RECHTaktuell 03/2014

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[RECHTAKTUELL

März 2014

#03

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

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Autorengespräch „Nervensägen“ mit Gabriele Cerwinka und Gabriele Schranz Porträt des Monats Roman A. Rauter

Buchpräsentation im BMJ

M Ä R Z 2 014]


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MANZ-Zeitschriften auch 2014 die beste Ernte manz.at/angebote


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R E C H TA K T U E L L # 0 3 2 014

MANZ: e-Rechnung hat Feuertaufe bestanden Elektronische Rechnungsstellung seit zwe in Betrieb. Die verpflichtende e-Rechnung an alle Bundesdienststellen ist zum Jahresbeginn 2014 erfolgreich in Betrieb gegangen. Alle seither von MANZ ausgestellten e-Rechnungen konnten problemlos verarbeitet werden. Pro Jahr stellt MANZ ca. 30.000 Rechnungen an öffentliche Dienststellen aus. „Wegen der Vielzahl der Geschäftsfälle haben wir uns für eine Anpassung unseres Warenwirtschaftssystems und Programmierung einer elektronischen Schnittstelle entschieden um alle relevanten Rechnungsdaten im XML-Format an die betreffenden Bundesstellen zu übermitteln“, so Peter Guggenberger, Leiter Vertrieb und Logistik bei MANZ. „Auch die besondere Herausforderung für den Buchhandel, die gesetzlich verpflichtende Bruttopreis-Auszeichnung für deutschsprachige Bücher in einer exakten Nettopreis-Faktura darzustellen, konnten wir erfolgreich meistern.“ Die Buchhandlung MANZ ist Full-ServiceAnbieter für Bund, Länder und Gemeinden.

i Monaten erfolgreich

Sämtliche deutsch- und fremdsprachigen Bücher und Zeitschriften werden von qualifizierten Fachbuchhändlerinnen und -buchhändlern geordert und an Werktagen innerhalb von 24 Stunden per Zustelldienst in Österreich ausgeliefert. Die e-Rechnung ist eine logische Erweiterung des elektronischen Bestellwesens im Buchhandel. Schon seit Jahren wird ein immer größerer Teil der Bestellungen über den preisgekrönten Webshop getätigt. MANZ ist in Österreich das mit Abstand größte Fachinformationsunternehmen für Recht Wirtschaft Steuer. Unter der Firmenfarbe MANZ-Rot bietet MANZ Fachliteratur und Informationsdienste für alle rechtsund wirtschaftsberatenden Berufe sowie Gerichte, Behörden, Unternehmen und Universitäten. Neben dem klassischen Buch- und Zeitschriftenprogramm und der bekannten Buchhandlung investiert MANZ mit der RDBRechtsdatenbank seit den 1980er-Jahren intensiv in Online-Services.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1015 Wien verla Wien 1014 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Auer · Milisits · Reimer, ELGA-Handbuch ................................... 30 Baran, Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht .................... 29 Benke · Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht ................. 25 Bergthaler · Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht ........................................................................ 19 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 25 Blass · Brustbauer · Hauer · Kainz · Königshofer · Mahmood · Natterer · Stangl · Stuller, LMR ............................. 19 Bydlinski P., Grundzüge des Privatrechts .................................... 25 Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 1/2014 .............. 21 Dokalik · Pötscher, Gerichtsgebühren 2014 ................................ 29 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO........................ 21 Gitschthaler · Höllwerth (Hrsg), AußStrG .................................. 29 Götz · Münster, Die österreichischen Schulgesetze ...................... 18 Gruber · Paliege-Barfuß, GewO ................................................. 18 Hengstschläger · Leeb, AVG ........................................................ 7 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 20 Huber, So organisieren Sie Ihr Unternehmen erfolgreich! .............. 26 Hutter, Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ..................................... 24 IUR · IUTR (Hrsg), Europäisches Klimaschutzrecht und erneuerbare Energien ................................................................... 20 Kietaibl · Schörghofer · Schrammel (Hrsg), Rechtswissenschaft und Rechtskunde ......................................................................... 23 König, Die Anfechtung nach der IO................................................ 5 Kothbauer, Fehlerfreie Beschlussfassung im Wohnungseigentum ..... 9 Kramer, Juristische Methodenlehre .............................................. 30 Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht ........................ 29 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm .............................. 23 Niksova, Grenzüberschreitender Betriebsübergang ...................... 24 Oberndorfer · Haring, Preisbildung & Preisumrechnung von Bauleistungen........................................................................ 22 ÖJZ – Österreichische Juristen-Zeitung .................................... 10 Pfeffer · Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht ............................ 30

Rößl · Hatak (Hrsg), Kooperationen – Netzwerke – Regionale Entwicklung ................................................................. 26 Sachs · Trettnak-Hahnl, Das neue Bundesvergaberecht .............. 20 Schön · Sperlich · Neumann · Somlyay, Betreuung daheim ....... 26 Schrefler-König · Szymanski (Hrsg), Fremdenpolizeiund Asylrecht ................................................................................. 6 Schwartz (Hrsg), BVergG 2006 ................................................... 22 Stein · Vogl · Wenda, EuWO....................................................... 18 Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB ............................. 22 Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG ........................................... 8 taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht ................................... 30 Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 24 Weiss · Lust, GuKG ..................................................................... 19 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 23 Welser (Hrsg), Das Recht der Kreditsicherung in Zentralund Osteuropa ............................................................................. 21

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Roman Alexander Rauter ................................ 11 Buchpräsentation „Organisation und Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ im BMJ ........................................... 12 Nikolaus Benke wurde 60 ............................................................. 12 Autorengespräch „Nervensägen“ mit Cerwinka und Schranz ......... 13 Juristen-Ball 2014 ........................................................................ 13 Runde Geburtstage im März ......................................................... 13 MANZ-Online .......................................................................... 15-17 Literaturempfehlungen der Buchhandlung .................................... 27 Veranstaltungen in Kürze.............................................................. 27 Für Sie gelesen ............................................................................. 28 Rudolf Welser Mitglied der Polnischen Akademie der Wissenschaften und Künste .......................................................... 28

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

„Keine anfechtungsrechtliche Entscheidung des OGH ohne Hinweis auf dieses Buch“ Franz Mohr in ÖJZ 23-24/2009 436

Sanierungsverfahren

Neu: die Anfechtung im Sanierungsverfahren

B. Geltendmachung der Anfechtungsansprüche vor Abschluss des Sanierungsverfahrens 19/4 Da das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung mit 90 Tagen befristet ist (§ 170 Abs 1 Z 3 IO), wird sich die Tätigkeit des Sanierungsverwalters zunächst auf die Ermittlung von Anfechtungssachverhalten und deren außergerichtliche Geltendmachung konzentrieren7). Freilich ist auch in diesem Zeitraum eine klagsweise Geltendmachung nicht unzulässig. Riel8) hält eine solche Klagseinbringung meist nur dann für „sinnvoll“, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Sanierungsverfahrens zu erwarten und ein Vorgehen gem § 157 i Abs 1 IO geplant ist, wonach Anfechtungsprozesse im Rahmen der Erfüllung eines Sanierungsplans geführt bzw fortgesetzt werden können. Andernfalls könnte nämlich der Anfechtungsprozess nach Bestätigung des Sanierungsplanes nicht (erfolgreich) abgeschlossen werden“. Abgesehen davon, dass eine solche Prognose schwierig ist und auch den Fall umfassen müsste, dass ein Scheitern des Sanierungsverfahrens zu erwarten ist, kann einzig und allein eine Prognose des Erfolgs der Anfechtungsklage „sinnvoll“ sein: Ist diese Prognose positiv, dürfte nämlich das Gericht, selbst wenn der vom Schuldner vorgeschlagene und von der Mehrheit der Gläubiger angenommene Sanierungsplan eine Weiterverfolgung (§ 157 i Abs 1 IO) nicht vorsieht, den Sanierungsplan nicht bestätigen (§ 154 Abs 2 IO).

C. Anfechtung und Sanierungsplan 1. Vorschlag des Schuldners

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Nur über Vorschlag des Schuldners9) kann im Sanierungsplan vorgesehen werden, dass im Fall der Annahme des Sanierungsplans und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens10) Anfechtungsansprüche (weiter-)verfolgt werden sollen, also bereits eingeleitete Anfechtungsverfahren fortgeführt oder Anfechtungsansprüche (neu) geltend gemacht werden. Die Entscheidung wird von der Gewichtung der jeweiligen Prozessrisken und Erfolgsaussichten abhängen11). Freilich: Ist die Prognose des Erfolgs der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs positiv, darf das Gericht, selbst wenn der vom Schuldner vorgeschlagene und von der Mehrheit der Gläubiger angenommene Sanierungsplan eine Weiterverfolgung (§ 157 i Abs 1 IO) nicht vorsieht, den Sanierungsplan nicht bestätigen (§ 154 Abs 2 IO)12). Der Schuldner wird demnach gezwungen sein, den eingangs genannten Vorschlag zu erstatten. 7 ) Riel, ZIK 2010, 132; Mohr/Riel, RdW 2010, 616. Das in beiden Fundstellen erwähnte Beispiel der „inkongruenten Zwangspfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung (§ 30 Abs 1 Z 1 IO)“ ist unglücklich gewählt (siehe § 12 IO). 8 ) Riel, ZIK 2010, 132; Mohr/Riel, RdW 2010, 616. 9 ) Zutreffend Riel, ZIK 2010, 133; Mohr/Riel, RdW 2010, 616; Bollenberger, ÖBA 2012, 547 (Entscheidungsbesprechung). 10 ) Nach G. Kodek, ÖBA 2010, 501 und Anm 35, „dogmatisch“ wohl eine „Teilaufhebung“, da der Treuhänder „funktional in die Nähe des Masseverwalters rückt“. 11 ) BGH ZIP 2013, 738. 12 ) Insofern ist die Feststellung Holzapfels (Unternehmenssanierung und Sachwalterausgleich, in Feldbauer-Durstmüller/Schlager [Hrsg], Krisenmanagement – Sanierung – Insolvenz [2002] 517), „gegen den Willen des Schuldners geht . . . gar nichts“, auf den Riel, ZIK 2010, 133 Anm 15, Bezug nimmt, zwar plakativ, aber jedenfalls für die neue Rechtslage nicht mehr ganz zutreffend.

Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO)

Anfechtungsgegners ist die für diese Zuständigkeit geforderte Voraussetzung, dass sich der Anspruch „unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten“ lassen muss, gegeben. Nach Ruzik73) gilt dies auch bei Bankinsolvenzen. Gleiches gilt für Anfechtungsgegner, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt bzw Sitz in einem Drittstaat haben74).

Hat freilich – sofern eine Zession des Anfechtungsanspruchs überhaupt zulässig ist (hiezu Rz 15/37) – der Zessionar den Anfechtungsanspruch geltend gemacht, gilt die Zuständigkeitsordnung der EuGVVO75) bzw des LGVÜ. 23/25

Die Zuständigkeit für Anfechtungsklagen nach der AnfO richtet sich je nach Lage des Falls nach der EuGVVO76), nach dem LGVÜ bzw nach österreichischem nationalen Recht77).

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Das Verhältnis zwischen Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren hat der europäische Gesetzgeber – gefangen zwischen dem Prinzip des kleinsten gemeinsamen Nenners und dem Universalitätsanspruch – besonders dilettantisch gelöst. Dies wird insb auch im hier interessierenden Bereich deutlich78).

23/27

Der Insolvenzverwalter des Sekundärverfahrens ist hinsichtlich „seiner“ Masse anfechtungsbefugt (Art 18 Abs 2 EuInsVO).

D. Anfechtung im Sekundärverfahren

Zum Umfang der Sekundärmasse in dieser Hinsicht – aus österreichischer Sicht zählt auch entgangenes Vermögen dazu – oben Rz 17/4 f.

In diesem Verfahren sind die Anfechtungstatbestände der lex fori concursus jenes Staats, in dem das Sekundärverfahren anhängig ist (lex fori concursus secundarii), mit der Maßgabe des Art 13 EuInsVO79) einschlägig. 23/28 Die Eröffnung dieses (Sekundär-)Insolvenzverfahrens ist für die Zählung der kritischen Fristen maßgebend, da das Ausmaß der Rückwirkung der Anfechtung im Systemzusammenhang mit den verpönten Vorgängen – die ja nach der lex fori concursus secundarii zu bestimmen sind – stehen80).

Höchste Aktualität

73 ) EU-RL: Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, RdW 2009, 627. 74 ) EuGH 16. 1. 2014, C-328/12 (ZIP 2014, 181). 75 ) EuGH 19. 4. 2012, C-213/10, F-Tex SIA/Jadecloud = ZIP 2012, 1049; hiezu Cranshaw, ZInsO 2012, 1237. 76 ) Garber in Clavora/Garber 58. 77 ) Zum dAnfG siehe Cranshaw, ZInsO 2012, 1238. 78 ) So auch Thole 849. 79 ) Zutreffend Duursma-Kepplinger/Chalupsky in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky Art 18 EuInsVO Rz 26; G. Kodek in Burgstaller, IZVR Art 18 EuInsVO Rz 13; Paulus, Europäische Insolvenzverordnung Art 18 EuInsVO Rz 16; Pannen/Riedemann in Pannen, Europäische Insolvenzverordnung Art 18 EuInsVO Rz 38, 40. 80 ) Oben Rz 17/5; König, ZIK 2007, 3; derselbe, JBl 2008, 813 (Buchbesprechung); Paulus, Europäische Insolvenzverordnung Art 18 EuInsVO Rz 17. Den engen Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der kritischen Fristen und der jeweils anfechtbaren Rechtshandlung/Unterlassung übersehen wohl G. Kodek / Reisch, ZIK 2006, 184; unrichtig daher auch Maderbacher in Konecny/Schubert Art 13 EuInsVO Rz 24; G. Kodek, ÖBA 2009, 633.

