{Kommentierte Fassung vom Beschwerdeführer Fritz Müller99} „Damit in der Schweiz nicht Tür und Tor geöffnet wird, dass zukünftig.. ..jedem kranken Schweizer die Sozialhilfe gestrichen werden kann ..der ärztlichen Schweigepflicht keine Achtung mehr zukommt ..Behörden ohne Befund der SUVA/IV rechtswidrige Verfügungen aussprechen dürfen, welche im Ermessensspielraum des jeweiligen Sozialamt Sachbearbeiters liegen - ..Sozialhilfebeziehende auf eigene Kosten einen ärztlichen Befund (SUVAIIV) zwecks Beweiskraft ihrer Krankheit gegenüber den Behörden zu leisten haben“
Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Schweiz) Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil
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Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2014 Verwaltungsrichter S____ Gerichtsschreiber I____
Fritz Müller99 Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern Beschwerdeführer (ohne Verbeiständung)
gegen
Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz
betreffend Entscheide des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland 18. März 2014 (shbv 99/2013) and 28. Mai 2014 (shbv 99/2013)
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung A. 1. Die Einwohnergemeinde Bern (Beschwerdegegnerin, nachfolgend EG Bern genannt) hat mit Entscheid vom 29. Juli 2013 gegenüber Fritz Müller99 (Beschwerdeführer, nachfolgend BF genannt) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer von drei Monaten per 31. Juli 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. X.1) „Der Vollständigkeit halber – es geht um die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen für die Zeitdauer - Einstellung der Sozialhilfe per 31.12.2012 - Einstellung der Sozialhilfe per 31.07.2013 (B999.99) und - unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 30.11.2013 (B999.99)“
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2. Mit Entscheid vom 18. März 2014 (Verfahren shbv 99/2013) hiess das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSH genannt) die dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung soweit die Leistungseinstellung ab Mitte Oktober 2013 betreffend auf. 3. Hiergegen erhob Fritz Müller99 mit Eingabe vom 19. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren SH/99/999). Damit beantragt er – soweit den Streitgegenstand betreffend – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er rügt u. a. eine ungenügende medizinische (somatische) Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Zumutbarkeit des Antritts eines sogenannten Testarbeitsplatzes (TAP). 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2014 fasste der Instruktionsrichter die weitschweifig vorgebrachten Anträge und Rügen zusammen und wies den BF darauf hin, dass auf die ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Anträge und Rügen voraussichtlich nicht eingetreten werde (Ziff. 1 lit. j). Er hielt – nach erfolgtem Studium der sich damals beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend VGKB genannt) befindlichen Akten – fest, dass derzeit von einer medizinisch unvollständig dokumentierten Aktenlage auszugehen sei, da sich von den vom BF erwähnten zehn Arztzeugnissen lediglich eines in den Akten befände (Ziff. 1 lit. m) X.2) „Für die korrekte Aktenführung seitens der verfügenden Behörde (nachfolgend VB genannt) ist der Beschwerdeführer (nachfolgend BF genannt) nicht zu belangen. Der Vollständigkeit halber die Übersicht, wann an welche Stelle die Atteste teils eingeschrieben vom BF eingereicht worden sind. Der VB übergeben, Attest [Nr. 5] am 31.05.2013 (Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt) und 03.05.2013 (Regierungsstatthalter der Stadt Bern, nachfolgend RSH genannt). Der VB übergeben, Attest [Nr. 6] am 20.06.2013 (EG Bern), 05.09.2013 (VGKB) und erneut als Kopie 11.02.2014 (Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nachfolgend VGKB genannt). Der VB übergeben, Attest [Nr. 7] am 05.09.2013 (VGKB), 19.04.2014 (VGKB) und zum dritten Mal 30.05.2014 (VGKB). Der VB übergeben, Attest [Nr. 8] am 31.10.2013 (EG Bern), 17.12.2013 (RSH), 23.12.2013 (VGKB) und zum zweiten Mal als Kopie 11.02.2014 (VGKB). Der VB übergeben, Attest, bzw. Gutachten [Nr. 9] am 11.02.2014 (Staatsanwaltschaft Bern) und 18.06.2014 (VGKB). Der VB übergeben, Attest, bzw. Gutachten [Nr. 10] am 12.03.2014 (Staatsanwaltschaft Bern) und 18.06.2014 (VGKB). Gemäss dieser Liste mit Ausnahme der Gutachten Nr. 9 und Nr. 10 (B999.99, B999.99) am 16. Mai 2014 entgegen VGKB Ausführungen die VGKB über alle Atteste verfügen konnte. Dass sich ‚lediglich eines in den Akten’ befunden haben soll spricht Bände {umgangssprachlich} – die durch die VBKG bis anhin erfassten Daten in ungenügender Qualität vorliegen, offenbar bestehende Ressourcen der datenbesitzenden Behörde für die Datenbearbeitung in der rechtlich vorgesehenen Form nicht aus-
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reichen. Der BF z.B. vom Widerrufsrecht der Vollmacht Gebrauch machen könnte, wie der vorliegende Fall unwiderlegbar erhärtet hat einmal mehr auf das unzulässige Kommunikationsverhalten der VB hindeutet, es mehr als fraglich erscheint, ob diese Widerrufung der Vollmacht, dieses wichtige Papier den Weg ins Falldossier des BFs finden und anschliessend zur Anwendung gebracht würde. Sinn und Zweck der zeitlich Befristung (die Vollmacht zeitlich zu befristen) genau aus diesem Grund gemacht werden sollte. Die dem BF vorliegende Vollmacht auf diesen zeitlichen Befristungspunkt bezogen, von der VB zu ermessen wäre, ob dieses Dokument den datenschutzrechlichen Bestimmungen hinsichtlich genügt.“
und dieses in beweisrechtlicher Hinsicht zur Beurteilung der streitigen Belange mangels genau begründeter Diagnosen und Einschränkungen als ungenügend zu qualifizieren sei (Ziff. 1 lit. n). Weiter führe der BF aus, bei der F___ O___ S___ sei ein ärztliches Rezept hinterlegt, was sich aufgrund der Durchsicht der Vorakten nicht habe verifizieren lassen (Ziff. 1 lit. o). X.3) „Nicht erwähnt wird, dass die VGKB seit dem 30.05.2014 über eine Beispielvollmacht verfügt, damit die VGKB bei der F___ O___ T___ hätte nachprüfen können, in welchem Jahr die Schuheinlagen zum ersten Mal bei der F___ O___ T___ hergestellt worden sind. X.4) Diese vom BF aufgesetzte Beispielvollmacht von der VB als mehr oder weniger exemplarisches Beispiel herangezogen werden könnte, damit Diskrepanzen von vornherein nicht im Raum stehen würden. Entspricht diese Beispielvollmacht (B999.99) einem formell korrekten Basispapier, das alle notwenigen datenschutzrechlichen Bestimmungen und Aspekte mit einbezieht. X.5) Im Übrigen ist kein Rezept bei der F___ O___ T___ hinterlegt, sondern die Gipsformen, womit Schuheinlagen für den BF hergestellt werden könn(t)en.“
Bei dieser Sachlage halte er es für geboten, vor Einleitung des Schriftenwechsels die vom BF erwähnten Berichte und Atteste bei den Leistungserbringern gerichtlich zu edieren, wozu der BF vorgängig aufzufordern sei, die entsprechenden Auskünfte und Ermächtigungen zu erteilen (Ziff. 1 lit. p). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde mangels Notwendigkeit abgewiesen (Ziff. 1 lit. q f.). X.6) „Der BF noch heute nicht weiss, was ‚edieren’ bedeutet, die VGKB ihm diese Erklärung schuldet. Der BF die VGKB erneut rügt gemäss X.52.“
Gestützt auf diese Feststellungen ordnete der Instruktionsrichter vorgängig der Einleitung des Schriftenwechsels eine Beweiserhebung an: Der BF werde aufgefordert, bis Ende Mai 2014 eine Auflistung einzureichen, aus welcher eindeutig hervorgeht, an welchen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen er leidet und bei welchen Ärzten bzw. Leistungserbringern er für das jeweilige Leiden in Behandlung gestanden hat bzw. steht (Ziff. 6 lit. a). X.7) „Die VBKG es als nicht für notwenig erachtet dem BF mitzuteilen, auf welchen Beruf bezogen er der VBKG gegenüber solche Angaben zu tätigen habe (X.35).“
