[STEUERRECHTAKTUELL
2014
#01 Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine
#01
Die neue taxlex – maßgeschneidert für den modernen Steuerberater MANZ im Gespräch mit Tina Ehrke-Rabel
SteuerExpress 2014
2 014]
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Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Achatz (Hrsg), Fachwörterbuch zum Steuerrecht......................................... 16 Bovenkamp · Fuhrmann · Kühmayer · Reisch · Resch · Sulz, Immobilienbesteuerung NEU ....................................................................... 14 Doralt · Ruppe (Hrsg), Steuerrecht ............................................................ 16 Doralt W., Steuerrecht 2013/14 .................................................................. 16 Ehrke-Rabel (Hrsg), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen ..................... 5 Ellinger · Iro (†) · Kramer · Sutter · Urtz, BAO ......................................... 13 Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren................................................ 12 Gaier, Gebühren und Verkehrsteuern ........................................................... 15 Hofbauer · Krammer, Die neue Pendlerförderung ...................................... 12 Hofbauer · Krammer, Lohnsteuer 2014 ....................................................... 6 immolex – Neues Miet- und Wohnrecht ..................................................... 14 Jerabek, Verlagerung von Betrieben ins Ausland ......................................... 15 Kanduth-Kristen · Steiger · Wiedenbauer, Die Rechtsanwalts-GmbH ....... 15 Loukota · Jirousek, Internationales Steuerrecht ......................................... 13
Mühlberger · Pilz · Rathgeber, Die Abgabenordnung ............................... 12 Stingl · Nidetzky, Handbuch Immobilien & Steuern .................................... 14 Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG .......................................................... 7 Tannert, FinStrG ......................................................................................... 17 taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht .................................................... 8-11 Wiesner · Grabner · Wanke, EStG ............................................................. 13
MANZ INTERN MANZ im Gespräch mit Tina Ehrke-Rabel ....................................................... 4 Wir gratulieren .............................................................................................. 4 Literaturempfehlungen der Buchhandlung ................................................... 17 MANZ-Online ......................................................................................... 18-22 Veranstaltungen in Kürze............................................................................. 23 Impressum .................................................................................................. 23
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[MANZ · INTERN
Die neue Finanzgerichtsbarkeit MANZ: Sowohl Steuerberater als auch Abgabenbehörden sind seit 1.1.2014 mit einem neuen Verfahren konfrontiert. Welche Änderungen würden Sie als die Wichtigsten bezeichnen? Was sind die Eckpunkte der Reform? Ehrke-Rabel: Die wichtigste Änderung besteht darin, dass wir es ab 1.1.2014 im Rechtsmittelverfahren mit echten Gerichten zu tun haben, die in gleicher Distanz zum Abgabepf lichtigen wie zur Abgabenbehörde stehen müssen. Und wir müssen uns an den Gedanken gewöhnen, dass der Zugang zum VwGH eingeschränkt wurde. Der Berater muss in Zukunft bereits im Zeitpunkt der ersten Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde seine Argumentation so fassen, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Das sind grundlegende Änderungen. Im Übrigen müssen wir uns alle an die geänderte Terminologie gewöhnen. MANZ: Betrachten Sie das neue Rechtsmittelverfahren als einen geglückten Wurf ? Wo sehen Sie Probleme oder Unklarheiten auf den Rechtsanwender zukommen? Ehrke-Rabel: Ob es ein geglückter Wurf war, wird die Praxis zeigen. Das neue Rechtsmittelverfahren dürfte es jedenfalls möglich machen, den Anforderungen von Art 47 – so wie ihn VwGH und VfGH verstehen dürften – gerecht zu werden. Für den Rechtsanwender gewöhnungsbedürftig ist gerade im Bereich des Abgabenverfahrens die legistische Umsetzung: das behördliche Verfahren und das Gerichtsverfahren sind beide in der Bundesabgabenordnung geregelt. Für das Gerichtsverfahren wird an einigen Stellen mit Verweisen auf das behördliche Verfahren operiert, sodass Bestimmungen des behördlichen Verfahrens sinngemäß für das gerichtliche Verfahren gelten. Dies gilt aber wieder nur dann, wenn nichts Besonderes vorgesehen ist. Das zu erkennen, ist nicht ganz einfach.
Wir gratulieren …
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MANZ: Glauben Sie, dass die Reform die beabsichtigte Verfahrenskürzung bringen wird? Ehrke-Rabel: Wenn sie so gelebt wird, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat, ja. MANZ: Werden die Entscheidungen des neuen Bundesfinanzgerichts mehr Gewicht haben als bisher jene des UFS? Ehrke-Rabel: Das wird so sein müssen, denn das Bundesfinanzgericht wird in einigen Fällen die Letztentscheidung gefällt haben. MANZ: Wie beurteilen Sie die Änderungen in Bezug auf den Verwaltungsgerichtshof ? Ehrke-Rabel: Sie machen jedenfalls wahrscheinlich, dass nicht weiterhin eine Vielzahl von Erkenntnissen zu Sachverhalten ergeht, bei denen vornherein wegen der gefestigten ständigen Rechtsprechung des VwGH klar war, dass die Beschwerden abgelehnt würden. Als Beispiel kann da die Rechtsprechung zur Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Abgabenschulden der Gesellschaft (§ 9 Abs 1 BAO) genannt werden. MANZ: Können Sie den Parteienvertretern besondere Tipps mit auf den Weg geben? Was darf in den Schriftsätzen künftig nicht übersehen oder vergessen werden? Ehrke-Rabel: Parteienvertreter sollten sich in Zukunft bei der Verfassung ihrer Beschwerden Gedanken darüber machen, ob sie den Weg zum VwGH offen halten möchten. Und wenn sie das wollen, sollten sie sehr bedachtsam in Hinblick darauf argumentieren, dass die Revision grundsätzlich nur für Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung in Betracht kommt. MANZ: Herzlichen Dank für das Gespräch!
Foto: Pichler-Klima
MANZ im Gespräch mit Tina Ehrke-Rabel
TINA EHRKE-RABEL
leitet das Institut für Finanzrecht der Universität Graz, lehrt und forscht ebendort.
Das Gespräch führte Christian Giendl, Programmbereichsleiter Steuerrecht bei MANZ.
