Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2012
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW82012 Beiträge
Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung UFS Salzburg zur Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen (StExp 2012/55) .........................................................................
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Steuerrecht – Privatstiftungen Privatstiftungen – wann ist ein Wertpapierverkauf steuerlich sinnvoll? (StExp 2012/54) .....................................................
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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Keine Nachbesserung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen! (StExp 2012/53)
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern EuGH zur Einmalbesteuerung im KVG (StExp 2012/56) .........................................................................................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht AVAB auch bei geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrags? (StExp 2012/52) ..............................................................
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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung
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UFS Salzburg zur Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen StExp 2012/55. Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten für die Teilnahme an OldtimerRallyes sind Vereinbarungen über Werbeleistungen, der konkrete Leistungsinhalt der Sponsorvereinbarung, deren Werbeeignung sowie eine ausreichende Dokumentation bedeutend. Anna Bauer
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m Zuge einer Außenprüfung bei der Bw-GmbH wurden für die Teilnahme an zwei OldtimerRallyes getätigte Aufwendungen der Bw-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert. In weiterer Folge landete der Fall beim UFS Salzburg 25. 10. 2011, RV/0483-S/10 und RV/ 0484-S/10, der sich mit der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit und folglich auch mit der Frage, ob für diese Aufwendungen ein Vorsteuerabzug zusteht, auseinanderzusetzen hatte.
Feststellung der Werbewirkung der getätigten Aufwendungen Im gegenständlichen Sachverhalt wurde im Rahmen einer Außenprüfung die steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen – in den Jahren 2006 – 2008 (einschließlich geltend gemachter Vorsteuern) etwas über € 30.000,– im Detail geprüft. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit der fraglichen Aufwendungen auf Grund einer damit verbundenen Werbewirksamkeit feststellen zu können, forderte das für die Außenprüfung zuständige FA ua Informationen in Hinblick auf die bestehenden Vereinbarungen über die Werbeleistungen bzw die Tragung der Kosten zwischen der Bw-GmbH und dem AlleingesellschafterGeschäftsführer an. Ebenso forderte die Außenprüfung Informationen hinsichtlich bestehender Vereinbarungen mit weiteren (Fremd-)Sponsoren sowie auch deren Zahlungen an. Die Vermarktung der Teilnahme sowie die Dokumentation und die Frage, ob auch weitere Personen an der Oldtimer-Rallye teilgenommen hätten, wurden seitens der Außenprüfung bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Bw-GmbH reagierte darauf trotz schriftlicher Erinnerung nicht, weswegen in der Folge KESt-Haftungsbescheide erlassen wurden. Gegen diese KESt-Haftungsbescheide legte die Bw-GmbH Berufung ein.
hierfür getätigten Zahlungen angenommen werden. In diesem Zusammenhang verwies der UFS Salzburg auf das Erkenntnis des VwGH 24. 9. 2007, 2005/13/0103 (mwN; ebenso UFS Feldkirch 12. 3. 2010, RV/0159-F/08). Für Verträge zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern komme in diesem Zusammenhang die Angehörigen-Judikatur des VwGH 24. 2. 2011, 2008/15/0186 mwN, zur Anwendung: Die Vereinbarung muss „nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden“. Gerade dies war im gegebenen Sachverhalt nicht erfüllt: Auf den Vorhalt wurde nicht reagiert, es wurden keine Vereinbarungen mit dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer vorgelegt, ebenso wurde keine Werbewirksamkeit dokumentiert bzw behauptet. Auch das behauptete „Marketing-Konzept“ wurde im vorliegenden Fall nicht näher – allenfalls bruchstückhaft – dokumentiert. Die Beurteilung der getätigten Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung scheint damit klar.
Versagung des Vorsteuerabzugs Hinsichtlich der Frage, ob für die getätigten Aufwendungen ein Vorsteuerabzug zusteht, sei auf § 8 Abs 2 KStG iVm § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG verwiesen: Nicht als für das Unternehmen ausgeführt (und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigend) gelten solche Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen iSd § 8 Abs 2 KStG darstellen. Mangels ertragsteuerlicher Abzugsfähigkeit sind daher auch die angefallenen Vorsteuern umsatzsteuerlich nicht abzugsfähig.
