Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2012
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW112012 Beiträge
Steuerrecht – Umgründungen Wartungserlass 2012: Die Änderungen der UmgrStR 2002 zu Art II – Teil 3 (StExp 2012/72) ...............................................
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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Neue Liebhabereirichtlinien 2012 und Auswirkungen auf die Umsatzsteuer (StExp 2012/74) .............................................. Neuerungen in der Umsatzsteuer nach der RV zum 1. StabG 2012 (StExp 2012/79) .............................................................
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Keine Gesellschaftsteuerbefreiung für privat gezeichnetes Partizipationskapital (StExp 2012/76) .....................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Solidarabgabe für „Besserverdiener“ – RV zum 1.Stabilitätsgesetz 2012 (StExp 2012/75) ................................................... Die sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen aus der RV zum 2. StabG 2012 (StExp 2012/77) .......................................
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Förderungen – EU-Förderungen EU-Förderprogramm für die Vermarktung von Forschungsergebnissen (StExp 2012/73) ...................................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Britische Portfoliodividenden (StExp 2012/78) .......................................................................................................................
Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2012/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Umgründungen
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Wartungserlass 2012: Die Änderungen der UmgrStR 2002 zu Art II – Teil 3 StExp 2012/72. Im dritten und letzten Teil der Beitragsreihe zum UmgrStR-Wartungserlass 2012 werden die verfahrensrechtlichen und die materiellrechtlichen Aspekte der Gesamtrechtsnachfolge dargestellt.
Verena Knapp Bescheidzustellung Bisher wurden die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Umwandlung in den UmgrStR 2002 nicht näher behandelt. Veranlasst durch VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0256, wurde nun UmgrStR 2002 Rz 489a zur verfahrensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge aufgenommen, wo klargestellt wird, dass eine Umwandlung einen Anwendungsfall des § 19 BAO darstellt. Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch erlischt die übertragende KapGes nach § 2 Abs 2 Z 2 UmwG. Sie kann daher ab diesem Zeitpunkt keinesfalls Träger von abgabenrechtlichen Rechten und Pflichten sein. Ein abgabenrechtlicher Bescheid sowie sämtliche Schriftstücke (zB im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind ab diesem Punkt an die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolger iSd § 19 Abs 1 BAO zu richten. Ein von der Behörde an die erloschene Gesellschaft adressierter Bescheid geht damit ins Leere und entfaltet keine Rechtswirkung. Eine Berufung gegen diesen „Bescheid“ ist mangels Bescheidcharakters in diesem Fall nicht möglich. Erlässt die Behörde keinen Bescheid an den Rechtsnachfolger innerhalb der Entscheidungsfrist, wird sie säumig. Umgekehrt ist in der Praxis Obacht geboten: Anträge (wie bspw ein Wiedereinsetzungsantrag gem § 308 BAO) an das FA sind unbedingt von der übernehmenden Gesellschaft als Rechtsnachfolger der übertragenden Gesellschaft zu stellen. Der VwGH verneint in diesem Zusammenhang die Möglichkeit des FA zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags, da eine Mängelbehebung für eine rechtlich nicht mehr existente juristische Person ausgeschlossen ist. Abweichendes gilt nach Ansicht des VwGH 28. 4. 2005, 2004/07/0196, für den Fall, dass der Antrag noch vor Eintragung in das Firmenbuch gestellt wird. Die Anträge gehen sodann durch die Firmenbucheintragung der Umwandlung automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung.
