JAP Folder 2013

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[ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ]

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Punkten Sie mit Wissen über aktuelle legistische Entwicklungen!

Judikatur

Höchstrichterliche Entscheidungen aus den zentralen Prüfungsfächern

Musterfall

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Gewinne jetzt ein iPad! Redaktionsleitung Alexander Reidinger Redaktion Ulrike Frauenberger-Pfeiler Thomas Klicka Roman Alexander Rauter Gert-Peter Reissner Hannes Schütz Eva Schulev-Steindl Korrespondenten Christoph Grabenwarter Friedrich Harrer Ferdinand Kerschner Willibald Posch Alexander Schopper

ISSN 1022-9426


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EDITORIAL

Liebe Leserinnen und liebe Leser von JAP! I

n der vorliegenden Broschüre sollen Ihnen die wesentlichsten Vorzüge der Zeitschrift JAP, als einziger Fachzeitschrift in Österreich, die sich primär an Studierende und JuristInnen in Ausbildung richtet, präsentiert werden. Sie finden zunächst 3 Musterbeispiele für die Kernkompetenz von JAP, nämlich Originalprüfungsfälle (Diplom- oder Modularbeiten), die von den PrüferInnen zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, und deren Musterlösungen von denjenigen, die tatsächlich die Korrekturen durchgeführt haben, verfasst wurden. Die Fälle stammen aus den unbestrittenen Kernfächern des Studiums an allen juridischen Fakultäten (im aktuellen Heft aus Straf- und Zivilrecht, ferner aus dem für StudienanfängerInnen besonders interessanten „Römischen“ Recht), aber natürlich wird sich die Redaktion bemühen, in den nächsten Heften auch Prüfungsfälle aus Europa-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht anzubieten. Als Beispiel für einen weiteren Schwerpunkt von JAP (Beiträge zu aktuellen Produkten unserer unermüdlichen Gesetzgeber) wird das Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten dargestellt. Das alles und noch viel mehr (zB „leading cases“ aus der höchstgerichtlichen Judikatur, Prüfungsschemata etc) erhalten sie als AbonnentIn zu einem überraschend geringen Preis. Im Namen der Redaktion wünsche ich – neben viel Freude an einem der interessantesten Lebensabschnitte – „Möge das Studium gelingen“ Alexander Reidinger

[RÖMISCHES

RECHT]

MUSTERFALL

Von Franz-Stefan Meissel

FÜM I (Schuldrecht) Juni 2013 SACHVERHALT Der Ölhändler Severus bittet den Töpfer Publius Figulus, für ihn eine spezielle Amphore mit einem Fassungsvermögen von einer Metrete (ca 40 l) herzustellen. Publius Figulus erklärt sich einverstanden, sie vereinbaren 800 als Entgelt. Die Übergabe der Amphore soll am 15. 5. erfolgen, die Zahlung des Entgelts am 30. 5. Zur Sicherung der Leistung der 800 bürgt Blandus, ein anwesender Bekannter des Severus, mittels fideiussio. Nach der erfolgten Übergabe bemerkt Severus noch am 15. 5., dass die Amphore lediglich eine Dreiviertel-Metrete fasst. a) Als am 30. 5. Publius Figulus das Entgelt von Severus fordert, erklärt ihm Severus, dass er aufgrund des zu geringen Volumens der Amphore nur mehr bereit ist, 600 für das Gefäß zu bezahlen, was Publius Figulus einleuchtet. Außerdem habe er unerwartete Außenstände eigener Forderungen, sodass er im Moment nicht liquide sei. Daraufhin wendet sich der Prokurator des Publius Figulus an den Blandus, der – in Unkenntnis des geringeren Fassungsvermögens der Amphore – 800 an den Procurator leistet. Ü o. Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel lehrt am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien.

JAP [2013/2014]

Ü FÜM I (Schuldrecht)

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JAP MUSTERFALL

[R Ö M I S C H E S

RECHT]

0 Meine Notizen:

b) Nach der Zahlung an Publius Figulus möchte nun Blandus von Severus die geleisteten 800 zurückerhalten. Da erklärt ihm Severus, dass die von Publius Figulus hergestellte Amphore nur ein Fassungsvermögen von drei Viertel einer Metrete aufweise, da er dem Töpfer nur 600 dafür geleistet hätte, werde er auch Blandus nur 600 leisten. Im schuldrechtlichen Teil der FÜM I waren 22 Punkte zu erreichen.

