Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2011
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW292011 Beiträge
Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Abgabenänderungsgesetz 2011 – umsatzsteuerliche Änderungen (StExp 2011/213) ...........................................................
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Schiedsgericht der Wirtschaftskammer ist kein Gericht iS des GebG (StExp 2011/214) .......................................................
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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht § 293c BAO: Die neue periodenübergreifende Fehlerkorrektur (StExp 2011/218) ................................................................
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Förderungen – Nationale Förderungen FTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTION (StExp 2011/216) ...............................................................................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Einkommensteuer Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung (StExp 2011/212) ...................................................................................
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Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung VwGH zur verdeckten Ausschüttung bei der Übernahme von Baukosten (StExp 2011/217) ..................................................
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Steuerrecht – Umgründungen Kein zwingend fingierter Wechsel der Gewinnermittlungsart bei der Realteilung (StExp 2011/215) ...................................
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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
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Abgabenänderungsgesetz 2011 – umsatzsteuerliche Änderungen StExp 2011/213. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde im Plenum des Nationalrats am 8. 7. 2011 beschlossen. Auch im UStG wurden kleinere Änderungen vorgenommen.
Christian Bürgler
I
m Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) sind unter anderem folgende Änderungen betreffend das UStG enthalten:
Kein Reverse Charge für Eintrittsberechtigungen (§ 3a Abs 11a UStG) Die in § 3a Abs 11a UStG genannten Leistungen (sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen wie Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren, Konzerten usw) sind am Veranstaltungsort steuerbar. Diese Leistungen sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie vom leistenden Unternehmer gegenüber einer Vielzahl von unternehmerischen Leistungsempfängern iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG erbracht werden. Aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung am Veranstaltungsort geht auch häufig die Steuerschuld gem § 19 Abs 1 UStG auf den nicht im Inland ansässigen Leistungsempfänger über, für die der leistende Unternehmer nach § 19 Abs 1 Satz 2 UStG haftet und dem bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers die Inanspruchnahme droht. Die Regressmöglichkeiten gegenüber dem ausländischen Leistungsempfänger sind sehr eingeschränkt und daher erscheint es gerechtfertigt, die Steuerschuld bei sonstigen Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen beim Leistungserbringer zu belassen. In diesem Zusammenhang steht die Änderung des § 27 Abs 4 UStG, da es dem Sinn und Zweck der Neuregelung des Reverse Charge bei sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs 11a UStG widersprechen würde, den Leistungsempfänger zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers zu verpflichten. Die Bestimmungen gelten für Umsätze, die nach dem 31. 12. 2011 realisiert werden.
die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, ist unzulässig. Die Rechnungsbeträge für die Ermittlung sind zusammenzurechnen. Diese Maßnahme dient der Abgabensicherung. Es wird vermieden, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführt, der Leistungsempfänger aber den Vorsteuerabzug geltend macht. Die Bestimmung gilt ebenfalls für Umsätze, die nach dem 31. 12. 2011 realisiert werden.
Verwendung der UID-Nummer als Verzicht auf die Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 5 UStG) Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch Schwellenerwerber iS des Art 1 Abs 4 Z 1 UStG, um im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei Waren in Form einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu beziehen, wird als Verzicht auf die Erwerbsschwelle und Option zur Erwerbsbesteuerung (innergemeinschaftlicher Erwerb) behandelt. Dadurch soll eine doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden.
Überblick über die Änderungen im UStG durch das AbgÄG 2011
• § 19 Abs 1 UStG; § 19 Abs 1e UStG; Art 1 Abs 5 UStG
• AbgÄG 2011; Reverse Charge; Erwerbsschwelle
Reverse Charge für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise (§ 19 Abs 1e UStG) Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. 11. 2010 (ABl L 309 vom 25. 11. 2010 S 5) wurde Österreich ermächtigt, für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen einen Übergang der Steuerschuld generell, somit auch für inländische Lieferer, einzuführen. Das Reverse Charge System greift, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist und das Lieferentgelt mindestens € 5.000,– beträgt. Die Aufspaltung von Rechnungsbeträgen,
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• Arbeitshilfe
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KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
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Schiedsgericht der Wirtschaftskammer ist kein Gericht iS des GebG StExp 2011/214. Der UFS Wien hat jüngst entgegen der hA entschieden, dass das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer kein Gericht iS des GebG ist.
