SteuerExpress E-Paper KW 50

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Das wรถchentliche Steuer-Update

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KW

2011

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW502011 Beiträge

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Anrechnungsmethode für Drittstaats-Portfoliodividenden bis 2010 (StExp 2011/373) .........................................................

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Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Besonderheiten der Wegzugsbesteuerung im DBA mit Großbritannien (StExp 2011/377) ...................................................

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Gebührenpflicht bei der wechselseitigen Einräumung von Fruchtgenussrechten (StExp 2011/375)

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Steuerrecht – Einkommensteuer UFS zu einer Auslandsbeteiligung im Privatvermögen (StExp 2011/376) ..............................................................................

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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Leistungen eines ausländischen Sachverständigen an den Bund (StExp 2011/378) .............................................................

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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Zur Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige (StExp 2011/374) ..................................................................................................... Zurückverweisung an das Finanzamt aufgrund unterlassener Ermittlungen (StExp 2011/380) ...........................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Doppelte Haushaltsführung trotz Erwerbslosigkeit der Ehegattin? (StExp 2011/372) ..........................................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Beendigungskausale Ansprüche und Doppelbesteuerungsabkommen (StExp 2011/379) Förderungen – Nationale Förderungen Talente nützen – Chancengleichheit (StExp 2011/371)

Entscheidungen kompakt

Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

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Anrechnungsmethode für DrittstaatsPortfoliodividenden bis 2010 StExp 2011/373. Für Veranlagungszeiträume bis inkl 2010 ist aufgrund einer VwGH-Entscheidung auf Drittstaats-Portfoliodividenden nicht die Befreiungs-, sondern die Anrechnungsmethode anzuwenden. Katharina Fürnsinn

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ür Portfoliodividenden (Beteiligungsausmaß < 10%) aus Drittstaaten ist mit dem AbgÄG 2011 für Veranlagungszeiträume ab 2011 eine bedingte Befreiung eingeführt worden. Dividenden aus Drittstaats-Portfoliobeteiligungen sind demnach steuerfrei, sofern mit dem betreffenden Staat eine umfassende Amtshilfe besteht und eine vergleichbare steuerliche Vorbelastung (mindestens 15%) gegeben ist. Für noch offene Veranlagungsperioden bis inkl 2010 muss aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auf Basis der EuGH-Judikatur ebenfalls eine Entlastung von der österreichischen Besteuerung gewährt werden. Bisher war jedoch nicht geklärt, ob auf diese Drittstaats-Portfoliodividenden ebenfalls die Befreiungs- oder aber die Anrechnungsmethode anzuwenden ist.

Anrechnungsmethode für Veranlagungen bis inkl 2010 Der VwGH 25. 10. 2011, 2011/15/0070, hat entschieden, dass in noch offenen Veranlagungsverfahren bis inkl 2010 nicht die Befreiungs-, sondern die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt. Bei noch offenen „Altfällen“ sind Portfoliodividenden aus Drittstaaten damit weiterhin steuerpflichtig, allerdings kann die zugrundeliegende ausländische KSt sowie eine allfällige DBA-konforme Quellensteuer auf die österreichische Steuerschuld angerechnet werden. Sofern die österreichische Beteiligungsgesellschaft im Ausschüttungsjahr einen steuerlichen Verlust erzielt oder der Anrechnungsbetrag in der österreichischen Steuerbelastung nicht Deckung findet, so muss aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen zur Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ein Anrechnungsvortrag gewährt werden. Die ausländische KSt kann daher in Folgejahre vorgetragen und in späteren Jahren angerechnet werden. Die Möglichkeit eines solchen Anrechnungsvortrags ist jedoch auf die ausländische KSt beschränkt und gilt nicht für etwaige DBA-konforme Quellensteuern. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung analog zur ab 2011 geltenden Regelung in § 10 Abs 6 KStG von einer vorrangigen Anrechnung der ausländischen KSt ausgeht. Dies ist auf Basis der vorliegenden VwGH-Entscheidung jedoch keineswegs zwingend.

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Voraussetzung einer umfassenden Amtshilfe Die Anrechnung ausländischer KSt steht nach dem VwGH-Erkenntnis unter dem Vorbehalt einer umfassenden Amtshilfe mit dem betreffenden Drittstaat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das DBA mit dem Drittstaat einen großen Informationsaustausch, der sich auch auf die Durchführung der nationalen Besteuerung bezieht, enthält. Dabei ist darauf zu achten, dass bereits für das betreffende Veranlagungsjahr eine Möglichkeit zum Informationsaustausch bestehen muss. Sofern in jüngeren DBA-Änderungen ein rückwirkendes Inkrafttreten des Informationsaustausches ausgeschlossen wurde (so etwa im DBA Schweiz), ist diese Voraussetzung für frühere Veranlagungsperioden nicht erfüllt.