MUSTERLÖSUNG Von Dana Al-Awami

I. Teil a) Severus und Publius Figulus schließen einen Werklieferungsvertrag ab. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Töpfer Publius Figulus ein Werk – die Amphore – aus eigenem Material herstellen und liefern soll. Da das Material vom Werkunternehmer stammt, handelt es sich bei der Vereinbarung nicht um eine LOCATIO CONDUCTIO. Die herrschende Lehre in der römischen Klassik hat solche Werklieferungsverträge als EMPTIO VENDITIO qualifiziert.1) Die EMPTIO VENDITIO ist ein Konsensualvertrag.2) Der erforderliche Konsens der Parteien Severus und Publius Figulus hinsichtlich der ESSENTIALIA NEGOTII 3) – des Entgelts (800) und der Ware (Amphore) – besteht. Somit kommt der Vertrag wirksam zustande. Die Übergabe der Amphore erfolgt vereinbarungsgemäß am 15. 5., allerdings hat die Amphore ein geringeres Volumen als vereinbart und entspricht somit nicht den DICTA ET PROMISSA.4) Das zu geringe Fassungsvermögen der Amphore ist ein Sachmangel. Darunter versteht man einen Mangel, der dem Gegenstand körperlich anhaftet und den ausdrücklich bedungenen oder ordentlichen Gebrauch beeinträchtigt.5) Der Verkäufer Publius Figulus haftet verschuldensunabhängig6) für Sachmängel.7) Die ädilizischen Rechtsbehelfe sind nicht anwendbar, da kein Marktkauf von Sklaven bzw Zug-, Last- oder Herdentieren vorliegt.8) Anspruchsgrundlage des Käufers Severus ist somit die ACTIO EMPTI.9) Aufgrund einer materiellen Analogie zu den Rechtsbehelfen des Edikts der kurulischen Ädilen kann Publius Figulus mit der ACTIO EMPTI die Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung geltend machen.10) Eine Klagsführung wird nicht notwendig, denn die Vertragsparteien einigen sich am 30. 5. außerprozessual auf eine Minderung des Entgelts.11) Blandus bürgt für Severus. Der Bürge Blandus verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Schuld des Hauptschuldners mit seinem Vermögen persönlich einzustehen.12) Dadurch wird er zum Schuldner des Gläubigers. In der klassischen Zeit ist der Bürge Alternativschuldner13) des Gläubigers. Die Bürgschaft, eine Personalsicherheit, wird hier in Form einer FIDEIUSSIO zwischen dem Bürgen Blandus und dem Gläubiger Figulus durch eine Stipulation abgeschlossen.14) Die FIDEIUSSIO ist akzesMag. Dana Al-Awami ist Universitätsassistentin am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien. Ein herzlicher Dank für ihren Input gilt Frau Mag. Hafize Celik. 1) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 190; Hausmaninger/Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 120 (Case 63 = Pomponius D. 18,1,20). 2) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 77. 3) Zu den ESSENTIALIA NEGOTII bei der EMPTIO VENDITIO: Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 77. 4) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 160 (FN 36); Hausmaninger/Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 193 (Case 114 = Pomponius D. 19,1,6,4). 5) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 31, 160. 6) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 31, 164 (zum Edikt der kurulischen Ädilen), 168; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 234; Hausmaninger/Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 193 (Case 114 = Pomponius D. 19,1,6,4). 7) Zur Sachmangelgewährleistung Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 160 ff sowie Kossarz in Olechowski/Gamauf, Studienwörterbuch Rechtgeschichte2 178. 8) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 164, 166. 9) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 166. 10) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 166. 11) Zur Rechtsdurchsetzung im Römischen Recht: Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Sachenrecht11 155 ff; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 395 ff. 12) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 271; Näheres zur Bürgschaft Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 300 sowie Ogris in Olechowski/Gamauf, Studienwörterbuch Rechtsgeschichte2 56. 13) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 273. 14) Zur FIDEIUSSIO: Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 273; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 301.

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Ü FÜM I (Schuldrecht)

JAP [2013/2014]


[RÖMISCHES sorisch.15) Damit ist gemeint, dass die Verpflichtung des Bürgen von der Verpflichtung des Hauptschuldners abhängig ist.16) Nur wenn die Hauptschuld wirksam ist, entsteht auch eine Verpflichtung des Bürgen. Die Schuld des Bürgen besteht auch nur in der Höhe der Verpflichtung des Hauptschuldners. Da die Verpflichtung des Blandus akzessorisch ist, haftet er nach der zwischen Publius Figulus und Severus vereinbarten Entgeltsminderung nur mehr für 600.17) Weil Blandus nicht über diese Entgeltsminderung informiert wurde, leistet er irrtümlich 800 und kann die 200, die die Schuld übersteigen, mit der CONDICTIO INDEBITI von Publius Figulus kondizieren: Alle Voraussetzungen für die CONDICTIO INDEBITI sind erfüllt: Blandus leistet irrtümlich eine Nichtschuld (ein INDEBITUM).18) Er kann direkt auf Publius Figulus zugreifen, da der Prokurator Rechtsfolgen unmittelbar für Figulus bewirken kann.19) Es ist dies eine Ausnahme vom Prinzip, dass direkte Stellvertretung unter Freien im Römischen Recht nicht möglich ist.

