Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2012
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW62012 Beiträge
Steuerrecht – Einkommensteuer Kinderbetreuungskosten und pädagogische Qualifikation (StExp 2012/39) ..........................................................................
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Zur Berechnung der Zweijahresfrist bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen (StExp 2012/40) ..................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Schadenersatz im Dienstverhältnis (StExp 2012/43) .............................................................................................................
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Förderungen – Nationale Förderungen ERP-Förderungen – eine zinsgünstige Kreditalternative (StExp 2012/38)
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Steuerrecht – Einkommensteuer Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und einjährige Spekulationsfrist (StExp 2012/42) ............................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Dienstnehmereigenschaft einer Choristin (StExp 2012/41) ...................................................................................................
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Entscheidungen kompakt
Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Kinderbetreuungskosten und pädagogische Qualifikation StExp 2012/39. Wird die Kinderbetreuung von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt, können die Kosten steuerlich abzugsfähig sein. Entgegen der Rechtsansicht des BMF vermittelt laut dem UFS Wien ein 8- oder 16-Stunden-Kurs noch keine pädagogische Qualifikation. Christoph Heugenhauser Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen Gemäß § 34 Abs 9 EStG können ab 1. 1. 2009 Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung (agB) ohne Selbstbehalt bis zu € 2.300,– jährlich pro Kind geltend gemacht werden. Dazu veröffentlichte das BMF 28. 7. 2011, BMF-010222/0155-VI/7/2011, seine Rechtsauffassung zu dieser Bestimmung, um die gesetzliche Regelung zu konkretisieren. Der Sachverhalt der vom UFS Wien zu entscheidenden Rechtsfrage war nun: Ein berufstätiger Vater von zwei Kindern macht in der Steuererklärung die max Kinderbetreuungskosten von jeweils € 2.300,– für seine zwei Kinder geltend. Auf Nachfrage des FA gibt der Bw bekannt, dass seine Kinder durch pädagogisch qualifizierte Personen (Schwester und Schwiegermutter des Bw) betreut wurden. Weiters wurden Rechnungen vorgelegt, wobei die konkreten Betreuungszeiten von keiner der beteiligten Parteien aufgezeichnet, sondern vielmehr rückwirkend monatlich geschätzt wurden. Die Gattin des Bw war während der Zeit der Kinderbetreuung teilweise ohne Beschäftigung und teilweise berufstätig, wobei die Kinder trotz Verfügbarkeit der Mutter extern betreut wurden. Die Kinder wurden von den Betreuungspersonen teilweise von der Schule abgeholt und am Abend nach Hause gebracht. In der Entscheidung des UFS Wien waren va folgende Punkte maßgebend für die Nichtanerkennung der Kinderbetreuungskosten als agB: • Mangelnde pädagogische Qualifikation der Kinderbetreuungspersonen, • Keine Vereinbarung, die den Kriterien von Verträgen zwischen Nahestehenden entspricht (Angehörigenjudikatur!), • Die in Rechnung gestellten Beträge lassen sich aufgrund fehlender Aufzeichnungen nicht nachvollziehen, • Die tatsächliche Bezahlung der Rechnungen kann nicht festgestellt werden, • Keine Aufzeichnungen über Betreuungsstunden, keine Anmeldung beim FA durch die Kinderbetreuungspersonen, kein vereinbarter Stundensatz usw lassen auf keine Fremdüblichkeit und keine Selbständigkeit schließen, sondern eher auf eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für gelebte familiäre Solidarität. Der UFS Wien beschäftigte sich va mit der im Gesetz genannten „pädagogisch qualifizierten Person“ iSd § 34 Abs 9 EStG. Der UFS Wien teilt nicht die Auffassung des BMF, dass ein 8- oder 16-
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Stunden Kurs für eine pädagogische Qualifikation ausreichen. Vielmehr müsse sich eine solche pädagogische Qualifikation an jener orientieren, die auch eine verantwortliche MitarbeiterIn in institutionellen – öffentlichen oder privaten – Kinderbetreuungseinrichtungen vorweisen muss. Eine Orientierung könne auch die Ausbildung zur/zum Kindergartenpädagogin/-pädagogen, zur/m Diplom-SozialbetreuerIn oder zur/m Tagesmutter/-vater geben.
