Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2012
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW92012 Beiträge
Steuerrecht – Einkommensteuer Nachweispflicht für Bewirtungskosten trotz Verschwiegenheitsverpflichtung (StExp 2012/58) ..........................................
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Steuerrecht – Privatstiftungen Privatstiftungen – Grundstücke und Ministerialentwurf Stabilitätsgesetz 2012 (StExp 2012/63) .........................................
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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Geplante umsatzsteuerliche Änderungen in der Grundstücksvermietung (StExp 2012/60) .................................................
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Bilanzierung – UGB Geänderte Definition nahe stehender Unternehmen und Personen (StExp 2012/62) ............................................................
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Förderungen – EU-Förderungen HORIZON 2020 – das Nachfolgeprogramm zum 7. EU-Rahmenprogramm (StExp 2012/57) .................................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Kostenweiterbelastung bei Baubetriebstätten (StExp 2012/59) ............................................................................................
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die GrESt bei Up-stream-Verschmelzungen (StExp 2012/61) ...............................
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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Ist die Unterlassung der Empfängernennung eine Abgabenhinterziehung? (StExp 2012/64) ...............................................
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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
2012
Nachweispflicht für Bewirtungskosten trotz Verschwiegenheitsverpflichtung StExp 2012/58. Die berufsrechtlichen Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder entbinden laut UFS Linz nicht von der (für jede einzelne Aufwendung gesondert zu führenden) Nachweisverpflichtung, dass Bewirtungskosten der Werbung dienen und für diese Kosten betriebliche (berufliche) Veranlassung vorliegt. Andreas Götz
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er Bw, eine Steuerberatungskanzlei, machte im Rahmen der KSt-Erklärung 2009 Bewirtungsspesen geltend. Das zuständige FA forderte im Rahmen eines Ergänzungsersuchens den belegmäßigen Nachweis der Bewirtungskosten. Das FA führte hierbei aus, dass für jede einzelne Ausgabe der Nachweis zu führen sei, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw im Einzelfall ernsthaft angestrebt worden sei. Der Bw übermittelte (laut Sachverhaltsdarstellung unvollständige und teils unleserliche) Belegkopien und berief sich auf seine berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung wonach Mandanten bzw Themen von Gesprächen nicht genannt werden dürften, und entsprechend auch keine Ausführungen auf den Bewirtungsbelegen vorgenommen wurden. Neuakquisitionen und Umsatzsteigerungen der Kanzlei in der Vergangenheit belegten nach Ansicht des StPfl jedoch den Werbecharakter der Aufwendungen. Das FA verweigerte die Berücksichtigung der Aufwendungen, da dem StPfl der konkrete (Einzel-)Nachweis nicht gelungen sei, dass die Aufwendungen einen eindeutigen Werbezweck haben und die betriebliche Veranlassung der entstandenen Aufwendungen weitaus überwiege.
Entscheidung Mit Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH und des BFH wies der UFS Linz im Rahmen einer seitens des Bw beantragten mündlichen Verhandlung die Berufung des Bw ab und begründete dies wie folgt: • Nach § 12 Abs 1 Z 3 KStG iZm § 20 Abs 1 Z 3 EStG dürfen bei den Einkünften Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. • Der StPfl muss hinsichtlich der Unterordnung der Repräsentationskomponente für jede einzelne Aufwendung (dh für jede einzelne Rechnung) gesondert den Nachweis führen, dass die Bewirtung – der Werbung iS einer konkreten Produktoder Leistungsinformation dient sowie – betriebliche oder berufliche Veranlassung der Bewirtungsspesen vorliegt. • Aufwendungen, die der bloßen Kontaktpflege (Gespräche in entspannter Atmosphäre, Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Bewirtenden) dienen, gelten nicht als Werbung iS einer Leistungsinformation.
