Notunterkünfte für Asylsuchende, Leistungsvertrag 2015-2017

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

Le Conseil-exécutif Conseil du canton de Berne

Vortrag Datum RR-Sitzung: Direktion: Geschäftsnummer: Klassifizierung:

1. April 2015 Polizei- und Militärdirektion 2015.POM.147 Nicht klassifiziert

Objektfinanzierung von Notunterkünften für Asylsuchende im Kanton Bern Verpflichtungskredit 2015 bis 2017 / Ausgabenbewilligung / Objektkredit Inhaltsverzeichnis 1

........................................ 2 Zusammenfassung ................................................................................................

2

Rechtsgrundlagen ................................................................................................ ................................ ......................................... 2

3

Beschreibung des Geschäfts................................................................ ........................................................ 2

3.1

Ausgangslage ................................................................................................ ................................ .................................................. 2

3.2

Grundzüge der Vorlage................................................................................................ Vorlage .................................... 5

3.2.1 Zielsetzung und Soll--Zustand................................................................ ........................................................... 5 3.2.2 Berechnungsgrundlage ................................................................................................ .................................... 5 3.2.3 Begründung und Bewertung ................................................................ ............................................................ 6 Vorgehensplan, Termine und Zuständigkeiten ................................................................. ................................ 7

4

Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik und anderen wichtigen Planungen ................................................................................................ ..................................... 9

5

Auswirkungen auf Finanzen, Organisation, Personal, IT IT und Raum ......................... 9

5.1

Finanzen ................................................................................................ ................................ .......................................................... 9

5.2

Organisation, Personal, IT und Raum ................................................................ ............................................ 10

6

Auswirkungen auf die Gemeinden ................................................................ ............................................. 10

7

Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft................................ Gesellschaft.......................................... 10

8

Konsequenzen bei einer Ablehnung ................................................................ .......................................... 10

9

Antrag ................................................................................................ ................................ ........................................................... 11

12|00|K|3

3.3

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1

Zusammenfassung

Der Kanton Bern ist insbesondere in Notlagen im Asylwesen darauf angewiesen, dass die unter Vertrag stehenden Asylsozialhilfestellen auch Notunterkünften in Zivilschutzanlagen betreiben. Der Betriebsaufwand ist bei den Notunterkünften höher als bei den Kollektivunterkünften. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten wird bei den Notunterkünften eine Objektfinanzierung, d.h. eine Finanzierung pro Anzahl vorhandener Plätze, eingeführt. Mit dem vorliegenden Kredit wird die Finanzierung der nicht belegten und demzufolge nicht durch Bundessubventionen entschädigten Plätze sichergestellt. 2

Rechtsgrundlagen

-

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 80, Art. 82 Abs. 1

-

Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (SR 142.312)

-

Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1), Art. 76 Bst. e i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. b

-

Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG; BSG 122.20), Art. 4

-

Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0), Art. 43, Art. 44 Abs. 1 Bst. a, Art. 47, Art. 48 Abs. 1 Bst. a, Art. 49 und Art. 52

-

Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 7

-

Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1), Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 141, Art. 142, Art. 148 und Art. 152 i.V.m. Anhang 3

3 3.1

Beschreibung des Geschäfts Ausgangslage

Nach Artikel 80 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) gewährleisten die Kantone die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die ihnen nach AsylG zugewiesen worden sind (Asylsozialhilfe). Sie können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort sowie eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in Kollektivunterkünften unterbringen (vgl. Artikel 28 Absatz 1 und 2 AsylG). Für die Ausrichtung der Asylsozialhilfe gilt nach Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 AsylG kantonales Recht. Mithin bestimmen die Kantone den genauen Umfang der Asylsozialhilfe. Gestützt auf Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG; BSG 122.20) wird im Kanton Bern die Gewährung der Sozialhilfe mit einem Leistungsvertrag an öffentliche und private Trägerinnen und Träger (Asylsozialhilfestellen) über-

