Das wรถchentliche Steuer-Update
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2011
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW442011 Beiträge
Steuerrecht – Einkommensteuer Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz 2012 – Änderungen im EStG (StExp 2011/324) ..................................................... VwGH-Erkenntnis zum EACC-VTH-Anlagemodell (StExp 2011/325) .....................................................................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Diensterfindungsvergütungen erhöhen die Abfertigungsberechnungsgrundlage (StExp 2011/322) ....................................
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Förderungen – Nationale Förderungen Forschungskompetenzen für die Wirtschaft (StExp 2011/321)
..............................................................................................
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Steuerrecht – Einkommensteuer Teilweiser Austausch einer Wasserleitung aktivierungspflichtig (StExp 2011/320) .............................................................. Für dienstnehmerähnlichen Gf gilt die Handelsvertreter-Pauschalierungs-V nicht (StExp 2011/323) .................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Berechnung der Abfertigungsbemessungsgrundlage (StExp 2011/326) ...............................................................................
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Entscheidungen kompakt
Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz 2012 – Änderungen im EStG StExp 2011/324. Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2012 wurde nach dem Beschluss im Ministerrat in den Nationalrat eingebracht. Die bedeutende Neuerung im EStG ist der verpflichtende Verlustausgleich durch das depotführende Kreditinstitut bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Clemens Endfellner
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ie Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2012 (BBG 2012) ändert einige Bestimmungen im EStG, die nachstehend dargestellt werden. Die parlamentarische Beschlussfassung bleibt abzuwarten.
Wesentliche Änderungen
• Unionsrechtskonforme
Ausgestaltung des Spendenabzugs und Einbeziehung der Internationalen Anti-Korruptions-Akademie (IACA) in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger. • Es erfolgt ein Wegfall der zeitlichen Beschränkung für die pensionsauszahlenden Stellen abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Derzeit ist diese Möglichkeit der Aufrollung auf die Jahre 2009 und 2010 beschränkt. • Ermöglichung eines umfassenden Verlustausgleichs beim KESt-Abzug durch die depotführenden Kreditinstitute: Bislang kann der Verlustausgleich im neuen KESt-System nur im Wege der Veranlagung vorgenommen werden, was weder anlegerfreundlich noch verwaltungseffizient erscheint. • Einbeziehung der Abschichtungsüberschüsse aus vor dem 1. 4. 2012 eingegangenen stillen Beteiligungen in die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Andernfalls würden derartige Abschichtungsüberschüsse keiner Besteuerung unterliegen.
on, die sich auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und -bekämpfung weitreichenden Aufgabenstellungen widmet und hier als „Think Tank“ fungiert. Österreich gehört dieser Organisation seit ihrer Gründung an. Die Bestimmung soll in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden sein.
Der verpflichtende Verlustausgleich der depotführenden Kreditinstitute Im BBG 2011 wurde der Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen auf die Veranlagung beschränkt. Nun soll ein umfassender Verlustausgleich durch die depotführenden Kreditinstitute vorgesehen werden. Dazu soll der in § 27 Abs 8 EStG enthaltene Veranlagungsvorbehalt entfallen und ein neuer Abs 6 im Rahmen des § 93 EStG den Verlustausgleich durch die Kreditinstitute näher regeln. Details zu dieser Neuregelung enthält die Arbeitshilfe. Um den depotführenden Kreditinstituten einen angemessenen Zeitraum zur Implementierung des Verlustausgleichs einzuräumen, soll der laufende Verlustausgleich erst ab 1. 1. 2013 erfolgen. Für den Zeitraum zwischen 1. 4. 2012 bis 31. 12. 2012 sollen die depotführenden Kreditinstitute den Verlustausgleich im Rahmen einer Art Endabrechnung bis zum 30. 4. 2013 durchführen.
