Kanton Bern
Canton anton de Berne
M Parlamentarischer Vorstoss Vorstoss-Nr.: Vorstossart: Richtlinienmotion: Geschäftsnummer:
033-2015 2015 Motion ☐ 2015.RRGR.90
Eingereicht am:
21.01.2015
Fraktionsvorstoss: Kommissionsvorstoss: Eingereicht von:
Nein Nein Mühlheim (Bern, glp) (Sprecher/in) Müller (Langenthal, SP) Herren--Brauen (Rosshäusern, BDP) Studer (Niederscherli, SVP) Zumstein (Bützberg, FDP) Schwarz (Adelboden, EDU) Streit-Stettler Stettler (Bern, EVP)
Weitere Unterschriften:
0
Dringlichkeit verlangt: Dringlichkeit gewährt:
Nein
RRB-Nr.: Direktion: Klassifizierung: Antrag Regierungsrat:
vom Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gesundheits Nicht klassifiziert
Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe Der Regierungsrat wird beauftragt, beauftragt 1.
Massnahmen zu ergreifen, damit dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhife stärker nachgelebt nachgeleb wird und arbeitslose Personen ohne Arbeitsmotivation vermehrt dem zweiten Arbeitsmarkt zugeführt werden
2.
das bestehende Bonus--Malus-Konzept um ein weiteres Kriterium «Konsequente Konsequente Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der individuellen Sozialhilfe» Sozialhilfe zu erweitern
Begründung:
04|00|K|11
Es zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass beispielsweise in der Suchthilfe Drogenabhängige ohne Arbeitsmotivation, trotz vorhandener vorhandene Arbeitsplätze im zweiten Arbeitsmarkt, von den SoziSoz aldiensten nicht nach dem Prinzip Prinzip der Subsidiarität zu einer verbindlichen Arbeitsaufnahme verve
Letzte Bearbeitung: 29.01.2015 / Version: Version 4 / Dok.-Nr.: 99390 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.90 Nicht klassifiziert
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pflichtet werden. Trotz der Arbeitsverweigerung werden sie höchstens mit einer Kürzung sanktioniert, die für sie nicht sehr einschneidend ist. Mit einer konsequenteren Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 9 SHG könnte aber der mögliche Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme im zweiten Arbeitsmarkt erzielen würden, vollumfänglich an die Sozialhilfe angerechnet werden. Das hätte zur Folge, dass unter den neuen engeren finanziellen Rahmenbedingungen vermehrt Suchtmittelabhängige eine Arbeit aufnehmen würden. Damit würde einer der wesentlichsten Aspekte für eine Stabilisierung des Klienten, eine geregelte Tagesstruktur, erreicht. Leider wird diese rechtlich mögliche Praxis von den Sozialdiensten sehr unterschiedlich gehandhabt. Neben den bestehenden starren Kriterien zur Bewertung des Bonus/Malus ist es deshalb sinnvoll, die Sozialdienste auch nach der konsequenten Umsetzung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Subsidiaritätsprinzips zu bewerten.
