Sozialbroschüre

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Sozialbroschüre

SOZIAL GERECHT

SCHNELL GECHECKT


SPRACHE SCHAFFT BEWUSSTSEIN Diese Broschüre ist bewusst in geschlechtergerechter und -sensibler Sprache verfasst. Frauen* stellen mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung dar und werden doch in der Sprache beharrlich ignoriert. Sprache ist Teil der Gesellschaft, spiegelt diese wider und hat somit auch Gestaltungsmacht. Aus diesem Grund verwenden die Autor_innen dieser Broschüre diese Schreibweise. Der Unterstrich soll weiters allen Menschen, die sich nicht den herkömmlichen Geschlechtertypen zugehörig fühlen, Raum geben.

Impressum MHV: Aktion kritischer Schüler_innen Amtshausgasse 4, 1050 Wien +43523124331 Redaktion: Aktion kritischer Schüler_innen Layout: Nomi Munkh


VORWORT Liebe Schülerin! Lieber Schüler! Alle haben ein Recht auf gute Bildung! Noch immer hängen die Bildungschancen von Schüler_innen in Österreich von der sozialen und finanziellen Stellung der Eltern/Erziehungsberechtigten ab. Oft sind nicht Faktoren wie Interessen oder Talente ausschlaggebend für den Bildungsweg, sondern Herkunft, finanzieller Hintergrund, Geschlecht und vermeintliche Behinderungen. Diese sogenannte Soziale Selektion fördert Bildungseliten und Ungleichheiten im Bildungssystem. Auch die frühe Entscheidung zwischen AHS und Neuen Mittelschulen hängt in vielen Fällen von der finanziellen Situation der Eltern/Erziehungsberechtigten ab. Die frühzeitige Trennung des Bildungsweges AHS und NMS stellt Schüler_innen vor eine Entscheidung, die oft zu Frustration im Verlauf der (Aus-)Bildung führt. Bildung ist ein Menschenrecht und sollte daher allen zugänglich und nicht von der sozialen Herkunft abhängig sein. Allerdings fallen in der Schule oft hohe Kosten an. Ob Schulreisen, Fahrt- oder Heimkosten: viele Familien stehen oft vor finanziellen Schwierigkeiten. Die vorhandenen Förderungen und Beihilfen werden zwar


manchmal von Lehrpersonen erwähnt, allerdings ist es oft nicht möglich, sich anonym über die Beihilfen zu informieren und ausserdem fehlt vielen Schüler_innen der Überblick über die Bandbreite an Möglichkeiten. Viele Förderungen und Beihilfen werden aufgrund der fehlenden Information bei weitem nicht ausgeschöpft, obwohl viele Schüler_innen Anspruch darauf hätten. Wir – die Aktion kritischer Schüler_innen (aks) – setzten uns seit Jahren für eine demokratische, sozial gerechte, und angstfreie Schule und Gesellschaft ein und stehen Schüler_innen bei Fragen und Problemen zur Seite. In dieser Broschüre möchten wir dich über bestehende Förderungsangebote für Schüler_innen und Lehrlinge informieren. Falls du weitere Fragen hast, kannst du dich jederzeit bei uns melden. Viel Erfolg mit der Broschüre!


Inhaltsverzeichnis: Seite 3 Beihilfen allgemein Seite 3 Arten von Beihilfen Seite 5 Anspruchsberechtigung Seite 7 Seite 17 Seite 22

Schulbeihilfen Heim- bzw. Fahrtkostenbeihilfen Besondere Schulbeihilfen

Seite 24 Schüler_innenfreifahrt und Schulfahrtbeihilfen Seite 27 Verschiedene Beihilfen Seite 27 Familienbeihilfe Seite 27 Unterstützung bei mehrtägigen Schulveranstaltungen Seite 31 Länderspezifische Förderungen Seite 31 Vorarlberg Seite 32 Tirol Seite 38 Salzburg Seite 39 Kärnten Koroška Seite 40 Steiermark Seite 41 Oberösterreich Seite 44 Niederösterreich Seite 46 Wien Seite 48 Burgenland Seite 50

Kontakte & Nützliches


AKS-What‘s that? AKS steht für „Aktion kritischer Schüler_innen“. Gemeinsam beschäftigen wir uns in ganz Österreich sowohl mit bildungs- als auch mit gesellschaftspolitischen Themen. Viele junge, engagierte Menschen setzen sich in der AKS für eine Veränderung in der Schule und Gesellschaft ein – ihre Ideen und ihre Arbeit geben den Ausschlag für unsere Aktivitäten. Wir verstehen uns als Organisation von und für Schüler_innen. Nach dem Motto: „Bei uns kannst du nichts werden, bei uns bist du schon wer!“ sind in der AKS alle gleichberechtigt und können sich beteiligen!

Regional aktiv Um die Arbeit der AKS an möglichst vielen Schulstandorten zu ermöglichen, gibt es in ganz Österreich Ortsgruppen, in denen verschiedene Veranstaltungen, wie wöchentliche Diskussionsrunden, Workshops und gemeinsame Aktionen, stattfinden. Gemeinsam bilden die Ortsgruppen die jeweilige Landesorganisation im Bundesland, die ihrerseits landesweite Workshops, Kampagnen, Aktionen und Veranstaltungen organisiert.

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Bundesweit vernetzt Wenn wir Schüler_innen zusammenarbeiten und uns vernetzen, können wir Berge versetzen! Deswegen sind wir auch bundesweit stark und erarbeiten gemeinsam österreichweite Forderungen und Kampagnen. Auf grossen Seminaren, Schulungen und Workshoptagen kommen Schüler_innen aus ganz Österreich zusammen und können sich dort austauschen, verschiedene Themen diskutieren und neue Ideen einbringen.

Möchtest du auf ein Seminar mitfahren, einen Artikel für unseren österreichweit grössten Blog, den “Syntaxblog” schreiben oder einfach einmal bei einer Diskussionsrunde vorbeischauen? Dann informiere dich auf unserer Homepage unter aks.at oder melde dich bei uns unter aks@aks.at. Solltest du noch Fragen zur Sozialbroschüre oder zu verschiedenen Beihilfen und Förderungen haben, kannst du dich natürlich auch jederzeit bei uns melden. Falls du Frage zu den Anträgen auf verschiedene Beihilfen (Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe, etc.) hast, kannst du uns jederzeit unter aks@aks.at kontaktieren.

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BEIHILFEN ALLGEMEIN Sich im Dschungel der unterschiedlichen Beihilfen zurecht zu finden, ist nicht immer einfach. Die erste Frage, die wir zu beantworten versuchen, ist welche Arten von Beihilfen es eigentlich gibt.

