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Das wรถchentliche Steuer-Update

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KW

2011

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW412011 Beiträge

Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Verbundenheit von Unternehmen bei Investmentfonds (StExp 2011/302) .............................................................................

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Förderungen – EU-Förderungen Förderung „Projektstart-EU“ für Klein- und Mittelunternehmen (StExp 2011/301) .............................................................

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Entscheidungen kompakt

Steuerrecht – Einkommensteuer UFS: € 6.100,– für Begräbniskosten inkl Totenmahl als agB abzugsfähig (StExp 2011/303)

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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer bei überraschender Zahlungsunfähigkeit (StExp 2011/299) ........................ Strafbarkeit einer Buchhalterin wegen Gelddiebstahl (StExp 2011/304) ..............................................................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Ein Dienstgeber, zwei Dienstverhältnisse – erneutes Jahressechstel möglich? (StExp 2011/300) ......................................

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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise

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2011

Verbundenheit von Unternehmen bei Investmentfonds StExp 2011/302. Der BMF-Erlass vom 19. 9. 2011 verdeutlicht, dass zwischen Kapitalanlagegesellschaften iSd § 3 InvFG oder § 3 ImmoInvFG und Unternehmen, die sich im Investmentfondsvermögen befinden, grundsätzlich eine Verbundenheit iSd § 6 Z 6 EStG und Art 9 DBA Großbritannien vorliegen kann. Doris Hack

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m vorliegenden Fall befindet sich ein österreichisches Unternehmen im Eigentum von zwei australischen Investmentfonds, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind. Nach dem maßgeblichen australischen Gesellschaftsrecht obliegt die weisungsfrei durchzuführende treuhänderische Vertretung der Eigentümerinteressen (Investoren) gegenüber der im Fonds gehaltenen Beteiligungen sowie die Verwaltung des Fondsvermögens der sog „Responsible Entity“. Die „Responsible Entity“ ist daher mit der österreichischen Kapitalanlagegesellschaft iSd § 3 InvFG und § 3 ImmoInvFG vergleichbar. Das österreichische Unternehmen schließt nun in der Folge mit der in Großbritannien ansässigen „Responsible Entity“ einen Management-Vertrag ab. Es wird nun die Frage aufgeworfen, ob die „Responsible Entity“ und das österreichische Unternehmen verbunden sind und somit ihre Leistungsbeziehungen dem Prüfungsmaßstab des „Fremdverhaltensgrundsatzes“ gem § 6 Z 6 EStG und Art 9 DBA Großbritannien unterliegen. Das österreichische BMF vertritt die Ansicht, dass die britische „Responsible Entity“ als verbundenes Unternehmen anzusehen ist. Maßgebliche Gründe dafür sind, dass die Großmuttergesellschaft der „Responsible Entity“ die Erfinderin des Investment-Modells ist und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen sei, dass sich die Erfinderin des Investment-Modells auch Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen innerhalb des gesamten Modells sicherstellt. Denn nur solange Einflussmöglichkeiten bestehen, sei eine solche Modellkonstruktion sinnvoll. Somit sei bereits deshalb von einer Verbundenheit der involvierten Rechtsträger auszugehen. Eine Verbundenheit liegt nämlich nach § 6 Z 6 lit a Teilstrich 4 EStG und Art 9 DBA GB vor, wenn „bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben“. Es dürfte laut BMF außer Streit stehen, dass die „Responsible Entity“ über die Verwaltung des Fondsvermögens und die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen als Treuhänder „die Geschäftsleitung oder die Kontrolle“ der australischen Publikumsfonds ausübt. Durch die in Summe 100%-Beteiligung der australischen Fonds an der österreichischen Retail-GmbH könne damit die britische Gesellschaft auch die Kontrolle über die österreichische Retail-GmbH ausüben.

