RECHTaktuell September 2013

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[RECHTAKTUELL

September 2013

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

online

Jetzt erstmals: Eine Zeitschrift f체r das gesamte Verbraucherrecht SEPTEMBER 2013]

Portr채t des Monats Walter J. Pfeil

Johannes Fischer 체ber die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit


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ZAS-SEMINAR ARBEITS- UND SOZIALRECHT

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Schwerpunkt Der ältere Arbeitnehmer • Gleichbehandlungsfragen

Da s Ja h resUpdate

• Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses • Entgeltfindung und Vordienstzeiten • Invalidität neu, Rehabilitation vor Pension • Betriebliche Gesundheitsförderung PLUS: • Judikatur-Update • Neues aus der Gesetzgebung • Fragen, Antworten, Diskussionen und mehr! Infos und Anmeldung: Frau Barbara Krenn MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Johannesgasse 23, 1015 Wien, FN 124 181 w, HG Wien, Tel: 01/531 61-442 / Fax: 01/531 61-181 / E-Mail: bkr@manz.at oder online unter www.manz.at/seminar-zas


H AUSMIT TEILU NG]

Neuigkeiten Vergaberecht in Print und Online jetzt bei MANZ Mit der Auslieferung des neuen Kommentars zum Bundesvergabegesetz unterstreicht MANZ seine führende Stellung auf dem Gebiet des Vergaberechts. Gemeinsam mit der erfolgreichen „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht – ZVB“ haben Praktiker aktuelle Informationen und tiefer gehende Problemlösungen zur Hand. „Sowohl der neue Kommentar als auch die Zeitschrift sind selbstverständlich auch elektronisch verfügbar“, so MANZGeschäftsführerin Susanne Stein. Der neue Kommentar zum Bundesvergaberecht wird von RA Dr. Walther Schwartz herausgegeben. Neben ihm kommentieren sechs erfahrene Expertinnen und Experten. Die Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis – ZVB erscheint seit dem Jahr 2000. Die Schriftleitung nehmen RA Dr. Johannes Schramm und Univ.Prof. Dr. Josef Aicher wahr. Sie ist die einzige Vergaberechtszeitschrift in Österreich, die monatlich erscheint (1 Doppelheft im Sommer). 2013 hat MANZ bereits den traditionellen Juristenkalender „JuKa“ übernommen. Für den Herbst sind zwei neue Zeitschriften angekündigt.

MANZ ist in Österreich der mit Abstand größte Fachinformationsanbieter für Recht, Wirtschaft, Steuer. Unter der Firmenfarbe MANZ-Rot bietet das Unternehmen 360°-Dienstleistung für alle rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie Gerichte, Behörden, Firmen und Universitäten. Seit den 1980er-Jahren investiert MANZ intensiv in Onlineservices. Mit der Übernahme der Dataweb-Services (Firmenbuch und Grundbuch) sowie des WebERV (Übermittlungsstelle) von der Telekom Austria AG konnte MANZ seine Marktführerschaft auch im Onlinegeschäft 2012 erfolgreich ausbauen.

online

Soeben erschienen

Seit 2000 maßgeblich

Wir gratulieren …

R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 013

Erstmals bei MANZ

• Karl-Heinz Danzl zur Verleihung des „Großen Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich“.

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Achatz (Hrsg), Fachwörterbuch zum Steuerrecht ..............29 Achatz · Oberleitner, Besteuerung und Rechnungslegung der Vereine .......................................................................16 Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis ................................23 Beck, Kindschaftsrecht........................................................6 Berger · Hattenberger (Hrsg), RECHT SPORTlich 2 ..........17 Bovenkamp · Fuhrmann · Kühmayer · Reisch · Resch · Sulz, Immobilienbesteuerung NEU........................22 Danzl · Gutiérrez-Lobos · Müller, Das Schmerzengeld.....28 Danzl, EKHG.....................................................................17 Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM ...............18 Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim, DSG .............................16 Doralt, Steuerrecht 2013/14 ...............................................5 Doralt · Ruppe · Mayr, Steuerrecht ..................................29 Embacher · Hanser, Basiswissen Immobilienverwaltung ...22 Fischer · Jordan · Kraft · Lienbacher · Lukas · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu, Grundverkehrsgesetze .......................................................17 Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren......................28 Fister · Fuchs · Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren ..........................................................................30 Gartner, Erfolgreicher Immobilienerwerb ..........................23 Hengstschläger · Leeb, Grundrechte ...............................21 Hofbauer · Krammer, Die neue Pendlerförderung ............27 Jabloner · Kolonovits · Kucsko-Stadlmayer · Laurer · Mayer · Thienel (Hrsg), Gedenkschrift Robert Walter .......30 Juhász, Die strafrechtliche Schuldfähigkeit ........................18 Kellner, Der Rechtsbegriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen.....................................................................28 Kienapfel · Höpfel · Kert, Lernprogramm Strafrecht – Allgemeiner Teil ................................................................21 Kogler, Der Erbverzicht .....................................................28 Konrath (Hrsg), SchreibGuide Jus .....................................29

Maska · Steinlechner, Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben ....................................29 Ondreasova, Die Gehilfenhaftung ....................................18 Pabel (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht .............16 Prader, MRG ......................................................................7 Reinisch (Hrsg), Handbuch des österreichischen Völkerrechts ......................................................................21 Stein · Vogl · Wenda, NRWO ...........................................30 Strasser (†) · Jabornegg · Resch (Hrsg), Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz ...........................................20 Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbHG .............19 Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB ..................19 Teschner (Hrsg), BSVG .....................................................20 Teschner (Hrsg), GSVG.....................................................20 Vanas, Bilanzrecht ............................................................22 Vergeiner, Recht für Radfahrer .........................................23 Verhandlungen des 18. ÖJT ...........................................25 Weilinger (Hrsg), ZaDiG ..................................................19 Zeitschrift für Verbraucherrecht ...................................8-9

MANZ INTERN Neuigkeiten ........................................................................3 Wir gratulieren ... ................................................................3 Impressum ..........................................................................4 Porträt des Monats Walter J. Pfeil ......................................11 MANZ-Online ...............................................................12-14 Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – MANZ im Gespräch mit Johannes Fischer ...........................15 Veranstaltungen in Kürze...................................................26 Für Sie gelesen ..................................................................26 Runde Geburtstage im September .....................................26 Literaturempfehlungen der Buchhandlung .........................27

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Der Bestseller zum Steuerrecht – auf neuestem Stand! Auch als E-Book erhältlich!

Kleine Stilkunde

1. Regel: Vermeiden Sie lange Sätze Lange Sätze mit oft mehr als 50, gelegentlich sogar mehr als 100 Wörtern sind einer der häufigsten Gründe, weshalb ein Text schwer lesbar ist. Daher ist eine der einfachsten Methoden, verständlicher zu schreiben: lange Sätze vermeiden.

Mit einer kleinen Stilkunde

Im Anhang finden Sie – als abschreckendes Beispiel – einen Satz mit 133 Wörtern aus einer Entscheidung des OGH. Zählen Sie die Wörter in Ihren Sätzen: Ab 20 Wörtern sollten Sie vorsichtig werden, je mehr Wörter, desto mehr leidet die Verständlichkeit. Lösen Sie Nebensätze in selbständige Sätze auf (zB statt einen Nebensatz mit „weil“ anzufangen, können Sie einen neuen Hauptsatz mit „denn“ einleiten). Ausnahmen gibt es zB dann, wenn Ausführungen nur aneinandergereiht werden.

2. Regel: Vermeiden Sie Schachtelsätze Schachtelsätze machen einen Satz insbesondere dann schwer verständlich, wenn er lang ist, oder wenn mehrere Schachtelsätze hintereinander gelagert sind. Besonders erschwerend wirken Schachtelsätze, wenn sie Subjekt und Prädikat durch lange Nebensätze trennen. Lange Sätze verbunden mit Schachtelsätzen sind die häufigsten Ursachen für einen schwer verständlichen Text. Indem Sie lange Sätze mit eblich an VerständlichSchachtelsätzen vermeiden, gewinnen Sie bereits erheblich keit. Beispiel: § 12 Abs 1 Z 1 UStG (Vorsteuerabzug): „. . . Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen iS des § 17 Abs 1 zweiter Satz – und übersteigen die Umsätze nach § 1 Z 1 und 2 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2.000.000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist . . .“ Alternative: „. . . Versteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten, muss außerdem die Zahlung geleistet sein; dies gilt nicht für Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungsjahr 2.000.000 Euro überstiegen haben, wobei Umsätze von Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Betracht bleiben, und für Unternehmungen iS des § 17 Abs 1 zweiter Satz . . .“ XVI

8. Entrichtung und Nachsicht

Verfahren

Beispiel: Der Stpfl beantragt eine Stundung, weil er arbeitslos ist und daher kein Einkommen bezieht. In diesem Fall darf eine Stundung nicht gewährt werden, weil die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist. Das Stundungsansuchen ist spätestens am Fälligkeitstag einzubringen; im Fall der Abweisung ist eine Nachfrist von 1 Monat zu setzen (§ 212 Abs 3 BAO). Die Stundungszinsen betragen 4,5% über dem Basiszinssatz (für gestundete Beträge von mehr als 750 E; § 212 Abs 2 BAO).

Aussetzung der Einhebung Aussetzung der Einhebung: Die Berufung (ab 2014 Beschwerde) gegen einen Abgabenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Der Abgabepflichtige kann jedoch eine „Aussetzung der Einhebung“ beantragen; die Aussetzung ist in der Regel zu bewilligen, es sei denn, dass die Berufung (Beschwerde) wenig Erfolg versprechend erscheint oder der Bescheid von der Erklärung nicht abgewichen ist (§ 212 a BAO). Beispiel: Der Stpfl erhebt Berufung (Bescheidbeschwerde), weil er in der Steuererklärung auf Sonderausgaben vergessen hat und dies im Rahmen der Berufung (Beschwerde) nachholen möchte. Gleichzeitig beantragt er eine Aussetzung der Einhebung. Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu gewähren, weil die Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt ist. Die Aussetzung bewirkt einen Zahlungsaufschub ähnlich der Stundung, doch sind die Aussetzungszinsen niedriger (2% über dem Basiszinssatz; § 212 a Abs 9 BAO). Der Basiszinssatz ist der gesetzlich definierte Nachfolgezinssatz für den bis Ende 1998 von der Nationalbank verlautbarten Diskontsatz und ergibt sich heute aus den inzwischen erfolgten Anpassungen durch die Europäische Zentralbank. Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 E unterbleibt die Festsetzung von Säumniszuschlägen (§ 217 BAO), Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO), Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO) und von Aussetzungszinsen (§ 212 a Abs 9 BAO). Von den Stundungszinsen und Aussetzungszinsen sind die Anspruchszinsen in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wegen zu niedriger Vorauszahlungen (Nachforderungszinsen) bzw höherer Vorauszahlungen als die später festgesetzte ESt bzw KSt (Gutschriftszinsen) zu unterscheiden (§ 205 BAO; siehe oben Tz 168).

Zahlreiche Beispiele

8. Entrichtung und Nachsicht (Doralt/Ruppe II6, Tz 163 ff)

Die Entrichtung der Abgaben erfolgt insbesondere durch – Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung, idR am Tag der Einzahlung bzw Überweisung (§ 211 BAO), – Umbuchung eines Guthabens des Stpfl auf Abgabenschuldigkeiten beim selben FA bzw Überrechnung bei einem anderen FA bereits mit Entstehen des Guthabens (§ 211 iVm § 215 BAO).

Steuerrecht 2013/14

Doralt, Steuerrecht 2013/14

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15 . Auf l a g e Au t o r : W. Doralt

Konzentriert auf das Wesentliche, dennoch umfassend, werden die im beruflichen Alltag wichtigen Steuern behandelt: Der optimale Überblick über das geltende Steuerrecht: jetzt schon mit allen Neuerungen im Abgabenverfahren durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012! Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusammenhänge werden deutlich gemacht und zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis.

R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 013

Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ – so werden Texte leicht und angenehm lesbar! Der Autor em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.

Auch als E-Book erhältlich! Profitieren Sie vom Steuerrecht-Bestseller auch unterwegs! E-Book: EUR 25,99 ISBN pdf: 978-3-214-01899-3 ISBN ePub: 978-3-214-01900-6 www.manz.at/e-doralt

15. Auflage 2013. XXVI, 278 Seiten. Br. EUR 36,– Mit Hörerschein für Studierende und im Abo: EUR 28,80 ISBN Buch: 978-3-214-01898-6

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[TOPTITEL DES MONATS

Das neue Kindschaftsrecht! Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner

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Angesichts dieser Möglichkeit der Obsorge beider Eltern unabhängig vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft seit dem KindRÄG 2001 und im Hinblick auf die erbrechtl Gleichstellung der Kinder aus Ehen mit Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern seit dem ErbRÄG 1989 gibt es keinen sachlichen Grund für die Zulässigkeit einer Adoption des Kindes durch seinen Vater.

H. Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner 1. EMRK-Widrigkeit des Verbots der sog Stiefkindadoption 1. Anmerkung: Nach den Feststellungen in 9 Ob 62/06 t lebte die (allein 157 obsorgeberechtigte) Mutter mit dem mj Kind und ihrer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Sie strebten die gerichtl Bewilligung des Vertrags an, mit dem die Lebensgefährtin der Mutter den Mj adoptieren wollte; nach ihren Vorstellungen sollten die familienrechtl Beziehungen zum leibl Vater und zu dessen Verwandten damit erlöschen. Der Antrag wurde in allen 3 Instanzen abgewiesen. 2. Überholt: § 182 [§ 197] Abs 2 ABGB (aF) hindert generell, also nicht nur im Fall gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die Adoption durch einen Mann, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leibl Vater bzw durch eine Frau, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zur leibl Mutter bestehen. Gem § 182 [§ 197] Abs 2 ABGB (aF) ersetzt somit der Einzeladoptierende jenen Elternteil, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leibl Mutter ist daher rechtl nicht möglich. An der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung bestehen keine Bedenken. 9 Ob 62/06 t EF-Z 2007/15 = FamZ 2007/9 = JBl 2007, 308 = EvBl 2007/19 = EF 113.890. 3. Anmerkung: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner eines Elternteils konnten nach der Rechtslage vor dem AdRÄG 2013 zu dessen Kind keine gleichwertige rechtl Beziehung in Form einer Adoption aufbauen. Der OGH setzte sich in 9 Ob 62/06 t unter Bezugnahme auf das beim EGMR geführte Verfahren Fretté/Frankreich (Erk 26. 2. 2002, 36515/97) auch mit der Verfassungskonformität der Bestimmung auseinander. Der EGMR hatte die Bedeutung einer Adoption in seiner E darin gesehen, dass „ein Kind mit einer Familie und nicht eine Familie mit einem Kind versorgt werden“ soll. Es sei Aufgabe eines Staats, einem Adoptivkind das in jeder Beziehung am besten geeignete Heim zu bieten. In dieser E gelangte der EGMR noch zum Ergebnis, dass die Verweigerung der Genehmigung der Adoption eines Kindes durch eine homosexuelle Person verhältnismäßig und keine Diskriminierung iSd Art 14 iVm Art 8 EMRK wäre. Vgl aber bereits die Verurteilung Frankreichs durch den EGMR (Erk 22. 1. 2008, 43546/02, E.B./Frankreich EF-Z 2008/30 [Raptis] = iFamZ 2008/64) wegen der ganz auf Überlegungen bzgl der sexuellen Orientierung der ASt beruhenden Unterscheidung der französischen Gerichte und der dadurch bedingten Verletzung des Art 14 EMRK iVm Art 8 EMRK. Die Behörden hatten trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Adoptionen durch Einzelpersonen einer ASt die Adoptionsbewilligung mit der Begründung versagt, dass dem Kind infolge ihrer gleichgeschlechtlichen Orientierung eine männliche Bezugsperson fehlen würde.