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tragen. In der ersten Phase werden die Asylsuchenden in Kollektivunterkünften1 und in der zweiten Phase in Wohnungen untergebracht. Die Heilsarmee Flüchtlingshilfe (HAF), der Verein Asyl Biel und Region (ABR), die Asylkoordination der Stadt Thun (AKT) und die ORS Service AG betreiben im Kanton Bern 24 Kollektivunterkünfte mit insgesamt 2‘297 Plätzen (Stand 13. März 2015). Von diesen 24 Kollektivunterkünften sind 6 Notunterkünfte2 mit insgesamt 550 Plätzen. Die Sozial- und Nothilfe im Asylbereich wird von den Kantonen gestützt auf kantonales Sozialhilferecht ausgerichtet. Der Bund gibt im Asylgesetz bloss einige Rahmenbedingungen vor und richtet den Kantonen pauschale Abgeltungen (Globalpauschale für Sozialhilfekosten, Nothilfepauschale und Verwaltungskostenbeitrag) aus. Per 1. April 2013 traten die Änderungen bei der Berechnung der Subventionen des Bundes für die Asylsozialhilfe in der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (SR 142.312) in Kraft. Diese Änderungen bewirkten im Kanton Bern faktisch eine Verminderung der Bundesbeiträge an die Asylsozialhilfe um rund 13%. Mit dem Leistungsvertrag 2014 wurden die Mindereinnahmen des Kantons an die Asylsozialhilfestellen weitergegeben. Die Kürzung der finanziellen Abgeltung an die Asylsozialhilfestellen erfolge in der ersten Phase der Asylsozialhilfe durch einen Wechsel von einer Objektfinanzierung (Finanzierung pro Anzahl vorhandener Plätze) zu einer Subjektfinanzierung (Finanzierung pro Anzahl untergebrachter asylsuchender Personen). In der zweiten Phase der Asylsozialhilfe, der rund zwei Drittel aller Übernachtungen von Asylsuchenden zugeordnet werden können, blieb das Abgeltungssystem unverändert. Von den finanziellen Kürzungen waren demzufolge vor allem jene Asylsozialhilfestellen betroffen, die Kontingente der ersten Phase hielten. Am 25. Juli 2014 musste der Regierungsrat die Notlage im Asylwesen erklären. Gestützt auf diesen Beschluss (RRB 917/2014) wurden bis Ende Februar 2015 neue Notunterkünfte in den Gemeinden Burgdorf, Hindelbank, Ittigen und Moosseedorf eröffnet. Insgesamt konnten dadurch innerhalb von 6 Monaten 350 zusätzliche Plätze geschaffen werden. Zur Sicherstellung der Gewährung der Asylsozialhilfe ab dem Jahr 2015 beabsichtigte die Polizei- und Militärdirektion (POM) die Durchführung eines öffentliches Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2). Im Jahr 2014 zeichnete sich jedoch eine starke Auslastung der im Asylbereich der POM zur Verfügung stehenden Personalressourcen ab. Diese Entwicklung war auf die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der Neustrukturierung des Asylwesens auf Bundesebene, die stark angestiegene Anzahl dem Kanton Bern zugewiesener Asylsuchender (Erklärung der Notlage im Sommer 2014) und die Durchführung eines Impulsprogrammes3 im Amt für Migration und Personenstand (MIP) zurückzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen sistierte die POM die geplante Ausschreibung Ende April 1

Kollektivunterkünfte sind oberirdische oder unterirdische Unterbringungsmöglichkeiten für Personen des Asylbereichs. 2 Notunterkünfte sind unterirdische Unterbringungsmöglichkeiten für Personen des Asylbereichs. 3 Zielsetzung des Impulsprogramms MIP: Umsetzung der Empfehlungen der kantonalen Finanzkontrolle und der Oberaufsichtskommission (vgl. Bericht „Das Asylwesen im Kanton Bern – Abklärungen der Oberaufsichtskommission, Bericht vom 25. Februar zuhanden des Grossen Rates des Kantons Bern“

