SteuerExpress E-Paper KW 49

Page 1

Das wรถchentliche Steuer-Update

49

KW

2011

www.steuerexpress.at


Das wöchentliche Steuer-Update

www.steuerexpress.at

Inhalt KW492011 Beiträge

Steuerrecht – Einkommensteuer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (StExp 2011/365) ..............................

2

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Tax Holidays – schädlich für die Steuergruppe? (StExp 2011/369) ........................................................................................

3

Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Parteienidentität iSd § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG trotz Schuldnermehrheit (StExp 2011/363) ...........................................

4

Bilanzierung – UGB Diskontierungszinssätze für Sozialkapital nach UGB und IFRS (StExp 2011/367)

.................................................................

5

Steuerrecht – Einkommensteuer Delfintherapie in Türkei kann laut UFS Linz außergewöhnliche Belastung sein (StExp 2011/364) ....................................... Entfernung einer Fettschürze mit 1,4 kg keine außergewöhnliche Belastung (StExp 2011/370) ..........................................

6 6

Steuerrecht – Privatstiftungen Wohnraumvermietung durch Privatstiftungen – Fremdüblichkeit muss geprüft werden (StExp 2011/368) ........................

7

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Wann kann ein Kfz als Vorführ-Kfz qualifiziert werden? (StExp 2011/366) ...........................................................................

7

Entscheidungen kompakt

Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

1

www.steuerexpress.at


KW Steuerrecht – Einkommensteuer

49

2011

Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen StExp 2011/365. Laut BFH kann eine Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen gebildet werden, wenn feststeht, dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht. Er gibt vor, welche Aufzeichnungen für einen Rückstellungsnachweis erforderlich sind. Josef Metzler Sachverhalt: Der StPfl vermittelt Versicherungsverträge im Rahmen seiner Versicherungsagentur. Neben der Abschlussprovision erhält er ein Pflegegeld für die Betreuung des Vertragsbestands. Im Jahresabschluss passivierte der StPfl eine Rückstellung für Bestandspflege, die er anhand folgender Parameter bewertet hat: • Versicherungsbestand: 1.041 Verträge • Durchschnittliche Laufzeit: 25 Jahre • Geschätzter Betreuungsaufwand pro Jahr und Vertrag: 1,5 Stunden • Rückstellungsberechnung: 39.037,5 Stunden x Abzinsungsfaktor 0,262% x € 12,– Lohn/Stunde = € 122.734,– In der Erstinstanz hat das FA die Rückstellung für Bestandspflege nicht anerkannt, während das Finanzgericht München entschied, dass die Rückstellung dem Grunde nach berechtigt sei. Bei der Schätzung des Betreuungsaufwands ging der Gerichtshof jedoch von einem niedrigeren Wert aus. Anstatt eines 1,5 stündigen Betreuungsaufwands pro Vertrag wurden 0,5 Stunden anerkannt. In der Revision brachte das FA ua vor, dass der StPfl keine Aufzeichnungen vorgelegt hat. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht wegen weiterer Erhebungen zurückverwiesen.

Rechtliche Würdigung Für Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften ist eine Rückstellungsbildung nicht möglich, jedoch für Vorleistungen und Erfüllungsrückstände. Aufgrund der BFHRsp ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Vertragsbetreuung erhält. In zeitlicher Hinsicht muss die Verbindlichkeit in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht sein und es muss bereits bis zum Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sein. Die Aufhebung der Entscheidung durch den BFH erfolgte deshalb, da das Finanzgericht nicht festgestellt hat, dass der StPfl rechtlich zur Nachbetreuung der Versicherungsverträge verpflichtet sei. Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Rückstellungsbemessung irrelevant. Wenn jedoch eine solche zur weiteren Betreuung besteht, sind bei der Bemessung der Rückstellungshöhe bestimmte Grundsätze zu beachten. Die Nachbetreuungsver-