Die Anfechtung nach der IO 5. Auf l a g e Au t o r : König

Die 5. Auflage des Standardwerkes zur Insolvenzanfechtung trägt einerseits Judikatur und Literatur seit der Vorauflage nach und vollzieht andererseits inhaltlich den Übergang von der KO zur IO. Erstmals werden daher • die Anfechtung im Sanierungsverfahren und • die neu gestaltete Rechtsgeschäfts-Anfechtung behandelt. Die Neuauflage beinhaltet aber auch neue Überlegungen • zur Bedeutung fiktiver Geschehensabläufe,

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• zum Wiederaufleben von Drittsicherheiten nach erfolgreicher Anfechtung der Befriedigung der gesicherten Forderung, • zur Ermittlung des Anfechtungsgegners etwa bei bloß mittelbarem Vorteil, • zur Anfechtung durch Absonderungsgläubiger und • zu Aspekten der Anfechtung in EU-Sekundärverfahren.

Der Autor o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard König ist Ordinarius für Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität Innsbruck. 5. Auflage 2014. XL, 550 Seiten. Geb. EUR 138,– ISBN 978-3-214-06674-1

Mit zahlreichen Hinweisen auf die bei vergleichbarer Rechtslage ergangene deutsche Judikatur!

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[TOPTITEL DES MONATS

Fremden-, Asyl- und Verfahrensrecht aus einer Hand Schrefler-König

AsylG

§ 11 IV A 1

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

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Anmerkungen zum Gesetzestext mit Verweisen zu anderen Normen innerhalb des Werkes

IdF BGBl I 2005/100. Anmerkungen: 1. Siehe die Art 6 bis 8 und 15 der StatusRL (Teil IV F). 2. Entscheidend für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird sein, dass dem Betroffenen zugemutet werden kann, sich dorthin aus Eigenem zu begeben, ohne sich verstecken zu müssen oder seine Identität zu verheimlichen. Einer allfälligen Abschiebung dürfen die Gründe des § 50 FPG nicht entgegenstehen. Hiebei ist nicht auf abstrakte Gegebenheiten sondern die konkrete Situation des Betroffenen zur Zeit der Erlassung des Bescheids bzw des Erkenntnisses.

Szymanski

Entscheidungen: E 1. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und § 11 Abs 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15. 3. 2001, 99/20/0036; 15. 3. 2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der VwGH zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gem § 74 AsylG unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9. 11. 2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9. 11. 2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrele-

Fremdenpolizei- und Asylrecht, Grundlieferung

Kurzzusammenfassungen zahlreicher Judikate

FPG 2005

§ 55 III A 1

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (1 a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

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Abs 1, 3 und 5 idF BGBl I 2011/38, Abs 1 a und 4 idF BGBl I 2013/68, Abs 2 idF BGBl I 2012/87. ErläutRV (BGBl I 2011/38): Der vorgeschlagene Abs. 1 bestimmt in Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der RückführungsRL, dass dem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wird, amtswegig eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und diese Entscheidung als zweiter Spruchpunkt im Bescheid festzulegen ist.

Selektionierte Passagen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage

ErläutRV (BGBl I 2012/87): Zu Abs. 1 a idF BGBl I 2013/68:

Mit dem neuen Abs. 1 a wird schon wie bisher in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 klargestellt, dass im Falle von zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 68 AVG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Dies gilt auch für Fälle in denen eine Entscheidung durchführbar wird (Anm: § 18 BFA-VG). ErläutRV (BGBl I 2011/38): In Abs. 2 wird normiert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung (Anm: idF BGBl I 2012/87: ab Rechtskraft) des Bescheides, mit

Fremdenpolizei- und Asylrecht, Grundlieferung

Fremdenpolizei- und Asylrecht

© MANZ rm

29. 1. 2014 W:/Fremdenpolizei- und Asylrecht_Schrefler-König_Szymanski_MGA/3B2/Fahne/FPG_TEIL III

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H er a u sg e b e r : Schrefler-König · Szymanski

Die neue MANZ Große Gesetzausgabe vereint in ihren zwei Bänden über 26 fremden- und asylrechtsrelevante Normen. Das Verfahrensrecht vor dem neuen BVwG und BFA wird speziell aus fremden- und asylrechtlicher Sicht kommentiert. Neben den großen Änderungen der VwGbkNov 2012 bietet das Werk ebenso einen klaren Überblick über die Neuerungen durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG). • Einfaches Überblicken des österreichischen und europäischen Fremdenrechts

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• Auflistung weiterhin anwendbarer Judikatur • Durch Ergänzungslieferungen stets auf dem aktuellen Stand Mit diesem Werk wird dem Rechtsanwender ein universeller Arbeitsbehelf für diverse Aufgabenstellungen im Bereich des Fremdenund Asylrechts in die Hand gegeben. Die Herausgeber Dr. Alexandra Schrefler-König, Richterin am BVwG und Leiterin der Evidenzstelle des Asylgerichtshofes und Dr. Wolf Szymanski, Sektionschef des BMI i. R.

Die Autoren MMag. Simone Böckmann-Winkler, Leiterin des Bereichs Recht am BVwG; Dr. Harald Lipphart-Kirchmeir, Regionaldirektor des BFA, Burgenland; DDr. Verena Ornezeder, BMI; Mag. Christian Schmalzl, Landespolizeidirektion Tirol; Dr. Alexandra SchreflerKönig; Dr. Wolf Szymanski. Loseblattwerk in 2 Mappen 2014. Ca. 1.600 Seiten. Ca. EUR 225,– Subskriptionspreis bis 31.3.2014 ca. EUR 185,– ISBN 978-3-214-14459-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/fremdenrecht

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TOPTITEL DES MONATS]

Was ist neu, was bleibt gleich? Stand 1. 1. 2014 Hengstschläger/Leeb

AVG

§ 19

Tiefgehende Kommentierung in höchster Präzision

bestimmte Person, bei ihr (VwSlg 18.013 A/2010 [Rz 3]) zu erscheinen (VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0039 [Rz 1/1]; Hellbling 167; Herrnritt 68]). Den Behörden (vgl Art II Abs 1 EGVG [Mannlicher/Quell AVG § 19 Anm 1]) soll mit dem „Recht“ zur Ladung ein Mittel in die Hand gegeben werden, das persönliche Erscheinen von Personen zu veranlassen, mit denen sie meint, in mündlichen Verkehr treten zu müssen (Mannlicher/Quell AVG § 19 Anm 1; vgl auch Herrnritt 66 f). Wie § 18 (§ 18 Rz 1) hat also auch diese Bestimmung den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten von der Seite der Behörden zum Gegenstand (Hellbling 167). Neben dem Erscheinen kann dem Geladenen auch noch aufgetragen werden, Behelfe und Beweismittel mitzubringen (Rz 1/2, 4, 15).

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Dieser Definition (arg „erscheinen“) entsprechend kann eine Ladung (selbst ein Ladungsbe- 1/1 scheid [vgl Rz 5]) gem § 19 AVG keine Grundlage dafür bilden, eine ärztliche Untersuchung bei der Behörde zwangsweise durchzusetzen (vgl auch Rz 22). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es zulässig ist, eine Person zu diesem Zweck zu laden (vgl auch Rz 4) und ob in der Folge (zB) § 12 Abs 1 SMG eine ausreichende Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung – des auf Grund einer Ladung gem § 19 AVG Erschienenen bzw Vorgeführten – bietet (VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0039; siehe auch VwGH 15. 7. 2011, 2010/11/0099; 27. 1. 2012, 2011/02/0341; ferner § 54 Rz 12 f). Dementsprechend stellt die Ermächtigung, den Inhaber einer Lenkberechtigung mit Bescheid aufzufordern, sich bei sonstigem Entzug der Lenkberechtigung ärztlich untersuchen zu lassen, in erster Linie eine besondere Ausformung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Partei (§ 39 Rz 9 ff) dar (vgl VwSlg 15.779 A/2002; VwGH 23. 5. 2013, 2013/11/0052; ferner VwGH 17. 5. 1988, 87/04/0181). Um eine lex specialis zu § 19 AVG, wie der VwGH annimmt (so auch VwGH 20. 4. 2004, 2004/11/0015), handelt es sich dabei nur insofern, als es auf Grund dieser Sonderregel nicht zulässig ist, den Besitzer einer Lenkberechtigung mit der Sanktion der zwangsweisen Vorführung gem § 19 AVG (bescheidmäßig) zu laden und damit zum Erscheinen zu zwingen, um ihn (auf seine Eignung als Lenker von Kfz) untersuchen zu können (vgl insb VwGH 27. 11. 2001, 2001/11/0307; ferner VwGH 30. 1. 1996, 95/11/0363; 19. 12. 2011, 2011/11/0186). Im gleichen Sinn (vgl Rz 1/1) hat der VwGH im Erk vom 29. 3. 1977, 714/75 (verst Sen) zwar 1/2 für das fortgesetzte Verfahren auf die Möglichkeit (der Androhung und Vollstreckung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung) der Ladung gem § 19 AVG „unter Mitnahme der Schlüssel“ hingewiesen (Hervorhebung von den Verfassern; vgl Rz 1, 15). Im Gegensatz dazu wäre es seiner Ansicht nach aber bedenklich, wenn die Partei bescheidmäßig zur Ausfolgung oder Hinterlegung der Schlüssel (um eine Wasservorsorgungsanlage betreten und Quellmessungen durchführen zu können) und damit „ohne hinreichenden Grund“ verpflichtet würde, sein Eigentum dem behördlichen Zugriff uneingeschränkt auszusetzen (vgl auch § 54 Rz 12 f). Für Ladungen durch die Verwaltungsgerichte in Verfahren betreffend Bescheide nach dem 1/3 AVG ist grundsätzlich ebenfalls § 19 AVG maßgeblich (§ 17 VwGVG). Ergänzend wurde in § 23 VwGVG eine „entsprechende“ Nachfolgeregelung für die bisher (bis zur Novelle BGBl I 2013/33) in § 19 Abs 1 zweiter Satz AVG enthaltene Sonderregel für Ladungen der UVS (auch außerhalb ihres Amtsbereichs [1. Ausgabe (2004) § 19 Rz 3]) aufgenommen (RV 2013, 5 f). Für die Rechtsform solcher Ladungen gelten daher die Ausführungen zu § 19 AVG sinngemäß (vgl Rz 5), dh es handelt sich dabei zum Teil iSd § 19 Abs 4 AVG um – nicht gesondert anfechtbare (§ 25 a Abs 3 VwGG, § 88 a Abs 3 VfGG) – bloß verfahrensleitende Beschlüsse, zum Teil aber auch um „formelle“ Beschlüsse, gegen die sich der Geladene

Hengstschläger/Leeb

Ladungen § 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. (2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. (3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. (4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. IdF BGBl I 2013/33. Literatur: Amann-Parizek, ÖJZ 1957, 427; Demmelbauer, OöGZ 2000, 74; Laurer, Untersuchungsausschuß; Raschauer, ZUV 2004, 6; Sieberer, ÖJZ 2003, 178. Übersicht Rz

I. Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Aufenthalt (Sitz) im Amtsbereich der Behörde B. Notwendigkeit des Erscheinens . . . . . . . . . . . III. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Einfache Ladung und Ladungsbescheid . . . . . B. Auswahl durch die Behörde . . . . . . . . . . . . . C. Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Notwendiger Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten . . . . . A. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Rechtsfolgen der Verletzung dieser Verpflichtung A. Einfache Ladung – sonstige Rechtsfolgen . . . . B. Ladungsbescheid – Zwangsmittel . . . . . . . . .

UMBRUCH 1 – 334 5. 2. 2014 M:/IT & Produktion/Produktion/Werke/Kommentar zum AVG_Hengstschläger-Leeb/1.Tlb/02. Aufl/06_Umbruch/3B2/Umbruch/Kommentar zum AVG_1Tlb_2Aufl_Kern

Übersichtliche Gliederung

AVG

Ist bereits die Genehmigung der elektronischen Erledigung (Urschrift) iSd § 18 Abs 3 AVG unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt (vgl Rz 8), so hat dies automatisch zur Folge (den Vorteil), dass auch jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält (RV 2008, 12, 14).