Praktische Empfehlungen

• In

noch offenen Verfahren (zB noch offene Steuererklärungen, offene Verfahren im Zuge einer Betriebsprüfung etc) sind Portfoliodividenden aus Drittstaaten zwar steuerpflichtig zu behandeln. Allerdings kann zusätzlich zur Anrechnung von DBA-konformen Quellensteuern eine Anrechnung der zugrundeliegenden ausländischen KSt beantragt werden, sofern mit dem Drittstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. • In Verlustjahren sollten anrechenbare ausländische KSt für eine Anrechnung in Folgejahren evident gehalten werden.

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• Arbeitshilfe

Überblick zur Besteuerung von Portfoliodividenden nach Veranlagungsperioden

• VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070

• § 10 KStG • Portfoliobeteiligungen; Drittstaaten; Anrechnungsmethode


KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise

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Besonderheiten der Wegzugsbesteuerung im DBA mit Großbritannien StExp 2011/377. Im EAS 3242 nimmt das BMF Stellung zum Besteuerungsaufschub bei qualifizierten Kapitalbeteiligungen im DBA mit Großbritannien. Ausschlaggebend kann das Konto sein, auf das überwiesen wird. Christof Wörndl/Mathias Benedict Knittel Wegzugsbesteuerung und beschränkte Steuerpflicht in Österreich Gemäß § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG gelten Umstände, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts führen, als steuerpflichtige Veräußerung (sog Wegzugsbesteuerung). Aufgrund des Welteinkommensprinzips sind davon In- und Auslandsbeteiligungen eines in Österreich unbeschränkt StPfl umfasst. Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, so sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen in Österreich gem § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG beschränkt steuerpflichtig. Dabei sind nur Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich umfasst, an der der StPfl innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt war.

Besonderheiten des Ar 13 DBA Großbritannien und die sog „Remittance-Klausel“ Art 13 Abs 4 DBA Großbritannien (DBA GB) weist das Besteuerungsrecht an sonstigen Veräußerungserlösen (hier: qualifizierte Kapitalbeteiligungen) dem Ansässigkeitsstaat zu. Gem Art 13 Abs 5 verliert Österreich im Fall eines Wegzugs erst nach Ablauf von drei Jahren das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen, sofern Großbritannien diese Gewinne nicht besteuert. Dem britischen Steuerrecht folgend sind StPfl, die als „resident but not domiciled“ eingestuft werden, nur mit nach Großbritannien überwiesenen Beträgen steuerpflichtig. In Fällen, in denen Großbritannien aufgrund dieser Regelung Einkünfte nicht besteuert, behält sich Österreich gem Art 3 Abs 2 DBA GB vor, eine vom DBA gebotene Steuerbefreiung zu versagen. Mit dieser „Remittance-Klausel“ verhindert Österreich Besteuerungslücken.

Sachverhalt Ein in Österreich unbeschränkt StPfl, der eine qualifizierte Kapitalbeteiligung erworben hat, verlegt seinen Wohnsitz nach Großbritannien. Dort wird er nach britischem Steuerrecht als „resident but not domiciled“ behandelt. Im Jahr 6 wird die Kapitalbeteiligung verkauft. Der Erlös wird auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen. Im Zeitpunkt, in dem der StPfl Österreich verlässt, kommt es zu keiner Wegzugsbesteuerung, da Österreich das Besteuerungsrecht nicht verliert. Art 13 Abs 5 sichert das österreichische Steuersubstrat drei weitere

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Jahre. Lässt der StPfl die Veräußerungserlöse noch im Jahr 6 auf ein österreichisches Konto überweisen, so sind Veräußerungserlöse in Großbritannien nicht steuerpflichtig. Als Folge kommt – auch nach mehr als 3 Jahren – die Remittance-Klausel zur Anwendung. Österreich verliert das Besteuerungsrecht daher nicht und besteuert den kompletten Veräußerungserlös.

Sachverhalt (Variante): Überweisen der Erlöse auf britisches Bankkonto Wie im vorhergehenden Sachverhalt verliert Österreich beim Wegzug im Jahr 1 das Besteuerungsrecht noch nicht. Wird der Verkaufserlös im Jahr 6 jedoch auf ein britisches Konto überwiesen, so sind die Veräußerungsgewinne in Großbritannien steuerpflichtig. Als Folge kann die Remittance-Klausel nicht zur Anwendung kommen. Nach Ansicht des BMF ist die österreichische Wegzugsbesteuerung im Jahr 6 im Wege der Veranlagung nachzuholen. Nach allgemeinen Grundsätzen wird einzig der Wertzuwachs, der in Österreich erzielt wurde, besteuert.