2

pflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung, die mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewerten ist. Abzustellen ist auf die Anzahl der Versicherungsverträge, für die noch künftige Betreuungsleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt beansprucht werden kann. Einbezogen werden nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge, während die Aufwendungen der künftigen Arbeitsleistung des Betriebsinhabers nicht einzubeziehen sind. Was die Höhe anbelangt, so ist der Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr entscheidend. Im Einzelnen ist die Betreuungstätigkeit zu beschreiben. Es ist anzugeben, welcher Zeitbedarf für die Tätigkeit erforderlich ist, wie oft die Tätigkeit zu erbringen ist, wie hoch die Personalkosten pro Stunde Betreuungszeit sind, sowie die Laufzeit bzw Restlaufzeit der einzubeziehenden Verträge. Die so ermittelte Rückstellung für Erfüllungsrückstand ist noch abzuzinsen. Die obigen Angaben sind auf Einzelvertragsebene aufzuzeichnen, die objektive Beweislast hat der StPfl zu tragen.

Anmerkung Die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus. Des Weiteren muss die Inanspruchnahme des StPfl wahrscheinlich sein und die ungewisse Verbindlichkeit muss im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht sein. Wenn eine rechtliche Verpflichtung feststeht, kann eine Rückstellung gebildet werden. Bereits in einer früheren Entscheidung hat der BFH 28. 7. 2004, XI R 63/03 BStBl II 2006, 866 zur Verursachung ausgeführt, dass für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen eine Verbindlichkeitenrückstellung zu passivieren ist, da sich der StPfl am Bilanzstichtag in einem Erfüllungsrückstand befindet.

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe

Praxisbeispiele zur Verursachung bei Verbindlichkeitenrückstellungen

• BFH 19. 7. 2011, X R 26/10 • § 198 Abs 8 UGB • Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Versicherungsverträge


Jetzt gratis testen! www.steuerexpress.at


KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

49

2011

Parteienidentität iSd § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG trotz Schuldnermehrheit StExp 2011/363. Der Umstand, dass auf Seiten der Darlehensnehmer Schuldnermehrheit besteht, von denen nur ein Schuldner eine Sicherheit (Hypothek) für ein Darlehen eingeräumt hat, ist der Befreiung laut UFS Innsbruck des § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG für das Sicherungsgeschäft nicht abträglich. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

D

er UFS Innsbruck war in seiner Entscheidung vom 17. 8. 2011 mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: Am 18./19. 8. 2010 wurde eine als Schuldschein und Pfandurkunde bezeichnete Urkunde vom Darlehensgeber und Pfandgläubiger einerseits, einem Darlehensnehmer sowie einem weiteren Darlehensnehmer und Pfandschuldner andererseits unterfertigt. Beide Darlehensnehmer verpflichteten sich zu Leistungen aus dem Darlehensvertrag zur ungeteilten Hand, wobei es im Ermessen des Darlehensgebers stand, beide gemeinsam oder nur einen davon zur Zahlung in Anspruch zu nehmen. Als Sicherheit verpfändete der erste Darlehensnehmer seine ihm derzeit und künftig zustehenden Lohn-, Gehalts- und Pensionsbezüge. Der zweite Darlehensnehmer räumte dem Darlehensgeber zur Sicherung seiner Ansprüche eine Hypothek auf einer ihm gehörenden Liegenschaft ein. Das (vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 eingeräumte) Darlehen wurde vergebührt. Hinsichtlich der Hypothekarverschreibung lehnte das FA die Anwendung der Gebührenbefreiung des § 19 Abs 2 Satz 2 Gebührengesetz ab.

Anwendungsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung des § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG Eingangs zitiert der UFS Innsbruck in seiner Entscheidung die Bestimmung des § 19 Abs 2 GebührenG. Danach ist die Rechtsgeschäftsgebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten, wenn in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäfts sind, abgeschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon sieht § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG für Nebengeschäfte und Nebenverabredungen vor, die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das Hauptgeschäft entweder einer Gebühr oder einer Verkehrsteuer unterliegen muss. Für die Gebührenbefreiung des § 19 Abs 2 GebührenG ist erforderlich, dass sowohl das Hauptgeschäft als auch das Nebengeschäft von denselben Vertragsparteien abgeschlossen worden ist (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 19 GebührenG Rz 23 und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung).