Übergang von offenen Siebentelbeträgen aus Teilwertabschreibung Auch aus materiellrechtlicher Sicht beinhaltet der Wartungserlass Änderungen der UmgrStR 2002 im Zusammenhang mit der Gesamtrechtsnachfolge. Bisher war in UmgrStR 2002 Rz 490 ein Widerspruch zu KStR 2001 Rz 1238 zum Übergang von offenen Siebentelbeträgen aus
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Teilwertabschreibungen enthalten. Strittig war offensichtlich der Zeitpunkt der Geltendmachung von noch nicht geltend gemachten Siebenteln bei einem Rechtsnachfolger, der § 12 Abs 3 KStG nicht anzuwenden hat. Nach UmgrStR 2002 Rz 490 idF vor Wartungserlass 2012 konnten die offenen Siebentel erst im auf die Umwandlung folgenden Veranlagungsjahr steuerrechtlich abgezogen werden. Diese Ansicht wurde aufgrund Fehlens einer einschlägigen gesetzlichen Regelung scharf kritisiert (siehe zB Keppert/WaitzRamsauer in Helbich/Wiesner/Bruckner [Hrsg], Handbuch der Umgründungen § 9 Rz 5 FN 9 mwN). Im Zuge des Wartungserlasses wird diesen Rufen nun gefolgt. Die UmgrStR 2002 werden an die KStR 2001 angepasst und schaffen damit mehr Rechtssicherheit. Ist für den Rechtsnachfolger der Umwandlung § 12 Abs 3 KStG nicht anwendbar, sind offene Siebentelbeträge zur Gänze im auf den Umwandlungsstichtag endenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
Confusiogewinne Die Übersicht des Wartungserlasses verspricht eine Änderung der UmgrStR 2002 Rz 506. Das BMF sah offensichtlich ursprünglich vor, Confusioverluste iZm gemieteten Liegenschaften im Privatvermögen des Gesellschafters explizit für nicht sofort abzugsfähig, sondern verteilungspflichtig zu erklären. Die ursprünglich geplante Änderung der Richtlinien folgte wohl dem Ansatz von Wellinger (vgl Wellinger in Fraberger/ Hirschler/Kanduth-Kristen/Ludwig/Mayr [Hrsg], Handbuch Sonderbilanzen II, 88f), wonach im Fall einer Umwandlung auf den vermietenden Gesellschafter und den Untergang des Mietrechts bei der Gesellschaft der Tatbestand des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern erfüllt ist. Der Verlust ist – folgt man der Meinung von Wellinger – sodann auf sieben Jahre zu verteilen (siehe Rz 519ff). Die endgültige Fassung enthält hingegen keine Anpassung, wahrscheinlich weil bei der Erstellung kein Konsens erzielt werden konnte. Vermutlich wurde durch einen Redaktionsfehler die Streichung der Maßnahme aus der Übersicht vergessen. Unklar ist nun, wie der oben beschriebene Sachverhalt zu werten ist. Fraglich ist, ob der Tatbestand des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern erfüllt ist oder ein sofort abzugsfähiger Confusioverlust vorliegt. Denkbar ist auch jener Ansatz, wonach das Mietrecht durch die Umwandlung erst gar nicht untergeht, sondern auf Ebene der Personengesellschaft bestehen bleibt.
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• Arbeitshilfe Judikaturübersicht zur verfahrensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen
• BMF 13.2.2012, BMF-010201/0016-VI/6/2012
• § 9 UmgrStG; § 12 Abs 3 KStG; § 2 Abs 2 Z 2 UmwG
• Bescheidzustellung; Confusiogewinne; Teilwertabschreibung; Umwandlung; UmgrStR-Wartungserlass 2011
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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
2012
Neue Liebhabereirichtlinien 2012 und Auswirkungen auf die Umsatzsteuer StExp 2012/74. Mit 1. 1. 2012 ist die neue Liebhabereirichtlinie 2012 in Kraft getreten. Diese Richtlinie, die im Wesentlichen die einkommensteuerliche Beurteilung zum Inhalt hat, ob eine Einkunftsquelle vorliegt oder nicht, hat auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Wolfgang Berger
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iebhaberei ist – wie bisher – nur bei bestimmten Tätigkeiten anwendbar, da bei der USt der Rahmen durch die Judikatur des EuGH und durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG vorgegeben ist. Die LRL 2012 berücksichtigt nun die neuere Judikatur und Rechtsentwicklung in diesem Bereich.
Liebhaberei in der USt allgemein Liebhaberei kann bei der USt gem § 6 Liebhaberei-V nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 Liebhaberei-V vorliegen (Tätigkeiten, die typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder auf diese zurückzuführen sind [LRL 2012 Rz 164], wobei diese auch widerlegt werden kann (LRL 2012 Rz 165).
Sofortbeurteilung von Liebhaberei Das Erfordernis der Sofortbeurteilung des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit schließt die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 BAO nicht aus (LRL 2012 Rz 161 mit Verweis auf LRL 2012 Rz 185ff zur Vorläufigkeit). Letzteres verursacht vielfach Probleme bei der Rechnungslegung, weil bei nachträglicher Feststellung von Liebhaberei Rechnungsberichtigungen vorgenommen werden müssen, um einer USt-Pflicht aufgrund der Rechnungslegung zu entgehen. Diese Rechnungsberichtigung kann nicht mehr rückwirkend im Zuge einer Betriebsprüfung erfolgen (LRL 2012 Rz 181; Wegfall von LRL 1997 Abschn 26 vorgesehenen Toleranzregelung).
