TAP Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit

Page 1

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Herrn Dr. T. M_____ Speichergasse 12 CH-3011 Bern, BE

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters Bern vom 28. Mai 2014 betreffend Einstellung Sozialhilfe in der Hauptsache Sehr geehrter Herr Dr. M____ 1) Der Geltungsbereich mit vorliegender Beschwerde bezieht sich auf die Hauptsache bzgl. Einstellung der Sozialhilfe per 31. November 2013. 2) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid des Regierungsstatthalters Bern (nachfolgend "RSH" oder "Vorinstanz" genannt), wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend "BF" genannt), am 03.06.2014 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt. 3) Der Geltungsbereich dieser Beschwerde umfasst den letzten Punkt. Die ersten beiden Punkte sind nach Prozessgeschichte mitunter mit einzubeziehen: • die Einstellung der Sozialhilfe per 31.12.2012 • die Einstellung der Sozialhilfe per 31.07.2013 (B999.99) und • unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 30.11.2013 (B999.99) 1


4) Sofern es eine Kürzung des Beschwerdetextes zulässt, wird der Beschwerdeführer (nachfolgend BF genannt) davon Gebrauch machen. 5) Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen, dass ein Eintreten auf die Überprüfung des angefochtenen Entscheides einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Aus diesem Grund hiermit der Einfachheit halber ein Zentraldokument erstellt wird mit inhaltlichen Angaben, welche auch ausserhalb des Geltungsbereiches liegen. 6) Aus Entscheid des Regierungsstatthalter Bern-Mittelland (nachfolgend RSH genannt) vom 18.03.2014 (B999.99) wie des aktuellen RSH Entscheids vom 28.05.2014 sind im Wesentlichen keine Neuerungen für den BF ersichtlich, die nicht schon im Verfahren bzgl. der aufschiebenden Wirkung (B999.XX/B999.XX) und im Hauptverfahren B999.XX zum Tragen gekommen wären. 7) Im Gegenteil, der RSH Verfügung vom 28.05.2014 kann zwar entnommen werden, ab wann inhaltliche Aspekte berücksichtigt sind, es kann jedoch nicht entnommen werden, bis zu welchem Datum inhaltliche und rechtliche Aspekte die RSH bei ihrer Urteilsfindung mit einbezieht. 8) Der BF somit nur mutmassen kann, dass die RSH inhaltliche und rechtliche Aspekte bis und mit zirka Mitte Mai 2014 mit berücksichtigt. 9) In der Hauptsache macht der BF die gleichen Argumente aus den Dossiers B999.99/99/99/99 und wie erwähnt auch Inhalte ausserhalb des Geltungsbereichs aus B999.99/99, B999.99 und ff geltend. Also vom 01.01.2013 bis zum heutigen Datum. Zusätzlich wird diese Beschwerde ergänzt durch aktuelle Erkenntnisse mit Inhalten aus der Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit gerichtet ans Schweizerische Bundesgericht vom 24. April 2014 und ergänzt die Beschwerde gemäss Forderungen aus der VGKB Verfügung vom 12. Juni 2014 (B999.99). 10) Die VGKB bei Nichtbefolgung gewisser Aspekte explizit auf die Beweislastregel hinweist, zeitgleich dem BF ein Rechtsbeistand aberkannt, nicht im Einklang damit steht, welche eine korrekte und rechtswirksame Beweisführung ermöglichen würde. 11) Der BF hat für Case B999.99/99/99/99/99/99, B999.99/99/99/99/99/99 und B999.99, obschon beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhalten. Inhaltliche Aspekte werden von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht. Da der BF unerfahren ist in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der BF für diese Formulierungsfehler und mögliche Weitschweifigkeiten nicht haftbar zu machen. Dies gilt insbesondere für Formulierungen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen seitens BF. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten. Der BF bittet um die Möglichkeit der Nachbesserung falls notwendig.

2


12) Damit die Öffentlichkeit sich selber ein Bild machen kann und damit womöglich nicht wichtige Prozessinformationen „vergessen“ gehen, wird eine leicht gekürzte und anonymisierte Fassung der vollständigen Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit (B999.99/99/99/99 und 99) und das Urteil nachzulesen sein unter http://bit.ly/999999 – die Informationen werden u. a. an die Verteiler der verschiedenen Organisationen verschickt, die sich für die Menschrechte und soziale Sicherheit in der Schweiz einsetzen, sowie an sämtliche Pressestellen in der Schweiz. 13) Im Weiteren die Öffentlichkeit und die nachfolgenden Generationen ein Recht zu erfahren haben, welcher Bedeutung die Einwohnergemeinde Bern (nachfolgend „EG Bern“ genannt), den Worten in Berücksichtigung der BF Krankheitsgeschichte zukommen lässt, wenn das Sozialamt in Bern zu Protokoll gibt; „die Klientel[..]“;

• „[..]widersetze sich einer zumutbaren Arbeit“ • „[..]verhalte sich fortgesetzt unkooperativ, dies werde als rechtsmissbräuchlich eingestuft“ • „[..]beanspruche Behörden auf verschiedensten Ebenen in mutwilliger und gänzlich unangemessener Weise“ • „[..]schaffe seine Situation künstlich, dies sei als rechtsmissbräuchlich einzustufen“ • „[..]verliere mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe“ Beweismittel [999.XX] u. [999.XX] in unpag. Vorakten EG Bern

in den Akten

Formelles 14) Mit Datum per 10.06.2013 hat der BF den TAP angetreten. Der Testarbeitsplatz (sog. TAP) dient Sozialhilfebeziehenden dazu, deren Arbeitswille und/oder Arbeitsfähigkeit sowie Kooperationswille im Rahmen eines Arbeitseinsatzes abzuklären. 15) Der BF hat in Folge den Arbeitsplatz im vertraglichen Zeitfenster täglich angetreten und seine Arbeitskraft dem Contact Netz vollumfänglich zur Verfügung gestellt, vom ersten Arbeitstag an, in Offenlegung der Arztzeugnisse [B99.99, B999.99, B999.99], welche attestieren, dass der BF bei der TAP Arbeit und für’s Leben orthopädische Schuheinlagen und angepasstes Schuhwerk zwingend benötigt. Diese wurden ihm von Seiten EG Bern seit Oktober 2009 und vor allem ab dem 10.06.2013 nicht gewährt, wie auch andere Dinge wie Brille etc., was einer Vernachlässigung von Schutzbefohlenen seitens EG Bern gleichkommt. Ungeachtet dieser Umstände stellte die EG Bern daraufhin mit Verfügung vom 29.07.2013 [B999.99] unter Berücksichtigung des oben genannten Hintergrundes die wirtschaftliche Hilfe für den BF per 31.07.2013 ein. 16) Der BF hat vom ersten TAP Arbeitstag an qualifiziert korrekt und transparent mit den behördlichen Instanzen in schriftlicher Form kommuniziert und mitgearbeitet. Der Ball liegt seit dem 10.06.2013 bei der EG Bern und nicht beim BF. Der BF hat anders als von der EG Bern und dem RSH dargestellt, in keiner Weise eine Interventions3


möglichkeit. Richtig Intervenieren von Seiten EG Bern würde bedeuten a) die finanziellen Mitteln dem BF zur Verfügung stellen, damit der BF gemäss Attest die orthopädischen Schuheinlagen beschaffen und die seitliche Anpassung des Schuhwerks sich leisten kann. Erst diese Intervention seitens der EG Bern schafft die Voraussetzung für ein weiteres Handeln. Bei der Aufschiebenden Wirkung geht es darum, dass ein Handeln möglich ist und dass ein Sozialhilfeempfänger aus eigener Kraft zur Lösung beitragen kann, was in der vorliegenden Situation von vornherein nie der Fall war. 17) Der BF hat transparent dargelegt, wie eine mögliche Zwischenlösung, um einen eigenen Verdienst erzielen zu können, möglich wäre. Mit Schreiben [B999.99] an das Contact Netz vom 06.09.2013 wird beim Contact Netz dieser Antrag diesbezüglich formell korrekt in schriftlicher Form zugestellt, obgleich der hohen Dringlichkeit von Seiten Contact Netz unbeantwortet geblieben ist, welche die Vermutung naheliegen, dass ein solches Verhalten einer missbräuchlichen Verhaltensweise Seitens Arbeitgeber gleichkommt. 18) Dass sich der BF stets um korrekte SIL Anträge bemüht hat, zeigen weitere reale Beispiele in Form einer der vielen schriftlichen Anfrage z.B. vom 13.01.2011 an die EG Bern bei der es um die Beschaffung von Turnschuhen geht [B99.99]. Der BF lässt der EG Bern zeitgleich die notwendigen Arztzeugnisse [B99.99] und Beweisfotos [B99.99] zukommen und lässt damit keine Zweifel offen. An dieser Stelle scheint es angebracht zu erwähnen, dass der BF nur den Grundbedarf zur Verfügung hat und den Doppelverschleiss des Schuhmaterials, sofern der BF nur normales Schuhwerk zur Verfügung hat, seit 01.10.2009 selber finanzierten musste. Ein Doppelverschleiss bedeutet, ein Schuh kann z.B. nur drei Monate statt sechs Monate getragen werden. Eine Fehlform des Fusses hat leider auch Auswirkung auf das Schuhwerk, welches schneller verschleisst. Nie wurde dem BF über SIL trotz Arztzeugnissen einen Prozentsatz zusätzlich zum Grundbedarf dafür angerechnet. 19) Mit der Beschwerdeantwort vom 24.09.2013 (B999.99) legt die Einwohnergemeinde Bern dar, dass, sobald ein aktuelles detailliertes und nachvollziehbares Arztzeugnis vorliege, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Situationsbedingte Leistungen (sog. SIL) für orthopädische Einlagen u. a. prüfen würde. Stellungnahme EG Bern vom 24.09.2013 (B999.99), Zitat; “[..]Aktuell liegt der

Beschwerdegegnerin kein detailliertes und nachvollziehbares Arztzeugnis vor. Sobald der BF ein verständliches und begründetes ärztliches Attest einreicht, wird die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Situationsbedingte Leistungen für orthopädische Einlagen prüfen“. 20) Die EG Bern hat zwar stets beteuert, eine Prüfung vornehmen zu wollen, hat diese Prüfung bis zum heutigen Zeitpunkt aus nicht nachvollziehbaren Gründen offenkundig dennoch nie in Betracht gezogen, die EG Bern erliess eine weitere Verfügung [B999.99], obschon der BF sich in jeglicher Hinsicht korrekt verhalten hat und das geforderte Arztzeugnis unter Einhaltung der Fristen am 31.10.2013 formell korrekt einreichte. Gegen diese Verfügung [B999.99] hat der BF am 17.12.2013 Beschwerde eingelegt [B999.99]. Eine TAP Arbeit seitens BF ist erst ab dem

4


Zeitpunkt ggf. wieder in Betracht zu ziehen, wenn die SIL-Beiträge gemäss Arztattest vorgängig von der EG Bern geleistet wurden. 21) Mit Datum per 31.10.2013 lässt der BF dem Arbeitgeber Contact Netz ein aktuelles Arztzeugnis doppelt zukommen. Erstmalig am 31.10.2013 – 22:45, das zweite Mal am 31.10.2013 – 22:55 [B999.99]. Das detaillierte Arztzeugnis [B999.99] attestiert dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der IST-Situation eine 100%-ige TAP Arbeitsunfähigkeit. 22) Dennoch stellt daraufhin das Sozialamt Bern, ohne sich in der Verfügung vom 25.11.2013 [B999.99] auf das Arztzeugnis zu beziehen, die Sozialleistungen gegenüber dem BF per Ende 30.11.2013 ein, was Hunger, Obdachlosigkeit und ggf. Tod durch Erfrierung zur Folge hat, der BF mutmasslich irreparable gesundheitliche Schäden davongetragen hat [B999.99]. 23) Mit Zwischenverfügung vom 20.12.2013 lehnt der RSH das Gesuch ab, die aufschiebende Wirkung gutzuheissen. Mit diesem Schritt übernimmt die RSH die Mitverantwortung für Konsequenzen, welche sich direkt oder in indirektem Sinne übertragen auf diesen Entscheid ergeben. 24) Indem die RSH wie zwischenzeitlich auch die VGKB Mitverantwortung trägt und somit mutmasslich gegen geltendes Menschenrecht wie gegen das Schweizerische Grundgesetz verstösst, wurde gegen die leitenden Beamten Anzeige eingereicht. 25) Die Begründungen und Anträge seitens BF aus B999.99/99 und 99 wie das Urteil des Bundesgerichts sind fundiert, vollständig und bedürfen keiner Ergänzungen. Dass von der EG Bern eine erneute Zuweisung erfolgt ist und dass dem Gesuch der aufschiebenden Wirkung seitens RSH nicht stattgegeben worden ist, ist unter diesen Umständen für den BF nicht nachvollziehbar. 26) Wer ein Jahr lang und mehr ungerechtfertigterweise Sanktionen ausgesetzt ist, hat keine Ressourcen mehr. Bei längerem Zuwarten ist daher nicht nur „möglicherweise“ eine Gefährdung an Leib und Leben beim BF zu erwarten, es ist davon auszugehen, dass der BF akut und in höchstem Masse gefährdet ist, wird dem Gesuch der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen, davon musste der RSH ausgehen. Superprovisorische Anordnung (B999.99), Zitat; “[..]in dringlichen Fällen, das heisst

wenn der Anspruch schon bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung, das heisst superprovisorisch, angeordnet werden“. 27) Der RSH begründet hiermit, dass zwischen Erhalt der Verfügung und absenden der Beschwerde mehr oder weniger 15 Tage vergangen seien. Zu seiner Verteidigung muss der BF hinzufügen, dass er zwei Wochen krank war, gerade deshalb liegt erst recht eine Dringlichkeit vor, welche eine superprovisorische Massnahme rechtfertigt! Der BF war schwerstkrank zwischen dem 03.12 und dem 14.12.2013, eine Eingabe aus diesem Grund früher nicht möglich war. Schwerst5


krank, ohne dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, sich die Medikation zu kaufen, welche notwendig gewesen wäre, um eine Genesung herbeizuführen. So gesehen sind es plötzlich nur noch drei Tage und nicht drei Wochen. Superprovisorische Anordnung (B999.99), Frist – Zeitdauer bis Eingabe der Beschwerde. Zitat; “[..]erst am darauffolgenden Dienstag, 3. Dezember 2013, ab. Seit

dem Erhalt der Verfügung und der Einreichung der Beschwerde am 17. Dezember 2013 sind wiederum zwei Wochen vergangen“. Ein Rechtsmissbrauch ist dahingehend festzustellen, wenn bedacht wird, dass mit Datum von 06.01.2014, ganze 67 Tage vergangen sind, ohne dass die EG Bern sich in der Hauptfrage zum Thema geäussert hat (B999.99), kommt hinzu, dass sich die EG Bern sich bis zum 30.12.2013 dazu hätte äussern müssen. 28) Somit löst sich die Begründung des RSHs, welche zum Entscheid, bzw. zur Zwischenverfügung geführt haben, in Luft auf. Der BF erhoffte sich aufgrund der Notsituation verständlicherweise eine schnellstmögliche Beurteilung der Sachlage. Sollten der angesetzte Zeitraum von ihm zu kurz angesetzt worden sein – wie wäre es mit einem Zeitraum für die Entscheidungsfindung seitens Behörde von realistischen 3 Wochen, also bis Mitte Januar 2014 mit Frist 12.01.2014? Superprovisorische Anordnung (B999.99), Frist – Zeitdauer bis Eingabe der Beschwerde. Zitat; “[..]knapp drei Wochen verstreichen liess, liegt keine derartige

Dringlichkeit vor, die eine superprovisorische Massnahme rechtfertigen würde. Die Voraussetzungen einer superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch des BFs ist abzuweisen“. 29) Wenn jemand zwei bis drei Tage Zeit braucht, um eine Eingabe zu schreiben, dann ist dieser Aufwand „normal“ – erst recht, wenn es um Leben und Tod geht, will der BF der Sorgfaltspflicht Rechnung tragen, dieser Zeitaufwand von drei Tagen darf als gerechtfertigt erscheinen. 30) Der BF sucht nach weiteren Begründungen in der Verfügung vom 20.12.2013 (B999.99), die eine gesetzliche Legitimation darstellen könnten, weshalb einem Gesuch der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden darf. Es werden keine weiteren Begründungen von der Vorinstanz vorgebracht. Vielleicht diese eine Begründung? Die RSH umschreibt nicht näher, was genau damit gemeint sei mit Zitat; „[..]der BF nenne keine medizinischen Gründe für die TAP Arbeitsunfähigkeit“. Will die RSH damit andeuten, dass die Behörde Einsicht ins Arztdossier bekommen müsste, bevor einem Gesuch der aufschiebenden Wirkung entsprochen werden kann? Superprovisorische Anordnung (B999.99), Frist – Einblick ins Arztdossier. Zitat;

“[..]Dieses attestiert ihm eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit im TAP, nennt aber keine medizinischen Gründe dafür“. 31) Fakt ist, die EG Bern als Arbeitgeber wie die RSH und VGKB kennen das Krankheitsbild mit anno sieben Attesten mehr oder weniger im Detail. Gut genug, 6


damit eine Arbeitgeberin mit gesundem Menschenverstand befähigt wird, einfache Interventionen davon abzuleiten. Somit löst sich auch diese RSH Begründung, sofern dieses Argument gewichtet, in Luft auf. Was bleibt übrig? Nichts?! 32) Nichts, welches rechtfertigen würde, einem Menschen das Recht auf Leben zu entsagen, das rechtfertigen würde, einem Menschen das Recht auf eine Existenz und einem Leben im soziokulturellen Kontext zu entsagen, das rechtfertigen würde, einem Menschen die Wohnung wegzunehmen, nichts das rechtfertigen würde, einem Menschen das Recht auf Hilfe in Notlagen nicht zu gewähren. Der BF wurde zu keinem Zeitpunkt zwischen Januar 2013 bis Juli 2014 befähigt, dass dieser für seinen Lebensunterhalt hätte selber aufkommen können. 33) Der RSH standen zu diesem Zeitpunkt der BF Eingabe sämtliche Unterlagen zur Verfügung mit Ausnahme von Attest 9 und 10, hätte diese prüfen können und wäre, wenn die RSH sich diese Zeit genommen hätte, mit ziemlicher Sicherheit zu einem anderen Entscheid gekommen. 34) Unerklärlich hingegen ist die Aussage im Verfügungstext der RSH, weshalb der BF gemäss „..seinen Angaben“ scheinbar dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis eingereicht haben soll? Will damit womöglich von Seite RSH angedeutet werden, dass kein Arztzeugnis eingereicht worden sei? Dass dem aber so ist, beweisen die vielen Rückmeldungen der Bcc-Empfänger, wie die doppelte Eingabe vom 31.10.2013 (B999.99). Superprovisorische Anordnung (B999.99), unklare Wortverwendung. Zitat; “[..]Der

BF leistete der Weisung trotz schriftlicher Mahnung vom 5. November 2013 keine Folge. Er reichte laut seinen Angaben der Arbeitgeberin zwar ein vom 31. Oktober 2013 datierendes Arztzeugnis ein“. 35) Obschon es keine unmittelbare Relevanz auf sich hat – in der RSH Verfügung wird nicht im Detail beschrieben, was eine Instruktionsverhandlung ist, und wie das Ganze aus Sicht RSH hätte ablaufen soll. In der Beschwerdeschrift vom 17.12.2013 wird der RSH aufgefordert, zur Hauptfrage gem. B999.99 Stellung zu beziehen. Kann in dem Fall der BF davon ausgehen, dass diese Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 dazu da ist, dass die RSH und die EG Bern der Presse gegenüber mündlich Stellung beziehen wird? Zum Ablauf hätte die RSH aber zwingend weitergehende Informationen den Parteien zur Verfügung stellen müssen. Denn das Allerwichtigste – der BF tritt gegenüber der Öffentlichkeit nie selber in Erscheinung. Der Datenschutz muss gewährt bleiben. Woran werden diese Leute, welche aufgeboten werden, sich orientieren können? Am Empfang zu melden und auf’s Dossier „Meier99“ hinzuweisen funktioniert so nicht. Der Vorschlag seitens BF. Für den Termin vom 10. Januar 2014, 09.30 Uhr, Poststrasse 25 in Ostermundigen – gegen aussen kommuniziert wird «Dossier Meier99». 36) Auf diesen Punkt der Instruktionsverhandlung zurückkommend – es wurde dem BF mit Verfügung vom 20.12.2013 keine detaillierte Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Diese Rechtsmittelbelehrung regelt die Dinge wie „Mitwirkungspflicht“ und ähnliches. Der Organisator, derjenige der einlädt ist die RSH – also ist die RSH verantwortlich dafür, dass der Anlass in einem Rahmen durchgeführt wird, damit die 7


„Spiesse“ für alle beteiligten Parteien gleich lang sind. Sprich der gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss eingehalten werden und vor allem die Rechte vom BF müssen gewahrt bleiben. Kann davon ausgegangen werden, dass dem so ist? Verschiedene offensichtliche Punkte weisen jedoch darauf hin, dass dem nicht so ist, Aspekte daraus können, bzw. werden, denn die Erfahrung aus der Vergangenheit hat nichts anderes gezeigt, im Nachhinein zu Ungunsten des Beschwerdeführenden ausgelegt werden. Punkt 1 37) Bei einer Instruktionsverhandlung handelt es sich offenbar um einen verbalen, mündlichen Dialog und Informationsaustausch zwischen mehreren Parteien? In einem (Arbeits-)Umfeld, bei dem nach dem Vorsatz „Treu und Glaube“ gehandelt und gelebt wird, ist diese Art von Dialog alles anderem sicher vorzuziehen. Nachfolgend spielt die Rolle der Schuldigkeit keine Rolle. Fakt ist, dass mündliche Dialoge in Vergangenheit stets zwischen den Parteien zu „Disharmonie“ geführt haben, die Aufarbeitung der fraglichen Themen dann stets unzählige von A4-Seiten gefüllt haben. Unter diesen Voraussetzungen eine Instruktionsverhandlung anzusetzen, so wie sie am 22.12.2013 angesetzt worden ist, ist äusserst fragwürdig. Hat offenbar nur das eine einzige Ziel a) weitere Unklarheiten zu fördern, da im Nachhinein nichts beweisbar ist b) auf Kosten des BFs auf Zeit zu spielen, denn Unklarheiten wieder beseitigen zu müssen verschlingt viel Zeit, die der BF nicht hat. Die EG Bern und RSH kann alles „aussitzen“, ohne dass sie Schaden davon zu tragen haben. Punkt 2 38) Weshalb wird in der Verfügung (B999.99) gebeten, dass der BF „persönlich zu erscheinen habe“? Ist es nicht so, dass wenn jemand gefoltert wird, und Essensenzug u. a. ist per Definition Folter, steht dieser jemand seinen Peinigern gegenüber – was passiert dann? Umso schlimmer, wenn die Folter mehr als ein Jahr angedauert hat! Wie stellt sich der RSH diese Situation vor? Weshalb provoziert die RSH eine solche Situation? Im professionellen Bereich müsste genau diese Behörde zu differenzieren in der Lage sein, und wissen wie es um den mentalen Zustand des Geschädigten steht. Konkret, das zwischenzeitlich stark angeschlagene Folteropfer hätte heute ohne fremde Hilfe nicht die Kraft, und könnte sich verbal konstruktiv nicht in einen Dialog einlassen. Der BF ist sich natürlich auch bewusst, dass je nach Konstitution Mitarbeitende der EG Bern wie Mitarbeitende der RSH Abteilung letztendlich sich bei solchen Treffen auch gesundheitlichen Risiken aussetzen. Letzten Endes belegt ein Attest, dass die Wegstrecke zum Ort zur Instruktionsverhandlung zu lang sei. Punkt 3 39) Der Verfügung vom 20.12.2013 (B999.99) liegt a) keine Tageskarte bei und b) enthält keine Kostengutsprache für den Beibezug eines Beistands, der die Rechte des BFs wahrt für die Zeitdauer des Gesprächs vor Ort in Ostermundigen. Eine Kostengutsprache nach den Taxwerten, die den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechen. Die Tageskarte wie die Kostengutsprache für den Beibezug eines Beistands kann nach heutigem Wissenstand aller Parteien nicht mehr in Frage gestellt werden. Dem BF steht dieses Recht vollumfänglich zu und der BF besteht auf diesem Recht. Liegt dem BF am 09.01.2014 eine solche Kostengutsprache vor, 8


wird sein Anwalt ihn am 10.01.2014 vertreten. Die Tageskarte hingegen wird aufgrund der Hintergrundinformationen und Fakten aus Punkt 2) nicht vonnöten sein. Zusammengefasst 40) Es wird in der RSH Verfügung offenbar nach Gründen gesucht, weshalb es gesetzlich legitim zu sein scheint, Hunger, Obdachlosigkeit und gegebenenfalls Tod durch Erfrierung oder irreparable gesundheitliche Schäden in Kauf zu nehmen. Die BF Eingabe widerlegt die Vorbringungen des RSH erneut und wiederholt vollumfänglich. Somit vom RSH keinen einziger Grund mehr angeführt werden kann, die ein solchen Schritt, den Entzug der Aufschiebenden Wirkung zu vollziehen, wie in der Hauptsache zu entscheiden, hätte rechtfertigen dürfen. 41) Die Informationen, über die der RSH seit langem verfügt, ist detailliert und umfangreich. Sie hätte wissen müssen, worum es inhaltlich geht. Hat sich offenbar in dieser Verfügung nur oberflächlich mit dem Thema befasst und so den BF erneut und wiederholt in eine Notsituation gebracht, welche bei näherer Betrachtungsweise lebensbedrohlich ist. Mit dieser offenbar oberflächlichen Recherchearbeit, indem keine vorsorglichen Massnahmen getroffen worden sind, macht sich der RSH in seiner Funktion als „letzte Instanz“ zur Wahrung des Schutzes öffentlicher und privater Interessen schuldig, deshalb wie eingangs erwähnt, die leitenden Beamten wiederholt gegen geltendes Menschenrecht wie gegen das Schweizerische Grundgesetz verstossen haben. 42) Der BF empfindet es als eine Schande, dass die Betroffenen in der Schweiz lernen müssen, wie man andere Menschen betrügt und bestiehlt, nur damit sie selber überleben können. 43) Gerügt wird die unverhältnismässig lange Rechtsverzögerung von Seiten RSH, vergeht zwischen den Eingaben und Bearbeitung der Fälle zu viel Zeit, was zur Folge hat, dass die EG Bern rechtsmissbräuchlich den BF zweimal in Folge in ein TAP zuweisen durfte, ohne dass die RSH in der Hauptsache entschieden hat. 44) Gerügt wird, dass in der BF Unterstützungsperiode von Seiten EG Bern zwar stets von einer „näheren Abklärung“ die Rede ist, die EG Bern bisher jedoch nie eine Abklärung, welche die physische Konstitution des BFs mit berücksichtigt, vorgenommen hat, mit einziger Ausnahme – das psychiatrische Gutachten. 45) Gerügt wird, dass dem BF kein Rechtsbeistand zukommt. Wer über mehrere Jahre krank ist und es nicht schafft bei den Behörden die grundlegendsten und elementarsten Interessen durchzusetzen, ist sehr wohl nicht in der Lage, Interessen selbständig wahrzunehmen. Das gilt insbesonders für die Verfahren in den Vorinstanzen. Nachfolgend wird zu den einzelnen Verfügungen und Rückmeldungen im einzelnen Stellung bezogen. Stellungnahme EG Bern vom 30.12.2013 (B999.99), Zitat; “[..]Dieses Arztzeugnis

war weder der Beschwerdegegnerin noch den verantwortlichen Personen des Contact 9


Netz bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat erst jetzt vom Zeugnis Kenntnis erhalten, nachdem ihr dieses zusammen mit der Beschwerde durch das Regierungsstatthalteramt zugestellt worden ist“. 46) Gerügt wird das konsequente Blocken und Rücksenden von wichtigen Informationen, die der BF der EG Bern wie dem Contact Netz auf „normalem Wege“ zukommen lässt. Fakt ist, alle Bcc: Empfänger haben das Arztzeugnis erhalten nur das Contact Netz bestreitet diese Informationen erhalten zu haben. Die mitgelieferten Beweise (B999.99) belegen das eindeutige Contact Netz Verhalten gegenüber den TAP Mitarbeitenden. Ein aktuelles Beispiel vom 14.01.2014 zeigt ein ähnliches Verhalten. Die EG Bern lässt Informationen, welche der BF der EG Bern auf dem Postweg verschickt, retournieren (B999.99), mit dem Vermerk „Unzustellbar“. Wird der gleiche Brief mit der genau gleichen Anschrift jedoch eingeschrieben verschickt, kommt die Post an. Fazit; das fehlbare Verhalten liegt bei der EG Bern. Der BF kann zwar ein solches Verhalten zum einen verstehen, dient es gewissermassen zum Schutz der Behörde selber. Andererseits muss bedenkt werden, dass auf diese Weise Sozialhilfebeziehende, welche nicht über die finanziellen Mittel verfügen, dem Amt ausschliesslich die Post eingeschrieben zustellen müssen. Stellungnahme EG Bern vom 30.12.2013 (B999.99), Zitat; “[..]Die attestierte

vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Arbeitseinsatz im TAP stimmt weder mit den von der Beschwerdegegnerin früher veranlassten ärztlichen Abklärungen noch mit den weiteren Erkenntnissen überein“. 47) Gerügt wird, dass die EG Bern es offenbar nicht für notwendig erachtet, „die Erkenntnisse“ der RSH offenzulegen. 48) Gerügt wird, dass die EG Bern den zehn Attesten von fünf verschiedenen Ärzten mit Datum per 19.04.2014 offenbar keine Gültigkeit zukommen lässt. Die Frage je länger je mehr offenkundiger wird; „[..]wie lassen sich kranke TAP Mitarbeitende von der Arbeit dispensieren?“ Darauf weder die RSH eingeht noch seitens RSH der Beweis erbracht wird oder eine Antwort gegeben wird. Die unterstütze Person soll offenbar „[..]kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen“ – diese Aussage wird wiederholt vom BF in Frage gestellt. Und zwar bezogen auf gesundheitliche Aspekte, auf rechtliche und strafrechtliche Aspekte und auf Menschenrechtsbelange bezogen. Weshalb der aufschiebenden Wirkung nicht statt gegeben wird kann daher nicht nachvollzogen werden. 49) Gerügt wird, dass von einer „[..]ärztlichen Abklärung“ die Rede ist, der BF aber nie von einem Arzt untersucht worden wäre. 50) Gerügt wird, dass die EG Bern davon ausgeht, dass im Arztzeugnis inhaltliche Aspekte zum Krankendossier stehen müsste, welche jedoch dem Arztgeheimnis unterliegen. Der BF gibt der Behörde gegenüber nur diese Informationen weiter, welche unabdingbar sind, damit auf die Arbeit bezogen der Arbeitgeber disponieren kann. Hierbei sind „Ortho-Aspekte“ und Arbeitsschuhe nur die eine Sicht.

10


Stellungnahme EG Bern vom 30.12.2013 (B999.99), Zitat; “[..]Der Beweiswert des

Arztzeugnisses muss in Frage gestellt werden“. 51) Gerügt wird, dass die EG Bern nicht nur das eine Attest in Frage stellt, sie stellen sämtliche Atteste in Frage, die der BF der EG Bern in den letzten Jahren hat zukommen lassen. Nicht anders ist zu erklären, dass bisher keine Vorkehrungen und den Minimalanforderungen genügenden Massnahmen zum Schutze der Klientel durch die EG Bern vorgenommen worden sind. Stellungnahme EG Bern vom 30.12.2013 (B999.99), Zitat; “[..]Die Beschwerde-

gegnerin beabsichtigt deshalb, hinsichtlich der angeblichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Abklärungen vorzunehmen und die Situation anschliessend erneut zu beurteilen“. 52) Gerügt wird, dass wie Eingangs erwähnt, von Seiten EG Bern zwar stets von einer „näheren Abklärung“ und „Neubeurteilung“ die Rede ist, die EG Bern bisher jedoch nie eine Abklärung, insbesondere eine ärztliche nicht psychiatrische Abklärung, in der BF Unterstützungsperiode vorgenommen hat. Von daher davon auszugehen ist, dass die EG Bern auch in Zukunft keine Abklärung in diese Richtung treffen werden, welche in einem rechtskonformen Rahmen stattfinden und die EG Bern den BF unter Androhung erneut in ein rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis hineinzwingen werden (vgl. Antrag Punkt 375). 53) Gerügt wird, dass die bisher beigebrachten zehn Atteste gegenüber der EG Bern keinerlei „Wirkung“ gezeigt haben. Durch das passive und unkooperative Verhalten seitens EG Bern hat sich der BF gesundheitliche, möglicherweise irreparable gesundheitliche Schäden zugezogen. 54) Gerügt wird, dass die Kosten für das Erstellen der Attest die EG Bern bis anhin nie übernommen haben. 55) Gerügt wird, dass die EG Bern zwar wiederholt beteuert Abklärungen vorzunehmen, jedoch die Vergangenheit erwiesenermassen gezeigt hat, dass die EG Bern im Anschluss sich dann nie dazu bereit erklärt hat, die notwendigen Kostengutsprachen zu leisten. Ohne Kostengutsprache kann keine Genesung herbeigeführt werden. Ohne Genesung kann keine TAP Arbeit geleistet werden. Ohne TAP Arbeit kann der Lebensunterhalt nicht selber bestritten werden – oder stellt der BF Zusammenhänge womöglich falsch dar? Alleine dieser letzte Satz gewichtet in sich genug schwer, dass der Aufschiebenden Wirkung statt gegeben werden müsste, da die EG Bern nichts, aber auch absolut nichts dem entgegenhalten kann. 56) Kosten werden nur teils von der Grundversicherung getragen. Diese Abklärung hat der BF im Vorfeld mehrmals in die Wege geleitet – stets mit dem gleichen Endergebnis – die Kosten müssten von der EG Bern übernommen werden (B999.99).

11


Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Eine Begleitung war

in keiner Art und Weise möglich, da sich der BF fortgesetzt und systematisch jeglicher Kontaktnahme und Zusammenarbeit verweigert“. 57) Gerügt wird, dass die EG Bern es offensichtlich nicht für notwendig erachtet, diese sog. BF Verweigerung punktuell aufzulisten, sondern verallgemeinert. Dadurch hat der BF keine Möglichkeit, auf diesen Punkt bezogen sich rechtfertigen zu können. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Hinsichtlich der

beruflichen Integration des BFs hatte die Beschwerdegegnerin somit nur die Möglichkeit einer weiteren TAP-Anmeldung“. 58) Gerügt wird, dass der TAP hier als „[..]berufliches Integrationswerkzeug“ dargestellt wird. Fakt ist, „[..]der TAP ist nicht als Integrationsprogramm konzipiert,

sondern als multifunktionales Abklärungsinstrument (gr.be.ch, 19.11.2013)“. 59) Gerügt wird, dass die EG Bern eine TAP Anmeldung als einzige Möglichkeit darstellt. Vergisst ganz plötzlich ihre Pflichten, die sie gegenüber ihren Schutzbefohlenen hat, bevor Massnahmen in Betracht gezogen werden. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Er verweigerte seine

Mitwirkung zum vierten Mal in Folge konsequent. Damit widersetzt er sich einer zumutbaren Arbeit“. 60) Gerügt wird, dass die EG Bern das Verhalten des BFs als Verweigerungshaltung ansieht. Wen eine Klientel krank ist und aus diesem Grund gewisse Dinge nicht machen kann. Dieser Aspekt wird in diesem Satz weder erwähnt, noch von der EG Bern in Erwägung gezogen. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Welche eine Ablösung vom Sozialdienst zur Folge hätte, zum vierten Mal in grundsätzlicher Weise“. 61) Gerügt wird, dass hier realitätsfremd argumentiert wird. Fakt ist, dass von 98 Personen, die den TAP angetreten und beendet haben, im Anschluss gerade mal 6(!) Personen eine Anstellung finden konnten (gr.be.ch, 19.11.2013). Das ein TAP eine Ablösung vom Sozialdienst zur Folge haben soll ist daher reines Wunschdenken der verfügenden Behörde. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Es steht fest, dass er Weisungen der Beschwerdegegnerin keine Folge leistet“. 62) Gerügt wird, solange der Gesundheitszustand des BFs insofern sich nicht gebessert hat, dass überhaupt nichts feststeht. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Da er seine Notlage

bei Leistungseinstellungen durch die Beschwerdegegnerin regelmässig selber behebt 12


der BF verlor insbesondere seine Wohnung trotz mehrmaligen rechtmässigen Leistungseinstellungen der Beschwerdegegnerin bisher nie“. 63) Gerügt wird, dass die EG Bern eine weitere unbelegte Behauptung in den Raum stellt a) der BF hat seine Wohnung einmal verloren b) mehrer Male knapp verloren und c) per 15.07.2014 verliert der BF seine Wohnung voraussichtlich zum zweiten Mal! Mit hohen Kostenfolgen. 64) Gerügt wird, dass aufgrund dessen, dass der BF seine Notlage bis anhin irgendwie selber beheben konnte, dass die EG Bern davon ausgehen möchte, dass der BF eine Art Erwerbsarbeit ausüben muss. Dass die Behebung einer Notlage für den BF Konsequenzen nach sich zieht, wird jedoch mit keinem Wort erwähnt. Und dass eine Notlagenbehebung nichts mit einer Erwerbsarbeit zu tun hat, braucht der BF nicht näher zu erläutern. 65) Gerügt wird insbesondere, dass genau diese Konsequenzen entgegen den RSH Angaben nicht im öffentlichen Interesse stehen, denn eine Reintagration auf längere Zeit gesehen ist um ein x-faches teurer. 66) Gerügt wird insbesondere das TAP Konzept als Ganzes. Gemäss Statistik kostet es den Steuerzahler zirka 70-80'000 Schweizer Franken jährlich, pro Fall, damit ein Sozialhilfeempfänger aus dem Netz der Nothilfe entlassen werden kann. Die Folgekosten nicht mit eingerechnet. Das öffentliche Interesse bleibt damit mit Sicherheit auf der Strecke wie es die Zukunft belegen wird. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]muss davon ausge-

gangen werden, dass er auf Sozialhilfe nicht angewiesen ist und ohne weiteres für sich selber sorgen kann“. 67) Gerügt wird, dass die EG Bern weder schriftlich belegen kann, weshalb der BF heute immer noch in seiner Wohnung lebt (Darlehensvergabe B999.99, http://bit.ly/99999999, ab Ziff. 304) 68) Gerügt wird, dass eine weitere Behauptung seitens der EG Bern im Raum steht, welche nicht der Wahrheit entspricht. 69) Gerügt wird, dass die EG Bern im Weiteren nicht näher definiert, was „[..]für sich selber sorgen kann“ in der Realität für den BF bedeutet. 70) Gerügt wird, dass gemäss den Studien, welche der Regierungsrat in Auftrag gegeben hat, dass der Ausschluss aus dem Sozialhilfenetz der Klientel nicht massgeblich zu einer Prekarisierung im Bereich der gesundheitlichen und sozialen Lebenslagen führen solle, jedoch zu einer Verschärfung der finanziellen Situation. Dem kann der BF so überhaupt nicht zustimmen – im Übrigen waren laut dieser Studie die zu befragenden Personen meistens nicht mehr greifbar somit diese Angabe nicht mehr überprüfbar.

