SteuerExpress E-Paper KW 36/2012

Page 1

Das wรถchentliche Steuer-Update

36

KW

2012

www.steuerexpress.at


Das wöchentliche Steuer-Update

www.steuerexpress.at

Inhalt KW362012 Beiträge

Steuerrecht – Einkommensteuer Passivposten (Rückstellung) für vorbelastete Einnahmen (StExp 2012/267)

........................................................................

2

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Sandwich-Strukturen bei der Gruppenbesteuerung künftig möglich (StExp 2012/269) ........................................................

3

Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern UFS Wien zu Zweifelsfragen iZm Versicherungssteuer (StExp 2012/273) .............................................................................

4

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (StExp 2012/271) ...........................................................................................

5

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (StExp 2012/268) .........................................

6

Entscheidungen kompakt

Steuerrecht – Einkommensteuer Ein Englischlehrer kann Ausgaben für englische Tageszeitungen absetzen (StExp 2012/272) ............................................ UFS Feldkirch zur Mietkostenweiterzahlung und Bewerbungskosten (StExp 2012/274) ......................................................

7 7

Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Sprache der Verrechnungspreisdokumentation (StExp 2012/270) ........................................................................................

8

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Stellen Pensionskassenbezüge zumindest teilweise Kapitaleinkünfte dar? (StExp 2012/266) .............................................

8

Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2012/Artikelnummer.

1

www.steuerexpress.at


KW Steuerrecht – Einkommensteuer

36

2012

Passivposten (Rückstellung) für vorbelastete Einnahmen StExp 2012/267. Für vorbelastete Einnahmen kann ein Passivposten gebildet werden. Fallen Kosten für Arbeiten an, zu denen der Unternehmer nicht verpflichtet war, ist laut UFS Wien jedoch keiner zu bilden. Der zukünftige Aufwand hängt nicht zwingend mit den Einnahmen zusammen. Clemens Endfellner Sachverhalt Der Bw wurde in den Jahren 2005–2007 betriebsgeprüft. Einer der strittigen Punkte war die Rückstellung für Lade- und Fuhrkosten iHv € 100.000,–. Der Bw habe sich gegenüber einer anderen Firma „F“ verpflichtet, aus deren in seiner Nähe gelegenen Schottergrube den Schotter abzubauen, zu sortieren und an die „F“ zu liefern. Für den Abbau, das Sortieren und den Transport erhält er eine Entschädigung. Im Jahr 2007 habe er es aufgrund der guten Auftragslage nicht geschafft, 100.000 Tonnen für „F“ vertragsgemäß abzubauen. Um den Vertrag nicht zu verletzen, habe er seinen eigenen Schotter an „F“ geliefert und den Abbau, die Verladung, das Sortieren und den Transport verrechnet. Der Schotterwert wurde nicht fakturiert. Der Bw sei daher verpflichtet gewesen, die noch nicht abgebaute Menge in einem späteren Jahr abzubauen und in sein Werk zu führen. Dafür entstehe ihm ein Aufwand von etwa 1 € pro Tonne an Lade- und Fuhrkosten. Es werde also im Jahr 2008 oder noch später ein zusätzlicher Aufwand von € 100.000,– anfallen, für welchen er die Einnahmen bereits in 2007 erhalten hat. Der nachfolgende Aufwand von € 100.000,– sei mit den Einnahmen verbunden und daher in 2007 zu passivieren („Rückstellung iZm vorbelasteten Einnahmen“). Laut Betriebsprüfung war die Rückstellung dagegen eine steuerlich unzulässige Pauschalrückstellung, da die Rückstellung auf einem nicht nachvollziehbaren Schätzwert beruhe. Die Menge von 100.000 Tonnen wurde ebenso geschätzt wie die Lade- und Fuhrkosten pro Tonne.

