EGMR Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteil vom 11.02.2016

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GER - 2016/1

Beschwerdeformular Zu diesem Beschwerdeformular Dieses Beschwerdeformular ist ein rechtliches Dokument, das Auswirkungen auf ihre Rechte und Pflichten hat. Bitte folgen Sie der Anleitung im „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars”. Füllen Sie alle Felder aus, die sich auf Ihren Fall beziehen, und legen Sie sämtliche relevanten Unterlagen in Kopie vor.

Achtung: Wenn Ihre Beschwerde unvollständig ist, wird sie nicht angenommen (siehe Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Beachten Sie bitte insbesondere Artikel 47 Absatz 2 (a), der vorsieht, dass eine kurz gehaltene Darlegung des Sachverhalts, der geltend gemachten Verletzungen und der Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen in den dafür vorgesehenen Abschnitten des Beschwerdeformulars selbst angegeben werden MUSS. Das ausgefüllte Beschwerdeformular muss den Gerichtshof in die Lage versetzen, die Art und den Umfang der Beschwerde ohne Rückgriff auf andere Dokumente zu bestimmen.

Strichcode-Aufkleber

Betreff Nr.

Falls Sie bereits Strichcode-Aufkleber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten haben, kleben Sie bitte einen davon in dieses Feld.

Wenn Ihnen zu dieser Beschwerde bereits eine Nummer vom Gerichtshof mitgeteilt wurde, geben Sie diese bitte hier an.

A. Der Beschwerdeführer A.1. Einzelperson

A.2. Organisation

Dieser Teil richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Wenn der Beschwerdeführer eine Organisation ist, füllen Sie nur Abschnitt A.2 aus.

Dieser Teil ist nur dann auszufüllen, wenn der Beschwerdeführer eine Firma, Nichtregierungsorganisation, Vereinigung oder sonstige juristische Person ist. In diesem Fall füllen Sie auch Abschnitt D.1 aus.

1. Familienname

10. Bezeichnung

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MÜLLER99 2. Vorname(n)

Fritz

11. Identifikationsnummer (falls vorhanden)

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3. Geburtsdatum

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z. B. 31/12/1960

12. Tag der Registrierung oder Eintragung (falls vorhanden) z. B. 27/09/2012

4. Geburtsort

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Nirgendli, Kt. Uri

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13. Zweck/Aktivität

-

5. Staatsangehörigkeit

Schweiz (Switzerland)

14. Eingetragene Anschrift

-

6. Anschrift

Fritz Müller99 Nirgendwostrasse 99 CH-9999 Bern, CH (Switzerland)

7. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

-

15. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

-

8. E-mail (falls vorhanden)

fritz.mueller99@nirgendwo.ch 9. Geschlecht

männlich

16. E-mail weiblich

-


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B. Staat(en), gegen den/die sich die Beschwerde richtet 17. Kreuzen Sie den/die Namen des Staates/der Staaten an, gegen den/die sich die Beschwerde richtet.

ALB - Albanien

ITA - Italien

AND - Andorra

LIE - Liechtenstein

ARM - Armenien

LTU - Litauen

AUT - Österreich

LUX - Luxemburg

AZE - Aserbaidschan

LVA - Lettland

BEL - Belgien

MCO - Monaco

BGR - Bulgarien

MDA - Republik Moldau

BIH - Bosnien und Herzegowina

MKD - „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien”

CHE - Schweiz

MLT - Malta

CYP - Zypern

MNE - Montenegro

CZE - Tschechische Republik

NLD - Niederlande

DEU - Deutschland

NOR - Norwegen

DNK - Dänemark

POL - Polen

ESP - Spanien

PRT - Portugal

EST - Estland

ROU - Rumänien

FIN - Finnland

RUS - Russische Föderation

FRA - Frankreich

SMR - San Marino

GBR - Vereinigtes Königreich

SRB - Serbien

GEO - Georgien

SVK - Slowakische Republik

GRC - Griechenland

SVN - Slowenien

HRV - Kroatien

SWE - Schwedenc

HUN - Ungarn

TUR - Schweden

IRL - Irland

UKR - Ukraine

ISL - Island


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C. Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (Einzelperson) Als Einzelperson müssen Sie sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht vertreten lassen. Wenn Sie sich nicht vertreten lassen, gehen Sie zu Abschnitt E. Wird die Beschwerde für eine Einzelperson von einem nichtanwaltlichen Vertreter erhoben (z. B. Verwandter, Freund oder Betreuer), muss der Vertreter Abschnitt C.1 ausfüllen; wird die Beschwerde von einem Rechtsanwalt erhoben, muss dieser Abschnitt C.2 ausfüllen. In beiden Fällen ist Abschnitt C.3 auszufüllen.

