SteuerExpress E-Paper KW 13/2012

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Das wรถchentliche Steuer-Update

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KW

2012

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW132012 Beiträge

Steuerrecht – Einkommensteuer Private Pkw-Nutzung eines Kommanditisten (StExp 2012/89) ..............................................................................................

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Bilanzierung – UGB Bewertung strukturierter Finanzinstrumente im Finanzanlagevermögen (StExp 2012/92) .................................................

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Förderungen – Nationale Förderungen Programmlinien der Basisprogramme der Forschungsförderungsgesellschaft (StExp 2012/87) ........................................

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Entscheidungen kompakt

Steuerrecht – Einkommensteuer Begräbniskosten im Ausland nur teilweise eine agB im Inland (StExp 2012/88)

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Steuerrecht – Privatstiftungen Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung (StExp 2012/91) ..........................................................................................

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Keine Gebührenpflicht bei Entlassung aus einer Haftung (StExp 2012/90)

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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2012/Artikelnummer.

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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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Private Pkw-Nutzung eines Kommanditisten StExp 2012/89. Die Privatnutzung eines zur KG gehörigen Pkw durch einen Kommanditisten kann je nach festgestelltem Sachverhalt entweder ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Komplementär-GmbH sein oder aber eine Entnahme aus der KG darstellen

Peter Unger Der Sachverhalt Die beschwerdeführende GmbH (Bf) ist Komplementärin einer KG und mit der Geschäftsführung der KG befasst. Dies wird durch die zwei zu je 25% an der Bf beteiligten Gesellschafter MP und AP erledigt, welche im Rahmen von Dienstverträgen für die Bf tätig werden. Zugleich sind MP und AP auch Kommanditisten der KG.

Das Verfahren Anlässlich einer bei der Bf für die Jahre 2000 – 2003 durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die private Nutzung von im Betriebsvermögen der KG befindlichen Pkw durch MP und AP als Sachbezug zu versteuern sei. Dieser Ansicht schloss sich das FA an. In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Bf ein, die gegenständlichen Fahrzeuge seien MP und AP seitens der KG zur Privatnutzung überlassen worden. Es liege kein Sachbezug iRd Dienstverhältnisses zur Bf, sondern ein „Entnahmetatbestand in der KG“ vor. Dazu legte die Bf folgende zwischen der KG und ihren Kommanditisten geschlossene Vereinbarung vor: „Herr (MP bzw AP) ist Kommanditist der (KG). Die Komplementärgesellschaft (die Bf) übt lediglich die Funktion einer Geschäftsführerin aus und ist selbst am Vermögen und am Gewinn bzw Verlust der (KG) nicht beteiligt. Die Vertragspartner vereinbaren, dass das von der KG geleaste Fahrzeug (…) auch für private Nutzung durch Herrn (MP bzw AP) verwendet werden kann. Dabei wird der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil dem Gewinn-/ Verlustanteil des Gesellschafters angelastet.“ In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das FA aus, im Prüfungsbericht werde klar festgestellt, dass MP und AP Angestellte der Bf seien und „lt Dienstvertrag neben ihrem Gehalt Anspruch auf einen Dienstwagen“ hätten, den sie auch für Privatfahrten verwenden dürften. Im Vorlageantrag entgegnete die Bf, dass es keinen schriftlichen Dienstvertrag gebe, nach dem die Gf Anspruch auf einen Dienstwagen hätten. Vielmehr ginge aus den vorgelegten Vereinbarungen mit der KG eindeutig hervor, dass die Fahrzeuge der KG den Gesellschaftern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Der UFS Innsbruck wies die Berufungen als unbegründet ab. Die Bf habe den Ausführungen der BVE entgegen gehalten, dass es keine schriftli-

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chen Dienstverträge zwischen der Bf und ihren Gf gebe. Es sei jedoch unbestreitbar, dass mündliche oder in konkludenter Form geschlossene Dienstverträge vorlägen. Die vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen seien für die Untermauerung eines Entnahmetatbestands nicht klar genug. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass die KG in Erfüllung ihrer Verpflichtung zum Kostenersatz für die Gf, die von ihr geleasten Fahrzeuge der Bf zur Verfügung stelle, um dadurch (auch) die Privatnutzung durch die Gf iR des bestehenden Dienstverhältnisses zu ermöglichen.