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Zudem wurde er aufgefordert, binnen Frist sämtliche von ihm aufgelisteten sowie die auf der der Verfügung beiliegenden Ermächtigungserklärung bereits eingetragenen Leistungserbringer und Versicherer durch Vervollständigung und Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden (Ziff. 6 lit. b). Im Weiteren hat der BF die von ihm erwähnten Arztzeugnisse samt den allenfalls dazugehörigen Berichten und weiteren Unterlagen einzureichen (Ziff. 6 lit. c). Abschliessend wies der Instruktionsrichter den BF explizit auf die Beweislastregel hin, wonach er die Folgen der behaupteten, jedoch – zufolge Verweigerung der Mitwirkung verschuldeten – unbewiesen gebliebenen Sachumstände zu tragen hatte. X.8) „Viele Fragen bleiben für den BF offen. Es fehlt z.B. die VBKG Erklärung bzgl. Vertragsbruch gegenüber den Darlehensgeber. Die Darlehensgeber, welche massgeblich an der Mitwirkung zur Erhebung dieser Datenbestände beigetragen haben (X.52 und X.57) – ohne dessen Mitwirkung die Datenerhebung so nicht möglich gewesen wäre. Das Sozialhilfebeziehende Darlehen aufzunehmen haben, kann aus Sicht eines Laien nicht rechtens sein. Somit die VBKG Feststellung bzgl. ‚Verweigerung der Mitwirkung’ zu hinterfragen wäre.“
5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 reichte der BF verschiedene Arztzeugnisse zu den Akten und wies darauf hin, dass er die verlangte Entbindung von der Schweigepflicht aus Datenschutzgründen und fehlender Verhältnismässigkeit nicht erteilen werde. X.9) „Nicht erwähnt wird, dass ohne Rücksprachemöglichkeit mit einem Anwalt die Forderung gemäss 12.c sich somit als nicht umsetzbar herausstellt (Ziff. 29/30/ u. ff.). Der BF darf sich bei seiner Entscheidfindung jederzeit darauf berufen kann, dass ihm eine Verbeiständung zusteht. Weder existiert von Seite VB ein Budget, eine Kostengutsprache oder die Umsetzungsmöglichkeit oder anderweitige Chance, damit der BF befähigt würde, mithilfe eines Anwalts, der seine Dienste dem BF kostenfrei zur Verfügung stellt, damit der BF die VGKB Forderung in Bezug auf die Verbesserung der Rechtsschrift vornehmen kann. Der BF die diversen Pflichtverteidiger, dessen Adressen für diese Zwecke im Netz von offizieller Seite publiziert werden, angeschrieben hat, diese dem BF ihre Dienstleistung nur dann zur Verfügung stellen wollen, wenn der BF als Kostenvorschuss dem Anwalt sFr. 3'000 vorgängig bezahlt. X.10) Der BF als Laie von der Einreichung der ihm vorliegenden Generalvollmacht aufgrund formeller Unzulänglichkeiten abgesehen werden müsste, die Daten im DreiStufen-Verfahren einzuholen, im Bedarfsfall der Entscheid 8C_949/2011 vom 04.09.2012 zum tragen kommen müsste. Im aktuellen Urteil die VGKB nicht dazu Stellung bezieht, weshalb der Entscheid 8C_949/2011 gegenüber dem BF nicht in Anwendung gebracht wird. X.11) In Art. 4 Abs. 2 DSG und in kantonalen Datenschutzerlassen (Waldmann, Bernhard / Oeschger, Magnus, Datenbearbeitung durch kantonale Organe, in: Belser / Epiney / Waldmann (Hrsg.), Datenschutzrecht – Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, S. 783 ff., Rz 48-50) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung verankert ist. Die Datenbearbeitung durch staatliche Organe muss wie jedes andere staatliche Handeln auch bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung entfällt von vorneherein, wenn der Zweck der Datenbearbeitung unzulässig ist. Ist der mit der Datenbearbeitung verfolgte Zweck grundsätzlich zulässig, muss die Datenbearbeitung zudem geeignet sein, den verfolgten Zweck zu verwirklichen. Die Eignung der Datenbearbeitung für die Erreichung des beabsichtigten Zwecks genügt indes nicht. Vielmehr verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die Daten-
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bearbeitung auch erforderlich sein muss. Schliesslich muss zwischen den Interessen des Datenbearbeiters an der Kenntnis möglichst vieler Informationen und denjenigen der betroffenen Person an einem Höchstmass an Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre abgewogen werden (Verhältnismässigkeit i. e. Sinne) (Epiney, Astrid, Allgemeine Grundsätze, Rz 23. ff., in: Belser/Epiney/Waldmann (Hrsg.), Datenschutzrecht – Grundlagen und öffentliches Recht, Bern, 2011, S. 509 ff.) X.12) Die Bekanntgabe von BF Daten sind nur unter dem Vorbehalt zulässig, dass kein «überwiegendes Privatinteresse» einer Bekanntgabe entgegensteht (Art. 66a IVG, Art. 50a AHVG, Art. 68bis Abs. 2 IVG, Art. 85f Abs. 3 AVIG und Art. 47 ATSG). Die Pflicht zur Interessenabwägung bei der Datenbekanntgabe ergibt sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Für die Bestimmung, was ein «überwiegendes Privatinteresse» darstellt, ist auf einen objektiven Massstab abzustützen. Über 2000 Menschen im Inselspital, die zirka 100 Mitarbeitenden der VBKG plus die zwecks Entlastung der Verwaltungsgerichtsmitarbeitenden in anderen Regionen tätigen VBKG Mitarbeitenden, darunter einige SachbearbeiterInnen aus dem engsten privaten BF Umfeld, hätten mit vorliegender Vollmacht Zugriff auf sensible Informationen. Damit wäre die Bekanntgabe von Gesundheitsinformationen gleichzeitig mit einem Stigmatisierungspotential verbunden, was ein überwiegendes Privatinteresse im konkreten Fall darstellt. Nur diejenigen Personen innerhalb des «Organs» dürfen Zugriff zu BF Daten erhalten, die diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgabe tatsächlich benötigen. Ein offen formulierter Satz wie ‚Verwaltungsgericht des Kantons Bern..’ und ‚Inselspital Bern..’ genügt indes dem oben dargestellten Sachverhalt nicht und verlangt nach einer Einschränkung.“
6. Der Instruktionsrichter erwog in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren bilde insbesondere die Frage Beweisgegenstand, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen den BF in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken werden. Zur Beantwortung dieser Frage sei ein objektiver Massstab anzulegen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen konnten nicht nur pauschal geklagt bzw. die daraus ableitbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht bloss behauptet werden, sondern mussten aufgrund ggf. fachärztlicher Beurteilungen, welche unter Bezugnahme auf die bildgebend oder anderswie dokumentierten Befunde für das Gericht nachvollziehbar dargelegt seien, ausgewiesen sein. Die vom BF bis anhin ins Recht gelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste vermochten diesen Anforderungen nicht zu genügen, erschöpften sich diese doch in unbegründet gebliebenen Bescheinigungen (Zeugnisse vom 30.5.2013, 27.6.2013), blossen Diagnosen (Zeugnisse vom 13.1.2011 und 21.2.2013) oder in der Wiedergabe der subjektiven Schmerzempfindungen des Beschwerdeführers (Zeugnis vom 19.6.2014). X.13) „Relevant und zu berücksichtigen ist der Grundsatz der Zweckbindung bei der Herausgabe von Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG, kantonales Datenschutzrecht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personendaten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweckbindungsgebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den BF erkennbar ist. Wenn sich die VBKG Informationen zur Abklärung beschafft, so ist die Bearbeitung dieser Daten zweckgebunden. Jede Änderung oder Ausweitung des Bearbeitungszweckes bedarf einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung oder der Einwilligung der betroffenen Person.