13


Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Das fortgesetzt

unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers stufen wir als rechtsmissbräuchlich ein. Dies rechtfertigt die Einstellung sämtlicher Leistungen per Ende November 2013“. 71) Gerügt wird, dass aufgrund dessen, dass die Klientel seit langem krank ist – dies bezieht sich nicht nur auf die „Ortho-Aspekte“, die EG Bern missbräuchlich den Rückschluss daraus zieht, dass das BF Verhalten als unkooperativ und rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Die Wahrheit ist genau umgekehrt. Indem die EG Bern unzureichend Vorkehrungen zum Schutze der Klientel getroffen hat, beschneidet die EG Bern den BF in seinem Grundrecht auf Existenz und verhält sich somit rechtsmissbräuchlich. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Zum rechtsmiss-

bräuchlichen Verhalten des BFs, kommt neu ein weiteres missbräuchliches Verhalten hinzu. Der BF reichte erst im Beschwerdeverfahren ein Arztzeugnis ein und belässt es bei der blossen Behauptung, er hätte dieses der Beschwerdegegnerin und dem TAPProjekt zugestellt. Fakt ist, dass er das Arztzeugnis erst im Beschwerdeverfahren einbrachte“. 72) Gerügt wird, dass die EG Bern von einer „[..]blossen Behauptung“ spricht. Zeugen und die schriftlich beigelegten Belege (B999.99) sprechen ganz klar von einer anderen Situation. Über das unredliche EG Bern Verhalten hat der BF unter Punkt 46 hingewiesen. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Inhaltlich ist das

Arztzeugnis von Herrn Dr. med. Anonymous, vom 31. Oktober 2013 ‚wertlos’. Es handelt sich dabei um ein reines ‚Gefälligkeitszeugnis’“. 73) Gerügt wird, dass mit Datum von heute, 03.07.2014 es die EG Bern nicht für notwendig erachten hat, dem BF eine Attest Mustervorlage auszuhändigen (B999.99). 74) Gerügt wird, dass ein konkretes Arztzeugnis als wertlos und als Gefälligkeitszeugnis angesehen wird. Es wurde viel Wert auf Korrektheit seitens der Beschwerdeführenden Partei gelegt. Umso mehr erstaunt, dass obschon alle die Eckpunkte im Zeugnis konkret für den Leser fassbar sind, das Papier nichtig sein soll und es gemäss Zitat; „[..]nicht dem bisherigen Verlauf“ entsprechen solle. 75) Dieses Zeugnis ist nach Norm und nach bestem Wissen und Gewissen aufgebaut. Zur Ausführung im Detail erklärt: a) [..] der Klient kann stehende/laufende Tätigkeiten b) zu xx% c) ab Zeitpunkt dd.mm.jjjj d) nicht ausführen" e) [..] hingegen kann er vorwiegende sitzende Tätigkeit f) zu xx% 14


g) ausführen h) das Attest darf das Arztgeheimnis nicht verletzen. i) die rückwirkende Datierung mit Angaben ergänzen/ begründen Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Das Zeugnis enthält

keine Begründung; eine solche konnte auch nicht eingeholt werden, da der BF sich nach wie vor jeglicher Kommunikation verweigert“. 76) Gerügt wird, dass keine anderen Optionen in Erwägung gezogen werden. Es war möglich, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Es ist von daher nicht erklärbar, weshalb es der EG Bern nun plötzlich nicht möglich sein soll, im gesetzlichen Rahmen ein ärztliches Zeugnis einzuholen. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Er erschien nicht zur

Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2014 vor der angerufenen Behörde, welche zur Klärung des vorliegenden Sachverhaltes angesetzt worden war“. 77) Gerügt wird, dass die EG Bern sich in ihrer Begründung unerklärlicherweise nicht auf den Punkt der Wegstrecke aus Attest (B999.99) bezieht. Vom Inhalt dieses Attests die RSH nicht sprechen will. Gleiches gilt für die Atteste bis Nr. 10. Alles, was für die korrekten Angaben des BFs sprechen würde, wird von Seite der verfügenden Behörde ignoriert oder in den falschen Kontext gestellt. Gut erkennbar aufgrund der Angaben und Fehlinterpretationen RSH aus der Verfügung vom 28.05.2014, Ziff. 8.4. Gegebenheiten, die auf Tatsachen beruhen werden von der RSH als „Widersprüche“ zu Ungunsten des BFs ausgelegt. Und dies zu einem Zeitpunkt, der Zeitpunkt ist der 28.05.2014 – also drei Monate nach Abschluss der Untersuchungsserie bei dem diese sog. Widersprüche durch qualifizierte Fachärzte längst widerlegt und durch entsprechende Atteste belegt worden sind. Gerügt wird hiermit der Umstand, dass drei Monate für die RSH offenbar nicht genügen, um sich mit einem Gutachten auseinanderzusetzen. Denn Fakt ist, dass die RSH dieses Gutachten vom 06.02.2014 und 04.03.2014 in ihrer Verfügung vom 28.05.2014 nicht einmal erwähnt. 78) Das nicht Erscheinen bei der Instruktionsverhandlung wird mit dem Arztattest (B999.99) vom 19.06.2013 hinfällig. Im Urteil (B999.99) vom 08.01.2014 hat sich der Richter Herr S_____ verrechnet. Er gibt für die Wegstrecke 30 Minuten an. Für ein hin- und zurück benötigt der BF demnach 60 Minuten. Das Attest definiert jedoch ein Maximum von 30 Minuten als zumutbar. Dieser scheinbare „VerweigerungshaltungsAspekt“ unbegründet, somit diese RSH Angabe unzulässig ist. Vor allem deshalb, weil die RSH damit den unzulässigen Zusammenhang herstellen möchte zu einem scheinbaren inakzeptablen und verweigernden BF Verhalten. 79) Von einer Verweigerungshaltung kann demnach auch nicht gesprochen werden. Wenn der BF vorsichtig ist mit der Wahl seiner Worte, dann hat dies nichts mit Verweigerung zu tun, sondern es hat etwas damit zu tun mit vorsichtig und „auf der Hut sein“ {umgangssprachlich} im Umgang mit seinen Kommunikationspartnern. 80) Es steht der EG Bern frei, jederzeit ein Treffen unter gewissen Aspekten einzuberufen. Diese Aspekte sind einfachster Natur. Das Wichtigste, ein Gesprächs15


verlauf muss nachvollziehbar sein, protokolliert und von beiden Parteien unterzeichnet. Ein Rechtsbeistand sollte beigezogen werden dürfen. Das sind zwei einfache Punkte – wenn die EG Bern dies für die Erfüllung ihrer Pflicht und Umsetzung ihrer Ziele als zu aufwendig erachtet, dann kann die Beschwerdegegnerin dem BF im Gegenzug nicht vorhalten, dass er sich „[..]jeglicher Kommunikation verweigere“. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Es ist zu vermuten,

dass der behandelnde Arzt keine Kenntnis davon hat, was die Tätigkeit im TAP beinhaltet. Hervorzuheben ist aber, dass Herr Dr. med. Anonymous den FB für eine angepasste Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig einstuft“. 81) Gerügt wird, dass diese Vermutung weder von Seite EG Bern belegt noch untermauert wird. Selbstverständlich hat der Arzt Kenntnis über diese TAP Tätigkeit. Jedoch bräuchte er gemäss dem BF Krankheitsbild diese Kenntnis nicht. 82) Gerügt wird, dass hier auf das Arztzeugnis bezogen plötzlich von einer „angepassten Tätigkeit“ die Rede ist, welche zu 100% vom BF ausgeführt werden könne. Diese EG Bern Angabe entsprechen jedoch absolut nicht den Angaben, welche Dr. med. Anonymous gemacht hat. Diese Aussage würde dem BF Krankheitsbild auch nicht entsprechen. Dr. med. Anonymous hat sich bzgl. der inhaltlichen Angaben sehr wohl Überlegungen gemacht. Deshalb steht in Attest Nr. 8 auch schwarz auf weiss; „..kann vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu 100% ausführen“ (B999.99). Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Die Beschwerde-

gegnerin konnte mit Herrn Dr. med. Anonymous nicht Rücksprache nehmen, da ihr keine entsprechende Ermächtigung des BFs vorliegt und aufgrund dessen verweigernden Verhaltens auch nicht angenommen werden kann, dass er der Beschwerdegegnerin eine solche erteilen würde“. 83) Gerügt wird, dass ein nicht Ausstellen wollen einer Generalvollmacht die EG Bern als „verweigerndes Verhalten“ betrachtet. 84) Gerügt wird, dass die EG Bern annimmt, dass der BF der Behörde gegenüber überhaupt keine Angaben machen wird. Wie der Vorgang diesbezüglich aussehen könnte, wird u. a. ausführlich in B999.99, Ziff. 5.6, S. 5 beschrieben. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Die Beschwerde-

gegnerin beabsichtigte, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2014 eine umfassende vertrauensärztliche Untersuchung mit dem Beschwerdeführer zu thematisieren. Da der BF an der Instruktionsverhandlung nicht teilnahm, ist der Beschwerdegegnerin auch diese Möglichkeit abgeschnitten“. 85) Gerügt wird, dass die Nicht-Teilnahme vollumfänglich dem BF angelastet wird. Dass die Behörde hinsichtlich sich inkooperativ verhalten hat, wird hinreichend vom BF in dieser Eingabe beschrieben. 16


Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Unseres Erachtens kann auf das Arztzeugnis vom 31. Oktober 2013 nicht abgestellt werden“. 86) ...gerügt wird, dass dem BF ein unehrbares Verhalten angelastet wird. In den letzten vier Jahren hat der BF kein einziges Mal gelogen. Ganz im Gegensatz hat sich die EG Bern wiederholt der Lüge schuldig gemacht. Aufgrund dieses Hintergrundes davon auszugehen, dass es sich hierbei urplötzlich um eine Fälschung handeln soll, ist ein schwerwiegender haltloser Vorwurf, welcher u. a. ehrverletzenden Charakter gegenüber dem Arzt hat, bzw. gegenüber der Ärzteschaft hat, denn mit heutigem Datum, heute haben wir den 03.07.2014, erhalten die Atteste auf Seite der verfügenden Behörden keine Gewichtung. Nicht anders lässt sich erklären, weshalb der BF von der EG Bern auch heute nicht unterstützt wird. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Die Beschwerdegegnerin solle ihm als Vorlage ein detailliertes Arztzeugnis zustellen (Beilage). Der Beschwerdeführer behält sich vor, an der Vorlage Anpassungen vorzunehmen. Unseres Erachtens ist dieser Vorschlag unbillig. Einmal mehr stellt der BF Forderungen und setzt treuwidrig Fristen“. 87) Gerügt wird, was an einem guten Vorschlag „unbillig“ sein soll. Wenn es drei, zwischenzeitlich sind es per Datum 03.07.2014 fünf Ärzte nicht schaffen, den hohen Anforderungen der EG Bern gerecht zu werden – bezogen auf ein formell korrektes Arztzeugnis, das in Tat und Wahrheit ein Gutachten ist. Kommt hinzu, dass eine gute Idee von der EG Bern gleich als „Forderung“ interpretiert wird – die EG Bern setzt gleich obendrauf {umgangssprachlich}, dass die gesetzten Fristen „treuwidrig“ sein sollen. Fakt ist, mit Datum von heute hat die EG Bern hat dem BF keine einfach Vorlage per Post zukommen lassen. Obschon es offensichtlich „ganz einfach“ sein soll? Es stellt sich nicht unberechtigt daher die Frage, wie viele Ärzte und Zeugnisse sind notwendig, bis eines dieser Atteste den Anforderungen der EG Bern genügt? Wenn dies derart kompliziert zu sein scheint, läuft hier ganz bestimmt etwas schief. Dies herauszufinden ist nicht Aufgabe vom BF. 88) Gerügt wird, dass die behandelnden Ärzte zum Preis von CHF 40.- ein Gutachten ausstellen müssen. Das hat bei Herrn Dr. med. Anonymous nur Kopfschütteln verursacht. 89) Gerügt wird, dass die EG Bern es nicht für nötig erachtet, diese CHF 40.-, diesen Betrag im Nachhinein zu begleichen. Damit in Kauf nimmt, dass die Klientel betrieben wird (Ziff. 309 und 310). 90) Gerügt wird, dass die EG Bern Vorschläge gem. B999.99, Ziff. 5.6, S. 5 bis heute weder berücksichtigen oder in Betracht ziehen will. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Unseres Erachtens

wäre es vielmehr zielführend, wenn der BF uns eine aktuelle Einschätzung eines Fussspezialisten zukommen lässt“. 17


91) Gerügt wird, dass die EG Bern einzig den Fokus auf die Füsse hat. Wirklich erstaunlich – zum heutigen Zeitpunkt. In diesem Punkt steuert die EG Bern wie oft und wiederholt erwähnt komplett in eine falsche Richtung. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]und sein Einver-

ständnis erteilt, sich vom Vertrauenspsychiater der Beschwerdegegnerin untersuchen zu lassen“. 92) Gerügt wird, dass das Sozialamt Bern ihre Schritte als „zielführend“ ansieht, welche bis heute in Bezug auf den vorliegenden Fall gemacht worden sind. Dass im Gesamtkontext gesehen diese (nicht) Vorgehensweisen und Verschleppungsstrategie einer mutmasslich böswilliger Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen dem BF gegenüber gleichkommt und den BF in seinen Bemühungen für den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt hemmt statt fördert – dies nicht übereinstimmt mit den Grundsätzen, an die sich die Sozialhilfe zu richten hätte, darüber schweigt die EG Bern. 93) Gerügt wird, dass die EG Bern den Behörden suggerieren will, dass sich der BF generell gegen eine Untersuchung „sperrt“. Dass dem nicht so ist wird in Ziff. 84/90 und ab Ziff. 304 beschrieben. 94) Gerügt wird, weshalb von einem „Vertrauenspsychiater“ die Rede ist. In einem Fall, in dem fundierte Abklärungen nachweislich an anderer Stelle gemacht werden müssten. Der BF selber ist seit zwei Jahren im Inselspital in Behandlung und weiss aus Erfahrung, wie lange Abklärungen dauern. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]dass er nicht bereit

ist, sich an die Vorgaben der Beschwerdegegnerin zu halten“. 95) Gerügt wird, dass der BF dem Vorwurf der „Nicht-Bereitschaft“ ausgesetzt wird, obwohl dem BF weder eine Vorgabenliste zugestellt worden ist, noch der BF in anderweitiger Hinsicht hätte aktiv werden müssen. 96) Gerügt wird, dass die EG Bern von „Vorgaben“ spricht, es jedoch versäumt, in Ihrer Stellungnahme diese Vorgaben zu benennen – so dass der BF sich an Vorgaben halten könnte. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Der BF geht davon

aus, dass es sich beim Recht auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 Bundesverfassung um ein ’garantiertes Mindesteinkommen’ handelt“. 97) Gerügt wird, dass die EG Bern dem BF eine politische Grundhaltung unterstellt. 98) Weder in Schriftform noch online würde der BF sich zu politischen Themen äussern. Wenn es um die Existenzsicherung geht, äussert sich der BF dann nur in dem Zusammenhang, wenn es sich beim Thema um die Gewährung von Hilfe in Notlagen handelt. 18


Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Zu einer Gegenleistung ist der BF nicht im Geringsten bereit“. 99) Gerügt wird, dass der BF von Beginn weg nie von der EG Bern für die TAP Arbeit befähigt worden ist. Wenn die EG Bern davon ausgeht, dass als Gegenleistung eine TAP Arbeit verrichtet werden müsste, dann steht die EG Bern in der Pflicht, dass die Klientel diese Arbeit auch verrichten kann. Dieser Sorgfaltspflicht ist die EG Bern bis heute nie nachgekommen. Im Gegenteil. Die EG Bern hatte dem BF vor vier Jahren seine „Krücken“, bzw. seine angepassten Schuhe und Schuheinlagen „weggenommen“, indem diese von der EG Bern dem BF nicht mehr zur Verfügung gestellt wurden. Die verfügenden Behörden mussten sich dessen schädliche Wirkungsweise und mögliche gesundheitlichen Folgekonsequenzen als qualifizierte und ausgebildete SozialmitarbeiterInnen sehr wohl bewusst gewesen sein. Der BF oft genug darauf nachgewiesenermassen hingewiesen hat. Heute – einen Kranken gegenüber von einer Nicht-Bereitschaft zu sprechen? Der BF braucht hier keine weiteren Erläuterungen nachliefern. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]er beansprucht

Behörden auf verschiedensten Ebenen in mutwilliger und gänzlich unangemessener Weise“. 100) Gerügt wird, dass die EG Bern hier von einer IST und unumstösslichen Tatsache spricht. Ist das wirklich so? 101) Wird in den Raum gestellt, dass die Klientel krank ist und die EG Bern ihre vorgetäuschten – aus heutiger Sicht darf dieses Wort verwendet werden – „zielführenden Strategien“ nicht umsetzt – auf die Klientel einzugehen und nicht das Allernötigste an Feingefühl aufbringen kann, dann stellt sich die Frage nicht, weshalb der BF systematisch und gerechtfertigt Entscheide anfechten muss. Es bleibt ihm keine andere Wahl. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]das verweigernde Verhalten des Beschwerdeführers dazu, dass er seinen privaten Interessen“. 102) Gerügt wird, dass die EG Bern meint, der BF brauche Zeit, um seinen privaten Interessen nachgehen zu können. 103) Gerügt wird, dass die EG Bern meint, deshalb verharre der BF in dieser verweigernden Haltung, damit er seinen privaten Interessen nachgehen kann. Das ist ein absoluter Schwachsinn {umgangssprachlich} und wird von der EG Bern weder belegt. Auch anderweitig wird diese These nirgendwo gestützt. Dass der BF seine „erwerbsfreie“ Zeit nutzt, um sich gesellschaftlich aktiv einzubringen, kann ihm auf keinen Fall angelastet werden. Erst recht nicht, da sich der BF stetig und nachgewiesenermassen um eine Erwerbsarbeit bemüht – diese von Zeit zu Zeit auch erhält und ausführen kann (Ziff. 300 und Antrag Nr. 397). 19


Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]und Neigungen nachgehen kann und nicht selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss“. 104) Gerügt wird, dass der EG Bern nicht auffällt, das der BF seit mehr als drei Jahren nicht mehr in der Lage ist, sportlichen Aktivitäten wie bis anhin nachgehen zu können. 105) Gerügt wird, dass den betreuenden Personen innerhalb der EG Bern nicht auffällt, wie sehr sich der BF um Anschluss im ersten Arbeitsmarkt bemüht und er seine Netzwerkarbeit in Bezug auf einen möglichen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt regelmässig und ausführlich publiziert. Referenzarbeiten präsentiert – und sich obgleich keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, der BF stets sich an Netzwerktreffen verabredet. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Die Sozialhilfe ist für

echte Notlagen gedacht, weshalb eine Inanspruchnahme wie sie vorliegend vom BF künstlich geschaffen wird, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Sein Verhalten findet vor der Rechtsordnung keinen Schutz“. 106) Gerügt wird, dass die EG Bern bei dieser Aussage sich nicht im geringsten Gedanken darüber macht, was wäre, wenn der BF krank ist! Von einer „[..]künstlich geschaffenen Notlage“ kann daher keine Rede sein. 107) Gerügt wird, dass die EG Bern von „fehlbaren Verhaltensweisen“ spricht, diese ausschliesslich bis zum heutigen Datum von der Seite her beleuchtet, als wäre der BF nicht krank. Die BF Verhaltensweisen sind äusserst korrekt, zuverlässig. Der BF verfügt über Einfühlungsvermögen – und ja, der BF findet in der Schweizerischen Rechtsordnung Schutz. Ihm kann seine offenbar inkompetente Ausdrucksweise nicht angelastet werden, das rechtfertigen würde, einem Sozialhilfebezüger das Recht auf Leben entziehen zu dürfen. Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Der Beschwerdeführer verliert mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Wir ersuchen Sie, seine Beschwerde vollumfänglich abzuweisen“. 108) Gerügt wird die einseitige Betrachtungsweise. Der BF hat sich in den letzten vier Jahren stets äusserst korrekt verhalten, hat stets wahrheitsgemässe Angaben gemacht – nicht so die EG Bern. Die EG Bern dem BF seine Krankheit nicht zuzugestehen, ihm keine Plattform zu bieten, in der ein nebeneinander möglich ist, dadurch verhält sich die EG Bern in vielerlei Hinsicht rechtsmissbräuchlich und missbraucht wiederholt und stetig ihre Position als stärkere Partei. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Der Vor-

sitzende eröffnet die Instruktionsverhandlung und stellt fest, dass Herr Meier99 unentschuldigt nicht erschienen ist. Er erklärt, dass die Verhandlung zum Ziel gehabt hätte, die Situation zu deblockieren“.

20


109) Gerügt wird „das unentschuldigte Fernbleiben“. Auch dieser Punkt wird vom BF mit Attest Nr. 5-10 entkräftet. Mit der vorgängigen Bitte ihm ein Fahrticket auszuhändigen, damit der BF an den Meetingort hätte gelangen können, ist der BF seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Dass die EG Bern dem BF keine Ticket hat zukommen lassen ist erneut nicht dem BF anzulasten sondern zeigt wiederholt die gewillte und taktierenden, unkooperativen EG Bern Verhaltensweisen. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Es bereite

dem Sozialdienst Sorgen, dass Herr Meier99 nicht bereit sei, einen Schritt hin Richtung Kooperation zu gehen“. 110) Gerügt wird, dass die Schuldfrage stets dem BF anlastet. Die mündliche Kommunikation hat bis heute die EG Bern stets zu Ungunsten des BFs arglistig missbraucht. Aufgrund dieser Erfahrung ist es naheliegend und absolut verständlich, den einfachen und nachvollziehbaren schriftlichen Dialog zu wählen. Der BF ist im Übrigen gerne bereit, einen mündlichen Dialog „just-in-time“ mit schriftlichem Protokoll festzuhalten und am Schluss gegenzuzeichnen. Der BF würde das Protokoll sogar selber schreiben. Dass ein solches Vorgehen vieles vereinfacht ist aus Sicht heute nicht mehr von der Hand zu weisen. Dennoch waren weder das Contact Netz noch die EG Bern bis heute bereit, eine Kooperation in diese Richtung überhaupt in Erwägung zu ziehen und haben sich stets geweigert, diese praktikable Lösung umzusetzen. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Dass er

eigentlich positive Ressourcen habe, sei unbestritten. Er sei wie gefangen in seinen Vorstellungen. Es gelinge ihm nicht mehr, einen neutralen Blick auf das Geschehen zu werfen“. 111) Gerügt wird, dass von „Vorstellungen“ gesprochen wird, jedoch nicht thematisiert wird, von welchen Vorstellungen von welchem Geschehen, von welchem Ungemach hier die Rede sein soll. Das „Geschehen“ ist für den BF unhaltbar, unzumutbar und unmenschlich. Es wäre jedoch unprofessionell, wenn der BF zu seiner eigenen Person zum Thema „neutralen Blick“ selber Stellung beziehen würde. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Er spreche jedem Versuch, konstruktiv zu arbeiten, die Chance ab“. 112) Gerügt wird, dass dem BF vorgehalten wird, „[..]nicht konstruktiv (mit)arbeiten zu wollen“. Ist dem wirklich so? Ist es nicht der BF, der stets den aufrichtigen Dialog mit den Behörden sucht. Ist es nicht der BF, der die vielen Menschen liebt, denen er im Privaten wie im Geschäftsleben mit Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit begegnet? Ist es nicht der BF, der durch seine Zuverlässigkeit besticht? Der seinen Worten Taten folgen lässt? Er braucht sich nicht hinter Paragraphen zu verstecken. Er muss nichts vertuschen {umgangssprachlich}. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Als der

Sozialdienst mit Forderungen an Herrn Meier99 herangetreten sei, sei die Zusammenarbeit schwieriger geworden“. 21


113) Gerügt wird, dass die EG Bern nur von „Forderungen“ spricht, es jedoch versäumt, diese zu benennen. Deshalb ist es für den BF unmöglich auf diesen Punkt näher eingehen zu können. 114) Der BF ist sich sicher, würde dem Krankendossier Rechnung getragen, dann hätte es nie Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit gegeben. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Frau D____

gibt zu Bedenken, dass Herr Meier99 wegen Drohungen gegen Herrn von G___ verurteilt worden sei“. 115) Gerügt wird das allgemein gehaltene Wort „Drohungen“. Die Behörde unterlässt es, zu Differenzieren und hinterlässt somit beim Leser den Eindruck, der BF sei gewalttätig im wahrsten Sinne des Wortes. Zur Erläuterung – die Drohung bestand einzig aus einem Satz, einem Vergleich zu einem historischen Geschehnis, welches einmal stattgefunden hat. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Auf die

Frage nach dem Gesundheitszustand der Füsse erklärt Herr S_____, er sei überzeugt, dass Herr Meier99 Abnormitäten an den Füssen aufweise. Er würde es sehr begrüssen, wenn Herr Meier99 einen Fussorthopäden aufsuchen würde“. 116) Gerügt wird, dass die EG Bern wiederholt sich weder inhaltlich mit der Korrespondenz und den allen Parteien vorliegenden Akten auseinandersetzt, noch über die gesundheitliche Situation der Klientel Bescheid weiss, obschon die Daten seit 2010 vorliegen. Es ist verantwortungslos von Seiten der EG Bern, wenn diese heute nur vom „Gesundheitszustand der Füsse“ sprechen. Es gibt andere gesundheitliche Gründe, weshalb der BF ein Attest erhalten hat mit den allseits bekannten Inhalten. Die Füsse spielen dabei eine wichtige und ursächliche, jedoch im vorliegenden Fall heute eine untergeordnete Rolle. Nur um dies nochmals klarzustellen. Mit der Gewichtung auf das Wort „ursächlich“. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Wenn der

Sozialdienst Herrn Meier99 wieder unterstützen würde, würde er gerne eine neue Einschätzung vornehmen und abklären, wie es mit der gesundheitlichen Situation oder den Ressourcen von Herrn Meier99 stünde“. 117) Gerügt wird, dass die sog. „[..]neue Einschätzung und Abklärung“ bis heute nur auf dem Papier stattgefunden hat. Wird der BF erneut unterstützt, wird die EG Bern nichts anderes machen, als den BF erneut dem TAP oder einer TAP ähnlichen Arbeit zuzuweisen. Das versteht offensichtlich die EG Bern mit „neue Einschätzung vornehmen“ und „Abklärungsarbeit vornehmen“. Der BF ist jedoch bereit, auch andere EG Bern Verhaltensweisen schätzen zu lernen – im Sinne einer konstruktiven und vertrauensbasierten Zusammenarbeit.

22


Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Frau D____

erklärt, der Sozialdienst könne mit der bestehenden Art der Zusammenarbeit seinen Auftrag nicht erfüllen. Zu beurteilen, ob die Zusammenarbeit Richtung gesundheitliche Abklärung oder Richtung berufliche Integration gehen solle, sei wegen des fehlenden direkten Kontakts kaum möglich“. 118) Gerügt wird, dass hier der Eindruck entsteht, dass aufgrund des „Verhaltens“ des BFs der Sozialdienst den Auftrag nicht erfüllen könne. Gibt als Grund „[..]die bestehende Art der Zusammenarbeit“ an. Solange der BF nicht weiss, was Frau D____ mit „bestehender Art“ meint, kann der BF auch nicht darauf eingehen. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Der Weg, um

Herrn Meier99 wieder in die Sozialhilfe aufzunehmen, führe über eine fundierte gesundheitliche Abklärung. Er wolle mit Herrn Meier99 arbeiten, Herr Meier99 sei nicht sein Feindbild“. 119) Der BF ist damit zu 100% einverstanden! Die vom BF selber in die Wege geleitete gesundheitliche Abklärung konnte per Datum 06.02.2014 (B999.99) erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Nicht erfolgreich auf die BF Gesundheit bezogen, jedoch erfolgreich auf die gesundheitliche Abklärung bezogen. Der BF an dieser Stelle nicht erneut zu Rügen braucht, dass es Aufgabe der EG Bern gewesen wäre, diese Abklärungen zu tätigen. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]An der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2014 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern“. 120) Gerügt wird „[..]das unentschuldigte Fernbleiben“. Dieser Punkt wird vom BF u. a. mit Attest entkräftet. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Sie beabsichtige

deshalb, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit Abklärungen vorzunehmen und die Situation anschliessend erneut zu beurteilen“. 121) Gerügt wird die Tatsache, dass die EG Bern genau diese Aussage zum dritten Mal gegenüber der RSH/VGKB gemacht hat, im Anschluss darauf aber nie etwas in diese Richtung passiert wäre (Ziff. 59). Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Es soll insbesondere dazu gebracht werden, mit dem zuständigen Sozialarbeiter zusammenzuarbeiten“. 122) Gerügt wird, dass mit keinem Wort erwähnt wird, wo und in welcher Art der BF bis anhin nicht mit Herrn S_____ zusammengearbeitet haben soll. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Termine beim Sozial-

dienst einzuhalten“.

23


123) Gerügt wird, dass dem BF vorgeworfen wird, er nehme die Gesprächstermine nicht wahr. Dies ist eine falsche Feststellung. 124) Gerügt wird, dass somit dem BF vorgeworfen wird, dass er sich jeglicher Kommunikation verweigern soll. Die EG Bern darf gerne schriftlich beweisen, wann z.B. der BF einem Gesprächstermin ferngeblieben sein soll. Sie wird dem Gericht keinen einzigen Beleg liefern können, der nicht schriftlich vom BF widerlegt werden kann. 125) Mit einer einzigen Ausnahme – vor vier Jahren. Der BF konnte der Einladung der EG Bern nicht Folge leisten, da er auswärts in einem offiziellen Einsatz tätig war. Auch dieses Nicht-Folge leisten hat der BF schriftlich und nachgewiesenermassen im Vorfeld gegenüber der EG Bern kommuniziert. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Im vorliegenden Fall ist dies erforderlich. Es ist kein anderes Mittel ersichtlich“. 126) Gerügt wird, dass die Klientel ein absolut einwandfreies Arztzeugnis termingerecht eingereicht hat – es nun trotzdem „[..]im vorliegenden Fall erforderlich sein soll“, der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechen zu können. Dadurch, dass das Contact Netz diese wichtige BF Information nicht an die EG Bern weitergeleitet hat soll nun der Arbeitnehmer, der BF durch den Entzug der Aufschiebenden Wirkung bestraft werden. Die Bestrafung soll soweit gehen, dass es gesetzlich legitim sein soll, dass der BF Hungern darf, dass der BF seine Wohnung verlieren darf. Das unkooperative Verhalten in Berücksichtigung des Gesamtkontextes ist in jedem Fall mit heutigem Informationsstand, 03.07.2014 zwischenzeitlich erwiesenermassen auf Seite des Arbeitgebers zu suchen (Ziff. 149). Die sog. öffentlichen Interessen gewichten bei vorliegender Situation erheblich weniger, als die Interessen den BF zu schützen. 127) Gerügt wird, dass von der verfügenden Behörde nicht aufgezeigt wird, wie der BF eigenständig aufgrund der einwandfreien Arztzeugnisse seinen Lebensunterhalt in der unterstützungsbefreiten Periode {umgangssprachlich} bestreiten kann. Es darf und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Darlehensgeber für die Grundversorgung eines Sozialhilfeempfängers herangezogen werden müssen. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Beim Regierungs-

statthalteramt waren und sind mehrere Beschwerden bezüglich der Frage des Antritts eines TAP zur Abklärung hängig“. 128) Gerügt wird die rechtsmissbräuchliche Rechtsverzögerung der RSH Behörde von 6.5 Monaten (B999.99) und von 5 Monaten (B999.99), die scheinbar benötigte Zeitdauer von der Eingabe bis zum Entscheid ist unverhältnismässig lang und unter vorliegenden Aspekten rechtswidrig ist die Aktenlage seit dem 31.10.2013, spätestens ab dem 04.03.2014 eindeutig. Erst dadurch die dritte, vierte und die möglicherweise erneute TAP Zuweisung ohne nähere Abklärungen erst möglich geworden ist, bzw. möglich sein wird, was einem schwerwiegenden Amtsmissbrauch gleichkommt (Ziff. 375). 24


Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Dabei fällt auf, dass der sich der BF systematisch der Kommunikation und der Mitarbeit entzieht“. 129) Gerügt wird, dass von einer „Systematik“ gesprochen wird, jedoch keine konkreten Punkte aufgelistet werden. Ohne Konkretisierungen ist es für den BF nicht möglich, dazu Stellung beziehen zu können. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Das geltend ge-

machte Arztzeugnis vom 31. Oktober 2013 hat der BF erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebracht, die Beschwerdegegnerin hatte davon im Zeitpunkt der Anordnung des vierten TAP-Einsatzes keine Kenntnis. Das Arztzeugnis konnte daher keine Begründung für den Nichtantritt des TAP liefern“. 130) Gerügt wird, das die RSH offenbar weder die Unterlagen (B999.99), welche das Gegenteil dessen beweisen, studiert hat. Die RSH spricht erstaunlicherweise dann auch nicht von einer möglichen Fälschung der beigelegten Unterlagen, sondern ignoriert unkommentiert die beigelegten Beweise. Sogar mit Datum von heute, 03.07.2014 erwähnt die RSH mit keinem Wort die wichtigsten vorgelegten Atteste. Ich denke, in dieser schwerwiegenden Situation liegt es im Verantwortungsbereich der verfügenden Behörde, dass es überhaupt soweit gekommen ist. Der BF hat sich im Umgang mit der Attest Zustellung vollumfänglich korrekt verhalten. Letztendlich ist er auch Profi auf diesem Gebiet. Die Vorbringungen der EG Bern, „[..]sie habe keine Atteste erhalten“, sind unter den gegebenen Umständen lachhaft {umgangssprachlich} und ist nicht stattzugeben, der BF konnte in klarer Art und Weise eindeutig das Gegenteil dessen beweisen. 131) Der BF hat u. a. ein weiteres Attest (B999.99) anno hinterlegt – Nr. 9 (von 10). Auf die Gefahr hin, dass die EG Bern erneut dieses Beweisdokument als Fälschung, bzw. als Gefälligkeitszeugnis interpretieren wird. Ein ähnliches Attest wurde der EG Bern zwar schon früher vom BF vorgelegt – ein aktuelles, von einem anderen Vertrauensarzt ausgestelltes Attest untermauert mit Sicherheit dessen Glaubwürdigkeit. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Erst in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht machte er damals ‚Ortho-Aspekte’ geltend“. 132) Gerügt wird, dass die RSH mit diesem Satz lügt, bzw. sich in die Nesseln setzt {umgangssprachlich}. Ganz offenbar hat die RSH die chronologische Reihenfolge zum Thema „Ortho-Aspekte“ übersehen oder nicht gelesen (ab Ziff. 216)? 133) In diesem 37-ig seitigen Dossier wird beschrieben, wer wo wann was bzgl. der

„Ortho-Aspekte“ gesagt haben soll (ab Ziff. 216). Der BF daher verzichtet, die umfangreichen Textstellen erneut zu zitieren. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Dazu lag ein ver-

trauensärztlicher Kurzbericht vor, der die Notwendigkeit von Spezialschuhen verneinte“. 25


134) Gerügt wird, dass das Thema Ferndiagnose erneut von RSH aufgewärmt wird {umgangssprachlich}. Zur Wiederholung – dieser Arzt hat den BF nie gesehen. Weder hatte der BF sonst Kontakt mit besagtem Arzt noch hatte dieser Arzt je Einsicht ins BF Patienten Dossier erhalten, noch lag je eine Vollmacht vor, die eine Einsicht gerechtfertigt hätte. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Bei einer erneuten

Einstellung wegen Nichtantrittes des TAP am 20. Dezember 2012 führte der BF keine gesundheitlichen Gründe für sein Wegbleiben an“. 135) Gerügt wird, dass dem BF eine „Unfehlbarkeit“ zugemutet wird. Dem ist aber nicht so. Im grossen und Ganzen kann aber festgehalten werden, dass gem. B999.99 bis anhin der Fokus im gesundheitlichen Bereich manifestiert war. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Erst bei der An-

ordnung des dritten TAP-Einsatzes im Sommer 2013 berief er sich auf gesundheitliche Beschwerden“. 136) Gerügt wird diese falsche Feststellung. Der Fokus gem. B999.99 war von Anfang an klar ausgerichtet. In Folge dessen sich in der Zwischenzeit zehn Atteste angehäuft haben (B999.99). Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]In der vorliegenden

Beschwerde bringt er ein allgemein gehaltenes Arztzeugnis ein, das ihn für den TAPEinsatz ohne Begründung zu 100 % arbeitsunfähig schreibt“. 137) Gerügt wird, dass der BF bis zu diesem Zeitpunkt acht Atteste anno der EG Bern beigebracht hatte, diese von den verfügenden Behörden nicht anerkannt/interpretiert werden, obschon inhaltlich die Atteste verständlich geschrieben sind. 138) Es kann festgehalten werden, dass das aktuelle Zeugnis der richtigen Norm entspricht und alle die notwendigen Eckdaten darin enthalten sind. 139) Die Zeugnisinhalte im Detail erklärt (Attest Nr. 8): a) [..] der Klient kann stehende/laufende Tätigkeiten b) zu xx% c) ab Zeitpunkt dd.mm.jjjj d) nicht ausführen" e) [..] hingegen kann er vorwiegende sitzende Tätigkeit f) zu xx% g) ausführen h) das Attest darf das Arztgeheimnis nicht verletzen. (i) die rückwirkende Datierung mit Angaben ergänzen/ begründen)

26


140) Die Behörden werden keine Begründung(en) in den Arztzeugnissen finden, welche im Detail Auskunft geben und das Arztgeheimnis verletzen würden (Ziff. 74). Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]liegt eine Be-

hinderung am Fuss, welche einen Einsatz am vorgesehenen TAP ausschliessen würde, nicht auf der Hand“. 141) Gerügt wird, dass die RSH eine Krankheit offenbar mit Datum von heute weiterhin ausschliesst. Stichwort – Zeitdauer bis konkrete Endergebnisse seitens Ärzteschaft (Insel, SUVA, IV..) vorliegen und ein erstes Attest dem BF ausgehändigt werden kann. Daraus heraus resultieren die Fehlurteile der verfügenden Behörde. 142) Gerügt wird, dass eine dafür unqualifizierte Person die Meinung vertreten kann, er dürfe sich über ein solches Thema qualifizierend und abschliessend äussern. 143) Gerügt wird der Umstand, dass die RSH offenbar die Meinung vertritt, dass sie über die Qualifikation verfügt, Ferndiagnosen durchführen zu dürfen. Fehlt dafür der verfügenden Behörde nicht ein Doktorentitel? Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Im Übrigen stellen sich angesichts des gemäss Lebenslauf bis heute laufenden privaten Projekte des BFs die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig ist“. 144) Gerügt wird, dass die RSH Thesen erläutert, diese jedoch weder belegen noch näher erläutern. Aus diesem Grund kann der BF auf diesen Punkt nicht näher eingehen. Spannend die Aussage, dass ein Lebenslauf Auskunft darüber geben kann, wie hoch ein aktueller Verdienst sein soll (Ziff. 330). Aus Sicht BF braucht es um einen Verdienst erzielen zu können immer noch einen Arbeitgeber, der ein Salär ausbezahlt. Von gemeinnütziger unbezahlter Arbeit kann der BF nicht leben. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Dass der BF in seiner Beschwerde mit kriminellen Taten droht, erhöht seine Glaubwürdigkeit nicht“. 145) Gerügt wird, dass dem BF „Unglaubwürdigkeit“ unterstellt wird. Über diesen Satz möchte der BF gerne im Anschluss des Beschwerdeverfahrens mit dem Autor sprechen wollen. Gerne darf dabei erklärt werden, wie in einer zivilen Gesellschaft Menschen ohne Geld überleben können. Dass alleine diese Frage explosive Sprengkraft enthält, hat nichts mit einer möglichen Unglaubwürdigkeit des BFs gemeinsam. Der BF ist einzig realitätsbezogen und verschliesst die Augen nicht vor Tatsachen. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Dies belegt einmal mehr seine fehlende Mitwirkung und sein unkooperatives Verhalten“. 146) Gerügt wird, dass der BF für diesen Termin entschuldigt ist, die RSH dem BF jedoch weiterhin die Schuld anlastet. Das sog. unentschuldigte Fernbleiben wird in

27


Ziff. 77 und Ziff. 320 entkräftet. Von einer fehlenden Mitwirkung und von einem unkooperativen Verhalten kann aus diesem Grund nicht Rede sein. Zwischenverfügung RSH vom 14.01.2014 (B999.99), Zitat; “[..]Angesichts dieses Sachverhaltes ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall geeignet, erforderlich und das mildeste zum Ziel führende Mittel“. 147) Gerügt wird, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in diesem Fall das ungeeignete Instrument darstellt. Der von der RSH erwähnt „Sachverhalt“ beruht auf einseitigen Aspekten und Sichtweisen. Genau diesen Aspekten darf im vorliegenden Fall keine Gewichtung zukommen lassen. 148) Gerügt wird die fehlende Auflistung des erwähnten Sachverhaltes. Der BF muss davon ausgehen, dass ihm fehlende Mitwirkung und unkooperatives Verhalten vorgeworfen wird. Doch genau diesen Aspekt hat der BF bei allen Punkten widerlegen können.