Einnahmen aus der Kinderbetreuung (aus Sicht der Betreuungsperson) Laut oben erwähnter Information des BMF kann Kinderbetreuung steuerlich im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder im Rahmen einer nicht selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Laut UFS-Wien-Entscheidung ist eher von einer nicht selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt, dem die Kinder angehören, erfolgt. Arbeitsrechtlich fiele diese Beschäftigung unter das Hausgehilfen und Hausangestelltengesetz. Es sind sämtliche Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses zu beachten (Meldungen, Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer inkl Lohnnebenkosten usw). Die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck ist denkbar, wobei aufgrund der nicht nur einfachen, haushaltstypischen Dienstleistung iSd § 1 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) problematisch. Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, erzielt die Betreuungsperson Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sozialversicherungsrechtlich sind pädagogisch qualifizierte Personen als „Neue Selbständige“ anzusehen. Laut einer aktuellen Information der WKO Niederösterreich wird bei der Kinderbetreuung allerdings zwischen Babysitting und Tagesbetreuung unterschieden. Während die Tagesbetreuung nicht der Gewerbeordnung unterliegt, ist für die Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung eines erzieherischen Ziels eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich. Entgegen den Ausführungen des BMF wird wohl in diesem Fall sozialversicherungsrechtlich keine „Neue Selbständigkeit“ vorliegen und es kommt zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Wirtschaft (Ausnahme Kleinstunternehmerregelung). Erfolgt in diesem Fall keine Anmeldung bei der Gewerbebehörde drohen Verwaltungsstrafen für die Betreuungsperson und für den Auftraggeber.
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• Arbeitshilfe Übersichtsdarstellung zur Zuordnung der Einkünfte aus der Kinderbetreuung
• UFS Wien 11.10.2011, RV/ 1801-W/11
• § 34 Abs 9 EStG • außergewöhnliche Belastungen; Kinderbetreuungskosten
KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
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Zur Berechnung der Zweijahresfrist bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen StExp 2012/40. Der UFS Linz stellt für die Berechnung der Zweijahresfrist des § 22 Abs 4 UmgrStG bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen samt Sonderbetriebsvermögen auf den Bestand der Mitunternehmerschaft ab; dies selbst dann, wenn Einbringender der Mitunternehmer ist. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz
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em UFS Linz lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: A, B und C waren zu jeweils 20% als Kommanditisten an einer schon seit mehr als fünf Jahren bestehenden GmbH & Co KG sowie zu jeweils 20% an den im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Liegenschaften beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom 28. 9. 2005 brachten A, B und C ihre Kommanditanteile samt Sonderbetriebsvermögen in die RGmbH, die Komplementär der GmbH & Co KG ist, zum Stichtag 31. 12. 2004 gem Art III UmgrStG ein. Infolge dieser Einbringung kam es zu einer Anwachsung des Vermögens der GmbH & Co KG. A, B und C hatten die Kommanditanteile sowie das Sonderbetriebsvermögen im Wege einer Schenkung am 27. 12. 2004 von ihrem Vater erworben. Das FA Freistadt Rohrbach Urfahr verweigerte die Anwendung der Gesellschaftsteuerbefreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG mangels Erfüllung der zweijährigen Besitzfrist.
Rechtsansicht des Finanzamts Für die Frage, ob die Befreiungsbestimmung des § 22 Abs 4 UmgrStG auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt Anwendung findet, war nach Ansicht des FA primär zu klären, wer Einbringender ist. Aufgrund der Formulierung im Einbringungsvertrag ging das FA – im Gegensatz zu dem von der Bf herangezogenen Erkenntnis des VwGH 14. 11. 1996, 94/16/0157 – davon aus, dass die einzelnen Mitunternehmer selbst (und nicht die Mitunternehmerschaft) als Einbringende auftreten. Die nach § 22 Abs 4 UmgrStG erforderliche Zweijahresfrist sei daher auf jenen Zeitraum zu beziehen, in dem die Mitunternehmer das eingebrachte Vermögen, dh, die jeweiligen Mitunternehmeranteile sowie das Sonderbetriebsvermögen, innehatten. Da die einbringenden Gesellschafter ihre Anteile erst neun Monate vor Abschluss des Einbringungsvertrags erhalten haben, sei nach Ansicht des FA die Gesellschaftsteuerbefreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG nicht anwendbar. Selbst wenn man – entgegen des Wortlauts des Einbringungsvertrags – die Mitunternehmerschaft als Einbringende ansehen würde, wäre die weitere von der Bf ins Treffen geführte Gesellschaftsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 3 KVG nicht anwendbar, zumal Sonderbetriebsvermögen zwar im Zusammenhang mit dem Mitunternehmeranteil stehe, nicht aber als Vermögen der Mitunternehmerschaft anzusehen sei.