Kleine Vermietung Es wird bei der kleinen Vermietung nunmehr davon ausgegangen, dass eine als Liebhaberei beurteilte verlustträchtige Wohnraumvermietung zwingend unecht steuerbefreit ist. Die einkommensteuerlichen Grundsätze für die Liebhabereibeurteilung der kleinen Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 3 LVO (LRL 2012 Rz 168) gelten auch für die USt.
Eigenverbrauchsbesteuerung Beim Übergang von einer unternehmerischen Tätigkeit zu einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und umgekehrt kommt es zur Eigenverbrauchsbesteuerung gem § 3 Abs 2 UStG und es liegt kein Anwendungsfall des § 12 Abs 10 UStG oder § 12 Abs 11 UStG vor (UStR 2000 Rz 2074). Ausnahmsweise kommt es zur Vorsteuerberichtigung bei einem unecht steuerfreien Eigenver-
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brauch (zB Entnahme eines Gebäudes) oder wenn eine Wohnraumvermietung von Liebhaberei zur Einkunftsquelle (zB wegen Änderung der Bewirtschaftung) wechselt.
Einzelfälle
• Es erfolgt eine Klarstellung, dass gewisse land-
oder forstwirtschaftliche Freizeit- oder Hobbytätigkeiten der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen sind (LRL 2012 Rz 170) oder sich bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignen (VwGH 21. 10. 2003, 97/14/0161, zur Verpachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft). • Die Umsätze einer Wohnungseigentumsgemeinschaft unterliegen nicht der Liebhabereibeurteilung (VwGH 24. 2. 2011, 2007/15/0129; VwGH 4. 2. 2009, 2007/15/0116; VwGH 13. 5. 2003, 99/15/0238). • Kosten- und Errichtungsgemeinschaften sind keine Liebhaberei (UStR 2000 Rz 182). • Keine Annahme von Liebhaberei iSv § 1 Abs 2 Liebhaberei-V liegt bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Tätigkeiten von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind (LRL 2012 Rz 173), vor. Damit kann – abweichend von LRL 1997 Abschn 24.2 – Liebhaberei bei Körperschaften öffentlichen Rechts auch gegen ihren Willen ausgeschlossen werden. Um den betroffenen StPfl zu ermöglichen, entsprechende Vorkehrungen für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu implementieren, ist LRL 1997 Abschn 24.2 ausnahmsweise bis zum Ablauf des 31. 3. 2012 weiterhin anzuwenden. Nach der EuGH-Judikatur kann es aber bei Körperschaften öffentlichen Rechts Fälle von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten geben, die nicht der USt unterliegen (zB wegen fehlender Beteiligung am Markt oder mangels leistungsbezogener Gegenleistung; LRL 2012 Rz 174 und EuGH 29. 10. 2009, C-246/08, Komm/Finnland). • Es erfolgt auch eine Übernahme der in den VereinsR 2001 geregelten Liebhabereivermutung für gemeinnützige Vereine (LRL 2012 Rz 176), wobei der Verein sich bei Betätigungen iZm § 1 Abs 1 Liebhaberei-V auch als Unternehmer behandeln lassen kann („Quasioption“).
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• Arbeitshilfe Graphische Übersicht zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nach der Liebhabereiverordnung
• BMF 1.1.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
• Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 idF BGBl II 1997/358
• Eigenverbrauchsbesteuerung; kleine Vermietung; Liebhabereirichtlinien 2012
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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
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Neuerungen in der Umsatzsteuer nach der RV zum 1. StabG 2012 StExp 2012/79. Am 6. 3. 2012 passierte die RV betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ua das Umsatzsteuergesetz und das Mineralölsteuergesetz geändert werden, den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Dieses Gesetz soll mit 1. 4. 2012 in Kraft treten. Wolfgang Berger/Marian Wakounig Umsatzsteuergesetz 1994
• Option
zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung – Derzeitige aktuelle Rechtslage: Da Banken, Versicherungen (unecht steuerbefreite Unternehmer), Länder, Gemeinden und der Bund grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gliedern sie oft den Bau eines Gebäudes aus, lukrieren den gesamten Vorsteuerabzug und vermieten an sich diese Gebäude zu sehr günstigen Bedingungen wieder zurück. – Neuregelung: Die Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG und § 6 Abs 1 Z 17 UStG) ist nur zulässig, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Bestimmung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. 3. 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. 4. 2012 begonnen wurde, sowie auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. 3. 2012 begründet oder erworben wird. • Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Grundstücken – Derzeitige aktuelle Rechtslage: Ein Unternehmer, der nur steuerpflichtige Umsätze ausführt (zB Vermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken), hat den vollen Vorsteuerabzug bei Errichtung eines Gebäudes. Das Gesetz sieht jedoch vor (um Missbräuche zu vermeiden), dass er dieses Gebäude die nächsten zehn Jahre auch betrieblich für steuerpflichtige Umsätze verwenden muss. Verwendet er es danach privat oder für steuerfreie Umsätze (zB steuerfreier Verkauf der Wohnungen an die Mieter), muss er den einmal geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht mehr korrigieren. – Neuregelung: Der Vorsteuerberichtigungszeitraum (§ 12 Abs 10 UStG) im Zusammenhang mit Grundstücken wird auf 20 Jahre verlängert. Die neue Frist ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. 3. 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt; bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, wenn der Vertragsabschluss über die
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Vermietung (Nutzungsüberlassung) dem 31. 3. 2012 erfolgt.
