[RECHTAKTUELL
April 2020
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manz.at/covid19
APRIL 2020]
Porträt des Monats Konrad Lachmayer
„Der Rechtsstaat funktioniert“: Christian Kopetzki im Gespräch
Wir können nur Qualität.
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EDITORIAL · IMPRESSUM]
© studiohuger.at
Mit MANZ weiterhin Recht aktuell
PETER DAX
Programmbereichsleiter MANZ
„Es wird nichts mehr sein wie es war“ lautet ein derzeit oft gehörter und gelesener Satz. Nach heutiger Ein schätzung trifft dies mit Sicherheit auf viele Bereiche des beruf lichen wie auch des privaten Lebens zu. Andererseits richtet sich in Zeiten der Krise der Blick vermehrt auf das, was Bestand hat, sozusagen auf die inneren Werte. Auf das Verlagsgeschäft übertragen heißt das: verlässliche Informationen zu den Rechts fragen, die Sie als Juristinnen und Juristen tagtäglich brauchen, waren schon bisher das Wichtigste und werden das auch immer bleiben. Wir arbeiten daher unverändert – wenn auch zurzeit im Home office – mit Hochdruck an unserem Verlagsprogramm. Bestellungen werden online, tele fonisch, per Fax oder postalisch entgegengenommen. Und natürlich ist unser Vertrieb für Sie da, wenn Sie auf die Onlinenutzung von Produkten umstellen oder diese ausweiten wollen. Das vorliegende Heft präsentiert eine Vielzahl aktueller Neuerscheinungen, zum Beispiel das neue Handbuch Geschäftsgeheimnis oder die Neuauflage der bewährten Anfechtung nach der IO.
w w w. m a n z . at
Für eine Aufarbeitung der zahlreichen recht lichen Fragen rund um die Corona-Krise kommt dieses Heft zu früh; bereits enthalten ist aber ein höchst interessantes Interview mit Christian Kopetzki, dem Schriftleiter der RdM. Und ich darf Sie diesbezüglich auf manz.at/covid-19 hinweisen, wo wir kostenlose Kurzbeiträge zu brennenden Rechtsfragen rund um die Corona-Krise zusammenstellen, verfasst natürlich von unseren kompetenten Autorinnen und Autoren. Mit allen Kräften und über verschiedenste Kanäle sind wir bemüht, Sie gerade auch in dieser schwierigen Zeit verlässlich auf dem Laufenden zu halten. Gesundheit und Durchhaltevermögen wünscht Ihnen
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[ IN H A LT
Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Apostol · Hofbauer, Sexuelle Integrität........................................ 16 Bachner-Foregger, StGB.............................................................. 17 Berl · Forster, Abfallwirtschaftsrecht............................................ 15 Bertel · Venier · Tipold, Strafprozessrecht.................................... 23 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff · Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR.... 15 Brameshuber · Friedrich · Karl (Hrsg), Festschrift Franz Marhold.... 19 Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), EuErbVO................................. 22 Fellner, BDG................................................................................. 16 Göth-Flemmich · Herrnfeld · Kmetic · Martetschläger, Internationales Strafrecht.............................................................. 17 Grosinger · Siegert · Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht.................................................................................. 16 Gruber J. P., Österreichisches Kartellrecht....................................... 6 Hengstschläger · Leeb, AVG....................................................... 23 Herndl, Die Sicherheitentreuhand................................................. 18 Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis............................................ 7 Huber K., Haftung für Mangelfolgeschäden und Folgekosten........ 18 Hübner · Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater................................................................................ 20 König · Trenker, Die Anfechtung nach der IO ................................ 5 Linimayer, Schadenersatzansprüche wegen Mobbings am Arbeitsplatz.................................................................................. 23 Löwenstein, Die finanzstrafrechtliche Verantwortung der Gemeinde............................................................................... 15 Mayr (Hrsg), ArbR....................................................................... 19
Impressum
MANZ INTERN MANZ Editorial............................................................................... 3 Impressum...................................................................................... 4 Porträt des Monats Konrad Lachmayer........................................... 11 Buchpräsentation „Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungssausschüsse“ im Parlament..................................... 12 MANZ am Juristenball 2020.......................................................... 12 Buchpräsentation „Niederösterreichische Bauordnung“.................. 13 Buchpräsentation „Handbuch Unternehmensnachfolge“................ 13 MANZ im Gespräch mit Christian Kopetzki..................................... 14
gem. § 24 MedienG
Offenlegung gem. § 25 MedienG und Angaben zu § 5 ECG abrufbar unter https://www.manz.at/impressum Medieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Anschrift: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at). Redaktion: Mag. Heinz Korntner, Alexander Kühn, Dr. Christopher Dietz, Astrid Sodin, Karin Pollack (Porträt des Monats), Johannesgasse 23, 1010 Wien, E-Mail: marketing_mvub@manz.at Hersteller: Friedrich VDV Vereinigte Druckereien und Verlags GmbH & Co KG, Zamenhofstraße 43, 4020 Linz. Herstellungsort: Linz, Österreich. Verlagsort: Wien, Österreich. Urheberrechte: Sämtliche Rechte, insbesondere das Recht der
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Meissel · Ofner · Perthold-Stoitzner · Windisch-Graetz, Grundbegriffe der Rechtswissenschaften....................................... 20 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm............................... 19 Pfeffer · Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht............................... 9 Pürstl, StVO................................................................................. 23 Ratz, Rechtsmittel gegen Urteile................................................... 17 Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht............................... 20 Saliterer · Meszarits · Pilz (Hrsg), VRV 2015................................ 8 Schrefler-König · Loretto, VO-UA................................................ 22 taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht......................................... 10 Trenker, Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess............ 22 Walbert (Hrsg), Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern........................................................................... 18
Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Kein Teil der Zeitschrift darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Eine Haftung der Autoren, der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: DMC01 Consulting & Development GmbH, Linke Wienzeile 4, 1060 Wien. Fotos: Verlag MANZ Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
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TOPTITEL DES MONATS]
Chancen und Risken richtig erkennen
24. Kapitel Konkurrenzen
Neues Kapitel zu Konkurrenzen
Übersicht Rz
I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
Nichtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unwirksamkeit gem § 73 IO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Scheingeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schadenersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens (§ 1409 ABGB) . . . Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG; § 52 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . EKEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschäftsleiterhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG; § 84 Abs 3 Z 6 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Sonstige Konkurrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24.1 24.3 24.4 24.5 24.6 24.8 24.9 24.10 24.14
IV. Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO)
I. Nichtigkeit Dem Insolvenzverwalter steht – nicht zuletzt aus prozessualen Gründen4304 – die Wahl 24.1 offen, ob er die Nichtigkeit einer Rechtshandlung (§ 879 Abs 1 ABGB)4305 bzw deren Ungültigkeit – etwa infolge Nichteinhaltung der Notariatsaktsform4306 – geltend macht oder aber diese Rechtshandlung gem den §§ 27 ff IO anficht4307; ebenso kann er als Beklagter die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nebeneinander einwenden4308. Dass eine nichtige Rechtshandlung nicht nachteilig ist, sollte einem Insolvenzverwalter, der „nur“ wegen Anfechtbarkeit vorgeht, nicht zum Nachteil gereichen4309; die Wahl des Weges mit dem möglicherweise „geringeren Widerstand“ muss ihm offen bleiben; Eventualbegehren sind insoweit ebenfalls zulässig. Freilich ist klarzustellen, dass nicht jede anfechtbare Rechtshandlung gleichzeitig auch 24.2 nichtig (sittenwidrig) ist; für Letzteres braucht es regelmäßig über die Tatbestandselemente der Anfechtungsnormen hinausgehende „erschwerende Umstände“4310. Anderer4304 Zutreffender Hinweis von Kayser/Freudenberg in MüKoInsO4 § 129 InsO Rz 135. 4305 Siehe etwa Rz 8.10. 4306 Dem Text folgend OLG Graz 2 R 150/88. Vgl OGH GlUNF 3094 (Anfechtung nach dem AnfG 1884 auch gegen formungültigen Vertrag zulässig). 4307 So OGH SZ 53/31; 5 Ob 605/80; 8 Ob 129/04 k; 3 Ob 99/12 y (Sittenwidrigkeit); Bartsch/Pollak I3 169; Petschek/Reimer/Schiemer 306 f; Kerschner, Irrtumsanfechtung (1984) 55; BGH ZIP 1987, 1062; ZIP 1992, 1005 (auch kumulativ). 4308 BGH ZIP 1992, 1005 (hiezu Gerhardt, EWiR 1992, 807 f). 4309 OGH 5 Ob 509/95 (auch unwirksame Rechtshandlungen unterliegen grundsätzlich der Anfechtung). Siehe aber BGH ZIP 1999, 628 (631). 4310 BGH ZIP 1992, 1005; ZIP 1995, 630; ZIP 1995, 1364 (1369); ZIP 1996, 1475; ZIP 2000, 1539; ZIP 2002, 1155; ZIP 2016, 1058; ZIP 2018, 1299; ZIP 2018, 1455, 1458 (ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt etwa vor, wenn das Rechtsgeschäft dem planvollen und zielgerichteten Entzug König/Trenker, Anfechtung6
IV. Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) A. Anwendungsbereich Die Verordnung (EU) 2015/848 des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren4199 23.14 (in Geltung seit 26. 6. 2017) gilt für die Mitgliedstaaten der EU außer Dänemark dann, wenn sich der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ des (Insolvenz-)Schuldners in einem Mitgliedstaat befindet (Art 3)4200 und ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist4201. Inwieweit dieser Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat bestehen muss, ist gerade für die Anwendung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen der Art 8 ff EuInsVO fraglich,4202 auch wenn der EuGH grundsätzlich einen Drittstaatenbezug ausreichen lässt4203. Konkret ist im Kontext des Art 16 EuInsVO zweifelhaft, ob bei Maßgeblichkeit der lex causae eines Drittstaats die EuInsVO, sohin kraft der Generalklausel des Art 7 Abs 2 lit m EuInsVO ausschließlich (!) die lex fori concursus4204, oder – uE vorzugswürdig – autonomes Recht der Mitgliedstaaten, zB also § 229 IO, gilt.4205 Die EuInsVO ersetzt in ihrem sachlichen Geltungsbereich allfällige bi- und multilaterale 23.14/1 Abkommen (Art 85)4206. In Österreich sind die Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung), das Schuldenregulierungsverfahren und das Abschöpfungsverfahren sowie das –
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© MANZ 19. 3. 2020 1 – 612 Format: 170x240 mm | bt W:/Die Anfechtung nach der IO (KO)_König_Handbuch/6. Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Die-Anfechtung-nach-der-IO_Koenig_6-Auflage_HB_Kern
Mit den Neuerungen der EuInsVO 2015 für grenzüberschreitende Insolvenzen
Die (internationale) Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) für Anfechtungsklagen 23.13 mit Drittstaatenbezug ergibt sich – soweit die EuInsVO nicht ohnehin greift (siehe Rz 23.24/2) – aus § 43 Abs 5 IO iVm § 27 a JN.