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• Die bloße Glaubhaftmachung reicht – auch für
Wirtschaftstreuhänder – nicht aus, da andernfalls dem Gleichheitsprinzip und dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprochen würde (kein Sonderrecht für Freiberufler). • Im Rahmen der Güterabwägung zwischen den Normen der Verschwiegenheitsverpflichtung und solchen, die dem öffentlichen Interesse dienen, ist dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zur vorrangigen Wirkung zu verhelfen. • Die Informationen im Rahmen der Nachweisführung müssen die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung ermöglichen. Es ist Sache des Freiberuflers, hierbei die Wahrung des Steuergeheimnisses sicherzustellen. • Da die Produkt- bzw Leistungsinformation erst die Mandatserteilung durch den Klienten bewirken soll, wäre darüber hinaus davon auszugehen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Nachweisführung idR nicht (bzw nur am Rande) berührt wäre. • Dem Klienten eines Freiberuflers muss (wenn er sich einladen lässt) bewusst sein, dass dieser Restaurantrechnungen als Betriebsausgaben absetzen wird und dabei die Umstände bekanntgeben muss, sodass ein konkludentes Einverständnis des Bewirteten angenommen werden kann.
Fazit Das Spannungsverhältnis zwischen berufsrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtung und abgabenrechtlicher Nachweisverpflichtung ist nicht neu. Mit Hinweis auf das Gleichheits- und Leistungsfähigkeitsprinzip verneint der UFS Linz im Rahmen der vorliegenden Entscheidung den Vorrang (bzw das Bestehen) berufsrechtlicher Sonderrechte und fordert vielmehr, dass (auch) im Fall von Freiberuflern das Klientenverhältnis und der zur Leistungsinformation führende Hintergrund aufgedeckt werden müsse, wenn Bewirtungskosten abzugsfähig sein sollen (vgl zur Ansicht des UFS auch Laudacher, UFSjournal 2012, 5).
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• Arbeitshilfe Überblick zu Entscheidungen zu Bewirtungskosten und berufsrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtung
• UFS Linz 3.1.2012, RV/1207L/11
• § 20 Abs 1 Z 3 EStG; § 12 Abs 1 Z 3 KStG
• Bewirtungskosten; berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung
KW Steuerrecht – Privatstiftungen
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Privatstiftungen – Grundstücke und Ministerialentwurf Stabilitätsgesetz 2012 StExp 2012/63. Der Verkauf spekulationshängiger Grundstücke soll ab 1. 4. 2012 der 25%igen, gutschriftsfähigen Zwischensteuer (anstelle 25% Körperschaftsteuer) unterliegen. Für Altbestände von Grundstücken sollen reduzierte pauschale Bemessungsgrundlagen zur Anwendung kommen. Peter Primik Grundstücksneubestand Aufgrund der Abschaffung der Spekulationsfrist sind bei ab dem 1. 4. 2012 angeschafften Grundstücken bei jedem zukünftigen Verkauf zwischensteuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu ermitteln. Dies gilt auch für Veräußerungen von Grundstücken, welche am 31. 3. 2012 bei Privatstiftungen noch spekulationsverfangen sind bzw waren. Wurden Liegenschaften an die Privatstiftung gewidmet, ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Stifters abzustellen. Erfasst sind Grundstücke von Privatstiftungen (bzw Substiftungen), welche am 31. 3. 2012 gem § 13 Abs 1 Z 4 KStG deshalb ewig fiktiv spekulationsverfangen sind, weil eine KapGes oder aus einem §-5-EStG-Betriebsvermögen (irgend)eine Widmung oder Zuwendung an eine solche Privatstiftung erfolgte. Die Einkünfte ergeben sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der bisher ertragsteuerlich noch nicht geltend gemachten Anschaffungs-, Herstellungs- und Instandsetzungskosten und der für die Mitteilung oder Selbstberechnung anfallenden Kosten des Parteienvertreters (weitere Werbungskosten werden im Gesetz nicht genannt!). Ab dem elften Jahr der Anschaffung vermindern sich die Einkünfte um einen fiktiven Inflationsabschlag iHv jährlich 2%, welcher insgesamt nicht zu einer Einkünfteminderung von mehr als 50% führen darf.