Zusammengefasst 149) Der vorgebrachte Sachverhalt und die Begründung seitens RSH (u. a. in Bezug auf die aufschiebenden Wirkung) – hierbei führt die RSH ab Verfahren 999.XX neu ausschliesslich die beiden Argumenten a) fehlende Mitwirkung und b) unkooperatives Verhalten an. Neu mit Verfügung vom 28.05.2014 (B999.99) erweitert die RSH Ihre Begründungsserie zusätzlich mit c) Widersprüchlichkeiten. In nachstehender Zusammenfassung stellt der BF die RSH Vorbringungen gegenüber und gewichtet sie (ohne Gewährleistung auf absolute Richtigkeit). Legende Gewichtung [01]= schwach, [10]=stark Gewichtung – fehlbares Verhaltens von Seite „Behörde“ [08] Fehlbares Verhalten durch Postrücksendung (Quelle: 46) [08] Fehlbares Verhalten durch Mailblockierung (Quelle: 46/130/131) [10] Äussern Argumente, welche gegenüber der Ärzteschaft „ehrverletzenden Charakter" haben (Quelle: 51/74) [10] Passives Verhalten – „näheren Abklärungen" werden nicht umgesetzt (Quelle: 52/53) [02] Keine Kostengutsprachen, obschon Atteste vorliegen (Quelle: 54) [02] Rügt „Verweigerungshaltung", listet die Punkte jedoch nicht auf (Quelle: 57) [02] Falschaussage – stellt multifunktionales Abklärungsinstrument als Integrationsprogramm dar (Quelle: 58) [10] TAP Anmeldung anstelle von fundierter Abklärungsarbeit als „einzige Möglichkeit" (Quelle: 59) 28


[04] Stellt Krankheitsfall in den Kontext einer „Verweigerungshaltung" (Quelle: 60) [04] Falschaussage – TAP Statistik bzgl. Ablösung von der Sozialhilfe (Quelle: 61) [07] Sog. „Feststellungen", „Systematik" und „verweigernde Verhaltensweisen" ohne Beweiskraft und Detailangaben werden in den Raum gestellt (Quelle: 62/102/103/129) [07] Falschaussage – dem BF wurde die Wohnung schon einmal gekündet (Quelle: 63) [10] Stellt Krankheit in den Kontext der „unkooperativen Verhaltensweise“ (Quelle: 71) [08] Stellt eindeutige schriftliche Beweise (B999.99, B999.99), die der BF der RSH vorgelegt hat, als blosse Behauptung dar und meint gleichzeitig, dies sei als „missbräuchliches Verhalten einzustufen“ (Quelle: 72) [05] Das nicht ausstellen wollen einer Generalvollmacht kommt gem. EG Bern einer „Verweigerungshaltung" gleich (Quelle: 76/83/84) [08] Der BF wird per Attest (B999.99) für die Instruktionsverhandlung entschuldigt. Dieser Sachverhalt wird wohlweislich von der EG Bern verschwiegen, stellt das Nicht-Erscheinen trotzdem ungerechtfertigterweise als „unkooperatives Verhalten" dar (Quelle: 77/78/79/86/109/146) [10] Die EG Bern verändert die textuellen Darstellung des aktuellen Attests und spricht neu von „angepassten Tätigkeiten" anstatt von „sitzenden Tätigkeiten" (Quelle: 81/82) [07] Eine womöglich gute Ideen werden als „unbillig" abgetan. Werden als Forderung interpretiert und es wird von „Treuwidrigkeit" und „Nichtbereitschaft" gesprochen. Das versteht die EG Bern unter „Vertrauensverhältnis aufbauen" (Quelle: 87/90/95/96) [07] Unter Zielführung versteht die EG Bern offensichtlich „Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen" (Quelle: 91/92) [07] Eine „Nicht-Befähigung" wird als „Nicht-Bereitschaft" dargestellt (Quelle: 99) [10] Krank sein und das Einfordern des Rechts auf Hilfe in Notlagen wird als „mutwillig", „unangemessen" und „rechtsmissbräuchlich" dargestellt (Quelle: 100/101/106/107/108) [10] Falschaussage – B999.99 37-ig Seiten belegen das Gegenteil dessen, dass sog. „Ortho-Aspekte" erst bei der Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur Sprache gekommen sein soll (Quelle: 132/133) Total = 165 Punkte Gewichtung – fehlbares Verhaltens von Seite „Beschwerdeführer“ [00] Fehlbares Verhalten nicht feststellbar (subjektiver Eindruck von Seite BF) Total = 0 Punkte 150) Fazit der Auflistung. Nach RSH Angaben aufgrund dessen sich die RSH bei Ihrem Entscheid stützt, müsste der untere Block, der Block des „Beschwerdeführers“ aufgefüllt sein mit „fehlbaren Verhaltensweisen“ Seitens BF. Es fällt auf, dass die Rügen und das Fehlverhalten ausschliesslich der obere Block füllt. Weshalb? 29


Die Gewichtung steht im Moment bei 165 zu 0. Die Frage ist daher mehr als angezeigt – wo hat sich der BF letzten Endes fehl Verhalten? Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage kann die RSH ihren Entscheid vom 14.01.2014, 18.03.2014 und vom 28.06.2014 aufrecht erhalten? Die gleiche Frage stellt sich beim Zwischenentscheid der VGKB vom 20.03.2014? Der Sachverhalt ist somit unbestreitbar aufgrund dieser Sicht eindeutig zugunsten der schwächeren Partei auszulegen. 151) In Ableitung der Zusammenhänge somit ein kranker Sozialhilfebezüger, bei dem es scheinbar an fehlender Mitwirkung mangle und dem unkooperatives Verhalten vorgeworfen wird, dass die EG Bern dann berechtigt wäre, diesem kranken Menschen die Basis für sein existenzielles Dasein zu entziehen? Nein! Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich auf einen anderen Konsens festgelegt. An diese Leitplanken hat sich die EG Bern und die RSH wie die VGKB zu orientieren (ab Ziff. 305). 152) Die Beschwerdegegnerin stufte im Weiteren das detaillierte Arztzeugnis vom 31.10.2013 (B999.99) als „wertlos“, bzw. als „Gefälligkeitszeugnis“ ein. Der BF hält diesem Vorwurf mit einem zehnten und letzten Attest (B999.99) nach Abschluss der Untersuchungsreihen entgegen. 153) Dass Herr Dr. med. Anonymous als Allgemeinmediziner nicht alle Bereiche der Krankheit erfassen kann, dafür ist seine Praxis nicht ausgelegt, er kann objektiv nur die äusseren und sichtbaren Verletzungen diagnostizieren. Deshalb wurden die kosten- und zeitintensiven Untersuchungen schon viel früher ins Inselspital verlegt. Zeitintensiv enthält das Wort Zeit. Zeit, die ein TAP-Mitarbeiter so auch der BF offenbar nicht haben darf, wenn er oder sie einer offenbar zumutbaren Stelle zugewiesen wird. 154) Obwohl ein Aspekt der Krankheit beim BF erwiesenermassen sogar sichtbar ist, untermauert es einmal mehr den Missstand, was mit Menschen passiert, wenn diese eine nicht offensichtlich sichtbare Krankheit mit sich tragen. Das kann eine Allergie sein, das kann Asthma sein, bei der die SUVA oder die IV auch nach intensiver Suche nach möglichen Ursachen ev. nicht (auf Anhieb) fündig wird. Fazit: Mit Datum von heute kann die EG Bern es nicht mehr leugnen, diese Kategorie Mensch, die nicht auf Anhieb das richtige Attest unter den gegebenen Umständen haben vorlegen können, dass diese Kategorie Mensch unrechtmässig von den verfügenden Behörden dem TAP zugeführt worden sind. Nebst dem, dass sie diese Krankheit haben, werden sie zusätzlich noch aus dem Gesundheitssystem unrechtmässig ausgeschlossen, das ihnen überhaupt ermöglichen könnte, wieder gesund zu werden. Genau so ist es dem BF ergangen. Die anderen Faktoren der Unmenschlichkeit und Unsolidarität, denen sie auf diesem Weg begegnen, zählt der BF an dieser Stelle nicht mehr auf. 155) Das zehnte Attest (B999.99) wurde bei der Staatsanwaltschaft am 12.03.2014 hinterlegt. Das detaillierte Zeugnis wurde vom behandelnden Arzt Herrn Dr. N. P_____ am 04.03.2014 ausgestellt mit rückwirkendem Datum auf den 01.01.2013 und attestiert eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit als TAP-Mitarbeiter. Der BF ist 30


seit langem im Inselspital in Behandlung (B999.99). Die beiden letzten Arztzeugnis Nr. 9 und Nr. 10 von einem renommierten Spital den Vorgaben der EG Bern möglicherweise erneut nicht entsprechen wird? Der BF jedoch alles in seiner Macht stehend getan hat, um den Qualitätsanforderungen und/oder Forderungen seitens der EG Bern entsprechen zu können. Der behandelnde Arzt bei einer Kostengutsprache bereit sein wird, und auch ein Gutachten ausstellen würde. 156) Die Beschwerdegegnerin rügt indes, dass der BF mehrere Anzeigen gegenüber der behördlichen Instanz eingereicht habe, sie unterlässt es jedoch, diese Angaben mit Kopien zu belegen. Um den Vorgang transparent zu halten und damit die VGKB alle Schritte diesbezüglich nachvollziehen kann, reichte der BF diese Eingaben als Kopie zur Einsichtnahme der VGKB nach (B999.99, B999.99, B999.99). 157) Der Form halber erwähnt – die VGKB teilte dem BF am 25.03.2014 mit, dass die Postsendung (B999.99) mit erheblicher Verspätung eingetroffen sei. Es wird in dieser Mitteilung angemerkt, dass diese von der Post verursachte verspätete Eingabe keinen Einfluss auf das Urteil gehabt hätte. Es mag zwar keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt haben, jedoch fehlte die VGKB Begründungsserie.

Fortführendes Protokoll aus Sicht BF – chronologische Reihenfolge 158) 05.06.2013 – mit der Weisung TAP der EG Bern vom 05.06.2013 [B999.99]. Aufgrund dieser Weisung wird der BF aufgefordert im TAP mitzuarbeiten. 159) 07.06.2013 – der BF informiert das Contact Netz, das er am TAP teilnehmen wird. Der erste Arbeitstag ist der 10.06.2013 – 08:15 [B999.99]. 160) 10.06.2013 – der TAP Arbeitsplatz steht dem BF vorübergehend nicht zur Verfügung [B999.99]. 161) 11.06.2013 – Weisung der EG Bern mit Begründung [B999.99]. 162) 17.06.2013 – der BF informiert die EG Bern und das Contact Netz u. a. über bestehende Mängel bei der Arbeitsausrüstung, begründet und stellt seine Arbeitskraft dem Contact Netz weiterhin zur Verfügung [B999.99]. Spielt den Ball zeitgleich an die EG Bern zurück. 163) 17.06.2013 – der BF spricht die Rapportieren der Arbeitszeit an [B999.99].

Zuständigkeitsproblematik

und

das

164) 18.06.2013 – das Thema war wiederholt die Arbeitskleidung, dazu zählen auch gegebenermassen die Arbeitsschuhe. Diese müssen für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemässem Zustand befinden. Der BF darf durch die Beschaffenheit der Schuhe im Hinblick auf seine Gesundheit nicht gefährdet werden – dementsprechend müssen Arbeitsschuhe im acht Stunden TAP Umfeld (für Sommer und Winter) ausgewählt sein und müssten den TAP Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Arbeitsschuhe, welche diesen Anforderungen genügen, gehören eindeutig nicht dem Grundbedarf eines Sozialhilfebeziehenden an. Das 31


Schuhwerk muss ganz klar gegen das Eindringen von Nässe und gegen die Kälte schützen und muss vom Träger getragen werden können ohne dass er sich dabei irreparable sichtbare und/oder unsichtbare Schäden zuzieht (B999.99 und B999.99, Ziff. 5-8). 165) 17.06.2013 – die EG Bern ermahnt den BF trotz Arztattest im TAP Projekt mitzuarbeiten, ohne entsprechende Massnahmen überhaupt in Erwägung zu ziehen [B999.99]. 166) 19.06.2013 – der BF reicht ein weiteres Arztzeugnis [B999.99] nach. Die EG Bern ignoriert jedoch ohne Kommentar dessen Inhalt. 167) 20.06.2013 – die EG Bern lässt die Frist zur Behebung der beschriebenen Mängel im TAP Arbeitsumfeld unkommentiert verstreichen [B999.99]. Erst im Nachhinein in der Zwischenverfügung vom 30.08.2013, Ziff 4.3, S. 5 wird plötzlich ausgesagt; „[..]es sei schwer verständlich, weshalb die Mitarbeit im Projekt TAP für

den BF aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein soll. Wenn der BF in selbstschädigender Absicht falsches Schuhwerk benutzt, wie dies ein Tag vor Antritt des Testarbeitsplatzes geschehen sein soll, trägt er selber die Verantwortung dafür“. Eine solche Aussage macht, entschuldigen Sie meine Ausdrucksweise, jemand, der weder Ahnung von Physik noch Ahnung in Bezug auf die Anatomie des menschlichen Körpers hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die EG Bern sich in einem Sachverhalt äussert, obschon sie keinen Einblick ins Arztdossier hat. Die BF Formulierung war anders. Im Brief vom 20.06.2013 sagte der BF aus; „[..]gerade

weil ich meine privaten Schuhe am TAP Arbeitsplatz tragen wollte, habe ich tags zuvor diese Schuhe kurz getragen“. Es kann von daher keine Rede sein, wenn jemand Schuhe kurz trägt, dass dahinter eine „selbstschädigende Absicht“ steht. Im Gegenteil – es verhält sich so, wenn normales Schuhwerk getragen werden muss, ist das Wichtigste für Menschen mit deformierten Füssen, stets das Schuhwerk zu wechseln, damit keine Reibungsstellen entstehen. Und das ist normale Physik – und nichts anderes. Und ja, gem. B999.99, Ziff. 4.2 ist es zu einer eigentlichen Verrichtung von Arbeit im Quartier am 17.06.2013 nicht gekommen. Dennoch musste der BF an diesem Morgen mit Schuhen zur Arbeit gehen, war vor Ort zugegen, ist herumgelaufen ist zur Arbeit hin- und zurückgelaufen – und genau dies war zuviel. Der BF war mindestens wieder 1.5h in den gleichen Schuhen unterwegs. An diesem Morgen hätte der BF auf keinen Fall die gleichen Schuhe tragen dürfen, welche er Tags zuvor kurz getragen hat. Mit kurz ist ca. 1.5h gemeint. D.h. nicht wie die EG Bern mit Ihren Angaben suggerieren möchte. Der BF hat keine stundenlangen Wanderungen Tags zuvor gemacht. Von daher ist die eigentliche Verletzung, gem. SUVA fällt dies unter Unfall, eben genau an diesem Morgen vom 17.06.2013 passiert. Also während der Arbeitszeit zwischen 07:45 bis 09:30. Zum Stichwort Verletzung/Unfall, gem. SUVA Protokoll wird eine solche Fussverletzung als Unfall im System hinterlegt, dieses Wort ist von daher keine BF Erfindung. 168) In B999.99, Ziff. 4.3, Abs. 1, S. 5 führt die RSH an, dass; „[..]anzunehmen sei,

dass sicher auch in den Einsätzen bei J+S geeignetes Schuhwerk erforderlich war“. Interessante Annahme, das Tragen von Skischuhen in Relation zu stellen mit dem TAP. Die Wahrheit ist, der BF hätte die J+S Lager überhaupt nicht antreten dürfen. Zum Thema J+S Material hat der BF diesbezüglich ein klares Statement im 32


Schreiben vom 29.07.2013 abgegeben, [B999.99], Ziff. 10, S. 4 abgegeben mit Zitat;

„[..]vor 24-ig Jahren habe ich mir eigene Skischuhe geleistet – den Kunststoff der Skischuhe wurde mit einem speziellen Verfahren meinen Füssen angepasst. Bis 2011 hat der BF diese Skischuhe im J+S Umfeld getragen – oft wurde er ausgelacht, weil der BF nicht nach der aktuellen Schuhmode sich orientierte, jedoch waren Skischuhe vorhanden, sie passten und der BF fühlte sich wohl darin. Deshalb liess er sie mehrfach reparieren, solange, bis der Kunststoff zu spröde war und der Skischuh letztendlich in seine Einzelteile zerfiel“ (B999.99, Ziff. 11). Das war vor drei Jahren – bis anhin also lauter Annahmen der RSH, welche weder greifbar noch essentielle Substanz haben. Dem BF ist unklar, weshalb der RSH stets die Begrifflichkeit „[..]schwere körperliche Betätigung“ in ihren Beschreibungen hervorzuheben versucht. Möchte der RSH dem Leser suggerieren, dass der BF nicht in der Lage sein soll, schwere Arbeiten ausführen zu können? Wenn dem so wäre, das ist überhaupt nicht der Fall – der BF kann schwere Arbeiten ausführen, im Moment zwar nicht, aber das sollte sich hoffentlich in Berücksichtigung von Attest Nr. 9 bald wieder ändern. Im vorliegenden Fall geht es einzig um den Sachverhalt der Arbeitsschuhe im Gesamtkontext gesehen. 169) Im gleichen Absatz B999.99, Ziff. 4.3, Abs. 2, S. 5 wird angegeben, dass;

„[..]es Sache des Beschwerdeführers sei, passendes Schuhwerk und allfällig orthopädische Schuheinlagen zu besorgen“. Der BF denkt, damit hat der RSH vollkommen Recht. Es ist die Sache vom BF, das Ganze zu organisieren und zu besorgen – jedoch es ist schlichtweg eine falsche RSH Aussage, wenn die Meinung vertreten wird; „[..]es sei Sache vom BF, orthopädische Schuheinlagen unter den

gegebenen Umständen zu finanzieren und auch die Kosten dafür zu tragen, Schuhe entsprechend anzupassen“. Solche Kosten sind dem Grundbedarf zuzurechnen und über SIL gedeckt sofern die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt. Die entsprechenden Gesuche hat der BF im Jahr 2011 bei seiner Krankenkasse eingereicht mit abschlägigem Erfolg. 170) 21.06.2013 – die TAP Projektleiter bedrohen TAP Mitarbeitende; "[..]es sei den

TAP Teilnehmenden auf Androhung hin verboten, wahrheitsgemässe schriftliche Angaben gegenüber Drittpersonen zu machen, ansonsten mit negativen Konsequenzen von Seiten Contact Netz zu rechnen sei" [B999.99]. Der BF braucht dazu kein Statement abzugeben. 171) 24.06.2013 – das Contact Netz zahlt den Lohn nicht aus [B999.99]. 172) 24.06.2013 – der BF lässt der EG Bern das Beweismaterial in Bild- und Videoform zukommen [B999.99]. 173) 25.06.2013 – das Contact Netz blockt den BF, damit dieser keine E-Mail mehr dem Contact Netz zustellen kann. Soviel zum Thema unkooperative Arbeitsweisen und sich missbräuchlich verhalten, wiederum einmal mehr das missbräuchliche Verhalten beim Contact Netz zu finden ist. Die BF Mail vom 25.06.2013 kann es nicht treffender beschreiben [B999.99].

33


174) 26.06.2013 – der BF setzt dem Contact Netz eine letzte Frist für die geschuldete Lohnsumme [B999.99]. 175) 28.06.2013 – In Abwägung müsste der Arbeitgeber, das Contact Netz, alle Massnahmen zum Schutze des Mitarbeiters treffen, welche nach den Erfahrungen und Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Mängel werden jedoch nicht innert gesetzter Frist behoben [B999.99]. 176) 01.07.2013 – der TAP Lohn wird nicht ausbezahlt, aufgrund dessen kündigt der BF unter Berücksichtigung der verschiedenen Fristen die TAP Arbeitsstelle [B999.99] per Ende des Monat. 177) 02.07.2013 – die EG Bern ermahnt den BF und gibt ihm Gelegenheit, sich zur Situation zu äussern [B999.99]. 178) 12.07.2013 – Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Der BF nimmt ausführlich Stellung zur aktuellen Situation [B999.99]. 179) 22.07.2013 – wie im Schreiben vom 12.07.2013 erwähnt, wollte der BF in Berücksichtigung von B999.99, Ziff. 1-8 den TAP erneut antreten und mit dem Contact Netz eine zweite vertragliche Rahmenvereinbarung treffen. Zum Erstaunen des BFs hatten die TAP Projektleiter vor Ort jedoch keine Kenntnis von diesem Schreiben vom 12.07.2013 und schickten den BF wieder nach Hause (B999.99). 180) 23.07.2013 – die TAP Projektleitung sagt gegenüber dem BF aus (B999.99), dass er die Frist bzgl. der Eingabe rechtliches Gehör vom 12.07.2013 nicht eingehalten haben soll. Der BF kann jedoch beweisen, dass er die Frist eingehalten hatte (B999.99). 181) 24.07.2013 – gesamthaft zirkulierten zirka 64 Mails und 28 Dossiers zwischen dem Contact Netz und der EG Bern zum Thema Arbeitsausrüstung im TAP (in einer für die Klientel speziellen Situation). Das unglaubliche Resultat: Offen und direkt – mit Zitat des Arbeitgebers; “[..]also davon habe ich keine Kenntnis” (B999.99, B999.99). 182) 26.07.2013 – der BF wird das Gefühl nicht los, dass die EG Bern darauf wartet, dass zum Thema TAP, Arbeitsschuhe und Arztzeugnis weitere Informationen von Seiten BF der EG Bern zugetragen werden sollten. Der BF hängt in der Luft und hakt bei der EG Bern nach [B999.99]. Der BF ist der Meinung, dass der Ball seit dem 10.06.2013 bei der EG Bern liegt. 183) 29.07.2013 – die EG Bern verfügt und stellt aus ihrer Sicht den Sachverhalt dar [B999.99]. 184) 30.07.2013 – Auflistung diverser Tasks der EG Bern und die vom BF geleisteten TAP Arbeitstage in der Übersicht [B999.99].

34


185) 02.08.2013 – der BF reicht beim RSH gegen die Verfügung vom 04.07.2013 und 29.07.2013 Beschwerde ein [B999.99]. 186) 02.08.2013 – der BF erhebt erste Anzeige [B999.99]. 187) 16.08.2013 – die EG Bern äussert sich gegenüber dem RSH zum Fall und versucht aus ihrer Sicht der Dinge die Situation in chronologischer Reihenfolge zu schildern (B999.99). Der Sachverhalt aus diesem Schreiben ist aus Sicht BF inhaltlich in sich unstimmig, dass der BF jeden zweiten Satz inhaltlich zu bemängeln hat. Die Chronologie und die Aufzählungen der EG Bern haben auf den Kerninhalt der Beschwerde vom BF mit Ausnahme von acht Punkten jedoch keine Relevanz, daher auf dieses Schreiben und nötige Korrekturen meinerseits diesbezüglich von Seiten BF nicht näher eingegangen werden muss. Die acht relevanten Punkte bezogen auf B999.99 Punkt 1 188) Die EG Bern täuscht gegenüber dem Regierungsstatthalter Bern vor, dass der BF über orthopädische Schuheinlagen verfüge (Ziff. 220/326). Dies ist eine uneidliche Falschaussage seitens der EG Bern und wurde am 27.08.2013 zur Anzeige gebracht [B999.99]. Der BF verfügt weder über ein Schuhwerk, das gegen das Eindringen von Nässe schützt, noch verfügt er über orthopädische Schuheinlagen, noch verfügt er über ein Schuhwerk, das acht Stunden pro Tag getragen werden kann, welche den Beschreibungen der vorgelegten Attesten entsprechen. Die Schuheinlagen sind sehr kostspielig, so dass der BF davon vor Jahren ein Paar hat anfertigen lassen, er sie in jedes Schuhwerk gelegt und auf diese Weise exzessiv getragen hat. Als diese kaputt gingen hat der BF vor langer Zeit bei der EB Bern viele Anträge gestellt (B999.99 und ff.), mit der Bitte, aus vielerlei Gründen ihm doch Neue zu kaufen und über SIL zu verrechnen. Bis heute wurden alle diese Anträge aus zwischenzeitlich missbräuchlichen Gründen von der EG Bern nicht statt gegeben. 189) Es steht die Vermutung im Raum, dass diese Lüge seitens der EG Bern, dass der BF über orthopädische Schuheinlagen verfüge, darauf abzielt, den BF an Leib und Leben nachhaltig zu schädigen. Die Schädigung ist bereits eingetroffen, diese wurden an verschiedenen Stellen dokumentiert. Die EG Bern Argumentationen, welche das Vorgehen/Verhalten in Vergangenheit scheinbar rechtfertigen sind zu verurteilen mit Androhung auf mögliche Konsequenzen. Dieses aktuelle Vorgehen kann der BF nicht mehr Nachvollziehen und grenzt an Willkür und Amtsmissbrauch – solange es für die EG Bern keine Konsequenzen nach sich zieht, wird der BF wiederholt diesem aufgezwungenen, verfassungswidrigen Sanktionshungern ausgesetzt sein. Diese EG Bern Lüge hat womöglich bei der Vorinstanz dazu mit beigetragen, dass in der Verfügung dem Antrag der aufschiebenden Wirkung nicht statt gegeben worden ist. Stellungnahme EG Bern vom 16.08.2013, Ziff. 2.2, Abs. 3, S. 5 (B999.99), Zitat;

“[..]Unseres Erachtens ist es missbräuchlich, dass der BF zwar über orthopädische Einlagen verfügt, es sich aber nicht ‚leisten’ kann, diese während der Arbeit im TAP zu tragen“. 35


Die Konsequenzen solcher Lügen sind weitreichend. Zu erkennen bei nachstehendem tragischen Beispiel, welches sich am 22.05.2012 in Wirklichkeit zugetragen hat. 190) Die EG Bern täuscht gegenüber dem VGKB vor, dass TAP Mitarbeitende so ausgerüstet werden, dass die TAP Teilnehmenden vorbehaltlos im TAP Projekt mitarbeiten können (Ziff. 264). Diese Lüge konnte vom BF bis Anfang 2014 nie wirklich entkräftet werden. Mit fatalen Konsequenzen für den BF. Er hatte es mit Hunger, Wohnungsverlust und Krankheit zu bezahlen. Diese EG Bern Lüge hatte sogar Auswirkungen auf das Bundesgerichtsurteil vom 29.07.2013. Stellungnahme EG Bern vom 22.05.2012 gegenüber der VGKB, Ziff. 6, S. 3 (B999.99), Zitat; “[..]Frage (VGKB): Wie wäre der TAP-Einsatz des BF konkret

ausgestaltet (Einsatzort, Kleidung, Tätigkeit etc.)? Antwort EG Bern: Die TAP Arbeitnehmenden erhalten von der Citypflege, der Arbeitgeberin, Arbeitskleider zur Verfügung gestellt[..] die TAP-Mitarbeitenden sind nicht als Sozialhilfebeziehende erkennbar“. 191) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fällt aufgrund dieser Aussage ein weiteres Urteil und ging davon aus, dass eine SUVA konforme Arbeitskleidung den TAP Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werde (Ziff. 264), was aber wie wir jetzt alle wissen nicht der Wahrheit entspricht. Selbst die VGKB hat ihre eigene Aussage zwischenzeitlich auf diesen Punkt bezogen widerrufen. Erst Aufgrund der Eingabe der EG Bern vom 16.08.2013 konnte diese Lüge entlarft werden. Schwarz auf weiss gab die EG Bern am 16.08.2013 unverholen zu, dass TAP MitarbeiterInnen nun doch teils für die Arbeitskleidung aufzukommen haben (Stichwort: Schuhe). Stellungnahme EG Bern vom 16.08.2013, Ziff. 1, Abs. 1, S. 2 (B999.99), Zitat;

“[..]der BF verlangte, dass das TAP ihm SUVA-konforme Schuhe zur Verfügung stellt. Da es üblich ist, dass die Mitarbeitenden in Arbeitskleidern des TAP, jedoch mit eigenen Schuhen arbeiten, wurde das Anliegen des BFs abgewiesen“. Stellungnahme EG Bern vom 16.08.2013, Ziff. 1, Abs. 2, S. 2 (B999.99), Zitat;

“[..]ermahnte die Beschwerdegegnerin den BF schriftlich, die Arbeit aufzunehmen und insbesondere eigene Schuhe zu tragen“. Stellungnahme EG Bern vom 16.08.2013, Ziff. 1, Abs. 10, S. 3 (B999.99), Zitat;

“[..]die TAP-Verantwortlichen legten ihm dar, er müsse die Arbeit mit seinen privaten Schuhen verrichten“. Stellungnahme EG Bern vom 16.08.2013, Ziff. 2.1, Abs. 4, S. 4 (B999.99), Zitat;

“[..]Ihm werden Arbeitskleider, aber keine Schuhe zur Verfügung gestellt. Es wird somit erwartet, dass der BF die Arbeit in seinen eigenen Schuhen – ob dies nun Halbschuhe, Wandershcuhe, Sneakers oder Gummistiefeln sind – verrichtet“. 192) Der Leser, die Leserin könnte der Versuchen erliegen zu glauben, dass die EG Bern mit ihrer Aussage vom 22.05.2012, Ziff. 6, S. 3 Arbeitsschuhe nicht als 36


Bestandteil der Arbeitskleidung angesehen haben könnte und diesen Umstand einfach vergessen hat zu erwähnen. Damit kann sich die EG Bern nicht aus der Verantwortung ziehen, denn es reicht schon, wenn jemand bestimmte Details in einem bestimmten Sachverhalt weglässt. Wenn bestimmte Umstände erkennbar bedeutsam für einen Sachverhalt sind, ist dieser jemand auch verpflichtet, diese ohne Nachfrage zu offenbaren. Unterlässt man dies, macht man sich wegen Falschaussage strafbar. Dies hat die EG Bern am 22.05.2012 ganz offensichtlich unterlassen. Urteil Kanton vom 18.10.2012, Ziff. 5.7.2, S. 14 (B999.99), Zitat; “[..]Die für die

Arbeit benötigten Kleider werden von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt (Eingabe vom 22.5.2012, Ziff. 6)“. 193) Weder der RSH, noch der Kanton noch das Bundesgericht haben bis anhin Kenntnis von dieser Sachlage und mussten wegen der EG Bern Falschaussage vom 22.05.2012 davon ausgehen, dass die Arbeitskleidung den Projektteilnehmenden vollumfänglich zur Verfügung gestellt wird und haben aufgrund dessen auch ihre Urteile gefällt. Die Arbeitskleidung, dazu zählen wie oben beschrieben auch die Arbeitsschuhe. Zur Wiederholung – diese Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemässem Zustand befinden. Der Träger oder die Trägerin darf durch die Beschaffenheit der Schuhe im Hinblick auf seine Gesundheit nicht gefährdet werden – dementsprechend müssen Arbeitsschuhe im acht Stunden TAP Umfeld ausgewählt sein und den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Nicht grundlos musste sich der BF ab 17.06 und ab 25.06.2013 krank melden und hat lange Zeit mit starkem chronischen Husten zu kämpfen. 194) Das Schuhwerk muss ganz klar gegen das Eindringen von Nässe schützen und muss vom Träger getragen werden können ohne dass er sich dabei irreparable sichtbare und/oder unsichtbare Schäden zuzieht. Es ist mehr als fraglich, ob diese „normalen“ Arbeitsschuhe dem Grundbedarf anzurechnen sind, daher dies von der VGKB in Abklärung zu ziehen ist. Im Weiteren ist es ist mehr als fraglich und in Abklärung zu ziehen, ob die SUVA eine Gummistiefeln Ausrüstung für diese TAP Regen und Winter Tätigkeit als ausreichend anerkennen würde. Punkt 2 195) Die BF „Krankheit“, belegt durch zwischenzeitlich 10 Atteste, bezeichnet die EG Bern teils, bzw. alle bis auf die zwei Letzen als „[..]fadenscheiniges Vorbringen“ und hat den Anspruch, damit sei die Sache für sie erledigt. Die EG Bern bezeichnet somit die Ärzte als Lügner. Damit ist die Sache selbstverständlich für den BF nicht erledigt. Denn dies ist der Kern der ganzen Chronologie seit dem 10.06.2013, zugleich Kerninhalt der Beschwerde. Punkt 3 196) Die EG Bern macht geltend, dass „[..]der BF immer mit neuen Forderungen antreten und stets einen Vorwand finden wird“. Der BF denkt, wenn es sich in 64-ig Mails und 28-ig Dossiers (B999.99) meist um’s gleiche Thema dreht, wenn zwei Arztzeugnisse, ausgestellt im Abstand von je einem Jahr, das erste am 13.01.2011, 37


das zweite am 21.02.2012 und die Weiteren ab dem 19.06.2013, bei dem es stets um die in etwa gleiche BF Fuss Besonderheit geht – dann kann keine Rede davon sein, dass der BF stets mit neuen Forderungen daherkommt. Das Gegenteil davon ist der Fall. Es ist stets die gleiche Forderung. 197) Wenn ein Fuss nicht richtig gebettet wird, ist die Folge davon mehrschichtig. Dies hat sichtbare aber leider auch all zu oft unsichtbare Verletzungen zur Folge. Zum Teil sind dies irreparable Verletzungen in Form von einseitigen Verschleisserscheinungen an Wirbelsäule, Knie- und Fussgelenken (B999.99). 198) Als Rückblende – vor ungefähr 28-ig Jahren – der Lehrbeginn des BFs, da hatte er seine ersten Militär- und Arbeitsstiefeln aus Leder gekauft und mit dem Hammer zurecht geklopft, bzw. klopfen lassen bis alles passte. Diese Schuhe wurden vom BF gut 22-ig Jahre getragen, bei jedem Wetter, bei der Arbeit, im Militär und auf Wanderungen. Doch auch die besten Schuhe gehen irgendwann einmal kaputt, aber sie haben lange gehalten. Das waren die letzten modifizierten Arbeitsschuhe, welche witterungsbeständig waren und die der BF genau in dieser TAP Situation noch hätte tragen können. 199) Bei den Turnschuhen hatte der BF die grösste Mühe. Wegen dem zu breiten Fuss hat es die Turnschuhe nach kurzer Zeit regelrecht gesprengt. Entweder hat die Sohle dem Druck nicht standgehalten oder der obere Teil des Schuhs ist zerrissen. Bis jemand die Idee hatte, man könne Turnschuhe kaufen, im neuen Zustand seitlich aufschneiden, sie anschliessend mit einem Stück Leder in verbreiterter Form wieder zusammennähen. Eine gute Idee – der BF hat dies so umgesetzt und so klappt es i.d.R. recht gut. Punkt 4 200) Die Vorbringungen bezüglich unredlichem und missbräuchlichem Verhalten von BF Seite ist nicht haltbar und wird in diesem Schreiben in mehreren Punkten vom BF entkräftet und die Vermutung bei näherer Betrachtungsweise nahe liegt, dass in den meisten Fällen das missbräuchliche Verhalten auf Seite der Beschwerdegegnerin zu finden ist. Punkt 5 201) Die EG Bern möchte mit ihrem Beispiel (Ziff. 2.2, Abs. 4, S. 5) exemplarisch zeigen, wie der BF falsch gegenüber der EG Bern kommuniziert und die Zusammenarbeit in allen Belangen behindert und sich scheinbar missbräuchlich verhält. Dass sich der BF so verhält ist Selbstschutz. Gerade weil der BF vorübergehend und bis auf Weiteres die Schriftform der mündlichen Form vorzieht, kann aufgrund von wahren Fakten und nicht von Täuschungsversuchen entsprechend richtig argumentiert werden. Dass dieser Selbstschutz eine absolute Notwendigkeit ist, stellt folgendes Beispiel exemplarisch dar. Die EG Bern gibt z.B. unter B999.99, Ziff. 1, Abs. 14. S. 3 an; „[..]der BF zuckte mit den Schultern... – [..]und ging lächelnd“. 202) Die Aussagekraft von diesen drei Worten und ging lächelnd ist nicht zu unterschätzen und kann auf verschiedenste Arten ausgelegt werden. Wie also soll der BF im Nachhinein gegenüber dem VGKB beweisen können, dass er zum Beispiel 38


„[..]nicht lächelnd gegangen ist“ (in Tat und Wahrheit ist es zum weinen)? Dass der BF demnach schriftlich kommuniziert, hat genau damit zu tun. Also verhält sich der BF weder unredlich noch missbräuchlich noch behindernd. Im Gegenteil – gerade weil etwas schwarz auf weiss für zwei und mehr Parteien erkenn- und interpretierbar sein muss, hilft es der Transparenz, der Klarheit und vereinfacht somit die Zusammenarbeit zwischen den Ämtern. Punkt 6 203) Die EG Bern versucht zu erklären, wie der Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem BF zu rechtfertigen sei. Der BF hat die vier Absätze aus B999.99, Ziff. 3, Abs. 1-4, S. 6 viele Male durchgelesen und konnte keinen einzigen Anhaltspunkt finden, der auf den relevant wichtigsten Punkt der Arzt Atteste eingegangen wäre. Das würde heissen, dass für die sozialen Dienste ein Arztattest von Sozialbeziehenden in Zukunft keine Bedeutung mehr zukommen wird? Das wäre vergleichbar mit Asthmatikern – diese dürfen dann trotz Attest in einem staubigen Umfeld arbeiten – nicht schlimm, die Leute haben dann höchstens einen Hustenanfall u. ä. – oder vergleichbar mit Menschen, welche Füsse haben, die nicht der Normalform entsprechen – nicht schlimm, diese Füsse steckt man trotz Arztattest in normale Schuhe, der Träger hat dann höchstens nach ein paar Stunden/Tagen Rücken- und/oder Knieschmerzen, offene Blasen und sich entzündende Wunden bei den Reibstellen an den Füssen, welche sich nicht erholen können. Die Beweisserie vom BF geht zirka 26 Jahre zurück, hat Hand und Fuss. 204) Im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung, bzw. den BF Vorbringungen (B999.99, B999.99 und ff) sind vier Eckpunkte elementar, die der BF in diesem Zusammenhang geltend macht. • an erster Stelle stehen die Arztzeugnisse. Diese gewichten mehr, als Interpretationsvorbringungen von Experten und Ärzte, die sich in unredlichen Ferndiagnosen üben, ohne je den Patienten gesehen zu haben • die Schuheinlagen (Sohle, nach den Beschreibungen der Atteste). Mit Attest Nr. 9 müsste die Sachlage ein für allemal klar sein • angepasstes Schuhwerk nach den Beschreibungen der Attesten (seitlich) • Schuhwerk, das mindestens während 8 Stunden gegen das Eindringen von Nässe und gegen die Kälte schützt Punkt 7 205) Rührend wie die EG Bern um die Klientel besorgt ist, wenn Sie meint; „[..]das

TAP konnte den BF nicht arbeiten lassen, da die Gefahr bestand, dass er beispielsweise in eine Scherbe treten könnte“ (B999.99, Ziff. 1, Abs. 1, S. 2). Fakt ist, der BF war verzweifelt, er musste einen Weg finden arbeiten zu können und es ist rückblickend betrachtet noch heute die beste Lösung, wie der TAP Tag unbeschadet überstanden werden könnte. Als Alternative hätte sich noch offenes Schuhwerk wie Sandalen o. ä. angeboten – diese hätten aber nicht bei jedem Wetter getragen werden können und mit Sandalen darf, soviel mir ist, im TAP nicht gearbeitet werden. 206) Doch genau, das ist die (Zwischen-)Lösung – damit der BF wenigstens einen Teilverdienst selber hätte erwirtschaften können, hätte der BF im Zeitrahmen des 39


Beschwerdeverfahrens, also ab dem 09.09.2013 bei schönem Wetter den TAP in offenen Schuhen, also in Sandalen antreten können. Das ist das Mindeste, was der BF in der Situation hätte tun können und es spricht bis auf’s Fussbett bezogen eigentlich nichts dagegen. Der BF hat diesbezüglich beim Contact Netz eine Anfrage lancieren, ob es möglich sei, ein solches Vorgehen umzusetzen. 207) Dass der BF eine Scherbe eintreten könnte, die Chance dazu wäre schätzungsweise 1:50'000 (Annahme BF). Dass der BF hingegen aus Erfahrung eine Fussverletzung an diesem Tag sich zuziehen würde, das war von vornherein klar. Die TAP Leitung zwang den BF letztendlich wieder dazu, seine unangepassten Arbeitsschuhe anzuziehen, was an diesem Vormittag zu der Fussverletzung geführt hat, und nicht wie von der EG Bern behauptet am Tag vorher (Stichwort: Physik). Im Kapitel der Turnschuhe beschreibt der BF ausführlich, weshalb das Oberleder der Schuhe stets reisst. Und ob die Mokassins einen Schlitz hatten, war an diesem Vormittag nicht von Belang. Es hat nicht geregnet und es waren keine Minusgraden. 208) Von Belang aus gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht ist, dass die EG Bern es als zumutbar erachtet, TAP Mitarbeitende a) in Gummistiefeln arbeiten zu lassen b) im Winter bei Minusgraden c) 8 Stunden am Tag mit Mokassins auf Betonboden arbeiten zu müssen (Stichwort: Besuch bei den Strassenarbeitern, siehe weiter unten). Der BF kennt aus Erfahrung den Unterschied, was es bedeutet, acht Stunden auf Betonboden zu stehen oder acht Stunden auf Holzboden zu stehen. Diesen Unterschied zu erklären – einer Behörde wie der EG Bern? Wie? Fakt ist, dass sich der BF wegen falschem Schuhwerk, und das wäre auch in Sneakers passiert, denn auch in Sneakers hätte man sich an diesem Regentag, am 24.06.2013 nasse Füsse zugezogen – dass sich der BF eine schwere Erkältung an diesem Vormittag bei der TAP Arbeit zugezogen hat (siehe Beweisvideos). Es entspricht nicht der Realität wenn die EG Bern meint; „[..]der BF hätte die Pfützen auf der Strasse sehen und umlaufen müssen“. Wie gesagt, die Antwort ist bei den Strassenarbeitern zu finden. Die EG Bern meint, der BF habe seine Mokassins in „selbstschädigender Absicht“ getragen – der BF vertritt die Meinung, die EG Bern kommt ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, indem Sie TAP Teilnehmer im Winter und an Regentagen mit Sneakers und Gummistiefeln und ähnlichen ungeeignetem Material arbeiten lässt und Atteste ohne handfeste Beweise ignoriert. Wenn die EG Bern vorgibt, TAP Arbeitsschuhe gehöre zum Grundbedarf kann Sie diese Meinung vertreten – es sei von der VGKB in Abklärung zu bringen, ob dieses Vorgehen und unter welchen Konditionen es rechtens sei. Die Folgen für den BF (und andere) wurden umfangreich dokumentiert, umso schlimmer für diejenigen, wo Detailabklärungen von der EG Bern nicht gemacht werden, die Verantwortlichen hat der BF am 02.08.2013 daher verzeigt. 209) Im Weiteren ist Fakt, dem BF wurde die Arbeit unter fadenscheinigen Argumenten untersagt (siehe Beweisvideos). Wenn die EG Bern meint, mit Sneakers würde man sich keine Verletzung zuziehen, wenn man in eine Scherbe tritt, dann verkennt die EG Bern definitiv die Realität und nutzt ihre Argumentation nur dazu, Ausflüchte zu finden, um ihrer Argumentationsserie Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Vielleicht wäre es von Nutzen, wenn die EG Bern sich bei Strassenarbeitern kund tun und schlau machen würde. Dort ist die richtige Antwort zu finden, wie es sich verhält mit sog. Arbeitsschuhen. Nicht berücksichtigt bei dieser Argumentation sind die Aspekte aus den div. Attesten bzgl. der physischen Konstitution des BFs. 40