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Rechtsansicht des UFS Linz Zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht der gegenständlichen Einbringungsvorgänge verweist der UFS Linz primär auf VwGH 14. 11. 1996, 94/16/0157, wonach „…bei einbringenden Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) die 2-Jahresfrist unabhängig davon auf die Gesellschaft zu beziehen ist, ob die Gesellschafter (Mitunternehmer) die Anteile innerhalb dieser 2-Jahresfrist erworben haben oder nicht“. Ein Gesellschafterwechsel bzw deren Neueintritt innerhalb dieser Frist ist nicht als befreiungsschädlich zu werten. Weiters führt der VwGH aus, dass die Frage, wer als Einbringender anzusehen ist, nach dem Vertragswillen zu klären sei. Hierzu hält der UFS Linz in nachvollziehbarer Weise fest, dass nach dem Einbringungsvertrag eindeutig die Gesellschafter Einbringende seien und eine andere Vertragsauslegung nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zulässig bzw auch ohne rechtliche Bedeutung sei, da nach § 12 UmgrStG sowohl Unternehmen als auch Mitunternehmeranteile begünstigt einbringungsfähig seien. Ohne weitere Begründung (insbesondere dahingehend, warum im gegenständlichen Fall auf den Bestand der Mitunternehmerschaft und nicht auf das Halten des jeweiligen Mitunternehmeranteils abzustellen sei und auch undifferenziert hinsichtlich des eingebrachten Sonderbetriebsvermögens) wurde der Bescheid über die Festsetzung der Gesellschaftsteuer für die gegenständlichen Einbringungsvorgänge vom UFS Linz schließlich aufgehoben. Der UFS Linz hätte – in konsequenter Fortführung seiner Ansicht, wonach die einzelnen Mitunternehmer als Einbringende anzusehen seien – vielmehr auf die Besitzzeit am jeweiligen Mitunternehmeranteil sowie am Sonderbetriebsvermögen abstellen und dementsprechend die Gesellschaftsteuerbefreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG wohl versagen müssen. Die Entscheidung des UFS Linz ist nicht rechtskräftig; eine Amtsbeschwerde ist beim VwGH unter 2011/16/0220 anhängig.
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• Arbeitshilfe Gesellschaftsteuerliche Aspekte bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen
• UFS Linz 9.9.2011, RV/0384L/10
• § 6 Abs 1 Z 3 KVG; § 22 Abs 4 UmgrStG
• Einbringung; Mitunternehmeranteil; Sonderbetriebsvermögen
KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Schadenersatz im Dienstverhältnis StExp 2012/43. Der Arbeitgeber (AG) hat im Rahmen der Fürsorgepflicht auch die vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers (AN) zu wahren. Liegen keine die Fürsorgepflicht überwiegenden Interessen des AG vor, ist dieser angehalten, durch Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung einen vom AN verursachten Schaden zu mindern.
Christian Wesener
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erursacht ein AN bei Erbringung seiner Arbeitsleistungen seinem AG einen Schaden, so unterliegt der Rückgriffsanspruch des AG den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG).
de, müsse dies umso mehr gelten, wenn eine bestehende Versicherung nicht in Anspruch genommen wird. Der AG sei auf Grund der Schadensminderungspflicht und seiner Fürsorgepflicht angehalten eine bestehende Versicherung zur Schadensminderung in Anspruch zu nehmen. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtete sich der Rekurs des Bekl.
Sachverhalt Die beim beklagten AG im Zeitraum von 1. 9. 2006 bis 31. 5. 2008 als Immobilienmaklerin angestellte Kl machte in ihrer Klage die Zahlung von noch ausständigen Provisionen geltend. Der Bekl, welcher die Provisionen der Höhe nach außer Streit stellte, beantragte die Abweisung der Klage und brachte dazu vor, dass er von der Provision vereinbarungsgemäß Büro-, Werbeund Lohnkosten abgezogen habe. Zusätzlich wurde aufrechnungsweise eine Gegenforderung unter dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht. Die Kl habe unter Verletzung des § 3 Abs 4 MaklerG ein Haus vermittelt, wodurch der Bekl in einem anderen Verfahren zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet wurde (Vorverfahren). Trotz Streitverkündung sei die Kl diesem Vorverfahren nicht als Nebenintervenientin beigetreten, sodass der Regressforderung die bindende Wirkung des Vorverfahrens zugrunde zu legen ist. Die Berechtigung der Gegenforderung wurde von der Kl bestritten, wobei ua eingewandt wurde, dass der Bekl für Schäden wie jene des Vorverfahrens über eine Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung verfüge. Abschließend bezog sich die Kl auch auf das richterliche Mäßigungsrecht.
