Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2012
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW22012 Beiträge
Steuerrecht – Einkommensteuer Wartungserlass 2011 zu den EStR 2000 (StExp 2012/14) .......................................................................................................
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Steuerrecht – Umgründungen Änderungen bei Umgründungen durch das BBG 2012 und den Wartungserlass 2011 (StExp 2012/8) .................................. Änderungen durch das BBG 2012 bei der errichtenden Umwandlung (StExp 2012/10) ........................................................
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Förderungen – Nationale Förderungen Talente entdecken – Nachwuchs fördern (StExp 2012/13) .....................................................................................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Einkommensteuer VwGH-Erkenntnis zur Klassifizierung eines Schuldscheins als Forderungswertpapier (StExp 2012/9) ...............................
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Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Mindestkörperschaftsteuer einer britischen „private limited company“ (StExp 2012/12) ....................................................
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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Anzahlungen für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig? (StExp 2012/15) ........................................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht OGH zu Datumsangaben am Dienstzeugnis (StExp 2012/11) .................................................................................................
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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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2012
Wartungserlass 2011 zu den EStR 2000 StExp 2012/14. Der Erlass des BMF vom 14. 12. 2011 passt die EStR an, wobei die Bestimmungen des BBG 2011, des AbgÄG 2011 sowie der LuF-PauschV 2011 eingearbeitet wurden. Die Bestimmungen zur KESt „neu“ werden in einem späteren Erlass veröffentlicht.
Irmgard Richter
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it der EStR-Wartung 2011 werden Auslegungshilfen zu den zuletzt ergangenen Änderungen des EStG veröffentlicht, welche in einem früheren Beitrag bereits dargestellt wurden (StExp 2011/387). Im Folgenden werden jene Richtlinien hervorgehoben, die bereits aufgetauchte Zweifelsfragen aus Sicht der Finanzverwaltung beantworten bzw Judikatur umsetzen. • Aufgrund VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0046, führt sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich die entgeltliche Übertragung oder Ablöse von Fruchtgenussrechten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt für Übertragungen ab 1. 1. 2012 (Rz 115a, 119, 6409). • Insoweit abzugsfähigen Spendenleistungen eine Gegenleistung gegenübersteht (zB bei Fundraising-Veranstaltungen oder der Versteigerung von Sachspenden), darf der gemeine Wert dieser Gegenleistung max 50% der begünstigten Zuwendung betragen (Rz 1330a). Die Einräumung einer unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit von Betriebsvermögen führt zur Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben iSd § 4a EStG (Rz 1330c). Berufs- und Betriebsfeuerwehr sind keine begünstigten Spendenempfänger (Rz 1338c). Steuerliche Verluste im Vorjahr schließen einen Spendenabzug als Betriebsausgabe aus. Neu eröffnete Betriebe können im ersten Wirtschaftsjahr ebenfalls keine Spenden als Betriebsausgaben absetzen. • Gebäudeanschaffungen oder -herstellungen können ab der Veranlagung 2010 als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter für ausgeschiedene Wertpapiere, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht wurde, gewidmet werden (Rz 3717). • Bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrags sind auch ausländische Anteile einer betrieblichen Einkunftsquelle zu berücksichtigen, was bei DBA mit Befreiungsmethode zu Auswirkungen beim Progressionsvorbehalt führt (Rz 3823a). • Die nicht landwirtschaftliche Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (zB bei Handymasten oder Lagerung von Aushub bei Tunnelbauten) führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bis zu einem Jahresentgelt von € 10.000,– bzw einem Einmalentgelt von € 15.000,– kann der Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70% des Gesamtentgelts angesetzt werden. Bei höheren Beträgen kann ein