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A. „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ § 180 ABGB. (1) Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn 1. nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 nicht zustande kommt oder 2. ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt. Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Für diesen Zeitraum sind im Einvernehmen der Eltern oder auf gerichtliche Anordnung die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung festzulegen. Übersicht: Rz

1. Rechtspolitische Entscheidung für ein „Bewährungsmodell“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) (Neu-)Regelung der Obsorge oder Betreuung . . . . . . b) Verfahrenseinleitung auf Antrag oder von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Strenge Bindung an das Kindeswohl . . . . . . . . . . . . . 3. Beschluss über die Einleitung der Phase . . . . . . . . . . . . . a) Wesen der Phase nach § 180 ABGB . . . . . . . . . . . . . b) Funktionelle Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Beginn mit Rechtskraft des Beschlusses . . . . . . . . . . . d) Erhebungen vor Anordnung der Testphase . . . . . . . . e) Inhalt der gerichtlichen Entscheidung . . . . . . . . . . . . f) Verbindlichkeit der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . 4. Betreuungsaufgaben bei unveränderten Obsorgeverhältnissen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Verlängerung und Verkürzung des Beobachtungszeitraums 6. Obsorgeentscheidung aufgrund der „Erfahrungen“ der Testphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) „Endgültige Entscheidung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Gemeinsame Obsorge oder Alleinobsorge . . . . . . . . . c) Gerichtliche Anordnung der Obsorge beider Eltern . .

1. Anmerkung: Die österr Regierung war auf nachdrückliche Forderungen 158 nach gesetzl Zulassung der Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Beziehun-

Aktuellste Rechtslage mit KindNamRÄG und AdRÄG 2013! • gesamte Judikatur ausgewertet • Anmerkungen zur Umsetzung • neueste Literatur

Änderung der Obsorge

VII. Änderung der Obsorge

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1. Rechtspolitische Entscheidung für ein „Bewährungsmodell“ 506

1. Anmerkung: Zur Aufhebung des § 166 ABGB aF mit Erk des VfGH v 28. 6. 2012 aufgrund des Ausschlusses einer Möglichkeit des Vaters eines außer-

Kindschaftsrecht mit den Änderungen des KindNamRÄG 2013 2 . Au f l a g e Au t o rin : Beck

Alle Bereiche des Kindschaftsrechts mit den Neuerungen des KindNamRÄG 2013 und des AdRÄG 2013 werden anhand von Entscheidungen systematisch dargestellt und Lösungsansätze erläutert: • Auswertung der gesamten Judikatur – einschließlich zweitinstanzliche Entscheidungen • Anmerkungen – Hinweise auf Änderungen, mögliche Probleme und Lösungen • zahlreiche Literaturhinweise – für weitergehende Information

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Die Autorin Mag. Susanne Beck, Richterin des BG Döbling, ständige Mitarbeiterin der EF-Z, Mitautorin des demnächst erscheinenden Kommentars zum AußerstreitG und des Kommentars zum Ehe- und Partnerschaftsrecht (beide Kommentare herausgegeben von Gitschthaler/ Höllwerth), Vortragende zu kindschaftsrechtlichen und anderen familienrechtlichen Themen.

2. Auflage 2013. XL, 820 Seiten. Geb. EUR 145,– ISBN 978-3-214-00549-8

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TOPTITEL DES MONATS]

Mi(e)t Recht ein Bestseller! §1

Zu beachten ist auch der unterschiedliche Wirksamkeitsbeginn (die neu geschaffene Ausnahme der „Aufstockung“ greift erst bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. 9. 2006 [§ 49 e Abs 2 MRG]). 30) Durch § 1 Abs 4 Z 2 a MRG wird die großzügig gehandhabte Rsp des OGH betreffend Zubauten insofern in Frage gestellt, als durch solche nur mehr bei Baubewilligungen nach dem 30. 9. 2006 Teilausnahmen verwirklicht werden, während die jüngere Rsp Zubauten allgemein als Teilausnahmen ansieht (5 Ob 122/98 x ua = E 238). 31) Diese Bestimmung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Vermietung bereits WE einverleibt wurde (vgl auch § 2 Abs 1, 2. Satz MRG); maßgeblich ist dabei das Einlangen beim Grundbuchsgericht, sofern auf Grund dieses Gesuches verbüchert wird; vgl ab dem 1. 7. 2002 auch die Probleme des vorläufigen WE gem § 45 WEG, das diese Teilausnahme wohl nicht erfüllen wird. 32) Die Aufzählung des Einleitungssatzes des Abs 5 ist nicht taxativ, vielmehr gelten auch die Bestimmungen des § 49 a Abs 1, § 49 b Abs 7 sowie Abs 13, § 49 c Abs 1 (teilweise, und zwar bezogen auf die §§ 29, 34, 45, 49 sowie 29 a idF vor der WRN 2000), Abs 6, 7 und 9 bzw Art II Abschn II Z 1 und 2 des 3. WÄG und teilweise Art IX Z 1 (betrifft Art II Z 8) und Z 7 WRN 1999. 33) Ein Wirtschaftspark setzt weder eine Mehrzahl an Grundbuchskörpern noch an Gebäuden voraus; ein Einkaufszentrum ist kein Wirtschaftspark.

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Kurze Anmerkungen zum Gesetzestext

MRG

Entscheidungen zu § 1 MRG: Übersicht § 1 Abs 1 MRG (E 1 – E 156) I. Anwendungsbereich (E 1 – E 32) A. Allgemeines (E 1 – E 3) B. Wohnzweck/Geschäftszweck/neutrale Objekte (E 4 – E 32) 1. Allgemeine Abgrenzung (E 4 – E 6) 2. Wohnzweck/neutrale Objekte (E 7 – E 8) 3. Geschäftszweck (E 9 – E 11) 4. Einzelfälle (E 12 – E 32) a) MRG-Anwendung bejahend (E 12 – E 20) b) MRG-Anwendung verneinend (E 21 – E 32) II. Einheitliches Vertragsverhältnis/Ausdehnung der Bestandrechte (E 33 – E 37) III. Pacht (E 38 – E 115) A. Allgemeines (E 38 – E 39) B. Unternehmenspacht (E 40 – E 115) 1. Allgemeines (E 40 – E 52) 2. Lebendes Unternehmen (E 53 – E 61) 3. Betriebspflicht (E 62 – E 65) 4. Nebenbetriebsjudikatur (E 66 – E 67) 5. Bezeichnung des Vertrags (E 68 – E 69) 6. Einkaufszentrum (E 70 – E 71) 7. Edelrohbau (E 72 – E 73) 8. Unternehmenspacht bejahend (E 74 – E 102) 9. Unternehmenspacht verneinend (E 103 – E 115) IV. Leasing (E 116 – E 119) V. Superädifikate (E 120 – E 134)

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Thematische Gliederung der Entscheidungen

Neueste Rechtsprechung

MRG

§ 15

zinsvereinbarung ist also eine solche, die eine gesonderte Einhebung von BK und öffentlichen Abgaben nicht zulässt, weil in ihr sämtliche Mietzinsbestandteile zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst sind oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen. Das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (BK und öffentliche Abgaben) hat der Vermieter voll zu tragen. In der Verneinung eines aufsplittbaren Pauschalmietzinses bei einer Vereinbarung, nach der der Vermieter im Zuge der Besichtigung der Wohnung „einen nicht mehr feststellbaren Betrag als Mietzins“ mitgeteilt und darauf hingewiesen hat, „dass darin die Betriebskosten, die sich allenfalls ändern könnten, und auch eine Erhöhung nach §§ 18 ff MRG enthalten seien“, in weiterer Folge der Vermieter dann vom Mieter regelmäßig BK-Nachzahlungen eingefordert, die dieser auch bezahlt hat und der Vermieter dem Mieter auch wiederholt mitgeteilt hat, dass sich auf Grund der erhöhten BK die Miete ab dem nächsten Monat ebenfalls erhöhen werde, worauf der Mieter daraufhin jeweils seinen Dauerauftrag zur Überweisung des Mietzinses in der geforderten Höhe änderte, liegt keine grobe Fehlbeurteilung: 5 Ob 121/11 x wobl 2012/51; zum 1. Satz 10 Ob 14/13 a; daher sind auch bei (nachträglicher) Aushändigung von Schlüsseln für den Lift mangels ggt Vereinbarung für dessen Nutzbarkeit keine BK zu bezahlen: 7 Ob 75/12 y immolex 2012/76 (Hagen). II. Wertsicherung E 30. Aus § 15 Abs 4 MRG ergibt sich, dass sich die Wertsicherung, wenn beim Pauschalmietzins eine (zulässige) Wertsicherung vereinbart war, ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach § 16 Abs 6 MRG idF seit dem 3. WÄG richtet: LGZ Graz 3 R 128/95 MietSlg 47.244. E 31. Aus Art II Abschn II Z 1 des 3. WÄG folgt, dass die mietrechtlichen Änderungen des 3. WÄG auch für vor seinem Inkrafttreten geschlossene Mietverträge gelten. Nach dem 1. Satz des § 15 Abs 4 MRG ist der aufgegliederte Mietzins ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin (hier: ab 1. 8. 1994) zu entrichten. Bis dahin bleibt es daher bei der vertraglichen Valorisierung (soweit eine solche zulässig vereinbart wurde). Auch wenn gem § 15 Abs 4, letzter Satz MRG § 16 Abs 6 leg cit entsprechend anzuwenden ist, bedeutet die Anführung des Monats Juli in § 16 Abs 6 MRG nicht, dass künftig bei einer Pauschalmietzinsspaltung der Übergang von der vertraglichen zur gesetzlichen Valorisierung mit diesem Monat zu erfolgen hätte. Erst die bis zur Aufspaltung gem der vertraglichen Wertsicherungsklausel aufgewertete Hauptmietzinskomponente ist ab diesem Zeitpunkt (hier: ab 1. 8. 1994) nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. Fällt die Spaltung nicht mit einem allgemeinen Indexsprung zusammen, so wäre bei der auf die Spaltung folgenden, zu einer Kundmachung des BMJ führenden Indexveränderung nicht der volle Sprung seit der letzten allgemein maßgeblichen Indexzahl, sondern nur die seit der Spaltung eingetretene Änderung zu berücksichtigen, weil es bei unterschiedlichen Ausgangsmonaten sonst zu einer Überschneidung von vertraglicher und gesetzlicher Valorisierung käme. Sodann wäre der – die Verwaltung vereinfachende – Anschluss an den sich allgemein aus § 16 Abs 6 MRG ergebenden Valorisierungsrhythmus

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MRG Mietrechtsgesetz und ABGB-Mietrecht 4. Auf l a g e Au t o r : Prader

Anlässlich vieler neuer Entscheidungen hat RA Dr. Christian Prader sein Standardwerk zu MRG und ABGB-Mietrecht überarbeitet. Somit stehen Ihnen wieder • der aktuelle Gesetzestext mit • der relevanten Rechtsprechung, • Anmerkungen des Autors sowie • weiterführenden Literaturhinweisen zur Verfügung.

R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 013

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4. Auflage 2013. Ca. XVIII, 1.100 Seiten. Geb. EUR 189,– Subskriptionspreis bis 30. 9. 2013 EUR 169,– ISBN 978-3-214-13559-1

Der Autor Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt und Autor zahlreicher Fachpublikationen, ua der Großen Gesetzausgaben zu WEG und WGG.