RECHT]

MUSTERFALL

0 Meine Notizen:

II. Teil b) Im Innenverhältnis liegt zwischen Blandus und Severus ein Mandatsvertrag vor. Das MANDATUM20) ist ein Konsensualvertrag. Die Willensübereinkunft erfolgt hier konkludent, denn Blandus bürgt in Anwesenheit21) des Severus, welcher nicht widerspricht. Stillschweigend wird somit ein MANDATUM abgeschlossen. Der Auftragnehmer Blandus verpflichtet sich zur unentgeltlichen Führung eines Rechtsgeschäfts,22) nämlich der Übernahme der Bürgschaft für den Auftraggeber Severus. Dem Mandatar werden die mandatskonformen, also diejenigen Aufwendungen ersetzt,23) die bei vereinbarungsgemäßer Ausführung des Mandats bestehen. Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung der Schuld von 600 ein mandatskonformer Aufwand,24) da sich das Mandat auf Übernahme der Bürgschaft bezieht und Bürge und Hauptschuldner nur noch 600 geschuldet haben. Severus hat aus dem Mandatsvertrag eine Informationspflicht gegenüber Blandus, die vom Grundsatz der BONA FIDES25) abgeleitet wird. Diese Pflicht verletzt er grob fahrlässig – mit CULPA LATA26) –, indem er Blandus nicht über die Minderung des Entgelts aufklärt. Als Mandant haftet Severus für DOLUS und, nach dem Grundsatz CULPA LATA DOLO PROXIMA EST, auch für CULPA LATA.27) Die Haftung für CULPA LATA greift hier, somit kann Blandus von Severus mit der ACTIO MANDATI CONTRARIA28) 800 herausverlangen. Klagt Blandus den Severus auf die Summe von 800, muss er diesem die CONDICTIO INDEBITI (in Höhe von 200) abtreten.29) Die Abtretung der CONDICTIO INDEBITI ermöglicht dem Blandus, seine gesamten Aufwendungen mit einer einzigen Klage zurückzufordern und das Risiko der Insolvenz des Publius Figulus auf den schuldhaft agierenden Severus zu überwälzen.30)

15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30)

Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 274. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 271, 274; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 301. Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 302 f. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 293; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 265; Gamauf in Olechowski/Gamauf, Studienwörterbuch Rechtsgeschichte2 71. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Sachenrecht11 50; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 77. Zum MANDATUM: Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 205 ff; Halbwachs in Olechowski/ Gamauf, Studienwörterbuch Rechtsgeschichte2 29 f. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 277 (FN 9); Hausmaninger/Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 191 (Case 51 f = Ulpian D. 17,1,6,2); Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 303. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 206. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 277. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 209. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 208, 278. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 209 (Bsp 66). Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 209, 278. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 206, 278; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 303. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 278. Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 278.

JAP [2013/2014]

Ü FÜM I (Schuldrecht)

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JAP MUSTERFALL

[S T R A F R E C H T

0 Meine Notizen:

UND STRAFPROZESSRECHT]

Von Margarethe Flora und Andreas Scheil

Schriftliche Diplomprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht Innsbruck, am 15. 1. 2013

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Schwerpunkte: Raub bzw Abgrenzung zum schweren Raub; (schwere) Nötigung; Beitragstäterschaft; Notwehr; rechtfertigender Notstand; Hehlerei; Begünstigung; Fluchtgefahr im europäischen Ausland; Verbot der wiederholten Strafverfolgung; materielle Nichtigkeitsgründe; Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses

SACHVERHALT

I. Strafrecht Der Italiener A betritt mit einem „tickenden Paket“, aus dem zwei Drähte herausragen, das kleine Postamt in Wörgl. Er legt das „Paket“ auf den einzigen Schaltertresen und ruft laut: „Geld her!“ Die Schalterangestellte S händigt dem A E 25.000,– aus. A lässt versehentlich die Geldscheine fallen und schreit die danebenstehende Kundin K an, das Geld aufzuheben, und deutet dabei auf das „Paket“. Sie tut dies und A verschwindet mit der Beute. Nach dem Überfall sucht A seinen Freund F auf, erzählt ihm vom Überfall und bittet ihn um Hilfe. Er soll einen PKW mieten und ihn damit zurück nach Florenz bringen. F tut dies und erhält dafür E 5.000,– aus der Beute. Die vermeintliche Bombe stellt sich nach der Untersuchung durch Sprengstoffexperten als Attrappe heraus. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, K und F.