Schotter für die „F“ aus deren Schottergrube abzubauen, zu sortieren und zu liefern. Für die in einem späteren Jahr von der Schottergrube der „F“ in das Werk des Bw transportierte Menge entstand dem Bw ein zusätzlicher Aufwand für Lade- und Fuhrkosten. Dass dieser Aufwand zwangsläufig untrennbar mit den im Jahr 2007 erzielten Einnahmen verbunden ist, habe der Bw laut UFS Wien nicht dargelegt. Die von ihm gebildete Rückstellung betrifft nämlich eine Leistung, die erst nachträglich dadurch notwendig wurde, dass der Bw die vertraglich vorgesehene Schottermenge nicht vereinbarungsgemäß aus den Schottergruben der „F“ entnahm, sondern stattdessen eigenen Schotter lieferte. Bei der solcherart erforderlich gewordenen zusätzlichen Lade- und Fuhrtätigkeit handelt es sich nicht um eine Leistung, die der Bw aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung schuldete, sondern um Arbeiten, zu denen er nicht verpflichtet ist bzw war. Auch wenn er sich dieser Leistung nicht entziehen konnte, ist der künftige Aufwand nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit den bereits im Jahr 2007 erzielten Einnahmen erwachsen. Daher ist die Bildung einer Rückstellung bereits dem Grunde nach unzulässig. Aber selbst wenn man sich der Meinung des Bw anschließe, würde laut UFS Wien eine steuerlich nicht abzugsfähige pauschale Rückstellung iSd § 9 Abs 3 EStG vorliegen, da die Berechnung der Lade- und Fuhrkosten nicht vorgelegt wurde.

Entscheidung des UFS Wien Laut UFS Wien ist überhaupt keine Rückstellungsbildung berechtigt. Ein Sonderfall sind zwar Passivposten für vorbelastete Einnahmen: Sind mit bestimmten Einnahmen eines Wirtschaftsjahrs bestimmte künftige Ausgaben zwangsläufig in einer Weise verbunden, dass sie wirtschaftlich betrachtet bereits das Jahr der Einnahmen betreffen, dann können diese künftigen Ausgaben bereits für das Jahr passiviert werden, in dem die Einnahmen erzielt worden sind (Verweise auf Doralt, EStG4 § 9 Tz 26; VwGH 21. 10. 1986, 86/14/0021 zu Wiederaufforstungskosten und VwGH 25. 2. 1954, 2959/51 zu Baustellenräumungskosten). Im vorliegenden Fall besteht eine vertragliche Verpflichtung des Bw, jährlich 100.000 Tonnen

2

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe Vorbelastete Einnahmen im Steuerrecht

• UFS Wien 16.7.2012, RV/ 0132-W/10

• § 9 Abs 1 EStG • Rückstellung; vorbelastete Einnahmen


KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

36

2012

Sandwich-Strukturen bei der Gruppenbesteuerung künftig möglich StExp 2012/269. Das BMF nahm in einem Informationsschreiben zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH 27. 11. 2008, C-418/07, Papillon, auf die österreichische Gruppenbesteuerung Stellung.

Markus Vaishor Derzeitige Rechtslage Nach dem Gesetzeswortlaut können ua unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften Gruppenmitglieder einer Steuergruppe iSd § 9 KStG sein. Voraussetzung ist bei Einbeziehung einer inl Körperschaft in eine Steuergruppe jedoch dabei, dass jene Gruppengesellschaft (dh Gruppenträger bzw Gruppenmitglied), die die ausreichende finanzielle Verbindung (> 50%) hält, ebenfalls eine inl Körperschaft ist. Die Bildung einer Sandwich-Struktur und damit die aus steuerplanerischer Sicht sehr vorteilhafte Kombination aus einerseits Aufnahme der inl (Enkel-)Körperschaft in die Gruppe und andererseits Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs durch Nutzung des österr (durch Verkauf der ausl Zwischenholding) oder ausl Schachtelprivilegs (durch Verkauf der inl [Enkel-]Körperschaft durch die ausl Zwischenholding) war daher bisher nach § 9 KStG nicht möglich.

Das Urteil des EuGH in der Rs Papillon Über eine 100%ige niederländische Zwischenholding war eine französische KapGes zu 99,99% an einer weiteren französischen KapGes beteiligt. Mutter und Enkelgesellschaft befanden sich daher in Frankreich, während die Tochtergesellschaft in den Niederlanden ansässig war. Das FA wies den Antrag auf Einbeziehung der französischen Enkelgesellschaft in eine Steuergruppe zurück, da – analog zur österr Rechtslage – die für die Gruppenbildung erforderliche Beteiligung über eine ausl Tochtergesellschaft nicht möglich war. Eine französische Muttergesellschaft, die ihre Enkelgesellschaft über eine französische Tochtergesellschaft hält, konnte diese daher in eine Steuergruppe aufnehmen, während dies nicht möglich war, wenn die französische Enkelgesellschaft über eine EU-Tochtergesellschaft gehalten wurde. Der EuGH sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.