Arten von Beihilfen Schulbeihilfen Das sind grundsätzliche Beihilfen für sozial bedürftige Schüler_innen. Heimbeihilfen Diese Beihilfe ist für Schüler_innen gedacht, die Schüler_innenheime bzw. Internate oder sonstige Wohngelegenheiten am Schulort nutzen (z.B. Untermiete). Fahrtkostenbeihilfen Das ist eine Beihilfe für Schüler_innen, die nicht bei den Eltern/Erziehungsberechtigten wohnen, weil der Weg zur Schule unzumutbar ist. Sie kann allerdings nur in Verbindung mit der Heimbeihilfe in Anspruch genommen werden. Familien- bzw. Kinderbeihilfe Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Zahlung, die eigentlich an deine Eltern/Erziehungsberechtigten geht. Sie wird abhängig von der Anzahl an Kindern und deren Alter geleistet. Seite 3


Freifahrt für Schüler_innen Die Freifahrt steht in Österreich allen Schüler_innen zu. Ein kleiner Teil ist allerdings Selbstbehalt. Schulfahrtbeihilfen Diese Beihilfe bekommen Schüler_innen, die teilweise keine öffentliche Anbindung haben, aber auch Schüler_innen, die längere Anfahrtszeiten zu einem Pflichtpraktikum haben. Länderspezifische Beihilfen Zusätzlich zu den Bundesförderungen gibt es spezifische Beihilfen durch die einzelnen Bundesländer.

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Wer hat Anspruch auf Beihilfen? In die Schule zu gehen ist nicht billig. Für viele Eltern/Erziehungsberechtigte und Schüler_innen stellt der Schulbesuch eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Um aber dennoch allen den Schulbesuch zu ermöglichen, gibt es für Personen, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, entsprechende Förderungen. Die Beihilfen sollen die anspruchsberechtigten Schüler_innen und ihre Familien entlasten. Wer hat aber jetzt eigentlich Anspruch auf Beihilfen? Erstens müssen die Schüler_innen, die einen Antrag stellen wollen, österreichische Staatsbürger_innen oder sogenannte „gleichgestellte Ausländer_innen“ sein. Das sind zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge oder Bürger_innen aus dem EWR-Raum (also dem europäischen Wirtschaftsraum), die ihren Wohnsitz in Österreich haben. Schüler_innen mit Migrationshintergrund, die nicht aus dem EWR-Raum kommen bzw. keine anerkannten Flüchtlinge sind, haben auch Anspruch auf Beihilfen. Allerdings nur, wenn ihre Eltern/Erziehungsberechtigten mindestens fünf Jahre in Österreich einkommensteuerpflichtig waren und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung hier haben. Das bedeutet, dass sie in Österreich leben und sich vorrangig an diesem Wohnsitz aufhalten.

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Des Weiteren sind Beihilfen oft an den Notendurchschnitt gebunden oder orientieren sich an der besuchten Schulstufe. Der erforderliche Notenschnitt ist allerdings nicht bei allen Förderungen derselbe.

Für die meisten Beihilfen müssen die Antragssteller_innen auch unter die Definition für soziale Bedürftigkeit fallen. Kriterien für soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind Einkommen, Familienstand und Familiengrösse. Die Anforderungen variieren ebenfalls bei den unterschiedlichen Förderungen.

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SCHULBEIHILFE Was ist die Schulbeihilfe? Die Schulbeihilfe ist eine Nicht-Anlass-bezogene-Förderung, deren Grundbetrag jährlich 1.130 € ausmacht. Dieser Betrag kann aber durch verschiedene Faktoren erhöht oder vermindert werden (siehe dazu auf kommenden Seiten). Der Zweck der Schulbeihilfe ist die Unterstützung zur Deckung der Kosten, die durch den Schulbesuch anfallen (Schulbücher und -materialien, Exkursionen, etc.).

Wer hat Anspruch auf Schulbeihilfe? Anspruchsberechtigt sind Schüler_innen, die... … österreichische Staatsbürger_innen oder „gleichgestellte Ausländer_innen“ sind sowie Schüler_innen aus dem Ausland, deren Eltern/Erziehungsberechtigten mindestens fünf Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig waren. … eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen … sozial bedürftig sind

… den Schulbesuch vor dem 35. Lebensjahr begonnen haben

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Die Altersgrenze von 35 Jahren erhöht sich für Schüler_innen, die sich selbst erhalten, sobald sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben. Ab dann verlängert sich der Anspruch auf die Förderung um ein weiteres Jahr für jedes Jahr, in dem du dich zur Gänze selbst erhalten hast. Ausserdem erhöht sich das Anspruchsalter, wenn du Kinder betreust um die Hälfte der Zeit, in der du das Kind erzogen hast. Aber Achtung! Insgesamt kann sich das Anspruchsalter nur um fünf Jahre erhöhen. Schulbeihilfe

Wie stelle ich einen Antrag auf Schulbeihilfen? Die Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der polytechnischen Lehrgänge sowie der mittleren und höheren Schulen auf.

Unterlagen, die du benötigst, um einen Antrag zu stellen, sind: • Bei nicht selbstständiger Beschäftigung der Eltern/Erziehungsberechtigten: den Lohnzettel und (wenn vorhanden) den Be scheid für die Arbeitnehmer_innenveranlagung (je weils für das letzte Kalenderjahr)

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• Bei selbstständiger Beschäftigung der Eltern/Erziehungsberechtigten: der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern/Erziehungsberechtigten: der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und die aktuelle Beitragsvorschreibung der Sozialversiche rungsanstalt der Bauern_Bäuerinnen und (wenn ver langt) der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbe- scheid

Wann muss ich den Antrag stellen? Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Wird der Antrag später eingereicht, wird die errechnete Beihilfe gekürzt. In Schulen für Berufstätige muss für jedes Semester ein eigener Antrag ausgefüllt werden. Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.

BERECHNUNG DER SCHULBEIHILFE: Um zu berechnen, ob jemand sozial bedürftig ist und somit Anspruch auf Schulbeihilfe hat, muss vorerst die zumutbare Unterhaltsleistung deiner Eltern/Erziehungsberechtigten ermittelt werden, d.h. wie viel Geld deine Eltern/ErzieSeite 9


hungsberechtigten für dich pro Jahr ausgeben können. Bei der Ermittlung des Betrags der zumutbaren Unterhaltsleistung ist die Berechnungsgrundlage die Summe der Einkommen deiner Eltern/Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls dein eigenes Einkommen und solltest du verheiratet oder in einer eingetragenen Partner_innenschaft sein, das Einkommen deines_r Partner_in. Von diesem Betrag werden vor der Berechnung der Unterhaltsleistung verschiedene “Absetzbeträge“ abgezogen (abhängig davon, ob deine Eltern/Erziehungsberechtigten selbstständig sind oder nicht, beide erwerbstätig sind oder nur ein Elternteil/ein_e Erziehungsberechtigte_r, ob du selbst auch ein Gehalt beziehst, ob du Geschwister hast, etc.).