Entscheidungen der Vorinstanzen Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe. Die Gegenforderung wurde teilweise als berechtigt anerkannt, wobei nach Ansicht des Erstgerichts der Umstand, ob allenfalls ein Rückersatzanspruch gegen eine Haftpflichtund Rechtsschutzversicherung bestehe, unbedeutend sei. Unter Berücksichtigung der zur Pflichtverletzung führenden Umstände und der finanziellen Situation sei die Gegenforderung um ein Viertel zu kürzen. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf. Das Gericht führte aus, dass hinsichtlich der Frage der Minderung der Ersatzpflicht auch ein eventuelles Mitverschulden des AG zu prüfen sei. Nachdem schon der Nichtabschluss einer gebotenen, dem AG zumutbaren Versicherung ein Mitverschulden begrün-
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Entscheidung des OGH Der OGH führt aus, dass in der Rsp festgehalten wurde, dass das Bestehen einer Versicherung nicht dafür maßgebend sein kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegen einen AN besteht. Weiters entspricht es der Rsp, dass der Geschädigte keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu verantworten hat, wenn er sich anstatt eine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, direkt an den Schädiger wendet. Diese allgemeinen Grundsätze werden aber in Bezug auf Arbeitsverhältnisse relativiert, da zwischen AG und AN ein besonderes Rechtsverhältnis besteht. Die Einordnung des AN in den Einflussbereich des AG ziehe eine Fürsorgepflicht nach sich, welche auch die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen des AN umfasst. Werden vom AG eigene schutzwerte Interessen geltend gemacht, können diese im Rahmen einer Interessenabwägung die Fürsorgepflicht überwiegen (OGH 8. 8. 2007, 9 Ob A 90/07m). Die Interessen des AN werden durch die Inanspruchnahme einer Versicherung aber nur dann gewahrt, wenn dieser in der Folge keinem Regressanspruch der Versicherung ausgesetzt ist (§ 67 Abs 1 VersVG). Im weiteren Verfahren wird somit insbesondere zu klären sein, welche Ansprüche der Bekl gegen die Versicherung hat, durch die sich die finanzielle Belastung des AN auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Regresses der Versicherung geringer darstellt.
Zusammenfassung Verursacht ein AN einen Schaden, welcher von seinem AG dem Geschädigten ersetzt werden muss, kommt neben dem DHG auch der Fürsorgepflicht eine besondere Bedeutung zu. Stehen der Inanspruchnahme einer bestehenden Versicherung keine besonderen Eigeninteressen des AG (Selbstbehalt, Prämienerhöhung usw) gegenüber, bewirkt dies eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des AG.
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• Arbeitshilfe Übersichtsdarstellung zum Schadenersatz im Arbeitsverhältnis
• OGH 25.10.2011, 9 Ob A 69/11d
• § 2 DHG; § 67 VersVG
• Fürsorgepflicht; Dienstnehmerhaftpflichtgesetz; Schadenersatz; Schadensminderungspflicht
KW Förderungen – Nationale Förderungen
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ERP-Förderungen – eine zinsgünstige Kreditalternative StExp 2012/38. Mit niedrigen Zinsen und langer Laufzeit unterstützen die ERP-Kredite die Umsetzung innovativer und investiver Maßnahmen von Unternehmen jeder Größenordnung und verschiedener Branchen.
Walter Bornett
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ie Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) fördert eine breite Vielfalt an Projekten, wie zB Verfahrensverbesserungen, Internationalisierung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse etc durch ihre ERPKredite mit langer Laufzeit und Zinsen, die mit 0,5% – 1,75% deutlich unter dem Marktzinssatz liegen. Durch die Unterstützung technologisch anspruchsvoller Projekte sollen Impulse zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung gegeben werden. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Umweltverträglichkeit der angewandten Verfahren und erzeugten Produkte gelegt.