Der VwGH Der VwGH verwies zunächst auf VwGH 6. 10. 1992, 88/14/0045, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Kommanditist neben den Vergütungen, die er für seine Gf-Tätigkeit durch die Komplementär-GmbH erhalte, auch bei der KG Entnahmen tätige. Solche Entnahmen können auch in der Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs der KG bestehen, was als Privatentnahme des Kommanditisten zu verbuchen sei. Lägen dagegen klare Vereinbarungen vor, dass der GmbH-Gf den Sachbezug als weitere Entlohnung erhalte und die KG der Komplementär-GmbH den Pkw für Zwecke ihres Gf zur Verfügung stelle, werde zusätzlicher Lohn des Gf und Sonderbetriebsausgabe der KG angenommen (zB VwGH 10. 3. 1994, 93/15/0146). Nur bei dieser Konstellation sei auch die Lohnsteuerpflicht für den Sachbezug des Gf (wenn nicht wesentlich beteiligt) bei der KomplementärGmbH zu bejahen (zB VwGH 25. 11. 1999, 99/15/0095). Auf Grund welcher Ermittlungen das FA und ihm folgend der UFS Innsbruck vom Bestehen eines mündlichen oder konkludenten Geschäftsführervertrags ausgehen konnte, der die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zum Inhalt hat, war für den VwGH daher nicht zu erkennen. Den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen mit der KG lasse sich entgegen nicht entnehmen, dass der jeweilige Gf die Sachleistung (Privatnutzung der von der KG geleasten Fahrzeuge) als (weitere) Geschäftsführerentlohnung erhalten solle, weshalb sich die Sachverhaltsannahme des UFS Innsbruck, die Bf habe ihren Gf auf Grund mündlicher oder konkludenter Dienstverträge Kraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlassen, nicht als Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung erweise. Der VwGH hob daher die UFS-Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

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• Arbeitshilfe Übersicht zur privaten PkwNutzung eines Kommanditisten

• VwGH 22.12.2011, 2008/15/0227

• § 4 Abs 1 EStG; § 15 Abs 2 EStG; § 23 Z 2 EStG

• Entnahme; Pkw-Nutzung; Sachbezug


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KW Bilanzierung – UGB

2012

Bewertung strukturierter Finanzinstrumente im Finanzanlagevermögen StExp 2012/92. Die Antwort auf die Frage, wann im UGB eine Wertminderung eines Finanzinstruments von Dauer ist, wird seit Juni 2010 durch eine AFRAC-Stellungnahme näher präzisiert. Im Zusammenhang mit der Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente ergeben sich dadurch zusätzliche Fragen. Philip Kudrna AFRAC-Regelungen im Überblick Die AFRAC-Stellungnahme zur Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen regelt seit Juni 2010 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten im UGB. Dabei wurde auch die Frage präzisiert, wann bei strukturierten Finanzinstrumenten eine Abwertung von Dauer ist und zwingend vorzunehmen ist. Unter strukturierten Finanzinstrumenten versteht man Finanzinstrumente mit eingebetteten Derivaten. Beispiele reichen vom Bausparkredit mit eingebetteten Zinsoberund Untergrenzen (Caps und Floors) bis hin zu Instrumenten, deren Wertentwicklung oder Verzinsung sich an zugrundeliegenden Variablen, wie etwa dem Goldkurs, dem Ölpreis oder einem anderen Indikator wie der Sekundärmarktrendite (SMR) in Österreich orientiert. Die AFRACStellungnahme Rn 14 regelt in diesem Zusammenhang, dass „die Wertminderung von notierten Schuldinstrumenten mit eingebetteten Derivaten jeder Art, die im Vergleich zum Rahmenvertrag eine wesentlich abweichende Risiko- und Ertragsstruktur aufweisen, (…) nach den (…) für Aktien genannten Indikatoren zu beurteilen“ ist.

