/ŶĨŽƌŵĂƚŝŽŶƐ ƌŽƐĐŚƺƌĞ ĚĞƐ ^ĞůĨͲWƵďůŝŚŝŶŐͲsĞƌďĂŶĚ͘ĚĞ
ǡ ǡ ǡ Ǥ Ǥ
Informations Brosch端re Verlagswesen, Verlagsrecht, Verlagsarten u.v.m.
Inhaltsverzeichnis 1
Verlag
1
1.1
Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
1.2
Geschichte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
1.3
Verlagsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
1.3.1
für Text- und Bildmedien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1.3.2
für andere Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1.3.3
Selbstverlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1.3.4
Abgrenzung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1.4
Verlage im deutschsprachigen Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1.5
Verlage international
2
1.5.1
2
3
4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vereinigte Staaten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
1.6
Literatur
1.7
Siehe auch
1.8
Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
1.9
Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
Verleger
5
2.1
Deutschsprachige Verleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
2.2
Bekannte Verleger außerhalb des deutschsprachigen Sprachgebiets
. . . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.3
Verleger des Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.4
Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.5
Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.6
Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.7
Weblinks
11
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Liste deutschsprachiger Verlage
12
3.1
Liste der Verlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
3.2
Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
3.3
Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
3.4
Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
Selbstkostenverlag
13
4.1
13
Zum Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i
ii
INHALTSVERZEICHNIS 4.1.1
6
7
8
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13
4.2
Geschichte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
4.3
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
4.3.1
Dienstleistungen
14
4.3.2
Kosten und Kostenvoranschläge
4.3.3
Kunden / Zielgruppen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
Zum Geschäftsmodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
4.4.1
Kritik an Selbstkostenverlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
4.5
Rechtliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
4.6
Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
4.7
Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
4.8
Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
4.4
5
Mögliche Zuordnungen und Abgrenzungen
Publikumsverlag
21
5.1
21
Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuschussverlag
22
6.1
Zuordnungen und Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
6.1.1
Mögliche Zuschussforderungen und ihre Ableitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
6.1.2
Unternehmensformen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
6.1.3
Kritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
6.2
Reputation
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
6.3
Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
6.4
Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
6.5
Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
Buchverlag
26
7.1
Siehe auch
7.2
Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
Selbstverlag
27
8.1
Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27
8.2
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
8.2.1
Abgrenzungen
28
8.2.2
Begründungszusammenhänge
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
8.2.3
Kalkulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
8.2.4
Marketing & Vertrieb
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
Rezeption von Erzeugnissen im Selbstverlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
8.3.1
Literarische Veröffentlichungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
8.3.2
Wissenschaftliche Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
8.4
Rechtliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
8.5
Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
8.6
Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
8.3
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
INHALTSVERZEICHNIS 8.7 9
iii
Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
Lektorat
34
9.1
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
9.2
Aufgaben des Lektorats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
9.3
Wirtschaftliche Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
9.4
Literatur
35
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Fachverlag
36
10.1 Programm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
10.2 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
10.3 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
11 Druckkostenverlag
38
11.1 M旦gliche Zuordnungen und Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38
11.2 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38
11.3 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38
12 Verlagsgesetz
40
12.1 Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
12.2 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
12.3 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
13 Verband deutscher Schriftsteller
41
13.1 Organisationsstruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
13.2 (Gewerkschaftliche) Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
13.3 Bundesvorsitzende des VS
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
13.4 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
13.5 Weblinks
43
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14 Aktionsb端ndnis f端r faire Verlage 14.1 Aufgabe und Ziele
44
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44
14.2 Unterst端tzung und Kritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
14.3 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
14.4 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
15 E-Book
47
15.1 Einteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
15.2 Geschichte des E-Books
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
15.3 Rechtlicher Status von E-Books . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
15.4 Vertrieb von E-Books . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
15.4.1 Erwerbsmodelle
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
15.4.2 Ausleih- bzw. Mietmodelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
15.4.3 Alternative Angebotsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
iv
INHALTSVERZEICHNIS 15.4.4 Technische Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
15.4.5 eBooks on Demand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
15.5 Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52
15.6 Lesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52
15.7 E-Book-Dateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52
15.7.1 Dateiformate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52
15.7.2 Software zur Betrachtung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53
15.8 Ähnliche Themen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53
15.9 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53
15.10Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
15.11Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
16 Börsenverein des Deutschen Buchhandels 16.1 Geschichte
56
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
56
16.2 Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
56
16.3 Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
16.4 Kulturelle und politische Aktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
16.5 Die Wirtschaftsbetriebe des Verbandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
16.6 Mitgliedschaften
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
16.7 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
16.8 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
16.9 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
17 Verlagslektor
59
17.1 Tätigkeiten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
17.2 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
17.3 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
17.4 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
17.5 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
18 Verlagsprogramm
61
18.1 Literatur
61
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 Germanistik
62
19.1 Germanistische Sprachwissenschaft
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
19.4 Sprechwissenschaft und Sprecherziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
19.5 Medienwissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
19.6 Geschichte der Germanistik
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65
19.2 Germanistische Literaturwissenschaft 19.3 Niederdeutsche Philologie
19.7 Auslandsgermanistik 19.8 Siehe auch 19.9 Literatur
INHALTSVERZEICHNIS
v
19.10Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66
19.11Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66
20 Literaturwissenschaft
68
20.1 Geschichte vom 17. ins 19. Jahrhundert
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20.1.1 Lehrstühle für Poesie und Rhetorik
68
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
68
20.1.2 Außeruniversitär: Die Beschäftigung mit dem Roman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
68
20.1.3 Die Literaturwissenschaft im Wortsinn des 17. und 18. Jahrhunderts . . . . . . . . . . . .
69
20.1.4 Die Literaturwissenschaft des 19. Jahrhunderts
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69
20.2 Aktuelle Untergliederungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69
20.2.1 Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69
20.2.2 Deutsche Philologie (Germanistik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69
20.2.3 Literaturwissenschaft in den so genannten Fremdsprachenphilologien . . . . . . . . . . . .
70
20.3 Methoden und Theorien
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70
20.4 Bedeutende Literaturwissenschaftler und Literaturtheoretiker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
20.5 Bibliographien
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72
20.6 Siehe auch 20.7 Literatur
20.7.1 Allgemeine Einführungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72
20.7.2 Geschichte und Kritik der Literaturwissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72
20.7.3 Lexika
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
73
20.7.4 Literaturgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
73
20.7.5 Fachreflexion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
73
20.8 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21 Literatur
74 75
21.1 Begriffsdifferenzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75
21.2 Etymologie und Begriffsgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77
21.3 Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
78
21.3.1 Ästhetik und kunstvolle Sprachbeherrschung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
78
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
78
21.3.3 Literarischer Stil und Subjektivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
78
21.3.4 Höhere strukturelle Komplexität und komplexeres Traditionsverhalten
. . . . . . . . . . .
79
21.4 Geschichte des Diskussionsfeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
79
21.4.1 18. Jahrhundert: Die Literaturkritik wendet sich „schöner Literatur“ zu . . . . . . . . . . .
79
21.4.2 Dramen, Romane und Poesie werden im 18. Jahrhundert zum Diskussionsfeld . . . . . . .
81
21.4.3 Seit dem 19. Jahrhundert: Literatur im kulturellen Leben der Nation
. . . . . . . . . . . .
84
21.4.4 Literaturen: Das international fragwürdige Konzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88
21.4.5 Tendenzen: Der „erweiterte Literaturbegriff“? – der „Tod der Literatur“? . . . . . . . . . .
90
21.3.2 Fiktionalität, gesellschaftliche Relevanz
21.5 Arten von Literatur und Adressaten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
90
21.6 Buchmessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
91
21.7 Literatur und Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
91
vi
INHALTSVERZEICHNIS 21.7.1 Sammlungen von Literatur im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
91
21.7.2 Im Internet entstandene Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
21.8 Literatursoftware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
21.9 Literaturdatenbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
21.10Literaturen nach Sprachen und Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
21.11Bereiche schriftlicher und sprachlicher Überlieferung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
21.12Die literarischen Gattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
21.13Siehe auch
92
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21.14(Sekundär-)Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93
21.14.1 Nachschlagewerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93
21.14.2 Klassische Literaturdefinitionen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93
21.14.3 Begriffs- Und Diskursgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
94
21.15Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
94
21.16Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
95
22 Literaturkritik
96
22.1 Wegbereiter deutschsprachiger Literaturkritik
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
96
22.2 Literaturkritische Text- und Medienformate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
97
22.3 Literaturrezensionen im Feuilleton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
98
22.3.1 Äußere Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
98
22.3.2 Prozedere und Erwartungshaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
98
22.3.3 Veränderte Gewichtung im Feuilleton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
99
22.3.4 Sammelrezensionen
99
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22.3.5 Ethos der Literaturrezension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 22.3.6 Gegenwärtige Entwicklung der Literaturrezension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 22.3.7 Zur Rezeption von Literaturrezensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 22.4 Literaturrezensionen im Internet
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
22.5 Literaturkritiker und/oder Rezensent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 22.6 Zitate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 22.7 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
22.8 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
22.9 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
22.10Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 23 Schriftsteller
104
23.1 Der Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 23.1.1 Abgrenzung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
23.1.2 Selbstverständnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 23.1.3 Bezeichnung durch andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 23.2 Werdegänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 23.3 Organisationen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
23.3.1 Deutschland
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
INHALTSVERZEICHNIS
vii
23.3.2 Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 23.3.3 Österreich 23.4 Siehe auch 23.5 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
23.5.1 Dokumentationen 23.5.2 Handbücher 23.5.3 Lexika 23.6 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
23.7 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 24 Urheberrecht 24.1 Geschichte
110 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
24.2 Rechtsfamilien
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
24.2.1 Deutscher Rechtskreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 24.2.2 Romanischer Rechtskreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 24.2.3 Common law . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 24.2.4 Mischrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 24.3 Objekt des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 24.3.1 Gesetzgebungstechnik
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
24.3.2 Erfordernis der körperlichen Festlegung („fixation“)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
24.3.3 Erfordernis der Originalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 24.3.4 Einzelne Werkarten 24.4 Inhaber des Urheberrechts
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
24.4.1 Werke mehrerer Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 24.4.2 Auftragsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 24.5 Art und Umfang des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 24.5.1 Formelle Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 24.5.2 Das droit moral . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 24.5.3 Beschränkungen des Urheberrechts
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
24.6 Übertragung des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 24.6.1 Übertragung im Todesfall 24.7 Verletzungen des Urheberrechts
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
24.8 Dauer des Schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 24.9 Internationales Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 24.10Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
24.11Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
24.12Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 25 Gattung (Literatur) 25.1 Geschichte
118
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
25.1.1 Gattungskonzepte und Optionen der Poesie sowie Literaturkritik . . . . . . . . . . . . . . 118 25.1.2 Das Gefüge der Gattungen im Wandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
viii
INHALTSVERZEICHNIS 25.1.3 Aktuelle Interessen an einer Definition der Gattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 25.2 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
25.3 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
25.4 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 26 Druckerzeugnis
122
26.1 Druckverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 26.2 Rechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 26.3 Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 26.4 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
26.5 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
26.6 Messen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 26.7 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
27 Book-on-Demand
125
27.1 Technik und Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 27.1.1 Zum Book-on-Demand-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 27.1.2 Anwendungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
27.1.3 Vor- und Nachteile (Übersicht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 27.2 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
27.3 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
27.4 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 28 Manuskript 28.1 Geschichte
128 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
28.2 Berühmte Handschriften 28.2.1 Historisch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
28.2.2 Religiös . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 28.2.3 Wissenschaftlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 28.3 Standard-Manuskripte 28.4 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
28.5 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
28.6 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
28.7 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 29 Publikation
134
29.1 Zum Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 29.2 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 29.3 Publikationsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 29.3.1 Inhaltliche Formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 29.3.2 Trägermaterialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 29.3.3 Medienkombinationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 29.4 Weitere Formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
INHALTSVERZEICHNIS
ix
29.5 Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 29.6 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
29.7 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 30 Urheberrecht (Deutschland) 30.1 Geschichte
138
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
30.2 Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 30.3 Sachrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 30.3.1 Das Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 30.3.2 Verwandte Schutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 30.3.3 Urheberrechtsverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 30.3.4 Zwangsverwertung von Urheberrechten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
30.4 Internationales Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 30.5 Urhebervertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 30.5.1 Sachrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 30.5.2 Internationales Urhebervertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 30.6 Verwertungsgesellschaften
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
30.7 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 30.8 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
30.9 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
30.10Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 31 Urheberrechtsgesetz (Deutschland)
149
31.1 Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 31.2 Urheberrechtsreform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 31.2.1 Erster Korb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 31.2.2 Zweiter Korb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 31.2.3 Dritter Korb
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
31.2.4 Beurteilung der Urheberrechtsreform
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
31.3 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
31.4 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
31.5 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 32 Werk (Urheberrecht) 32.1 Gesetzeslage in Deutschland
153 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
32.1.1 Werkscharakter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 32.1.2 Schutzvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 32.1.3 Keine Berücksichtigung des Aufwands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 32.1.4 Abgrenzung zum freien Allgemeingut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 32.1.5 Weitere Anforderungen 32.2 Gesetzeslage in Österreich
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
32.3 Definition in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
x
INHALTSVERZEICHNIS 32.4 Rechtslage in weiteren Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 32.5 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
32.6 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 33 Geistiges Eigentum
158
33.1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 33.2 Geschichte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
33.2.1 Antike
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
33.2.2 Mittelalter
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
33.2.3 Privilegienwesen und frühe Gesetze
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
33.2.4 Umbruch im 18. Jahrhundert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 33.2.5 Internationale Vereinheitlichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 33.3 Begriff des „geistigen Eigentums“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 33.4 Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 33.5 Geistiges Eigentum und Sacheigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 33.5.1 Gemeinsamkeiten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
33.5.2 Unterschiede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 33.6 Lizenzen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
33.7 Geistiges Eigentum als Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 33.8 Kritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 33.8.1 Strittige Einzelaspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 33.8.2 Globalisierung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
33.8.3 Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 33.9 Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 33.9.1 Internationale Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 33.9.2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 33.9.3 Gewerblicher Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 33.9.4 Regionales Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 33.9.5 Deutschland 33.10Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
33.11Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
33.12Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
33.13Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 34 Redakteur
173
34.1 Aufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 34.1.1 Fernseh-Redaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 34.1.2 Abgrenzung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
34.1.3 Redigieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 34.2 Situation in Deutschland
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
34.3 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
34.4 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
INHALTSVERZEICHNIS
xi
34.5 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 35 Verlagsrecht
177
35.1 Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 35.2 Verlagsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 35.2.1 Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 35.2.2 Rechtliche Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 35.3 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
35.4 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 36 Deutschsprachige Literatur
180
36.1 Schematische Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 36.2 Frühes Mittelalter (etwa 750–1100)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
36.3 Hohes Mittelalter (etwa 1100–1250) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 36.4 Spätes Mittelalter (etwa 1250–1500) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 36.5 Frühe Neuzeit (Humanismus und Reformation) (etwa 1450–1600) 36.6 Barock (etwa 1600–1720)
. . . . . . . . . . . . . . . . . 182
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
36.7 Aufklärung (etwa 1720–1780) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 36.8 Sturm und Drang (etwa 1767–1785) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 36.9 Weimarer Klassik (etwa 1772–1805) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 36.10Romantik (etwa 1799–1835) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 36.11Biedermeier (etwa 1830–1850) und Vormärz (etwa 1840–1850)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
36.12Poetischer Realismus (1848–1890) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 36.13Naturalismus (1880–1900) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 36.14Von der Jahrhundertwende bis 1933
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
36.14.1 Symbolismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 36.14.2 Moderne Epik
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
36.14.3 Heimatkunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 36.14.4 Expressionismus (etwa 1910–1920) und Avantgarde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 36.14.5 Neue Sachlichkeit
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
36.15Nationalsozialismus und Exilliteratur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 36.16Literatur nach 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 36.16.1 Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 36.16.2 Deutsche Demokratische Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 36.16.3 Österreich
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
36.16.4 Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 36.17Deutschsprachige Auslandsliteraturen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
36.17.1 Rumäniendeutsche Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 36.18Deutschsprachige Literatur der Gegenwart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 36.18.1 Deutschsprachige Genreliteratur der Gegenwart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 36.19Siehe auch 36.20Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
xii
INHALTSVERZEICHNIS 36.21Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 36.22Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
37 Urheber
207
37.1 Etymologie (Wortherkunft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 37.2 Urheber im Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 37.3 Historisches Strafrecht
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
37.4 Einzelnachweise und Fußnoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 37.5 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
38 Absolutes Recht 38.1 Weblinks
209 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
39 Massenmedien
210
39.1 Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 39.2 Die Rolle der Technik 39.3 Geschichte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
39.4 Rezipienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 39.5 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
39.6 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
39.7 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
39.8 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 40 Digitaldruck
214
40.1 Druckverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 40.2 Einsatzgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 40.3 Stärken und Schwächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 40.4 Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 40.5 Kombinationen verschiedener Fertigungsschritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 40.6 Tintenstrahldruck, Laserdruck und digitales Eloxal-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 41 Auflage (Publikation) 41.1 Bücher
217
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
41.2 Zeitungen und Zeitschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 41.2.1 Gedruckte Auflage / Druckauflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 41.2.2 Verkaufte Auflage
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
41.2.3 Verbreitete Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 41.2.4 Auflagenkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 41.2.5 Reichweite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 41.3 Siehe auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
41.4 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
41.5 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
41.6 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
INHALTSVERZEICHNIS
xiii
42 Digitalisierung
220
42.1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 42.2 Repräsentation digitaler Daten 42.2.1 Universalcode
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
42.2.2 Matrixcode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 42.2.3 Vektorcode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 42.3 Endprodukt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 42.4 Gründe für die Digitalisierung 42.5 Historische Entwicklung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
42.6 Bereiche der Digitalisierung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
42.6.1 Digitalisierung von Text
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
42.6.2 Digitalisierung von Bildern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 42.6.3 Digitalisierung von Druckfilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 42.6.4 Digitalisierung von Audiodaten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
42.6.5 Digitalisierung in der Messtechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 42.6.6 Digitalisierung von archäologischen Objekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 42.7 Soziale und ökonomische Folgen von Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 42.7.1 Kopierschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 42.7.2 Kostenveränderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 42.7.3 Einfluss auf das Rechtssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 42.7.4 Einfluss auf betriebliche Abläufe in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 42.8 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
42.9 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
42.10Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 43 Kopierschutz
228
43.1 Rechtslage
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
43.1.1 Deutschland
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
43.1.2 Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 43.1.3 Österreich 43.1.4 USA
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
43.2 Kritik und Nachteile
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
43.2.1 Kritik am Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 43.2.2 Nachteile bei Audio-CDs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 43.2.3 Nachteile bei Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 43.3 Beispiele
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
43.4 Kopierschutzverfahren für CDs/DVDs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 43.5 Kopierschutzverfahren für Disketten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 43.6 Programme zur Umgehung des Kopierschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 43.7 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
43.8 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
43.9 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
xiv
INHALTSVERZEICHNIS
44 Abmahnung
236
44.1 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
44.1.1 Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 44.1.2 Formale Anforderungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
44.1.3 Reaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 44.1.4 Kosten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
44.2 Besonderheiten im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 44.2.1 Missbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 44.2.2 Gerichtsfestigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 44.3 In den Medien
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
44.4 Mietverhältnisse für Wohnraum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
44.5 Literatur
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
44.6 Weblinks
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
44.7 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 45 Selbstpublikation
244
45.1 Einige belegte Begriffsverwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 45.1.1 für Selbstpublikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 45.1.2 für Eigenpublikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 45.1.3 für Selbstveröffentlichung 45.1.4 im weiteren Sinne
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
45.2 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 45.2.1 Abgrenzungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
45.2.2 Kalkulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 45.2.3 Marketing & Vertrieb
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
45.3 Zur Erstellung von Selbstpublikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 45.4 Begründungszusammenhänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 45.4.1 Selbstpublikation einzelner Autoren (Bücher etc.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 45.4.2 Institutionell bedingte Selbstpublikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 45.5 Rezeption von Selbstpublikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 45.5.1 Literarische Selbstpublikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 45.5.2 Wissenschaftliche Selbstpublikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251 45.6 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251 46 Kommissionsverlag
254
46.1 Einzelnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 46.2 Text- und Bildquellen, Autoren und Lizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 46.2.1 Text . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 46.2.2 Bilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 46.2.3 Inhaltslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Kapitel 1
Verlag Ein Verlag ist ein Medienunternehmen, das Werke der Literatur, Kunst, Musik, Unterhaltung oder Wissenschaft vervielfältigt und verbreitet. Der Verkauf kann über den Handel (Kunst-, Zeitschriften-, Buchhandel usw.) oder durch den Verlag selbst erfolgen.