IPRG), ebendort 181 ff; Markus, Ohne Hilfskonkurs – ein Paradigmenwechsel im internationalen Insolvenzrecht der Schweiz, ebendort 221 ff; Kern/Kranzhöfer, Das schweizerische Internationale Insolvenzrecht auf dem Weg in die Moderne? ZZPInt 2018, 161 ff. 4199 ABl L 2015/141, 1; Vorläuferin war die Verordnung (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ABl L 2000/160, 1; hiezu Einführungserlass vom 24. 4. 2002, JMZ 30.008/2-I.11/2002, JABl 2002/20. 4200 Zum „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ ausführlich Konecny in Mayr, Handbuch Rz 17.55 ff. 4201 Dazu Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht4 Rz 546; Konecny in Mayr, Handbuch Rz 17.19 je mwN. 4202 Siehe dazu nur Trenker in Koller/Lovrek/Spitzer Art 7 EuInsVO Rz 5 mwN. 4203 EuGH 16. 1. 2014 C-328/12, Schmid/Hertel Rz 20 ff; 4. 12. 2014, C-295/13, H./H.K. Rz 33 (hierzu Trenker, ZIK 2015, 8 ff); zur Übertragbarkeit dieser Rsp zur Annexkompetenz (siehe Art 6 Abs 1 EuInsVO) auf den generellen Anwendungsbereich der EuInsVO J. Schmidt in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO Art 1 Rz 59 ff; wohl auch Konecny in Mayr, Handbuch Rz 17.20. 4204 Prager/Keller, Die Einrede des Art. 13 EuInsVO, NZI 2011, 697; Thole in Vallender, EuInsVO Art 13 Rz 2. 4205 Näher Trenker in Koller/Lovrek/Spitzer Art 16 EuInsVO Rz 4 mwN. Richtigerweise beruht dieses Ergebnis allerdings uE auf einer – durch den Bericht von Virgos/Schmit (Rz 93) vorgezeichneten – teleologischen Reduktion von Art 7 Abs 2 lit m EuInsVO; im Ergebnis ebenso G. Kodek in Konecny, Insolvenz-Forum 2014, 147; Brinkmann in K. Schmidt, InsO19 Art 13 EuInsVO Rz 7; Maderbacher in Konecny Art 16 EuInsVO 2015 Rz 8. 4206 Siehe Rz 23.32. König/Trenker, Anfechtung6
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© MANZ 19. 3. 2020 1 – 612 Format: 170x240 mm | bt W:/Die Anfechtung nach der IO (KO)_König_Handbuch/6. Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Die-Anfechtung-nach-der-IO_Koenig_6-Auflage_HB_Kern
Die Anfechtung nach der IO 6. Auf lage Autor en: König · Trenker
Die Anfechtung ist nach wie vor die „Königs disziplin“ des Insolvenzrechts, spielt sie doch praktisch in jedem Insolvenzverfahren eine maßgebliche Rolle zur mitunter erheblichen Vermehrung der Masse. Die 6. Auflage des Standardwerks zur Insolvenzanfechtung trägt nicht nur Judikatur und Literatur seit der Vorauflage (2014) nach, sondern stellt im Er gebnis eine durchgängige kritische Überarbeitung, Erweiterung und mitunter auch Neugestaltung dar.
• Gläubigerbenachteiligung und Befriedi gungstauglichkeit • Schenkungsanfechtung • Anfechtungsvolumen beim nachteiligen Rechtsgeschäft • Anfechtung im Sanierungsverfahren und bei Treuhänderüberwachung • Anfechtung im dreipersonalen Verhältnis • Anfechtung und Aufrechnung • Anfechtung bei grenzüberschreitenden In solvenzen (EuInsVO 2015)
Sie enthält ua Neuerungen zu folgenden Themen • Abtretbarkeit des Anfechtungsanspruchs • Anfechtungsgegner und nahe Angehörig keit, insb bei Gesellschaften
Mit zahlreichen Hinweisen auf die bei ver gleichbarer Rechtslage ergangene deutsche Judikatur und Literatur!
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
Die Autoren: Dr. Bernhard König ist em. Ordinarius für Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität Innsbruck. Er ist Autor zahlreicher einschlä giger Aufsätze und ua des Buches „Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren“ (MANZ Verlag; 5. Auflage 2017). Dr. Martin Trenker ist Privatdozent und Assistenzprofessor am Institut für Zivilgericht liches Verfahren der Universität Innsbruck. Er ist Autor zahlreicher Monographien, Kommen tierungen und Aufsätze zum Zivilprozess, Insolvenz und Unternehmensrecht. 6. Auflage 2020. Ca. LVI, 700 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 9783214067298
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[TOPTITEL DES MONATS
DER Judikaturkommentar zum Kartell und Wettbewerbsrecht
Mehr als 5.500 Leitsätze!
§1
KartG 2005
tung für eventuelle Schäden an den Waren oder für Dritte durch sie entstandene Schäden und der Vornahme von für den Absatz dieser Waren spezifischen Investitionen an. OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 59/09 f – Tankstellenpächter I uVa EuGH 14. 12. 2006, C-217/05 – Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio/Compañía Española de Petróleos, Rdn 60.
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Leitsätze zu Entscheidungen von 1952 bis 2019
E 116. Im vertikalen Verhältnis zu ihren Auftraggebern kommt es für die Frage der Abgrenzung auf die Risikoverteilung zwischen dem Absatzmittler und dem Geschäftsherrn an. Art 101 AEUV findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Vertreter keine oder nur geringe Risken in Bezug auf die vermittelten Geschäfte und in Bezug auf die geschäftsspezifischen Investitionen für das betreffende Geschäftsfeld trägt. Art 101 AEUV ist allerdings dann auf die Beziehung des Absatzmittlers zum Geschäftsherrn anwendbar, wenn Ersterer einen nennenswerten Teil des Absatzrisikos trägt. OGH 1. 12. 2009, 16 Ok 10/09 – Pressegrosso II. E 117. Bei der Beurteilung, ob Art 81 Abs 1 EG [nunmehr: Art 101 Abs 1
AEUV] auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betreffenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus, finanzielle oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit tragen muss. OGH 1. 12. 2009, 16 Ok 10/09 – Pressegrosso II; OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I; OLG Wien 11. 4. 2019, 25 Kt 1/19 p – BWB/„Anker Snack & Coffee“, www.edikte.justiz.gv.at. E 118. Der EuGH stellt darauf ab, ob dem Absatzmittler Aufgaben erwachsen
oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht denen eines Eigenhändlers ähneln. Das ist dann der Fall, wenn der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge [hier: das Risiko unverkaufter Zeitschriften] zu tragen hat. In diesem Fall ist der Absatzmittler nicht als Hilfsorgan anzusehen, das in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist. OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I uVa EuGH 16. 12. 1975, Rs 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113, 114/73 – Suiker Unie/Kommission, Rdn 482/483. E 119. Der EuGH sieht als maßgebend an, ob der Absatzmittler eigene Risiken
aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften trägt oder als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist (und daher die finanziellen und kommerziellen Risiken den Geschäftsherrn treffen). Für die Anwendbarkeit des Art 81 Abs 1 EG [nunmehr: Art 101 Abs 1 AEUV] ist die tatsächliche Verteilung der finanziellen und kommerziellen Risiken entscheidend. OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I uVa EuGH 14. 12. 2006, C-217/05 – Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio/ Compañía Española de Petróleos, Rdn 43; vgl auch OGH 22. 2. 2001, 6 Ob 322/00 x – Tankstellenbelieferungsübereinkommen. E 120. Ebenso wie der EuGH stellt auch das EuG auf die dem Beauftragten
erwachsenden oder verbleibenden Aufgaben sowie die Tragung des finanziellen Risikos des Absatzes und der Abwicklung der mit dem Dritten geschlossenen Verträge ab. Ob der Vertreter zusätzlich in das Unternehmen des Geschäfts92
Gruber, Kartellrecht3
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Detaillierte inhaltliche Gliederung der Leitsätze
§ 49
KartG 2005
Rechtsmittel einerseits auf einen einzigen Fall beschränkt, anderseits aber ohne Rücksicht auf die Rechte dritter Personen zugelassen wird. Klarzustellen war, daß auf eine nach Ablauf der 14tätigen Frist eingelegte Vorstellung kein Bedacht zu nehmen ist (Notfrist). Entscheidungen: Übersicht
I. Allgemeines (E 1 – 6) II. Rekurs (E 7 – 331) A. Zulässigkeit (E 7 – 50) 1. Allgemeines (E 7 – 11) 2. Verfahrensleitende Beschlüsse (E 12 – 35) a) Allgemeines (E 12 – 23) b) Beweisbeschlüsse (E 24 – 28) c) Nebenintervention (E 29 – 35) 3. Kostenvorschuss (E 36 – 42) 4. Rechtsmittelverzicht (E 43) 5. Vorabentscheidung (E 44 – 50) B. Frist (E 51 – 62) 1. Allgemeines (E 51 – 58) 2. Zwischenerledigungen (E 59 – 61) 3. Gebührenbestimmungsbeschlüsse (E 62) C. Einmaligkeit (E 63 – 70) D. Form (E 71 – 75) E. Inhalt des Rekurses (E 76 – 289) 1. Allgemeines (E 76 – 83) 2. Nichtigkeit (E 84 – 101) 3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens (E 102 – 162) a) Allgemeines (E 102 – 128) b) Mangelhaftigkeit (E 129 – 138) c) Keine Mangelhaftigkeit (E 139 – 162) 4. Aktenwidrigkeit (E 163 – 184) 5. Unrichtige rechtliche Beurteilung (E 185 – 227) a) Allgemeines (E 185 – 188) b) Rechtsinstanz (E 189 – 218) c) Begründung (E 219 – 224) d) Verstärkter Senat und ältere Rsp (E 225 – 227) 6. Erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen (E 228 – 234) 7. Tatfrage – Rechtsfrage (E 235 – 289) a) Rechtsfrage (E 235 – 250) b) Tatfrage (E 251 – 263) c) Sachverständigengutachten (E 264 – 289) F. Neuerungsverbot (E 290 – 308) G. Beschwer (E 309 – 331) 1. Allgemeines (E 309 – 323) 2. Einzelfälle (E 324 – 331) III. Rekursbeantwortung (E 332 – 336) IV. Mündliche Rekursverhandlung (E 337 – 340) V. Aufhebung und Zurückverweisung (E 341 – 346)
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Österreichisches Kartellrecht
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Gruber, Kartellrecht3
Format: 140x207 mm | kj
3. Auf lage Autor : J. P. Gr ub er
Darf ein Luftfahrtunternehmen auf Strecken, auf welchen es die marktbeherrschende Stellung hat, unterschiedliche Ticketpreise je nach Buchungsort verlangen? Wann be ginnt die Verjährung nach § 33 KartG bei fortgesetzten Delikten? Was ändert der neue § 49 Abs 3 KartG? Antworten auf kartell und wettbewerbs rechtliche Fragen finden Sie in der 3. Auflage der Großen Gesetzausgabe „Österreichisches Kartellrecht“. Das Werk bietet über 5500 Leitsätze zu • Kartellgesetz 2005 (inkl KaWeRÄG 2017 und VKI Finanzierungsgesetz 2020), • Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetz sowie