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[TOPTITEL DES MONATS

Jetzt erstmals: Eine Zeitschrift für das gesamte Verbraucherrecht Pro & Contra: Brenzlige Themen – erstmals von beiden Seiten beleuchtet

[PRO

& CONTRA]

Ein Schelm, wer Böses dabei denken könnte Die Erklärungsfiktion des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nach 1 Ob 210/12 g VbR 2013/18

Alles wird teurer. Während der Greißler am Eck dieser schlichten „umkrempelt“, indem Anpassungen „nicht nur von einzelnen DeEinsicht durch Preiserhöhungen Rechnung tragen kann, tut man tails“ durchgeführt werden, sondern der „Essentialia des Vertrags sich in Dauerschuldverhältnissen schwer. Im Massengeschäft Kon- [. . .] ohne dass eine Einschränkung besteht“. So könnte der Unterditionen neu auszuhandeln wäre zu aufwändig und scheiterte meist nehmer „das Vertragsgefüge insgesamt“ umgestalten, „das Äquivaam Desinteresse der Kunden. Die Wirtschaft braucht daher Mecha- lenzverhältnis [. . .] erheblich“ verschieben und damit die „Position nismen, um ohne aktive Zustimmung der Kunden eine Vertragsän- ihres Vertragspartners [. . .] entwerten“. derung zu bewerkstelligen. Eine Möglichkeit ist § 6 Abs 1 Z 2 Die Sorge ist verständlich, aber: Beschränkte man die ErkläKSchG (vgl zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG jüngst 3 Ob 107/11 y). Danach rungsfiktion auf „peanuts“ (Rummel, ÖBA 2012/1784), wäre sie sind Klauseln unwirksam, wonach ein bestimmtes Verhalten des sinnlos. Nicht einmal das vom Gesetzgeber selbst gegebene (ErVerbrauchers (Schweigen) als Willenserklärung gilt (Zustim- läutRV 744 BlgNR 14. GP 23) Schulbeispiel der Verlängerung bemung), es sei denn, er wird rechtzeitig darauf hingewiesen. Der fristeter Verträge wäre dann zu bewältigen, weil damit (unkündUmkehrschluss liegt nahe; der OGH hat eine klassische – und nach bare) Leistungspflichten für einen Zeitraum in der Zukunft geZ 2 tadellose – Erklärungsfiktionsklausel jüngst (1 Ob 210/12 g) schaffen ffen werden, zweifellos ein essentiale. Es steht zu befürchten, ff aber dennoch wegen gröblicher Nachteiligkeit nach § 879 Abs 3 dass eine Einschränkung von § 6 Abs 1 Z 2 KSchG um „essentiaABGB und Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) gekippt, schüfe sie lia“ – was auch immer das in dem Zusammenhang bedeuten mag doch die Gefahr VbR einer schrankenlosen Vertragsanpassung. – das Leben von Banken, Versicherungen, Energieversorgern, TeKlar ist zunächst, künftige einer Vertragsan- lekomanbietern unnötig schwer macht (vgl Csoklich/Foglar-Dein[P Rdass O &das CO N T R AErgebnis ] passung durch fingierte Willenserklärung der Inhaltskontrolle hardstein, JBl 2013) oder bei Bedarf von Vertragsänderungen – standhalten muss. Das beruhigte den OGH aber nicht, diese Argu- zB auch zur Anpassung an neue Gesetze – zur Massenänderungsmentation verkenne nämlich „Sinn und Zweck des Verbandsprozes- kündigung zwingt. Nur ein schwacher Trost ist, dass es dem ses“. Die Klausel sei aufzuheben, weil Vertragsänderungen, die OGH nicht darum geht, „„jede Vertragsanpassung [. . .] auszudurch sie bewirkt werden könnten, gröblich benachteiligend sein schließen“, denn wie eine transparente Gestaltung von Ändekönnten.. Die Prüfung wird also vorverlagert, wobei der Phantasie rungsklauseln aussieht, die jede mögliche künftige Änderung VbR 2013/18 hinsichtlich schlimmer Klauseln keine Grenzen gesetzt sind: Ein schon in den AGB antizipiert und gleich auch einen Katalog an Schelm ist nicht nur, wer Böses dabei denkt, sondern schon, wer Änderungskriterien dafür gibt, verrät der OGH nicht. Der HinVerbrauchers. Anpassungen des ursprüngliUnternehmer neigen Wettbewerb gelegentlich weis,sich das mit müsse des er auch nicht, weilDie dasvorbehaltenen Sache des AGB-Verwenkünftig Böses denken könnte. Für denim OGH folgt das aus der im dazu, Preis-Leistungsverhältnisses daher mE in gleicher Marktanteile zu sichern und ders spätersei,Erhöist nur chen hinsichtlich der Formulierung dermüssen AGB richtig, Verbandsprozessgünstigen gebotenenKonditionen kundenfeindlichsten Auslegung. bei „klassischen“den Preis-/Leistungsänderungsklauseln hungen der Entgelte oder Einschränkungen der Leistungen vorzu-nachWeise die Fragen dem wie Anwendungsbereich, der OGH § 6 Das erscheintnehmen, fragwürdig. DieEinordnung kundenfeindlichste Auslegung dem Grunde und dergenerell Höhe nach an ausreichend die die des vertraglich gebundenen Kunden Abs 1 Z 2 KSchG noch lässt, und der Auslegung ein- bestimmte Para67) hat das Markts Ziel, jene (vgl jüngst die Kritik bei Koziol, RdW 2011, meter gebunden sein und § früher 6 Abs 1oder Z 5 und Abszu2 Z 3 KSchG entim Konditionengefüge des betreffenden wiederschlägiger verschlechNormen sind aber legitim und später Auslegungsvariante zuAus wählen, die zunächst am ehesten ein Verbot der Klausprechen. zwardie aufEntscheidung Zustimmungsfiktionen nicht direkt tern. einem günstigen Vertrag wird so ein durch- Dasselbe gilt Diese für diesind durch obiter sel bewirkt. „Nur schnittlicher so kann der Zweck nämlich die beantworten. anwendbar, geben aber Aufschluss darüber, was oder der garVerbandsklage, schlechter. Anpassungsklauseln hat der geschaffene ffene Unsicherheit über Schriftformvorbehalte: Von 7 Ob der Gesetzgeber ff Sanierung des Rechtsverkehrs von unangemessenen Vertragsklaubei derlässt formularmäßigen Begründung einer einseitigen LeisOGH daher schon länger einen Riegel vorgeschoben: Die einseitige 216/11 g noch gebilligt, der erste Senat die Frage nun explizit 6 seln erreicht werden“ (Basedow in MüKo, BGB [2012] § 305 c tungs-/Preisänderungsbefugnis als unzulässig ansieht. Da § 6 Änderungsbefugnis ist dem Grunde und der Höhe offen nach das leichte ff –ankeine ffen Aufgabe für den AGB-Verwender. Rz 34), was naheVorliegen liegt, weil triftiger die ganzsachlicher konkrete Gefahr dass Unternehmer KSchG die Generalklausel des § 879 Abs 3 ABGB konkretisiert Gründedroht, gebunden. Für Banken kommt ein weiterer Aspekt dazu: Seit einiger Zeit der AGB-Verwender zurnun für vermehrt sich günstigsten damitimverbraugreifen auf denund zweiten Massengeschäft prakti- (744 BlgNR 14. GP 20 f), sind diese Vorgaben auch auf andere for§§ 28 f ZaDiG, nach denen vereinbart werden kann, dass cherschädlichstenkablen LesartÄnderungsmodus greift. Diese Situation liegtnämlich aber bei „einvernehmliche“ der Er- gibt es die zurück, Ver- mularmäßige Preis- und Leistungsänderungsvorbehalte zu übertradie Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der klärungsfiktion nicht vor, weil dabei ohnedies ein konkretes tragsänderungen, bei denen die erst Zustimmung des Verbrauchers per gen, die aus der Sicht des Unternehmers den gleichen Zweck erfülBedingungen als erteilt gilt, wenn er nicht rechtzeitig widerspricht ÄnderungsanbotAGB-Klausel an den Kunden gehenwird. muss, dasvorliegende dieser ablehnen fingiert Die Entscheidung zu Z 45 len und mit denen aus der Sicht des Verbrauchers im Ergebnis die (§ 28 Abs 1 Z 6 a), wobei der Zahlungsdienstnutzer obendrein – kann. Wo der AGB-Verwender noch nichtdas einmal ins VersuchsstaAbs 3 ABB 2009 sichert Vertragsprinzip auch hier gegen Miss- gleichen Risiken verbunden sind. MaW: ISd § 6 KSchG oder § 879 warum auch immer – den Vertrag noch kostenlos fristlos kündigen dium vorgedrungen ist, ja noch nicht einmal ein thoughtcrime (vgl bräuche ab und schützt den Verbraucher davor, dass die Richtigkeit Abs 3 ABGB unangemessene einseitige Preis-/Leistungsänderungskann (§ 29). Die Norm ist Ausfluss der vollharmonisierenden Zah„1984“) begeht, sind weder Bedarf noch Rechtfertigung gegeben, seiner Nachfrageentscheidung nachträglich ausgehebelt wird. Zu befugnisse können auch über den Umweg einer vertraglichen ZulungsdiensteRL (Art 44). Zu denken gibt dabei, dass zur deutschen durch kundenfeindlichste Auslegung (im Übrigen nicht der inkristimmungsfiktion nicht wirksam vereinbart werden (H. Schmidt Recht: Parallelbestimmung des § 675 g BGB gesagt wird (Casper in MüKo, minierten Klausel, sondern der ist, Phantasie des AGB-Verwenders Unstrittig dass Klauseln der Kontrollefür nach § 879 Abs 3 in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Recht [2011] § 308 Nr 5 BGB BGB6 § 675 g Rz 2 f [8]), sie erfasse „jegliche Formen der Änderung“ künftige Änderungsanbote) ABGB und einzugreifen. § 6 Abs 3 KSchG nicht allein deshalb entzogen sind, Rz 7). und eine Zustimmungsfiktion, die diesen Anforderungen genügt, Für eine solche Idee sich1inund der 2LitKSchG soweit entsprechen ersichtlich kein weil siefindet § 6 Abs (zB 4 Ob 179/02 f). Z 45 Abs ABB 2009 nun überhaupt könne „nicht mehr nach § 3083 Nr 5 [= § 6enthält Abs 1 Z 2 KSchG] derkeine Parameter, Vorbild und auchFür in der RspAbs ist 3sieABGB erst zaghaft obiter angeklungen § 879 ist maßgeblich, dass die Zustimmungsfik- aber die Absicht, sich auch weitreichendere Änderungen des Inhaltskontrolle unterzogen werden, auch ist insoweit ein Rückgriff (6 Ob 85/11 k). Inspiration war der des BGH, der zur Parallelbestimtion zum Nachteil Verbrauchers vom dispositiven Recht ab- Preis-Leistungsverhältnisses vorzubehalten („Über die vorstehenauf § 307 [= § 879 Abs 3 ABGB] gesperrt“. Wie sich § 879 Abs 3 mung des § 308 Z 5 BGB judizierte, dass die Beachtung der dortiweicht, indem sein Schweigen unwiderlegbar einen anderen Erklä- den Abs 1 oder 2 hinausgehende Änderungen“). Dass die Klausel eiABGB zu dieser Vollharmonisierung verhält, wäre eine Frage, degen Formalitätenrungswert nicht dieals Inhaltskontrolle nachhaben § 307soll. BGB er-ist dann nach dem Gesetz Das zulässig, Inhaltskontrolle Absvorliegenden 3 ABGB nicht standhalten ren Klärung eherner dem EuGH als demnach OGH§ 879 in der 6 § 308 Nr 5 berechtigtes Rz 11). Allerdings spare (vgl Wurmnest MüKo, BGBausreichend wenninein sachlich Interesse des Verwen- kann, ist daher wenig überraschend. Dafür muss man gar nicht – Entscheidung obliegen würde. hat sich diese Rsp an an Extremfällen entwickelt, wie Rummel jüngst besteht. ders der von ihm vorgeschlagenen Änderung In allen wie der OGH – die kundenfeindliche Auslegung bemühen, ließe betont hat (Anmanderen zu ÖBA Fällen 2012/1784): 2008, 134 Martin Spitzer für eine beabkann In derNJW-RR Verbraucher zwarhatte nicht wirksam ver- doch der Wortlaut mangels jeglicher Anhaltspunkte der BGH die Sorge, dass ein Internetprovider den Vertrag geradezu Wien pflichtet werden, der Änderung zu widersprechen. Gerade hier sichtigte Einschränkung auch in einemWU Individualverfahren nur birgt die Klausel aber die Gefahr, dass sie den Verbraucher von eine gesetzwidrige Auslegung zu. Für den Unternehmer mag es der Verfolgung seiner Rechte abhält oder ihm unzulässige Pflichten nützlich sein, sich eine flexible Änderungsmöglichkeit auszubedinauferlegt (4 Ob 28/01 y ua). Daran hat das ZaDiG nichts geändert: gen, die ihn am Markt rein nach seinen eigenen betriebswirtschaftZahlungsdienste-RL und §§ 28, 29 leg cit normieren Informations- lichen Erfordernissen agieren lässt. Diese Zweckmäßigkeit kann VbR [2013] 01 31 pflichten, regeln aber nicht, unter welchen Voraussetzungen die aber nie eine Rechtfertigung dafür sein, sich ohne Berücksichtigung Klausel wirksam ist. der berechtigten Interessen der Gegenseite und nur auf der GrundDass der auf den Erklärungswert seines Verhaltens hingewie- lage einer AGB-Klausel von eingegangenen Verpflichtungen zu besene Konsument aus freien Stücken und in ausreichender Kenntnis freien. Unangemessene Erschwernisse für den Unternehmer gehen der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite der Änderung damit nicht einher: Liegt ein sachlich ausreichend berechtigtes Änschweigt, ist Fiktion. Der Großteil der Verbraucher setzt sich von derungsinteresse des AGB-Verwenders vor, ermöglicht die „Zuvornherein nicht mit derartigen Änderungsangeboten auseinander, stimmungsfiktion“ weiterhin auch Preis- und Leistungsänderungen weil er davon ausgeht, „die Änderung werde schon ihre Ordnung (Änderungen vertraglicher Nebenpunkte sind ohnehin nicht behaben“. Aber auch von jenen Konsumenten, die die Änderung nä- troffen). Ansonsten kann der Unternehmer nicht unsachlich beher überprüfen, widersprechen erfahrungsgemäß nur sehr wenige, schwert sein, wenn er die ausdrückliche Zustimmung seiner weil damit erheblicher Aufwand und Ärger verbunden wäre: Man Kunden zu der beabsichtigten Änderung einholen oder sie eben müsste schriftlich und zweckmäßigerweise eingeschrieben wider- unterlassen muss. Geht man wie hier davon aus, dass auf derartige sprechen und dann einen neuen Vertragspartner suchen, weil im Zustimmungsfiktionen die für klassische Preis-/LeistungsändeNormalfall die ordentliche Kündigung durch den Unternehmer rungsklauseln maßgeblichen Vorgaben zu übertragen sind, sollte folgt. Zustimmungsfiktionen laufen daher in der Praxis trotz Wi- es dem Unternehmer auch nicht schwer fallen, die Klausel gesetzesderspruchsrechts auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unter- konform abzufassen. nehmers hinaus. Daraus folgt ein gleichwertiges Schutzbedürfnis Thomas Haghofer

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TOPTITEL DES MONATS]

Von ABGB bis ZaDiG – mit Fokus auf KSchG und AGB-Recht [VERSICHERUNGSRECHT] Ü Anerkenntnisverbot in der Haftpflichtversicherung

VbR 2013/1

Ein Anerkenntnis ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen eines Anspruchs unzweideutig ergibt. Von § 154 Abs 2 VersVG erfasst sind konstitutive,

deklaratorische, aber auch prozessuale Anerkenntnisse. Auch das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt ein solches iSd § 154 Abs 2 VersVG dar.

Praxistipp:

griffs des Anerkenntnisses iSd § 154 Abs 2 VersVG stützt sich der OGH auf eine ältere Entscheidung (SZ 59/115) und dt L (Baumann in Berliner Kommentar, VVG § 154 Rz 21, 26; Langheid in Römer/Langheid, VVG2 § 154 Rz 11; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 § 154 Rz 10). Der Verstoß gegen ein wirksames Anerkenntnisverbot führt als Obliegenheitsverletzung iSd § 6 Abs 3 VersVG innerhalb der dort normierten Grenzen zur Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN. Der geschädigte Dritte wird nur, aber immerhin in der Pflichthaftpflichtversicherung geschützt, indem ihm gegenüber das Bestehen eines Deckungsanspruchs fingiert wird (§ 158 c Abs 1 VersVG).