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Betrag von € 3.000,– bzw € 4.500,– jährlich für Bodenwertminderung abgezogen werden (Rz 4245). Die Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Nutzung als Schipiste/ Langlaufloipe/Parkplatz führt ab einer Vermietungsdauer von fünf Jahren ab Vermietungsbeginn zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen wird. Bei kürzerer Mietdauer sind solche Einkünfte gesondert als (nicht abpauschalierte) Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft zu erfassen (Rz 5072). • Die PauschalV für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe kann bei einer Betriebseröffnung (dh, es liegen keine Vorjahresumsätze vor) schon im ersten Wirtschaftsjahr angewendet werden (VwGH 25. 10. 2011, 2008/15/0200). Bei Betriebsübernahme im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist die V anwendbar, wenn der Übergeber im letzten vollen Wirtschaftsjahr nicht mehr als € 255.000,– an Umsatz erzielt hat (Rz 4262). • Ab der Veranlagung 2011 können bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Zimmern in Gebäuden, die nicht im Eigentum des Vermieters stehen, die Werbungskosten mit 30% der Einnahmen geschätzt werden. Liegt bezüglich des Vermietungsobjekts ein fremdüblicher Mietvertrag vor, können die Werbungskosten mit 50% der Einnahmen geschätzt werden (Rz 5435). Werden in solchen Konstellationen bis zu fünf Apartments vermietet, können die Werbungskosten mit 10% bzw 30% geschätzt werden (Rz 5436). • Ab der Veranlagung 2010 kann die Verteilung von Absetzungen für außergewöhnliche technische bzw wirtschaftliche Abnutzung und von außergewöhnlichen Aufwendungen (etwa Schadenersatzleistungen, Aufräumkosten nach Katastrophenschäden, Rechtsverfolgungskosten iZm der Freimachung von Mietobjekten) auf zehn Jahre beantragt werden (Rz 6488a). • Vom Verkäufer getragene Herstellungsaufwendungen mindern dessen Spekulationseinkünfte insoweit, als sie nicht schon bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden. Herstellungszehntel und -fünfzehntel sind bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist nachzuversteuern (Rz 6652). AfA-Beträge, die bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen wurden, sind den Spekulationseinkünften hinzuzurechnen (Rz 6654).
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• Arbeitshilfe Checkliste zur LuF-PauschV 2011
• BMF 14.12.2011, BMF-010203/0580-VI/6/2011
• EStR 2000 – Wartungserlass 2011
KW Steuerrecht – Umgründungen
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2012
Änderungen bei Umgründungen durch das BBG 2012 und den Wartungserlass 2011 StExp 2012/8. Das Budgetbegleitgesetz 2012 und der Wartungserlass 2011 passen die Bestimmungen zu Umgründungen an aktuelle Entwicklungen in der Legistik und der Judikatur an. Der Salzburger Steuerdialog 2011 behandelte die Bewertung der Kapitalanteile bei Importeinbringungen. Martina Gatterer Verschmelzungen (Wartungserlass 2011) Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen auf eine EU-Gesellschaft (Ges) bzw eine in Norwegen ansässige Ges findet das Nichtfestsetzungskonzept Anwendung. Der entsprechende Antrag ist in der letzten KSt-Erklärung der übertragenden Ges zu stellen, auch wenn diesen Antrag die übernehmende Ges als Rechtsnachfolger stellt bzw eine entsprechende Korrektur der letzten KSt-Erklärung zu erfolgen hat. Mit dem AbgÄG 2010 wurde eine Ausschüttungsfiktion bei Upstream-Importverschmelzungen eingeführt. Die Erläuterungen zur Ermittlung des fiktiven Ausschüttungsbetrags wurden in der Rz 160e UmgrStR eingefügt. IZm den vortragsfähigen Verlusten der übertragenden Körperschaft gilt bei Mitunternehmeranteilen der Betrieb der Mitunternehmerschaft als verlustverursachendes Vermögen. Daher ist beim Verlustvortragsübergang auf das Vorhandensein des Betriebs der Mitunternehmerschaft abzustellen. Verluste, die mit einem Betrieb im Rahmen einer vorangegangenen Umgründung übernommen wurden, sind weiterhin vortragsfähig, auch wenn der verlustverursachende Betrieb zwar seine Identität als eigenständige Einheit verloren hat, die verlustverursachenden Aktivitäten aber in vergleichbarem Umfang vorhanden sind. Wird eine inl Körperschaft, die nicht einer steuerlichen Unternehmensgruppe angehört, auf ein Gruppenmitglied rückwirkend verschmolzen, führt dies auf Ebene der Anteilsinhaber nicht zu einer rückwirkenden