1.1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage des Verlagswesens ist in Deutschland das Verlagsgesetz (VerlG),[1] das im Juni 1901 erstmals in Kraft trat und seither mehrfach geändert wurde. Es regelt Aufgaben, Honorare, Vertragswesen sowie Rücktrittsrechte des Verfassers und die Folgen der Insolvenz des Verlegers. Wichtigste Rechtsgrundlage zwischen Verlag und Verfasser bildet der Verlagsvertrag. Der Verleger verpflichtet sich hierin, das ihm vom Verfasser für eigene Rechnung überlassene Werk aus Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Eigene Rechnung bedeutet, dass der Verlag auf eigenes unternehmerisches Risiko beim Vertrieb des ihm überlassenen Werkes handelt. Ergänzende Bestimmungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verlag und dem Urheber finden sich im Urheberrechtsgesetz. Das Verlagsgesetz gilt ausdrücklich nur für Literatur- und Musikverlage. Der Verlag oder die Person des Verlegers erwirbt in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht am Werk eines Autors (Urheberrecht) aufgrund des Verlagsvertrages und sorgt für Herstellung (bei Büchern und Zeitschriften Vorbereitung des Druckes) und Druck bzw. Vervielfältigung des Werkes sowie dessen Finanzierung. Zudem sorgt er für die Werbung und den Verkauf; zu diesem Zweck erstellt der Verlag eigene Kataloge. Das gilt auch für Musikwerke, die der Musikverlag in eigener Verantwortung einem Schallplattenlabel anbietet, damit dieses einen Interpreten auswählt, der dem Musikwerk zum Erfolg verhilft. Angestellte in einem Verlag sind etwa ausgebildete Verlagshersteller, Medienkaufleute Digital und Print, Buchwissenschaftler und je nach Ausrichtung des Verlages Lektoren verschiedener Studienrichtungen (z.B. Geschichtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Germanistik).
1.2 Geschichte Das Verlagswesen ist eine Folge der Erfindung und Ausbreitung des Buchdrucks. Im Laufe der Zeit bildeten sich verschiedene Sparten als eigene Verlagsarten. Dabei druckten Zeitungs- und Zeitschriftenverlage oft Fortsetzungsserien, die später als Buch herausgegeben wurden. Durch das weltweite Medium Internet verkaufen heute viele Verlage ihre Werke über den Elektronischen Handel. Erst 1901 ergab sich nach der Gründung vieler Verlage in Deutschland das Erfordernis, die Rechtsgrundlagen für das Verlagswesen in einem Gesetz zu kodifizieren.
1.3 Verlagsarten Verlage lassen sich wie folgt ordnen: 1
2
KAPITEL 1. VERLAG
1.3.1
für Text- und Bildmedien
Verlage für Druckerzeugnisse, E-Books und/oder Netzpublikationen • Buchverlag • Publikumsverlag • Zuschussverlag (erhebt per se einen Druckkostenzuschuss) • Onlineverlag (ausschließlich für Netzpublikationen) • Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag Spezialverlage • Fachverlag (Medien für die beruflich bedingte Nutzung, u.a. Hochschulschriften; erhebt in der Regel einen Druckkostenzuschuss) • Formularverlag für Formulare • Loseblattverlag für Loseblattsammlungen, • Kalenderverlag für Kalender • Kartenverlag • Kunstverlag • Musikverlag
1.3.2
für andere Medien
• Filmverleih (Filme) • Hörbuchverlag (Hörbuch) • Publisher/Softwareverlag (Software und Computerspiele) • Spieleverlag (Spiele)
1.3.3
Selbstverlag
• Selbstverlag (nur sofern für Selbstpublikationen ein Unternehmen gewerblich angemeldet wird; tritt dann aber oft auch nominell als „Verlag“ und nicht als „Selbstverlag“ auf)
1.3.4
Abgrenzung
Kein Verlag im hier beschriebenen Sinne sind Selbstkostenverlage oder Self-Publishing-Plattformen, die ohne unternehmerisches Risiko selbstpublizierte Medien erstellen. Selbstkostenverlage firmieren u. a. auch als Druckkostenzuschussverlag oder Dienstleisterverlag und gelten innerhalb der Branche als „Pseudoverlage“ – eine Bezeichnung, die seit 2009 auch durch einen Gerichtsbeschluss legitimiert ist.[2]
1.4 Verlage im deutschsprachigen Raum 1.5 Verlage international Besonders die Internationale Verleger-Union und weltweite Buchmessen informieren über Buchmärkte und staatliche Eingriffe wie Schulbuchsubventionen.
1.6. LITERATUR
1.5.1
3
Vereinigte Staaten
In den Vereinigten Staaten betrug der Umsatz im Verlagswesen gemäß AAP (Association of American Publishers) im April 2008 rund 310 Millionen Euro (473 Millionen US-Dollar), 3,5 Prozent weniger als im Vorjahr, ein Abwärtstrend; siehe auch Erhebungen des amerikanischen Statistikamt US Census Bureau.
1.6 Literatur • Eckhard Bremenfeld, Holger Knapp: Fachwissen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Leitfaden für Verlagsberufe und Quereinsteiger. 2. Auflage. Springer-VDI, Düsseldorf 1998 (1. Auflage 1996), ISBN 3-9806286-0-4. • Thomas Breyer-Mayländer u. a.: Wirtschaftsunternehmen Verlag. 3. Auflage. Bramann, Frankfurt 2005, ISBN 3-934054-21-8. • Robert Darnton: „The science of piracy. A crucial ingredient in eighteenth-century publishing“, Teil der Serie SVEC. Studies on Voltaire and the eighteenth century, 2003/12/3, deutschsprachige Ausgabe: Die Wissenschaft des Raubdrucks. Ein zentrales Element im Verlagswesen des 18. Jahrhunderts, Carl Friedrich von Siemens Stiftung, München, 2003 • Frank Kauter: Kleines Verlagslexikon: Die wichtigsten Begriffe aus den Bereichen Anzeigen, Herstellung, Vertrieb und Werbung. Beruf + Schule, Itzehoe 1995, ISBN 978-3880134959. • Dietrich Kerlen: Lehrbuch der Buchverlagswirtschaft. Hauswedell, Stuttgart 2003, ISBN 3-7762-1002-8. • Ralf Laumer (Hrsg.): Bücher kommunizieren. Das PR-Arbeitsbuch für Bibliotheken, Buchhandlungen und Verlage. Viola Falkenberg Verlag, 2. Auflage Bremen 2010, ISBN 978-3-937822-38-9. • Reinhard Mundhenke, Marita Teuber: Der Verlagskaufmann. Berufsfachkunde für Kaufleute in Zeitungs-, Zeitschriften- und Buchverlagen. 9. Auflage. Societäts-Verlag, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-7973-0792-6. • Ralf Plenz: Verlagsgründung. Wie mache ich mich mit einem Verlag selbständig? 7. Auflage. Input-Verlag, Hamburg 2008, ISBN 978-3-930961-06-1 • Ralf Plenz (Hrsg.): Verlagshandbuch. Leitfaden für die Verlagspraxis, 5. Auflage, Input-Verlag, Hamburg 2008, ISBN 3-930961-16-4. • Manfred Plinke: Mini-Verlag. Selbstverlag, Publishing on Demand, Verlagsgründung, Buchherstellung, Buchmarketing, Buchhandel, Direktvertrieb. 6. Auflage. Autorenhaus-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-932909-27-5. • Wilhelm Ruprecht Frieling, Johann-Friedrich Huffmann: Wörterbuch der Verlagssprache: Der aktuelle Führer durch das Fachchinesisch der Verleger, Redakteure und Drucker. 5., überarbeitete Auflage. Berlin 2005, ISBN 978-3828022782. • Hans-Helmut Röhring: Wie ein Buch entsteht. Einführung in den modernen Buchverlag. 8., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Primus, Darmstadt 2008, ISBN 978-3896783684. • André Schiffrin: Verlage ohne Verleger. Über die Zukunft der Bücher. Wagenbach, Berlin 2000 (Originaltitel: The business of books, übersetzt von Gerd Burger), ISBN 3-8031-2387-9. • Ulrich Stiehl: Verlagswesen in Schaubildern, Hüthig 2004 (Onlineausgabe (PDF; 582 kB) 2008)
1.7 Siehe auch • Backlist • Independent-Verlag • Kommissionsverlag • Liste deutschsprachiger Hörbuchverlage
4
KAPITEL 1. VERLAG • Liste deutschsprachiger Verlage • Liste von Theaterverlagen im deutschen Sprachraum • Verlagsnummer (Teil der ISBN) • Verlagsbeilage • Verlagsrecht
1.8 Weblinks Commons: Verlage – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien Wikiquote: Verlag – Zitate Wiktionary: Verlag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
• Was Verlage leisten – Website des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels • Liste von Verlagen in Deutschland (Service des Hochschulbibliothekszentrums Nordrhein-Westfalen) • Verlage in Österreich • Verlage in der Schweiz • Verlage in Russland
1.9 Einzelnachweise [1] Verlagsgesetz (PDF; 46 kB) [2] Oberlandesgericht München definiert Pseudoverlag. auf: buchmarkt.de, 7. August 2009. [3] Buchreport über die 100 größten Verlage
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4063004-3
Kapitel 2
Verleger Der Verleger ist Leiter eines Verlages für Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Musiknoten, Kalender oder andere Medienprodukte (CDs, DVDs, Online-Medien, PC-Software, Spiele etc.). Er ist (häufig) als Eigentümer oder Geschäftsführer für den Verlag in seiner Gesamtheit verantwortlich. Beim Verleger liegt letztlich die Entscheidung, in welche Veröffentlichungen ein Verlag investiert (verlegen = vorlegen), nicht nur für die Herstellung und Vervielfältigung des Mediums, sondern auch für dessen Verbreitung,[1] wozu er sich im Verlagsvertrag mit einem Autor verpflichtet und wofür er zu sorgen hat. Der Verleger trägt die finanzielle Verantwortung und bestimmt die Richtlinien für Lektorat, Herstellung und Vertrieb. Nach Fritz J. Raddatz, von 1960 bis 1969 Cheflektor und stellvertretender Chef des Rowohlt Verlages muss "der wahre Verleger ... Vater und Mutter sein, Amme und Zuchtmeister, Gläubiger und Fordernder, Duellant und Sekundant, Beichtvater und Ministrant, Heiliger und Hurenbold. Er muss das Gehirn eines Philosophen, den Blick eines Radiologen, die Sanftmut einer Krankenschwester haben. Eines darf er auf gar keinen Fall: ein eigenes Leben haben.“ Früher bezeichnete man mit Verleger den Auftraggeber im Verlagssystem.
2.1 Deutschsprachige Verleger • Alfred Gustav Benedictus Ackermann-Teubner (1857–1941) • Albin Ackermann-Teubner (1826–1903) • Rudolf Augstein (1923–2002) • Franz Bachem (1912–2002) • Johann Peter Bachem (1785–1822) • Karl Baedeker (1801–1859) • Gottfried Bermann Fischer (1897–1995) • Carl Bertelsmann (1791–1850) • Karl Blessing (1941–2005) • Friedrich Arnold Brockhaus (1772–1823) • Gerd Bucerius (1906–1995), Gründer der Wochenzeitung Die Zeit • Lothar-Günther Buchheim (1918–2007) • Franz Burda (1903–1986), Gründer des Burda-Verlages • Julius Campe (1792–1867) • Bruno Cassirer (1872–1941) 5
6
KAPITEL 2. VERLEGER • Alexander Duncker (1813–1897) • Johann Friedrich Cotta (1764–1832) • Eugen Diederichs (1867–1930) • Moritz Diesterweg (1834–1906), Gründer des Diesterweg Verlags • Johann Heinrich Wilhelm Dietz (1843–1922), Gründer des sozialistischen/sozialdemokratischen Dietz-Verlags (mit Nachfolgeverlagen in der DDR und in der westdeutschen Bundesrepublik) • Joseph DuMont, (1811–1861) • Marcus DuMont, (1784–1831) • Wolfgang Farkas, (* 1967), Blumenbarverlag in München • Alexander Fest (* 1960) • Gustav Fischer (1854–1910) • Samuel Fischer (1859–1934) • Herbert Fleissner (* 1928), Langen Müller Herbig nymphenburger • Heinz Friedrich (1922–2004), Deutscher Taschenbuch Verlag • Johann Fritsch (1635–1680) • Thomas Fritsch (1666–1726), Sohn von Johann Friedrich Fritsch • Leo Victor Fromm (1924–2001), Gründungsherausgeber der Neue Osnabrücker Zeitung • Christoph Froschauer (1490–1564) • Christoph Froschauer der Jüngere (1532–1585) • Rolf Garske (1952–1996) • Lutz Gebhardt (* 1952) • Karl Gerold (1906–1973), Verleger der Frankfurter Rundschau • Johann Ludwig Gleditsch (1663–1741) • Georg Joachim Göschen (1752–1828) • Wilhelm Goldmann (1897–1974) • Hans Ulrich Graf (1922–2010), Neues Bülacher Tagblatt • Charles von Graffenried (1925–2012), Espace Media Groupe (u. a. Berner Zeitung) • Michael Gröll (1722–1798) • Henning Große (1553–1621) • Wolfgang Gurlitt (1888-1956) • Johann Gymnich I. (1485–1544), Gründer der Buchhandlung “Zum Einhorn” in Köln • Johann Gymnich IV. (1570–1634) • Wolfgang G. Haas (* 1946), Gründer des Wolfgang G. Haas-Musikverlag Köln e. K. • Carl Hanser (1901–1985) • Wolfgang Haug (* 1955), Gründer des anarchistischen Trotzdem Verlags • Ernst Heimeran (1902–1955)
2.1. DEUTSCHSPRACHIGE VERLEGER
7
• Gustav Heckenast (1811–1878) • Jakob Hegner (1882–1962) • Paul Heinzelmann (1888–1961), Gründer des Steinklopfer-Verlags Berlin/Fürstenfeldbruck • Hermann Herder (1864–1937), Verlag Herder, Freiburg i. Br. • Theophil Herder-Dorneich (1898–1987), Verlag Herder, Freiburg i. Br. • Hermann Herder (1926–2011), Verlag Herder, Freiburg i. Br. • Manuel Herder (* 1966) Verlag Herder, Freiburg i. Br. • Wieland Herzfelde (1896–1988), Gründer des Malik-Verlags und des Aurora-Verlags • Wilhelm Heyne (1885–1960), Gründer des Wilhelm Heyne Verlags in Dresden. • Rolf Heyne (1928–2000), Sohn des Gründers Wilhelm Heyne, seit 1948 München Verlagssitz. • Anton Hiersemann (1891–1969), Gründer des Anton Hiersemann Verlags in Stuttgart. • Karl Wilhelm Hiersemann (1854–1928), Gründer des Antiquariats Karl W. Hiersemann in Leipzig • Arnold Hirt (1845–1928) Breslau und Leipzig • Reimar Hobbing (1874–1919), sein Verlag zählte zu den größten von Berlin • Günther Holzboog (1927–2006), Frommann-Holzboog Verlag • Gottfried Honnefelder (* 1946) Suhrkamp, Insel, Deutscher Klassiker Verlag, DuMont, Berlin University Press • Dirk Ippen (* 1940) • Daniel Keel (1930–2011), Gründer des Diogenes Verlags • Gustav Kiepenheuer (1880–1949) • Anton Kippenberg (1874–1950) • Ernst Klett (1863–1947), Gründer des Ernst Klett Verlages • Ernst Klett jr. (1911–1998), übernimmt ab 1936 den Ernst Klett Verlag • Michael Klett (* 1938) ab 1995 Vorstandsvorsitzender der Ernst Klett AG • Vittorio Klostermann (1901–1977) • Friedrich Julius Klinkhardt (1810–1881), Gründer des Julius Klinkhardt Verlags • Andreas Klinkhardt (*1964) • Michael Krüger (* 1943), Carl Hanser Verlag • Antje Kunstmann (* 1949), Verlag Antje Kunstmann • Albert Langen (1869–1909) • Gustav Langenscheidt (1832–1895) • Karl Robert Langewiesche (1874–1931) • Heinrich Maria Ledig-Rowohlt (1908–1992) • Hendrik Liersch (* 1962) • Hermann Luchterhand (1886–1950), Gründer des Luchterhand Fachverlags in Berlin • Gustav Lübbe (1918–1995) • Josef Mahlmeister (* 1959), Gründer und Verleger des Verlages Palabros de Cologne in Köln
8
KAPITEL 2. VERLEGER • Helge Malchow (* 1954), Verleger des Verlages Kiepenheuer & Witsch • Felix Meiner (1883–1965) gründet den Felix Meiner Verlag 1911 in Leipzig • Richard Meiner (1918–2003) gründet 1948 den Verlag Richard Meiner in Hamburg, der 1964 mit dem Verlag Felix Meiner in Hamburg zusammengelegt wurde. • Joseph Meyer (1796–1856), Gründer des Bibliographischen Instituts • Herrmann Julius Meyer (1826–1909) • Johannes Mohn (1856–1930) • Heinrich Mohn (1885–1955) • Reinhard Mohn (1921–2009) • Georg Müller (1877–1917) • Ludwig Munzinger senior (1877–1957) • Ludwig Munzinger junior (1921–2012) • Werner Mützel (* 1940), Gründer der WEKA-Verlagsgruppe im Jahre 1973 • Henri Nannen (1913–1996) • Günther Neske (1913–1997), gründete 1951 den Verlag Günther Neske in Pfullingen • Alfred Neven DuMont (* 1927) • Konstantin Neven DuMont (* 1969) • Christoph Friedrich Nicolai (1733–1811) • Max Niemeyer (1841–1911) • Robert Harsch-Niemeyer (1932–2011) • Josef Ott, Verleger in Singen • Ernst Padberg, Verleger und Herausgeber der Börsen-Zeitung • Paul Parey (1842–1900) • Friedrich Christoph Perthes (1772–1843) • Paul Pietsch (1911–2012), Motor Presse Stuttgart • Reinhard Piper (1879–1953) • Fritz Pölking (1936–2007) • Anton Philipp Reclam (1807–1896) • Philipp Erasmus Reich (1717–1787) • Jürgen Räuschel (1936–2005), Gründer des Öko-Test-Verlags und des Verlags der ökologischen Briefe • Ernst Rowohlt (1887–1960) • Peter Schifferli (1921–1980), Gründer des Arche Verlag, Zürich (1944) und des Sanssouci Verlag (1954) • Lambert Schneider (1900–1970) • Ferdinand Schöningh (1815–1883), Gründer des gleichnamigen Verlages • Ferdinand Schöningh (1953–2004) • Arno Scholz (1904–1971), Gründer des Telegraf
2.1. DEUTSCHSPRACHIGE VERLEGER
9
• Dieter Schütte (1923–2013), Verleger im Haus M. DuMont Schauberg • Wilhelm Schwaner (1863–1944) • Engelhard Benjamin Schwickert (1741–1825), Gründer von EB Schwickert (1769–1895) • Leopold Sonnemann, Gründer der Frankfurter Zeitung • Axel Springer (1912–1985) • Julius Springer (1817–1877), Gründer des J. Springer Verlages (1842) • Carl Stephenson (1893–1954) • Victor Otto Stomps (1897–1970) • Peter Suhrkamp (1891–1959) • Benedictus Gotthelf Teubner (1784–1856) • Horst Uhlemann (1928–2011) • Leopold Ullstein (1826–1899) • Joachim Unseld (* 1953) • Siegfried Unseld (1924–2002) • Eduard Vieweg (1797–1869) • Friedrich Vieweg (1761–1835) • Vito von Eichborn (* 1944) • Klaus Wagenbach (* 1930) • Christian Wegner (1893–1965) • Moritz Georg Weidmann (1658–1693) • Moritz Georg Weidmann (1686–1743) • Christoph Weigel (1654–1725), Kupferstecher, Kunsthändler und Verleger in Nürnberg • Hansjörg Weitbrecht (* 1943), ehemaliger Leiter des Thienemann-Verlags und Gründer der Edition Weitbrecht • Georg Westermann (1869–1945) • Erich Wewel (1894–1974), Erich Wewel Verlag • Meinolf Wewel (* 1931), Verlag Karl Alber • Werner Wirthle (1908–2001), Verleger u. a. der Frankfurter Neuen Presse • Joseph Caspar Witsch (1906–1967) • Karl Dietrich Wolff (* 1943) • Kurt Wolff (1887–1963) • Johann Heinrich Zedler (1706–1751) • Paul Zsolnay (1895–1961)
10
KAPITEL 2. VERLEGER
2.2 Bekannte Verleger außerhalb des deutschsprachigen Sprachgebiets • Robert Chambers (1802–1871), Vereinigtes Königreich • Giangiacomo Feltrinelli (1926–1972), Italien • Gaston Gallimard (1881–1975), Frankreich • Victor Gollancz (1893-1967), Vereinigtes Königreich • William Randolph Hearst (1863–1951), USA • Walter Layton, 1. Baron Layton (1884–1966), Vereinigtes Königreich • Rupert Murdoch (*1931), Australien • Jan Otto, (1841–1916), Tschechien • Christoffel Plantijn (1520–1589), Flandern • Joseph Pulitzer (1847–1911), USA • Paul Robert (1910–1980), Frankreich • John Peter Zenger (1697–1746), USA