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Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe)

Plus Vergleichstabelle zum VwGVG

§ 19

... ... .. ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

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1 2 2 4 5 5 7 8 10 12 18 18 19 21 21 22

I. Bedeutung 1 Eine Ladung iSd § 19 AVG (zur Abgrenzung zur Verständigung von der mündlichen Ver-

handlung siehe § 41 Rz 3 ff) ist primär (Rz 1/2, 4, 15) der Befehl (Rz 6) der Behörde an eine 258

Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe)

UMBRUCH 1 – 334 5. 2. 2014 M:/IT & Produktion/Produktion/Werke/Kommentar zum AVG_Hengstschläger-Leeb/1.Tlb/02. Aufl/06_Umbruch/3B2/Umbruch/Kommentar zum AVG_1Tlb_2Aufl_Kern

AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1. Teilband: §§ 1 – 36a 2. Aus ga b e Au t o r e n : Hengstschläger · Leeb

Der mehrbändige AVG-Kommentar wird sukzessive überarbeitet und auf das neue Rechtsschutzsystem im Verwaltungsverfahren umgestellt. Gestartet wird mit Band 1, der in gewohnter Präzision und auf höchstem Niveau mit folgenden Inhalten aufwartet: • Stand der Rechtslage zum 1. 1. 2014 • Tiefgehende Kommentierung komplett aktualisiert, angepasst an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit: » Was ist neu, was bleibt gleich? » Veränderte Rechtszüge? » Anwendbarkeit AVG/VwGVG? Querverweise insbesondere auf das VwGVG und umgekehrt zeigen den Weg

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 014

• Seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung und Literatur akribisch aufgearbeitet Das Ergänzungsheft als Bonus: Die ausgeklügelte Vergleichstabelle verknüpft Altes mit Neuem: • Das neue VwGVG wird § für § korrespondierenden (Alt-)Bestimmungen aus AVG, VStG und VwGG gegenübergestellt • Unterschiedliche Textsorten verdeutlichen Übereinstimmungen und Unterschiede • Dies erleichtert die Weiterverwendung des Gesamtwerks und schärft das Verständnis für das neue Verfahren

Die Autoren Dr. Johannes Hengstschläger ist em. Univ.Prof. für Öffentliches Recht an der Johannes Kepler Universität Linz und war Ersatzmitglied des VfGH. Dr. David Leeb ist Univ.Prof. für öffentliches Recht an der Johannes Kepler Universität Linz. 2. Ausgabe 2014. XXXIV, 334 Seiten. Geb. Inkl. Ergänzungsheft 2014. II, 48 Seiten. EUR 110,– Subskriptionspreis bis 31. 5. 2014 EUR 94,– ISBN 978-3-214-03391-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/avg

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[TOPTITEL DES MONATS

Der „Dorazil/Harbich“ in neuem Gewand! § 33

FinStrG

Kotschnigg

E. Erfolg der Hinterziehung: Bewirken einer Abgabenverkürzung (§ 33 Abs 3) 1. Allgemeines und Überblick 181 Zum objektiven Tatbestand einer Hinterziehung (§ 33 Abs 1, 2 und 4) gehört auch ein Er-

online

folg, konkret das Bewirken einer Abgabenverkürzung. Deren Eintritt (Taterfolg) ist objektives Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung (OGH 25. 3. 1993, 12 Os 83/92; 11. 11. 1997, 11 Os 92/97; 14. 7. 2011, 13 Os 41/11 w, RZ 2012, 19 = JBl 2012, 810 [Scheil]). Das Verhalten des Täters – Tun oder Unterlassen – muss ursächlich (kausal) für den Eintritt der Abgabenverkürzung, deswegen aber nicht zwingend auf die Pflichtverletzung gerichtet sein (Reger ua, FinStrG4 § 33 Rz 37).

Tiefgehende Kommentierung der zentralen Normen des FinStrG

182 Das Delikt ist vollendet, sobald der Täter die Verkürzung bewirkt hat (OGH verstSen 3. 5.

2007, 12 Os 119/06 a, SSt 2007/35 = EvBl 2007/130 = JBl 2008, 401 [Burgstaller]). Als Erfolgsdelikt setzt § 33 eine entstandene Steuerschuld voraus, die nicht – zumindest nicht pünktlich bzw nicht vollständig – beglichen wurde (OGH 19. 10. 1982, 10 Os 180/81, EvBl 1983/124; Seiler/Seiler, FinStrG3 § 33 Rz 34), somit dass die Abgabe dem Gläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem er sie nach Gesetz zu erhalten hätte (OGH 6. 6. 1974, 9 Os 174/73, SSt 45/15 = EvBl 1975/84, 163 = JBl 1975, 51; 5. 4. 1984, 13 Os 174/83, SSt 55/ 12 = EvBl 1984/158, 638; 2. 4. 1998, 15 Os 26/98, ÖStZB 1998, 841; VwGH 25. 9. 1980, 758/ 80, ÖStZB 1981, 199; 28. 5. 2008, 2008/15/0011, ÖStZB 2009/112, 129). Damit ist die Hinterziehung nach § 33 Abs 1 (Grundtatbestand) bewirkt, wenn * *

die Abgabe nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet wurde, und (kumulativ) der Bürger zudem gegen eine steuerliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verstoßen hat.

Die bloße Nichtentrichtung ist für sich alleine nicht strafbar (§ 49 Abs 1 lit a; OGH 11. 11. 1980, 9 Os 158/80, EvBl 1981/142, 107; 15. 4. 1982, 13 Os 182/81, EvBl 1982/123, 405; so schon oben Rz 4). Umgekehrt setzt die Verkürzung nicht voraus, dass die Steuerleistung dem Fiskus endgültig (auf Dauer) verloren geht; der Vorsatz des Täters muss also nicht auf einen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrags gerichtet sein (OGH 18. 10. 1990, 12 Os 115/90). Eine Verkürzung auf Zeit ist für die Anwendbarkeit des § 33 ausreichend (OGH 22. 6. 1993, 14 Os 59/93; 15. 3. 2000, 13 Os 172/99, ÖStZB 2000/491, 549). Auch wenn klar ersichtlich ist, was damit gemeint ist, ist dieses Begriffspaar doch unglücklich gewählt: Zum einen ist der Vorsatz des Täters idR auf Minimierung der Steuerlast, nicht auf bloße Stundung ausgerichtet (sie ließe sich ebenso gut, nur erheblich günstiger, über § 212 BAO erreichen). Zum anderen bleibt eine nicht bzw erst nach bereits eingetretene Verjährung entdecktes Finanzvergehen schon aus diesem Grund folgenlos. Zum Dritten rechnet der Täter nicht damit, erwischt zu werden (sonst hätte er sich anders verhalten).

FinStrG

Twardosz

Nach § 33 (Teil I)

Die Unkenntnis des Abzugsverbots wäre hingegen nur dann entschuldbar, wenn die Rechts- 28 vorschrift trotz Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl UFS Wien 9. 11. 2004, FSRV/0052-W/04; UFS Linz 23. 3. 2004, FSRV/0010L03). Nichts anderes gilt in dem – selteneren – Fall, dass der Täter zwar das Abzugsverbot kannte, sich aber in Unkenntnis der gerichtlichen Strafbarkeit der Vorteilsgewährung bzw -annahme befand. Hat der Täter Erkundigungspflichten verletzt, so kann dieser Irrtum vorwerfbar sein (vgl § 8 Rz 97). E. Prüfschema Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich folgendes grobes Prüfschema für grenz- 29 überschreitende „Schmiergeldzahlungen“:

2. Zeitpunkt des Bewirkens 183 § 33 Abs 3 verwendet zwar den Begriff des Bewirkens, definiert ihn aber nicht (so aber zB

OGH 5. 4. 1984, 13 Os 174/83, SSt 55/12 = EvBl 1984/158; 30. 8. 2012, 13 Os 70/12 m; VwGH 22. 2. 1994, 90/14/0114 f, ÖStZB 1994, 555; Reger ua, FinStrG4 § 33 Rz 37; Seiler/Seiler, FinStrG3 § 33 Rz 35; Lässig in WK2 § 22 Rz 29, § 33 FinStrG Rz 20: jeweils „Legaldefinitionen“), sondern legt nur den Zeitpunkt der Hinterziehung fest (OGH 9. 11. 1989, 12 Os 102/89; 23. 7. 2009, 13 Os 18/09 k, EvBl 2009/152; 17. 12. 2009, 13 Os 183/08 y, SSt 2009/87 = RZ 2010, 183; aussagekräftig 30. 8. 2012, 13 Os 70/12 m; VwGH 15. 12. 1993, 93/13/0055, ÖStZB 1994, 282). Er kann je nach Art und technischer Vollendung des Delikts (OGH 5. 4. (76)

Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 11. Lfg

III. Liechtensteinische Stiftungen A. Steuerrecht 1. Vorbemerkung

Mit topaktuellen Themen, Stand 1. 1. 2014

Wer eine Stiftung gründet und dieser Vermögen widmet, verfolgt idR das Ziel, dieses Vermö- 30 gen zu schützen und bestimmten Zwecken zuzuführen. Die ausländische Familienstiftung verfolgt den Zweck der dauerhaften Vermögensverwaltung und regelt zumeist gleichzeitig die Erbfolge. Sie bietet sich an, wenn größere Vermögenswerte verwaltet und langfristige Regelungen getroffen werden sollen. Rechtlich sind damit eine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an eine juristische Person und somit häufig Fragen des Durchgriffs von Gläubigern, Familienmitgliedern oder sonstigen anspruchsberechtigten oder potentiell anspruchsberechtigten Personen verbunden. Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 12. Lfg

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FinStrG – Finanzstrafgesetz mit 1 . – 1 9 . L i e fe r u n g Herausgeber: Ta nner t · Ko ts c hn i gg

Mit neuem Herausgeberteam und 17 Autoren aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaft wird der Standardkommentar zum Finanzstrafgesetz jetzt in praktischen Faszikelheftchen neu aufgelegt. Schwerpunkt der Lieferungen 1 bis 19 bildet eine umfassende Kommentierung von mehr als 30 Bestimmungen großteils aus dem I. Hauptstück, ua des § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) auf weit mehr als 200 Seiten! Sukzessive erfolgende Ergänzungslieferungen komplettieren das Werk zügig.

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Die Herausgeber Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung, Autor zahlreicher Fachpublikationen. Hofrat Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 1.–19. Lfg. 2014. XL, 732 Seiten. EUR 189,– ISBN 978-3-214-12593-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Paketpreis inkl. Tannert, FinStrG: EUR 328,– ISBN 978-3-214-12594-3 Online-Version: www.manz.at/finstrg (siehe Seite 17)

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TOPTITEL DES MONATS]

Fehlerfreie Beschlüsse = friedliches Miteinander! G. Ermittlung der Stimmenmehrheit

Bei Stimmengleichheit (die freilich im Regelfall wegen der aufgrund der Nutzwertermittlung grundsätzlich „unrunden“ Anteilsverhältnisse selten zustande kommt) kann jeder Wohnungseigentümer die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 24 Abs 4 Satz 2 WEG).

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2. Stimmrechtsausschluss Ist Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer (bzw mit einer Person, mit der ein Wohnungseigentümer durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist), so steht diesem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht zu (§ 24 Abs 3 WEG).

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Auf einen Blick – Stimmrechtsausschluss Im Falle eines Stimmrechtsausschlusses ist der Miteigentumsanteil des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers aus der Gesamtmenge der Anteile der Liegenschaft bzw einer wirksam vereinbarten oder vom Gericht festgesetzten abweichenden Abstimmungseinheit herauszurechnen. Das für einen eindeutigen Mehrheitsbeschluss gegebene Zustimmungs- oder Ablehnungserfordernis reduziert sich damit auf die Mehrheit der verbleibenden Anteile. Beispiel für die Ermittlung der erforderlichen Mehrheit bei Stimmrechtsausschluss: Beträgt etwa obigem Bespiel folgend (Gesamtnutzwert der Liegenschaft = 1437) der Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers 89/1437, so reduziert sich im Falle eines Stimmrechtsauschlusses dieses Wohnungseigentümers die für die Beschlussfassung relevante Gesamtmenge der Anteile auf 1348 (1437 minus 89). Diesfalls bedarf es für ein eindeutiges Beschlussergebnis der ausdrücklichen Zustimmung oder Ablehnung der Wohnungseigentümer mit einem Anteil von insgesamt wenigstens 675/1348.