• Herbert Houf zur Wahl zum Präsidenten der KWT Wien
w w w. m a n z . at
TOP TITEL]
Das neue Verfahren vor Finanzamt, BFG und VwGH – Schritt für Schritt erläutert Rechtsmittelverfahren_Umbruch
03.11.2013
17:18 Uhr
Seite 78
Gunacker-Slawitsch
Beispiel: Mit der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheids verliert auch der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seine Wirksamkeit. 102
Diese Folgewirkung gilt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, wenn die BAO im Einzelnen spezielle Anordnungen trifft (zB für das Verhältnis Grundlagenbescheid – abgeleiteter Bescheid).227) Liegt kein derartiger unlösbarer Zusammenhang vor, bewirkt die Aufhebung uU, dass andere Bescheide im Nachhinein rechtswidrig werden und entsprechend den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen sind.228) Hinweis:
Mehr als 50 Beispiele, Hinweise und Tipps für den Praktiker
Rechtsmittelverfahren_Umbruch
11.10.2013
09:57 Uhr
Seite 9
Die Aufhebung kann gem § 205 Abs 1 lit a BAO Anspruchszinsen auslösen. Die Aufhebung hat zudem Auswirkungen auf die Festsetzung von Beschwerdezinsen, auf die Aussetzung der Einhebung sowie auf die Berechnung der Säumniszuschläge.229)
cc) Bindungswirkung für die Abgabenbehörden 103
Trifft das Verwaltungsgericht einen Aufhebungsbeschluss, sind im weiteren Verfahren die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 278 Abs 3 BAO). Die Bindungswirkung besteht bei unveränderter Sach- und Rechtslage230). Sie bezieht sich sowohl auf Anordnungen zu ergänzenden Sachverhaltsermittlungen als auch auf die geänderte Rechtsansicht. Insbesondere die Bindung an die Rechtsansicht steht freilich unter der Voraussetzung, dass die von der Abgabenbehörde durchgeführten weiteren Ermittlungen ein Sachverhaltsbild ergeben, auf welches die vom Verwaltungsgericht dargelegte Rechtsanschauung anwendbar ist.231) 104 Nach der ab 2014 geltenden Rechtslage erstreckt sich die Bindungswirkung ausschließlich auf Abgabenbehörden, nicht auch auf andere Behörden und nicht auf Verwaltungsgerichte. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ist auch das entscheidende Gericht selbst später (bei einer neuerlichen Vorlage) an seine geäußerte Rechtsansicht förmlich nicht gebunden232). Zur Bindungswirkung im Wiederaufnahmeverfahren vgl Ehrle-Rabel Rz V/23. 105 Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf die „Sache“ der Beschwerdeerledigung.233) 227
) VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0062 mwN; vgl dazu Fischerlehner, Abgabenverfahren § 278
Anm 4. ) Ritz, BAO4 § 289 Rz 14 mwN. ) Vgl dazu Ritz, BAO4 § 289 Rz 16 ff. ) Ritz, BAO4 § 289 Rz 23 mwN. ) Vgl dazu ausführlich Tanzer in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 251 (256 f). 232 ) Tanzer in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 251 (257); Langheinreich/Ryda, FJ 2013, 44 (52). 233 ) Ritz, BAO4 § 289 Rz 22 ff; zur „Sache“ vgl Rz 113; zur Verjährung vgl § 209a Abs 5 BAO.
II. DIE EINBRINGUNG DES RECHTSMITTELS UND DAS VERFAHREN BEI DER ABGABENBEHÖRDE Andreas Fellner/Wiebke Peperkorn Inhalt: ....................................................................................................................... Einleitung ..................................................................................................................... A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers ........................................... B. Reaktion der Behörde auf die Bescheidbeschwerde ................................................ C. Vorlageantrag ............................................................................................................ D. Reaktion der Abgabenbehörde auf den Vorlageantrag ........................................... E. Kostentragung ........................................................................................................... F. Exkurs: Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden ................................................
9 9 16 25 30 34 34
228 229
Einleitung
230 231
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Mit 1. 1. 2014 tritt das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an die Stelle der Berufung. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde sowie das Beschwerdeverfahren entsprechen in weiten Teilen dem bisherigen Regelungsregime zur Be Berufung. An die Stelle der Berufungsvorentscheidung tritt mit 1. 1. 2014 die BeschwerdeBe vorentscheidung. Gegen die von der Abgabenbehörde zu erlassende Beschwerdevorentscheidung kann ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das zuständige Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) eingebracht werden. Im Gegensatz zur bis zum 31. 12. 2013 geltenden Rechtslage, die unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde ermöglicht, ist im neuen Beschwerdeverfahren eine zweite Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen.
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Hinweis: Soweit die gesetzlichen Neuerungen nur terminologischer Natur sind und der Inhalt der Regelungen gleich geblieben ist, wird im vorliegenden Beitrag auch auf das Schrifttum und auf die Rsp zur Rechtslage vor dem 1. 1. 2014 verwiesen.
Klarheit über die neue Rechtslage – übersichtlich dargestellt
A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers § 243 BAO enthält die allg Anordnung, dass gegen Bescheide von Abgabenbehörden Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig sind, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen. Ist daher der Abgpfl mit einem an ihn ergangenen Ab-
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Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen H e r a us geb er i n: Ehrk e -Ra b el
Bescheidbeschwerde, Revision, Bundesfinanzgericht, Maßnahmenbeschwerde… Die neue Finanzgerichtsbarkeit brachte am 1.1.2014 nicht nur zahlreiche neue Begriffe mit sich; sie regelt das Verfahren in Abgabensachen grundlegend neu. Mit diesem Praxishandbuch behalten Sie den Überblick in allen Instanzen:
S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2 014
• Strukturierte Darstellung jeder einzelnen Verfahrensstufe » Einbringung des Rechtsmittels und Verfahren vor der Abgabenbehörde » Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht » Revisionsverfahren beim VwGH » Nachträgliche Änderung von Bescheiden und Erkenntnissen • mit vielen praxisrelevanten Hinweisen und Beispielen • Kurzüberblick am Beginn jedes Kapitels • zahlreiche Hinweise zu weiterführender Judikatur und Literatur
Die Herausgeberin Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel leitet das Institut für Finanzrecht der Universität Graz, lehrt und forscht ebendort. 2013. XXIV, 184 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-07081-6
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[TOPTITEL
Der Bestseller zur Lohnverrechnung 177. Pendlerpauschale
ist. Fallen in einen Kalendermonat zwei oder mehrere Wechselschicht-Teilzeiträume, ist für den Kalendermonat auf das Überwiegen abzustellen.
177.7
Gleitzeit
1006 Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind den günstigsten Verkehrsmöglichkeiten anzupassen.
177.8
Pendlerrechner
Der neue Pendlerrechner – ab 1.1.2014 verpf lichtend anzuwenden!
1007 Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw zwischen Ar-
beitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 (bzw bei Lohnsteuerabzug für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2014) für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden (s § 3 Pendlerverordnung). Zu den Inkrafttretensbestimmungen der Pendlerverordnung s Rz 975 ff). 1008 Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung wäh-
rend des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt. Bei gleichbleibenden Verhältnissen während eines Lohnzahlungszeitraums sind die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehenden Verhältnisse auch für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros im Kalendermonat heranzuziehen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen hinsichtlich des Wohnorts und des Arbeitsverhältnisses und bei gleichbleibendem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln wird damit angenommen, dass das Ergebnis des Pendlerrechners für den abgefragten Tag auch für den zu berücksichtigenden Zeitraum richtig ist.
P
Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden SV-Beiträge 1652 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. 1653
Der Freibetrag von € 620,– ist nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Beispiel Ein Arbeitnehmer arbeitet idR jeweils von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr. Wird daher vom Arbeitnehmer mittels Pendlerrechner eine Abfrage für einen Dienstag erstellt (und bei der Abfrage als Arbeitsbeginn 9 Uhr und als Arbeitsende 17 Uhr hinterlegt), kann dieses Ergebnis für den Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro herangezogen werden. 1009 Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschied-
liche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. Beispiel Mittels Abfrage des Pendlerrechners im Jahr 2014 ergibt sich eine Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte von 35 km. Aufgrund der Eröffnung einer Schnellstraße beträgt die Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte bei Abfrage im Pendlerrechner im Jahr 2015 nur noch 30 km. Für Zwecke des Pendlerpauschales im Jahr 2014 ist die Abfrage des Jahres 2014 maßgeblich (Wegstrecke von 35 km).