§ 154 Abs 2 VersVG erklärt in der Haftpflichtversicherung Vereinbarungen, wonach der Versicherer leistungsfrei sein soll, wenn der Versicherungsnehmer den geschädigten Dritten ohne Einwilligung des Versicherers befriedigt („Befriedigungsverbote“) für unwirksam. Vereinbarungen, wonach die Leistungsfreiheit für den Fall vorgesehen ist, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten eigenmächtig anerkennt („Anerkenntnisverbote“), sind hingegen nur unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Bei der Auslegung des Be-

Anmerkung: Dem 7. Senat ist was das konkret entscheidungserhebliche Anerkenntnis durch den Insolvenzverwalter anbelangt zuzustimmen. Der Verweis auf ältere Rsp und dt L zur Auslegung des Begriffs des (wirksam) verbotenen Anerkenntnisses erweist sich jedoch als trügerisch und im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen gefährlich. Fraglich ist bereits, ob die ältere Rsp des OGH bewusst eine strengere Linie als die dt L fahren wollte oder schlicht übersehen wurde, dass im dt Recht zwischen dem (dem österr Recht unbekannten) abstrakten, schuldbegründenden („konstitutiven“) Anerkenntnis iSd § 781 BGB, dem Rechtsfolgewillen voraussetzenden deklaratorischen, schuldbestätigenden Anerkenntnis, und dem sog „Anerkenntnis dritter Art“ unterschieden wird (statt aller Rubin, ecolex, 2012, 543 [zum Problem der Zahlungsfälligkeit iSd § 154 Abs 1 VersVG; Baumann in Berliner Kommentar, VVG § 154 Rz 22). Letzteres stellt – dem deklarativen Anerkenntnis des österr Rechts entsprechend (s hierzu Ertl in Rummel, ABGB3 § 1380 Rz 6 f) – als bloße Wissenserklärung („Anerkenntnis ohne Vertragscharakter“) lediglich ein Beweismittel dar, das durch andere Beweise widerlegt werden kann, und wurde selbst nach altem dt Recht von der hM als zulässig angesehen (Voit, VersR 1995, 993 [995]; Baumann in BK § 154 Rn 21 ff mwN zum Meinungsstand). Wie der OGH (7 Ob 60/07 k RdW 2007/569) bereits überzeugend begründet hat, erweist sich ein solches (deklaratives) Anerkenntnis jedenfalls seit der VersVG-Novelle 1994 nicht mehr als deckungsschäd-

lich: Dass vertragliche Befriedigungsverbote (obwohl die Befriedigung des Dritten vielfach ein konkludentes Anerkenntnis darstellen wird) generell, Anerkenntnisverbote aber auch zukünftig nur innerhalb der (engen) Grenzen des § 154 Abs 2 VersVG unwirksam sein sollten, rechtfertigte der Gesetzgeber (ErläutRV 1553 BlgNr 18. GP 25) damit, dass selbst die vorbehaltlose Erfüllung der Ansprüche des Geschädigten „noch kein (konstitutives) Ankerkenntnis dieser Ersatzansprüche“ bedeute, weshalb dem VN die Rückforderung nach § 1431 ABGB offen bleibe. Demgegenüber führen die Mat für die Zulässigkeit von Ankerkenntnisverboten ins Treffen, dass der VR in der Haftpflichtversicherung zwar „ohnehin nicht mehr als dasjenige zu zahlen [hat], was der VN aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen dem Dritten zu ersetzen hat“ (er ist maW an die Erklärungen des VN nicht gebunden), ein „echtes“ („konstitutives“) Anerkenntnis der gegnerischen Forderung aber für den VR eine (zu ergänzen wäre: besonders) schwierige Beweislage schaffe (de lege ferenda krit zu dieser Differenzierung bspw Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen § 154; mwN; vgl auch die Unwirksamkeit von Befriedigungsund Anerkenntnisverboten gem § 105 dVVG 2008). Abschließend sei bemerkt, dass vor dem Hintergrund notwendiger Differenzierung daran gezweifelt werden darf, ob allfällige pauschale Anerkenntnisverbote im Verbrauchergeschäft mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vereinbar sind.

§ 154 Abs 2, § 158 e VersVG

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OGH 23. 1. 2013, 7 Ob 189/12 p

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Ü [KREDITVERTRAGSRECHT]

Der zu Unrecht empfohlene Fremdwährungskredit

Martin Ramharter

Kritische Analyse der E 8 Ob 66/12 g Die Problematik riskanter Fremdwährungskredite hat bis jetzt in der Rsp keine große Rolle gespielt – nicht zuletzt deswegen, weil viele Kreditnehmer einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gegangen sind. Nun liegt eine erste richtungsweisende Entscheidung des OGH vor. Obwohl ihr in vielem zugestimmt werden kann, sind kritische Punkte anzumerken. Von Georg Graf

VbR [2013] 01

Ü Anerkenntnisverbot in der Haftpflichtversicherung

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A. Die aktuelle OGH-Entscheidung 1. Der Sachverhalt

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Die Entscheidung hat es mit folgendem Sachverhalt zu tun: Im Jahr 1996 hatten die nachmaligen Kläger (ein Ehepaar) den Kauf einer Eigentumswohnung mit Hilfe von drei „normalen“ Ratenkrediten (Wohnbauförderungs-, Bauspar- und Bankkredit) finanziert. Im Jahr 2005 wurden sie von der Erstbeklagten, der freien Mitarbeiterin (im Folgenden als „Beraterin“ bezeichnet) des drittbeklagten, in Form einer AG betriebenen Vermögensberatungsunternehmens (im Folgenden als „AG“ bezeichnet), kontaktiert, die ihnen im Rahmen mehrerer Beratungsgespräche, bei denen sie im Namen der AG auftrat, eine Umschuldung in einen Fremdwährungskredit (FWK) in CHF kombiniert mit einem Tilgungsträger in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung empfahl. Das wurde mit der Aussicht auf geringere monatliche Kreditrück- und Zinsenzahlungen schmackhaft gemacht.1) Eine Aufklärung über die Nachteile der Finanzierungsform erfolgte nicht. In der Folge wurde die Umschuldung vor2)- und der FWK mit einem Eurogegenwert von 220.000,– bei der zweitbeklagten Bank aufgenommen. Persönlichen Kontakt mit Bankmitarbeitern hatten die Kreditnehmer erstmals anlässlich der Kreditvertragsunterzeichnung; bei dieser Gelegenheit artikulierte die Ehefrau die Hoffnung, das Richtige zu tun. Die Bankangestellte antwortete mit der Gegenfrage, ob die Klägerin das nicht mit der Beraterin besprochen hätte; da diese aber in diesem Moment eintraf, wurde das Thema nicht weiter verfolgt. Als die Zahlungslast für den Frankenkredit 2007 erheblich stieg, erfolgte auf Empfehlung der Bank eine Konvertierung des FWK vom CHF in den JPY; über die damit verbundenen Risiken wurde nicht aufgeklärt. In der Folge verschlechterte3) sich die Situation kontinuierlich, sodass die Kreditnehmer im Jahr 2009 den Rechtsweg beschritten.

2. Die Ansicht des OGH Das gegenüber der Beraterin, der AG und der Bank geltend gemachte Klagebegehren auf Feststellung der Haftung für die aus der Umschuldung im Jahr 2005 resultierenden Schäden ist weitgehend erfolgreich. Der VbR [2013] 01

R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 013

OGH geht davon aus, dass allen drei Beklagten Aufklärungspflichtverletzungen vorzuwerfen bzw zuzurechnen sind. Die AG, in deren Namen die Beraterin gehandelt hat, wäre verpflichtet gewesen, den Kreditnehmern hinreichende Risikoinformationen zu geben. Die Empfehlung einer Umschuldung nur durch Verweis auf die mit ihr verbundenen Vorteile, ohne gleichzeitige deutliche Information über die mit der Finanzierungsform verbundenen Risiken ist als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Unterlassung der Risikoinformation stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die̵ so die insoweit eindeutigen Feststellungen des Erstgerichts̵ in concreto dazu geführt hat, dass die Kläger Verträge geschlossen haben, die sie andernfalls nicht abgeschlossen hätten. Der Bank wird eine zweifache Pflichtverletzung vorgeworfen. Sie hat es einerseits unterlassen, die Kreditnehmer beim Umstieg in den JPY hinreichend über das erhöhte Risiko von Währungsschwankungen hinzuweisen; das hat wohl auch die Bank im Lauf des Prozesses eingesehen, da die Feststellung der daraus resultierenden Haftung durch das Berufungsgericht von ihr nicht angefochten und rechtskräftig wurde.4) Andererseits wäre sie – so der OGH – auch bei Vergabe des Frankenkredits zur Risikoaufklärung verpflichtet gewesen. Im Folgenden werden drei Punkte dieses Urteils näher analysiert: Abschnitt B argumentiert, dass die Sichtweise des OGH zur Reichweite der Aufklärungspflicht der Bank zu eng gefasst ist und teilweise dem Gesetz widerspricht. Abschnitt C behandelt die Problematik des Verhältnisses von Leistungs- und Feststellungsbegehren. Abschnitt D beschäftigt sich mit der vom OGH bejahten Eigenhaftung der Mitarbeiterin der AG.

VbR 2013/1 § 1300 ABGB; § 6 VKrG; § 27 WAG Aufklärungspflicht; Feststellungsbegehren; Fremdwährungskredit; Kreditvertrag; Tilgungsträger

1) Es wurde auch in Aussicht gestellt, am Ende der Kreditlaufzeit könnte noch Geld übrig bleiben. 2) Die fondsgebundene Lebensversicherung wurde vom Ehemann abgeschlossen. 3) Nach den Feststellungen haftete per 31. 10. 2010 vom JPY Kredit ein Betrag von E 314.774,- aus. 4) Da die Umschuldung in den JPY ohne Mitwirkung der AG oder der Beraterin erfolgte, haftet nach Ansicht des OGH allein die Bank für jene Schäden, die aus dem Wechsel in den JPY entstanden sind.

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Porträt des Monats:

Das Café Tomaselli am Alten Markt in Salzburg ist eine Institution; wer den Seitenausgang nimmt, steht in der Churfürststraße. Schräg gegenüber ist der Eingang ins Haus Nummer eins, Sitz der juristischen Fakultät Salzburg. Wer zu Walter Pfeil will, erreicht sein Arbeitszimmer aber nur über eine Hintertür und eine Wendeltreppe. „Das ist die erste Hürde für Studierende, die bei mir eine Arbeit schreiben wollen“, lacht Pfeil. „Hier hat einmal Salome Alt, die Nicht-Frau des Salzburger Erzbischofs Wolf Dietrich, mit ihren Kindern gewohnt“, erzählt er. Zwischen dem Kirchenfürsten und dem Arbeitsrechtler liegen 400 Jahre. Ursprünglich kommt Walter Pfeil aus Oberösterreich. 1957 wurde er als Sohn eines Zollbeamten und einer Buchhalterin in Schardenberg geboren, übersiedelte 1960 nach Wels und absolvierte die Schule dort. „Ich war ein guter Schüler, Klassensprecher und deshalb wohl recht vorlaut“, erzählt er. Anwalt für die Schwachen zu sein, war früh sein Berufswunsch und bestimmte die Studienwahl. Nach seiner ausgezeichneten Matura inskribierte er in Linz und flog gleich einmal bei der ersten großen Prüfung durch. „Das war ein Dämpfer“, erinnert er sich. 1977 wechselte er nach Salzburg, spielte viel Basketball in der Bundesliga und genoss seine Studienjahre. Allein: Unter den vielen Lodenmantel tragenden Salzburger Jusstudenten mit ihren Schmissen im Gesicht fühlte er sich weltanschaulich nicht besonders wohl. Er inskribierte auch Politikwissenschaften, schloss dann aber Jus 1980 ab. Als Assistent bei Hans Floretta begann ihm sein Beruf richtig Spaß zu machen. Er unterrichtet mit Enthusiasmus, gilt als Förderer seiner Studierenden. Im Arbeits- und Sozialrecht habe er es mit den handfesten Problemen der Menschen zu tun, sagt er. Einen praktischen Einblick holte er sich 1984 als Zivildiener im Sozialverein „Treffpunkt“, wo er für Wohnungs- und Arbeitslose Rechtsberatung leistete. Als er mit seinen Klienten Behördenwege erledigte, merkte er, wie wenig dort die Gesetze beachtet werden. „Für jede kleine Leistung im Sozialhilferecht muss man kämpfen“, sagt er. Der Schritt, sich intensiv mit diesem Rechtsbereich auseinanderzusetzen, sei logisch gewesen. Pfeil wählte das Pflegerecht als Habilitationsthema und arbeitete es als erster Wissenschaftler umfassend auf. Über die Jahre erweiterte er sein Spektrum kontinuierlich. Für die Historikerkommission begutachtete er 2004 die Entschädigung der NS-Opfer im Sozialrecht,

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im selben Jahr übernahm er bei MANZ die Kommentierung zur Arbeitslosenversicherung, später den Zeller Kommentar und den Kommentar zum Arbeitszeitgesetz. Als Experte war Pfeil bei Gesetzesvorhaben beteiligt, so etwa bei beim Chancengleichheitsgesetz in Oberöstereich oder beim Mindestsicherungsgesetz in Kärnten. 2007/08 wirkte er als Berater von Sozialminister Erwin Buchinger. „Ich mache Social Engineering, sage ich immer, Recht ist zwar ein Herrschaftselement, aber man kann damit gesellschaftliche Entwicklungen positiv beeinflussen.“ Als Interessenvertreter hat Pfeil, Gewerkschaftsmitglied seit Jahrzehnten, auch einmal die Seiten gewechselt. Als Vertreter seiner Universität im Dachverband der Universitäten war er dessen stellvertretender Vorsitzender auf Arbeitgeberseite und maßgebend am Kollektivvertrag für die Universitätsangestellten beteiligt. Als Autor treibt Pfeil für MANZ gerade zusammen mit seinem Kollegen Rudolf Mosler und dem Verfassungsrichter Rudolf Müller (mit denen er seit Jahren gut befreundet ist) den „SV-Komm“, einen Großkommentar zum Allgemeinen Sozialversicherungsrecht, voran – er soll in den nächsten Monaten abgeschlossen sein. Mit Social Engineering im besten Sinn ist er derzeit auch privat beschäftigt. Walter Pfeil hat zwei erwachsene Söhne und ist seit zwei Jahren Großvater. Drei Tage pro Woche kümmert er sich mit seiner Frau

© Foto Veigl

Der soziale Ingenieur Walter J. Pfeil

WALTER J. PFEIL

hat als Jurist ein hehres Ziel: Der Salzburger Arbeits- und Sozialrechtler will die Lebensbedingungen für die Schwächeren in der Gesellschaft besser machen. Er kämpft an der legistischen Front.