Der neue Spendenabzug in § 4a Abs 2 – 4 EStG Diese Änderung war erforderlich, da der EuGH 16. 6. 2011, C-10/10, Kommission/Österreich, entschieden hat, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben abzugsfähig sind. Mit der neuen Fassung soll § 4a EStG unionsrechtskonform ausgestaltet werden. Einrichtungen, die begünstigte Zwecke iSd § 4a Abs 2 Z 1 EStG verfolgen, sollen daher auch dann begünstigt sein, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen geschlossen wurde, und weiters einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen. Zusätzlich werden Spenden an die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) begünstigt. Die IACA ist eine internationale Organisati-
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• Arbeitshilfe
Praxisbeispiele zum verpflichtenden Verlustausgleich durch die depotführenden Kreditinstitute
• Regierungsvorlage BBG 2012; Spende; Verlustausgleich
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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Diensterfindungsvergütungen erhöhen die Abfertigungsberechnungsgrundlage StExp 2011/322. Laut OGH fällt die besondere Vergütung für Diensterfindung gem § 8 Abs 2 PatG in den abfertigungsrelevanten Entgeltbegriff und ist bei regelmäßiger Gewährung in die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen. Christian Wesener Sachverhalt Der Kläger (Kl) war im gegenständlichen Fall beim beklagten Arbeitgeber als technischer Angestellter im Bereich Forschung und Entwicklung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem System der „Abfertigung Alt“. Im Zuge seiner Tätigkeit in der Produktentwicklung entwickelte der Kl zahlreiche Erfindungen, von denen auch etliche patentiert wurden. Diese Erfindungen wurden durch eine jährlich ausbezahlte Diensterfindungsvergütung honoriert. Das Arbeitsverhältnis wurde in weiterer Folge durch einvernehmliche Auflösung beendet und die Abfertigung ausbezahlt. Bei der Bildung der Berechnungsgrundlage für die Abfertigung wurden die Diensterfindungsvergütungen nicht berücksichtigt. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Einbeziehung der Diensterfindungsprämie in die Berechnungsgrundlage und führte dazu aus, dass diese Vergütungen als Entgeltbestandteil anzusehen seien. Durch seine Tätigkeit habe er zahlreiche Erfindungen getätigt. Gem § 8 PatG können Diensterfindungen auf zwei verschiedene Arten abgegolten werden: nämlich durch ein niedrigeres Entgelt und eine Diensterfindungsprämie im Anlassfall oder durch pauschalierte Abgeltung in Form eines höheren Entgelts, welches zweifelsfrei in die Abfertigungsberechnungsgrundlage einbezogen wird. Individuelle Gehaltserhöhungen habe der Arbeitnehmer aufgrund der Prämien in den letzten 15 Jahren nicht erhalten. Der Beklagte (Bekl) bestritt das Klagebegehren und brachte vor, dass der Kl auf Grund des § 16 PatG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ohnedies die Diensterfindungsvergütung weiter beziehen würde. Würde man die Diensterfindungsvergütungen in der Abfertigung berücksichtigen, käme es zu einer Doppelleistung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, während das Berufungsgericht die Ansicht vertrat, dass in einem fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird, ob die Ausübung der Erfindertätigkeit zu den Aufgabenbereichen des Arbeitnehmers gehört habe. Weiters sei zu überprüfen, ob die sonst üblichen Gehaltserhöhungen durch die Diensterfindungsprämien kompensiert wurden und ob insbesondere die Prämien laut Parteienvereinbarung ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft darstellen sollten. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtete sich der Rekurs des Bekl.
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Entscheidung des OGH Nach Ansicht des OGH sei im gegenständlichen Fall § 8 Abs 2 PatG maßgeblich, wonach ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellte Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf gesonderte Diensterfindungsprämien haben, wenn die Erfindertätigkeit bereits durch ein höheres Entgelt vergütet wird. Da ein höheres Grundentgelt zweifelsfrei in die Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen ist, muss dies auch für die „besondere Vergütung“ des § 8 Abs 2 PatG gelten. Diese Vergütung fällt somit unter den abfertigungsrelevanten Entgeltbegriff. Den Lehrmeinungen, nach welchen Diensterfindungsprämien nicht in die Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen sind, da es sich sonst um eine unerwünschte Doppelleistung handelt, folgt der OGH aus folgenden Erwägungen nicht: In den Entgeltbegriff sind jene Leistungen nicht einzubeziehen, denen ein Versorgungsgedanke des Arbeitnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu Grunde liegt (etwa betriebliche Pensionsleistungen, OGH 27. 1. 1988, 9 ObA 198/87). Dies trifft aber auf Diensterfindungsprämien nicht zu, weil diesen Leistungen der Versorgungszweck fehlt. Eine Diensterfindungsprämie ist mit jenen Entgeltbestandteilen vergleichbar, bei denen die Leistung des Arbeitgebers typischerweise erst zeitverzögert eintritt. Voraussetzung für eine Einbeziehung ist aber, dass diese Leistungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen. Nicht maßgeblich ist, welche Widmung die Parteien einer Diensterfindungsprämie geben wollten (Vergütung für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft oder für die Einräumung des Benutzungsrechts der Erfindung) oder ob sie überhaupt eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben.