C.1. Nicht rechtsanwaltlicher Vertreter

C.2. Rechtsanwalt

18. Eigenschaft/Beziehung/Funktion

26. Familienname

19. Familienname

20. Vorname(n)

21. Staatsangehörigkeit

-

27. Vorname(n)

28. Staatsangehörigkeit

29. Anschrift

-

22. Anschrift

-

23. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

24. Fax

25. E-mail

-

30. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

31. Fax

32. E-mail

-

C.3. Vollmacht Der Beschwerdeführer muss seinen Vertreter durch seine Unterschrift im ersten der beiden nachfolgenden Felder ermächtigen, in seinem Namen zu handeln; der Bevollmächtigte muss mit seiner Unterschrift im zweiten Feld bestätigen, dass er die Vertretung übernimmt. Hiermit bevollmächtige ich die oben genannte Person, mich in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten. 33. Unterschrift des Beschwerdeführers

34. Datum z. B. 27/09/2015 T

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Hiermit stimme ich zu, den Beschwerdeführer in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten. 35. Unterschrift des Bevollmächtigten

36. Datum z. B. 27/09/2015 T

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D. Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (Organisation) Eine Organisation, die als Beschwerdeführer auftritt, muss vor dem Gerichtshof durch eine natürliche Person vertreten werden, die bevollmächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln (z. B. ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Repräsentant). Die Angaben zu diesem Vertreter müssen in Abschnitt D.1 gemacht werden. Beauftragt dieser Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Organisation, sind sowohl Abschnitt D.2 als auch Abschnitt D.3 auszufüllen.

D.1. Vertreter der Organisation

D.2. Rechtsanwalt

37. Eigenschaft/Beziehung/Funktion (bitte Nachweis vorlegen)

45. Familienname

38. Familienname

39. Vorname(n)

40. Staatsangehörigkeit

-

46. Vorname(n)

47. Staatsangehörigkeit

48. Anschrift

-

41. Anschrift

-

42. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

43. Fax

44. E-mail

-

49. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

50. Fax

51. E-mail

-

D.3. Vollmacht Der Vertreter der Organisation muss den sie vertretenden Rechtsanwalt durch seine Unterschrift im ersten der beiden nachfolgenden Felder ermächtigen, in seinem Namen zu handeln; der Rechtsanwalt muss mit seiner Unterschrift im zweiten Feld bestätigen, dass er die Vertretung übernimmt. Hiermit bevollmächtige ich die in Abschnitt D.2 genannte Person, die Organisation in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten. 52. Unterschrift des Vertreters der Organisation

53. Datum z. B. 27/09/2015 T

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Hiermit stimme ich zu, die Organisation in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten. 54. Unterschrift des Rechtsanwalts

55. Datum

z. B. 27/09/2015 T

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Beschwerdegegenstand Sämtliche Angaben zum Sachverhalt, zu den Beschwerdepunkten und zur Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs sowie der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention müssen in diesem Teil des Beschwerdeformulars dargelegt werden (Abschnitt E, F und G). Es ist nicht möglich, diese Abschnitte leer zu lassen oder lediglich auf beigefügte Blätter zu verweisen. Siehe dazu Artikel 47 Absatz 2 der Verfahrensordnung und die Praktische Anordnung zur Einleitung des Verfahrens (nur in Englisch und Französisch verfügbar) sowie das „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars”.