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Das BMF schließt sich hingegen nicht dem Argument an, dass sich die unmittelbaren geschäftlichen Beziehungen zwischen der britischen und der österreichischen Gesellschaft außerhalb der Treuhandfunktion abspielen und daher wie bei voneinander unabhängigen Unternehmen dem freien Spiel der Marktkräfte unterworfen sind. Weder nach § 6 Z 6 EStG noch nach Art 9 DBA Großbritannien gehe nämlich die maßgebende Verbundenheit zweier Kapitalgesellschaften dadurch verloren, dass bestimmte Geschäftsbeziehungen zwischen den „verbundenen Unternehmen“ außerhalb dieser Verbundenheit getätigt werden. Es unterliegen nach Meinung des BMF daher alle Geschäftsbeziehungen der „Responsible Entity“ mit dem österreichischen Unternehmen dem Fremdverhaltensgrundsatz. Aus dem Erlass zum Salzburger Steuerdialog 2011 ist daher abzuleiten, dass Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft gem § 3 InvFG oder § 3 ImmoInvFG oder diesen vergleichbaren ausländischen Gesellschaften und einem im Fondsvermögen befindlichen Unternehmen grundsätzlich der Prüfung zu unterziehen sind, ob diese dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die faktische Kontrolle hat oder dieselben Personen die Geschäftsleitung ausüben oder darauf Einfluss haben. Auf die kapitalmäßige Verbundenheit der Kapitalanlagegesellschaft mit dem im Fondsvermögen befindlichen Unternehmen kommt es hingegen nicht an.

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• Arbeitshilfe

Glossar zu Verrechnungspreisen

• BMF 19.9.2011,

BMF-010221/1313-IV/4/2011

• § 6 Z 6 EStG;

Art 9 DBA Großbritannien; § 3 InvFG 1993

• verbundene Unternehmen; Investmentfonds; Kapitalanlagegesellschaft


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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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UFS: € 6.100,– für Begräbniskosten inkl Totenmahl als agB abzugsfähig StExp 2011/303. Trägt der Sohn Begräbniskosten für die Mutter und findet mangels Nachlassvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung statt, sind die aufgewendeten € 6.080,41 inkl Kosten eines Totenmahls als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig. Clemens Endfellner

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aut VwGH 31. 5. 2011, 2008/15/0009, sind die Kosten für ein ortsübliches Totenmahl Bestandteil der außergewöhnlichen Belastung (agB), wenn die Begräbniskosten dem Grunde nach eine agB sind. Dies ist der Fall, wenn der Nachlass die Begräbniskosten nicht deckt und der Hinterbliebene zur Kostentragung verpflichtet ist. Im VwGH-Verfahren wurden ca 100 Trauergäste mit Wiener Schnitzel und Getränken bewirtet, wobei die Kosten von ca € 11,– pro Trauergast als angemessen, da ortsüblich, beurteilt wurden. Einen ähnlichen Fall entschied der UFS Wien. In seiner ESt-Erklärung 2008 machte der Bw eine agB für Begräbniskosten geltend. Diese setzten sich aus den Kosten für einen Grabstein, Sargschmuck, Speisen und Getränke für das Totenmahl,

einen Eichensarg, die Aufbewahrung, Trauerparten, Chor, Totengräber etc zusammen und betrugen insgesamt € 6.080,–. In der BVE erkannte das Finanzamt die Kosten bis auf jene des Totenmahls iHv € 1.395,– an, sodass der Bw einen Vorlageantrag stellte. Der UFS bestätigte die Abzugsfähigkeit des Totenmahls für etwas über 100 Trauergäste, die mit Gulasch und Semmel zum Preis von € 6,– pro Person zuzüglich Getränken bewirtet wurden und verwies auf den VwGH. Aufwendungen für ein schlichtes Totenmahl sind abzugsfähig, wenn ein Totenmahl nach dem Ortsgebrauch üblich ist und eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten besteht. Die in LStR 2002 Rz 890 genannten Höchstbeträge iHv jeweils € 4.000,– sind nicht bindend, sodass auch höhere Kosten abzugsfähig wären, falls

diese für ein einfaches Begräbnis ortsüblich sind. Im Sinne von UFS Wien 22. 11. 2007, RV/2469-W/07, ist eine Prüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einzelner Aufwendungen im Rahmen eines einfachen ortsüblichen Begräbnisses nicht vorzunehmen, solange der Gesamtrahmen eines einfachen Begräbnisses einschließlich Grabmalkosten von € 8.000,– nicht überschritten wird. Die Kosten des Totenmahls sind somit abzugsfähig.