Michaela Klar/Michael Petritz Sachverhalt Am 12. 4. 2007 schlossen die beiden beteiligten Parteien vor dem Schiedsgericht der Wirtschaftskammer 10 einen Vergleich ab. Die Parteien gingen dabei davon aus, dass sie einen „gerichtlichen Vergleich“ iSd GebG abschließen würden, der keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 Gebührengesetz auslöst.
Entscheidung des UFS Wien Zunächst hält der UFS Wien fest, dass nur außergerichtliche Vergleiche Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 1% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen auslöst. Strittig war daher, ob es sich beim Schiedsgericht der Wirtschaftskammer um ein Gericht iSd Gebührengesetzes handelt. Der UFS führt aus, dass Schiedsgerichte Sondergerichte des Privatrechts darstellen. Diese Sondergerichte unterscheiden sich von den ordentlichen Gerichten (Gerichte der staatlichen Gerichtsorganisation) dadurch, dass ihnen nicht die volle Gerichtsgewalt zukommt. In der Regel fehlt den Sondergerichten des Privatrechts (zu denen auch Schiedsgerichte zählen) nämlich die für die ordentliche Gerichtsbarkeit charakteristische Ordnungs- und Zwangsgewalt. So können die Schiedsgerichte gegenüber niemandem (Parteien, Dritten wie Zeugen, Sachverständige oder Zuhörer) Zwangsgewalt ausüben und keine Eide abnehmen. Der UFS verweist in der Folge auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Rz 21 zu § 33 TP 20, und die dort zitierte Rsp, der festhält, dass „unter gerichtlichen Vergleichen […] solche zu verstehen [sind], die vor Gerichten der staatlichen Gerichtsorganisationen abgeschlossen werden.“ Der Umstand, dass es in den von Fellner zitierten Erkenntnissen nicht vordringlich darum geht, ob Schiedsgerichte Gerichte iSd Gebührengesetzes sind, soll nach dem UFS nichts an der Qualifikation der Vergleiche ordentlicher Gerichte ändern. Hingegen vermag den UFS die Auffassung von Arnold (Rechtsgeschäftsgebühren8 § 33 TP 20 Rz 9 und ÖStZ 1981, 193f) nicht zu überzeugen, wonach Schiedsvergleiche gerichtliche Vergleiche darstellen sollen. Arnold argumentiert hier, dass auch Vergleiche, die in einem Schiedsverfahren abgeschlossenen werden, als gerichtliche Vergleiche einzuordnen sind, da im Zuge der Einführung des § 20 Z 6 Gebührengesetz keine vergleichbare Gebührenbefreiung für Schiedsvergleiche geschaffen wurde. Darin erkennt er ein Indiz für die
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Richtigkeit seiner Ansicht, dass Schiedsvergleiche überhaupt gebührenfrei sind, zumal sie keine außergerichtlichen Vergleiche darstellen. Der UFS hält hingegen fest, dass als Gerichte nur Einrichtungen der inländischen Gerichtsorganisation zu verstehen sind. Demzufolge fallen Schiedsgerichte als „private“ Rechtsprechungseinrichtungen nicht unter diesen Begriff. In § 20 Z 6 Gebührengesetz werde lediglich der Begriff „amtliche Urkunde“ insofern erweitert, als darunter auch die Verwendung von Auslandsurkunden vor Schiedsgerichten zu verstehen sind (die diesfalls nicht der Gebührenpflicht unterliegen). Würden Schiedsgerichte aufgrund dessen, dass sie Sondergerichte des Privatrechts sind, gemeinsam mit den ordentlichen Gerichten grds als Gerichte iSd GebG gelten, so hätte sich nach der Ansicht des UFS die Hinzufügung des Klammerausdrucks „Schiedsgericht“ zum Begriff „Gericht“ in § 20 Z 6 Gebührengesetz durch die Gebührennovelle 1981 erübrigt. Ebenso kann der UFS dem Argument, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen gebührenpflichtigen außergerichtlichen Vergleichen und nicht gebührenpflichtigen gerichtlichen Vergleichen vorliegt, nichts abgewinnen. Somit sind nach der Ansicht der UFS Wien Schiedsgerichte nicht als Gerichte iSd GebG anzuerkennen. Dies entspricht auch der Ansicht der Finanzverwaltung in den GebR 2007 Rz 998.