„Ich war ein guter Schüler, Klassensprecher und deshalb wohl recht vorlaut“ um ihren Enkel Dominik. „Das Zwergerl macht mir eine wahnsinnige Freude“, sagt er. Mindestens einmal pro Jahr gehen die Pfeils aber auf große Fahrt. „Wir verbinden unsere Reisen meist mit einem Besuch von Verwandten und Freunden“, sagt er. Auf diese Weise haben sie weite Teile Asiens, Amerikas und Afrikas bereist. 2011 hatte der Salzburger Arbeitsrechtler eine Gastprofessur an der University of the Pacific in Sacramento/Kalifornien, „dort habe ich Werbung für unser staatlich organisiertes Gesundheitssystem gemacht und bin zu meiner Überraschung nur auf offene Ohren gestoßen“, erzählt er. Diese Mission für ein gerechtes Sozialmodell würde er gerne fortsetzen. Karin Pollack

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Preisinformation Die Werke sind entweder einzeln oder als Teil der Online-Bibliothek im Jahresabonnement erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

Aktualisierungszyklus

Preis pro Jahr exkl. 20% USt.1

ABGB-ON; Kletecˇka/Schauer; MANZ Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch

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ABGB; Rummel; MANZ Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch

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Eherecht; Hopf/Kathrein; MANZ Kommentar

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67,20

Grundbuchsrecht; Kodek; MANZ Kommentar

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87,60

Handbuch des Miet- und Wohnrechts; Rainer

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MANZ Wohnrecht; Prader; WEG (inkl. HeizKG), MRG (inkl. ABGB-Mietrecht), WGG (inkl. BTVG), MaklerG sowie Handbuch Mietvertrag

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295,20

Miet- und Wohnrecht; Würth/Zingher/Kovanyi; MANZ Kurzkommentar

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135,60

AktG; Jabornegg/Strasser; MANZ Kommentar zum Aktiengesetz

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130,80

AktG; Doralt/Nowotny/Kalss; Linde Kommentar zum Aktiengesetz

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202,80

BVergG 2006; Schwartz; MANZ Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006

Bei Printaktualisierung

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168,00

BWG; Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz; MANZ Kommentar zum Bankwesengesetz

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202,80

Compliance im Finanzdienstleistungsbereich ; Lucius/Oppitz/Pachinger; Bank Verlag Handbuch

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40,80

Familienunternehmen; Kalss/Probst; MANZ Handbuch

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91,20

GmbHG; Straube; MANZ Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz

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168,00

Investmentfondsgesetz; Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz; Bank Verlag Kommentar

Bei Printaktualisierung

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91,20

Österreichisches Gesellschaftsrecht; Kalss/Nowotny/Schauer; MANZ Handbuch

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91,20

Risikominimierung durch Corporate Compliance ; Napokoj; MANZ Handbuch

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43,20

UGB (I & II); Straube; Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch

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316,80

UGB/ABGB; Krejci; MANZ Reform-Kommentar

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78,00

Urheberrecht; Kucsko; MANZ Kommentar zum Urheberrechtsgesetz

Bei Printaktualisierung

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91,20

UWG; Wiebe/Kodek; MANZ Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Bei Printaktualisierung

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91,20

Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung; Kalss; MANZ Kommentar

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64,80

ZaDiG; Weilinger; MANZ Kommentar zum Zahlungsdienstegesetz

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135,60

AußStrG; Fucik/Kloiber; MANZ Kommentar zum Außerstreitgesetz

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67,20

EO; Angst; MANZ Kommentar zur Exekutionsordnung

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Insolvenzgesetze; Konecny/Schubert; MANZ Kommentar

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JN – ZPO; Klauser/Kodek; MANZ Große Gesetzausgabe zu Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung

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135,60

Notariatsordnung; Wagner/Knechtel; MANZ Kommentar

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80,40

Zivilprozeßgesetze; Fasching/Konecny; MANZ Kommentar

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295,20

StGB; Höpfel/Ratz; MANZ Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch

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StPO; Fuchs/Ratz; MANZ Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung

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ÜBERSICHT DER ONLINE-WERKE ZIVILRECHT

UNTERNEHMENSRECHT

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VERFAHRENSRECHT

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Aktualisierungszyklus

Preis pro Jahr exkl. 20% USt.1

BAO; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz; MANZ Große Gesetzausgabe zur Bundesabgabenordnung

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EStG; Wiesner/Grabner/Wanke; MANZ Sonderausgabe zum Einkommensteuergesetz

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135,60

EStG; Doralt; Facultas wuv Kommentar zum Einkommensteuergesetz

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FinStrG; Tannert; MANZ Große Gesetzausgabe zum Finanzstrafrecht

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GebG-ON; Gaier; MANZ Kommentar zum Gebührengesetz 1957

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Internationales Steuerrecht; Philipp/Loukota/Jirousek; MANZ Große Gesetzausgabe

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220,80

UmgrStG; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun; MANZ Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz

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51,60

UStG-ON; Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig; MANZ Kommentar zum Umsatzsteuergesetz

Öfter als Printausgabe

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196,80

AngG; Marhold/Burgstaller/Preyer; MANZ Kommentar zum Angestelltengesetz

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98,40

Arbeitsrecht; Dittrich/Tades; MANZ Große Gesetzausgabe

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ArbVG; Strasser/Jabornegg/Resch; MANZ Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz

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GlBG; Hopf/Mayr/Eichinger; MANZ Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz

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88,80

Der SV-Komm; Mosler/Müller/Pfeil; MANZ Kommentar zur gesamten Sozialversicherung

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Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht; Neumayr/Reissner

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295,20

Asylrecht; Schrefler-König/Gruber; JURIDICA Praxiskommentar

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AVG; Hengstschläger/Leeb; MANZ Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

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BDG; Fellner; MANZ Große Gesetzausgabe zum Beamten-Dienstrecht

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Die gewerbliche Betriebsanlage; Stolzlechner/Wendl/Bergthaler; MANZ Handbuch

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DSG; Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim; MANZ Kommentar zum Datenschutzrecht

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EUV AEUV; Mayer/Stöger; MANZ Kommentar zu EUV und AEUV

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146,40

FPG; Riel/Schrefler-König/Szymanski/Schmalzl; JURIDICA Praxiskommentar zum Fremdenpolizeigesetz

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85,20

GewO; Gruber/Paliege-Barfuß; MANZ Kommentar zur Gewerbeordnung

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Medizinrecht; Aigner/Kletecˇka/Kletecˇka-Pulker/Memmer; MANZ Handbuch für die Praxis

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133,20

Pharmazeutische Vorschriften; Füszl/Semp; MANZ Sonderausgabe

Bei Printaktualisierung

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168,00

PStG; Michel/Weitzenböck/Lenhard; MANZ Sonderausgabe Personenstandsrecht

Bei Printaktualisierung

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Schulgesetze; Götz/Jisa/Juranek/Schreiner; MANZ Sonderausgabe zu den österreichischen Schulgesetzen

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StVO-ON; Pürstl; MANZ Große Gesetzausgabe zur Straßenverkehrsordnung

Öfter als Printausgabe

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80,40

UG; Mayer; MANZ Kommentar zum Universitätsgesetz 2002

Öfter als Printausgabe

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UVP-G-ON; Schmelz/Schwarzer; MANZ Großkommentar zur österreichischen Umweltverträglichkeitsprüfung

Öfter als Printausgabe

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171,60

VStG; Lewisch/Fister/Weilguni; MANZ Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht

Bei Printaktualisierung

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WRG-ON; Oberleitner/Berger; MANZ Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959

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ÜBERSICHT DER ONLINE-WERKE STEUERRECHT

ARBEITSRECHT

ÖFFENTLICHES RECHT

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Die Werke sind im Jahresabo erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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Nur in Kombination erhältlich: Compliance im Finanzdienstleistungsbereich & Risikominimierung durch Corporate Compliance

Aktualisierungszyklus: • Bei Printaktualisierung: Die Online-Ausgabe entspricht der jeweiligen Printausgabe (Neuauf lage, Ergänzungslieferungen, Teilbände, etc.) • Öfter als Printausgabe: Das Online-Werk wird regelmäßig aktualisiert und ist daher bis zur Neuauf lage aktueller als die jeweilige Printausgabe. Detaillierte Infos zu den Online-Werken unter: www.manz-online.at/bibliothek

Fragen zu den Abonnements? Wir beraten Sie gerne: +43 1 531 61-655 oder vertrieb@manz.at R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 013

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VStG online Lewisch/Fister/Weilguni

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Verwaltungsstrafrecht in geltender und zukünftiger Rechtslage Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist es zu erheblichen Änderungen im materiellen Verwaltungsstrafrecht wie im Verfahrensrecht gekommen. Die Neuregelungen betreffen ua Konkurrenzen, Verfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung.

2013. XX, 386 Seiten. Geb. EUR 84,– Subskriptionspreis bis 30. 9. 2013 EUR 69,– ISBN 978-3-214-00715-7

Der VStG-Kommentar von Lewisch/Fister/ Weilguni bietet Ihnen eine Darstellung der geltenden Rechtslage (Stand: 1.7.2013) und auch schon aller Neuerungen (per 1.1.2014).

Mit diesem Werk sind Sie auf dem neuesten Stand. Sie erhalten exakte Antworten auf alle neuen und alten Fragen des Verwaltungsstrafrechts.

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Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 67,20 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit MANZ im Gespräch mit Johannes Fischer

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erster Instanz durch die Lösung zentraler Rechtsfragen beschränken. MANZ: Wie schätzen Sie die Auswirkungen der Reform ein? Für die Landesverwaltungsrichterinnen und -richter selbst, für die Rechtsanwälte? Fischer: Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden nicht auf die „grüne Wiese“ gestellt. Mag man die bisherigen eher zaghaften Reformschritte und die Dauer der Reformdiskussion im Bereich des öffentlichrechtlichen Rechtsschutzes kritisch betrachten, so verfügt diese Reform über den Vorteil, dass auf der Ebene des Bundes auf eine bereits etablierte Gerichtsstruktur im Bereich des Asylrechts sowie auf die Tribunalstruktur des Bundesvergabeamtes und des UFS aufgebaut werden kann. Die Länder können auf Erfahrungswerte mit und aus den UVS zurückgreifen, deren Aufgabenspektrum seit der Einführung im Jahr 1991 deutlich angewachsen ist. Die Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sehe ich durch diese Reform im besonderen Maße herausgefordert, da sie eine neue Einrichtung mit Leben erfüllen müssen. Dies bedingt anfänglich wohl eine gewisse Orientierungs-, vielleicht könnte man auch sagen: Selbstfindungsphase. Wenngleich für das Verfahren der Verwaltungsgerichte erster Instanz kein Anwaltszwang normiert ist, zeigen doch unsere Erfahrungswerte aus den UVS-Verfahren (ebenfalls ohne Anwaltszwang), dass Parteien in einem nicht unerheblichen Ausmaß anwaltlich vertreten sind (Im Bereich der Verfahren vor dem UVS Oberösterreich sind rund 50 % aller Verfahren mit Anwaltsbeteiligung). Für die Richterinnen und Richter wie auch für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird die Handhabung des neuen Verfahrensrechts die zentrale Herausforderung darstellen – ein Verfahrensrecht, das verglichen mit dem Verfahrensrecht der UVS teilweise gleich, teilweise ähnlich und teilweise deutlich anders gestaltet ist. Erfolgskritisch für das Gelingen dieser Reform ist meines Erachtens die Startphase. An die Verwaltungsgerichte erster Instanz kommen alle neuen Verfahren, die von der

Zahl und vom Umfang noch nicht abschätzbar sind. Dazu kommen Anfang 2014die Verfahren, die bis dahin bei bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen noch anhängig sind. Das bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte mit einem gewaltigen Startpaket ihre Tätigkeit aufnehmen werden und ihnen dafür eigentlich keine „Aufwärmphase“ zur Verfügung steht. Ziel muss sein, durch einen möglichst zügigen Abbau der übertragenen „Altverfahren“ in einen „Normalbetrieb“ zu kommen, da unserer Erfahrung nach das Mitziehen eines großen Rückstands an Verfahren die Verfahrensdauer insgesamt negativ beeinflusst: Man fährt mit angezogener Handbremse. Um einen zügigen Abbau zu gewährleisten, sind Ressourcen notwendig. Ein möglichst reibungsloser Übergang erfordert daher gerade zu Beginn einen optimalen personellen, finanziellen und technischen Mitteleinsatz. MANZ: Abschließend, sehr geehrter Herr Präsident, was ist essentiell für die literarische Ausstattung des neuen Gerichts; halten Sie eine Bibliothek für wesentlich? Was wünschen Sie sich von einem Fachverlag, der die Reform optimal begleitet? Fischer: Wir führen bereits derzeit am UVS eine eigene Bibliothek und planen das auch für das Landesverwaltungsgericht. Dabei kommt auch einer die Mobilität fördernden Onlinebibliothek entsprechende Bedeutung zu. Eine wissenschaftlich fundierte Begleitung der Einführung dieser Reform durch Fachbeiträge insbesondere in Fragen des Organisations- und Verfahrensrechts unterstützt das Gelingen dieser Reform. Foto: Land OÖ/Linschinger

