SteuerExpress E-Paper KW 42/2011

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Das wรถchentliche Steuer-Update

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KW

2011

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW422011 Beiträge

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Elektronische Rechnung in Deutschland vereinfacht – rückwirkend ab 1. 7. 2011 (StExp 2011/305) ................................... Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (StExp 2011/312) ........................................................................

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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Zulässigkeit der Verbuchung von bereits gelöschten Abgaben (StExp 2011/306) .................................................................

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Bilanzierung – UGB Rückstellungen für Aufbewahrungspflichten (StExp 2011/311) ............................................................................................

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Förderungen – Regionale Förderungen Erfolgs!Duo – Investitionsförderung für erstmalige Arbeitgeber-Betriebe (StExp 2011/308) ..............................................

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Entscheidungen kompakt

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Mindestkörperschaftsteuerpflicht endet mit Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft (StExp 2011/310)

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Steuerrecht – Privatstiftungen Kein Vorsteuerabzug bei fremdunüblicher Wohnraumvermietung durch Privatstiftungen (StExp 2011/309) ......................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Das Schicksal des Arbeitsverhältnisses nach Ende der Altersteilzeitvereinbarung (StExp 2011/307) .................................

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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

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Elektronische Rechnung in Deutschland vereinfacht – rückwirkend ab 1. 7. 2011 StExp 2011/305. In Deutschland treten rückwirkend zum 1. 7. 2011 vereinfachte Regelungen für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen in Kraft. Österreich hat eine Vereinfachung bis zum 31. 12. 2012 umzusetzen. Gerald Dipplinger

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it der Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 traten in Deutschland rückwirkend zum 1. 7. 2011 vereinfachte Regelungen für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen in Kraft. Diese Vereinfachungen basieren auf einer EU-Richtlinie, die auch in Österreich bis zum 31. 12. 2012 umzusetzen ist. Aus diesem Grund hat die deutsche Regelung auch Bedeutung für Österreich.

ren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für elektronische Rechnungen bereits jetzt durch ein im Unternehmen vorhandenes Kontrollverfahren (zB hinsichtlich Rechnungseingangsprüfungen) erfüllt sein könnten. In diesem Fall wäre der Versand einer Rechnung per E-Mail ohne aufwändiges Signaturverfahren ohne weiteres möglich.

Kriterien für elektronische Rechnungen

Auswirkung auf Österreich

Elektronisch übermittelte Rechnungen berechtigen den Leistungsempfänger dann zum Vorsteuerabzug, wenn • die Echtheit der Herkunft (Wer hat die Rechnung ausgestellt?) und • die Unversehrtheit des Inhalts (keine Änderung des Inhalts) gewährleistet sind. Um diese zwei Kriterien zu erfüllen, war es bisher in Deutschland erforderlich, elektronische Rechnungen entweder • mit einer elektronischen Signatur zu versehen oder • im Rahmen des sog EDI-Verfahrens zu übermitteln. Andernfalls hatte der Empfänger kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ähnlich strenge Regelungen gelten derzeit noch in Österreich. Diese strengen Voraussetzungen, die überdies in der EU nicht einheitlich sind, sind mit ein Grund, warum die elektronische Rechnungsstellung noch nicht sehr weit verbreitet ist. Vor allem Klein- und Mittelstandsunternehmen wurden von den Investitionskosten für die Einführung sowie den komplizierten umsatzsteuerlichen Regelungen abgeschreckt. Daher verabschiedete die EU eine Richtlinie zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung, die bis Ende 2012 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Deutschland hat nun bereits eineinhalb Jahre vor dem Ende der Frist die vorgeschriebene Vereinfachung eingeführt.

Obwohl diese neue deutsche Regelung noch nicht unmittelbar in Österreich angewandt werden kann, wird doch erwartet, dass in Österreich eine ähnliche Vereinfachung hinsichtlich der elektronischen Rechnungsstellung stattfinden wird. Die konkrete Umsetzung wird allerdings nicht vor Mitte 2012 erwartet. Aber auch wenn in Österreich eine vergleichbare Regelung umgesetzt wird, sollte beachtet werden, dass bei Umsätzen im Ausland (insbesondere im EU-Ausland) weiterhin strengere Vorschriften betreffend elektronische Rechnungsstellung einzuhalten sind.