Übernahme von IFRS-Regelungen in das UGB Diese auf den ersten Blick einfach erscheinende Regelung birgt in der Anwendung folgende Auslegungsfragen: • Der Begriff des „Derivats“ ist weder im UGB noch in der Stellungnahme selbst definiert. Die im September 2010 verlautbarte AFRAC-Stellungnahme zur Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten gibt diesbezüglich Aufschluss, in dem sie in Rn 3 im Wesentlichen die Definition des IAS 39.9 für Derivate aufgreift und so Teile von IFRS in die UGB-Bilanzierung importiert. Diese Interpretation deckt sich auch mit den Gesetzesmaterialien zu § 237a UGB (vgl Nowotny/Fiala in Straube, UGB II3 § 237a Tz 5). • Das Vorliegen einer „wesentlich abweichenden Risiko- und Ertragsstruktur“ im Vergleich zum Basisvertrag, wird in der Stellungnahme nicht näher definiert. Auch in dieser Frage kommt eine Anlehnung an IAS 39 in Betracht. IAS 39.11 und IAS 39 Appendix A regeln, unter welchen Umständen ein Derivat von seinem Basisvertrag zu trennen ist. Nach IAS 39 kommt es darauf an, ob die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des Derivats eng mit jenen des Basisver-

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trags verbunden sind. Es liegt der Schluss nahe, dass die Autoren der Stellungnahme diese Regelung im Sinne hatten und die Beurteilung im UGB analog erfolgen soll. Diese Auslegung kann allerdings in der österreichischen Praxis zu folgenden Schwierigkeiten bei der UGB-Anwendung führen.

Praxisprobleme Zur Steuerung von Zinsrisiken haben manche Unternehmen in Constant-Maturity-SwapFloater (CMS-Floater) investiert. Diese Instrumente bieten statt einer variablen Verzinsung auf Basis eines kurzfristigen Referenz-Zinssatzes (zB 3-Monats-EURIBOR) eine Referenz auf einen langfristigen CMS-Satz (zB zehn Jahre). Derartige Regelungen werden oft als „harmlose“ Zinsvereinbarungen betrachtet, insbesondere da sie im Regelfall keine zusätzlichen optionalen Komponenten aufweisen. Untersucht man diese CMSFloater allerdings nach den Kriterien des IAS 39, so kann man zum Schluss gelangen, dass der Mechanismus, der den kurzfristig variablen Zinssatz in einen langfristigen CMS-Satz verwandelt, die Definition eines Derivats erfüllt und dieses Derivat gem IAS 39.AG33(a) verpflichtend abzuspalten wäre. Aufgrund des Fehlens einer Zinsobergrenze kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die anfängliche Verzinsung des Instruments verdoppeln und damit eine Verzinsung ergeben kann, die das Zweifache des Marktzinses für eine herkömmliche variabel verzinste Anleihe beträgt. Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei Anleihen, deren Verzinsung sich nach der SMR richtet. Bei Anwendung der im Vorstehenden genannten Regelungen wären börsenotierte CMSFloater und SMR-Anleihen nach der für Aktien vorgesehenen 80/90-Regel auf Wertminderung zu untersuchen. Daraus kann sich im Finanzanlagevermögen ein Abwertungsbedarf rein aus den Marktwerteffekten des eingebetteten Derivats ergeben, auch wenn an der Kreditwürdigkeit des Emittenten keine Zweifel bestehen. Aus der AFRAC-Stellungnahme ist nicht ableitbar, ob das AFRAC diese strenge Auslegung beabsichtigt hatte. ME erscheint eine zwingende Fair-ValueBewertung aufgrund rein marktinduzierter Schwankungen bei rein dem Zinsrisiko unterliegenden Finanzinstrumenten des Anlagevermögens als zu weit gegriffen. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre für die Praxis mit Sicherheit hilfreich.