Zielgruppe Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Betriebsstandort in Österreich. Mit den verschiedenen ERP-Kreditprogrammen werden sowohl Klein- und Mittelunternehmen (KMU) als auch Großunternehmen gefördert.
ERP-Programme Die Programmlinien sind ähnlich aufgebaut, sind aber auf die jeweiligen Fördernehmer und ihre Projekte abgestimmt. • ERP-Technologieprogramm Fördert Projekte zur Forschungsüberleitung im vorwettbewerblichen Bereich mit besonderem Schwerpunkt auf Zukunftsbranchen wie Biotechnologie, Umwelt- und Energietechnik. – Finanzierungsvolumen: € 100.000,– bis 7,5 Mio Euro • ERP-Verkehrsprogramm Fördert Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene oder auf die Binnenschifffahrt. – Finanzierungsvolumen: € 350.000,– bis 4 Mio Euro • ERP-Tourismusprogramm Förderung zur Steigerung der Qualität und Vielfalt des österreichischen Tourismusangebots, besonders im Bereich der Aktiv- und Erlebnisurlaube sowie der Wellness- und Gesundheitseinrichtungen. – Finanzierungsvolumen: € 350.000,– bis 4 Mio Euro • ERP-Regionalprogramm Förderung von technologisch anspruchsvollen Investitionsprojekten mit Strukturverbesserungs- und Wachstumseffekten in alten Industriegebieten und peripheren Regionen.
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– Finanzierungsvolumen: € 100.000,– bis 7,5 Mio Euro • ERP-Forstwirtschaftsprogramm Fördert Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung des Forstbestands und zur Verbesserung des Forstertrags sowie Verbesserung der Schutzwirkung des Waldes und der Nutzung von Energieholz. – Finanzierungsvolumen: € 350.000,– bis 7,5 Mio Euro • ERP-Landwirtschaftsprogramm Förderung von KMU bei Maßnahmen zur Verbesserung der überbetrieblichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. – Finanzierungsvolumen: € 100.000,– bis 7,5 Mio Euro • ERP-Kleinkredit Fördert Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen sowie Aufbau und Erweiterung von Dienstleistungen bzw Geschäftsfeldern. – Finanzierungsvolumen: € 100.000,– bis 7,5 Mio Euro. • ERP-KMU-Programm Fördert wachstumsorientierte KMU bei technologisch anspruchsvollen Investitionsprojekten. – Finanzierungsvolumen: € 10.000,– bis € 100.000,–
Konditionen
• Laufzeit: je nach Projekt 6 bis 17 Jahre • Tilgungsfreie Zeit: je nach Projekt 1 bis 5 Jahre • Einmalige Kosten: 0,9% Bearbeitungsentgelt • Zinsen:
– in der tilgungsfreien Zeit: fix 0,5% pa – in der Tilgungszeit fix: 1,5% pa oder – in der Tilgungszeit fix bzw sprungfix: 1,75% pa (je nach Projekt)
Förderantrag Der Antrag für ERP-Kredite ist über eine der ERPTreuhandbanken zu stellen und muss vor Durchführungsbeginn des Vorhabens erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Förderung mit anderen Förderungen des aws kombinierbar.