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X.14) Das bedeutet: Die Datenbearbeitungsgrundsätze gelten selbst dann, wenn bereichsspezifische Datenschutznormen den ‚Datenverkehr’ erleichtern. So darf z.B. die VBKG von der Kraft der erteilten Vollmacht nur soweit Gebrauch machen, wie dies den Geboten der Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Transparenz zumindest dem Grundsatz nach entspricht. X.15) Zur Schweizerischen Rechtssprechung: Dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen nach Obligationenrecht zu Verschwiegenheit verpflichtet u.a. Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist. Das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB verletzt, wer ein Geheimnis offenbart, dass ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in einer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. X.16) Kein Verstoss gegen das Amts- oder Berufsgeheimnis liegt vor, wenn die Bekanntgabe der Geheimnisse durch eine Rechtsnorm legitimiert ist, wenn eine Einwilligung des Geheimnisträgers oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sofern und soweit sich die Bekanntgabe von Geheimnissen auf eine ausreichende rechtliche Grundlage stützt oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder wenn ein anderer Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden kann, liegt keine strafbare Handlung vor. X.17) Die Ärzte, die beim Gutachten mitgewirkt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht bei einer korrekt formulierten Vollmacht nicht entbunden würden, was bei vorliegender Vollmacht in Abrede gestellt wird, die Ärzte gegenüber der VBKG soweit in die Mitwirkung einbezogen würden, um an der Feststellung des Sachverhaltes dienlich sein zu können. Damit eingeschlossen sind diese Datenerhebungen, welche für diesen Zweck der amtlichen Feststellung des Sachverhalts unabdingbar sind. Von der VB zu ermessen wäre, ob ‚eine echtzeitliche KG-Aufzeichnung und die Einsichtnahme in die hierfür relevanten Akten’, de facto einer vollständigen Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gleichkommt, somit zu ermessen wäre, ob dieser Sachverhalt den datenschutzrechlichen Bestimmungen genügen und kein Verstoss gegen das Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 StGB vorliegt (X.15). X.18) Sofern Ärzte Daten an eine Sozialhilfebehörde weitergeben müssen, sind die Voraussetzungen bzgl. der Datenbekanntgabe strenger formuliert. Zum einen dürfen nur Daten bekanntgegeben werden, welche für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind und zum anderen dürfen die Daten nur schriftlich begründetes Gesuch hin bekanntgegeben werden (Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG, Art. 97a Abs. 1 lit. f Ziff. 1 AVIG und Art. 34a Abs. 1 lit. b AVG). X.19) Der BF vorgängig oder im Nachhinein über den erfolgten Datenaustausch (Inhalt, Umfang, Zweckbindung) zu informieren wäre. Die dem BF vorliegende Vollmacht der VGKB keine Angaben diesbezüglich macht, die Beispielvollmacht, erstellt vom BF, indes schon. X.20) Der Arzt untersteht der ärztlichen Schweigepflicht und wird unter Berücksichtigung diese Aspektes Diagnoseergebnisse fachlich fundiert herleiten und auf Papier bringen. Diese Ergebnisse sind weder ‚unbegründete Bescheinigungen’, wie es die VBKG auszudrücken pflegt, sondern sind gerichtsverwertbare und beweiskräftige Dokumente. Da die VBKG dem BF keinen Rechtsbeistand zugesteht, die VBKG weder erklärt noch den BF in dieser Hinsicht genügend dokumentiert, der BF nicht in der
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Lage ist selbstständig und ohne fachliches Backgroundwissen ermitteln kann, weshalb der Entscheid 8C_949/2011 vom 04.09.2012 ggf. nicht zum tragen kommt. X.21) Im vorliegenden Urteil nicht erwähnt werden die relevant wichtigsten vom BF vorgelegten Arztatteste, die den Krankheitsverlauf gegenüber dem Gericht überhaupt nachvollziehbar machen – weshalb? In der VBKG Urteilsbegründung fehlen die wichtigsten Attest vom 19.06.2013, 31.10.2013 und die beiden vom BF in Auftrag gegebenen Gutachten vom 06.02.2014 und vom 04.03.2014. Die VGKB erfindet kurzerhand ein neues Attest. Es existiert kein Zeugnis vom 19.06.2014. X.22) Werden später zusätzliche Abklärungen notwendig, so wäre beim BF hierfür erneut eine Vollmacht einzuholen. Eine Generalvollmacht ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nach Art. 28 Abs. 3 ATSG unzulässig (Botschaft zum ATSG, BBl 1999 4584). Dass die von der VGKB vorformulierte Vollmacht – eine pauschale Ermächtigung, also eine eigentliche Generalvollmacht, eine Datenbearbeitungsvollmacht darstellt, unbefristet ist, erfüllt auf den Punkt der Nicht-Fristgebung somit den Tatbestand der Unzulässigkeit und würde somit einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten können. X.23) ’Zwecks Klärung der Frage..’ die VBKG die Vollmacht in Bezug auf die zeitliche Befristung dahingehend vorformuliert. Fraglich, was in Bezug auf die zeitliche Befristung der Vollmacht unter ’zwecks Klärung der Frage..’ zu verstehen ist. Sinnvollerweise und auf dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen an die Transparenz wäre von vornherein eine zeitliche Befristung angezeigt wie folgt; ‚[..]diese Vollmacht gilt bis dd.mm.jjjj (z.B. drei Monate später)’. X.24) Die dem BF vorgelegte Vollmacht den rechtlichen Anforderungen an die Einwilligung in eine nicht durch gesetzliche Grundlage gerechtfertigte Datenbearbeitung genügt (Art. 68 bis Abs. 3 IVG). X.25) Der BF rügt die in der Ermächtigungserteilung zu offen gehaltene Formulierung ‚Inselspital Bern, 3010 Bern[..]’ – bei über 2000 Inselspital Mitarbeitenden! Gleiches gilt für die Formulierung ‚dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern[..]’, muss in die Beurteilung mit einbezogen werden, Falldossiers können zwecks Entlastung der Verwaltungsgerichtsmitarbeitenden teils in anderen Regionen weiterbearbeitet werden, da dem BF so nicht mit der ausreichenden Gewissheit klar ist, welche in Frage kommenden Personen innerhalb der grossen Institutionen zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund informiert werden. Richtig ein Vorgehen, wenn Stellen bzw. Personen in der Vollmacht ausdrücklich mit a) Name b) Funktion und c) Kontaktdaten aufgeführt sind. Und nur unter diesen Voraussetzungen wäre dem «informed consent Prinzip» Genüge getan (X.63). X.26) Der BF davon ausgehen dürfte, wer ein Urteil bzgl. Nicht-Eintretens fällt, der VGKB zugemutet werden müsste, dass sie die wesentlichen Eckpunkte, die zu diesem Entscheid geführt haben, fehlerfrei und im Wesentlichen vollständig zu dokumentieren imstand ist. Indem die VGKB die substantiell wesentlichsten Eckpunkte nicht erwähnt, kommt die VGKB ihrer Sorgfaltspflicht nicht nach. Sämtliche im VBKG Urteil unter Ziff. 6 aufgelisteten Punkte gewichten unwesentlich, somit nicht hinreichend von der VBKG erklärt werden kann, worauf sie ihr Urteil stützt und in unzulässiger Weise auf eine Vollmacht verweist, die den datenschutzrechlichen Bestimmungen offensichtlich nicht genügen.