Rechnungen als pdf ohne elektr Signatur Seit 1. 7. 2011 besteht für Umsätze in Deutschland die Möglichkeit, umsatzsteuerrechtlich konforme Rechnungen auch ohne elektronische Signatur/EDI-Verfahren zu übermitteln: Jeder Unternehmer kann selbst festlegen, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft/die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfah-

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• Arbeitshilfe

Prüfung von elektronischen Rechnungen in Österreich

• § 11 UStG; § 12 UStG

• elektronische Rechnung; Vorsteuerabzug


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KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

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Zulässigkeit der Verbuchung von bereits gelöschten Abgaben StExp 2011/306. Der UFS Salzburg hat entschieden, dass Rückforderungsansprüche, für die der Abgabenanspruch vor Konkurseröffnung entstanden ist, auch im Nachhinein noch zur Gänze verrechnet werden können. Der erst später bestätigte Zahlungsplan kann daran nichts ändern. Hubertus Seilern-Aspang Sachverhalt/Verfahrensgang Über das Vermögen des Berufungswerbers (Bw) wurde mit Gerichtsbeschluss ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit den Gläubigern wurde ein Zahlungsplan beschlossen und vom Gericht bestätigt. Der Bw überwies den seinen offenen Abgabenschulden entsprechenden Betrag fristgerecht an das Finanzamt. Mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wurde das Schuldenregulierungsverfahren somit beendet. Der Bw stellte daraufhin einen Antrag auf Rückzahlung des verbleibenden Guthabens auf dem Abgabenkonto, welches teilweise bereits vor Konkurseröffnung bestanden hatte. Das Finanzamt verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, dass der Rechtsgrund für dieses Guthaben bereits vor Konkurseröffnung bestanden hatte und daher eine Verrechnung mit den vom Konkurs betroffenen Steuerschulden zu erfolgen hat. Der Bw beantragte, dass über die Richtigkeit der Verbuchung auf dem Abgabenkonto mittels Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) abgesprochen wird. In seiner Berufung gegen den negativen Abrechnungsbescheid des Finanzamts führte der Bw an, dass die Gemeinschuldnerin gem § 156 Abs 1 KO durch das rechtskräftig beendete Schuldenregulierungsverfahren von der Verbindlichkeit befreit worden war. Sie sei nicht dazu verpflichtet, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erlitten haben, nachträglich zu ersetzen. Vielmehr hätte vor Beendigung des Verfahrens eine Aufrechnung mittels Aufrechnungsvorbehalt erfolgen müssen. Dies geschah jedoch nicht, somit seien alle Verbindlichkeiten erloschen.

gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Deshalb konnte die bereits gelöschte Abgabe nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens wieder auf dem Abgabenkonto verbucht werden und mit dem Guthaben verrechnet werden. Hat die Verrechnung im Nachhinein fiktiv schon vor Konkurseröffnung stattfinden können, stehen die verrechneten Abgaben für eine nachträgliche Befreiung im Sinne des § 156 KO nicht mehr zur Verfügung. Eine frühere Aufrechnung seitens des Finanzamts konnte nicht erfolgen, da die zur Gutschrift führenden Abgabenerklärungen erst nach Erfüllung des Schuldenregulierungsverfahrens eingereicht wurden und somit die Behörde keine Kenntnis von einem Guthaben hatte. Beträge, für die die Republik Österreich erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens Schuldnerin geworden ist, sind jedoch erloschen und können daher nicht kompensiert werden, weshalb der Berufung diesbezüglich stattgegeben wurde. Dies trifft insbesondere auf Ansprüche aus Anspruchszinsen und Aussetzungszinsen zu, die nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sind.

Relevanz nach IRÄG 2010 Die angeführten Bestimmungen der ehemaligen KO entsprechen, abgesehen von terminologisch notwendigen Anpassungen, den nunmehr geltenden Regelungen der IO. Aus diesem Grund hat diese Entscheidung weiterhin Relevanz für das Verfahrensrecht.