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16.9.2015
Detailansicht Geschäft (Geschäfte) Grosser Rat Kanton Bern
Kanton Bern
Grosser Rat
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Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe GeschäftsNr.:
2015.RRGR.90
Geschäftstyp:
Motion 0332015
Eingereicht durch:
Mühlheim Barbara, glp, Bern Schwarz Jakob, EDU, Adelboden Zumstein Katrin, FDP, Bützberg Müller Reto, SP, Langenthal StreitStettler Barbara, EVP, Bern HerrenBrauen Anita, BDP, Rosshäusern Studer Ueli, SVP, Niederscherli
Federführung:
GEF Gesundheits und Fürsorgedirektion
Dringlichkeit beantragt:
Nein
Sachregister:
4 Gesundheit & Soziales > 46 Soziale Sicherheit u. Integration
Vorstoss eingereicht am: 21.01.2015
Traktandierungen Traktandierung im Regierungsrat Datum
Sitzung / Traktanden / Dokumententitel
24.06.2015 Regierungssitzung vom 24. Juni 2015
Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe. Antwort des Regierungsrates
Gremium:
Regierungsrat
Beschluss:
Punktweise beschlossen
Beschlussdetail:
Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Ablehnung
Vorstossantwort:
M0332015vorstossantwortde (PDF)
07.09.2015 Septembersession 2015
Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe
Gremium:
Grosser Rat
Antrag Regierungsrat:
Punktweise beschlossen
Antragdetails:
Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Ablehnung
http://www.gr.be.ch/gr/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid47130648e9794c62b581972d15dba258.html
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Grosser Rat
Barbara Mühlheim, glp, Bern Personalien Geboren am:
07.05.1959
Wohnort:
Bern
Berufliche Tätigkeit: Betriebsleiterin KODA
Zugehörigkeit Partei:
glp
Fraktion:
glp
Wahlkreis:
Bern
Sitz im Grossen Rat Eintritt
Austritt
01.06.2006
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Jakob Schwarz, EDU, Adelboden Personalien Geboren am:
27.02.1966
Wohnort:
Adelboden
Berufliche Tätigkeit: Kaufmann
Zugehörigkeit Partei:
EDU
Fraktion:
EDU
Wahlkreis:
Oberland
Sitz im Grossen Rat Eintritt
Austritt
02.05.2012
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Katrin Zumstein, FDP, Bützberg Personalien Geboren am:
18.08.1964
Wohnort:
Bützberg
Berufliche Tätigkeit: Fürsprecherin
Zugehörigkeit Partei:
FDP
Fraktion:
FDP
Wahlkreis:
Oberaargau
Sitz im Grossen Rat Eintritt
Austritt
01.06.2006
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Reto Müller, SP, Langenthal Personalien Geboren am:
18.07.1978
Wohnort:
Langenthal
Berufliche Tätigkeit: Lehrer / Wissenschaftlicher Mitarbeiter PHBern
Zugehörigkeit Partei:
SP
Fraktion:
SPJUSOPSA
Wahlkreis:
Oberaargau
Sitz im Grossen Rat Eintritt
Austritt
20.02.2013
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Barbara StreitStettler, EVP, Bern Personalien Geboren am:
17.08.1962
Wohnort:
Bern
Berufliche Tätigkeit: Kommunikationsbeauftragte
Zugehörigkeit Partei:
EVP
Fraktion:
EVP
Wahlkreis:
Bern
Sitz im Grossen Rat Eintritt
Austritt
01.06.2014
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Anita HerrenBrauen, BDP, Rosshäusern Personalien Geboren am:
24.02.1966
Wohnort:
Rosshäusern
Berufliche Tätigkeit: Bäuerin / Pflegefachfrau
Zugehörigkeit Partei:
BDP
Fraktion:
BDP
Wahlkreis:
MittellandNord
Sitz im Grossen Rat Eintritt
Austritt
01.06.2010
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Grosser Rat
Ueli Studer, SVP, Niederscherli Personalien Geboren am:
19.03.1953
Wohnort:
Niederscherli
Berufliche Tätigkeit: Gemeindepräsident Köniz
Zugehörigkeit Partei:
SVP
Fraktion:
SVP
Wahlkreis:
MittellandSüd
Sitz im Grossen Rat Eintritt
Austritt
01.06.2010
Mandate in Organen, Kommissionen und Delegationen Mandate anzeigen
Eingereichte Vorstösse Vorstösse anzeigen
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Hinweis Sämtliche Angaben beziehen sich auf den aktuellen Zeitpunkt. Bei ehemaligen Grossratsmitgliedern sind es die Details zum Zeitpunkt des Austrittes aus dem Grossen Rat.