lich, dh allfällige in- oder ausl Urenkelgesellschaften, die von der betreffenden Enkelgesellschaft gehalten werden, können nicht in die Gruppe einbezogen werden (die Grafik in der Arbeitshilfe soll die Möglichkeiten der Gruppenbildung verdeutlichen). Die Ergebnisse der inl Enkelgesellschaft werden direkt der Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Ergebniszurechnung des ausl Gruppenmitglieds (Tochtergesellschaft) zugerechnet. Eine steuerwirksame Teilwertabschreibung der Beteiligung an der inl Enkelgesellschaft ist nicht möglich. Darüber hinaus ist auch eine Firmenwertabschreibung durch das ausl Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft) nicht möglich. Eine Aufnahme der ausl Tochtergesellschaft in die Gruppe setzt das BMF offensichtlich implizit voraus.

Praxisbeispiele zu Sandwich-Strukturen

• BMF 16.5.2012, BMF-010216/0021-VI/6/2012

Anmerkungen und Praxishinweise Das Gesetz in § 9 KStG wurde bis dato noch nicht geändert, sodass das Informationsschreiben grundsätzlich dem klaren Gesetzeswortlaut widerspricht. Auch eine Einarbeitung in die für die FA bindenden KStR 2001 ist bis jetzt noch nicht erfolgt. Werden daher Umstrukturierungen, die in eine derartige Sandwich-Struktur führen, umgesetzt, erscheint es sinnvoll vorab gem § 118 BAO einen (kostenpflichtigen) Auskunftsbescheid zu beantragen, da dieser in weiterer Folge beim Antrag auf Gruppenaufnahme rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Bei Zurückweisung von Gruppenanträgen in bestehenden Sandwich-Strukturen müsste die Rechtsansicht im Rechtsmittelweg durchgesetzt werden. Auch nach dem BMF-Schreiben weiterhin nicht möglich ist die Gruppenbildung zwischen inl Schwestergesellschaften, die von einer gemeinsamen EU-Körperschaft gehalten werden (es sei denn, diese hält die Beteiligungen in einer inl Zweigniederlassung). Auch dies dürfte EU-widrig sein, jedoch wäre diese Rechtsauffassung derzeit nur im Rechtsmittelweg durchsetzbar.

Schreiben des BMF Nach einer Darstellung von EuGH 27. 11. 2008, C-418/07, Papillon, hält das BMF fest, dass auch die vergleichbare österr Rechtslage EU-widrig ist. Dementsprechend wird der Gesetzeswortlaut dahingehend „verdrängt“, dass die Ergebnisse inl Enkelgesellschaften, die über eine EU-Tochtergesellschaft gehalten werden, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Eine Vollmitgliedschaft in der Gruppe ist jedoch nicht mög-

3

• Arbeitshilfe

www.steuerexpress.at

• § 9 KStG • Gruppenbesteuerung; Sandwichgruppe


KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

36

2012

UFS Wien zu Zweifelsfragen iZm Versicherungssteuer StExp 2012/273. Der UFS Wien hat sich in einer Entscheidung vom März 2012 mit einigen Fragen iZm der VersSt, insbesondere der Ermessensausübung bei Heranziehung eines Versicherers mit Sitz im EWR-Raum zur Haftung für die VersSt, auseinandergesetzt. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

D

ie Bw mit Sitz im EWR-Raum ist berechtigt, bestimmte Versicherungszweige und die Verwaltung von Pensionsfonds in der Lebensversicherung in Österreich zu betreiben. Vom zuständigen FA wurde die Bw zur Haftung für die VersSt über mehrere mit Herrn A abgeschlossene Versicherungen herangezogen. Als Begründung führte das FA an, dass die Bw ein Versicherungsverhältnis mit einer natürlichen Person (nämlich Herrn A) als Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich abgeschlossen hat, das der VersSt unterliegt. Darüber hinaus wurde für einige Lebensversicherungen, die mit Herrn A durch Einmalzahlung abgeschlossen wurden, 11% VersSt nachträglich festgesetzt, da diese Versicherungen rückgekauft worden seien.