Punkt 8 210) Die EG Bern kann sich kein Bild davon machen; „[..]wie es der BF schaffen

könne nach Burgdorf zu einem Arzt zu reisen, jedoch die Blasen und Verletzungen an der TAP Arbeitsaufnahme hindere, sei erstaunlich“ – was hat Reisen mit herumlaufen zu tun. Im Jahr 2013 gibt es Fortbewegungsmittel. Der BF ist nicht nach Burgdorf gejoggt. Acht Punkte als Rückblende aus der Beschwerdeantwort der EG Bern vom 16.08.2013 [B999.99]. Hilft möglicherweise zum besseren Verständnis der Situation. Erklärt u. a. die beigelegten Arzt Atteste. 211) 27.08.2013 – Einreichung des Nachtrags zur Beschwerde vom 29.07.2013. Mithilfe der Eingabe der EG Bern vom 16.08.2013 kann der BF erstmalig den schriftlichen Beweis erbringen, dass die EG Bern zwei Mal eine bewusste Falschaussage gemacht hat, welche für den BF schwerwiegende Konsequenzen mit sich gezogen haben. Erstmalig am 22.05.2012. Das zweite Mal am 16.08.2013 (B999.99, Ziff. 3, 5-8 und B999.99, Ziff. 40-44). 212) 02.09.2013 – der BF schlägt der EG Bern vor, die finanziellen Mitteln zur Verfügung zu stellen (B999.99), was sie bis heute ausschlägt. 213) Direkte Konsequenzen aus diesem für den BF bis heute nicht nachvollziehbaren Verhalten der EG Bern. • Wohnungsverlust per 10.09.2013. Dieser konnte abgewendet werden, indem der Vermieter sich nach Zahlung (durch Darlehensgeber) der Rückstände dazu bereit erklärte, einen neuen Mietvertrag mit dem BF eingehen zu wollen • Im Grundbedarf bis anhin nicht mit berücksichtigt b.1) Mehrkosten für Kontosperrungen b.2) Mahnungskosten etc. b.3) Mietzinskaution b.4) und versteckte Kosten • Wiederholtes aufgezwungenes verfassungswidriges Sanktionshungern seit dem 01.08.2013. Erstmalig am 01.01.2013. • der BF hat kein Elternhaus, bei dem er im Notfall Unterschlupf finden könnte. Das bedeutet – mit jeder Einstellung der Zahlungen seitens EG Bern, damit hat der BF selber umzugehen und kann mit keiner Hilfe von Aussenstehenden rechnen 214) Öffentlich einsehbar war das VGKB Urteil vom 18. Oktober 2012 mit Personendaten (Art. 8 ff. Datenschutzgesetz), die eindeutige Rückschlüsse auf den BF zuliessen. Google und andere Suchdienste legen Daten vom BF offen. Diese Daten wurden vom VGKB unzureichend anonymisiert. In einem einfachen Triangulationsverfahren hatte somit jeder, der über geringste Kenntnisse in Profilen erstellen verfügt, direkten Zugang zu höchst sensible, private Daten, die den BF betreffen. Die Tags a) m_____ b) i_____ c) 1_____ d) a_____ und e) m_____ – diese Wörter sind in einem möglichst kurzen Zeitfenster im Internet zu anonymisieren ansonsten sich der BF das Recht hätte vorbehalten müssen, rechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Aus Cache-Systemen wie Archive.org sind diese Daten, sofern vorhanden, ebenfalls zu löschen. 41


Mit Überprüfung per Datum 18.04.2014 wurde das Dokument zur Entlastung der VGKB nicht mehr gefunden. Dafür möchte sich der BF auf diesem Wege bedanken. Beweismittel Das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 18.10.2012 war teils anonymisiert online einsehbar. Dieses Urteil wurde aufgrund der Rüge seitens BF vom Netz genommen. Broken Link = http://bit.ly/9999999

Ergänzende Anmerkungen zu den Stellungnahmen der EG Bern 215) Mehrmals kommt die Beschwerdegegnerin, die EG Bern, auf das Thema Arbeitsschuhe zu sprechen, so auch in ihrer Stellungnahme B999.99 vom 24.09.2013. In B999.99, Ziff. 3 meint die EG Bern, es sei von den Schuhen in den vorherigen TAP Anmeldungen keine Rede, bzw. es sei bis anhin kein Thema gewesen. Das ist so nicht stimmig – der BF wird in einer chronologischen Herleitung nachfolgend beweisen und alle die Textstellen aus Mails, Briefen und Urteilen zitieren, bei dem es im Dialog zwischen der EG Bern, RSH, VGKB, dem SBG und dem BF ausschliesslich um das Thema Schuhe ging. Aufgrund des umfangreichen Dialogs, welcher sich zwischenzeitlich über mehr als vier Jahre erstreckt kann der BF diese gemachte Angabe seitens der BF Bern gegenüber dem VGKB mit Zitat; „[..]es waren die angeblich notwendigen Schuhe bis anhin kein Thema“, nicht nachvollziehen. Die chronologische Abfolge widerlegt zweifelsfrei, dass die EG Bern sich in ihren Äusserungen auch in diesem Punkt widerspricht. 216) Die wichtigsten Absätze sind zu finden unter: Ziff. 218.[15],[23],[73]-[75]-[93] – Info an RSH Ziff. 218.[25],[29] – Info an VGKB Ziff. 218.[37] – Info an SBG 217) Die wichtigsten Absätze zu den Urteilen von VGKB und SBG zu finden unter: Ziff. 218.[35]-[36] – Urteil VGKB Ziff. 218.[68] – Urteil SBG Stellungnahme EG Bern (B999.99, Ziff. 3), Zitat; “[..]Vorliegend geht es um die dritte

Anmeldung beim TAP. Bei den beiden vorherigen Anmeldungen waren die angeblich notwendigen Schuhe kein Thema“. Thema (Arbeits-)Schuhe 218) Chronologische Abfolge 14.12.2010

BF: [1] „Wie ist das Vorgehen, wenn Klienten Schuhe benötigen? [..]mein Schuheinlagen-Rezept ist bei der F___ O___-Schuhtechnik hinterlegt [..]die Anpassung übernimmt ein Schuhmacher[..]“ 42


Mail an EG Bern

21.12.2010

EG Bern: [2] „Turnschuhe sind im Grundbedarf inbegriffen, für Einlagen braucht der Sozialdienst grundsätzlich ein Arztzeugnis[..]“ Mail

21.12.2010

BF: [3] „[..]davon bin ich ausgegangen, dass Schuhe im Grundbedarf drin sind. Es geht vor allem um die Einlage und die Modifikation des Schuhs. [..]soll ein Arztzeugnis besorgt werden[..]“ Mail an EG Bern

27.12.2010

EG Bern: [4] „Ja, wir benötigen ein Arztzeugnis[..]“ Mail

13.01.2011

BF: [5] „[..]Anbei das aktuelles Arztzeugnis plus Fotos der Modifikationen – wie ist das weitere Vorgehen[..]“ Mail an EG Bern | B99.99 Arztzeugnis

13.01.2011

EG Bern: [6] „Melden sie sich bei O___ und verlangen sie einen Kostenvoranschlag. Diesen reichen Sie uns ein[..]“ Mail

17.01.2011

BF: [7] „[..]eine Offerte kann vom O____ im Moment noch nicht erstellt werden. [..]ich werde die Firma K____ anschreiben, die haben ev. ein passendes Modell für die Modifikation[..]“ Mail an EG Bern

19.01.2011

BF: [8] „[..]mein Schuhmacher konnte mit Ösen meine Skischuhe provisorisch flicken. Zum Glück, denn Skischuhe kaufen ist um einiges mühsamer als Turnschuhe kaufen. Wie reagiere ich im Schadensfall vor Ort im J+S Einsatz?“ Mail an EG Bern

04.02.2011

BF: [9] „Anbei die Offerte vom O____. Sie Schuhmacherarbeiten würde preislich ca. CHF 410.kosten, die Arbeiten der Bandagisten ca. CHF 300.- plus der K____ Schuh[..]“ Mail an EG Bern

07.02.2011

EG Bern: [10] „[..]wir brauchen einen Kostenvoranschlag des O____ mit der Begründung, dass sie auf Spezialschuhe angewiesen sind. Ansonsten übernimmt der Sozialdienst keine Kosten[..]“ Mail

08.02.2011

EG Bern: [11] „[..]auf Anfrage (Frau C____, O____ Bern) war im System nicht ersichtlich, dass Herr Meier99 bei ihnen im Laden war und eine Beratung hatte. Insofern ist es für die EG Bern nicht möglich abzuklären, ob Herr Meier99 tatsächlich so teure Spezialschuhe braucht mit einer Umänderung durch den Schuhmacher[..]“ Briefpost

43


08.02.2011

BF: [12] „[..]die Termine bei O____ vom 17.01.2011 und 02.02.2011 habe ich wahrgenommen. Die O____ Ansprechperson ist Hr. V. W____[..]“ Mail an EG Bern

25.02.2011

BF: [13] „Betreff «schleppendes Verfahren der EG Bern betreffend der Sonderanfertigung von Schuhen». [..]meine einseitige Tätigkeit zwingt mich, dass ich als Ausgleich Sport mache. Ich habe eine E____ und einen H____ (Krankheitsbeschreibung), deshalb muss ich Turnschuhe stets speziell anfertigen lassen. [..]die Leistungen der EG Bern seien umgehend zu erbringen.[..]“ Quelle: B99, Beschwerde gerichtet an RSH vom 26.02.2011

31.03.2011

BF: [14] „[..]Arbeitsschuhe, Turnschuhe und Skischuhe fallen bei mir unter die Kategorie Sonderanfertigung. Meine letzten Outdoor Arbeitsschuhe habe ich herstellen lassen als ich siebzehn war. Ist von Seite EG Bern sichergestellt, dass beim Einsatz im TAP entsprechenden Vorkehrungen dafür in die Wege geleitet werden?[..]“ Mail an EG Bern

26.02.2011

BF: [15] „[..]ich habe eine eine E____ und einen H____ (Krankheitsbeschreibung), weshalb ich Schuhe stets speziell anfertigen lassen muss.“ Quelle: B99, Beschwerde gegen die Verfügung vom 02.02.2011 an RSH | B99.99 Offerte O____ Bern | B99.99 Bilder der Schuhmodifikation

15.04.2011

BF: [16] „[..]dem BF werden für die Ausübung der TAP Tätigkeit keine speziell angefertigten Arbeitsschuhe (ein Arztzeugnis liegt vor) zur Verfügung gestellt, damit er den TAP Job als OutdoorArbeiter annehmen könnte.[..]“ Quelle: B99, Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 15.04.2011

03.05.2011

BF: [17] „Leisten sie als Krankenkasse einen (Teil-)Beitrag an Ortho-Schuhe? [..]“ Mail an A____ Care Team

11.05.2011

BF: [18] „Haben Sie bzgl. meines Dossiers weiterführende Informationen zu MiGeL, SVOT und OKP?[..]“ Mail an O____ Bern

29.07.2011

BF: [19] „[..]seit mehr als 7 Monaten bräuchte ich neue Ortho-Turnschuhe (meine Mail vom 14.12.2010 u. ff). Wann denken sie kann ich mit den angepassten Schuhen rechnen?[..]“ Mail an EG Bern

02.08.2011

EG Bern: [20] „[..]was die Turnschuhe angeht haben wir bereits die Richtlinien bekannt gegeben. Es braucht ein Arztzeugnis, das explizit ausweist, dass der BF diese teuren Turnschuhe benötigt[..]danach wird durch die Geschäftsleitung eine Kostengutsprache erstellt und dann kann der BF die Turnschuhe kaufen[..]eine Eigenbeteiligung von Seiten BF wird auf jeden Fall geprüft[..]“ Brief

44


05.08.2011

BF: [21] „[..]das Arztzeugnis gibt es und den Ortho-Kontakt gibt es auch. Wo liegt ihrer Meinung nach das Problem, dass es nicht weiter geht? Sie als EG Bern arbeiten mit dem Ortho Partner zusammen[..]“ Mail an EG Bern

08.08.2011

EG Bern: [22] „[..]«bzgl. der orthopädischen Schuhe», die EG Bern kopiert den Akteneintrag vom 08.02.2011, von dem der BF Kenntnis hat[..]mit Zitat; «auf Anfrage (Frau C___, O___ Bern) war im System nicht ersichtlich, dass Herr Meier99 bei ihnen im Laden war und eine Beratung hatte. Insofern ist es für die EG Bern nicht möglich abzuklären, ob Herr Meier99 tatsächlich so teure Spezialschuhe braucht mit einer Umänderung durch den Schuhmacher» [..]der BF ist in Folge darauf aufmerksam gemacht worden, dass die EG Bern, nebst dem Arztzeugnis, auch eine Bewertung der Notwendigkeit für Spezialschuhe durch die Sie betreuenden FachspezialistIn benötigen. Diesen Namen sind Sie uns bis heute schuldig geblieben.[..]“ Briefpost

09.08.2011

BF: [23] „[..]der Antrag auf Ortho-Turnschuhe ist bei der EG Bern seit fast 8 Monaten hängig. Mit meiner Mail [B99.99] vom 14.12.2010 weiss das Sozialamt Bern, dass ich Ortho-Turnschuhe benötige. Fast acht Monate später habe ich keine Turnschuhe, obschon von Seite BF alle relevanten Schritte in die Wege geleitet worden sind a) eingereichter Antrag [B99.99] b) Termine bei Hr. V. W___ (17.01. und 2.2.2011), O___ Bern [B99.99] c) Arztzeugnis eingereicht am 13.01.2011 [B99.99] und mit der Beschwerde an den RSH vom 26. Februar 2011 [B99.99] d) Offerte eingeholt/eingereicht am 4.2.2011 [B99.99] und mit der Beschwerde an den RSH vom 26. Februar 2011 [B99.99] e Vergünstigung in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse evaluiert [B99.99]. Mit Schreiben [B99.99] vom 08. August 2011 teilte die EG Bern dem BF mit, dass der BF alle diese Angaben bis heute nach wie vor schuldig geblieben sei. Die schriftlichen Beweismittel belegen jedoch einen andere Situation.[..]“ Quelle: B99, Beschwerde gegen die Verfügung vom 13.05.2011 an die RSH

03.10.2011

EG Bern: [24] „[..]die EG Bern hat die Anfrage betr. Spezialschuhe dem Vertrauensarzt zukommen lassen zur Begutachtung. Aufgrund der Informationen, die Dr. Z___ eingeholt hat, ist die Empfehlung ergangen, dass der BF keine Spezialschuhe benötigt, um den Alltag zu bestreiten. Dr. Z___ schlägt vor, dass der BF sich mit dem Hausarzt in Verbindung setzen soll und eine geeignete Therapie (allenfalls Operation) besprechen, sollte der BF im Alltag eingeschränkt sein[..]“ Brief: B999.99

02.11.2011

BF: [25] „[..]der BF benötigt seit jeher orthopädisch angepasste (Outdoor-)Schuhe (Einlagen und Verbreiterung des Schuhwerks an zwei Stellen.[..] falls der Beschwerdeführer nicht seinem angestammten Beruf entsprechend z.B. im Outdoor-Bereich tätig werden müsste (Stichwort TAP), dann wären diese Kosten zusätzlich zum SKOS Budget (Stichwort SIL) vorgängig gutzusprechen und müssten vorgängig finanziert sein. Vorbringungen und Einwände seitens Sozialamt müssten schriftlich belegt sein. Einwände müssten der „richtigen Form“ entsprechen, in Form einer Verfügung. Ausserdem wird verlangt, dass mögliche Gutachter beim Namen genannt werden und dass mögliche Gutachten und Schriften seitens EG Bern schriftlich vorgängig dem Gericht oder dem Beschwerdeführer vorgelegt werden müssten und dass dem BF die Möglichkeit auch zeitlich eingeräumt wird, ein Gegengutachten einbringen zu können.[..] diesen Aspekten gem. Ziff. 5.5 bis 5.8 solle vollumfänglich Rechnung getragen werden.[..]“ Quelle: B999.99, Beschwerde gegen den Entscheid vom 04.10.2011 an VGKB, Ziff. 5.6

26.01.2012

45


BF: [26] „[..]wo stehen wir im Projekt "Turnschuhe" vom 14.12.2010?[..]“ Mail an EG Bern

24.02.2012

BF: [27] „[..]für's Protokoll festgehalten, es besteht keine Lösung bzgl. Brille, Schuheinlagen und der Turnschuhen. Zum Thema Turnschuhe und Schuheinlagen lege ich ein zweites Arztzeugnis bei[..]“ Mail an EG Bern | B230.54 Arztzeugnis

03.05.2012

VGKB: [28] „[..]wie wäre der TAP-Einsatz des BF konkret ausgestaltet (Einsatzort, Kleidung, Tätigkeit etc.)?[..]“ Quelle: Verfügung

22.05.2012

EG Bern: [29] „[..]die Arbeitnehmenden erhalten von der Citypflege, der Arbeitgeberin, Arbeitskleider zur Verfügung gestellt. Die Arbeitskleider sind dieselben, welche auch die Mitarbeitenden der Citypflege tragen.[..]“ Quelle: B999.99, E. 5 | TAP Angaben EG Bern an die VGKB

31.07.2012

BF: [30] „[..]wie ist der aktuelle Stand bzgl. der Schuheinlagen?[..]“ Mail an EG Bern

02.08.2012

EG Bern: [31] „[..]bezüglich der von Ihnen erwähnten Themen Brille und Schuheinlagen bin ich nicht informiert, resp. die Unterlagen mit dem Dossier sind beim Gericht. Ich kann darüber nicht befinden[..]“ Mail

31.08.2012

BF: [32] „[..]bzgl. «Brille», «(Schuh-) einlagen» [..] sie können bei Interesse jederzeit bei Gericht das Dossier einsehen. Im Weiteren beziehe mich auf das Schreiben vom 02.11.2011, Ziff. 6.4, S.7.[..]“ Mail an EG Bern

03.09.2012

EG Bern: [33] „[..]bezgl. Brille und Schuheinlagen werde ich nichts unternehmen. Wenn Sie ein Anliegen haben, bitte ich Sie nochmals, mich auch entsprechend zu dokumentieren, ansonsten betrachte ich die Angelegenheit als erledigt.[..]“ Brief

06.09.2012

BF: [34] „[..]damit die Angelegenheit nicht zum erliegen kommt, dass niemand im nachhinein die Meinung vertritt, ich hätte auf Ihr Schreiben nicht geantwortet, mein Anliegen zusammengefasst a) ich hätte gerne eine korrigierte Brille und b) ich möchte gerne Schuheinlagen und die passenden Schuhe dazu. Was benötigen Sie von meiner Seite konkret, damit meine Dokumentation an Sie in dieser Angelegenheit angemessen erscheint?[..]“ Mail an EG Bern

18.10.2012

46


VGKB: [35] „[..]die für die Arbeit benötigten Kleider werden von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt (Eingabe vom 22.05.2012, Ziff. 6)[..] [36] [..]sollte

der BF im übrigen den TAP-Einsatz tatsächlich nur mit speziellen orthopädischen Schuhen absolvieren können (Beschwerde, Ziff. 5.6), wäre dem von Seiten der EG Bern auf ärztliche Bescheinigung hin Rechnung zu tragen.[..]“ Quelle: B999, Urteil vom 18.10.2012 von der VGKB

26.11.2012

BF: [37] „[..]weiter ist der BF auf spezielle orthopädische Schuhe angewiesen. Ohne diese ist es ihm nicht möglich, einen TAP-Einsatz zu leisten. Dies wurde durch die Vorinstanz lediglich mangelhaft und unvollständig behandelt.[..]“ Quelle: B999.99, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht

05.02.2013

EG Bern: [38] „[..]zur Überprüfung der gesundheitlichen Situation wollen wir Sie dem Vertrauensarzt Dr. Z___ zuführen.[..]“ Mail an BF

07.02.2013

BF: [39] „[..]obwohl die berufliche Schweigepflicht, an die Dr. Z___ gebunden wäre, einen der am häufigsten beschworenen berufsethischen Grundsätze darstellt, gehören Verletzungen der Schweigepflicht zur Tagesordnung. Umso schwieriger für die Parteien, wenn Abhängigkeiten vor allem finanzieller Art bestehen. Zudem besteht in der alltäglichen Praxis bei den Ärzten erhebliche Unsicherheit über die Befugnis bzw. Pflicht zur Offenbarung anvertrauten Wissens an Dritte. Dazu gehören u. a. auch Institutionen wie die Ihre. Aus diesem Grund bleibt mein Vertrauensarzt meine Anlaufstelle.[..]“ Mail an EG Bern

15.02.2013

BF: [40] „[..]hängige Kostengutsprachen (in Abklärung seit 14.10.2010). Brille CHF ~200.-, Schuheinlagen CHF ~800.-.[..]“ Mail an EG Bern

21.02.2013

BF: [41] „[..]mein Antrag vom 14.12.2010 für die Brille, sowie der Antrag für Schuheinlagen wird mit diesem Schreiben vom 18. Februar 2013 zum ersten Mal abgelehnt. Ich nehme zur Kenntnis, dass 28 Schreiben, wie viele weitere Interaktionen meinerseits notwendig waren, um diese Antwort endlich vorliegen zu haben. Ich nehme weiter zur Kenntnis, dass die Gemeinde Bern summa summarum mehr als 110 Wochen Zeit für diesen nicht begründeten Entscheid benötigt hat. Handelt es sich doch um eine einschneidende Massnahme, möchte ich für beide abgelehnten Anträge, welche von Arztzeugnissen untermauert sind, binnen angemessener Frist eine schriftliche Stellungnahme mit fundierter Begründung (vgl. meine Mails von 14.12.2010 | 21.12.2010 | 27.12.2010 | 13.01.2011 | 04.02.2011 | 07.02.2011 | 08.02.2011 | 2-5.02.2011 | 26.02.2011 | 29.07.2011 | 09.08.2011 | 10.08.2011 | 11.08.2011 | 12.08.2011 | 15.08.2011 | 17.08.2011 | 02.11.2011 | 26.01.2012 | 24.02.2012 | 31.07.2012 | 31.08.2012 | 03.09.2012 | 06.09.2012 | 10.09.2012 | 01.10.2012 | 15.02.2013 | 18.02.2013 und 21.02.2013[..]“ Mail an EG Bern

17.06.2013

BF: [42] „[..]wenn der BF gemäss Zitat der EG Bern gleich ausgestattet würde wie ein Mitarbeiter der Stadt – der BF hat noch nie einen städtischen Mitarbeiter gesehen, der bei Regen oder kalter Witterung halb erfroren seiner Arbeit hat nachgehen müssen. Doch gemäss TAP Verantwortlichen ist 47


genau dies der Fall. Es liege in der Verantwortung der TAP Teilnehmenden gemäss Zitat: "..dass diese selber für wasser- und kälteresistente Schuhe aufzukommen hätten". Diese Aussage widerspricht den gemachten Angaben vom 22. Mai 2012 an die VGKB. Auch ein Nicht-Erwähnen von Umständen hat eine Aussagekraft und Relevanz[..]“ [43] [..]bzgl. der Schuheinlagen ist gemäss Urteil vom 18.10.2013 Ziff. 5.7.5, Abs. 2, S. 15 bei einem TAP-Einsatz von Seiten der EG Bern hin Rechnung zu tragen, dass der BF auf ärztliche Bescheinigung hin Schuheinlagen tragen kann. Zwei ärztliche Bescheinigungen liegen der EG Bern vor (13.01.2011, 24.02.2012). Der BF ist seiner Verpflichtung zum TAP-Antritt am 10.06.2013 und ab 17.06.2013 nachgekommen[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

17.06.2013

EG Bern: [44] „[..]der BF ist zwar im TAP erschienen und er liess sich einkleiden, als es um die Arbeitsaufnahme ging ergaben sich Probleme[..]der BF weigerte sich, für die Arbeit im TAP die privaten Schuhe zu tragen[..]die EG Bern ermahnt den BF, die Arbeit umgehend aufzunehmen sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten[..]sie ermahnt insbesondere, dass der BF für die Arbeit angepasste Schuhe zu tragen habe[..]“ Brief

20.06.2013

BF: [45] „[..]die Frist für die Behebung der beschriebenen Mängel gem. Schreiben vom 17.06.2013 [B999.99, Ziff. 3] ist mit Datum von gestern, 19.06.2013 abgelaufen[..] [46] „[..]die EG Bern macht am 17.06.2013 geltend; «[..]der BF soll sich geweigert haben, die privaten Schuhe am TAP Arbeitsplatz tragen zu wollen»[..]“

„[..]dazu die Stellungnahme BF. [..]es mag für Aussenstehende vielleicht so ausgesehen haben, dass der BF sich geweigert haben soll, die nicht eigenen SUVA konformen und nicht witterungfesten Schuhen tragen zu wollen. [..] gerade weil der BF die privaten Schuhe am TAP Arbeitsplatz hat tragen wollen, hat er tags zuvor diese Schuhe kurz während 1.5h getragen – während dem Tragen somit eine reale TAP Situation nachgestellt. Der BF hat drei Faktoren mit in den Test einbezogen – Faktor a) Zeitdauer b) Wetterbeständigkeit und c) Bodenbeschaffenheit. Das Resultat aus diesem Test belegt ein weiteres Arztzeugnis (B999.99). Zwischenzeitlich existieren gesamthaft drei Arztzeugnisse mit gleichem Inhalt von drei unabhängigen Ärzten[..]“ [47]

[48] „[..]der BF möchte die beiden Kooperationspartner, die EG Bern und das Contact Netz bitten, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, dass dem BF eine TAP Arbeit ermöglicht wird[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

21.06.2013

BF: [49] „[..]die TAP Projektleiter haben den BF handgreiflich daran gehindert, dass er seiner Arbeit hätte nachgehen können (B999.99) – der Grund, der BF habe keine SUVA konformen Schuhe getragen welche für diese Arbeit zwingend vorgeschrieben seien. Ohne diese Ausrüstung die TAP-Arbeit gemäss Arbeitsvertrag nicht ausgeführt werden dürfe[..] [50] [..]erfüllt darüber

hinaus den Tatbestand der Körperverletzung[..] [..]eine Gesundheitsschädigung auf diversen Ebenen ärztlich belegt stattgefunden hat[..]

[51] [..]die EG Bern hat von der Situation Kenntnis. Um der Fürsorgepflicht nachzukommen ist die EG Bern handlungsverpflichtet[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

48


25.06.2013

BF: [52] „[..]am Montagmorgen, am 24.06.2013 hat der BF nach einer Woche Regenerationsphase der Füsse erneut den TAP Arbeitsplatz an der M____ angetreten. [..]normalerweise unterliegen gewisse Daten der ärztlichen Schweigepflicht - der BF vertritt die Meinung, an dieser Stelle sei es für alle Beteiligten und für die Situation förderlich und trage der Transparenz bei, wenn der BF ausnahmsweise ein Foto beilegt das zeigt, was es für die Klientel bedeutet, falsches Schuhwerk an den Füssen zu haben. Das Foto mit Aufnahmedatum von 17.06.2013 zeigt den Fuss vom BF – nicht etwa nach einem mehrstündigen Fussmarschmaraton – nein, diese Verletzung entstand nach kurzzeitigem Tragen von falschen Schuhen [B999.99][..] [53] [..]am Montagmorgen, 24.06.2013 um

08:15 – es regnete – nach wenigen Minuten, nachdem der BF die Arbeit auf der Strasse verrichtet hatte, waren die sogenannten SUVA konformen Schuhe komplett durchnässt (B999.99). Dieser unzumutbare Zustand entspricht nicht den gesetzlichen Normen und wird hiermit von Seite BF erneut gerügt (B999.99, Ziff. 5-6)[..]

[54] [..]mit

Aussage und Zitat TAP Projektleiter vom 24.06.2013; «[..]der BF solle sich um eine private Schuhfinanzierung kümmern, es sei egal, auf welche Weise der BF das Geld beschaffe[..]», um im Anschluss darauf den TAP Arbeitsplatz erneut antreten zu können[..] [..]mit Datum von heute liegen dem BF seitens der EG Bern weiterhin keine näheren Angaben darüber vor, wie der BF im gegebenen Rahmen der Contact Netz Arbeitsvertragsvereinbarung die TAP Tätigkeit in Berücksichtigung der bestehenden Atteste ausführen könnte[..]

[55] [..]um keine

Schürfwunden, Blasen, Schwielen und blutunterlaufende Hautverletzungen innerhalb kürzester Zeit erleiden zu müssen ist der BF sogar dazu bereit, ohne Schuhe zu arbeiten[..]

[56] [..]durch die Gesamtsituation bedingt verspürt der BF regelmässig ein Herzstechen und Ziehen im linken Arm, Beeinträchtigung des Sehvermögens und Hautirritationen am ganzen Körper verursacht durch den monatelangen negativen Stress, beschrieben in der Eingabe vom 26.11.2012[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

28.06.2013

BF: [57] „[..]der BF beschreibt gegenüber der EG Bern, weshalb es zu den zwei letzten Arbeitsausfällen gekommen ist. [..]beim ersten Mal waren es die nicht vom TAP zur Verfügung gestellten Arbeitsschuhe, welche den Fuss des BFs derart in Mitleidenschaft gezogen haben, dass der BF sich darauf in ärztliche Obhut begab (B999.99). Das zweit Mal waren es die nicht vom TAP zur Verfügung gestellten Arbeitsschuhe – während der Ausübung der Arbeit waren die persönlich mitgebrachten Schuhe, welche für diese Art von Arbeit ungeeignet sind, innert Minuten komplett durchnässt (B999.99). Es regnete an diesem Tag, mit den nassen und kalten Füssen hat sich der BF am 24.06.2013 eine halbe Lungenentzündung zugezogen, von der er sich nur schwer erholt[..] [58] [..]in

Abwägung müsste der Arbeitgeber alle Massnahmen zum Schutze des Mitarbeiters treffen, welche nach den Erfahrungen und Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Arbeitnehmer hat das Contact Netz diesbezüglich mehrfach darauf im Vorfeld schriftlich darüber informiert, die bestehenden Mängel innert gesetzter Frist zu beseitigen (B999.99, B999.99, B999.99 und ff.]). Die Mängel bestehen mit Datum von heute weiterhin[..]

[59] [..]durch

das nicht Umsetzen der notwendigen Massnahmen wurde der Arbeitnehmer zwei Mal in Folge nachweislich krank. In direktem Sinne ist dies gleichzusetzen mit dem Begriff der indirekten Körperverletzung, von der sich der Arbeitnehmer nur noch schlecht erholen kann. Vor allem die von Seiten Contact Netz wissentlich in Kauf genommene Erkältung vom 24.06.2013, also eigentlich nicht die Erkältung selber, sondern die in Auftrag gegebene Arbeit im gerügten Arbeitsumfeld seitens Contact Netz hat anschliessend zu der Erkältung geführt, dessen Krankheitsverlauf seitens des

49


Arbeitnehmers sich nun in chronisches Husten wandelt, ist so nicht mehr tragbar. Der Arbeitnehmer hat aus Erfahrung mit den Folgen mindestens die nächsten drei Wochen damit noch zu kämpfen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, dem BF, wurde in zweimaliger Hinsicht somit verletzt und kann auf diese Weise von Seite BF nicht hingenommen und nicht mehr toleriert werden[..] [60] [..]der

BF macht die EG Bern wiederholt darauf aufmerksam und gibt ihr eine zweite Frist bis 01.07.2013 die angesprochenen Mängel zu beheben[..]

[61] [..]verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht in einer Weise, die die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar macht, darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern. Diese Regelung gilt vor allem bei Gesundheitsgefährdung durch mangelnde Schutzmassnahmen. Der BF wurde zweimal wegen der mangelnden Arbeitsausrüstung in Folge krank, somit dieses Regelung für den BF zutrifft. Sollten die Mängel nicht beseitigt werden, gerät der Arbeitgeber in einen sog. Annahmeverzug und müsste den Lohn an den BF daher weiterhin ausrichten, obwohl der BF den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt[..]

[..]seitens des Arbeitnehmers liegt kein Selbstverschulden vor – eine Genugtuung kann geschuldet sein, wenn der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit verletzt wird, der BF sich daher je nach Verlauf der Situation Schadenersatz- und eine Genugtuungsforderung vorbehält. Der BF hat sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen bzgl. der Schuhproblematik getroffen, um den aktuellen Konflikt zu entschärfen. Im Gegenzug war von Seiten Contact Netz und der EG Bern keine Handlungsweise erkennbar, welche zur Lösungsfindung beigetragen hätte[..]“ [62]

Mail an EG Bern, B999.99

01.07.2013

BF: [63] „[..]gem. EG Bern müsse der BF SUVA konforme Arbeitsschuhe selber mitbringen. Konkret – der BF hätte zuerst CHF 1000.- selber aufbringen müssen, erst im Anschluss darauf wäre es ihm vom TAP aus gesehen erlaubt worden, Geld verdienen zu dürfen[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

02.07.2013

EG Bern: [64] „[..]der BF weigert sich nach wie vor, in tauglichen privaten Schuhen die Arbeit aufzunehmen[..]“ Brief

23.07.2013

BF: [65] „[..]die EG Bern meint, der BF müsse SUVA konforme Arbeitsschuhe selber mitbringen. Konkret – der BF hätte zuerst CHF 1000.- selber aufbringen müssen, erst im Anschluss darauf wäre es ihm vom TAP aus gesehen erlaubt worden, Geld verdienen zu dürfen[..] [66] [..]es gibt drei Situationen in Leben vom BF, bei dem das Thema «Füsse und Schuhe» eine Rolle spielen. Situation eins, wenn der BF acht Stunden auf den Beinen ist wie z.B. im Militär, im Zivildienst, beim Wandern, früher bei der Arbeit als M___. Situation zwei, wenn der BF bei einer seiner Lieblingstätigkeiten als J+S Leiter unterwegs war. Diese Tätigkeit kann der BF leider seit der Zeit als Sozialhilfeempfänger nicht mehr ausüben. Die Kosten für angepasste Skischuhe werden durch SIL nicht gedeckt. Und Situation drei – beim Sport. Die TAP Arbeit fällt somit unter den Aspekt und die Rahmenbedingungen der Situation eins[..] [67] [..]der BF gibt an, damit er sich in normalen Schuhen schon nach zirka einer halben Stunde keine entsprechenden Verletzungen zuziehe, schütze er sich entsprechend, indem er a) oft barfuss gehe b) angepasste Schuhe trage (sofern vorhanden) oder c) Arbeitsschuhe nur kurzzeitig trägt und bequeme Büroschuhe anziehe. Die Schuhe, welche für die TAP Situation geeignet gewesen wären, hat

50


der BF anno als er 17 Jahre alt war gekauft. Leider haben diese Outdoor-Schuhe nach 23 Jahren Dauergebrauch ihren Dienst quittiert[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

29.07.2013

Schweizerisches Bundesgericht: [68] „[..]die weiteren Rügen des Beschwerdeführers verfangen ebenfalls nicht. Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen dieser allenfalls einen Anspruch auf spezielle orthopädische Schuhe geltend machen kann[..]“ Quelle: B999.99, Urteil vom Schweizerischen Bundesgericht, Ziff. 4.5, S. 11

29.07.2013

EG Bern: [69] „[..]der BF beharrt darauf, vom Arbeitgeber SUVA-konforme Schuhe zu erhalten[..] [70] [..]der

BF wiederholt am 17.06.2013, 18.06.2013, 20.06.2013 und am 24.06.2013, dass der Arbeitseinsatz wegen fehlender Schuhe nicht möglich sei. [..]der BF fordert weiterhin Schuhwerk vom Arbeitgeber ein, obschon er mit Datum vom 17.06.2013 ermahnt wurde, die Arbeit mit eigenen Schuhen aufzunehmen[..]

[71] [..]es ist

dem BF zumutbar, mit eigenen Schuhen zu arbeiten[..]“

Brief: Verfügung

30.07.2013

BF: [72] „[..]die EG Bern habe die notwendige zusätzliche TAP Arbeitsausrüstung zur Verfügung zu stellen, damit der BF bei der Ausübung der Arbeit keine gesundheitlichen Schäden davonträgt. (B999.99 Ziff. 6-7], [B999.99], [B999.99] und ff.)[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

02.08.2013

BF: [73] „[..]Der RSH hat in der Folge festzustellen, inwieweit die EG Bern sich am Urteil vom 18.10.2012 zu orientieren hat, in dem festgehalten ist, dass von Seiten der EG Bern dem BF gegenüber auf ärztliche Bescheinigung hin bezüglich der Arbeitsschuhe im TAP Umfeld Rechnung zu tragen sei[..] [74] [..]die EG Bern stellt Mutmassungen an und äussert sich in widersprüchlicher Weise bezüglich den Verletzungen, die sich der BF am 17.06.2013 und am 24.06.2013 bei der Ausübung der TAP Arbeit in Missachtung des Urteils vom 18.10.2012 zugezogen hat[..]

[..]der Tathergang ist indes von Seite BF mit Bild, Video und mit Arztbescheinigung hinreichend belegt, dass das Tragen von normalen Schuhen unter diesen gegeben Umständen im besonderen Fall BF nicht nur nicht zumutbar ist, sondern es aufgrund der «deformierten», bzw. nicht ganz der Norm entsprechenden Füssen des BFs bei nicht Berücksichtigung dieser Umstände es zu irreparablen Schäden an Füssen und Bewegungsapparat kommt. Dabei mit zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich absolut unzumutbar ist, den ganzen Tag in nassen Schuhen und mit nassen Füssen arbeiten zu müssen. So geschehen am 24.06.2013 (Beweisvideos, B999.99). In der Folge hatte der BF mit einer schweren Erkältung zu kämpfen, mit dessen Folgeerscheinungen er noch nach über 6 Wochen zu kämpfen hat[..]“ [75]

Quelle: B999.99, Beschwerde gegen die Verfügung vom 29.07.2013 an die RSH

07.08.2013

51


EG Bern: [76] „[..]ein allfälliges Unfallereignis müsse der BF seiner Unfallversicherung melden[..] [77] [..]wie alle anderen Mitarbeiter im TAP müsse der BF die Arbeit mit seinen privaten Schuhen verrichten[..]“ Brief

16.08.2013

EG Bern: [78] „[..]der BF umwickelte seine Füsse mit Papier und Klebeband und machte geltend, er trage Schuhe mit Einlagen, welche Fr. 600.- kosten würde: Er könne es sich nicht leisten, diese Einlagen für die Arbeit einzusetzen.[..] [79] [..]mit E-Mails vom 20.06.2013 und 24.06.2013 teilte der BF der EG Bern mit, er habe am Tag vor dem TAP-Beginn eine reale Situation nachstellen wollen und seine Schuhe, welche er im TAP zu tragen beabsichtigte, kurz getragen. Dabei seien Blasen an den Füssen entstanden[..] [80] [..]am 20.06.2013 liess der

BF dem TAP ein Arztzeugnis zukommen[..]in diesem wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt [..]Herr Dr. med. Anonymous hält darin fest, der BF benötige wegen einer Fehlform der Füsse angepasste Schuhe, weil der BF «die aktuellen Sicherheitsschuhe wegen Schmerzen und Blasen nach einer halben Stunde ausziehen musste» [..]

[81] [..]am 24.06.2013

ging der BF ins TAP und fragte erneut nach Schuhen. Der BF trug eine Art Mokassins, welche zwischen Schaft und Sohle einen langen Schlitz aufwiesen, und weigerte sich, damit zu arbeiten. In diesen zerlöcherten Schuhen stand er in eine Pfütze, wobei seine Füsse nass wurden[..] [82] [..]die

Beschwerdegegnerin nimmt mit Erstaunen zur Kenntnis, dass der BF Blasen als Unfall betrachtet. Hervorzuheben sei, dass er diese nicht während der Arbeit im TAP holte, sondern am Sonntag, 16.06.2013. Die Blasen können ohnehin nicht während der Arbeit entstanden sein, denn zu einer eigentlichen Verrichtung von Arbeit kam es weder am 17.06.2013 noch an einem der folgenden Tage[..]

[83] [..]Ebenfalls erstaunt, dass die Blasen den BF an der Arbeitsaufnahme im TAP hinderten, jedoch nicht an einer Reise nach Burgdorf zu einem dort ansässigen Arzt[..] [84] [..]der

BF lässt seine Forderung nicht bei Arbeitsschuhen bewenden, sondern verlangt eine Anpassung von Arbeitsschuhen an seine Füsse. Was der BF damit meint, erschliesst sich der Beschwerdegegnerin nicht. Falls der BF darauf abzielt, dass er für seine Arbeitsschuhe eigens angefertigte Einlagen benötigt, macht dies deutlich, dass der BF immer mit neuen Forderungen antreten und stets einen Vorwand finden wird, um nicht selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu müssen[..]

[85] [..]unseres Erachtens ist es missbräuchlich, dass der BF zwar über orthopädische Einlagen verfügt, es sich aber nicht «leisten» kann, diese während der Arbeit im TAP zu tragen. Falls die Arbeit im TAP zu einer Schädigung der orthopädischen Einlagen führen würde, würde die Beschwerdegegnerin im Rahmen entsprechend ihren Richtlinien ein Antrag auf SIL prüfen[..]“ Quelle: Beschwerdeantwort an die RSH

27.08.2013

52


BF: [86] „[..]die EG Bern täuscht gegenüber dem RSH vor, dass der BF über orthopädische Einlagen verfüge. Dies ist eine Falschaussage seitens der EG Bern – der BF verfügt weder über ein Schuhwerk, das gegen das Eindringen von Nässe schützt, noch verfügt er über orthopädische Schuheinlagen, noch verfügt er über ein Schuhwerk, das acht Stunden pro Tag getragen werden kann, welche den Beschreibungen der vorgelegten Attesten entsprechen[..] [87] [..]die

Arbeitskleidung, dazu zählen auch die Arbeitsschuhe, diese müssen für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemässem Zustand befinden. Der Träger oder die Trägerin darf durch die Beschaffenheit der Schuhe im Hinblick auf seine Gesundheit nicht gefährdet werden – dementsprechend müssen Arbeitsschuhe im acht Stunden TAP Umfeld ausgewählt sein und den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Nicht grundlos musste sich der BF ab 17.06 und ab 25.06.2013 krank melden[..]

[88] [..]das

Schuhwerk muss ganz klar gegen das Eindringen von Nässe schützen und muss vom Träger getragen werden können ohne dass er sich dabei irreparable sichtbare und unsichtbare Schäden zuzieht[..]