II. Strafprozessrecht Der PKW-Lenker P gefährdet die Gesundheit der Fußgängerin F, die auf einem Schutzweg vorschriftsgemäß die Straße überquert, weil er nicht vor dem Schutzweg anhält, sondern mit hohem Tempo weiterfährt – F kann sich geistesgegenwärtig durch einen Sprung in Sicherheit bringen –, und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2 c Z 1 StVO (Gefährdung eines Fußgängers) mit einer Geldstrafe (E 100,–) bestraft. Drei Monate später wird P deswegen auch noch vom Strafgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe (60 Tagessätze) verurteilt: F hat sich nämlich bei ihrem Sprung in die Sicherheit einen Bänderriss zugezogen. Das Gericht hat von der Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde keine Kenntnis gehabt. a) Ist die Verurteilung durch das Gericht zu Recht erfolgt? b) Was kann P mit Aussicht auf Erfolg gegen diese Verurteilung unternehmen? c) Welche Rolle spielt die Frage, ob die Bezirksverwaltungsbehörde beim Erlassen des Strafbescheids von der Körperverletzung Kenntnis gehabt hat oder nicht?

ao. Univ.-Prof. Dr. Margarethe Flora und Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil lehren am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck.

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Ü Schriftliche Diplomprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht

JAP [2013/2014]


[STRAFRECHT

UND STRAFPROZESSRECHT]

MUSTERLÖSUNG

MUSTERFALL

0 Meine Notizen:

Von Karin Seyfried und Alexander Zierl

I. Strafrecht A. Strafbarkeit des A 1) Überfall des Postamts Zu prüfen ist Raub (§ 142 Abs 1 StGB). Gegenstand des Raubs sind diebstahlsfähige

Sachen.1) Bei den E 25.000,– handelt es sich um eine fremde Sache (Eigentum der Post). Als Tatmittel kommen die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) in Betracht. Eine derartige Drohung liegt vor, weil A die unverzügliche Tötung oder erhebliche Verletzung der S in Aussicht stellt.2) Obwohl im konkreten Fall nur eine Bombenattrappe („tickendes Paket“, aus dem zwei Drähte herausragen) zum Einsatz gelangt, ist die Drohung zu bejahen. Es ist nicht erforderlich, dass sie durch den Täter verwirklicht werden kann, vielmehr zählt, dass die Drohung geeignet ist, ernst genommen zu werden. Zur Anwendung gelangt ein objektiv-individueller Maßstab.3) S nimmt die Drohung ernst, es ist davon auszugehen, dass die „Bombe“ authentisch aussieht, weil sie nach dem Überfall durch Sprengstoffexperten untersucht wird. Als Tathandlungen normiert § 142 Abs 1 StGB Wegnehmen oder Abnötigen der fremden Sache. S wird durch die Drohung veranlasst, das Geld herauszugeben, es wird ihr abgenötigt. Der Raub ist jedenfalls beim Verlassen des Postamts vollendet, weil A Alleingewahrsam am Geld erlangt.4) Auf der inneren Tatseite ist zuerst der Tatvorsatz zu prüfen.5) A kommt es geradezu darauf an (§ 5 Abs 2 StGB), durch die Drohung mit dem „tickenden Paket“ und dem Ausruf „Geld her!“ S zur unverzüglichen Herausgabe des Geldes zu nötigen. Darüber hinaus handelt A mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz. Es ist sein Ziel (§ 5 Abs 2 StGB), das Geld gleich dem Eigentümer zu nutzen6) und dadurch sein Vermögen zu vermehren.7) Die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht: Zwar droht A „nur“, bei den E 25.000,– handelt es sich aber um keine Sache geringen Wertes.8) A droht mit einer Bombenattrappe; zu prüfen ist, ob der Raub nach § 143 StGB qualifiziert ist: Ist die Bombenattrappe eine Waffe iSd § 143 StGB? Primär werden vom Waffenbegriff des § 143 StGB Waffen iSd § 1 WaffG erfasst, die Rsp9) und Teile der Lehre10) verstehen darunter aber auch Gegenstände, die einer Waffe gleichwertig sind.11) Die Verwendung von Waffenattrappen reicht für § 143 2. Fall StGB nach Rsp und Lehre12) nicht. A ist nur nach § 142 Abs 1 StGB zu bestrafen. Die vollständige Musterlösung können Sie im aktuellen Heft 1 der JAP 2013/ 2014 nachlesen.