Wie hoch sind die Absetzbeträge? Die Absetzbeträge variieren nach Familiengrösse, ob die erwerbstätigen Personen selbstständig oder unselbstständig beschäftigt sind und wie viele Personen in der Familie erwerbstätig sind. Im Folgenden ein paar Beispiele: Bei einer Familie, in der nur ein Eltern- oder Erziehungsberechtigtenteil erwerbstätig und nicht selbstständig ist – 4.181 € Bei einer Familie, in der beide Eltern/Erziehungsberechtigte erwerbstätig und nicht selbstständig sind – jeweils 3.428 € Seite 10


Wenn du selbst unselbstständig erwerbstätig bist – 1.631 € Wenn du verheiratet bist bzw. in einer Eingetragenen Partner_innenschaft lebst und dein_e Partner_in nicht selbstständig erwerbstätig ist – 3.428 € Wenn deine Mutter selbstständig ist und dein Vater nicht selbstständig beschäftigt ist – 0 € (Mutter) – 3.428 € (Vater) Ausserdem: für jede noch nicht schulpflichtige Person – 2.442 € für jede schulpflichtige Person bis einschliesslich zur 8. Schulstufe - 2.984 €; für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe 3.970 €; für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine polytechnische, höhere oder mittlere Schule besucht und Anspruch auf Heimbeihilfe hat sowie für ordentliche Studierende 4.966 €; für jedes erheblich beeinträchtigte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2.008 €. Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1.447 € übersteigende Einkommen dieser Person.

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Für den zweiten Elternteil oder Erziehungsberechtigten ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe von 3.970 € zu berücksichtigen. Leben deine Eltern/Erziehungsberechtigten nicht in einer Wohngemeinschaft und sind beide unterhaltspflichtig, so wird die Unterhaltsleistung jedes Elternteils oder Erziehungsberechtigten getrennt berechnet.

VORAUSSETZUNG FÜR DIE ERHÖHUNG Hinweis: Bei Ansuchen um sowohl Schul- als auch Heimbeihilfe verdoppelt sich die Erhöhung. Erhöhung um 649 Euro Wenn du im Sinne des Finanzlastenausgleichgesetzes (FLAG) als erheblich behindert giltst.

Erhöhung um 586 Euro Wenn du dich vier Jahre vor der Antragstellung zur Gänze selbst erhalten hast (Präsenz- oder Zivildienst gelten als Zeiten des Selbsterhaltens). Wenn du studierst und eine Schule für Berufstätige besuchst und dich zur Gänze selbst erhältst oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistest. Wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partner_innenschaft lebst und weder bei den leiblichen Eltern noch bei deinen Erziehungsberechtigten oder deine_r Partner_in lebst. Seite 12


Erhöhung um 202 Euro Wenn du die Schulstufe mit einem ausgezeichneten Erfolg abgeschlossen hast.

Hinweis: Eine Erhöhung kann ausserdem während des Schuljahres beantragt werden, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt: Tod, schwere Erkrankung oder Pensionierung eines Elternteils/Erziehungsberechtigten, des_der Ehepartner_in oder des_der eingetragenen Partner_in und die damit verbundene Verminderung des Einkommens

FAKTOREN FÜR DIE VERMINDERUNG Die Berechnung der Schulbeihilfe bezieht sich auf die zumutbare Unterhaltsleistung deiner Eltern/Erziehungsberechtigten, das heisst wie viel Geld deine Eltern/Erziehungsberechtigten für dich pro Jahr ausgeben können. Je höher die zumutbare Unterhaltsleistung, umso mehr verringert sich der Betrag der Schulbeihilfe.

Zumutbare Unterhaltsleistung:

Verringerung der Beihilfe:

bis zu 6.269 € 0 % bis zu 7.523 € 10 % bis zu 9.195 € 15 % bis zu 10.867 € 20 % über 10.867 € 25 % Seite 13


Leben deine Eltern/Erziehungsberechtigten getrennt, beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe aus den getrennt ermittelten zumutbaren Unterhaltsleistungen beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten. Bist du verheiratet oder in einer eingetragenen Partner_innenschaft, trägt das Einkommen deines_deiner Partner_in ebenso zur Verringerung des Betrages der Schulbeihilfe bei.

Der Betrag der Schulbeihilfe verringert sich ausserdem um den Betrag, um den die halbe Bemessungsgrundlage deines eigenen Einkommens (d.h. dein Einkommen abzüglich der Absetzbeträge) den Betrag von 2.090 € übersteigt. Beispiel: Die Bemessungsgrundlage ist 4.550 € und übersteigt somit um 2.460 € den Betrag von 2.090 €. Die Hälfte der 2.460 € sind 1.230 €. Die Schulbeihilfe reduziert sich also um 1.230 €.

Der Betrag der Schulbeihilfe reduziert sich, wenn du weniger als 10 Monate Unterricht hast – hierbei wird die Heimbeihilfe im Verhältnis zu den unterrichteten Monaten ausgezahlt. Monate, in denen weniger als die Hälfte unterrichtet wird, werden nicht gewertet. Wird das Schuljahr auf Grund einer Prüfung verkürzt (zum Beispiel durch die Matura) oder durch eine FerialpraSeite 14


xis bzw. eine verbindliche Übung (mit Betreuung durch Lehrer_innen) gilt das Unterrichtsjahr nicht als gekürzt.

Beispiel zur Berechnung der Schulbeihilfe: Beide Eltern/Erziehungsberechtigten beziehen ausschliesslich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Daten stammen aus einem Einkommenssteuerbescheid. Vater: Mutter 13.900 € 16.200 € - 3.428 - 3.428 € 10.472 € 12.772 € Gesamteinkommen der Eltern/Erziehungsberechtigten: 23.244 € > abzüglich 2. Elternteil/Erziehungsberechtigten - 3.970 € > abzüglich Kleinkind - 2.442 € > abzüglich eine Hochschule besuchende Schwester - 4.966 € > Bemessungsgrundlage 11.866 € > zumutbare Unterhaltsleistung 960,35 € > Hälfte der zumutbaren Unterhaltsleistung 480,18 € Grundbetrag für Schulbeihilfe 1.130 € > abzüglich der Hälfte der zumutbaren Unterhaltsleistung - 480,18 € Schulbeihilfe gerundet 650 € Seite 15


Hinweis: Die Berechnung der Schulbeihilfe kann durch viele Faktoren verändert werden. Wenn zum Beispiel die Daten über das Einkommen der Eltern/Erziehungsberechtigten aus einem Lohnzettel stammen und nicht aus dem Einkommenssteuerbescheid, verläuft die Rechnung anders. Hol dir einfach ein Informationsblatt über die Schulbeihilfe in der Direktion deiner Schule ab, wenn du Genaueres über die Errechnung der Beihilfe wissen willst.