Subject-to-Tax- und Remittance-Klauseln in österreichischen DBA Wenn das DBA einem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht entzieht, der andere Vertragsstaat von seinem Besteuerungsrecht jedoch keinen Gebrauch macht, kommt es zu einer doppelten Nichtbesteuerung. Wird im DBA eine Subjectto-Tax-Klausel verankert, so darf der Staat, dem das Besteuerungsrecht entzogen wurde, trotzdem das von der Klausel umfasste Einkommen besteuern. Remittance-Klauseln sind genereller gefasst und finden sich uU in DBA mit Staaten, die eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Domizilbasis kennen. In solchen Fällen sind nur Einkünfte steuerpflichtig, die in diesen Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen werden (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 0 Rz 88f). Das österreichische DBA-Netzwerk umspannt derzeit mehr als 80 Staaten. Subject-to-Taxoder Remittance-Klauseln haben dabei jedoch ein Schattendasein. Subject-to-tax-Klauseln finden sich unter anderem im DBA Australien (Art 15 Abs 2 lit d), Deutschland (Art 15 Abs 4), Kroatien (Art 23 Abs 1 lit d), Mazedonien (Art 22 Abs 1 lit e), Slowenien (Art 24 Abs 1 lit d). RemittanceKlauseln finden sich beispielsweise im DBA mit Großbritannien (Art 3 Abs 2), Irland (Art 2 Abs 2), Israel (Art 3 Abs 2) und Malta (Art 2 Abs 5).

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• Arbeitshilfe

Praxisbeispiel zur Wegzugsbesteuerung im DBA mit Großbritannien

• EAS 3242 • § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG

1988; § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG 1988

• Wegzugbesteuerung;

Remittance-Klausel; resident but not domiciled


KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

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Gebührenpflicht bei der wechselseitigen Einräumung von Fruchtgenussrechten StExp 2011/375. Die wechselseitige Einräumung von Fruchtgenussrechten stellt laut UFS Wien ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Die Bezeichnung der Fruchtgenusseinräumung als unentgeltlich ist für diese Einstufung irrelevant. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

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er entscheidungsrelevante Sachverhalt betraf den Kauf einer Liegenschaft durch zwei Käufer, die je Hälfteeigentum an der Liegenschaft erworben haben. Im Rahmen des Kaufvertrags haben sich die Käufer wechselseitig hinsichtlich des jeweiligen Hälfteanteils an der Liegenschaft die unentgeltliche Dienstbarkeit des Fruchtgenusses iSd § 509 ABGB an der gesamten Liegenschaft zur solidarischen Berechtigung (einschließlich des darauf befindlichen Gebäudes) samt wechselseitiger Annahme derselbigen eingeräumt und entsprechende Aufsandungserklärungen zwecks Verbücherung abgegeben. Nach Ansicht der Käufer lag aufgrund der unentgeltlichen Einräumung kein gebührenpflichtiger Tatbestand iSd § 33 TP 9 Gebührengesetz vor. Das FA sah hingegen hierin das Vorliegen eines entgeltlichen Dienstbarkeitenbestellungsvertrags gem § 33 TP 9 Gebührengesetz und bewertete das Entgelt nach Maßgabe des § 16 BewG unter Zugrundelegung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz.

Entgeltlichkeit des Dienstbarkeitenbestellungsvertrags Nach § 33 TP 9 Gebührengesetz unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr iHv 2% vom Wert des bedungenen Entgelts. Von der Gebührenpflicht umfasst ist auch die Einräumung von persönlichen Servituten, wie das Recht der Fruchtnießung nach § 509 ABGB. Zur entscheidungserheblichen Frage, ob die wechselseitige Einräumung der Fruchtgenussrechte als entgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen ist, geht der UFS Wien von folgendem Verständnis aus: Entgeltlichkeit bedeutet, eine Leistung mit einer Gegenleistung zu vergelten bzw mit dem Gegenwert austauschen zu wollen. Nach dem Willen der Vertragparteien soll dabei eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere „vergolten“ werden (VwGH 16. 10. 2003, 2003/16/0126; VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0143). Aus der im Vertrag verwendeten Bezeichnung „wechselseitig“ schließt der UFS Wien, dass ein Käufer das Fruchtgenussrecht an dem in seinem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaftsanteil dem anderen Käufer in „Vergeltung“ dafür einräumt, dass letzterer ihm gleichzeitig ebenso ein Fruchtgenussrecht an dem ihm gehörigen

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Liegenschaftsanteil einräumt. Aus dieser Formulierung der relevanten Vertragsbestimmung zieht der UFS Wien somit den Schluss, dass nach dem Willen der Vertragspartner – unabhängig von der Bezeichnung als Einräumung einer „unentgeltlichen Dienstbarkeit“ – die eine Leistung durch die andere Leistung „vergolten“ sein sollte und darin eine subjektive Äquivalenz der beiden wechselseitig eingeräumten Fruchtgenussrechte besteht. Bei einem Austausch von Leistungen, die in einem kausalen Zusammenhang stehen, liegt nach Ansicht des UFS Wien immer ein Entgelt vor, das jeweils in der hingegebenen Leistung besteht.