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• Art 101 und 102 AEUV und VO (EG) Nr 1/2003. Ergänzend ermöglichen das Handbuch zur Kronzeugenregelung des BWB und die EU Fusionskontrollverordnung eine umfassen de Beschäftigung mit dem Kartellrecht. Die Gesetzausgabe zum Kartellrecht bereitet die relevante Judikatur und Literatur zum Kartell und Wettbewerbsrecht seit 1947 lückenlos auf. Die detaillierte Gliederung der Leitsätze, hunderte Querverweise und ein umfassendes, klar strukturiertes Stichwortverzeichnis führen Sie schnell zur rich tigen Entscheidung zu jedem kartell oder wettbewerbsrechtlichen Thema. Zahlreiche
Anmerkungen des Autors erleichtern die richtige Anwendung der Leitsätze in aktuellen Fällen. Der Autor: Dr. Johannes Peter Gruber ist Rechtsanwalt in Wien. Er ist Autor zahlreicher Fachpubli kationen auf den Gebieten M & A, Kartell recht und internationales Schiedsverfahren. 3. Auflage 2020. Ca. 1.700 Seiten. Ln. Ca. EUR 280,– ISBN 9783214047825 OnlineVersion: www.manz.at/kartellrecht
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS]
Balanceakt Geheimnisschutz – so meistern Sie ihn! Die neuen Sonderbestimmungen auf einen Blick
Wertvolle Tabellen für den besseren Überblick
Das Geschäftsgeheimnis Der neue Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen Au t o r : Hofmarche r
Ob Weltkonzern oder KMU – Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen sind für jedes Unternehmen relevant und von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Mit der UWG-Novelle 2018 hat Österreich die GeschäftsgeheimnisRL umgesetzt. Das bringt neue Möglichkeiten und einen besseren Schutz, aber auch Herausforderungen für Unternehmen, die ausreichende Geheim haltungsmaßnahmen ergreifen müssen. Dieses Handbuch enthält eine umfassende Darstellung der neuen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Richtlinienvorgaben sowie der bisherigen Rechtsprechung. Es
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
widmet sich außerdem den strafrechtlichen Bestimmungen sowie dem Verhältnis zu an deren Rechtsbereichen wie insbesondere zum Datenschutzrecht. • Die neuen Bestimmungen – systematisch gegliedert und kommentiert • Mit Checklisten zu den notwendigen Ge heimhaltungsmaßnahmen sowie zur Ver tragsgestaltung • Zusammenfassung der Auswirkungen im Arbeitsrecht • Tabellarische Übersichten, Gesetzestexte und Entsprechungstabelle im Anhang
Der Autor: Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt der Schönherr Rechtsanwälte GmbH und spezialisiert auf IP, Lauterkeits und Persön lichkeitsrecht. Er ist Lehrbeauftragter der Uni versität Wien, der Donauuniversität Krems sowie Vortragender der Anwaltsakademie. 2020. XVIII, 260 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 9783214155377
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[TOPTITEL DES MONATS
Mit 200 Beispielen zum korrekten Rechnungsabschluss
Anschaffungskosten korrekt berechnen!
Kap 12 Liquide Mittel und Zahlungsmittelreserven (§§ 20 und 27 VRV) Herbst/Saliterer 12.27 Denkbare Buchungen im Bereich der Abgangserfassung sind zB:
Darlehensrückzahlung: an
VR Klasse 3 Darlehen VR Klasse 2 Bank FR Klasse 3 Darlehen (Spiegelsachkonto VR)
€ 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00
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€ 12.000,00 € 12.000,00 € 12.000,00
B. Auflösung von Wertberichtigungen 12.28 Gehen wertberichtigte liquide Mittel ab, sind zu diesem Zeitpunkt auf dem Wertberichti-
gungskonto (Subkonto) ausgewiesene Beträge zunächst gegen die liquiden Mittel (am Hauptkonto) wie folgt aufzulösen: an
VR Klasse 2 Wertberichtigungen VR Klasse 2 Liquide Mittel FR nicht betroffen!
€ 500,00 € 500,00
12.29 Danach ist die Abgangsverbuchung der liquiden Mittel vorzunehmen. Übersteigt der Ab-
gangswert den Buchwert der liquiden Mittel, ist die Wertedifferenz ergebniserhöhend anzusetzen (Fall 1 in der Folge). Liegt der Abgangswert wider Erwarten unter dem wertberichtigten Buchwert, ist die Differenz ergebnismindernd anzusetzen (Fall 2 in der Folge). 12.30 Fall 1: Eine bis dato offene Scheckforderung iHv € 500,– (Anschaffungswert) wurde be-
reits um € 100,– wertberichtigt und steht mit € 400,– zu Buche. Die Forderung geht zu € 450,– am Bankkonto ein. Der Restbetrag ist aufgrund der Insolvenz des Vertragspartners nicht mehr einbringlich.
an an
VR Klasse 2 Bankkonto € 450,00 FR Spiegelsachkonto € 450,00 VR Klasse 2 Scheck ER Konto 819X Übrige nicht finanzierungswirksame Erträge
€ 400,00 € 50,00
12.31 Fall 2: Eine bis dato offene Scheckforderung iHv € 500,– (Anschaffungswert) wurde be-
So buchen Sie richtig!
VRV 2015
reits um € 100,– wertberichtigt und steht mit € 400,– zu Buche. Diese geht zu € 300,– am Bankkonto ein. Der Restbetrag ist aufgrund der Insolvenz des Vertragspartners nicht mehr einbringlich.
an 286
Veranschlagung und Rechnungslegung für Länder und Gemeinden
VR Klasse 2 Bankkonto FR Spiegelsachkonto ER Konto 698X Sonstige Wertberichtigungen VR Klasse 2 Scheck
€ 300,00 € 300,00 € 100,00 € 400,00 Saliterer/Meszarits/Pilz (Hrsg), VRV 2015
© MANZ 3. 3. 2020 1 –498 Format: 170x240 mm | us W:/Voranschlags-_und_Rechnungsabschlussverordnung_VRV_Saliterer_Meszaritz_Pilz_HB/04_3B2/01_Umbruch/VRV_Saliterer_HB_Kern
Her a u s geb er : Sal iterer · M esza r it s · Pilz
Der Umstieg auf die VRV 2015 stellt eines der größten Reformprojekte im Haushalts wesen der Länder und Gemeinden dar. Die seit 1. 1. 2020 anzuwendenden Bestimmun gen stellen sehr hohe Anforderungen an die Praxis. Das sachkundige Herausgeber und Autorenteam hat sich der jungen Rechtsma terie angenommen und ein extrem praxisorientiertes Gesamtwerk zur VRV 2015 geschaffen. Das Handbuch beantwortet alle Fragen rund um die Erstellung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses. Eine Unmenge an • Tabellen, Übersichten, Grafiken und Abbildungen helfen, die neue Materie besser zu verstehen.
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• Zahlreiche Buchungssätze, Beispiele, Tipps und Factsheets beseitigen auch die letzten Unsicherheiten und Unklarheiten. Ein Must-Have für alle Gemeinden und deren Berater! Die Herausgeber und Autoren: Mag. Dr. Iris Saliterer, Universitätsprofessorin für Public und Nonprofit Management an der AlbertLudwigsUniversität Freiburg in Deutschland und assoziierte Professorin am Lehrstuhl für Public, Nonprofit und Health Management an der Universität Klagenfurt. Mag. Veronika Meszarits, MBA, Expertin für öffentliche Finanzen und Unternehmens beraterin als geschäftsführende Gesellschaf terin der ICG, Integrated Consulting Group.
Dr. Peter Pilz, Partner und Leiter des Public Sectors der BDO Austria. Mag. Dr. Alexander Herbst, wissenschaftli cher Mitarbeiter am Institut für Finanzma nagement der AlpenAdriaUniversität Klagen furt, Kommissär des Prüfungsausschusses für Steuerberater. Mag. Magdalena Kuntner, Senior Consultant bei der BDO Consulting GmbH. 2020. Ca. 530 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 9783214098148
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TOPTITEL DES MONATS]
Was die Kunst vom Recht braucht Kap 13 Zusammenarbeit von Künstlern
Rauter
Übersichtlich, praxisrelevant, verständlich auf bereitet – auch für NichtJuristen
13.12 Der Anwendungsbereich der GesbR wird durch eine „Größenbeschränkung“ beschränkt
(s § 8 Abs 3 UGB). Bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Rechnungslegung (§ 189 UGB) wäre die GesbR in eine OG oder KG umzugründen (s dazu Rauter in Rummel/ Lukas4 § 1175 Rz 49). Dieses Gebot gilt allerdings nicht für Freiberufler (§ 4 Abs 2 UGB), sodass eine im Rahmen einer GesbR entfaltete künstlerische Tätigkeit nicht der Größenbeschränkung unterliegt (zur Abgrenzung der künstlerischen Tätigkeit von der gewerblichen, insb kunstgewerblichen, s Kap 2). C. Vertragsabschluss 13.13 Einigen sich Künstler, dass sie ein gemeinsames konkretes Kunstprojekt verwirklichen
wollen oder dass sie sich zur gemeinsamen Vermarktung ihrer Werke zusammentun, und ist Rechtsverbindlichkeit intendiert, so reicht das iaR für den Abschluss eines GesbR-Vertrages. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0022210). Bei einer rechtlichen Beurteilung wird eine Auseinandersetzung mit der Frage im Einzelfall notwendig, ob die Willenserklärungen zweifelsfrei auf die gemeinsame Zweckverfolgung gerichtet waren. Für die Beurteilung, ob ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, wird häufig von Interesse sein, ob die beteiligten Personen in der Umsetzung der in Frage stehenden Vereinbarung ein Verhalten setzen, welches auf ein gelebtes Gesellschaftsverhältnis schließen lässt. Die Gemeinschaftlichkeit des Zwecks steht bei der Beurteilung im Vordergrund (vgl RIS-Justiz RS0014571); es genügt nicht, dass ein bloßes Interesse mehrerer Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs besteht (s OGH 10 Ob 53/18 v; 6 Ob 117/18 a). Beispiel A und B haben jeweils eigene Werke geschaffen, welche sie in der Folge zu einem zusammengesetzten Werk verbinden (s schon das Bsp in Rz 13.1). Durch die Werkverbindung wird (idR) eine GesbR entstehen (vgl OGH 4 Ob 64/17 s). 13.14 Zu empfehlen ist, dass die Zusammenarbeit bzw Kooperation in Form einer schriftlichen
Weber
vergleichsweise komfortablen Situation: So lange das Bild noch nicht verkauft ist, kann er in der gegen den Kommissionär geführten Exekution seine Eigentumsrechte gegenüber dem exekutierenden Dritten geltend machen.