Mittelpunkt der Lebensinteressen des Versicherungsnehmers Eingangs hält der UFS Wien fest, dass nach § 1 Abs 2 VersStG die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses im Bereich der Lebensversicherung mit einer natürlichen Person als Versicherungsnehmer dann der VersSt unterliegt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Hieraus kommt die für die VersSt-Pflicht typische territoriale Anknüpfung hervor. Für die Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalts ist § 26 BAO maßgebend. Bei einem Doppelwohnsitz ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Versicherungsnehmers relevant (VwGH 25. 2. 1970, 1001/69; VwGH 22. 3. 1991, 90/13/0073; Loukota/Schragl, VersSt in Österreich [2009] 11ff). Aufgrund der finanzamtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Prämienzahlung den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hatte und noch immer hat, sodass VersSt-Pflicht für die von der Bw mit Herrn A abgeschlossenen Versicherungsverträge gegeben ist.

Rückkauf von Lebensversicherungen

11%ige Steuersatz kommt für Kapitalversicherungen (einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen) auf den Er- oder Ablebensfall gegen Einmalerlag zur Anwendung, wenn die Höchstlaufzeit der Versicherung weniger als zehn Jahre (seit BBG 2011:15 Jahre) beträgt. Kapitalversicherungen gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von mindestens zehn bzw 15 Jahren unterliegen daher der 4%igen VersSt. Zu einer Nachversteuerung von Prämien iHv 7% kommt es bei zunächst begünstigt besteuerten Einmalerlägen, wenn der Vertrag vor Ablauf von zehn bzw 15 Jahren ganz oder teilweise endet bzw zurückgekauft wird oder es zu einer mehr als 25%igen (Teil-)Auszahlung kommt (§ 6 Abs 1a Z 2 lit a VersStG). Da die entscheidungsrelevanten Lebensversicherungen nicht zurückgekauft wurden und die vereinbarte Laufzeit 48 bzw 49 Jahre betrug, war keine Nachversteuerung vorzunehmen. Ausgenommen war eine bereits anfänglich auf eine Laufzeit von sechs Jahren abgeschlossene Lebensversicherung, die mit einem 11%igen Steuersatz zu erfassen war.

Haftung des Versicherers Steuerschuldner der VersSt ist der Versicherungsnehmer. Allerdings besteht nach § 7 VersStG eine Haftung des Versicherers, der die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat. Hat der Versicherer in Österreich keinen Sitz, kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer nicht vom Versicherer entrichtet wurde. Hierbei handelt es sich um eine Ermessenentscheidung der Behörde, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben ist. Die Inanspruchnahme des Versicherers ist auch ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners rechtlich zulässig (vgl Ritz, BAO4 § 7 Rz 6; VwGH 19. 6. 1975, 431/75). Trotz der Tatsache, dass die Bw keinen Sitz in Österreich hat, hat die Finanzverwaltung nach Ansicht des UFS Wien im Rahmen der Inanspruchnahme der Bw als Haftende für die VersSt ihr Ermessen zweckmäßig, insbesondere unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben, und ordnungsgemäß ausgeübt. Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.

§ 6 Abs 1 Z 1 VersStG sieht für Lebens- und Invaliditätsversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen einen eigenen Steuersatz vor, der zwischen dem erhöhten Steuersatz von 11% und dem allgemeinen Steuersatz von 4% variiert. Der

4

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe Der Rückkauf von Lebensversicherungen im VersStG

• UFS Wien 23.3.2012, RV/ 1400-W/05

• § 1 Abs 2 VersStG; § 6 Abs 1 Z 1 VersStG; § 6 Abs 1a Z 2 lit a VersStG

• Haftung Versicherer; Rückkauf; Versicherungssteuer; Wohnsitz


KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

36

2012

Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 StExp 2012/271. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle steht im Zeichen eines effizienteren Rechtsschutzes. Der erste Schritt sind die seit 1. 7. 2012 geltende meritorische Entscheidungsbefugnis sowie das Ablehnungsrecht des VwGH.

Alexander Lang/Robert Rzeszut

D

ie mehrstufige Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bereits seit Jahrzehnten in Diskussion. Nun kommt sie letztendlich: Mit den Verwaltungsgerichten wird eine weitere Stufe der Gerichtsbarkeit im Verwaltungsverfahren eingeführt und im Ergebnis zu einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit führen. Am 5. 6. 2012 wurde das neue Gesetzeswerk im BGBl veröffentlicht; dieses soll am 1. 1. 2014 in Kraft treten. Wesentliches Detail: die meritorische Entscheidungsbefugnis und das Ablehnungsrecht des VwGH gelten jedoch bereits seit 1. 7. 2012.