E. Darlegung des Sachverhalts 56.

(..) Der BF hat zwei Berufe erlernt – ist in der Zeit, in der er kein Erwerbseinkommen erzielt, aktiv im gemeinnützigen Bereich und leistet damit einen wertvollen, gesellschaftlichen Beitrag. Der BF kann Existenz sichernden Lohn nicht selber erwirtschaften und wird daher seit Oktober 2009 von der EG Bern (teils) unterstützt. Per 01.03.2011, 01.01.2013, 17.06.2013, 01.11.2013 und 09.06.2015 wies die EG Bern den BF an, bei der Stiftung Contact Netz in Bern, Abteilung Citypflege, einen TAP anzutreten (b25083, Ziff. 43). (..) Die TAP sollen dazu dienen, Sozialhilfebeziehende, deren Arbeitswille und/oder Arbeitsfähigkeit sowie Kooperationswille „unklar“ ist, im Rahmen eines Arbeitsplatzes abzuklären (b25083, Ziff. 44). (..) Da der BF diese Einsätze in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren konnte, stellt die EG Bern fünf Mal in Folge die wirtschaftliche Hilfe ein – per 31.03.2011, 31.12.2012, 31.07.2013, am 31.10.2013 mit Verfügung (b24005) der EG Bern vom 25.11.2013 und mit Verfügung (b25080) vom 09.06.2015 per 15.06.2015 (01.07.2015). Zusammengefasst handelt es sich um die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen für die Zeitdauer: - Einstellung der Sozialhilfe per 31.12.2012 - Einstellung der Sozialhilfe per 31.07.2013 und - unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 30.11.2013 und - unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 15.06.2015 (01.07.2015) (b25083, Ziff. 45). 100% sanktioniert mit Datum von heute, 06.05.2016 – Total = 979 Tage. (..) Das Schweizerische Bundesgericht hat in jüngster Zeit bereits Gesetze, die von ihrer gesetzgeberischen Intention her der Zusicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dienen sollten, aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für verfassungswidrig erklärt (b25083, Ziff. 54).

Auszug aus Teil B der Klage „Gutachten“ » Ziff. 72-264 (..)Leistungskürzungen verstossen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dem Sozialstaatsprinzip. Sie verletzen die negative Berufsfreiheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (b25083, Ziff. 73). (..)Es handelt sich um ein verfassungsunmittelbares Leistungsgrundrecht: Dieses Grundrecht ist „dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“ (b25083, Ziff. 74). (..) Zum Umfang des Leistungsanspruchs. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst danach nicht nur die physische Existenz des Menschen, sondern auch ein Mindestmass an soziokultureller Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese Entscheidung trägt der aktiven Schutzverpflichtung des Staates Rechnung, die den Einzelnen ausgrenzenden Reaktionen der Gesellschaft entgegenzuwirken hat. Das folgt bereits aus der konstituierenden Bedeutung der Menschenwürde. Hieran ist der Gesetzgeber gebunden, wenn er seinem Ausgestaltungsauftrag bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums nachkommt. Er muss demnach neben dem physischen Überleben auch die soziale Teilhabe der Hilfebedürftigen sichern (b25083, Ziff. 81/82).


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Darlegung des Sachverhalts (Fortsetzung) 57.

(..)Der gesetzliche Leistungsanspruch muss „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers“ decken. Es sind im Übrigen keinerlei Kriterien ersichtlich, nach denen eine Aufteilung oder Differenzierung in „Kern“ und „Randbereich“ des Existenzminimums willkürfrei denkbar wäre und praktisch durch den Gesetzgeber entsprechend zugeteilt werden könnte (b25083, Ziff. 88/89). (..)Wenn bereits Gesetzesvorschriften, die auf einer nicht nachvollziehbaren Berechnung (aber immerhin auf einer Bedarfsschätzung) beruhen, gegen das Grundrecht auf Sicherung eines Existenzminimums verstossen, muss dies erst recht für Normen gelten, die die Höhe der Leistung überhaupt nicht an den Bedarf, sondern an ein Verhalten des Bedürftigen koppeln (b25083, Ziff. 106). (..)Bei der Menschenwürde ist jedoch jeder Eingriff ein ungerechtfertigter, d. h. zugleich ihre Verletzung. Für eine zulässige Einschränkung des Grundrechts ist demnach kein Raum. Die für die Schweiz schlechthin konstituierende unantastbare Menschenwürde ist einem gerechtfertigten Eingriff unzugänglich. Ein Sanktionsregime, das die „Verweigerung des Überlebensnotwendigen, sei es auch nur vorübergehend, vorsieht, ist deshalb verfassungswidrig“. Das (einmal durch den Gesetzgeber ausgestaltete) Grundrecht ist „unverfügbar“ (b25083, Ziff. 115-117). (..)Soziale Hilfen komplett zu entsagen und Bedürftige gegebenenfalls verhungern zu lassen, ist in einem Sozialstaat schlicht unzulässig und verfassungswidrig. Dann muss es aber bereits denknotwendig eine unterste Grenze staatlicher Leistungen geben, die jedem Menschen „unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit“ zugestanden werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die für seine menschenwürdige Existenz unbedingt notwendig sind. Dies ist eine sozialstaatliche Verpflichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Staat „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich mit den notwendigen Mitteln auszustatten.“ (b25083, Ziff. 145). (..)Das festgelegte Ermessen bei der Sachleistungsgewährung, wonach „der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (kann)“, lässt sich schwerlich als gebundene Entscheidung lesen. Eine solche Auffassung, das „kann“ im Gesetzestext als „muss“ auszulegen, widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der Norm und überschreitet damit die Grenze zulässiger Auslegung (b25083, Ziff. 240/241). Zwischenergebnis: Oft kommt es vor, dass weder die SUVA noch die IV die Ursache einer Krankheit herausfinden. Diese Menschen werden zwischen IV und Sozialamt hin und hergeschoben. Diesem offensichtlich minderwertigen Leben ein Recht auf Leben auch zustehen sollte? Dem Beschwerdeführer dieses Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum von der verfügenden Behörde nicht zugestanden wird. Dass TAP ähnliche Projekte und deren Auswirkungen die Gesellschaft spalten, die betroffenen Menschen entrechtet, Unternehmen begünstigt und in unglaublichem Ausmass dem Geist der Schweizerischen Verfassung und den ratifizierten EGMR Vertragsvereinbarungen widersprechen, das pfeifen inzwischen die Spatzen von den Dächern. Beweismittel Protokolliert unter » tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 06.05.2016)