Entscheidung des UFS Der Berufung wurde teilweise Folge gegeben. In seiner Begründung führt der UFS an, dass vor der Insolvenzeröffnung entstandene Abgabenforderungen und Abgabengutschriften laut VwGH auch dann in voller Höhe aufgerechnet werden können, wenn das Verfahren mittels Zwangsausgleich, Ausgleich oder Entschuldung im Privatkonkurs endete und die entsprechenden Quoten bereits entrichtet wurden. Eine Kompensation ist rückwirkend zulässig, wenn sich Rückforderungsanspruch und Konkursforderung bereits vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens anrechenbar gegenübergestanden sind. Bei Rückforderungsansprüchen handelt es sich um nichts anderes als um „negative Abgabenansprüche“, die zu dem Zeitpunkt, in dem ein

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• Arbeitshilfe

Aufrechenbarkeit von Abgabenschulden im Konkursfall

• UFS Salzburg 27.6.2011, RV/ 0412-S/08

• §§ 19 ff KO;

§ 156 Abs 1 KO; § 216 BAO

• Abrechnungsbescheid; Zahlungsplan; Konkurs


KW Bilanzierung – UGB

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Rückstellungen für Aufbewahrungspflichten StExp 2011/311. Die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen stellt in der Dokumentation der Rechnungslegung eine Selbstverständlichkeit dar. Die Abbildung dieser Verpflichtung im Abschluss ist in der Regel nicht Bestandteil der Überlegungen im Rahmen der Bilanzierungsarbeiten.

Gerold Stelzmüller

Bewertung einer Rückstellung für gesetzliche Aufbewahrungskosten

Rückstellung für gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Die Höhe der Rückstellung bemisst sich grundsätzlich an den erwarteten zukünftigen Ausgaben über den gesetzlich normierten Aufbewahrungszeitraum. Da den Ausgaben keine (bestimmbaren) Erträge gegenüberstehen, mit denen eine Saldierung vorgenommen werden könnte, ist der Gesamtbetrag der Ausgaben in die Bestimmung der Rückstellungshöhe einzubeziehen. Kosten, die typischerweise in Betracht gezogen werden müssen, umfassen beispielsweise: • Zukünftige Mietausgaben für das Lager (einschließlich Nebenkosten wie Energiekosten), in dem Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden; • Personalkosten im Zusammenhang mit der Archivierung und Administration der Unterlagen; • IT-Kosten für die elektronische Archivierung oder bspw die Lesbarmachung von Unterlagen. Soweit die angefallenen Kosten auch im Zusammenhang mit anderen Funktionen stehen (zB das Lager wird auch für andere Zwecke gemietet), sind nur die anteiligen Kosten in die Rückstellung einzubeziehen. Für die Ermittlung der zukünftigen Ausgaben sind grundsätzlich die durch die Aufbewahrungspflicht entstehenden Zusatzkosten zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann sich dadurch auch die Notwendigkeit ergeben, bei einzelnen Kostenblöcken das Auslaufen der Fristen für die Aufbewahrung älterer Unterlagen zu berücksichtigen. Der Ansatz der vollen Lagerkosten über die nächsten sieben Jahre kann daher nicht damit argumentiert werden, dass eine volle Nutzung des Lagers durch die revolvierende Befüllung mit neu aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen erfolgen wird.

Gem § 212 Abs 1 UGB besteht für Unternehmer die Verpflichtung, insbesondere die Handelsbücher, Inventare, Buchungsbelege, Geschäftsbriefe und Abschlüsse zumindest sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Es liegt damit eine öffentlichrechtliche Verpflichtung vor, Geschäftsunterlagen über diesen Zeitraum jederzeit wieder aufrufen zu können. Den damit einhergehenden zukünftigen Aufwendungen kann sich ein Unternehmer folglich grundsätzlich nicht entziehen. Eine spezifische Sanktionierung bei einem Verstoß gegen die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht ist im UGB nicht vorgesehen. Sanktionen finden sich allerdings in anderen Gesetzen (bspw im FinStrG, wo bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt) und darüber hinaus ist die Aufbewahrungspflicht auch im Zusammenhang mit sanktionsbewehrten Rechnungslegungs- und Abschlusserstellungspflichten im AktG bzw GmbHG als Bestandteil eines Normengefüges zu betrachten, welches dazu führt, dass man sich den Aufbewahrungspflichten ebenso wenig entziehen kann wie den Erstellungspflichten für den Jahresabschluss. Gegen eine Rückstellungsverpflichtung könnte sprechen, dass die Aufbewahrung von Unterlagen durch Unternehmen nicht nur erfolgt, um der gesetzlichen Anforderung zu genügen, sondern auch um eine im Eigeninteresse stehende Dokumentation der Vergangenheit für die zukünftige Geschäftstätigkeit zu besitzen (zB im Hinblick auf Informationen über Kunden für die Anbahnung künftiger Geschäfte). Diese Mehrfachverursachung steht einer zwingenden Rückstellungsbildung nicht entgegen, da die öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Vordergrund steht und zudem der zukünftige Nutzen im Hinblick auf das Eigeninteresse regelmäßig nicht bestimmbar ist. Da die wirtschaftliche Verursachung in den bereits abgelaufenen Geschäftsjahren liegt, in denen sich die mit den aufzubewahrenden Unterlagen im Zusammenhang stehenden Geschäftsfälle ereigneten und Aufwendungen anfallen, denen sich das Unternehmen nicht entziehen kann, ist dem im § 201 Abs 2 Z 4 UGB normierten Grundsatz der Vorsicht durch Bildung einer Verbindlichkeitenrückstellung Rechnung zu tragen.