Zusammenfassung Die besondere Vergütung für Diensterfindungen nach § 8 Abs 2 PatG fällt grundsätzlich unter den Entgeltbegriff und ist in die Berechnungsgrundlage zur Abfertigung einzubeziehen, wenn die Diensterfindungsprämien mit einer gewissen Regelmäßigkeit gewährt wurden.
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• Arbeitshilfe
Rechtlicher Überblick zu Diensterfindungsvergütungen
• OGH 29.8.2011, 9 Ob A 96/11z OGH 27.1.1988, 9 Ob A 198/87
• § 23 AngG; § 8 PatG
• Diensterfindungsprämie; Abfertigung
KW Förderungen – Nationale Förderungen
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Forschungskompetenzen für die Wirtschaft StExp 2011/321. Dieses Programm fördert den Aufbau, die Vertiefung und die Erweiterung von Forschungskompetenzen in Klein- und Mittelunternehmen (KMU). Ziel ist der systematische Aufbau und die Höherqualifizierung des bestehenden Forschungs- und Innovationspersonals.
Walter Bornett
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trategische Ziele dieser Förderung sind die Höherqualifizierung des Forschungs- und Innovationspersonals, die Verankerung unternehmensrelevanter Lehr- und Forschungsschwerpunkte an österreichischen Universitäten bzw Fachhochschulen sowie die Erhöhung der sektoralen Mobilität. Operative Ziele und Instrumente sind: • Qualifizierungsseminare zum Kompetenzaufbau: Erleichterung des Zugangs zu Qualifizierungsmaßnahmen und besserer Überblick über KMU-relevante Technologiefelder; • Qualifizierungsnetze zur Kompetenzvertiefung: Erhöhung der Innovations- und Nachfragekompetenz in zukunftsrelevanten Technologiefeldern über die Qualifizierung von Mitarbeitenden; • Innovationslehrveranstaltungen mit tertiärem Charakter zur Kompetenzerweiterung: nachhaltige Etablierung von wirtschaftsnahen Themen im Qualifizierungsangebot.
Zielgruppe In erster Linie richtet sich das Programm an österreichische KMU, die im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung (FTEI) tätig sind. Als Projektpartner können sich folgende Einrichtungen beteiligen: • voneinander unabhängige Unternehmen mit Standort in Österreich; • Universitäten und Fachhochschulen mit Standort in Österreich; • sonstige Bildungs- und Forschungseinrichtungen (zB Austrian Cooperative Research – ACR); • Clusterinitiativen, Technologie- und Transferzentren.