Hinweise auf Gesetz und Rechtsprechung

Ein wirtschaftliches Naheverhältnis kann nach der Rechtsprechung nicht nur dann bestehen, wenn der an der Willensbildung der Gemeinschaft teilnehmende Wohnungseigentümer als Gesellschafter oder Geschäftsführer des im Wege der Beschlussfassung zu beauftragenden Geschäftspartners der Eigentümergemeinschaft fungiert. Es sei auch konzernmäßigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Beteiligungen nachzugehen, die auf gleich gerichtete Interessen schließen lassen. Selbst Abhängigkeiten, die sich aus einem Dienstvertrag oder aus der ständigen Zusammenarbeit in einem Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis ergeben, könnten ein wirtschaftliches

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Fehlerfreie Beschlussfassung im Wohnungseigentum

Mit vielen Tipps und Beispielen

Autor : Kothbauer

Dieses neue Praxishandbuch befasst sich mit der Beschlussfassung im Wohnungseigentum, die entweder in der Eigentümerversammlung oder auf schriftlichem Wege erfolgen kann. Eine einwandfreie Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft ist Dreh- und Angelpunkt für eine geordnete Verwaltung der Liegenschaft und damit wichtige Grundlage für ein friedliches und gedeihliches Zusammenleben der Wohnungseigentümer. Allzu oft aber verheddern sich in der Praxis Eigentümergemeinschaft und Verwalter im Rahmen der Beschlussfassung im Dickicht

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 014

der mitunter komplizierten gesetzlichen Willensbildungsvorschriften. Gerichtliche Auseinandersetzungen über die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses sind die Folge, was hohes Streitpotenzial in sich birgt und in wichtigen Gestaltungsfragen Rechtsunsicherheiten auslöst. Das Buch gliedert sich in folgende Kapitel: • Gegenstand der Beschlussfassung • Formelle Regeln der Beschlussfassung • Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung • Beschlussfassung auf schriftlichem Wege (= Umlauf beschluss)

• Bekanntgabe und Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses • Übersicht über Einstimmigkeits- und Mehrheitserfordernisse im Wohnungseigentum Der Autor FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer ist leitender Jurist der online hausverwaltung & immobilientreuhand gmbh in Wien. 2014. X, 112 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-06673-4

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Der „Allrounder“ – Alles, was im Recht neu und wirklich wichtig ist Beiträge aktuell, übersichtlich, für die Praxis

Die Serie zur Verwaltungsreform 2014

ÖJZ – Österreichische Juristen-Zeitung G ep f l a n z t : 1945 Ernten p ro Jahr: 22

Reich an: • kompakten Beiträgen zum Zivilverfahren • Übersichten zur VwGH-, VfGH-, MRK- und EuGH-Rechtsprechung • kommentierten Entscheidungen des OGH • Strafrecht in allen Facetten Geeignet für: Rechtsanwälte, Notare, Richter, Verwaltungsbehörden, Lehre und Forschung, Interessenvertretungen, Ministerien, Kammern, Verbände Chefredaktion: Gerhard Hopf Redaktion: Robert Fucik, Kurt Kirchbacher, Hans Peter Lehofer

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Das ÖJZ-Sonderabo zur Verwaltungsreform: Die ÖJZ beantwortet seit September 2013 alle Ihre Fragen zur großen Reform! Sie erfahren bis Ende April 2014 alles über: • Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes • Vorverfahren vor den Verwaltungsgerichten: Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag • ordentliche und außerordentliche Revision an den VwGH – Neuerungen im VwGHVerfahren • Instrumente zur Verfahrensbeschleunigung • wesentliches Sonderverfahrensrecht in Materiengesetzen und vieles mehr!

3 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 66,60 Jahresabonnement 2014: EUR 407,– (22 Hefte inkl. Versand im Inland) Einzelheft 2014: EUR 22,20 Sonder-Abonnement Serie Verwaltungsreform 2014: EUR 58,– (mind. 14 Hefte inkl. Versand im Inland) www.manz.at/angebote

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Dialektik ist die Lehre der Gegensätze in Dingen und Begriffen und ein Wort, das man Roman Rauter ganz sicher nicht erklären muss. Er beherrscht diese Gedankengymnastik aus dem Effeff und er versteht es, sie in sämtlichen Lebensbereichen anzuwenden. An einem kühlen Februarnachmittag erzählt er ganz dialektisch über sein Leben. Rauter arbeitet in einer Anwaltskanzlei mit Blick auf das Museum für Angewandte Kunst. Nach acht Jahren intensiver juristischer Forschungstätigkeit hat er sich 2011 für den Sprung in den Anwaltsberuf entschieden. „Ich lerne Unternehmens- und Gesellschaftsrecht gerade aus einer ganz neuen Perspektive kennen, das ist ungemein bereichernd,“ sagt er, die Wissenschaft liebe er zwar immer noch, doch ist er jetzt mit der Universität nur über die Arbeit an seiner Habilitation verbunden. Ein recht hohes Arbeitspensum, er hätte gerne mehr Zeit als nur 24 Stunden am Tag zur Verfügung. Denn Roman Alexander Rauter war schon in der Schule einer, der sich in Themen vertiefen wollte. Geboren am 7. Februar, wuchs er als Sohn eines kaufmännischen Angestellten und einer Russisch-Dolmetscherin zusammen mit einer drei Jahre älteren Schwester in Perchtoldsdorf auf. Die Schule fiel ihm leicht, „aber trotzdem habe ich mir schon damals immer selbst enorm viel Druck gemacht“, erinnert er sich. Seine Lieblingsfächer waren Geschichte und Latein und eigentlich war sein Plan, eines Tages Diplomat zu werden. Deshalb entschied er sich nach der Matura für ein Jus-Studium in Wien, inskribierte aber auch Japanologie, weil er sich dieser Kultur stark verbunden fühlt. „Ich war und bin ein Kopfmensch“, beschreibt er sich selbst, und wichtig ist ihm, dass er das, was er macht, immer mit zweihundertprozentigem Einsatz vorantreibt. So auch das Studium. Nach einem Jahr bot Rechtshistoriker Rudolf Hoke dem engagierten Studenten eine Assistentenstelle an, der Beginn von Rauters wissenschaftlicher Lauf bahn. Er dissertierte bei Andreas Konecny zu einem Thema aus dem Insolvenzrecht. Als er 2002 fertig war, begann er bei Manfred Straube am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht zu arbeiten. Rauters Mitarbeit an Straubes Wiener Kommentaren GmbHG und UGB begründete auch seine Tätigkeit als Autor bei MANZ. „Juristerei ist keine exakte Wissenschaft“, ist ein Satz, den er gerne wiederholt, wenn er Vorträge hält.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 014

Im Rahmen eines Vortragszyklus an der Universität lernte Rauter eines Tages Wilhelm Milchrahm von der Anwaltskanzlei mslegal kennen. Der schätzte die fachliche Expertise des jungen Wissenschaftlers und holte ihn als Experten in seine Kanzlei. Mit seiner Habilitation zum österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht bleibt er der Universität verbunden. „Derzeit ist das viel Arbeit, aber durchaus selbst verursacht“, sagt er und meint es selbstironisch. Dass er sich selbst nicht immer allzu ernst nimmt, blitzt durch, wenn er über seine privaten Interessen spricht. Er interessiert sich für Kunst, hat bei MANZ gerade zusammen mit Alexandra Pfeffer das „Handbuch Kunstrecht“ herausgegeben, sammelt japanische Holzschnitte und „dilettiert hier und da selbst in Öl“, wie er es nennt. Ein ähnlich akribisches Interesse hegt er für Mineralien und Edelsteine, eine Leidenschaft, die ihn – wie er sagt – entspannt, und er mag Champagner, weil er weder Weißwein noch Rotwein verträgt. Doch geht er sogar dieses Hobby recht dialektisch an, denn einen Lieblingsschaumwein kann er beim besten Willen nicht nennen, „weil es auf die Situation, die Jahreszeit und seine Stimmung ankommt“. Im Le Cru am Wiener Petersplatz schaut er gerne auf ein Glas vorbei. Oft auch, bevor er in den Zug nach Perchtoldsdorf steigt, um nach Hause zu fahren.

© Fotostudio Wilke

Kopf voran Roman Alexander Rauter

ROMAN ALEXANDER RAU TER

pendelt zwischen den Welten. Dort wo er anhält, gräbt er tief – besonders im Unternehmensrecht. Er könnte es auch historisch-philosophisch betrachten, wenn er wollte.

„Ich war und bin ein Kopfmensch“ Die Fahrt mit der Bahn nutzt er als Lesezeit. Derzeit beschäftigt er sich parallel mit einer Biografie von Papst Pius II, dem Leben des napoleonischen Feldherren Louis-Nicolas Davout und dem Roman „Rot und Schwarz“ von Stendhal. Nur ganz so vergeistigt sei er nicht, lacht er, es habe auch Zeiten gegeben, in denen er oft ins Fitnessstudio gegangen sei. Wissenschaft und Praxis, Askese und Genuss, Geist und Körper: Rauter ist ein Reisender zwischen den Welten. Yin und Yang nennen es die Asiaten – Dialektik ist Rauters Spezialdisziplin. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Buchpräsentation „Organisation und Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ im BMJ

OLG Wien-Vizepräsident Gerhard Jelinek, BM für Justiz Wolfgang Brandstetter, EuGH-Richterin Maria Berger

2013. XLVIII, 446 Seiten. Geb. EUR 78,–

und MANZ-Verlagsleiter Wolfgang Pichler

ISBN 978-3-214-00737-9

Mehr als 60 Gäste waren am 31. Jänner der Einladung des BMJ und des Verlags MANZ zur Buchpräsentation von Maria Bergers Werk „Organisation und Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union“ gefolgt. BM für Justiz Wolfgang Brandstetter begrüßte seine Amtsvorgängerin und die Gäste herzlich. In ihrer Vorstellung des Buches ging die nunmehrige

Richterin am EuGH auf ihre Beweggründe, dieses Buch zu schreiben, ein. Sie habe ergründen wollen, in welcher Weise die Rechtsprechung des EuGH auf die Organisation und die Verfahren der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit einwirke und damit auch einen Beitrag für die Aus- und Fortbildung der Richterinnen und Richter leisten wollen. Zum Thema passend referierte im Anschluss der Vizepräsident des OLG Wien

Gerhard Jelinek über die Rolle des Unionsrechts bei der Fortbildung der Richterinnen und Richter. Unter den Gästen befanden sich VfGHPräsident Gerhart Holzinger, OGH-Präsident Eckart Ratz, Präsident des OLG Wien Anton Sumerauer, die Sektionschefs im BMJ Georg Kathrein und Christian Pilnacek sowie Univ.-Prof. Michael Potacs.

Nikolaus Benke wurde 60 Der 60. Geburtstag von Nikolaus Benke war Anlass für ein Symposium, das am 20. Jänner 2014 im Dachgeschoß des Wiener Juridicums stattfand. Die Veranstaltung war dem Thema „Gender – Recht – Geschichte“ gewidmet. Der stv. MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner gratulierte dem Jubilar und dankte für sein

jahrelanges Engagement im Bereich des Römischen Rechts: Die gemeinsam mit Franz Stefan Meissel verfassten Übungsbücher zum Römischen Sachenrecht und zum Römischen Schuldrecht gehören bereits seit weit mehr als 20 Jahren zur Standardliteratur für JuristInnen in Ausbildung.

Heinz Korntner gratuliert Nikolaus Benke

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MANZ · INTERN]

Am 28. Jänner widmeten sich die beiden Buchautorinnen Gabriele Cerwinka und Gabriele Schranz im Wiener Forum Mozartplatz dem Thema „Nervensägen“ – so auch der Titel des jüngst erschienenen Buches der beiden Autorinnen. Mehr als 120 Gäste waren zum Jahresauftakt der Veranstaltungsreihe „MehrWissen“ gekommen. Veranstaltungspartner waren die MANZ’sche Verlags und Universitätsbuchhandlung, der Linde Verlag, B2B Netzwerk, MC Wien, die Erste Bank und die Bäckerei Ströck. Zunehmender Leistungsdruck und schwierige Verhältnisse in der Arbeitswelt hätten eine große Anzahl von schwierigen Mitarbeitern und Kollegen hervorgebracht, so Cerwinka und Schranz. „Der Negative“, „der Vulkan“ oder „der Scheinheilige“ seien nur drei Beispiele für Menschen, die das Betriebsklima mit ihren Eigenarten belasten,

Teams sprengen und Projekte verhindern können. Das abschließende Statement der Autorinnen: „Sparen Sie emotionale Energie und Nerven, indem Sie Nervensägen durchschauen und ihr Verhalten einordnen. Versuchen Sie nicht, die Nervensäge zu erziehen – zeigen Sie Gabriele Schranz und Gabriele Cerwinka ihr lieber eindeutig, wo die Grenzen sind und wie Sie das gemeinsame Miteinander lichen Beziehungen. Bleiben Sie dabei hart in für die Zukunft definieren werden. Neh- der Sache, jedoch entgegenkommend zum men Sie so die Zügel wieder in die Hand und Menschen!“ gestalten Sie bewusst Ihre zwischenmensch-

Juristen-Ball 2014

Juristenverband-Generalsekretärin Susanne Schöner,

Im imperialen Ambiente der Wiener Hof burg fand am 1. März 2014 der traditionsreiche Juristen-Ball statt. Wie jedes Jahr sorgte auch heuer der Verlag MANZ wieder für den Blumenschmuck und die traditionelle Damenspende, einen MANZ-roten Fächer. Die alljährlich von der Buchhandlung verlosten beiden Ballkarten gewann heuer Herbert Six. Im Vorfeld hatte MANZ wieder die DebütantInnen des diesjährigen Balls zu einem

MANZ-Ballopening-Cocktail in die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 geladen. Mit dabei: Juristenverband-Präsident Fritz Wenning, Juristenverband-Generalsekretärin Susanne Schöner und MANZ-GF Susanne Stein-Pressl. Den Preis für die richtige Beantwortung der Rätselfrage, wer den Eröffnungstanz komponiert habe (Josef Strauß), erhielt Paola Benavente: den neuen Wien-Reiseführer für Juristen aus dem Hause MANZ.