2.3 Verleger des Jahres Seit 1994 zeichnet das Branchenmagazin BuchMarkt eine/n "Verleger/in des Jahres" aus.
2.4 Siehe auch • Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger • Bücher-Streit • Liste von Verlagen im deutschen Sprachraum
2.5 Literatur • Ausgerechnet Bücher: 31 verlegerische Selbstporträts. Hrsg von Rita Galli, Edda Hattebier, Sigrid Weiss und Kathrin Arndts. Ch. Links Verlag, Berlin 1998. ISBN 978-3861531678 • Klaus G. Saur: Traumberuf Verleger. Hoffmann und Campe, Hamburg 2011. ISBN 978-3455501650 • Siegfried Unseld: Der Autor und sein Verleger. Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1985ISBN 978-3518377048 • J. Benzing: Die deutschen Verleger des 16. und 17. Jahrhunderts, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens (AGB), Sauer, München 18/1977, 1077-1322, ISSN 0066-6327 • André Schiffrin: Verlage ohne Verleger - über die Zukunft der Bücher, Wagenbach, Berlin 2000, ISBN 3803123879
2.6 Einzelnachweise [1] Seit Mitte des 17. Jahrhunderts wurde “verleger besonders für den gebräuchlich, der die kosten und den vertrieb von druckwerken übernimmt”. (Grimms Wörterbuch)
2.7. WEBLINKS
2.7 Weblinks • Literatur über Verleger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek • Weiterbildung Verlag mediacampus frankfurt • “Verleger” im Berufslexikon des Bildungsmarktes Sachsen • Claus Detjen, Beruf Verleger. Zur Rolle des Zeitungsherausgebers im Zeitalter des Internets (PDF; 82 kB) • Verleger, Manager oder Journalisten. Seminararbeit • Reinhard Wittmann: Zur Verlegertypologie der Goethezeit (PDF; 489 kB) Normdaten (Sachbegriff): GND: 4138343-6
11
Kapitel 3
Liste deutschsprachiger Verlage Diese alphabetische Liste beinhaltet Verlage und Verlagsgruppen mit überwiegend deutschsprachigen Publikationen, die vermutlich die Relevanzkriterien für Verlage erfüllen. Verlage, die nicht (mehr) eigenständig sind, erscheinen mit einem Verweis auf den Dachverlag. Erloschene Verlage sind mit einem † markiert bzw. enthalten einen Hinweis auf den Zeitraum ihrer Existenz.
3.1 Liste der Verlage Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
3.2 Siehe auch • Verlag, Verleger • Buchhandel • Buch, Comic, Zeitschrift, Zeitung • Liste deutschsprachiger Hörbuchverlage • Liste von Theaterverlagen im deutschen Sprachraum
3.3 Weblinks • hbz Werkzeugkasten – Verlage Deutschland (Liste von Verlagen in Deutschland - Service des Hochschulbibliothekszentrums Nordrhein-Westfalen) • hbz Werkzeugkasten – Verlage Österreich (Verlage in Österreich, ca. 400) • hbz Werkzeugkasten – Verlage Schweiz (Verlage in der Schweiz, ca. 500)
3.4 Einzelnachweise [1] Galileo Press heißt von jetzt an Rheinwerk Verlag. Abgerufen am 12. Januar 2015.
12
Kapitel 4
Selbstkostenverlag Der im Verlagswesen gebräuchliche Begriff Selbstkostenverlag (in Österreich und der Schweiz: Selbstzahlerverlag)[1] bezieht sich auf einen Zuschussverlag, der für die Erstellung einer Buchveröffentlichung von Dritten oder den Autoren selbst einen so genannten „Druckkostenzuschuss“ erhebt, was bei diesem Geschäftsmodell die Übernahme sämtlicher Kosten für die Erstellung inklusive einer zuvor einkalkulierten Gewinnspanne bedeutet.[2] Damit ist der Selbstkostenverlag ein Unternehmen (oder auch Teil eines Unternehmens), das nach Schließen eines Werkvertrags umfängliche Dienstleistungen für selbstpublizierte Bücher und E-Books anbietet. Ein solches Unternehmen ist also „kein Verlag im eigentlichen Sinn“,[3] da es als Dienstleister für selbstpublizierte Medien mit seinen Auftraggebern per se keine Verlagsverträge (z. B. in Deutschland nach § 1 Verlagsgesetz) schließt. Neben zahlreichen davon abweichenden Selbstbezeichnungen sind für Selbstkostenverlage auch die Charakterisierungen Druckkostenzuschussverlag[4] oder Pseudoverlag[5] verbreitet.
4.1 Zum Begriff In zwei wissenschaftlichen Arbeiten von 2007 und 2012, darunter eine Dissertation, wird Eduard Schönstedt aus seinem als Standardwerk angesehenen Buch Der Buchverlag (1991) zitiert, der den so genannten Zuschussverlag untergliedert in „Selbstkosten-, Herstellkosten- und Druckkostenverlage“.[2] Den bislang frühesten Beleg für einen mehrfachen Gebrauch des Begriffs findet sich in dem Selbstkostendichtung überschriebenen Beitrag von Hans Natonek in dem Sammelband „25. Jahrgang, Zweites Halbjahr 1929“ der Weltbühne.[6] Er bespricht darin „rührend schmale Bändchen“, die im Xenien Verlag in Leipzig erschienen sind, dem „größten Selbstkostenverlag Deutschlands“.[6] Und in einem Brief von Ernst Rowohlt an Alfred Richard Meyer heißt es: „Mit welchem Stolz zeigtest Du mir zum Beispiel einmal eines der ersten Bücher des von uns so geliebten Heinrich Mann, das gegen Bezahlung der Herstellungskosten durch den Autor in einem sogenannten Selbstkostenverlag erschienen war.“[7] Seit den 1980ern nutzen in Deutschland Selbstkostenverlage für ihre Selbstbezeichnungen eine Begriffsverbindung mit „Verlag“ wie in „Druckkostenzuschussverlag“, „Privatverlag“ oder „Dienstleisterverlag“.[8][9] Im deutschsprachigen Raum werden derartige Unternehmen zuweilen auch als Bezahlverlag bezeichnet.[10][11][12][13] Dieser Begriff korrespondiert mit Bezeichnungen dafür in anderen Sprachen wie das französische Édition à compte d'auteur und das italienische Editoria a pagamento. Im Englischen hingegen wird mit dem Begriff „Vanity press“ für derartige Unternehmen auf die Autoren (Vanity = Eitelkeit) abgehoben, die den Druck ihrer Werk selbst bezahlen.[14][15][16] Aber daneben findet der Begriff „Selbstkostenverlag“ auch noch in jüngerer Zeit Anwendung, z. B. wenn sich eine Self-Publishing-Plattformen wie Lulu.com[17] generell mit ihrem Geschäftsmodell als Dienstleister zur Erstellung von Selbstpublikationen von Selbstkostenverlagen abgrenzt. Des Weiteren wurde er u. a. noch genutzt in Artikeln der Zeit (1983)[18] oder des Tagesspiegels (2012)[19]
4.1.1
Mögliche Zuordnungen und Abgrenzungen
Der Selbstkostenverlag unterscheidet sich laut Eduard Schönstedt von anderen Geschäftsmodellen eines Zuschussverlags, die entweder als „Druckkostenverlag“ lediglich eine anteilige oder komplette Übernahme der Kosten für den Druck 13
14
KAPITEL 4. SELBSTKOSTENVERLAG
oder als „Herstellkostenverlag“ eine Übernahme sämtlicher, auch über die für den Druck hinausgehenden Kosten für den Hersteller erheben.[2] Da in der Praxis die Begriffe Zuschussverlag wie auch Druckkostenverlag, Herstellkostenverlag und Selbstkostenverlag nicht als Selbstbezeichnungen aufscheinen, sondern diese Unternehmen allesamt – in Teilen zu Unrecht – als Verlag auftreten, ist eine eindeutige Zuordnung erschwert. In einem Zeit-Artikel von 1975 berichtet Armin Ayren, wie er mehrere Angebote für generell nur schwer verkäufliche Lyrik-Bände angefordert hatte und anschließend lediglich auf ein einziges verweisen konnte, das den Kriterien eines Druckkostenverlags entsprochen hätte.[20] Buchverlage im „traditionellen“ Sinne bzw. Publikumsverlage definieren sich gerade dadurch, dass sie das gesamte unternehmerische Risiko übernehmen und demzufolge von ihren Autoren auch keinerlei Druckkostenzuschuss einfordern. Selbstkostenverlage insbesondere im Verhältnis zu den Autoren dennoch als Verlag einzuordnen setzte voraus, dass sie mit den Autoren einen Verlagsvertrag (z. B. in Deutschland nach § 1 Verlagsgesetz) schlössen und ihnen für die eingeforderten „Zuschüsse“ z. B. einen vergleichsweise höheren Gewinnanteil an verkauften Exemplaren einräumen sowie auf eigenes Risiko die Kosten für Lektorat, Lagerhaltung (sofern fixe Auflagen z. B. im Offsetdruck hergestellt wurden), Vertrieb und Werbung übernähmen. Doch ohne diese Merkmale sind sie „kein Verlag im eigentlichen Sinn“.[21]
4.2 Geschichte Auch wenn Selbstkostenverlage bereits für das Jahr 1929 belegt sind,[2] lassen sich deren Anfänge zeitlich nicht exakt bestimmen. Sie sind jedoch nicht mit den weit zurückliegenderen und auch der Definition nach abzugrenzenden Anfängen der Verlage ineinszusetzen.[22] Der 1975 von Armin Ayren veröffentlichte Artikel Das Geschäft mit den Dichtern in der Zeit weist diesem Geschäftsmodell noch keinen gesonderten Begriff wie „Selbstkostenverlag“ zu, sondern spricht auch hier noch von „Verlagen“.[20] Er bezieht sich dabei u. a. auf den deutsch-österreichischen J. G. Bläschke Verlag, der in seinen Anfängen wie ein regulärer Publikumsverlag Werke von möglichst zugkräftigen Autoren auf eigene Kosten verlegt hatte.[23] Ab den 1970ern erweiterte dieser Verlag jedoch sein Geschäft um die Annahme von Werken unbekannter Autoren, denen er als „Zuschussverlag“ für das Verlegen ihrer Werke erst nur einen „Druckkostenzuschuß“,[20] alsbald jedoch bis zu seinem Konkurs 1985 als „Selbstzahlerverlag“ (so bezeichnet von Günter Navky, 2005) sämtliche Herstellungskosten und auch noch darüber hinausgehende Honorare für Leistungen wie Beratung und Lektorat etc. abverlangt hatte.[24] In Deutschland markierte ab dem 28. Februar 1983 der Frieling-Verlag mit dem Slogan „Verlag sucht Autoren“[25] und der Selbstbezeichnung „Privatverlag“[25] den Beginn eines neuen Aufschwungs für die Selbstkostenverlage. Durch die Einführung des im Gegensatz zur bisher üblichen Buchherstellung weit preisgünstiger zu kalkulierenden Book-on-Demand-Verfahrens hat der Markt für Selbstkostenverlage Ende der 1990er einen weiteren Aufschwung genommen, der im deutschen Sprachraum seit circa 2005 durch die sich immer mehr verbreitenden E-Book-Reader und die dafür noch kostengünstiger als die Book-on-Demand-Printmedien zu produzierenden E-Books neuerlichen Auftrieb erfahren hat. Insbesondere die dadurch entstandenen erweiterten Vertriebs- und Kommunikationsmöglichkeiten des Internets brachten einen generellen Wandel auf dem Buchmarkt.
4.3 Allgemeines 4.3.1
Dienstleistungen
• Jeder kann bei Selbstkostenverlagen ein Buch in Auftrag geben – als ein Dienstleister für Selbstpublikationen ist die Qualität der von ihnen hergestellten und vertriebenen Texte per se irrelevant und damit kein Kriterium, einen Auftrag abzulehnen. • Rein technisch übernehmen Selbstkostenverlage „aus einer Hand“ oder in Teilen die gleichen Aufgaben wie ein regulärer Verlag (→ siehe hierzu z. B.: Publikumsverlag), nur dass sie eben nicht in einen Autor investieren (verlegen = vorlegen),[26] sondern dem Autor jedwede Leistung – u. a. Beratung inkl. Korrekturen und Lektorat, Erstellen der Druckvorlage bis hin zu Herstellung, Marketing und Bewerbung des verkaufsfertigen Buches – mit mehr oder weniger großer Gewinnspanne für sich in Rechnung stellen. • Was die Publikationsformen angeht, bieten Selbstkostenverlage einen Buchdruck im Book-on-Demand-Verfahren oder/und im Offset-Druck mit bestimmten Auflagengrößen oder/und als E-Book an.
4.4. ZUM GESCHÄFTSMODELL
15
• Dank des Book-on-Demand-Verfahrens kann ein Buch von einem Selbstkostenverlag auch relativ preiswert ein einziges Mal gedruckt oder auf Dauer lieferbar gehalten werden. • Ferner gibt es unterschiedliche sowie in sich variable Angebote für die Ausstattung eines Buches u. a. als Paperback oder/und als Hardcover sowie im Schwarz-Weiß- oder/und Farbdruck.
4.3.2
Kosten und Kostenvoranschläge
→ Siehe hierzu auch: Kalkulation im Artikel Selbstpublikation Das Preis-Leistungs-Verhältnis der Selbstkostenverlage divergiert erheblich, wie auch die Art und Weise der Erhebung ihrer Honorarforderungen für weitergehende Dienstleistungen sehr vielfältig ist. Die Kostenvoranschläge der Selbstkostenverlage und deren jeweilige Aussagekraft unterliegen keinen einheitlichen Standards, was generell eine Vergleichbarkeit zwischen den Anbietern erschwert. Anbieter wie der Frieling Verlag Berlin halten sich hierzu sehr bedeckt, nennen auf ihrer Webseite keine konkreten Zahlen, sondern gewähren lediglich auf Anfrage die „Gratis-Zustellung“ einer Broschüre und legen erst nach Ansicht des Manuskripts ein „individuelles Angebot“ vor.[27] Bei diesem Anbieter sind mindestens mehrere tausend Euro,[28] wenn nicht sogar mehrere zehntausend Euro[29] für die Erstellung eines Buchtitels zu veranschlagen.