Grundstücksaltbestand Soweit bei Grundstücken am 31. 3. 2012 die zehnjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist (bzw die nicht ewig fiktiv spekulationsverfangen sind), kommen bei Veräußerung ab dem 1. 4. 2012 pauschale Einkünfte-Ermittlungsvorschriften zur Anwendung: • Erfolgte nach dem letzten entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks eine Umwidmung nach dem 31. 12. 1987, sind bei Veräußerung ab April 2012 60% des Erlöses als zwischensteuerpflichtige Einkünfte zu versteuern (dh 15% Zwischensteuer vom Erlös). Erfolgt die Umwidmung nach dem Verkauf, gilt dies sinngemäß bei engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. Eine Umwidmung ist definiert als erstmalige Ermöglichung einer Bebauung, wobei die einzelnen Landesgesetze maßgeblich sind. • In allen anderen Fällen sind 14% des Veräußerungserlöses als zwischensteuerpflichtige Ein-
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künfte zu versteuern (dh 3,5% Zwischensteuer vom Erlös). Sofern die tatsächliche Wertsteigerung des Grundstücks geringer ist, können die Einkünfte auch gemäß den Regeln für neu angeschaffte bzw spekulationsverfangene Grundstücke ermittelt werden. Der Inflationsabschlag kann dabei ab dem elften Jahr nach erfolgter Umwidmung berücksichtigt werden.
Steuererhebung Die Steuerfälligkeit entsteht am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses des Erlöses zweitfolgenden Kalendermonats (gilt für Verkäufe nach dem 31. 12. 2012). Für Veräußerungen ab dem 1. 1. 2013 kann die Einkünfteermittlung und Steuerentrichtung durch die Parteienvertreter erfolgen, sofern eine Selbstberechnung gem § 11 GrEStG vorgenommen wird (Immobilienertragsteuer; sonst Vorauszahlung durch die Privatstiftung, eine Befreiung analog § 94 Z 12 EStG ist nicht vorgesehen). Die stpfl Privatstiftung muss dem Notar oder Anwalt dabei die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Berechnung gemachten Angaben schriftlich bestätigen. Da Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen der Zwischenbesteuerung unterliegen, hat eine Veranlagung unter Anrechnung der entrichteten Immobilienertragsteuer/Vorauszahlung zu erfolgen. Tätigt eine Privatstiftung innerhalb eines Jahres mehrere Grundstückstransaktionen, können Verluste im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden; ein Gesamtverlustüberhang eines Kalenderjahrs ist weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig. Die in den letzten drei Jahren im Zuge des Grundstückserwerbs entrichtete StiftEG oder GrESt kann mittels Antrags zu einer Ermäßigung oder einem Erlass der Steuer auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen führen.
Fazit Ab dem 1. 4. 2012 kommt es zu einer umfassenden Neuordnung bei den Grundstücksveräußerungen, wobei Erlöse unabhängig von der Behaltedauer erfasst werden. Anstelle der bisher (finalen) 25%igen KSt, fällt nunmehr eine nach Maßgabe KESt-pflichtiger Zuwendungen gutschriftsfähige Zwischensteuer an. Altbestände von Liegenschaften werden effektiv mit Zwischensteuer iHv 3,5% (bzw bei Umwidmungen 15%) des Veräußerungserlöses erfasst. Einkünfte aus der Veräußerung von Neubeständen unterliegen der 25%igen Zwischensteuer.
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• Arbeitshilfe Prüfschema zum Grundstücksverkauf und Steuerpflicht nach dem Ministerialentwurf Stabilitätsgesetz 2012
• § 30 EStG; § 13 Abs 3 KStG
• private Grundstücksveräußerungen; Privatstiftung; Entwurf zum Stabilitätsgesetz 2012
KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
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2012
Geplante umsatzsteuerliche Änderungen in der Grundstücksvermietung StExp 2012/60. Vermieter können für Miet- und Pachtverhältnisse, die ab 1. 4. 2012 abgeschlossen werden, nur dann zur Steuerpflicht optieren und Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn der Mieter zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Christian Bürgler
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m Entwurf zum Stabilitätsgesetz 2012 wurde auch eine Einschränkung der Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 UStG im Rahmen der Vermietung von Grundstücken angekündigt. Grundsätzlich kann ein Vermieter bei der Vermietung von Grundstücken, die nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht steuerbefreit wären, von der Option auf Steuerpflicht Gebrauch machen und so den Vorsteuerabzug lukrieren. Vom nunmehr geplanten Optionsverbot betroffen sind Miet- und Pachtverträge mit nicht voll vorsteuerabzugsberechtigten Mietern, die ab 1. 4. 2012 abgeschlossen werden. Die Regelung soll der in Deutschland schon geltenden Rechtslage nachempfunden werden und zielt darauf ab, den Effekt aus der Umsatzsteuerstundung bzw –dem Umsatzsteuerverlust im Fall von Ausgliederungsmodellen zu verhindern. Anzuwenden ist ein Optionsverbot allerdings nicht nur auf Vermietungsumsätze mit KöR, Banken und Versicherungen, sondern auch mit Ärzten, Krankenhäusern oder Kleinunternehmern sowie hinsichtlich der Vermietung an nicht unternehmerisch tätige Personen oder Körperschaften. Nicht betroffen ist aber die Vermietung von Wohnräumlichkeiten, da diese weiterhin zwingend 10%igen USt unterliegt und so zum Vorsteuerabzug berechtigt. Außerdem plant die Bundesregierung, den Vorsteuerberichtigungszeitraum iSd § 12 Abs 10 UStG von derzeit 10 auf 20 Jahre auszudehnen. Gelten soll diese verlängerte Beobachtungsfrist für Gebäude, die ab dem 1. 4. 2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, es sei denn, die Vermietung wurde schon vor dem 1. 4. 2012 vertraglich vereinbart. Die tatsächliche Gesetzwerdung der Vorschläge bleibt abzuwarten.