Kontakt http://www.gr.be.ch/gr/de/index/mitglieder/mitglieder/suche/mitglied.midf23a119844be4ca491255ef8b1016868.html
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Canton anton de Berne
M Parlamentarischer Vorstoss. Vorstoss Antwort des Regierungsrates Vorstoss-Nr.: Vorstossart: Richtlinienmotion: Geschäftsnummer:
033-2015 2015 Motion ☐ 2015.RRGR.90
Eingereicht am:
21.01.2015
Fraktionsvorstoss: Kommissionsvorstoss: Eingereicht von:
Nein Nein Mühlheim (Bern, glp) (Sprecher/in) Müller (Langenthal, SP) Herren--Brauen (Rosshäusern, BDP) Studer (Niederscherli, SVP) Zumstein (Bützberg, FDP) Schwarz (Adelboden, EDU) Streit-Stettler Stettler (Bern, EVP) 0
Weitere Unterschriften: Dringlichkeit verlangt: Dringlichkeit gewährt:
Nein
RRB-Nr.: Direktion: Klassifizierung: Antrag Regierungsrat:
797/2015 2015 vom 24. Juni 2015 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gesundheits Nicht klassifiziert Punktweise beschlossen Punkt 1: Annahme Punkt 2: Ablehnung
Handlungsbedarf arf bei der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe Der Regierungsrat wird beauftragt, beauftragt 1.
Massnahmen zu ergreifen, damit dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe Sozialhi stärker nachgelebt wird und arbeitslose Personen ohne Arbeitsmotivation vermehrt vermehrt dem zweiten Arbeitsmarkt zugeführt werden
2.
das bestehende Bonus--Malus-Konzept um ein weiteres Kriterium «Konsequente Konsequente Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der individuellen Sozialhilfe» Sozialhilfe zu erweitern
04|00|K|11
Begründung: Es zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass beispielsweise in der Suchthilfe Drogenabhängige ohne Arbeitsmotivation, trotz vorhandener vorhandene Arbeitsplätze im zweiten Arbeitsmarkt, von den SoziSoz aldiensten nicht nach dem Prinzip der Subsidiarität zu einer verbindlichen verbindlichen Arbeitsaufnahme verve pflichtet werden. Trotz der Arbeitsverweigerung werden sie höchstens mit einer Kürzung sanktiosankti niert, die für sie nicht sehr einschneidend ist. Mit einer konsequenteren Anwendung des SubsidiSubsid aritätsprinzips nach Artikel 9 SHG könnte könnte aber der mögliche Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme Letzte Bearbeitung: 29.01.2015 / Version: Version 3 / Dok.-Nr.: 109849 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.90 Nicht klassifiziert
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im zweiten Arbeitsmarkt erzielen würden, vollumfänglich an die Sozialhilfe angerechnet werden. Das hätte zur Folge, dass unter den neuen engeren finanziellen Rahmenbedingungen vermehrt Suchtmittelabhängige eine Arbeit aufnehmen würden. Damit würde einer der wesentlichsten Aspekte für eine Stabilisierung des Klienten, eine geregelte Tagesstruktur, erreicht. Leider wird diese rechtlich mögliche Praxis von den Sozialdiensten sehr unterschiedlich gehandhabt. Neben den bestehenden starren Kriterien zur Bewertung des Bonus/Malus ist es deshalb sinnvoll, die Sozialdienste auch nach der konsequenten Umsetzung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Subsidiaritätsprinzips zu bewerten.