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FAHRTKOSTEN- & HEIMBEIHILFE HEIMBEIHILFE Wer ist anspruchsberechtigt? Schüler_innen, die .... ... ausserhalb des Wohnorts der Eltern/Erziehungsberechtigten wohnen (bei Halbwaisen gilt der Wohnort des verbliebenen Elternteils/Erziehungsberechtigten, bei eigenberechtigten Schüler_innen gilt der eigene gewöhnliche Wohnort), da der Weg zur Schule unzumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige Schule mit zumutbarem Weg nicht möglich wäre. Das heisst im Klartext, dass du in einem Internat, in einem Heim, in einer eigenen Wohnung oder z.B. bei Verwandten in der Nähe deiner Schule wohnst, weil der Schulweg vom Wohnort deiner Eltern/Erziehungsberechtigten aus nicht zu bewältigen wäre. … österreichische Staatsbürger_innen, „gleichgestellte Ausländer_innen“ (EWR Bürger_innen) oder Konventionsflüchtlinge sind, sowie Schüler_innen aus dem Ausland, deren Eltern/Erziehungsberechtigten mindestens fünf Jahre einkommenssteuerpflichtig waren. … eine polytechnische, mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen.

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… Forstfachschulen besuchen, wenn sie in den dazugehörigen Internaten wohnen bzw. die Verpflichtung besteht, dort zu wohnen. …den Schulbesuch vor dem 35. Geburtstag begonnen haben. Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schüler_innen, die Heimbeihilfe beziehen und beträgt 105 Euro.

Wie hoch sind Fahrtkosten- und Heimbeihilfe? Grundbetrag für die Heimbeihilfe ist jährlich 1.380 €, kann allerdings durch verschiedene Faktoren vermindert oder erhöht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe beläuft sich auf jährlich 105 € und wird nur an jene Schüler_innen ausbezahlt, die die Heimbeihilfe erhalten. Die beiden Beihilfen werden meist gemeinsam beantragt und ausbezahlt.

Wie stelle ich einen Antrag auf Fahrtkosten- & Heimbeihilfe? Die Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der polytechnischen Lehrgänge sowie der mittleren und höheren Schulen auf.

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Benötigte Unterlagen: - Bestätigung des_der Unterkunftgeber_in (also z.B. Internatsleitung oder Hauptmieter_in) - Kopie des Jahreszeugnisses - Im Antrag muss ausserdem eine Bestätigung des Schulbesuches, des Schulerfolges, der Schulstufe und eine Bestätigung der Unzumutbarkeit des Weges vom Wohnort der Eltern/Erziehungsberechtigten zur Schule enthalten sein.

Minderjährige Schüler_innen müssen den Antrag durch die Eltern/Erziehungsberechtigten einbringen lassen. Benötigte Unterlagen bei nicht selbstständiger Beschäftigung deiner Eltern/Erziehungsberechtigten: • Den Lohnzettel und den Bescheid für die Arbeit nehmerveranlagung (jeweils für das letzte ver- gangene Kalenderjahr) Benötigte Unterlagen bei selbstständiger Beschäftigung deiner Eltern/Erziehungsberechtigten: • Der zuletzt erhaltene Einkommenssteuerbe- scheid

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Benötigte Unterlagen bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft deiner Eltern/Erziehungsberechtigten: • Der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid (für Verpachtungen: Pachtvertrag und aktuelle Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungs anstalt der Bauern_Bäuerinnen) und bei Ver anlagung der zuletzt erhaltene Einkommens- steuerbescheid

Wann muss ich den Antrag stellen? Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Wird der Antrag später eingereicht, tritt eine Kürzung der Beihilfe ein. Wird der Antrag unvollständig eingebracht und auf Aufforderung bis zum Ende des Schuljahres nicht vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgezogen. In Schulen für Berufstätige muss für jedes Semester ein eigener Antrag ausgefüllt werden (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.

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ERHÖHUNG UND VERMINDERUNG DES BETRAGES DER HEIMBEIHILFE: Die Fahrtkostenbeihilfe ist ein fixer Betrag von 105 € und kann nicht mehr erhöht oder vermindert werden. Die Regelungen zur Bemessung der sozialen Bedürftigkeit (und damit der Anspruch auf Heimbeihilfe) sind dieselben wie für die Schulbeihilfe. Ebenso die Voraussetzungen für die Erhöhung und Verminderung der Heimbeihilfe. Siehe Seite 8 bis 12.

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BESONDERE SCHULBEIHILFE Wer ist anspruchsberechtigt? Die besondere Schulbeihilfe erhalten berufstätige Schüler_innen, die sich auf die Abschlussprüfung (z.B. die Matura) vorbeireiten. Die Beihilfe wird während der sechs Monate vor der abschliessenden Prüfung ausbezahlt, wenn die Schüler_innen... … eine höhere Schule für Berufstätige besuchen. …voraussichtliche Ablegung der Abschlussprüfung im Schuljahr/Semester der Antragstellung stattfindet. … sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben. … sich zur Vorbereitung auf die abschliessende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) unbezahlten Urlaub nehmen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

Wie hoch ist die besondere Schulbeihilfe? Grundbetrag für die besondere Schulbeihilfe ist monatlich 715 €. Die besondere Schulbeihilfe kann für maximal 6 Monate gewährt werden.

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Voraussetzung für die Erhöhung: verehelichten Schüler_innen, deren Ehepartner_innen/ eingetragene Partner_innen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich 335 € sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere 127 € monatlich. Die besondere Schulbeihilfe kann auch zusätzlich zu der allgemeinen Schulbeihilfe bezogen werden!

Wie stelle ich den Antrag auf besondere Schulbeihilfe? Die besondere Schulbeihilfe wird bei der zuständigen Schulbeihilfenstelle beantragt. Antragsformulare und Ausfüllhilfen liegen in den Direktionen der höheren Schulen für Berufstätige auf. •

Informiere dich über den Termin für die abschlie ssende Reifeprüfung (Vor- oder Hauptprüfung)

Bestimme den gewünschten Zeitraum der Inan spruchnahme der besonderen Schulbeihilfe

Klare Art und Weise der Karenzierung bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses

Stelle den Antrag auf besondere Schulbeihilfe zeitgerecht vor der abschliessenden Prüfung

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SCHÜLER_INNENFREIFAHRT Um die Schüler_innenfreifahrt nutzen zu können, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen: •

Deine Eltern/Erziehungsberechtigten müssen für dich Familienbeihilfe beziehen

• Du darfst das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben •

Die Entfernung zwischen Wohnort und Schule muss mehr als 2 km betragen

Dein Wohnsitz muss in Österreich sein

Hinweis: Bei Schüler_innen mit Beeinträchtigungen kann die Schüler_innenfreifahrt auch bei einem kürzeren Schulweg in Anspruch genommen werden. Für die Nutzung der Schüler_innenfreifahrt musst du (bzw. deine Eltern/Erziehungsberechtigten) einen Pauschalbetrag von 19,60 € bezahlen.