MANZ: Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Fischer! Sie stehen seit 1. Jänner 2010 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor und sind designierter Präsident des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, das ab 1. Jänner 2014 seine Arbeit aufnehmen wird. Was sind für Sie die bemerkenswertesten Neuerungen? Worin sehen Sie einen Gewinn für die Rechtsstaatlichkeit? Fischer: Die Reform des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes bedeutet zweifellos eine Verbesserung des Rechtsstaats. Mit dieser Reform wird im Wesentlichen den aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus der Grundrechtecharta resultierenden Vorgaben entsprochen. In Abkehr vom derzeitig fragmentarisch gestalteten Rechtsschutzsystem wird künftig flächendeckend eine Gerichtsinstanz zuständig sein, die öffentlichrechtliche Streitigkeiten in der Regel durch eine Entscheidung in der Sache selbst erledigt. Mit dieser Reform rückt der gerichtliche Rechtsschutz näher an die Bürgerinnen und Bürger und ist für diese künftig leichter bzw. schneller erreichbar. Dieses „Näherrücken“ erfolgt sowohl im Instanzenzug – es bedarf grundsätzlich keines Durchlaufens eines administrativen Instanzenzuges mehr – als auch räumlich, insbesondere durch die Föderalisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, was für die Bürgerinnen und Bürger in den Bundesländern von Bedeutung ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass mit dem so genannten „9+2 Modell“ im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes eine deutlich übersichtlichere Struktur geschaffen wurde, womit auch eine Vereinfachung des Zugangs zum Recht einhergeht. Denn Zuständigkeitsstreitigkeiten verzögern Entscheidungen in der Sache und bewirkten häufig Desorientierung. Insgesamt bietet das Modell der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und die damit intendierte Rollenverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten erster Instanz und dem Verwaltungsgerichtshof eine über sämtliche Instanzen betrachtet raschere Abwicklungsmöglichkeit der Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich auf eine Leitfunktion für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

JOHANNES FISCHER

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[ÖFFENTLICHES RECHT

DSG – Datenschutzrecht mit 15. Lieferung Autoren: Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim

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2013. Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 15. Erg.-Lfg. 2013. EUR 290,– ISBN 978-3-214-08674-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Preis für Online-Version auf Seite 13

Der Loseblatt-Kommentar zum Datenschutzrecht bietet: • DSG 2000 samt Durchführungsverordnungen, Landes-Datenschutzgesetze und EURecht • datenschutzrechtliche Sondernormen aus den unterschiedlichsten Materien (Spezieller Datenschutz) wie Computerstrafrecht, GewO, SPG, E-GovG, MeldeG oder TKG • alles zum internen Datenschutzbeauftragten mit Prüffragenkatalog und Muster

Verständlich auf bereitet durch ausführliche Kommentierung im Anmerkungsteil, relevante Judikatur im Entscheidungsteil sowie Materialien und Schrifttum. In der 15. Lieferung neu: • die DVRV 2012 mit Einführung des elektronischen Meldewesens in Form der Internetanwendung DVR-Online • die SV-Datenschutzverordnung 2012 • das neue EU-PolKG

Die Autoren: Kommerzialrat Prof. Hans-Jürgen Pollirer, Gerichtssachverständiger und Geschäftsführer der SECUR-DATA GmbH; Hofrat Dr. Ernst M. Weiss, Richter i.R.; Dr. Rainer Knyrim, Rechtsanwalt in Wien.

Das österreichische Gemeinderecht mit Aktualisierung der Teile 7 und 15 Herausgeberin: Pabel

2013. Faszikelwerk in 1 Mappe. EUR 148,– ISBN 978-3-214-03838-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Das Handbuch Gemeinderecht ist das ideale Nachschlagewerk für sämtliche Fragen, die in der Gemeindeverwaltung auftauchen können. Es erleichtert die praktische Arbeit durch: • Tabellen, Checklisten, Übersichten: für den schnellen Überblick • Rechtsquellen zu jedem Thema: Orientierung in der Fülle von Bundes- und Landesrecht • Gemeindeordnungen und Stadtstatute: genaues Eingehen auf die Besonderheiten

• Judikatur und Literatur: zur Gänze ausgewertet • gebündelte Kompetenz: 15 Autoren aus der kommunalen Praxis und aus der Wissenschaft Jetzt aktualisiert: • Teil 7 zur Direktwahl des Bürgermeisters • Teil 15 zur Gemeindlichen Auftragsvergabe Die Rechtslage zum 1.1.2014 ist bereits berücksichtigt.

Die Herausgeberin: Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel, Johannes Kepler Universität Linz. Die AutorInnen: Univ.-Prof. Dr. Gudrun Trauner, JKU Linz (Teil 7), Mag. Birgit Kliba, Produktverantwortliche für Vergabemanagement des Magistrates der Stadt Linz und Dr. Erich Wolny, Magistratsdirektor in Linz (Teil 15).

Besteuerung und Rechnungslegung der Vereine 2. Auf lage, Schriftenreihe RFG Band 02/2013 Autoren: Achatz · Oberleitner Alles Wissenswerte zur Vereinsbesteuerung auf einen Blick Ziel dieses Schriftenreihenbandes ist es, allen Personen, die die Gründung eines ideellen Vereins beabsichtigen oder in einem Verein eine Organfunktion innehaben, einen Überblick über die wichtigsten Themen der Vereinsbesteuerung und der Rechnungslegung bzw Gewinnermittlung der Vereine 2. Auflage 2013. 64 Seiten. EUR 14,80 ISBN 978-3-214-14472-2

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zu verschaffen. Sie erhalten einen leicht verständlichen und praxisnahen Überblick über folgende Themen: • Steuerbegünstigung ideeller Vereine – alles Wissenswerte auf einen Blick • Rechnungswesen und Gewinnermittlung – Schritt für Schritt erklärt • mit Musterstatuten und Musteranträgen – optimale Hilfestellung für die Praxis

Die Autoren: Dr. Markus Achatz ist Universitätsprofessor für Steuerrecht an der Universität Linz, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs und Partner bei LeitnerLeitner GmbH. Mag. Siegfried Oberleitner ist Mitarbeiter bei LeitnerLeitner GmbH.

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ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT]

RECHT SPORTlich 2 Aktuelle Rechtsfragen des Sports Herausgeber: Berger · Hattenberger „Sport“ – ob in Form privater Ausübung oder im Rahmen von Sportveranstaltungen – ist ein herausragender Wirtschafts- und Tourismusfaktor. Die wachsende Bedeutung von „Sport“ bedingt auch den Bedarf nach wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen. Die Tagung „RECHT SPORTlich“, die gemeinsam vom Institut für Rechtswissenschaft der Universität Klagenfurt und der Rechtsanwaltskanzlei Haslinger/ Nagele & Partner veranstaltet wird und 2012 bereits das dritte Mal statt fand, ist aktuellen Rechtsfragen des Sports gewidmet. Das Buch präsentiert einen Vortrag der zweiten Tagung

sowie die Vorträge der dritten Tagung 2012, die diesmal den Themen „Sportwetten“ und „Doping“ gewidmet waren. Sie finden Antworten auf unter anderem folgende Fragen: • Sind (Sport-)Wetten „Glücksspiele“? • Welchen Abgaben unterliegen Sportwetten und Glücksspiele? • Ist der dopende Athlet gegenüber Veranstalter/Mitbewerbern/Zuschauern/seinem Verein zum Schadenersatz verpflichtet? • Inwieweit kann Doping strafrechtliche Folgen haben? • Welche Rechtsstellung haben Minderjährige im Sport?

2013. 124 Seiten. Br. EUR 24,80 ISBN 978-3-214-02363-8

Die Herausgeber: Dr. Wolfgang Berger ist Rechtsanwalt in Wien, Partner von Haslinger/Nagele & Partner und Autor zahlreicher Publikationen, insbesondere im Umweltrecht. Dr. Doris Hattenberger ist Assistenzprofessorin am Institut für Rechtswissenschaft der Universität Klagenfurt.

EKHG – Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 9. Auf lage Autor: Danzl Die 9. Auflage bietet einen umfassenden Überblick über das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtrecht. Berücksichtigt sind die Änderungen durch die Novelle BGBl I 2011/138 und – ebenso wichtig – die Entwicklung in der Judikatur und der Literatur: alle wichtigen Entscheidungen (speziell des verkehrsrechtlichen Fachsenats des OGH, aber auch zweitinstanzlicher Gerichte, des EuGH und des BGH) mit Stand Juni 2013

sowie die gesamte relevante aktuelle Literatur aus dem In- und Ausland. Enthalten sind: • EKHG (Gesetzestext) • Gesetzesmaterialien • kommentierende Anmerkungen mit wichtigen Nebenbestimmungen • aus der kompletten Judikatur ausgewählte Leitsätze – zu allen wichtigen Detailfragen • Hinweise auf weiterführende Literatur

Der Autor: Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes, Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen.

9. Auflage 2013. XX, 576 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-12044-3

Grundverkehrsgesetze mit 34. Ergänzungslieferung Autoren: Fischer · Jordan · Kraft · Lienbacher · Lukas · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu • Überblick über die gesamtösterreichischen Bestimmungen • Jedes Bundesland mit eigenem Abschnitt: jeweilige Grundverkehrsgesetze, relevante Nebenbestimmungen, Entscheidungen, praxisdienliche Anmerkungen, Eingabemuster

• Einarbeitung von Novellen, neuen Entscheidungen der UVS und Höchstgerichte, neuen Kommentierungen • Das praktische Plus: Wien, NÖ und Burgenland mit neuen bzw aktualisierten Judikaturspiegeln – §-weise zugeordnet und thematisch gegliedert

Aktuell in der 34. Ergänzungslieferung: • Burgenland • Niederösterreich • Steiermark • Wien Die Autoren der 43. Ergänzungslieferung: Mag. Johannes Müller, Amt der NÖ Landesregierung. Dr. Gerhard Putz, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark.

R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 013

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 34. Erg.-Lfg. 2013. EUR 190,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 148,– ISBN 978-3-214-10378-1

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[ZIVILRECHT ∙ STRAFRECHT

Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 2/2013 Autor: Danzl

2013. 1 CD-ROM. EUR 59,– ISBN 978-3-214-18542-8 Paket: Danzl/Gutiérres-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld 10. Auflage + CD-ROM EUR 118,– ISBN 978-3-214-18541-1

Paket siehe Seite 28

Von „Achillessehne“ bis „Zwillingswadenmuskel“ – alle relevanten Entscheidungen in Sekundenschnelle. 3.336 Entscheidungen aus dem Zeitraum 1980 bis Juni 2013 auf CD-ROM: • gezielte Suche nach angemessener Höhe des Schmerzengeldes bzw Verunstaltungsentschädigung

• sekundenschnelle Abfrage nach Suchbegriffen (zB „Meniskus“ oder „Armbruch“) • Entscheidungen mit zugesprochenem Geldbetrag, Verletzungen, Schmerzen, Dauer des Spitalsaufenthalts etc • Fundstellen-Verlinkung auf RDB-Volltexte • halbjährliche Updates

Der Autor: Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen.

Die Gehilfenhaftung Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum österreichischen Recht mit Vorschlägen zur Reform Autorin: Ondreasova

2013. XXXVI, 258 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-00763-8

Das Werk befasst sich mit den wichtigsten Grundsätzen und Problemkreisen der Gehilfenhaftung. Mit Hilfe einer rechtsvergleichenden Betrachtung und der Darstellung der systematischen und historischen Hintergründe widmet sich die Autorin ua folgenden Bereichen: • Gehilfenbegriff • Zurechnung von vorsätzlichem schädigenden Verhalten des Gehilfen • Deliktsunfähigkeit • deliktische Sorgfaltspflichten

• Verkehrssicherungspflichten • Eingrenzung der Zurechnung in der Gehilfenhaftung Abgerundet werden die gewonnenen Erkenntnisse zur geltenden Rechtslage durch eine ausführliche Darstellung und Diskussion der in letzter Zeit vermehrt erstatteten Vorschläge für eine Reform des Schadenersatzrechts sowie durch einen eigenen Textentwurf, der zur Diskussion gestellt wird.

Die Autorin: Dr. Eva Ondreasova ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Europäisches Schadenersatzrecht der Akademie der Wissenschaften und dem Zentrum für Europäisches Privatrecht der Universität Graz.

Die strafrechtliche Schuldfähigkeit Senator Otto Wittschier Wissenschaftspreis

2013. Ca. XXV, 397 Seiten. Br. Ca. EUR 84,– ISBN 978-3-214-00725-6

Vorschlag für eine zukünftige europäische Regelung Autorin: Juhász In dieser Untersuchung entwickelt die Autorin einen Vorschlag für eine zukünftige europäische Regelung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit. Das Spannende an diesem Thema: Zur Zeit herrscht eine starke Aufbruchsstimmung, das Strafrecht europaweit zu harmonisieren. Mithilfe eines Vergleichs der relevanten Bestimmungen (einschließlich der Behandlung berauschter Straftäter) in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und England entwirft sie ihre Idee einer europäischen Schuldfähigkeitsregelung. Ne-

ben Vorschlägen zur Altersgrenze der Schuldunfähigkeit und zur verminderten Schuldfähigkeit formuliert sie konkrete Regelungsvorschläge hinsichtlich • der auf einer krankhaften oder sonstigen schweren psychischen Störung beruhenden Schuldunfähigkeit, • der eigenen Herbeiführung der Schuldunfähigkeit bei nachfolgender Delinquenz (actio libera in causa) sowie • der Begehung einer Straftat im Zustand starker Berauschung.

Die Autorin: Dr. Christina Juhász, BA (Französisch), ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Salzburg.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

Wiener Kommentar zum GmbHG mit 1. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Straube Der Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz erörtert das gesamte GmbH-Gesetz – mit Experten aus Universität, Notariat und Anwaltschaft! Jetzt gibt es eine 1. Aktualisierung: Anlass ist nicht nur die jüngste Novelle (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013, BGBl I 2013/109), sondern auch die

zahlreiche neue Literatur und Judikatur seit Erscheinen des Kommentars. Aktualisiert wurden folgende Paragrafen: • §§ 15–24a, § 26: Geschäftsführer • §§ 27–33 zum Aufsichtsrat • §§ 34–48: Generalversammlung, Minderheitsrechte • NEU: SpaltG und EU-VerschmelzungsG aus Sicht des GmbHG

Der Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien.

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Faszikelwerk in 3 Leinenmappen mit 1. Aktualisierungslieferung 2013. XXXII, 3472 Seiten. EUR 348,– ISBN 978-3-214-17875-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Preis für Online-Version auf Seite 12

ZaDiG – Zahlungsdienstegesetz mit 3. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Weilinger Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) trat am 1. 11. 2009 in Kraft. Seitdem wurde es bereits zehnmal novelliert. Die jüngsten Novellen (BGBl I 2013/20 und BGBl I 2013/70) dienen einerseits der Um-

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setzung der EU-Verordnung 260/2012 zur Verwirklichung eines einheitlichen EuroZahlungsverkehrs, andererseits werden Anpassungen aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommen.

Der Herausgeber: DDr. Arthur Weilinger ist Universitätsprofessor am Institut für Recht der Wirtschaft an der Universität Wien. Das Autorenteam besteht aus Mitarbeitern der Finanzmarktaufsicht, der Oesterreichischen Nationalbank und des Instituts für Recht der Wirtschaft der Universität Wien.