Werbewirkung als Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit Der UFS Salzburg stellte nunmehr fest, dass, um Sponsorzahlungen als betrieblich veranlasste (und damit steuerlich abzugsfähige) Aufwendungen ansehen zu können, die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler von vornherein eindeutig fixiert sein müssen. Darüber hinaus müssen die vom Sportler erbrachten Leistungen dazu geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur bei Vorliegen eines Leistungsaustausches kann die betriebliche Veranlassung der
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• Arbeitshilfe Prüfkriterien für die Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen
• UFS Salzburg 25.10.2011, RV/0483-S/10 UFS Salzburg 25.10.2011, RV/0484-S/10
• § 8 Abs 2 KStG; § 12 Abs 1 UStG; § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG
• Repräsentationsaufwendungen; Sponsorzahlung; Vorsteuerabzug
KW Steuerrecht – Privatstiftungen
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Privatstiftungen – wann ist ein Wertpapierverkauf steuerlich sinnvoll? StExp 2012/54. Durch das Inkrafttreten der „Kapitalvermögensbesteuerung neu“ mit 1. 4. 2012 haben Privatstiftungen nur mehr bis Ende März Zeit, Kursverluste bzw Kursgewinne aus Kapitalvermögen noch gemäß der alten Rechtslage (vor BBG 2011) zu realisieren. Christian Wilplinger Nicht realisierte Kursverluste Bei Veräußerung spekulationshängiger Kapitalanlagen vor dem 1. 4. 2012 ist gem § 30 Abs 4 EStG ein Veräußerungsverlust nur mit Spekulationsüberschüssen des Jahres 2012 ausgleichsfähig. Insbesondere bei Anleihen und Derivaten kann ein Spekulationsgeschäft sogar bis 30. 9. 2012 vorliegen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass ausgleichsfähige Spekulationsüberschüsse auch nach dem 1.4. bzw 30. 9. 2012 realisiert werden können (zB Veräußerung einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist). Ein Zuwarten mit der Realisation zumindest bis 1. 4. 2012 ermöglicht hingegen bei Neubestand von Aktien und Investment- bzw Immobilienfondsanteilen (= Erwerb nach dem 31. 12. 2010) grundsätzlich einen Verlustausgleich innerhalb der zwischensteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte (§ 27 Abs 8 EStG). Durch die bewusste Wahl des Veräußerungszeitpunkts kann bei derartigen Kapitalanlagen im Ergebnis die entsprechende Verlustausgleichsregelung gewählt werden.
Nicht realisierte Kursgewinne Eine Veräußerung spekulationshängiger Kapitalanlagen vor dem 1. 4. 2012 unterliegt als Spekulationsgeschäft der normalen (nicht gutschriftsfähigen) KSt iHv 25%, wobei ein Ausgleich nur mit Spekulationsverlusten des Jahres 2012 möglich ist (allerdings auch mit nach dem 1. 4. 2012 realisierten Spekulationsverlusten; siehe oben). Ein Zuwarten mit dem Verkauf zumindest bis 1. 4. 2012 ermöglicht bei Neubestand von Aktien und Investment- bzw Immobilienfondsanteilen eine Besteuerung mit 25% Zwischensteuer sowie grundsätzlich den Verlustausgleich innerhalb der zwischensteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Allerdings dürfen in diesem Fall gem § 27a Abs 4 EStG allfällige Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, sodass sich ein höherer Veräußerungsüberschuss ergeben kann.