Die Richtlinien sehen eine Toleranzregelung vor. Eine geringfügige Verwendung des Grundstücks durch den Mieter für Ausschlussumsätze iHv 5% ist für die Option unschädlich. Umsätze von Mietern, die ihre Umsatzsteuern oder Vorsteuern nach Durchschnittssätzen berechnen, Reiseleistungen erbringen oder der Differenzbesteuerung unterliegen, führen jedoch nicht zum Optionsausschluss. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung formfrei, zB anhand einer Bestätigung des Mieters oder aus den Bestimmungen des Mietvertrags nachzuweisen. Wiederholte Bestätigungen des Mieters sind nicht erforderlich, solange beim Mieter keine Änderung eingetreten ist. Es wird somit ratsam sein, im Mietvertrag eine entsprechende Auskunftsverpflichtung des Mieters und eine Schadund Klagloshaltung aus der Verletzung derselben aufzunehmen. Wird die Option unzulässiger Weise ausgeübt, da das Grundstück für unecht steuerbefreite Umsätze des Mieters verwendet wird, und eine Rechnung mit Steuerausweis gestellt, schuldet der Vermieter die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung (unrichtiger Steuerausweis). Weder der Vermieter noch der Mieter haben in diesem Fall eine Vorsteuerabzugsberechtigung.
Richtlinienvorgabe Art 137 MwSt-RL berechtigt die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen die Option zur Besteuerung von Vermietungs- und Verpachtungsumsätzen einzuräumen. Die diesbezüglichen Einzelheiten können die Mitgliedstaaten festlegen, wobei der Umfang des Wahlrechts auch eingeschränkt werden kann.
Deutsche Rechtslage § 9 Abs 2 dUStG normiert, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig ist, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, für die der Vorsteuerabzug zusteht. Soweit ein Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann auf Steuerpflicht optiert werden. Die Frage der Ausübung der Option ist hinsichtlich mehrerer Grundstücksteile, die räumlich oder zeitlich unterschiedlich genutzt werden, für jeden Grundstücksteil separat zu stellen. Ein einheitlicher zivilrechtlicher Vertrag über die Vermietung der einzelnen Grundstücksteile ist nicht schädlich.