• UFS Wien 4.8.2011, RV/3490-W/09 • § 34 EStG • Begräbniskosten; Totenmahl; außergewöhnliche Belastung

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer bei überraschender Zahlungsunfähigkeit StExp 2011/299. Der UFS Salzburg hat entschieden, dass ein Geschäftsführer für Lohnsteuer auch dann haftet, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unvorhersehbar und überraschend nach Ausbezahlung der Löhne und vor Fälligkeit der Lohnsteuer eintritt und keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Hubertus Seilern-Aspang Sachverhalt/Verfahrensgang Gegen den Bw, ein GmbH-Geschäftsführer, wurde vom Finanzamt wegen Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden der GmbH ein Haftungsbescheid gem § 9 iVm § 80 BAO für die nicht abgeführte Lohnsteuer für Mai und Juni 2005 erlassen. Gegen diesen Bescheid berief der Bw und führte aus, dass er bislang auf die Zusagen seitens der Gesellschafter, die für den Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, vertrauen durfte, zumal es keinerlei Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten gab. Unerwartet kam es jedoch zu einem Zerwürfnis, weshalb keine Geldmittel mehr zur Verfügung gestellt wurden. Daraufhin musste Konkurs angemeldet werden und er stellte jegliche Zahlungen ein. Der Berufung wurde mittels Beru-

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fungsvorentscheidung teilweise stattgegeben und der Haftungsrahmen eingeschränkt. In seinem Vorlageantrag führte der Bw an, dass er die Gehälter für den noch strittigen Zeitraum nicht mehr ausbezahlt hat und belegte dies mit einem Sachverständigengutachten aus einem gegen ihn geführten Strafverfahren.

Entscheidung des UFS Der Berufung wurde teilweise stattgegeben und die Haftung für jene Zeiträume ausgeschlossen, in denen keine Löhne mehr ausbezahlt wurden. Die Haftungsinanspruchnahme für die übrigen Zeiträume begründete der UFS damit, dass sich aus § 78 Abs 1 und 3 EStG ergebe, dass der Arbeitgeber bereits anlässlich der Lohnzahlung die entsprechende Lohnsteuer einzubehalten hat. In diesem Sinne hat auch der VwGH entschieden, dass die

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Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt (VwGH 15. 12. 2004, 2004/13/0146). Der Bw hätte mangels ausreichender Mittel zur Zahlung der vereinbarten Löhne die Lohnsteuer von den tatsächlich ausbezahlten Beträgen einbehalten müssen. Der Bw hat somit schuldhaft abgabenrechtliche Pflichten verletzt, die eine Haftungsinanspruchnahme iSd § 9 iVm § 80 BAO rechtfertigen.

• UFS Salzburg 1.6.2011, RV/0277-S/08 • § 78 Abs EStG; § 9 Abs 1 BAO; § 80 Abs 1 BAO • Haftung Gf; Zahlungsunfähigkeit


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KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

2011

Strafbarkeit einer Buchhalterin wegen Gelddiebstahl StExp 2011/304. Der UFS Wien hat entschieden, dass nicht offengelegte, widerrechtlich erlangte Gelder nicht immer eine Abgabenhinterziehung darstellen. Die Befolgung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gilt aber auch für widerrechtlich erlangte Gelder und unterliegt nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung. Klaus Hübner

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ie Bw, eine Buchhalterin, wurde in erster Instanz infolge Verkürzung von ESt in den Jahren 2004 und 2005 wegen § 33 Abs 1 FinStrG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe iHv € 8.400,– abgestraft. Die strafbestimmenden Wertbeträge ergaben sich aufgrund von Gelddiebstählen, für welche keine ESt-Erklärung abgegeben wurde. Die Bw führte in der Berufung an, dass die Beute nicht als Einkommen anzusehen sei, weil sie zurückbezahlt werden muss. Außerdem sei ihr nicht zuzumuten, sich selbst zu belasten, indem sie sich in einer ESt-Erklärung zu einem Diebstahl bekenne. Weiters wendete sie ein, dass sie im Jahr 2004 Schadensgutmachung leistete und diese Werbungskosten darstelle.