4.3.3
Kunden / Zielgruppen
→ Siehe hierzu auch: Begründungszusammenhänge im Artikel Selbstpublikation Die Auftraggeber von Selbstkostenverlagen unterscheiden sich zuerst danach, auf wie viele der mit Kosten verbundenen Hilfestellungen der Anbieter sie angewiesen sind. Als Zielgruppe der von Selbstkostenverlagen erbrachten Dienstleistungen für Selbstpublikationen gelten einzelne Autoren. Dass im Sinne „institutionell bedingter“ Selbstpublikationen auch Institute (u. a. Bibliotheken, Universitäten) auf Selbstkostenverlage zurückgreifen oder zurückgegriffen hätten, ist nicht zu belegen. Rezeption → Siehe hierzu auch: Rezeption von Selbstpublikationen unter Selbstpublikation Die Wertschätzung von literarischen Veröffentlichungen über einen Selbstkostenverlag unterliegen vorderhand denselben Kriterien wie Veröffentlichungen durch Verlage, d. h. deren Erfolg misst sich an verkauften Exemplaren sowie an der Wahrnehmung durch die Literaturkritik. Doch grundsätzlich ordert der Buchhandel von sich aus so gut wie keine Bücher aus den Programmen der Selbstkostenverlage und deren Titel werden ohne das eigene Engagement des Autors von der Literaturkritik bzw. „in der literarischen Öffentlichkeit nicht wahrgenommen“.[30][31] Autoren, die lediglich selbstfinanzierte Buchveröffentlichungen in Selbstkostenverlagen vorweisen können, werden nicht vom Verband deutscher Schriftsteller aufgenommen.[32] Das Gleiche gilt für die Bewerbung um Aufnahme in die Autorendatenbank des Friedrich-Bödecker-Kreises.[11] Zudem wirkt sich der Unterschied zu einem professionellen Autor auch vor deutschen Finanzämtern aus, wenn ein Hobbyautor u. a. Publikationskosten von insgesamt mehreren tausend Euro nicht als Verluste bzw. Werbungskosten steuerlich absetzen kann, da er „mit seiner Autorentätigkeit keinen Totalgewinn hätte erzielen können“ und „die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten spreche dafür, dass überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich gewesen seien“.[33][34]
4.4 Zum Geschäftsmodell Letztlich kann jedes Unternehmen u. a. in Verbindung mit einer Druckerei auch als Selbstkostenverlag auftreten und entsprechende Dienstleistungen anbieten. Während Selbstkostenverlage noch bis in die 1990er vor allem auf der Grundlage des Offset-Druckverfahrens und der Herstellung unterschiedlich hoher Auflagenhöhen ihre Angebote machten, wird seit Beginn des 21. Jahrhunderts immer mehr auf den Digitaldruck gesetzt in Form des Book-onDemand- und E-Book-Verfahrens inklusive „Online-Shop“-Vertrieb. Den ab etwa den 1980ern offensiv mit Slogans wie „Verlag sucht Autoren“[25] auftretenden Selbstkostenverlagen, den seinerzeit so genannten „Druckkostenzuschussverlagen“ oder einfach nur „Zuschussverlagen“[35][4] – ist es gelungen,
16
KAPITEL 4. SELBSTKOSTENVERLAG
nicht zuletzt auch zahlreiche Hobby-Autoren bzw. „Vanity publisher“ zur Veröffentlichung eines ersten eigenen Buches zu ermuntern. Vorreiter in Deutschland ist hierfür das 1983 gegründete Unternehmen Frieling-Verlag Berlin, das seine Leistungen noch heute (Stand: 2014) wie folgt zusammenfasst: „Durch unser vielseitiges Programm und unsere langjährige Erfahrung bei der Publikation von Büchern bieten wir jedem Autor die Möglichkeit, seinen Traum zu verwirklichen und mit einem Manuskript an uns heranzutreten. Denn jeder Autor braucht einen Verleger, der ihn unterstützt. Sie suchen Unterstützung für Ihr Buchprojekt, und wir suchen Schriftsteller, die veröffentlichen möchten.“[25] Während reguläre Verlage in der Regel auf weit weniger als ein Prozent eingesandter Manuskripte positiv reagiert, „sucht“ hier also ein „Verlag“ sogar nach neuen Autoren. Allerdings fragt der Anbieter dann auch noch: „Worin besteht das Risiko einer neuen Veröffentlichung? Ist eine finanzielle Beteiligung an der Veröffentlichung der Startauflage notwendig?“,[36] und antwortet darauf mit „Um die Freiheit zu bewahren, neue, noch unbekannte Autoren zu fördern, nutzt der Frieling-Verlag bei der ersten Auflage eines Buches das Prinzip der Risikobeteiligung. Neue Autorinnen und Autoren können auf diese Weise aktiv die Erfüllung ihres Traumes mitbewirken, und zwar mit der professionellen Hilfe eines Privatverlages.“[36] Was hier „Risikobeteiligung“ an den Leistungen eines „Privatverlages“ genannt wird, wurde früher als „Druckkostenzuschuss“ bzw. auch nur als „Zuschuss“ apostrophiert, der sich nach Auskunft des Unternehmens „erfahrungsgemäß“ für das Gros der Einsender eines Manuskripts auch als notwendig erweist.[37]
4.4.1
Kritik an Selbstkostenverlagen
Pseudoverlage Kritik an Selbstkostenverlagen bezieht sich unter anderem darauf, dass Unternehmen in diesem Bereich bewusst die Selbstbezeichnung „Verlag“ in abgewandelter Form u. a. wie „Zuschussverlag“,[38] „Druckkostenzuschussverlag“ („DKZV“),[5] „Dienstleisterverlag“, „Literaturverlag“ oder „Privatverlag“ verwenden und damit verschleiern, dass es sich hierbei um Dienstleister zur Erstellung von selbstpublizierten Medien handelt und somit das verlegerische Risiko alleine vom Auftraggeber getragen wird.[1] Kritiker bezeichnen deshalb dieses Unternehmensmodell häufig mit dem englischen Begriff Vanity press oder als Pseudoverlage.[16][9] Die öffentliche Verwendung dieses Begriffs für ein solches Unternehmen wurde auch durch das Landgericht München I und in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht München bestätigt, die urteilten: „(dieser Begriff) charakterisiert und beschreibt den Unterschied der Leistungen des Dienstleisterverlags von denen der üblichen Publikumsverlage, die insbesondere die finanziellen Aufwendungen für die Herausgabe eines Manuskripts als Buch vorlegen.“[30] Ferner heißt es in dem Urteil: „Die Dienstleisterverlage, wie eben die der Klägerin, sind eben keine Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind.“[30] Dies bezieht sich darauf, dass Selbstbezeichnungen wie Dienstleisterverlag den Kunden suggerieren sollen, die Unternehmen würden sich wie ein regulärer (Publikums-)Verlag um die Interessen jedes einzelnen Auftraggebers bzw. Autors kümmern.[4] Dies wird zuweilen auch dadurch unterstrichen, indem sie in einer Nebenschiene einen Bruchteil ihrer Veröffentlichungen tatsächlich unter dem Vorzeichen eines Verlags als selbst verantwortete Editionen herausgeben. Da die Kritiker solche Unternehmen oft auch mit „Zuschussverlagen“ gleichsetzen,[38][39] ist bis dato unklar, ob und wie viele Zuschussverlage lediglich den reinen Druckkostenzuschuss abverlangen und somit noch ein eigenes verlegerisches bzw. unternehmerisches Risiko eingehen. (Siehe hierzu auch die Anmerkung zu Doktoranden im Abschnitt Kunden / Zielgruppen.) Ein anderer wesentlicher Kritikpunkt ist die intransparente Kostengestaltung von Selbstkostenverlagen. Auf den Webportalen so genannter „Druckkostenzuschussverlage“ finden sich oft keine offen einsehbaren Kostenvoranschläge, was wiederum keine unmittelbare Vergleichbarkeit erlaubt. So werden vollständige Angaben zu den Preisen ihrer Leistungen z. B. erst herausgegeben, nachdem eine kostenpflichtige oder/und scheinbar alles abdeckende Pauschale bezahlt wurde,[40] der jedoch weitere Honorarforderungen folgen können. Andere Angebote, die scheinbar alle Leistungen kostenlos erbringen, machen diese Leistungen u. a. von einer kostenintensiven „Club“- oder „Vereinsmitgliedschaft“ mit monatlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen abhängig.[41] Das Aktionsbündnis für faire Verlage stellte hinsichtlich der von derartigen Unternehmen geforderten „Risikobeteiligungen“ bzw. „Zuschüsse“ 2008 folgenden Vergleich mit renommierten Publikumsverlagen an: „Renommierte Publikumsverlage feiern schon fünf Prozent Umsatzrendite, Zuschussverleger können mit Renditen zwischen 25 und 30 Prozent rechnen. Manche kommen auf jährliche Betriebsergebnisse von einer halben Million Euro vor Steuer.“[35] Und weiter heißt es dazu: „Besonders widersprüchlich angesichts dieser Gewinne lassen sich die Aussagen einiger dieser Verlage vernehmen, die gegenüber Autoren behaupten, dass für das jeweilige Manuskript aufgrund angeb-
4.5. RECHTLICHES
17
licher Verlagsfinanzierungen keine Finanzmittel mehr für sie bereitstünden. Der Autor muss deshalb selbst einen „Zuschuss“ zahlen. Tatsächlich zahlt nicht nur jeder einen „Zuschuss“, sondern alles komplett.“[35] Das Aktionsbündnis ist in seinen Begriffssetzungen nicht immer einheitlich, d. h. es gebraucht z. B. auf seinen Seiten des Öfteren „Druckkostenzuschussverlag“ und „Zuschussverlag“ wie ein Synonym. Auf seiner Seite „Begriffsbestimmung“ unterscheidet es dann wiederum zwischen „Druckkostenzuschussverlag/Selbstzahlerverlag“ und „Pseudoverlag“.[9] Demnach wäre ein „Druckkostenzuschussverlag“ noch annähernd nach alter Definition mit einem Zuschussverlag gleichzusetzen: „Nach der Definition beteiligt ein solcher Verlag den Autor oder einen Dritten an den Kosten der Erstauflage und verringert so sein unternehmerisches Risiko – zum Teil auf beträchtliche Weise. Der Autor trägt einen Teil der Kosten. Damit teilt sich der Verlag das unternehmerische Risiko.“[9] An gleicher Stelle heißt es wiederum unter „Pseudoverlag“: „Ein Pseudoverlag berechnet dem Autor demgegenüber gar sämtliche entstehenden Kosten, zuzüglich einer Gewinnspanne.“[9] Aktionen Im April 2008 wurde das Aktionsbündnis für faire Verlage (abgekürzt Fairlag) gegründet, dem der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di, der Bundesverband junger Autoren und Autorinnen (BVjA), die IG Autorinnen Autoren (IGAA) aus Österreich und der Verband Autorinnen und Autoren der Schweiz (AdS) angehören.[42] Kernstück des Aktionsbündnisses ist die Fairlag-Erklärung „Und alles selbst bezahlt! Gefahren einer Veröffentlichung in so genannten Druckkostenzuschussverlagen/Selbstzahlerverlagen und Pseudoverlagen“,[43] die von einer Vielzahl weiterer Literatureinrichtungen, darunter allen drei deutschsprachigen PEN-Zentren aus den deutschsprachigen Ländern, unterzeichnet wurde. Schon vor der Veröffentlichung der Erklärung erhielten Unterzeichner der Fairlag-Erklärung seitens der Betreiber von Pseudo- und Zuschussverlagen Unterlassungsaufforderungen und Klagedrohungen.[44] Markus Hänsel-Hohenhausen, der sich als „Altverleger“ bezeichnet und bis 2003 Vorstandsvorsitzender der Frankfurter Verlagsgruppe war, veröffentlichte eine sogenannte „elfseitige Denkschrift“, in der er das Aktionsbündnis der „Diskriminierung neuer Autoren“ bezichtigte und dessen Forderungen von „Ausgrenzung und Zensur“ in den „geistigen Strom der Autorenverfolgung der Zeit des Nationalsozialismus und des Kommunismus“ stellte.[45] Umgekehrt bemüht man sich auch in der Branche um eine bessere Reputation. So suchen sich neben den Autoren und Verlagen auch die Self-Publishing-Plattformen als Dienstleister für Selbstpublikationen von Selbstkostenverlagen abzugrenzen: Am 23. Januar 2013 hat die Verlagsgruppe Monsenstein und Vannerdat, zu der u. a. auch die SelfPublishing-Plattform ruckzuckbuch.de gehört, das Zertifikat FAIRöffentlichen ins Leben gerufen, um mit dem neuen Siegel „unseriösen Pseudoverlagen“ und der so genannten „Vanity Press“ das Handwerk zu legen.[46][47] Danach sollen sich daran teilnehmende Unternehmen auf Standards hinsichtlich der Autorenrechte, der Aufklärung rund um ihre Angebote sowie der Nachhaltigkeit und Fairness verpflichten. Eine Prüfkommission aus Branchenexperten hätte das Siegel zu vergeben und gegebenenfalls auch wieder zu entziehen.[46][47]
4.5 Rechtliches Zwischen Selbstkostenverlagen und ihren Auftraggebern wird kein Verlagsvertrag (z. B. in Deutschland nach § 1 Verlagsgesetz) geschlossen. Auch wenn ein Selbstkostenverlag im Impressum z. B. als Hersteller genannt wird, verbleiben die gesamten Urheberrechte bei den Auftraggebern. Die Auftraggeber räumen jedoch den Selbstkostenverlagen für meist von ihnen auch gewünschte Vertriebsleistungen notwendigerweise ein eingeschränktes Vertriebsrecht ein.
4.6 Literatur • Armin Ayren: Das Geschäft mit den Dichtern. In: Die Zeit. Nr. 48/1975, 21. November 1975, abgerufen am 3. Februar 2013. • Hans Natonek: Selbstkostendichtung. In: Die Weltbühne. 25. Jahrgang, Zweites Halbjahr 1929, S. 171, 172. (online über das Internet Archive) • Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933–1945. Dissertation. Fachbereich Germanistik (Literaturwissenschaft), Universität Kassel, 2007, S. 21 u. 22 . PDF-Datei (793 kB) • Eduard Schönstedt: Der Buchverlag. Stuttgart 1991, S. 60–62.
18
KAPITEL 4. SELBSTKOSTENVERLAG • Verena Huber: Zur Typologisierung der aktuellen deutschen Verlagslandschaft. In: Ursula Rautenberg, Axel Kuhn (Hrsg.): Alles Buch - Studien der Erlanger Buchwissenschaft XLVI. Buchwissenschaft / Universität ErlangenNürnberg 2012, ISBN 978-3-940338-27-3. (PDF-Datei) • Sandra Uschtrin, Heribert Hinrichs (Hrsg.): Handbuch für Autorinnen und Autoren: Informationen und Adressen aus dem deutschen Literaturbetrieb und der Medienbranche. 8., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Uschtrin, Inning am Ammersee 2010, ISBN 978-3-932522-16-1. • Sylvia Englert: Autoren-Handbuch: So finden Sie einen Verlag für Ihr Manuskript. Schritt für Schritt zur eigenen Veröffentlichung. 7. Auflage. Autorenhaus, Berlin 2012, ISBN 978-3-86671-103-7.
4.7 Weblinks • Carsten Holm: Bezahl-Verlage. Die schönsten Seiten des Schwachsinns. In: Spiegel Online. 27. August 2009 (Bericht über Reaktionen ausgewählter Selbstkostenverlage auf einen bewusst minderwertigen Text als Manuskriptvorschlag).
4.8 Einzelnachweise [1] Fairlag-Erklärung deutscher, österreichischer und schweizerischer Autorenverbände, zu den „Gefahren einer Veröffentlichung in sog. Druckkostenzuschussverlagen/Selbstzahlerverlagen bzw. Pseudoverlagen“, Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine (Ohne Datum, ca. April 2008) [2] Eduard Schönstedt: Der Buchverlag. Stuttgart 1991, S. 60–62.; Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933–1945. Dissertation. 2007, S. 21 u. 22, Fußnote 44. (PDF-Datei, 793 kB); des Weiteren wird Schönstedt und der von ihm gebrauchte Begriff Selbstkostenverlag mehrfach zitiert und erläutert in: Verena Huber: Zur Typologisierung der aktuellen deutschen Verlagslandschaft. (.pdf) In: Ursula Rautenberg, Axel Kuhn (Hrsg.): Alles Buch - Studien der Erlanger Buchwissenschaft XLVI. Buchwissenschaft / Universität Erlangen-Nürnberg, 2012, ISBN 978-3940338-27-3. [3] Siehe dazu Absatz 4 des Urteils vom Landgericht Köln in der Rechtsprechungsdatenbank NRW: LG Köln, AZ: 28 O 334/07, 14. Mai 2008 [4] Ronit Wolf: Tausche Sparbuch gegen Buch. In: Die Zeit. 20. Februar.2009, online über web.archive.org [5] Verlagswörterbuch – D des Autorenhaus Verlags: „Druckkostenzuschussverlag: Fälschlicherweise gebrauchter Begriff für Unternehmen, die sich vom Autor dafür bezahlen lassen, dass sie sein Werk drucken, aber meist weit mehr als einen Zuschuss zu den Druckkosten nehmen. ^Dienstleisterverlag ^Pseudoverlag ^Vanity Press.“ (vgl. auch unter ‚Z‘ zu Zuschussverlag), online abrufbar unter autoren-magazin.de [6] Siehe auch Gebrauch des Begriffs „Selbstkostenverlag“ in: Hans Natonek: Selbstkostendichtung. In: Die Weltbühne. 25. Jahrgang, Zweites Halbjahr 1929, S. 171, 172 (online über das Internet Archive) [7] Stimmen über Alfred Richard Meyer, online auf der Webseite zu „Munkepunke“ alias Alfred Richard Meyer im zweiten Abschnitt mit der Überschrift Ernst Rowohlt schreibt zu Munkepunkes 70. Geburtstag 1952 folgendes: unter munkepunke.de [8] Duden: Herkunft des Verbs „verlegen“, online abrufbar unter duden.de [9] Begriffsbestimmung: Verlag, Druckkostenzuschussverlag/Selbstzahlerverlag, Pseudoverlag. In: Aktionsbündnis für faire Verlage. online über Wayback Machine [10] boersenblatt.net Verwendung des Begriffs „Bezahlverlag“ im Glossar des Börsenblatts [11] Bewerbungen um Aufnahme in die Autorendatenbank des FBK, online auf der Webseite des Friedrich-Bödecker-Kreises [12] Verwendung des Begriffs „Bezahlverlag“ in Peter Lückemeier: Krimiautorin Nele Neuhaus – Wurst und Mord und Totschlag. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. online, 5. September 2011. [13] Verwendung des Begriffs „Bezahlverlag“ in Carsten Holm: Bezahl-Verlage: Die schönsten Seiten des Schwachsinns. auf: Spiegel Online. Kultur, 27. August 2009. [14] en-Wikipedia Vanity press, englischer Artikel zu Vanity press bzw. Vanity publisher inkl. Belegen [15] vanity publishing, siehe woerterbuch.reverso.net
4.8. EINZELNACHWEISE
19
[16] Verlagswörterbuch – V des Autorenhaus Verlags: „Vanity Press: Unternehmen, die sich vom Autor (Vanity = Eitelkeit) den Druck seines Werks bezahlen lassen. ^Pseudoverlag“, online abrufbar unter autoren-magazin.de [17] Ist Lulu ein Selbstkostenverlag?, online auf der Webseite von Lulu.com [18] Düsseldorfer Autorinnen - Lore Schaumann; siehe “Pressestimmen” und hier den 3. Artikel Raimund Hoghe: Eine neutrale Instanz für Selbstverleger: Literaturbüro Düsseldorf. In: Die Zeit. 27. Mai 1983. [19] Erhard Schütz: Erinnerungsliteratur: Die Sirenen von Köln. online In: Der Tagesspiegel. 30. Juli 2012. [20] Armin Ayren: Das Geschäft mit den Dichtern. In: Die Zeit. Nr. 48/1975, 21. November 1975, abgerufen am 3. Februar 2013. [21] Siehe dazu Absatz 4 des Urteils vom Landgericht Köln in der Rechtsprechungsdatenbank NRW: LG Köln, AZ: 28 O 334/07, 14. Mai 2008 [22] Siehe hierzu Stephan Füssel: Schiller und seine Verleger. Insel Verlag, Frankfurt am Main/ Leipzig 2005, ISBN 3-45817243-2. [23] Hans-Jürgen Heise: Nobelpreis und Novizen. Ein Verleger als Mäzen: Nachwuchsautoren haben bei Bläschke eine Chance. In: Die Zeit. Nr. 14/1980, 28. März 1980, abgerufen am 3. Februar 2013. [24] Siehe Anmerkungen zum J. G. Bläschke Verlag In: Günter Navky: Aspekte des Nationalsozialismus in Gedichtbänden des Jahres 1980. Röhrig Universitätsverlag, Stuttgart 2005, ISBN 3-86110-373-7, S. 58–60. (Volltext in der GoogleBuchsuche) [25] Siehe Webseite des Frieling-Verlag Berlin: Verlag sucht Autoren [26] Seit Mitte des 17. Jahrhunderts wurde „verleger besonders für den gebräuchlich, der die kosten und den vertrieb von druckwerken übernimmt“. (Grimms Wörterbuch) [27] Frielings 7 Schritte Beispiel eines Prozederes für einen Kostenvoranschlag beim Frieling Verlag Berlin [28] Siehe 9. Mit welchen Kosten muss ich im Falle einer Veröffentlichung rechnen? der Hinweis von : Antworten auf die häufigsten Fragen an den Frieling-Verlag Berlin. – Preisangaben des Frieling-Verlags Berlin: „Erfahrungsgemäß müssen alle Autoren bei der Veröffentlichung eines eigenen Buches in unserem Haus mit einer Kostenbeteiligung in Höhe von mehreren tausend Euro rechnen.“ [29] Susann Sax, Gertrude Schildbach: Menschenrecht Buch – Bei Frieling wird (fast) alles gedruckt. In: Scheinschlag. 2-2003. [30] Oberlandesgericht München definiert Pseudoverlag. am Beispiel Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe auf: buchmarkt.de, 7. August 2009. [31] HAF Hamburger Akademie für Fernstudien: Was bringt Ihnen Book-on-Demand?; „Book-on-Demand-Unternehmen bieten Ihnen als Autor und Selbstverleger Vorteile, aber auch Nachteile gegenüber anderen Verlagsmodellen.“ online abrufbar unter buch-schreiben.de [32] Wer kann VS-Mitglied werden VS – Verband deutscher Schriftsteller bei verdi.de [33] Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzen bezugnehmend auf ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts RheinlandPfalz vom 14. August 2013 (Aktenzeichen 2 K 1409/12) in: Mandanten-Rundschreiben 07/2014, Märkische Revision GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), PDF-Datei, S. 10 von 23 [34] n-tv.de, ino/dpa: Hoffnung auf “Entdeckung” reicht nicht – Hobbyautor kriegt kein Geld vom Finanzamt, online unter n-tv.de am 8. Oktober 2013. [35] Bestandsanalyse und Ziele, Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine (Ohne Datum, ca. April 2008) [36] Siehe Webseite des Frieling-Verlag Berlin: Risikobeteiligung [37] Siehe 9. Mit welchen Kosten muss ich im Falle einer Veröffentlichung rechnen? der Hinweis in Antworten auf die häufigsten Fragen an den Frieling-Verlag Berlin – Preisangaben des Frieling-Verlags Berlin: „Erfahrungsgemäß müssen alle Autoren bei der Veröffentlichung eines eigenen Buches in unserem Haus mit einer Kostenbeteiligung in Höhe von mehreren tausend Euro rechnen.“ [38] Welche Verlage und Literaturagenten wir Ihnen empfehlen können Literatur-Café-Redaktion, 23. Januar 2009. [39] Zuschussverlage u. a. Unternehmen und Vereine online im Autoren-Magazin des Autorenhaus Verlags
20
KAPITEL 4. SELBSTKOSTENVERLAG
[40] Tino Hemmann: Mein Buch bedarfsgerecht gedruckt, 2008 (PDF-Datei; 1,7 MB); Wer nähere Hinweise für Selbstpublikationen in dem Pseudoverlag Engelsdorfer Verlag haben will, wird auf die 81 Seiten umfassende und 7,80 EUR kostende Broschur des Unternehmensleiters verwiesen. Zu Pauschale und Selbstbezeichnung des „Engelsdorfer Verlages“ siehe S. 9, zu weder in der kostenfreien Leseprobe noch auf der Website des Verlages abrufbarem Kapitel „Kosten“ siehe „Inhalt“ auf S. 7. [41] autoren-ohne-verlag.de Zitat auf der Startseite der Website von Autoren ohne Verlag e. V. (AOV): „Wir publizieren solche Manuskripte als ‚Digitales Buch‘ - für Mitglieder in der Regel kostenlos!“ [42] Impressum der Webseiten von Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine [43] Fairlag-Erklärung „Und alles selbst bezahlt!“, online über Wayback Machine [44] Im Namen Goethes: Verlag droht Schriftstellern mit Prozessen Linkszeitung vom 16. April 2008, online über Wayback Machine [45] Markus von Hänsel-Hohenhausen: Denkschrift: Verfolgung und Verhetzung im aktuellen Literaturbetrieb. Abgerufen am 4. Oktober 2011. vom 18. April 2008 auf einer Website der Brentano-Gesellschaft Frankfurt am Main mbH, die zur Frankfurter Verlagsgruppe gehört. [46] brandmacher.de „FAIRöffentlichen“ soll Pseudoverlagen das Handwerk legen; Pressemitteilung der Verlagsgruppe Monsenstein und Vannerdat vom 23. Januar 2013. [47] Zum Geschäftsmodell der Self-Publishing-Plattformen siehe auch die Initiative fairöffentlichen, die von der Verlagsgruppe Monsenstein und Vannerdat unter Beteiligung u.a. von Sandra Uschtrin ins Leben gerufen wurde.