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• Arbeitshilfe

Checkliste zu Rückstellungen für Aufbewahrungspflichten

• § 198 Abs 8 UGB • Rückstellungen;

Aufbewahrungspflicht


KW Förderungen – Regionale Förderungen

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Erfolgs!Duo – Investitionsförderung für erstmalige Arbeitgeber-Betriebe StExp 2011/308. Die Steirische WirtschaftsförderungsgmbH fördert die Schaffung von Arbeitsplätzen in EinPersonen-Unternehmen. Unternehmer, die ihr Unternehmen zu einem Arbeitgeber-Betrieb ausbauen wollen, können einen Investitionskostenzuschuss beantragen. Walter Bornett

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ie Steirische WirtschaftsförderungsgmbH fördert mit dem Programm „Erfolgs!Duo“ Ein-Personen-Unternehmer, die ihr Unternehmen zu einem Arbeitgeber-Betrieb ausbauen wollen. So soll eine nachhaltige Struktur für das künftige Unternehmenswachstum geschaffen werden. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu allen Investitionen, die den neuen Arbeitsplatz betreffen.

Zielgruppe Zur Zielgruppe gehören Ein-Personen-Unternehmen mit Sitz in der Steiermark, die planen, zum ersten Mal einen oder mehrere Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen in ein zumindest 50%iges Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Außerdem werden mit diesem Programm EinPersonen-Unternehmen gefördert, die in den letzten drei Jahren keinen Mitarbeiter bzw keine Mitarbeiterin länger als fünf Monate beschäftigt haben und jetzt einen oder mehrere Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen in ein zumindest 50%iges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen. Wichtig ist, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung in den Branchen Gewerbe und Handwerk, Handel, Information und Consulting, Industrie oder Transport und Verkehr gemäß dem Fachgruppengruppenkatalog der Wirtschaftskammer vorliegt. Zur Zielgruppe des Förderprogramms zählen auch Unternehmer, die der Kammer der Archtitekten und Ingenieurskonsulenten angehören.

Förderbare Projekte

• 5% Regionalbonus: Der Regionalbonus wird an

Unternehmen vergeben, die ihren Standort außerhalb von Graz bzw Graz-Umgebung in der Steiermark haben. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach der Realisierung des Projektes und Erbringung eines Verwendungsnachweises. Eine Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nachweis der Anstellung einer im Ausmaß von mindestens 50% beschäftigten Person zum Zeitpunkt der Abrechnung. Der erste Mitarbeiter muss zumindest für die Dauer von einem Jahr beschäftigt werden.

Einreichung Die Antragstellung im Rahmen dieses Förderprogramms ist längstens bis 30. 9. 2013 möglich und ist einzureichen bei: Steirische WirtschaftsförderungsgmbH Nikolaiplatz 2 8020 Graz http://www.sfg.at/cms/3185/Erfolgs!Duo/

Ansprechpartner

• Eva Maria Nell

Tel: +43 316 7093 303 E-Mail: eva.maria.nell@sfg.at • Marlies Hohler Tel: +43 316 7093 307 E-Mail: marlies.hohler@sfg.at • Elisabeth Steinbrugger Tel: +43 316 7093 302 E-Mail: elisabeth.steinbrugger@sfg.at • Daniela Portenkirchner Tel: +43 316 7093 319 E-Mail: daniela.portenkirchner@sfg.at

Gefördert werden Investitionen, die mit der Errichtung und Gestaltung des neuen Arbeitsplatzes in Verbindung stehen. Vor allem Investitionen in • Büro- und Geschäftsausstattung; • Maschinen und Anlagen; • geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Die angeschafften Investitionsgüter müssen mindestens ein Jahr im Unternehmen gehalten werden.