nach
Mineralölsteuergesetz 1995 Die Steuerbefreiung für Flüssiggas, das als Treibstoff für Fahrzeuge im Ortslinienverkehr verwendet wird, und die Steuervergütung für Gasöl, das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet oder das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird (Agrardiesel), sollen ab 1. 1. 2013 entfallen.
• Arbeitshilfe Beispiele zur Neuerung in der Umsatzsteuer nach der RV zum 1. StabG 2012
• § 6 Abs 1 Z 9b UStG; § 6 Abs 1 Z 16 UStG; § 6 Abs 1 Z 17 UStG; § 12 Abs 10 UStG
• 1. StabG 2012; Flüssiggas; Gasöl; Option auf Steuerpflicht; Vermietung
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KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
2012
Keine Gesellschaftsteuerbefreiung für privat gezeichnetes Partizipationskapital StExp 2012/76. Wird einem Kreditinstitut im Rahmen der erstmaligen Emission Partizipationskapital sowohl vom Bund als auch von Privatanlegern zugeführt, so gelangt nur der vom Bund gezeichnete Teil in den Genuss der Gesellschaftsteuerbefreiung des § 5 FinStaG. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz
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m Jahr 2009 begab die Bf Partizipationskapital in Form einer Emission in mehreren Tranchen unter einer einheitlichen Wertpapierkennnummer, wobei ein Teil von der Republik Österreich und der andere Teil von Privatanlegern gezeichnet wurde. Während der von der Republik Österreich gezeichnete Teil von der Gesellschaftsteuer gem § 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) befreit war, verneinte die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Gesellschaftsteuerbefreiung für das privat gezeichnete Partizipationskapital. Basierend auf dem Argument, dass § 5 FinStaG keine Einschränkung auf die in § 1 FinStaG genannten Personen vorsehe, sollte nach Ansicht der Bf die Gesellschaftsteuerbefreiung auch für den privat gezeichneten Teil des Partizipationskapitals zur Anwendung gelangen.
Einstufung von Partizipationskapital für Zwecke des KVG Eingangs hält der UFS Wien unter Rückgriff auf die Begriffsbestimmung des § 23 Abs 4 BWG fest, dass das Partizipationskapital zum Haftkapital eines Unternehmens zählt, das zum Ausgleich von Verlusten dient, diesem mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zur Verfügung steht und eigenkapitalähnlich ausgestaltet ist. In diesem Zusammenhang legt Abschnitt VIII BGBl 1986/325 idF BGBl 1987/312 – nach Ansicht des UFS Wien klarstellend – fest, dass die mit Partizipationskapital iS des BWG verbundenen Rechte ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Bank oder des Versicherungsunternehmens als Gesellschaftsrechte und Dividendenwerte iS des KVG gelten und damit der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen.