Mag. Karin Seyfried und Dr. Alexander Zierl sind Universitätsassistenten am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck. 1) Bertel/Schwaighofer, BT I12 § 142 Rz 1; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 142 Rz 12. 2) Bertel/Schwaighofer, BT I12 § 142 Rz 5. 3) Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 28. 4) Bertel/Schwaighofer, BT I12 § 142 Rz 9. 5) Grundsätzlich genügt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf der inneren Tatseite bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), bei der Fallbearbeitung wird auf die exakte Vorsatzform eingegangen. 6) Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 §§ 127, 128 Rz 55. 7) Bertel/Schwaighofer, BT I12 § 127 Rz 25. 8) Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I3 129; Bertel/Schwaighofer, BT I12 § 142 Rz 14. 9) Beispiele für Gegenstände, die einer Waffe gleich sind: Schürhaken (12 Os 3/89 SSt 60/7), Schraubenzieher (9 Os 45/81), Butterflymesser (13 Os 178/94), haushaltsüblicher hölzerner Fleischschlegel (9 Os 172/85). 10) Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I3 130; Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 18 f; Zagler, BT § 143 Rz 2; aM Bertel/ Schwaighofer, BT I12 § 143 Rz 4; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 §§ 142, 143 Rz 22; Leukauf/Steininger, StGB3 § 143 Rz 9 f. 11) Bertel/Schwaighofer, BT I12 § 143 Rz 2 ff; 12) 12 Os 59/78 SSt 49/45; Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 18 f; Leukauf/Steininger, StGB3 § 143 Rz 15; Bertel/ Schwaighofer, BT I12 § 143 Rz 3; Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I3 130.

JAP [2013/2014]

Ü Schriftliche Diplomprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht

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JAP MUST KNOW

[V E R W A L T U N G S R E C H T ]

Das Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten Ein Leitfaden für Studierende JAP 2013/2014 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahren

Mit Jahresanfang 2014 werden die neuen Verwaltungsgerichte (VwG) ihre Arbeit aufnehmen und damit eine neue Ära des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes in Österreich einläuten. Das Verfahrensrecht dieser neuen Rechtsschutzeinrichtungen findet sich vor allem im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Wenngleich es durchaus bewährte Regelungsmuster des bisherigen Verwaltungsverfahrensrechts insb der UVS aufgreift, bringt es doch eine Vielzahl grundlegender Neuerungen mit sich.

Ak än tue de lle ru Ge ng se en tz es -

Von Nicolas Raschauer und Wolfgang Wessely

Inhaltsübersicht: A. Einleitung/Struktur B. Zuständigkeit und Besetzung 1. Zuständigkeit 2. Besetzung C. Rechtsmittellegitimation und Parteistellung D. Beschwerden 1. Form und Inhalt 2. Beschwerdefrist/Einbringungsstelle 3. Wirkung der Erhebung des Rechtsmittels Anwaltspflicht/Verfahrenshilfe E. Anwaltsp F. Verfahrensablauf 1. Vorverfahren a) Bescheidbeschwerde b) Säumnisbeschwerde 2. Ermittlungsverfahren a) Öffentliche mündliche Verhandlung b) Ausschluss der Öffentlichkeit c) Beweisverfahren 3. Die Erledigung a) Entscheidungsfrist b) Kognitionsbefugnis und Entscheidungsspielraum c) Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung d) Kostenersatz G. Schlussbemerkung

A. Einleitung/Struktur Bereits von Verfassungs wegen haben die VwG ein breites Spektrum verschiedenartigster Verfahren zu bewältigen: So erkennen sie nach Art 130 Abs 1 B-VG1) grds über Beschwerden gegen Bescheide und AuvBZ (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) wegen Rechtswidrigkeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen iSd Art 81 a Abs 4 B-VG.2) Zusätzlich wird nach Art 130 Abs 2 B-VG der einfache Gesetzgeber ermächtigt, die VwG auch zur Kontrolle eines (sonstigen) in Vollziehung der Gesetze (also hoheitlich) gesetzten verwaltungsbehördlichen Verhaltens, zur Nachprüfung in Vergabesachen und 6

zur Entscheidung über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten zu berufen. Die Breite des Zuständigkeitsbereichs der VwG spiegelt sich im Verfahrensregime wider, das – dem Vorbild der Verwaltungsverfahrensgesetze entsprechend (vgl etwa § 24 VStG) – allgemeinen, grundsätzlich alle Verfahren (mit Ausnahme jenes vor dem Bundesfinanzgericht; § 13)) betreffenden Regelungen besondere, bloß für einzelne Verfahrenstypen bedeutsame Bestimmungen zur Seite stellt. Diese betreffen Verfahren in Sachen des gemeindeeigenen Wirkungsbereichs (§ 36), das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 37 ff) und Verfahren wegen Beschwerden gegen sonstiges Verwaltungshandeln (§ 53). Nach dem Vorbild des Art 11 Abs 2 B-VG eröffnet Art 136 Abs 2 B-VG darüber hinaus dem Materiengesetzgeber die Möglichkeit, Abweichendes zu bestimmen, soweit dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist oder das VwGVG hiezu ermächtigt (zB § 19). Soweit es an besonderen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Bestimmungen fehlt, sind nach Maßgabe der §§ 11, 17 und 38 die Bestimmungen des AVG bzw des VStG anzuwenden. Soweit im Folgenden die Rechtslage nach dem VwGVG dargelegt wird, ist darauf zu achten, dass die dort statuierten Bestimmungen durch Sonderregelungen in den MaterienG des Bundes und der Länder überlagert sein können. Wie für das Verwaltungsverfahrensrecht generell, gilt daher auch hier: Der erste Blick ist in das MaterienG zu richten, erst danach ins VwGVG. Erfahren Sie mehr über das Verfahren der neuen Verwaltungsgerichte im aktuellen Heft 1 der JAP 2013/2014.

