Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2012
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW72012 Beiträge
Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Abgeltung des Urlaubsanspruchs am Ende des Dienstverhältnisses (StExp 2012/49) .........................................................
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Bilanzierung – UGB Cash-flow-Hedge im UGB (StExp 2012/46) .............................................................................................................................
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Förderungen – EU-Förderungen 7. Europäisches Forschungsrahmenprogramm (StExp 2012/47)
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Steuerrecht – Einkommensteuer Geldstrafen laut VwGH nur ausnahmsweise abzugsfähig (StExp 2012/45) ............................................................................ Verrechnungskonto-Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebseinnahmen der KG (StExp 2012/50) ...............................
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Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Gruppenantrags (StExp 2012/48) ..............................................................................
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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Berufung gegen Einleitungsbescheid wegen unrichtiger Rechtsbelehrung doch möglich? (StExp 2012/44) .......................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Mehrere Wohnsitze – Pendlerpauschale vom weiteren Wohnsitz nicht möglich! (StExp 2012/51) .......................................
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Entscheidungen kompakt
Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Abgeltung des Urlaubsanspruchs am Ende des Dienstverhältnisses StExp 2012/49. Der Arbeitnehmer erwirbt im aufrechten Arbeitsverhältnis laufend einen Urlaubsanspruch. Der Umgang mit diesem, insb bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird in weiterer Folge unter Beachtung eines neuen OGH-Judikats zur Urlaubsersatzleistung iZm einer Kündigungsentschädigung thematisiert. Wolfram Hitz Zweck des Urlaubs Während des Urlaubskonsums ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt, bekommt allerdings das Arbeitsentgelt weiter bezahlt. Der Hintergrund ist der Erholungszweck, der dem Arbeitnehmer die Wiederherstellung bzw Erhaltung der Arbeitskraft ermöglichen soll. Weiters werden in der Literatur die Entfaltung der Persönlichkeit, die Weiterbildung des Arbeitnehmers sowie die Lebensbereicherung als Zweck genannt.
Erwerb des Urlaubsanspruchs In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses entsteht der Urlaub jeweils nur aliquot zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten entsteht er in voller Höhe, ebenso ab dem zweiten Arbeitsjahr mit Beginn des Arbeitsjahrs. Wie bereits in der Einleitung angedeutet, entsteht der Urlaub auch in entgeltfreien Zeiten, so insbesondere bei entgeltfreien Krankenständen und während der Schutzfrist vor bzw nach der Entbindung.
Konsum des Urlaubs und Ablöseverbot Das Urlaubsgesetz sieht eine Vereinbarung bezüglich des Zeitpunkts des Verbrauchs des Urlaubs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. In manchen Wirtschaftszweigen (insbesondere bei Saisonbetrieben) decken sich die Interessenslagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Urlaub nicht zu konsumieren, sondern diesen in Geld auszubezahlen. Allerdings ist eine solche Abgeltung des offenen Urlaubs im aufrechten Arbeitsverhältnis gem § 7 UrlG verboten (Ablöseverbot). Etwaige trotzdem getroffene Vereinbarungen sind rechtsunwirksam und können im Nachhinein mit der Konsequenz der beidseitigen Rückabwicklung angefochten werden.
Auszahlung des Urlaubsanspruchs am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld
Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung (§ 11 Abs 2 ASVG). Die Tage sind entsprechend aufzurunden und die Pflichtversicherung für die Zeiträume von Montag bis Samstag zu berechnen.
Verfall bzw Verjährung der Urlaubsersatzleistung Nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemachten Ansprüchen wird oftmals Verfall oder Verjährung entgegengehalten. Die Verfalls- bzw Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Fälligkeitszeitpunkt zu laufen. Um die anzuwendenden Fristen richtig zu berechnen, muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine „reine“ Urlaubsersatzleistung handelt oder eine solche im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung. Wie der OGH 22. 11. 2011, 8 ObA 76/11a, betont hat, ist der auf Abgeltung des während einer fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubs gerichtete Ersatzanspruch nicht aus § 10 UrlG, sondern aus § 1162b ABGB bzw § 29 AngG abgeleitet. Dies hat zur Konsequenz, dass es zu einer Verschiebung der Fälligkeit der Urlaubsersatzleistung kommen kann.