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• Arbeitshilfe Praxisbeispiele zu umsatzsteuerlichen Änderungen in der Grundstücksvermietung
• § 6 Abs 1 Z 16 UStG; § 6 Abs 2 UStG; § 9 Abs 2 dUStG
• Vermietung; Option auf Steuerpflicht
KW Bilanzierung – UGB
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2012
Geänderte Definition nahe stehender Unternehmen und Personen StExp 2012/62. Durch Inkrafttreten einer geänderten Fassung des IAS 24 ab dem 1. 1. 2011 kommt es zu Änderungen in der Systematik der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen, die sich auch auf den Umfang der Anhangangaben in UGB-Abschlüssen auswirken. Gordon Schlögel
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urch die Aufnahme direkter Verweise auf in EU-Recht übernommene Internationale Rechnungslegungsstandards bewirken § 237 Z 8b UGB und § 266 Z 2b UGB eine unmittelbare Anwendbarkeit von Vorschriften der IFRS auf UGB Einzel- und Konzernabschlüsse. Zum Stichtag 31. 12. 2011 ergibt sich daraus für viele Unternehmen ein Anpassungsbedarf, da der einschlägige Standard IAS 24 (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen) grundlegend überarbeitet wurde und nun erstmalig anwendbar ist. Die Relevanz des IAS 24 für UGB-Anwender beschränkt sich auf die darin enthaltene Definition des Begriffs der nahe stehenden Unternehmen und Personen. Die im Standard ebenfalls enthaltenen Regelungen zum Umfang der Angaben sind nicht einschlägig, da Angabepflichten im UGB gesondert geregelt werden. Im Gegensatz zu den in den IFRS geforderten quantitativen Angaben zu allen Transaktionen, beschränkt das UGB die Angabepflicht auf wesentliche Geschäfte, die nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden. Der Einfluss, den die öffentliche Hand als Eigentümer ausübt, wird den Beziehungen zu privaten Investoren weiterhin gleichgesetzt. IAS 24 beinhaltet im Vergleich zum Vorgängerstandard nun zwar die Möglichkeit einer Reduktion des Umfangs der Angaben für „government related entities“, mangels einer vergleichbaren Bestimmung im UGB ergeben sich daraus jedoch im UGB keine Konsequenzen. Hinsichtlich des Umfangs der Änderungen der Definition nahe stehender Parteien ist zwischen materiellen Änderungen und inhaltlichen Klarstellungen zu unterscheiden.
Materielle Änderungen Im Rahmen der Überarbeitung des Standards wurde die Systematik der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen grundlegend neu gestaltet. Die umgesetzten Änderungen dienten vorrangig dazu, eine symmetrische Anwendung der Bestimmungen durch alle betroffenen Parteien zu gewährleisten. Durch die vollständige Umsetzung dieses Ziels, wurde erreicht, dass nunmehr jede Partei, die von einer anderen als nahe stehend betrachtet wird, diese ebenfalls als nahe stehend einstuft. Wie in der Arbeitshilfe im Detail erläutert, beziehen sich die Änderungen des Kreises der nahe stehenden Unternehmen und Personen vor allem auf drei Bereiche:
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• Beziehungen
zwischen Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen eines Gesellschafters; • Beziehungen zu Beteiligungen eines Investors mit maßgeblichem Einfluss; • Gesellschaften im Einflussbereich von Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen.
Klarstellende Änderungen Neben materiellen Änderungen enthält die überarbeitete Definition auch solche von lediglich klarstellendem Charakter. Bedingt durch die bisher unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten vor allem im Bereich indirekter Beteiligungen kann sich aber auch daraus Anpassungsbedarf ergeben: • IAS 24 (2009) folgt in der geänderten Fassung nun eindeutig einem Konzernkonzept. Er stellt klar, dass die Begriffe assoziiertes Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen immer auch all deren Tochterunternehmen miteinbeziehen. • Anzugeben sind somit alle Transaktionen mit dem gesamten betroffenen Teilkonzern. • Dies gilt sowohl für Teilkonzerne, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, als auch für solche Unternehmen, die diesen maßgeblichen Einfluss ausüben. Eine isolierte Betrachtung rechtlicher Einheiten ist künftig nicht mehr vertretbar. Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass IAS 24 nur einen Mindestumfang definiert. Eine Ausweitung auf weitere Parteien ist zulässig und gegebenenfalls sogar verpflichtend vorzunehmen, wenn dies zur Erfüllung der mit den Angaben verbundenen Zielsetzung erforderlich ist.
Anpassung der Vorjahreszahlen Während die IFRS grundsätzlich auch eine entsprechende Anpassung der Vorjahresbeträge im Anhang vorsehen, ist im UGB eine Angabe von Vorjahresbeträgen nicht erforderlich, sofern diesen keine Bedeutung für das Verständnis der Berichtsperiode zukommt (AFRAC-Stellungnahme „Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß § 223 Abs. 2 UGB“, Abschnitt 3.3.). Zur Gewährleistung einer ausreichenden Aussagekraft der Angaben, empfiehlt es sich, auch im UGB eine Anpassung der Vorjahreszahlen vorzunehmen, sofern diese angegeben werden.