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Darlegung des Sachverhalts (Fortsetzung) 58.

Ich fordere den EGMR deshalb zur Beantwortung folgender Frage auf: Im Grundgesetzes heisst es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ – wobei ich diesmal besonders das Wort „schützen“ hervorheben möchte, denn Schützen ist weit mehr als Achten und fordert im Bedrohungsfall zu direkter aktiver Hilfestellung, zur Zivilcourage und/oder zu direktem staatlichen Handeln auf. Ich stelle nun die einfache Frage: ..inwiefern wird durch die Vollsanktionierung(!) ..die Würde vom Beschwerdeführer geachtet und geschützt? Dass unser Staatssystem durch die Sanktionen „geschützt“ werden soll, steht bestimmt ausser Frage. Nicht weniger aber, dass dieses Staatssystem genau nur so lange berechtigt ist, als es sich im Sinne der Verfassung betätigt und den Schutz der Menschenwürde (einschliesslich des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der körperlichen Unversehrtheit, des Rechtes auf freie Berufswahl, des Verbotes von Zwangsarbeit usw. usf.) an allererste Stelle stellt. Dass Letzteres derzeit nicht so ist, weiss im Grunde eigentlich jeder! Die grösste Gefahr für die Menschenwürde geht selbstverständlich vom Staate aus – und dies umso mehr, als der Staat seinen eigenen Grundlagen entfremdet und im Würgegriff wirtschaftlicher Partikularinteressen ist .. Wie wird durch die Sanktion nicht der Staat, nicht die Wirtschaft, nicht der Steuerzahler.. ..sondern wirklich meine(!) Würde(!) geachtet und geschützt? Das ist, unser Thema betreffend, die vor allem zu lösende Frage. Dem Beschwerdeführer dazu keine denkbare Antwort einfällt. Und so möchte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Beschwerdeschrift auf Teil A der Klage – auf den „Arbeitsbegriff“ (Ziff. 306-331), .. Teil B der Klage – auf das vorgelegte Verfassungsgutachten (Ziff. 72-305), und Teil C der Klage – auf den Brandbrief (Ziff. 340-372), .. ..verweisen (b25083, Ziff. 258-264) In Erwägung zu ziehen, .. ..inwiefern die Schweiz durch die Umsetzung von „Hartz-IV“ ratifizierte EGMR Vertragsvereinbarungen verletzen (Punkt F), ..ob die Nicht-Anhandnahme von Anmeldeanträgen für die Mindestsicherung oder Nothilfe den Grundrechtsansprüchen genügen (ab b27001, ..), ..Geschädigten und Erben, so auch dem Kläger, für die strittigen Jahre Wiedergutmachung zu leisten, ..den noch lebenden Opfern, so auch dem Kläger, wirtschaftliche Sozialhilfe nach SkOS, rückwirkend zu gewähren, den Geschädigten einer angemessenen Form der Wiedergutmachung zuzukommen sei. Übernahme der Mietschulden zuzüglich angehäufter Zinsen, Mahngebühren, wiederkehrende Kautionsversicherungsprämien, Gerichtskosten, Zügelkosten und Räumungskosten (Ziff. 180, ..), ..den noch lebenden Opfern, so auch dem Kläger, die Wohnsituation (gleichwertigen Wohnungsersatz) wiederherzustellen (Ziff. 180) (b25083, Ziff. 6-9), ..vollständige Rehabilitierung der Inhaftierten und Angeklagten, die aus purer Not Straftaten begehen mussten (stehlen, Schwarzfahren, ..), den Geschädigten, so auch dem Kläger, einer „angemessenen Form“ der Wiedergutmachung zuzukommen, ..die Falschangaben von Seite Beschwerdegegnerin beweiskräftig zu belegen (b26002, Ziff. 22-24), ..inwiefern ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, für die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung mittels Unterschrift aufzukommen (b26002, Ziff. 25-31), ..ob diese fehlende Unterschrift Grund sein könne, um eine 100% Sanktion auszusprechen, und ..die Schweiz ggf. das Begehren an die grosse Kammer der EGMR weiterziehen wird, der Kläger ab diesem Moment zu verbeiständen.