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213.13 Sechsteloptimierung – Formel 7
Verrechnung der sonstigen Bezüge
lohnsteuer.manz.at
M it der neuen Pend lerV
Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, kommt statt dem Jahressechstel ein Jahres- 1654 zwölftel zur Anwendung. Beispiel – 1. Sonderzahlung Abrechnung Urlaubszuschuss = 1. Sonderzahlung 1.442,00 1.442,00 Urlaubszuschuss Beitragsgrundlage Sozialversicherung Urlaubszuschuss 1.442,00 16,20% SV-Sonderzahlung Bemessungsgrundlage Lohnsteuer Urlaubszuschuss 1.442,00 SV-Sonderzahlung 233,60 Freibetrag 620,00 588,40 LSt. 6% Nettobezug Abrechnung laufender Bezug Lohn Beitragsgrundlage Sozialversicherung Lohn 1.442,00 17,20% SV-lfd Bezug Bemessungsgrundlage Lohnsteuer Lohn 1.442,00 – SV-lfd Bezug 248,02 Bemessungsgrundlage 1.193,98 LSt o. AVAB Nettobezug Gesamtnetto
Urlaubszuschuss
1.442,00 233,60
35,30 1.173,10 1.442,00 248,02
66,63 1.127,35 2.297,65
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Abrechnung Sonderzahlung bei Eintritt während des Kalenderjahres Gehalt: 2.232,00 UZ 744,004/12 von 2.232,00 WR 744,004/12 von 2.232,00 Eintritt: 1. 9. 2014 Abrechnung Sonderzahlungen (Dezember)
Beispiele erleichtern das Verständnis von komplexen Themen
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UZ WR Gesamtbezug
744,00 744,00 1.488,00
SV-Sonderzahlung
254,00
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Die Autoren ADir Reg. i.R. Josef Hofbauer ist einer der führenden Experten für Lohnverrechnung in Österreich, Fachbuchautor und Vortragender.
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TOP TITEL]
Der „Dorazil/Harbich“ in neuem Gewand! § 33
FinStrG
Kotschnigg
E. Erfolg der Hinterziehung: Bewirken einer Abgabenverkürzung (§ 33 Abs 3) 1. Allgemeines und Überblick 181 Zum objektiven Tatbestand einer Hinterziehung (§ 33 Abs 1, 2 und 4) gehört auch ein Er-
folg, konkret das Bewirken einer Abgabenverkürzung. Deren Eintritt (Taterfolg) ist objektives Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung (OGH 25. 3. 1993, 12 Os 83/92; 11. 11. 1997, 11 Os 92/97; 14. 7. 2011, 13 Os 41/11 w, RZ 2012, 19 = JBl 2012, 810 [Scheil]). Das Verhalten des Täters – Tun oder Unterlassen – muss ursächlich (kausal) für den Eintritt der Abgabenverkürzung, deswegen aber nicht zwingend auf die Pflichtverletzung gerichtet sein (Reger ua, FinStrG4 § 33 Rz 37).
Tiefgehende Kommentierung der zentralen Normen des FinStrG
182 Das Delikt ist vollendet, sobald der Täter die Verkürzung bewirkt hat (OGH verstSen 3. 5.
2007, 12 Os 119/06 a, SSt 2007/35 = EvBl 2007/130 = JBl 2008, 401 [Burgstaller]). Als Erfolgsdelikt setzt § 33 eine entstandene Steuerschuld voraus, die nicht – zumindest nicht pünktlich bzw nicht vollständig – beglichen wurde (OGH 19. 10. 1982, 10 Os 180/81, EvBl 1983/124; Seiler/Seiler, FinStrG3 § 33 Rz 34), somit dass die Abgabe dem Gläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem er sie nach Gesetz zu erhalten hätte (OGH 6. 6. 1974, 9 Os 174/73, SSt 45/15 = EvBl 1975/84, 163 = JBl 1975, 51; 5. 4. 1984, 13 Os 174/83, SSt 55/ 12 = EvBl 1984/158, 638; 2. 4. 1998, 15 Os 26/98, ÖStZB 1998, 841; VwGH 25. 9. 1980, 758/ 80, ÖStZB 1981, 199; 28. 5. 2008, 2008/15/0011, ÖStZB 2009/112, 129). Damit ist die Hinterziehung nach § 33 Abs 1 (Grundtatbestand) bewirkt, wenn * *
die Abgabe nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet wurde, und (kumulativ) der Bürger zudem gegen eine steuerliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verstoßen hat.
Die bloße Nichtentrichtung ist für sich alleine nicht strafbar (§ 49 Abs 1 lit a; OGH 11. 11. 1980, 9 Os 158/80, EvBl 1981/142, 107; 15. 4. 1982, 13 Os 182/81, EvBl 1982/123, 405; so schon oben Rz 4). Umgekehrt setzt die Verkürzung nicht voraus, dass die Steuerleistung dem Fiskus endgültig (auf Dauer) verloren geht; der Vorsatz des Täters muss also nicht auf einen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrags gerichtet sein (OGH 18. 10. 1990, 12 Os 115/90). Eine Verkürzung auf Zeit ist für die Anwendbarkeit des § 33 ausreichend (OGH 22. 6. 1993, 14 Os 59/93; 15. 3. 2000, 13 Os 172/99, ÖStZB 2000/491, 549). Auch wenn klar ersichtlich ist, was damit gemeint ist, ist dieses Begriffspaar doch unglücklich gewählt: Zum einen ist der Vorsatz des Täters idR auf Minimierung der Steuerlast, nicht auf bloße Stundung ausgerichtet (sie ließe sich ebenso gut, nur erheblich günstiger, über § 212 BAO erreichen). Zum anderen bleibt eine nicht bzw erst nach bereits eingetretene Verjährung entdecktes Finanzvergehen schon aus diesem Grund folgenlos. Zum Dritten rechnet der Täter nicht damit, erwischt zu werden (sonst hätte er sich anders verhalten).