Firmenwertabschreibung. Da der Erwerb durch Verschmelzung keinen Anschaffungsvorgang darstellt, kann dadurch nicht das erste Fünfzehntel der Firmenwertabschreibung geltend gemacht werden. Zum Verschmelzungsstichtag vorhandene offene Siebentel aus abzugsfähigen Teilwertabschreibungen bzw aus Veräußerungsverlusten aus Beteiligungen sind keine Schwebeverluste und gehen wie die übrigen Verluste nach Maßgabe der Bestimmungen zum Verlustabzug über oder nicht über bzw bleiben abzugsfähig oder nicht. Bei einer Downstream-Verschmelzung zweier Gruppenmitglieder mit ausl Anteilsinhabern sind die bis zum Verschmelzungsstichtag vorgenommenen Firmenwertabschreibungen nachzuversteuern und die darüber hinausgehenden stillen Reserven in der Beteiligung am Tag nach der Verschmelzung sofort zu besteuern bzw kann,
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soweit das Besteuerungsrecht Österreichs an den Anteilen der übertragenden Körperschaft eingeschränkt wird und die Anteilsinhaber in einem EU-Mitgliedstaat bzw in Norwegen ansässig sind, ein Antrag zur aufgeschobenen Besteuerung gestellt werden. Bei einer Auslandsverschmelzung zweier ausl Gruppenmitglieder kommt es nur in jenen Fällen zu keiner Nachverrechnung der im Inland geltend gemachten ausl Verluste des übertragenden Gruppenmitglieds, sofern es nach den ausl umgründungssteuerlichen Vorschriften zu einem Übergang der Verlustvorträge auf das übernehmende ausl Gruppenmitglied und somit zu einer Nachverrechnung in der Unternehmensgruppe kommt.
Umwandlungen (BBG 2012) Bei einer errichtenden Umwandlung einer österreichischen KapGes mit ausl Anteilsinhabern sieht die Neufassung des § 9 Abs 1 Z 3 letzter Teilstrich UmgrStG vor, dass bei einer späteren Realisierung der Anteile an der Mitunternehmerschaft durch natürliche Personen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Anteile am Umwandlungsstichtag mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern ist. § 9 Abs 8 UmgrStG sieht eine Anrechnung der Mindest-KSt bei natürlichen Personen abhängig vom Vorhandensein des Betriebs bzw mit der auf den Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn entfallenden ESt vor.
Importeinbringungen von Kapitalanteilen (Salzburger Steuerdialog 2011) Zur Importeinbringung von Kapitalanteilen wurde bei der Bewertung dieser Beteiligung zum Einbringungsstichtag festgehalten, dass bei einer unmittelbar nach der Einbringung erfolgenden Anteilsveräußerung höchstens der vereinbarte Veräußerungserlös als gemeiner Wert der Beteiligung zum Einbringungsstichtag anzusetzen ist. Dies auch dann, wenn eine später erfolgte Unternehmensbewertung einen höheren gemeinen Wert der Anteile zum Einbringungsstichtag ermittelt, da sich der tatsächliche, objektive Wert der Beteiligung bereits durch den erfolgten Verkauf manifestierte.
Steuerspaltungen (BBG 2012) Die Anwendbarkeit der Regelungen hinsichtlich der Steuerspaltungen in §§ 38a bis 38f UmgrStG wurde verlängert. Die Regelungen sind auf Steuerspaltungen mit Stichtag vor dem 1. 1. 2013 anzuwenden.
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• Arbeitshilfe Übersicht zum Wartungserlass 2011 und BBG 2012 im Bereich der Umgründungen
• BMF 6.10.2011, BMF-010216/0040-VI/6/2011 BMF 15.11.2011, BMF-010203/0560-VI/6/2011
• § 9 UmgrStG; § 38 UmgrStG; § 38a UmgrStG
• Einbringung; Neuerungen 2012 – Umgründungen; Steuerspaltung; Umwandlung; Verschmelzung
KW Steuerrecht – Umgründungen
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2012
Änderungen durch das BBG 2012 bei der errichtenden Umwandlung StExp 2012/10. Bei einer errichtenden Umwandlung mit ausländischen Anteilsinhabern wird nur das bis zur Umwandlung in der Kapitalgesellschaft verstrickte Vermögen besteuert. Eine Neuregelung des § 9 Abs 8 UmgrStG war aufgrund der Aufhebung durch den VfGH erforderlich. Martina Gatterer Die Regelung des § 9 Abs 1 Z 3 letzter Teilstrich UmgrStG Im Fall einer errichtenden Umwandlung einer österreichischen KapGes in eine inländische Personengesellschaft bleibt das Vermögen der Gesellschaft in Österreich steuerverstrickt. Bei ausländischen Anteilsinhabern wird ein Kapitalanteil, an dem nach dem bestehenden DBA im Regelfall kein Besteuerungsrecht Österreichs besteht, durch einen in Österreich steuerhängigen Mitunternehmeranteil ersetzt. Vermögen, das bisher auf der Ebene der KapGes mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz verstrickt war, unterliegt im Fall einer späteren Realisierung dem progressiven Steuersatz bis zu 50%.