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2014 und stellte den bestehenden Asylsozialhilfestellen einen Leistungsvertrag mit Gültigkeitsdauer von 2015 bis 2017 in Aussicht. Eine öffentliche Ausschreibung im Asylsozialhilfebereich erachtet der Regierungsrat weiterhin als erstrebenswert. Der Umfang und ideale Zeitpunkt einer solchen Ausschreibung wird im Rahmen der gesamtkantonalen Asylstrategie festgelegt werden. Der Kanton Bern erhält vom Bund pro Person des Asylbereichs CHF 1‘485.67 pro Monat bzw. CHF 48.84 pro Tag zur Deckung der Unterbringungs-, Betreuungs-, Versicherungs-, Gesundheits- und Sicherheitskosten. Von diesem Betrag werden CHF 386.19 pro Monat bzw. CHF 12.70 pro Tag abgezogen, damit der Migrationsdienst die Gesundheit-, Versicherungs- und Sicherheitskosten decken kann. Die Asylsozialhilfestellen erhalten in der ersten Phase CHF 36.50 pro Person und pro Tag. Das Prinzip zwischen Bund und Kanton, wonach die Pauschalabgeltung kostendeckend für kostengünstige Lösungen sein soll, soll grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen dem MIP und Asylsozialhilfestellen gelten. Im Rahmen der Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen 2015-2017 führte das MIP von Oktober bis Dezember 2014 ein Vernehmlassungsverfahren bei den Asylsozialhilfestellen durch. Das MIP und die Asylsozialhilfestellen einigten sich dabei auf eine Subjektfinanzierung in der ersten Phase, genauer gesagt auf eine Abgeltung von CHF 36.50 pro Person und Tag, ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensstände und Unterbringungsarten. Ziel dieses Abgeltungsmodus ist, dass den Asylsozialhilfestellen in der ersten Unterbringungsphase keine finanziellen Nachteile aufgrund der vom MIP zugewiesenen Personengruppen entstehen. Im ersten Quartal 2015 informierten die ORS Service AG und die Heilsarmee Flüchtlingshilfe das MIP, dass Notunterkünfte bei tiefer Auslastung mit der Pauschale von CHF 36.50 nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Beide Asylsozialhilfestellen plädieren für eine Objektfinanzierung anstelle einer Subjektfinanzierung im Bereich der Notunterkünfte. Die ORS Service AG machte die Unterzeichnung des Vertrags von dieser Bedingung abhängig. Die Heilsarmee Flüchtlingshilfe möchte – der finanziellen Logik folgend – eine Notunterkunft schliessen, obwohl das MIP – sich den Prognosen des Staatssekretariats für Migration (SEM) anschliessend – zurzeit steigende und abermals stossweise Gesuchszahlen für das Geschäftsjahr 2015 – analog zum Geschäftsjahr 2014 – erwartet. Es besteht ein Dilemma zwischen der betriebsökonomischen Logik der Asylsozialhilfestellen und der strategischen Logik des MIP. Die ökonomischen Interessen der Asylsozialhilfestellen (Erwirtschaftung eines positiven Globalhaushalts) und die strategischen Interessen des MIP (freie Unterbringungsplätze als Reserve für den Ausnahmezustand) sind nicht deckungsgleich. Das Modell einer Globalpauschale mit Subjektfinanzierung versagt bei tiefer Auslastung der Kollektivunterkünfte und gleichzeitiger Prognose einer massiven Zunahme der Anzahl neu eingereichter bzw. hängiger Asylgesuche. Mit einer Objektfinanzierung im Bereich der Notunterkünfte soll dieses Problem gelöst werden.