[89] [..]wie kommt der BF dazu, «immer wieder neue Argumente» zu (er-)finden, die ihm eine TAP Arbeit in Bezug auf die Schuhe verunmöglichen? Eine kleine Rückblende und Zusammenfassung: Vor 28-ig Jahren – Lehrbeginn, da hat der BF seine ersten Militär- und Arbeitsstiefeln aus Leder gekauft und mit dem Hammer zurecht geklopft, bzw. klopfen lassen bis alles passte. Diese Schuhe hat er gut 22-ig Jahre getragen, bei jedem Wetter, bei der Arbeit, im Militär und auf Wanderungen. Doch auch die besten Schuhen gehen irgendwann einmal kaputt[..] [90] [..]vor zirka 24-ig Jahren hat der BF sich eigene Skischuhe geleistet – den Kunststoff der Skischuhe wurde mit einem speziellen Verfahren an die Füsse vom BF angepasst. Bis 2010 hat der BF diese Skischuhe im J+S Umfeld getragen – oft wurde er ausgelacht, weil der BF sich nicht nach der Schuhmode orientierte, jedoch hat er Skischuhe, sie passten und der BF fühlte sich wohl darin. Deshalb liess er sie mehrfach reparieren, solange, bis der Kunststoff zu spröde war und der Skischuh letztendlich in seine Einzelteile zerfiel[..] [91] [..]die Schuheinlagen sind sehr kostspielig, so dass der BF davon nur ein Paar vor Jahren hat anfertigen lassen, er hat sie in jedes Schuhwerk gelegt und auf diese Weise exzessiv getragen. Als diese kaputt gingen hat er vor langer Zeit bei der EG Bern viele Anträge gestellt (B999.99 und ff), mit der Bitte, ihm doch Neue zu kaufen. Bis und mit Datum von heute wurden diesen Anträgen aus unerklärlichen Gründen leider nicht statt gegeben[..] [92] [..]bei

den Turnschuhen hatte der BF die grösste Mühe. Wegen dem zu breiten Fuss hat es die Turnschuhe nach kurzer Zeit regelrecht gesprengt. Entweder hat die Sohle dem Druck nicht standgehalten oder der obere Teil des Schuhs ist zerrissen. Bis jemand die Idee hatte, der BF soll Turnschuhe kaufen, im neuen Zustand seitlich aufschneiden, sie anschliessend mit einem Stück Leder in verbreiterter Form wieder zusammennähen. Eine gute Idee – und so klappt es recht gut. Als kleine Rückblende. Hilft möglicherweise zum besseren Verständnis der Situation. Erklärt u. a. die beigelegten Arzt Atteste[..] [..]der BF stellt gegenüber der RSH den Antrag, dass hinsichtlich zu Differenzieren sei zwischen a) einer Gefährdung gemäss Attest (vgl. Beweisvideos) b) der dauerhaften Schädigung der Wirbelsäule, Schädigung der Sprung- und Kniegelenke durch das nicht tragen von Schuheinlagen c) offene Blasen und Wunden an den Füssen, welche durch Reibung und Wärme entstehen und gemäss Beschreibung Attest verhindert werden kann und den Punkt bzgl. d) Schutz vor Nässe[..]“

[93]

Quelle: B999.99, Beschwerde, Nachtrag 1 gegen die Verfügung vom 29.07.2013 an die RSH

30.08.2013

53


RSH: [94] „[..]die Beschwerdegegnerin sei im Besitz der ärztlichen Bescheinigungen. Das Tragen von normalen Schuhen sei nicht nur unzumutbar meint der BF, sondern führe bei der TAP Arbeit aufgrund der «deformierten» bzw. nicht ganz der Norm entsprechenden Füssen zu irreparablen Schäden an Füssen und Bewegungsapparat[..]es sei auch unzumutbar, den ganzen Tag in nassen Schuhen arbeiten zu müssen, wie es am 24. 06.2013 geschehen sei[..] [95] [..]der

BF verfüge weder über ein Schuhwerk, das gegen das Eindringen von Nässe schütze noch über orthopädische Schuheinlagen oder über Schuhe, die acht Stunden pro Tag getragen werden könnten[..]

[96] [..]es erscheint der RSH nach einer summarischen Prüfung schwer nachvollziehbar, weshalb dem BF die Ausübung der TAP Arbeit nicht zumutbar sein soll[..] [97] [..]wenn der BF in selbstschädigender Absicht falsches Schuhwerk benutzt, wie dies ein Tag vor Antritt des Testarbeitsplatztes geschehen ist, trägt der BF selber die Verantwortung dafür[..] [98] [..]es ist Sache des BFs, passendes Schuhwerk und allfällig orthopädische Einlagen zu besorgen[..] [99] [..]es darf vom BF erwartet werden, dass er in eigenen, geeigneten Schuhen oder bei Regen in Gummistiefeln zur Arbeit erscheint[..]“ Quelle: B999.99, Zwischenverfügung der RSH vom 30.08.2013

02.09.2013

BF: [100] „[..]gemäss Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters vom 31.08.2013 (B999.99) gehört die Beschaffung von passendem Schuhwerk dem Grundbedarf an (vgl. Ziff. 4.3, Abs. 2, S. 5). Können Sie mir daher bitte bis morgen die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, damit sich der BF gemäss Attest orthopädische Schuheinlagen und die seitliche Anpassung des Schuhwerks leisten kann. Der BF wird versuchen, in der Zwischenzeit Gummistiefeln irgendwie aufzutreiben. Sollten Sie ggf. bereit sein, über SIL finanziert, besseres Schuhwerk für die TAP Arbeit dem BF zur Verfügung stellen zu wollen, wäre der BF froh um eine baldmögliche Rückmeldung ihrerseits. Der BF könnte sich daran finanziell beteiligen – am Schuhwerk – nicht aber an den Schuheinlagen und nicht an den Anpassungen. Der BF kennt sich mit Gummistiefeln nicht aus, doch gibt der BF zu Bedenken, dass wenn Füsse 8 Stunden in Stiefeln drin sind, welche die Feuchtigkeit nicht diffundieren lassen, dass dieser Umstand möglicherweise sehr schnell zu Problemen führen könnte. Nachgelesen bei Google.[..]“ Mail an EG Bern

02.09.2013

BF: [101] „[..]gemäss Zwischenverfügung RSH vom 31.08.2013 [B999.99] gehört die Beschaffung von passendem Schuhwerk dem Grundbedarf an (vgl. Ziff. 4.3, Abs. 2, S. 5). Können Sie mir daher bitte die finanziellen Mitteln zur Verfügung stellen, damit ich gemäss Attest mir orthopädische Schuheinlagen und die seitliche Anpassung des Schuhwerks leisten kann?[..] [..]der BF kennt sich mit Gummistiefeln nicht aus, doch gibt er zu Bedenken, dass wenn Füsse 8 Stunden in Stiefeln drin sind, welche die Feuchtigkeit nicht diffundieren lassen, dass dieser Umstand möglicherweise sehr schnell zu Problemen führen könnte[..]“ [102]

Mail an EG Bern

06.09.2013

BF: [103] „[..]auch während eines Beschwerdeverfahrens ist es möglich am TAP teilzunehmen. [..]der BF könnte an sonnigen Tagen am TAP stundenweise teilnehmen, um so wenigstens für einen

54


Teil der Lebenshaltungskosten selber aufkommen zu können. Der einzige Knackpunkt, er müsste das Einverständnis der EG Bern bekommen in Sandalen, also in offenen Schuhe arbeiten zu dürfen[..]“ Mail an EG Bern, B999.99

219) Nachdem das Thema Schuhe nach Vorstellung der EG Bern offenbar nicht oder nie zur Sprache gekommen sein soll, das Gegenteil dessen hat der BF hiermit belegt, wird der BF auf die Punkte der Beschwerdeantwort (B999.99) seitens der EG Bern vom 24.09.2013 an das VGKB im einzelnen Stellung beziehen. Stellungnahme zu der Beschwerdeantwort vom 24.09.2013 220) Zu Punkt 1 (Ziff. 223, B999.99, Ziff. 1) Es geht darum, wer was am 17.06.2013 gesagt haben soll. Aussage BF vom 17.06.2013 Originalzitat

„Schuhe und Einlagen kosten zirka Fr. 600.00, ich habe kein Geld und kann mir diese Schuheinlagen und Arbeitsschuhe nicht leisten.“ TAP-Gesprächsprotokoll vom 17.06.2013 Wortwörtlich übernommenes Zitat (inkl. Schreibfehler):

„Er macht geltend, seine Schuhe und Einlagen kosteten zusammen Fr. 600.00 und er konne es sich nicht leisten, diese für die Arbeit einzusetzen.“ Angabe EG Bern vom 16.08.2013 Wortwörtlich übernommenes Zitat:

„[..]und machte geltend, er trage Schuhe mit Einlagen, welche Fr. 600.- kosten würde: Er könne es sich nicht leisten, diese Einlagen für die Arbeit einzusetzen.“ 221) Ist zu erwähnen, dass zwischen der EG Bern und dem TAP gemäss diesem Protokoll [B999.99] im Anschluss ein Telefongespräch mit Herrn K___ stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit hätte der EG Bern auffallen können, dass die TAP Interpretation bzgl. dieses Satzes in die falsche Richtung weisen muss. Denn das EG Bern Vorwissen, bezogen auf diese Thematik, ist wie dieser Eingabe zu entnehmen, umfassen und tief. Spätestens bei diesem Telefonanruf hätte der EG Bern klar sein müssen, dass diese Angabe so nicht stimmen kann, es wäre in Anbetracht der Gewichtung und Wichtigkeit die Pflicht der EG Bern gewesen, hier nachzuhaken. Doch genau dieses Vorgehen ist diesem Protokoll nicht zu entnehmen. Damit ist die EG Bern ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. 222) Im Weiteren macht die EG Bern in diesem Absatz gegenüber der VGKB eine interessante Beweisführung. Ich vergleiche es mit Mathematik. Die EG Bern baut auf ein Axiom auf, welches selber nicht bewiesen ist (die Besprechungsnotiz vom 17.06.2013 ist ein Protokoll, eine Annahme und kein Beweis) und hat dann das Gefühl, es sei damit bewiesen. In einem Beweis, bzw. in einer Beweisführung zeigt man aber im Allgemeinen, dass eine Aussage (Behauptung) wahr ist. Damit eine Aussage, ein Beweis wahr ist muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass auch die 55


vorangegangenen Prämissen wahr sind. Der BF ist in seiner Beschwerdeschrift eingehend auf diesen Punkt eingegangen – stellt fest, dass die EG Bern Beweisführung somit weder inhaltlich korrekt noch beweiskräftig gegenüber der VGKB und der Staatsanwaltschaft ist noch kann die EG Bern den Anschuldigungen seitens BF etwas Substanzielles entgegenhalten. 223) Im Bedarfsfall wird der BF das Beweisvideo der Staatsanwaltschaft vorlegen. Damit Akten und Beweismaterial womöglich nicht verlorengehen, hat der BF das Beweisstück B999.99 am Freitag, 27.09.2013 vor Ort in der VGKB gesichtet und davon eine Kopie gemacht. Stellungnahme EG Bern (B999.99, Ziff. 1), Zitat; “[..]Der BF gibt nun an, dies stimme

nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass er selber am ersten Arbeitstag vom 17. Juni 2013 im TAP geltend machte, seine Schuhe und Einlagen würden zusammen Fr. 600.- kosten, weshalb er es sich nicht leisten könne, diese für die Arbeit einzusetzen (Besprechungsnotiz vom 17.6.2013)“. Auszug aus dem (fehlerhaften) Gesprächsprotokoll vom 17.06.2013 (B999.99), Zitat;

“[..]Er macht geltend, seine Schuhe und Einlagen kosteten zusammen Fr. 600.00 und er konne es sich nicht leisten, diese für die Arbeit einzusetzen. Das TAP kann ihn nur arbeiten lassen, wenn er Schuhe trägt. Weiter hat er sich auf der Schulter eine Kamera montiert, auch hier vertritt das TAP die Haltung, dass dies nicht geht und verlangt diese abzunehmen“. 224) Zu Punkt 2, Absatz 1 Die EG Bern meint, der BF sei am 21.06.2013 vor Ort beim TAP erschienen, was der BF bestreitet (B999.99, Ziff. 2, Abs. 1 und 2, bzw. Ziff. 226). Der BF wusste im Vorfeld, dass das Contact Netz in Zusammenarbeit mit der EG Bern zukünftig unwahre Angaben machen wird, hat deshalb Zeugen gesucht, welche ggf. bestätigen, dass der BF an besagten Daten sich vor Ort beim TAP gemeldet hat. Dafür hat er eigens ein einfaches und unverfängliches Formular gestaltet (B999.99), das von einem unabhängigen Zeugen bei Vorlegung meines Ausweises hätte gezeichnet werden können. Da es um Leben und Tod geht ist eine Aktennotiz gezeichnet von einem unabhängigen Zeugen (der TAP Teilnehmer als Zeuge) absolut legitim und entspricht aus Sicht BF der Verhältnismässigkeit und hat nichts mit Nötigung zu tun. Dass die TAP Teilnehmenden von den TAP Projektleitern genötigt wurden, stillschweigen zu wahren (eine solche Klausel steht nicht im TAP Arbeitsvertrag), den Arbeitnehmenden wurden Konsequenzen angedroht und dies ist Nötigung – ist unter den gegebenen Bedingungen nicht rechtens. Die Beweisvideos belegen diese Handlungen seitens Contact Netz gegenüber den Mitarbeitenden, ggf. und bei Bedarf wird der BF diese der Staatsanwaltschaft vorlegen. Dem aufmerksamen Leser fällt auf, das Originalformular (B999.99), welches vom BF erstellt worden ist, trägt das richtige Datum – es ist der 18.06.2013 und nicht der 21.06.2013 wie von der EG Bern irrtümlich festgehalten wird, womit die falschen Angaben aus B999.99, Ziff. 2, Abs. 1 und Abs. 2 nebst den Videos ein weiteres Mal widerlegt ist. Stellungnahme EG Bern (B999.99, Ziff. 2), Zitat; “[..]Der BF behauptet, die TAP-

Verantwortlichen hätten ihm verboten, wahrheitsgemässe schriftliche Angaben gegenüber Drittpersonen zu machen. Tatsache ist, dass er die anderen TAP56


Mitarbeitenden am 21. Juni 2013 zu nötigen versuchte, ein von ihm verfasstes Papier zu unterzeichnen. Dies wurde ihm vom Projektleiter des TAP zu Recht untersagt“. Vom BF erstelltes Originalformular. Bestätigt die Anwesendheit (B999.99), Zitat;

“[..]Das Contact Netz Team in Bern erklärt sich nicht bereit, eine Bestätigung auszustellen, welche belegt, dass Fritz Meier99 persönlich heute 18.06.2013 vor Ort zugegen war. Bern, 18.06.2013 – Unterschrift des Zeugen[..]“. 225) Zu Punkt 2, Abs. 2 Der BF muss gem. Ziff. 227 nachweisen können, ob er am 21.06.2013 gem. Hinweis der EG Bern tatsächlich vor Ort war. In B999.99 Seite 1 und 2 ist eine Tabelle gelistet auf der in der zweiten Spalte mit Kreuzen markiert ist, wann der BF vor Ort im TAP erschienen ist. Beim 21.06.2013 ist keine Markierung. Das heisst konkret – auch diese Angabe der EG Bern ist falsch, gelogen, bzw. fehlinterpretiert. Der BF hat an jedem Tag, an dem er vor Ort im TAP gewesen ist eine Videosequenz erstellt, welche die genaue Uhrzeit und das Datum zeigt. Diese Falschaussage gewichtet jedoch aus Sicht BF nicht im besonderen – der BF aus diesem Grund auf eine weitere Intervention verzichtet. Der letzte Satz aus Punkt 2, Abs. 2 wäre demnach zu streichen, da dieser auf einer falschen Annahme beruht. 226) Der BF legte der EG Bern vom ersten Arbeitstag an eine Tabelle (B999.99) zum Gegenzeichnen vor, mit der es im Nachhinein ein Einfaches gewesen wäre, gegenüber der VGKB belegen zu können, wann TAP Teilnehmende vor Ort im TAP erschienen sind und wann nicht. Es ist nicht erklärbar, weshalb die EG Bern auf diese Klarheit und Transparenz absichtlich verzichtet und es ist in Anbetracht der Gewichtung stossend, dass Arbeitnehmende, welche über die entsprechenden Fähigkeiten und Mittel verfügen, diesen enormen Aufwand betreiben müssen. Eine einfache Unterschrift seitens TAP Projektleitung würde nichts kosten, welche die Anwesenheit einer Klientel, bzw. eines Mitarbeiters bestätigen würde. Doch wie aus dem Gesprächsprotokoll vom 17.06.2013 ersichtlich (B999.99), "[..]dem Anliegen wurde nicht entsprochen". Es ist daher naheliegend und es muss davon ausgegangen werden, dass die EG Bern diese Politik der Intransparenz mit Absicht betreibt, um ihren Vorteil daraus ziehen zu können, welche nicht im Sinne einer gesellschaftspolitischen, vernünftigen, schweizerischen Integrationspolitik entspricht. 227) Stellungnahme EG Bern (B999.99, Ziff. 2, Abs.), Zitat; “[..]Am 21. Juni 2013

war der BF im TAP erschienen, obwohl ein Arztzeugnis vom 19. Juni 2013 ihn aufgrund einer Fussverletzung für eine Woche zu 100% arbeitsunfähig schrieb. Es stellt sich die Frage, weshalb der BF sich trotz Krankschreibung nicht schonte. Nach unserem Dafürhalten hätte er in den Schuhen, in welchen er trotz Krankschreibung ins TAP ging, von Beginn weg auch die ihm zugewiesene Arbeit aufnehmen können, denn er schaffte es ja trotz der angeblichen Fussverletzung ins TAP zu gehen“. 228) Zu Punkt 3, Abs. 1 Gemäss Zitat EG Bern; „[..]waren die angeblich notwendigen Schuhe kein Thema.“. sollte der BF den Beweis mittlerweile erbracht haben, dass das Thema Schuhe die vergangenen letzten vier Jahre im Wesentlichen das Thema gewesen ist –

57


umfassend und wiederkehrend. So auch in den Beschwerdeschriften gerichtet an die RSH, VGKB und an das SBG. Die wichtigsten Absätze sind ab Punkt 216 gelistet. Stellungnahme EG Bern (B999.99, Ziff. 3), Zitat; “[..]Bei den beiden vorherigen

Anmeldungen waren die angeblich notwendigen Schuhe kein Thema“. 229) Zu Punkt 3, Abs. 2 In diesem Punkt geht es um den BF Lebenslauf und die physische Verfassung, Betonung auf physische und nicht psychische Verfassung, den die TAP Anwärter mussten, soviel mir ist, alle, so auch der BF, im Vorfeld bei einem Psychiater vorstellig werden. Zuerst zur Fragestellung; „[..]weshalb TAP Anwärter dies und jenes offenbar machen können, es einigen aber nicht möglich ist, im TAP oder ähnlichen Projekten mitzuarbeiten, obschon ein Psychiater die Klientel als 100% arbeitstauglich einstuft“ (B999.99, Abs. 2) Dies ist ein spannender Punkt, deshalb der BF diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zukommen lässt. 230) Zur Vorgeschichte. Anno hat die EG Bern ein psychologisches Gutachten bei der C___ in Auftrag gegeben, das dem BF eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert, der BF hat nie einen Grund vorgebracht und dies bestreiten wollen. Im Gegenteil – seine physische und psychische Verfassung ist nicht mehr die Beste, dennoch müsste es für den BF noch möglich sein, unter den vorgebrachten Voraussetzungen voll und ganz Arbeiten zu können. Was mit Datum von heute nach 12 Monate und 3 Tage des Hungern-Lassens nicht mehr eine Selbstverständlichkeit ist. 231) Das psychiatrische Gutachten ist eine gute Sache, doch leider geht in der Rechnung der EG Bern dabei etwas nicht auf. Drei Beispiele zur Veranschaulichung, weshalb dies so ist. Was wäre wenn das TAP Projekt so aufgebaut wäre, dass die Arbeitnehmenden in der Ausübung ihrer Tätigkeit tauchen müssten, um unter Wasser z.B. etwas reparieren zu müssen. Es wird in diesem Beispiel davon ausgegangen, dass alle die Fähigkeit und das fachliche Wissen hätten tauchen zu können. Gut – die EG Bern würde vorgängig von den Anwärtern ein psychologisches Gutachten anfertigen lassen. Diesen wird eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Somit werden die Anwärter zum TAP-Tauchen aufgeboten. Einige werden aber diese Arbeit nicht antreten können und wollen – und weshalb? Er oder sie hat ein vernarbtes Trommelfell. Nun kann unter den Nicht-Spezialisten, und die EG Bern wie der Psychiater gehört zu dieser Kategorie der Nicht-Spezialisten, die Diskussion losgetreten werden, ob diese Person trotzdem befähigt, bzw. gezwungen werden soll, zu tauchen – trotz der bekannten Risiken. Wenn er oder sie dies nicht macht, dann lässt man ihn umkommen, um es salopp zu formulieren. Ein Attest welches die Vernarbung nachweist ist vorhanden, wird von der EG Bern aus welchen Gründen auch immer jedoch nicht anerkannt. Das Erstellen eines Gutachtens, welches den Zusammenhang mit der auszuübenden Tauch-Tätigkeit in Relation mit der Krankheit der Klientel stellen könnte, wäre jetzt zwingend angezeigt, denn es handelt sich um einen Job, bei dem der oder die MitarbeiterIn tauchen muss. Ein Null-acht-fünfzehn Arztzeugnis ist das einzige, was die Klientel in seiner Situation der EG Bern zukommen lassen kann. Im Arztzeugnis steht; „[..]xy hat ein vernarbtes Trommelfell“. Wer nun als Nicht-Fachmann oder Nicht-Fachfrau nicht das nötige 58


vernetzte Denkvermögen hat, und mögliche, humane und gesetzesmässige Vorgehensweisen aus dem bestehenden Zeugnis nicht ableiten in der Lage ist, läuft Gefahr, dass daraus falsche und unkompetente Schlüsse gezogen werden. Weder das Erstellen eines Gutachtens noch eines Gegengutachtens wird von der EG Bern überhaupt in Betracht gezogen. Somit werden Tür und Tore geöffnet, damit Entscheidungsträger der EG Bern in der Funktion als Laien zu Richter und Henker werden. Et voilà, genau hier liegt der Hund begraben {umgangssprachlich}. Einerseits besteht auf der einen Seite das einwandfreie psychologische Gutachten und trotzdem darf die betroffene Person nicht tauchen. Es ist nicht die Aufgabe des Psychiaters in einer einzigen Sitzung den Zustand des Trommelfell eines Patienten zu beurteilen, der Psychiater hat erstens dazu nicht die Qualifikation und zweitens wird dieser Punkt im Gespräch meist nicht zur Sprache kommen (der BF trennt bewusst physiologische und psychologische Aspekte) – es sind andere Dinge, die für dieses psychiatrische Gutachten massgebend sind. 232) Im zweiten Beispiel, das TAP Projekt. Wieder dasselbe – es existiert die 100% Arbeitsfähigkeit. Die Klientel wird von der EG Bern in das dreimonatige TAP Projekt entlassen. Aufgrund einer Neurodermitis ist es notwendig, dass die Klientel z.B. 1030% weniger Arbeiten kann – dafür gibt es die verschiedensten Gründe. Selbstverständlich kann die Klientel dafür ein Arztzeugnis vorlegen. Die EG Bern wird dieses Arztzeugnis belegtermassen jedoch nicht akzeptieren wollen, denn die EG Bern berücksichtigt offenbar nur ein Attest, sofern dieses Attest mit einem Anfang- und einem Enddatum versehen ist und darin eine 100%-ige Erwerbsuntauglichkeit ausgewiesen ist. 233) Kein Arzt würde ohne fundierte Kenntnisse im Sachverhalt der möglich existierenden Krankheit der Klientel ein TAP Erwerbsuntauglichkeitsattest von 0100% ausstellen wollen. Die SUVA erstellt u. a. solche Gutachten. Das Inselspital wie die IV erstellen auch diese Gutachten. Diese Analysen erstrecken sich oft auf Monate wenn nicht, die Erfahrung zeigt es, auf Jahre hinaus bis die Endergebnis vorliegen (wenn überhaupt). 234) Das von der EG Bern bei der C____ in Auftrag gegebene Gutachten, sofern die Krankheit vor Ort im Gespräch überhaupt zur Sprache kommt, kann physische Krankheiten weder diagnostizieren noch beurteilen. Die EG Bern stützt ihre TAP Weisung jedoch einzig auf dieses Gutachten. Die Zeit, die es braucht, um Krankheiten richtig diagnostizieren zu können wird dem TAP Mitarbeitenden nicht zugestanden. Die Konsequenzen sind der VGKB bekannt – somit die Tatsache nicht von der Hand zu weisen ist, dass der TAP Lohn der Klientel je nach Situation unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Einkommens fallen kann. Der BF selber kennt persönlich zwei solcher Fälle in diesem Zusammenhang. Auf die ganze Schweiz bezogen müsste die Dunkelziffer daher viel hoch sein. 235) Im dritten und letzten Beispiel kann man sich eine Klientel vorstellen, die allergisch auf Putzmittel reagiert, Asthmatiker, Herzinfarkt- oder Gürtelrosengefährdete etc. In jeder Situation passiert in etwa das Gleiche. Der EG Bern wurde offenbar ein Werkzeug in die Hand gegeben, mit dem sie die Möglichkeit erhält gesetzeswidrige Weisungen durchsetzen zu können. Sie verfügt über die Macht, sich über ein Arztzeugnis stellen zu können und wird dafür offenbar nicht belangt werden. 59


236) Um darauf zurückzukommen, weshalb TAP Anwärter dies und jenes offenbar machen und nun doch nicht machen können. Die EG Bern hat es bis heute unterlassen, hat es für nicht Notwendig erachtet, ein von unabhängiger Stelle erstelltes Gutachten in Auftrag zu geben, welches den Fall des BFs beleuchtet. Ein psychologisches Gutachten ist das eine, aber stellt auch nur die eine Sichtweise dar, welche u. U. wenn nicht sogar meist unvollständig ist. Nur Beides zusammengenommen legitimiert möglicherweise zu einer TAP Weisung. Mit Brief vom 03.10.2011 (B999.99]) ich zitiere; „[..]habe Dr. Z___ Informationen eingeholt, daraufhin eine

Empfehlung gegenüber der EG Bern abgegeben, welche aussagt, dass der BF keine Spezialschuhe benötigt, um den Alltag bestreiten zu können. Der BF solle sich mit dem Hausarzt in Verbindung setzen[..] und allenfalls eine Operation in Betracht gezogen werden solle.“ (218.[24]). 237) Erstens – eine Empfehlung ist kein Gutachten. Ein Gutachten untersteht der genau gleichen ärztlichen Schweigepflicht wie das psychologische Gutachten, welches im TAP Zusammenhang erstellt worden ist. Es basiert auf Freiwilligkeit seitens BF und dazu ist er nicht verpflichtet (8C_949/2011 vom 04.09.2012), dass der BF Details zu seinem „Krankheitsbild“ gegenüber der EG Bern äussert. Das ist wichtig, denn der BF hat längst nicht alle Details zum Thema Fuss gegenüber der EG Bern geäussert und würde dies auch nie tun. Obschon die EG Bern gegenüber dem BF öfter den Versuch unternommen hat, die ärztliche Schweigepflicht mit einer Generalvollmacht auszuhebeln. Und zweitens um Kosten einsparen zu wollen die Empfehlung abzugeben, ggf. einen absolut gesunden Fuss operieren zu wollen, 45 Jahre hat dieser Fuss den BF beschwerdefrei durch sein Leben getragen ist ein Affront und aus ethischem Gesichtspunkt äusserst fragwürdig. Und drittens bezog sich diese Empfehlung von einem Dr. Z___ nur auf den „Alltag“ und nicht auf das 8 Stunden TAP Arbeitsumfeld. Mit vielen Einschränkungen und unter in Kaufnehmung der gesundheitlichen Konsequenzen hat der BF die letzten Jahre als Sozialhilfeempfänger diesen Alltag leider auch so bestreiten müssen (vgl. Schmerzdiagramm). 238) Gegenüber der VGKB wurde dieser Sachverhalt in der Beschwerde vom 02.11.2011 (B999.99, Ziff. 5.6]) aufgegriffen – „[..]es werde verlangt, dass mögliche

Gutachter beim Namen genannt und dass mögliche Gutachten, Expertisen und Schriften seitens EG Bern schriftlich vorgängig dem Gericht oder dem BF vorgelegt werden müssten und dass dem BF die Möglichkeit auch zeitlich eingeräumt wird, ein Gegengutachten einbringen zu können[..] diesen Aspekten gem. Ziff. 5.5 bis 5.8 solle vollumfänglich Rechnung getragen werden[..]“ (218.[25]). 239) Weder wurde bis heute (Stand 03.07.2014) von Seite EG Bern ein solches Gutachten in Auftrag gegeben, noch hat sich der BF für die Erstellung eines solchen Gutachtens von einem Spezialisten untersuchen lassen, auch nicht von diesem Herr Dr. R. Z___ wie die Formulierung der EG Bern womöglich vermuten lässt (218.[24][38]). Dieser von der EG Bern genannte Arzt Herr Dr. R. Z___ a) der BF hat diesen Arzt nie gesehen b) noch sonst in einem anderen Zusammenhang hat der BF mit ihm etwas zu tun gehabt und c) weder existiert eine vom BF unterzeichnete (General-)Vollmacht, mit der Dr. R. Z____ etwelche Empfehlungen oder Details zum Krankendossier des Patienten an die EG Bern hätte weitergeben dürfen. Am 07.02.2013 hat der BF sich mit guter Begründung gegen eine Zusammenarbeit mit 60


diesem Arzt entschieden, denn die berufliche Schweigepflicht, an die Dr. R. Z___ gebunden wäre ist eine der am häufigsten beschworenen berufsethischen Grundsätze, jedoch gehören leider Verletzungen der Schweigepflicht zur Tagesordnung. Umso öfter, wenn Abhängigkeiten finanzieller Art bestehen – nachzulesen unter 218.[39]. Der BF hat einen guten Vertrauensarzt, der sich diesen Grundsätzen bewusst ist und wird diesen Arzt weiterhin im Bedarfsfall konsultieren. Somit die TAP Weisung als Ganzes auch unter diesen Aspekten gegenüber dem BF als gesetzeswidrig erachtet werden muss. 240) Noch wenn die EG Bern die Fähigkeit besässe wirklich differenzieren zu können was als angemessen erscheint – als Beispiel; „[..]rollerbladen ja/nein“ oder „[..]surfen ja/nein“, oder „[..]sportlich aktiv sein ja/nein“, auch dann hat die EG Bern nicht die Kompetenz eigenmächtig entscheiden zu dürfen, die Kompetenz liegt bei den Ärzten – und die EG Bern hat sich an die Schweizerischen Gesetze zu halten. Ja – sie darf sich daran ggf. „stossen“ – in der Schweiz haben wir Meinungsfreiheit, doch die letztendliche Entscheidung darob unterliegt einem anderen Gremium, einer anderen Instanz. Der BF stösst sich letztendlich auch, dass die EG Bern Argumente vorzubringen sucht wie; „[..]der BF übe sportliche Aktivitäten aus, bei der er nasse Füsse kriegt“, und dies unterschwellig in den Zusammenhang stellt, dass aus diesem Grund es auch legitim sein müsse, dass TAP Mitarbeitende in kalten und nassen Füssen den Arbeitsalltag bestreiten können. Natürlich besteht in der Formulierung der EG Bern bzgl. der nassen Füsse etwas Interpretationsspielraum – doch der BF interpretiert diese Aussage auf seine Weise. Gerügt wird in diesem Zusammenhang somit die RSH Angabe gemäss Verfügung vom 28.05.2014, Abs. 8.4, S. 14 den kompletten Absatz mit den sog. „Widersprüchen“. Die Differenzierung scheint der verfügenden Behörde abhanden gekommen zu sein {umgangssprachlich}. Diese Gedankengänge überhaupt zu machen und den Gedanken auf Papier zu bringen, erachtet der BF als stossend. In Punkt 213 werden mithilfe eines Erfahrungsberichts (B999.99) Zusammenhänge nochmals bildlich in Relation gebracht. 241) Die Begrifflichkeit „nass“ scheint Erklärungsbedarf zu haben, sonst hätte die EG Bern dieses Wort nicht (beiläufig) in ihrer Beschwerdeantwort erwähnt. Nachstehend erklärt der BF den Unterschied, weshalb es einerseits möglich ist zu baden, dabei kriegt man nasse Füsse und nasse Badehosen und die Situation mit den nassen und kalten Füssen, wenn es dabei um den 8 Stunden TAP Arbeitsalltag geht. Am besten anhand eines Beispiels: Baden in der Aare macht Spass, doch die Bäume am Ufer geben Schatten – nun weshalb wechseln Frauen stets ihr Badekleid, nachdem sie schwimmen waren und sich im Schatten zum Ausruhen hinlegen? Ganz einfach, weil sie sich sonst in der nassen Badebekleidung eine Blasenentzündung holen könnten. Fazit, nass ist nicht gleich nass, es kann Spass machen sich nass zu machen aber es kann unter nicht Berücksichtigung gewisser Umstände auch frustrierend sein und es kann krank machen – in Zusammenhängen und vernetztes Denken ist von Vorteil. Fazit, nasse und kalte Füsse über längere Zeit haben zu müssen ist demnach gleichzusetzen mit a) Gliederschmerzen b) Halsschmerzen c) geschwollenen Lymphknoten d) (chronisches) Husten e) Krankheit. Was das bedeutet, darauf ist der BF in seiner Beschwerde vom 05.09.2013 ausführlich eingegangen. 61


242) Aus Sicht EG Bern sei es „[..]stossend, dass der BF mit seinen angeblich

«deformierten» Füssen zwar an zahlreichen sportlichen Aktivitäten teilnehme, jedoch nicht der 8 Stunden TAP Arbeitstätigkeit nachgehen könne“. Dazu umfangreich Stellung bezogen wurde in der Beschwerde vom 05.09.2013 und in diesem Dossier, von daher braucht es auch hier keine weitere Erklärung von Seite BF. 243) Die EG Bern, bzw. das Contact Netz gibt im Gesprächsprotokoll vom 17.06.2013 an; „[..]dass der BF sich auf der Schulter eine Kamera montiert hat und

das TAP die Haltung vertrete, dass dies nicht gehe und verlangte, diese abzunehmen sei“ (B2999.99). In B999.99, Ziff. 3, Abs. 1 stellt die EG Bern weiter fest, „[..]der BF rollerblade regelmässig“. Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Das Protokoll ist erneut falsch. Der BF hat keine Kamera auf seiner Schulter montiert gehabt. Seit mehreren Jahren ist es in der Schweiz obligatorisch, dass Rollerblader korrekt ausgerüstet sein müssen mit Vorder- und Rücklicht. Zur Veranschaulichung, wie die verschiedenen Dinge aussehen, werden nachfolgend die fünf Elemente als Bilder dargestellt. [Bild Kamera], [Bild Handy], [Bild Rücklicht], [Bild Licht vorne], [Bild Klingel] 244) Es ist für den BF nicht nachvollziehbar, weshalb ein TAP Projektleiter, der über grosse Entscheidungsvollmachten verfügt, nicht differenzieren kann zwischen einer Videokamera und einem Vorder- oder Rücklicht eines Rollerbladerucksacks. Schon in einem früheren Gesprächsprotokoll haben dieselben Leute den Unterschied zwischen einer Videokamera und einem Handy nicht machen können. Diese Unterscheidung machen zu können ist jedoch in einem exponierten TAP Umfeld von Entscheidung. Die Contact Netz Aussagen wie die nachträglich erstellten Gesprächsprotokolle sind aus qualitativer Sicht somit ungenügend und fehlerhaft – auf den Syntax wie auf die Inhalte bezogen und demzufolge nicht zuzulassen. 245) Im Protokoll vom Contact Netz wird auf die Schuhe und Einlagen hingewiesen – somit wird aus etwas nicht Existierendem plötzlich etwas Existierendes. Hier zur Wiederholung das falsche Zitat; „[..]der BF mache geltend, seine Schuhe und

Einlagen kosteten zusammen Fr. 600.00 und er könne es sich nicht leisten, diese für die Arbeit einzusetzen“. Hierbei steht es nicht etwa Aussage gegen Aussage – auf Aufforderung hin kann der BF das Videomaterial der Staatsanwaltschaft vorlegen. 246) Dass die TAP Projektleiter trotz der umfangreich dokumentierten Schuhproblematik gemäss Videodokumentation „[..]von nichts wüssten“ (B999.99). 247) Dass die TAP Projektleiter die Unterscheidung zwischen einem Handy und einer Kamera nicht machen können. 248) Dass die TAP Projektleiter die Unterscheidung zwischen einem Vorder-, bzw. Rücklicht mit einer Videokamera nicht machen können, aufgrund dessen eine Wegweisungsdrohung seitens Contact Netz erfolgt.