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• Arbeitshilfe Gebührenvermeidung bzw Optimierung bei außergerichtlichen Vergleichen
• UFS Wien 11.5.2011, RV/ 2241-W/07
• § 33 TP 20 Gebührengesetz • Schiedsvergleich; Wirtschaftskammer; außergerichtlicher Vergleich
KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
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§ 293c BAO: Die neue periodenübergreifende Fehlerkorrektur StExp 2011/218. Bislang konnten Korrekturen von Bescheiden über bereits verjährte Zeiträume selbst dann nicht mehr vorgenommen werden, wenn diese Korrekturen auf die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume Einfluss hatten. Periodenübergreifende Korrekturen sollen ab jetzt auch auf verjährte Zeiträume zurückwirken. Alexander Lang/Robert Rzeszut
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as Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) sieht eine neue abgabenverfahrensrechtliche Bestimmung (§ 293c BAO) vor. Diese soll die Korrektur von Fehlern in Steuererklärungen, die in bereits verjährten Veranlagungszeiträumen ihren Ursprung finden und auf mehrere Veranlagungszeiträume wirken, auch für die bereits verjährten Zeiträume ermöglichen. Der Wortlaut der geplanten Bestimmung lautet wie folgt: „Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre.“
Anwendungsfälle In den ErläutRV sind mehrere Fälle angeführt, in denen § 293c BAO zur Anwendung kommen würde. Demnach kann sich die neue Regelung für den Abgabepflichtigen sowohl positiv als auch negativ auswirken. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen: Beispiel 1: Im Jahr 1 werden die Anschaffungsnebenkosten für eine Maschine gesetzwidrig als Aufwand iHv 20 erfasst, anstatt diese zu aktivieren und über 10 Jahre abzuschreiben. Im Jahr 9 wird dieser Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt. Pro Jahr wird ein zusätzlicher Abschreibungsaufwand iHv 2 im Rahmen der Betriebsprüfung festgesetzt. Das Jahr 1, in dem die Anschaffung vorgenommen wurde, ist jedoch bereits verjährt, weshalb die Hinzurechnung iHv 20 für die Aktivierung der Anschaffungsnebenkosten und die Abschreibung iHv 2 nicht mehr vorgenommen werden kann. Nach jetziger Rechtslage würde der Aufwand iHv 20 fälschlicherweise (je nach Verjährung) bis zur doppelten Höhe berücksichtigt (einmal unrichtig bei Anschaffung im Jahr 1, das zweite Mal über die Abschreibung verteilt über mehrere Jahre). § 293c BAO soll eine nachträgliche Korrektur im verjährten Veranlagungszeitraum ermöglichen, sodass der Aufwand im Jahr 1 trotz Verjährung rückgängig gemacht werden kann. Beispiel 2: Im Jahr 1 wird versehentlich eine Verbindlichkeit nicht passiviert und daher auch der entsprechende Aufwand nicht berücksichtigt. Im Jahr 9 wird bei Begleichung der Verbindlich-
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keit der Aufwand richtigerweise nicht mehr zugelassen, da der Zahlungsfluss nur eine Vermögensumschichtung ist. Der Aufwand aus dem verjährten Jahr 1 kann jedoch nicht mehr nachgeholt werden, sodass dieser gänzlich unberücksichtigt bleibt. Mit § 293c BAO kann der Aufwand auch für den verjährten Veranlagungszeitraum des Jahres 1 nachgeholt werden.