1) Verweise auf das B-VG beziehen sich auf die Art 129 ff leg cit idF BGBl I 2012/51. 2) Fragen der Weisungsbeschwerde sollen mangels praktischer Bedeutung im Folgenden ausgeklammert bleiben. 3) §§ ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122.

Ü Nicolas Raschauer und Wolfgang Wessely Ü Das Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten

JAP [2013/2014]


[PRIVATRECHT] Von Ferdinand Kerschner

MUSTERFALL

0 Meine Notizen:

Diplomprüfung aus Privatrecht Linz, Oktober 2012 Schwerpunkte: Vertragsschluss; AGB; Verjährung; Sittenwidrigkeit

SACHVERHALT I. Begutachten Sie folgenden Sachverhalt: Teresa ist auf der Suche nach einem Geburtstagsgeschenk für ihre Mutter Maria.

Bei der Recherche im Internet nach einem passenden Präsent stößt sie auf die Homepage der Therme „G“. Über ihre Website vertreibt die Therme „G“ auch sogenannte „Wellnessgutscheine“ in Höhe von entweder 5 x E 10,– (also E 50,–) oder 10 x E 10,– (also E 100,–). Mit diesen Gutscheinen1) können in der Therme „G“ bestimmte Leistungen wie der Thermeneintritt, Beauty- und Massageleistungen oder Nächtigung und Verpflegung im Thermenhotel in Anspruch genommen werden. Teresa ist begeistert: Das ist genau das Richtige für ihre erholungsbedürftige Mutter. Am 25. 8. 2011 bestellt sie daher über die Homepage „Wellnessgutscheine“ in Höhe von E 100,–. Im elektronischen Bestellformular findet sich auch der Hinweis, dass die Therme „G“ unter Zugrundelegung ihrer AGB kontrahiert. Die AGB sind durch Anklicken eines Links elektronisch abrufbar und können gespeichert und ausgedruckt werden. In den AGB findet sich unter anderem folgende Klausel: „6. Gültigkeit Jeder Gutschein ist mit einem Datum, bis zu dem der einzelne Gutschein gültig ist, versehen (1 Jahr ab Ausstellung). Nach Erreichen des Gültigkeitsdatums verlieren die Wellnessgutscheine ihre Gültigkeit und können nicht mehr eingelöst werden.“ Teresa liest sich die AGB zwar nicht durch, hakt aber das Kästchen mit dem Text „Ich stimme den AGB zu.“ an. Nach dem elektronischen Abschicken des Bestellformulars erhält sie sofort eine E-Mail mit folgendem Text: „Herzlichen Dank! Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen.“ Am 1. 9. 2011 werden Teresa die Gutscheine zugestellt, die sie auch sogleich bezahlt. Auf diesen befindet sich etwa in der Mitte folgender Stempelaufdruck: „Gutschein gültig bis 1. 9. 2012.“ Darunter steht in etwas kleinerer Schrift gedruckt: „Wertgutscheine können nicht in bar abgelöst werden. Die Gültigkeit der Wertgutscheine endet mit oben angeführtem Datum.“ Zur Geburtstagsfeier am 5. 9. 2011 schenkt und übergibt Teresa ihrer Mutter Maria die Gutscheine. Maria ist ganz begeistert davon und freut sich schon darauf, die Gutscheine einzulösen. In der Folge plant Maria immer wieder einmal, die Therme zu besuchen und sich ein bisschen Entspannung zu gönnen. Aber immer kommt etwas dazwischen. Erst am 5. 10. 2012 fährt sie mit ihrem Mann Emil in die Therme „G“. Dort verweigert man Maria allerdings mit einem Hinweis auf das Gültigkeitsdatum die Einlösung der Gutscheine und meint, diese seien leider bereits „verjährt“. Maria ist empört und besteht auf der Einlösung der Gutscheine. Hat Maria noch ein Recht auf Einlösung gegenüber der Therme „G“? II. Beantworten Sie folgende Fragen:

1. Erörtern Sie die Methoden der Gesetzesauslegung nach dem ABGB. In welchem Verhältnis stehen sie zueinander? 2. Wann liegt eine Vertragslücke vor? Wie und unter welchen Voraussetzungen kann eine solche geschlossen werden? Ü Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner ist Vorstand des Instituts für Zivilrecht und Vorstand des Instituts für Umweltrecht an der JKU Linz. 1) Hinweis: Ein (Geschenk-)Gutschein ist im rechtlichen Sinn eine verbriefte Forderung. Grundsätzlich hat jeder Inhaber gegenüber dem Gutscheinaussteller einen mit einem Wahlrecht verbundenen Anspruch auf Abruf bestimmter Leistungen.