Fälligkeit der Urlaubsersatzleistung: Achtung bei langer (fiktiver) Kündigungsfrist Während die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird und ab diesem Zeitpunkt die Verfalls- bzw Verjährungsfristen zu laufen beginnen, wird eine Urlaubsersatzleistung aus dem Titel der Kündigungsentschädigung unter Umständen erst später fällig. Bei einer fiktiven Kündigungsfrist, die über drei Monate andauert, wird der Anspruch erst nach Ablauf dieser fiktiven Kündigungsfrist fällig. Hintergrund ist die Fälligkeits- bzw Anrechnungsbestimmung des § 1162b ABGB bzw § 29 AngG, die auf die genannten drei Monate abstellt. Der Lauf der Verfallsbzw Verjährungsfristen beginnt in diesem Fall somit auch erst nach dem Ende der fiktiven Kündigungsfrist.
Der einzige Zeitpunkt, zu dem zulässigerweise der offene Urlaubsanspruch in Geld ausbezahlt werden darf bzw muss, ist das Ende des Arbeitsverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt noch offener Urlaub muss als Ersatzleistung in Geld ausbezahlt werden. Ausgenommen ist nur der Anspruch aus dem aktuellen Urlaubsjahr im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts (§ 10 UrlG). Durch die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung verlängert sich auch der Zeitraum der
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• Arbeitshilfe Rechtsfolgenübersicht bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs am Ende des Dienstverhältnisses
• OGH 22.11.2011, 8 Ob A 76/11a
• § 7 UrlG; § 10 UrlG
• Kündigungsentschädigung; Urlaubsersatzleistung; Verfall; Verjährung
KW Bilanzierung – UGB
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Cash-flow-Hedge im UGB StExp 2012/46. Die Bilanzierung und Bewertung von Derivaten ist bislang im UGB nicht explizit geregelt. Die allgemeinen Bilanzierungsvorschriften des UGB können uU zu einer unzutreffenden Abbildung einer Sicherungsbeziehung im Jahresabschluss führen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist es jedoch nach hM möglich, von den allgemeinen Bilanzierungsregeln abzuweichen und sog Bewertungseinheiten zu bilden.
Bei der Bildung von Bewertungseinheiten unterscheidet man zwischen micro-hedge, portfoliohedge und macro-hedge einerseits und fair-valuehedge und cash-flow-hedge andererseits. Im Rahmen des micro-hedge wird ein Risiko, das aus einem einzigen Grundgeschäft entsteht, durch ein einzelnes Sicherungsinstrument abgesichert. Werden mehrere Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgedeckt, so liegt ein portfolio-hedge vor. Beim macro-hedge werden Gruppen von unterschiedlichen Finanzinstrumenten gebildet, um sich gegen das jeweilige Risiko abzusichern. Unter fair-value-hedge versteht man die Absicherung gegen nachteilige Entwicklungen des Marktwerts eines Grundgeschäfts, während man ein cash-flow-hedge bildet, um sich gegen das Risiko zu schützen, dass eine erwartete Höhe einer Zahlung von der tatsächlichen abweicht.
Werts ausgesetzt ist (zB bei Rohölvorräten oder Finanzinstrumenten mit Zins-, Währungs- oder Kreditrisiko). Im Hinblick auf die Absicherungsstrategie ist festzuhalten, welche Ziele die Sicherungsbeziehung verfolgt und welche Methode der prospektiven und retrospektiven Effektivitätsmessung eingesetzt wird. Die prospektive Effektivitätsmessung soll sicherstellen, dass die kompensierende Wirkung des Sicherungsinstruments effektiv ist, wobei die Sicherheitsbeziehung als effektiv gilt, wenn die Wertänderung des Derivats zwischen 80% und 125% der durch das abgesicherte Risiko verursachten gegenläufigen Wertänderungen des Grundgeschäfts beträgt. Die retrospektive Effektivitätsmessung stellt fest, inwieweit die Sicherungsbeziehung im Nachhinein betrachtet tatsächlich effektiv war. Abgesehen von der Eigenschaft des Derivats das zu sichernde Risiko vollständig oder weitgehend auszugleichen, gilt ein Derivat dann als geeignet, wenn es mit externen Gegenparteien abgeschlossen wurde.