Bewertung des Entgelts Zur Bewertung des Entgelts für die Fruchtgenusseinräumung stellt der UFS Wien primär auf die Vorschrift des § 26 Gebührengesetz ab, wonach für die Bewertung für Zwecke des Gebührengesetz die Vorschriften des BewG mit der Maßgabe heranzuziehen sind, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte (dh erst in der Zukunft fällig werdende) Leistungen und Lasten als sofort fällig zu behandeln sind. Dem Parteienvorbringen, dass das Fruchtgenussrecht erst bei Ableben eines Partners einen Wert darstellen könnte und insgesamt somit wertlos sei, erteilt der UFS Wien eine klare Absage. Das als Entgelt anzusehende Fruchtgenussrecht ist als wiederkehrende Nutzung oder Leistung nach § 16 Abs 1 BewG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten. Bestehen die Nutzungen oder Lasten nicht in Geld, ist der übliche Mittelpreis des Verbraucherorts anzusetzen. Der UFS Wien bestätigt in weiterer Folge die Vorgehensweise des FA, den in Geltung stehenden Richtwert zur Berechnung des Werts des Fruchtgenussrechts heranzuziehen und darauf basierend den Barwert zu berechnen.

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• Arbeitshilfe

Gebührenpflicht von Dienstbarkeiten

• UFS Wien 5.10.2011, RV/ 1535-W/07 UFS Wien 5.10.2011, RV/ 1536-W/07

• § 33 TP 9 GebG; § 26 GebG; § 16 BewG

• Gegenleistung;

Entgelt; Fruchtgenussrecht


KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

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Beendigungskausale Ansprüche und Doppelbesteuerungsabkommen StExp 2011/379. Bei internationalem Personaleinsatz stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Land beendigungskausale Ansprüche – insbesondere eine Abfertigung – zu versteuern sind. Eva Marlene Bakhshandeh-Trimmel

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erade im Zuge der immer mehr zunehmenden Dienstnehmerwanderungen in verschiedenen Staaten treten in der Praxis immer häufiger Fragen zur Besteuerung von beendigungskausalen Bezügen auf. Ein Auslaufmodell, aber bis zum endgültigen Ende ein spannendes Thema, ist die Abfertigung. Aber auch Urlaubsersatzleistungen oder Zahlungen aufgrund aufrechter Konkurrenzklauseln sind im internationalen Steuerrecht nicht immer klar zu lösen. Erschwerend kommt hinzu, dass trotz Verständigungsvereinbarungen nicht immer alle Länder die allgemein gültigen Regeln einhalten. Bei solchen Fällen besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Im Verhältnis Österreich/Deutschland wurde im Zuge des Salzburger Steuerdialogs 2011 eine Aussage getroffen: Für beendigungskausale Entgeltbestandteile ist prinzipiell das Kausalitätsprinzip anzuwenden. Dies besagt, dass jenes Land das Besteuerungsrecht hat, in dem die aktive Tätigkeit, aufgrund der die Beendigungsansprüche bezahlt werden müssen, ausgeübt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Zahlungsflusses noch im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht. Entscheidend ist, ob die Zahlung als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen ist. Sämtliche Aussagen des Erlasses basieren auf der Annahme, dass der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Entgeltbestandteile nicht mehr in seinem (ehemaligen) Tätigkeitsstaat ansässig ist. Folgende Fälle wurde im Erlass zum Salzburger Steuerdialog angesprochen: • Gehaltsfortzahlungen nach vorzeitiger Beendigung durch den Dienstgeber: Hierunter wird wohl die Kündigungsentschädigung zu subsumieren sein: Verlegt der Dienstnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seinen Wohnsitz, ist für diese Bezüge das Land steuerberechtigt, das während der aktiven Tätigkeit das Besteuerungsrecht hatte. • Zahlungen für Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot: Da diese Einkünfte-Gehaltsfortzahlungen darstellen, die noch aus einer persönlichen aktiven Tätigkeit herrühren, hat der Staat, der aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war, auch für diese Bezüge das Besteuerungsrecht. • Abfertigung und Urlaubsentschädigung: Ebenfalls ist das Land besteuerungsberechtigt, das während der aktiven Tätigkeit aus der diese