Bisherige Bestimmung Bisher hatten die ausländischen Mitunternehmer die Anteile an der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen und diesen bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen (sog Merkposten). Dies erfolgte nach Ansicht der Finanzverwaltung durch die Anpassung des Mitunternehmeranteils um eine steuerlich maßgebende Ergänzungsbilanz, in der die im Ausland aufgedeckten stillen Reserven, vergleichbar einem Anschaffungstatbestand dargestellt werden konnten (UmgrStR 2002 Rz 462).
Neufassung des § 9 Abs 8 UmgrStG Entsprechend der Bedenken des VfGH 30. 6. 2011, G 15/11 (StExp 2011/33 und StExp 2011/260), sieht die Neufassung des § 9 Abs 8 UmgrStG eine Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuerbeträge auf die Einkommensteuerschuld bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger abhängig vom Vorhandensein des aus der Umwandlung hervorgegangenen Betriebs vor; eine Prüfung der umfänglichen Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens iSd § 4 Z 1 lit c UmgrStG oder eine Zuordnung der Beträge zu allfälligen Teilbetrieben ist nicht erforderlich. Somit ist es für die Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuerbeträge bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger zukünftig ausreichend, dass der entsprechende Betrieb am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Anrechnung erfolgen soll, noch existiert. Im Fall einer unterjährigen Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebs, ist die Mindeststeuer unabhängig von dem Erfordernis des Betriebs auf die Einkommensteuer, die auf den Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn nach § 24 EStG entfällt, anzurechnen. Die Neufassung des § 9 Abs 8 UmgrStG ist auf alle Veranlagungen für das Jahr 2011 anzuwenden.
Neue Rechtslage Nunmehr sieht § 9 Abs 1 Z 3 letzter Teilstrich UmgrStG vor, dass bei einer späteren Realisierung der Anteile an der Mitunternehmerschaft durch natürliche Personen, die in Österreich nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Anteile am Umwandlungsstichtag mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern ist. Diese Neuregelung gilt sinngemäß für verschmelzende Umwandlungen auf ausländische natürliche Personen. Die abgeänderte Bestimmung hinsichtlich der Besteuerung ausländischer Gesellschafter bei der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. 10. 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.
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• Arbeitshilfe Übersicht über die Änderungen bei Umwandlungen nach § 9 UmgrStG
• VfGH 30.6.2011, G 15/11 • BGBl I 2011/112 • § 9 Abs 1 Z 3 letzter Teilstrich UmgrStG; § 9 Abs 8 UmgrStG
• Umwandlung; Ausländische Anteilsinhaber; Mindestkörperschaftsteuer
KW Förderungen – Nationale Förderungen
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2012
Talente entdecken – Nachwuchs fördern StExp 2012/13. Dieses Teilprogramm der Initiative „Talente“ fördert Ferialpraktika, um junge Menschen für eine Karriere in der österreichischen Forschungslandschaft zu begeistern. In geförderten Praktika können junge Menschen Forschungsluft bei Österreichs innovativen Unternehmen schnuppern.
Walter Bornett
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as BMVIT-Programm „Talente“ fördert Menschen in der Forschung und Entwicklung und will mit seinen drei verschiedenen Programmschwerpunkten Talente entdecken, fördern und entwickeln und junge Menschen für Forschung und Entwicklung begeistern, Forscherinnen und Forscher mit der Wirtschaft vernetzen und gleiche Chancen für alle garantieren. Die Förderung bezieht sich auf folgende zwei zielgruppenorientierte Maßnahmen.