Beteiligungen iSd § 31 EStG Eine Beteiligung iSd § 31 EStG ist gemäß derzeitiger Rechtslage grundsätzlich bei einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung in Höhe von zumindest 1% gegeben. Eine Veräußerung einer derartigen Beteiligung unterliegt sowohl vor als auch ab dem 1. 4. 2012 der 25%igen Zwischenbesteuerung. Ebenso besteht unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt gem § 13 Abs 4 KStG die Möglichkeit der Übertragung
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stiller Reserven bzw der Dotierung eines steuerfreien Betrags. Allerdings dürfen gem § 27a Abs 4 EStG Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten (zB Fremdfinanzierungskosten) bei Veräußerungen ab dem 1. 4. 2012 nicht in Ansatz gebracht werden, sodass im Ergebnis ein höherer Veräußerungsüberschuss anfällt. Damit ergibt sich bei Veräußerung vor dem 1. 4. 2012 eine geringere Zwischensteuerbelastung. Im Fall eines Veräußerungsverlusts zeigt sich ein anderes Bild: Bis 31. 3. 2012 realisierte Veräußerungsverluste sind gem § 31 Abs 5 EStG nur mit Veräußerungsüberschüssen aus anderen §-31-EStG-Beteiligungen ausgleichsfähig, während ein ab 1. 4. 2012 realisierter Veräußerungsverlust gem § 27 Abs 8 EStG innerhalb der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte ausgeglichen werden kann. Daher wird in Fällen eines (erwarteten) Veräußerungsverlusts ein Zuwarten mit der Veräußerung bis April 2012 idR vorteilhaft sein.
Sonderfall: Zwischenbestand Alle nach dem 30. 9. 2011 und vor dem 1. 4. 2012 entgeltlich erworbenen Wertpapiere bzw Derivate (ausgenommen Anteile an Körperschaften bzw Investment- und Immobilienfondsanteile) gelten unabhängig von der Behaltedauer bei jeder Veräußerung oder sonstigen Abwicklung als Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG. Ein vor 1. 4. 2012 erzielter Veräußerungsüberschuss unterliegt der normalen (nicht gutschriftsfähigen) KSt iHv 25%, während bei einer Veräußerung ab dem 1. 4. 2012 die 25%ige Zwischenbesteuerung zur Anwendung kommt. Bei derartigen Wertpapieren bzw Derivaten wird daher regelmäßig ein Zuwarten mit einer allfälligen Veräußerung bis April 2012 steuerlich zweckmäßig sein, zumal Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten abzugsfähig bleiben. Veräußerungsverluste sollten allgemein (nur) mit anderen Spekulationsüberschüssen ausgleichsfähig sein.
Fazit Durch die Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung ergeben sich hinsichtlich der Wahl des steueroptimalen Veräußerungszeitpunkts wesentliche Optimierungspotentiale. Der steuerlich günstigste Veräußerungszeitpunkt hängt dabei von den gesamten steuerlichen Verhältnissen der Privatstiftung ab. Die Optimierung ist daher individuell vorzunehmen und erfordert eine Analyse der steuerlichen und außersteuerlichen Rahmenbedingungen.
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• Arbeitshilfe Privatstiftungen – Übersicht ab wann ein Wertpapierverkauf steuerlich sinnvoll ist
• § 27 EStG; § 30 EStG; § 13 Abs 3 KStG
• Kapitalvermögensbesteuerung; Spekulationsgeschäft
KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
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Keine Nachbesserung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen! StExp 2012/53. Der UFS Graz stellt die Rückerstattung von Vorsteuern in Kleinbetragsrechnungen an ausländische Unternehmer in Frage und erachtet die Möglichkeit, einem Antrag auf Vorsteuerrückerstattung nachträglich Unterlagen beizufügen, für unzulässig! Anna Bauer
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er UFS Graz 19. 9. 2011, RV/0344-G/11, stellt in seiner Entscheidung die Rückerstattung von Vorsteuern in Kleinbetragsrechnungen an ausländische Unternehmer in Frage und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Nachbesserung von Anträgen auf Vorsteuerrückerstattung nicht möglich ist:
Verweis auf die in der RL 2008/9/EG geforderten Angaben unter Außerachtlassung des § 11 UStG Begründend führt der UFS Graz hierzu aus, dass sich bereits aus Art 1 § 3 Abs 1 der Verordnung Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern ergibt, dass der Antrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn er im Einzelnen alle in den Artikeln 8, 9 und 11 der RL 2008/9/EG erforderlichen Angaben enthält. Nach Art 8 Abs 2 lit b RL 2008/9/EG ist unter anderem die UID-Nummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers anzugeben. Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen sieht die RL nicht vor. Der UFS Graz verweist in der Entscheidung auf die in der RL genannten Angaben, die der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung enthalten muss. Auf die Tatsache, dass die Angabe der UIDNummer des leistenden Unternehmers bei Kleinbetragsrechnungen (< € 150,–) nach § 11 Abs 6 UStG nicht erforderlich ist, geht der UFS Graz nicht näher ein. Damit wird die Rückerstattung von Vorsteuern in Kleinbetragsrechnungen generell in Frage gestellt. Dieses Ergebnis scheint mE nach jedoch nicht zulässig, da dies in klarem Widerspruch zum nationalen Recht steht, denn § 11 Abs 6 UStG fordert ja gerade für Kleinbetragsrechnungen keine Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmers. Ebenso können in Anträgen auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern wohl keine über die Anforderungen des österreichischen UStG hinausgehenden Angaben gefordert werden.