Der UFS Wien hält primär fest, dass der Wortlaut des § 5 FinStaG – für sich allein betrachtet – keine Einschränkung auf bestimmte Personen vornimmt. Allerdings ist für den Umfang der Befreiung des § 5 FinStaG auf die Rechtsgeschäfte abzustellen, die zur Durchführung des FinStaG erforderlich sind. Der Bundesminister für Finanzen wird dabei ua ermächtigt, zur Sicherung des Finanzwesens gesellschaftsrechtliche Beteiligungen zu erwerben, wobei diese so rasch als möglich wieder privatisiert werden sollen. Im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 Z 3 FinStaG ist nach Ansicht des UFS Wien die Befreiungsbestimmung des § 5 FinStaG so zu lesen, dass ein Rechtsgeschäft zur Durchführung des FinStaG ua nur dann erforderlich ist, wenn damit der Bundesminister für Finanzen Eigenmittel an Kreditinstitute im Rahmen von Partizipationskapital nach § 23 Abs 4 BWG zuführt. Der Erwerb der mit dem Partizipationskapital verbundenen Rechte durch Privatanleger soll demgegenüber gem § 5 FinStaG iVm § 2 Abs 1 Z 3 FinStaG nicht als Rechtsgeschäft gelten, das zur Durchführung des FinStaG erforderlich ist, zumal Privatanleger den begünstigten Zweck gerade nicht erfüllen können. Die Zeichnung des Partizipationskapitals durch Privatanleger unterliegt daher der 1%igen Gesellschaftsteuer. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO bieten die Tatbestände des FinStaG, die eine rechtliche Betrachtungsweise fordern, nach Ansicht des UFS Wien keinen Raum.
Befreiung des § 5 FinStaG § 1 FinStaG ermächtigt den Bundesminister für Finanzen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von ua Kreditinstituten zu ergreifen. Hierzu zählt etwa die Zuführung von Eigenmitteln an Kreditinstitute nach § 23 BWG und § 24 BWG. § 5 FinStaG sieht eine Befreiung der zur Durchführung des FinStaG erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen von den ua bundesgesetzlich geregelten Abgaben, zu denen auch die Gesellschaftsteuer zählt, vor.
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• Arbeitshilfe Gesellschaftsteuer für im Rahmen des FinStaG zugeführtes Partizipationskapital
• UFS Wien 30.12.2011, RV/ 1256-W/10
• § 23 Abs 4 BWG; § 23 Abs 5 BWG; § 5 FinStaG
• Kreditinstitut; Partizipationskapital; Privatanleger
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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
2012
Solidarabgabe für „Besserverdiener“ – RV zum 1.Stabilitätsgesetz 2012 StExp 2012/75. Im Rahmen des Stabilitätspakts und des damit verbundenen Sparpakets ist eine Solidarabgabe für Personen mit einem Jahresbezug ab € 150.000,– (ohne Sonderzahlungen) geplant.
Martina Schrittwieser
A
m 6. 3. 2012 passierte der Entwurf zum Stabilitätsgesetz 2012, welches im Rahmen des Sparpakets erhebliche Einsparungen und Veränderungen in sehr vielen Bereichen vorsieht, den Ministerrat. Der Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz, mit Augenmerk auf die Änderungen im Bereich des EStG und den Erläuterungen dazu, ist zu entnehmen, dass „Besserverdiener“ künftig eine sogenannte Solidarabgabe leisten müssen. Betroffen davon sind die sonstigen Bezüge (wie zB 13. und 14. Gehalt, Prämien, Boni usw), welche in § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG geregelt sind. Die Neuregelung soll für vier Jahre befristet gelten. Erstmalig soll dieser Beitrag im Jahr 2013 geleistet werden. Bisher waren sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (welches abhängig vom laufenden Bezug ist) mit einem fixen Steuersatz von 6% begünstigt besteuert. Dies führte idR dazu, dass das Weihnachts- und das Urlaubsgeld entsprechend dieser Flattax besteuert wurden. Darüberhinausgehende sonstige Bezüge waren auch schon bisher zum Tarif des laufenden Bezugs zu versteuern.