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Bezüge erwachsen sind, das Besteuerungsrecht hatte. Um zu verhindern, dass aufgrund der unterschiedlichen innerstaatlichen Rechte gar keine Versteuerung eintritt, ist in jenen Fällen, in denen der ehemalige Tätigkeitsstaat keine Versteuerung vornimmt, die Besteuerung vom Ansässigkeitsstaat möglich. Der leider vorkommende umgekehrte Fall, dass beide Staaten das Besteuerungsrecht ausüben möchten, sollte an sich durch die Berücksichtigung der Ausführungen des Abschnitts E des OECD-Kommentars zu Artikel 23 A und 23 B durch Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat vermieden werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Pensionsabfindung vor Erreichen der Altersgrenze für eine laufende Pensionszahlung nach Art 18 OECD-MA und damit im Ansässigkeitsstaat oder nach Art 15 OECD-MA unter Anwendung des Kausalitätsprinzips versteuert werden muss, besteht noch keine einheitliche Vorgehensweise. Somit wendet Österreich bis zur internationalen Klärung dieser Frage weiterhin Art 18 OECD-MA an. Abweichende Auslegungsergebnisse müssen gem EAS 3248 im internationalen Verständigungsverfahren geklärt werden.

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• Arbeitshilfe

Praxisbeispiel zum Kausalitätsprinzip

• BMF 21.12.2010,

BMF-010221/3371-IV/4/2010 BMF 19.9.2011, BMF-010221/1313-IV/4/2011

• Art 15 OECD-MA; Art 18 OECD-MA

• DBA Deutschland;

Abfertigung; Pensionsabfindung


KW Förderungen – Nationale Förderungen

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2011

Talente nützen – Chancengleichheit StExp 2011/371. Dieses Teilprogramm der Initiative „Talente“ fördert die Erhöhung der Karrierechancen für Frauen sowie die Chancengleichheit für Männer und Frauen in Forschungsunternehmen.

Walter Bornett

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as BMVIT-Programm „Talente“ (www.ffg.at/ talente) fördert Menschen in der Forschung und Entwicklung und will mit seinen drei verschiedenen Programmschwerpunkten – Talente entdecken, fördern, entwickeln – junge Menschen für Forschung und Entwicklung begeistern, Forscherinnen und Forscher mit der Wirtschaft vernetzen und gleiche Chancen für alle garantieren. Die Förderung „FEMtech“ soll als Teil von „Talente“ Chancengleichheit und faire Rahmenbedingungen für Frauen und Männer in FTIUnternehmen (Unternehmen im Bereich Forschung, Technologie und Innovation) schaffen. Das Programm fördert gezielt die Karriereentwicklung von Frauen in der angewandten Forschung. Die Ausschreibungen „FEMtech Forschungsprojekte“, „FEMtech Praktika“ und „FEMtech Karriere“ sind seit 3. 10. 2011 geöffnet.

FEMtech Forschungsprojekte Die Programme FEMtech Forschungsprojekte, FEMtech Karriere und FEMtech Praktika zielen darauf ab, den Anteil von Frauen in FTI-Unternehmen auf allen Hierarchieebenen sowie die Genderkompetenz in der Forschung und Entwicklung zu erhöhen. Gefördert werden Vorhaben in Forschung, Technologie und Innovation, deren Forschungsgegenstand die unterschiedlichen Lebensrealitäten und Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigt. Durch den Fokus auf Genderrelevanz werden Innovationen unterstützt und neue Marktpotenziale geschaffen. • Förderquote: 35–80% (abhängig von Unternehmensgröße, Organisationstyp und Forschungskategorie), max € 300.000,– pro Projekt • Projektlaufzeit: 12–36 Monate • Ausschreibung: 3. 10. 2011 bis 17. 1. 2012

FEMtech Praktika für Studentinnen Unternehmen können dem Fachkräftemangel entgegenwirken, indem sie jungen Frauen gezielt ein Praktikum und damit Einblicke in die Berufspraxis der angewandten Forschung ermöglichen. Gefördert werden Unternehmen mit Forschungsund Entwicklungsprojekten bzw -abteilungen im Bereich Naturwissenschaft und Technik sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit naturwissenschaftlichem oder technischem Fokus (zB Mitglieder der ACR – Austrian Cooperative Research). • Praktikumslaufzeit: 1–6 Monate • Förderung: € 2.100,– im ersten Monat, € 1.700,– für jedes weitere Monat

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• Mindestbeschäftigungsausmaß:

28,5 Stunden pro Woche • Die Ausschreibung ist seit 3. 10. 2011 geöffnet, das Praktikum ist bis 28. 2. 2013 zu absolvieren.