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X.27) Dem BF wird vorgeworfen, und darauf stützt sich das Urteil des Nicht-Eintretens Entscheids – dass der BF der VGKB gegenüber keine ‚bildgebend oder anderswie dokumentierten Befunde für das Gericht nachvollziehbar dargelegt habe’. X.28) Der BF hiermit bildgebend und möglichst wortgetreu gemäss aktuellem Stand der VGKB vorliegenden Dossiers erneut zusammenfassend wiedergeben wird, woraus seine Krankheit besteht, die VGKG genau über diesen Wortlaut verfügen konnte – ein Wortlaut, der nicht die subjektiven Empfindungen des BFs wiedergeben – es handelt sich um ein Wortlaut, gemäss Gutachten und Atteste, substantiell, fundiert und begründet. X.29) Zitat; ‚Aufgrund der «Wegnahme», bzw. nicht Erneuerung seiner Schuheinlage und Spezialschuhe durch das Sozialamt Bern vor vier Jahren die Krankheit erst dadurch schleichend entstanden ist, die VGKB über ein detailliertes SchmerzKurvendiagram auf einer 4-Jahres-Zeitachse verfügt (03.07.2014). Die daraus resultierenden schmerzhaften und zwischenzeitlich chronischen physiologischen und neurologischen starken und unerträglichen, z.T. stechenden Gelenkschmerzen (B999.99, 26.03.2014), im Weiteren die mechanisch verursachten Gegebenheiten bildlich umfangreich und genügend gegenüber der VB dokumentiert worden ist, der BF aufgrund seiner Fussdeformation normale Schuhe nach 30 Minuten ausziehen sollte (19.06.2013), solange die Schmerzen aufgrund des Nicht-Tragen der Schuheinlagen nicht abklingen sollten, der BF mehrheitlich sitzende Tätigkeiten innehaben sollte (31.10.2013). Würden die Schmerzen durch das erneute Tragen von Schuheinlagen (06.02.2014) wieder abklingen, eine stehende/laufende TAP Tätigkeit dadurch ggf. wieder ein Thema wäre, der BF seine Arbeitsschuhe, die für den 8h Outdoor-Einsatz geeignet wären an zwei Stellen ausgeweitet werden müssen (06.02.2014). Aufgrund dieses oben beschriebenen Hintergrundes der BF stehende und laufende Tätigkeiten seit dem 01.01.2013 krankheitsbedingt intermittierend nicht ausführen kann’ (vom BF in Auftrag gegebenes Gutachten vom 04.03.2014). X.30) Der BF es nicht besser wüsste zu formulieren, wie bildgebend seine Krankheit gegenüber der VGKB zu umschrieben wäre, als es u. a. Ärzte in der passender Weise unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht getan haben. Das sind die Konsequenzen, womit der BF sich seit vier Jahren mit schmerzlichen Konsequenzen auseinanderzusetzen hat – wenn er keine Schuheinlagen mehr tragen darf, weil er sich diese nicht mehr leisten kann – aufdoktriert durch das Sozialamt Bern aus Spar- oder anderen Gründen. X.31) Zur Wiederholung, genau über diesen Wortlaut verfügt die VGKB bei ihrer Urteilsfindung vom 16.07.2014 – sie wirft dem BF dennoch vor, dass die Krankheit des BFs ‚nicht bildgebend oder anderswie dokumentiert für das Gericht nachvollziehbar dargelegt worden, der Sachverhalt mangels genau begründeter Diagnosen und Einschränkungen somit als ungenügend zu qualifizieren sei’ – damit das Urteil des NichtEintretens aus Sicht VGKB offenbar gerechtfertigt erscheint.“
Der Instruktionsrichter wies den BF darauf hin, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle sowie Art und Umfang der Ermittlungen bestimme (Art. 18 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]), und derjenige, der aus einem Begehren eigene Rechte ableite, verpflichtet sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG)
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X.32) „Der BF und seine Darlehensgeber der Mitwirkungspflicht und darüber hinaus nachgekommen sind, indem ein rechtlich einwandfreies Gutachten erstellt worden ist. Es im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers, bzw. der EG Bern gestanden wäre, diese Kosten zu tragen und diese Datenerhebung in Auftrag zu geben. Die Erstellung des Gutachtens (zu) viel Zeit in Anspruch genommen hat. Dieses Gutachten aus heutiger Sicht erwiesenermassen unter rechtsmissbräuchlichen Bedingungen und Duldung seitens der VB zustande gekommen ist. Der BF rügt, dass die Vollmacht, die er zu zeichnen hätte, sich einzig auf eine Datenbearbeitungszeitperiode bezieht (ab 1.1.2013), in der Menschenrechtsverletzungen von Seite VB begangen worden sind. Eine SUVA/IV oder eine gesundheitliche Abklärung zu machen, kann u. U. Jahre dauern. Diese Möglichkeit der Abklärung wurde dem BF, bzw. dem TAP Mitarbeiter, wie der vorliegende Fall es offenkundig und unwiderlegbar gezeigt hat, nicht zugestanden – die Auswirkungen finanzieller Art und ihre Folgen geltendes Grundund Menschenrecht tangieren. X.33) Die BF «Weigerung» heute eine (General-)Vollmacht zu unterzeichnen, darf unter Umständen sanktioniert werden, sofern gerechtfertigt, was in vorliegendem Fall zu beurteilen wäre, listet der BF die Gründe dafür transparent auf (Stichwort: Verhältnismässigkeit, Verbeiständung, Privatsphäre, gleiches Recht für alle, Transparenz, Datensicherheit, usf.). Eine Sanktionierung muss die Leistungskürzung dem BF Fehlverhalten, sofern ein Fehlverhalten überhaupt vorliegt, angemessen sein und darf den absoluten Existenzbedarf nicht berühren. X.34) Der BF der VGKB vor der Urteilsfindung zielgerichtet und themenspezifisch eine Beispielvollmacht ausgestellt hat (30.05.2014) – er weiterhin bereit ist, sofern von der VGKB in Auftrag gegeben, spezifische Abklärungspunkte, welche offenbar nur mittels Vollmacht, welche den datenschutzrechlichen Bestimmungen genügen, zu lösen seien, diese so der VGKB zur Verfügung zu stellen. Zu bedenken gibt, dieser Punkt vom BF gerügt wird, dass die VGKB unter Ziff. 6 sich offenbar mit Datum von heute nicht imstande sieht, im aktuellen Urteil die wesentlichen Eckpunkte zusammenfassend aufzuführen, stellt sich berechtigt die Frage, ob weitere Vollmachten ein zielführendes Instrumentarium darstellen? X.35) Ein Nicht-Eintretens Urteil zu fällen unter diesem Gesichtspunkt somit als nicht gerechtfertigt erscheint. Ein BF Fehlverhalten, das rechtsmissbräuchlich sein soll, kann aus heutiger Sicht mit beweiskräftig anzunehmender Sicherheit ausgeschlossen werden, denn die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Vollmacht erfolgte erst zu Beginn 2014 – in einer Phase des Geschehens, in der sich der BF schon länger als 16 Monaten unrechtstaatlichen Sanktionen ausgesetzt sah. Zum zweiten Mal nach Nachfrage BF (B999.99, B999.99) die VGKB weder darauf eingeht, bei welchem Arbeitsspektrum BF Krankheitsaspekte aufgezählt werden sollen. Dies jedoch von relevanter Wichtigkeit ist, denn bestünde das TAP aus einer Produktionsstätte mit Staubansammlung in der Luft, der BF, sofern er weiterhin eine Klientel beim Sozialamt Bern wäre, um weitere zwei Jahr der Folter ausgesetzt würde, hungern müsste und erneut obdachlos würde, bis er der VB gegenüber beweisen könnte, wenn der Beweis von Seite BF erbracht werden kann und der BF dafür Darlehensgeber finden würde, weshalb er seinen Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen hat wechseln müssen. X.36) Oft kommt es vor, dass weder die SUVA noch die IV die Ursache einer Krankheit herausfinden. Diese Menschen werden dann zwischen IV und Sozialamt hin und hergeschoben. Auch diesen Menschen ein Recht auf Leben zusteht. Der BF wiederholt die VB rügt, dass das Contact Netz als Arbeitgeber in der Pflicht gestanden wäre, die Mitarbeitenden im Krankheitsfall von der SUVA abklären zu lassen. Diese Möglichkeit der Abklärung die VB in Ihrer Position widerrechtlich weder je in Betracht noch in Erwägung gezogen, somit die elementarsten Grundregeln missachtet hat.“
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bzw. bei entsprechender Verweigerung auf das Begehren nicht einzutreten sei (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Der BF habe fortan anzuerkennen, dass die Verfahrensleitung dem Instruktionsrichter und nicht ihm obliege. X.37) „Es steht für den BF ausser Frage und sollte von der VBKG nicht in den falschen Kontext gesetzt werden, dass der BF sich VBKG Weisungen widersetzen wolle. Eine BF Nicht-Handlungsweise steht einzig in dem Zusammenhang, dass er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – eine nicht oder falsche Handlungsweise seitens BF einzig an den unrechtmässigen Missstand zu knüpfen ist, dass der BF bei unabhängiger Stelle offene Frage nicht zu klären Imstande ist.“
Die mit Verfügung vom 16. Mai 2014 geforderten Angaben und Ermächtigungen würden dem eingangs genannten Beweiszweck dienen, namentlich zur allenfalls gerichts-gutachtlichen Klärung des Zumutbarkeitsprofils aus medizinischtheoretischer Sicht. Auf die Beschwerde wäre ohne Weiterungen nicht einzutreten, falls sich der BF den gerichtlichen Anordnungen weiterhin mit pauschalem Hinterfragen der Beweisanordnungen widersetzen sollte. Zudem stehe die Kostenlosigkeit des Verfahrens unter dem Vorbehalt des nicht leichtsinnigen Verhaltens im Prozess. Er erhalte bis zum 20. Juni 2014 Gelegenheit, die versäumten bzw. verweigerten Prozesshandlungen gemäss Ziff. 6 der prozessleitenden Verfügung vom 16. Mai 2014 nachzuholen.