der UFS Graz beruft – bereits zulässt, dass die Abgabenbehörde zusätzliche Informationen verlangt. Strittig könnte hier sein, ob aus der in der RL vorgesehenen Möglichkeit (die Behörde „kann“ zusätzliche Unterlagen anfordern) eine Verpflichtung der Behörde, die Nachreichung von Unterlagen zuzulassen, abgeleitet werden kann. Dies ist aber mE nach unerheblich, da bereits § 85 Abs 2 BAO die Verpflichtung der Behörde vorsieht, Nachbesserungen zuzulassen. Die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit nationalem Recht dürfte daher mE nach wohl eher zweifelhaft sein. Anzumerken ist, dass gerade in Bezug auf die Zulässigkeit von Mängelbehebungen derzeit ein Verfahren beim VwGH anhängig ist.
Praktische Überlegungen Aus praktischer Sicht ist anzuraten, Anträge auf Vorsteuerrückerstattung so zeitgerecht einzubringen, dass der Behörde ausreichend Zeit gegeben wird, gegebenenfalls Unterlagen nachzufordern, und deren Nachreichung noch vor Ablauf des letztmöglichen Einbringungstermins (innerhalb der EU der 30. 9. des Folgejahrs, für Drittlandsunternehmer der 30. 6. des Folgejahrs) möglich ist (in diesem Zusammenhang siehe insb auch BFH 18. 1. 2007, V R 23/05, sowie VwGH 25. 4. 2002, 2000/15/0032). Unter Berücksichtigung dieses Judikats dürfte die Einbringung derartiger Anträge zum letztmöglichen Termin eher riskant sein.
Keine Möglichkeit von Nachbesserungen Darüber hinaus verneint der UFS Graz in diesem Judikat auch die Möglichkeit der Nachbesserung mangelhafter oder fehlender Angaben in Anträgen auf Vorsteuerrückerstattung. Dies gilt nach Auffassung des UFS Graz offenbar unabhängig davon, dass Art 1 § 3 Abs 1 der Verordnung Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern – auf welchen sich auch
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• Arbeitshilfe Tabelle zur Vorsteuerrückerstattung für Drittlandsunternehmer und für EU-Unternehmer
• UFS Graz 19.9.2011, RV/ 0344-G/11 Art 8 ff RL 2008/9/EG
• § 11 Abs 6 UStG; Art 8 ff RL 2008/9/EG; Art 1 § 3 Verordnung Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern
• Kleinbetragsrechnung; Nachbesserung; Vorsteuerrückerstattung
KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
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EuGH zur Einmalbesteuerung im KVG StExp 2012/56. Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil klargestellt, dass durch die Befreiung des Art 5 Abs 3 der Kapitalansammlungs-RL Beträge, die bereits einmal der Gesellschaftsteuer unterlagen, kein zweites Mal zu versteuern sind.
Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz Ausgangssachverhalt Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurden die Anteile einer polnischen Kapitalgesellschaft durch die gemeinsame Muttergesellschaft in die Schwestergesellschaft (Pak-Holdco) durch Sacheinlage mit Kapitalerhöhung eingebracht. Dieser Vorgang löste nach polnischem Steuerrecht Gesellschaftsteuer aus. Vom Bf wurde (ua) die Befreiungsbestimmung nach Art 5 Abs 3 der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG (nunmehr Art 12 Abs 1 lit a der Kapitalansammlungsrichtlinie idF 2008/7/EWG vom 12. 2. 2008) eingewendet. Strittig war, ob sich diese Befreiung nur auf die Mittel der Kapitalgesellschaft, die ihr Gesellschaftskapital erhöht (dh von Pak-Holdco), anzuwenden ist, oder auch jene Mittel umfasst, die aus einer anderen Gesellschaft (dh der Schwestergesellschaft) kommend das Kapital erhöhen. Im Instanzenzug wurde das Verfahren ausgesetzt und die Klärung der Frage dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren überbunden.