4

Parteienidentität trotz Schuldnermehrheit Zur Frage, ob im entscheidungserheblichen Sachverhalt das Hauptgeschäft (dh der Darlehensvertrag) und das gegenständliche Nebengeschäft (dh die Hypothekarverschreibung) als zwischen denselben Parteien abgeschlossen anzusehen ist und daher Parteienidentität vorliegt, stellt der UFS Innsbruck auf das Bestehen einer Gesamtschuld auf Seiten der Darlehensschuldner ab. Eine solche besteht nach § 891 ABGB dann, wenn eine Mehrheit von Schuldnern aufgrund eines Vertrags dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht und daher jeder einzelne Schuldner aufgrund eines selbständigen Verpflichtungsgrunds persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. Der UFS Innsbruck zieht hieraus unter Verweis auf Arnold (Arnold, Rechtsgebühren8 (2006) § 19 Rz 13c) den Schluss, dass Parteienidentität im gegenständlichen Fall gegeben ist, zumal die Vertragspartner des Sicherungsgeschäfts auch – wenngleich nicht die einzigen – Vertragspartner des Darlehensvertrags sind. Überdies dient die streitgegenständliche Hypothekarverschreibung unzweifelhaft der Sicherstellung des Darlehens, das der Darlehensgeber dem Pfandbesteller gewährt hat, weshalb zweifelsohne Identität der Vertragsparteien im Haupt- und im Nebengeschäft vorliegt. Die Schuldnermehrheit steht nach Ansicht des UFS Innsbruck der Befreiungsbestimmung des § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG nicht entgegen.

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe

Übersicht über die Gebührenbefreiung für Sicherungsgeschäfte

• UFS Innsbruck 17.8.2011, RV/0914-I/10

• § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG • Sicherungsgeschäft; Schuldnermehrheit; Parteienidentität


KW Bilanzierung – UGB

49

2011

Diskontierungszinssätze für Sozialkapital nach UGB und IFRS StExp 2011/367. Viele Unternehmen führen bereits am Jahresende Berechnungen der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen durch, um die Zahlen für die Jahresabschlusserstellung parat zu haben. In diesem Beitrag finden Sie aktuelle Einschätzungen hinsichtlich der Bandbreite von vertretbaren Abzinsungsfaktoren. Günther Hirschböck/Elisabeth Raml Diskontierungszinssatz für Sozialkapital nach UGB Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen sind jährlich mit dem Barwert der künftigen Verpflichtungen zu bewerten. Das UGB gibt keinen Anhaltspunkt über die Höhe oder über Parameter des Diskontierungszinssatzes. Laut Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision KFS RL 2/3 – Änderung und Ergänzung der Fachgutachten KFS RL 2 und 3 über Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen nach den Vorschriften des RLG – kann aus Vereinfachungsgründen ein Realzinssatz herangezogen werden, der nach empirischen Untersuchungen mittel- bis langfristig 3–4% beträgt. Angesichts der aktuellen Kapitalmarktentwicklung wird häufig die Frage gestellt, ob für die Rückstellungsberechnung in UGB-Abschlüssen die Verwendung eines Realzinssatzes von 3% bis 4% pa weiterhin zulässig ist. Derzeit wird seitens des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision an einer Änderung der genannten Fachgutachten gearbeitet. Dabei wird auch das Thema Diskontierungszinssatz neu geregelt werden. Erwartungsgemäß wird künftig – ähnlich IFRS – auf aktuelle, aus dem Markt abgeleitete Zinssätze abzustellen sein, wobei eventuell Zinsschwankungen durch Verwendung eines mehrjährigen Durchschnitts geglättet werden sollen. Solange die geänderte Version der Fachgutachten KFS RL 2 und 3 noch nicht veröffentlicht ist, ist unseres Erachtens die Verwendung eines Zinssatzes innerhalb der bisherigen Bandbreite weiterhin nicht zu beanstanden. Angesichts der aktuellen Entwicklung des Kapitalmarkts und der Teuerungsrate ist aber dringend darauf zu achten, dass die Diskontierung auf Basis eines Realzinssatzes am untersten Ende der genannten Bandbreite erfolgen soll. Ein niedrigerer Realzinssatz, der tatsächliche Nominalzinssätze und Teuerungsraten berücksichtigt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach starken Schwankungen der Zinssätze in den vergangenen Jahren blieb das Zinsniveau in den letzten Monaten relativ stabil. Die Entwicklung basierend auf Zero Coupon Yields seit Jänner 2011 ist aus beiliegender Arbeitshilfe ersichtlich. Zum 31. 10. 2011 lagen die Diskontsätze zwischen 4,44% (Pensionisten) und 4,81% (Anwärter), das arithmetische Mittel lag bei 4,63%. Eine Abweichung von diesen Werten in einer Bandbreite von 25 Basispunkten nach oben oder unten sollte angesichts des Umstands, dass es sich um geschätzte Werte handelt, zulässig sein. Zu beachten ist jedoch, dass die Positionierung innerhalb der sich so ergebenden Bandbreite akzeptabler Werte von Jahr zu Jahr entsprechend des Stetigkeitsgrundsatzes konsistent zu erfolgen hat. Wenn Sozialkapital per Jahresende bereits vorzeitig auf Basis von Parametern vor dem Jahresende berechnet wird, so ist auf Grund der Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Zinsniveaus die Entwicklung bis zum Bilanzstichtag des Unternehmens kritisch zu verfolgen. Bei wesentlichen Schwankungen kann es notwendig werden, aktualisierte Gutachten einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung der Personalverpflichtungen möglichst kurz vor dem Bilanzstichtag einzuholen.