B. 7. Mit Entscheid vom 25. November 2013 hat die EG Bern gegenüber Fritz Müller99 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 hat das RSH die betreffend die Verfugung vorn 25. November 2013 gestellten Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (Verfahren shbv 99/2013). 9. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 erhobene Beschwerde trat das VGKB mit Urteil vom 8. Januar 2014 nicht ein (Verfahren SH/99/99) und die gegen die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 erhobene Beschwerde wies es mit Urteil vom 20. März 2014 ab (Verfahren SH/99/999). Gegen das Urteil vom 20. März 2014 hat Fritz Müller99 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Verfahren vor Bundesgericht ist zurzeit noch hängig (Verfahren 999999/2014). 10. Mit Entscheid vom 28. Mai 2014 (Verfahren shbv 99/2013) wies das RSH die gegen die Verfügung der EG Bern vom 25. November 2013 erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. 11. Hiergegen erhob Fritz Müller99 (mit Eingabe vom 4. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren SH/99/999). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 11
12. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2014 eine überwiegend gleiche Sachverhaltskonstellation (medizinischtheoretische Zumutbarkeit bzgl. Antritt einer Massnahme zur Beschäftigung bzw. Einkommenserzielung) zugrunde liege und auch in rechtlicher Hinsicht über praktisch identische Fragen entschieden worden sei wie im Entscheid vom 18. März 2014. Unter diesen Umständen seien die Verfahren SH/99/999 und SH/99/999 zu vereinigen. Die im Verfahren SH/99/999 erfolgten Instruktionen hatten demgemäss auch für das Verfahren SH/99/999 Gültigkeit. Der Instruktionsrichter verlängerte die Frist zur Erfüllung der dem BF mit Verfügung vom 16. Mai 2014 auferlegten Prozesshandlungen bis zum 4. Juli 2014 unter Hinweis auf ein mögliches Nichteintreten bei Widersetzlichkeit und allfälliger Kostenauferlegung. 13. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 teilte der BF mit, er habe die Staatsanwaltschaft ersucht, dem VGKB zwei ihn betreffende Arztzeugnisse, die sich in deren Akten befanden, zuzustellen. Zudem führte er aus, bezüglich welcher Randziffern sich seine beiden umfangreichen Beschwerden vom 19. April 2014 und 4. Juni 2014 unterscheiden würden. 14. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2014 fest, dass der BF mit seiner Eingabe den auferlegten Prozesshandlungen nur teilweise nachgekommen sei. Er erteilte dem BF Frist bis zum 4. Juli 2014, eine Auflistung einzureichen, aus welcher eindeutig hervorgehe, an welchen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen er leide und bei welchen Ärzten bzw. Leistungserbringern er für das jeweilige Leiden in Behandlung stehe. Zudem habe er sämtliche von ihm aufgelisteten sowie die auf der der Verfügung vom 16. Mai 2014 beigelegten Ermächtigungserklärung bereits eingetragenen Leistungserbringer und Versicherer durch Vervollständigung und Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung gegenüber dem VGKB von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Im Weigerungsfalle werde auf die Beschwerden nicht eingetreten, der BF habe zudem mit der Auferlegung der Verfahrenskosten zu rechnen. X.38) „Die VBKG Forderungen gegenüber dem BF waren umfangreicher als hier aufgezeigt. Die VBKG drohte gegenüber dem BF mit einem Nicht-Eintretens Entscheid, falls nur eine einzige nachstehende Forderung vom BF nicht erfüllt werde. Dass die VGKB im Anschluss darauf automatisch einen Nicht-Eintretens Entscheid fallen würde, wenn.. ‚..der BF keine Auflistung einreiche, aus welcher eindeutig hervorgehe, an welchen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen er leide’ und ‚..der BF keine Generalvollmacht unterzeichnen würde’ und ‚..der BF keine Verbesserung an der Rechtschrift vom 04. Juni 2014 im aufgezeigten Sinne vornehmen wolle/könne (15 DIN-A4-Seiten, Arial 11)’
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X.39) Drei Prämissen, die der BF vollumfänglich zu erfüllen habe, ansonsten er mit den entsprechenden Konsequenzen zu leben habe. Die Konsequenzen die da wären a) Hunger b) Obdachlosigkeit und c) Tod durch erfrieren. Bei Nichterteilung einer Vollmacht zur Datenbeschaffung gegenüber dem BF die VBKG weder implizit noch explizit mit einer Sanktion drohen dürfte, verliert eine Einwilligungserklärung dadurch ihre Gültigkeit. Eine NNE-Androhung und Durchsetzung ist in der Sache selbst jedoch schon eine Androhung. X.40) Somit feststeht, drei Prämissen, die ein Laie unmöglich in der Lage ist, ohne fremde Hilfe umsetzen zu können. Die Rechtschrift (Eingabe BF an dir VBKG, bzw. Beschwerdeschrift) von 127 Seiten auf 15 Seiten zu kürzen entspricht einer Unmöglichkeit, bestehen alleine die Anträge, die der BF gegenüber der VB gestellt hat, aus 10 Seiten – blieben somit noch 5 Seiten für Begründungen und Herleitungen übrig. Einmal mehr hiermit erwiesen ist, auf welchen unrechtmässigen Herleitungen die VBKG ihr Urteil zu stützen versucht.“
15. Der BF reichte mit Eingabe vom 18. Juni 2014 weitere Arztzeugnisse zu den Akten. X.41) „Nach langer Leidenszeit der BF endlich über die Ergebnisse von Seite Spital verfügen konnte, welche der Gewichtung eines SUVA/IV Entscheids gleichkommen, die VBGK in ihrem Urteil lapidar mit dem obenstehenden Satz ‚..der BF mit Eingabe vom 18. Juni 2014 weitere Arztzeugnisse zu den Akten nachreichte’ missverständlich hinweist und in diesem Urteil nicht näher darauf eingeht und einzig auf ihre Generalvollmacht besteht. Vergisst weiter im Urteil zu erwähnen, weshalb die vorgängig vom BF eingereichten Atteste nicht mehr unter die Kategorie «Gefälligkeitszeugnis» fallen sollen. X.42) Aufgrund dessen, dass auf Seite der VB Unterlagen offenbar oft ‚verlorengehen’ (X.13), obschon der BF der VB die Unterlagen meist in eingeschriebener Form hat zukommen lassen, es mehr als verständlich erscheint, dass das «SUVA-Ergebnis», um bei diesem Ausdruck zu bleiben (es vereinfacht die bildgebende Darstellung), der BF dann zwecks Beweissicherung diese Unterlagen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Denn werden Menschrechtsverletzungen begangen ist dafür die Staatsanwaltschaft zuständig.“
Mit einer weiteren Eingabe vom 23. Juni 2014 beantragte er, ihm sei mitzuteilen, bezüglich welcher Berufsfelder er sich hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zu äussern habe. 16. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2014 wies der Instruktionsrichter den BF darauf hin, dass es in den vorliegenden Verfahren – wie von ihm im übrigen auch gefordert – die Frage zu klären gelte, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen er leide und inwiefern ihn diese aus medizinisch-theoretischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Soweit er die gerichtlichen Aufforderungen noch nicht erfüllt habe, werde er nochmals auf die ihm bekannten Folgen bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. X.43) „Die Rechtslage zum Datenaustausch zwischen VBKG und BF zeichnet sich durch eine enorme Komplexität und Unübersichtlichkeit aus. Die Ursache der Komplexität ist indes weniger auf den Datenschutz als solches bzw. auf die einzelnen Datenschutzbestimmungen zurückzuführen (Gächter/Egli 2009: 89). Der BF zum