62


Somit unmissverständlich gegenüber dem VGKB zum Ausdruck kommen müsste, welche verfälschte Aussagekraft den Contact Netz Protokollen zuzukommen ist. 249) Zu Punkt 4 Ein Fuss, der nicht ganz der Norm entspricht, das ist etwas Angeborenes. Ein Arztzeugnis, das zwei oder drei Jahre alt ist genügt vollkommen, um einen angeborenen Fehler zu attestieren. Sämtliche der VGKB zur Einsichtnahme vorgelegten Arztzeugnisse mit Nr. 1-10 sind daher zuzulassen. Die EG Bern gibt an, dass „[..]sobald

der BF ein verständliches[..] ärztliches Attest einreicht[..] erst dann werde geprüft[..]“. Das ist so nicht zulässig. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens muss von Seite der EG Bern in die Wege geleitet werden. Ein Gutachten zu erstellen ist eine kostspielige Angelegenheit. Der finanzielle Spielraum lässt es nicht zu, dass ein Sozialhilfeempfänger ein solches Gutachten selber finanzieren könnte. Kommt hinzu, dass die bestehenden vom BF vorgelegten Arztzeugnisse ausnahmslos aussagekräftig genug und in sich stimmig sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen und es keiner weiteren „nachvollziehbarer Arztzeugnisse“ mehr bedarf. Was genau müsste in dem von der EG Bern verlangten neuen Attest gem. B999.99 drin stehen? Eine Zusammenfassung aller bisherigen Atteste? 250) Die EG Bern bemängelt, dass das Arztzeugnis (B999.99) von Hr. Dr. Anonymous vom 27.06.2013 unzureichend und unvollständig sei. Dem kann der BF auf B999.99 bezogen mit Vorbehalt zustimmen. Nur zusammen mit den anderen von diesem Arzt ausgestellten und vorgelegten Attesten macht es gesamthaft gesehen Sinn und müsste eigentlich auch von sog. Laien interpretierbar sein. Alle Atteste zusammengenommen ergeben ein klares und eindeutiges Krankheitsbild ab. Im Weiteren verhält es sich so, dass das besagte von der EG Bern erstellte Formular so gefertigt und aufgebaut ist, dass dieses Formular ein Gutachten und kein „detailliertes Arztzeugnis“ ist. Gutachten sind wie in diesem Schreiben wiederholt erklärt, eine kostspielige und oft langwierige Angelegenheit, welches sich je nach Fall bis zur vollständigen Klärung der Sachlage Monate, wenn nicht Jahre hinziehen kann. Aus diesem Grund, es geht um die korrekte Form des Arztzeugnisses, bzw. des Gutachtens, hat der BF bei der EG Bern nachgefragt; „[..]falls der BF zum

Thema «TAP, Arbeitsschuhe und Arztzeugnis» weitere Informationen diesbezüglich der EG Bern zutragen könne, wäre der BF froh, falls die EG Bern ihm die entsprechenden Eckdaten auf diesen Aspekt bezogen, falls noch welche fehlen würden, dass die EG Bern den BF darüber bis zum 29.07.2013 in Kenntnis setzen solle, damit der BF auf die entsprechenden Vorbringungen eingehen und die fehlenden Unterlagen besorgen könne“. (B999.99 vom 26.07.2013). Die EG Bern hat diesen Termin kommentarlos verstreichen lassen und sich auch zu der möglichen Finanzierung der Gutachten und Gegengutachten bis heute (Stand 03.07.2014) nie dazu geäussert. Somit festzuhalten ist, dass dem BF somit nie die Chance eingeräumt worden ist, überhaupt ein Gutachten eingeben zu dürfen. 251) Es kann festgehalten werden, die C___ wurde von der EG Bern zwar beauftragt, ein psychiatrisches und teures Gutachten der Klientel zu erstellen, die EG Bern hat es jedoch versäumt, einen Gutachter bzw. eine Firma zu beauftragen, unter der Berücksichtigung der Kostenfolgen, der dieses besagte Formular (B999.99) vollständig und korrekt hätte ausfüllen können. Denn diese Firma müsste vertiefte Kenntnisse besitzen über das TAP Projekt, weil – dies steht ausser Zweifel, die 63


verschiedensten Klientelkategorien würden mit den verschiedensten Krankheitsbildern dort vorstellig werden – von der EG Bern zur Begutachtung zugewiesen. Das Endergebnis wäre dann ein korrektes Gutachten über die physische individuelle Verfassung eines angehenden TAP Mitarbeiters. 252) Dass während der TAP Arbeit, egal ob es sich nun um eine sog. „leichte Arbeit“ handelt, wenn weitere Probleme auftauchen, muss die Türe für Interventionen für die Klientel bezogen auf die Grundsicherung weiterhin offen bleiben. Die EG Bern jedoch widersetzt sich dieser Forderung – mit den entsprechenden verfassungswidrigen Folgen in Form der Leistungskürzungen- und Leistungseinstellungen. Stellungnahme EG Bern (B999.99, Ziff. 4), Zitat; “[..]Aktuell liegt der Beschwerde-

gegnerin kein detailliertes und nachvollziehbares Arztzeugnis vor. Sobald der BF ein verständliches und begründetes ärztliches Attest einreicht, wird die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Situationsbedingte Leistungen für orthopädische Einlagen prüfen“. 253) Der Organisation A____ wird in Zukunft aktiv mitarbeiten beim Aufbau der «TAP Gedenkstätte Schweiz» mit mittlerweile mehr als namentlich bekannt 60-ig und mehr Toten in Deutschland und der Schweiz. Das Spendenkonto ist im Internet gelistet. Beweismittel - TAP Gedenkstätte Schweiz, http://facebook.com/tapschweiz 254) Nach jetzigem Wissenstand muss der BF davon ausgehen, dass die EG Bern es weiterhin billigend in Kauf nehmen würde, auch nach Vorlegung des letzten Attests mit Nr. 10, den BF im TAP oder TAP ähnlichen Arbeitsstellen arbeiten lassen zu wollen ohne etwelche Vorkehrungen wie beschrieben zu treffen. Anders lassen sich die Urteile der RSH und VGKB zum heutigen Zeitpunkt nicht interpretieren. Das sich folglich der BF zum dritten, vierten und wiederholten Male erneut Fussverletzungen zuziehen würde, ganz abgesehen von den anderen erwiesenen gesundheitlichen Einschränkungen Seitens BF, das würde die EG Bern weiterhin in Kauf nehmen, bzw. dies wäre der EG Bern offensichtlich egal. Der Schutzbereich des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit umfasst jedoch auch die Freiheit vor Verletzung der körperlichen Gesundheit und vor Schmerzen. Massstab ist eine Zustandsbetrachtung des Körpers vor und nach einer bestimmten Ursache. 255) Die Anordnung des TAP-Einsatzes stützt die Vorinstanz jedoch auf Art. 27 Abs. 2 SHG. Danach ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisung zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. Sollen nachteilige Rechtsfolgen an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). Die Voraussetzungen, um vorbehaltlos eigenständig im TAP existenzsicherndes Geld in vollem Umfang zu 100% verdienen zu können, waren zu keiner Zeit gegeben, somit die Weisung unzulässig. 64


256) Weder entschuldigt sich die EG Bern beim BF für den entstandenen Schaden noch ist eine Einsicht spürbar, obschon in B999.993, Ziff. 18. S. 4 ausführlich beschrieben wird, worauf zu achten wäre, so u. a. mit Zitat; „[..]es kann von daher

keine Rede sein, wenn jemand Schuhe kurz trägt, dass dahinter eine «selbstschädigende Absicht» besteht. Im Gegenteil – es verhält sich so, wenn normales Schuhwerk getragen werden muss, ist das Wichtigste für Menschen mit deformierten Füssen, stets das Schuhwerk zu wechseln, damit keine Reibungsstellen entstehen. Und das ist normale Physik – und nichts anderes“. Somit auch erklärt ist, weshalb ein kurzzeitiges Bladen möglich ist. Es geht um Reibung und Wärme, Repetitives und die Zeitdauer, während der Etwas gemacht wird und gemacht werden kann. 257) Noch wird die EG Bern offenbar nicht oder nie für ihr Fehlverhalten zur Rechenschaft gezogen werden. 258) Es scheint offenbar legitim zu sein, E-Mails der Klienteln Blacklisten zu dürfen. Der BF daraufhin sämtliche Unterlagen eingeschrieben versenden musste, mit den entsprechend hohen Kosten, welche für den BF kaum tragbar sind. Und zu guter Letzt ihm dieses Verhaltensmuster von der RSH mit Verfügung vom 28.05.2014, Abs. 7.3, S. 9 vorgeworfen worden ist mit Zitat; „[..]der BF verfüge sogar über

finanzielle Mittel, um nicht lebensnotwendige Auslagen zu tätigen, wie das Versenden von eingeschriebener Post[..]“. Das versteht der BF unter inakzeptablen Verhalten. Unter konstruktiver Zusammenarbeit stellt sich der BF zu Recht etwas anderes vor. 259) Für diejenigen, die einen Eid geschworen haben zur Erinnerung; „[..]die Würde

des Menschen ist unantastbar“. 260) Der BF ist unter den gegebenen Bedingungen mitunter mit Datum von heute während mehr als zwölf Monaten und drei Tage unrechtsstaatlichen Sanktionen ausgesetzt worden ist, was einem schwerwiegenden Eingriff gleichkommt. 261) Der BF wäre in dieser Zeit zu Tode gekommen, hätte er sich nicht ************** Beschäftigung zugewandt und um Überleben zu können sich in die ************* begeben und hätte er keine (Mikro-) Darlehensgeber gefunden. 262) Atteste von unabhängigen Ärzten, welche einem Gutachten gleichkommen, werden heute weiterhin von den VB in Frage gestellt – die EG Bern selber ist jedoch nicht bereit für die Kosten aufzukommen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, geschweige denn – ein unabhängiges Gegengutachten mitfinanzieren zu wollen, somit die Voraussetzungen für die TAP Weisung auch in diesem Punkt nicht erfüllt sind. 263) Die EG Bern dem Bundesgerichtsurteil gem. Ziff. 218.[68] nicht Folge geleistet hat und noch heute kein Handlungsbedarf sieht (ab Ziff. 305). 264) Die EG Bern Entscheidungsparameter, die direkten Einfluss auf das Urteil der VGKB vom 18.10.2012 gehabt haben, ohne Angabe der Quellen nach Gutdünken und zu Ungunsten der Klientel verändert haben (Ziff. 218.[35][36]). 65


So hat die EG Bern gegenüber der VGKB ausgesagt; a) „[..]Arbeitskleidung werde zur Verfügung gestellt“ b) „[..]Die TAP Einsatzdauer wäre maximal 2 Monate“ c) „[..]Der TAP vom BF jederzeit angetreten werden könne“ Offenbar keine Angaben mit verpflichtendem Charakter? Wozu werden Sie dann gemacht? Zu a) wenn der BF nun gleich ausgestattet würde wie ein Mitarbeiter der Stadt – nun, der BF hat noch nie einen städtischen Mitarbeiter gesehen, der bei Regen oder kalter Witterung halb erfroren seiner Arbeit hat nachgehen müssen. Doch gemäss TAP Verantwortlicher ist genau dies der Fall. Es liege in der Verantwortung der TAP Teilnehmer; "[..]dass diese selber für wasser- und kälteresistente Schuhe aufzukommen hätten". Diese Aussage widerspricht den gemachten Angaben zwischen S____ an Frau R. H____ vom 22. Mai 2012. Auch ein Nicht-Erwähnen von Umständen hat eine Aussagekraft und Relevanz. Zu b) Aus dieser maximalen Einsatz von einem Monat mit Option auf einen Monat Verlängerung wurden drei Monate. Somit davon auszugehen ist, dass die Einsatzdauer auf ein oder mehrere Jahre festgesetzt werden könnte. Steuergelder werden auf diese Weise fest an äusserst fragwürdige Aktivitäten gebunden, woran kein öffentliches Interesse stehen kann. Diese Anordnung erweist sich damit in zeitlicher Hinsicht als nicht verhältnismässig. Zu c) Der BF wollte am 10.06.2013 den TAP antreten, wurde aber wieder nach Hause geschickt. 265) Den BF dadurch vollständig in seinem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Essen, Wohnen, Gesundheit..) beschneidet. 266) Das Argument bezüglich der Schuhe in sämtlichen Beschwerdeschriften bis hin zum Schweizerischen Bundesgericht aufgeführt wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich neu der BF den Verletzungen aussetzen liess, oder ob er die Forderung bzgl. der Schuhe sich in passiver und abwartender Haltung verhalten hat. Kommt die VGKB den Anträgen des BFs zum heutigen Zeitpunkt nach, heisst diese gut, bzw. kommen die Vorbringungen (teilweise) durch, so käme die Wirkung dessen rückwirkend und vollumfänglich zum Tragen. 267) In Abwägung der Folgen sich der BF korrekt verhalten hat, indem er die TAP Arbeit ohne Schuhe ausführen wollte, er jedoch daran gehindert worden ist mit dem Argument gem. Zitat EG Bern; „[..]man hätte den BF so nicht arbeiten lassen dürfen, da er in eine Scherbe hätte treten können“. Der BF zieht sich am Fuss zweifelsohne nach kurzer Zeit des Laufens in nicht angepassten Schuhen Verletzungen zu. Dem gegenüber steht das Risiko des Eintreten könnens einer Scherbe. Und wiederum dem gegenüber steht das Risiko des Verhungern müssens beim nicht Ausüben können der TAP Tätigkeit. Das Risiko des Eintretens einer Scherbe gewichtet um ein tausendfaches kleiner als das sich Zuziehens einer Verletzung, verursacht durch ein

66


Tragen müssen von nicht angepasstem Schuhwerk. Demzufolge der BF auch in diesem Punkt sich absolut korrekt verhalten hat. 268) Sämtliche bis anhin aufgeführten Punkte führten dazu, dass der BF keinen eigenen Verdienst hat erzielen können, dennoch vertritt die EG Bern den Standpunkt, es sei gerechtfertigt, die Unterstützung dem BF verweigern zu dürfen.

Zusammenfassung 269) Diese Leistungskürzung, bzw. vollständige Leistungseinstellung unter diesen genannten Voraussetzungen verstösst gegen das verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, sowie der Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmass an der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Der Gesetzgeber darf den Umfang des Existenzminimums nicht nach Gutdünken bestimmen, sondern hat nach verfassungsgerichtlich überprüfbaren Kriterien eine nachvollziehbare Bedarfsberechnung vorzunehmen. 270) Die Pflicht des Staates zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. 271) Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die gegenwärtige Bedürftigkeit. Damit lässt es gerade nicht die Kopplung des Leistungsanspruchs an irgendeine beliebige Voraussetzung zu wie im Fall BF. Es wird von der VB weiterhin von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Betroffenen und der Leistungserbringung ausgegangen. Die Verweigerung des Überlebensnotwendigen, sei es auch nur vorübergehend, ist deshalb verfassungswidrig. Die Sachleistungsvergabe der EG Bern in Form der Abgabe von Coop Essensgutscheinen kann höchstens zur relativen Abmilderung der von Grund auf verfassungswidrigen Folgen der Leistungseinstellung führen, den Verfassungsverstoss selbst jedoch nicht beseitigen. 272) Die Folgen der Leistungseinstellung ist erwiesenermassen kostenintensiver für das Sozialsystem als ein unveränderter Leistungsbezug eines Minimalbeitrags. Der durch die Leistungseinstellung erzeugte Druck auf den BF führt bestenfalls zu einem Anstieg von psychischen und physischen Krankheiten mit entsprechend enormen Kostenfolgen, die daraus resultierenden steigenden Gesundheits- und andere Kosten belasten den Steuerzahler zusätzlich. Durch die Leistungseinstellung ist es Seitens BF u. a. zu Mietschulden gekommen. Dass im Anschluss darauf hilfebedürftige Mieter in der Stadt Bern ihre Wohnung räumen müssen und wegen Nichtzahlung der Krankenkassenprämien nur noch Anspruch auf eine „Notversorgung“ im Krankheitsfall haben, ist die Spitze des Eisbergs. 273) Soziale Hilfen komplett zu entsagen und Bedürftige gegebenenfalls verhungern zu lassen und ihn in die Obdachlosigkeit zu entlassen, ist in einem Sozialstaat 67


schlicht unzulässig und verfassungswidrig. Es muss eine unterste Grenze staatlicher Leistungen geben, die jedem Menschen „unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit“, zugestanden werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die für seine menschenwürdige Existenz unbedingt notwendig sind. Dies ist eine sozialstaatliche Verpflichtung. 274) Diese Leistungseinstellung der EG Bern führt zu einer gesundheitsbeeinträchtigenden, zu einer lebensbedrohlichen Situation, hat der BF weder Eltern, bei denen er wohnen könnte, noch Nachbarn, die ihm eine anderweitige Unterstützung bieten könnten. In ähnlichen Fällen ist ein Depressiver an Unterversorgung Tot in seiner Wohnung aufgefunden worden. Andere wurden wegen Unterernährung in ein Krankenhaus eingeliefert. Einige haben sich aus Not an Lebensmitteln in der Schweiz prostituiert. Nicht selten, bzw. meistens führt es die Betroffenen in die Delinquenz oder sie erleben erstmalig den krankhaften Verlauf einer schweren Depression. Betroffene so auch der BF wurde gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und werden durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit nicht mehr gewährleistet ist. Diese unverhältnismässigen Folgen werden durch die EG Bern zumindest in Kauf genommen. Die enormen Kostenfolgen trägt immer das Sozialsystem. Zur Delinquenz, dies kann kurzzeitig betrachtet das inländische BIP steigern, doch längerfristig führt es zu politischen Unruhen, wie es in einigen umliegenden Ländern längst feststellbar ist. Beweismittel - Zur Erinnerung an die Opfer der Agenda 2010, http://on.fb.me/1f5k3Yn - TAP Gedenkstätte Schweiz, http://facebook.com/tapschweiz 275) Durch die TAP Weisung bei der vorliegenden unzulänglichen Abklärung verstösst die EG Bern nicht nur gegen das in der Verfassung garantierte Recht auf Berufsfreiheit und in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Leistungsandrohung wie die Leistungseinstellung übt auf den Leistungsberechtigten den BF einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht gewollten Tätigkeit gleichkommt. Das führt dazu, dass der BF de facto genötigt wird, jede zumutbare Arbeit, aufzunehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter bzw. akzeptabler sozialverträglicher Arbeit entspricht. Die psychischen Auswirkungen auf die Klientel, werden faktische Zwänge ausgeübt, sind massiv. Es kommt u. a. zu Schlafstörungen und Depressionen. Bereits die blosse Möglichkeit einer Sanktionierung oder Leistungsandrohung oder gänzlichen Leistungseinstellung belastet die Psyche stark. Dieser mittelbare Arbeitszwang ist verfassungsrechtlich gesehen nicht gerechtfertigt. 276) Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass dem BF den gesamten existenznotwendigen Bedarf zugesprochen wird. Es wurde aufgezeigt, dass dies im TAP Umfeld eindeutig nicht der Fall ist. Der BF darf nicht auf „freiwillige Leistungen“ vom Contact Netz verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. 277) Der gesetzliche Leistungsanspruch muss sich seiner Höhe nach also an den tatsächlich bestehenden existenznotwendigen Bedarf orientieren. Wie erwähnt, das 68


Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst nicht nur die physische Existenz des Menschen, sondern auch ein Mindestmass an soziokultureller Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Es stellt sich die Frage, ob die EG Bern, indem sie dem BF keine Sehhilfe zur Verfügung stellt und dem Thema Schuhe keine Gewichtung zukommen lässt, und sämtliche gesundheitlichen Aspekte vom BF, welche es zu berücksichtigen gilt, aussen vor lässt, ob das Mindestmass damit erfüllt ist? 278) Die EG Bern erachte es als angemessen, TAP Mitarbeitende in Stiefeln arbeiten zu lassen, denn diese können sich Sozialhilfebeziehende selber leisten und diese Kosten sollen offenbar im Grundbedarf mit eingerechnet sein (Ziff. 218.[3],[100],[101]). Der BF hat u. a. jedoch ein verfassungsmässiges Recht auf ein Leben, das ihn vor dem Erfrieren bewahrt. Wenn jemand in Plastikstiefeln arbeitet, bekommt er oder sie Erfrierungserscheinungen an den Füssen. Somit die EG Bern sich auch in diesem Punkt gesetzeswidrig verhält und das Contact Netz anweisen müsste, den Mitarbeitenden Schuhe zur Verfügung zu stellen, welche die Strassenarbeiter der Stadt Bern tragen – nämlich ganz normale, vernünftige, robuste, SUVA konforme, warm haltende, wasserresistente und Körperfeuchtigkeit diffundierende Arbeitsschuhe, die keinen Weichmacher enthalten und die vom BF auch getragen werden können. Genau das versteht Hr. Dr. med. Anonymous unter sog. „Sicherheitsschuhen“ (Ziff. 218.[80]). Dass Freizeitschuhe im TAP Arbeitsumfeld nicht SUVA-konform sind, wird in einer vom BF in Auftrag gegebenen Videostudie deutlich. Gemäss EG Bern; „[..]sei es nicht angezeigt und vollkommen überflüssig, stabiles Schuhwerk, bzw. Sicherheitsschuhe im Umfeld der TAP Arbeit zu tragen“. Diese Videostudie zeigt, welche gravierenden Fussverletzungen TAP Mitarbeitende sich zuziehen können, wenn der Abfallrollcontainer beim Umkippen auf den Fuss fallen sollte. In der Videostudie nicht mitberücksichtigt, mögliche Erfrierungserscheinungen im entsprechenden Arbeitsumfeld. Quelle: (B999.99), TAP und Sicherheitsschuh (Video 8.5 MB) 279) Nach vielen Monaten Überlebenskampf seitens BF wird dieses Argument seitens EG Bern; „[..](wasser- und kälteresistente, outdoor) Arbeitsschuhe gehören dem Grundbedarf an“, obsolet, denn der Zeitraum bis zur Wiederherstellung des finanziellen, materiellen, physischen und psychischen Gleichgewichts vom BF ist heute nicht mehr bezifferbar. Von daher zukünftig bis Ablauf von Monaten wenn nicht Jahren, sollte der BF wieder den absoluten, existenziellen Grundbedarf nach SKOS erhalten, diesem Argument keine Gewichtung mehr zuzukommen sei. Dabei spielt es keine Rolle, welche Voraussetzungen ausschlaggebend waren, die dazu geführt haben. Zusammengefasst 280) Art. 10. Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Die Garantie schützt die körperliche und geistige Integrität der menschlichen Person. 281) Ohne dass die EG Bern vorgängig abgeklärt hat, ob sozialhilfebeziehende Menschen physisch in der Lage sind im TAP mitarbeiten zu können, wies die verfügende Behörde ohne Risikoabschätzung und ohne Rücksicht auf Folgen und 69


dessen körperlichen Unversehrtheit von Mitarbeitenden, den BF vier Mal dem TAP zu. Die geltend gemachte Verletzung liegt damit im Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV, indem der BF trotz der Beilegung von Attesten (B999.999) gezwungen worden ist, den beschriebenen TAP-Einsatz zu leisten. 282) Die Anordnung des TAP-Einsatzes stützt die Vorinstanz auf Art. 27 Abs. 2 SHG. Danach ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisung zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. Sollen nachteilige Rechtsfolgen an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). 283) Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen, dass trotz Vorlegung der Atteste Nr. 1 bis 5 der BF auf unzulässige Weise dem TAP zugeführt worden ist. 284) Die verfügende Behörde kannte alle Risiken. Die VB hat sich einzig auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt. Die VB hat Ferndiagnosen in Auftrag gegeben, dessen Inhalt und Wahrheitsgehalt sich im Nachhinein als vollkommen falsch herausgestellt haben, somit nicht mit der Realität übereingestummen haben. Die VB hat sich aufgrund dieser unzulänglichen Eckparameter auf eine TAP-Weisung trotzdem eingelassen. Nicht zu vergessen, die Sozialhilfe ist letzte Instanz, das sogenannten letzten Auffangnetz. Durch diese unzureichende Analyse, denn ein Mensch kann nie als Ganzes von einer Behörde erfasst werden – erst recht nicht ohne Einsichtnahme in ein Arztdossier. Das sogenannte letzte Auffangnetz war im Fall BF unzureichend. Die TAP Weisung von Anbeginn an unzulässig (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). 285) Der Geltungsbereich des Urteils liegt darin, dass die EG Bern das offenbar unkooperative BF Verhalten als rechtsmissbräuchlich einstuft und aufgrund dieses Verhaltens die Vorinstanz zum Schluss kommt, dem BF für zwei Monate und mehr, bzw. ab 30.11.2013 auf unbestimmte Zeit dem BF den Zugang zum Sozialdienst zu verwehren. Gleichzeitig taxiert die VB die vom BF beigelegten ersten acht Arzt Atteste als "wertlos", bzw. als "Gefälligkeitszeugnisse" ein. 286) Mit Weisung der VB einen TAP anzutreten, ab diesem Zeitpunkt ist ein TAP Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber beweispflichtig in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung der auszuübenden Tätigkeit. Obschon die EG Bern über den Sachverhalt grundlegend und stetig vom BF seit 2010 in Kenntnis gesetzt, wurden dem BF keine notwendigen Schuheinlagen und Schuhe zur Verfügung gestellt, welche eine Arbeitsaufnahme unter Umständen nach einer gewissen Zeit ermöglicht hätte. Vier Jahre sind es her. Welche gesundheitlichen Folgen den BF erwarten könnten, letzten Endes eintrafen, waren absehbar – mögliche gesundheitliche Folgeschäden von der EG Bern vehement seit Jahren ignoriert. Ab Mitte 2011 zeigten sich die ersten schleichenden Symptome – bis zirka Mitte 2012 der BF aufgrund der unerträglichen Schmerzen sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Die Therapie konnte aufgrund des Fehlverhaltens seitens der EG Bern nie zielführend sein, da weder die Medikation von der EG Bern bezahlt worden wäre, noch die sonstigen notwendigen Schritte die EG Bern gemäss Attest Nr. 1 bis 5 in die Wege zu leiten bereit war. Letztendlich war der BF über ein Jahr den intensiven und umfangreichen Untersuchungen und des Geldmangel 70


wegen unzureichenden Rehabilitationsversuchen im Inselspital Bern ausgesetzt. Bis letztendlich Anfang 2014 die ersten Endergebnisse der Untersuchungsserie vom Inselspital Bern endlich vorlagen – mit ernüchterndem Ergebnis. 287) Es steht demnach die Frage im Raum, wie hätte sich der BF laut EG Bern korrekt verhalten müssen? Ohne umfangreiche Untersuchungsreihen mit den definitiven Untersuchungsergebnissen hätte der BF kein Attest vom Inselspital Bern ausgestellt erhalten, welches der Gewichtung eines SUVA oder IV Entscheides gleichkommt. Die Endergebnisse musste der BF trotz der einschneidenden Massnahmen seitens VB abwarten. Billigend von der EG Bern in Kauf nehmend, dass der BF seit Mitte 2011 ganz offenbar diese unerträglichen Schmerzen in Kauf zu nehmen habe. Aufgrund dieses Sachverhalts kann keinesfalls von einem „[..]ideologischen Grund als Hinderungsgrund am TAP teilnehmen zu wollen“ die Rede sein (Zitat RSH vom 18.03.2014, S. 9), der Fokus vom BF lag seit 2010 von Beginn an auf den Inhalten gem. Attest Nr. 9. Die Chronologie nachlesbar ab Ziff. 216. 288) Der Hausarzt seitens BF machte zwischenzeitlich Schadensbegrenzung so gut es eben ging. Mit sehr aussagekräftigen, überlegten und konkreten Angaben. Arzt 1, Attest Nr. 5 30.05.2013, B999.99 mit Zitat; "[..]wegen Unfall" Arzt 1, Attest Nr. 6 19.06.2013, B999.99 mit Zitat; "[..]Schuhe nach 30 Minuten ausziehen" Arzt 1, Attest Nr. 8 31.10.2013, B999.99 mit Zitat; "[..]mehrheitlich sitzende Tätigkeit" Arzt 2, Attest Nr. 9 06.02.2014, B999.99 mit Zitat; "[..]ausweiten der Schuhe an zwei Stellen plus Einlagen nach Mass" Arzt 3, Attest Nr. 10 04.03.2014, B999.99 mit Zitat; "[..]kann stehende und laufende Tätigkeiten krankheitsbedingt intermittierend

nicht ausführen" Wichtig in diesem Zusammenhang erwähnt, im Prozess involviert für die Ausarbeitung und Herstellung des Gutachtens für Attest Nr. 9 und Nr. 10 waren die Ärzte des Inselspitals – sie sind die zeichnende Partei. Also nicht der Hausarzt Dr. med. Anonymous. Somit der EG Bern und den VB für Interpretierungsversuche kein freier Spielraum mehr offen gelassen wird. Somit sämtliche Argumentationsreihen der VB sich im Nachhinein als falsch herausstellen. Um sich dies bildlich vorzustellen, die aktuelle Verfügung vom 28.05.2014 umfasst 16 A4 Seiten. Das sind sechzehn A4 Seiten, Argumente von einer Behörde, die sich mit Datum von heute als vollkommen falsch herausstellen. Beweismittel - Attest, Chronologie und Inhalt (B999.99)

in den Akten

289) Eine psychiatrische Abklärung, welche physische Aspekte unberücksichtig lässt, oder notwendige (Abklärungs-)Zeit nicht mit einbezieht, hat erwiesenermassen zu nachteiligen Rechtsfolgen Seitens BF geführt. Wie erwähnt, sollten nachteilige 71


Rechtsfolgen an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). 290) Dem BF keine andere Wahl blieb, als sich aus Sicht EG Bern offenbar stets unkooperativ zu verhalten, denn die TAP Weisung war zu keiner Zeit unter diesen Vorzeichen zulässig. 291) Nur weil sich die Zusammenarbeit mit dem BF angeblich als rechtsmissbräuchlich darstellen soll und scheinbar als schwierig erweist, rechtfertigt es das vorliegende Urteil im Grundsatz nicht. Es kann nicht zum Nachteil des BFs ausgelegt werden, wenn sich dieser auf das Arztgeheimnis beruft. Auf notwendige Informationen hatte der Arbeitgeber zu jeder Zeit Zugriff, denn diese Informationen hat der BF pflichtgemäss, chronologisch und zeitnah der EG Bern zukommen lassen, somit der BF von dieser Seite her gesehen seiner Sorgfalts- und Mitteilungspflicht stets nachgekommen ist. Zusammenfassung 292) Das Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert jeder in Not geratene Person eine minimale soziale Unterstützung. Liegt eine Notlage vor, garantiert die Verfassung in Art. 12 BV den Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind (BGE 121 I 367 E. 2c S. 373). Art. 29 Abs. 1 KV/BE sieht vor, dass jede Person bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung hat. Die Kantonale Garantie – nach unbestrittener Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht über diejenige der Bundesverfassung hinaus (so auch Urteil des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 04. März 2003 E. 3.2). In Konkretisierung dieser Vorgaben kann gemäss Art. 23 des kantonalbernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) jede bedürftige Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe beanspruchen (Abs. 1). Als bedürftig gilt dabei, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2). 293) Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz knüpfen somit bereits den grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen an bestimmt Voraussetzungen, indem sie klarstellen, dass der in Not Geratene nur Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn er nicht in der Lage ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft, die für das Überleben erforderlichen Mitteln selber zu verschaffen. 294) Für den Begriff der zumutbaren Arbeit liegt es nahe, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 10 Abs. 2 AVIG (SR 837.0)) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. 295) Wie erwähnt, bezieht sich das Urteil einzig auf das offenbar unkooperative Verhalten und die Rechtsmissbräuchlichkeit. Um dem Gesamtbild der vorliegenden Beschwerde gerecht zu werden, ist es jedoch unabdingbar, und um die 72


Argumentationsserie rechtfertigen zu können, bedarf es der Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers und das in den Zusammenhang stellen mit dem offenbar unkooperativen Verhalten. Aufgrund der Ausführungen und die endlich verfügbaren Daten des Inselspitals die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss kommt, dass es sich in casu um eine zumutbare Arbeit für den BF handle. 296) Der BF, bzw. sein Anwalt, hat in der letzten Eingabe beim Bundesgericht vom 26.11.2012 darauf hingewiesen hat, dass dieser auf "[..]speziell orthopädische

Schuhe angewiesen sei. Und ohne diese es nicht möglich sei, einen TAP-Einsatz zu leisten". Diesen Aspekt wurde durch die Vorinstanz bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin unvollständig behandelt. Beweismittel Beschwerde an das VGKB vom 02.11.2012 (Ziff. 5.6)

in den Akten

297) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des kompletten Dossiers es sich beim angeordneten TAP-Einsatz für einen konkreten Zeitraum gemäss Attest Nr. 10 nicht um eine zumutbare Arbeit für den BF gehandelt hat. Indem dem BF vor dem Hintergrund, dass keine zumutbare Arbeit angeboten worden ist, die EG Bern mit Datum von heute, 03.07.2014 gesamthaft mehr als 12 Monate die wirtschaftliche Hilfe vollumfänglich eingestellt hat, erfolgte nach herrschender Lehre und schweizerischen Rechtsprechung ein absolut unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Jörg Paul Müller, Grundrechte, S. 178 f; BGE 130 I 71 E. 4.1. S.75). Vor diesem Hintergrund hätte dem BF zumindest die unerlässlichen, lebensnotwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen (BGE 130 I 71). Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nur auf den Tatbestand der mutmasslichen Rechtswidrigkeit hinweist. Ein Studium der Akten müsste Klarheit darüber bringen, dass der BF entgegen den Angaben seitens der EG Bern stets zu einer Gegenleistung bereit war, die in einem zumutbaren Bereich liegen und der BF nie unentschuldigt ferngeblieben war und stets ein Attest vorlegen konnte falls ein persönliches Erscheinen bei einem Gesprächstermin nicht möglich war. Die EG Bern eine mögliche Pflichtverletzung aus unerklärlichen Gründen explizit ausser Betracht zieht. Bei einer Anspruchsberechtigung ist jedoch zu unterscheiden, ob eine Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 SHG, welche bezweckt, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Liegt eine solche vor, ist nur eine Leistungskürzung und Leistungseinschränkung nach der verwaltungsrechtlichen Rechtssprechung zu prüfen (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). 298) Es muss am Rande klargestellt werden, dass die BF Portrait Publikation im Internet mit Publikationsdatum vom 07.03.2008, erstmalig von Archive.org archiviert am 11.10.2009, bei diesem Text es um die sportliche Leistungsfähigkeit des BFs geht, entgegen den Angaben der VB dieser Text keine Relevanz zum vorliegenden Fall hat. Erstens liegt das Publikationsdatum lange vor dem Zeitpunkt des Worst Cases (Krankheitsfall BF). Also vor 2011. Eine Webseitenaktualisierung ist ferner auch nicht angezeigt, da sportliche Aktivitäten in einem Vorstellungsgespräch online wie real als Verkaufsargument dienen, somit solche Angaben meist förderlich sind für einen erfolgreichen Zugang in den ersten Arbeitsmarkt. Unter gewissen 73


Voraussetzungen Notlügen im Vorstellungsgespräch legitim sind, sofern eine bekannte Krankheit die Arbeitstätigkeit nicht direkt beeinflusst und diese beim Anstellungsgespräch verschwiegen werden. Im vorliegenden Fall erst Recht, ein I____, der keinen Sport macht, ist für einen zukünftigen Arbeitgeber ein Risikofaktor. Auch kann einem O____, bzw. dem BF nicht zugemutet werden, regelmässig online Content auf die Aktualität hin zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Einem aufmerksamen Profiler, ein Profiler erstellt Profile von anderen Menschen, einem Profiler wäre indes sehr schnell aufgefallen, dass ab Beginn 2011 der BF krankheitsbedingt leider keine Inhalte mehr zum Thema Sport hat publizieren können. Somit auch dieser Punkt vollumfänglich vom BF entkräftet werden kann. Beweismittel - Web Publikationschronologie http://bit.ly/999999

in den Akten

299) Zum Punkt der „Auflistung gesundheitlicher Beeinträchtigungen“. Es sollen Daten erhoben werden, jedoch der Verfügung vom 16. Mai 2014 kann nicht entnommen werden, auf welchen Beruf bezogen eine gesundheitliche Beeinträchtigung einem Ausüben dieser jeweiligen Tätigkeit eine Einschränkung darstellen könnte. Es ist mit keinen Einschränkungen zu rechnen bei der Ausübung des Berufes als I____, sofern sich das Augenlicht des BFs nicht weiter verschlechtert. Weitere Einschränkungen z.B. als TAP Mitarbeiter sind gegenüber der VGKB im Detail beschrieben und mit Arztattesten belegt, welche keiner weiteren Erklärung seitens BF bedarf. Keine Unterlagen stehen der VGKB indes zur Verfügung, müsste der BF auf diesen Punkt 6.2.1 bezogen sich erklären müssen, mit welchen Einschränkungen zu rechnen wäre, würde der BF z.B. wieder als M____ arbeiten. Von daher ist eine Einschränkung des Berufsfeldspektrums zwingend angezeigt, damit der BF diese geforderten Unterlagen für die VGKB oder für die EG Bern bei Bedarf zusammenstellen kann. 300) Gerügt wird in diesem Zusammenhang die RSH Angabe gem. Verfügung vom 28.05.2014, Abs. 7.4, S. 10 mit Zitat; „[..]als ausgebildeter S____ mit diversen

Weiterbildungen verfügt er über intakte Voraussetzungen dafür. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm möglich wäre, für sich selber aufzukommen. Damit ist der Grundsatz der Subsidiarität auch mittelbar verletzt.“. und Abs. 8.4, S. 13 (Mitte) mit Zitat; „[..]es bestünde keine ernsthafte Motivation, mittels Arbeit selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen“. Einmal mehr die VB die Relevanz und die Zusammenhänge der Atteste nicht erkennen will. Wie soll sich der BF in seinem Fall korrekt verhalten? Weder die EG Bern die Anstrengungen unternehmen will, eigene Daten bzgl. des Gesundheitszustand des BFs in einem formell korrekten Rahmen erheben zu wollen, noch Feinheiten bezüglich des Worts Arbeit die EG Bern die nötige Bedeutung zukommen lässt. Erstens braucht der BF nebst den guten Voraussetzungen einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin, der oder die die Arbeit entlöhnt, und zweitens müsste stehen bezahlter Arbeit oder Erwerbsarbeit anstelle des Worts Arbeit und drittens müsste die Voraussetzungen gegeben sein, dass der BF die angebotene Erwerbsarbeit auch ausführen kann. Die Voraussetzungen sind seit langem nicht mehr gegeben. 301) Zum Punkt “behandelnde Ärzte“. 74


Die Liste der behandelnden Ärzte ab Zeitpunkt Anfang 2013, die der VGKB mit Datum von heute vorliegt, ist komplett. 302) Zum Punkt „Entbindung der Schweigepflicht und Vollmacht(en)“. Der BF vom Gesetz her nicht verpflichtet ist, der verfügenden Behörde Einsicht ins Patientendossier zu geben (8C_949/2011 vom 04.09.2012), sind anderweitige Möglichkeiten des Informationsaustausches gegeben. Aufgrund dessen, dass dem BF kein Rechtsbeistand zugesprochen erhält, der BF fachlich nicht in der Lage ist heute beurteilen und richtig einschätzen zu können, inwiefern und ob der BF der verfügenden Behörde gegenüber verpflichtet ist, ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl o. ä. eine Generalvollmacht diesbezüglich der VGKB gegenüber unterzeichnen zu müssen. Wenn ein Rechtsbeistand dem BF raten würde eine Generalvollmacht zu unterzeichnen – der BF würde dies womöglich machen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb das Recht, das jedem Bürger zusteht so auch dem BF, sich adäquat von einem Anwalt in solch schwerwiegenden Fällen vertreten zu lassen, dem Antrag auf anwaltliche Verbeiständung dem BF zu seinen Ungunsten mit Verfügung vom 16.05.2014 und 12.06.2014 (B999.99, 1.e, S. 2) wiederholt von der VGKB aberkannt worden ist. 303) Sollte sich aufgrund dessen der BF erneut falsch verhalten, bzw. sich falsch entschieden haben, es nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden kann und sich der BF auf Ziff. 11 beruft. Die Beweislast liegt nicht einzig wie fälschlicherweise von der VGKB behauptet beim BF. 304) Sofern die offenen (Mikro-) Darlehensbeträge beglichen sind (Selbstbehalt, Fahrspesen, Gesundheitskosten u. a.), wäre es im Rahmen des Möglichen durchaus für den BF und für die Darlehensgeber vorstellbar, aufgrund eines VGKB klar definierten Fragekataloges eine oder mehrere Vollmacht(en) zu unterschreiben (B999.99), bezogen auf Datenbestände mit Geltungsbereich ab 01.01.2013 bis 04.03.2014 unter Berücksichtigung von Punkt 302-303. 305) Ferner weisst der BF darauf hin, die Krankheit ist nach wie vor akut, somit die VB jederzeit ein Gutachten ihrerseits im Nachhinein in Auftrag geben kann (damit ist nicht ein psychiatrisches Gutachten gemeint), sofern dem BF das Recht und die finanziellen Mittel für eine mögliche Gegendarstellung zugestanden wird (B999.99, Abs. 148, 296 und B999.99, Abs. 6). Die Gegendarstellung mit Attest Nr. 5-10 nach Ansicht BF im eigentlichen Sinne vom BF auf Kosten Dritter (sog. Darlehensgeber), die ihrerseits ihre Kostengutsprachen an Bedingungen geknüpft haben, in aufwändiger und unrechtmässiger Art und Weise erbracht werden konnte. Unrechtmässig darauf bezogen, unter welchen Bedingungen das Gutachten entstehen musste. Zusammenfassung 306) Somit festzuhalten ist, dass der BF auf Kosten Dritter, bzw. auf eigene Kosten und auf Kosten von Zeit ein Gutachten hat erstellen lassen müssen, was wiederum dem Grundsatz „gleiches Recht für alle“ nicht entspricht, denn die wenigsten Sozialhilfeempfänger über solches Geld, bzw. über Darlehensgeber verfügen können. Auch der BF in Vergangenheit nicht verbindlich über solches Geld hat verfügen 75


können noch heute nicht verbindlich darüber verfügen kann. Somit im Sinne der Grundgesetzgebung zu prüfen sei, weshalb entscheidende Eckparameter und Voraussetzungen gemäss Urteil vom Schweizerischen Bundesgericht, Ziff. 4.5, S. 11 (B999.99) vom 29. Juli 2013 „das VBKG habe mit zutreffender Begründung

dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der BF ggf. spezielle orthopädische Schuhe geltend machen kann“ für den BF noch zum heutigen Zeitpunkt nicht in Anwendung gebracht wird, obgleich die Voraussetzungen nachgewiesenermassen erfüllt sind (B999.99/99). Der BF bis zum Abschluss der Untersuchungsreihe 06.02.2014 und 04.03.2014 keine wirkliche Handhabe hatte, gegen RSH Entscheide vorgehen zu können. Somit entgegen den RSH gemachten Angaben aus Abs. 8.5, S. 15 mit Zitat; „[..]trotz vorbildlichem Engagement“ von einem vorbildlichen Engagement seitens EG Bern nicht im Geringsten die Rede sein kann, dass sich diesbezüglich die EG Bern redlich und vorbildlich dem BF gegenüber verhalten hätte. Das gerade diese verwerfliche Haltung der EG Bern dazu geführt hat, dass der BF deshalb erst krank geworden ist, der BF wegen seiner Krankheit nicht nur nicht im TAP hat mitarbeiten können, auch gute Jobangebote musste der BF deshalb krankheitsbedingt ablehnen. Sind zwischenzeitlich TAP-Aspekte für den BF irrelevant geworden, wünscht sich der BF heute einzig nur noch das eine, beschwerdefrei gehen zu können. 307) Von Seite BF gerügt wird, dass die TAP Bedingungsvoraussetzungen nicht rechtens waren, mussten a) die Kosten für die Erstellung des Gutachtens (B999.99) vom BF übernommen werden und b) die (Unterstützungs-)Zeit für die Erstellung des Gutachtens dem BF nicht zugestanden worden ist, damit er in dieser Abklärungszeit hätte überleben können, die VB, dazu zählt auch die VGKB, die Verletzung sämtlicher Grundrechte gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen billigend in Kauf genommen haben. 308) Die der VBKG vorliegenden Daten vor dem ersten Bundesgerichtsentscheid nicht anderslautend sind wie die vorliegenden Daten mit Attest Nr. 9 (B999.99). Somit erneut der Umstand vom BF gerügt wird, dass die EG Bern rechtsmissbräuchlich den BF Krankheitsfall in Kauf genommen hat, in dem sie dem BF keine Schuhe und Schuheinlagen seit 2010 mehr zur Verfügung gestellt hat, ein vorschieben von „Empfehlungen“, welche ein Arzt in Form einer Ferndiagnose abgegeben haben soll, ist von vornherein als unzulässig zu betrachten. 309) Gerügt wird von Seite BF, dass die EG Bern Entschädigungskosten für das Ausstellen von einem Attest mit maximal CHF 40.00 Franken vergütet (B999.99), weder die EG Bern auf das Gesuch eingegangen ist, dass der BF hätte ein Gutachten/Attest erstellen dürfen. Dieser Betrag von CHF 40.00 von der Ärzteschaft als unverhältnismässig und unrealistisch betrachtet wird – ein Sozialhilfebezüger ohne fremde Hilfe (sog. Darlehensgeber) nicht imstande wäre, in dieser Situation adäquates Basisbeweismaterial liefern zu können, damit der Beweislastregel genüge getan werden könnte. 310) Gerügt wird der Umstand, dass obgleich der enormen Wichtigkeit die CHF 40.00 für das Ausstellen von Attesten, dass dieser Betrag nie von der EG Bern beglichen worden ist, wie auch andere Beträge wurden mit Datum von heute nie von der EG Bern bezahlt oder dem BF gutgeschrieben. Die EG Bern taxiert es gleichzeitig gem. B999.99, Abs. 8.4, S. 14 (Mitte) als Zitat; „inakzeptables 76