Beschränkter Anwendungsbereich § 293c BAO soll nur in periodenübergreifenden Fällen anwendbar sein. Eine Korrektur darf jedoch nur für jene Zeiträume erfolgen, die noch innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO liegen. Weiters darf sich die Anpassung im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur auf die Korrektur dieses Fehlers beziehen; allfällige weitere Hinzurechnungen in verjährten Zeiträumen, die mit diesem Fehler nicht in Zusammenhang stehen, sind nach § 293c BAO nicht zulässig. Die Bestimmung ist somit nicht als generelles Mittel zur „Wiederaufnahme für verjährte Zeiträume“ zu verstehen. Die neue Regelung soll am 1. 9. 2011 in Kraft treten und für alle Abgaben iSd § 2 BAO gelten.
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• Arbeitshilfe Beispiele zu den Auswirkungen des neuen § 293c BAO
• § 293c BAO; § 209 BAO
• AbgÄG 2011; Verjährung
KW Förderungen – Nationale Förderungen
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FTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTION StExp 2011/216. Die Förderung ist auf die Herstellung konkurrenzfähiger Produkte ausgerichtet und unterstützt innovative Projekte im Bereich Forschung und technologische Entwicklung.
Walter Bornett
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er Fokus der FTI-Initiative der FFG liegt auf anspruchsvollen, innovativen Forschungsund Entwicklungsprojekten. Um den vielfältigen Anforderungen zu entsprechen, werden themenspezifische und themenoffene Förderinstrumente angeboten.
Strategische Ziele Die FTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTION ist ausgerichtet auf: • die Steigerung der Innovationsleistung der nationalen Sachgüterproduktion; • den gezielten Aufbau von Forschungskompetenz in Forschungseinrichtungen; • die Verstärkung europäischer und internationaler Kooperationen und Netzwerke.
Operative Ziele Gefördert werden Projekte, die mindestens eines der folgenden operativen Ziele verfolgen: • Reduktion der Produktionskosten; • Reduktion der Entwicklungszyklen; • Verbesserung der Produkteigenschaften (betrifft die themenspezifische Ausschreibung) bzw • innovative Energietechnologien durch den Einsatz neuester Produktionstechnologien (betrifft die themenoffene Ausschreibung).
Themenspezifische Instrumente werden in unterschiedlichem Ausmaß gefördert: • F&E Dienstleistung Erfüllung eines vorgegebenen Ausschreibungsinhalts Finanzierung bis zu 100% • Sondierung Vorstudie für F&E-Projekt Förderquote: max 80% • Einzelprojekt Industrielle Forschung Förderquote: max 70% • Kooperatives F&E-Projekt Industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung Förderquote: max 80%
Kontakt und Information Mag. Dr. Margit Haas Tel.: +43 5 7755 5080 E-Mail: margit.haas@ffg.at Nähere Informationen zur themenspezifischen bzw themenoffenen Ausschreibung sowie den dazugehörenden Ausschreibungsunterlagen sind unter www.ffg.at verfügbar.
Zielgruppe Die FTI-Initiative richtet sich an Akteure aus der universitären und außeruniversitären Forschung (zB Austrian Cooperative Research – ACR), Fachhochschulen, Höhere Technische Lehranstalten, sowie Unternehmen mit Sitz in Österreich. Die Teilnahme ausländischer Partner ist möglich.
Einreichung Die Antragstellung hat via eCall unter https:// ecall.ffg.at innerhalb der Einreichfrist zu erfolgen. Die Einreichung ist bis 1. 9. 2011 für themenoffene Ausschreibungsschwerpunkte bzw bis 8. 9. 2011 für themenspezifische Ausschreibungsschwerpunkte möglich.