III. Insolvenz des Vertragspartners A. Insolvenz des Kommissionärs – Aussonderungsanspruch
Vereinbarung festgehalten wird, um Unklarheiten über den gemeinsamen Parteiwillen möglichst hintanzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass Vertragsänderungen auch ohne die Einhaltung der Schriftform (auch konkludent) erfolgen können, weshalb der aktuelle Stand des Gesellschaftsvertrages uU nicht rechtssicher nachweisbar ist.
30.26 In der Praxis werden – wie erwähnt – häufig Kommissionsgeschäfte geschlossen. Hat ein
13.15 Zu klären ist insb, ob die Vertragspartner gemeinsam (gleichsam als GesbR) nach außen
händler sowohl der Kommissionsauftrag als auch die zugehörige Vollmacht (vgl § 1024 ABGB; Apathy in Schwimann/Kodek4 § 1024 ABGB Rz 5; Perner in ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 3; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert § 26 KO Rz 3, alle mwN). In der Literatur wird tw argumentiert, dass es zu keinem Erlöschen kommen soll, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Rz 30.86 ff) eröffnet wird (vgl Perner in ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 5).
hin (insb im Geschäftsverkehr) auftreten wollen. In Betracht kommen nämlich zwei Varianten der GesbR (dazu ausf Rauter in Rummel/Lukas4 § 1176): • Innengesellschaft: Die Gesellschafter beschränken die GesbR auf das Verhältnis untereinander; sie treten nicht als GesbR nach außen hin auf. Die Regeln zur Stellvertretung (s insb § 1197 ABGB) sind nicht anwendbar, sondern die Gesellschafter treten diesfalls grds nur im eigenen Namen gegenüber Dritten auf und können das Ergebnis von Geschäftsabschlüssen intern der Gesellschaft zuwenden (mittelbare Stellvertretung). • Außengesellschaft: Die Gesellschafter treten im Rechtsverkehr in ihrer Verbindung als GesbR auf, zB indem sie für die Gesellschaft einen Namen wählen (s § 1177 ABGB), welchen sie Dritten gegenüber kommunizieren. Für die Außengesellschaft kennt das 170
Neuauflage: Inhalte verdoppelt
Kap 30 Kunst in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Pfeffer/Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht2
Künstler (als Kommittent) ein Kunstwerk bei einem Kunsthändler (Kommissionär) in Kommission gegeben, so gilt in der Insolvenz des Kunsthändlers das Folgende: 30.27 Nach nunmehr hA erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kunst-
Beispiel Der Maler M gibt beim Kunsthändler K ein Bild in Kommission. Vereinbart wird ein Mindestverkaufspreis von 100 und eine Einnahmenteilung 50% zu 50%. Über das Vermögen des K wird ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kunsthändler hat das Kunstwerk zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht verkauft. Der Kommissionsauftrag sowie die entsprechende Vollmacht erlöschen mit Insolvenzeröffnung. Daher ist das Kommissionsgut (Eigentum des Künstlers) herauszugeben. 30.28 Häufig haben insolvente Schuldner keine ordentliche Buchhaltung geführt. Der bestellte
Masseverwalter weiß daher häufig gar nicht, dass Gegenstände, die im Unternehmen vorhanden sind, gar nicht zur Insolvenzmasse gehören oder sonst mit Rechten Dritter belastet sind. Daher ist es regelmäßig zweckmäßig, den Masseverwalter umgehend nach Insolvenzeröffnung darüber zu informieren, dass ein Kunstwerk beim Kunsthändler in Kommission gegeben wurde. Beispiel (Variante) Der Maler M gibt beim Kunsthändler K ein Bild in Kommission. Vereinbart wird ein Mindestverkaufspreis von 100 und eine Einnahmenteilung 50% zu 50%. Über das Vermögen des K wird ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kunsthändler hat das Kunstwerk zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits verkauft.
Mit vielen anschaulichen Beispielen
Der Kommissionsauftrag sowie die entsprechende Vollmacht erlöschen mit Insolvenzeröffnung. Daher ist das Kommissionsgut (Eigentum des Künstlers) herauszugeben. 30.29 Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit im Zusammenhang
stehenden Hilfs- und Nebengeschäften gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 37 Rz 39; OGH 6 Ob 2352/96 t; 8 Ob 2075/96 x). 560
Handbuch Kunstrecht
Pfeffer/Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht2
2. Auf lage Her a us geber: P feffer · Ra ut er
Alle (neuen) Themen auf einen Blick: • Grundlagen Kunstrecht • Kunst und Kunstgewerbe • Digitale Kunst • Kunst und Kultur im Unionsrecht • Kunstfälschung und Falschzuschreibung • Verfassungsrecht – Kunstfreiheit • Kunst als Straftat • Öffentliche Kunstförderung • Kunstsponsoring • Steuerrecht für Kunstschaffende und Förderer • Sozialversicherungsrecht für Kunstschaffende • Der Künstlername • Zusammenarbeit von Künstlern • Erwerb und Veräußerung von Kunstwerken • Vertrieb von Kunstwerken durch Galerien und Kunsthändler • Kunstauktionen
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
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Ausstellungen im musealen Bereich Steuerrecht im Kunsthandel Kunst und Zollrecht Restaurieren von Kunstwerken – Rechtsfragen Urheberrecht und Kunst Folgerecht Verwertungsgesellschaften Kunst und Strafrecht Denkmalschutz Kulturgüterrückgabegesetz Kunstrestitution Kunstversicherung und Staatshaftung Streit um Kunstwerke Kunst in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung Wert und Wertermittlung, Schadenersatz Kunstsachverständige – Werkverzeichnisse Kunst in der Stiftung Künstlernachlass
Die Herausgeber: MMag. Dr. Alexandra Pfeffer Dr. Roman Alexander Rauter Die Autoren: Peter Aufreiter, Walter Berka, Andreas Cwit kovits, Cornelia Ellersdorfer, Claire Fritsch, Bernhard Hainz, Christoph Kerres, Sophie KremslehnerCzerny, Alexander Koller, Konrad Koloseus, Heimo Konrad, Saskia Leopold, Maria Männig, Gerhard Marosi, Wilhelm Milchrahm, Alexandra Pfeffer, Erika Pieler, Joachim Pierer, Erik Pinetz, Melanie Raab, Roman Alexander Rauter, Helene Rohrauer, Ursula Schrammel, Alexia Stuefer, Lukas Weber 2. Auflage 2020. LXXX, 650 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 9783214035785
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[ZEITSCHRIFT DES MONATS
Die taxlex – maßgeschneidert für den modernen Steuerberater
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• Amt für Betrugsbekämpfung • Auf hebung des AVOG und Regelungen direkt in der BAO • Finanzamt Österreich • Finanzamt für Großbetriebe (Fachbereich I und II) • Zollamt Österreich • PLAB • uvm! Die nächste Schwerpunktausgabe 2020 steht ganz im Zeichen des Bilanzsteuerrechts. Außerdem in den ersten Ausgaben: Rechtliche Konsequenzen des CoronaVirus, Abgabenänderungsgesetz 2020, KStRWE 2019, Das EUMeldepflichtgesetz, Digitalsteuer: Die „GoogleSteuer“ unter der Lupe, uvm.
Schriftleitung: Univ.Prof. Dr. Markus Achatz Univ.Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Redaktion: Univ.Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Univ.Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen HR Mag. Roland Macho MMag. Michael Petritz, LL.M., TEP Dr. Stefan Steiger Dr. Peter Unger Jahresabonnement 2020: EUR 215,– (11 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2020: 3 Hefte um nur EUR 10,–
Das erste Schwerpunktheft des Jahres widmet sich der Modernisierung der Finanzverwaltung mit Beiträgen zu:
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MANZ · INTERN]
Porträt des Monats:
In der zweiten Märzwoche ist durch das Corona-Virus eine Art Ausnahmezustand über Österreich herein gebrochen, auch an der Fakultät für Rechtswissen schaften der Sigmund Freud PrivatUniversität rüstet man sich. „Die Studierenden sind schon zu Hause, wir stellen gerade auf Distance Learning um“, sagt Konrad Lachmayer. Er ist gelassen, vielleicht auch deshalb, weil er Pionierarbeit gewöhnt ist. Die Fakultät für Rechtswissenschaften an der Sigmund Freud PrivatUniversität gibt es seit 2016. Konrad Lachmayer ist fast seit Anbeginn mit dabei. „Wir ver folgen hier ein Konzept, das Studierenden juristisch vernetztes Denken beibringt“, erklärt er, also nicht ein Fachgebiet nach dem anderen, sondern stets eine Zu sammenschau der Disziplinen, praxisorientiert, aber auch wissenschaftlich. Unterrichtet wird an der Pri vatuniversität in Kleingruppen, Studierende und Leh rende sind im regen Austausch. „Das Studium soll Freude machen“, sagt er. Und man ist stolz, dass es bereits 40 Bachelor-Absolventen und Absolventinnen gibt, von denen die meisten mit dem Master-Studium fortgesetzt haben. „Es ist spannend, in so einem Pro zess mit dabei zu sein.“ Lachmayer, geboren 1978 in Wien, kommt aus einer Lehrer- und Juristenfamilie. Sein Vater war Ministerialbeamter im Verfassungsdienst. „Eigentlich wollte ich Richter werden“, erinnert er sich, entdeckte aber schon bald sein Interesse für wissenschaftliches Arbeiten. 2000 wurde er Assistent bei Bernd-Christian Funk am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Bei ihm promovierte er und habili tierte sich. Schon seit 2001 ist Konrad Lachmayer als MANZ-Autor tätig, hat zahlreiche Fachartikel in einer Reihe von Zeitschriften publiziert und Bücher heraus gegeben. Eines seiner Spezialgebiete ist das Daten schutzrecht. Technik-Freak sei er keiner, sagt er, aber jemand, der sich immer schon gerne frühzeitig mit rechtlichen Fragestellungen gesellschaftlicher Heraus forderungen auseinandersetzt. Gemeinsam mit Iris Eisenberger arbeitete er intensiv im Bereich des Tech nologierechts, im MANZ-Verlag erschien etwa ein Buch zum autonomen Fahren und Recht. Demnächst wird ein Band zu Drohnen und Recht herauskommen. Für den aktuellen Großkommentar zum Datenschutz hat Lachmayer die Bereiche zur polizeilichen, nachrichten dienstlichen und strafrechtlichen Datenverarbeitung übernommen.