FEMtech Karriere Diese Programmlinie fördert Unternehmen mit Projekten in Forschung, Technologie und Innovation bzw mit eigener Forschungs- und Entwicklungsabteilung, die Bedarf an hochqualifizierten Technikerinnen haben sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt. Ein gefördertes Projekt setzt sich aus zwei Pflichtmodulen zusammen: • Aufbau Genderkompetenz In diesem Modul muss Genderkompetenz im Unternehmen durch adäquates Training der Führungskräfte und Schlüsselpersonen aufgebaut bzw breit verankert werden. Das Projekt wird von GenderexpertInnen analysiert und begleitet. • Projektmanagement Im Projektmanagement muss eine effiziente Koordination und Abwicklung des Projekts, eine angemessene Planung der finanziellen und personellen Ressourcen sowie der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet sein. Weiters muss die Führungsebene aktiv in das Projekt eingebunden und eine Geschlechterausgewogenheit im Projektteam sichergestellt sein. Die Höhe der Förderung beträgt max € 50.000,– pro Projekt und erfolgt in nicht-rückzahlbaren Zuschüssen. Die Förderungsquote richtet sich nach der Größe der zu fördernden Einrichtung. • Kleine Unternehmen bzw außeruniversitäre Forschungseinrichtungen: max 70% • Mittlere Unternehmen bzw außeruniversitäre Forschungseinrichtungen: max 60% • Große Unternehmen bzw außeruniversitäre Forschungseinrichtungen: max 50%

Förderantrag Die Projekteinreichung ist für alle Ausschreibungen über eCall unter https://ecall.ffg.at möglich.

Kontakt Dipl.-Ing. Andrea Rainer Programmleitung Tel.: 05–7755-2307 E-Mail: andrea.rainer@ffg.at

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• Arbeitshilfe

Der modulare Aufbau von FEMtech Karriere

• Forschungsförderung; Frauenförderung; Chancengleichheit


KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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2011

UFS zu einer Auslandsbeteiligung im Privatvermögen StExp 2011/376. Ein Hotelier und § 4 Abs 1 – Gewinnermittler aktivierte seine Beteiligung an einer israelischen Kapitalgesellschaft. Da diese wirtschaftlich nicht vergleichbar tätig war, lag laut UFS Wien Privatvermögen vor. Damit waren Fremdfinanzierungzinsen nicht abzugsfähig. Clemens Endfellner

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er bf Hotelier führte ein Einzelunternehmen Hotel-Restaurant in Österreich. Aus dem als Familienbetrieb geführten Unternehmen erzielte er 2001 und 2002 Einkünfte unter Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG. Bereits 1996 beteiligte sich der Hotelier zu 29% an einer israelischen Kapitalgesellschaft. In den Bilanzen 2001 und 2002 hatte der Hotelier diese Beteiligung mit € 1,755.803,80 aktiviert und machte die mit dem Erwerb zusammenhängenden Bank- und Darlehenszinsen iHv € 88.900,97 im Jahr 2001 und € 79.869,85 im Jahr 2002 als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung verweigerte die Anerkennung, da die Auslandsbeteiligung Privatvermögen darstelle.

Der UFS hatte zu entscheiden, ob die Auslandsbeteiligung notwendiges Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist. Gewillkürtes Betriebsvermögen schied aufgrund der Gewinnermittlungsart aus. Mit Verweis auf VwGH 18. 9. 2003, 2001/15/0008, hält der UFS fest, dass eine Beteiligung dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Der UFS verneinte beim vorliegenden Sachverhalt im Anschluss an umfassende Ermittlungen das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen, da der österreichische Familienbetrieb mit dem israelischen Großprojekt nicht vergleichbar ist. Geplant war von der israelischen Gesellschaft der Betrieb eines Hotels

mit 300 Ferien-Appartements bzw Timesharing-Wohnungen in Eilat direkt am Meer, womit völlig verschiedene Betriebstypen vorlagen. Synergieeffekte konnten nicht nachvollziehbar belegt werden, eine gegenseitige wirtschaftliche Förderung der Unternehmen war nicht erkennbar. Geplant war vom Hotelier auch die Leitung dieses Hotels – ohne Kenntnisse der Landessprache –, was aufgrund von Insolvenzen nicht zustande kam, sodass durch ein Gericht ein Verwalter zur Hotelleitung bestellt wurde. Ein Gewinn wurde aus der Beteiligung auch nie erzielt.