SCHULFAHRTBEIHILFE Schulfahrtbeihilfe kann beantragt werden, wenn mindestens zwei Kilometer des Schulweges (in einer Richtung) nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel oder im Rahmen eiSeite 24


ner unentgeltlichen Beförderung zurückgelegt werden können, z.B. wenn du mit dem Auto zur Bushaltestelle gebracht werden musst. Wie hoch ist die Schulfahrtbeihilfe? Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage 4,4 € bis 39,4 € pro Monat. Schulfahrtbeihilfe kann auch dann beantragt werden, wenn du am Schulort oder in der Nähe des Schulortes in einem Internat oder einer anderen Unterkunft wohnst (gilt z.B. auch für Praktika). In diesem Fall beträgt die Schulfahrtbeihilfe je nach Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und dem Zweitwohnsitz in der Nähe der Schule oder dem Praktikumsort zwischen 19 € und 58 € pro Monat.

Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zu Praktika Für die täglich anfallenden Fahrten zu und von lehrplanmässig verpflichtend vorgesehenen Praktika kann die Schulfahrtbeihilfe ebenfalls beantragt werden. Um Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zu deinem Praktikum zu stellen, musst du: … ein verpflichtendes Praktikum ausserhalb der schulischen Unterrichtszeit besuchen. Seite 25


… eine berufsbildende Schule besuchen. ...oder der Weg zum Praktikumsort muss mindestens zwei Kilometer von deinem Wohnsitz entfernt sein.

Wie wird der Antrag gestellt? Der Antrag muss bis 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Schuljahr folgt, für das du die Schulfahrtbeihilfe beantragst, beim Finanzamt deines Hauptwohnsitzes eingebracht werden. Das heisst im Klartext: Wenn du für das Schuljahr 2018/2019 Schulfahrtbeihilfe beantragst, muss der Antrag spätestens am 30. Juni 2020 beim Finanzamt eingelangen.

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VERSCHIEDENE BEIHILFEN FAMILIENBEIHILFE Die Familienbeihilfe steht allen österreichischen Familien zu. Sie kann allerdings auch von dir selbst beantragt werden, wenn deine Eltern/Erziehungsberechtigten ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Das bedeutet, wenn deine Eltern/Erziehungsberechtigten die Kosten für deine Unterkunft, Bildung etc. nicht bezahlen. Minderjährige Schüler_innen haben also nur in Ausnahmefällen ein Recht darauf, die Familienbeihilfe selbst zu beziehen.

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe? Schüler_innen, die minderjährig sind, erhalten ohne weitere Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Familienbeihilfe. Nach Erreichen der Volljährigkeit kannst du, wenn du für einen Beruf ausgebildet wirst, d.h. wenn du zum Beispiel eine Lehre machst oder studierst, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe beziehen.

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN MEHRTÄGIGEN SCHULVERANSTALTUNGEN Mit dieser finanziellen Unterstützung in Form einer einmaligen Zahlung werden sozial bedürftige Schüler_innen unterstützt, damit sie an mehrtägigen Schulveranstaltungen Seite 27


teilnehmen können. Die Schulveranstaltungen müssen ausserhalb der Schule stattfinden und mehr als fünf Tage dauern, beispielsweise Skikurse, Projekt- und Sportwochen oder Sprachreisen. Schulveranstaltungen mit kürzerer Dauer, wie etwa Exkursionen, Lehrausgänge oder Wandertage können leider nicht finanziell unterstützt werden. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Bedürftigkeit der Schüler_innen und kann bis zu 180 Euro betragen, höchstens aber so viel, wie von der Schule für die betreffende Veranstaltung als Kostenbeitrag festgesetzt wurde.

Wer hat Anspruch auf diese Beihilfe? Du kannst eine finanzielle Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beantragen, wenn ... … du die österreichische Staatsbürger_innenschaft besitzt. … oder du aus einem EU/EWR-Staat kommst, dh. Aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union, oder anerkannter Flüchtling bist, oder einer deiner Elternteile/Erziehungsberechtigten mindestens fünf Jahre in Österreich Einkommenssteuer bezahlt hat. … du eine AHS, BMHS oder Fachschule besuchst. … du sozial bedürftig bist. Seite 28


Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengrösse bestimmt. Siehe dazu mehr auf Seite 8 (Berechnung der Schulbeihilfe).

Wie stelle ich einen Antrag? Die Anträge müssen vor Beginn der Schulveranstaltung (spätestens jedoch bis zum 31. März des laufenden Schuljahres) abgegeben werden. Das ist zu tun: Die Formulare für den Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie ein Informationsblatt erhältst du in der Direktion deiner Schule. Den ausgefüllten Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen musst du bei der für dich zuständigen Stelle (siehe unten) abgeben. Hinweis: Wenn du noch nicht volljährig bist, muss der Antrag von deinen Eltern/Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.

Diese Unterlagen benötigst du: -

Kopie des letzten Jahreszeugnisses

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Bei unselbstständiger Beschäftigung deiner Eltern/Erziehungsberechtigten oder Erziehungsberechtigten: - Den Lohnzettel und den Bescheid für die Arbeitneh merveranlagung (jeweils für das letzte vergangene Kalenderjahr) Bei selbstständiger Beschäftigung deiner Eltern/Erziehungsberechtigten oder Erziehungsberechtigten: - Der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid Bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft deiner Eltern/Erziehungsberechtigten oder Erziehungsberechtigten: - Der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid An diese Stelle musst du dich wenden: Für Schüler_innen von allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und höheren Anstalten für Lehrer_innen- sowie Erzieher_innenbildung: Der Landesschulrat (in Wien: der Stadtschulrat für Wien) Für Schüler_innen von dem Bund unterstellten Schulen (höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Praxisschulen im Rahmen von Pädagogischen Hochschulen, dem Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden sowie höheren Bundes- und Versuchslehranstalten): Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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LÄNDERSPEZIFISCHE BEIHILFEN VORARLBERG Zusätzlich zur bundesweiten Beihilfe von Schulveranstaltung gibt es auch eine Förderung des Landes Vorarlberg.