Praktika für Schülerinnen und Schüler Forschungseinrichtungen bzw forschende Unternehmen sollen hochwertige Ferialpraktika für Schüler und Schülerinnen im technischnaturwissenschaftlichen Bereich anbieten. Das BMVIT fördert derartige Praktika mit € 1.000,– je Praktikant und Praktikantin. Die Förderung soll auch dem Fachkräftemangel in naturwissenschaftlich-technischen Berufen entgegenwirken. Die Kriterien für ein gefördertes Praktikum sind im Wesentlichen: • Praktikumsdauer: mind 4 Wochen à 28,5 Stunden je Woche; • € 700,– Bruttomonatsentgelt für die Praktikantin bzw den Praktikanten; • Hochwertige Betreuung; • Einbindung der Praktikantin bzw des Praktikanten in anspruchsvolle Teilaufgaben der Forschung- und Entwicklungsaktivitäten. Die FFG unterstützt Unternehmen auch bei der Praktikantensuche mittels ihrer Praktikabörse: www.ffg.at/praktikaboerse
• Förderquote
bis zu 100% der Gesamtkosten, max aber € 60.000,– (inkl € 10.000,– zweckgewidmet für Kooperationszuschüsse) • Projektlaufzeit: 12 – 18 Monate • Einreichung über ein Konsortium aus mindestens einem wissenschaftlichen Partner und zwei wirtschaftlichen Partnern • Ausschreibung: 3. 10. 2011 – 3. 2. 2012 • Weitere Informationen unter http://www.ffg.at/ talente-der-foerderschwerpunkt-des-bmvit
Förderantrag Die Projekteinreichung ist für alle Ausschreibungen über eCall unter https://ecall.ffg.at möglich.
Kontakt
• Dipl.-Ing. Andrea Rainer
Programmleitung Tel: +43 5 7755 2307 E-Mail: andrea.rainer@ffg.at • Mag. Josef Scheucher Stv. Programmleitung Tel: +43 5 7755 2704 E-Mail: josef.scheucher@ffg.at
Talente regional Um die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs am internationalen Markt zu sichern, liegt der Schwerpunkt der Förderung auf jungen Talenten des Landes. „Talente regional“ ermöglicht eine umfassende und nachhaltige Vernetzung von (vor)schulischen Bildungseinrichtungen sowie Partnern aus Wirtschaft und Forschung. Diese Einrichtungen bieten gemeinsam Aktivitäten in räumlicher Nähe an, sodass sich Kinder und Jugendliche vom Kindergarten bis zum Schulabschluss mit den Themen Forschung, Innovation und Technologie auseinandersetzen können. Für die Förderwürdigkeit müssen an der Durchführung des Projekts mindestens fünf Bildungseinrichtungen beteiligt sein, die aus drei verschiedenen Bildungsstufen kommen (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I bzw II):
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• Arbeitshilfe Talente entdecken „Nachwuchs“
• Forschungsförderung; Nachwuchsförderung
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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2012
VwGH-Erkenntnis zur Klassifizierung eines Schuldscheins als Forderungswertpapier StExp 2012/9. Der VwGH hat erwogen, dass die Abgrenzung von KESt-pflichtigen Forderungswertpapieren danach vorzunehmen ist, ob den Parteienvereinbarungen zufolge die Vorlage des Papiers unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts ist. Doris Bauer/Sandra Ehart
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ie Bf gab Schuldscheine an Mitarbeiter aus, die ihr ein Darlehen einräumen wollten. Diese wiesen eine Verzinsung von 4% pa des Nennwerts und zusätzlich eine Wertsicherung von 4,5% auf. Die Schuldscheine enthielten auch einen Zinsschein (Kupon). Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung qualifizierte der Prüfer die Schuldscheine als Forderungswertpapiere iSd § 93 Abs 3 Z 2 EStG, deren Erträge der KESt unterliegen. Die Bf wäre somit nach Ansicht der Behörde als Emittentin und kuponauszahlende Stelle gem § 95 Abs 3 Z 3 EStG zum KESt-Abzug verpflichtet gewesen. Dieser Ansicht folgte auch der UFS Linz. Die Bf hat eingewendet, dass es sich um das Rechtsgeschäft bezeugende Beweisurkunden iSd § 1001 ABGB handle. Den
Darlehensgebern wurde ein Schuldschein ausgestellt, welcher die Darlehensgewährung bestätigt. Der Darlehensgeber ist zwar berechtigt seine Darlehensforderung an Dritte zu zedieren, muss dies jedoch unverzüglich schriftlich der Darlehensnehmerin bekannt geben. Aus dem Inhalt des Schuldscheins ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob das Recht auf Rückzahlung rechtlich an den Besitz der Urkunde gebunden war. Laut den Aussagen der Bf stehe es dem Gläubiger offen, den Beweis auch anderweitig zu erbringen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, diesbezügliche Feststellungen über den Inhalt der Parteiabrede, insbesondere für den Fall des Verlusts der Urkunde, zu treffen. Aus diesem Grund wurde die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensverletzungen aufgehoben.