• UFS Wien 14.11.2011, RV/1543-W/04 • § 4 Abs 1 EStG • Betriebsvermögen; Privatvermögen

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Leistungen eines ausländischen Sachverständigen an den Bund StExp 2011/378. Leistungen eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag eines österreichischen Gerichts ein Gutachten erstattet, gelten als im Inland als erbracht. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Bund, welcher zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Esther Freitag

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it Beschluss vom 13. 12. 2010 wurde durch das Oberlandesgericht Wien ein Sachverständiger (SV) mit Sitz in Deutschland bestellt. Dieser legte für seine erbrachten Leistungen eine Gebührennote in Höhe von € 157.458,90 zuzüglich deutscher USt. Dem entgegnete das OLG Wien, dass aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs iSd § 3a Abs 5 Z 2 UStG für die Bestimmung des Leistungsorts auch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person als Unternehmer zu qualifizieren ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsempfänger über eine UID-Nummer verfügt. Der SV hätte daher die Honorarnote netto auszustellen und auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Als Konsequenz hätte das OLG Wien dann unter Anwendung des

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Reverse-Charge-Systems die USt aus der Rechnung zu berechnen und diese auch abzuführen, da die Leistung dem hoheitlichen (und damit nicht unternehmerischen) Bereich zuzuordnen ist. Ein Vorsteuerabzug steht für diesen Sachverhalt nicht zu. Das Erstgericht folgte dieser Auffassung; der SV erhob gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel des Rekurses. Der SV macht geltend, dass nach Auffassung der deutschen Steuerbehörden der Leistungsort von Beratungsleistungen an den hoheitlichen Bereich am Sitz des SV liege. Er sei daher verpflichtet, die Umsatzsteuer aus dem Nettobetrag an die deutschen Steuerbehörden abzuführen (Rechtslage galt nur bis 1. 7. 2011). Der SV wandte ein, dass er dadurch der Gefahr einer Doppelbesteuerung ausgesetzt sei.

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Der OGH hat entschieden, dass inländische Gerichte bei Anwendung inländischer Normen die Rechtspraxis ausländischer Behörden beim Vollzug ausländischer Normen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen haben. Sollte der SV durch eine allfällige nachträgliche Steuervorschreibung durch die deutschen Finanzbehörden aufgrund der erbrachten Leistungen beschwert erachten, muss er einen Verstoß deutscher Behörden gegen geltendes Unionsrecht in einem dann in Deutschland zu führenden Rechtsschutzverfahren geltend machen.

• OGH 16.9.2011, 16 Ok 6/11 • § 3a Abs 5 Z 2 UStG • ausländischer Sachverständiger; Leistungsort


KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

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Zur Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige StExp 2011/374. Bei der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige kommt es laut UFS Linz nicht auf den tatsächlichen Prüfungsbeginn an, sondern auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage der Bücher. Weiters: § 51 FinStrG greift nicht, wenn die Verpflichtung zur Einreichung von Erklärungen den MV trifft.

Klaus Hübner

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er Spruchsenat beim FA Linz verhängte über einen Besch wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG und § 51 lit a FinStrG eine Geldstrafe. In der Berufung wurde die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Versagung der strafaufhebenden Wirkung der Selbstanzeige beantragt. Am 29. 10. 2007 wurde über das Vermögen des Besch das Konkursverfahren eröffnet. Am 29. 11. 2007 wollte der Betriebsprüfer eine Umsatzsteuersonderprüfung und Nachschau abhalten. Der MV hat vor Prüfungsbeginn am 3. 12. 2007 eine Selbstanzeige erstattet. Am selben Tag hat eine Schlussbesprechung stattgefunden und am 6. 12. 2007 wurden die Abgabenbescheide erlassen. Der UFS Linz hat zur strittigen Frage der Rechtzeitigkeit den Spruchsenat

bestätigt. Der Termin für die Prüfung sei mit dem MV für den 29. 11. 2007 vereinbart gewesen. An diesem Tag hat auch die für die Frage der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige relevante Amtshandlung stattgefunden, da der Prüfer zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert hat. Trotz Terminvereinbarung ist der MV nicht anwesend gewesen. Auch wenn der Prüfer in der Folge den 3. 12. 2007 vereinbarte und an diesem Tag tatsächlich mit seinen Prüfungshandlungen begonnen hat, ändert dies nichts, dass die Amtshandlung iSd § 29 Abs 3 lit c FinStrG bereits am 29. 11. 2007 begonnen wurde. Der UFS Linz „korrigierte“ jedoch den Tatvorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit infolge Nichteinreichung von Steuererklärungen, weil wegen des eröffneten Konkursverfahrens den MV und nicht den Besch die Pflicht zur Einreichung

trifft. Letztlich war noch für einen UStVoranmeldungszeitraum strittig, ob dem Besch nachgewiesen werden kann, dass er für die schlagend gewordenen Sicherungsübereignungen, welche von der Hausbank noch nach alter Rechtslage mittels Gutschrift abgerechnet wurden, eine UStHinterziehung begangen hat. Der UFS entschied, dass angesichts der schwierigen USt-rechtlichen Überlegungen dem Besch eine wissentliche Verkürzung nicht nachzuweisen war.