Kapitel 5
Publikumsverlag Ein Publikumsverlag ist ein Verlag, der im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Buches das gesamte unternehmerische Risiko übernimmt. Zum Verlagsprogramm von Publikumsverlagen gehören alle literarischen Gattungen der Belletristik und Sachliteratur. Der Verlag trägt alle Kosten, die mit der Herstellung und dem Vertrieb zusammenhängen, das sind insbesondere die allgemeinen Vorbereitungskosten, die Druck- und Buchbindekosten sowie die Werbe- und Vertriebskosten. Das Verlagsmarketing übernimmt die vollständige Organisation der Herstellung sowie des Vertriebs und der Werbung durch Pressetermine, Rezensionen und Autorenlesungen. Zur Sicherung des verlegerischen Zieles beschäftigen Publikumsverlage Fachpersonal wie Lektoren, die die Qualität und die Erfolgsaussichten eingereichter Manuskripte beurteilen, und Korrektoren, die die Qualität bis zur Fertigstellung sichern. Autoren oder Herausgeber müssen nicht wie bei Zuschussverlagen für Druckkosten in Vorleistung treten oder wie bei Selbstkostenverlagen oder „Pseudoverlagen“ die gesamten Kosten tragen. In der Regel erhalten Autoren für ihre Veröffentlichung ein Honorar bzw. Tantiemen, die sich nach den Richtlinien des zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels verhandelten Normvertrags richten.[1] Neun Jahre nach Gründung des VS wurde 1978 der erste Normvertrag mit dem Börsenverein abgeschlossen.[2]
5.1 Einzelnachweise [1] verdi.de Pressemitteilung vom 23. Januar 2014 zum neu ausgehandelten Normvertrag [2] Heinrich Bleicher-Nagelsmann: Vertragsbedingungen und Urheberrechte. Zur Situation deutscher Autorinnen und Autoren – Ein kurzer Überblick auf vs.verdi.de
21
Kapitel 6
Zuschussverlag Der im Verlagswesen gebräuchliche Begriff Zuschussverlag (frühere Schreibweise: Zuschußverlag) ist weder hinsichtlich der Unternehmensform noch hinsichtlich des Umfangs der von einem solchen Unternehmen erhobenen Zuschüsse ein eindeutig abgegrenzter Terminus und kann sich deshalb entweder auf eine Verlagsart oder auf einen Dienstleister für Selbstpublikationen beziehen.
6.1 Zuordnungen und Abgrenzungen 6.1.1
Mögliche Zuschussforderungen und ihre Ableitungen
Zuschussverlage erheben von Dritten oder den Autoren selbst für die Erstellung einer Buchveröffentlichung einen so genannten „Druckkostenzuschuss“. Ein solcher „Druckkostenzuschuss“ kann umfassen: 1. einen anteiligen oder kompletten Übernahme der Kosten für den Druck[1][2][3] 2. eine Übernahme sämtlicher, auch über die für den Druck hinausgehenden Kosten[3] 3. eine Übernahme sämtlicher Kosten für die Erstellung inklusive einer zuvor einkalkulierten Gewinnspanne für den Hersteller[1][2][3][4] Jong-Rak Shin zitiert in seiner Dissertation[3] hierzu Eduard Schönstedt aus Der Buchverlag,[5] wonach dieser angesichts derart unterschiedlich umfangreich zu leistender Zuschüsse deshalb zwischen (siehe 1.) „Druckkostenverlag“, (siehe 2.) „Herstellkostenverlag“ und (siehe 3.) „Selbstkostenverlag“ unterscheidet. Geleistet wurden und werden diese als „Druckkostenzuschuss“ bezeichneten Zuschüsse: • von Mäzenen wie z. B. bereits Anfang des 17. Jahrhunderts vom Kurfürstentum Sachsen[6] oder in heutiger Zeit insbesondere von Stiftungen zur Wissenschaftsförderung • von Institutionen (z. B. Bibliotheken oder Universitäten) • durch die Autoren selbst (z. B. von Doktoranden oder so genannten „Vanity publishern“) Buchverlage im „traditionellen“ Sinne bzw. Publikumsverlage definieren sich gerade dadurch, dass sie das gesamte unternehmerische Risiko übernehmen und demzufolge von ihren Autoren auch keinerlei Druckkostenzuschuss einfordern. Zuschussverlage insbesondere im Verhältnis zu den Autoren dennoch als Verlag einzuordnen setzt voraus, dass sie mit den Autoren einen Verlagsvertrag (z. B. in Deutschland nach § 1 Verlagsgesetz) schließen und ihnen für die eingeforderten Zuschüsse z. B. einen vergleichsweise höheren Gewinnanteil an verkauften Exemplaren einräumen sowie auf eigenes Risiko die Kosten für Lektorat, Lagerhaltung (sofern fixe Auflagen z. B. im Offsetdruck hergestellt wurden), Vertrieb und Werbung übernehmen. Erheben sie umfangreichere „Zuschüsse“ (siehe 2. oder 3.) und schließen keinen Verlagsvertrag mit den Autoren, sind sie „kein Verlag im eigentlichen Sinn“,[7] sondern kehren als Dienstleister für die Erstellung von Selbstpublikationen das Verlagsprinzip um. 22
6.1. ZUORDNUNGEN UND ABGRENZUNGEN
6.1.2
23
Unternehmensformen
Zuschussverlage treten in folgenden Unternehmensformen bzw. mit folgenden Geschäftsmodellen auf: • Fachverlag zur Drucklegung von Informationen für die beruflich bedingte Nutzung. • Insbesondere Fachverlage für wissenschaftliche Werke (Wissenschaftsverlage) haben davon auszugehen, dass die von ihnen verlegten Werke (insbesondere Dissertationen) trotz und gerade wegen ihrer hohen Qualität oder/und ihres Anspruchs oder/und ihrer speziellen Thematik meist von vornherein nicht für einen großen Leserkreis bestimmt sind, deshalb nur eine niedrige Auflage haben und mit ihnen kein Gewinn zu erzielen ist. Auch bei wissenschaftlichen Zeitschriften, besonders im Bereich der Biowissenschaften und der Medizin, sind Druckkostenzuschüsse weit verbreitet und werden beispielsweise pro Farbabbildung erhoben. • Einige Unternehmen, die insbesondere belletristische Werke im Programm haben – darunter nicht zuletzt auch Autobiografien („Zeitzeugengeschichten“) und Gedichte[2] –, treten etwa seit den 1980ern mit Selbstbezeichnungen wie Dienstleistervertrag oder privater Verlag[2] „fälschlicherweise“[8] u. a. auch als „Zuschussverlag“[9] bzw. „Druckkostenzuschussverlag“[8] auf, zählen aber in Verbindung mit dem Umfang der von ihnen eingeforderten „Zuschüsse“[2][10] laut Schönstedt zu den „Selbstkostenverlagen“[5] und damit zu Dienstleistern für Selbstpublikationen.
6.1.3
Kritik
Laut dem Tagesspiegel vom 18. Februar 2014 nutzen bereits Doktoranden einiger Fakultäten wie der Politologie insbesondere Digitaldienstleister bzw. Self-Publishing-Plattformen für die Selbstpublikation ihrer Dissertationen, da in dem beschriebenen Fall einer 400 seitigen Doktorarbeit allein für den „Druckkostenzuschuss“ 4.000 Euro angefallen und dann noch die Kosten für ein Lektorat zu bezahlen gewesen wären.[4] Für eine Veröffentlichung in Jura kann der hierfür eingeforderte „Druckkostenzuschuss“ Promovierende „bis zu 10.000 Euro“ betragen, nachdem einige „sogenannte Wissenschaftsverlage“ ihre Marktposition schon „lange ausnutzen“ würden.[4] Angesichts solcher „Zuschüsse“ ist es fraglich, inwieweit Fachverlage damit per se noch zu den Verlagen oder laut Eduard Schönstedt zu den „Selbstkostenverlagen“[5] zu zählen sind. Neben den Angeboten der Self-Publishing-Plattformen setzt sich auch immer mehr die weit preiswertere elektronische Dissertation als Medium der Veröffentlichung durch (→ siehe auch: Veröffentlichung einer Dissertation). Da in der Praxis die Begriffe Zuschussverlag wie auch Druckkostenverlag, Herstellkostenverlag und Selbstkostenverlag nicht als Selbstbezeichnungen aufscheinen, sondern diese Unternehmen allesamt – in Teilen zu Unrecht – als Verlag auftreten, ist eine eindeutige Zuordnung erschwert. In einem Zeit-Artikel von 1975 berichtet Armin Ayren, wie er mehrere Angebote für generell nur schwer verkäufliche Lyrik-Bände angefordert hatte und anschließend lediglich auf ein einziges verweisen konnte, das den Kriterien eines Druckkostenverlags entsprochen hätte.[2] Und in einem Brief von Ernst Rowohlt an Alfred Richard Meyer heißt es wiederum: „Mit welchem Stolz zeigtest Du mir zum Beispiel einmal eines der ersten Bücher des von uns so geliebten Heinrich Mann, das gegen Bezahlung der Herstellungskosten durch den Autor in einem sogenannten Selbstkostenverlag erschienen war.“[11] Und in der Begriffsbestimmung zum „Pseudoverlag“ heißt es auf einer Webseite des Aktionsbündnisses für faire Verlage: „Die betreffenden Verlage behaupten oft indes, dass der Autor nur einen Zuschuss zu den Herstellungskosten tragen müsse, da das Risiko einen unbekannten Autor zu verlegen unkalkulierbar groß sei.“[12] Der Autor Fred Breinersdorfer bezeichnet derartige Unternehmen als „jämmerliche Gelddruckmaschine auf den Rücken von Autoren.“[13] → Hauptartikel: Selbstkostenverlag „Druckkostenzuschussverlage“ oder „Zuschussverlage“,[14] die laut Schönstedt den „Herstellkostenverlagen“[5] und „Selbstkostenverlagen“[5] zuzuordnen sind, erheben dem Wortsinn nach weit mehr[15][10] als einen Druckkostenzuschuss und werden wegen der dadurch bedingten „Umkehrung des Verlagsprinzips“ von ihren Kritikern wie u. a. dem Aktionsbündnis für faire Verlage auch als „Pseudoverlag“ bezeichnet.[16][17] Zudem ist u. a. laut Armin Ayren schon seit Mitte der 1970er für den Wunsch, „ein eigenes Buch in Händen zu haben“, im Vergleich zur Leistungsfähigkeit derartiger Unternehmen davon auszugehen: „Der Drucker um die Ecke, der um seine Existenz kämpft, macht es billiger.“[2] Und selbst die können inzwischen s. o. laut Gemma Pörzgen im Tagesspiegel noch einmal von den Self-Publishing-Plattformen und den von ihnen zum Einsatz gebrachten Book-on-Demand-Verfahren unterboten werden.[4]
24
KAPITEL 6. ZUSCHUSSVERLAG
6.2 Reputation Je nachdem, wer die Zuschüsse in welchem Begründungszusammenhang leistet, fällt auch die Reputation für damit erstellte Werke und ihre Verfasser aus: • Wenn Stiftungen zur Wissenschaftsförderung, etwa die Deutsche Forschungsgemeinschaft oder die VG Wort, mit ihren vorgeschalteten Gutachterverfahren eine Buchveröffentlichung für derart bedeutsam halten, dass sie die Übernahme eines anfallenden Druckkostenzuschusses bewilligen, genießen derlei geförderte Publikationen eine hohe Reputation. • Sofern insbesondere Doktoranden in den Geisteswissenschaften nicht gefördert werden, suchen sie ihre Dissertationen (→ siehe Abschnitt: Veröffentlichung der Dissertation) auf eigene Kosten bzw. unter Leistung entsprechender Zuschüsse möglichst in dafür anerkannten Fachverlagen zu veröffentlichen. • Sofern hingegen unbekannte Autoren die Veröffentlichung von belletristischen Werken bezuschussen müssen, bieten sich ihnen unter diversen anderen Selbstbezeichnungen auftretende „Zuschuss“- bzw. „Selbstkostenverlage“ an,[18] die mit den Autoren keine Verlagsverträge sondern für das Erbringen von Dienstleistungen Werkverträge schließen. Von der Fachwelt werden diese Art von Unternehmen deshalb als Dienstleister für Selbstpublikationen angesehen und nicht als reguläre Verlage anerkannt. Durch derartige Unternehmen erstellte Bücher werden weder von der Literaturkritik noch vom Buchhandel von sich aus geordert. Der Verband deutscher Schriftsteller schließt von der Aufnahme als neues Mitglied aus, wer u. a. allein auf derart selbstfinanzierte Buchveröffentlichungen verweisen kann.[19] Das Gleiche gilt für die Bewerbung um Aufnahme in die Autorendatenbank des Friedrich-Bödecker-Kreises.[20]
6.3 Siehe auch • Druckkostenzuschuss • Druckkostenverlag • Fachverlag • Kommissionsverlag • Selbstkostenverlag • Self-Publishing-Plattform
6.4 Literatur • Armin Ayren: Das Geschäft mit den Dichtern. In: Die Zeit, Nr. 48/1975, 21. November 1975, abgerufen am 3. Februar 2013. • Verena Huber: Zur Typologisierung der aktuellen deutschen Verlagslandschaft, in “Alles Buch - Studien der Erlanger Buchwissenschaft XLVI”, Herausgegeben von Ursula Rautenberg und Axel Kuhn, Buchwissenschaft / Universität Erlangen-Nürnberg, 2012 ISBN 978-3-940338-27-3, ISSN 1611-4620, PDF-Datei, 114 Seiten. • Hans Natonek: Selbstkostendichtung, Seiten 171, 172, Die Weltbühne im 25. Jahrgang, Zweites Halbjahr 1929, online über das Internet Archive • Gemma Pörzgen: Doktor Digital – Die eigene Dissertation in einem Verlag unterzubringen, verschafft ihr Prestige. Doch das Internet ist preiswerter und schneller. Digitales Publizieren hängt auch vom Fach ab. In: Der Tagesspiegel, 18. Februar 2014. • Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Fachbereich Germanistik (Literaturwissenschaft), Universität Kassel, Juni 2007, Seiten 21 u. 22 von 220 Seiten, PDF-Datei (793 kB)
6.5. EINZELNACHWEISE
25
• Eduard Schönstedt: Der Buchverlag, Stuttgart 1991, S. 60-62. • Sandra Uschtrin, Heribert Hinrichs (Hrsg.): Handbuch für Autorinnen und Autoren: Informationen und Adressen aus dem deutschen Literaturbetrieb und der Medienbranche. 8., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Uschtrin, Inning am Ammersee 2010, ISBN 978-3-932522-16-1.