Voraussetzungen zur Bildung
Zusätzliche Voraussetzungen
Birgit Baumgartner/Gordon Schlögel Arten von Bewertungseinheiten
Für eine einheitliche bilanzielle Behandlung von Wertänderungs- als auch Zahlungsstromänderungsrisiken veröffentlichte das AFRAC die Stellungnahme zur Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten. In dieser werden folgende Kriterien genannt, die beim Abschluss des (Sicherungs-)Geschäfts erfüllt sein müssen, um eine Bewertungseinheit bilden zu dürfen. Die formellen Kriterien verlangen eine dokumentierte Widmung zu Beginn der Sicherungsbeziehung, die • das abzusichernde Risiko identifiziert, • den Beginn der Sicherungsbeziehung festlegt und • das Vorliegen aller materiellen Voraussetzungen nachvollziehbar begründet. Aus materieller Sicht setzt die Bildung einer Bewertungseinheit voraus: • die qualitative Eignung des Grundgeschäfts, • das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, • das Bestehen einer Absicherungsstrategie und • die Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument. Zu den geeigneten Grundgeschäften zählt ein einzelner Vermögensgegenstand, eine Verbindlichkeit oder ein schwebendes Geschäft (microhedge). Es ist auch möglich, dass nur ein prozentueller Anteil eines Grundgeschäfts oder ein Portfolio aus Geschäften (portfolio-hedge) gewidmet wird. Absicherungsbedarf liegt vor, wenn das Grundgeschäft Änderungen des beizulegenden
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Die Bildung von Bewertungseinheiten ist nur zwischen Transaktionen möglich, die am Abschlussstichtag selbständige Bewertungsobjekte darstellen. Obwohl künftige Zahlungsströme dieses Kriterium nicht erfüllen, ist es möglich, ein Derivat und einen variablen Zahlungsfluss als Bewertungseinheit zusammenzufassen und die Bildung einer Drohverlustrückstellung aufgrund der ausgleichenden Wirkung zu verhindern. Folgende zusätzliche Bedingungen müssen erfüllt sein: • Geschäft mit dem gegenläufigen erfolgswirksamen Cash-flow steht mit dem Derivat in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang; • Vertrag, auf dem der künftige Zahlungsfluss basiert, muss zum Bilanzstichtag bereits abgeschlossen sein oder mit hoher Wahrscheinlichkeit im folgenden Geschäftsjahr geschlossen werden; • keine Zweifel hinsichtlich des rechtlichen Bestands und der Erfüllung des Vertrags; • künftige Zahlung ist verlässlich bestimmbar; • Berücksichtigung aller werterhellenden Informationen. Sind die genannten Kriterien erfüllt, so kann der gegenläufige Zahlungsfluss bei der Bestimmung der Drohverlustrückstellung berücksichtigt werden. Negative Werte von Derivaten, die aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz nicht aufscheinen, sind im Anhang anzugeben.
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• Arbeitshilfe Fallbeispiel zur Effektivitätsmessung einer Zinssicherung
• § 237a UGB • Bewertungseinheit; Cash-flow-Hedge; Derivat
KW Förderungen – EU-Förderungen
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7. Europäisches Forschungsrahmenprogramm StExp 2012/47. Die Forschungsrahmenprogramme der Europäischen Union sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit sowie die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie stärken. Walter Bornett
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as 7. Rahmenprogramm (RP7) ist das größte transnationale Forschungsprogramm weltweit und umfasst eine Laufzeit von sieben Jahren (2007 – 2013) mit einem Gesamtbudget von rund 54 Mrd Euro. Mit dem Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätzen rückt das Wissensdreieck „Forschung – Ausbildung – Innovation“ in den Fokus der europäischen Förderprogramme.