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
„Die internationale Ausrichtung ist mir in meiner Arbeit sehr wichtig“, sagt Lachmayer. In einer zuneh mend globalisierten Welt sieht er in der Verfassungs vergleichung eine zentrale und zukunftsweisende Dimension juristischen Denkens. „Durch Vergleiche entwickelt man eine Perspektive, mit der man nicht nur andere, sondern auch die eigene Rechtsordnung besser versteht“, ist er überzeugt. Schon als Assistent arbeitete er gerne in Teams, organisierte mit Kollegen Konferenzen in Asien und eine europaweite Summer School. Sein internationaler Blick auf juristische Themen stellungen führte ihn zu zahlreichen Forschungsauf enthalten, etwa an die Universität Cambridge, an die Durham Law School, ans Max-Planck-Institut in Heidel berg oder an die ungarische Akademie für Wissen schaften in Budapest. Apropos: Prägend für Lachmayers Karriere ist seit 2000 auch sein Chef und Lehrer Bernd-Christian Funk. 2010 wurde Lachmayer die Venia aus Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht verliehen. Nach dem Funk an der Uni Wien emeritierte, widmete er sich als Gründungsdekan der Auf bauarbeit eines rechts
© Manfred Burger
Mit Pioniergeist Konrad Lachmayer
KONRAD LACHMAYER
ist Professor für Öffent liches Recht, Europarecht und Grundlagen des Rechts an der Sigmund Freud PrivatUniversität – als Vize-Dekan leistet er dor t Auf bauarbeit.
„Durch Vergleiche entwickelt man eine Perspektive, mit der man nicht nur andere, sondern auch die eigene Rechtsordnung besser versteht“ wissenschaftlichen Instituts an der Sigmund Freud PrivatUniversität, Lachmayer arbeitet seit 2017 mit. Privat bezeichnet sich der 42-Jährige Jurist übrigens klar als Familienmensch. Seine Frau ist Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofs, ihr Schwerpunkt ist Steuer recht. Darauf, dass Lachmayer 2009 und 2013 jeweils neun Monate in Väterkarenz war, ist er stolz. „Meine Kinder sind neugierig und gerade in einem super Alter, wir haben immer volles Programm“, sagt er. Und: Konrad Lachmayer liest gerne, vor allem Biografien, „weil es interessant ist, sich in die Lebensentwürfe anderer Menschen hineinzuversetzen.“ Doch aktuell denkt er vorwärts: In der Corona-Krise will er den Lehrbetrieb für Studierende aufrechterhalten, die Eta blierung von e-Learning ist an der jungen Fakultät ebenfalls Neuland, das es zu organisieren gilt. Karin Pollack
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[MANZ · INTERN
BUCHPR ÄSEN TAT ION
© Parlamentsdirektion/Johannes Zinner
„Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungssausschüsse“ im Parlament
Zweite Nationalratspräsidentin Doris Bures (2.v.l.) mit den AutorInnen Alexandra Schref lerKönig und David Loretto sowie MANZVerlagsleiter Heinz Korntner (r.) (Parlamentsdirektion/Johannes Zinner)
Zum Buch siehe Seite 22.
Parlamentarier, Verfahrensanwälte, Verfah rensrichter, Richter der öffentlichen Gerichts höfe, MitarbeiterInnen der Finanzprokuratur und viele mehr kamen am 25. Februar in das Dachfoyer des Parlaments. Präsentiert wurde, exakt an ihrem fünften Geburtstag, die „Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungssausschüsse“ von Alexandra Schrefler-König und David Loretto. Doris Bures, Zweite Präsidentin des Nationalrates, begrüßte die Gäste und die
und kommentiert, einen „wertvollen Beitrag für die Untersuchungsausschüsse, einen Kompass, wie bei künftigen Untersuchungs ausschüssen vorzugehen ist“. Die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit und den Beitrag, den die neue Ausgabe dazu leistet, betonte MANZVerlagsleiter Heinz Korntner. Beim anschließenden Empfang genossen alle Anwesenden den Blick über die Kuppeln Wiens.
Autoren, die beide in ihrem Büro tätig sind. Beide verfügen über praktische Erfahrung aus den bisherigen Untersuchungsausschüssen. Mehrfach als „Mister Untersuchungsaus schuss“ bezeichnet wurde David Loretto, der bei der neuen Verfahrensordnung von Beginn an dabei war und dessen Auskunft über alle Fraktionen hinweg gefragt ist. Autorin Alexandra SchreflerKönig nannte das Buch, das erstmals alle relevanten Vor schriften und Entscheidungen zusammenfasst
MANZ am Juristenball 2020 goldenen Zwanziger“, und dieses Thema zog sich von der Dekoration bis zur Musik durch den Abend. Für die Krönchen der Debü tantinnen sorgte heuer MANZ als Sponsor. Mit dabei in der rauschen den Ballnacht waren Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin von MANZ, CEO Peter Guggenberger und Verlags leiter Heinz Korntner. (Juristenverband/MANZ)
© Katharina Schiffl
Als einer der letzten Höhepunkte im Ball kalender gilt der traditionsreiche Juristenball am Faschingsamstag in der Hof burg. Knapp vor Ende des Faschings lädt wie jedes Jahr der Juristenverband nicht nur die Standes vertreter, sondern auch alle Freunde der österreichischen Ballkultur ein. Diese seit mehr als 200 Jahren beliebte Ballnacht bietet noch einmal die Möglichkeit, Wiener Tra dition mit modernen Elementen in einem rauschenden Fest zu genießen. Der Ball in diesem Jahr stand unter dem Motto „Die
Susanne SteinPressl mit Peter Guggenberger (r.) und Heinz Korntner (l.)
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MANZ · INTERN]
BUCHPR ÄSEN TAT ION
„Niederösterreichische Bauordnung“ Innerhalb kurzer Zeit wurden sowohl die niederösterreichische Bauordnung als auch das Raumordnungsrecht des Landes umfassend adaptiert. Gemeinden, Architekten, Bauträger und viele mehr haben nunmehr in Nieder österreich eine Fülle von neuen und nicht immer einfachen Vorschriften zu beachten. Daher hat der MANZ Verlag seinen Kurz kommentar zu diesen Materien aktualisiert und vor wenigen Wochen in der bereits 4. Auflage herausgegeben, erstmals auch in einer OnlineVersion. Die Autoren des Kurz kommentars waren – wie schon bei der 3. Auflage – Wolfgang Koizar vom Verfas sungsdienst beim Amt der Niederösterreichi schen Landesregierung und Rechtsanwalt Lorenz E. Riegler. Gemeinsam mit Markus Schrom (MANZ Verlag) hatten die beiden Baurechtsexperten am Donnerstag den 5. März 2020 zur Präsen tation des neuen Buches in die Räumlichkeiten
AUCH AUF
rdb.at
4. Auflage 2019. Die Autoren Lorenz Riegler (AllRight.at) und Wolfgang Koizar (Amt d. NÖ LReg)
1.160 Seiten. Geb. EUR 168,–
sowie Markus Schrom (MANZ Verlag)
ISBN 9783214024758
von AllRight Riegler Rebernig Rechtsanwälte in Wien geladen. Rund 50 Interessierte folgten der Einladung und den Erläuterungen von Lorenz Riegler und Wolfgang Koizar. Markus
Schrom demonstrierte vor Ort die erstmals vom MANZ Verlag für diese Publikation an gebotene OnlineVersion des Kommentars.
BUCHPR ÄSEN TAT ION
„Handbuch Unternehmensnachfolge“
Die Autoren Gerold Oberhumer (l.) und Clemens Jaufer (r.) und MANZ
2019. XX, 174 Seiten. Br. EUR 42,–
Programmmanager Christian Giendl
ISBN 9783214058395
Am 12. Februar lud die Kanzlei Scherbaum Seebacher gemeinsam mit MANZ zur Prä sentation des neuen Praxishandbuchs „Un ternehmensnachfolge“ in die Wiener Räum
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lichkeiten der Kanzlei. Die beiden Autoren Gerold Oberhumer und Clemens Jaufer (beide Rechtsanwälte und Partner bei Scher baumSeebacher) freuten sich mit den Ver
tretern des Verlages über zahlreiche hoch rangige Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Justiz. „Familienunternehmen haben ihre eige nen Dynamiken. Die Regelung und Gestal tung der Unternehmensnachfolge ist eine klassische Querschnittsmaterie. Je frühzeitiger und ganzheitlicher man sie in Angriff nimmt, desto eher gelingt die erfolgreiche Übergabe“, erläuterte Gerold Oberhumer. „Eine erfolgreiche Unternehmensnach folge kann in der Familie passieren, aber auch durch einen Unternehmensverkauf. Auch in diesem Prozess gilt es, die Komplexität sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich und emo tional in der Beratung abzudecken, um das optimale Ergebnis für die Familie und das Un ternehmen zu erreichen.“, ergänzte Clemens Jaufer. (ScherbaumSeebacher)
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[MANZ · INTERN
„Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut“
MANZ: Lieber Herr Professor Kopetzki, wie geht es Ihnen als Schriftleiter der RdM, der medizinrechtlichen Zeitschrift, in Zeiten von Covid19? Kopetzki: Persönlich geht es mir ebenso wie wahr scheinlich vielen anderen Kolleginnen und Kollegen an den Universitäten. Man sitzt zu Hause und versucht, die Arbeit, so gut es geht, aus der Ferne zu bewältigen. Glücklicherweise ist das heute durch die digitalen Kommunikationswege und das Internet viel leichter als bei den Pandemien der Vergangenheit. Beruhigt bin ich rückblickend darüber, dass wir schon Ende Februar den diesjährigen RdMNachmittag im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer und dem Verlag MANZ abgesagt haben, während andere sich noch massenhaft auf Kongressen getroffen haben. MANZ: Sie haben sich in Ihrer Forschung immer wieder auch mit dem Epidemiegesetz in Zusammen hang mit medizinischen Fragen (z.B. Obduktion) sowie diesbezüglichen grundrechtlichen Fragen (z.B. Ein schränkung der persönlichen Freiheit, der Glaubens ausübungsfreiheit) beschäftigt. Inwieweit passen die realen Szenarien von heute da hinein? Inwieweit stellen sich heute auch neue Fragen? Kopetzki: Die realen Szenarien, vor allem die Ein griffe in die Bewegungsfreiheit und in die Erwerbs freiheit, passen leider sehr gut in den Rahmen hinein, den uns das Epidemiegesetz zur Verfügung stellt. Die rechtlichen Instrumente, die jetzt zur Anwendung kommen, haben sich seit der Entstehungszeit des Epi demiegesetzes im Jahre 1913 nicht wesentlich verän dert. Das leuchtet auch ein, denn die Situation einer sich pandemisch ausbreitenden Infektion, für die es aktuell weder eine Impfung noch eine kausale Therapie gibt, entspricht ziemlich genau den historischen Bedrohungslagen, gegen die sich das Gesetz richtet. Damals wie heute besteht eine zentrale Strategie zur Infektionsbekämpfung darin, soziale Kontakte zu ver meiden, Personen zu isolieren und Gebiete abzusperren. Das ist auch der Grund dafür, weshalb das Epidemie gesetz trotz seines Alters recht gut funktioniert. Ein wichtiger Unterschied zu 1913 ist freilich, dass wir heute die realistische Hoffnung haben, mittelfristig Impfstoffe und Arzneimittel zu entwickeln, die das Virus unschädlich machen können. Sicher gibt es auch neue Aspekte. Auf der einen Seite ist das Tempo der Ausbreitung durch den Zuwachs an Mobilität höher geworden. Umgekehrt sind viele Freiheitsbeschränkungen dank moderner Technologien leichter zu ertragen als in Zeiten, in denen es weder Telefon noch Internet gab.