• UFS Linz 6.10.2011, FSRV/0001-L/09 • § 29 FinStrG; § 51 FinStrG

• Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige; Zwangstrafe; Finanzordnungswidrigkeit

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Zurückverweisung an das Finanzamt aufgrund unterlassener Ermittlungen StExp 2011/380. Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden erster Instanz von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Stefan Holzer Sachverhalt/Verfahrensgang Nach dem Einlangen seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2008 ersuchte das FA den Antragsteller (ASt) um die Übermittlung verschiedener Nachweise. Da der ASt dem Ersuchen nicht nachkam, wurde daraufhin ein ESt-Bescheid unter Zugrundelegung einer Schätzung erlassen. Daraufhin wurden die Nachweise beim FA persönlich nachgereicht. In der Folge wurde eine Berufungsvorentscheidung ohne Hinweis auf ein Berufungsvorbringen erlassen, deren Begründung gleichlautend mit der des Erstbescheids war. Dagegen richtete sich die Berufung des ASt.

Entscheidung des UFS Indem die Abgabenbehörde den Bescheid auf geschätzten Grundlagen erlassen hat,

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ohne dem ASt die diesbezüglichen Überlegungen und Methoden zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen, hat sie die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt. Wenn auch das persönliche Anbringen mit gutem Willen als Berufung eingestuft werden kann, so ist der Mangel des Fehlens der Unterschrift des Berufungswerbers nach § 85 Abs 2 BAO nicht übersehbar. Somit hätte ein Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO erteilt werden müssen. Auch insoweit hat die Ermittlungsbehörde die ihr obliegenden Ermittlungen unterlassen. Selbst als der Berufungswerber einen Vorlageantrag einbrachte und eine Reihe von Unterlagen nachreichte, führte die Abgabenbehörde erster Instanz entgegen § 276 Abs 6 BAO keinerlei Ermittlungsschritte durch, sondern legte den Fall sogleich der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Dadurch

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würde der Schwerpunkt der Sachverhaltsermittlung auf die Rechtsmittelbehörde verlagert, was die Anordnung des Gesetzgebers über ein zwei-instanzliches Verfahren unterläuft. Der ESt-Bescheid für 2008 und die Berufungsentscheidung wurden daher gem § 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz aufgehoben.

• UFS Feldkirch 26.9.2011, RV/0028-F/10 • § 115 Abs 1 BAO; § 275 BAO; § 276 Abs 6 BAO; § 289 Abs 1 BAO • Ermittlungsverfahren; Neuerungsverbot; Parteiengehör; Zurückverweisung


KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

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2011

Doppelte Haushaltsführung trotz Erwerbslosigkeit der Ehegattin? StExp 2011/372. Der UFS Wien hat entschieden, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung und jene für Familienheimfahrten auch dann abzugsfähige Werbungskosten sind, wenn die (Ehe-)Partnerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Martina Schrittwieser

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osten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähige Werbungskosten. Ist eine Wohnsitzverlegung unzumutbar, können diese Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes kann ihre Ursachen in der privaten Lebensführung haben oder beruflich veranlasst sein. Dies trifft zu wenn: • der Familienwohnsitz mehr als 120 km vom Beschäftigungsort entfernt ist und entweder • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist oder • die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann.

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Als Familienwohnsitz wird jener Ort bezeichnet, an dem ein StPfl mit seinem (Ehe-)partner oder ein alleinstehender StPfl mit einem minderjährigen Kind einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, so sind die Kosten für Familienheimfahrten ausnahmsweise abzugsfähig.

Sachverhalt und Entscheidung Der in Österreich tätige Bw verfügt über einen Familienwohnsitz in BosnienHerzegowina. Es handelt sich dabei um einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz mit Viehbestand. Während er in Österreich seiner Beschäftigung nachgeht, kümmert sich die Ehegattin, welche sonst keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, um die Landwirtschaft. Weiters

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wohnen am Familienwohnsitz seine volljährige Tochter und sein minderjähriger Sohn; beide sind von ihm wirtschaftlich abhängig. Der UFS Wien hat die Kosten der Familienheimfahrten und jene der doppelten Haushaltsführung als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt. Bereits der VwGH 21. 6. 2007, 2006/15/0313, hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft Umstände sind, die auch langfristig eine Wohnsitzverlegung unzumutbar machen.

• UFS Wien 3.11.2011, RV/2947-W/09 • LStR 2002 Rz 341ff LStR 2002 Rz 354ff

• § 16 EStG; § 20 EStG

• Familienheimfahrten;

Doppelte Haushaltsführung


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