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• Arbeitshilfe Checkliste zur Identifikation von strukturierten Finanzinstrumenten

• § 204 UGB; § 237a UGB

• CMS-Floater; dauernde Wertminderung; Finanzderivat; Finanzanlagevermögen; SMR-Anleihen


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KW Förderungen – Nationale Förderungen

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Programmlinien der Basisprogramme der Forschungsförderungsgesellschaft StExp 2012/87. Durch die breite, themenoffene Förderung von Forschung und Entwicklung stärkt der Bereich Basisprogramme der FFG die Wettbewerbsfähigkeit der im Land angesiedelten Unternehmen.

Walter Bornett

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ie FFG-Basisprogramme fördern technisch schwierige und riskante Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E-Projekte) mit erkennbarem Potenzial zur wirtschaftlichen Verwertung. Mit der Förderung soll das mit der Entwicklung verbundene technische Risiko abgefedert und F&E-Kompetenz in Unternehmen nachhaltig aufgebaut werden. Projekte können themenoffen und von Ausschreibungen unabhängig eingereicht und die Förderung jederzeit beantragt werden.

Zielgruppe Förderbar sind sowohl kleine, mittlere als auch große Unternehmen, Kompetenzzentren, EinzelforscherInnen, Konsortien, Start Up-Unternehmen sowie Kooperationen zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen (zB Universitäten, Fachhochschulen, ACR-Austrian Cooperative Research).

Programmlinien im Basisprogramm Das Basisprogramm „Einzelprojekt Experimentelle Entwicklung“ bildet das Fundament der antragsorientierten Forschungs- und Technologieförderung in Österreich. Die Förderung ist für alle Technologierichtungen bzw Forschungsfelder offen und differenziert nach folgenden Programmlinien: • Headquarter Strategy: Förderung von F&EProjekten international tätiger Unternehmen mit Sitz in Österreich. • Competence Headquarters: Stärkung und Ausbau bestehender F&E-Headquarters durch Vernetzung mit österreichischen Forschungseinrichtungen; Förderung der Ansiedlung von neuen Competence Headquarters. • Klinische Studien: Unterstützung von KMU in der klinischen Forschung, insbesondere bei langjährigen Forschungsprojekten. • Dienstleistungsinnovationen: Förderung von Dienstleistungsinnovationen mit hohem Entwicklungsrisiko, die den Einsatz von Technologien oder systematischen Methoden erfordern. • Feasibility Studies: Förderung von Machbarkeitsstudien mit technisch und inhaltlichen Lösungsmöglichkeiten als Grundlage für konkrete F&E-Projekte bzw künftige Kooperationen. • Young Experts: Förderung von Unternehmen, die jungen ForscherInnen eine Karriere in der industriellen und wirtschaftsbezogenen Forschung ermöglichen.

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• Start

Up-Förderung/HighTech Start UpFörderung: Unterstützung von Unternehmensgründungen im Hochtechnologiebereich. • Collective Research: Förderung von Branchenforschungsprojekten, die keine unmittelbar wirtschaftlich verwertbaren Produkt-, Verfahrens- oder Dienstleistungsentwicklungen beinhalten (zB als Grundlage für zukünftige Normen und Richtlinien oder zur Lösung technischer Probleme).

Finanzierungsinstrumente Die anerkennbaren Kosten (Personalkosten, Anschaffungskosten von Forschungsgeräten etc) werden bis zu 50% mit einem Mix aus drei verschiedenen Instrumenten gefördert: • Zuschüsse • Zinsbegünstigte Darlehen • Haftungen für Bankkredite plus Zinsenzuschüsse

Antragstellung Die Projektförderung kann jederzeit über eCall beantragt werden. Erforderlich ist eine detaillierte Darstellung des Projekts mit folgenden Inhalten: • Klar formulierte Zielvorgabe mit detailliertem Arbeitsplan • Kosten-/Nutzenschätzung • Finanzierungsplan

Kontakt

• Sabine Bauer

Tel: +43 5 7755 1501 E-Mail: sabine.bauer@ffg.at • Cornelia Kraus Tel: +43 5 7755 1509 E-Mail: cornelia.kraus@ffg.at • Jasmina Opric Tel: +43 5 7755 1012 E-Mail: jasmina.opric@ffg.at • Karin Ruzak Tel: +43 5 7755 1507 E-Mail: karin.ruzak@ffg.at www.ffg.at/program/basisprogramm