FinStrG
Twardosz
Nach § 33 (Teil I)
Die Unkenntnis des Abzugsverbots wäre hingegen nur dann entschuldbar, wenn die Rechts- 28 vorschrift trotz Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl UFS Wien 9. 11. 2004, FSRV/0052-W/04; UFS Linz 23. 3. 2004, FSRV/0010L03). Nichts anderes gilt in dem – selteneren – Fall, dass der Täter zwar das Abzugsverbot kannte, sich aber in Unkenntnis der gerichtlichen Strafbarkeit der Vorteilsgewährung bzw -annahme befand. Hat der Täter Erkundigungspflichten verletzt, so kann dieser Irrtum vorwerfbar sein (vgl § 8 Rz 97). E. Prüfschema Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich folgendes grobes Prüfschema für grenz- 29 überschreitende „Schmiergeldzahlungen“:
2. Zeitpunkt des Bewirkens 183 § 33 Abs 3 verwendet zwar den Begriff des Bewirkens, definiert ihn aber nicht (so aber zB
In Kürze on li ne verf ügba r
OGH 5. 4. 1984, 13 Os 174/83, SSt 55/12 = EvBl 1984/158; 30. 8. 2012, 13 Os 70/12 m; VwGH 22. 2. 1994, 90/14/0114 f, ÖStZB 1994, 555; Reger ua, FinStrG4 § 33 Rz 37; Seiler/Seiler, FinStrG3 § 33 Rz 35; Lässig in WK2 § 22 Rz 29, § 33 FinStrG Rz 20: jeweils „Legaldefinitionen“), sondern legt nur den Zeitpunkt der Hinterziehung fest (OGH 9. 11. 1989, 12 Os 102/89; 23. 7. 2009, 13 Os 18/09 k, EvBl 2009/152; 17. 12. 2009, 13 Os 183/08 y, SSt 2009/87 = RZ 2010, 183; aussagekräftig 30. 8. 2012, 13 Os 70/12 m; VwGH 15. 12. 1993, 93/13/0055, ÖStZB 1994, 282). Er kann je nach Art und technischer Vollendung des Delikts (OGH 5. 4. (76)
Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 11. Lfg
III. Liechtensteinische Stiftungen A. Steuerrecht 1. Vorbemerkung
Mit top-aktuellen Themen, Stand 1.1.2014
Wer eine Stiftung gründet und dieser Vermögen widmet, verfolgt idR das Ziel, dieses Vermö- 30 gen zu schützen und bestimmten Zwecken zuzuführen. Die ausländische Familienstiftung verfolgt den Zweck der dauerhaften Vermögensverwaltung und regelt zumeist gleichzeitig die Erbfolge. Sie bietet sich an, wenn größere Vermögenswerte verwaltet und langfristige Regelungen getroffen werden sollen. Rechtlich sind damit eine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an eine juristische Person und somit häufig Fragen des Durchgriffs von Gläubigern, Familienmitgliedern oder sonstigen anspruchsberechtigten oder potentiell anspruchsberechtigten Personen verbunden. Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 12. Lfg
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FinStrG – Finanzstrafgesetz m it 1 . – 1 9 . Li e fe r u ng Herausgeber: Ta nner t · Ko ts c hn i gg
Mit neuem Herausgeberteam und 17 Autoren aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaft wird der Standardkommentar zum Finanzstrafgesetz jetzt in praktischen Faszikelheftchen neu aufgelegt. Schwerpunkt der Lieferungen 1 bis 19 bildet eine umfassende Kommentierung von mehr als 30 Bestimmungen großteils aus dem I. Haupststücks, ua. des § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) auf weit mehr als 200 Seiten! Sukzessive erfolgende Ergänzungslieferungen komplettieren das Werk zügig.
S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2 014
Die Herausgeber Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung, Autor zahlreicher Fachpublikationen. Hofrat Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.
Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 1.–19. Lfg. 2013. Ca. 750 Seiten. EUR 189,– ISBN 978-3-214-12593-6 Paketpreis inkl. Tannert, FinStrG: EUR 328,– ISBN 978-3-214-12594-3 www.manz.at/finstrg
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Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, StB HR Mag. Roland Macho MMag. Michael Petritz, LL.M., TEP, StB Dr. Stefan Steiger, StB HR Gerhard Steiner Dr. Peter Unger Foto Ehrke-Rabel: Pichler-Klima; Foto Kirchmayr: Christina Andorfer; Foto Steiner: privat; Restliche Fotos: Mike Ranz
S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2 014
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[TOPTITEL
Das Editorial: aktuelle Top-Themen von der Schriftleitung kritisch betrachtet
STEUER-RADAR
Steuer-Radar CHRISTIAN HUBER / PETER PICHLER
ERTRAGSTEUERN
taxlex-SRa 2014/4
taxlex-SRa 2014/1
§ 28 Abs 3 EStG Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand
§ 4 a Z 3 EStG Liste der Spendenempfänger Es ist auch ausländischen karitativen Organisationen aus anderen EU-Staaten (Deutschland) zumutbar, sich beim Finanzamt Wien 1/23 in die Liste der spendenbegünstigten Empfänger eintragen zu lassen. & Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Spenden an nicht eingetragene Organisationen sind nicht abzugsfähig. UFS Wien 17. 7. 2013, RV/1132-W/12 &
taxlex-SRa 2014/2
§ 6 EStG Beteiligung an Zulieferunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen Erwirbt der Komplementär einer Kommanditgesellschaft die Beteiligung an einem Zulieferunternehmen zwecks dessen Rettung vor dem Zusammenbruch, um sich günstige Einkaufskonditionen für betriebsnotwendige Waren zu erhalten, so stellt die Beteiligung notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar. Bei späterer Insolvenz des Zulieferunternehmens ist daher eine steuerwirksame Beteiligungsabschreibung möglich. UFS Feldkirch 13. 8. 2013, RV/0194-F/10
Der Austausch von Gas-Einzelöfen durch eine Gas-Etagen-Zentralheizung ist kein Herstellungsaufwand, da sich dadurch die Wesensart der Räume nicht ändert. & Es ist daher nicht zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist auf 15 Jahre gem § 28 Abs 3 EStG gekommen. VwGH 23. 10. 2013, 2010/13/0147 &
taxlex-SRa 2014/5
§ 8 KStG Offene Forderungen an den Gesellschafter im Konkurs der Gesellschaft Die Abweisung eines Konkurses über eine GmbH mangels Masse und selbst die amtswegige Löschung der GmbH im Firmenbuch bewirken noch keine verdeckte Gewinnausschüttung der in der Bilanz der GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausgewiesenen Forderungen iHv rd E 160.000,–. Da eine Gesellschaft trotz Löschung fortbesteht, solange aktiv Vermögen vorhanden ist, liegt noch kein Verzicht auf die Forderung vor. UFS Salzburg 18. 6. 2013, RV/0283-S/12 taxlex-SRa 2014/6
taxlex-SRa 2014/3
§ 23 EStG Gewinnpauschalierung gilt auch für Sonderbetriebsausgaben Eine für eine OG gewählte Betriebsausgabenpauschalierung gem § 17 EStG deckt auch die Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmer ab. & Grundgedanke des § 23 Z 2 EStG ist eine Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung. & Der Ansatz von Sonderbetriebsausgaben trotz Gewinnpauschalierung der Gesellschaft war eine offensichtliche Unrichtigkeit gem § 293 b BAO, sodass die Behörde den Bescheid trotz Rechtskraft berichtigen konnte. VwGH 19. 9. 2013, 2011/15/0107 &
Der Steuer-Radar – die aktuellsten VwGH und BFG-Entscheidungen in jeder Ausgabe auf den Punkt gebracht
Dr. Christian Huber ist WP/StB und Partner bei LeitnerLeitner. Dr. Peter Pichler ist Steuerberater bei LeitnerLeitner.