Fazit Ob ein Forderungswertpapier oder ein Schuldschein vorliegt, zeigt sich daran, ob die Vorlage des Papiers unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts ist. Kann der Gläubiger seine Gläubigerstellung auch mit anderen Beweismitteln nachweisen, so handelt es sich nicht um ein Forderungswertpapier. Ist jedoch im Fall des Verlusts des Scheins eine Kraftloserklärung durch das Kraftloserklärungsgesetz zu beschreiten, so handelt es sich um ein Forderungswertpapier.
• VwGH 25.10.2011, 2008/15/0282 • § 95 Abs 3 Z 3 EStG • KESt-Abzug; Forderungswertpapier
Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung
Mindestkörperschaftsteuer einer britischen „private limited company“ StExp 2012/12. Eine ausländische Körperschaft unterliegt dann der Mindestkörperschaftsteuer gem § 24 Abs 4 KStG, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig und mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist. Elisabeth Hütter Sachverhalt Die Bw ist eine in Großbritannien registrierte „private limited company“. Mit KStBescheid für 2008 wurde Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 1.750,– festgesetzt. Die Bw begründete ihre Berufung gegen diesen Bescheid damit, dass die Mindestkörperschaftsteuer an Mindestkapitalvorschriften des österreichischen Aktien- und GmbH-Rechts anknüpfe, die Körperschaft jedoch nach ausländischem Recht gegründet worden sei. Demzufolge würde diese nicht der Mindestkörperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Entscheidung Gem § 24 Abs 4 KStG unterliegt eine ausländische Körperschaft dann der Mindestkörperschaftsteuer, wenn diese
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unbeschränkt steuerpflichtig und mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Da den Akten kein Hinweis auf beschränkte Steuerpflicht zu entnehmen war und nach Angaben der Bw diese in Österreich steuerpflichtig war, ging der UFS in seiner E von unbeschränkter Steuerpflicht aus. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit hielt der UFS fest, dass die ausländische Körperschaft einer österreichischen Kapitalgesellschaft zwar in ihren Strukturen entsprechen muss, ein völlig identer Aufbau jedoch nicht gefordert wird. Der UFS verweist auf die herrschende Lehre sowie die jüngste Rsp des VwGH und kommt zum Schluss, dass die „private limited company“ mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Als wesentliche Kriterien wurden bereits durch den VwGH die auf das Gesellschaftsvermögen beschränk-
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te Haftung und der Ausschluss vom Handel auf dem öffentlichen Kapitalmarkt festgelegt. Der UFS Graz zitiert Greindl, Kapitalgesellschaften ohne Mindestkapital, SWK 1999, 111 und 161, der die „Limited“ als britische Ausgabe einer österreichischen GmbH erachtet, deren wesentliche Vorteile in der leichten und schnellen Gründung sowie insbesondere im Nichtvorhandensein eines Mindestkapitals liegen. Die Bw unterliegt daher als unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, der Mindestkörperschaftsteuer.