– Beschränken Sie Ihre Angaben auf den für diesen Abschnitt vorgesehenen Platz –


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F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde 59. Geltend gemachter Artikel

Erläuterung

EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30.

(..)Dem EGMR wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: „Wird der Arbeitsbegriff, den das Sozialamt vorlegt, und die Definition des „Interesses der Allgemeinheit“, an dem das Sozialamt den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht?“ Teil A der Klage „Arbeitsbegriff“ » b25083, Ziff. 306-331.

„Sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus den EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 ergeben?“ Teil B der Klage „Gutachten“ » b25083, Ziff. 72-264 (b250.83, Ziff. 21-22).

(..)Eine Verfassungsklage stellt die gültige Rechtsnorm in Frage. Der Beschwerdeführer deshalb zusätzlich den Antrag stellt: „..den „Brandbrief“ (b25083, Ziff. 340-342), der mein Handeln begründet und die politische Problematik umreisst“, ... ..in die Betrachtung oder das Verfahren mit einzubeziehen. Teil C der Klage „Brandbrief“ » b25083, Ziff. 340-372


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Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde (Fortsetzung) 60. Geltend gemachter Artikel

Erläuterung

In den Haag in einem parallel laufenden Rechtsverfahren zusätzlich Klage eingereicht wird, .. ..wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, ..(indirektes) Töten von Angehörigen der (Rand-) Gruppe(n), ..Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen irreprablen Schäden (bei Angehörigen) der Gruppe(n) / des Klägers, ..absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe(n) / des Klägers abzielen, ..die Anordnung von Massnahmen zur Geburtenverhinderung, ..die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe(n) in eine andere Gruppe, ..die Stigmatisierung und Diskriminierung von Hartz-IV, TAP Schweiz Opfer unter Strafe zu stellen, ..Amtsträger und verantwortliche Richter (..) unter Anklage zu stellen, und ..Volksverhetzung konsequent von Amtes Wegen zu ahnden ist.

– Beschränken Sie Ihre Angaben auf den für diesen Abschnitt vorgesehenen Platz –


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G. Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Konvention Bestätigen Sie für jeden Beschwerdepunkt, dass Sie die im betroffenen Land verfügbaren Rechtsbehelfe einschließlich aller Rechtsmittel eingelegt haben, und geben Sie zum Nachweis der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist auch das Datum an, an dem die letzte innerstaatliche Entscheidung erging und Ihnen zugestellt wurde. 61. Beschwerdepunkt

Einstellung der Sozialhilfe, 100% Sanktion auf unbestimmte Zeit, Entzug der aufschiebenden Wirkung, bzw. inwiefern wird durch die Vollsanktionierung die Würde vom Beschwerdeführer geachtet und geschützt?

Angabe der eingelegten Rechtsmittel und Datum der letzten Entscheidung

Eingabe/Einspruch des Beschwerdeführers SBG (b26014) vom 18.12.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26014.html] Urteil Bundesgericht Schweiz SBG (b26022) vom 11.02.2016 [tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26022.html] (vgl. Punkt I, Liste der beigefügten Unterlagen in chronologischer Reihenfolge)

– Beschränken Sie Ihre Angaben auf diese Seite –


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11 / 13 Ja

62. Gibt es oder gab es einen Rechtsbehelf, der nicht eingelegt wurde? ●

Nein

63. Wenn ja, welcher Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt? Warum?

H. Angaben zu anderen internationalen Instanzen (sofern angerufen) 64. Haben Sie einen dieser Beschwerdepunkte einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt?