Diskontierungszinssatz für Sozialkapital nach IFRS Gem IAS 19.78 ist der Diskontsatz der Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grundlage der Renditen zu bestimmen, die am Bilanzstichtag für erstrangige, festverzinsliche, laufzeit- und währungsadäquate Industrieanleihen am Markt erzielt werden.

5

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe

Entwicklung der Diskontierungszinssätze

• § 211 Abs 2 UGB; IAS 19

• Pensionsrückstellung;

Abfertigungsrückstellung; Diskontierungszinssatz


KW Steuerrecht – Einkommensteuer

49

2011

Delfintherapie in Türkei kann laut UFS Linz außergewöhnliche Belastung sein StExp 2011/364. Auch wenn eine Delfintherapie nicht ärztlich verordnet wurde und die Krankenkasse keinen Beitrag leistet, können dafür angefallene Ausgaben im Ausnahmefall eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Clemens Endfellner

D

er Bf ist Vater einer behinderten Tochter und machte in seiner EStErklärung 2010 Kosten für eine Delfintherapie iHv € 5.546,90 geltend. Die Tochter ist seit ihrer Geburt körperlich und geistig schwerst behindert und leidet an Epilepsie, spastischer Tetraparese und Microzephalie. Sie könne weder selbständig sitzen noch stehen und benötige 24 Stunden Betreuung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 90%, es wird erhöhte Kinderbeihilfe und ein Pflegegeld der Stufe 6 bezogen. Laut der Kinderärztin ist eine Delfintherapie keine anerkannte Therapieform. Sie werde von keiner Krankenkasse genehmigt oder bezahlt. Dennoch habe sie in ähnlichen Fällen Erfolge gebracht. Auch aufgrund dieser Information verbrachte

die Tochter zwei Wochen in der Türkei bei zehn Delfin-Schwimmeinheiten mit einem speziell ausgebildeten Schwimmtrainer und anschließender Physiotherapie bzw Galileo-Therapie, womit der gesamte Vormittag mit Therapien unter Aufsicht eines Arzts verbracht wurde. Laut UFS Linz sind die beantragten Kosten abzugsfähig. Aufwendungen für Maßnahmen der Außenseitermedizin sind nicht grundsätzlich von der Berücksichtigung als Kosten einer Behinderung im Rahmen der §§ 34, 35 EStG ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die medizinische Notwendigkeit erwiesen ist, auch wenn kein wissenschaftlich gesicherter Wirkungsnachweis gefordert wird. Die behandelnde Person muss zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sein und es darf keine vergleichbare Therapieform in Österreich geben.

Diese Behandlungsform führte nachweislich zu einer Lockerung der Spastik und zu einem Rückgang der epileptischen Anfälle um 90%, obwohl im Anschluss an die Therapie die Medikation zurückging. Da vor Ort eine laufende ärztliche Kontrolle gegeben war, händisch der Therapieverlauf aufgezeichnet wurde, die Delfintherapie generell Erfolge bringt und auch im konkreten Fall der Gesundheitszustand gebessert wurde, lag eine außergewöhnliche Belastung vor.