• UFS Graz 7.10.2011, RV/0422-G/10 • § 24 Abs 4 KStG • Mindestkörperschaftsteuer; private limited company
KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
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2012
Anzahlungen für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig? StExp 2012/15. Laut BFH können Anzahlungsrechnungen über nicht erbrachte Leistungen eine Steuerschuld begründen. Christian Bürgler
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er BFH 15. 9. 2011, V R 36/09, hat entschieden, dass von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Unternehmer die ausbedungene steuerpflichtige Leistung nicht erbringt, aber das Entgelt hierfür behalten darf. Zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 17 dUStG käme es nur dann, wenn eine Rückzahlung des Entgelts vorgenommen wird. Eine derartige Rückzahlungsverpflichtung war aber im Anlassfall vertraglich explizit ausgeschlossen. Die Besteuerung ist grundsätzlich rückgängig zu machen, wenn das Entgelt zwar vereinnahmt, die Leistung aber nicht erbracht wird. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, Bedingungen dafür festzulegen. Nach deutscher Rechtslage ist die tatsäch-
liche Rückzahlung Voraussetzung für die Rückgängigmachung der Besteuerung. Nicht zur Besteuerung führt der Einbehalt des Angelds, das als eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Kunden entstandenen Schadens gilt (EuGH 18. 7. 2007, C-277/05, Société thermale d‘ Eugénie-les-Bains, zur Beherbergung). Es ist mangels eines direkten Bezugs zu einer entgeltlichen Dienstleistung kein Entgelt. Auch das Angeld stellt zunächst eine zu versteuernde Anzahlung dar. Mit Rücktritt vom Vertrag entsteht jedoch eine Rückzahlungsverpflichtung, die zur Minderung der Bemessungsgrundlage führt. Gleichzeitig erwächst aus dem Vertrag ein nicht steuerbarer Schadenersatzanspruch, der mit dem Angeld verrechnet wird.
Österreichische Rechtslage Die Rückzahlungsverpflichtung als Bedingung für die Rückgängigmachung der Besteuerung ist dem UStG fremd. Allerdings geht die österreichische Finanzverwaltung nunmehr entgegen der hA in der Literatur davon aus, dass die mit UStAusweis gelegte Anzahlungsrechnung im Nichtleistungsfall zu einer Steuerschuld Kraft Rechnung führt (neue Rz 1772 UStR 2000). Eine Rückgängigmachung der Besteuerung setzt somit eine Korrektur der Anzahlungsrechnung voraus. Dies gilt wohl auch beim Angeld.
• BFH 15. 9. 2011, V R 36/09 • § 16 UStG; § 19 UStG
• Angeld;
Anzahlung; Änderung der Bemessungsgrundlage
Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
OGH zu Datumsangaben am Dienstzeugnis StExp 2012/11. In einer jüngst ergangenen Entscheidung setzte sich der OGH mit der Frage von Datumsangaben am Dienstzeugnis auseinander.
Bernhard Geiger
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er Arbeitgeber ist gem § 39 AngG verpflichtet, dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein Dienstzeugnis auszustellen. Dieses muss schriftlich ausgestellt werden und Auskunft über die Dauer und Art der Dienstleistung geben. Die genaue Formulierung des Dienstzeugnisses ist Sache des Arbeitgebers – es gibt keine allgemein normierte einheitliche „Zeugnissprache“. Der Arbeitgeber ist lediglich insofern gebunden, als die Formulierung vollständig und objektiv richtig sein muss (= Wahrheitsgebot). Des Weiteren dürfen keinerlei Hinweise enthalten sein, welche die Erlangung einer neuen Stelle erschweren (= Erschwerungsverbot). Im vorliegenden Fall endete das Dienstverhältnis durch gerichtlichen Vergleich.
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Nach dessen Rechtswirksamkeit übermittelte die Bekl dem Kl im Oktober 2005 ein Dienstzeugnis, welches unbeanstandet übernommen wurde. Im Jahr 2010 machte der Kl geltend, dass dieses Zeugnis nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche. Die Bekl stellte daher in weiterer Folge ein neues Dienstzeugnis – datiert mit dem Datum der Ausstellung im Jahr 2010 – aus. Der Kl begehrte jedoch die Ausstellung des Dienstzeugnisses mit dem Datum, zu welchem das Dienstverhältnis tatsächlich beendet wurde (sohin im Jahr 2005), da er durch das spätere Datum des zuletzt ausgestellten Dienstzeugnisses benachteiligt sei. Der OGH sprach hierzu aus, dass das Erschwernisverbot auch für Fragen der formalen Ausfertigung des Dienstzeugnisses gilt. Auf Grund des urkundlichen
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Charakters des Zeugnisses gehört auch die Angabe des Datums zum Zeugnisinhalt; jedoch mangelt es an einer gesetzlichen Regelung, wonach das Zeugnis ein bestimmtes Datum tragen müsse. Um dem Grundsatz des Wahrheitsgebots zu entsprechen, muss daher – abgesehen von bestimmten Sonderfällen – stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis angeführt werden.
• OGH 25.11.2011, 9 Ob A 127/11h • § 39 AngG • Dienstzeugnis