JAP [2013/2014]

Ü Diplomprüfung aus Privatrecht

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JAP MUSTERFALL

[P R I V A T R E C H T ] Aus zeitlichen und technischen Gründen wurde von den Diplomprüfungskandidaten für eine positive Beurteilung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine dieser Musterlösung gleichkommende Arbeit verlangt. Etwa die Hälfte der Arbeiten war positiv.

MUSTERLÖSUNG Von Katharina Sagerer

I. Therme „G“ A. Rechtsnatur von Gutscheinen Wie schon im Sachverhalt in den Hinweisen angedeutet, ist ein Gutschein2) ein verbrieftes Recht. Verbrieft ist dabei ein mit einem Wahlrecht verbundener Anspruch auf Abruf bestimmter Leistungen.3) Grundsätzlich kann diesen Anspruch jeder Inhaber des Gutscheins gegenüber dem Gutscheinaussteller geltend machen. Um die konkrete Rechtsnatur des hier zu behandelnden Gutscheins festzustellen, muss allerdings zunächst der konkrete Vertragsabschluss zwischen Teresa und der Therme „G“ begutachtet werden. Zunächst hat ja Teresa den Gutschein erworben und diesen erst später ihrer Mutter zum Geburtstag geschenkt.

B. Vertragsschluss Teresa – Therme „G“

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Teresa stößt bei der Suche nach einem Geburtstagsgeschenk für ihre Mutter auf die Homepage der Therme „G“. Diese bietet auf ihrer Website die gegenständlichen Wellnessgutscheine an. Dieses Anbieten der Gutscheine auf der Website kann allerdings mangels Bindungswillens auf Seiten der Therme „G“ noch nicht als Angebot angesehen werden, sondern stellt nur eine Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar (invitatio ad offerendum).4) Das erste mögliche Angebot stellt vielmehr das Ausfüllen des elektronischen Be-

stellformulars am 25. 8. 2011 durch Teresa dar. Das Ausfüllen des Bestellformulars durch Teresa ist eine Willenserklärung, die ausreichend bestimmt ist (Kaufgegenstand: Gutschein; Preis: E 100,–; vgl § 869) und auch von einem Bindungswillen getragen ist, da Teresa an ihre Erklärung gebunden sein will und der Therme „G“ das Gestaltungsrecht einräumt, den Vertrag durch einseitige Annahme zu perfektionieren. Aus den Umständen des Falles und dem Verlauf des Sachverhalts lässt sich außerdem erkennen, dass die Willenserklärung der Teresa der Therme „G“ auch zugegangen ist. Da auch kein Widerruf erfolgt ist, erfüllt das Ausfüllen des Bestellformulars alle erforderlichen Kriterien für das Vorliegen eines gültigen Angebotes. Zu beachten ist, dass es sich um einen Vertragsabschluss im Fernabsatz handelt und §§ 5 a – 5 j KSchG zur Anwendung kommen. Auf unseren Fall hat dies aber keinerlei Auswirkungen. Zudem ist auch das ECG anwendbar, da Teresa im Rechtsverkehr eine elektronische Willenserklärung abgegeben hat. Die (wohl automatisch erstellte) Zugangsbestätigung von der Therme „G“ ist als bloße Eingangsbestätigung iSd § 10 Abs 2 ECG zu sehen, die noch keine Annahmeerklärung darstellt. Die vollständige Musterlösung können Sie im aktuellen Heft 1 der JAP 2013/ 2014 nachlesen.

Mag. Katharina Sagerer ist Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht an der JKU Linz. 2) In der Lehre (Eccher, Zur Rechtsnatur der Gutscheine, ÖJZ 1974, 337 [342]; Mendel, Weihnachtsgeschäft: Umtausch und Gutscheine, Zak 2006, 423 [424]; vgl auch HG Wien 1 R 346/92) werden Gutscheine meist als Inhaberzeichen bezeichnet, wobei allerdings strittig ist, ob diese auch als Wertpapiere zu qualifizieren sind (vgl dazu Eccher, ÖJZ 1974, 338 f mwN). Nach hM (Aicher/Schuhmacher, Wertpapierrecht [2006] 14; Roth, Wertpapierrecht2 [1999] 12 f) ist wesentliches Kriterium für den Wertpapierbegriff, ob zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Dabei soll es nach Eccher (ÖJZ 1974, 339) auf die privatautonome Gestaltung der Parteien ankommen. Nach Aicher/Schuhmacher (Wertpapierrecht 14 f) ist für die Frage der rechtlichen Einordnung eines Papiers als Wertpapier oder einfache Beweisurkunde der Wille des Ausstellers maßgeblich, da dieser den wirtschaftlichen Zweck und damit auch die Rechtsform des Papiers bestimme. Ist dieser Wille bei der Ausstellung nicht besonders zum Ausdruck gekommen, sei die Verkehrsauffassung maßgeblich. 3) Vgl Eccher, ÖJZ 1974, 340, 342. 4) Vgl Riedler, Zivilrecht I5 (2010) Rz 11/16 und 12/18.