6.5 Einzelnachweise [1] Welche Verlage und Literaturagenten wir Ihnen empfehlen können Literatur-Café-Redaktion, 23. Januar 2009 [2] Armin Ayren: Das Geschäft mit den Dichtern. In: Die Zeit, Nr. 48/1975, 21. November 1975, abgerufen am 3. Februar 2013. [3] Siehe Seiten 21 u. 22 in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB) [4] Gemma Pörzgen: Doktor Digital – Die eigene Dissertation in einem Verlag unterzubringen, verschafft ihr Prestige. Doch das Internet ist preiswerter und schneller. Digitales Publizieren hängt auch vom Fach ab. online in Der Tagesspiegel vom 18. Februar 2014 [5] Eduard Schönstedt: Der Buchverlag, Stuttgart 1991, S. 60-62.; siehe Seite 21 u. 22, Fußnote 44 bei Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945 [6] Siehe Seite 99 in: Hans Widmann: Tübingen als Verlagsstadt, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1971 ISBN 3-16933021-7 [7] Siehe dazu Absatz 4 des Urteils vom Landgericht Köln in der Rechtssprechungsdatenbank NRW: LG Köln, AZ: 28 O 334/07, 14. Mai 2008 [8] Verlagswörterbuch – D des Autorenhaus Verlags: „Druckkostenzuschussverlag: Fälschlicherweise gebrauchter Begriff für Unternehmen, die sich vom Autor dafür bezahlen lassen, dass sie sein Werk drucken, aber meist weit mehr als einen Zuschuss zu den Druckkosten nehmen. ^Dienstleisterverlag ^Pseudoverlag ^Vanity Press.“, online abrufbar unter autoren-magazin.de [9] Verlagswörterbuch – Z des Autorenhaus Verlags: „Zuschussverlag, ^Druckkostenzuschussverlag“, online abrufbar unter autoren-magazin.de [10] Carsten Holm: Mit Herzblut in den Ruin in Der Spiegel, online am 28. August 2000 [11] Stimmen über Alfred Richard Meyer, online auf der Webseite zu „Munkepunke“ alias Alfred Richard Meyer im zweiten Abschnitt mit der Überschrift Ernst Rowohlt schreibt zu Munkepunkes 70. Geburtstag 1952 folgendes: unter munkepunke.de [12] Begriffsbestimmung: Verlag, Druckkostenzuschussverlag/Selbstzahlerverlag, Pseudoverlag, in Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine [13] 'Insider-Zitate online im Autoren-Magazin des Autorenhaus Verlags [14] Bekannte Zuschussverlage und Dienstleister, online im Montségur Autorenforum [15] Ronit Wolf: Tausche Sparbuch gegen Buch, Die Zeit, 20. Februar.2009, online über web.archive.org [16] Verlagswörterbuch – P des Autorenhaus Verlags: „Pseudoverlag: Unternehmen für vom Autor bezahlte Drucke. Praktiziert die Umkehrung des Verlagsprinzips: Nicht der Verlag legt vor (Wortursprung von Verlegen), sondern der Autor. ^Vanity Press, auch als ^Druckkostenzuschussverlag bezeichnet. Üblicherweise werden die Bücher solcher Unternehmen kaum im Buchhandel angeboten. (Zulässige Aussage lt. OLG München Az 6 U 2250/09)“, online abrufbar unter autoren-magazin.de [17] Begriffsbestimmung: Verlag, Druckkostenzuschussverlag/Selbstzahlerverlag, Pseudoverlag, Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine (Ohne Datum, ca. April 2008) [18] Zuschussverlage u. a. Unternehmen und Vereine, siehe auch Abschnitt „Pseudoverlage“, online im Autoren-Magazin des Autorenhaus Verlags [19] vs.verdi.de Verbandseigene Auskünfte zu: “Mitglied im VS werden” [20] Bewerbungen um Aufnahme in die Autorendatenbank des FBK, online auf der Webseite des Friedrich-Bödecker-Kreises
Kapitel 7
Buchverlag Der Buchverlag ist die häufigste Form des Verlages. Buchverlage stellen Druckwerke her, vereinbaren die Rechte mit den Autoren und sorgen für die Werbung und den Vertrieb der edierten Bücher. Der moderne Buchverlag hat häufig ein erweitertes Medienspektrum: Dazu gehören Kalender, Karten, Hörbücher, CD, DVD und Online-Programme. Die meisten Buchverlage sind noch mittelständische Unternehmen, doch gibt es eine starke Tendenz zur Bildung von Verlagsgruppen. Bei klassischen Buchverlagen unterscheidet man nach der Hauptausrichtung Belletristik (Literatur) oder Sachbuch – dazu gibt es Spezial- oder Fachgebiete wie Kinder- und Jugendbuchverlag, Humor- und Geschenkbuchverlag, Ratgeberverlag, Fremdsprachenverlag, Reiseverlag, Kunstverlag, Lexikonverlag, Schulbuchverlag – sowie Fachbuchverlage mit wissenschaftlichen Publikationen in allen Fachgebieten. Mit der Entwicklung der digitalen Datenverbreitung verliert das Buchverlagswesen in den letzten Jahren seine Exklusivität in der Verbreitung von Informationen, die anders als in früheren Jahrhunderten nun nicht mehr an einen physischen Datenträger gebunden ist. Die Konzentration in der Verlagsbranche stieg beispielsweise 2006 um insgesamt mindestens zehn Prozent auf über 150 Übernahmen an. Vor allem große, marktbewegende Übernahmen haben deutlich zugenommen (am meisten im Bereich Fachinformation). Ein kleiner, gegenläufiger Trend sind die Independent-Verlage. Zum Beispiel gab es 1997 in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 161 derartige Verlage, 2008 waren es bereits 316. Um am Markt zu bestehen oder Entlassungen zu vermeiden, bringen Verlage mittlerweile häufiger von ihrem Profil Abweichendes heraus. Der im Branchenjargon alte Begriff „Schnellschuss“ steht für eher schlecht recherchierte und redigierte Neuerscheinungen, die in eine unvorhergesehene Marktlücke passen. Die traditionellen Verlagsvorschauen ändern sich.
7.1 Siehe auch • Selbstverlag, Zuschussverlag, Selbstkosten- bzw. Pseudoverlag • Verleger, Herausgeber, Liste von Verlagen im deutschen Sprachraum
7.2 Literatur • Dokumentation deutschsprachiger Verlage. 15. Ausgabe. Mit CD-ROM. Hrsg. von Curt Vinz, Günter Olzog und Johann Hacker. Verlag Moderne Industrie, Landsberg 2004. ISBN 978-3636030191. Von der 1. Ausgabe 1962 bis zur 13. Ausgabe 1998 erschien diese Dokumentation alle drei Jahre neu im Günter Olzog Verlag, München. Die 14. Ausgabe erschien 2001 im Verlag Moderne Industrie, Die 15. Auflage von 2004 ist die letzte. • Hans-Helmut Röhring: Wie ein Buch entsteht. Einführung in den modernen Buchverlag. 8., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Primus, Darmstadt 2008, ISBN 978-3896783684. 26
Kapitel 8
Selbstverlag Selbstverlag (auch: Eigenverlag, Self-publishing) bezeichnet die Herausgabe eines Buchs oder anderer Publikationen durch einen Autor selbst, der damit zum Selbstverleger (auch: Self-publisher) wird. Der Begriff „Selbstverlag“ ist nicht eindeutig definiert. Es finden sich Belege, wonach er ausschließlich die Begründung eines gewerblich angemeldeten Unternehmens für die Veröffentlichung eigener Publikationen meint und andere, wonach er im weiteren Sinne die „Selbstfinanzierung“ einer Selbstpublikation überhaupt bedeuten kann.[1][2]
8.1 Definitionen Während der Ursprung des Wortes „Verlag“ von „vorlegen“ kommt, wozu bei Buchverlagen u. a. auch die Vorleistung von Autorenhonoraren zählt,[3][4] hat ein „Selbstverleger“ selber die Kosten vorzulegen, wenn er für die Erstellung eines Buches die Dienstleistungen z. B. von einer Druckerei Anspruch nimmt. In dem Abschnitt „Fachwörterlexikon“ eines Fachbuches von 1998 zur „Berufsfachkunde für Kaufleute in Zeitungs-, Zeitschriften- und Buchverlagen“ heißt es zum Stichwort Selbstverlag: „Herstellung und Vertrieb eines Werkes durch den Verfasser im eigenen Namen und für eigene Rechnung“.[5] „Im eigenen Namen“ meint hierbei, dass der Autor anstelle einer Verlagsangabe im Impressum oder/und auf der Umschlagseite des Buches seinen eigenen Namen oder keinen Namen oder „im Selbstverlag“ anführt – eine Praxis, die bis heute üblich ist, insbesondere sofern ausschließlich auf die Dienste einer Druckerei für die Erstellung eines selbstverlegten Buches zurückgegriffen wird. Einige Selbstverleger kreieren dafür bisweilen markenrechtlich ungeschützte, noch nicht genutzte Verlagsnamen.[6] Laut einer Dissertation von Jong-Rak Shin im 2007 ist der Begriff Selbstverlag „nicht fest definiert.“[7] Nach ihm lässt sich der Begriff entsprechend der Bedeutung des Wortes umfassend als „Veröffentlichung durch sich selbst“ definieren.[7] Und Shin zitiert hierzu wiederum das Lexikon des gesamten Buchwesens Bd. 3 (Leipzig 1937, S. 271) worin es heißt „Im Selbstverlag erfolgt die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes nicht durch einen Verlag, sondern durch den Autor persönlich.“ Ferner erläutert er, sich dabei auf Kurt Hiller beziehend:[8] „Selbstveröffentlichungsversuche von Schriftstellern, sich von den berufsmäßigen Verlegern unabhängig zu machen, sind im Grunde genommen Selbstverlage.“[9] Das Verlagswörterbuch des Autorenhaus Verlags definiert Selbstverlag verengend als einen vom Autor gegründeten Verlag, in dem seine Werke erscheinen und der wiederum Ausgangspunkt für einen „Mini-Verlag“ sein kann.[1] In diesem Sinne kann auch buchmarkt-college.de, eine branchennahe Website-Kooperation von BuchMarkt und UniOnline, verstanden werden: „Beim Selbstverlag verlegt der Verfasser sein Werk selbst, zahlt die Kosten für Herstellung und Vertrieb und trägt das gesamte Risiko selbst.“[10] Ein derartiger Selbstverlag tritt nominell wiederum als „Verlag“ und nicht als „Selbstverlag“ auf, wie z. B. der Linden-Verlag von Erich Loest, der vorwiegend Loests eigene Werke publiziert und seit 1989 seinen Sitz in Leipzig hat. Die Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF) bezieht sich in ihren „5 Schritten zum Selbstverlag“[11] ebenfalls auf eine Verlagsgründung, meint aber an anderer Stelle auch: „Mit Book-on-Demand sind Sie Selbstverleger“.[12] Da das Book-on-Demand-Druckverfahren meist nur in Verbindung mit Dienstleistern für Selbstpublikationen wie z. B. einem Selbstkostenverlag oder einer Self-Publishing-Plattform Anwendung findet, wäre bei dessen Nutzung keine Verlagsgründung notwendig. Dies folgt wiederum Definitionen, wonach der Begriff Selbstverlag in dem Sinne allgemeiner zu verstehen ist, wenn ein Buch auf eigene Kosten für Herstellung und Vertrieb erscheint und ein Selbstverleger das 27
28
KAPITEL 8. SELBSTVERLAG
Risiko für die Veröffentlichung eines Werkes selbst trägt. So gilt für den Verband deutscher Schriftsteller wie auch für den Friedrich-Bödecker-Kreis als Selbstverleger, wer sein Werk „selbstfinanziert“ hat.[2][13] Und im dtv-Lexikon (Ausgabe von 1980) heißt es analog dazu: „Selbstverlag, Vertrieb eines Werkes der Literatur, Musik oder bildenden Kunst durch den Urheber selbst.“[14] Selbstverleger sind demnach grob insofern zu unterscheiden, ob sie für eine Selbstpublikation lediglich eine Druckerei oder/und einen Dienstleister für Selbstpublikationen[15] beauftragen oder buchstäblich einen Selbstverlag begründen bzw. einen eigenen Verlag als Unternehmen anmelden und somit gleich einem Verleger Aufträge für Dienstleistungen zur Erstellung ihrer Veröffentlichungen vergeben.[11]
8.2 Allgemeines Autoren oder Institutionen haben als Selbstverleger den kompletten Prozess einer Buchveröffentlichung zu steuern und zu verantworten. Neben dem Schreiben oder der Auswahl von Inhalten müssen sie das Lektorat, die Wahl der Ausstattung (Schriftart, Papiersorte, Umschlag etc.) sowie Kalkulation, werbewirksame Öffentlichkeitsarbeit und Marketing besorgen oder damit Dienstleister beauftragen.[11]
8.2.1
Abgrenzungen
Etwas im Selbst- oder Eigenverlag herauszugeben steht im Gegensatz zur Veröffentlichung innerhalb eines Verlages bzw. eines Publikumsverlages, der in der Regel nach Maßgabe eines miteinander geschlossenen Vertrages das Werk eines Autors inhaltlich durch einen Lektor betreuen lässt (Überprüfung, Korrekturvorschläge etc.), seine Herstellung (Druck, Bindung), Vertrieb und Werbung organisiert und dem Autor einen prozentualen Anteil am Ladenverkaufspreis (Tantiemen) nicht selten inkl. eines Vorschusses einräumt.[16] (Inwiefern dies auch für den zuweilen einer Verlagsart zugerechneten Zuschussverlag gelten kann, ist nicht eindeutig zu klären, da Zuschussverlage einerseits wiederum als Druckkosten-, Herstellkosten- und Selbstkostenverlage bzw. so genannte „Druckkostenzuschussverlage“[17] auftreten und deren jeweilige Abgrenzung vom Geschäftsmodell eines Verlags zu dem eines Dienstleisters für Selbstpublikationen in Teilen fließend und nicht eindeutig zu belegen sind.)[18] Wiewohl hierüber ebenfalls Selbstpublikationen erstellt und zum Teil auch als Dienstleistung für einen „Selbstverlag“ ausgewiesen werden,[19][20] wird (siehe Abschnitt: Definitionen) die Inanspruchnahme von Dienstleistern wie z. B. den seit etwa 2010 auftretenden Self-Publishing-Plattformen nicht einhellig als weitere Form eines Selbstverlags angesehen.
8.2.2
Begründungszusammenhänge
→ Siehe hierzu auch: Begründungszusammenhänge im Artikel Selbstpublikation Die Angaben der Verlage zu der Anzahl der bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Manuskripte sind unterschiedlich und nicht zu belegen, aber es gilt unisono, dass von diesen Manuskripten lediglich ein winziger Bruchteil ins Verlagsprogramm übernommen wird. Eine Publikation selbst zu publizieren ist somit oft die einzige Möglichkeit, überhaupt etwas zu veröffentlichen. Die Gründe für die Selbstpublikation eines Werks im Selbstverlag sind vielfältig und beruhen nicht immer auf der vorangegangenen Ablehnung eines Manuskriptes durch einen Verlag. Zudem betreffen sie nicht nur einzelne Autoren sondern auch Institutionen wie z. B. Universitäten und Bibliotheken. In der Dissertation von Shin heißt es dazu: „Normalerweise zielen die Autorenselbstverlage sowie Eigenverlage nicht auf den Ertrag ab, sondern auf besondere Zwecke. Die Zwecke sind je nach Autor und je nach der Zeit unterschiedlich.“[21] Dem liegt wiederum als Beispiel eine von ihm zitierte Einschätzung von Herbert Wirkner aus dem Jahr 1981 in Bezug auf künstlerisch-experimentell orientierte Selbstverlage zugrunde: „Experimente, einfacher Druck und Schreibmaschinensatz lassen sich nicht verkaufen. Für das Gros der Buchkäufer entscheidet das Aussehen eines Buches mehr, als der Inhalt es überhaupt vermag.“[22] Shins Hauptthema seiner Dissertation sind die politischen Selbstverlage insbesondere im Hinblick auf die Exilliteratur in den Jahren 1933-1945 und er führt hierzu aus: „Die politischen Selbstverlage entstehen als Gegenpol zur herrschenden, diktatorischen Regierung und spielen als Produktionsort der Widerstandsliteratur eine wichtige Rolle. Dort werden viele politische Schriften – Bücher, Hefte, Broschüren und Flugblätter - veröffentlicht. Schließlich ist der Selbstverlag politisch aktiv, und die Exilautoren finden mit ihrer politischen Meinung einen festen Platz.“[7]
8.3. REZEPTION VON ERZEUGNISSEN IM SELBSTVERLAG
8.2.3
29
Kalkulation
Ein Autor, der eine Selbstpublikation vorlegt, sucht in Personalunion gleich einem Verleger (s)ein Buchprojekt auf den Weg zu bringen und muss deshalb Kalkulationen anstellen, inwiefern die Kosten dafür auch durch den Absatz und ggf. honorierte Lesungen daraus übertroffen werden – was ggf. wiederum ins Verhältnis zur Zahlungsbereitschaft einer optionalen Leser- bzw. Käuferschaft eines selbstpublizierten Buches zu bringen ist.[11] Die Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF) geht davon aus, dass für den Selbstverlag ein Startkapital „mit 10.000 Euro eher niedrig angesetzt ist“, um damit Druck, Herstellung, Vertrieb und Werbung für ein beispielhaft durchkalkuliertes Taschenbuch mit 256 Seiten in einer Auflage von 1. 000 Exemplaren zu finanzieren.[11] Ausgenommen von einer gewinnorientierten Kalkulation sind u. a. die Autobiografen, die lediglich für den Privatgebrauch ihre Lebensgeschichten in Buchform bringen wollen sowie solche, die z. B. – siehe den Abschnitt Begründungszusammenhänge – experimentell künstlerische oder politische Ziele verfolgen. In der Dissertation von Shin heißt es außerdem: „Man kann erkennen, dass die Selbstverlagsunternehmen keinen kommerziellen Ertrag bringen, vielmehr lehnen sie die Vermarktung der Bücher im Großbetrieb ab, da ‚der Mehrheit der Kleinverleger größerer ökonomischen Erfolg versagt [bleiben muss].‘“[22]
8.2.4
Marketing & Vertrieb
→ Siehe hierzu auch: Marketing & Vertrieb im Artikel Selbstpublikation Der Absatz einer im Selbstverlag hergestellten Publikation hängt wie bei den wirtschaftlich geführten Verlagen nicht zuletzt von den Marketing-Möglichkeiten des Selbstverlegers, die Bereitschaft eines finanziellen Einsatzes dafür wie auch seiner Vernetzung mit potentiellen Käufern oder/und Buchhandlungen ab.[11] Sofern ein Buch über den Sortimentsbuchhandel und die „Online-Shops“ der Buchhändler bzw. über Internetbuchhandlungen lieferbar sein soll, können auch Selbstverleger es gegen Gebühr mit einer ISBN ausstatten und im „Verzeichnis Lieferbarer Bücher“ (VLB) eintragen lassen. Ohne ISBN und Eintragung im VLB werden im Selbstverlag in der Regel interne Hochschulveröffentlichungen oder rein private Bücher für einen festen Abnehmerkreis produziert.
8.3 Rezeption von Erzeugnissen im Selbstverlag → Siehe hierzu auch: Rezeption von Selbstpublikationen im Artikel Selbstpublikation
8.3.1
Literarische Veröffentlichungen
Die Wertschätzung von literarischen Veröffentlichungen im Selbstverlag unterliegen vorderhand denselben Kriterien wie Veröffentlichungen durch Verlage, d.h. deren Erfolg misst sich an verkauften Exemplaren sowie an der Wahrnehmung durch die Literaturkritik. Nach diesen Maßstäben gab es im Lauf der Jahrhunderte durchaus sehr erfolgreiche selbstverlegte Publikationen. Doch die fehlende „Auslese“ durch einen regulären Verlag wie auch das damit verbundene Fehlen eines als qualifiziert erachteten Lektorats lässt eben auch mehrheitlich „vanity publisher“ bzw. „Hobby-Autoren“ als Selbstverleger zu, deren Veröffentlichungen meist jede anerkennenswerte literarische Textqualität vermissen lassen. Weder die Literaturkritik noch der Buchhandel ordert von sich aus selbstverlegte Titel. Der Verband deutscher Schriftsteller schließt von der Aufnahme als neues Mitglied aus, wer allein auf selbstfinanzierte Buchveröffentlichungen verweisen kann.[2] Das Gleiche gilt für die Bewerbung um Aufnahme in die Autorendatenbank des FriedrichBödecker-Kreises.[23]
8.3.2
Wissenschaftliche Veröffentlichungen
Wissenschaftliche Veröffentlichungen im Selbstverlag haben unter Wissenschaftlern insbesondere dann einen geringen Stellenwert, wenn hierbei das für wissenschaftliche Veröffentlichungen übliche Peer-Review fehlt. Bei institutionellen Selbstverlagen sind zuweilen renommierte Herausgebergruppen und/oder Beiräte in die Publikation eingebunden.
30
KAPITEL 8. SELBSTVERLAG
8.4 Rechtliches Die Wirtschaftskammer Österreich stellt zum Eigen- und Selbstverlag als Herausgabe und Verkauf durch den Urheber (Autor) fest: „Die Ausübung des Selbstverlages der Urheber ist genauso wie die literarische Tätigkeit und die Ausübung der schönen Künste aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Diese Tätigkeiten benötigen somit gemäß § 2 Abs.1. Ziff.7 GewO 1994 keine Gewerbeanmeldung.“[24]
8.5 Siehe auch • Privatdruck • Fanzine • Samisdat • Self-Publishing-Plattform • Selbstkostenverlag • Zuschussverlag
8.6 Literatur • Verena Huber: Zur Typologisierung der aktuellen deutschen Verlagslandschaft, in “Alles Buch - Studien der Erlanger Buchwissenschaft XLVI”, Herausgegeben von Ursula Rautenberg und Axel Kuhn, Buchwissenschaft / Universität Erlangen-Nürnberg, 2012 ISBN 978-3-940338-27-3, ISSN 1611-4620, PDF-Datei, 114 Seiten. • Jong-Rak SHIN: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Fachbereich Germanistik (Literaturwissenschaft), Universität Kassel, Juni 2007, S. 18–34 von 220 Seiten, PDF-Datei (793 kB) • Offenere Türen für neue Autoren? Neue Optionen im britischen Verlagswesen. In: Neue Zürcher Zeitung. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 8. August 2005.