Antwort des Regierungsrates Zu Ziffer 1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in der individuellen Sozialhilfe, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Das Subsidiaritätsprinzip ist ein zentraler Grundsatz unseres Sozialhilfesystems. Ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit der Sozialdienste besteht aus Abklärungen zur Subsidiarität. Ziffer 1 der Motion beauftragt den Regierungsrat, Massnahmen zu ergreifen, damit dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe stärker nachgelebt wird und arbeitslose Personen ohne Arbeitsmotivation vermehrt dem zweiten Arbeitsmarkt zugeführt werden. Damit zielt die Motion auf die konsequente Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe, was der Regierungsrat unterstützt. Die Sozialdienste nutzen die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration (BIAS) in ihrer täglichen Arbeit für die Integrationsförderung für zahlreiche motivierte Klientinnen und Klienten. Die Auslastung der Programmplätze in den vergangenen Jahren war generell hoch. Für Klientinnen und Klienten mit fehlender Arbeitsmotivation gibt es für die Sozialdienste das im Rahmen des BIAS-Kredits finanzierte Instrument der Abklärungsplätze. Dieses Instrument wird speziell zur Gewährleistung der Einhaltung der Subsidiarität in den entsprechenden Fällen genutzt. Die Motionärinnen und Motionäre verweisen in der Begründung des Handlungsbedarfs als Beispiel auf suchtabhängige Klientinnen und Klienten ohne Arbeitsmotivation, die trotz vorhandener Arbeitsplätze im zweiten Arbeitsmarkt von den Sozialdiensten nicht zu einer verbindlichen Arbeitsaufnahme verpflichtet würden. Hier sind tatsächlich regionale Unterschiede in der Auslastung der Programme festzustellen, was den Schluss zulässt, dass teilweise eine konsequentere Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips möglich wäre. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass sich die Situation von Klientinnen und Klienten mit Suchterkrankungen bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit stark von derjenigen der restlichen Personen in der Sozialhilfe unterscheiden kann. Vor allem Personen mit komorbiden Krankheitsbildern (Sucht und zusätzlich psychische Erkrankungen) sind häufig deutlich schwieriger in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelbar. In den vergangenen Jahren wurden seitens der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) verschiedene Massnahmen getroffen, die den Druck auf den Vollzug des Subsidiaritätsprinzips erhöht haben. So wurden zum Beispiel das Bonus-Malus-System, die Sozialinspektion und vertrauensärztliche Untersuchungen eingeführt. Im Rahmen der laufenden SHG-Revision 2017 ist zudem eine Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten in der wirtschaftlichen Hilfe vorgesehen. In schwerwiegenden Einzelfällen von Verstössen soll eine Kürzung bis 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt möglich sein. Heute ist eine maximale Kürzung von 15% zulässig.
Letzte Bearbeitung: 29.01.2015 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 109849 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.90 Nicht klassifiziert
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Kanton Bern
Die Forderung der Motionärinnen und Motionäre steht im Einklang mit den Bestrebungen der GEF der letzten Jahre. Der Regierungsrat möchte diesen Weg weiter verfolgen und weitere Massnahmen treffen. Zudem soll die Information der Sozialdienste und Sozialbehörden hinsichtlich der konsequenten Beachtung des Subsidiaritätsprinzips verstärkt werden. Zu Ziffer 2 Die Motionsforderung, wonach der Faktor „Konsequente Umsetzung Subsidiaritätsprinzip in der individuellen Sozialhilfe“ in die bestehende Berechnungsformel des Bonus-Malus-Systems1 aufzunehmen sei, ist aus methodischer Sicht nicht angezeigt. Das Bonus-Malus-Modell schätzt die spezifische und nicht beeinflussbare Ausgangslage, die ein Sozialdienst bezüglich sozialer Lasten hat. Der Grad des Vollzugs des Subsidiaritätsprinzips jedoch, ist durch den Sozialdienst beeinflussbar und deshalb als Faktor im statistischen Modell, das die geschätzten Kosten berechnet, untauglich. Da der Vollzug der Subsidiarität aber einen erheblichen Einfluss auf die effektiven Kosten pro Sozialdienst hat, ist dieser Faktor insofern im Bonus-Malus-System schon heute berücksichtigt. Wird das Subsidiaritätsprinzip in einem Sozialdienst konsequent angewendet, führt dies zu geringeren effektiven Kosten. An den Grossen Rat
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Die wichtigsten Informationen zur Funktionsweise des Bonus-Malus-System sind auf der Website der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) zu finden. Letzte Bearbeitung: 29.01.2015 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 109849 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.90 Nicht klassifiziert
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Der Grosse Rat des Kantons Bern
Le Grand Conseil du canton de Berne
Beschlussdokument
Montag (Nachmittag), 14. September 2015 Gesundheits- und F端rsorgedirektion 37
2015.RRGR. 90
Motion 033-2015 M端hlheim (Bern, glp) Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Subsidiarit辰tsprinzips in der Sozialhilfe Der Regierungsrat beantragt: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Ablehnung
Abstimmung Der Grosse Rat beschliesst punktweise: Ziffer 1: Annahme (Ja 141, Nein 0, Enthalten 0) Ziffer 2: wird zur端ckgezogen