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3.2 3.2.1

Grundzüge der Vorlage Zielsetzung und Soll-Zustand

Mit dem beantragten Verpflichtungskredit soll die von den Asylsozialhilfestellen geforderte Objektfinanzierung von unterirdischen Notunterkünften ermöglicht werden. Durch den Kredit kann sichergestellt werden, dass sämtliche bisherigen Asylsozialhilfestellen weiterhin auch Notunterkünfte betreiben werden. Der Kanton Bern ist insbesondere bei Notlagen im Asylwesen auf solche häufig in Zivilschutzanlagen eröffneten Notunterkünfte angewiesen. In den Jahren 2015 bis 2017 werden oberirdische Kollektivunterkünfte und UMA-Zentren eine Subjektfinanzierung, d.h. eine Entschädigungspauschale pro untergebrachter, asylsuchender Person, aufweisen. Bei Notunterkünften wird hingegen eine Objektfinanzierung, d.h. eine Entschädigung pro Anzahl vorhandener Plätze, gelten. 3.2.2

Berechnungsgrundlage

Der Bund berechnet die an die Kantone ausgeschüttete Asylsozialhilfepauschale in Abhängigkeit der Anzahl Personen des Asylbereichs, die im jeweiligen Kanton untergebracht werden. Er richtet für nicht besetzte Unterbringungsplätze, die als Reserve dienen, keine Entschädigung aus. Wenn der Kanton Bern eine Objekt- anstelle einer Subjektfinanzierung von Notunterkünften vorsieht, stehen für die Entschädigung der nicht belegten Reserveplätze keine Bundesmittel zur Verfügung. Die nicht belegten Plätze in Notunterkünften müssen demzufolge mit ordentlichen Staatsmitteln finanziert werden. Die Höhe der effektiv benötigten kantonalen Mittel hängt von der Auslastung der Notunterkünfte ab. Bei einer 100%-igen Auslastung entstünden dem Kanton Bern keine Kosten. Die pro untergebrachte Person des Asylbereichs berechnete Globalpauschale des Bundes abzüglich des für die Leistungserbringungen des Migrationsdienstes notwendigen Betrags wäre ausreichend. In der Realität werden jedoch, im Hinblick auf die grossen Schwankungen der Asylgesuchszahlen, immer ein paar Plätze nicht besetzt sein. Bei der Berechnung der Kredithöhe wird von einer durchschnittlichen Belegung von 85% ausgegangen. Dieser Wert basiert auf der Annahme, dass die jährliche Auslastung von Notunterkünften in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ähnlich ausfallen wird wie jene in den Jahren 2014 und in den ersten zwei Monaten des Jahres 2015 (vgl. Tabelle 1). Auslastung in Notunterkünften 2014 (ca. jede 2015 (jede Jahr Mittelwert

2.KW)

2.KW)

85%

86%

Tabelle 1: Auslastung der Notunterkünfte

Bei 365 Unterbringungstagen pro Jahr, zurzeit 550 Plätzen in den Notunterkünften und einer Abgeltungspauschale von CHF 36.50 werden bei 100% Auslastung CHF 7‘327‘375.00 aus Bundessubventionen an die Asylsozialhilfestellen ausgezahlt. Bei jeder Reduktion der Auslastung um einen Prozentpunkt entstehen für den Betrieb der zurzeit existierenden Notunterkünfte jährliche Kosten in der Höhe von CHF 73‘273.75, die nicht mehr durch die Bundespauscha-

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len gedeckt sind und deshalb durch ordentliche kantonale Staatsmittel zu begleichen sind. Ein über ein Jahr nicht belegter Platz kostet den Kanton jährlich CHF 13‘322.50. Die durch den Kanton zu tragenden Kosten in Abhängigkeit von der Auslastungshöhe der Notunterkünfte sind in Tabelle 2 dargestellt. Bei einer Auslastung von 85% trägt der Kanton Bern Kosten in der Höhe von CHF 1‘099‘106.25 pro Jahr.

Kostenberechnung Objektfinanzierung bei 100%

Auslastung 100% 99% 98% 97% 96% 95% 94% 93% 92% 91% 90% 89% 88% 87% 86% 85% 80% 75% 70% 65% 60% 55% 50%

pro Jahr (alle 6 NUK bei 550 Plätzen) CHF 0.00 CHF 73'273.75 CHF 146'547.50 CHF 219'821.25 CHF 293'095.00 CHF 366'368.75 CHF 439'642.50 CHF 512'916.25 CHF 586'190.00 CHF 659'463.75 CHF 732'737.50 CHF 806'011.25 CHF 879'285.00 CHF 952'558.75 CHF 1'025'832.50 CHF 1'099'106.25 CHF 1'465'475.00 CHF 1'831'843.75 CHF 2'198'212.50 CHF 2'564'581.25 CHF 2'930'950.00 CHF 3'297'318.75 CHF 3'663'687.50