Struktur Die weit gefassten Ziele des RP7 sind in vier spezifische Programme eingeteilt: • Zusammenarbeit Das spezifische Programm unterstützt alle Arten von Forschungsmaßnahmen, die von unterschiedlichen Forschungsorganisationen in grenzüberschreitender Kooperation durchgeführt werden. Es strebt an, in den Schlüsselbereichen von Forschung und Technologie für Europa eine Führungsrolle zu erlangen. Das Programm besteht aus zehn untergeordneten Themenbereichen, die jeweils unterschiedliche Forschungsschwerpunkte betreffen (ua Gesundheit, Energie, Umwelt, Informations- und Kommunikationstechnologien etc). • Ideen Die Programmlinie fördert Grundlagenforschung, da diese eine Schlüsselvoraussetzung für Wohlstand und sozialen Fortschritt darstellt und neue Möglichkeiten des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts eröffnet. Außerdem ist sie für die Generierung neuen Wissens, das künftige Anwendungen und Märkte erschließt, entscheidend. • Menschen Das spezifische Programm „Menschen“ hat die Förderung der Humanressourcen sowie der internationalen Mobilität von WissenschaftlerInnen zum Ziel. • Kapazitäten Das Programm zielt auf die Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und auf die Sicherstellung ihres optimalen Einsatzes ab. „Kapazitäten“ gliedert sich in sieben Themenbereiche, wie Forschungsinfrastrukturen, Forschung zugunsten von KMU, Internationale Zusammenarbeit, etc.
Fördernehmer Teilnahmeberechtigt am RP7 sind:
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• Juristische oder natürliche Personen eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, eines am RP7 assoziierten Landes oder eines Drittlandes; • Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission; • Internationale Organisationen von europäischem Interesse.
Förderformen Das 7. Forschungsrahmenprogramm sieht folgende Projektarten vor: • Gemeinschaftliche Projekte (Forschungsprojekte mehrerer PartnerInnen aus verschiedenen Ländern); • Exzellenznetze (dauerhafte Kooperationen mehrerer Forschungsorganisationen); • Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen (zB Aufbau von Netzwerken, Veranstaltungsorganisation etc); • Forschungstätigkeiten der Pionierforschung (Grundlagenorientierte Spitzenforschungsprojekte einzelner Forschungsteams); • Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von ForscherInnen; • Maßnahmen für spezielle Gruppen (zB Kleinund Mittelunternehmen).
Förderhöhe und förderbare Kosten Die maximalen Förderquoten betragen je nach Projekt zwischen 50% und 100%. Tätigkeiten zum Management des Konsortiums (zB Verwaltungstätigkeiten, Zertifizierung von Prüfbescheinigungen) sowie sonstige Tätigkeiten werden bis zu 100% gefördert. Förderbar sind alle indirekten und direkten Kosten, die in der Projektlaufzeit entstehen und wirtschaftlich zum Zweck der Erreichung des Projektziels eingesetzt werden.
Antragstellung Projektvorschläge können im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen eingebracht werden, die Ausschreibung zu den Themenbereichen gibt es meist ein- bis zweimal jährlich. Der Antrag muss über das Elektronische Einreichsystem EPSS eingereicht werden. Aktuelle Ausschreibungen sind auf der Homepage der FFG unter http://rp7.ffg.at/ausschreibungen zu finden.