Instrumente und Ausmaß der Förderung Im Rahmen der FTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTION stehen in diesem Jahr insgesamt 14 Mio Euro zur Verfügung die zu je 50% auf themenspezifische und themenoffene Ausschreibungen verteilt werden.
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• Arbeitshilfe Ausschreibungsschwerpunkte: FTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTION
• Forschungsförderung; Österreich
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung StExp 2011/212. Wird durch die Adoption eines Kindes ein bislang aus medizinischen und unverschuldeten Gründen versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt, sind die Kosten der Adoption laut UFS als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Clemens Endfellner
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ie StPfl machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung Kosten iHv € 5.120,84 für die Adoption eines brasilianischen Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kosten verursachten ein Grundkurs für Adoptiveltern, psychologische Befunde, Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren sowie Übersetzungen und Beglaubigungen. Das Finanzamt anerkannte diese Ausgaben mangels Zwangsläufigkeit nicht und verwies auf VwGH 23. 10. 1984, 84/14/0081, und LStR 2002 Rz 885. Laut LStR sind Adoptionskosten eines Kindes mit Verweis auf dieses VwGH-Erkenntnis in der Regel keine außergewöhnliche Belastung. In ihrer Berufung machte die StPfl geltend, dass sie bislang viermal schwan-
ger war und ihre Kinder immer nach ca 12 Wochen verlor, weil diese nicht weiter wuchsen. Kein Arzt konnte dies erklären oder helfen. Daher entschied sich das Paar zu einer Adoption. Zusätzlich bestätigte ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, dass er von weiteren Versuchen künstlicher Fertilisierung angesichts der gynäkologischen Vorgeschichte aus medizinischen Gründen dringend abrät. Der UFS bejahte die Frage, ob die Adoptionskosten bei diesem Sachverhalt eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Er zitiert VwGH 24. 9. 2007, 2005/15/0138, unter anderem mit: „können demnach Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde.“ Der UFS Innsbruck 28. 1. 2010,
RV/0361-I/09 ergänzte bereits, dass sowohl die In-Vitro-Fertilisation als auch die Adoption von Kindern Möglichkeiten sind, einen bislang versagt gebliebenen Kinderwunsch zu erfüllen. Diese Ansicht teilt der UFS Wien. Da die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde und aus medizinischen Gründen eine Adoption zur Erfüllung des Kinderwunsches erforderlich war, sind die Adoptionskosten eine außergewöhnliche Belastung.
• UFS Wien 29.6.2011, RV/1039-W/11 • § 34 EStG • Adoptionskosten; außergewöhnliche Belastung
Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung
VwGH zur verdeckten Ausschüttung bei der Übernahme von Baukosten StExp 2011/217. Die Übernahme von Baukosten für die Erweiterung eines im Eigentum des Gesellschafters stehenden Gebäudes (Mieterinvestition), stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Umbauten nicht auf die Gesellschaft übergeht. Florian Huber
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er Bf war 75%iger GesellschafterGeschäftsführer der B-GmbH. Diese übernahm im Jahr 1997 die Rohbaukosten für die Aufstockung eines im Eigentum des Bf stehenden Gebäudes (welches der GmbH zur Nutzung überlassen wurde) und aktivierte diese Aufwendungen. Die dadurch neu entstandenen Wohnungen, standen den bei der B-GmbH in leitender Funktion tätigen Kindern des Bf als sachbezugspflichtige Dienstwohnungen zur Verfügung. Die Kosten des Innenausbaus wurden von den Kindern getragen, welche im Jahr 2003 die Wohnungen gegen eine Ablöse zu Buchwerten übernahmen. Strittig war, neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen, ob die Übernahme der Rohbaukosten eine verdeckte Ausschüttung (vA) darstellt.