Neuregelung Die neue Besteuerung von sonstigen Bezügen soll vor allem bei hohen Bezügen zum Tragen kommen. Weiterhin unverändert mit 6% bleibt die Besteuerung von Bruttojahresbezügen in der Höhe von bis zu € 185.000,– (das entspricht Jahreseinkünften von € 150.000,– ohne Sonderzahlungen). Auch die Berücksichtigung des Freibetrags von € 620,– und der Freigrenze von € 2.100,– bleibt bestehen. Die Regierungsvorlage sieht folgende ansteigende Staffelung bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge nach Abzug der Sozialversicherung innerhalb des Jahressechstels vor: • für die ersten € 620,–: 0% • für die nächsten € 24.380,–: 6% • für die nächsten € 25.000,–: 27% • für die nächsten € 33.333,–: 35,75% • über € 83.333,–: 50% Übersteigt der Jahresbruttobezug ohne Sonderzahlungen ca € 500.000,–, so sind die übersteigenden sonstigen Bezüge zum laufenden Tarif (50%) zu versteuern. Dies entspricht Sonderzahlungen ab ca € 83.333,–. Durch diese Neuregelung soll die durchschnittliche Steuerbelastung für „Besserverdiener“ angehoben werden. Weiterhin werden sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überstei-
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gen, zum laufenden Tarif – dieser beträgt in diesem Bereich 50% – versteuert. Bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen sollen wie bisher alle sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels zusammengezählt werden und darauf die neuen Steuersätze des § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG Anwendung finden. Damit soll eine Gleichstellung mit jenen Arbeitnehmern erreicht werden, die ein durchgehendes Dienstverhältnis im Veranlagungsjahr hatten und ebenso hohe Bezüge erhalten. Die Einschleifregelung kommt nur bei den sonstigen Bezügen bis zu einem Jahressechstel von € 25.000,– zur Anwendung. Auch diese Regelung soll auf vier Jahre befristet gelten. Weiterhin unterbleiben soll eine Neuberechnung des Jahressechstels im Zuge der Veranlagung. Lediglich die Steuer für die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels soll im Zuge der Veranlagung neu berechnet werden. Alle anderen Bestimmungen des § 67 EStG sind nicht von dieser Neuregelung betroffen, das heißt, dass zB die Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung auch weiterhin mit 6% begünstigt besteuert wird.
Mehreinnahmen Laut dem BMF unterliegen ca 200.000 Personen in Österreich dem Spitzensteuersatz, das bedeutet, dass ihr Jahreseinkommen mehr als € 60.000,– ausmacht. Wie viele Personen mehr als ca € 150.000,– an Jahresbezügen ohne Sonderzahlungen verdienen geht aus der Statistik nicht unmittelbar hervor. Laut Hochrechnung der Finanzverwaltung erwartet man sich aus dieser Solidarabgabe jährlich 110 Mio Euro an Mehreinnahmen.
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• Arbeitshilfe Berechnungsbeispiele zur neuen Solidarabgabe
• § 67 Abs 1 EStG; § 67 Abs 2 EStG
• 1. StabG 2012; Jahressechstel; Solidarabgabe; Sonderzahlung
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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
2012
Die sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen aus der RV zum 2. StabG 2012 StExp 2012/77. Im Rahmen des von der Regierung beschlossenen Sparpakets 2012 finden sich einige sozialversicherungsrechtliche Neuerungen, welche im Wesentlichen Auswirkungen auf das Pensionsrecht haben. Christian Wesener
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n der RV zum 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012) sind unter anderem folgende wesentliche Änderungen für den Bereich des Sozialversicherungs- und Pensionsrechts enthalten.
Höchstbeitragsgrundlage Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich derzeit auf € 141,– (§ 45 ASVG). Ab dem Jahr 2013 soll neben der Erhöhung mit der Aufwertungszahl eine zusätzliche Anhebung um € 3,– erfolgen. Monatlich wird somit die Höchstbeitragsgrundlage um € 90,– angehoben.
Tätigkeitsschutz Im Bereich der Invaliditätspension gilt eine Person als invalid, welche neben den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen das 57. Lebensjahr vollendet hat und durch eine gesundheitliche Unfähigkeit nicht im Stande ist, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens zehn Jahre lang ausgeübte Tätigkeit weiter auszuführen. Dabei sind zumutbare Änderungen der Tätigkeiten zu berücksichtigen (Tätigkeitsschutz). Nunmehr soll der Tätigkeitsschutz stufenweise statt mit 57 ab Vollendung des 58. (in den Jahren 2013 und 2014), 59. (in den Jahren 2015, 2016) bzw 60. Lebensjahrs (ab dem Jahr 2017) gelten.
Korridorpension Bei der Korridorpension und der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird die Wartezeit von 450 auf 480 Versicherungsmonate stufenweise um sechs Versicherungsmonate pro Jahr bis zum Jahr 2017 angehoben. Bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird dazu analog eine schrittweise Anhebung der 420 Beitragsmonate auf 450 Beitragsmonate durchgeführt.
GSVG-Mindestbeitragsgrundlage Die derzeitige Mindestbeitragsgrundlage beträgt € 654,83, sollte bis 2015 jährlich abgesenkt werden und letztendlich der auf das Kalenderjahr hochgerechneten Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG entsprechen. Diese weitere Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, sodass sich ab 2013 die Grundlage durch eine Vervielfältigung der Mindestbeitragsgrundlage des Vorjahrs mit der Aufwertungszahl ergibt.
Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der PV Der Beitragssatz für die Eigenleistung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG wird im Jahr 2013 auf 18,5% erhöht.
Erhöhung der Abschläge bei der Korridorpension Im Rahmen der Korridorpension wird der Abschlag pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts von derzeit 4,2% auf 5,1% erhöht.
Entfall der Parallelrechnung Die derzeit in Geltung stehende Berechnung der Pension nach der Parallelrechnung wird aufgehoben. Die Parallelrechnung gilt für Personen, die ab dem 1. 1. 1955 geboren wurden und sowohl vor dem 1. 1. 2005 als auch ab Jänner 2005 mindestens 36 Versicherungsmonate erworben haben. Für diese Personen wurden 2 Pensionen berechnet (Altpension nach dem ASVG und Pension nach dem APG). Nunmehr ist geplant, dass das Altrecht durch eine einmalige Kontogutschrift zum 1. 1. 2014 in das Pensionskonto nach dem APG überführt wird. Dabei wird zum Stichtag 1. 1. 2014 eine fiktive Alterspension unter Heranziehung aller bis Ende 2013 erworbener Versicherungszeiten berechnet.
Pensionsanpassung 2013 und 2014 Die jährliche Erhöhung der Pensionen ist von der Entwicklung der Verbraucherpreise abhängig. In den Jahren 2013 und 2014 soll es zu einer Verminderung der Erhöhungsprozentsätze kommen. Der Anpassungsfaktor wird 2013 um 1% und 2014 um 0,8% vermindert.
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• Arbeitshilfe Überblick zu den sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen in der RV zum 2. StabG 2012
• § 15 APG; § 255 ASVG; § 607 ASVG; § 25 GSVG
• 2. StabG 2012; Korridorpension; Mindestbeitragsgrundlage; Tätigkeitsschutz
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KW Förderungen – EU-Förderungen
2012
EU-Förderprogramm für die Vermarktung von Forschungsergebnissen StExp 2012/73. Im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Politik im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien öffnet die 6. Ausschreibung.
Walter Bornett
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urch die Vermarktung von Forschungsergebnissen sollen die Lücke zwischen Forschung und Innovation minimiert und europäische Standards geschaffen werden. Weitere Ziele sind die Erhöhung der Innovationsleistung und der Wettbewerbsfähigkeit durch eine verstärkte Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Für die 6. Ausschreibung des Information and Communication Technology Policy Support Programmes (ICT PSP) stehen 127 Mio Euro zur Verfügung. Der Call ist seit 3. 2. 2012 geöffnet und schließt am 15. 5. 2012 um 17.00 Uhr (Lokalzeit Brüssel).
Themenbereiche Das Workpaper 2012 legt den Fokus auf folgende richtungsweisende Themen: • ICT for „smart“ cities: Betrifft IKT als Mittel zur Steigerung der Energieeffizienz bzw CO2Reduktion in Städten und alternative Mobilität, außerdem fördert es webbasierte Applikationen und Services, welche die Vorteile von Standards und offenen Plattformen ausnutzen. • Digital content, open access and creativity: Fördert die Kreation, Produktion und Distribution von digitalen Inhalten und Diensten für einen dynamischen Binnenmarkt. Das Programm dient der Ausarbeitung von Mehrwertprodukten und -dienstleistungen mit qualitativ hochwertigen Inhalten in ganz Europa. • ICT for health, ageing well and inclusion: Aktivitäten in diesem Bereich sollen drei Ziele verfolgen: – Verbesserung der Nachhaltigkeit und Effizienz sozialer Systeme und der Gesundheitsversorgung; – Ermöglichung eines gesunden, unabhängigen und aktiven Leben im Alter; – Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Märkte für innovative Produkte und Dienstleistungen und somit Schaffung neuer Möglichkeiten für Unternehmen. • ICT for innovative government and public services: Unterstützt werden Innovationen in Dienstleistungen der Regierung, um diese effektiver und vollständig interoperabel zu machen sowie die eCall-Initiative durch die Ausweitung von HeERO. • Trusted eServices and other actions: Förderung von praxisnahen Lösungen gegen die Behinderung der Online-Wirtschaft, wie zB bösartige Software, Online-Betrug, Cyber-Angriffe
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etc. Außerdem wird die Entwicklung von webbasierten Anwendungen und Diensten sowie der vermehrte Einsatz von Breitband unterstützt.