Einheitlicher Instanzenzug Nach dem neuen Verwaltungsverfahren soll es auch einen einheitlichen Instanzenzug geben. Anstelle des Instanzenzugs zu administrativen Behörden sollen die Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde erster Instanz durch die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden können. Einzige Ausnahme wird der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden sein, hier soll es nach wie vor einen zweistufigen administrativen Instanzenzug an die Gemeindeaufsichtsbehörde geben. Nach der neuen Struktur sollen daher der UFS, die UVS, Sonderbehörden der Länder (zB Grundverkehrsbehörden, Disziplinarbehörden) und Sonderbehörden des Bundes abgeschafft und deren Funktionen von ordentlichen Gerichten übernommen werden. Somit werden ca 120 Behörden aufgelöst. Dies soll nicht nur eine Vereinfachung der bisher für Laien unübersichtlichen Instanzenwege herstellen, sondern auch eine Ersparnis für den Verwaltungsapparat bewirken.

„Neun plus zwei“ Konkret sollen die oben genannten Behörden durch insgesamt neun erstinstanzliche Verwaltungsgerichte der Bundesländer, die aus den UVS hervorgehen, und zwei erstinstanzliche Verwaltungsgerichte des Bundes ersetzt werden. So soll ein gesondertes Verwaltungsgericht für Abgabensachen (Bundesfinanzgericht) aus dem UFS entstehen; ein weiteres Bundesverwaltungsgericht soll aus dem Asylgerichtshof hervorgehen und über sämtliche von Bundesbehörden durchgeführte Vollziehungsakte (ua Asyl, Bundesvergaberecht) entscheiden. Gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wird sodann eine Revision an die

5

Höchstgerichte öffentlichen Rechts offenstehen (VwGH/VfGH).

Ablehnungsrecht des VwGH Ähnlich wie bisher dem VfGH wird ab 1. 7. 2012 auch dem VwGH ein umfassendes Ablehnungsrecht gegen Bescheidbeschwerden erteilt. Nach dem neuen § 33a VwGG erstreckt sich dieses auch auf Beschwerden gegen Bescheide des UFS sowie alle UVS-Bescheide, wenn keine Lösung einer bedeutenden Rechtsfrage zu erwarten ist. Eine bedeutende Rechtsfrage liegt insb vor, wenn der Bescheid von der bisherigen VwGH-Rsp abweicht, eine solche fehlt oder die Rsp nicht einheitlich ist; in Strafsachen darf keine Ablehnung bei Geldstrafen über € 1.500,– erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass das Ablehnungsrecht nur für nach dem 1. 7. 2012 eingebrachte Beschwerden gilt. Andernfalls hätten derartige „Alt-Beschwerden“ den Nachteil, dass in der Beschwerdeschrift nicht auf die Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage eingegangen werden kann. Aus dem Gesetzestext geht jedoch keine explizite Übergangsregelung hervor, sodass eine Ablehnung von Alt-Beschwerden nicht auszuschließen ist. Allenfalls empfiehlt sich die Einreichung eines weiteren Vorbringens.

Meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH Die Effizienz der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird weiters durch eine – ebenso ab 1. 7. 2012 geltende – meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH gestärkt. So kann der VwGH nach § 42 Abs 3a VwGG eine Beschwerde dann selbst entscheiden, wenn die Sache „entscheidungsreif“ ist und es „im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt“. Der VwGH wird damit jedoch nicht zur Ermittlungsinstanz erhoben. Weiters gilt nach wie vor das Neuerungsverbot für erstmals vorgetragene Tatsachen nach § 41 VwGG. Künftig empfiehlt es sich daher, in VwGHBeschwerden – neben dem bisherigen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheids – auch einen Eventualantrag auf Entscheidung in der Sache selbst zu formulieren.

Weitere Verfahrensvorschriften bis 1. 1. 2014 Bis 1. 1. 2014, wenn die neuen Verwaltungsgerichte ihre Tätigkeit aufnehmen sollen, wird noch eine Vielzahl von Verfahrensvorschriften zu erlassen sein, um die bislang geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften (BAO, AVG, ASVG etc) mit dem neuen Instanzenzug in Einklang zu bringen.