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• Arbeitshilfe Förderkriterien des FFG-Basisprogramms

• Forschungsförderung


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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

2012

Begräbniskosten im Ausland nur teilweise eine agB im Inland StExp 2012/88. Überführt der Sohn seine aus dem Kosovo stammende vermögenslose verstorbene Mutter in die Nähe von Pristina, um sie in der Heimat beerdigen zu lassen, sind die angefallenen Kosten nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Clemens Endfellner

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er Bw stammt aus dem Kosovo, ist österreichischer Staatsbürger und lebt seit vielen Jahren mit seiner Familie und seiner Mutter in Österreich. Er beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2008 Begräbniskosten für seine verstorbene Mutter in Höhe von € 6.000,– als agB, da seine einkommens- und vermögenslose Mutter nach ihrem Tod auf seine Kosten in den Kosovo überführt und dort beerdigt wurde. Der Leichnam wurde mit einem Leichenwagen nach Zürich gefahren, mit dem Flugzeug nach Pristina und dann weiter in den Heimatort gebracht. Das FA anerkannte € 2.000,– für die Kosten des Bestattungsinstituts betreffend Einsargung und Überführung des Leichnams. Nicht anerkannt wurden die Flugkosten für sechs Personen nach Pristina,

Ausgaben für ein Visum der Schweizer Zollverwaltung sowie Ausgaben für Verpflegung, eine traditionelle Zeremonie und sonstige Begräbniskosten. Der UFS Innsbruck bestätigte das FA. Generell können nur die Kosten für ein einfaches Begräbnis und Grabmal als agB anerkannt werden, da Aufwendungen nicht mehr zwangsläufig sind, wenn sie das nach den gegebenen Verhältnissen erforderliche Ausmaß überschreiten. Eine tatsächliche oder rechtliche Verpflichtung, die Mutter im Kosovo zu beerdigen, habe nicht bestanden. Daher sind die Flugkosten der Angehörigen mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig. Die Kosten für ein Visum sind Teil der nicht abzugsfähigen Reisekosten. Da die Ausgaben für Verpflegung nicht für ein Totenmahl nach hiesigem Verständnis anfielen, sondern für

fünf Bewirtungen in drei verschiedenen Lokalen, sind auch diese nicht zwangsläufig angefallen. Die Kosten für eine traditionelle Zeremonie während der Beerdigung wären zwar grundsätzlich als Teil der Beerdigungskosten abzugsfähig, allerdings wurden diese weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Begräbniskosten, sodass auch diese nicht anzuerkennen waren.

• UFS Innsbruck 27.1.2012, RV/0710-I/09 • § 34 EStG • außergewöhnliche Belastung; Begräbniskosten

Steuerrecht – Privatstiftungen

Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung StExp 2012/91. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des UFS Wien führt die wirtschaftliche Berechtigung des Stifters/Begünstigten zur Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung. Die Erträge der Stiftung seien daher direkt der wirtschaftlich berechtigten Person zuzurechnen. Christian Wilplinger

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ie Bw war seit 1992 (Tod des Ehegatten) einzige Begünstigte einer von ihrem Ehegatten im Jahr 1982 errichteten liechtensteinischen Stiftung. Der UFS Wien 24. 1. 2012, RV/0674-W/10, bestätigte die Entscheidung der 1. Instanz, welche die gegenständliche Stiftung als kontrollierte (transparente) Stiftung qualifizierte und die Stiftungserträge der Bw in vollem Umfang zurechnete. Laut UFS Wien waren im gegenständlichen Fall folgende Gründe für die Qualifikation der Stiftung als transparent maßgeblich: • Die Bw wurde vom Stiftungsrat gegenüber dem Finanzintermediär als „wirtschaftlich berechtigte Person gemäß Beistatut“ geführt. Mangels Vorlage eines entsprechenden Beistatuts oder damit zusammenhängender weiterer Do-