Kontakt Österreichische FFG (Bereich Europäische und Internationale Programme) Sensengasse 1, 1090 Wien Tel.: 05 7755 0 E-Mail: office@ffg.at
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• Arbeitshilfe Ablauf des 7. Europäischen Forschungsrahmenprogramms
• Forschungsförderung; Innovation
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Geldstrafen laut VwGH nur ausnahmsweise abzugsfähig StExp 2012/45. Geldstrafen aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen wegen Zeitdruck und Parken im Parkverbot bestrafen das persönliche Fehlverhalten und sind laut VwGH auch bei berufsbedingten Fahrten nach der Gesetzeslage vor dem AbgÄG 2011 nicht abzugsfähig. Clemens Endfellner
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er Bf machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2003 Geldstrafen geltend, da diese für beruflich bedingte Fahrten bezahlt worden seien. Es handle sich um Geschwindigkeitsstrafen aufgrund von Fahrten mit Termindruck und Parkstrafen. Laut UFS Graz sollten diese Strafen das persönliche Fehlverhalten des StPfl bestrafen. Sie stellen auch dann Kosten der privaten Lebensführung dar, wenn das Fehlverhalten, das zur Bestrafung geführt hat, anlässlich einer beruflich bedingten Fahrt gesetzt worden sei. Diese Rechtsauffassung bestätigt der VwGH. Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des StPfl ausgelöst wurde, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen
der normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des StPfl ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber oder einem Arbeitnehmer auferlegte Strafen sind in der Regel und auch hier nicht abzugsfähig. Weiters verweist der VwGH auf drei Erkenntnisse: • VwGH 3. 7. 1990, 90/14/0069: Geldstrafen, die vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder nur auf ein geringes Verschulden zurückzuführen sind, können abzugsfähig sein. Ein Irrtum darüber, dass der Parkplatz nicht zum Geschäft des Kunden gehört, kann leichtes Verschulden darstellen. • VwGH 25. 2. 1997, 96/14/0022: Strafen aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen und nach dem Güterbeförderungsgesetz sind nicht abzugsfähig.
Die Übernahme von Strafen der Arbeitnehmer ist abzugsfähiger Lohnaufwand. • VwGH 25. 4. 2001, 99/13/0221: Strafen aufgrund des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes und für erhebliches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit beruhen auf keinem geringfügigen Verschulden und fallen nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung. Es liegen keine Betriebsausgaben vor. Anmerkung: Keine Abzugsfähigkeit von Strafen durch § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG ab 2. 8. 2011.
• VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235 • § 20 Abs 1 Z 5 EStG • Falschparken; Geldstrafe; Geschwindigkeitsübertretung
Steuerrecht – Einkommensteuer
Verrechnungskonto-Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebseinnahmen der KG StExp 2012/50. Zu den Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit gehören auch Gewinne aus dem Erlass oder Wegfall einer Betriebsschuld. Zwischen der Komplementär-GmbH und der KG müsste die Schuld demnach aus einem zwischenbetrieblichen Leistungsaustausch stammen. Christiane Seissl
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ie Komplementär-GmbH einer KG behandelte im Zuge der Liquidation ihre auf dem Verrechnungskonto gegenüber der KG ausgewiesene Forderung als uneinbringlich. Die KG hat im Jahr zuvor den Betrieb aufgegeben und war vermögenslos geworden. Auf dem Verrechnungskonto waren neben den aus der Tätigkeit als Gf und Vertreterin der KG zustehenden Einkünften auch solche aus der Gewährung eines Darlehens an die KG verbucht. Weiters ging aus den Akten hervor, dass die GmbH seit Jahren Umsätze aus einem eigenen Betrieb erzielte. Nachdem die Abgabenbehörde zunächst die ausgebuchte Forderung als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter der GmbH und Kommanditisten der KG der KESt unterworfen hatte,
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nahm sie im Wege einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung davon Abstand, beurteilte die uneinbringliche Forderung der GmbH als nachgelassene Betriebsschuld der KG und setzte diese bei Erlassung der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als nachträgliche Betriebseinnahmen iSd § 32 EStG an. Der dagegen mit dem Einwand, es handle sich bei einer Verbindlichkeit aus dem Verrechnungskonto um keine Betriebsschuld, sondern um eine Einlage, erhobenen Berufung gab der UFS Innsbruck statt. Da keine Feststellungen getroffen worden sind, die einen zwischenbetrieblichen, beiderseits betrieblich veranlassten und fremdüblichen Leistungsaustausch zwischen der KG und ihrer Gesellschafterin annehmen ließen, und Gesellschafterdarlehen – ausgenom-
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men im Fall der Gewährung im Rahmen eines eigenen gewerblichen Betriebs (zB eines Kreditunternehmens) – eine Einlage darstellten, fehlte es am Vorliegen einer solchen Leistungsbeziehung zwischen der GmbH und der KG, die einem der drei in § 23 EStG normierten Leistungsbereiche zuzuordnen wäre. Allein der Umstand nämlich, dass die GmbH über einen eigenen Betrieb verfügt, macht nicht jede Leistung zwischen ihr und der KG zu einem steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustausch.