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe Übersichtsdarstellung zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

• Art 129 B-VG; § 33a VwGG; § 42 VwGG

• Ablehnungsrecht; meritorische Entscheidungsbefugnis; Neun-plus-zwei-Modell; Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012; zweistufige Gerichtsbarkeit


KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

36

2012

Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen StExp 2012/268. Der OGH hatte zu beurteilen, ob das vom Betriebsrat organisierte Skiwochenende an dem der Arbeitnehmer teilnahm, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren ist und daher Unfallversicherungsschutz besteht. Wolfgang Sindelar Grundsätzliches Nach stRsp des OGH (vgl etwa OGH 22. 12. 2005, 10 ObS 121/05z) stehen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter dem Schutz der Unfallversicherung, als die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. In der Judikatur haben sich bestimmte Kriterien herausgebildet, anhand derer das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren ist. Dabei muss es sich um eine solche Veranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder – wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebs keine gemeinsame Veranstaltung erlauben – wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen steht. Darüber hinaus wird eine gewisse Mindestbeteiligung verlangt. Der OGH verlangt zudem, dass die Veranstaltung selbst von der Autorität der Unternehmensleitung getragen ist. Dies liegt vor, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Nicht verlangt wird, dass die Unternehmensleitung selbst Veranstalter ist. Es genügt, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert wird. Die positive Entscheidung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die – wegen der Durchführung der Veranstaltung – erforderlichen betrieblichen Änderungen (zB Freistellung von der Arbeit) erstrecken, sondern auch auf die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Ein finanzieller Zuschuss des Unternehmens ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist – so der OGH – nicht erforderlich. Was jedoch vorliegen muss, ist eine gewisse Mindestbeteiligung der Betriebsangehörigen. Der OGH 29. 1. 1991, 10 ObS 23/91, hat bei einer Teilnahmequote von lediglich 6% der Betriebsangehörigen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung verneint. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann auch an einem arbeitsfreien Tag durchgeführt werden. Eine Veranstaltung ganz oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit wird aber eher für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechen, als eine Veranstaltung, die

6

am Wochenende und in der Freizeit durchgeführt wird. Im letzteren Fall liegt dann eine Freizeitveranstaltung vor.

Teilnahme des Arbeitnehmers am Skiwochenende In dem der Entscheidung OGH 3. 5. 2012, 10 ObS 54/12g, zugrunde liegenden Fall hat der Betriebsrat für einen kleinen Kreis der mehr als 300 Beschäftigte umfassenden Landesdirektion einer AG ein Skiwochenende organisiert. Konkret haben an diesem Skiwochenende nur 17 Mitarbeiter der Landesdirektion – also ca 6% der Belegschaft – teilgenommen. Der Dienstnehmer hat von seinem Dienstgeber für den Samstagvormittag eine Dienstfreistellung erhalten. Die Kosten dieses Skiwochenendes wurden teilweise von den Mitarbeitern selbst bzw teilweise durch das Unternehmen finanziert. Organisiert wurde die Veranstaltung vom Betriebsrat nach Rücksprache mit der Unternehmensleitung. Mitglieder der Unternehmensleitung nahmen an der Veranstaltung nicht teil. Der klagende Dienstnehmer hat bei diesem Skiwochenende einen Skiunfall erlitten und daraufhin eine Versehrtenrente beantragt. Gegen den negativen Bescheid hat der Dienstnehmer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.

Die Entscheidung des OGH Der OGH schloss sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichts an und verneinte das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Dabei sprach er aus, dass im vorliegenden Fall die Freizeitgestaltung gegenüber den betrieblichen Interessen im Vordergrund stand, weshalb auch der Unfallversicherungsschutz zu verneinen war. Ausschlaggebend dafür war für den OGH unter anderem, dass an dem Skiwochenende lediglich 6% der Belegschaft teilgenommen haben und die Mitglieder der Unternehmensleitung an dieser Veranstaltung nicht anwesend waren.

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe Wann liegt eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor?