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§§ 9 und 24 a KStG Sanierungsgewinn bei Gruppenmitglied, Bindungswirkung des Feststellungsbescheids Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. p Das jeweils eigene Einkommen des Gruppenmitglieds und des Gruppenträgers wird mit Feststellungsbescheid gem § 92 Abs 1 lit b BAO festgestellt. p Diese Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers und haben daher Bindungswirkung. & Die Höhe des im Feststellungsbescheid des Gruppenmitglieds ausgewiesenen Sanierungsgewinns kann daher im Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers nicht mehr bekämpft werden. VwGH 24. 10. 2013, 2012/15/0054 &
taxlex 2014
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ABGABENVERFAHREN NEU
einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln.“65) Anhaltspunkte für die Auslegung des Tatbestandmerkmals „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ bietet derzeit auch (soweit auf das Abgabenverfahren übertragbar) die einschlägige OGH-Judikatur zum Revisionsmodell der ZPO, da sich das neue Revisionsmodell des VwGG den Erläuternden Bemerkungen zufolge an den §§ 502 ff ZPO orientiert.66) § 502 Abs 1 ZPO setzt zwar keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung voraus.67) Gem § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen Urteile des Berufungsgerichts zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, „der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.“ Die Judikatur des OGH bietet allerdings Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, wann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Nach der Rsp des OGH handelt es sich bspw dann um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wenn es um die Konkretisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder um tragende Grundsätze des Verfahrensrechts geht.68) Für die Frage, ob eine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann auch ein Blick auf die BFH-Judikatur hilfreich sein,69) da § 115 dFGO ein ähnliches Revisionsmodell vorsieht. Nach § 115 Abs 2 dFGO ist eine Revision nur zuzulassen, „wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.“ Der BFH nimmt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, wenn die Rechtsfrage – über den Einzelfall hinaus –„das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.“70) Darüber hinaus kennt die dFGO auch absolute Revisionsgründe, die sich auf schwere Verletzungen der Verfahrensvorschriften beziehen.71) Aufgrund von § 115 dFGO hält der BFH eine Revision auch für zulässig, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts von erheblichem Gewicht vorliegt, „der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.“ Derart „greifbar gesetzwidrig“ ist eine Entscheidung dann, „wenn sie objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.“72) Dies ähnelt auch der Judikatur des OGH.73) In der österr Lit zu den Voraussetzungen einer Revision an den VwGH wird ebenfalls davon ausgegangen, dass ein allg Interesse an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch den 14
VwGH besteht.74) Schwere Rechtsanwendungsfehler – nicht aber jeder „einfache Rechtsfehler“75) – des VwG sollen daher zur Zulassung einer außerordentlichen Revision führen, da solche Fehler das Vertrauen in die Gerichte beeinträchtigen und dadurch grds Bedeutung erlangen können.76) Der VwGH wird sich dabei wohl auf eine grobe Schlüssigkeitsprüfung zurückziehen.77) Entsprechende überzeugende Argumente, warum ein solcher schwerer Rechtsanwendungsfehler anzunehmen ist oder warum entgegen der Ansicht des VwG doch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind vom Revisionswerber in der außerordentlichen Revision anzuführen (§ 28 Abs 3 VwGG). Damit sind durch das neue Revisionsmodell seit 1. 1. 2014 jedenfalls sowohl die VwG als auch die Rechtsschutzsuchenden vor neue Anforderungen gestellt. 65) VwGH 26. 9. 1991, 91/09/0144; vgl dazu bereits Laudacher, SWK 2013, 1417 (1418). 66) Vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16. 67) Vgl Rechberger, Kommentar zur ZPO3 (2006) § 502 Rz 11. 68) Vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 (2010) Rz 1041 mwN; zur OGH-Judikatur zur Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrehts vgl ausf Zechner in Fasching (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 4, 1. Teilband2 (2005) § 502 ZPO RZ 92 ff. 69) Vgl dazu auch Laudacher, SWK 2013 1417 (1419 ff). 70) BFH 10. 2. 2005, VI B 113/04; vgl dazu Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler § 115 FGO Rz 91. Vgl auch BFH v 21. 8. 2013, IB 60/12, Zitiert in SWK 2013, 1496. 71) Vgl dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 119 FGO Rz 7 ff und § 118 FGO RZ 8 ff. 72) BFH 20. 6. 2011, I B 108/10; vgl dazu Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler § 115 FGO Rz 202. 73) Vgl zB OGH 27. 3. 2008, 2 Ob 210/07 g („krasse Fehlbeurteilung“); zit in Sutter in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 209. 74) Vgl Pinetz/Zeiler, Zugang zu den Höchstgerichten im Abgabenverfahren, SWK 2013, 1297 (1300 f). 75) Vgl Laudacher, SWK 2013, 1417 (1423); für Deutschland Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 115 FGO Rz 182, 203. 76) Vgl Sutter in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 207 ff; Pinetz/Zeiler, SWK 2013, 1297 (1300 f); in diese Richtung auch Laudacher, SWK 2013, 1417 ff. 77) Vgl Sutter in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 208. SCHLUSSSTRICH
Die wesentlichen, aus dem Verfahren vor dem UFS bekannten Verfahrensgrundsätze (keine Bindung an die Beschwerdepunkte, Verböserungsrecht, kein Neuerungsverbot) wurden in das finanzgerichtliche Verfahren übernommen. Im Detail sind die Verfahrensparteien allerdings mit etlichen Änderungen bzw neuen Bestimmungen konfrontiert. Charakteristisch für das neue finanzgerichtliche Verfahren ist, dass die Abgabenbehörde idR ab Stellung des Vorlageantrags die Entscheidungsbefugnis über den angefochtenen Bescheid verliert und nur durch Mitwirkung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Gerichts wieder erlangen kann. Eine neue Herausforderung für alle Beteiligten stellt die Regelung dar, wonach das Verwaltungsgericht über die Zulässigkeit der Revision an den VwGH abzusprechen hat.
Der Schlussstrich: Resümee am Ende jedes Beitrags
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Zeitschrift plus Mobile – 1 Jahr zum halben Preis Bestellen Sie das Jahresabo bis 30.4.2014 und Sie erhalten alle Ausgaben des Jahres 2014 (11 Ausgaben inkl. Versand im Inland) um nur EUR 94,50* statt EUR 189,–.
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[STEUERRECHT
Das neue Abgabenverfahren Autor: Fischerlehner BAO – vollständig kommentiert am Stand 1.1.2014 Die große Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat mit 1.1.2014 zu gravierenden Änderungen in der Bundesabgabenordnung geführt, die in diesem praktischen Taschenkommentar vollständig enthalten sind: • Gesetzestext zur BAO, AVOG und relevante Verordnungen
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Der Autor: HR Mag. Johann Fischerlehner ist seit 1.1.2014 Richter des Bundesfinanzgerichts und war Mitglied der juristischen Projektgruppe zur Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Abgabenordnung Autoren: Mühlberger ∙ Pilz ∙ Rathgeber Die Einführung von Verwaltungsgerichten in den Ländern sowie des Bundesfinanzgerichts zum 1.1.2014 machte auch eine komplette Überarbeitung und Neuauflage dieses für Gemeinden unentbehrlichen Leitfadens notwendig. Mit • dem neuen Instanzenzug bei Landes- und Gemeindeabgaben 2. Auflage 2013. XVIII, 256 Seiten. Br. EUR 29,– Subskriptionspreis bis 31. 1. 2014 EUR 24,– ISBN 978-3-214-05394-9
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Die Autoren: Dr. Peter Mühlberger, Senatsrat, Leiter der Abteilung Finanzrecht und Rechtsmittelverfahren der Stadt Linz, Finanzexperte des Österreichischen Städtebundes. Prof. Dietmar Pilz, Finanzexperte des Österreichischen Gemeindebundes. Mag. Helga Rathgeber, Mitarbeiterin im Bundesministerium für Finanzen.