Förderhöhe Der maximale Investitionskostenzuschuss beträgt € 2.500,– bei max anrechenbaren Kosten von € 10.000,– (Förderquote höchstens 25%). Die Förderquote setzt sich zusammen aus • 20% Basisförderung und

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• Arbeitshilfe

Checkliste zum steirischen Förderprogramm Erfolgs! Duo

• Ein-Personen-Unternehmen; Arbeitsmarktförderung; Steiermark


KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

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Mindestkörperschaftsteuerpflicht endet mit Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft StExp 2011/310. Die Mindestkörperschaftsteuer trifft eine Kapitalgesellschaft bis zu ihrer Vollbeendigung, unabhängig davon, ob eine Geschäftstätigkeit noch ausgeübt wird oder nicht. Christine Schreiner Sachverhalt Die A-GmbH (Bw) erwirtschaftete in den Jahren 2007 bis 2010 keine positiven Einkünfte und stellte ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2009 ein. Dies war nach Ansicht der Bw unter anderem auf fehlende Kundennachfragen sowie die Entlassung von Mitarbeitern zurückzuführen. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 sowie die Vorauszahlungen für das Jahr 2010 in Höhe der gesetzlichen Mindeststeuer fest. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob trotz Einstellung der Geschäftstätigkeit Mindeststeuer zu entrichten war.

Entscheidung Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet für jedes volle Kalendervier-

teljahr ihrer unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Dies entspricht einer jährlichen Mindeststeuer von € 1.750,– für GmbH. Die Mindeststeuer knüpft somit an die unbeschränkte Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft an und ist bis zur Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft zu entrichten, unabhängig davon ob eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet gem § 4 Abs 2 KStG grundsätzlich zum Zeitpunkt des Untergangs der Rechtspersönlichkeit, jedenfalls aber erst in dem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere Personen übergegangen ist (sog Vollbeendigung). Die Steuerpflicht für eine GmbH besteht daher jedenfalls bis zur Löschung im Firmen-

buch, darüber hinaus auch dann noch, wenn ein Abwicklungsbedarf besteht (dh bis das gesamte Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde). Lediglich bei vermögenslosen Kapitalgesellschaften endet die Körperschaftsteuerpflicht bereits mit dem Antrag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Steuerbehörde auf Löschung bzw der Einleitung der amtswegigen Löschung durch das Firmenbuch. Vor diesem Hintergrund ist der UFS im gegenständlichen Sachverhalt davon ausgegangen, dass die Vorschreibung der Mindeststeuer zu Recht erfolgte.

• UFS Wien 14.9.2011, RV/3605-W/10 • § 24 Abs 4 KStG; § 4 Abs 2 KStG

• Mindestkörperschaftsteuer;

unbeschränkte Steuerpflicht

Steuerrecht – Privatstiftungen

Kein Vorsteuerabzug bei fremdunüblicher Wohnraumvermietung durch Privatstiftungen StExp 2011/309. Die Vermietung eines Wohnhauses durch eine Privatstiftung an den Stifter zu fremdunüblich günstigen Konditionen begründet laut Auffassung des VwGH keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Privatstiftung. Ein Vorsteuerabzug ist daher nicht möglich. Christian Wilplinger

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ine Privatstiftung errichtete auf einem rund 2.500m2 großen Grundstück ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 300m2. Die Privatstiftung vermietete dieses Einfamilienhaus an den Stifter/Begünstigten zu einem monatlichen Mietpreis von rund € 1.800,–. Ein schriftlicher Mietvertrag bestand nicht. Der UFS sah in dieser Konstellation keine unternehmerische Betätigung iSd § 2 Abs 1 UStG, weshalb der Privatstiftung der Vorsteuerabzug versagt wurde. Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 7. 7. 2011 die Entscheidung des UFS, wonach eine unternehmerische Tätigkeit der Privatstiftung ausgeschlossen ist, wenn – wie im streitgegenständlichen Fall – keine fremdübliche Vermietung vorliegt. Die Frage, ob Liebhaberei gegeben ist,