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MANZ: Mich interessiert, wie Sie – als Professor des Öffentlichen Rechts – das Funktionieren des Rechtsstaats in dieser Krisensituation beurteilen. Kopetzki: Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut, auch wenn manche Abläufe in der Vollziehung jetzt erheblich beeinträchtigt werden. Die CoronaPandemie ist aber keine Krise des Rechtsstaates, solange es nicht zum Ausfall wichtiger Verfassungsorgane kommt. Die Verfassung hat aber auch für diesen Fall einige Sicher heitsnetze eingebaut. Auch die gravierenden Beschrän kungsmaßnahmen bewegen sich auf einem gesetzlichen Boden, vor allem des Epidemiegesetzes und des Covid 19Gesetzes. Sie sind – zumindest im Prinzip – auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ich halte daher auch nichts von demokratiepolitischen Jammer tönen, weil die erwähnten Gesetze durchaus demokra tisch legitimiert sind. Demokratie schließt ja nicht aus, dass Freiheitsrechte bei massiven Bedrohungen mehr oder weniger stark eingeschränkt werden. Im Nachhinein wird man die eine oder andere Maßnahme – oder auch das Unterlassen rechtzeitiger Maßnahmen – vielleicht kritisch hinterfragen können. Für die rechtliche Beurteilung von Gefährdungsprogno sen kommt es aber immer auf eine ExantePerspektive an, denn nachher werden alle klüger sein. Im Moment können wir froh sein, dass sich das Epidemiegesetz – trotz mancher juristischer Mängel – jedenfalls aus ge sundheitspolitischer Sicht durchaus bewährt, weil es den Behörden nahezu alles erlaubt, was aus medizinischer Sicht nötig ist. Um flexible Handlungsspielräume für die Gesundheitsbehörden käme auch ein moderneres Gesetz nicht herum. Bedauerlich ist allerdings, dass man die rechtsstaatlichen und legistischen Defizite des Epidemiegesetzes nur zögerlich oder gar nicht repariert hat, obwohl diese seit Jahrzehnten bekannt sind. MANZ: Abschließen möchte ich mit einem Aus blick: Was erwartet unsere Leserinnen und Leser in den nächsten Nummern der RdM? Kopetzki: Das nächste Heft enthält spannende Beiträge zu ganz unterschiedlichen und teilweise noch recht virenfreien Themen wie z.B. zu XenoTransplan taten, zum Einfluss des EGMR auf das Medizinrecht, zum Heimaufenthaltsrecht und zum Datenschutz. Selbstverständlich werden wir auch einen Blick auf neue Rechtsvorschriften anlässlich der CoronaKrise werfen, die uns in den kommenden Heften weiter beschäftigen wird. Da ist das Tempo der Rechtsent wicklung in den letzten Wochen aber so schnell geworden, dass eine Zeitschrift, die alle zwei Monate erscheint, zwangsläufig etwas nachhinkt.
© Privat
MANZ im Gespräch mit RdMSchriftleiter Christian Kopetzki
CHRISTIAN KOPETZKI
AUCH AUF
rdb.at
Jahresabonnement 2020: EUR 161,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2020: 2 Hefte um nur EUR 15,–
2019. X, 756 Seiten. Ln. EUR 165,– ISBN 9783214128364
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ÖFFENTLICHES RECHT]
Abfallwirtschaftsrecht AWG 2002, ALSAG sowie zivil- und strafrechtliche Grundlagen 2. Auf lage Autoren: Berl · Forster Das Abfallwirtschaftsrecht ist ein Rechtsgebiet von hoher praktischer Relevanz und Komplexität. Unionsrechtliche Einflüsse und die innerstaatliche Kompetenzverteilung sorgen für eine beachtliche Vielschichtigkeit, die die Normanwender – Unternehmen, technische Büros, Rechtsanwaltskanzleien, Behörden, Judikative uam – bisweilen vor erhebliche Herausforderungen stellt. Dieses Werk bietet eine gesamthafte Betrachtung des Abfallwirtschaftsrechts unter Ein beziehung des Altlastensanierungsrechts –
übersichtlich strukturiert und durch Praxishinweise und Beispiele veranschaulicht. Die 2. Auflage bringt das Werk nun auf aktu ellen Stand und berücksichtigt insbesondere Neuerungen durch • die AWGRechtsbereinigungsnovelle 2019 (BGBl I 2019/71), • das AntiGoldPlatingGesetz 2019 (BGBl I 2019/46) und • das AarhusBeteiligungsgesetz 2018 (BGBl I 2018/73).
2. Auflage 2020. XXVI, 284 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 9783214036584
Die Autoren: Ing. Dr. Florian Berl ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Abfall, Betriebsanlagen und Umweltrecht. Dr. Alexander Forster ist Richter am Verwaltungsgericht Wien.
LMR – Lebensmittelrecht mit 17. Ergänzungslieferung Autoren: Blass · Brust bauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff · Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller Der Kommentar zum Lebensmittelrecht ist eine wertvolle Hilfe, sich einfacher in der Vielzahl einschlägiger österreichischer und europäischer Normen zurechtzufinden. Sämtliche relevante Vorschriften sind in einem Werk zu finden, teilweise umfassend kommentiert mit herrschender Rechtsprechung, Erkenntnissen aus der Praxis und wegweisenden Leitlinien.
In der 17. Ergänzungslieferung werden einige neue Rechtstexte aufgenommen: • die TransFettsäurenVO (EU) 2019/649 • die EUBioVO 2018/848 • die neue Novel FoodVO (EU) 2015/2283
Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Andreas Kadi, Prof. Dr. Reinhard Kainz, Mag. Katharina Koßdorff, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Daniela Muchna, Dr. Andreas Natterer, Dr. Paulus Stuller; unter Mitarbeit von Dr. Florian Tschandl.
Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 17. Erg.Lf. 2020. EUR 328,– ISBN 9783214078171 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortung der Gemeinde 2. Auf lage, RFG Band 01/2020 Autor: Löwenstein Dieser RFGSchriftenreihenband behandelt das Thema der finanzstrafrechtlichen Ver antwortung der Gemeinde mit dem Ziel, Funktionsträger bzw Gemeindebedienstete hinsichtlich ihrer finanzstrafrechtlichen Risiken umfassend zu informieren und ausreichend zu sensibilisieren. Die zahlreichen Neuerungen im Finanzstrafrecht seit dem Erscheinen der ersten Auflage 2009 wurden präzise berücksichtigt.
Besonders detailliert beschrieben wird die umfassend novellierte Selbstanzeige, um Funktionsträgern und Gemeindebediensteten den Weg in die Steuerehrlichkeit zu er möglichen. Weitere Highlights der Neuauflage: • neue Delikte, zB Abgabenbetrug, • der Verkürzungszuschlag gem § 30a FinStrG sowie • Änderungen im Verfahrensrecht.
Der Autor: Mag. Günther Löwenstein, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Director bzw Pro kurist bei der BDO Steiermark GmbH.
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
2. Auflage 2020. 68 Seiten. EUR 16,80 ISBN 9783214067960
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[ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT
BDG – Beamten-Dienstrecht AUCH AUF
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Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 78. Erg.Lfg. 2020. EUR 332,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.Lfg. EUR 248,– ISBN 9783214126872 OnlineVersion: www.manz.at/bdg
mit 78. Ergänzungslieferung Autor: Fellner Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktu ell und präzise erläutert, unter Berücksichti gung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstge richtlichen Judikatur. Die 78. Ergänzungslieferung berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch die 2. und 3. Dienstrechtsnovelle in • BDG, • BundesGleichbehandlungsgesetz,
• Pensionsgesetz 1965 sowie • VertragsbedienstetenG, die ua die Schaffung einer zentralen Bundes disziplinarbehörde, Klarstellungen in Bezug auf den Verfall des Erholungsurlaubs und Sonderbestimmungen betreffend die Schul evaluation sowie die Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete brachten. Auf zukünftige Inkrafttretenszeitpunkte wird durch Hervorhebungen hingewiesen – so ist man bestens vorbereitet.
Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bun desministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.
Das neue österreichische Waffenrecht 5. Auf lage Autoren: Grosinger · Sieger t · Szymanski
5. Auflage 2020. XVIII, 534 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 9783214175986
Salutwaffen, neue Kategorisierungen, Aus nahmeregelungen für Jäger, Meldepflicht bei verdächtigen Transaktionen – die jüngste Novelle des Waffenrechts bringt viele Neuerungen mit sich. Mit der 5. Auflage des JuridicaKommentars sind Sie bestens gerüstet: • Waffengesetz auf aktuellstem Stand (inkl Novelle BGBl I 2018/97, die mit 1.1. und 14.12.2019 in Kraft getreten ist) • ausführliche Kommentierung
• Materialien und Judikatur • Runderlass des BMI • Übersicht zur Registrierung im Zentralen Waffenregister • wichtige Nebenbestimmungen » 1. und 2. WaffengesetzDurchführungs verordnung » Kriegsmaterialgesetz » Waffenbücherverordnung » „SoftGunVerordnung“, etc
Die Autoren: Ministerialrat Mag. Walter Grosinger, Leiter der Gruppe Legistik und Recht im BMI. Kommerzialrat Dr. Jürgen Siegert, ehemals Waffenfachhändler in Graz. Dr. Wolf Szymanski, Sektionschef im BMI a.D.
Sexuelle Integrität Rechtlicher Schutz und dessen Durchsetzung Autoren: Apostol · Hofbauer Erstmalig gibt ein juristisches Fachbuch einen strukturierten Überblick über alle relevan ten rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität in Österreich. Es zeigt Parallelen und wesentliche Unterschiede der verschiedenen Rechtsbereiche auf und geht dabei ausführlich auf das Gleichbehandlungsgesetz und das Strafgesetzbuch ein. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf 2020. Ca. 220 Seiten. Br. Ca. EUR 44,– ISBN 9783214067984
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den im juristischen Alltag sehr wichtigen Besonderheiten des Verfahrens bei Sexualdelikten, die umfassend und leicht ver ständlich dargelegt werden. Zahlreiche praxisnahe Beispiele helfen Abgrenzungsschwierigkeiten zu überwinden und das Verständnis für diesen Rechtsbereich zu vertiefen.