Der UFS entschied wie folgt: Dem Vorbringen, dass der Gelddiebstahl nicht als Einkommen zu klassifizieren sei, wurde nicht gefolgt. Zum Vorwurf des Zwangs zur Selbstbeschuldigung erwiderte der UFS, dass zur Offenlegung der Einkünfte lediglich die Information an die Abgabenbehörde erforderlich gewesen wäre, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geflossen sind, für welche kein Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgte. Etwaige Begehrlichkeiten der Abgabenbehörde zur Erforschung des Auszahlungsgrundes hätte man mit dem Hinweis auf die erfolgte Erfüllung der Offenlegungsund Wahrheitspflicht und auf das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung begegnen können. Dennoch wurde das Strafverfahren für 2004 eingestellt, weil infolge nachträglich angefallener Werbungskosten (Rückzahlung der

gestohlenen Gelder) eine Einkommensverkürzung nicht eingetreten ist. Zum Vorwurf der Vorsätzlichkeit äußerte sich die Bw dahingehend, dass sie nie gedacht hätte, dass im Rahmen eines Dienstverhältnisses gestohlene Gelder steuerpflichtig sein könnten. Schlussendlich kam der Berufungssenat zu dem Ergebnis, dass bei der Bw im Zweifel eine vorsätzliche Handlungsweise nicht erwiesen werden kann, aber eine Sorgfaltsverletzung vorliegt, weil ihr zumutbar war, zumindest Erkundigungen hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der durch Diebstahl erzielten Einkünfte anzustellen. Die Geldstrafe hiefür betrug letztlich € 2.800,–.

• UFS Wien 28.6.2011, RV/0105-W/10 • § 33 Abs 1 FinStrG • Abgabenhinterziehung

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Ein Dienstgeber, zwei Dienstverhältnisse – erneutes Jahressechstel möglich? StExp 2011/300. Der UFS hat mit seiner Entscheidung vom 7. 4. 2011 klargestellt, dass ein Dienstgeber bei der Berechnung des Jahressechstels alle Vorbezüge berücksichtigen muss, die ihm bekannt sind. Martina Schrittwieser

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emäß § 67 Abs 1 und 2 EStG sind sonstige und einmalige Bezüge, wenn diese € 620,– übersteigen, mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,– beträgt.

Die Entscheidung Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung eines Bauunternehmens, wurde eine Fehlberechnung der Lohnsteuer iZm den sonstigen Bezügen festgestellt. Wie in der Baubranche üblich, kam es unterjährig zu An- und Abmeldungen einzelner Dienstnehmer (DN). Im Fall der unterjährigen Wiedereinstellung wurden die im vorangegangenen Dienstverhältnis vom selben

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Dienstgeber (DG) bezahlten Bezüge bei der Berechnung des Jahressechstels nicht berücksichtigt. Der DG argumentierte, dass in den LStR 2002 Rz 1060 klargestellt werde, dass ein DN bei einem unterjährigen Wechsel des DG nicht verpflichtet sei, die bisherigen Lohnzettel seinem aktuellen DG vorzulegen. Daher könne der DG nicht wissen, ob der DN in der Zwischenzeit bei einem anderen DG beschäftigt war. Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab, da bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 67 Abs 1 EStG hervorgehe, dass auf denselben DG abgestellt werde („Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber …“). Kennt der DG daher die Vorbezüge, so muss er diese bei der Berechnung des Jahressechstels auch berücksichtigen. Warum der DG die Vorbezüge kennt, ist unerheblich. Der

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Auszug aus den LStR 2002, welcher in der Berufung genannt wurde, bezieht sich auf einen Wechsel des DG und ist gegenständlich daher nicht anzuwenden.

Praktischer Hinweis Auch durch eine Arbeitnehmerveranlagung kann eine unrichtige Sechstelberechnung nicht korrigiert werden. Daher führt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid des DN nicht dazu, dass sich der DG der Haftung für die Lohnsteuerabfuhr entziehen kann.

• UFS Wien 7.4.2011, RV/1590-W/04 • § 67 Abs 1 und 2 EStG • Jahressechstel; mehrere Dienstverhältnisse


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