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heutigen Zeitpunkt weder handlungs- noch entscheidfähig ist. Die VBKG einem NichtExperten ohne Verbeiständung zu Unrecht zumutet, sich in der Sache korrekt zu verhalten. Wäre dem BF ein Rechtsbeistand zugesprochen worden, die Komplexität des Sachverhalts adäquat aufgrund der Rücksprachemöglichkeit und Zusammenarbeit hätte bearbeitet werden können, es offenbar nicht zu einem NEE-Urteil Seitens VBKG gekommen wäre. Es gilt gleiches Recht für alle, dieses Recht dem BF wiederholt nicht zugestanden worden ist. Der BF sich sehr um Transparenz in seinem Fall bemüht (Stichwort: 1000-Seiten, Verhältnismässigkeit, usf.). Da er sich offenbar nicht selber helfen kann, ein NEE zwangsläufig den BF in die Verelendung und soziale Ausgrenzung führt, alleine aufgrund dieser Tatsache eine Verbeiständung im vorliegenden Falldossier dringend angezeigt erscheint.„
17. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 brachte der BF vor, sein Krankheitsbild sei in seinen Schriften im Umfang von mittlerweile über Tausend A4-Seiten umfassend zum Ausdruck gebracht worden. Dieses sei mehrdimensional und vielschichtig und mit wenigen Worten nicht erklärbar. Dies sei eine Aufgabe für Ärzte. Die vom Instruktionsrichter verlangte "Generalvollmacht" werde er zur Wahrung seiner Privatsphäre nicht erteilen; die Beschwerdegegnerin habe genug Zeit gehabt, ein Gutachten bezüglich der nicht psychologischen Aspekte erstellen zu lassen. X.44) „Von der VGKB nicht erwähnt wird, weshalb der BF ‚zur Wahrung seiner Privatsphäre’ eine Generalvollmacht nicht ausstellen möchte – mit Vorbehalt, u. a. aufgrund der Nicht-Verbeiständung. Wie der Fall Beat L. aus Berikon eindrucksvoll bewiesen hat, dass sensible und heikle Krankenakten Daten von der breiten Öffentlichkeit breitgetreten worden sind {umgangssprachlich}, nachdem diese bekannt geworden sind. Einmal mehr dieser Fall bewiesen hat, dass das private Interesse an der Sicherung der Privatsphäre höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse. Somit eine Sanktion aufgrund der Nicht-Preisgabe von äusserst heiklen Patientendaten gegenüber der VB auch von dieser Seite nicht gerechtfertigt erscheint und/oder zu beurteilen wäre.“
C. 18. Aufgrund der dem VGKB bereits bekannten Aktenlage – wobei von den im Rahmen des Verfahrens SH/99/999 dem Bundesgericht zugestellten Akten vorgängig Kopien erstellt wurden – ist mit dem BF von einem unvollständig geklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen. Wie die vom BF beigebrachten Arztzeugnisse belegen, steht oder stand der BF wegen einer Fussdeformation in ärztlicher Behandlung. Bei diesen Arztzeugnissen handelt es sich um Arbeitsunfähigkeitsatteste, welche weder mit einer objektiv nachvollziehbaren Begründung ausgestellt wurden noch Angaben im Sinne eines medizinischtheoretischen Zumutbarkeitsprofils enthalten (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 3. Juni 2014 Ziff. 1 lit. e). X.45) „Der BF hat mit seinen eigenen Worten und auf seine Weise und ohne fremde Hilfe diese sehr ausführliche Auflistung gemacht in Ergänzung der Attestbeschreibungen (X.29), bzw. wurde umständehalber gezwungen, diese zu machen. Wenn die VGKB die Meinung vertritt, dies könne der BF besser, dann wäre dies vergleichbar, wie wenn die VGKB dem BF den Auftrag erteilen würde unter die Motorhaube eines Autos zu blicken und mit fachlich korrekten Ausdrücken dem Zuhörenden erklären müsste, welche Teile beim Motor weshalb nicht funktionieren. Der BF kennt sich weder mit Autos noch mit anatomischen und neurologischen Fachbegrifflichkeiten aus.
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X.46) Es gibt jedoch dennoch die Möglichkeit der Verständigung zwischen Laien und Profis, zwischen der VB und dem BF. Die Leute, die als Übersetzer fungieren kommen aus dem Bereich der Medizin. Diese Profis haben das fachliche Verständnis dafür, welche Ausdrücke wofür Verwendung finden. U. a. mit den Eingaben der 10 Atteste hat der BF somit die ‚Auflistung’ gegenüber der VGKB hinreichend gemacht. Die Ärzte fungierten als Übersetzer gegenüber der VB. Das BF Krankheitsbild ist mehrdimensional und vielschichtig, mit wenigen Worten dementsprechend nicht erklärbar. X.47) Die Ärzteschaft und involvierten Stellen über ein publiziertes, detailliertes graphischen Schmerz-Kurvendiagram auf einer 4-Jahres-Zeitachse dargestellt des BFs verfügen. Ein Arzt in der Lage ist, diese Daten auswerten zu können, der VB dies zu Recht nicht zugemutet werden kann. Die VB jedoch verlangt von einem Laien, dass er sich gegenüber den Behörden mit medizinischen Fachausdrücken zu äussern habe. X.48) Der Versuch seitens VGKB das Thema auf unzulässige Weise zu simplifizieren, vermag den Argumentationsreihen des BFs in Nichts entgegenhalten.“
19. Dem BF wurde in den verschiedenen prozessleitenden Verfügungen einlässlich dargelegt, dass es in den vorliegenden Verfahren – wie er im übrigen sinngemäss auch beantragt – die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht gegebenenfalls gerichtsgutachtlich abzuklären gilt (Verfügung vom 3. Juni 2014 Ziff. 1 lit. k; Verfügung vom 25. Juni 2014 Ziff. 1 lit. c), wozu das Gericht in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auch befugt ist. X.49) „Der BF hat etwas in dieser Art und Weise nie ‚sinngemäss so beantragt’. Der BF Antrag hat einen anderslautenden Wortlaut – nämlich; ‚..dass mögliche Gutachter beim Namen genannt werden und dass mögliche Gutachten und Schriften seitens EG Bern schriftlich vorgängig dem Gericht oder dem BF vorgelegt werden müssten und dass dem BF die Möglichkeit auch zeitlich und finanziell eingeräumt wird, ein Gegengutachten einbringen zu können (B999.99). X.50) Weder das Erstellen eines Gutachtens noch eines Gegengutachtens wurde von der VB je in Betracht gezogen (B999.99). Fakt ist, das Gutachten musste der BF selber in Auftrag geben und erstellen lassen. X.51) Wenn die VB auf Inhalte und Daten eines selbst in Auftrag gegebenen Gegengutachtens bestünde, steht der BF der VBKG diesem Vorhaben nicht im Weg. Auch ein in Auftrag gegebenes Gegengutachten unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Wenn beide Endergebnisse aus dem Gutachten/Gegengutachten identisch sind kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht dem nichts entgegenhalten würde. (X.32)“
20. Ebenso einlässlich begründet und dargelegt wurde, dass es hierfür Grundlagen wie die Auflistung der aus Beschwerdeführerischer Sicht einen Einsatz an einem TAP hindernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie ergänzende Angaben der behandelnden Ärzte bedarf. In Kenntnis der mehrmalig angedrohten Rechtsfolgen hat sich der BF geweigert, dem Gericht die entsprechenden Auskünfte und Ermächtigungen zu erteilen.