Verhalten“, dass der BF es als Missstand darstelle und der BF sich nicht dazu bereit erklären wolle, solche Kosten selber zu übernehmen. Inakzeptabel ist einzig die Vorgehensweise der EG Bern. Widerspricht es einmal mehr dem Grundsatz „gleiches Recht für alle“. Die umfangreiche Begründung ist dieser Eingabe enthalten. Beweismittel - Attest vom 31.10.2013 | B999.99

in den Akten

311) Da dieses Angebot bzgl. der Gutachtenerstellung seitens BF gegenüber der EG Bern seit langem besteht und die VB von diesem Angebot in der Vergangenheit hätte Gebrauch machen können, es jedoch unterliess, somit eine gerichtliche Edierung auf diese Weise und in diesem Umfang als nicht angezeigt erscheint und der gesetzlichen Grundlage hinlänglich aus diesen Überlegungen heraus nicht genügen kann. Die Erstellung der Daten aus privater Hand finanziert werden mussten – diese Daten u. a. publiziert sind, die „Investoren“ sich aus mehreren gut nachvollziehbaren Gründen gegen die Bekanntgabe dieser Ressourcen entschieden haben und diese Daten daher auch nicht freigeben werden. Vergleichbar mit Forschungsgelder, von einer Firma investiert, liegen die Ergebnisse vor, diese Ergebnisse einer anderen Firma frei zu überlassen wären. Was in der Privatwirtschaft nicht funktioniert, findet demzufolge auch in anderen Bereichen keine Anwendung. Daten, die die gesundheitlichen Aspekte des Arbeitnehmers ausweisen, darauf hat ein Arbeitnehmer im Bedarfsfall Anrecht, kann diese in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf Kosten der VB unter Berücksichtigung der im Einleitungssatz stehenden Aspekte erstellen lassen. Der Beweislastregel somit genüge getan, unter Berücksichtigung von Punkt 302-303, es daher ausser Frage steht, weshalb die ärztliche Schweigepflicht zu 100% aus diesem Grund aufgehoben werden müsste. Eine Entbindungserklärung vom BF unterschreiben lassen, damit weitere Amtsstellen in die Abklärung miteinbezogen werden dürfen, bedarf der Verhältnismässigkeit. Da der BF bis heute weder straffällig geworden ist, noch sonst in einer anderen Art und Weise sich unredlich oder fehlbar verhalten hätte oder wichtige Angaben absichtlich oder grob fahrlässig zurückbehalten hätte, kommt das Gesetz über den Schutz von Personendaten zum tragen, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zum heutigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt bzgl. der Informationsbeschaffung im Drei-Stufen-Verfahren daher weder verhältnismässig noch angezeigt erscheint. Auch wenn der BF eine Generalvollmacht unterzeichnet hätte, kann dieser nach aktueller Gesetzgebung die Vollmacht daraufhin wieder zurückziehen (8C_949/2011 vom 04.09.2012). Da der BF nicht über das fachliche Wissen verfügt, ihm von der VGKB ein Rechtsbeistand aberkannt worden ist, die Rechtswirksamkeit der Aspekte in diesem aktuellen Abschnitt dem BF auf die Beweislastregel hin bezogen somit unter Berücksichtigung von Punkt 302-303 nicht zu Ungunsten des BFs ausgelegt werden kann. 312) Ferner wird vom BF die Unverhältnismässigkeit gerügt, welche die VB dem BF gegenüber zumutet, im Zusammenhang mit vorliegender Beweisführung, sind es zwischenzeitlich mehr als 1000 DIN-A4-Seiten an Prozessakten, bei der der BF den vorliegenden Krankheitsverlauf zu belegen versucht. Steht fest, dass zwischen dem ersten Attest vom 13.01.2011, die Schuheinlagen von der F___ Orthopädie mit eingerechnet und dem Attest Nr. 9 kein wesentlicher Unterschied mit Ausnahme der Detailtiefe besteht. 77


313) Als Vergleich, würde der Chef einer S___ über die Informationen verfügen, dass der zukünftige Mitarbeiter an einer Stauballergie leidet, würde er mit Garantie diesen Aspekt bei der Anstellung mit berücksichtigen. Dass die EG Bern hier nicht den normalen Sachverstand {umgangssprachlich} hat walten lassen, ist allen Beteiligten wahrscheinlich mit Ausnahme der VB ein Rätsel, bzw. für niemanden im BF Kreis nachvollziehbar. Der Arbeitgeber somit hinlänglich über die notwendigen Informationen von Beginn weg verfügen konnte und die entsprechenden Schritte hätte in die Wege leiten können, was er jedoch, obschon die Hinweise offensichtlich waren, nicht tat. 314) Der BF liess bei der letzten Eingabe an die VB ein Erfahrungsbericht (B999.99) von einer unbeteiligten Drittperson zukommen, bei dem es inhaltlich darum geht, den Zusammenhang von Schuheinlagen in Relation zu stellen mit den Konsequenzen, mit denen gewisse Menschen – so auch der BF zu rechnen haben, wenn diese Schuheinlagen nicht mehr getragen werden. Auf den BF Fall bezogen sind die Konsequenzen ähnlich, das Krankheitsbild jedoch leider umfangreicher auf neurologische, mechanische wie muskuläre Aspekte bezogen. Mit Beilegung des Erfahrungsberichts der BF ein weiteres Mal seiner Mitwirkungspflicht nicht nur nachgekommen ist, darüber hinaus – er im Geschehen stets aktiv mitdenkt. Beweismittel - Erfahrungsbericht, Mail vom 26.03.2014 (B999.99) - Vollmacht F___ (B999.99)

in den Akten in den Akten

315) Zum Punkt „Nachreichung der Arztzeugnisse Nr. 1 - 7 und Nr. 9 – 10“ Es kann von Seite BF nicht nachvollzogen werden, weshalb die relevant wichtigsten Atteste (Nr. 5-7 und Nr. 9-10) der VGKB mit Datum vom 30.05.2013 offenbar nicht zur Verfügung gestanden haben sollen. Für die korrekte EG Bern Aktenführung ist der BF nicht zu belangen. Der BF legte daher am 30.05.2013 der verfügenden Behörde diese Atteste nochmals als Kopie bei. Beweismittel - Attest vom 13.01.2011 (ohne Nr.) - Attest vom 21.02.2012 | B999.99

in den Akten in den Akten

- Attest Nr. 5 | 30.05.2013 | B999.99 - Attest Nr. 6 | 19.06.2013 | B999.99 - Attest Nr. 7 | 27.06.2013 | B999.99

in den Akten in den Akten in den Akten

316) Die Arztzeugnisse mit Nr. 9 und Nr. 10 sind als Hauptbeweismittel in der vorliegenden Strafsache bei der Polizei, bzw. bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11.02.2014 (B999.99) und Schreiben vom 12.03.2014 (B999.99) hinterlegt worden. Die VGKB aus diesen Aktenbeständen heraus Mithilfe eines Gesuchs diese Unterlagen bei der angegebenen Behörde ggf. anfordern kann. Beweismittel - Attest Nr. 9 | 06.02.2014 | B999.99

in den Akten, Staatsanwaltschaft 78


- Attest Nr. 10 | 04.03.2014 | B999.99 in den Akten, Staatsanwaltschaft - Einreichen Beweismittel, vom 11.02.2014 (B999.99) in den Akten - Einreichen Beweismittel, vom 12.03.2014 (B999.99) in den Akten 317) Drei Atteste aus dem Jahr 2010, bei denen es um die F___ geht – der BF davon ausgeht, dass diese Atteste für den vorliegenden Fall irrelevant sein müssten. 318) Ferner an dieser Stelle klargestellt wird, dass entgegen den VGKB Angaben gemäss Verfügung vom 16. Mai 2014 der BF sehr wohl dazu bereit ist „alles zu sagen“, sofern es nicht den Bereich tangiert, der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Es entspricht ferner einer Unverhältnismässigkeit und wird hiermit gerügt, wenn eine VB verlangt, dass der BF stets „alles sagen“ müsste. Es ist eine mathematische Unmöglichkeit worauf sich die VGKB zu stützen versucht, denn die eigene Wahrnehmung (Selbstwahrnehmung) ist meist verzerrt und steht in Korrelation mit der Fremdwahrnehmung. Bei mehr als 1000 A4 Seiten darf davon ausgegangen werden (Stichwort: Verhältnismässigkeit), dass ein Sozialhilfebezüger mehr oder weniger alles gesagt hat, was es zu sagen gibt. 319) Der BF indes die EG Bern rügt, dass obschon dem Vorliegen einer Vollmacht, die EG Bern sich bis zum heutigen Datum trotz angezeigter Dringlichkeit nicht bereit dazu erklärt hat, den Hilfsorganisationen gegenüber nach zwei Anfragen (B999.99) vom 25.02.2014 und vom 14.04.2014 Informationen zum vorliegenden Fall in einem eng abgesteckten Rahmen preiszugeben. Nur Mithilfe der Preisgabe von diesen Informationen diese Hilfsorganisationen sich imstande sehen, dem BF finanzielle Nothilfe gewähren zu können. Sich die EG Bern somit der unterlassenen Nothilfeleistung nach Art. 128 (120) StGB wiederholt strafbar macht und dem BF das Recht auf Hilfe in Notlagen gem. Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2 weiterhin nicht zukommt, obschon diese Art der Hilfe rein immaterieller Art ist. Beweismittel - Auskunft gegenüber Hilfsorganisationen zwecks Übernahme Mietzins (B999.99) in den Akten 320) Der BF rügt den Umstand, dass gem. Verfügung RSH vom 28.05.2014, Abs. 6, S. 2, dass der „[..]BF der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2014 unentschuldigt ferngeblieben sein soll“, es jedoch unterlässt zu Begründen, weshalb die vorgelegten Attest bzgl. der Aspekte des Fernbleibens, nicht gewichten sollen. Mit Attest Nr. 5-10 ist das Fernbleiben sehr wohl fundiert begründet. Der BF im Vorfeld den RSH darüber in Kenntnis gesetzt hat, ihm eine Fahrkarte aus diesen Gründen zukommen zu lassen, was er jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterliess. 321) Der BF rügt den Umstand, dass aus den Vorakten gem. Verfügung vom 28.05.2014, Abs. 2, S. 4 die RSH eine chronologische Abfolge der Ereignisse vorgibt aufzulisten – von den vom BF vorgelegten Attesten Nr. 5-10 nur noch eins dieser Atteste in der Auflistung zu finden ist. Die anderen Atteste werden offenbar vergessen zu erwähnen, geschweige begründet die RSH fundiert, weshalb der BF ab Mitte 2011 offenbar nicht krank geworden sein könnte – und vor allem weshalb, der 79


BF krank geworden ist. Eine solche Begründung kann im konkreten Fall von der RSH erwartet werden, denn es handelt sich hierbei um den wichtigsten Punkt. 322) Der BF rügt den Umstand der RSH Aussage, die zu einer Fehlinterpretierung einlädt gem. B999.99, Abs. 4.2, S. 6 – mit Zitat; „[..]es läge ein vertrauensärztliches Attest vom Januar 2011 vor“. Hierbei handelt es sich rein um ein psychiatrisches Attest jedoch nicht um ein Attest, welches physiologische Aspekt mit einbezieht. Somit für die TAP Teilnahme nur bedingt zuzulassen und ggf. zu hinterfragen wäre, was im Fall BF nicht zur Anwendung kam. Der Zeitpunkt liegt dreieinhalb Jahre zurück. 323) In Berücksichtigung des Erstelldatums von diesem psychiatrischen Gutachtens aufgrund des zurückliegenden Zeitraumes von dreieinhalb Jahren der BF weiter rügt, dass heute ein Attest zugelassen werden soll, dass erstens anno nur bedingt aufgrund des eingeschränkten Umfangs zuzulassen war und zweitens zu lange zurückliegt und drittens nur psychiatrische Aspekte mit einbezieht. 324) Mit Zitat der Verfügung RSH vom 28.05.2014, Abs. 4.4, S. 6; „[..]als

Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die verfügte Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 als berechtigt erweist“ und Zitat, Abs. 9.2, S. 15 „der BF jederzeit ein neues Sozialhilfegesuch stellen kann“ – der BF aufgrund der undurchsichtigen und intransparenten Kommunikationsweise der EG Bern erst mit Datum von heute irgendwie klar wird, dass der BF wahrscheinlich am 01. März 2014 ein neues Gesuch bei der EG Bern hätte einreichen müssen. Was der BF hiermit rückwirkend vornimmt, sofern notwendig (siehe Antrag Nr. 391). Der BF stellt hiermit offiziell den Antrag auf Unterstützung ab 01.10.2009 und ab 01.03.2014. Die Eckparameter für die Entscheidfindung gegenüber der EG Bern sich in keiner Weise geändert haben. Die Nichtanhandnahme dieses Antrags käme einer arglistigen Täuschung, die die EG Bern gegenüber dem BF, der schwächeren Partei, hiermit an den Tag gelegt hätte, denn dieser Aspekt des „stellen müssen eines neuen Antrags“ kam so nie gegenüber dem BF weder mündlich noch schriftlich zum Ausdruck, bzw. der BF hat dies bis zum heutigen Datum nicht so interpretiert. Spätestens als die EG Bern mit Einschreiben vom 21. Mai 2014 den BF darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass offenbar „kein Rechtsverhältnis“ mehr zwischen beiden Parteien bestünde, hätte die EG Bern dem BF in fürsorglicher Absicht und aufgrund der angezeigten, bestehenden Dringlichkeit der vorherrschenden Notsituation mitteilen müssen, dass eine Neuanmeldung offenbar zwingend von der EG Bern vorausgesetzt werde. Was die EG Bern jedoch unterlassen hat. Der BF den Vorbehalt hiermit gem. Antrag Nr. 399 geltend macht, dass eine lückenlose Unterstützung ab 01.10.2009 rechtmässig sein müsste. Dies jedoch möglicherweise in Korrelation zum aktuell hängigen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts stehen könnte. Beweismittel - Rechtsverhältnis zw. BF und der EG Bern, vom 21.05.2014 (B999.99) in den Akten 325) Der BF rügt die RSH Aussage, die zu einer Fehlinterpretierung einlädt gem. B999.99, Abs. 5.4, S. 7 – mit Zitat; „[..]er sei seit langem krank und dies beziehe sich

nicht auf Ortho-Aspekte. Diese Aussagen stehen in Widerspruch zu seiner 80


Vorgeschichte[..]“. Der BF hiermit richtigstellt – heissen müsste es „[..]beziehe sich nicht nur auf Ortho-Aspekte“. Um weitere Missverständnisse auszuschliessen, der entsprechende Eintrag unter Ziff. 71 vom BF korrigiert worden ist. Der BF weiter richtigstellt, das die chronologisch dargestellten BF Angaben zu keinem Zeitpunkt in Widerspruch zu seiner Vorgeschichte stehen. Gerade weil die EG Bern die OrthoAspekte seit 2010 nicht mit berücksichtigen, es erst dadurch zum Krankheitsfall gekommen ist. 326) Der BF rügt die RSH Aussage, die zu einer Fehlinterpretierung einlädt gem. B999.99, Abs. 8.4, S. 11 – mit Zitat; „[..]Verweigerung des direkten Gesprächs“ und Abs. 8.4, S. 12 – mit Zitat; „[..]kein Interesse an konstruktiver Zusammenarbeit“. Das weshalb das so ist und welche Umgehungslösung vorhanden ist darf erneut in Zusammenhang gestellt werden. Die eine Antwort liefert u. a. Absatz 110. Eine weitere Antwort liefert der Satz unter Ziff. 220, Auszug aus dem TAP-Gesprächsprotokoll vom 17.06.2013. Ein wortwörtlich übernommenes Zitat (inkl. Schreibfehler); „[..]Er

macht geltend, seine Schuhe und Einlagen kosteten zusammen Fr. 600.00 und er konne es sich nicht leisten, diese für die Arbeit einzusetzen“. Dieser mündliche Satz des Contact Mitarbeiters konnte der BF nur mit einer Anzeige wegen Falschaussage entkräften. Der Aufwand und der unnötige Stress für beide Parteien waren enorm. Daher von einer Verweigerungshaltung keine Rede sein kann – denn es geht letztendlich um die Verhältnismässigkeit. Wenn der Aufwand im Nachhinein um ein Vielfaches grösser ist, als wenn im Vornherein ein kluger Konsens gefunden wird, dann ist die Schriftform dem mündlichen oft vorzuziehen. 327) Nebst dem mündlichen Dialog fällt es dem BF offenbar auch schwer, sich schriftlich verständlich gegenüber der EG Bern ausdrücken zu können. Wie anders ist es zu erklären, dass eine weitere RSH Aussage zu einer Fehlinterpretierung einlädt gemäss B999.99, Abs. 8.4, S. 15 (oben) – mit Zitat; „[..]auch gesundheitlichen Risiken aussetzen. Diese Drohungen sind nicht tolerierbar“. Der BF hiermit unmissverständlich klarstellt und zu Protokoll gibt, dass mit „gesundheitlichen Risiken aussetzen“ nicht gemeint war, dass der BF einem einberufenen Meeting beiwohnen würde und dann den Mitarbeitenden der EG Bern „in ausgeflippter Manier“ {umgangssprachlich} irgend etwas antun würde. Im Gegenteil – damit war einzig gemeint, dass wenn Mitarbeitende der EG Bern es mit einer Klientelen Kategorie zu tun haben, die durch ihr Verhalten psychischen Stress verursachen, dass es nicht einfach ist für die Mitarbeitenden in einem solchen 8-StundenArbeitsumfeld auf Dauer arbeiten zu können. Der psychische Stress kann bei Mitarbeitenden z.B. Schlafstörungen verursachen, das wiederum führt dann u. U. zu gesundheitlichen Problemen. Das war damit gemeint, wenn der BF von den sog. „gesundheitlichen Risiken“ gesprochen hat. Somit ein äusserst vorbildliches Verhalten, welches der BF an den Tag legt. Der BF darf sich im Übrigen bei seiner Eingabe jederzeit auf Ziff. 11 berufen, sollte er falsch verstanden werden. Das betrifft auch den Punkt des offenbar „[..]inakzeptablen Verhaltens“ gem. Abs. 8.4, S. 14 (Mitte). Für schriftliche Äusserungen kann der BF daher nicht belangt werden, denn er ist in der Pflicht und muss sich auf die eine oder andere Art, bzw. auf die Art, die der BF von Kind auf gelernt hat, ausdrücken. Dass sich die VB andere schriftliche Eingaben wünscht, die besser formuliert werden, ist nachvollziehbar – aber leider können Menschen in der Regel nur das, was sie können.

81


Zusammenfassung 328) Einmal mehr zeigen diese einfachen Beispiele, in wie einem schwierigen Umfeld sich der BF bewegt – die Stress befreiteste Methode zurzeit die Schriftform darstellen würde, oder aber ein mündlicher Dialog mit schriftlichem Gesprächsprotokoll. Ein Gesprächsprotokoll zu unterzeichnen die EG Bern bis heute nicht bereit dazu war, was einer Verweigerungshaltung seitens EG Bern gleichkommt. Somit ein fehlendes Interesse an einer konstruktiven Zusammenarbeit in den meisten beschriebenen Fällen wie klar aus der Tabelle unter Ziff. 149 ersichtlich, ausschliesslich bei der EG Bern und nicht beim BF zu finden ist. 329) Zudem rügt der BF die RSH Falschangabe, dass Ziff. 63, S. 12 und Ziff. 213 von der RSH, bzw. von der EG Bern nicht zur Kenntnis genommen wird – mit Zitat;

„[..]Anhaltspunkte dafür, dass die Vermieterin aufgrund von Mietzinsausständen die Wohnung gekündigt hat oder die Leistungseinstellung andere schwerwiegende Folgen nach sich gezogen hat, gibt es nicht. Im Gegenteil: Dass der BF auch während der Leistungseinstellung in der Lage war bzw. ist [..] zeigt, dass er sogar über finanzielle Mittel verfügt, um nicht lebensnotwendige Auslagen zu tätigen“. Die Klarstellung hierfür steht im nächsten Abschnitt unter Punkt 330. 330) Der BF hält fest – es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein soll und ohne weiteres für sich selber sorgen kann (B999.99, B999.99, http://bit.ly/999999 und ff.). Weshalb die EG Bern von einem „Verdachtsmoment“ spricht, dass der BF womöglich nicht bedürftig sei und in „rechtsmissbräuchlicher Weise“ Sozialhilfe beansprucht, dem kann aufgrund der heutigen Aktenlage definitiv nicht gefolgt werden. Im Gegenteil – aufgrund seiner nachgewiesenen Krankheit und aufgrund der unrechtmässigen Auslegung des Sachverhaltes seitens der verfügenden Behörden sich der BF hat hoch verschulden müssen. Das BF Verhalten stimmt überein mit dem ausgewiesenen Krankheitsbild gemäss Attest Nr. 1 bis Nr. 10 und kann daher keinesfalls als unkooperatives Verhalten oder als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Sämtliche Atteste hinsichtlich der Glaubwürdigkeit somit genüge tun und vollumfänglich zuzulassen sind. Der BF eine chronologische korrekte Beweisführung ab Ziff. 216 liefern konnte, die weder Fragen offen lassen, noch sonstige Zweifel zulassen. Der BF in den zwölf Monaten und mehr einzig und alleine überleben konnte, dank (Mikro-) Darlehen – projektgebundenes Geld, das in Spendenaktionen notgedrungen (für ihn) gesammelt wurde und für die Nothilfe in zweckentfremdeter Art und Weise herangezogen werden konnte. Die transparente Buchhaltung diesbezüglich im Netz abrufbar ist. Hierbei gilt insbesondere der Antrag mit Nr. 369. Dass dem BF die Wohnung gekündet worden ist belegt das Kündigungsschreiben vom 27.03.2013, den korrekten Angaben entsprechend gemäss Ziff. 63 und Ziff. 213. Korrekte Angabe insofern, hat bis heute der BF der EG Bern nie unkorrekte Angaben geliefert. Womit einmal mehr das vorbildliche Verhalten des BF trotz widerlichen Umständen in den Vordergrund zu stellen ist. Beweismittel - Beschwerdeantwort EG Bern vom 14.03.2014 - Darlehensvergabe als Überlebenshilfe, http://bit.ly/99999 - Kündigung Wohnung vom 27.03.2013 (B999.99) - Mikrodarlehen, Zwischensummen vom 30.04.2014 82

in den Akten in den Akten Anhang 2 Anhang 2


331) Die RSH bemängelt in ihrer Verfügung vom 28.05.2014, Abs 5, S. 3 fehlende Unterlagen bzgl. Spesen und Zusatzkosten, die durch das Verfahren seit 01.01.2013 entstanden sind. Eine Auflistung sämtlicher Zusatzkosten, die dem Grundbedarf anzurechnen sind kann vom BF erst im Abschluss des Verfahrens ermittelt und aufgelistet werden. Um der RSH nur eines von vielen Beispielen zu nennen – die Zusatzgebühr der Mietzinskaution (B999.99) vom 14.02.2014 – ist Bestandteil des Mietzinses und ist dem BF Grundbedarf anzurechnen (Antrag Nr. 398). Der RSH Meinung nicht gefolgt werden kann, weshalb dieser Punkt folglich „[..]nicht Teil des Anfechtungsobjekts“ sein sollte. Beweismittel - Bsp1: Gebühren – in Rechnung gestellt am 14.02.2014 (B999.99)

Anhang 2

Zusammenfassung 332) Bei der Dossiereinsichtnahme zwischenzeitlich festgestellt sein müsste, dass im vorliegenden Prozessgeschehen die Handlung einer Folter beim BF vorgenommen worden ist und diese Handlungen nicht im Einklang der verfassungsmässigen Rechten stehen – der BF zu keiner Zeit den Grundsatz der Subsidiarität verletzt hat. 333) Mit vorliegender Verfügung vom 28. Mai 2014 wird der BF mit vielen unwahren und teils unbelegten Aussagen diskreditiert, die Summe aller RSH Argumente gesamthaft gesehen ein vollkommen falsches Bild von einem Sozialhilfeempfänger wiedergeben. Die RSH Argumente im Einzelnen und vollumfänglich vom BF widerlegt werden konnten. 334) Inakzeptables Verhalten die EG Bern an den Tag legt, indem zu keiner Zeit Anstrengungen unternommen worden sind, physiologische Aspekte bei der Beurteilung auf Kosten der EG Bern mit einzubeziehen. Sich die EG Bern einzig auf ein veraltetes, psychiatrisches Attest aus dem Jahre 2011 berufen kann. Inakzeptables Verhalten die EG Bern an den Tag legt, indem die EG Bern, obgleich der Vorlegung der entsprechenden Atteste, unglaubhaft und widersprüchlich darzulegen versucht, dass z.B. der BF unentschuldigt wichtigen Gesprächsterminen ferngeblieben sein soll – dem BF keine Möglichkeit einräumt, dass er an diesen Gesprächsterminen hätte teilnehmen können (Stichwort: Ticket, ..). 335) Staatliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden sind, der BF im vorliegenden Prozessgeschehen nicht angemessen geschützt worden ist und somit Zweifel an der Rechmässigkeit des Prozessvorgangs hiermit geltend gemacht wird, denn es gilt in einem Rechtsstaat der Grundsatz „gleiches Recht für alle“. 336) Somit zu mutmassen sei, ob in der Summe und in Berücksichtigung sämtlicher Aspekte und Herleitungen und umgesetzten Vorgehensweisen das TAP Programm ein verdeckter Alleingang der Regierung ab dem Jahr 2009 darstellt, nach einer falschen Auslegung des Rechts und eine Erwägung zur Wiederaufnahme oder Verlängerung des TAP Projekts in ähnlicher Form ab dem 01.07.2014 jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt und aufgrund dessen von Amtes wegen Ermittlungen anzustellen seien. 83


337) Heute einzig Schadensbegrenzung gemacht werden kann, indem den Familien, die unsägliches Leid durch das verfassungswidrige TAP Projekt erlitten haben, dazu zählt auch der BF, Angehörige durch Suizid, Krankheit, Hunger und Tod verloren haben, in einem ersten Schritt diese Familien und Menschen in der Schweiz zu ermitteln, diese Daten offenzulegen seien, und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diesen eine Wiedergutmachung in angemessener Höhe zuzukommen und zu prüfen, ob ihnen die grundrechtlichen Ansprüche zuzukommen sei. 338) Die VGKB in der Verfügung vom 12. Juni 2014 gemäss Punkt 3.a und 3.c auf die Beschwerde nicht eintreten würde, falls drei Bedingungen nicht erfüllt sind. Der BF in der nachfolgenden Beschwerdebegründung auf die darin dargelegten Gründe für ein mögliches Nichteintreten seitens VGKB einzugehen hat. Dass die VGKB automatisch ein Nicht-Eintretens Entscheid (nachfolgend „NEE“ genannt) fallen würde, wenn a) der BF keine Auflistung einreiche, aus welcher eindeutig hervorgeht, an welchen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen er leide und b) der BF keine Generalvollmacht unterzeichnen würde, und c) sollte der BF keine Verbesserung an der Rechtschrift vom 04. Juni 2014 im aufgezeigten Sinne vornehmen wollen/können (15 DIN-A4-Seiten, Arial 11) 339) Die VGKB bedingt in Ihrer Forderung nach dem Prinzip, dass alle Zustände zutreffen. Also 338.a, 338.b und 338.c. Erst dann ist das Ergebnis Wahr, bzw. erst wenn alle Zustände zutreffen ein NEE nicht mehr angezeigt erscheint. 340) Entspräche demnach nur eine einzige VGKB Forderung nicht den Mindestanforderungen, ein NEE nicht ausgesprochen werden dürfte. Nachfolgend der BF aufzeigen wird, dass diese drei Bedingungen, bzw. die eine oder andere Bedingung der BF nicht Umsetzen imstande ist, somit die Voraussetzungen, um einen NEE aussprechen zu können, nicht erfüllt wären. Zu 338.a: „Auflistung“ 341) Das BF Krankheitsbild, bzw. eine ausführliche Auflistung der BF Krankheiten in der Abschrift von über 1000 A4 Seiten, entgegen den VGKB Angaben sehr wohl transparent in Wort, Bild und Attest, gegenüber dem Arbeitgeber wie der VB zum Ausdruck gekommen ist a) die Ursache b) der Verlauf, die Symptome und Beschwerden wie c) die ärztlich ausgewiesene Heilungsmöglichkeit. Wenn jemand so tut, als wüsste er von Nichts und sich stets als unwissend darstellt, dafür gibt es in der Psychologie ein Wort – „Verleugnung“. Kann es sein, dass die VB an der Aufklärung des Sachverhalts interessiert ist oder eher in eine andere Richtung tendiert? Der BF hat mit seinen eigenen Worten und auf seine Weise und ohne fremde Hilfe diese sehr ausführliche Auflistung gemacht, bzw. wurde umständehalber gezwungen, diese zu machen. Wenn die VGKB die Meinung vertritt, dies könne der BF besser, dann wäre dies vergleichbar, wie wenn die VGKB dem BF den Auftrag erteilen würde unter die Motorhaube eines Autos zu blicken und mit fachlich korrekten Ausdrücken dem Zuhörenden erklären müsste, welche Teile beim Motor weshalb nicht funktionieren. Der BF kennt sich weder mit Autos noch mit anatomischen und neurologischen Fachbegrifflichkeiten aus. Es gibt jedoch dennoch 84


die Möglichkeit der Verständigung zwischen Laien und Profis, zwischen der VB und dem BF. Die Leute, die als Übersetzer fungieren kommen aus dem Bereich der Medizin. Diese Profis haben das fachliche Verständnis dafür, welche Ausdrücke wofür Verwendung finden. Mit den Eingaben der Atteste hat der BF somit die Auflistung gemacht. Die Ärzte fungierten als Übersetzer gegenüber der VB. Das BF Krankheitsbild ist mehrdimensional und vielschichtig, mit wenigen Worten dementsprechend nicht erklärbar. Die Ärzteschaft und involvierten Stellen über ein publiziertes, detailliertes graphischen Schmerz-Kurvendiagram, auf einer 4-Jahres-Zeitachse dargestellt, des BFs verfügen. Der Arzt in der Lage ist, diese Daten auswerten zu können, der VB dies nicht zugemutet werden kann. Die VB jedoch verlangt von einem Laien, dass er sich gegenüber den Behörden mit medizinischen Fachausdrücken zu äussern habe. Der Versuch seitens VGKB das Thema auf unzulässige Weise zu simplifizieren, vermag den Argumentationsreihen des BFs in Nichts entgegenhalten. Beweismittel - Daten BF Schmerz-Kurvendiagram, 2010 bis 2014 (anonymisiert)

Anhang

Zu 338.b: „Generalvollmacht“ 342) Gemäss aktuellem Bundesgerichtsentscheid (8C_949/2011 vom 04.09.2012) die Nicht-Unterzeichnung einer Generalvollmacht höchstenfalls eine Kürzung der Leistung, jedoch nicht eine Streichung der Leistungen in Betracht gezogen werden kann. Ab 01.01.2012 kommt diese Regelung bezüglich der Weitergabe von Informationen an Behörden in Anwendung (Art. 8b Abs. 3 SHG). Der BF am 01.10.2009 die Anmeldung gemacht hat diese Regelung somit nicht auf ihn anwendbar ist. Wäre die Regelung anwendbar, der BF ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsste, dass er die Generalvollmacht jederzeit widerrufen kann. 343) Von Seite BF gerügt wird, dass die VGKB von diesem soeben genannten Hinweis weder in schriftlicher noch in mündlicher Form abgesehen hat und somit offenbar geltende Praxis und geltendes Recht missachtet. Weshalb Grundsatzurteile an dieser Stelle keine Gültigkeit haben sollen kann vom BF nicht nachvollzogen werden. Somit die Eingangs erwähnte Prämisse (Ziff. 339) Falsch ist, eine NEE Androhung auf diesen Punkten bezogen sich als haltlos herausstellt. 344) Vollmachten können zulässig sein, wenn sie zweckgebunden sind und ausschliesslich für die Beschaffung erforderlicher Informationen verwendet werden. Vorgängig zur Anwendung kommt jedoch das Drei-Stufen-Verfahren und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV) sowie die Rechtmässigkeit. Dass die VB sämtliche Stufen überspringen wollte und am Ende des Verfahrens auf die BF Mitwirkungspflicht hinweist unter Umgehung der notwendigen Informationspflicht gegenüber dem BF (Ziff. 343), ist unter diesem Gesichtspunkt weder rechtens noch angebracht. Der Arbeitgeber, die VB hätte genug Zeit gehabt, auf nicht psychologischen Aspekten bezogen, ein Gutachten erstellen zu lassen oder eine SUVA Abklärung in die Wege zu leiten. 345) Eine SUVA/IV oder eine gesundheitliche Abklärung zu machen, kann u. U. Jahre dauern. Diese Möglichkeit der Abklärung wird einem TAP Mitarbeitenden, wie der vorliegende Fall eindeutig gezeigt hat, nicht zugestanden – die Auswirkungen finanzieller Art und ihre Folgen geltendes Grund- und Menschenrecht tangieren. 85


346) Die BF Weigerung heute eine Generalvollmacht zu unterzeichnen, darf unter Umständen sanktioniert werden, sofern gerechtfertigt, was in vorliegendem Fall zu beurteilen wäre. Dabei muss die Leistungskürzung dem BF Fehlverhalten, sofern ein Fehlverhalten vorliegt, angemessen sein und darf den absoluten Existenzbedarf nicht berühren. Ein BF Fehlverhalten kann aus heutiger Sicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Zum zweiten Mal nach Nachfrage BF (B999.99, B999.99) die VGKB weder darauf eingeht, bei welchem Arbeitsspektrum BF Krankheitsaspekte aufgezählt werden sollen. Dies jedoch von relevanter Wichtigkeit ist, denn bestünde das TAP aus einer Produktionsstätte mit Staubansammlung in der Luft, der BF, sofern er weiterhin eine Klientel bei der EG Bern ist, um weitere zwei Jahr der Folter ausgesetzt würde, hungern müsste und erneut obdachlos würde, bis er der VB gegenüber beweisen könnte, wenn der Beweis von Seite BF überhaupt erbracht werden kann, weshalb er seinen Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen hat wechseln müssen. Oft kommt es vor, dass weder die SUVA noch die IV die Ursache einer Krankheit herausfinden. Diese Menschen werden dann zwischen IV und Sozialamt hin und hergeschoben. Der BF wiederholt die VB rügt, dass das Contact Netz als Arbeitgeber in der Pflicht gestanden wäre, die Mitarbeitenden im Krankheitsfall von der SUVA abklären zu lassen. Diese Möglichkeit der Abklärung die VB in Ihrer Position widerrechtlich weder je in Betracht noch in Erwägung gezogen hat, somit die elementarsten Grundregeln für ein humanes Leben in einer Gesellschaft missachtet hat. 347) Wie der Fall Beat L. aus Berikon eindrucksvoll bewiesen hat, dass sensible und heikle Krankenakten Daten von der breiten Öffentlichkeit breitgetreten worden sind, nachdem diese bekannt geworden sind. Einmal mehr damit bewiesen ist, dass das private Interesse an der Sicherung der Privatsphäre höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse. Somit eine Sanktion aufgrund der Nicht-Preisgabe von äusserst heiklen Patientendaten gegenüber der VB auch von dieser Seite nicht gerechtfertigt erscheint und zu beurteilen wäre. 348) Weshalb die Atteste Nr. 5-8 von der VB weiterhin als „wertlos“, bzw. als „Gefälligkeitszeugnis“ eingestuft, Attest Nr. 9-10 von der VB jedoch zugelassen werden, wird von Seite VGKB weder begründet noch ist die VGKB Argumentationsreihe auf diesen Aspekt bezogen für Aussenstehende aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Somit berechtigt die Frage im Raum steht – welche Missstände und erschwerenden Gründe, welche gegen die BF Beweisserie sprechen, bezogen auf die Atteste und im rechtlichen Gesamtkontext gesehen die VB überhaupt zum heutigen Zeitpunkt weiterhin geltend machen? Zu 338.c: „Verbesserung der Rechtschrift“ 349) Einer Zusammenführung, bzw. eine Vereinigung der BF Beschwerden die VGKB vorgängig, obschon beantragt, nicht stattgegeben hat. Weshalb dem Antrag vom 19.04.2014 an die VGKB, die Prozessgeschichte in ein Falldossier zu vereinigen (B999.99, Ziff. 324), von der VGKB nicht stattgegeben worden ist, die VGKB aufgrund der Aktenlage zu dieser Zeit davon hätte ausgehen müssen, dass der BF zwei Mal die gleiche Eingabe machen würde, ist für den BF nicht nachvollziehbar. Demnach auch nicht dem BF angelastet werden kann, dass er zwei Mal ein relativ umfangreiches, strukturiertes und fast identisches Dossier zwangsläufig hat eingeben müssen. 86


350) Dass die Eingabe vom 04. Juni 2014 (B999.99) von 118 Seiten die Eingabe vom 19.04.2014 (B999.99) bei der vorliegenden Vereinigung vollständig ersetzt und mit der Eingabe B999.99 vom 03. Juli 2014 mit weiteren 9 Seiten ergänzt. Es sich somit um ein gut durchnummeriertes und referenziertes, nach bestem Wissen und Gewissen hergestelltes, einfach zu lesendes 127-seitiges (118+9) Dokument handelt, das für beide Vorgänge (999. 2014.999 XXX, shbv 99/2013 | 999.2014.999 XXX, shbv 99/2013) vollumfänglich und eins zu eins herangezogen werden kann. 351) Die kurz und bündig zusammenfassende und nicht kürzbaren Antragsreihe des BFs bis anhin mehr als zehn A4 Seiten umfassen (B999.99, 999.99). Anträge müssen gegenüber der VB zwingend begründet sein. Mit der VGKB Vorgabe von fünfzehn DIN-A4-Seiten blieben für die Begründungen noch knapp fünf Seiten übrig (15-10=5). Fünf Seiten für Begründungen – diese Vorgaben unter den gegebenen Umständen weder verhältnismässig noch angebracht erscheinen – unter diesem Aspekt der Würdigung diese VGKB Vorgabe für den BF so nicht umsetzbar ist und wahrscheinlich sogar für einen Profi nicht umsetzbar wäre. 352) Die BF Eingaben unter den gegebenen Umständen weder zu umfangreich erscheinen. Ist es die Pflicht des BFs, Falschangaben der EG Bern gegenüber der VGKB ins richtige Licht zu rücken. Es ist demnach bei der VB der Grund zu suchen, wenn der BF eine 19-seitige Abhandlung schreiben muss, nur weil die VB viele falsche Behauptungen in den Raum stellen wie z.B.; „[..]es waren die angeblich notwendigen Schuhe bis anhin kein Thema“ (B999.99, Ziff. 208-215, ab S. 54). Die anschliessend vom BF zu Protokoll gegebene Richtigstellung ist a) prägnant b) kurz verfasst c) sauber d) gut nummeriert und übersichtlich gegliedert. Die Recherchearbeit für den BF mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden. Von einer „[..]Weitschweifigkeit“ (B999.99, Ziff. 1.h, S. 2) daher keine Rede sein kann, sondern ist das Resultat vieler Unzulänglichkeiten seitens VB, die sich der BF wiederholt und stets erneut ausgesetzt sieht und die stets nach einer umfangreichen Richtigstellung verlangen, die BF Eingabe nicht als „[..]unangemessen weitschweifig“ (B999.99, 1.h, S. 2) taxiert werden kann. 353) Der BF infolge dessen weder „[..]davon ausgehen kann, noch darauf vertrauen kann“, dass „[..]das Gericht die in den BF Eingaben enthaltenen Tatsachenfest-

stellungen und rechtlichen Überlegungen bereits zur Kenntnis genommen hat und er sich somit bloss noch zu den tatsächlichen Verhältnissen und allenfalls ergänzenden rechtlichen Würdigungen zu äussern brauche“ (B999.99, Ziff. 3.a, S. 2). Um in einem Prozess von Vertrauen zu sprechen, wird vom gegenüber ein ethisches Handeln erwartet. Die drei aktuellsten unethischen Handlungsweisen der VB a) war es nicht die EG Bern, die trotz bestehender Vollmacht seitens BF sich weigert, gegenüber Hilfsorganisationen notwendige Informationen weiterzugeben, damit der BF von diesen Organisationen wenigstens in der einen oder anderen Form Nothilfe bekäme (Miete, Essen, etc.)? Unter dem vorgeschobenen Vorwand, "[..]es bestünde kein Rechtsgeschäft mehr zwischen der EG Bern und dem BF" – ist vergleichbar mit einer Unfallsituation, bei dem der Helfer an den Verunfallten herantritt, der Helfer vorgängig dem Verunfallten einen Vertrag zeigt und dabei meint; "[..]ich kann ihnen erst dann helfen, wenn Sie dieses Rechtsgeschäft unterzeichnet haben". Dafür gibt es eine Bezeichnung – unterlassene Nothilfeleistung gem. Art. 128 (120) StGB – die 87


EG Bern somit auf geltendes Recht auf Hilfe in Notlagen gem. Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2 verstösst und Folter gem. EMRK, Art. 3 billigt b) war es nicht die VGKB, die den BF ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass der BF eine Generalvollmacht jederzeit widerrufen könne? Und c) war es nicht das Schweizerische Bundesgericht, das stillschweigend dem BF kürzlich eine Rechnung über den Betrag von CHF 800.- geschickt hat, ohne dem BF mitzuteilen, dass die Möglichkeit besteht, dass dieser Betrag unter gewissen Voraussetzungen, die der BF mit Sicherheit erfüllt, nicht bezahlt werden müsse. Dass er einzig ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu stellen brauche. In einem Prozess von Vertrauen zu sprechen, in dem das Vertrauen in den allermeisten Fällen zu Ungunsten des BFs bis anhin auf’s Gröbste missbraucht worden ist, versteht der BF an dieser Stelle irgendwie als Ironie? Der BF weder über das nötige Wissen verfügt differenzieren zu können a) ob diese VGKB Aussage bzgl. „[..]Vertrauen“ der Wahrheit entspricht und b) was in den BF Eingaben die VGKB als wichtig oder als unwichtig erachten könnte. Der BF somit bei einer Überarbeitung des Eingabetextes gekürzt auf 15 A4 Seiten gemäss VGKB Forderung er die wichtigen Textstellen, statt die unwichtigen Textstellen löschen könnte, und ohne Rücksprachemöglichkeit mit einem Anwalt die Forderung gemäss 338.c sich somit als nicht umsetzbar herausstellt (Ziff. 355/356/ und ff.). Der BF darf sich bei seiner Entscheidfindung jederzeit auf Ziff. 11 berufen. Für seine Eingaben, sofern keine grobe Fahrlässigkeit erkennbar, der BF daher nicht belangt werden, denn er ist in der Pflicht und muss sich auf die eine oder andere Art, bzw. auf die Art, die der BF von Kind auf und in seinem Leben gelernt hat, ausdrücken. Dass sich die VB andere schriftliche gekürzte Eingaben wünscht, die womöglich besser formuliert worden wären, kann der BF gut nachvollziehen – aber leider können Menschen in der Regel nur das, was sie können und dieser Umstand kann die VGKB nicht dem BF anlasten. Zusammenfassung 354) Weder existiert von Seite VB ein Budget, eine Kostengutsprache, damit der BF befähigt wäre, mithilfe eines medizinischen Coaches, die VGKB Forderung bzgl. Auflistung vornehmen zu können. 355) Ferner rügt der BF, dass jedem Individuum eine Verbeiständung zusteht. Es erscheint als eine Farce, wenn zwar von der VB eine Anwaltsliste im Netz publiziert wird, an die sich Sozialhilfeempfänger im Bedarfsfall wenden können, von allen diesen Anwälten auf schriftliche Anfrage hin jedoch keine Zusage erfolgt und der BF ohne Verbeiständung prozessieren muss (Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6). Somit gleiches Recht für alle auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben ist. 356) Weder existiert von Seite VB ein Budget, eine Kostengutsprache oder die Umsetzungsmöglichkeit oder anderweitige Chance, damit der BF befähigt würde, mithilfe eines Anwalts, der seine Dienste dem BF real zur Verfügung stellt, damit der BF die VGKB Forderung in Bezug auf die Verbesserung der Rechtsschrift vornehmen kann. 357) Somit die erwähnte Prämisse (Ziff. 339) aufgrund der Herleitungen in der Summe Falsch (<> Wahr) ist, eine NEE Androhung sich somit in allen drei Punkten als haltlos herausstellt.