pro Jahr (100 Plätze) CHF 0.00 CHF 13'322.50 CHF 26'645.00 CHF 39'967.50 CHF 53'290.00 CHF 66'612.50 CHF 79'935.00 CHF 93'257.50 CHF 106'580.00 CHF 119'902.50 CHF 133'225.00 CHF 146'547.50 CHF 159'870.00 CHF 173'192.50 CHF 186'515.00 CHF 199'837.50 CHF 266'450.00 CHF 333'062.50 CHF 399'675.00 CHF 466'287.50 CHF 532'900.00 CHF 599'512.50 CHF 666'125.00

Tabelle 2: Kostenberechnung Objektfinanzierung

3.2.3

Begründung und Bewertung

Zum heutigen Zeitpunkt (13. März 2015) sind vier von sechs Notunterkünften je zu 99% ausgelastet. Lediglich zwei Notunterkünfte weisen eine tiefere aktuelle Auslastung aus, nämlich das Zentrum in Hindelbank (49%) und jenes in Ittigen (67%). Wenn für Notunterkünfte weiterhin eine Subjektfinanzierung, d.h. eine Entschädigung pro untergebrachter Person gälte, würden den Asylsozialhilfestellen, die deutlich unterbelegte Notunterkünfte betreiben, aufgrund kaum beeinflussbarer Fixkosten, hohe Verluste entstehen. Theoretisch sollten die Asylsozialhilfestellen unterbelegte Notunterkünfte aus betriebswirtschaftlichen Gründen entweder besser auslasten oder – in Absprache mit dem MIP – schlies-

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sen. Dies können sie jedoch nicht ohne weiteres tun: Aufgrund humanitärer Überlegungen sind die Asylsozialhilfestellen angehalten, zuerst oberirdische Kollektivunterkünfte zu besetzen, bevor die unterirdischen Notunterkünfte in Anspruch genommen werden. Eine Schliessung ist zurzeit für das MIP nicht akzeptabel, weil das SEM davon ausgeht, dass „[i]m April 2015, spätestens im Mai 2015 [T], die Zahl der in der Schweiz gestellten Asylgesuche mit der für diesen Zeitraum zu erwartenden deutlichen Zunahme der Anlandungen in Süditalien wieder ansteigen [dürfte]“4. Der Kanton Bern ist auf die Sicherstellung einer ausreichenden Überbrückungsleistungsbereitschaft im Hinblick auf diese prognostizierte Entwicklung angewiesen. In den unterirdischen Notunterkünften entstehen höhere Eröffnungs- und Betriebskosten im Vergleich zu oberirdischen Asylunterkünften. Da Zivilschutzanlagen häufig nur einen Ausgang aufweisen, bestehen erhöhte Brandschutzvorgaben der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Die psychosoziale Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner unterirdischer Zentren ist aufgrund der räumlich suboptimalen Umstände grösser, was einen höheren Betreuungsbedarf und Personalaufwand nach sich zieht. Zudem müssen die Notunterkünfte während Notlagen innerhalb kurzer Zeit eröffnet werden, was intensive Gespräche mit den betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung bedingt. Im Hinblick auf die notwendige Sicherstellung einer temporären Leistungsbereitschaft in Notlagen und aufgrund der höheren Anforderungen an den Betrieb unterirdischer Asylunterkünfte erachtet der Regierungsrat die von den Asylsozialhilfestellen geforderte Objektfinanzierung für Notunterkünfte im Asylwesen als gerechtfertigt. Als Alternative wurde eine Sockelbeitragsvariante geprüft. Diese wurde jedoch aus folgenden Gründen verworfen: -