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• Arbeitshilfe Graphische Darstellung zur geänderten Definition von nahe stehenden Unternehmen und Personen
• § 237 Z 8b UGB; § 266 Z 2b UGB; IAS 24
• Anhangangabe; nahe stehende Unternehmen und Personen; related parties
KW Förderungen – EU-Förderungen
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2012
HORIZON 2020 – das Nachfolgeprogramm zum 7. EU-Rahmenprogramm StExp 2012/57. Als Nachfolger des 7. Rahmenprogramms soll HORIZON 2020 Europas Wissenschaft und Wirtschaft im globalen Wettbewerb besser positionieren. Vor allem die einfacheren Beteiligungsmöglichkeiten bieten einen großen Vorteil. Walter Bornett
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as EU-Förderprogramm HORIZON 2020 löst im Jänner 2014 das derzeit laufende 7. EUForschungsrahmenprogramm ab und bündelt erstmals Forschung und Innovation unter einem Dach. Das Programm läuft bis zum Jahr 2020 und fördert mit 80 Mrd Euro Budget Europas Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsposition soll HORIZON 2020 auch dazu beitragen, ökologische und soziale Probleme zu lösen sowie die Innovationslücke zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung zu schließen.
phische Veränderungen, nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, Bio-Wirtschaft, Energieeffizienz, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr, Klimaschutz, Ressourceneffizienz, integrative, innovative, sichere Gesellschaften.
Förderquote Die Standardoption sieht eine einheitliche max Förderquote von 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten je Projekt vor. Projekte mit überwiegend marktnahen Aktivitäten sowie Maßnahmen zur Kofinanzierung von internationalen Förderprogrammen werden bis zu max 70% gefördert.
Ziele
• Erhöhung
der Wettbewerbsfähigkeit durch mehr Exzellenz der europäischen Wissenschaft • Steigerung der Attraktivität Europas als Wirtschaftsstandort • Schaffung einer intelligenteren, nachhaltigeren und stärker integrierten Gesellschaft • Vereinfachung der Teilnahme am Förderprogramm
Drei-Säulen-Modell Grundlage für die Erreichung der Ziele sind drei Instrumente: • Excellent Science: Mit einem Fördervolumen von 24,6 Mrd Euro soll das Forschungsniveau erhöht und damit Europas Wettbewerbsfähigkeit auf lange Sicht sichergestellt werden. Dazu dienen folgende Maßnahmen: – Europäischer Forschungsrat: Unterstützung der talentiertesten und kreativsten Forscher; Sicherstellung hoher Qualität der Forschung; – Future and Emerging Technologies: Förderung von neuen, vielversprechenden Bereichen der Forschung und Innovation; – Marie Curie-Maßnahmen: Unterstützung von Forscher/innen durch exzellentes Training und Karriere-Entwicklung; – Forschungsinfrastrukturen: Zugang für Forscher/innen zu den besten Forschungsinfrastrukturen. • Competitive Industries: Zur Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Europa werden Investitionen in industrielle Technologien sowie Innovationen von Unternehmen gefördert und adäquate Finanzierungsmöglichkeiten für europäische Firmen sichergestellt. Fördervolumen: 17,9 Mrd Euro. • Better Society: Mit 31,7 Mrd Euro fördert dieses Instrument die Bearbeitung aktueller gesellschaftlicher Themen, zB Gesundheit, demogra-
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Vereinfachung der Teilnahme Mit HORIZON 2020 sollen die administrativen Kosten für Teilnehmer reduziert, die Antragsund Förderprozesse beschleunigt und die finanzielle Fehlerquote gesenkt werden. Adaptionen betreffen zB folgende Bereiche: • Strukturelle Komponenten: Einfacher Programmaufbau mit Fokus auf drei Hauptziele und einheitliche Teilnahmeregeln für alle Komponenten von HORIZON 2020. • Förder-Regelungen: Vereinfachung der Zeiterfassung, verstärkte Förderung von direkten Kosten, nur noch eine einheitliche Förderquote je Projekt. • Kontrollstrategie: Ex-ante Finanzchecks, Reduktion der Belastung der Teilnehmer durch Audit und Nachweis von Finanzdaten.