8.7 Einzelnachweise [1] Verlagswörterbuch – S des Autorenhaus Verlags: „Selbstverlag: Vom Autor gegründeter Verlag, in dem seine Werke erscheinen; Ausgangspunkt mancher ^Mini-Verlage“, online abrufbar unter autoren-magazin.de [2] vs.verdi.de Verbandseigene Auskünfte zu: “Mitglied im VS werden” [3] Duden: Herkunft des Verbs „verlegen“, online abrufbar unter duden.de [4] Begriffsbestimmung (unter „Pseudoverlag“) in Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine [5] Siehe S. 591 in Reinhard Mundhenke: Der Verlagskaufmann. Berufsfachkunde für Kaufleute in Zeitungs-, Zeitschriftenund Buchverlagen. 8. völlig überarbeitete Auflage. Societäts-Verlag, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-7973-0676-8. [6] Frank Demant: Tipps zum Selbstverlag mit Hinweis “2.) Wenn ihr wollt, denkt euch einen Phantasienamen aus ...” [7] Siehe Seite 22 in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB) [8] Kurt Hiller: Zur Sozialgeschichte von Buch und Buchhandel, Bonn 1966, S. 169; Fußnote 31 bei Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945 [9] Siehe Seite 18 in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB) [10] buchmarkt-college.de: Selbstverlag
8.7. EINZELNACHWEISE
31
[11] Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF): 5 Schritte zum Selbstverlag; mit den Überschriften: 1. Verlagstaufe, 2. Anmeldung, 3. Buchgestaltung und Geschäftsausstattung, 4. Kalkulation, 5. Werbung und Vertrieb sowie Erfolgreiche Selbstverleger - gibt es die? online abrufbar unter buch-schreiben.de [12] Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF): Was bringt Ihnen Book-on-Demand?; „Book-on-Demand-Unternehmen bieten Ihnen als Autor und Selbstverleger Vorteile, aber auch Nachteile gegenüber anderen Verlagsmodellen.“ online abrufbar unter buch-schreiben.de [13] Bewerbungen um Aufnahme in die Autorendatenbank des FBK, online auf der Website des Friedrich-Bödecker-Kreises [14] Siehe S. 312 in: dtv-Lexikon – Ein Konversationslexikon in 20 Bänden, Band 16, Sac−Seml. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1966, Ausgabe von 1980 [15] Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF): Book-on-Demand: Verlag oder Druckerei?; siehe Abschnitt „Mit Book-onDemand sind Sie Selbstverleger“; online abrufbar unter buch-schreiben.de [16] Begriffsbestimmung (unter „Verlag“) in Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine [17] Verlagswörterbuch – D des Autorenhaus Verlags: „Druckkostenzuschussverlag: Fälschlicherweise gebrauchter Begriff für Unternehmen, die sich vom Autor dafür bezahlen lassen, dass sie sein Werk drucken, aber meist weit mehr als einen Zuschuss zu den Druckkosten nehmen. ^Dienstleisterverlag ^Pseudoverlag ^Vanity Press.“, online abrufbar unter autoren-magazin.de [18] Ronit Wolf: Tausche Sparbuch gegen Buch, Die Zeit, 20. Februar.2009, online über web.archive.org [19] Siehe Startseite von Lulu.com mit der Charakterisierung: IM SELBSTVERLAG VERÖFFENTLICHTE BÜCHER SEIT 2002, online auf der Webseite von Lulu.com [20] „Books-on-Demand-Selbstverlag.de“ , online auf der Webseite von xlibri.de und zugleich Weiterleitung zu dessen Startseite, abgerufen am 1. Mai 2014. [21] Siehe Seite 20 in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB) [22] Siehe S. 28 u. 29 in: Herbert Wirkner: Literarische Alternativen, Wemding 1981; Zitiert auf Seite 23 in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB) [23] Bewerbungen um Aufnahme in die Autorendatenbank des FBK, online auf der Webseite des Friedrich-Bödecker-Kreises [24] Wirtschaftskammer Österreich: Eigen-/Selbstverlag
32
Friedrich Gotthold Kunze: Wand-Bilderfibel (1847), „im Selbst-Verlage des Verfassers“
KAPITEL 8. SELBSTVERLAG
8.7. EINZELNACHWEISE
Titelblatt des Erstdrucks von Johann Heinrich Voß: Homers Odüßee (1781) mit Unterzeile: „auf Kosten des Verfassers“
33
Kapitel 9
Lektorat Das Lektorat ist entweder eine Abteilung in einem Verlag oder bei einem Übersetzungsdienstleister oder ein spezialisiertes Unternehmen. Letzteres beschäftigt oft nur wenige Mitarbeiter oder ist eine Einzelunternehmung. Das Aufgabenfeld in einem Lektorat umfasst vorwiegend die rechtschreibliche, stilistische, grammatikalische und inhaltliche Verbesserung der Texte – aber auch die Prüfung der eingehenden Manuskripte oder Typoskripte, die Zusammenstellung eines Verlagsprogramms und die Begleitung von Skripten bis zur Veröffentlichung. Durch einen Korrektor werden Texte rechtschreiblich und grammatikalisch überprüft. Die stilistische Bearbeitung wird als stilistisches Lektorat bezeichnet, das zwar zumeist ein Korrektorat einschließt, jedoch stets darüber hinausgeht. Zunehmend gebräuchlich ist auch der englische Begriff copy editing.
9.1 Allgemeines In einem Verlag werden eingehende Manuskripte zuerst vom (Verlags-)Lektor durchgesehen. Hält er eines für geeignet, also zum Verlagsprogramm passend, rät er dem Verleger, es anzunehmen. Hierzu werden gegebenenfalls auch Umarbeitungen veranlasst, Vorschläge für Buchprojekte gemacht und dafür Autoren oder Übersetzer gesucht. In wissenschaftlichen Verlagen, sogenannten Fachbuchverlagen, ist das Lektorat meistens von einschlägigen Fachleuten besetzt. Vertreibt ein Verlag beispielsweise überwiegend biologische Fachbücher, wird die Mehrheit der Lektoren ein Biologie-Studium abgeschlossen haben. Werden in einem Verlagslektorat auch weite Bereiche der Produktpolitik wahrgenommen, spricht man von Lektoratsmarketing. Neben fest angestellten Lektoren werden zunehmend auch freiberuflich tätige Fachkräfte in die Verlagstätigkeit eingebunden. Dies erfolgt nicht nur aus wirtschaftlichen Überlegungen, sondern vor allem zur Qualitätssteigerung durch spezialisierte Lektoren.
9.2 Aufgaben des Lektorats Im 18. Jahrhundert war es üblich, dass Lektoren auch selbst schrieben, also neben dem Beruf des Lektors zugleich noch Autoren waren. Beispielsweise wäre Johann Gottfried Seume zu nennen oder noch früher, am Anfang des 16. Jahrhunderts, Erasmus von Rotterdam. Im 20. Jahrhundert waren etwa die Autoren Horst Bienek, Moritz Heimann, Hermann Kasack, Oskar Loerke, Kurt W. Marek und Peter Rühmkorf zumindest zeitweise auch als Lektoren tätig. Diese Art von Doppelberuf ist heutzutage selten. In der Regel ist die Arbeit im Lektorat die einzige Tätigkeit eines Lektors. Der Lektor führt textliche Korrekturen nicht nur selbst durch, sondern steht den Autoren diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite. Dies führt nicht selten zu einer inhaltlichen Anpassung des Werkes an das Verlagsprogramm. Eine Besonderheit stellt das Lektorat im Musikverlagswesen dar – schon wegen der Vielfalt der Anforderungsprofile, die den Beruf kennzeichnen. Oft ist eine musikwissenschaftliche Ausbildung der Ausgangspunkt für eine Anstellung im Musikverlagswesen. Gleichwohl ist der Zugang über ein gesangs- oder instrumentalpädagogisches oder ein künstlerisches Musikstudium denkbar. Je nach Ausrichtung eines Verlagsprogramms bilden Mehrfachqualifikationen Vorteile in der Gestaltung der Verlagsprojekte – die Tätigkeit erfordert mit unterschiedlicher Gewichtung künstlerische, 34
9.3. WIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG
35
musikpädagogische, musikwissenschaftliche und allgemein sprachliche Kompetenzen. Für das Musiklektorat ist eine umfassende Kenntnis der Musiktheorie (Harmonielehre, Kontrapunkt, Musikgeschichte) unverzichtbar, manchmal sind es auch fundierte Kenntnisse der Aufführungspraxis, der Editionstechnik und der Notationslehre.
9.3 Wirtschaftliche Bedeutung Der Wert der in Deutschland jährlich erbrachten Lektoratsdienstleistungen wird vom Branchenverband auf über eine Milliarde Euro beziffert. Der größte Anteil entfällt hierbei auf fest angestellte Lektoren in Werbeagenturen und Verlagshäusern. Durch die Möglichkeit der Datenübertragung über das Internet werden in der Praxis zunehmend Lektoratsleistungen von externen Lektoren übernommen. Einzelne Lektorate spezialisieren sich auf bestimmte Arten von Texten (zum Beispiel Werbetexte) oder Kunden (zum Beispiel Studierende). Der Markt für externe Lektoratsdienstleistungen ist trotz einiger sehr großer Firmen stark zersplittert, da es unzählige Ein-Personen-Unternehmen gibt, oftmals von Germanistikstudenten. Besondere Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Lektorenberufs gibt es nicht. Leistung und Erfolg sind im Verlagswesen auf viele Bereiche verteilt: Neben dem Lektorat sind es Herstellung, Gestaltung, Marketing und Vertrieb.
9.4 Literatur • Gunther Nickel (Hrsg.): Krise des Lektorats? Wallstein, Göttingen 2006, ISBN 3-8353-0061-X. • Ute Schneider: Der unsichtbare Zweite. Die Berufsgeschichte des Lektors im literarischen Verlag. Wallstein, Göttingen 2005, ISBN 3-89244-758-6. • Michael Schickerling, Birgit Menche (u. a.): Bücher machen. Ein Handbuch für Lektoren und Redakteure. Bramann, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-934054-17-X. • Martin Bruch, Johannes Schneider (Hrsg.): In der Werkstatt der Lektoren. 10 Gespräche. Hildesheim 2007, ISBN 978-3-934105-15-7. • Klaus Reinhardt: Vom Wissen zum Buch. Bern 2008, ISBN 978-3-456-84521-0. • Peter Paul Schwarz, Susanne Krones: Lesende Schreiber, schreibende Leser. Lektorat in den Literaturverlagen der Jahrtausendwende. In: Evi Zemanek, Susanne Krones (Hrsg.): Literatur der Jahrtausendwende. Themen, Schreibverfahren und Buchmarkt um 2000. transcript Verlag, Bielefeld 2008, ISBN 978-3-89942-924-4, S. 373–388.
Kapitel 10
Fachverlag Ein Fachverlag ist ein Verlag oder ein Teil einer Verlagsgruppe, der Informationen für die beruflich bedingte Nutzung verlegt.
10.1 Programm Sein Verlagsprogramm kann neben Fachbüchern meist auch Fachinformationen in weiteren Fachmedien, wie Zeitschriften, Loseblattwerke, Formulare, Newsletter, Software, CD-ROMs, DVDs, E-Books, Online-Angebote und Seminare umfassen. Auch Hochschulschriften werden in der Regel bei Fachverlagen publiziert. Das Geschäftsmodell eines Fachverlages unterscheidet sich von dem eines Publikumsverlages dadurch, dass die verlegten Werke meist nur eine niedrige Auflage haben, da der Gewinn nicht nur durch eine hohe Zahl von Käufern erzielt wird, sondern durch Abonnements und - vor allem in Deutschland - durch Beteiligung der Autoren an den Druckkosten. Da Anfang 2014 u. a. durch den Berliner Tagesspiegel bekannt geworden ist, dass diese Beteiligungen bzw. Druckkostenzuschüsse für eine Dissertation „bis zu 10.000 Euro“[1] betragen können, ist es fraglich, inwieweit Fachverlage damit per se noch zu den Verlagen bzw. laut Eduard Schönstedt und seiner Untergliederung der Zuschussverlage noch zu den „Druckkostenverlagen“[2] oder zu den „Herstellkosten“-[2] und „Selbstkostenverlagen“[2] im Sinne von Dienstleistungsunternehmen für Selbstpublikationen zu zählen sind. Innerhalb der Fachverlage werden drei Hauptbereiche unterschieden: • Geisteswissenschaften • RWS (Recht, Wirtschaft, Steuern) • STM (Science, Technology, Medicine: deutsch Naturwissenschaften, Technik, Medizin) Der Begriff „Fachverlag“ wird häufig synonym mit „Wissenschaftsverlag“ verwendet, wobei letzterer ausschließlich auf das Publizieren wissenschaftlicher Werke spezialisiert ist.
10.2 Siehe auch • Druckkostenzuschuss • Kommissionsverlag • Selbstkostenverlag • Zuschussverlag 36
10.3. EINZELNACHWEISE
37
10.3 Einzelnachweise [1] Gemma Pörzgen: Doktor Digital – Die eigene Dissertation in einem Verlag unterzubringen, verschafft ihr Prestige. Doch das Internet ist preiswerter und schneller. Digitales Publizieren hängt auch vom Fach ab. online in Der Tagesspiegel vom 18. Februar 2014 [2] Eduard Schönstedt: Der Buchverlag, Stuttgart 1991, S. 60-62.; siehe Seite 21 u. 22, Fußnote 44 in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB)
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4327852-8
Kapitel 11
Druckkostenverlag Der im Verlagswesen gebräuchliche Begriff Druckkostenverlag bezieht sich auf einen Zuschussverlag, der für die Erstellung einer Buchveröffentlichung von Dritten oder den Autoren selbst einen so genannten „Druckkostenzuschuss“ im Sinne einer anteiligen oder kompletten Übernahme der Kosten für den Druck erhebt.[1]
11.1 Mögliche Zuordnungen und Abgrenzungen Der Druckkostenverlag unterscheidet sich laut Eduard Schönstedt von anderen Geschäftsmodellen eines Zuschussverlags, die entweder als „Herstellkostenverlag“ eine Übernahme sämtlicher, auch über die für den Druck hinausgehenden Kosten oder als „Selbstkostenverlag“ eine Übernahme sämtlicher Kosten für die Erstellung inklusive einer zuvor einkalkulierten Gewinnspanne für den Hersteller erheben.[1] Da in der Praxis die Begriffe Zuschussverlag wie auch Druckkostenverlag, Herstellkostenverlag und Selbstkostenverlag nicht als Selbstbezeichnungen aufscheinen, sondern diese Unternehmen allesamt – in Teilen zu Unrecht – als Verlag auftreten, ist eine eindeutige Zuordnung erschwert. In einem Zeit-Artikel von 1975 berichtet Armin Ayren, wie er mehrere Angebote für generell nur schwer verkäufliche Lyrik-Bände angefordert hatte und anschließend lediglich auf ein einziges verweisen konnte, das den Kriterien eines Druckkostenverlags entsprochen hätte.[2] Buchverlage im „traditionellen“ Sinne bzw. Publikumsverlage definieren sich gerade dadurch, dass sie das gesamte unternehmerische Risiko übernehmen und demzufolge von ihren Autoren auch keinerlei Druckkostenzuschuss einfordern. Druckkostenverlage insbesondere im Verhältnis zu den Autoren dennoch als Verlag einzuordnen setzt voraus, dass sie mit den Autoren einen Verlagsvertrag (z. B. in Deutschland nach § 1 Verlagsgesetz) schließen und ihnen für die eingeforderten Zuschüsse z. B. einen vergleichsweise höheren Gewinnanteil an verkauften Exemplaren einräumen sowie auf eigenes Risiko die Kosten für Lektorat, Lagerhaltung (sofern fixe Auflagen z. B. im Offsetdruck hergestellt wurden), Vertrieb und Werbung übernehmen. Ohne diese Merkmale wären sie „kein Verlag im eigentlichen Sinn“.[3]
11.2 Siehe auch • Druckkostenzuschuss • Fachverlag • Kommissionsverlag • Selbstkostenverlag • Zuschussverlag
11.3 Einzelnachweise [1] Eduard Schönstedt: Der Buchverlag, Stuttgart 1991, S. 60-62.; siehe Seite 21 u. 22, Fußnote 44 in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten
38
11.3. EINZELNACHWEISE
39
(793 kB); des Weiteren wird Schönstedt und der von ihm gebrauchte Begriff Druckkostenverlag zitiert in: Verena Huber: Zur Typologisierung der aktuellen deutschen Verlagslandschaft, in “Alles Buch - Studien der Erlanger Buchwissenschaft XLVI”, Herausgegeben von Ursula Rautenberg und Axel Kuhn, Buchwissenschaft / Universität Erlangen-Nürnberg, 2012 ISBN 978-3-940338-27-3, ISSN 1611-4620, PDF-Datei, S. 19 von 114 Seiten. [2] Armin Ayren: Das Geschäft mit den Dichtern. In: Die Zeit, Nr. 48/1975, 21. November 1975, abgerufen am 3. Februar 2013. [3] Siehe dazu Absatz 4 des Urteils vom Landgericht Köln in der Rechtssprechungsdatenbank NRW: LG Köln, AZ: 28 O 334/07, 14. Mai 2008
Kapitel 12
Verlagsgesetz Ein Verlagsgesetz regelt die Rechtsverhältnisse zwischen einem Autor und seinem Verleger.
12.1 Deutschland Das deutsche Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217) wurde zuletzt 2002 geändert. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht der Verlagsvertrag zwischen dem Autor und dem Verleger. § 1 bestimmt: Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber und dem Verleger werden auch im Urheberrechtsgesetz geregelt.
12.2 Literatur • Friedrich Karl Fromm, Wilhelm Nordemann (Begr.): Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Verlagsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. 10. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
12.3 Weblinks Wikisource: Gesetz über das Verlagsrecht. Vom 19. Juni 1901 – Quellen und Volltexte
• Text des deutschen Verlagsgesetzes
40
Kapitel 13
Verband deutscher Schriftsteller
Meist mit Zusatz rechte Seite: VERBAND DEUTSCHER SCHRIFTSTELLER in ver.di
Der Verband deutscher Schriftsteller (VS) ist die Interessenvertretung professioneller Autoren bzw. Schriftsteller in Deutschland und Teil der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (früher IG Druck und Papier). Der VS mit Sitz in Berlin wurde am 8. Juni 1969 mit Unterstützung von Günter Grass, Heinrich Böll und Martin Walser als Zusammenschluss der Bundesvereinigung der deutschen Schriftstellerverbände, des Verbands deutscher Übersetzer und des Verbands deutscher Kritiker gegründet.[1] 41
42
KAPITEL 13. VERBAND DEUTSCHER SCHRIFTSTELLER
13.1 Organisationsstruktur Mit 3600 Mitgliedern ist er der größte Bundesverband für Autoren und Übersetzer in Deutschland. Er unterteilt sich in 15 Landesverbände (Niedersachsen und Bremen bilden einen gemeinsamen Landesverband) sowie in die Auslandsgruppe. Einem Landesverband mit eigenem Vorstand und eigener Vertretung im Bundesvorstand ist der ansonsten eigenständige Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e. V. (VdÜ) als bundesweite Sparte der Übersetzer gleichgestellt.[2] Mitglieder können alle haupt- und nebenberuflichen deutschsprachigen Autorinnen und Autoren, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik lebenden fremdsprachigen Schriftsteller werden.[3]
13.2 (Gewerkschaftliche) Dienstleistungen Der VS handelt unter anderem Normverträge mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels aus – zuletzt am 23. Januar 2014 u. a. mit Regelungen über E-Book-Rechte –,[4] gibt Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen mit Verlagen und bietet seinen Mitgliedern zusätzliche Leistungen wie eine kostenlose Rechtsberatung und Rechtsschutz über Vertretung durch den Verband. Der Verband ist zudem einer der Hauptinitiatorverbände des Aktionsbündnis für faire Verlage (Ak Fairlag). Neben seinen gewerkschaftlichen Aufgaben tritt der VS vor allem auf Bezirksebene, aber auch bei den regelmäßigen Landesgruppentreffen, als Veranstalter literarischer Events auf. Zudem engagiert sich der VS bundesweit mit Projekten zu Literatur und Politik, auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen wie z. B. Amnesty International.[5] Das jüngste Projekt startete der Bundesvorstand 2012. Unter dem Motto “WORTE gegen RECHTS” verstärkt der VS mit Lesungen, Plakataktionen und anderen Veranstaltungen seine bundesweiten Aktivitäten gegen Rassismus und Nazis.