• UFS Linz 19.9.2011, RV/0893-L/11 • § 34 EStG; § 35 EStG

• alternative Heilbehandlungsmethode; Delfintherapie; außergewöhnliche Belastung; Krankheitskosten

Steuerrecht – Einkommensteuer

Entfernung einer Fettschürze mit 1,4 kg keine außergewöhnliche Belastung StExp 2011/370. Im Nachgang zu einer Behandlung wegen Fettsucht ließ sich eine Steuerpflichtige eine Fettschürze mit 1,4 kg Gewebe entfernen. Da dies laut UFS Wien aus ästhetischen Gründen erfolgte, liegt keine außergewöhnliche Belastung vor. Clemens Endfellner

D

ie StPfl beantragte im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 2009 Krankheitskosten iHv € 6.136,– als außergewöhnliche Belastung. Diese Kosten verursachte die Entfernung einer Fettschürze. Die Fettschürze entstand, da die StPfl sich 2007 wegen Fettsucht behandeln ließ und die daraus resultierenden Folgen zu einer Fettschürze führten. Die Behandlungskosten der Fettsucht wie Diätberatung, Brustverkleinerung etc wurden von der Krankenkasse getragen, der 2009 durchgeführte Eingriff der Bauchdeckenstraffung nicht. Bereits 2007 wurde die Kostenübernahme dieses Eingriffs von der Krankenkasse abgelehnt. Der UFS bestätigte die Rechtsauffassung des FA, dass die Kosten der Entfernung der Fettschürze nicht abzugsfähig

6

sind. Medizinische Eingriffe, welche auch aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn medizinisch triftige Gründe vorliegen, die nachvollziehbar ein Leiden mit Krankheitswert (zB starke Verunstaltung im Gesicht, psychische Störung) belegen. Eine Fettschürze allein, auch wenn diese eine Folge einer medizinisch indizierten Gewichtsreduktion ist und bei Hitze und Sport als unangenehm empfunden wird und besonderer hygienischer Maßnahmen bzw dermatologischer Behandlung bedarf, stellt keine Krankheit dar. Konkrete medizinisch triftige Gründe hat die StPfl trotz Aufforderung nicht vorgebracht. Anmerkung: Auch wenn keine Krankheitskosten vorliegen, können Ausgaben zu einer außergewöhnlichen Belastung

www.steuerexpress.at

führen, wenn die Kriterien der Zwangsläufigkeit, Außergewöhnlichkeit und wirtschaftlichen Belastung erfüllt werden. Die vorliegende Entscheidung steht in gewissem Widerspruch zu UFS Wien 31. 8. 2010, RV/2532-W/10, wonach Kosten für eine Perücke nach einer Chemotherapie zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, da diese Kosten durch die Behandlung verursacht wurden und dazu dienen, die offenkundige psychische Belastung des Haarverlusts zu begrenzen.

• UFS Wien 3.10.2011, RV/3866-W/10 • § 34 EStG • Krankheitskosten; außergewöhnliche Belastung


KW Steuerrecht – Privatstiftungen

49

2011

Wohnraumvermietung durch Privatstiftungen – Fremdüblichkeit muss geprüft werden StExp 2011/368. Bei Vermietung eines Wohnhauses durch eine Privatstiftung an den Stifter/Begünstigten ist laut Auffassung des VwGH für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Privatstiftung die Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses wesentlich. Christian Wilplinger

E

ine Privatstiftung sanierte eine vom Stifter zugewendete Wohnimmobilie umfassend und vermietete diese nach Umbau an den Stifter. Der UFS Wien 18. 1. 2008, RV/0743-W/07, versagte der Privatstiftung den Vorsteuerabzug für die Investitionskosten, da eine Einnahmenerzielungsabsicht im konkreten Fall von vornherein fehle. Eine Prüfung, ob das Mietverhältnis fremdüblich ausgestaltet ist, war nach Ansicht des UFS Wien nicht notwendig. Der VwGH 19. 10. 2011, 2008/13/0046, hat der Beschwerde der Privatstiftung stattgegeben und festgehalten, dass eine unternehmerische Betätigung der Privatstiftung iSd § 2 Abs 1 UStG sehr wohl möglich ist, wenn eine marktkonforme Vermietung vorliegt. Die Auffassung des UFS, wonach auch bei einem