Faszikelwerk in Leinenmappe. XL, 1.000 Seiten. EUR 158,– ISBN 978-3-214-00933-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Preis für Online-Version auf Seite 12

Wiener Kommentar zum UGB Band I: §§ 1–188, §§ 343–454 4. Auf lage Herausgeber: Straube Die 4. Auflage des renommierten Kommentars – erstmals auf Basis des UGB: • Bewährtes Know-how durch Herausgeber und Autoren • Detaillierte Kommentierung der §§ 1–188 und 343–454 UGB auf dem aktuellen Stand • Die wichtigsten Nebengesetze kommentiert (FBG, MaklerG, ECG, LFG, EBG)

online • Abdruck wesentlicher Bestimmungen des deutschen HGB • Aktuelle Literatur und Judikatur Die vierte Grundlieferung erweitert das Werk um die §§ 106–109, 162, 163 und 197–188 UGB und ist für bestehende Käufer des Kommentars kostenlos.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. i. R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien.

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Faszikelwerk in Leinenmappen. 4. Auflage. 2.626 Seiten. EUR 368,– ISBN 978-3-214-15641-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Preis für Online-Version auf Seite 12

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[ARBEITSRECHT

Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz mit 33. – 35. Lieferung Herausgeber: Strasser (†) · Jabornegg · Resch

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Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 1. – 35. Lfg. 2013. EUR 168,– ISBN 978-3-214-07643-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Preis für Online-Version auf Seite 13

Der ArbVG-Kommentar mit 33. – 35. Lieferung umfasst nun auch die §§ 171 – 264: • Europäische Betriebsverfassung • Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft • Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften • Schlussbestimmungen

Dieser Kommentar zeichnet sich durch seine systematische und benutzerfreundliche Darstellung aus: „Leicht verständlich … übersichtlich … Vielzahl von Beispielen … verlässliche Basis zur Lösung betrieblicher Konfliktfälle“ (JBl, Martin Binder)

Die Autorinnen: Dr. Johanna Naderhirn, Assistenzprofessorin in Linz; Dr. Anna Ritzberger-Moser, Sektionschefin im BM ASK.

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 87. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Aktualisiert (Stand: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl I 2013/3): • BSVG (§§ 200 – 340) • Anhänge » Satzung » Kranken- und Kuranstaltengesetz

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 87. Erg.-Lfg. 2013. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18697-5

» Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz » Zustellgesetz » Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Auszug) » Bundespflegegeldgesetz, ua

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 109. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Anhänge aktualisiert : • Ärztegesetz • Zahnärztegesetz • Tierärztegesetz • Tierärztekammergesetz • Bundespflegegeldgesetz • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Auszug) Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 109. Erg.-Lfg. 2013. EUR 278,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 178,– ISBN 978-3-214-12528-8

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• • • • •

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Zustellgesetz Kranken- und Kuranstaltengesetz Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, ua

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

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STUDIUM UND PR A XIS]

Lernprogramm Strafrecht – Allgemeiner Teil Mit Fällen und Lösungen 14. Auf lage Autoren: Kienapfel · Höpfel · Ker t Dieses Lernprogramm wendet sich speziell an Strafrechtsanfänger und vermittelt das zum Verständnis des Allgemeinen Teils erforderliche Basiswissen: Der Lernstoff wird abwechslungsreich, anschaulich und einprägsam erläutert. Der Leser bearbeitet das Lernprogramm in dem Tempo, das seiner individuellen Lerngeschwindigkeit entspricht. Durch zahlreiche Beispiele, Merkformeln, multiple-choice-Fragen, Fälle samt Musterlösungen und Kontrollfragen wird der Stoff

verinnerlicht, das Wissen überprüft und der Lernerfolg spielerisch erzielt. Zur Vertiefung des Basiswissens ist das Lernprogramm durch entsprechende Verweise mit dem Lehrbuch „Strafrecht Allgemeiner Teil“ verknüpft und bildet zusammen mit diesem ein in sich geschlossenes didaktischinnovatives Lernsystem – die ideale Prüfungsvorbereitung!

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Linz. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel lehrt Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Wien und war als Richter am Jugoslawien-Tribunal in Den Haag tätig. Dr. Robert Kert ist Assistenzprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien.

14. Auflage 2013. Ca. VIII, 422 Seiten. Br. Ca. EUR 48,50 ISBN 978-3-214-12194-5 Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 38,80 Im Paket mit Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage. EUR 78,40 ISBN 978-3-214-12195-2

Grundrechte 2. Auf lage Autoren: Hengstschläger · Leeb In diesem Lehrbuch werden nach einer kurzen historischen Einführung die allgemeinen Grundrechtslehren erläutert. Darauf folgt eine prägnante Darstellung der wichtigsten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte österreichischer sowie internationaler Herkunft. Auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharta wird laufend

Bezug genommen, ebenso auf alle Auswirkungen der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle auf den Grundrechtsschutz. Ideal zur Prüfungsvorbereitung aufgrund der pointierten Auf bereitung mit zahlreichen Hervorhebungen sowie den wichtigsten Judikaten und Beispielen!

Die Autoren: Dr. Johannes Hengstschläger ist em. o. Univ.-Prof. für Öffentliches Recht am Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz. Dr. David Leeb ist Univ.-Prof. und Leiter der Abteilung für Prozessrecht und Grundrechtsschutz am Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz.

2. Auflage 2013. XXXII, 316 Seiten. Br. EUR 48,50 Mit Hörerschein für Studierende: EUR 38,80 ISBN 978-3-214-00676-1

Handbuch des österreichischen Völkerrechts Band I – Textteil, Band II – Materialienteil 5. Auf lage Herausgeber: Reinisch Zum 30-jährigen Jubiläum der Erstauflage des Österreichischen Handbuchs des Völkerrechts (1983) erscheint die 5. Auflage dieses Standardwerks auf dem Gebiet des Internationalen Rechts. Gleichzeitig wird damit ein Generationenwechsel begangen und die Herausgeberschaft an Univ.-Prof. Dr. August Reinisch übergeben. So präsentiert sich nun das von den führenden Experten des Fachs neu überarbeitete Handbuch als einheitliches, umfassendes, modernisiertes Lehrbuch und

Nachschlagewerk. Das Markenzeichen des Buchs – der Materialienteil – wurde beibehalten, jedoch zur leichteren Handhabung neu konzipiert und aktualisiert. Sie finden darin zahlreiche, völkerrechtlich bedeutende Dokumente im Originalwortlaut. Der Textteil behandelt alle relevanten völkerrechtlichen Bereiche, besticht durch seine ausgezeichnete Gliederung und weist durch zahlreiche Österreichbezüge ein besonderes Charakteristikum auf.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. MMag. Dr. August Reinisch, LL.M. (NYU) lehrt am Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien.

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5. Auflage 2013. Ca. 1.640 Seiten. Geb. Ca. EUR 138,– ISBN 978-3-214-14916-1 Mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 92,80 ISBN 978-3-214-14917-8

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[ ST U DI U M U N D PR A X IS · BAU EN MIET EN WOH N EN

Bilanzrecht Eine juristische Einführung 2. Auf lage Autor: Vanas Erklärtes Ziel dieser Publikation ist es, einen breiten Überblick über möglichst viele bilanzrechtliche Themen zu bieten: GoB, Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss, Abschlussprüfung und Offenlegung, Bedeutung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze in Österreich, Sonderbilanzen bei Gründungen, Kapitalerhöhungen,

2. Auflage 2013. Ca. XLII, 238 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-00508-5

Mit neuen UStR und EStR!

2. Auflage 2013. Ca. XX, 230 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-04188-5

Umgründungen und Liquidationen uvm. Die relevanten Gesetzesänderungen (wie Änderungen des UGB, GmbHG und AktG) wurden berücksichtigt, aber auch das neue Rechnungslegungs-KontrollG ist bereits eingearbeitet, ebenso wie die neuen AFRACStandards und Fachgutachten von KWT und iwp.

Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Bernhard Vanas ist Partner der Taxand Austria Steuerberatungsgesellschaft mbH, hält zahlreiche Vorträge vor allem zu steuerlichen Fragen und ist Lehrbeauftragter an der Juridischen Fakultät der Universität Wien.

Immobilienbesteuerung NEU Abgabenänderungsgesetz 2012 2. Auf lage Autoren: Bovenkamp · Fuhrmann · Kühmayer · Reisch · Resch · Sulz Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 und das Abgabenänderungsgesetz 2012 bringen umfangreiche Änderungen im Bereich der Immobilienbesteuerung mit sich. Dieses Praxishandbuch bringt Sie rasch auf den neuesten Stand und enthält Strategien und Empfehlungen für die tägliche Arbeit. Zudem wird ein Querschnitt durch die gesamte Immobilienbesteuerung geboten (inkl Privatstiftungen und Immobilienfonds).

Die 2. Auflage berücksichtigt bereits auch die jüngst publizierte Ansicht der Finanz zur Immobilienbesteuerung sowie wichtige inzwischen veröffentlichte Literatur. Themen z.B.: • Private Grundstücksveräußerung • Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums • Entfall der Optionsmöglichkeit bei der Umsatzsteuer

Die Autoren: Mag. Helene Bovenkamp, Mag. Anja Cupal, Mag. Karin Fuhrmann, Mag. Gerhard Klippl, Mag. Leopold Kühmayer, Mag. Dr. Gunther Lang, Mag. (FH) Britta Leskovar, Mag. Christian Oberkleiner, M AS, Mag. Roland Reisch, Mag. Erich Resch, Mag. Gottfried Maria Sulz, alle TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH.

Basiswissen Immobilienverwaltung Autorinnen: Embacher · Hanser Die Tätigkeit eines Immobilienverwalters ist eine ganz spezielle und täglich neue Herausforderung. Dieses neue Werk gibt einen kompakten Einblick in die Welt der Immobilienverwaltung. Leicht verständlich und mit vielen

2013. XVIII, 164 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-08781-4

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• Praxistipps, • Checklisten und • Beispielen ist es der ideale Einstieg. Profitieren Sie von 22 Mustervorlagen für Ihre tägliche Arbeit!

Die Autorinnen: Mag. (FH) Gerda Maria Embacher, MSc, verfügt über langjährige Erfahrung in der Immobilienverwaltung und ist seit 2011 Immobilienverwalterin bei der ZIM A Objektmanagement GmbH. Mag. (FH) Nicole Hanser, MBA MPA ist seit 1988 in der Immobilienverwaltungsbranche tätig und seit 2000 geschäftsführende Gesellschafterin der ZIM A Objektmanagement GmbH.

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SAC H BUC H · FAC H BUC H]

Handbuch Medizinrecht für die Praxis mit 16. Ergänzungslieferung Herausgeber: Aigner · Kletečka · KletečkaPulker · Memmer Das Standardwerk zum Medizinrecht! Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens: • Behandlungsverhältnis • Konfliktlösung • Berufsrechte • Organisations- und Unternehmensrecht • Arzneimittel und Medizinprodukte

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Folgende Beiträge wurden auf den neuesten Stand gebracht: • Krankenanstaltenrecht • Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts für Gesundheitsberufe • Recht der Altenpflege • Steuerrecht für niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten usw

Die Herausgeber: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz im BM für Gesundheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römisches Recht der Universität Wien.

Loseblattwerk in zwei Mappen inkl. 16. Erg.-Lfg. 2013. Ca. 1.800 Seiten. EUR 198,– ISBN 978-3-214-09971-8 Preis für Online-Version auf Seite 13

Recht für Radfahrer Autor: Vergeiner Welche Rechte Sie haben und was Sie beachten sollten Egal ob für den Weg zur Arbeit oder als Erholung in der Freizeit: Rad fahren ist für viele eine selbstverständliche Fortbewegungsart. Gerade im städtischen Bereich kommt es dadurch aber auch zu Konflikten mit anderen Verkehrsteilnehmern. Damit Sie sicher unterwegs sind und Ihre Rechte kennen, ist es daher wichtig, sich im Paragraphendschungel auszukennen.

Dieser Ratgeber behandelt folgende Themen: • Mountainbike, Rennrad, E-Bike und Co • Helmpflicht, Alkohol, Musik und Handy • Benutzungspflicht von Radfahranlagen • Fahren auf Forstwegen und im Gelände • Fahren gegen die Einbahn • Sicheres Mitführen von Kindern • Fahrradanhänger • Diebstahl und Versicherung • Vorrang in schwierigen städtischen Situationen

Der Autor: Dr. Martin Vergeiner ist Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und Vorsitzender des Arbeitsausschusses Verkehrszeichen und Wegweisung der Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr.

2013. 144 Seiten. Br. EUR 18,80 ISBN Buch: 978-3-214-00693-8 E-Book: EUR 16,99 ISBN pdf: 978-3-214-02430-7 ISBN ePub: 978-3-214-02431-4

Erfolgreicher Immobilienerwerb 3. Auf lage Autor: Gar tner Neu: • Die Immobilienertragsteuer, die den Verkäufer trifft • Neuerungen im Umsatzsteuergesetz mit Auswirkungen auf unternehmerische Immobliengeschäfte Dieser Ratgeber beantwortet bereits in 3. Auflage alle Fragen rund um den Erwerb von Immobilien und enthält alle aktuellen gesetzlichen Neuerungen. Aus dem Inhalt: • Grundlagen für Immobilienkauf und Erwerb bebauter Liegenschaften

• Tipps, was schon vor dem Kauf unbedingt geklärt sein muss • Übersicht über die wichtigsten Vertragsbestimmungen • Anleitung zur sicheren Vertragsabwicklung • Überblick über alle Steuern, Abgaben und Kosten • Hinweise zum Erwerb vom Bauträger • die speziellen Anforderungen beim Ausbau einer Dachgeschosswohnung Mit vielen Hinweisen, Tipps und Zusammenfassungen – auch für juristische Laien ein verlässlicher Ratgeber!

Der Autor: Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt und Spezialist in allen Fragen rund um Immobilien.