Umsetzung Für die Umsetzung sind Maßnahmen mit jeweils unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten definiert: • Pilot Typ A betrifft Projekte, die sich auf Initiativen der Mitgliedstaaten stützen und Anpassungen bzw Synergien für relevante Politik, Strategien und Aktivitäten auf europäischem und nationalem Level anstreben. Der EU-Beitrag beträgt bis zu 50% der förderbaren Kosten plus 30% Zuschlag auf die Personalkosten für indirekte Kosten und liegt in der Regel zwischen 5 und 10 Mio Euro je Projekt. • Pilot Typ B fördert Projekte, welche die Reife technischer Lösungen nachweisen (zB Anwendung von bereits erprobten Applikationen in innovativen IKT-basierten Diensten/Produkten). Der EU-Zuschuss beträgt bis zu 50% der förderbaren Kosten plus 30% Zuschlag auf die Personalkosten für indirekte Kosten und liegt in der Regel zwischen 2 und 2,5 Mio Euro je Projekt. • Thematische Netzwerke unterstützen Projekte, die zur Konsensbildung und zum Erfahrungsaustausch über relevante Politik, Strategien und Aktivitäten auf europäischem und nationalem Level beitragen. In der Regel beträgt der EU-Zuschuss pro Projekt zwischen € 300.000,– und € 500.000,–. • Best Practice Netzwerke gelten für Projekte, die zum Erfolg der Initiative für eine Europäische digitale Bibliothek beitragen. Der EU-Zuschuss ist auf 80% der direkten Kosten begrenzt und beträgt in der Regel zwischen 3 und 5 Mio Euro je Projekt.
Kontakt
• Mag. Victoria Solitander
Programmleitung Tel: +43 5 7755 4203 E-Mail: victoria.solitander@ffg.at • Mag. Daniela Hackl Erstberatung Tel: +43 5 7755 4209 E-Mail: daniela.hackl@ffg.at www.ffg.at/cip_ict-psp
www.steuerexpress.at
• Arbeitshilfe Themenübersicht zum ICT Policy Support Programme – 6. Ausschreibung
• EU-Förderungen; Informationstechnologie
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KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise
2012
Britische Portfoliodividenden StExp 2012/78. Österreichisches BMF nimmt in EAS 3266 Stellung zu britischer „Körperschaftsteuergutschrift“ iZm Portfoliodividenden an eine österreichische natürliche Person.
Christof Wörndl/Mathias Benedict Knittel
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ezieht eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Portfoliodividenden einer britischen Kapitalgesellschaft kommen davon nach britischem Recht nur 90% zur tatsächlichen Auszahlung. Steuerpflichtige können sich jedoch nach britischem Recht eine „KSt-Gutschrift“ iHv 1/9 der Nettodividende auf ihre britische EStSchuld anrechnen lassen. Die „KStGutschrift“ werden beschränkt Steuerpflichtige mangels fehlender britischer Steuerschuld idR nicht nutzen können. Eine Erstattung des abgeführten Betrags ist nicht möglich. Die britischen Finanzbehörden beschreiben dieses Vorgehen in den Merkblättern INTM343530 und INTM343520.
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In EAS 3266 führt das österreichische BMF zu oben dargelegtem Sachverhalt wie folgt aus: Dem DBA Großbritannien folgend darf Großbritannien Dividenden, die nach Österreich ausgeschüttet werden, mit max 15% Quellensteuer belasten. Als steuerpflichtige Dividende ist in Österreich die Nettodividende (90%) plus „KStGutschrift“ in Höhe von 1/9 der Nettodividende (also in Summe die Bruttodividende) anzusetzen. Aus der geringeren Auszahlung in Verbindung mit der verwehrten Erstattung des „KSt-Guthabens“ ist zu folgern, dass die Dividende einer abkommenskonformen Abzugsbesteuerung in Höhe von 10% unterzogen wurde. Der in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige wird die Dividenden in seiner ESt-Erklärung anzugeben und zu versteuern haben. In Österreich beträgt der spezielle Steuersatz für Kapitalerträge 25%. Dem EAS
www.steuerexpress.at
3266 folgend kann der in Großbritannien einbehaltene Betrag iHv 10% auf die geschuldete österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet werden und ist dazu in Kennziffer 757 der österreichischen ESt-Erklärung anzugeben.
• EAS 3266 • Art 10 Abs 4 DBA Großbritannien • Anrechnung ausländischer Steuern; ausländische Kapitalerträge; britische Dividenden