Kontakt DIRECTORATE GENERAL FOR RESEARCH AND INNOVATION European Commission SDME 2/2 1049 Brussels BELGIUM http://ec.europa.eu/research/horizon2020/ index_en.cfm?pg=home
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• Arbeitshilfe Checkliste zum KMU-Instrument im Rahmenprogramm HORIZON 2020
• Forschungsförderung; Innovation
KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise
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2012
Kostenweiterbelastung bei Baubetriebstätten StExp 2012/59. Österreich weicht bei der Behandlung von Wirtschaftsgütern, die von einer Betriebstätte zwar gebraucht, dieser aber nicht zugerechnet werden, derzeit noch vom aktuellen OECD-Standard ab. Lediglich tatsächlich entstandene Kosten sind weiterzuverrechnen.
Christof Wörndl/Mathias Benedict Knittel EAS 3251 Ein österr Unternehmen führt mehr als sechs Monate Tiefbohrungen in der Türkei durch und begründet eine Baubetriebstätte. Fraglich ist die steuerliche (strl) Behandlung der eingesetzten Maschinen. Gem VPR 2010 Rz 194 ist davon auszugehen, dass die österr Maschinen nicht in das Betriebstättenvermögen überführt werden. Gem Art 7 DBA-Türkei iVm VPR 2010 Rz 227 sind für Zwecke der strl Gewinnermittlung die aus der Überlassung der Wirtschaftsgüter tatsächlich entstandenen Kosten an die Betriebstätte weiterzubelasten. Das DBA-Türkei folgt damit dem alten OECD-Standard.
OECD-MA 2010 Dem „AOA“ (Authorized OECD Approach) folgend, ist ab dem OECD-MA-Update 2010 für Zwecke der strl Gewinnermittlung von einer uneingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Betriebstätte auszugehen. Um das strl Betriebstättenergebnis zu ermitteln, hat zunächst eine Funktionsanalyse zu erfolgen. Darauf basierend wird die Vergütung in Analogie der Verrechnungspreisgrundsätze festgelegt. Gem OECD-Betriebstättenreport 2010 Rz 199 ist zur Ermittlung des strl Betriebstättenergebnisses, soweit wirtschaftlicher Eigentümer und tatsächlicher Nutzer des Wirtschaftsguts auseinanderfallen, eine fiktive Miete wie zwischen zwei unabhängigen Unternehmen anzusetzen. In Rz 203 wird hingewiesen, dass sich diese Fiktion nur auf die strl Gewinnermittlung bezieht und nicht von tatsäch-
lichen Mietzahlungen auszugehen ist. Bis zur Aktualisierung der DBA wird auf die AOA nur zurückgegriffen, sofern das Verständnis der bish Rechtslage (eingeschränkte Selbständigkeitsfiktion) „erhellt und verbessert“ wird und dies nicht im Widerspruch zum DBA steht. Zur Auslegung von DBA ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Musterkommentar anwendbar. Klarstellende Änderungen werden vom BMF auf Sachverhalte ex nunc angewendet. Der Ansatz einer fiktiven Miete zwischen Stammhaus und Betriebstätte ist daher nicht möglich.
• EAS 3251 • Art 7 DBA Türkei; Rz 194 VPR 2010; Rz 227 VPR 2010 • Baubetriebstätte; Kostenweiterbelastung
Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die GrESt bei Up-stream-Verschmelzungen StExp 2012/61. Derzeit ist beim VfGH ein Verfahren anhängig, das sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung von GrESt bei Up-stream-Verschmelzungen grundstückshaltender Tochtergesellschaften auf ihren (wirtschaftlichen) Alleingesellschafter beschäftigt. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz
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olgender Sachverhalt lag zugrunde: Die CD-GmbH wurde als übertragende Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten mit der AB-GmbH als übernehmende Gesellschaft gem Art I UmgrStG verschmolzen. Die AB-GmbH hielt 99% der Anteile an der CD-GmbH, während der restliche 1%ige Anteil von der DBG treuhändig für die AB-GmbH gehalten wurde. Da die übernehmende Gesellschaft – wirtschaftlich betrachtet – sämtliche Anteile an der übertragenden Gesellschaft hielt, unterblieb die Gewährung von Anteilen. Das FA schrieb für den Verschmelzungsvorgang GrESt, berechnet vom zweifachen Einheitswert der von der übertragenden Gesellschaft gehaltenen Liegenschaften, vor.