• UFS Innsbruck 9.1.2012, RV/0757-I/10 • § 23 EStG; § 32 EStG
• nachträgliche Betriebseinnahmen; Verrechnungskonto
KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung
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Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Gruppenantrags StExp 2012/48. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Ein von der Post gestempelter Aufgabeschein stellt laut UFS Wien keinen Beweis für das Einlangen von Gruppenanträgen bei den Behörden dar. Christine Schreiner Sachverhalt Die Anträge zur Einbeziehung von Gesellschaften (die alle als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr haben) in eine Unternehmensgruppe wurden von den jeweiligen gesetzlichen Vertretern am 27. 12. 2006 unterfertigt und am 29. 12. 2006 mittels eingeschriebenen Briefs per Post an das FA übermittelt. Mangels vorhandener Anträge bzw der Anzeigen über die Stellung von Gruppenanträgen bei den zuständigen FA vertritt das Gruppenträger-FA die Auffassung, dass die zugrundeliegenden Anträge nicht rechtzeitig eingebracht wurden. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob der datierte Postaufgabeschein einen ausreichenden Beweis für das Einlangen der Gruppenanträge bei der Behörde darstellt.
Entscheidung Der Gruppenantrag zur Einbeziehung in eine Unternehmensgruppe muss nachweislich vor dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs, für welches die Zurechnung erstmalig wirksam sein soll, von den gesetzlichen Vertretern unterfertigt werden. Anschließend ist der Gruppenantrag innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters vom Gruppenträger an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Nach der ständigen VwGH-Rsp erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders. Den Absender trifft daher die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks bei den Behörden. Da ein gestempelter Postaufgabeschein nicht den tatsächlichen Inhalt einer Sendung wiedergibt, handelt es sich
um keinen Beweis, welcher das Einlangen eines Schriftstücks bei der Behörde belegt. Im vorliegenden Fall bestätigte der UFS Wien die Entscheidung des FA, wonach die Gruppenanträge nicht rechtzeitig beim FA eingelangt sind und somit den Anträgen auf Einbeziehung in die Unternehmensgruppe für das gegenständliche Wirtschaftsjahr zu Recht nicht stattgegeben wurde.
• UFS Wien 22.12.2011, RV/1506-W/09 • § 9 Abs 8 KStG • Einschreiben; Gruppenantrag; Rechtzeitigkeit
Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
Berufung gegen Einleitungsbescheid wegen unrichtiger Rechtsbelehrung doch möglich? StExp 2012/44. Ist gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig, wird auch durch eine fälschlicherweise erteilte Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zulässig sei, keine Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels geschaffen. Stefan Holzer
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as FA hat als Finanzstrafbehörde gegen den Bf mit Bescheid ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet. Obwohl gegen diesen Bescheid nach § 83 Abs 2 FinStrG ein abgesondertes Rechtsmittel (RM) nicht zulässig ist, hat das FA den Bescheid mit einer RM-Belehrung versehen, wonach binnen einem Monat nach Zustellung das RM der Beschwerde erhoben werden könne. Der Abgabepflichtige erhob daraufhin Beschwerde gegen den Bescheid. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde verweist der Abgabepflichtige auf § 140 Abs 3 FinStrG, wonach eine in der RMBelehrung angegebene, längere als die gesetzliche Frist dazu führt, dass das Einbringen eines RM vor Ablauf der angegebenen Frist jedenfalls rechtzeitig
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ist. In Analogie zu dieser Norm sei davon auszugehen, dass die Beschwerde aufgrund der unrichtigen RM – Belehrung zulässig ist.