Qualifizierungsseminare Kurzfristige, zeitlich begrenzte und maßgeschneiderte Qualifizierungsseminare sollen den Einstieg in neue Technologiefelder ermöglichen bzw erleichtern. Die Qualifizierungsseminare richten sich an FTEI-Einsteiger, also Unternehmen mit hohem Kompetenz- und Innovationsbedarf bzw geringer technologischer Kompetenz. • Laufzeit: 5 bis 15 Arbeitstage • Förderhöhe: max € 50.000,– pro Projekt • Auswahlverfahren: verkürztes Antragsverfahren, offene Ausschreibung und vereinfachtes Bewertungsschema
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Qualifizierungsnetze Durch den Aufbau mittelfristiger, zeitlich begrenzter und maßgeschneiderter Qualifizierungsnetze soll die Innovations- und Nachfragekompetenz in zukunftsrelevanten Technologiefeldern erhöht werden. Qualifizierungsnetze können sowohl von FTEI-Einsteigern als auch von technologisch kompetenten Unternehmen, die mehrere IngenieurInnen oder ForscherInnen beschäftigen und ein eigenes F&E-Budget zur Verfügung haben, eingerichtet werden. • Laufzeit: sechs Monate bis zwei Jahre • Förderhöhe: max € 500.000,– pro Projekt Wettbewerbsverfahren • Auswahlverfahren: (fixe Ausschreibung)
Lehrveranstaltungen mit tertiärem Charakter Durch die Etablierung langfristiger, zeitlich begrenzter Qualifizierungsnetzwerke sollen in Kooperation mit öffentlichen Forschungs- und Ausbildungspartnern die Kompetenzen im Bereich der angewandten Forschung erhöht und wirtschaftsnahe Themen, die bisher nicht adressiert wurden, im Qualifizierungsangebot verankert werden. Das Instrument richtet sich an technologisch kompetente und forschungsorientierte Unternehmen, die in der Lage sind, sich längerfristig zu engagieren. • Laufzeit: vier Jahre • Förderhöhe: max € 1.000.000,– pro Projekt Wettbewerbsverfahren • Auswahlverfahren: (fixe Ausschreibung) inklusive Hearing
Förderabwicklung Österreichische ForschungsförderungsgmbH (FFG) Sensengasse 1, 1090 Wien http://www.ffg.at/Forschungskompetenzen Ansprechpartnerin Dr. Corinna Wilken Tel: 05 7755–2608 E-Mail: corinna.wilken@ffg.at
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• Arbeitshilfe
Checkliste: Qualifizierungsseminare für das Förderprogramm Forschungskompetenzen für die Wirtschaft
• Forschungsförderung; KMU
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Teilweiser Austausch einer Wasserleitung aktivierungspflichtig StExp 2011/320. Der Austausch von Wasserleitungsrohren durch solche mit größerer Kapazität führt laut UFS Innsbruck zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, wenn dieser Maßnahme eine eigenständige Funktion beigemessen werden kann. Irmgard Richter
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ie Berufungswerberin (Bw) ließ in einem Teil des von ihr unterhaltenen Wasserleitungsnetzes die Wasserrohre austauschen. Dabei wurden im Bereich der Zubringerstrecke die alten Rohre mit einem Durchmesser von 80 mm durch solche mit einem Durchmesser von 100 mm ersetzt (was einer Steigerung von 25% entspricht), wodurch die Durchflussmenge (um über 50%) und auch die Kapazität der in diesem Leitungsabschnitt befindlichen Löschwasserhydranten erhöht wurden. Die Rohre mit dem größeren Durchmesser wurden in 47% des Leitungsnetzes verlegt, in den restlichen 53% des Leitungsnetzes wurde der Leitungsdurchmesser nicht verändert. Das Finanzamt qualifizierte die Kosten für den Austausch der Rohre im Bereich
der Zubringerstrecke durch solche mit größerem Querschnitt als aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand. Die dagegen erhobene Berufung wies der UFS ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein wesentlicher Teil des gesamten Wasserleitungsnetzes erneuert und hinsichtlich seiner Kapazität deutlich erweitert wurde. Diese Zubringerstrecke erfüllte eine eigenständige Funktion, nämlich die der Hydrantenversorgung. Dabei war es unerheblich, dass die Kosten der Rohre an sich gegenüber den sonstigen Errichtungskosten in den Hintergrund traten.