Entscheidung des EuGH Zunächst stellt das europäische Höchstgericht fest, dass die genannte Befreiungsbestimmung zwei Voraussetzungen vorsieht, nämlich • die betreffenden Mittel werden für die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft herangezogen, und • die Mittel unterlagen bereits der Gesellschaftsteuer. Nach dem EuGH ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass sie sich nicht ausschließlich auf die Mittel der Kapitalgesellschaft bezieht, deren Gesellschaftskapital erhöht wird. Ansonsten liefe nämlich die Hinzufügung einer weiteren Voraussetzung, wonach diese Mittel außerdem solche der erhöhenden Gesellschaft sein müssten, der grammatikalischen Auslegung des Texts der Bestimmung zuwider. Diese Hinzufügung wäre auch nicht mit dem Telos der Bestimmung vereinbar, der darin besteht, diejenigen Beträge zu befreien, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, um deren Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher die Befreiung des Art 5 Abs 3 TS 1 der RL 69/335/ EWG (nunmehr Art 12 Abs 1 lit a RL 2008/7/ EWG), die „den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben“ von der Gesellschaftsteuer ausnimmt, dahingehend auszulegen, dass sie
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unabhängig davon anwendbar ist, ob es sich um Mittel der Gesellschaft, deren Gesellschaftskapital erhöht wird, handelt oder um solche, die von einer anderen Gesellschaft kommend dieses Kapital erhöhen.
Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung Nach § 6 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb KVG sind Rechtsvorgänge befreit, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung auf einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden, beruht. Im Protokoll der Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern – Ergebnisse 2009 (BMF 4. 8. 2010, BMF-010206/0169VI/5/2010) vertrat die Finanzverwaltung diesbezüglich die Ansicht, dass die Befreiung von der Gesellschaftsteuer bei einer Erhöhung des Nennkapitals durch eine Umwandlung von Rücklagen, die bereits einmal der Gesellschaftsteuer unterlegen sind, nur dann anwendbar sein soll, wenn die Mittel bei derselben Gesellschaft schon einmal der Besteuerung unterlagen. Diese Auffassung wird angesichts der eindeutigen Aussagen des EuGH nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Diesbezüglich wird auf die Arbeitshilfe verwiesen.
• Arbeitshilfe Vorschlag zur Anpassung des Protokolls der Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern – Ergebnisse 2009
• BMF 4.8.2010, BMF-010206/0169-VI/5/2010 EuGH 16. 2. 2012, C-372/10, Pak-Holdco Art 5 Abs 3 TS 1 RL 69/335/ EWG Art 12 Abs 1 lit a RL 2008/7/ EG
• § 6 Abs 1 Z 2 lit b KVG; Art 5 Abs 3 TS 1 RL 69/335/ EWG; Art 12 Abs 1 lit a RL 2008/7/ EG
• Einmalbesteuerung; Gesellschaftsteuer
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AVAB auch bei geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrags? StExp 2012/52. Der UFS Innsbruck hat vor kurzem zu beurteilen gehabt, ob dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann zusteht, wenn die maximal zulässigen Einkünfte des (Ehe)Partners den Grenzbetrag von € 6.000,– geringfügig überschreiten. Bernhard Geiger Grundsätzliches zum Alleinverdienerabsetzbetrag Durch den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) sollen StPfl entlastet werden, die ihr Einkommen nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch für jenen des Kindes aufwenden. Durch den Wegfall des Anspruchs auf den AVAB in einer ehelichen oder eingetragenen Partnerschaft ohne Kind im Zuge des BBG 2011, handelt es sich seitdem beim AVAB – genauso wie beim Alleinerzieherabsetzbetrag – um einen rein kindesbezogenen Absetzbetrag. Gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG steht der AVAB nur einem sog Alleinverdiener zu. Als solcher gilt jemand, der mindestens ein haushaltszugehöriges Kind iSd § 106 Abs 1 EStG hat und mehr als sechs Monate • verheiratet oder • in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft oder • in einer Lebensgemeinschaft lebt und dessen (Ehe)Partner Einkünfte iHv höchstens € 6.000,– pa erzielt. Werden eben genannte Voraussetzungen erfüllt, so gebührt dem Alleinverdiener pro Jahr ein AVAB iHv € 494,– bei einem Kind; € 669,– bei zwei Kindern und ab dem dritten Kind eine Erhöhung um € 220,– für jedes weitere Kind. Diese Beträge sind gem § 33 Abs 8 iVm § 40 EStG auch im Fall einer negativen Einkommensteuer auszuzahlen.