BEITRÄGE ZU SCHULVERANSTALTUNGEN FÜR PFLICHTSCHÜLER_INNEN Wenn du eine Pflichtschule besuchst, können deine Eltern/Erziehungsberechtigten einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bei Schulveranstaltungen (Skikurse, Projektwochen, etc.) stellen. Wer hat Anspruch auf die Förderung?

bedürftige Schüler_innen

Wie stelle ich den Antrag? Du erhältst in der Direktion das Formular, dieses muss von deinen Eltern/Erziehungsberechtigten ausgefüllt werden und über deinen Klassenvorstand an die Direktion zurückgegeben werden.

Wie hoch ist die Förderung für Schulveranstaltungen? Zwischen 66,00 € und 100,00 € je nach Bedürftigkeit Seite 31


TIROL Zusätzlich zu bundesweiten Beihilfe gibt es auch Förderungen des Landes Tirol. Stipendien vom Land Tirol Da Schulbeihilfen des Bundes erst ab der 9. Schulstufe vorgesehen sind, fördert das Land Tirol bestimmte schulische Ausbildungen, wenn kein Anspruch auf Förderungen durch den Bund besteht. Hierbei gibt es zwei Wege Stipendien zu erhalten. Einerseits ein Stipendium des Landes Tirol und andererseits über die Landesgedächtnisstiftung. Die Mittel aus dem Topf der Landesgedächtnisstiftung sind leistungsgebunden, deshalb darf der Notendurchschnitt nicht über 2,5 liegen, für Stipendien vom Land Tirol muss die Schulstufe lediglich positiv abgeschlossen sein. Stipendien des Landes Mittel des Landes kannst du beantragen, wenn du auf Grund der Gesetzeslage keine Schulbeihilfen vom Bund oder aus der Landesgedächtnisstiftung bekommst, weil du den geforderten Notendurchschnitt nicht erfüllst, aber sozial bedürftig bist. Hinweis: Wenn du die Kriterien für Schulbeihilfen des Bundes erfüllst, kannst du nur in besonderen Härtefällen auch ein Stipendium des Landes Tirol bzw. der Landesgedächtnisstiftung erhalten. Seite 32


Wer ist anspruchsberechtigt? - Schüler_innen, die Österreichische Staatsbürger_in nen, gleichgestellte Ausländer_innen (EWR Bürger_ innen), Konventionsflüchtlinge sind, sowie Schüler_ innen aus dem Ausland, deren Eltern/Erziehungsbe- rechtigten zumindest fünf Jahre Einkommenssteuer bezahlt haben und ihren Lebensmittelpunkt in Tirol haben -

das Familieneinkommen darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen

-

positiver Schulerfolg im vergangenen Schuljahr

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der_die Schüler_in darf bei Antragstellung das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben

-

keine Stipendien können für den Besuch von Poly technischen Lehrgängen, für Vorbereitungslehrgän ge (z.B. für die Ablegung einer Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung) und für schuli- sche Ausbildungen bereitgestellt werden, die an Schulen absolviert werden, die speziell für Berufs tätige eingerichtet wurden.

Wie stelle ich den Antrag? Den Antrag musst du in der Direktion abgeben. Eine Bestätigung des Notendurchschnitts bzw. des positiven Abschlusses der letzten Klasse muss mitgeschickt Seite 33


werden. Beim Übergang von Volksschule zur Hauptschule muss ausserdem das Jahreszeugnis aus dem Vorjahr mitgeschickt werden.

Wann muss ich den Antrag einreichen? Der Antrag muss bis spätestens 15. November des Schuljahres eingebracht werden. Hinweis: Bei besonderen Härtefällen können Anträge auch unter dem Jahr eingebracht werden.

FAHRTKOSTENZUSCHÜSSE FÜR INTERNATSSCHÜLER_INNEN Du kannst als Schüler_in, der_die für den Schulbesuch in einem Internat oder einer gleichartigen Unterkunft untergebracht ist, den Ersatz der Fahrtkosten zugesprochen bekommen, wenn diese nicht vom Bund erstattet werden. Wer ist anspruchsberechtigt? • Du hast gemeinsam mit zumindest einem Elternteil/ Erziehungsberechtigten den Lebensmittelpunkt in Tirol. •

Du besuchst eine Hauptschule oder die Unterstufe einer höheren Schule und musst auf Grund der Be rufstätigkeit von Alleinerzieher_innen, Lernschwä chen etc. in einem Internat wohnen oder du besuchst die 9. oder eine höhere Schulstufe einer Seite 34


höheren oder mittleren Schule.

Folgende Umstände werden nicht gefördert: Du absolvierst eine schulische Ausbildungsmassnahme im Ausland. Du besuchst eine Schule, die speziell für Berufstätige eingerichtet wurde. Du besuchst eine Schule, die nicht mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist. Du besuchst einen Polytechnischen Lehrgang. Du besuchst einen Vorbereitungslehrgang. Du hast das 30. Lebensjahr bereits vollendet.

Wie hoch ist die Förderung? Fahrtkosten, die nicht vom Bund erstattet werden, können zur Hälfte vom Land Tirol zurückgefordert werden, diese dürfen pro Schuljahr nicht weniger als 100 € oder mehr als 800 € betragen. Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres bei der Abteilung Kultur der Tiroler Landesregierung einzubringen. Seite 35


FÖRDERUNG FÜR SCHÜLER_INNEN ZUR TEILNAHME AN SCHULVERANSTALTUNGEN Was sind die Voraussetzungen? -

Nur Schüler_innen an Volksschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen werden für Schulveranstaltungen wie Skikurse oder Projekt wochen gefördert.

-

Die Veranstaltung muss mindestens 3 Tage lang dauern und im Inland stattfinden.

-

Das Einkommen der Eltern/Erziehungsberechtigten darf eine gewisse Grenze nicht überschreiten.

Wie hoch ist die Förderung? Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen, tatsächlich bezahlten Teilnahmegebühr maximal aber 125 €. Wie stelle ich den Antrag? Förderanträge sind vor Beginn der jeweiligen Schulveranstaltung elektronisch mittels Online-Formular einzureichen. Dem Antrag ist die aktuelle Haushaltsbestätigung der Wohnsitzgemeinde anzuschliessen.

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SCHULSTARTHILFE Wer ist anspruchsberechtigt? - Schüler_innen, die in Pflege sind, erhalten die För derung nur, wenn die Pflegenden Familienbeihil- fe beziehen. -

Lebensmittelpunkt in Tirol

- Schüler_innen von Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang) -

Schüler_innen zwischen 6 und 15 Jahren

- Das Einkommen der Eltern/Erziehungsberechtig ten darf eine gewisse Grenze nicht überschreiten.