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stellt sich damit von vornherein nicht. Der VwGH sah den Grund der konkreten Vermietung in einer Vorteilszuwendung der Privatstiftung und nicht in der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Die Vermietung ist daher laut VwGH im Stiftungsverhältnis begründet. Die Frage des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Wohnimmobilien durch Privatstiftungen an ihre Begünstigten ist derzeit Gegenstand einer Vielzahl von Abgabenverfahren. Mit gegenständlichem Erkenntnis des VwGH liegt nunmehr erstmals eine höchstgerichtliche Aussage zu dieser Frage vor. Der VwGH stellt dabei für den Fall einer nicht fremdüblichen Vermietung klar, dass diese keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Privatstiftung begründet und folglich auch insoweit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Im Gegenzug

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kann jedoch in diesem Fall auch das Mietentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Weiters lässt sich aus den Aussagen des VwGH ableiten, dass bei fremdüblicher Vermietung einer Wohnimmobilie durch eine Privatstiftung an ihren Begünstigten (außer im Falle von Liebhaberei) sehr wohl eine Unternehmereigenschaft der Privatstiftung gegeben ist und damit der Privatstiftung das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.

• VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255 • § 2 Abs 1 UStG; § 12 UStG

• Vermietung und Verpachtung; Unternehmereigenschaft; Vorsteuerabzug


KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

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Das Schicksal des Arbeitsverhältnisses nach Ende der Altersteilzeitvereinbarung StExp 2011/307. Der OGH hatte jüngst zu entscheiden, welche Auswirkungen eine fehlende Vereinbarung über das Schicksal des Arbeitsverhältnisses nach dem Ende der Altersteilzeit hat. Bernhard Geiger

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orliegend wurden mit einer Dienstnehmerin, welche in einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche tätig war, zwei Altersteilzeitvereinbarungen in Form von Nachträgen zum Dienstvertrag abgeschlossen. Der erste Nachtrag wurde, noch bevor eine dementsprechende Information der PVA über den frühest möglichen Pensionsstichtag vorlag, unterschrieben. Darin wurde vereinbart, dass das Beschäftigungsausmaß mit Wirkung vom 1. 12. 2003, längstens jedoch bis zur Pensionierung, auf 20 Wochenstunden (50% einer Vollzeitbeschäftigung) herabgesetzt wird. Nach Vorliegen der Stichtagsberechnung – worin der frühest mögliche Pensionsstichtag mit 1. 3. 2010 festgestellt wurde – wurde ein neuerlicher Nachtrag zum Dienstvertrag

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abgeschlossen. In diesem wurde vereinbart, dass das Beschäftigungsausmaß längstens bis zum 31. 3. 2010 abgeändert wird. In weiterer Folge stellte sich jedoch heraus, dass der Antritt einer Pension zum 1. 3. 2010 nur mit Abschlägen möglich gewesen wäre. Die Dienstnehmerin wollte daher mit 1. 4. 2010 wieder ihre Vollzeitbeschäftigung ausüben. Das Unternehmen ging jedoch von einer Weiterbeschäftigung auf Basis von 20 Wochenstunden aus. Der OGH sprach hiezu aus, dass die Vereinbarung über Altersteilzeit eine Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitsvertrags sei. Obzwar in der Praxis häufig vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis nach Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung beendet ist, beinhaltet die Altersteilzeit keine zwingende Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sofern nichts

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Gegenteiliges vereinbart wurde, bewirkt das Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung daher nur, dass das Arbeitsverhältnis wieder mit dem Beschäftigungsausmaß wie vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung fortgesetzt wird. Da vorliegend keine Vereinbarung über das Schicksal des Arbeitsverhältnisses nach dem Ende der Altersteilzeit getroffen wurde, hätte das Arbeitsverhältnis daher in Vollbeschäftigung fortgesetzt werden müssen.

• OGH 27.7.2011, 9 Ob A 51/11g • § 253b ASVG; § 27 AlVG

• Altersteilzeit


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