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21. Die vom BF vorgebrachten Gründe, weshalb er den auferlegten Prozesshandlungen nicht vollumfänglich nachkommen könne bzw. wolle vermögen die fehlende Mitwirkung nicht zu entschuldigen: Zunächst einmal kann er sich nicht darauf berufen, dass er keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen erhalten habe, wurde ihm doch in leicht verständlicher und nachvollziehbarer Weise mehrfach dargetan, weshalb er die verlangten Auskünfte und Ermächtigungen zu erteilen habe. X.52) „Auch wenn die VBKG ‚mehrfach und wiederholt etwas leicht verständlich und in nachvollziehbarer Weise’ jemandem erklärt, auch dann kann ein Unwissender, und der BF gehört zu dieser Kategorie der Unwissenden, keine komplexe Rechenaufgabe im Anschluss darauf lösen, um es bildlich auszudrücken. Wenn die VBKG also davon ausgeht, dass der BF selbständig zu entscheiden, selbständig Rückschlüsse zu ziehen habe, dann wird die VBKG in die Pflicht genommen, dass Fragen Seitens BF die VBKG dem BF gegenüber dann auch im Detail und referenziert zu erklären hat. Unter der Bemängelung, dass VBKG Antworten nie als unabhängige Antworten gelten können. X.53) Die VBKG dem BF gegenüber aber nicht erklärt, wie er sich zum Beispiel den Darlehensgeber, denen er vertraglich verpflichtet ist, wie er sich ihnen gegenüber zu verhalten hätte bezüglich des Vertragsbruchs, den er zu begehen hätte, wenn er die von den Darlehensgeber bezahlten SUVA-Ergebnis-Daten {Umgangsform Bildsprache} gemäss Forderungen VBKG weitergeben würde. X.54) Der BF vom Gesetz her aufgrund seines Kenntnisstandes (der BF hat keine Rücksprachemöglichkeit) nicht verpflichtet ist, gemäss vorliegenden Vollmacht der VB Einsicht ins komplette Patientendossier zu geben, sind anderweitige Möglichkeiten des Informationsaustausches gegeben. Aufgrund dessen, dass dem BF kein Rechtsbeistand zugesprochen erhält, der BF fachlich nicht in der Lage ist beurteilen und richtig einschätzen zu können, inwiefern und ob der BF der VB gegenüber verpflichtet ist, ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl o. ä. eine Generalvollmacht diesbezüglich der VGKB gegenüber unterzeichnen zu müssen. X.55) Wenn ein Rechtsbeistand dem BF raten würde eine Generalvollmacht zu unterzeichnen – der BF würde dies womöglich machen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb das Recht, das jedem Schweizer Bürger zusteht so auch dem BF, sich adäquat von einem Anwalt in solch schwerwiegenden Fällen vertreten zu lassen (X.43), es geht um Hunger, Obdachlosigkeit, Ausgrenzung und Menschenrechtsverletzungen, dem Antrag auf anwaltliche Verbeiständung dem BF zu seinen Ungunsten mit Verfügung vom 16.05.2014 wiederholt von der VGKB aberkannt worden ist. Deshalb dem VGKB Argument entgegenzuhalten und der Satz ‚leicht verständlicher und nachvollziehbarer Weise’ nicht in diesen missbräuchlichen Kontext gesetzt werden kann.“
Zudem stehen im vorliegenden Verfahren nicht rechtliche Fragen im Vordergrund, vielmehr geht es um die Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Die Erstellung der vom Instruktionsrichter verlangten Auflistung der gesundheitlichen Beschwerden wäre dem BF ohne weiteres möglich gewesen. X.56) „Die VGKB unumwunden zugibt, dass diese BF Ausführungen aus X.29 somit den VGKB Anforderungen nicht genügen. Es darf die Frage erlaubt sein – ob ein Experte in der Lage gewesen wäre oder heute in der Lage ist, eine bessere Auflistung und Erklärung abgeben zu können? Fakt ist, der BF ist kein Experte und hat unter X.29
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eine sehr plausible, belegte und bildgebende Darstellung seiner Krankheit ‚aufgelistet’.“
Sein Argument, er sei kein Mediziner, ändert daran nichts. Er wurde nicht nach einer medizinischen Abhandlung bzw. nach "anatomischen und neurologischen Fachbegrifflichkeiten" bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. Der BF argumentiert schliesslich auch widersprüchlich, wenn er einerseits darauf verweist, sein Krankheitsbild sei durch Ärzte und nicht durch ihn zu erklären und er sich andererseits weigert, die behandelnden Ärzte hierzu von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. X.57) „Im VBKG Urteil nicht erwähnt wird, dass der BF auf eigene Kosten ein Gutachten über den Zeitraum von fast zwei Jahren hat erstellen lassen müssen, das der Gewichtung eines SUVA/IV Gutachtens gleichkommt. Die Beschwerdegegnerin, bzw. die EG Bern sich stets geweigert hat, ein solches Gutachten, das neurologische und physiologische Aspekte mit einbezieht, in Auftrag zu geben. X.58) Die Darlehensgeber, die dieses Gutachten bezahlt haben, sich somit vorerst auch nicht bereit erklären, sich vertraglich abgesichert haben, diese Daten herausgeben zu wollen. X.59) Die verlangte Auflistung gemäss X.29 hinreichend genügen mögen – falls nicht, die VB ggf. ein Gegengutachten in Auftrag geben kann, auf dessen inhaltliche Endergebnisse die VBKG im Anschluss zugreifen kann, damit eine erweiterte Basis für eine Urteilsfindung besteht. Sämtliche datenschutzrechtlichen Aspekte auch unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung käme.“
22. Nach dem Gesagten hat der BF die ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten in grober Weise verletzt, weshalb – wie dies mehrfach angedroht worden ist – auf die Beschwerden vom 19. April bzw. 4. Juni 2014 nicht einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 VRPG). X.60) „Wenn der BF keine Generalvollmacht aushändigt, verletze er womöglich gegenüber der VBKG seine Mitwirkungspflicht und es liegt beweismässig gesehen möglicherweise keine Bedürftigkeit vor (Bger 8C_949/2012 vom 4. September 2012, Erw. 7.3.). X.61) Der BF sich in Bezug auf die Mitwirkungspflicht an der ATSG orientiert hat. In der ATSG sind die Mitwirkungspflichten (Art. 28 ATSG), berufliche Schweigepflichten (Art. 33 ATSG) und die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) verankert (ATSG, SR 830.1, http://bit.ly/1ok9HBP). Personendaten und Persönlichkeitsprofile sozialhilfebeziehender Menschen. Fakt ist, Angaben über die Gesundheit, gehören nach Art. 3 lit. c DSG zu den «besonders schützenswerten Daten» gemäss der Datenschutzgesetzgebung von Bund und Kanton. Für die Sozialhilfe meistens kantonales Datenschutzrecht zur Anwendung kommt. X.62) Eine Einwilligung in die Bearbeitung und Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten nur dann gültig ist, wenn sie dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Transparenz genügt (Art. 4 Abs. 5 DSG; Art. 6 des Datenschutzgesetzes Kanton Bern).