Gewinnerin Paola Benavente, MANZ-GF Susanne Stein-Pressl und Petra Pustelnik

Runde Geburtstage im März

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 014

• Franz Oberleitner • Egon René Oetzbrugger • Maria Reden • Hans Valentin Schroll • Martin Vergeiner MANZ gratuliert herzlich!

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Foto: Sophie Tiller

Autorengespräch „Nervensägen“ mit Gabriele Cerwinka und Gabriele Schranz


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MANZ-ONLINE]

MANZ schafft Wissen manzwissenschaft.at – die WissenschaftsDatenbank der RDB ab 2014 ohne Mehrpreis manzwissenschaft.at steht für hochwertige, qualitätsgeprüfte, wissenschaftliche Publikationen – zahlreiche Kunden der RDB Rechtsdatenbank nehmen dieses Angebot in Anspruch. Mit 1. Jänner 2014 sind die Inhalte aus MANZ Wissenschaft für alle RDB-Kunden ohne Aufpreis nutzbar!

Folgende Inhalte stehen als Volltexte im PDF-Format zum Download bereit: •

• • •

Beiträge aus » Festschriften » Sammelwerken » Tagungsbänden » Schriftenreihen Monographien Dissertationen Wirtschaftspolitische Blätter (ab 2006)

Aktuell in der Datenbank: Juhász, Die strafrechtliche Schuldfähigkeit und Fidler, Schadenersatz und Prozessführung

Die praktischen Funktionen im Überblick: • • • •

Suche mit Einschränkungsmöglichkeiten Navigation nach Werk oder Rechtsindex Dokumentvorschau mit Abstract, Schlagwörtern und Autoreninfos Dokument im PDF-Format mit seitengenauer Zitiermöglichkeit

Weitere Informationen unter: www.rdb.at/manzwissenschaft

Fragen zu manzwissenschaft.at? Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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[MANZ-ONLINE

AußStrG Kommentar zum Außerstreitgesetz Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg) Die ausführlichste Kommentierung des Außerstreitrechts nach der Reform 2003.

online

Der neue Kommentar zum Außerstreitgesetz bietet •

eine vollständige Aufarbeitung der gesamten zum neuen Außerstreitrecht ergangenen Rechtsprechung und Literatur

die Berücksichtigung der aktuellen, wichtigen Neuerungen durch das KindNamRÄG 2013 im Kindschaftsrecht, das Erwachsenenschutz-Gesetz, das B-KJHG 2013 und das PStG 2013.

NEU in der Online Bibliothek!

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Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 159,60 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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MANZ-ONLINE]

FinStrG – Finanzstrafgesetz Tannert/Kotschnigg (Hrsg) Finanzstrafrecht punktgenau recherchieren

online

Der von Dorazil und Harbich begründete Standardkommentar zum „FinStrG“ wurde grundsätzlich überarbeitet und neu aufgelegt. Erforderlich wurde das durch Anpassungen im FinStrG zum 1.1.2014 aufgrund der neuen Finanzgerichtsbarkeit. Ein neues Team – die beiden Herausgeber Richard Tannert und Michael Kotschnigg und 17 Autoren – kommentiert ausführlich das österreichische FinStrG.

Inhalt: •

umfassende Kommentierung von mehr als 30 Bestimmungen des I. Hauptstücks, ua § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung)

aktueller Gesetzestext idF BGBl I 2013/155, anzuwenden ab 1. 1. 2014

sukzessiv erfolgende Updates

Besonderheit: Der neue Online-Kommentar ist gemeinsam mit dem bisherigen Standardwerk verwendbar: •

Kommentierung bis zur Rechtslage gemäß 31.12.2013

Judikaturteil nach wie vor aktuell

Jetzt 14 Tage gratis testen! Details zur Online-Version unter: www.manz.at/finstrg

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Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 220,80 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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[ÖFFENTLICHES RECHT

GewO – Gewerberecht mit 13. Ergänzungslieferung Autoren: Gruber · Paliege-Barfuß

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Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 13. Erg.-Lfg. 2014. EUR 468,– ISBN 978-3-214-02422-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gewo

Der Loseblatt-Kommentar schafft Ordnung im Gewerbe. Durch gezielte Anmerkungen zu fraglichen Gesetzesstellen gelingt es besonders gut, auf Detailprobleme einzugehen. In der 13. Lieferung sind nun eingearbeitet: • Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht: » Umsetzung der in der IE-R enthaltenen neuen IPPC-Regelungen » Maßnahmenpaket zur bürokratischen Vereinfachung (neue Anzeigetatbestände, Vereinfachungen bei der Abänderung bzw Auf hebung von Auflagen, Erleichterungen bei Betriebsübernahmen)

• Im Berufsrecht: » Änderungen bezüglich der gewerblichen Vermögensberater » Harmonisierung der Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung bei Immobilientreuhändern und Baugewerbetreibenden » VfGH-Erkenntnis zum Gewerbe der Berufsfotografen • Anpassungen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber ist Senatspräsident aD des Verwaltungsgerichtshofes. MR Mag. Sylvia Paliege-Barfuß ist stellvertretende Sektionsleiterin und Abteilungsleiterin der Abteilung für Gewerberecht und Gewerbliches Umweltrecht im BMWFW.

EuWO – Europawahlordnung mit Europa-WählerevidenzG und Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz 3. Auf lage idF der Novelle 2014 Autoren: Stein · Vogl · Wenda Die umfassend aktuelle Information zur Europawahl in 3. Auflage – für Wahlbehörden, wahlwerbende Parteien, Journalisten und interessierte Wähler: • Europawahlordnung idF der Novelle BGBl I 2014/9 • Europa-Wählerevidenzgesetz • NEU: Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz • im Anhang: einschlägiges Verfassungs- und Europarecht 3. Auflage 2014. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 58,– Subskriptionspreis bis 30. 4. 2014 ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03678-2

Ausführliche Anmerkungen mit Judikatur und Verwaltungspraxis, Gesetzesmaterialien und Literatur erleichtern die Anwendung. PLUS: Wahlkalender für die Europawahl 2014 als Orientierungshilfe und schrittweise Anleitung – jeder (Stich-)Tag zählt!

Die Autoren: MR Mag. Robert Stein, Leiter der Abteilung Wahlrechtsangelegenheiten im BM.I. SC Mag. Dr. Mathias Vogl, Leiter der Sektion Recht im BM.I. Mag. Gregor Wenda, MBA, Stellvertretender Leiter der Abteilung Wahlrechtsangelegenheiten im BM.I.

Die österreichischen Schulgesetze online

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 43. Erg.-Lfg. 2014. EUR 198,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2. Erg.-Lfg. EUR 168,– ISBN 978-3-214-13561-4 Online-Version: www.manz.at/schulg

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mit 43. Ergänzungslieferung Autor: Götz · Münster Mit der 43. Lieferung wird das Loseblatt-Werk zu den „Österreichischen Schulgesetzen“ auf den Stand der Rechtslage zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit gebracht. Im Schulbereich hat dies insbesondere die Einführung des sog Provisorialverfahrens (Widerspruchsrecht) zur Folge. Aktualisiert werden daher: • SchOG, BerufsreifeprüfungsG, PflichtschulabschlussprüfungsG

• BundesschulaufsichtsG, Schulpf lichtG, SchulzeitG, PrivatschulG • SchülerbeihilfenG, SchülervertretungsG • SchUG, SchUG-BKV Darüber hinaus finden sich: • Änderungen in der Hochschul-ZulassungsV und • die neue Hochschul-CurriculaV 2013.

Der Autor: Dr. Gerhard Münster, Leiter der Abteilung Legistik-Bildung im BMUKK, Professor an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien-Strebersdorf/Krems.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ÖFFENTLICHES RECHT]

GuKG – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 7. Auf lage Autorinnen: Weiss · Lust Der Bestseller in 7. Auflage! Die handliche Ausgabe des GuKG hat es in sich – immerhin sind hier zwei Expertinnen am Werk, die das Gesetz „von der Wiege an“ kennen. Folgende Gesetzesänderungen wurden aufgegriffen: • Berufsausübung im Dienstverhältnis zu ärztlichen Gruppenpraxen • Anpassung des GuKG an das HochschulQualitätssicherungsgesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz • Umstellung der administrativen Instanzen-

züge auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 • Umsetzung der sogenannten „Patientenmobilitätsrichtlinie“ und diverse weitere EU-Anpassungen • Anleitung und Unterweisung von pflegenden Angehörigen zu ärztlich angeordneten Tätigkeiten • Aufhebung der Bestimmungen über die individuelle Gleichhaltung mit den Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben

Die Autorinnen: Dr. Susanne Weiss und Mag. Alexandra Lust sind im BM für Gesundheit für Legistik, Vollziehung und fachliche Angelegenheiten der Gesundheitsberufe zuständig und ua mit der Erarbeitung des GuKG und seiner Novellen und Verordnungen betraut.

7. Auflage 2014. Ca. XVI, 388 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3-214-07397-8

Musterhandbuch Öffentliches Recht mit 1. Ergänzungslieferung Herausgeber: Bergthaler · Grabenwar ter Das Musterhandbuch Öffentliches Recht hat sich seit seiner Feuertaufe bereits bestens bewährt und alle Erwartungen erfüllt: Ein Nachschlagewerk gegliedert nach öffentlich-rechtlichen Materien, jeweils mit allgemeiner Theorie in knapper Form und ausgefeilten Schriftsatzmustern samt Anmerkungen.

In dieser 1. Austausch-/Ergänzungslieferung dürfen Sie mit Folgendem rechnen: • Neue Beiträge » zum Datenschutzrecht (Rainer Knyrim), » zum Asyl- und Fremdenpolizeirecht (René Bruckner) und » zur Zusammenschlusskontrolle (Martin Stempkowski/Alexander Hiersche). • Aktualisiert: » Vergaberecht (Bernt Elsner)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter ist Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und lehrt an der Wirtschaftsuniversität Wien; R A Dr. Wilhelm Bergthaler ist Partner in der Kanzlei Haslinger, Nagele und Partner und Hon.-Prof. der Universität Linz.

Faszikelwerk in 1 Leinenmappe inkl. 1. Erg.-Lfg. 2014. EUR 165,– ISBN 978-3-214-15842-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

LMR – Lebensmittelrecht mit 9. Ergänzungslieferung Autoren: Blass · Brust bauer · Hauer · Kainz · Königshofer · Mahmood · Natterer · Stangl · Stuller Alles zum Lebensmittelrecht: • alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, Leitlinien

Die 9. Ergänzungslieferung enthält die komplette Aktualisierung des Kosmetikrechts: » Abdruck und Kommentierung der neuen europäischen KosmetikVO (EG) 1223/2009 » Aktualisierung der österreichischen KosmetikV, jetzt idF BGBl II 2012/60 und II 2013/28

Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Prof. Dr. Reinhard Kainz, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Andreas Natterer, Dr. Peter Vitus Stangl, Dr. Paulus Stuller; unter Mitarbeit von Mag. Andreas Kadi, Mag. Katharina Koßdorff, Dr. Daniela Muchna.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 014

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 9. Erg.-Lfg. 2014. EUR 308,– ISBN 978-3-214-07791-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

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[ÖFFENTLICHES RECHT ∙ STR AFRECHT

Europäisches Klimaschutzrecht und erneuerbare Energien RdU Schriftenreihe Band 39 Herausgeber: IUR · IUTR

2014. XXX, 280 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-09395-2

Der erste Teil des Sammelbandes enthält die Vorträge und wissenschaftlichen Erkenntnisse des internationalen Symposiums „Europäisches Klimaschutzrecht“, das vom Institut für Umweltrecht der JKU Linz und vom Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier, Deutschland, veranstaltet wurde. Behandelte Themen sind Instrumente des Klimaschutzrechts, Europäisches Anlagenrecht und Klimaschutzrecht, Verkehr, Energie-

effizienz, Landwirtschaft und Klimaschutz und Europäisches Umweltstrafrecht und Klimaschutz. Im zweiten Teil finden sich Beiträge zu Wasserkraft sowie Geothermie/Fernwärme und -kälte von der Tagung „Erneuerbare Energien im Brennpunkt des Wasser- und Privatrechts“, organisiert vom Institut für Umweltrecht der JKU Linz, dem Land Oberösterreich und dem ÖWAV.

Die Autoren: Wilhelm Bergthaler, Astrid Epiney, Bernd Hecker, Ferdinand Kerschner, Franz-Joseph Peine, Barbara Pucker, Nicolas Raschauer, Herbert Rössler, Lyane Sautner, Gregor Schett, Meinhard Schröder, Voitech Stejskal, Wolfgang Urbantschitsch, Richard Volgger, Astrid Wagner, Erika M. Wagner.