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Ü Diplomprüfung aus Privatrecht

JAP [2013/2014]


[JAP ] DIE REDAKTION „Die JAP ist die einzige Zeitschrift Österreichs, die sich primär an Studierende der Rechtswissenschaften wendet.“ ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Reidinger (Redaktionsleitung) lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

„Die Beiträge in der JAP sind besonders aktuellen bzw brisanten Themen gewidmet und deshalb für jeden Studenten zu empfehlen.“ Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner lehrt am Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Wohn- und Immobilienrecht und Rechtsinformatik der Universität Innsbruck.

„JAP bereitet praxisorientiert-spielerische Freude beim Wissenserwerb.“ Ass.-Prof. Dr. Ulrike Frauenberger-Pfeiler lehrt am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien und ist Koordinatorin des Wahlfachkorbes Mediation.

„Die JAP ist eine Konstante in diesen für Studierende wechselhafte Zeiten.“ ao. Univ.-Prof. Dr. Hannes Schütz lehrt am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien.

„Die Zeitschrift JAP hält das Wissen der Studierenden auf dem aktuellen Stand. Sie ist schneller als so manches Lehrbuch.“ Dr. Roman Alexander Rauter ist Konzipient in Wien sowie Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.

„Probefälle mit Musterlösungen geben eine gute Orientierung über den persönlichen Wissensstand und das nötige Selbstvertrauen.“ Univ.-Prof. Dr. Eva Schulev-Steindl lehrt am Institut für Rechtswissenschaften der Universität für Bodenkultur Wien.

Fotos: MANZ, privat, Carina Ott

Bitte faxen an: 0043 1 531 61-455 Senden Sie mir (uns) bitte: das Jahresabonnement JAP 2013/14 für Studierende (4 Hefte inkl. Versand) EUR 39,80 statt EUR 47,50

Ja, ich möchte ein iPad gewinnen und bin mit den Teilnahmebedingungen* des Gewinnspiels einverstanden. Bitte beantworten Sie die folgenden Gewinnfragen: a) Was bedeutet „JAP“? b) Wie oft erscheint die JAP pro Jahrgang? c) Ab wann nehmen die neuen Verwaltungsgerichte ihre Tätigkeit auf ?

Preise inkl. MWSt. und Versand im Inland. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Das Jahresabonnement ist jeweils nach Rechnungslegung für das kommende Jahr zur Gänze im Voraus zur Zahlung fällig. Das Zeitschriftenabo verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens bis 31.7. eines jeden Jahres eine schriftliche Kündigung erfolgt. Ich bin damit einverstanden, dass ich gelegentlich insbesondere per Fax, per E-Mail oder telefonisch über Neuerscheinungen des MANZ Verlages informiert werde und dass meine Daten zu diesem Zweck gespeichert und verwendet werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Konsumenten iSd § 1 KSchG sind unbeschadet der in § 5f KSchG angeführten Ausnahmen innerhalb von sieben Werktagen ab dem Tag des Einlangens der Lieferung gem § 5e KSchG zum Vertragsrücktritt berechtigt. Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart. * Einsendeschluss ist der 30. 11. 2013. Die Teilnahme ist unabhängig vom Kauf. Bitte den richtig ausgefüllten Teilnahmeschein faxen oder in der Buchhandlung Kohlmarkt 16, 1014 Wien abgeben, per Post an MANZ‘sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH/Werbung, Johannesgasse 23, 1010 Wien oder eine E-Mail an werben@manz.at senden. Mitarbeiter der Verlagsgruppe MANZ sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Gewinner werden schriftlich verständigt. Der Gewinn kann nicht in bar abgelöst werden. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ich stimme zu, dass ich vom MANZ Verlag per Fax, per E-Mail oder telefonisch über seine Produkte (zB Bücher, Zeitschriften, Online-Datenbanken) informiert werde sowie dass die dafür notwendigen Verarbeitungsschritte durchgeführt werden. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Prospektstand: September 2013. KUNDENNUMMER NAME

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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH FIRMENSITZ Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien FN 124 181w HG Wien TEL + 43 1 531 61-100 FAX + 43 1 531 61- 455 bestellen@manz.at

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