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X.63) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der BF vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen b) vorgesehenes Ausmass c) Form des Datenaustausches d) Dauer der Aufbewahrung e) Massnahmen zur Datensicherheit f) jederzeitiges Widerrufsrecht der Vollmacht und g) einschliesslich Aufzeigen der Konsequenzen eines Widerrufs (Art. 4 DSG) (X.25). X.64) Mit Bundesgerichtsentscheid vom 04.09.2012 die Tragweite und datenschutzrechtlichen Belangen und der Einsatz einer Generalvollmacht umschreibt (Bger 8C_949/2011 vom 04.09.2012, Erw. 7.4.2.2, 7.4.2.3 und 7.4.3, Verhältnismässigkeitsprinzip und systematische Stellung von Art. 8b Abs. 3 SHG). X.65) Hätte der BF die vorliegende Vollmacht gezeichnet, an dieser Stelle zu bedenken ist, dass dadurch unter Umständen Akteure an diese Daten hätten gelangen können, die für diese Abklärung nicht notwendig gewesen wären. Aus datenschutzrechtlichen Ausführungen gilt es diese Ausgangslage mit zu berücksichtigen. X.66) Der BF noch heute ohne Verbeiständung nicht in Erfahrung bringen kann, inwiefern die sog. ‚Mitwirkungspflicht’ in Relation zur geltenden Datenschutzgesetzgebung steht. X.67) Nach geltender Rechtssprechung, Art. 13 Abs. 2 BV der BF ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Datenschutz, ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat, der BF selber entscheiden kann, ob, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte bekannt gibt. Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Datenbearbeitung ist demzufolge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Art. 36 BV eingehalten sind (Stichwort: Verhältnismässigkeit).“
23. Gemäss Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehaltlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich dadurch, dass er einerseits medizinische Abklärungen beantragt, diese andererseits durch die unbegründeterweise verweigerte Mitwirkung vereitelt, als mutwillig. Entsprechend hat er die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 1500.--, zu tragen. X.68) „Dass der BF nicht in diesem Kontext eine 'medizinische Abklärungen beantragt' hat wird unter X.49 beschrieben. Weder ist der Sachverhalt ‚unbegründet’, welcher der BF vertritt, noch hat der BF seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Wenn der BF seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hätte, käme höchstenfalls gemäss aktuellem Bundesgerichtsentscheid (8C_949/2011 vom 04.09.2012) bzgl. dem Thema der Nicht-Unterzeichnung einer Generalvollmacht höchstenfalls eine Kürzung, jedoch nicht eine Streichung der Leistungen in Betracht. X.69) Ab 01.01.2012 kommt diese Regelung bezüglich der Weitergabe von Informationen an Behörden in Anwendung (Art. 8b Abs. 3 SHG). Der BF am 01.10.2009 die Anmeldung bei der EG Bern gemacht hat diese Regelung somit auf ihn nicht anwendbar ist. Wäre die Regelung anwendbar, der BF ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsste, dass er die Generalvollmacht jederzeit widerrufen kann. Dieser Hinweis wurde dem BF weder in schriftlicher noch in mündlicher Form kundgetan.
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Zusammenfassung X.70) Mit dem ersten Attest im Jahre 2011 der BF seiner Beweispflicht gegenüber der EG Bern, bzw. dem Arbeitgeber vollumfänglich nachgekommen ist. Keine Schuheinlagen tragen – dies tönt selbst heute noch in den Ohren des Beschwerdeführers irgendwie ‚harmlos’. Doch es ist leider nicht harmlos und vernachlässigbar. Vergleichbar mit einem Diabetiker, der sich täglich Insulin spritzen muss. Ihm wird das Insulin als Sozialhilfeempfänger auch nicht aberkannt – sofern normaler Sachverstand man walten liesse. X.71) Spätestens ab Attest 6 bis 8 der BF seiner Beweispflicht gegenüber der VB in vollem Umfang erbracht hat. Die Folgen und die in Kauf genommenen Menschenrechtsverletzungen spätestens ab Attest Nr. 6 gegenüber der VB zu rügen sind, die resultierenden Folgen daraus für den BF nicht rückkehrbar sind, daher von der VB von Amtes wegen in Abklärung gebracht werden müsste, welche personellen und finanziellen Konsequenzen in Betracht zu ziehen wären. X.72) Mit Attest/Gutachten Nr. 9 und 10, bzw. mit den Kenntnissen aus der lang andauernden Behandlungsserie der BF der Beweiskraft seiner Forderungen genügend Nachdruck gegenüber der VB hat verleihen können. Die Beschwerdeführende Partei die Meinung vertritt, der Nachdruck diesbezüglich genüge der Beweiskraft auch ohne Zeichnung der dem BF aktuell vorliegenden Generalvollmacht. X.73) Eine Generalvollmacht käme u. a. erst in Betracht, wenn grosse Zweifel an der Gesamtsituation bestünden. Die Unsicherheiten und Zweifel seitens VB durch den BF beseitigt werden konnten, indem seine Forderung zwischenzeitlich drei unabhängige Experten stützen. Vielleicht wäre dieses Vorgehen legitim gewesen, wenn die VB ihr Urteil nur aufgrund der Angaben eines Experten hätte fällen müssen. Unter diesem Aspekt hätte ein Argument wie das anno von der VB vorgebrachte Argument ‚Gefälligkeitszeugnis’ ggf. eine substanzielle Gewichtung. Zum Zeitpunkt der VBKG Urteilsfindung Zweifel hinsichtlich dem Wahrheitsgehalt der Atteste keinesfalls mehr als Grund vorgebracht werden können. X.74) Dieser Overhead und der Forderungskatalog seitens VB somit in keiner vernünftigen Relation dazu steht – weder für die Beschwerdeführende Partei in diesem Umfang als zumutbar erscheint, weder aus heutiger Sicht das VBKG Vorgehen aus datenschutzrechlicher Hinsicht als genügend Transparent erscheint, die Zweckbindung als zu offen formuliert und der Datensicherheit in ungenügender Form Achtung geschenkt worden ist – sich zwischenzeitlich mehr als abzeichnet, dass die VBKG Forderungen offensichtlich nicht mehr der Verhältnismässigkeit entspricht, es angesichts dieser Sachlage als fragwürdig erscheint, dass die VBKG weiterhin auf diese Art von Generalvollmacht besteht, welche den datenschutzrechlichen Bestimmungen hinsichtlich nicht genügen kann, somit durch das aktuelle VBKG Urteil der BF angehalten sein wird und die Beschwerde ans Bundesgericht weiterziehen muss. Dass das Dossier mutwillig und unter missbräuchlichen Rahmenbedingungen an das Bundesgericht weitergereicht werden muss (keine Pflichtverteidigung), aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage die VBKG in eigener Sache hätte entscheiden können, erfüllt u. a. den Tatbestand, dass mit Steuergeldern verschwenderisch umgegangen wird und der BF sich weiterhin mit Datum von heute seit 420 Tagen unrechtstaatlichen Sanktionen ausgesetzt sieht.“
24. Als unterliegende Partei hat der BF keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). 19
25. Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen bzw. von Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen - Fritz Müller99 - Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Der Einzelrichter S____
Der Gerichtsschreiber I____
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 Ober das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Inhaltsverzeichnis anzeigen #tapschweiz http://on.fb.me/R3nJhZ
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