Die Autoren: Dr. Stefan Apostol ist Strafrichter am Landesgericht für Strafsachen Wien und ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Sexualstrafrecht und Medienrecht tätig. Dr.in Yara Hof bauer, LL.M (Harvard) ist Juristin bei der Bundeswettbewerbsbehörde und Unternehmensberaterin in Wien.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
STR AFRECHT]
Internationales Strafrecht ARHG, EU-JZG, Internationaler Haftbefehl Autoren: Göth-Flemmich · Herrnfeld · Kmetic · Mar tetschläger Dieser Kurzkommentar erläutert das kom plette ARHG und EU-JZG − die österreichi schen Rechtsvorschriften zur strafrechtlichen Zusammenarbeit weltweit und mit den Mit gliedstaaten der EU − kompakt und praxisnah. Das Werk ist besonders wertvoll für die tägliche strafrechtliche Praxis, die aufgrund zunehmender internationaler Verflechtungen regelmäßig mit der Lösung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und Rechtsproblemen konfrontiert ist. Hilfreich dabei
sind: • eine Einführung zur Europäischen Ermittlungsanordnung − dem neuen Rechtshilfesystem der EU, • die einschlägige Rechtsprechung (ua des EuGH zum Europäischen Haftbefehl), • Übersicht über die im grenzüberschreiten den Verkehr erforderlichen Formblätter; • Bearbeitung von Anfragen bzw Erstellung von Ersuchen an das Ausland.
Die Autoren: MMag a . Barbara Göth-Flemmich, BMJ. Dr in . Judith Herrnfeld, BMJ. DDr. Konrad Kmetic, Oberstaatsanwalt bei der WKStA und Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzwerks (EJN). Dr. Johannes Martetschläger, Oberstaatsanwalt im BMJ und Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzwerks (EJN).
AUCH AUF
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2020. XLVIII, 762 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 9783214147501 OnlineVersion: www.manz.at/intstrafr
Rechtsmittel gegen Urteile und Grundlegendes zum Rechtsschutz im Strafverfahren 2. Auf lage Autor: Ratz Das Rechtsmittelverfahren ist oft entscheidend für den Prozessgewinn und gilt als komplizierte Materie. Wer es – egal ob als Strafverteidiger, Staatsanwalt oder Richter – nicht stets prospektiv mitdenkt, wird im Prozess unsicher agieren. Denn nur was Ge genstand eines Rechtsmittels sein kann, ist „hartes Recht“ und kann – in jedem Ver fahrensstadium – durchgesetzt werden. Wem Vertrauen gut, Kontrolle trotzdem besser scheint, wer seine Rechte selbst in die Hand nehmen, selbst Verantwortung über
nehmen will, der ist mit diesem Werk auf der sicheren Seite – ein Buch, das man überall hin mitnehmen, in dem man wichtige Passagen anstreichen, mit dem man sich im besten Sinn des Wortes auseinandersetzen kann. Es beinhaltet sämtliche das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile betreffenden Teile des Wiener Kommentars zur StPO, wo nun auch die Grundstruktur von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Ermittlungsverfahrens und übergreifende Probleme eingehend be handelt werden.
2. Auflage 2020. X, 598 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 9783214184025
Der Autor: Dr. Eckart Ratz ist Präsident des Obersten Gerichtshofs iR und Honorarprofessor für Straf und Strafprozessrecht an der Universität Wien.
StGB 29. Auf lage Autorin: Bachner-Foregger Mit dieser handlichen Taschenausgabe sind Sie im Strafrecht immer am Puls der Zeit! Die 29. Auflage mit Stand 1.2.2020 stellt die geltende Rechtslage übersichtlich dar und bietet: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis, • plus: die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes.
Berücksichtigt sind 3 Novellen: • Strafrechtsänderungsgesetz 2018 BGBl I 2018/70 • Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 • BGBl I 2019/111
Die Autorin: Dr. Helene Bachner-Foregger ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs und Autorin in den Wiener Kommentaren zum StGB und zur StPO.
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
29. Auflage 2020. 412 Seiten. Br. EUR 18,80 ISBN 9783214131791
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[ZIVILRECHT · WIRTSCHAFTSRECHT
Die Sicherheitentreuhand Autor: Herndl Die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch einen Treuhänder (Sicherheitentreuhand) ist eine Erscheinung des modernen Bankver tragsrechts, die insbesondere bei der Besi cherung von Konsortialkrediten und Unter nehmensanleihen eine maßgebliche Rolle spielt. Diese Monographie ist die erste umfassende Darstellung der Sicherheitentreuhand zum österreichischen Recht. Sie befasst sich mit 2020. XXIV, 286 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 9783214013318
Rechtsfragen der Sicherheitentreuhand ua aus den folgenden Themenkreisen: • Zulässigkeit und Begründung • treuhandrechtliche Ausgestaltung • Pflichten während aufrechter Sicherungs phase • Abruf und Befriedigung • Exekution • Insolvenz
Der Autor: Dr. Lukas Herndl, LL.M. (Berkeley) ist Universitätsassistent post doc am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.
Haftung für Mangelfolgeschäden und Folgekosten Grundlagen, Voraussetzungen und Grenzen der Haftung Autorin: K. Huber In einer komplexen, arbeitsteiligen Produk tionswelt spielt die Frage der Haftung des Verkäufers für Schäden infolge mangelhafter Leistung, die auf Fehlverhalten von Vorlieferanten oder Herstellern zurückgehen, eine immer größere Rolle. Die Grenzziehung zwischen Schadenersatz und Gewährleistung wurde durch die EuGH Entscheidung Weber/Putz verändert, da auch für bestimmte Folgekosten (Aus und Einbau
2020. LXII, 576 Seiten. Br. EUR 118,– ISBN 9783214120702
kosten) verschuldensunabhängig gewähr leistungsrechtlich gehaftet wird. Die Warenkauf-Richtlinie der EU setzt diese Erweite rung des Gewährleistungsrechts um. Die Autorin analysiert die Grundlagen, Vor aussetzungen und Grenzen der vertraglichen Haftung für Mangelfolgeschäden und Folge kosten mit Hilfe rechtsvergleichender Metho dik (österreichisches Recht, englisches Recht und UNKaufrecht).
Die Autorin: Dr. Katharina Huber war Universitätsassistentin an der Universität Wien und arbeitet nunmehr in einer Wiener Anwaltskanzlei.
AUCH AUF
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2020. XXXVI, 436 Seiten. Geb. EUR 98,– ISBN 9783214021856 OnlineVersion: www.manz.at/haftunggf
Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern Herausgeber: Walber t Das Handbuch gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über den zivil-, gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Rahmen der Haftung von leitenden Angestellten und Geschäfts führern. Anschaulich dargestellt werden auch alle ihre wesentlichen Verantwortungsbe reiche, wie Insolvenzrecht, (Verwaltungs-) Strafrecht, Datenschutzrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Im Detail behandelt werden unter anderem • Innen und Außenhaftung, • (Sorgfalts)Pflichten von Geschäftsführern, Business Judgement Rule und Haftungs normen im GmbHG,
• arbeitsrechtliche Konsequenzen im Haf tungsfall und Anwendbarkeit des DHG, • haftungsreduzierende Maßnahmen: opti male Gestaltung von Anstellungsverträgen, Versicherungslösungen, Compliance uvm, • Geltendmachung der Geschäftsführerhaf tung, Beweisfragen und der Haftungspro zess inkl Schiedsverfahren, • Verwaltungs, Wirtschafts und Finanzstraf verfahren. Mit vielen Beispielen, Praxistipps und wertvollen Hinweisen.
Der Herausgeber: Dr. Michael Walbert, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und auf Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen Gesellschaftsrecht und M&ATransaktionen spezialisiert.
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ARBEITSRECHT]
Festschrift Franz Marhold Herausgeber: Brameshuber · Friedrich · Karl Diese Festschrift ist Franz Marhold – einem ganz Großen der Rechtswissenschaft – ge widmet. Entsprechend vielfältig sind die Themen, die in dieser Festschrift behandelt werden. Sie umfasst Beiträge zum österrei chischen, europäischen und internationalen Arbeits und Sozialrecht sowie Gesellschafts recht und Strafrecht. Besonders aktuell: • Verwirrungen um den BeschäftigtenDaten schutz • Die Versicherungsvertreter nach dem SVOG • Die Notarversicherung in der Neuorgani sation der Sozialversicherung
• Beitragsrechtliche Fragen der Neuzuord nung von Versicherten • Von der Ausgleichszulage zur Mindestpen sion? • Arbeitsvermittlung im Lichte der Religions freiheit • Kollektivverträge für Arbeitnehmerähnliche • Europäisches Recht zur Förderung fairer Arbeitsmärkte • Erneuerungsmöglichkeiten für das Arbeits recht • Die arbeitsrechtliche Stellung von Freiwil ligen im EUArbeitszeitrecht
2020. XIV, 1.004 Seiten. Ln. EUR 198,– ISBN 9783214012793
Die Herausgeber: Univ.Prof. Dr. Elisabeth Brameshuber, Universität Wien, ao. Univ.Prof. R A Dr. Michael Friedrich, Universität Graz, ao. Univ.Prof. Dr. Beatrix Karl, Pädagogische Hochschule Steiermark.
ArbR – Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht
AUCH AUF
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mit 184. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge! Die 184. Ergänzungslieferung umfasst das vollständig überarbeitete Vertragsbediens-
tetengesetz (inkl 3. DienstrechtsNovelle 2019 – BGBl I 2019/112) mit • neuester Rechtsprechung, • aktuellem Schrifttum und • Anmerkungen zur 3. Dienstrechts-Novelle 2019.
Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertre tung der Arbeiterkammer OÖ. SONDERAKTION Bei Bestellung bis 31. 7. 2020 erhalten Sie das Komplettwerk um EUR 98,– statt um EUR 218,– bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg.
Loseblattwerk in 7 Mappen inkl. 184. Erg.Lfg. 2020. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung von mind. 3 Erg.Lfg. EUR 218,– ISBN 9783214163020 OnlineVersion: www.manz.at/arbr
Der SV-Komm mit 257. Lieferung Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil Die Lieferungen 245 – 257 umfassen ua: • Die Einarbeitung der jüngsten Literatur und der aktuellen Rechtsprechung ua zum Er stattungskodex, zum Krankengeld uvm • die Kommentierung der Neuregelung, der Preisgestaltung für wirkstoffgleiche Nach folgeprodukte sowie der Regelungen zur Ein führung eines Preisbandes und der neuen Preisregelung für „NoBoxMedikamente“, • die Novelle zu der seit Sommer 2017 exis tierenden Wiedereingliederungsteilzeit und dem für diese Zeit gebührenden Wieder eingliederungsgeld im Rahmen des Versi
cherungsfalls der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand, die diverse Zweifels fragen klären sollte, insbesondere, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht unmit telbar an den zumindest sechswöchigen Krankenstand anschließen muss (in Zukunft haben die Versicherten ein Monat Zeit). • Darüber hinaus wurden die alten Satzungen und Krankenordnungen der GKK, BVA, SVA etc durch die neuen seit 1. 1. 2020 geltenden der ÖGK, BVAEB und SVS ersetzt (§§ 138 – 143, 157 – 168, 143d).
Die Herausgeber: Univ.Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.Prof., Senatspräsident des VwGH iR Dr. Dr. h.c. Rudolf Müller, Mitglied des VfGH iR, Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle an der Universität Salzburg.