Das neue Bundesvergaberecht Leitfaden für Länder und Gemeinden 4. Auf lage, Schriftenreihe RFG Band 01-02/2014 Autoren: Sachs · Trettnak-Hahnl

2014. Ca. 134 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3-214-02557-1

Die Entwicklungsdynamik im Bereich öffentlicher Auftragsvergabe ist ungebrochen. Mit 1.1.2014 ist eine weitere Novelle zum Bundesvergabegesetz 2006 in Kraft getreten – auch mit großen Auswirkungen auf Gemeinden und Länder. Die vierte, überarbeitete und ergänzte Auflage des bewährten Leitfadens ist ein praxisorientierter Behelf, um sich schnell und kompetent einen Überblick über die öffentliche Auftragsvergabe zu verschaffen. Prägnant und kompetent werden präsentiert:

• die Veränderungen im Bundesvergabegesetz durch die neueste Novelle 2013 zum Bundesvergabegesetz, • die rechtlichen Konsequenzen aufgrund der Verwaltungsgerichtsreform. Denn die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, verbunden mit der Auflösung der UVS/VKS und des Bundesvergabeamtes, haben unmittelbare Auswirkungen für den vergabespezifischen Rechtsschutz.

Die Autoren: Dr. Michael Sachs ist Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichtes. Dr. Katharina Trettnak-Hahnl ist Rechtsanwältin bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH Wien.

Wiener Kommentar zum StGB mit 101. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz

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Faszikelwerk in 6 Mappen inkl. 101. Lfg. 2014. EUR 528,– ISBN 978-3-214-07451-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

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Nahezu 6.000 Seiten StGB und Nebengesetze – alles auf einen Blick! In dem bewährten Großkommentar zum StGB finden Sie Gesetzestext und Kommentarteil inklusive der aktuellen Rechtsprechung und Literatur – immer am neuesten Stand durch fortlaufende Aktualisierungslieferungen. Neben dem StGB sind auch alle strafrechtlich relevanten Nebengesetze berücksichtigt. Renommierte Strafrechtler aus

Wissenschaft und Praxis garantieren erstklassige und aktuelle wissenschaftliche Bearbeitung des österreichischen Strafrechts bei größtmöglichem Praxisbezug. Aktualisiert wurden diesmal: §§ 96-98 Eder-Rieder: Schwangerschaftsabbruch §§ 274-278f Plöchl: Straf bare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Die Autoren: Dr. Maria Eder-Rieder ist ao. Universitätsprofessorin der Universität Salzburg; Dr. Franz Plöchl ist Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


STR AFRECHT ∙ ZIVILRECHT]

Wiener Kommentar zur StPO mit 199. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz Stark im Strafprozess! Rund 40 führende Experten aus Rechtswissenschaft und Justiz veranschaulichen im Wiener Kommentar zur StPO kompetent und umfassend die aktuelle Praxis des Strafverfahrensrechts. Die präzise Auswertung wichtiger Entscheidungen und der relevanten Literatur erleichtert die Lösung Ihres konkreten Falls und die Entwicklung Ihrer erfolgreichen Prozessstrategie. Außerdem garantieren die laufenden Aktualisierungsliefe-

rungen, dass Sie immer auf dem neuesten Stand sind. Ganz neu kommentiert wurden: • §§ 104-108 Pilnacek/Koenig: Gericht im Ermittlungsverfahren Aktualisiert wurden außerdem: • § 116 Flora: Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte • §§ 429-442 Murschetz: Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall etc.

Die Autoren: Dr. Margarete Flora ist ao Universitätsprofessorin an der Universität Innsbruck; Mag. Friedrich Alexander Koenig ist Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz und Leiter der Abteilung Strafprozessrecht (IV 3); Dr. Verena Murschetz, LL. M., ist Universitätsprofessorin an der Universität Innsbruck; Mag. Christian Pilnacek ist Sektionschef im Bundesministerium für Justiz und Leiter der Sektion Strafrecht (IV).

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Faszikelwerk in 4 Mappen inkl. 199. Lfg. 2014. EUR 348,– ISBN 978-3-214-16134-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stpo

Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 1/2014 Autor: Danzl Von „Achillessehne“ bis „Zwillingswadenmuskel“ – alle relevanten Entscheidungen in Sekundenschnelle. 3.400 Entscheidungen aus dem Zeitraum 1980 bis Dezember 2013 auf CD-ROM: • gezielte Suche nach angemessener Höhe des Schmerzengeldes bzw Verunstaltungsentschädigung

• sekundenschnelle Abfrage nach Suchbegriffen (zB „Meniskus“ oder „Armbruch“) • Entscheidungen mit zugesprochenem Geldbetrag, Verletzungen, Schmerzen, Dauer des Spitalsaufenthalts etc • Fundstellen-Verlinkung auf RDB-Volltexte • halbjährliche Updates

2014. 1 CD-ROM. EUR 59,– ISBN 978-3-214-18537-4 Im Abonnement für halbjährliche CD-ROM-Updates vorgemerkt.

Der Autor: Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen.

Das Recht der Kreditsicherung in Zentral- und Osteuropa Jubiläumstagung der Forschungsstelle (2007-2012) am 8. und 9. November 2012 in Wien Herausgeber: Welser Das Buch bildet den bereits neunten Band der Veröffentlichungen der Forschungsstelle und enhält Beiträge namhafter Rechtswissenschafter zum Recht der Kreditsicherung in Zentral- und Osteuropa. In 14 Beiträgen werden verschiedene Sicherungsmittel und deren Besonderheiten dargestellt.

Die Beiträge wurden von Mitgliedern des, an der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform bestehenden, Wiener Arbeitskreises verfasst und bei der Tagung „5 Jahre Forschungsstelle“ im November 2012 in Wien vorgestellt.

Der Herausgeber: em. o. Univ.-Prof. DDr. h.c. Dr. Rudolf Welser, Leiter der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an der Universität Wien.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 014

2014. X, 264 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-00764-5

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[ W IRTSCH A F TSR ECH T ∙ BAU EN MIET EN WOH N EN

Wiener Kommentar zum UGB Band I: §§ 1–188, §§ 343–460 online

4. Auf lage Herausgeber: Straube Die 4. Auflage des renommierten Kommentars – erstmals auf Basis des UGB: • Detaillierte Kommentierung der §§ 1–188 und 343–460 UGB • NEU: Kommentierung des 8. Abschnitts (§§ 455–460) zum Zahlungsverzug (ZVG) (BGBl I 2013/50)

4. Auflage. Faszikelwerk in Leinenmappen. Ca. 2.900 Seiten. EUR 368,– ISBN 978-3-214-15649-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube

Kommentierung jetzt vollständig + ZVG

• Die wichtigsten Nebengesetze kommentiert (FBG, MaklerG, ECG, LFG, EBG) • Abdruck wesentlicher Bestimmungen des deutschen HGB Die sechste Grundlieferung erweitert das Werk um die §§ 110–119 UGB und das ZVG. Die Kommentierung ist somit vollständig.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. i. R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien.

BVergG 2006 – Bundesvergabegesetz 2006 2. Auf lage Herausgeber: Schwar tz

online

Die zweite Auflage präsentiert sich in neuem Gewand. Das neue Autorenteam rund um den Herausgeber Dr. Walter Schwartz bietet eine ausführliche Kommentierung des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), mit allen Novellen der letzten Jahre, einer umfassenden Judikatursammlung sowie zahlreichen Literaturhinweisen.

Die 2. Grundlieferung erweitert den Kommentar um die §§ 3–9, 117–129, 264–270. Die Berücksichtigung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2013/128) wird in Kürze als erste Aktualisierung erscheinen. Die weitere Komplettierung und Aktualisierung erfolgen 2014.

Der Herausgeber: Univ.-Lektor Dr. Walter Schwartz ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der schwartz huber-medek und partner rechtsanwälte og in Wien.

2. Auflage. 1.–29. Lieferung in 2 Leinenmappen. Ca. 1.000 Seiten. Ca. EUR 196,– ISBN 978-3-214-09751-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/bvergg

Preisbildung & Preisumrechnung von Bauleistungen Preisgestaltung gemäß und abseits ÖNORM B 2061 2. Auf lage Autoren: Oberndorfer · Haring

Vorankündigung

2014. Ca. 220 Seiten. Br. Ca. EUR 44,– ISBN 978-3-214-12143-3

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Die Preisbildung von Bauleistungen ist eine der schwierigsten Aufgaben für Unternehmer und Kalkulanten in den Baufirmen. Kalkuliert man so, dass alle vorhersehbaren Kosten und Risiken gedeckt sind, ist man im Wettbewerb zu teuer und erhält keinen Auftrag. Kalkuliert man zu knapp, erhält man zwar Aufträge, befindet sich aber auf einer Rutschbahn in den sicheren Untergang.

Das Praxishandbuch erläutert verständlich: • die Grundlagen der Bildung von Baupreisen, • die Kalkulation von Baupreisen gemäß ÖNORM B 2061, • Spezialprobleme der Preisbildung, • die Grundlagen und Sonderfälle der Preisumrechnung und • ein detailliertes Kalkulationsbeispiel anhand eines konkreten Projektes.

Die Autoren: Dipl.-Ing. Dr. techn. Wolfgang Oberndorfer war o. Univ.-Prof. an der TU Wien. Nach seinem Ruhestand war er noch als freiberuf licher Wissenschafter, Publizist und Gutachter tätig. Dipl.-Ing. Dr. techn. Roland Haring ist als Ziviltechniker tätig und erstellt Gutachten im bauwirtschaftlichen Bereich.

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ARBEITSRECHT]

Der SV-Komm mit Lieferungen 68 – 83 Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil • der schadenersatzrechtlichen Bestimmungen (§§ 332 ff), • der Bestimmungen über die Invaliditätsbzw Berufsunfähigkeitspension und ihr Zusammenspiel mit anderen Leistungen der Sozialversicherung im Rahmen des völlig neu gestalteten Konzepts „Rehabilitation vor Pension“ (§§ 143a ff; 253 ff; 270 ff).

online

Die Herausgeber: Hon.-Prof., SP des VwGH iR Dr. Rudolf Müller, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, ao. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler und Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeits-, Wirtschafts- und Europarecht der Universität Salzburg.

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 1. – 83. Lfg. 2013. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09523-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: sv-komm.manz.at

„Ein Eckstein der sozialrechtlichen Literatur!“ JUS Extra

Die Lieferungen 68 – 83 umfassen ua die für die Praxis wichtigen Kommentierungen: • des Dienstgeberbegriffs (§§ 35 f), • des Entgeltbegriffs (§ 49), • der Verjährung, Rückforderung und Erstattung von Beiträgen (§§ 68 ff),

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen 1. und 2. Teillieferung 2013 Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 1. und 2. Teillieferung 2013, Jahrgang 82 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz.

2014. 160 Seiten. Br. EUR 96,– ISBN 978-3-214-09097-5

Rechtswissenschaft und Rechtskunde Liber Amicorum für Robert Rebhahn Herausgeber: Kietaibl · Schörghofer · Schrammel Die Beiträge behandeln folgende Themenbereiche: • Kollektivvertrags- und Betriebsverfassungsrecht • Arbeitszeitrecht • Arbeitnehmerbegriff • Betriebspensionsrecht • Datenschutz • Gleichbehandlung • Prozessrecht • Rechtsvergleichung • Vertragspartnerrecht in der gesetzlichen Sozialversicherung

• Sozialleistungsanspruch von Unionsbürgern Mit Beiträgen von: Wolfgang Brodil, Josef Grünanger, Christina Maria Kerschbaumer, Christoph Kietaibl, Gerhard Kuras, Wolfgang Mazal, Miriam Mitschka, Harun Pacic, Thomas Pfalz, Michael Reiner, Martin Risak, Felix Schörghofer, Walter Schrammel, Dominik Stella, Theodor Tomandl und Michaela WindischGraetz.

2014. XIV, 196 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-03831-1

Die Herausgeber: Assoziierter Prof. Dr. Christoph Kietaibl, ehemals Assistent bei Prof. Rebhahn; Univ.-Ass. Mag. Felix Schörghofer, Assistent bei Prof. Rebhahn; o. Univ.-Prof. Dr. Walter Schrammel, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien.

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[ARBEITSRECHT

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 110. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Das GSVG (blaue Blätter und weiße Blätter bis § 8) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2013/81 (Gesundheitsreformgesetz 2013) • BGBl I 2013/86 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013) Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 110. Erg.-Lfg. 2014. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12530-1

• BGBl I 2013/87 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung) • BGBl I 2013/130 (2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit) • BGBl I 2013/139 (2. SozialversicherungsÄnderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013)

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Grenzüberschreitender Betriebsübergang Arbeitsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitenden Standortverlagerungen Autorin: Niksova

2014. XXIV, 324 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-00738-6

Infolge der steigenden internationalen Wirtschaftsverflechtung verlagern immer mehr Unternehmen ihre Betriebsstandorte ins Ausland, um die Wettbewerbsvorteile anderer Staaten zu nutzen. Dieses Werk behandelt folgende Themenbereiche: • Tatbestandselemente des grenzüberschreitenden Betriebsübergangs • Geltungsbereich der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG

• Arbeitskollisionsrecht • Arbeitsvertragsstatut, Tarifvertrags- und Tarifnormenstatut, Betriebsverfassungsstatut, Eingriffsnormen • Auswirkungen auf individualarbeitsrechtlicher Ebene: Mitnahmepflicht des Arbeitgebers, Folgepflicht des Arbeitnehmers • Auswirkungen auf kollektivarbeitsrechtlicher Ebene: Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Belegschaftsvertretung

Die Autorin: MMag. Dr. Diana Niksova ist Universitätsassistentin am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, externe Lehrbeauftragte an verschiedenen tertiären Bildungseinrichtungen.

Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Eine grundlegende Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG Autorin: Hutter

2014. XXX, 202 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-04511-1

Die Beendigungsfreiheit des Arbeitgebers stellt einen Bestandteil seiner Autonomie zur unternehmerischen Betätigung im Sinne der Gestaltung und Führung seines Unternehmens dar. Das Werk widmet sich der Reichweite des unternehmerischen Ermessens im Kontext der Auflösung von Arbeitsverhältnissen.

Im Zentrum steht die Klärung der Frage, inwiefern die unternehmerische Dispositionsfreiheit zugunsten der, durch die Kündigung betroffenen, Arbeitnehmerinteressen eine Einschränkung erfährt.

Die Autorin: Dr. Julia Hutter war Universitätsassistentin am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien und ist derzeit Rechtsanwaltsanwärterin in Wien.

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STUDIUM UND PR A XIS]

Strafprozessrecht 7. Auf lage Autoren: Ber tel · Venier Dieses Buch stellt das Strafprozessrecht in der am 1.1.2014 geltenden Fassung dar. Berücksichtigt wurden die Novellen seit der letzten Auflage und die Judikatur. Zu den grundlegenden Zielen dieses Buches gehört es, hinter dem Strafprozess, den sich der Leser des Gesetzes etwa vorstellt, den wirklichen, von den Behörden und Verteidigern geübten Strafprozess sichtbar zu machen.

Das Buch folgt der Systematik des Gesetzes; das erleichtert dem Studierenden das Studium und dem Praktiker den raschen Überblick. Auf etwa 220 Seiten wird auf die zentralen Probleme anschaulich eingegangen.

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel lehrte und Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck.

7. Auflage 2014. XVI, 224 Seiten. Br. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 29,60 ISBN 978-3-214-14937-6

Grundzüge des Privatrechts samt Beiheft Fälle und Fragen zum Privatrecht 9. Auf lage Autor: Bydlinski P. Dieses Buch bietet eine übersichtliche, mit zahlreichen Beispielen erläuterte, integrierte Einführung in die Gebiete Zivilrecht, Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht sowie Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Grundfragen der Rechtsdurchsetzung (Prozess, Exekution, Insolvenz) kommen ebenso

zur Sprache wie Zentralprobleme internationaler Privatrechtsbeziehungen. Im Paket mit dem Beiheft „Fälle und Fragen zum Privatrecht“ eine bewährte Prüfungsvorbereitung! Mit Hörerschein für Studierende im Paket: EUR 48,– ISBN 978-3-214-14924-6

Der Autor: o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski lehrt am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz.

9. Auflage 2014. XLIV, 460 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-14922-2 Beiheft: VI, 172 Seiten. Br. EUR 22,80 ISBN 978-3-214-14923-9

Übungsbuch Römisches Schuldrecht 8. Auf lage Autoren: Benke · Meissel Zielsetzung dieses Buches ist es, Studienbeginnern, die auf die Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht vorbereitet werden sollen, grundlegende Betrachtungsweisen sowie Begriffe und systematische Zusammenhänge des Privatrechts zu vermitteln. Erläutert werden dabei folgende Bereiche: • Vertragsrecht mit eingehender Diskussion der römischen Kontrakte und der Dogmatik der Leistungsstörungen; • Bereicherungsrecht mit dem Schwerpunkt Leistungskondiktionen;

• Schadenersatzrecht mit dem Schwerpunkt Lex Aquilia. In bewährter Methode wird dem Leser anhand zahlreicher Illustrationsbeispiele und kurzer Quellenanalysen die einschlägige römische Kasuistik des Schuldrechts erschlossen. Ausführliche Register, eine übersichtliche Gliederung sowie Wiederholungsfragen und Übungsfälle machen das Werk zu einem wertvollen Arbeitsbuch, das sich auch als Repetitorium eignet.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Benke, LL.M. und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel lehren am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien.

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8. Auflage 2014. XIV, 436 Seiten. Br. EUR 43,50 Mit Hörerschein für Studierende: EUR 34,80 ISBN 978-3-214-14964-2

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H

So organisieren Sie Ihr Unternehmen erfolgreich! Autorin: Huber Viele träumen davon, Unternehmer zu sein, haben gute Ideen – und scheitern trotzdem. Grund dafür ist häufig die Unkenntnis der organisatorischen Abläufe eines Unternehmens, so klein es auch sein mag. Fachbuchautorin und Beraterin Barbara Huber, selbst Unternehmerin, gibt in ihrem neuen Buch kompetente Antworten auf die entscheidenden Fragen: • Warum ist Organisation wichtig? Wozu dient sie? • Wie kann ich mir meine Zeit strukturieren?

2014. 84 Seiten. Br. EUR 19,– ISBN 978-3-214-00746-1

• Welche regelmäßigen Termine gibt es im Unternehmen und wie organisiere ich sie? • Wie optimiere ich meinen Schriftverkehr und welche Inhalte sind empfehlenswert/ verpflichtend? • Wie organisiere ich Kundengespräche? • Wie dokumentiere ich meine Geschäftsabläufe? • Welche Daten sind für mein Unternehmen wichtig? Mit vielen Mustern, Software-Empfehlungen etc.

Die Autorin: Mag. Barbara Huber ist Steuerberaterin, Coach und Mediatorin. Außerdem ist sie Vortragende bei verschiedenen Bildungsinstituten in den Bereichen Buchhaltung und Rechnungswesen.

Kooperationen – Netzwerke – Regionale Entwicklung Vorankündigung

12 Fallstudien Herausgeber: Rößl · Hatak Kooperation stellt eine chancenträchtige – und oft auch die einzige – Strategie zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen dar. Gleichzeitig sind langfristige Kooperationsbeziehungen mit besonderen Managementherausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen nach den Entwicklungsprozessen von Kooperationen und den Mechanismen zur

Erscheint im Frühjahr 2014. Ca. 250 Seiten. Br. Ca. EUR 46,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 35,– ISBN 978-3-214-00688-4

Koordination des Verhaltens der Kooperationspartner. Um diesen Aspekten im Zusammenhang mit der Vielfältigkeit des Kooperationsphänomens Rechnung zu tragen, werden in diesem Buch zwölf facettenreiche Kooperationsfälle präsentiert, die von Autoren aus unterschiedlichen Fachgebieten und Tätigkeitsbereichen erarbeitet wurden.

Die Herausgeber: Prof. Dr. Dietmar Rößl ist Vorstand des Instituts für KMU-Management sowie des RiCC – Research Institute for Cooperation and Cooperatives an der WU Wien. Dr. Isabella Hatak, MA MSc ist Univ.-Ass. am Institut für KMU-Management an der WU Wien sowie am Institut für Innovationsmanagement an der Johannes-Kepler-Universität Linz.

Betreuung daheim Schritt für Schritt zur legalen Pflege 2. Auf lage Autoren: Schön · Sperlich · Neumann · Somlyay

Auch als E-Book erhält lich!

2. Auflage 2014. 250 Seiten. Br. EUR 18,80 ISBN Buch: 978-3-214-05834-0 E-Book: EUR 16,99 ISBN pdf: 978-3-214-05835-7 ISBN ePub: 978-3-214-05836-4

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Legal und leistbar zur Betreuung daheim! Die Nachfrage nach flexiblen Betreuungsleistungen für ältere oder hilfsbedürftige Menschen wird immer größer. Dieser Ratgeber gibt in 2. Auflage einen Überblick über alle wichtigen Themen rund um die Personenbetreuung in den eigenen vier Wänden, z.B.: • Rechte und Pflichten für Betreuer und betreute Personen

• • • • •

Tätigkeitsumfang der Personenbetreuer Vertragsgestaltung Anmeldung bei der Sozialversicherung Gewerbeanmeldung Sonderregelungen für ausländische Betreuer • Förderungen Mit vielen Beispielen, Tipps, Checklisten, nützlichen Adressen und Links!

Die Autoren: Dr. Rosemarie Schön ist Juristin und Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ. Dr. Elisabeth Sperlich, LL.M ist Juristin und Referentin in der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ. Dr. Thomas Neumann ist Direktor der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA). Mag. Michael Somlyay ist Jurist und Referent im Kabinett des Bundesministeriums für Justiz.

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TERMINE · EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlungen der Buchhandlung Es kommt darauf an!

EU Merger Control

Bemerkungen zu Anwaltsunternehmen und zu dem, was Anwälte so alles unternehmen

A Legal an Economic Analysis

Autor: Bollmann, Hans „Es kommt darauf an“ ist die erste Antwort der Anwältinnen und Anwälte auf fast jede Frage. Auch bei Anwaltsunternehmen und dem, was die einzelnen Anwälte so alles unternehmen, kommt es darauf an, wie Hans Bollmann auf unterhaltsame Art darlegt, mit Untertiteln wie: Know your Client! Handling the Enemy. General Counsels: Generals or Counsels? Was und wer ist ein guter Anwalt? Hände halten im Prozess. Vom Social Club zum Unternehmen.

Stämpfli. 2013. X, 598 Seiten. EUR 79,20 ISBN 978-3-7272-7993-5

Autoren: Kokkoris, Ioannis; Shelanski, Howard Economic analysis plays a pivotal role in competition enforcement. Integrating an economic perspective on merger control with a legal perspective throughout, this is a comprehensive reference work on merger control in the EU. Each chapter includes an analysis of the economic methods that have been employed in merger cases. Analysing both substantive and procedural law in detail, this is the most comprehensive work on EU merger control and is invaluable for merger assessment.

Der Kaiser schickt Soldaten aus Ein Sarajevo-Roman

Autor: Ferk, Janko Zum 100. Jahrestag des Attentats von Sarajevo hat der Habsburg-Experte und Styria-Bestsellerautor Janko Ferk einen besonderen Roman über Thronfolger Franz Ferdinand und seinen Mörder Gavrilo Princip geschrieben. Auf der Basis von Originalquellen rückt Janko Ferk Princip und seine Freunde in den Mittelpunkt der Darstellung. Eindringlich schildert er die Beweggründe des jungen bosnischen Nationalisten für das Attentat und verwebt sie zu einem gelungenen Roman.

Styria. 2014. 160 Seiten. EUR 19,99 ISBN 978-3-222-13408-1

Oxford. 2014. 640 Seiten. EUR 231,50 ISBN 978-0-19-964413-1

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Veranstaltungen in Kürze 27.-28.03.2014 Donnerstag bis Freitag

49. Wissenschaftliche Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht Ort: Ferry Porsche Congress Center, Zell am See Anmeldung und Infos: Frau Astrid Bönisch-Weilguny, astrid.boenisch@jku.at Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

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[EMPFEHLENSWERTES · MANZ · INTERN

Für Sie gelesen Wiltschek UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 3. Auflage 2013. XVIII, 420 Seiten. Br. EUR 85,– ISBN 978-3-214-04147-2

„Ein Fixbestandteil jeder wirtschaftsrechtlichen Handbibliothek!“ (Marcus Essl, Jus Extra Nr. 339, Dez. 2013)

„Gegenüber der Vorauflage hat Lothar Wiltschek seine Anmerkungen zum UWG erweitert. Diese sind, wie man es von Wiltschek gewohnt ist, kurz, prägnant und hilfreich.“ (Bernhard Tonninger, ÖJZ 1/2014)

„[…] ein unverzichtbarer aktueller Band […], der mit größter Sorgfalt zusammengestellt worden ist.“ (RdW 1/2014)

Rudolf Welser Mitglied der Polnischen Akademie der Wissenschaften und Künste Rudolf Welser, langjähriger Vorstand des Instituts für Zivilrecht an der Universität Wien, wurde zum Mitglied der renommierten Polnischen Akademie der Wissenschaften und Künste gewählt. Welser ist Leiter der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform der Universität Wien und der einzige lebende österreichische Rechtsgelehrte, dem diese Auszeichnung der Mitgliedschaft zuteilwurde. Bei der feierlichen Überreichung des Dekrets am 15. November 2013 im Rahmen der Vollversammlung der Mitglieder im Ge-

bäude der Polnischen Akademie der Wissenschaften in Krakau wurde das wissenschaftliche Wirken Welsers, vor allem aber sein Verdienst am Auf bau der Forschungsstelle, gewürdigt. Nur wenige Tage vor dieser Ehrung hatte in Wien das bereits achte grenzüberschreitende Symposium der Forschungsstelle, diesmal zur EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Zentral- und Osteuropa, stattgefunden, an dem sich ua. 30 Professoren und Universitätsangehörige aus 15 verschiedenen Ländern beteiligt hatten.