Die neue Pendlerförderung Autoren: Hofbauer · Krammer
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Die Mitte März 2013 verlautbarten Neuerungen zur Pendlerförderung traten rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft. Dieses Praxishandbuch bietet alles, was Sie dazu wissen müssen: • Ausweitung des Pendlerpauschales auf Teilzeitbeschäftigte • Pendlereuro, -zuschlag und -ausgleichsbetrag • steuerliche Vorteile durch das Jobticket • korrekte Aufrollung uvm
Mit • mehr als 70 Beispielen • vielen Praxishinweisen sowie • Checklisten und übersichtlichen Tabellen. Der Fragenkatalog samt Lösungen am Ende des Buches lässt keine Unklarheiten mehr offen.
Die Autoren: RR ADir. i.R. Josef Hof bauer ist Vortragender und Fachbuchautor auf dem Gebiet der Lohnverrechnung und war Mitarbeiter im bundesweiten Fachbereich der Finanzverwaltung. Mag. (FH) Michael Krammer ist Mitarbeiter in der Fachabteilung Lohnsteuer im BMF.
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STEUERRECHT]
EStG – Einkommensteuergesetz mit 16. Ergänzungslieferung Autoren: Wiesner ∙ Grabner ∙ Wanke 2013 mehr als 1.200 Seiten aktualisiert! Dieses Loseblattwerk ist der einzige Kommentar in Österreich, der die Rechtsentwicklung des EStG 1988 lückenlos für alle Veranlagungsjahre darstellt. Mit der 16. Ergänzungslieferung wurden 18 Paragrafen auf rund 500 Seiten in Hinblick
auf die Schwerpunkte außergewöhnliche Belastungen, Behinderungen, Gewinnfreibetrag, Zukunftsvorsorge neu und Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder überarbeitet. Bereits in früheren Lieferungen 2013 enthalten: Kommentierung zur Immobilienbesteuerung neu, Neuregelung von Pendlerförderung, Pensionistenabsetzbetrag und Spendenabzug.
Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat im BMF i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; HR Dr. Rudolf Wanke, Richter des Bundesfinanzgerichts.
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Komplettwerk in 3 Mappen inkl. 16. Erg.-Lfg. 2013. EUR 368,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 1 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-03746-8 Online-Version: www.manz.at/estg
BAO – Bundesabgabenordnung mit 13. Ergänzungslieferung Autoren: Ellinger ∙ Iro (†) ∙ Kramer ∙ Sutter ∙ Urtz Up-to-date mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit!
waltungsgerichte erster Instanz kein Stein auf dem anderen bleibt.
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Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 13. und 14. Erg.-Lfg. erscheint im Frühjar 2014. EUR 448,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 328,– ISBN 978-3-214-10030-8 Online-Version: www.manz.at/bao
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Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der Universität Wien. Dr. Heinz Jirousek ist als Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF tätig.
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[STEUERRECHT
Handbuch Immobilien & Steuern mit 23. Aktualisierungslieferung Autoren: Stingl ∙ Nidetzky
Loseblattwerk in 1 Mappe + CD-ROM inkl. 23. Akt.-Lfg. 2013. EUR 248,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Akt.-Lfg. EUR 168,– ISBN 978-3-214-17688-4
Ausgehend vom Zivilrecht finden Sie im „Stingl/Nidetzky“ für alle Immobilienfragen eine Darstellung der steuerlichen Folgewirkungen. Kompetente Steuerberater und Rechtsexperten mit langjähriger Erfahrung bereiten die Materie in übersichtlichen Strukturen auf und bieten dadurch konkrete Lösungen und Entscheidungshilfen für die Praxis. Neu in der 23. Aktualisierungslieferung ua: • Anpassungen durch final veröffentlichte Richtlinien der Finanz
• Neue Umsatzsteuerverrechnung bei Immobilien in der Praxis • Elektronische Rechnung • Ist-Besteuerung und Vorsteuerabzugsberechtigung • „Besondere Einkünfte-Äquivalent“ • „Fiktive Anschaffungskosten“ im Betriebsvermögen • Fruchtgenussrecht und AfA • Umsatzsteuerbasis Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Autoren: Prof. Ing. Mag. Walter Stingl ist Steuerberater und Immobilientreuhänder in Wien, Fachautor sowie Lektor an der Donau-Universität Krems. Dkfm. Gerhard Nidetzky ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien und Autor zahlreicher Publikationen zum Thema Steuerrecht.
Mit neuen UStR und EStR!
2. Auflage 2013. XXIV, 232 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-04188-5
Immobilienbesteuerung NEU Abgabenänderungsgesetz 2012 2. Auf lage Autoren: Bovenkamp ∙ Fuhrmann ∙ Kühmayer ∙ Reisch ∙ Resch ∙ Sulz Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 und das Abgabenänderungsgesetz 2012 bringen umfangreiche Änderungen im Bereich der Immobilienbesteuerung mit sich. Dieses Praxishandbuch bringt Sie rasch auf den neuesten Stand und enthält Strategien und Empfehlungen für die tägliche Arbeit. Zudem wird ein Querschnitt durch die gesamte Immobilienbesteuerung geboten (inkl Privatstiftungen und Immobilienfonds).
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Verlagerung von Betrieben ins Ausland Autor: Jerabek Mehrfachbesteuerung vermeiden Grenzüberschreitende Verlagerung und Übertragung von österreichischen (Teil-) Betrieben: Im Anschluss an eine ausführliche Darstellung der ertragsteuerrechtlichen Grundlagen bietet dieses Werk ua
• Tipps und Lösungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung • die relevante Rechtsprechung: sorgfältig ausgewählt und analysiert • Berechnungsbeispiele samt Lösungsansätzen zur Besteuerung eines Wegzugs • anschauliche Grafiken • eine abschließende Würdigung des Autors
Der Autor: Mag. Dr. Richard Jerabek ist Senior Manager bei PwC in Wien. 2013. XXXVI, 376 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-00935-9
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Der Autor: MMag. Dr. Richard Gaier ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchautor und Verfasser zahlreicher steuerlicher Fachartikel
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Die Rechtsanwalts-GmbH Autoren: Kanduth-Kristen ∙ Steiger ∙ Wiedenbauer Alle Aspekte in einem Werk Erstmals werden alle Fragen, die sich bei einer Rechtsanwalts-GmbH stellen, in einem Werk beantwortet. Es behandelt die berufs-, gesellschafts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Rechtsanwalts-GmbH und beantwortet ua Fragen der Gründung, Haftung und laufenden Besteuerung.
Mit • vielen Checklisten und Entscheidungshilfen • Vergleichsrechnungen zur Steuerbelastung • Praxistipps und Beispielen • Exkurs zur Rechtsanwalts GmbH & Co KG • einem Mustergesellschaftsvertrag im Anhang.
Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M, StB, ist Universitätsprofessorin am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt. Dr. Stefan Steiger, StB, ist Geschäftsführer der Elixa SteuerberatungsGmbH. Dr. Martin Wiedenbauer ist Wirtschaftsanwalt.
S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2 014
2013. XX, 200 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-00749-2
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[STEUERRECHT
Fachwörterbuch zum Steuerrecht 2. Auf lage Herausgeber: Achatz
Auch als E-Book!
2. Auflage 2013. XIV, 560 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN Buch: 978-3-214-02105-4
Steuerrecht von A bis Z durchleuchtet! Klarheit und präzise Verwendung der richtigen Begriffe sowie das rasche Auffinden von Informationen sind zeitlose Grundlagen jeder erfolgreichen juristischen Tätigkeit. Dieses Fachwörterbuch bietet prägnante, wissenschaftlich fundierte Auskunft auf einen Griff und weiterführende Hinweise für das Studium und die tägliche Praxis.
Das Buch ist ein wertvolles Nachschlagewerk zu Steuern, Abgaben, Verfahrensrecht und Finanzstrafrecht. Jetzt auch als E-Book erhältlich! E-Book: EUR 44,99 ISBN pdf: 978-3-214-02106-1 ISBN ePub: 978-3-214-02107-8
Der Herausgeber: Dr. Markus Achatz ist Universitätsprofessor am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Universität Linz und Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
Steuerrecht 2013/14 15. Auf lage Autor: Doralt W. Konzentriert auf das Wesentliche, dennoch umfassend, werden die im beruflichen Alltag wichtigen Steuern behandelt: Der optimale Überblick über das geltende Steuerrecht: mit allen Neuerungen im Abgabenverfahren durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012!
dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusammenhänge werden deutlich gemacht und zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis. Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ – so werden Texte leicht und angenehm lesbar! Auch als E-Book erhältlich!
Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch 15. Auflage 2013. XXVI, 278 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN Buch: 978-3-214-01898-6
E-Book: EUR 25,99 ISBN pdf: 978-3-214-01899-3 ISBN ePub: 978-3-214-01900-6 www.manz.at/e-doralt
Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.
Steuerrecht Band I, 11. Auf lage und Band II, 7. Auf lage Autoren: Doralt · Ruppe · Mayr · Ehrke-Rabel
Band I, 11. Auflage 2013. XXVI, 630 Seiten. Br. EUR 58,80 ISBN 978-3-214-05396-3 Band II, 7. Auflage erscheint im März 2014. Ca. 648 Seiten. Geb. Ca. EUR 61,– ISBN 978-3-214-05392-5 Im Paket: Ca. EUR 108,– ISBN 978-3-214-05393-2
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Der Band I des bewährten „Doralt/Ruppe“ jetzt in Neuauflage mit: • Einkommensteuer • Körperschaftsteuer • Umgründungssteuer • Internationalem Steuerrecht Nachschlagen, lesen und verstehen: mit vielen Beispielen, weiterführenden Literaturangaben, unionsrechtlichen Entwicklungen und allen Neuerungen zur Immobilienbesteuerung! Für Praktiker und Studierende gleichermaßen geeignet.
Band II enthält: • Umsatzsteuer • Verbrauchsteuern • Bewertungsrecht • Verkehrsteuern • Kommunalsteuer • Finanzstrafrecht • Zollrecht • sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Neuerungen durch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit, insb in Bezug auf die BAO sowie das Finanzstrafgesetz.
Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien. em. o. Univ.-Prof. DDr. Hans Georg Ruppe war bis Ende 2012 Richter am VfGH und ist am Institut für Finanzrecht der Universität Graz tätig. Univ.-Prof. MMag. DDr. Gunter Mayr lehrt Finanzrecht an der Universität Wien und ist Sektionschef für Steuerpolitik und Steuerrecht im Bundesministerium für Finanzen (BMF). Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel lehrt Finanzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz.
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STEUERRECHT]
FinStrG – Finanzstrafgesetz 9. Auf lage Autor: Tanner t Komplett überarbeitet, erweitert und aktualisiert wurde der beliebte Taschenkommentar zum Finanzstrafgesetz. Er enthält • das FinStrG und wichtige Nebenvorschriften auf dem Stand 1. 1. 2014 • präzise Kommentierung der einzelnen Bestimmungen • die grundlegenden Entscheidungen von OGH, VfGH, VwGH und UFS
• Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 • Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012. Berücksichtigt wurde ua die große Reform der Finanzgerichtsbarkeit und somit • Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 • Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012.
Der Autor: HR Dr. Richard Tannert ist Vorsitzender in vielen Finanzstrafsenaten des UFS (ab 2014: Richter des Bundesfinanzgerichts).
9. Auflage erscheint im Frühjahr 2014. Ca. 600 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-11651-4
Literaturempfehlungen der Buchhandlung Bilanzbuchhalter Jahrbuch 2014 Für den Jahresabschluss 2013
Kombi-Paket Bilanzierung 2014 Werk & Checkliste
Autoren: Karel, Det lev; Reinweber, Erika; uva
Autoren: Brein, Markus; Denk, Christoph; uva
Seit 20 Jahren ist das Bilanzbuchhalter Jahrbuch ein Begleiter für tausende Bilanzierungspraktiker – von den Konten der FiBu bis zum fertigen Jahresabschluss 2013. Mit vielen neuen Themen, ca. 180 Berechnungs-/Buchungsbeispielen, Checklisten und Arbeitsprotokollen. Das Bilanzbuchhalter Jahrbuch 2014 bietet Ihnen für den Jahresabschluss 2013 u.a. komfortable Arbeitshilfen über steuerliche Begünstigungen und Befreiungen oder die neuen Regelungen zur GmbH „light“.
Zur systematischen Erstellung bzw Prüfung jeder Bilanz nach den aktuellsten Vorschriften erscheint bereits zum 10. Mal DAS Praktikerhandbuch für Buchhalter und Bilanzierer bzw Mitarbeiter in Rechnungswesenabteilungen. Die Gliederung erfolgt übersichtlich in 15 Kapiteln nach dem Kontenrahmenschema. Zur Erleichterung der praktischen Jahresabschlussarbeit finden Sie alle Checklisten separat im handlichen A5-Folder. Werk & Checkliste sind auch einzeln erhältlich.
Grundner Fachbuch Verlag. 2013. 256 Seiten. EUR 39,16 ISBN 978-3-902056-59-7
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S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2 014
DBV. 2013. 308 Seiten. EUR 42,50 ISBN 978-3-7041-0576-9
SteuerSparBuch 2013/2014 Für Lohnsteuerzahler und Selbständige
Autor: Müller, Eduard Ob angestellt oder selbständig: Jeder will Steuern sparen. Doch das Steuerrecht ist ein Dschungel, den der Laie kaum durchblickt. Im neuen Layout noch übersichtlicher, enthält das SteuerSpar-Buch 2013/2014 alles Wissenswerte über Freibeträge und Absetzbeträge, Lohnsteuerbegünstigungen, Sozialversicherung, Einkommen- und Umsatzsteuer, Gewinnermittlung für Selbständige sowie Tipps für steueroptimales Verhalten. Mit allen Änderungen 2013 und aktuellen Formularen.