• OGH 3.5.2012, 10 Ob S 54/12g

• § 175 ASVG • Arbeitsunfall; betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; Unfallversicherung


KW Steuerrecht – Einkommensteuer

36

2012

Ein Englischlehrer kann Ausgaben für englische Tageszeitungen absetzen StExp 2012/272. Verwendet ein Englischlehrer englischsprachige Tageszeitungen im Unterricht, kann er die Kosten der Tageszeitungen laut UFS Graz als Werbungskosten absetzen. Clemens Endfellner

D

er Bw unterrichtet Englisch an einem Gymnasium und an der VHS. Er machte Aufwendungen für englischsprachige Fachliteratur und englische bzw amerikanische Tageszeitungen iHv € 1.046,52 (2008) bzw € 885,58 (2009) als Werbungskosten geltend. Das FA anerkannte die Fachliteratur, der restliche Betrag wurde aufgrund einer typisierten Betrachtungsweise nicht zum Abzug zugelassen. So sei nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend. Wörterbücher, Tageszeitungen, Reiseführer, für die Allgemeinheit bestimmte Geschichtswerke, Kinderbücher und Romane werden typischerweise nicht für schulische, sondern für Zwecke der persönlichen Erbauung oder zur Befriedi-

gung eines Kunst- oder Kulturinteresses genutzt. Dies ändere sich nicht, wenn derartige Werke in einer anderen Sprache gekauft werden. Laut UFS Graz sind Aufwendungen für Tageszeitungen in der Regel nicht abzugsfähig. Nur bei Personen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl von Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, ist anderes angebracht (VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0198). Einen weiteren Ausnahmefall einer nur mehr völlig untergeordneten privaten Mitveranlassung erkannte der VwGH 5. 7. 2004, 99/14/0064, bei einer Französischlehrerin, die Aufwendungen für französische Tageszeitungen absetzen konnte.

Der Englischlehrer verwendete in den Oberstufenklassen ausschließlich und in den Unterstufenklassen und der VHS auch Texte aus den fremdsprachigen Zeitungen in seinem Unterricht. Damit dienten sie überwiegend berufsspezifischen Aspekten. Eine typisierende Betrachtungsweise und ein Abzugsverbot scheiden aus. Anmerkung: Damit sind entgegen der EStR 2000 Rz 4736 Sprachmagazine zur Auffrischung allgemeiner Sprachkenntnisse, Comics etc dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie von Lehrern im Unterricht verwendet werden.

• UFS Graz 14.8.2012, RV/0429-G/11 • § 16 Abs 1 EStG; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG

• Tageszeitung;

Werbungskosten

Steuerrecht – Einkommensteuer

UFS Feldkirch zur Mietkostenweiterzahlung und Bewerbungskosten StExp 2012/274. Zieht die Steuerpflichtige nach Österreich und sind die Umzugskosten abzugsfähig, gilt dies laut UFS Feldkirch auch für in Deutschland geleistete Mietkostenweiterzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist. Kosten für Bewerbungen in Deutschland sind nicht abzugsfähig. Clemens Endfellner

G

emäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung für die Qualifikation von Aufwendungen als Werbungskosten ist das Bestehen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit. Werbungskosten müssen durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete Tätigkeit verursacht sein (kausaler Werbungskostenbegriff). Diese Voraussetzungen bedeuten laut UFS Feldkirch Folgendes für eine deutsche Staatsbürgerin, die aufgrund eines inl Arbeitsverhältnisses nach Österreich zog und danach wiederum ein Arbeitsverhältnis in ihrer deutschen Heimat suchte.

7

Mietkostenweiterzahlung für die alte Wohnung in Deutschland Die Bw hatte für die von ihr vor Arbeitsantritt in Österreich zuletzt benützte deutsche Wohnung, aus der sie am 16. 2. 2010 auszog, noch eine auf den Zeitraum 14. 2. – 28. 2. 2010 bezogene Mietzahlung von € 402,50 zu entrichten. Bereits in der Berufungsvorentscheidung wurden Umzugskosten für die Demontage der Wohnungseinrichtung, Speditionskosten etc anerkannt. In Lehre und Praxis zählen auch Mietkostenweiterzahlungen für die bisherige Wohnung während der Kündigungsfrist bei Anerkennung der beruflichen Bedingtheit des Umzugs zu den Umzugskosten (Doralt, EStG § 16 Tz 220 und Jakom/Lenneis, EStG5 § 16 Rz 56). Die € 402,50 sind daher abzugsfähig.