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
AUCH AUF
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Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 257. Lfg. 2020. EUR 398,– ISBN 9783214098124 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. OnlineVersion: www.manz.at/svkomm
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[ STEUER R ECHT U ND BIL A NZIERU NG · ST UDIUM U ND PR A XIS
Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater 2. Auf lage Herausgeber: Hübner · Houf AUCH AUF
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2. Auflage 2020 XXXVIII, 862 Seiten. Geb. EUR 218,– ISBN 9783214159283 OnlineVersion: msstb.manz.at
Das „who is who“ der Steuerberaterszene hat die praktischen Musterschriftsätze voll ständig aktualisiert, überarbeitet und er weitert. Die 2. Auflage erscheint nunmehr als Buch; sämtliche Muster können Sie aber auch Online als Word-Datei herunterladen und – angepasst auf den konkreten Fall – sofort anwenden! Das Werk enthält 230 ausgefeilte Schriftsatzmuster samt ausführlichen Anmerkungen und Hinweisen zu weiterführender Literatur zu den Themen:
• Rechtsschutz – Rechtsmittel und Verfahren vor dem VwGH • Finanzstrafverfahren • Umgründungen • Umsatzsteuer • Einkommensteuer • Lohnsteuer, SV und FLAG • uvm. Ergänzt durch neue Kapitel: • Arbeits und Dienstverträge • Verwaltungsverfahren außerhalb der BAO
Die Herausgeber: Mag. Klaus Hübner, MAS, ist Steuerberater, zertifizierter Finanzstrafexperte, Präsi dent der ÖGSW sowie Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mag. Herbert Houf ist Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Vizepräsident der ÖGSW, Vizepräsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Geschäftsführer der Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH in Wien.
Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht 6. Auf lage Autor: Reissner
6. Auflage 2020. Ca. XX, 550 Seiten. Br. Ca. EUR 62,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 49,60 ISBN 9783214013295
Schritt für Schritt führt das Lern und Übungsbuch an das Individual- und Kollektivarbeitsrecht heran und bietet dabei eine abwechslungsreiche Mischung aus Lernstoff sowie 90 Fällen und 200 Entscheidungen aus der Praxis. Berücksichtigt sind mit März 2020 auch alle prüfungsrelevanten Neuerungen im Arbeitsrecht.
• Anhand der Musterlösungen sind juristi sche Denkweisen und Begründungen leicht nachvollziehbar. • Höchstgerichtliche Entscheidungen in Leitsätzen sorgen für den Praxisbezug bei der Prüfungsvorbereitung. • Mit Kontrollfragen können das Gelernte und der Lernfortschritt getestet werden.
• Übungsfälle machen Probleme bewusst und helfen bei der praktischen Anwen dung des Lernstoffs.
Dieses Lern und Übungsbuch richtet sich an Lernende an und außerhalb der Universität.
Der Autor: Univ.Prof. Dr. Gert-Peter Reissner lehrt am Institut für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der LeopoldFranzensUniversität Innsbruck.
Grundbegriffe der Rechtswissenschaften 4. Auf lage Autoren: Meissel · Ofner · Per thold-Stoitzner · Windisch-Graetz Dieses Werk beinhaltet rechtswissenschaft liches Basisvokabular und Grundbegriffe zentraler juristischer Gebiete: Auf bau der Rechtsordnung, Auslegung und Subsumtion, Verfassungsrecht, Strafrecht, Völker und Europarecht, Privatrecht und das jeweilige Verfahrensrecht.
4. Auflage 2020. XIV, 286 Seiten. Br. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 29,60 ISBN 9783214025434
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Konzipiert für den Grundkurs im Erweite rungscurriculum Einführung in die Rechts wissenschaften und ihre Methoden für Studierende nichtjuristischer Fachrichtungen an der Universität Wien. Wiederholungsfragen ermöglichen eine erste Selbstkontrolle und dienen der Prüfungsvor bereitung.
Die Autoren: Univ.Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Institut für Römisches Recht und Antike Rechts geschichte, Univ.Prof. Dr. Helmut Ofner, LL.M., Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, ao. Univ.Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner, Institut für Staats und Verwal tungsrecht, und Univ.Prof. Mag. Dr. Michaela Windisch-Graetz, Institut für Arbeits und Sozial recht, lehren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
„Virtuelles Arbeiten ist unsere neue Realität“ Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin von MANZ Damit Sie in dieser neuen Realität so produktiv wie möglich sein können, bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen: • Rechtsdatenbank rdb.at Alle wichtigen Inhalte von MANZ und seinen Partnerverlagen sind in Österreichs führender Rechtsdatenbank rdb.at verfügbar. Sie ist auch für Lehrende und Studierende der österreichischen Universitäten von zu Hause aus nutzbar. • MANZ Cloud Sie eignet sich ideal für das ortsungebundene Arbeiten – DSGVO-konform und mit Speicherort in Österreich. www.manz.at/cloud • Digitale Lösungen und Services Linkbutler: Einfach und schnell juristische Zitierungen in Ihren Dokumenten mit Inhalten der rdb.at Rechtsdatenbank verlinken. webERV – elektronischer Rechtsverkehr: Schriftsätze sofort und einfach via Anwendung im Web-Browser bei Gericht einbringen! simpLEX Doks: Mit simpLEX Doks erstellen Sie individualisierte Firmenbuch-Anträge inklusive der dafür erforderlichen Dokumente rechtssicher in wenigen Minuten. infoDienste: Abfragen im Firmen- oder Grundbuch, im Melderegister sowie in weiteren Dienste Derzeit sind unsere Dienstleistungen nicht von der Corona-Krise betroffen. Lediglich unsere Buchhandlung am Wiener Kohlmarkt 16 ist bis auf Weiteres für das Publikum geschlossen: Österreichs größter juristischer Fachbuchhändler liefert Ihre Bestellungen und Abonnements von Printprodukten aus, solange die Lieferwege dies erlauben. Unsere 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten – zum größten Teil im Homeoffice – gewohnt engagiert und verlässlich daran, Ihnen weiterhin alle Services zu bieten, die Sie von MANZ gewohnt sind.
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Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg) EuErbVO – Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung 2020. XXVIII, 776 Seiten. Ln. 160,– EUR ISBN 9783214075163 Das internationale Erbrecht wurde durch die EU-Erbrechtsverordnung – VO (EU) 650/2012 – völlig neu geregelt. Die Verordnung brachte viele Neuerungen hinsichtlich internationaler Zuständigkeit und Vollstreckung, Rechtswahl und Formfragen sowie auch neu das Euro päische Nachlasszeugnis. Auch in zweiter Auflage bietet der bewährte Kommentar: • aktuelle Rechtsprechung • Lösungsansätze für auftretende Fragen • in und ausländische Literatur • österreichische Umsetzungsgesetzgebung • Durchführungsverordnung im Anhang
Schrefler-König · Loretto VO-UA – Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse 2020. XIV, 430 Seiten. Br. EUR 79,– ISBN 9783214109783 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind eines der demokratiepolitisch wichtigsten Kontrollinstrumente gesetzgebender Körperschaften gegenüber der Vollziehung. Die Autoren des Werkes nehmen erstmals eine übersichtliche Kommentierung der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VOUA) vor und geben Einblicke in die Praxis.
Trenker Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess 2020. LXIV, 848 Seiten. Geb. EUR 160,– ISBN 9783214145316 Während die Privatautonomie als wohl bedeutendster Grundsatz unserer Zivilrechts ordnung gilt, bestreitet die Zivilprozessrechtswissenschaft unter dem Schlagwort vom „verbotenen Konventionalprozess“ privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend. Das Werk versucht dieses Trennungsdenken zu überwinden und gelangt zu einer Viel zahl an praktisch, interessanten Fragen an der Schnittstelle des Zivilprozessrechts zum Zivilrecht.
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Pürstl StVO – Straßenverkehrsordnung 15. Auflage 2019. XXXII, 1.356 Seiten. Geb. EUR 228,– ISBN 9783214012267 Die 15. Auflage bringt den Klassiker zur StVO auf Stand der jüngsten 32. Novelle und ent hält einige Neuerungen: • Pannenstreifenfreigabe • Neuregelungen des Vorrangs zwischen Radfahrern und dem übrigen Fahrzeugverkehr • Rechtsabbiegen bei Rotlicht • Bestimmungen für elektrische Klein und Miniroller • Verordnung von Rechtsabbiegeverboten für Lkw ohne Assistenzsysteme • Speichelvortestgeräteverordnung 2017
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Hengstschläger · Leeb AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 4. Lfg 2020. EUR 248,– + 1.TB inkl. ErgHeft + ErgBd VwGVG (2018) ISBN 9783214127954. Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Die neuen Lieferungen zum AVGKommentar beinhalten nicht nur die Kommentierungen der AVGBestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) sowie über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71, 72 AVG), sondern gleichzeitig auch jene der parallelen Regelungen im VwGVG (§§ 32 f). So werden einerseits gleiche Regelungsinhalte zweier Normen praktisch zusammengeführt und ausführlich gemeinsam erläutert und andererseits die Schnittstellen zwischen den Verfahrensabschnitten nach dem AVG und dem VwGVG nachvollziehbar aufgezeigt.
Linimayer Schadenersatzansprüche wegen Mobbings am Arbeitsplatz 2020. Br. XXVIII, 278 Seiten. EUR 69,– ISBN 9783214076993 Das Werk erörtert umfassend Schadenersatzpflichten des Arbeitgebers und von Arbeits kollegen bei Mobbing am Arbeitsplatz. Die Ausführungen geben Aufschluss darüber, welche Kriterien entscheidend sind, um Mobbing haftungsrechtlich beurteilen zu können. Folgende Themen werden dabei unter anderem behandelt: • Bedeutung des Mobbingbegriffs für das Schadenersatzrecht • Mobbing und Belästigung – Gemeinsamkeiten und Unterschiede • Ersatzfähigkeit ideeller Schäden von Mobbingbetroffenen • Analogiefähigkeit der Normen des Gleichbehandlungsrechts
Bertel · Venier · Tipold Strafprozessrecht 13. Auflage 2020. XX, 198 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 9783214149505 Das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2020 geltenden Fassung! Das Gewaltschutzgesetz 2019, das BGBl I 2019/111 und das Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2019, G 72/2019 ua, zur „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ sind berücksichtigt. Ziel des Buches ist es, den von Behörden und Verteidigern wirklich geübten Strafprozess sichtbar zu machen – trotz des manchmal schwer verständlichen Paragrafendschungels. Viele Beispiele, auch aus der neueren Rechtsprechung, erläutern dabei die wichtigsten Probleme.
R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020
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Auf Wolke sicher Worauf Sie sich verlassen können: Daten, die Sie über das Internet in die MANZ Cloud hochladen, sind in einem Rechenzentrum in Österreich gespeichert. Sie haben immer und überall Zugriff – via Computer, Smartphone oder Tablet.
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