Linde Verlag. 2013. 424 Seiten. EUR 24,90 ISBN 978-3-7093-0546-1
In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at
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Alles in einem – täglich neu Nur im SteuerExpress: www.steuerexpress.at Täglich neue Artikel Mehr als 650 Arbeitshilfen E-Paper, Newsletter, topaktuelle News, App
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1/22014
KW
Für Wirtschaftstreuhänder, Finanzleiter und Rechtsanwälte Der SteuerExpress informiert Sie täglich über alles Wichtige aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung.
Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihren Anruf ! Telefon: +43 1 531 61-655 E-Mail: vertrieb@manz.at S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2 014
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[MANZ-ONLINE
UStG-ON Berger/Bürgler/KanduthKristen/Wakounig (Hrsg)
online
Der Kommentar mit dem „Mehrwert“ dank jährlicher Updates. Über 30 Paragrafen und Artikel wurden im Rahmen des jährlichen Updates überarbeitet.
Die neue Online-Version 2.04 mit Stand 1.6.2013 beinhaltet alle wichtigen Neuerungen, so z.B. • Änderungen durch das AbgÄG 2012: elektronische Rechnung, Normalwert als Bmgl, Vermietung von Beförderungsmitteln usw • Klarstellungen aufgrund des UStR-Wartungserlasses 2012 • neue Beispiele und Übersichten, zB zur Option zur Steuerpf licht bei VuV von Grundstücken sowie • Aktualisierung von Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Literatur
So finden Sie sich sofort zurecht – jeder Paragraf bzw. Artikel ist gleich aufgebaut: • • • • • •
Gesetzestext EU-Vorgabe UStR 2000; Erlässe grafischer Überblick Kommentar Anhang mit Formularen, Übersichten und praktischen Hintergrundinformationen
Werfen Sie einen Blick ins Werk! Detaillierte Infos zum Online-Werk unter: ustg-on.manz.at
Preisinformation:
Fragen zu den Abonnements?
Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 196,80 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise (Stand 2013) richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.
Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at
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MANZ-ONLINE]
GebG-ON Gaier
online
Zurechtfinden im österreichischen Gebührendickicht.
Alle gesetzlichen Änderungen seit dem letzten Update im April 2012 wurden online mit Stand 1.7.2013 eingearbeitet. Die neue Online-Version 5.02 beinhaltet alle wichtigen Neuerungen, so z.B. • Änderungen durch das Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 • Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sowie • Änderungen bei Eingaben, der Eingetragenen Partnerschaft und Aufenthaltstiteln.
Eingearbeitet wurden: • • • •
BGBl I 2012/17 (Freiwilligengesetz) BGBl I 2012/112 (Abgabenänderungsgesetz 2012) BGBl I 2013/28 (Aufhebung durch den VfGH) BGBl I 2013/70 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
Jetzt 14 Tage gratis testen!
Werfen Sie einen Blick ins Werk! Detaillierte Infos zum Online-Werk unter: gebg-on.manz.at
Preisinformation:
Fragen zu den Abonnements?
Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 68,40 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise (Stand 2013) richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.
Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at
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[MANZ-ONLINE
Online-Bibliothek online
Werkübersicht
Die Werke sind entweder einzeln oder als Teil der Online-Bibliothek im Jahresabonnement erhältlich. Detaillierte Infos zu den Online-Werken unter: www.manz-online.at/steuerrecht
ÜBERSICHT DER ONLINE-WERKE AUS DEM STEUERRECHT
Aktualisierungszyklus
BAO; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz; MANZ Große Gesetzausgabe zur Bundesabgabenordnung
Bei Printaktualisierung
Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen; Ludwig/Hirschler; MANZ Handbuch
Bei Printaktualisierung
EStG; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke; MANZ Sonderausgabe zum Einkommensteuergesetz
Bei Printaktualisierung
EStG; Doralt; Facultas wuv Kommentar zum Einkommensteuergesetz
Bei Printaktualisierung
FinStrG; Tannert; MANZ Große Gesetzausgabe zum Finanzstrafrecht
Bei Printaktualisierung
GebG-ON; Gaier; MANZ Kommentar zum Gebührengesetz 1957
Öfter als Printausgabe
Internationales Steuerrecht; Loukota/Jirousek; MANZ Große Gesetzausgabe
Bei Printaktualisierung
UmgrStG; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun; MANZ Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz
Bei Printaktualisierung
UStG-ON; Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig; MANZ Kommentar zum Umsatzsteuergesetz
Öfter als Printausgabe
WEITERE INTERESSANTE ONLINE-WERKE FÜR WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER AktG; Jabornegg/Strasser; MANZ Kommentar zum Aktiengesetz
Bei Printaktualisierung
GmbHG; Straube; MANZ Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz
Bei Printaktualisierung
Der SV-Komm; Mosler/Müller/Pfeil; MANZ Kommentar zur gesamten Sozialversicherung
Bei Printaktualisierung
UGB (I & II); Straube; Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch
Bei Printaktualisierung
Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung; Kalss; MANZ Kommentar
Bei Printaktualisierung
Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht; Neumayr/Reissner
Bei Printaktualisierung
Aktualisierungszyklus: • Bei Printaktualisierung: Die Online-Ausgabe entspricht der jeweiligen Printausgabe (Neuauf lage, Ergänzungslieferungen, Teilbände, etc.) • Öfter als Printausgabe: Das Online-Werk wird regelmäßig aktualisiert und ist daher bis zur Neuauf lage aktueller als die jeweilige Printausgabe.
Fragen zu den Abonnements? Wir beraten Sie gerne: +43 1 531 61-655 oder vertrieb@manz.at
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TERMINE]
Veranstaltungen in Kürze 12.02.2014
Jahrestagung Umsatzsteuer
Mittwoch
Ort: ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2-4, 1010 Wien Information: www.ars.at
25.02.2014
GmbH-Geschäftsführer
Dienstag
Ort: Audit Partner, Wagramer Straße 19, 21. Stock, 1220 Wien Information: www.oegwt.at
27.-28.02.2014
Immobilienbesteuerung mit Beispielen
Donnerstag bis Freitag
Ort: Schloss Pichlarn, 8952 Irdning, Steiermark Information: www.oegwt.at
26.-27.03.2014
Jahrestagung Umgründungen
Mittwoch bis Donnerstag
Ort: ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2-4, 1010 Wien Information: www.ars.at
03.-04.04.2014
Seminar Oberlaa klassisch
Donnerstag bis Freitag
Ort: Austria Center Vienna, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien Information: www.seminaroberlaa.at
10.04.2014
Seminar Oberlaa special
Donnerstag
Ort: Kongresszentrum Hof burg – Festsaal, Eingang Heldenplatz, 1010 Wien Information: www.seminaroberlaa.at
23.-24.04.2014
Jahrestagung Verrechnungspreise
Mittwoch bis Donnerstag
Ort: ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2-4, 1010 Wien Information: www.ars.at Die Einladungen finden Sie demnächst unter www.oegwt.at Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen
Impressum
S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2 014
Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger (Ver-
triebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Mag. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.
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P.b.b. 05Z036244 M Verlagspostamt 1010 Wien
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