www.steuerexpress.at

Kosten für Bewerbungen in Deutschland Die Bewerbungsfahrten, die sie während noch aufrechter österr Berufstätigkeit nach Deutschland unternahm, waren auf eine für die Zukunft angestrebte Einkünfteerzielung in Deutschland (einschließlich des Wegzugs) gerichtet. Dies gelang der Bw auch. Die Kosten für diese Fahrten sind keine Werbungskosten in Österreich, da ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang mit in Österreich steuerpflichtigen Einnahmen fehlt. Dies vermag auch § 2 Abs 8 Z 3 EStG nicht zu ändern.

• UFS Feldkirch 9.8.2012, RV/0006-F/12 • § 16 Abs 1 EStG • Bewerbung; Mietkostenweiterzahlung; Werbungskosten


KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise

36

2012

Sprache der Verrechnungspreisdokumentation StExp 2012/270. Laut EAS 3294 müssen landesspezifische Dokumentationen, die im Zuge des Masterfilekonzepts erstellt werden, in deutscher Sprache verfasst werden. Doris Bramo-Hackel/Bettina Dorfer EU-Masterfilekonzept Multinationale Unternehmen mit österreichischen Konzernmitgliedern müssen für österreichische Zwecke eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Das auf den Rat der Europäischen Union zurückgehende Masterfilekonzept wird von der österreichischen Finanzverwaltung als ausreichend erachtet (VPR 2010 Rz 309). Dieses Konzept umfasst ein Masterfile, welches standardisierte Sachverhalte, die für alle Konzerngesellschaften zutreffen, beinhaltet. Einen weiteren Bestandteil bildet die Landesdokumentation. Diese ergänzt das Masterfile um landesspezifische Informationen. Beide Teile bilden gemeinsam die Gesamtdokumentation des Konzerns.

EAS 3294 Nun erging am 24. 8. 2012 die EAS 3294, die sich mit der Sprache von Verrechnungspreisdokumentationen auseinandersetzt. In dieser Auskunft vertritt das BMF die Ansicht, dass Masterfiles in englischer Sprache erstellt werden können und eine Übersetzung dieser nur bei unbedingter Notwendigkeit erforderlich ist. Im Gegensatz dazu wird vom BMF, unter Zugrundelegung des EUVerhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation, die Erstellung einer landesspezifischen Dokumentation in deutscher Sprache verlangt.

• EAS 3294 • Dokumentation; Verrechnungspreise

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Stellen Pensionskassenbezüge zumindest teilweise Kapitaleinkünfte dar? StExp 2012/266. Der UFS Wien hatte zu beurteilen, ob die von der Pensionskasse erwirtschafteten Kapitalerträge, welche Bestandteil der ausbezahlten Pensionsbeiträge sind, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden oder aber ob sie als Kapitaleinkünfte nur mit 25% zu versteuern sind. Bernhard Geiger

D

er Bw, welcher unter anderem Einkünfte aus einer Pensionskasse bezog, wandte in seiner Berufung gegen den EStBescheid 2011 ein, dass sich die von der Pensionskasse ausbezahlten Pensionsbeiträge zum einen aus Beitragszahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers und zum anderen aus von der Pensionskasse lukrierten Kapitalerträgen zusammensetzen. Nach Ansicht des Bw seien die in den Pensionszahlungen enthaltenen Kapitalerträge mit lediglich 25% zu versteuern. Gemäß der Regelung des § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Die Legaldefinition der Pensionskasse findet sich in § 1 Abs 1 PKG, wonach eine Pensionskasse ein Unternehmen ist,

8

welches berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Solche Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene. Darüber hinaus zählen auch die Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen zum Pensionskassengeschäft. Aus dem Umstand, dass eine Pensionskasse dazu verpflichtet ist, die einbezahlten Beiträge gewinnbringend anzulegen, kann nicht abgeleitet werden, dass die dabei erzielten Kapitalerträge anteilsmäßig Kapitalerträge des Bw darstellen. Darüber hinaus zählen (alle) Bezüge aus Pensionskassen nach dem expliziten Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger

www.steuerexpress.at

Arbeit (und nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen).

• UFS Wien 16.7.2012, RV/1019-W/12 • § 25 EStG • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Pensionskassen; Pensionskassenbezüge


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.