88


Anträge 358) Der BF ist aufgrund der vorinstanzlich festgestellten Notsituation zweifelsfrei anspruchsberechtigt. Der BF beantragt hiermit beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern: • der Entscheid RSH vom 18.03.2014 wie der Entscheid vom 28.05.2014 sei abzuweisen, bzw. der angefochtene Entscheid vom 18.03.2014/28.05.2014 sei insoweit aufzuheben • (die aufschiebenden Wirkung sei wieder herzustellen) • das Dossier zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei • des Datenschutzes Rechnung getragen wird • Arbeitsschuhe unter aufgeführten besonderen Aspekten gemäss Attest Nr. 9 nicht dem Grundbedarf anzurechnen seien • Gummistiefeln und ähnliche Arbeitsschuhe für den Winter und 8h TAP Arbeitstag unter den aufgeführten besonderen Aspekten gemäss Attest Nr. 9 nicht zuzulassen seien, entsprechende Unterscheidungsmerkmale transparent offenzulegen seien 359) Der Arbeitgeber wie die EG Bern sind in der Pflicht, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten oder Bereiche mit Gefährdungen für die Füsse festzulegen und geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Kann die Gefährdung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht beseitigt werden, muss der Arbeitgeber geeignete Schuhe zur Verfügung stellen, sollte der TAP Teilnehmer nicht in der Lage sein, sich selber solche Schuhe kaufen zu können. Der BF stellt im weiteren die Anträge, dass hinsichtlich bei der Prüfung zu Differenzieren sei zwischen: • einer Gefährdung gemäss den diversen Attesten • der dauerhaften Schädigung der Wirbelsäule, Schädigung der Sprung- und Kniegelenke durch das nicht Tragen von Schuheinlagen • offene Blasen und Wunden an den Füssen, welche durch Reibung und Wärme entstehen und gemäss Beschreibung Attest verhindert werden kann • Schutz vor Nässe und Kälte 360) Sollte der Entscheid RSH vom 18.03.2014 (teilweise) rückgängig gemacht werden, wird beantragt dass: • nebst der Berechnung/Auszahlung des Grundbedarfs die Summe der zusätzlich verursachten Spesen/Unkosten, die der BF ab Zeitpunkt 01.01.2013 zu tragen hat oder hatte, welche sich aufgrund der Verfügungen und Entscheide zwangsläufig ergeben haben, angerechnet und ausbezahlt werden 361) Aufgrund der möglichen strafrechtlichen Relevanz und Folgekonsequenzen der gemachten Falschaussage der EG Bern, dass der BF über orthopädische Schuheinlagen verfügen solle mit Zitat; ,[,.].unseres Erachtens ist es missbräuchlich, dass

der Beschwerdeführer zwar über orthopädische Einlagen verfügt, es sich aber nicht «leisten» kann, diese während der Arbeit im TAP zu tragen", beschrieben in B999.99, Ziff 39-40 und B999.99, Ziff. 2.2, Abs. 3, diese Angabe von Seite EG Bern gegenüber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern vollumfänglich und belegbar zu beweisen ist. Kann die EG Bern diesen Beweis nicht erbringen, wovon auszugehen ist, die 89


VGKB in Betracht zu ziehen hätte, ob dieser Vorfall ohne Zutun des BFs, ob diese Daten und Angaben ggf. der Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten seien. 362) Ein Arztzeugnis ist eher eine ungeeignete Form, um einen Zustand auf's Thema Schuhe bezogen festhalten zu können. Ein Arztzeugnis findet eher Verwendung, um z.B. einen entstandenen Schaden oder eine Krankheit zu diagnostizieren. Um feststellen zu können, sofern im Vorfeld bekannt ist, in welchem Umfang und in welcher Form bei einem Patienten etwas nicht der Norm entspricht, dafür gibt es Gutachten. Von daher wird beantragt, dass nötigenfalls ein Gutachten bei einer unabhängigen Stelle in Auftrag zu geben und zu finanzieren sei und eine Kostengutsprache für ein mögliches Gegengutachten von der EG Bern geleistet wird, damit eine gesetzliche Basis dafür besteht, dass den SIL-Anträgen vom BF an die EG Bern Gewichtung zukommt, damit im Anschluss darauf der BF die richtige Ausrüstung zukommt und er im TAP oder TAP ähnlichem Umfeld mitarbeiten kann. 363) Sozialhilfeempfänger haben ein Anrecht darauf, Schuhe tragen zu dürfen, die ihnen ein normales Leben ermöglichen, dabei spielt es keine Rolle, ob Sozialhilfeempfänger während dieser Zeitphase der Subventionierung einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit nachgehen – daher eine verbindliche zukünftige SIL Regelung gemäss Arzt Attest Nr. 9 zusätzlich zum Grundbedarf bezüglich der SchuhVerschleiss-Kosten in Anrechnung gebracht wird. Seit dem 01.10.2009 besteht dafür keine Lösung, bzw. die EG Bern will dafür keine Lösung finden – die Folgeschäden sind nun eingetreten. 364) Auch ein Sozialhilfeempfänger hat ein Anrecht darauf, richtig sehen zu dürfen, damit er ein normales Leben führen kann, dabei spielt es keine Rolle, ob Sozialhilfeempfänger einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit nachgehen – daher eine verbindliche zukünftige SIL Regelung zusätzlich zum Grundbedarf bezüglich der Kosten für die Sehhilfe (B99.99) in Anrechnung gebracht wird. Seit dem 01.10.2009 besteht dafür keine Lösung, bzw. die EG Bern will dafür keine Lösung finden. 365) Die EG Bern macht geltend, dass TAP Arbeitsschuhe zum Grundbedarf gehören. Aufgrund dieser Angabe macht der BF an dieser Stelle die Rechnung. In den Grundbedarf eingerechnet für einen I___ gehören a) ein paar Halbschuhe, b) ein oder zwei paar teure Geschäftsschuhe c) ein paar Turnschuhe und d) ein paar Hausschuhe – das sind vier bis fünf paar Schuhe. In den Grundbedarf eingerechnet für einen Gärtner gehören e) ein paar Halbschuhe f) ein paar robuste Wander- und Arbeitsschuhe g) ein paar Turnschuhe und h) ein paar Hausschuhe und i) ein paar Stiefeln – das sind auch zirka vier bis fünf paar Schuhe. Der Aufmerksame Leser sieht, dass das Schuhportfolio sich unterscheidet. Sollte der Begründung des RSH gem. B999.99, Ziff. 4.3, Abs. 2 stattgegeben werden, dann müsste der BF zusätzliche Investitionen tätigen, die über den Grundbedarf hinausgingen, nicht mit berücksichtigt, die Schuheinlagen und Anpassung gemäss Attest Nr. 9. Denn müsste der BF auf Abruf sich nicht nur ein paar Halbschuhe, ein paar Geschäftsschuhe, ein paar Turnschuhe und ein paar Hausschuhe kaufen – hinzu kämen weitere Investitionen wie ein paar Stiefeln und ein paar robuste Wanderschuhe. Das sind für den BF berufsfremde Utensilien, wofür er die Doppelinvestition tätigen müsste und entsprechend gehören diese Investitionen nicht dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt an. Wie die RSH richtig feststellt; „wird die Beschwerdegegnerin

nicht von der Pflicht entbunden, dafür zu sorgen, dass der BF bei der Ausübung der 90


Arbeit nicht geschädigt wird". Vierzig Stunden pro Woche in Stiefeln arbeiten zu müssen käme erwiesenermassen einer Schädigung gleich (vgl. Quellen und Gutachten im Internet). Deshalb es aufgrund dieser Gutachten angezeigt erscheint, den TAP Mitarbeitenden die gleiche Schuhausrüstung zur Verfügung zu stellen, wie sie Strassenarbeiter tragen. Es gibt genügend aussagekräftige weitere Studien, die diese Aussage stützen und belegen. Kommt hinzu, der BF hat keine Wahlfreiheit, mit oder ohne Schuhe zu arbeiten. Der BF wiederholt sich an dieser Stelle einmal mehr, der BF muss sich diese Arbeitsschuhe besorgen, egal wie, ohne diese Investition darf er im TAP nicht arbeiten und Geld verdienen (B999.99 und Beweisvideos). Es spielt budgetmässig gesehen eine grundlegend wichtige Rolle, ob bei den Sozialhilfeempfänger fünf paar Schuhe oder sieben paar Schuhe in den Grundbedarf gem. SKOS mit eingerechnet werden oder nicht. Dass sich der BF aufgrund dieses Hintergrundes zu einer Diebstahlhandlung genötigt sehen müsste und von den TAP Projektleitenden noch dazu aufgefordert wurde (vgl. Beweisvideos), wird dadurch um einiges verständlicher und die Anzeige (B999.99 und B999.99) macht aus dieser Perspektive Sinn. Von daher der Antrag gestellt wird, den Äusserungen Seitens EG Bern diesbezüglich nicht statt zu geben. Und diese zusätzlichen berufsfremden Investitionen über SIL zu finanzieren seien. 366) Der BF führt eine korrekte Beweisführung und zeigt lückenlos auf, dass die Verletzung an besagtem Datum zu besagter Zeit passiert ist. Es ist entgegen den Angaben aus B999.99, Ziff. 4.2 Aufgabe der EG Bern das Gegenteil dessen zu beweisen, was die Beweisvideos und Angaben Seitens BF darstellen. Richtig zu beweisen. Das Gegenteil dessen zu beweisen ist nicht die Aufgabe vom BF. Die EG Bern stellt einzig in ihren Äusserungen Mutmassungen und Vermutungen an, welche, sofern nicht bewiesen sind, keine Relevanz haben, der Antrag gestellt wird, sofern der VGKB keine verwertbaren Beweise der EG Bern vorliegen, der Beweisführung des BFs stattzugeben sei. 367) Wenn die EG Bern darstellt; „[..]die Verletzung habe sich der BF nicht während der Arbeit zuziehen können, da es zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen sei", wird dabei übersehen, dass auch die Vorbereitungszeit im TAP zur Arbeitzeit gehört und dazu gehört auch der Arbeitsweg. Also die Zeit von 08:00 bis 09:30 Uhr. Von daher ist es für diesen Fall irrelevant, ob eine Arbeitsaufnahme im eigentlichen Sinne stattgefunden hat oder nicht, sondern die Zeitdauer ist massgebend. Der BF war von zirka 07:15 bis 10:00 Uhr in den gleichen Schuhen, die er nicht hätte tragen dürfen, weil er sie am Vortag schon während zirka anderthalb Stunden getragen hat. Umso schlimmer die Tatsache, dass bis heute bei der EG Bern weder eine Einsicht spürbar ist, noch hat sich die EG Bern bis heute beim BF für ihre Weisung und ihr mutmassliches Fehlverhalten beim BF entschuldigt. Hätte der BF die Schuhe am Vortag nicht getragen, dann wäre es zu einer Arbeitsaufnahme gekommen und der Schaden und die Verletzung wäre nicht um 10:00 Uhr, sondern zirka zwei Stunden später um 12:00 Uhr eingetreten. Von daher ist es absurd, sich überhaupt Gedanken darüber zu machen, zu welchem Zeitpunkt genau die Verletzung eingetreten ist. Auch Menschen mit wenig Sachverstand würde es sofort einleuchten, was es bedeutet und welche Auswirkungen es haben muss, wenn jemand dazu gezwungen wird, in falschem Schuhwerk arbeiten zu müssen. Nicht Wissen schützt bekanntlich vor den Folgen und vor Strafe nicht. Die EG Bern trägt infolgedessen die Hauptverantwortung und hat die Konsequenzen zu tragen, denn der EG Bern standen im Vorfeld sämtliche Informationen vollumfänglich zur Verfügung und sie 91


musste sich der Konsequenzen, die ihr Handeln und ihre Weisung verursacht, bewusst gewesen sein. Die EG Bern hat mit Weisung vom 05.06.2013 (B999.99) dem BF den TAP zum dritten Mal zugewiesen. Darauffolgend hat der BF das Contact Netz informiert, dass, [..]er sich in erster Linie am Schreiben zwischen S___ an Frau

R. H___ vom 22. Mai 2012 orientiere, welches konkret zum Entscheid des Verwaltungsgericht geführt hat (S 3, Punkt 6, Abs. 1)" (B999.99, Abs. 5). Das bedeutet, die EG Bern kennt sehr wohl die Vorgeschichte des BFs, sie hat umfangreiche Kenntnis von der Fussproblematik des BFs. Die EG Bern hat jedoch keine Vorkehrungen getroffen, somit den BF „schutzlos“ dem TAP überwiesen. Dieses Wissen der EG Bern führt demzufolge dazu, dass sie der Pflicht dafür zu sorgen, dass der BF bei der Ausübung der Arbeit nicht geschädigt wird, aufs Gröbste verletzt (B999.99, Ziff 3.2). Wissentlich, mit Absicht, fahrlässig und vorsätzlich. Die EG Bern hat nicht nur die Pflicht, dass Menschen bei der Arbeit nicht geschädigt werden, die EG Bern hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass ihre Schutzbefohlenen auch im normalen Leben ein Leben leben dürfen, das den elementarsten Grundbedürfnissen des Menschen genüge tut. Es fängt damit an, dass es dem BF seit dem 01.10.2009 aufgrund der Haltung der EG Bern wegen nicht beschwerdefrei mehr möglich war, einen einfach Sonntagsspaziergang machen zu können. Ohne Schuheinlagen – wie soll das gehen? Das sind die kleinen Dinge, die sich aufsummieren zu einem grossen Ganzen. Den Fokus zu haben, erkennen zu können wie Dinge zusammenspielen. Wie eine Gemeinschaft funktioniert. Vergleichbar mit jemandem, der einen Rollstuhl bräuchte, der ihn aber nicht bekommt, denn es genügt womöglich für sein Lebensdasein, wenn er sich nur Zuhause aufhält und sich das Essen von Drittpersonen nach Hause tragen lässt. Hauptsache „man“ kann sich die Kosten des Rollstuhls sparen. Es ist ausserdem nicht erklärbar, weshalb es einem Sozialhilfeempfänger zugemutet werden kann, dass er nach dem wöchentlichen einstündigen Sportraining sich drei Tag und mehr der Rekonvaleszenz auszusetzen hat, denn zirka solange Zeit braucht es wegen der Fehl und Überbelastung bei Fuss, Gelenk und Knie durch das Nichttragen können der Schuheinlagen bis die Schmerzen teils abgeklungen sind. Es ist ausserdem nicht erklärbar, weshalb einem Sozialhilfeempfänger über Jahre hinweg zugemutet werden kann, dass durch das Nichttragen der Schuheinlagen, die daraus resultierenden schmerzhaften Verkrampfungen der Zehen, dass diese scheinbaren NichtWichtigkeiten keine Spuren bei den Menschen hinterlassen. Die EG Bern ist an Vorgaben und Gesetze gebunden, diese Verbindlichkeiten werden von der EG Bern allem Anschein nach als dehnbare Parameter und Begrifflichkeiten verstanden. Der BF erachten es als missbräuchlich und rechtsverletzend, wenn diesen Aspekten keiner Achtung zukommt. Und es sind nicht nur die sichtbaren Dinge, welche eine gewisse Aufmerksamkeit abverlangen, oft sind es auch die unsichtbaren Dinge. Anders lässt es sich nicht erklären, weshalb es zuerst zu einer sichtbare Verletzung kommen musste, die eine reale beweiskräftige Intervention seitens BF überhaupt möglich macht. Kommt erschwerend hinzu, die EG Bern schaut nicht nur nicht hin, sie hat zusätzlich den TAP Projektteilnehmenden damit gedroht, dass diese keine konkreten Angaben zu dem wie, was, wo und wann hätten machen dürfen (B999.99). Diese Drohungen sind auf den Videos einsehbar. Die simplifizierte Darstellung der EG Bern und der RSH ist daher qualitativ ungenügend, ist nicht beweiskräftig, daher der Antrag gestellt wird, der Beweisführung vom BF vollumfänglich stattzugeben. 368) Dem BF wurden die grundlegendsten Ressourcen, die ein Mensch zum Leben benötigt, wie Wohnung, Essen, Zugang zum Gesundheitssystem, erneut entzogen. Zu prüfen sei daher, dass ggf. Handlungen der EG Bern und RSH bezogen auf diese 92


Beschwerde gegen Menschrechte und Grundrechte verstossen haben. Es wurden Handlungen vollzogen, welche ggf. mit dem Strafrecht kollidieren. Demzufolge in Erwägung zu ziehen ist, ob diese Handlungsweisen Folgen haben, für diejenigen, die dafür verantwortlich sind. Auch Drittpersonen haben die Pflicht, wenn erkannt wird, dass Unrecht geschieht, einzugreifen und die notwendigen Schritt in die Wege zu leiten. 369) Damit der BF das Jahr 2013/.. überleben konnte, fanden sich (Mikro-) Darlehensgeber. Diesen Leuten aus politischen Überlegungen vorbehaltlos Anonymität zugestanden wird. 370) Dem BF sei für die strittigen zwölf und mehr Monate wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. 371) In Erwägung durch das VGKB dem BF einer angemessenen Form der Wiedergutmachung zuzukommen sei. 372) Dem

Antrag

bzgl.

der

Wiederherstellung

des

sog.

(finanziellen)

„Gleichgewichts“ zu ermessen sei. 373) Den Leistungseinstellungen nicht stattzugeben und die Nachzahlungen in vollem Umfang für die zwölf Monate und weitere zu tätigen seien (01.01 – 28.02.2013, 01.07 – 30.09.2013 und 01.12 – 31.12.2013, 01.01.2014 – 03.07.2014 und fort folgende). 374) Aufgrund der Beilegung der Atteste Nr. 1 bis 10 gelten sämtliche Herleitungen, Begründungen und Anträge aus B999.99/99/99/99/99, B999.99/99 und B999.99 wie das Urteil des Bundesgerichts. 375) Der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverzögerung der RSH Behörde Rechnung zu tragen sei und eine mögliche weitere TAP Zuweisung die rechtliche Legitimation dafür zu entziehen sei bevor nicht in der Hauptsache RSH/VGKB entschieden ist und bevor eine ärztliche Diagnose vorliegt, die auf legale rechtliche Weise entstanden ist – also keine „Ferndiagnose“ u. ä. Dasselbe gilt für das Erstellen von Gegengutachten. Zwischenzeitlich liegt die ärztliche Diagnose mit Attest Nr. 9/10 vor. 376) Dem Antrag in der Hauptsache stattzugeben sei, dass sich der BF durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen kann. 377) Mögliches leichtsinniges prozessuales Verhalten Seitens BF von den Behörden nicht nur oberflächlich angetönt sondern im Bedarfsfall im Detail zu dokumentieren sei. 378) Beantragt wird, dass die Arztzeugnisse mit Nummer 8, 9 und 10 (B999.99) als nicht „wertlos“, bzw. als ein nicht „Gefälligkeitszeugnis“ einzustufen und zuzulassen sei.

93


379) Die Atteste 1 bis 10 nicht nur zuzulassen seien, sondern der EG Bern Fristen zu setzen, in der Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Schutzbefohlenen gem. Atteste 1 bis 10 nachkommen müsse. 380) Dem Arztgeheimnis nichts entgegenzuhalten und die in sich schlüssigen bisher gelieferten zehn Atteste zuzulassen seien. 381) Unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht die EG Bern „reale Abklärungen“ in der nächsten Unterstützungsperiode vorzunehmen haben. Die Umsetzung dessen qualifiziert von unabhängiger Stelle zu überprüfen sei. 382) Bezogene Sozialhilfegelder sind rückerstattungspflichtig – würden die Anträge (teilweise) gutgeheissen, die unverschuldeten zusätzliche Kosten in der Gesamtsumme gesehen • nicht dem BF anzurechnen seien • die zeitlichen Aufwendungen vom BF der letzten vier Jahren in einer festzulegenden Geldsumme angerechnet und dem Steuerzahlenden, bzw. der Allgemeinheit anzulasten seien 383) Würden die Anträge (teilweise) gutgeheissen, beantragt wird, dass die durch den Mietvertragwechsel höhere monatliche Fixkosten, die Differenz gegenüber dem alten Mietzins, also sogenannte bezifferbare Dinge, von der EG Bern auch nach der Unterstützungspflicht gegenüber dem BF geschuldet bleiben, solange, bis der BF in eine andere Wohnung umzieht, die kostengünstiger ist oder gleich teuer ist wie vor dem Verlust der Wohnung. 384) Würden die Anträge (teilweise) gutgeheissen, beantragt wird, dass heute nicht bezifferbare Dinge gem. B999.99 und B999.99, sofern möglich, zu benennt und aufgelistet werden. Aufgelistet wird, was als angemessen erscheint. Aufgelistet wird, in welchem Zeitfenster etwas zu geschehen habe und aufgelistet wird, welcher Kostenrahmen dafür vorgesehen ist. Weitere nicht bezifferbare Dinge, die aus Gründen, die zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind oder nicht benennt werden können oder aus Sicht BF nicht gewichten und an dieser Stelle nicht vorgetragen, dass weitere Vorbringungen diesbezüglich vorbehalten bleiben. 385) Beantragt wird, in Berücksichtigung des Antrags aus B999.99, Ziff. 117, den Leistungseinstellungen nicht stattzugeben und die Nachzahlungen u. a. ab Zeitraum 01. März 2014 in vollem Umfang zu tätigen seien. 386) Beantragt wird, dass bei einer Nicht-Gutheissung der Beschwerde die VGBK zu differenzieren und detailliert zu begründen haben, welche „fehlbaren und rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen“, die der BF offenbar der EG Bern gegenüber entgegengebracht haben soll, in direktem Zusammenhang stehen, mit der Krankheit des BFs (vgl. B999.99, Ziff. 113-115, S. 35), den BF somit keine Schuld trifft, und aufgrund dieser Sachlage die Entscheide zu begründen seien. 387) Die Weisung gemäss Bundesgerichtsentscheid jede zumutbare Arbeit annehmen zu müssen, verleitet, wie mehrere aktuelle Fälle und vor allem der aktuell 94


vorliegende Fall gezeigt haben, zu Missbrauch und Falschanwendung. Ein Rechtsmissbrauch, der viele verschiede Auswirkungen mit sich zieht • wie u. a. wirtschaftliche Aspekte, Förderung und vom Staat subventionierte Mikrojobs, wie das Beispiel von Deutschland zeigt • Grundrecht- und Menschenrechtsverletzungen • es entstehen innere soziale Instabilitäten • die Schere zwischen Arm und Reich klafft weiter auseinander Die Frage erlaubt sein sollte – wollen wir eine solche Schweiz? Wollen wir uns Deutschland, um bei diesem Beispiel zu bleiben, angleichen? Demnach zu überprüfen sei, inwieweit dieses Urteil revidiert und angepasst, diese Rechtsmittel in Zukunft angewendet werden sollen. 388) Beantragt wird, dass der Persönlichkeitsschutz für die involvierten öffentlichen Personen aufgrund der „aktuellen Rechtsunsicherheit“ gewährt bleibt. Mit Zweck, dass ein schweizweiter und nicht nur ein ortgebundener Dialog zum Thema stattfinden kann. Ein Dialog, bei dem es möglich wird, dass die „richtigen“ Personen zu Wort kommen. Bedingt es zu berücksichtigen, wenn Entscheide diesbezüglich anonymisiert und (im Netz) publik gemacht werden. 389) Würden die Anträge (teilweise) gutgeheissen, beantragt wird, eine korrekte Darstellung des Sachverhalts ohne „politische Einfärbung“ in den Medien verpflichtet und daher von der VGKB explizit in Auftrag gegeben wird, und an die Bedingung geknüpft, die Darstellung an seriöser Stelle zu platzieren. Unter seriös zu verstehen ist NZZ, WOZ und ähnliches. 390) Der Antrag gestellt wird, um die Sache zu vereinfachen und aufgrund der gleichen Ausgangslage, die aktuelle Prozessgeschichte in ein Falldossier (B999.XX/B999.XX) in ein Dokument zu vereinigen. 391) Der Antrag gestellt wird, dem Unterstützungsgesuch per 01.03.2014 gem. Ziff. 324 stattzugeben sei. 392) Der BF indes die EG Bern rügt, das BF Falldossier seit 01.12.2013 obgleich des laufenden Verfahrens geschlossen zu haben. Im Nachhinein der BF vom Gesetz her verpflichtet sein wird, Daten ab dem Zeitpunkt 01.01.2013 der EG Bern offen und transparent darzulegen. Werden die Angaben von der EG Bern jedoch nicht in Echtzeit geprüft, können und werden dem BF zwangsläufig Fehler unterlaufen, diese über eine lange Zeitphase hinweg im Nachhinein zu korrigieren eine Unmöglichkeit für den BF darstellen und zu Ungunsten des BFs ausgelegt werden könnte. Als Beispiel, es stellt sich als schwierig heraus, Bankbelege älter als 12 Monate bei einer Bank einfordern zu wollen. Beweismittel - Rechtsverhältnis zw. BF und der EG Bern, vom 21.05.2014 (B999.99) in den Akten 393) Aus diesem Grund der Antrag gestellt wird, dass eine (Echtzeit-) Prüfung von Seite EG Bern weiterhin und laufend durchzuführen sei. Wird diese Prüfung von der 95


EG Bern nicht mindestens alle ein, zwei bis drei Monate vorgenommen, dem BF dadurch kein Nachteil entstehen darf. Dies gilt insbesondere für Dokumente, auf die der BF keinen Zugriff mehr haben kann. Dokumente, die der BF z.B. ab Januar 2013 der EG Bern zur Verfügung stellen müsste, sofern eine VB dies im Nachhinein verlangen würde. Diese Transparenz, diese Auflistung ist von der EG Bern oder einer nächst höherer Instanz in Worten, die keine Fehlinterpretation zulassen, dem BF einmalig binnen Frist schriftlich kund zu tun. Dokumente, welche nicht in dieser Prüfliste enthalten sind, im Nachhinein durch die VB vom BF nicht mehr nachgefordert werden, bzw. es keine negativen Rechtsfolgen hätte, aufgrund der fortlaufenden Nichtprüfung seitens EG Bern, wenn diese Dokumente nicht mehr vom BF aufzubringen wären. 394) Der Auskunftspflicht gegenüber den Hilfsorganisationen gemäss Vollmacht kurzfristig in Berücksichtigung der wichtigsten Fristen, welche eine grundrechtliche Relevanz haben, Rechnung zu tragen sei. Eine wichtige Frist stellt z.B. die wiederholte Wohnungskündigungsfrist dar. Beweismittel - Kündigungsandrohung vom 15.06.2014 (B999.99)

in den Akten

395) Die Dateneinsicht möglicherweise gerechtfertigt wäre, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Was von der VBKG verlangt wird bräuchte jedoch eine richterliche Anordnung seitens Staatsanwaltschaft, welche zum heutigen Zeitpunkt weder vorliegt noch angedacht ist. Auf einmal soll der BF kriminell sein? Selbst die Richter hätten bei einer wirksamen Nachprüfung bei Zweifel eigene sorgfältige Informationserhebungen anzustellen und dürften in keinem Falle der Staatsanwaltschaft blind vertrauen. 396) Streng genommen die VBKG Aufforderung bezüglich Einsichtnahme und Unterzeichnung der vorliegenden Vollmachten gemäss Verfügung vom 16. Mai 2014 eine implizite unlautere Drohung gegenüber dem BF darstellt, welcher die schwächere Partei schutz- und rechtlos ausgeliefert ist, denn er wird aufgrund seiner finanziellen Situation von keinem Anwalt vertreten – und eine Aufforderung an die Ärzteschaft gegen das Datenschutzgesetz zu verstossen und sich über Grundrechte hinwegzusetzen. Die Voraussetzungen nicht ausreichend im Sinne des Datenschutzgesetzes sind – als vorrangige Rechtsvorschrift, die eine Einsicht in ein Krankendossier zulässt, somit von der VGKB zu prüfen und zu belegen, ob dies rechtens sei. 397) Der Vorwurf gem. Verfügung RSH vom 28.05.2014, Abs. 7.4, S. 10 mit Zitat;

„[..]muss er sich vorhalten lassen, dass er seit über einem Jahr keine ernsthafte Stellenbewerbungen mehr nachgewiesen hat“ nicht stattzugeben ist. Diese Aussage steht im Widerspruch mit den Bewerbungsbemühungen, die der BF stetig macht und als Nachweis publiziert in Kenntnis der EG Bern, der RSH wie der VGKB. Der letzte Hinweis (von vielen) findet sich unter B999.99, Ziff. 97, S. 23, in der Eingabe vom 19.05.2014. Beweismittel - Online Bewerbungsnachweis http://bit.ly/999999 96

Anhang 2


398) Der Antrag gestellt wird, das zusätzlich angefallene Gebühren seit dem 01.01.2013 dem BF Grundbedarf im Abschluss des Verfahrens anzurechnen seien. 399) Der lückenlose Unterstützung, bezogen auf die Anmeldung, ab 01.10.2009 stattgegeben wird. 400) Es gelten die Anträge aus B999.99 aufgrund der Eingabe vom 19.04.2014 ab Seite 92 und die Anträge aus B999.99 aufgrund der Eingabe vom 04.05.2014 ab Seite 106, bzw. seit der Zusammenführung gelten nur noch die Anträge aus B999.99 aufgrund der heutigen Eingabe vom 03.07.2014. 401) Aufgrund der BF Begründungen beantragt wird, von einem möglichen NEE abzusehen, weiter die VGKB hiermit angehalten wird, dass in der Sache aus ökonomischen Überlegungen heraus und aufgrund der Eindeutigkeit der heutigen Sachlage selber und eigenständig zu entscheiden sei. 402) Beantragt wird, dass die Atteste zuzulassen sind und im Bedarfsfall das DreiStufen-Verfahren gemäss Ziff. 344 korrekt in Anwendung gebracht wird. 403) Das Rechtsverhältnis zwischen EG Bern und dem BF wieder herzustellen sei. 404) Beantragt wird, dass bei einer (Teil-)Gutheisung der Beschwerde a) Verbindlichkeiten bzgl. der Rückzahlungsmodalitäten (Fristsetzung, Betragshöhe, etc.) zwischen dem BF und der EG Bern vereinbart werden, welche von b) externer Stelle nachprüfund c) sanktionierbar sind. Die Vergangenheit zeigt, dass obgleich die VGKB Beschwerden von Klienteln teils gutgeheissen hat, die EG Bern dennoch die Zahlungen gegenüber den Beschwerdeführenden Parteien verweigert, die schwächere Partei dagegen keine Interventionshandhabe hat. 405) Der BF bis heute u. a. keine Nothilfe beantragt hat aufgrund dessen, dass er private Details zu seinem Essensverhalten wie seine Standortdaten u. ä. der VB gegenüber hätte preisgeben müssen (eingekaufte Produkte, Datum, Ort, Geschäft..) welches einen Verstoss gegen die Datenschutzbestimmungen darstellt. Der Schutz der Privatheit auch einem Sozialhilfeempfänger zusteht, deshalb beantragt wird, dass wenn der BF den Nachweis bzgl. seiner Ein-/Ausgaben gegenüber der VB für die mit Datum von heute von 12 Monaten und 3 Tage im Detail erbringen muss oder müsste, dass diese Erhebungsdaten von a) externer, unabhängiger von der Beschwerdeführenden Partei festgelegten Stelle unter b) Abwälzung der Kostenfolgen c) vorgängig anonymisiert werden, bevor diese Angaben an die VB weitergereicht werden. 406) Dem Vorwurf der „[..]unangemessenen Weitschweifigkeit“ kein Gewicht beizumessen sei. 407) Die Beschränkung auf max. 15 DIN-A4 Seiten für den BF als nicht umsetzbar taxiert werde und die bestehende Eingabe B999.99 zuzulassen sei. 408) Die Auflistung aufgrund der über 1000-seitigen Eingabe und Beilegung der Atteste als umfangreich und detailliert genug erachtet werde. 97


409) Von der Einreichung einer Generalvollmacht aufgrund formeller Unzulänglichkeiten abzusehen, die Daten im Drei-Stufen-Verfahren einzuholen, im Bedarfsfall der Entscheid 8C_949/2011 vom 04.09.2012 zum tragen komme. 410) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.

Eventualiter Die Sache zur Beurteilung an den RSH zurückzuweisen sei. Subeventualiter Die Sache zur neuen Beurteilung an die EG Bern zurückzuweisen sei. Die Beschwerde müsste somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung. Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüssen Bern, 03. Juni 2014 Fritz Meier99 Drei Exemplare Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer B999.99 ist der Absender.

Anhang 1 Beilagenverzeichnis - in den Akten B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99

Verfügung vom 29.07.2013 Zwischenverfügung vom 30.08.2013 Arztzeugnis vom 13.01.2011 Arztzeugnis vom 21.02.2012 Arztzeugnis vom 19.06.2013 Weisung TAP vom 05.06.2013 TAP Vertrag Kein Zugang zu bezahlter Arbeit Weisung TAP vom 11.06.2013 98


B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99 B999.99

Arbeitskleidung Arbeitszeit Rapport Arbeitskleidung nach SUVA Norm Mahnung EG Bern vom 17.06.2013 EG Bern lässt gesetzte Frist ungenutzt verstreichen Beschwerde vom 29.07.2013 (Nachtrag 1) Reparaturbeleg Drohungen und Mobbing Keine Lohnzahlung Anstiftung zum Diebstahl. Ungeeignetes Schuhmaterial und Folgen Keine Lohnzahlung. Frist bis 28.06.2013 Attest für die Unfall- und Krankheitstage BF wird vom Contact Netz geblacklistet Strategie TAP, Verletzung der Fürsorgepflicht Kündigung der TAP Arbeitsstelle per 30.06.2013 Mahnung vom 02.07.2013 Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vom 12.07.2013 Kein TAP Zugang Rechtliches Gehör vom 12.07.2013 „Man“ weiss von nichts Ist das Dossier vollständig Bevorschussung August 2013. Übersicht geleistete TAP AT Beschwerde RSH der Verfügung vom 04.07. und 29.07.2013 Erste Einreichung der Anzeige vom 02.08.2013 Beschwerdeantwort der EG Bern vom 16.08.2013 Zweite Einreichung der Anzeige vom 27.08.2013 Schuheinlagen – Regressforderung vom 24.02.2012 Schuhe nach Attest Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30.08.2013 Zwischenlösung, Antrag an Contact Netz vom 06.09.2013 SIL Antrag Turnschuhe vom 14.12.2010 Beweisfotos der E____ (vgl. Arztzeugnis vom 13.01.2011, B99.99) Offerte Sehhilfe Anzeige I/II Anzeige II/II Anzeige, Beweise nachreichen Anmerkungen in Bezug auf Verfügung vom 25.09.2013 Kopie Besprechungsnotiz vom 17.06.2013 Beschwerdeantwort der EG Bern vom 24.09.2013 Beschwerdeantwort RSH Verfügung VGKB vom 25.09.2013 Operation anstelle von Spezialschuh TAP vor Ort Anwesenheitsbestätigung Über die Form des Gutachtens TAP und Sicherheitsschuh (Video, 8.5 MB) 99


B999.99 Beschwerde gegen Verfügung vom 30.08.2013, Nachtrag 3 B999.99 Kopie Arztzeugnis vom 31.10.2013. Das originale Arztzeugnis wurde am 16.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft hinterlegt (B999.99) B999.99 Nachweis erste/zweite Zustellung Arztzeugnis vom 31.10.2013 B999.99 Eingabe „rechtliches Gehör“ vom 15.11.2013 B999.99 Verfügungen der EG Bern vom 25.11.2013 B999.99 Eingabe bei der Staatsanwaltschaft in Bern vom 16.12.2013 B999.99 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17.12.2013 B999.99 Kopie Zwischenverfügung vom 20.12.2013 B999.99 Beschwerde gegen Zwischenverfügung vom 20.12.2013 B999.99 Kopie Arztzeugnis vom 31.10.2013. Das originale Arztzeugnis wurde am 16.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft hinterlegt (B999.99) B999.99 Nachweis erste/zweite Zustellung Arztzeugnis vom 31.10.2013 B999.99 Eingabe „rechtliches Gehör“ vom 15.11.2013 B999.99 Verfügungen der EG Bern vom 25.11.2013 B999.99 Eingabe bei der Staatsanwaltschaft in Bern vom 16.12.2013 B999.99 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17.12.2013 B999.99 Eingabe bei der Staatsanwaltschaft in Bern vom 06.01.2014 B999.99 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.01.2014 B999.99 Kopie Zwischenverfügung vom 14.01.2014 B999.99 Antwort EG Bern vom 30.12.2013 B999.99 Antwort EG Bern vom 22.01.2014 B999.99 Protokoll Instruktionsverhandlung vom 10.01.2014 B999.99 Attest (30 Min.) B999.99 Zustellung Attest vom 31.10.2013 B999.99 Weigerung der Briefannahme vom 14.01.2014 B999.99 Attest/Rezept vom 06.02.2014 (hinterlegt bei der Staatsanwaltschaft) B999.99 Ablehnung der Kostenübernahme B999.99 Beschwerde gegen Zwischenverfügung vom 14.01.2014, Nachtrag B999.99 Attest vom 04.03.2014 (hinterlegt bei der Staatsanwaltschaft am 12.03.2014) B999.99 Anzeige vom 16.12.2013 B999.99 Anzeige vom 06.01.2014 B999.99 Anzeige vom 15.01.2014 B999.99 Entscheid RSH vom 18.03.2014 B999.99 Attest, Chronologie und Inhalt (ohne Nr.) Attest vom 13.01.2011 B999.99 Attest vom 21.02.2012 B999.99 Attest Nr. 5 vom 30.05.2013 B999.99 Attest Nr. 6 vom 19.06.2013 B999.99 Attest Nr. 7 vom 27.06.2013 B999.99 Attest Nr. 9 vom 06.02.2014 in den Akten (gem. B999.99) B999.99 Attest Nr. 10 vom 04.03.2014 in den Akten (gem. B999.99) B999.99 Vollmacht für die Einholung von Auskünften B999.99 Erfahrungsbericht – wofür Schuheinlagen dienlich sind B999.99 Anzeige vom 12.03.2014 B999.99 Kündigungsandrohung vom 15.05.2014 B999.99 Offenlegung von Daten, vom 21.05.2014 100


B999.99

Gesuch bei Hilfsorganisationen - Weblink -

Web Publikationschronologie http://bit.ly/9999999 Darlehensvergabe als Überlebenshilfe, http://bit.ly/999999

Anhang 2 - beiliegend B999.99 B999.99 B999.99 B999.99

Verfügung RSH vom 28.05.2014 Kündigung Wohnung vom 27.03.2013 Mikrodarlehen, Zwischensummen vom 30.04.2014 Gebührenbeispiel – in Rechnung gestellt am 14.02.2014 - Weblink -

Bewerbungsnachweis http://bit.ly/9999999

Abkürzungsverzeichnis VGKB EG Bern RSH BF SHG TAP SBG VB

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerdeführer Sozialhilfegesetz Testarbeitsplatz Schweiz Schweizerisches Bundesgericht Verfügende Behörde

Inhaltsverzeichnis anzeigen #tapschweiz http://on.fb.me/R3nJhZ

101


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.