-

-

-

3.3

Der Sockelbeitrag müsste sich in einem Bereich zwischen 90 und 99 Prozent bewegen. Die finanzielle Differenz zur 100-Prozent-Lösung der Objektfinanzierung wäre gering. Die Eindeutigkeit des festzulegenden Schwellenwerts wäre nicht gegeben. Demzufolge wäre die Höhe dieses Werts schwer auszuhandeln. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden betroffene Akteure den Schwellenwert hinterfragen und bestreiten. Die Unterscheidung zwischen Subjektfinanzierung (im Normalfall) und Objektfinanzierung (im Ausnahmefall der Notunterkünfte) ist besser verständlich und stringenter als die Einführung eines Sockelbeitragsmodells. Die Kalkulation im Rahmen der Budgetierung und Abrechnung ist bei einer Objektfinanzierung einfacher als bei einem Sockelbeitragsmodell. Vorgehensplan, Termine und Zuständigkeiten

Um den angedrohten Marktausstieg der Notunterkunftsbetreiber zu verhindern, gilt die Objektfinanzierung in diesem Bereich bereits im ersten Halbjahr 2015, rückwirkend per 1. Januar 2015. Die POM bewilligte zu diesem Zweck am 1. April 2015 eine neue, einmalige Ausgabe in der Höhe von CHF 500‘000.

4

Staatssekretariat für Migration SEM (Direktionsbereich Asyl / Abteilung EVZ): Newsletter Verteilung von Asylsuchenden 02/2015. Ausschliesslich zum verwaltungsinternen Gebrauch, S. 9.

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Nach der Verabschiedung des vorliegenden Kreditantrags durch den Grossen Rat und dem Ablauf der Frist des fakultativen Referendums werden alle betroffenen Leistungsverträge 2015-2017 zwischen dem MIP und den Asylsozialhilfestellen mit einem Anhang ergänzt werden, der die Objektfinanzierung für Notunterkünfte regelt. Zudem wird die Direktionsverordnung über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen des Asylbereichs anzupassen sein.

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Termin

Aktivität

Zuständigkeit

01.04.2015

Antrag des Regierungsrates z.H. des Grossen Rates

Regierungsrat

01.06.2015 12.06.2015

Entscheid anlässlich der Junisession

Grosser Rat

06.07.2015

Publikation der Vorlage im Amtsblatt

Staatskanzlei

06.10.2015

Ablauf der fakultativen Referendumsfrist

31.10.2015

Anpassung der Direktionsverordnung über die Bemes- POM sung der Sozialhilfeleistungen des Asylbereichs

31.10.2015

Freigabe des Anhangs zu den Leistungsverträgen MIP 2015-2017

Tabelle 3: Vorgehensplan mit Zuständigkeiten

4

Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik und anderen wichtigen Planungen

Die soziale Solidarität ist eine Dimension der nachhaltigen Entwicklung, die der Regierungsrat als Grundmaxime seines Handelns verfolgt. Die Sicherung der sozialen Stabilität und der Schutz vor Verfolgung als Grundpfeiler der Asylpolitik sind Zielsetzungen der Richtlinien der Regierungspolitik 2015-2018 (S. 16/24). Der Bundesrats beschloss am 6. März 2015, dass 3‘000 zusätzliche schutzbedürftigen Personen aus Syrien während drei Jahren die Einreise in die Schweiz ermöglicht werden soll. Bereits im Jahr 2015 sollen 1‘000 Syrerinnen und Syrer in der Schweiz aufgenommen werden. Das SEM plant die Umsetzung dieser humanitären Aufnahmeaktion in enger Zusammenarbeit u.a. mit den Kantonen. Der Regierungsrat des Kantons Bern erachtet die Sicherstellung von ausreichend Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten – mangels oberirdischer Unterbringungskapazität auch in Notunterkünften – als wichtiger Erfolgsfaktor für diese humanitäre Aktion des Bundes. 5 5.1

Auswirkungen auf Finanzen, Organisation, Personal, IT und Raum Finanzen

Vorliegend handelt es sich um einen Verpflichtungskredit (Objektkredit) für die Jahre 2015 bis 2017 in der Gesamthöhe von jährlich CHF 1‘100‘000 (Kostendach). Zudem handelt es sich um eine neue, wiederkehrende Ausgabe (Art. 47 und Art. 48 Abs. 1 Bst. a FLG), die in die Ausgabenkompetenz des Grossen Rates fällt (Art. 76 Bst. e i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. b KV).