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Argumentation der Bf Gegen die Vorschreibung der GrESt wendete die Bf eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG ein. Argumentierend vor allem mit dem Leistungsfähigkeits- und dem Äquivalenzprinzip soll – kurz zusammengefasst – nach Ansicht der Bf die im Zuge einer Up-Stream-Verschmelzung auf eine wirtschaftlich zu 100% beteiligte Muttergesellschaft erfolgende Grundstücksübertragung zu keinem Leistungsaustausch führen, der die Vorschreibung einer GrESt rechtfertigen könne.
Entscheidung des UFS Graz Der UFS Graz hielt fest, dass es durch die Up-stream-Verschmelzung zu einem Wechsel der Grundstücke von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmen-
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de Gesellschaft und damit zu einem GrEStpflichtigen Erwerbsvorgang kommt. Auf die von der Bf vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ging der UFS Graz nicht ein und bestätigte die Vorschreibung der GrESt. Von der Bf wurde eine Beschwerde, derzeit anhängig unter B 1401/11, beim VfGH zur Klärung der vorgebrachten Verletzung des in Art 7 BVG kodifizierten Gleichheitssatzes eingebracht.
• UFS Graz 20.10.2011, RV/1005-G/09 • Art 7 B-VG; § 7 Z 3 GrEStG; § 6 Abs 6 UmgrStG • Up-stream-Verschmelzung; Gleichheitsgrundsatz
KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
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2012
Ist die Unterlassung der Empfängernennung eine Abgabenhinterziehung? StExp 2012/64. Der UFS Wien entschied, dass die Unterlassung der Empfängernennung nach § 162 Abs 1 BAO das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG nicht zu begründen vermag. Klaus Hübner
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m vorgelagerten Abgabenverfahren wurden Provisionen für Vermittlungen in der Immobilienbranche nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil die Empfängeradressen nicht mehr auszuforschen waren. Für die Jahre 2005–2007 resultierten Nachforderungen iHv ca € 32.100,– (USt) und € 6.000,– (KSt), die dann zu FinStrVerf gegen den Gf und die GmbH als belangter Verband führten. Im erstinstanzlichen FinStrVerf stellte der Spruchsenat die Verf wegen behaupteter Hinterziehung gem § 136 FinStrG ein. Der Spruchsenat führte an, dass der Beschuldigte (Besch) nachweisen konnte, woher die Kontakte der Provisionsempfänger stammen und dass der Umstand, dass 2010 die Adressen der Provisionsempfänger von 2005–2007 nicht mehr auszufor-
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schen gewesen seien, nicht ausreichend ist, um den Besch wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung schuldig zu erkennen. Dagegen berief der Amtsbeauftragte mit der Begründung, dass die übergebenen Empfängerlisten nicht korrekt gewesen sind, etwa 10% der Provisionsempfänger nicht auffindbar seien, obwohl es sich um in der Branche bekannte Personen handelt. Deren Unauffindbarkeit hinterlasse starke Zweifel über deren Existenz. Der UFS Wien wies die Berufung als unbegründet ab und führte unter Hinweis auf OGH 23. 3. 2006, 12 Os 94/05g, an, dass bei tatsächlicher Leistung der geltend gemachten Zahlungen durch die Verweigerung der Empfängernennung keine Offenlegungspflicht verletzt wird. Dem StPfl steht es frei, den Empfänger zu benennen oder die ihn belastenden Folgen
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auf sich zu nehmen. Die Sanktion für die Nichtbenennung ist der Verlust der Abzugsfähigkeit als Ausfluss einer abgabenrechtlichen Gefährdungshaftung. Die Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung wäre dann gegeben, wenn es sich um fingierte Betriebsausgaben handeln würde. Die Einwendungen des Amtsbeauftragten bezüglich einer nicht korrekten Empfängerliste liege die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch den Besch, erachtete der UFS Wien als nicht zutreffend. Die Tatsache, dass der StPfl den Empfänger nicht kennt, rechtfertigt somit nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG.
• UFS Wien 8.11.2011, FSRV/0022-W/11 • § 33 FinStrG • Empfängernennung nach § 162 BAO