Wie hoch ist die Schulstarthilfe? Die Schulstarthilfe beträgt 150 €. Der Betrag wird einmal jährlich im Herbst überwiesen.

Wie stelle ich den Antrag? Der Antrag muss beim Magistrat deines Hauptwohnsitzes eingereicht werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. September des betreffenden Schuljahrs eingereicht werden. Seite 37


SALZBURG Zusätzlich zur bundesweiten Beihilfe von Schulveranstaltung gibt es auch eine Förderung des Landes Salzburg. ZUSCHUSS FÜR SCHULVERANSTALTUNGEN Wer hat Anspruch? - Schüler_innen mit einkommensbenachteiligten Eltern/Erziehungsberechtigten - Schüler_innen mit Eltern/Erziehungsberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg - Schüler_innen, die eine städtische allgemeinbil dende Pflichtschule (Volks-, Haupt-, Neue Mittel-, Sonderschulen sowie Polytechnische Schule) im Bezirk Salzburg-Stadt besuchen

Wie stelle ich den Antrag? - Einkommensbestätigungen aller im Haushalt le bender Personen - Alimentationsnachweis (auch Waisenpension, Unterhaltsvorschuss, ….) - Angabe über die monatliche Wohnungsmiete, einschliesslich Betriebskosten (vergebührter Miet vertrag, aktuelle Vorschreibung….) Seite 38


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Unterlagen über Mietenstützung (z.B. Wohnbeihilfe)

Wann muss ich den Antrag stellen? Der Antrag muss zwei Wochen vor Beginn der Schulveranstaltung im Amt für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen eingelangt sein.

Wie hoch ist das Stipendium? Die Stadt fördert maximal 60% von 150 Euro.

KÄRNTEN/KOROŠKA Für Kärnten/Koroška gelten die bundesweiten Förderungen (siehe S. 05 - 20).

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STEIERMARK Zusätzlich zu bundesweiten Beihilfen gibt es auch Förderungen des Landes Steiermark.

SCHUL- & HEIMBEIHILFE Wer ist anspruchsberechtigt? - -

Schüler_innen einer höheren Schule (ab 9. Schulstufe) Geringes Familieneinkommen

Wie hoch ist die Förderung? -

250 € pro Schuljahr

Wie stelle ich einen Antrag? Der Antrag muss jedes Jahr erneut gestellt und an folgende Adresse geschickt werden: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Hans-Resel-Gasse 8-14 8020 Graz

Wann muss ich den Antrag stellen? von 15. Oktober 2018 bis 31. März Seite 40


OBERÖSTERREICH SCHULVERANSTALTUNGSHILFE Zusätzlich zur bundesweiten Beihilfe von Schulveranstaltung gibt es auch eine Förderung des Landes Oberösterreich. Was sind die Voraussetzungen? -

Es muss mindestens ein Kind im Laufe des Schuljah res an einer 4-tägigen Schulveranstaltung

- oder mehrere Kinder an mehrtägigen Schulveran staltungen mit mindestens einer Nächtigung ausserhalb des Schulstandortes teilgenommen ha ben. -

Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht über schritten werden.

-

Der Hauptwohnsitz der Antragsteller_innen muss in Oberösterreich sein.

Wie wird der Antrag gestellt? Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Bildung und Gesellschaft – Familienreferat zu richten. Zuständig ist das Familienreferat des Landes Oberösterreich. Die Beihilfe beträgt zwischen 50 € für 2-tägige und 125 € für 5-tägige Schulveranstaltungen. Seite 41


SPRACHPROJEKTWOCHEN-FÖRDERUNG Diese Förderung ist keine Einzelförderung für Schüler_innen sondern der Antrag muss von der Schule gestellt werden. Der Antrag kann von Hauptschulen, polytechnischen und höheren Schulen eingebracht werden. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Schüler_innen pro Klasse an dieser Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen und diese mindestens fünf Tage dauert. Wie hoch ist die Förderung? Für Sprachprojektwochen im Ausland wird ein einmaliger Zuschuss von 730 € pro Klasse gewährt. Für Sprachprojektwochen im Inland werden 50 Prozent der anfallenden Kosten für den Einsatz von Native Speakers gefördert – maximal allerdings 365 € pro Klasse.

SCHULSKIKURS/ OBERÖSTERREICHISCHE WINTERSPORTWOCHE Schüler_innen, die im Rahmen einer Wintersportwoche an einem Schulskikurs teilnehmen, können eine kostenlose Liftkarte für ein oberösterreichisches Schigebiet für die Dauer des Schulskikurses erhalten. Was sind die Voraussetzungen? -

Voraussetzung ist, dass im Rahmen einer mehrtä- gigen Wintersportwoche (mindestens vier aufeinSeite 42


ander folgende Tage und ganztägig) der Schulski - kurs in einem oberösterreichischen Schigebiet abgehalten wird.

-

Die von der Schule genannten teilnehmenden Schüler_innen bekommen eine personifizierte Liftkarte für die Dauer des Schikurses übermittelt.

-

Anträge können von Schulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben, für Schulklassen bis zur 13. Schulstufe gestellt werden

Wie wird der Antrag gestellt? Der Antrag muss seitens der Schuldirektion mittels Formular an die Direktion Bildung und Gesellschaft - Familienreferat – spätestens zwei Wochen vor Antritt der Wintersportwoche gestellt werden.

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NIEDERÖSTERREICH SCHÜLER_INNENBEIHILFE DURCH DAS LAND NIEDERÖSTERREICH Schüler_innenbeihilfen des Landes Niederösterreich werden nur dann gewährt, wenn du auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften keinen Anspruch auf eine Schüler_ innenbeihilfe, ein Stipendium oder dgl. hast, d.h. du kannst keine doppelten Beihilfen beziehen.

Anspruchberechtigt sind... ...Schüler_innen der 1. bis 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (AHS) und Schüler_innen der 1. Klasse einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik. ...Schüler_innen einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe. … österreichische Staatsbürger_innen und EU-Bürger_innen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder wenn einer deiner Eltern/Erziehungsberechtigten mindestens fünf Jahre in Österreich Einkommenssteuer bezahlt hat. … Schüler_innen, die einen guten Schulerfolg aufweisen können. (Notendurchschnitt im Jahreszeugnis liegt unter 2,8 und es scheint kein Nicht Genügend auf) … Schüler_innen, die sozial bedürftig sind. Seite 44


Wie wird der Antrag gestellt? Die Formulare fĂźr die Antragsstellung liegen in der Schule auf. Bis Ende des Kalenderjahres, also am 31. Dezember, muss der Antrag beim Amt der niederĂśsterreichischen Landesregierung in der Abteilung fĂźr Schulen eingebracht werden.