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Die Finanzierung erfolgt zu Lasten der folgenden Kostenträger bzw. Kostenarten: Kostenträger

Kostenart

Rechnungsjahr Betrag in CHF

910106180 318000 Sonderunterbringung AsylG Dienstleistungen Dritter

2015

1‘100‘000 (gerundet)

910106180 318000 Sonderunterbringung AsylG Dienstleistungen Dritter

2016

1‘100‘000 (gerundet)

910106180 318000 Sonderunterbringung AsylG Dienstleistungen Dritter

2017

1‘100‘000 (gerundet)

Tabelle 4: Buchungsangaben

Die benötigten Mittel sind im Voranschlag 2015 nicht enthalten. Die im Jahr 2015 entstehenden Kosten für die Ermöglichung der Objektfinanzierung im Bereich der Notunterkünfte werden innerhalb der Produktgruppe 06.10.9104 kompensiert. Die für die Jahre 2016 und 2017 benötigten finanziellen Mittel werden in den Voranschlag 2016 und in den Aufgaben- und Finanzplan 2017 aufgenommen. 5.2

Organisation, Personal, IT und Raum

Der vorliegende Beschluss hat keine organisatorischen oder personellen Auswirkungen. Für den Kanton resultieren auch keine Auswirkungen in den Bereichen Informatik und Raum. 6

Auswirkungen auf die Gemeinden

Aufgrund der Objektfinanzierung für Notunterkünfte wird das MIP solche Unterkünfte bei einer allfälligen ausgeprägten Unterbelegung nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden temporär schliessen. Ansonsten hat der vorliegende Antrag keine Auswirkungen auf die Gemeinden. 7

Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die vorliegenden Anträge haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. 8

Konsequenzen bei einer Ablehnung

Bei einer Ablehnung des vorliegenden Kreditantrags besteht ein grosses Risiko, dass die Asylsozialhilfestellen keine Notunterkünfte mehr betreiben wollen. Die ORS Service AG, die vier der sechs Notunterkünfte betreibt, hat diesbezüglich klare Absichten geäussert. Ob ande-

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re bestehende oder zusätzliche Asylsozialhilfestellen diese Notunterkünfte übernehmen würden, ist sehr fraglich. Bei einer Schliessung der Notunterkünfte ohne Ersatz würde der Kanton Bern über 400 Unterbringungsplätze verlieren. Dies entspricht einem Fünftel der gesamten Kapazität der ersten Asylsozialhilfephase. Die für das Frühjahr und den Sommer 2015 prognostizierte zunehmende Zuweisung von Asylsuchenden an den Kanton Bern könnte das kantonale Asylsozialhilfesystem nicht kompensieren. Die zugewiesenen Asylsuchenden könnten nicht mehr in Kollektivunterkünften untergebracht werden. Alternativunterbringungen z.B. in Hotels, Jugendherbergen usw. würden zu einer Kostenexplosion und zu einem Reputationsschaden zulasten des Kantons Bern führen. Länger andauernde Zuweisungsstopps des Bundes zugunsten einzelner Kantone sind nicht vorgesehen, denn sie würden das gesamte Asylsystem der Schweiz gefährden. Eine Ablehnung der Kreditvorlage wird als hochkritisch eingestuft, weil der Kanton seinen gesetzlichen Auftrag, die Gewährleistung der Asylsozialhilfe der ihm zugewiesenen Asylsuchenden, nicht mehr sicherstellen könnte. 9

Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, dem Verpflichtungskredit für die Ermöglichung einer Objektfinanzierung für Notunterkünfte im Asylwesen in den Jahren 2015 bis 2017 zuzustimmen.

Beilagen: - Beschlussentwurf Auskunftsperson: - Herr Markus Aeschlimann, Geschäftsleiter MIP, Tel.: 031 633 54 00

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