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kumente konnte dieses Argument nicht widerlegt werden. • Der Bw waren etliche Zustimmungsbzw Weigerungsrechte eingeräumt. So war der Stiftungsrat zB verpflichtet, von der Erstbegünstigten (= Bw) ein Exemplar der Buchhaltung unterzeichnen zu lassen. Zudem nahm die Bw häufig an den Stiftungsratssitzungen teil. • Auch die Qualifikation, die Honorierung, der Zeitaufwand und das Alter der Stiftungsräte vermochten das Argument und die vielfältigen Indizien einer bloßen Treuhänderstellung des Stiftungsrats nicht zu entkräften. Der UFS Wien betrachtete die Familienstiftung als mit einem treuhändig verwalteten Bankkonto/-depot vergleichbar, sodass die volle Zurechnung sämtlicher Stiftungserträge an die Bw erfolgte.

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Mit der gegenständlichen Entscheidung vom 24. 1. 2012 setzt der UFS Wien seine „harte Linie“ in der Frage der (In-)Transparenz liechtensteinischer Stiftungen fort. Bislang ist der UFS Wien in keiner Entscheidung einer vom StPfl argumentierten Intransparenz einer liechtensteinischen Stiftung gefolgt. Höchstgerichtliche Aussagen liegen zu dieser Frage jedoch noch keine vor.

• UFS Wien 24.1.2012, RV/0674-W/10 • § 21 BAO; § 27 EStG

• Transparenz; wirtschaftliche Berechtigung


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KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

2012

Keine Gebührenpflicht bei Entlassung aus einer Haftung StExp 2012/90. Der Gebühr unterliegen bei einem außergerichtlichen Vergleich nur positiv zu erbringende Leistungen. Dazu zählt der vereinbarte Abtretungspreis, nicht aber die Entlassung aus einer Haftung. Jürgen Reinold Sachverhalt In der gegenständlichen Entscheidung des UFS Wien war die Bemessungsgrundlage für die Gebührenpflicht für einen Vergleich gem § 33 TP 20 Abs 1 lit a Gebührengesetz strittig. Das FA hatte die Haftungsentlassung eines Dritten (Sparkasse) im Rahmen dieses Vergleichs der Rechtsgebühr unterworfen. Die erste Instanz begründete die Einbeziehung der Haftungsübernahme in die Bemessungsgrundlage damit, dass die ehemals eingegangene Haftung – zumindest theoretisch – den Dritten zu einer Zahlung verpflichtet hätte.

Entscheidung des UFS Wien Der UFS Wien entschied, dass die Bemessungsgrundlage für die Vergleichsgebühr

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der Gesamtwert der von jeder am Vergleich beteiligten Person/Partei übernommenen bzw ausbedungenen Leistungen ist. Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen. Die Bemessungsgrundlage bildet allerdings nur der Gesamtwert der positiv zu erbringenden Leistungen, zu denen unzweifelhaft der Abtretungspreis eines Mitunternehmeranteils (GmbH & Co OEG) gehört. Nicht dazu gehören demgegenüber Leistungen, auf die verzichtet wird. Nach dem Dafürhalten des UFS Wien stellt die Entlassung aus einer für eine fremde Schuld eingegangenen Haftung – entgegen der Ansicht des FA – keine positiv zu erbringende Leistung, sondern einen Verzicht auf eine allenfalls im Rahmen der Haftung zu erbringende Leistung dar. Demnach ist ein Verzicht auf eine Leistung nicht in die gebühren-

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rechtliche Bemessungsgrundlage des Vergleichs miteinzubeziehen (vgl auch Petritz-Klar/Petritz, Gebührenvermeidung bzw Optimierung bei außergerichtlichen Vergleichen, StExp 2011/214A). Die Bemessungsgrundlage war folglich um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

• UFS Wien 23.11.2011, RV/1721-W/08 • § 33 TP 20 Abs 1 lit a Gebührengesetz • außergerichtlicher Vergleich; Haftungsentlassung


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