R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 013

3. Auflaage 2013. Ca. 150 Seiten. Br. EUR 18,80 ISBN Buch: 978-3-214-00706-5 E-Book: EUR 16,99 ISBN pdf: 978-3-214-00707-2 ISBN ePub: 978-3-214-00708-9

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OJIT

Der Österreichische Juristentag lädt zu einer Vortragsveranstaltung mit Diskussion zum Thema

Zugang zum Recht organisatorische, verfahrensrechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen auf dem Prüfstand

Wann: Dienstag, 12. November 2013, 17.30 Uhr, Wo: Bundesministerium für Justiz, Großer Festsaal

Referate: Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Hubert Hinterhofer Strafrecht und Strafverfahrensrecht, Universität Salzburg Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer Institut für Zivilverfahrensrecht, Universität Wien

Moderation: Bundesminister a.D. Dr. Nikolaus Michalek Präsident des Österreichischen Juristentages

Anschließend Stehempfang, gegeben von der Bundesministerin für Justiz

Aus organisatorischen Gründen wird um Anmeldung möglichst bis 5. November 2013 gebeten. E-Mail: martina.brueckler@bmj.gv.at

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18. ÖJT in Linz 2012

Beim 18. Österreichischen Juristentag 2012 in Linz kamen Juristinnen und Juristen aller Professionen zur fächerübergreifenden Erörterung grundsätzlicher aber auch konkreter Fragen im Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen in Rechtspolitik, Gesetzgebung und Rechtsprechung zusammen. Die Ergebnisse dieser Diskussionen sowie der Tagungsband zur Eröffnungs- und Schlusssitzung liegen jetzt in Buchform vor! Band I/2, Öffentliches Recht: Das Grundrecht auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit • Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher • Univ.-Prof. Dr. Franz Merli • Polizeipräsident Mag. Dr. Gerhard Pürstl • Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf

Band II/2, Zivilrecht: Neue Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften? • Univ.-Ass. Dr. Ulrike Zartler • o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger • a. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner • Hofrat des OGH Hon.-Prof. Dr. Mathias Neumayr 2013. 152 Seiten. Br. EUR 31,– ISBN 978-3-214-09145-3

2013. 192 Seiten. Br. EUR 40,– ISNB 978-3-214-09144-6

Band III/2, Strafrecht: Braucht unser Strafprozess ein neues Rechtsmittelsystem? • Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz • Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer • Hofrat Dr. Werner Pleischl

Band IV/2, Steuerrecht: Konzernsteuerrecht • Prof. Dr. Alfred Storck • Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr • Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) 2013. 184 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-09143-9

2013. 152 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-09146-0

Band V, Festliche Eröffnungs- und gemeinsame Schlusssitzung. Rechtspolitisches Forum 2013. 48 Seiten. Br. EUR 12,– ISBN 978-3-214-09147-7

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at www.manz.at


[TERMINE · EMPFEHLENSWERTES

Veranstaltungen in Kürze 09.09.2013 Montag

Buchpräsentation: Fister · Fuchs · Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“ Ort: VfGH, Freyung 8, 1010 Wien (nur mit Anmeldung) Veranstalter: MANZ‘sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

26.09.2013

ZVR Verkehrsrechtstag 2013

Donnerstag

Ort: Universität Wien, Juridicum, Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien Infos und Anmeldung: www.verkehrsrechtstag.at Veranstalter: Universität Wien / Kuratorium für Verkehrssicherheit Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

Für Sie gelesen Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg) Der SV-Komm Faszikelwerk in 3 Leinenmappen. XL, 2.352 Seiten. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09434-8

„Der erste umfassende SV-Kommentar Österreichs.“ (ARD Nr. 6334, 2.7.2013)

„Ein Eckstein der sozialrechtlichen Literatur!“ (Marcus Essl, Jus Extra 7/2013)

„Renommierte AutorInnen (…) bieten eine sorgfältige Aufarbeitung der Judikatur, einen umfangreichen Nachweis der wichtigsten Literatur und geben Antworten auf bisher ungeklärte Rechtsprobleme.“ (Sichere Arbeit 3/2013)

Runde Geburtstage im September

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• Ena-Marlis Bajons • Ludwig Bittner • Bernd-Christian Funk • Martin Gaggl • Martin Parschalk • Georg Winckler MANZ gratuliert herzlich!

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EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlungen der Buchhandlung Die Zahl die aus der Kälte kam Wenn Mathematik zum Abenteuer wird

Lean In

Vertragsgestaltung für KMU – leicht gemacht

Frauen und der Wille zum Erfolg

Autor: Taschner, Rudolf

Autorin: Sandberg , Sheryl

Autorinnen: Ermenokova, Svet la; T hierrichter, Maria Regina

Wer Zahlen beherrscht, der hat Macht. Schon Archimedes besiegte die römische Flotte mit Mathematik, heute schlagen Rechenmaschinen den Menschen im Schach und beim Jeopardy. Rudolf Taschner nimmt uns mit auf einen Streifzug durch die Kulturgeschichte der Zahlen. Er lüftet dabei die Geheimnisse der Mathematik so spannend, leichtfüßig und unterhaltsam, dass auch Nichteingeweihte ihrem Zauber erliegen müssen.

Sheryl Sandberg ist Geschäftsführerin von Facebook und gehörte davor zur Führungsmannschaft bei Google. Sie ist eine der wenigen sichtbaren Top-Managerinnen weltweit. In ihrem Buch widmet sie sich ihrem Herzensthema: Wie können mehr Frauen in anspruchsvollen Jobs an die Spitze gelangen? Anhand von unzähligen Beispielen und Studien zeigt Sandberg, wie jede Frau ihre Ziele erreichen kann und welche Kleinigkeiten dem Erfolg manchmal im Wege stehen.

Hanser Verlag. 2013. 243 Seiten. EUR 20,50 ISBN 978-3-446-43683-1

Econ. 2013. 312 Seiten. EUR 20,60 ISBN 978-3-430-20155-1

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Wie erstelle ich einen Dienstvertrag und welche Vertragselemente soll ich dabei berücksichtigen? Welche Vertragsklauseln müssen in einem Mietvertrag enthalten sein? Das sind typische Fragestellungen, die sich Klein- und Mittelunternehmer in der täglichen Praxis stellen. Die beiden AutorInnen bieten gut strukturierte und textbausteinmäßig verfasste Muster und Vorlagen aller rechtlich relevanten Themenbereiche, wie Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht oder Arbeitsrecht.

LexisNexis. 2013. 268 Seiten. EUR 49,00 ISBN 978-3-7007-5528-9

Schon bestellt? Hofbauer · Krammer Die neue Pendlerförderung 2013. X, 88 Seiten. Br. EUR 24,– ISBN 978-3-214-08466-0 Die Mitte März verlautbarten Neuerungen zur neuen Pendlerförderung traten rückwirkend mit 1. 1. 2013 in Kraft. Dieses Praxishandbuch bietet alles, was Sie dazu wissen müssen: • Ausweitung des Pendlerpauschales auf Teilzeitbeschäftigte • Pendlereuro, -zuschlag und -ausgleichsbetrag • steuerliche Vorteile durch das Jobticket • korrekte Aufrollung uvm Mit mehr als 70 Beispielen, vielen Praxishinweisen sowie Checklisten und übersichtlichen Tabellen. Der Fragenkatalog samt Lösungen am Ende des Buches lässt keine Unklarheiten mehr offen.

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Siehe CD-ROM auf Seite 18

Danzl · Gutiérrez-Lobos · Müller Das Schmerzengeld 10., Auflage 2013 inkl. 1 CD-ROM. XLVI, 648 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-18541-1 Im Abonnement für halbjährliche CD-ROM-Updates vorgemerkt. Neueste Judikatur: • bei Vereitelung der Besuchsrechtsausübung des anderen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind; • zur Verneinung eines Schmerzengeldanspruchs des betrogenen Ehepartners gegenüber dem Ehebrecher; • im Zusammenhang mit der Verweigerung einer lebenserhaltenden Bluttransfusion durch eine Zeugin Jehovas; • bei Inzestfällen und sexuellen Missbrauchshandlungen. Mit 747 neuen Entscheidungen

Kogler Der Erbverzicht 2013. XXIV, 226 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-00732-4 Dieses Werk behandelt nicht nur sämtliche für den Abschluss des Erbverzichtsvertrages relevanten Fragen (Form, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung), sondern auch die Wirkungen (für die Nachkommen, Quotenerhöhung, Anrechnung einer Abfindung) sowie, ob und unter welchen Voraussetzungen Erbverzichtsverträge nachträglich wieder beseitigt werden können. Daneben wird auf Anrechnungsvereinbarungen und die Zulässigkeit von Verzichtsverträgen, die zu Lebzeiten des Erblassers, aber ohne dessen Beteiligung abgeschlossen werden, eingegangen.

Kellner Der Rechtsbegriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen 2013. XLIV, 324 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-00654-9 Die Festlegung des Rechtsbegriffs der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein für die Praxis bedeutsames Thema: Damit werden die Weichen für den Anwendungsbereich der strengen AGB-Inhaltskontrolle gestellt, die die Gerichte alltäglich beschäftigt, nicht nur, aber auch in spektakulären „Klauselprozessen“. Das Buch nimmt sich dieser Weichenstellung in umfassender Weise an und geht daher auch auf die dogmatischen Grundfragen des AGB-Rechts ein.

Fischerlehner Das neue Abgabenverfahren 2013. XXII, 482 Seiten. Geb. EUR 84,– ISBN 978-3-214-02355-3 Die erste Kommentierung zum neuen Rechtsmittelverfahren Die große Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit führt mit 1. 1. 2014 zu gravierenden Änderungen in der Bundesabgabenordnung. Der brandneue Taschenkommentar bietet diese Änderungen schon jetzt und enthält: • Gesetzestext zur BAO, AVOG und relevante Verordnungen • zahlreiche kommentierte Anmerkungen zu jeder Bestimmung • mehr als 500 grundlegende Entscheidungen der Höchstgerichte sowie • viele Literaturhinweise.

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Schon bestellt? Maska · Steinlechner Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben 2013. VIII, 350 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-00814-7 Das Werk gibt Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zu Handelsangestellten: • Was bedeutet „Durchrechnung der Arbeitszeit“? • Können Jugendliche am Samstag beschäftigt werden? • Was ist die „Schwarz-Weiß-Regelung“? • Wie erfolgt die Einstufung von Kassieren, Filialleitern und allen anderen Angestellten richtig? • Was sind erweiterte Öffnungszeiten und worauf muss man dabei besonders achten? Plus: Kollektivvertragstext im Original und sämtliche relevante Rechtsprechung.

Achatz (Hrsg) Fachwörterbuch zum Steuerrecht 2. Auflage 2013. XIV, 560 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-02105-4 Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 48,80 ISBN 978-3-214-02104-7 E-Book: EUR 44,99 ISBN pdf: 978-3-214-02106-1 ISBN ePub: 978-3-214-02107-8 Auch als E-Book erhält lich!

Steuerrecht von A bis Z durchleuchtet! Klarheit und präzise Verwendung der richtigen Begriffe sowie das rasche Auffinden von Informationen sind zeitlose Grundlagen jeder erfolgreichen juristischen Tätigkeit. Dieses Fachwörterbuch bietet prägnante, wissenschaftlich fundierte Auskunft auf einen Griff und weiterführende Hinweise für das Studium und die tägliche Praxis. Das Buch ist ein wertvolles Nachschlagewerk zu Steuern, Abgaben, Verfahrensrecht und Finanzstrafrecht.

Konrath (Hrsg) SchreibGuide Jus 3. Auflage 2013. XIV, 192 Seiten. Br. EUR 41,– ISBN 978-3-214-00456-9 Mit Hörerschein für Studierende: EUR 32,80 Juristisches Schreiben leicht gemacht! Die Aufgabe, im Studium oder im Beruf über ein rechtliches Thema zu schreiben, stellt für angehende JuristInnen oft eine Hürde dar. Der „SchreibGuide Jus“ zeigt aber, dass juristisches Schreiben erlernbar ist. Schritt für Schritt wird die Arbeitstechnik für die erfolgreiche Realisierung schriftlicher Arbeiten – seien es Seminarund Diplomarbeiten, Dissertationen oder Schriftsätze – leicht nachvollziehbar erläutert: von der richtigen Fach- und Themenauswahl über die effiziente Suche nach Arbeitsmaterial samt Datenbankrecherchen bis hin zu den wichtigsten Zitierregeln und hilfreichen Stilmitteln.

Doralt · Ruppe · Mayr Steuerrecht Band I, 11. Auflage 2013. XXVI, 630 Seiten. Geb. EUR 61,– ISBN 978-3-214-05391-8 Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 48,80 ISBN 978-3-214-05396-3 Der Band I des bewährten „Doralt/Ruppe“ jetzt in Neuauflage mit: • Einkommensteuer • Körperschaftsteuer • Umgründungssteuer • Internationalem Steuerrecht Nachschlagen, lesen und verstehen: mit vielen Beispielen, weiterführenden Literaturangaben, unionsrechtlichen Entwicklungen und allen Neuerungen zur Immobilienbesteuerung! Für Praktiker und Studierende gleichermaßen geeignet.

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Schon bestellt? Fister · Fuchs · Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2013. 368 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-03378-1 Das österreichische Verwaltungsverfahren ist um ein zentrales Gesetz reicher: das neue VwGVG wird in diesem Werk erstmals einer genaueren Analyse unterzogen. Dieses Werk erleichtert den Einstieg in das neue Verfahrensrecht durch: • Materialien • erläuternde Anmerkungen • gezielte Beleuchtung der Neuerungen und Besonderheiten gegenüber dem AVG Darüber hinaus enthalten: • Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, ebenso kommentiert, sowie • das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz als Organisationsgesetz.

Stein · Vogl · Wenda NRWO 4. Auflage 2013. XXXVI, 450 Seiten. Br. EUR 79,– ISBN 978-3-214-13303-0 Im Herbst wird gewählt! Dieses Werk ist das Rüstzeug für alle bundesweiten Wahlereignisse: • umfangreiche Kommentierung der Hauptgesetze NRWO, BPräsWG und VolksbegehrenG • VolksabstimmungsG, VolksbefragungsG, WählerevidenzG sowie relevante Bestimmungen von StGB und VfGG im Anhang • mit Mustern und Stimmzettelbeispielen • neue Judikatur und Literatur • alle Änderungen seit 2010 • inklusive beider Novellen 2013 – mit ua neuem Vorzugsstimmenwahlrecht, neuen Fristen, neuer Wahlkartenregelung • schon jetzt mit der Gesetzeslage ab 1. 1. 2014!

Jabloner · Kolonovits · Kucsko-Stadlmayer · Laurer · Mayer · Thienel (Hrsg) Gedenkschrift Robert Walter 2013. XXXVI, 936 Seiten. Ln. EUR 184,– ISBN 978-3-214-00453-8 Zum Gedenken an Robert Walter – ein Werk, das seinem juristischen Wirken die verdiente Anerkennung zollt. Es beinhaltet eine Autobiographie, in welcher sein Leben und seine wissenschaftliche Entwicklung dargestellt werden, sowie 50 Beiträge von Autoren aus den unterschiedlichsten Bereichen der Rechtswissenschaft, die sich mit zentralen Fragen des öffentlichen Rechts beschäftigen, zu dessen wissenschaftlicher Durchdringung Robert Walter auch mit vielen anderen Publikationen beigetragen hat.

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