Entscheidung des UFS Unbestritten bleibt, dass seit der FinStrGNovelle 2010 gem § 83 Abs 2 FinStrG eine Beschwerdemöglichkeit gegen Einleitungsbescheide nicht mehr vorgesehen ist. Der Beschuldigte hat nun nach § 124 Abs 1 FinStrG nach Ablauf von sechs Monaten nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zu beantragen. Das FA hat die RM-Möglichkeit durch Erteilung der entsprechenden Belehrung fälschlicherweise eingeräumt. Wenn der Bf darauf verweist, dass eine unrichtige RM-Frist in der Belehrung dazu führt, dass auch das innerhalb der unrichtigen Frist einge-
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brachte RM als rechtzeitig gilt, so wird entgegengehalten, dass dies nur für den Fall gilt, dass ein RM überhaupt zulässig ist. Ist aber die Erhebung eines RM nicht vorgesehen, sondern ausdrücklich ausgeschlossen, wird auch durch eine fälschlicherweise erteilte RM-Belehrung, wonach die Erhebung einer Beschwerde zulässig sei, keine Erhebung eines RM ermöglicht. Eine analoge Anwendung hat daher nicht zu erfolgen. Die Beschwerde wurde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
• UFS Salzburg 24.8.2011, FSRV/0016-S/ 11
• § 83 Abs 2 FinStrG; § 156 FinStrG; § 140 Abs 3 FinStrG • Einleitungsbeschluss; Rechtsmittelbelehrung; Unzulässigkeit
KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Mehrere Wohnsitze – Pendlerpauschale vom weiteren Wohnsitz nicht möglich! StExp 2012/51. Zur Frage, ob bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen das Pendlerpauschale vom weiteren Wohnsitz steuerlich genutzt werden kann, hat der UFS Wien unter Berufung auf ein früher bereits ergangenes VwGH-Erkenntnis verneinend Stellung genommen. Eva Marlene Bakhshandeh-Trimmel
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usgangspunkt war eine Arbeitnehmerveranlagung eines ungarischen Staatsbürgers, der in 1120 Wien seine Arbeitsstätte hat. Die für das gegenständliche Pendlerpauschale fraglichen Wohnsitze sind ein Wohnsitz in 1120 Wien und ein Familienwohnsitz in Ungarn. An dem Familienwohnsitz sind seine Ehefrau und zwei Kinder wohnhaft und der Bw habe daher diesen Wohnsitz dreimal die Woche von der Arbeitsstätte aus angefahren. Zu klären war nun die Frage, ob die tatsächlich getätigten (nachweisbaren) Heimfahrten zum entfernteren Wohnsitz in Ungarn für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales zählen. Laut VwGH 19. 9. 1995, 91/14/0227, ist für die Nutzung eines Pendlerpauschales die entsprechende Fahrt (Wohnung-Arbeitsstätte) im
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Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen – was laut Angaben des Bf der Fall gewesen sein dürfte. Aus der veröffentlichten UFS-Entscheidung geht nicht hervor, ob die Angaben in weiterer Folge überprüft wurden, da der UFS Wien die ablehnende Entscheidung auf VwGH 19. 9. 1995, 91/14/0227, stützte, indem er sagt: „für die Beurteilung des Arbeitsweges bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze, wie im Fall des Bw., ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend“. Da der nächstgelegene Wohnsitz weniger als 20 km von der Arbeitsstätte entfernt lag und davon auszugehen ist, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar war, lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des kleinen Pendlerpauschales nicht vor.
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In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei Vorliegen eines „näheren“ Wohnsitzes, der jedoch so weit entfernt liegt, dass ein Pendlerpauschale zustünde, dieses verwehrt wird, weil die Strecke nicht überwiegend zurückgelegt wurde. Diese Frage stellt sich, da die Zurücklegung der Strecke nach Ungarn dreimal die Woche erfolgte und daher die Strecke zum näheren Wohnsitz nicht mehr überwiegend zurückgelegt werden kann, jedoch laut VwGH nur diese Strecke zu berücksichtigen ist. Wie dieser Fall entschieden werden würde, geht aus der UFSEntscheidung nicht eindeutig hervor.
• UFS Wien 8.9.2011, RV/0235-W/10 • § 16 Abs 1 Z 6 EStG; § 33 Abs 5 EStG
• mehrere Wohnsitze; Pendlerpauschale