Nähere Informationen und Kontakt Austria Wirtschaftsservice GmbH Ungargasse 37 1030 Wien www.awsg.at
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• Arbeitshilfe Checkliste und Beurteilungskriterien von ERP-Krediten
• Strukturförderung; Forschungsförderung
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und einjährige Spekulationsfrist StExp 2012/42. Wird ein Mitunternehmeranteil an einer vermögensverwaltenden K(E)G veräußert und hält diese K(E)G Grundstücke, greift laut UFS die einjährige und nicht die zehnjährige Spekulationsfrist. Clemens Endfellner
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ine Person erwarb mit Kaufvertrag vom 22. 4. 2005 einen 25%igen Kommanditanteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung und langfristige Vermietung eines Bürogebäudes ist und die aus dieser Tätigkeit außerbetriebliche Einkünfte erzielt. Anschließend stiftete die Person den Kommanditanteil am 23. 12. 2005 einer Privatstiftung. Mit Vertrag vom 18. 4. 2007 veräußerte die Privatstiftung und Bf ihren Kommanditanteil in Höhe von 24,9% an S 1 und 0,1% an S 2. Strittig war nun, ob diese Veräußerung aufgrund des Spekulationstatbestands des § 30 Abs 1 Z 1 EStG zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führt bzw ob die einjährige oder die
zehnjährige Spekulationsfrist anzuwenden ist. Laut FA greife mit Verweis auf EStR 2000 Rz 6022 die längere Spekulationsfrist, da die Veräußerung des Kommanditanteils einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft in Hinblick auf die direkte quotenmäßige Zurechnung der Wirtschaftsgüter an die Gesellschafter eine anteilige Grundstücksveräußerung darstelle. Veräußert werde nicht ein Gesellschaftsanteil, sondern ein Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen (Miteigentum). Der UFS Wien teilt diese Rechtsauffassung nicht. Das Vermögen von KG steht nicht im Miteigentum, sondern im Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Der Erwerb und die Veräußerung von Kommanditanteilen ist bereits laut Stoll, Publikums-(Abschreibungs-)Gesellschaf-
ten, 199, kein Grundstücksgeschäft. Auch der BFH 4. 10. 1990, X R 148/88, urteilte zur vergleichbaren deutschen Bestimmung, dass der Gegenstand eines unter den Besteuerungstatbestand fallenden Veräußerungsvorgangs zivilrechtlich bestimmt ist. Gesamthandeigentum begründet keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil und infolgedessen auch kein Verfügungsrecht des Einzelnen an Gegenständen des Gesamthandvermögens. Der UFS Wien teilt diese Rechtsauffassung, sodass aufgrund des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist die Veräußerung des Kommanditanteils nicht steuerbar ist.
• UFS Wien 21.12.2011, RV/1060-W/09 • § 30 Abs 1 Z 1 EStG • Grundstück; Spekulationsfrist
Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
Dienstnehmereigenschaft einer Choristin StExp 2012/41. Der VwGH setzt seine Rechtsprechung fort, wonach es bei der Frage der Dienstnehmereigenschaft iS des ASVG maßgeblich darauf ankommt, ob die Person die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hat bzw wie das Vertretungsrecht ausgestaltet ist.
Christoph Radlingmayr
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ei VwGH 25. 5. 2011, 2010/08/0025, ging es um die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Choristin, die ihre Tätigkeit bei einem Verein dergestalt ausübte, dass sie bei Proben und Auftritten grundsätzlich persönlich anwesend zu sein hatte. Zwar war im Vertrag ein generelles Vertretungsrecht vereinbart, dieses wurde aber tatsächlich nicht bzw nur eingeschränkt gelebt, da einstudierte Gesänge und aufeinander abgestimmte Stücke eine generelle Vertretung nicht zuließen. Die Befragung mehrerer Mitarbeiter brachte zutage, dass sich die überwiegende Mehrheit noch nie vertreten ließ. Ausfälle wurden sanktionslos nur bei wichtigen Gründen (wie Krankheit, Unfall) geduldet, in solchen Fällen sprangen Kollegen ein, ganz selten außenstehen-
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de Dritte. Eine jederzeitige Vertretungsbefugnis war mit einem geregelten Theaterbetrieb unvereinbar. Weiters wurde festgestellt, dass die Chorsängerin persönlichen Weisungen des Regisseurs unterlag, an Arbeitszeiten und Arbeitsort gebunden und auch den sonstigen organisatorischen Abläufen untergeordnet war. Die Instanzen (GKK, LH, BM) gelangten zum Ergebnis, dass die Choristin Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 1 ASVG sei. Der VwGH hob den Bescheid mit der Begründung auf, dass die Ausgestaltung des Vertretungsrechts nicht ausreichend festgestellt wurde. Wesentlich ist, ob nach dem Gesamtbild der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit ausgeschaltet oder nur beschränkt ist. Die persönliche Arbeitspflicht gilt hierbei als Grundvoraussetzung und daher als besonders gewichtiges Indiz für die persönliche
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Abhängigkeit. Zu prüfen ist ein generelles Vertretungsrecht ohne Beschränkung auf bestimmte Personen bzw auf bestimmte Einzelfälle. Allein die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis reicht nicht aus, es muss von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht bzw damit zumindest ernsthaft gerechnet werden. Da nach den Aussagen der vernommenen Chorsänger nicht exakt feststand, ob ein generelles Vertretungsrecht bestand und beansprucht wurde, hob der VwGH den Bescheid auf.
• VwGH 25.5.2011, 2010/08/0025 • § 4 Abs 1 ASVG • Dienstnehmer; Chorsänger; Vertretungsrecht