Ja ●

Nein

65. Wenn ja, fassen Sie das Verfahren kurz und präzise zusammen (vorgetragene Beschwerdepunkte, Name der internationalen Instanz und Datum und Art der ergangenen Entscheidungen).

66. Haben Sie (der Beschwerdeführer) derzeit oder hatten Sie in der Vergangenheit andere Beschwerden vor dem Gerichtshof anhängig? 67. Wenn ja, geben Sie im nachfolgenden Feld bitte die Beschwerdenummer(n) an.

Ja ●

Nein


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I. Liste der beigefügten Unterlagen Sie sollten vollständige und lesbare Kopien sämtlicher Unterlagen beifügen. Unterlagen werden nicht an Sie zurückgeschickt. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, Kopien und keine Originale einzureichen. Sie MÜSSEN: - Unterlagen nach Datum und Art des Verfahrens sortieren; - alle Seiten fortlaufend nummerieren; und - Unterlagen NICHT heften, klammern oder kleben. 68. Bitte führen Sie hier Ihre Unterlagen in chronologischer Reihenfolge mit knapper und präziser Beschreibung auf. Geben Sie für jedes Dokument die Seitennummer an, auf der es sich befindet.

1. EGMR Begleitbrief / Beschwerdeformular

S.

2. EGMR Begleitbrief (b26023) vom 06.05.2016 inkl.

S.

1

3. Beschwerdeformular (b26024) [tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26024.html]

S.

5

4.

S.

5.

S.

6. Widerspruch des Beschwerdeführers

S.

7. RSH (b26002) vom 22.07.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26002.html]

S.

18

8. RSH (b25083) vom 15.06.2015 (Haupt) [tapschweiz.blogspot.com/2015/06/b25083.html]

S.

35

9. VGKB (b26009) vom 29.09.2015 (Nachtrag 1) [tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b26009.html]

S.

125

10. SBG (b26014) vom 18.12.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26014.html]

S.

130

11.

S.

12.

S.

13. Verfügungen/Urteile der verfügenden Behörde

S.

14. EG Bern (b26001) vom 22.07.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b26001.html]

S.

133

15. RSH (b26007) vom 29.09.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b26007.html]

S.

142

16. VGKB (b26012) vom 10.11.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26012.html]

S.

160

17. VGKB (b26013) vom 30.11.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26013.html]

S.

163

18. SBG (b26022) vom 11.02.2016 [tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26022.html]

S.

171

19.

S.

20.

S.

21. Anzeige gegen die verfügenden Schweizer Behörden

S.

22. Anzeige (b26008) vom 04.11.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b26008.html]

S.

23.

S.

24.

S.

25.

S.

175


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular

13 / 13

Sonstige Anmerkungen Haben Sie weitere Anmerkungen zu Ihrer Beschwerde? 69. Anmerkungen

Dies ist die zweite Eingabe des Klägers, gerichtet an den EGMR.

Erklärung und Unterschrift Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind. 70. Datum

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z. B. 27/09/2015

Der/die Beschwerdeführer oder der/die Bevollmächtigte(n) müssen in diesem Feld unterschreiben. 71. Unterschrift(en)

Beschwerdeführer

Bevollmächtigte(r) – bitte Zutreffendes ankreuzen

Bestätigung der Kontaktperson Bei mehreren Beschwerdeführern oder Bevollmächtigten geben Sie bitte Name und Anschrift derjenigen Person an, mit der der Schriftwechsel des Gerichtshofs erfolgen soll. Wenn der Beschwerdeführer vertreten wird, erfolgt der Schriftwechsel des Gerichtshofs nur mit diesem Vertreter (Rechtsanwalt oder nicht anwaltlicher Vertreter). 72. Name und Anschrift

des Beschwerdeführers

des Bevollmächtigten – bitte Zutreffendes ankreuzen

Unterschreiben Sie das vollständig ausgefüllte Beschwerdeformular und senden Sie es an: The Registrar European Court of Human Rights Council of Europe 67075 STRASBOURG CEDEX FRANCE 893669e1-66ca-4653-b9e0-2de2561a694b


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