Mietverhältnis, das dem Fremdvergleich standhält, keine unternehmerische Tätigkeit der Privatstiftung vorliegt, wurde vom VwGH zurückgewiesen. Ohne Klärung der Frage, ob eine fremdübliche Vermietung gegeben ist, kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Mietverhältnis deshalb nicht anerkannt werden könnte, weil die Gesamtgestaltung als Missbrauch zu werten sei. Der VwGH hat sich mit dem vorliegenden Erkenntnis zum zweiten Mal mit der Frage der umsatzsteuerlichen Anerkennung einer Wohnraumvermietung durch eine Privatstiftung an den Stifter/Begünstigten befasst. Bereits im Erkenntnis VwGH 7. 7. 2011, 2007/15/0255, wurde klargestellt, dass eine nicht fremdübliche Vermietung keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Privatstiftung begründet. Nunmehr führte

der VwGH erstmals explizit aus, dass eine fremdübliche Vermietung für die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft wesentlich ist. Im Ergebnis sollte daher bei fremdüblicher Vermietung einer Wohnimmobilie durch eine Privatstiftung an ihren Stifter/Begünstigten (außer in Fällen von Liebhaberei oder Missbrauch) für die Privatstiftung sehr wohl ein Vorsteuerabzug möglich sein.

• VwGH 19.10.2011, 2008/13/0046 • § 2 Abs 1 UStG; § 12 UStG

• Vermietung;

Unternehmereigenschaft; Fremdüblichkeit

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Wann kann ein Kfz als Vorführ-Kfz qualifiziert werden? StExp 2011/366. Der UFS Klagenfurt hat zur Frage, welche Kriterien für ein Vorführ-Kfz ausschlaggebend sind, Stellung bezogen. Neben der Zweckwidmung ist auch die zeitliche Komponente wesentlich. Gabriele Hemm

E

in Immobilienmakler mit Nebentätigkeit im Kfz-Handelsbereich hat einen gebrauchten Pkw in Deutschland erworben. Beim Erwerb wurde weder Erwerbsteuer noch NoVA entrichtet. Die Nichtentrichtung wurde mit der Nutzung als Vorführ-Kfz begründet. Der Pkw wurde rund 21 Monate als Vorführ-Kfz genutzt, da es sich dabei um einen schwer verkäuflichen „Exoten“ handelte. Die Verkaufsabsicht wurde mit Einschaltungen von Inseraten usw belegt. Ein Vorführ-Kfz wird vom Fahrzeughändler zu Vorführzwecken angeschafft, um den Kunden die Vorzüge des Fahrzeugs zeigen zu können. Daher kann ein Vorführ-Kfz nur ein Fahrzeug sein, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkau-

7

fen kann. Ein Einzelstück kann kein Vorführ-Kfz sein (VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0107). Die Beurteilung als Vorführ-Kfz setzt voraus, dass dieses grundsätzlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist. Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei Vorführ-Kfz um zum „alsbaldigen Verkauf“ bestimmte Kfz. Ein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung muss erkennbar sein. Für die Qualifikation als Vorführ-Kfz ist neben dem tatsächlichen Verwendungszweck auch die zeitliche Komponente wesentlich. Diese Dauer wird mit sechs Monaten bis maximal einem Jahr bemessen. Bei einer vorübergehenden Verwendung für Vorführzwecke ist die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben. Im gegenständlichen Fall scheiterte die Einstufung als Vorführ-Kfz, da lediglich

www.steuerexpress.at

ein einziges Fahrzeug angeschafft wurde und es sich dabei um einen „Exoten“ handelte. Die Nutzung des Pkw von rund 21 Monaten ist nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang, weil der Pkw vorwiegend für Vorführfahrten genutzt werden sollte. Die Zweckbestimmungen für die Einstufung als Vorführwagen wurden nicht verwirklicht.

• UFS Klagenfurt 26.7.2011, RV/0416-K/08 • Art 1 Abs 1 BMR; Art 1 Abs 2 BMR; Art 12 Abs 1 und 4 BMR; § 1 Z 3 NoVAG • Umsatzsteuer; Vorführ-Kfz


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.