• UFS Innsbruck 5.5.2011, RV/0112-I/10 • § 6 EStG; § 7 EStG; § 8 EStG • Herstellungsaufwand; Erhaltungsaufwand
Steuerrecht – Einkommensteuer
Für dienstnehmerähnlichen Gf gilt die Handelsvertreter-Pauschalierungs-V nicht StExp 2011/323. Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf beantragte mittels des Handelsvertreterpauschales Betriebsausgaben iHv 12% der Umsätze. Dies verweigerte der UFS mit der Begründung, dass die Vertretertätigkeit dienstnehmerähnlich ausgeübt wurde. Clemens Endfellner
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er Bw war zu 25,99% an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Gf. Aus seiner Tätigkeit bezog er Geschäftsführerhonorare, die durch eine EinnahmenAusgaben-Rechnung ermittelt wurden. Nach der erklärungsgemäßen Veranlagung beantragte der Bw die Gewährung des Handelsvertreterpauschales iHv 12% der Umsätze gem § 2 Abs 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung – Handelsvertreter, BGBl II 2000/95, mit der Begründung, dass der VwGH und UFS den Begriff des Handelsvertreters weiter definieren und auch die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH umfasst würde, wenn dieser seine Arbeitszeit überwiegend im Außendienst verbringe. Der UFS verneinte dennoch die Anwendbarkeit dieser Verordnung. Die
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Pauschalierung auf Grund der zu § 17 Abs 4 und 5 EStG ergangenen Verordnung kann gem § 1 Abs 1 HVertrG nur bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter in Anspruch genommen werden, die selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Handelsvertreters selbständig ausgeübt wird, ist das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit entscheidend. Da der Bw in die betriebliche Organisation der GmbH eingebunden ist, ihm ein Dienstwagen ohne Beschränkung der Kilometerzahl zur Verfügung gestellt wird, er über keine für einen Handelsvertreter typischen eigenen Betriebsmittel verfügt, er seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und weisungsgebunden ist, er 14x jährlich einen Fixbezug erhält, ist er in der Gesamtschau nicht selbständig und gewerbsmäßig tätig. Auch
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wenn der Bw kraft Beteiligungsausmaßes steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, ist er dienstnehmerähnlich tätig. Er kann somit dieses Betriebsausgabenpauschale mangels Anwendbarkeit der Verordnung nicht geltend machen.
• UFS Innsbruck 28.7.2011, RV/0303-I/09 • § 17 Abs 4 und 5 EStG; HandelsvertreterV, BGBl II 2000/95
• Handelsvertreter; Pauschalierung
KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Berechnung der Abfertigungsbemessungsgrundlage StExp 2011/326. Schwankende Entgeltbestandteile sind bei der Berechnung der Abfertigung durch Bildung eines Durchschnittswerts zu berücksichtigen. Auch bei Gewinnbeteiligungen ist dabei entscheidend, in welcher Höhe die Leistung für den Beobachtungszeitraum gebührt. Andreas Gerhartl
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m vorliegenden Fall war folgender Sachverhalt zu beurteilen: Der Arbeitnehmer nahm an einem langfristigen Vergütungsplan teil, aufgrund dessen er Gewinnbeteiligungen in unterschiedlicher Höhe erhielt. Diese Zahlungen wurden – anders als sonstige während des letzten Jahres ausbezahlte Zulagen und Leistungsvergütungen – nicht in die Berechnung der bei Ende des Dienstverhältnisses gebührenden Abfertigung einbezogen. Im Verfahren vor dem OGH war nicht mehr strittig, dass diese Gewinnbeteiligungen als Entgeltbestandteile zu qualifizieren (und daher für die Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen) waren. Fraglich war aber, ob jene Gewinnanteile in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen sind, die im
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letzten Jahr des Dienstverhältnisses fällig bzw abgerufen wurden, oder jene, auf die im letzten Jahr des Dienstverhältnisses ein Anspruch erworben wurde.
Entscheidung des OGH Der OGH entschied (in Abkehr von der Entscheidung OGH 27. 9. 2006, 9 ObA 59/06a), dass Entgelte, die erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses zu berechnen sind und fällig werden, bei der Abfertigungsberechnung erst nachträglich zu berücksichtigen sind. Dies folgt aus dem Umstand, dass § 14 Abs 1 AngG für Gewinnbeteiligungen Berechnungsregeln und Fälligkeitsbestimmungen festlegt, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinausgehen können. Diese Regelungen sind auch für die Fälligkeit der Abfertigung mitzuberücksichtigen, weshalb in diesem Umfang auch die Abfertigung erst
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mit dem Anspruch auf Abrechnung der Gewinnbeteiligung fällig wird. Somit sind für die Berechnung der Abfertigung nicht jene Gewinnbeteiligungen heranzuziehen, die im letzten Jahr (mehr oder weniger zufällig) ausbezahlt wurden, sondern jene, die für die letzten zwölf Monate gebühren.
• OGH 27.7.2011, 9 Ob A 22/11t • § 14 AngG; § 23 AngG
• Abfertigung;
Gewinnbeteiligung