Einkunftsgrenze für den (Ehe)Partner Wesentlich für die Einkunftsgrenze ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des (Ehe)Partners. Als Einkünfte werden jene steuerlichen Ergebnisse bezeichnet, welche bei den betrieblichen Einkunftsarten als Gewinn und bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden. Im Unterschied dazu steht das Einkommen, welches sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen ergibt. Grundsätzlich sind steuerfreie Einkünfte – wie zB das Kinderbetreuungsgeld – für die Zuerkennung des AVAB nicht schädlich. Lediglich steuerfreie Einkünfte gem § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG (Wochengeld), § 3 Abs 1 Z 10 EStG (begünstigte Auslandstätigkeit), § 3 Abs 1 Z 11 EStG (Einkünfte als Entwicklungshelfer) und § 3 Abs 1
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Z 32 EStG (Bezüge eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament), sowie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Doppelbesteuerungsabkommen) steuerfreie Auslandseinkünfte und völkerrechtlich befreite Einkünfte, sind bei der Berechnung miteinzubeziehen. Zum Gesamtbetrag der Einkünfte zählen auch die mit festen Steuersätzen besteuerten sonstigen Bezüge (zB Abfertigungen) eines Lohnsteuerpflichtigen. Auch sind endbesteuerte Kapitalerträge des (Ehe)Partners für den AVAB schädlich.
Geringfügige Überschreitung des Grenzbetrags Der UFS Innsbruck 10. 1. 2012, RV/0261-I/11, hatte zu entscheiden, ob dem StPfl auch dann der AVAB zusteht, wenn sein (Ehe)Partner geringfügig höhere Einkünfte als € 6.000,– pa erzielt. Gegenständlich hat die Ehegattin des Bw im Jahr 2010 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 6.140,73 bezogen. Nach Abzug des Werbungskostenpauschales (€ 132,–) und des Sonderausgabenpauschales (€ 60,–) würde sich nach Ansicht des Bw ein steuerpflichtiger Betrag von € 5.948,73 ergeben, sodass der Grenzbetrag von € 6.000,– nicht überschritten wurde. Der UFS Innsbruck sprach hiezu aus, dass es entscheidend sei, ob die Ehegattin des Bw im Jahr 2010 Einkünfte von nicht mehr als € 6.000,– bezogen habe. Hiebei ist es von Nöten, zwischen dem Begriff Einkünfte und Einkommen zu unterscheiden. Wie oben bereits ausgeführt, werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Daher sind ua Sonderausgaben (sohin das Sonderausgabenpauschale) bei der Ermittlung des Grenzbetrags von € 6.000,– nicht abzuziehen. Vorliegend hat daher der –für die Berechnung des Grenzbetrags maßgebliche – Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin € 6.008,73 betragen. Der UFS Innsbruck bekräftigte, dass auch die geringfügige Überschreitung des Grenzbetrags iHv € 8,73 zu einem gänzlichen Wegfall des AVAB führt. Als Begründung wurde ua angeführt, dass sich der Gesetzgeber bislang nicht dazu entschließen konnte, an die Stelle einer starren Grenze eine – Härten mildernde – Einschleifregelung zu setzen.
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• Arbeitshilfe Fallbeispiele – Berechnung der Einkünfte des (Ehe)Partners iZm dem AVAB
• UFS Innsbruck 10.1.2012, RV/0261-I/11
• § 33 Abs 4 Z 1 EStG; § 33 Abs 8 EStG; § 40 EStG
• Alleinverdienerabsetzbetrag; Grenzbetrag; steuerfreie Einkünfte