Akademie-Präsident Białas (l.) mit Neu-Mitglied Rudolf Welser

VbR – Zeitschrift für Verbraucherrecht: Jetzt auch als App Details unter www.manz.at/app-vbr

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Baran Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht 2. Auflage 2014. XX, 156 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-03916-5 Die letzten Jahre waren für die Versicherungswirtschaft und die Versicherungsaufsicht alles andere als eine geruhsame Zeit: Zuerst Aufstieg der Finanzmärkte, dann Zusammenbruch des Bankensystems 2008, als Gegenmaßnahme Stärkung der Aufsichtsbehörden und in Zukunft Europäisierung des Aufsichtsrechts in größerem Umfang. Die 2. Auflage gibt einen leicht verständlichen Überblick über die Materie des Versicherungsaufsichtsrechts – über den Sinn, die Strukturen und die Besonderheiten der Versicherungsaufsicht. Der wesentliche Inhalt des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind mit tiefer gehenden Erläuterungen und näheren Einzelheiten dargestellt.

online

Gitschthaler · Höllwerth (Hrsg) AußStrG – Kommentar zum Außerstreitgesetz 2013. XXXII, 2186 Seiten. Ln. EUR 378,– ISBN 978-3-214-16228-3 Der Kommentar zum Außerstreitgesetz, verfasst von 18 namhaften Autoren, bietet • die ausführlichste Kommentierung des Außerstreitrechts nach der Reform 2003 • eine vollständige Aufarbeitung der gesamten zum neuen Außerstreitrecht ergangenen Rechtsprechung und Literatur • die Berücksichtigung der aktuellen, wichtigen Neuerungen durch das KindNamRÄG 2013 im Kindschaftsrecht, das Erwachsenenschutz-Gesetz, das B-KJHG 2013 und das PStG 2013.

Dokalik · Pötscher Gerichtsgebühren 2014 2014. 84 Seiten. Br. EUR 19,80 ISBN 978-3-214-03752-9 Die Ausgabe enthält die Tabellen der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren und Vergütungen der Gerichtsvollzieher. Darüber hinaus beinhaltet sie ein Muster für die Berechnung der Vergütung der Gerichtsvollzieher bei Teilzahlungen. NEU in der 16. Auflage: • BudgetbegleitG 2012 • KindNamRÄG 2013 • 2. StabilitätsG 2012 • Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG – Justiz • Grundbuchsgebührennovelle • Grundbuchsgebührenverordnung

Mondel Die Kuratoren im österreichischen Recht 2. Auflage 2013. II, 336 Seiten. Br. EUR 64,– 978-3-214-10101-5 Nach rund 40 Jahren erscheint das Standardwerk „Kuratoren im österreichischen Recht“ in komplett neu bearbeiteter 2. Auflage. In einen allgemeinen und einen besonderen Teil untergliedert, werden zunächst all jene Rechtsfragen behandelt, die sämtliche Kuratelen gleichermaßen betreffen. Hierbei stehen verfahrensrechtliche erfahrensrechtliche Gemeinsamkeiten sowie Rechte und Pflichten des Kurators im Zentrum. Anschließend wird ausführlich auf die einzelnen Kuratelen eingegangen. Wegen ihrer praktischen Bedeutung liegt das Augenmerk insbesondere auf Abwesenheits-, Kollisions- und Verlassenschaftskurator. Durch seinen gleichermaßen systematischen als auch praxisorientierten Auf bau stellt dieses Werk einen wertvollen Arbeitsbehelf für Praxis und Lehre dar.

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Kramer Juristische Methodenlehre 4. Auflage 2013. 352 Seiten. Br. EUR 40,– ISBN 978-3-214-06742-7 Die Lehre von der Methode der richterlichen Rechtsfindung ist in den vergangenen Jahrzehnten stark in Bewegung geraten. Die traditionelle Auffassung von einer auf die etablierten Auslegungselemente gestützten, möglichst objektiven Interpretation wurde durch die Kategorie des „Vorverständnisses“ des Rechtsanwenders grundsätzlich in Frage gestellt. In letzter Zeit hat vor allem die stark zunehmende Europäisierung und Internationalisierung unserer Rechtsordnung zu neuen methodologischen Fragestellungen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen, die eine starke methodologische Verunsicherung mit sich brachten, versucht das Buch eine die Diskussion strukturierende, einführende Gesamtschau in die Hauptprobleme der Methode richterlicher Rechtsfindung.

taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht Jahresabonnement 2014 bei Bestellung bis 30.4.2014: EUR 94,50 statt EUR 189,– (11 Hefte inkl. Versand im Inland) Die taxlex wurde in ihrem 10. Jahrgang nicht nur optisch einem Relaunch unterzogen, sie setzt auch inhaltlich neue Maßstäbe auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Fachinformation: • Bis zu 15 erstklassige Beiträge zu den zentralen Themen des Steuerrechts – kompakte Information auf fachlich hohem Niveau • Rechtsprechungsübersicht Österreich: die Kernaussagen der aktuellsten und wichtigsten Judikate des VwGH und neuen BFG – übersichtlich und nach Themengebieten gegliedert • Beispiele, Checklisten, Tabellen, Muster, Tipps für Praktiker und weiterführende Links • 48 Seiten starke Schwerpunkthefte – mindestens 3-mal jährlich – zu Top-Themen

Auer · Milisits · Reimer ELGA-Handbuch 2014. XX, 126 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-00734-8 • Praxisbeispiele: häufige Lebenssituationen wie der Unfall im Kindergarten, der Sturz eines betagten Menschen etc.: Wer kann/darf/muss im Fall der Fälle in ELGA Einsicht nehmen oder Einträge machen? Wer kann wie seine persönlichen Daten schützen? • ELGA für die betroffenen (Berufs-)Gruppen: die wichtigsten Fragen für Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, Patienten • rechtlicher Hintergrund: gestaffeltes Inkrafttreten, Rechte der ELGA-Teilnehmer (Datenschutz!), Rechtsschutz, Haftung, Sanktionen

Pfeffer · Rauter (Hrsg) Handbuch Kunstrecht 2014. L, 292 Seiten. Geb. EUR 64,– ISBN 978-3-214-03585-3 Im Umgang mit Kunst stellen sich viele rechtliche Fragen, die insbesondere das Urheberrecht, den Kulturgüterschutz und das Restitutionsrecht betreffen. Allen im Kunstbereich tätigen Personen (Kunstschaffenden, Sammlern, Ausstellern, Händlern, Versicherern, etc) soll dieses Handbuch mit Fokus Bildende Kunst einen fundierten Überblick für die tägliche Praxis geben und für den im Kunstbereich tätigen Juristen im Vorfeld der oft schwer zugänglichen Spezialliteratur einen raschen Zugang zum Kunstrecht ermöglichen.

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Der Juristenkalender

Alle Informationen rasch und übersichtlich zur Hand – seit Jahrzehnten bewährt

Normalkostentarif IX. Exekutionsanträge auf bewegliches Vermögen nach Tarifpost 2, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird (sowie die in § 2 Z 3 des Vollzugsgebührengesetzes genannten Exekutionsarten) a) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs über Euro bis Euro

1 2 3 4 5 6 7 7a

Antrag ................................................. Einheitssatz ......................................... Verdienstsumme ................................. Gerichtsgebühr ................................... Normalkosten (ohne USt.)................ 20 % Ust. ............................................. Normalkosten mit USt. ..................... bei 1 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 7b bei 2 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 7c bei 3 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................

0 40

40 70

70 110

13,30 15,96 29,26 30,00 59,26 5,85 65,11 71,02 6,44 32,40 73,98 6,73 33,60 76,93 7,02 34,80

19,70 23,64 43,34 30,00 73,34 8,67 82,01 89,61 9,53 32,40 93,41 9,97 33,60 97,21 10,40 34,80

26,00 31,20 57,20 30,00 87,20 11,44 98,64 107,90 12,58 32,40 112,54 13,16 33,60 117,17 13,73 34,80

5.450 7.000

7.000 7.270

Verwaltungsgerichte

über Euro bis Euro

110 150

150 180

7.270 10.170

10.170 11.620

11.620 13.070

Antrag ................................................. 96,80 96,80 129,20 142,50 155,80 Einheitssatz ......................................... 116,16 116,16 155,04 142,50 155,80 Verdienstsumme ................................. 212,96Verfassungsgerichtshof 212,96 284,24 285,00 311,60 Gerichtsgebühr ................................... 115,00 160,00 Normalkosten (ohne USt.)................ 327,96 372,96 444,24 445,00 471,60 20 % Ust. ............................................. 42,59 42,59 56,85 57,00 62,32 Normalkosten mit USt. ..................... 370,55 415,55 501,09 502,00 533,92 bei 1 Streitgenossen ........................... 407,01 456,51 550,60 551,60 586,71 Sonderbehörden davon 20 % USt................................... 46,85 62,53 62,70 68,55 der Länder 46,85 Unabhängige davon Pauschalgebühr........................ 125,90 175,40 (v. a. GrundverkehrsVerwaltungssenate 7b bei 2 Streitgenossen ........................... behörden, 425,28Disziplinar476,98 575,35 576,40 613,11 behörden) 48,98 davon 20 % USt................................... 48,98 65,38 65,55 71,67 davon Pauschalgebühr........................ 131,40 183,10 183,10 183,10 183,10 7c bei 3 Streitgenossen ........................... 443,46 497,46 600,11 601,20 639,50 davon 20 % USt................................... 51,11 51,11 68,22 68,40 74,78 davon Pauschalgebühr........................ 136,80 190,80

1 2 3 4 5 6 7 7a

Antrag ................................................. Einheitssatz ......................................... Verdienstsumme ................................. Gerichtsgebühr ................................... Normalkosten (ohne USt.)................ 20 % Ust. ............................................. Normalkosten mit USt. ..................... bei 1 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 7b bei 2 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 7c bei 3 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................

300 360

13.070 14.520

14.520 15.970

System Alt – vereinfachte Darstellung 169,10 182,40

1 2 3 4 5 6 7 7a

über Euro bis Euro

180 300

28,70 28,70 32,50 32,50 34,44 34,44 39,00 39,00 63,14 63,14 71,50 71,50 30,00 51,00 51,00 56,00 93,14 114,14 122,50 127,50 12,63 12,63 14,30 14,30 105,77 126,77 136,80 141,80 115,74 138,84 149,88 155,38 13,89 13,89 15,73 15,73 32,40 55,50 55,50 61,00 120,73 144,93 156,47 162,17 14,52 14,52 16,45 16,45 33,60 57,80 57,80 63,50 125,72 150,92 162,96 168,96 15,15 15,15 17,16 17,16 Neue Struktur60,00 der Verwaltungsgerichte: 34,80 60,00 66,00

Landeshauptmann/ -frau 31.920 33.370

169,10 338,20

182,40 364,80 Verwaltungsgerichtshof

498,20 524,80 67,64 72,96 565,84 597,76 621,82 656,94 Sonderbehörden 74,40 des Bundes 80,26 (z. B. Bundesvergabeamt, Datenschutzkommission, 649,82 686,52 unabhängiger Finanz77,79 83,90 senat) 183,10 183,10 677,81 716,11 81,17 87,55 Landesregierung

27.570 29.020

29.020 30.470

30.470 31.920

302,10

315,40

328,70 328,70 657,40

342,00 342,00 684,00

817,40 131,48 948,88 1.043,17 144,63

844,00 136,80 980,80 1.078,28 150,48

870,60 897,20 928,20 142,12 147,44 147,44 1.012,72 1.044,64 1.075,64 Bürgermeister/-in 1.113,39 1.148,50 1.182,60 156,33 162,18 162,18

1.090,31 151,20 183,10 1.137,46 157,78

1.127,02 157,32 183,10 1.175,76 164,16

1.163,73 163,44 183,10 1.214,06 170,54

302,10 315,40 Bezirksverwaltungsbehörde 630,80 604,20 160,00 764,20 120,84 885,04 972,94 132,92 175,40 1.016,90 138,97 183,10 1.060,85 145,01 190,80

160,00 790,80 126,16 916,96 1.008,06 138,78 175,40 1.053,60 145,08 183,10 1.099,15 151,39 190,80

33.370 34.820

355,30 355,30 710,60

34.820 35.000

35.000 36.340

368,60 368,60 368,60 368,60 Gemeinderat 737,20 737,20

1.200,44 169,56 183,10 1.252,37 176,93

1.236,14 169,56 218,80 1.289,57 176,93

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Verwaltungsgerichte der Länder

Verwaltungsgerichte des Bundes

Bezirksverwaltungsbehörde

Landeshauptmann/ -frau

Gemeinderat

Bürgermeister/-in

q übersichtliches Gemeindeverzeichnis n

q n q n q n q n q n q n

Bundesbehörden/ Bundesministerien

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

NE VER U: ALLE WAL GER TUNGSICHT E

(mit Adressen und Ansprechpartnern von Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten, Notaren etc.) inkl. e-mail-Adressen, Websites und Durchwahlen Rechtsmittel, Termine, Indizes Fristen und Fristentabelle Tarife und Tabellen z. B. Normalkostentarif, Notariatstarif etc. Juristisch wichtige Steuern und Gebühren Jahres-, Monats- und Tageskalendarium und noch vieles mehr. Die Informationen sind für Kunden des JUKA als Anwenderprogramm verfügbar.

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Bundesbehörden


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20.

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Infos und Anmeldung:

Barbara Krenn, Telefon: (01) 531 61 – 442, E-Mail: bkr@manz.at MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien Online-Anmeldung unter: www.manz.at/seminar-oebl

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