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WIEN Zusätzlich zu bundesweiten Beihilfen gibt es auch Förderungen der Stadt Wien.

EINMALIGE SCHUL- UND STUDIENBEIHILFEN Wer ist anspruchsberechtigt? Voraussetzungen • Österreichische Staatsbürger_innen • ordentlicher Wohnsitz und Schul- bzw. Studienort in Wien • soziale Bedürftigkeit (Eintreten eines sozialen Härte falles durch ein unvorhergesehenes Ereignis) • günstiger Lern- & Studienerfolg • kein Anspruch auf Schul- und Studienbeihilfen vom Bund

Wie stelle ich einen Antrag? Benötigte Unterlagen • Antrag mit Lebenslauf • Abweisungsbescheid der staatlichen Schul- bezie hungsweise Studienbeihilfenbehörde • Nachweis der Bedürftigkeit beziehungsweise der unverschuldeten Studienzeitverzögerung • Bestätigung des Lern- und Studienerfolges (durch Schulbestätigung bzw. Bestätigung des Sozialrefera tes der Österreichischen Hochschüler_innenschaft) Seite 46


• Staatsbürger_innenschaftsnachweis • Meldezettel mit Hauptwohnsitz in Wien Der Antrag muss an folgende Adresse übermittelt werden: Kulturabteilung (MA 7) Stipendien, Schul- und Studienbeihilfen 8., Friedrich-Schmidt-Platz 5, 1. Stock

Wann muss ich den Antrag stellen? Der Antrag kann bis 15. Mai des laufenden Schul- oder Studienjahres eingebracht werden. Persönliche Vorsprache oder Anruf ist empfehlenswert. Hinweis: Ein persönlich gehaltener Antrag, der auf die besonderen sozialen Umstände hinweist, wird empfohlen.

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BURGENLAND Zusätzlich zu bundesweiten Beihilfen gibt es auch Förderungen des Landes Burgenland.

SCHULSTARTGELD Wer ist anspruchsberechtigt? - -

Schüler_innen, die ihren Hauptwohnsitz im Burgen land haben Schüler_innen, die erstmals die erste Klasse Volks schule besuchen

Wie hoch ist die Beihilfe? -

Eine einmalige Zahlung von 100 Euro

Wie stelle ich den Antrag? Den Antrag müssen deine Eltern/Erziehungsberechtigten bis spätestens 30. Juni des betreffenden Schuljahrs samt einer Bestätigung der Direktion, dass die erste Klasse Volksschule zum ersten Mal besucht wird, an folgende Adresse senden. Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz Europaplatz 1 7000 Eisenstadt Seite 48


AK-LEHR- UND SCHULBEIHILFEN Die Kammer für Arbeit Burgendland fördert Kinder aus einkommensschwachen Familien mit Lehr- und Schulbeihilfen. Das monatliche Nettoeinkommen der Familie (Eltern/ Erziehungsberechtigten + 1 Kind) darf 2.198 € nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Grenze um 10 %. Zumindest ein Elternteil/ein_e Erziehungsberechtigte_r muss im Burgendland beschäftigt sein. Beide Beihilfen werden nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt. Lehrbeihilfe Anspruch haben Teilnehmer_innen an einem Vorbereitungslehrgang für die Erlangung der Qualifikation zum Besuch einer Fachhochschule. Die Lehrbeihilfe beträgt monatlich 40 €, wird allerdings halbjährlich zu 240 € ausbezahlt.

Schulbeihilfe Anspruch haben Schüler_innen weiterführender Schulen ab der 9. Schulstufe. Die Schulbeihilfe beträgt monatlich 35 €, wird ebenfalls halbjährlich ausbezahlt. Insgesamt kannst du die Schulbeihilfe nur 10 Monate im Jahr erhalten.

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KONTAKTE Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Schulbeihilfenstelle Minoritenplatz 5 1014 Wien Tel: 01/53120 www.bmukk.gv.at/schulen Landesschulrat für Oberösterreich, Abteilung Schulbeihilfen A3a Sonnensteinstrasse 20 4040 Linz Tel: 0732/7071-2211 www.lsr-ooe.gv.at Landesschulrat für Niederösterreich, Schülerbeihilfenreferat 3C4 Rennbahnstrasse 29 3109 St. Pölten Tel: 02742/280 1231 www.lsr-noe.gv.at Amt der NÖ Landesregierung, Frauentorgasse 72 - 74, 3430 Tulln Abt. Landwirtschaftliche Bildung Tel: 02272/9005 - 166 38 Stadtschulrat für Wien 1., Wipplingerstrasse 28 Referat für Schüler_innenbeihilfen Tel: 01/525 25-77804 petra.kases@ssr-wien.gv.at www.wien.gv.at/bildung/stadtschulrat/ Landesschulrat für das Burgenland Referat für Schüler_innenbeihilfen Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt Tel: 02682/710-144 franz.kirkovits@lsr-bgld.gv.at stefan.prikoszovits@lsr-bgld.gv.at www.lsr-bgld.gv.at

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Landesschulrat für Kärnten Referat für Schüler_innenbeihilfen 10. Oktober-Strasse 24 9010 Klagenfurt am Wörthersee Maria Kropiunik (Familiennamen A-M) Tel: 0463/5812-312 maria.kropiunik@lsr-ktn.gv.at Silvia Kampl (Familiennamen O-Z) Tel:0463/5812-311 silvia.kampl@lsr-ktn.gv.at www.landesschulrat-kaernten.at Landesschulrat für Steiermark Abteilung Schüler_innenbeihilfe Körblergasse 23, 8011 Graz Gertrude Mayr Tel: 0316/345 - 136 gertrude.mayr@lsr-stmk.gv.at Michaela Kogler Tel: 0316/345 - 117 michaela.kogler@lsr-stmk.gv.at www.lsr-stmk.gv.at Landesschulrat für Salzburg Referat für Schul- & Heimbeihilfen Mozartplatz 10, 5010 Salzburg Tel: 0662/8083-3025 www.landesschulrat.salzburg.at Landesschulrat für Vorarlberg Bahnhofstrasse 12, 6900 Bregenz Sigrid Heidegger Tel: 05574 4960 642 sigrid.heidegger@lsr-vbg.gv.at www.lsr-vbg.gv.at/page/ Landesschulrat für Tirol Schulbeihilfenstelle Innrain 1, 6020 Innsbruck Tel: 0512/520 33 – 116 c.moser@lsr-t.gv.at Homepage: www.lsr-t.gv.at

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Notizen

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Aktion kritischer SchĂźler_innen Amtshausgasse 4 1050 Wien +43 1523124331

www.aks.at aks@aks.at facebook.com/aktionkritischerschuelerInne n

twitter.com/ak s_at ZVR: 270200209

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