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Zur Beurteilung der vA befasste sich der VwGH mit der Frage, ob die B-GmbH das wirtschaftliche Eigentum an den errichteten Gebäudeteilen erwarb. Der VwGH führte aus, dass das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich mit dem zivilrechtlichen Eigentum übereinstimmt. Abweichungen können sich ergeben, wenn ein Dritter die Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentumsrechts geltend machen kann (zB Gebrauch, Belastung, Veräußerung und den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache). Mieterinvestitionen stehen grundsätzlich im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts bei Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der VwGH war der Ansicht, dass trotz Nutzungsüberlassung des Gebäudes an die
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B-GmbH, der Bf nicht darlegen konnte, dass seine zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse eingeschränkt wurden. Der Bf war daher auch wirtschaftlicher Eigentümer. Eine Aktivierung im Rechenwerk der B-GmbH beeinträchtigt diese Befugnisse nicht. Die Übernahme der Baukosten stellt daher eine vA dar. Einer späteren Ablösezahlung an die B-GmbH komme keine Bedeutung zu, da eine vA nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann.
• VwGH 31.5.2011, 2008/15/0153 • § 8 Abs 2 KStG; § 27 Abs 1 EStG
• vGA;
wirtschaftliches Eigentum; Mieterinvestition
KW Steuerrecht – Umgründungen
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Kein zwingend fingierter Wechsel der Gewinnermittlungsart bei der Realteilung StExp 2011/215. Der UFS Innsbruck stellte fest, dass bei einer Realteilung kein fingierter Wechsel der Gewinnermittlungsart vorzunehmen ist und es nicht zu einem Ansatz von „Korrekturposten“ kommt, wenn die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG beibehalten wird. Martina Gatterer Sachverhalt Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass „der Ausgleichposten gem § 29 UmgrStG sowie der rechnerische doppelte Gewinnermittlungsartwechsel“ für eine Realteilung zwar ermittelt, in weiterer Folge aber nicht erklärt worden sei. Gegen die Zurechnung des Übergangsgewinns wurde von Seiten des Berufungswerbers eingewendet, dass kein Wechsel der Gewinnermittlungsart eintrete, weil die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG beibehalten wurde und der Übergangsgewinn exakt den erhaltenen bzw geleisteten Einnahmen und Ausgaben der Folgejahre entspreche. Daher würde jeder Ansatz eines Übergangsgewinns in seinem Aus-
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maß zu einer doppelten Besteuerung führen.
Entscheidung des UFS Innsbruck Der UFS Innsbruck bestätigte die Rechtsaufassung, dass es durch die Realteilung zu keinem Wechsel der Gewinnermittlungsart kommt und die aufzustellende Teilungsbilanz lediglich Statuscharakter hat. Weiters stellte er entgegen der bisherigen Finanzverwaltungspraxis (ua UmgrStR 2002 Rz 1579–1581) fest, dass es nicht sachgerecht wäre, Korrekturposten auch dann zur Gänze zu erfassen und steuerlich wirksam werden zu lassen, wenn die entsprechenden Forderungen nach dem Stichtag an Wert verlieren bzw uneinbringlich werden. Es sei unzulässig, davon auszugehen, dass die entsprechenden Gewinne schon vor dem Teilungsstichtag erzielt und
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realisiert worden sind, wenn die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG beibehalten wird, da die Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Forderung eintritt. Es ist daher auch nicht erforderlich, Beträge, zu deren steuerlich wirksamem Zufluss es noch nicht gekommen sein kann, zu korrigieren. Eine Gewinnverteilung setzt voraus, dass der Gewinn entstanden ist. Daher war der aktive Ausgleichsposten zu berücksichtigen, der „doppelte Übergangsgewinn“ hingegen nicht. Gegen die Entscheidung wurde zu Zl 2011/15/0046 eine Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht, dessen Entscheidung abzuwarten ist.
• UFS Innsbruck 20.1.2011, RV/0638-I/07 • § 28 UmgrStG • Realteilung; Wechsel der Gewinnermittlungsart