13.3 Bundesvorsitzende des VS • Dieter Lattmann (1969–1974) • Horst Bingel (1974–1976) • Carl Amery (1976–1977) • Bernt Engelmann (1977–1983) • Hans Peter Bleuel (1984–1987)[6] • Anna Jonas (1987–1988) • 1988/89 unbesetzt (kommissarischer Vorstand) • Uwe Friesel (1989–1994) • Erich Loest (1994–1997) • Fred Breinersdorfer (1997–2005) • Imre Török (2005–2015) • Eva Leipprand (seit 8. Februar 2015)[7]
13.4 Einzelnachweise [1] vs.verdi.de Verbandseigene Auskünfte: “Zur Geschichte des VS"; hier auch abrufbar eine PDF-Datei (1,0 MB) zu 40 Jahre Verband deutscher Schriftsteller 1969 – 2009 [2] vs.verdi.de Verbandseigene Auskünfte zu “VS-Landesverbände” [3] vs.verdi.de Verbandseigene Auskünfte zu: “Mitglied im VS werden”
13.5. WEBLINKS
43
[4] VS-Pressemeldung: Verbindlichkeit und Flexibilität – Moderner Normvertrag für Verlage und Autoren verabschiedet, online als PDF-Datei ab 23. Januar 2014 [5] verdi.de Zu Projekten des VS [6] Zur Wahl von Hans Peter Bleuel siehe auch Peter Schütt: Dumm und gutgläubig. Über den Einfluß der DDR-Kulturpolitik auf westdeutsche Autoren in Der Spiegel vom 10. Februar 1992 [7] VS Bundvorstand neu gewählt Pressemeldung vom 9. Februar 2015, online unter verdi.de
13.5 Weblinks Commons: Verband deutscher Schriftsteller – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
• Offizielle Homepage • Homepage des VdÜ
Kapitel 14
Aktionsbündnis für faire Verlage
Meist mit Zusatz Unterstützer des Aktionsbündnisses
Das internationale Aktionsbündnis für faire Verlage (abgekürzt Fairlag) ist eine Initiative von über 60 Autorenverbänden und Literatureinrichtungen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Das Bündnis setzt sich gegen die Praktiken so genannter Selbstkosten- bzw. Pseudoverlage ein. Hauptinitiatorenverbände des zum Welttag des Buches im April 2008 ins Leben gerufenen Bündnisses sind der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di, der Bundesverband junger Autoren und Autorinnen (BVjA), die IG Autorinnen Autoren (IGAA) aus Österreich und der Verband Autorinnen und Autoren der Schweiz (AdS).[1]
14.1 Aufgabe und Ziele Das Aktionsbündnis schloss sich zusammen, um mehr Fairness im Verlagsbetrieb zu erreichen. Es macht auf wahrgenommene Missstände in Teilen des Verlagswesens aufmerksam, die - nach Meinung der Initiatoren - einseitig zu Lasten der Autoren gehen. Es klärt potentielle Opfer von Geschäftemachern auf und bietet umfassende Unterlagen (Vertragsbestimmungen etc.) für Publizierende.[2] Kernstück des Aktionsbündnisses ist die Fairlag-Erklärung “Und alles selbst bezahlt! Gefahren einer Veröffentlichung in so genannten Druckkostenzuschussverlagen/Selbstzahlerverlagen und Pseudoverlagen”,[3] die von einer Vielzahl weiterer Literatureinrichtungen, darunter allen drei deutschsprachigen PEN-Zentren aus den deutschsprachigen Län44
14.2. UNTERSTÜTZUNG UND KRITIK
45
dern, unterzeichnet wurde. Das Bündnis setzt sich für eine faire Behandlung von Autoren durch die Verlage ein. Damit wendet es sich gegen solche Verlage, die das Verlagsprinzip umkehren und das unternehmerische Verlagsrisiko einseitig auf die Autoren abwälzen und damit durch die Initiatoren als „unseriös“ angesehen werden. Die von den Autoren zu zahlenden Beträge werden oft als „branchenübliche Verlagsarbeit“ dargestellt, so wird kritisiert. „Es soll ihnen nicht nur der Traum von einem schnellen Erfolg am Buchmarkt ermöglicht werden, sondern es wird ihnen zugleich viel Geld für ein äußerst fragwürdiges Produkt abverlangt“, heißt es in der „Fairlag- Erklärung“.[4] Neben verschiedenen Medienunterstützungen[5][6] und weiterer Aufklärungsarbeit[7] tritt das Aktionsbündnis auch beim European Writers Congress (EWC) und gegenüber politischen Entscheidungsträgern auf. In einem Offenen Brief fordert Fairlag, dass Pseudoverlagen keine Werbepräsenzen mehr in Tages- und Wochenzeitungen gegeben werden sollen (“Verlag sucht Autor”). Ferner wird in dem Vierpunkte-Papier gefordert, dass der Verlagsbegriff auch gesetzlich auf tatsächliche Verlage reglementiert wird und den Pseudoverlagen keine Messepräsenz etwa auf den großen Buchmessen sowie Mitgliedschaft in Verlegerverbänden zugebilligt wird.[8]
14.2 Unterstützung und Kritik Neben den führenden Autorenverbänden aus den drei Staaten wird das Bündnis auch von einer Vielzahl von Literaturhäusern, Literaturorganisationen und Fördereinrichtungen unterstützt. Mit dem Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV) unterstützt seit Dezember 2008 auch der erste Verlegerverband die Ziele des Bündnisses.[9] Darüber hinaus haben zum Welttag des Buches 2009 insgesamt 25 namhafte Autoren wie Elfriede Jelinek, Günter Grass, Ralph Giordano und Elke Heidenreich ihre Unterstützung des Aktionsbündnisses bekannt gegeben[10] und laden jeden Interessierten zur Mitunterzeichnung ein.[11] Auch Tanja Kinkel, Hellmuth Karasek und Rafik Schami gehören zu den Unterzeichnern.[12] Die Ziele des Aktionsbündnisses werden auch von der CDU/CSU-Fraktion[13] und der SPD-Fraktion[14] des Deutschen Bundestags unterstützt. Kritik am Aktionsbündnis kommt aus den Reihen der Betreiber von Pseudo- und Zuschussverlagen selbst. Schon vor der Veröffentlichung der Erklärung erhielten Unterzeichner der Fairlag-Erklärung Unterlassungsaufforderungen und Klagedrohungen.[15] Markus Hänsel-Hohenhausen, der sich als „Altverleger“ bezeichnet und bis 2003 Vorstandsvorsitzender der Frankfurter Verlagsgruppe war, veröffentlichte eine sog. „elfseitige Denkschrift“, in der er das Aktionsbündnis der „Diskriminierung neuer Autoren“ bezichtigte und dessen Forderungen von „Ausgrenzung und Zensur“ in den „geistigen Strom der Autorenverfolgung der Zeit des Nationalsozialismus und des Kommunismus“ stellte.[16] Die Unterstützerverbände verwahrten sich gegen eine solche Kritik. Der Verband deutscher Schriftsteller (VS) wies unter dem Motto “Für die Kultur des Wortes - gegen Einschüchterung” eine solche Art der “Vorzensur” zurück: »Nicht allein die öffentliche Meinungsäußerung, schon die interne freie Meinungsbildung soll juristisch unterbunden werden. Die Gewerkschaft ver.di kritisierte diese Vorgehensweise hätte mit einer Kultur des Wortes absolut nichts zu tun und wäre ein Schlag ins Gesicht aller gewissenhaft und seriös arbeitenden Verlage«.[17] IG Autorinnen Autoren bezeichneten die Klageandrohungen als “Zensurversuch reinsten Wassers”.[18] Die Frankfurter Allgemeine Zeitung urteilte über Hänsel-Hohenhausen: “Wer mit solchen Vergleichen die Verbrechen des Totalitarismus verharmlost, darf sich nicht wundern, wenn vor ihm gewarnt wird.[19]
14.3 Weblinks • Website des Aktionsbündnis für faire Verlage (Link über Wayback Machine)
14.4 Einzelnachweise [1] www.aktionsbuendnis-faire-verlage.com [2] Gerald Jatzek / WZ Online: Wikipedia gewinnt gegen Zuschussverlag. Wienerzeitung.at. 31. Mai 2008. Abgerufen am 21. Juli 2013. [3] Fairlag-Erklärung „Und alles selbst bezahlt!“ [4] [http://www.wz-newsline.de/?redid=2270549] (Link nicht abrufbar)
46
KAPITEL 14. AKTIONSBÜNDNIS FÜR FAIRE VERLAGE
[5] Frankfurter Verlagsgruppe Cornelia Goethe Holding AG. YouTube. Abgerufen am 11. September 2010. [6] F.A.Z.: Verdi warnt vor Pseudoverlagen | F.A.Z. über Dr. Markus von Hänsel-Hohenhausen. Autoren-Magazin.de. Abgerufen am 11. September 2010. [7] Aktionsbündnis für faire Verlage (Ak Fairlag) auf der Frankfurter Buchmesse 2008. Archiv.literadio.org. Abgerufen am 11. September 2010. [8] Offener Brief: Klare Grenzen gegenüber Pseudoverlagen (PDF; 73 kB) Abgerufen am 11. September 2010. [9] Pressemitteilung (PDF; 50 kB) Abgerufen am 11. September 2010. [10] Pressemitteilung Fairlag (PDF; 93 kB) Abgerufen am 11. September 2010. [11] Fairlag - Unterstützerliste. Aktionsbuendnis-faire-verlage.com. Abgerufen am 11. September 2010. [12] Literatur-Café [http://www.mainfranken24.de/index.php?id=14&no_cache=1&tx_gfmddpNews_pi1%5Bsingle%5D=88110 Main-Franken Zeitung vom 23. April 2009] (Link nicht abrufbar) [13] CDU/CSU-Bundestagsfraktion Börnsen/Eisel: Fairness gegenüber neuen Autoren. Presseportal.de. 14. Oktober 2008. Abgerufen am 11. September 2010. [14] SPD-Bundestagsfraktion Pressemitteilung vom 22. April 2008. Spdfraktion.de. Abgerufen am 11. September 2010. [15] [http://linkszeitung.de/content/view/167635/52/ Im Namen Goethes: Verlag droht Schriftstellern mit Prozessen] (Link nicht abrufbar), Linkszeitung vom 16. April 2008 [16] Markus von Hänsel-Hohenhausen: Denkschrift: Verfolgung und Verhetzung im aktuellen Literaturbetrieb. Abgerufen am 4. Oktober 2011. vom 18. April 2008 auf einer Website der Brentano-Gesellschaft Frankfurt/M. mbH, die zur Frankfurter Verlagsgruppe gehört. [17] ver.di: VS: Für Meinungsfreiheit – gegen Einschüchterung. verdi.de. Archiviert vom Original am 25. April 2008. Abgerufen am 11. September 2010. [18] Die “Frankfurter Verlagsgruppe” droht der IG Autorinnen Autoren mit Klage. Literaturhaus.at. Abgerufen am 11. September 2010. [19] Fair geht vor. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. April 2008.
Kapitel 15
E-Book E-Book (deutsch E-Buch, auch Digitalbuch; englisch e-book, ebook, eBook) steht für ein elektronisches Buch (engl. electronic book) und bezeichnet Bücher in digitaler Form, die auf E-Book-Readern oder mit spezieller Software auf Personal Computern, Tablet-Computern oder Smartphones gelesen werden können. Eigenschaften des klassischen Buches werden häufig nachgebildet und durch Möglichkeiten elektronischer Medien ergänzt. Eine klare Abgrenzung zu Textdateien und Dateiformaten wie PDF existiert nicht.
15.1 Einteilung Je nach Zielsetzung wird versucht, ein typografisch möglichst originalgetreues Abbild eines Buches zu schaffen, oder primär den textuellen Inhalt möglichst lesefreundlich abzubilden (vgl. auch Dateiformate weiter unten): • Digital-optisches Abbild: Ein real existierendes Buch soll über die Druckerschnittstelle als möglichst wirklichkeitsgetreue Kopie des Originals bzw. dessen Druckvorstufe ausgegeben werden können. Zu diesem kopieorientierten Ansatz gehören auch spezielle E-Book-Reader und -Ausgabegeräte, die eine bereits vorab fertig gestaltete und auf dem Markt verfügbare Vorlage papierlos nachzubilden versuchen (siehe auch: elektronisches Papier). • Strukturell-funktionales Abbild: Dabei liegt der Schwerpunkt auf der computergestützten Rezipierbarkeit eines Buches bzw. darauf, dessen Inhalt mit buchtypischen Eigenheiten (z. B. vorgegebene inhaltliche Abfolge, Seitenüberblick bzw. seitenorientiert strukturierte Darstellung, Blätterfunktion, digitales Lesezeichen usw.) computer- und bildschirmgerecht anzubieten. Das Buch als solches wird dabei vor allem als Struktur-, Inhaltsund Funktionsvorgabe verstanden, die ein real existierendes Original nicht unbedingt benötigt. Deren Gestaltung hängt demzufolge in der Regel vom jeweils verwendeten E-Book-Reader ab, orientiert sich an bildschirmspezifisch optimaler Darstellung und ist vom Vorliegen eines ggf. real existierenden „Originals“ völlig unabhängig. Beide Ansätze teilen das Manko, dass sich viele Eigenschaften eines realen Buches nicht mit herkömmlicher Computertechnologie wiedergeben lassen. Diese Qualitäten des Buches sind herstellungsbedingt individuelle, vor allem haptische Eigenschaften, wie die Art und Qualität von Bindung, Papierart und -stärke sowie verwendeter Drucktechnik. Vertreter des rein strukturell-funktionalen Ansatzes verzichten auch völlig darauf, das Buch in diesem Sinn zu ersetzen, und verstehen ein E-Book als gänzlich eigenständiges Medium mit lediglich „natürlichem“ Vorbild, dessen Funktionalität es mit Hilfe der Computertechnologie zu erweitern gilt (Suchfunktion und Seitenübersicht, multimediale Komponenten usw.).
15.2 Geschichte des E-Books Die digitale Verfügbarkeit von Büchern war frühzeitig Diskussionsgegenstand der sich abzeichnenden Informationsgesellschaft. Sie gehörte auch zur ursprünglichen Konzeption des World Wide Web und seiner Auszeichnungssprache HTML, wofür bestimmte META-Angaben vorgesehen waren, die eine sequentielle Abfolge von HTML-Dateien kennzeichnen sollten. 47
48
KAPITEL 15. E-BOOK
Diese blieben jedoch von den Entwicklern der Webbrowser unberücksichtigt. Das zugrundeliegende Konzept Hypertext war zunächst rein dokumentenorientiert und schien dem auf Sequenz und Dramaturgie ausgerichteten Buch allzu sehr gegenläufig. Entsprechend handelt es sich bei E-Books im Format HTML meist um eine einzige große Datei, welche den kompletten Inhalt enthält. Die Navigationsmöglichkeiten darin bleiben meist auf die Scroll-Leiste oder simple Kapitelanwahl beschränkt. Bereits seit 1971 gibt es das nicht kommerzielle Project Gutenberg, welches sich zum Ziel gesetzt hat, rechtefreie Literatur in digitaler Form kostenlos anzubieten. Dabei ging es zunächst nur um das Anbieten in unstrukturiertem Textformat, weswegen man kaum von „E-Books“ sprechen konnte. Erst in jüngster Zeit halten dort auch typische EBook-Formate wie EPUB oder Mobipocket Einzug. Im deutschen Projekt Gutenberg-DE werden einige Texte zudem auch als Handybuch zur Verfügung gestellt. 1988 wurde das erste käufliche elektronische Buch, das sich vollständig am Computerbildschirm lesen ließ, veröffentlicht. Es war der Roman Mona Lisa Overdrive von William Gibson.[1] Mitte bis Ende der 1990er-Jahre riefen die denkbaren Einsparungen für Herstellung und Vertrieb von gedruckten Büchern viele Investoren auf den Plan. Der Begriff „E-Book“ wurde vorübergehend zum Synonym für portierbare Druckdateien. Ein Gemeinschaftsprojekt zwischen dem Institut für Technische Mechanik der Universität Karlsruhe (TH) und IBM Deutschland setze schon früh Vorlesungsskripte digital um. Ein anderes frühes Beispiel war im Jahr 1993 die Anleitung der Spiele Ultima Underworld: The Stygian Abyss und Ultima Underworld 2: Labyrinth of Worlds als PDF-Datei auf der Kompendiums-Compact-Disc. Auf der CD war die Anleitung für die zwei Computerspiele und die DOSVersion des Acrobat Readers enthalten. Mit diesem Programm konnte man die Anleitung betrachten, darin suchen, blättern und sie ausdrucken. Die Druckindustrie sah in den E-Books keine ernsthafte Gefahr für das „echte“ Buch als Kulturträgermedium für Literatur, weil beim Printmedium Buch materielle Eigenschaften eine wichtige Rolle spielen. Gleichzeitig entwickelten sich auf Bücher spezialisierte Online-Vertriebsfirmen wie Amazon. Sie rationalisierten Logistik und Bestellwesen radikal und erreichten damit in kurzer Zeit eine marktbeherrschende Stellung. Dadurch bescherten sie dem gedruckten Buch nie gekannte Auflagen. In den folgenden Jahren blieben E-Books wirtschaftlich ein Nischenmarkt. Es bildete sich eine Szene heraus, in der zeitgenössische Literatur gescannt, via OCR in Texte gewandelt, mehrfach korrekturgelesen, untereinander ausgetauscht und schließlich ausgedruckt oder auf PDAs gelesen wurde – meist ohne Einverständnis der Rechteinhaber. Da meist nur vergriffene oder mindestens ein Jahr alte Bücher digitalisiert wurden, gingen die Rechteinhaber wegen des geringen finanziellen Verlustes nicht aktiv dagegen vor. Mitte der 1990er-Jahre brachte Bertelsmann mit dem BEE-Book Nachschlagewerke in einer mit Multimediainhalten angereichten Fassung auf CD-ROM heraus. Weitere Versuche zum kommerziellen Vertrieb von E-Books kamen 1999–2000 in der New Economy auf. Parallel dazu etablierte sich das Untergrundforum eBookz, welches bis 2003 existierte. Mehrere Verlage experimentierten mit E-Books, unter anderem O’Reilly mit ihren Bookshelf-CDs. Diese umfassten ein reguläres Buch und auf CD-ROM sieben E-Books zu einem entsprechenden Thema im HTML-Format. Eine Marktstellung erreichten E-Books als digitale Buchkopien auf Basis des Portable Document Format (PDF) bei Fachpublikationen. Dort spielen Funktionen wie Volltextsuche eine wichtigere Rolle als buchtypische Kriterien wie Aussehen, Anfühlen, Dramaturgie usw. Daher werden vor allem Fachbücher in digitaler Form verkauft. Die Fachbuchverlage produzieren digitale Publikationen, die Auswahl wächst ständig. Auf der Frankfurter Buchmesse 2007 wurde festgestellt, dass bereits 30 % aller Fachbücher als E-Books erhältlich sind. Kurz vor der Frankfurter Buchmesse 2008 hatten Random House und Penguin „exponentiell wachsende“ E-BookUmsätze. Auch deutsche Publikumsverlage wie Droemer Knaur kündigten E-Books an, obwohl Lesegeräte noch nicht flächendeckend zu haben waren. Themenbereiche sind vor allem Wirtschaft, Recht, Computer/EDV, Medizin/Gesundheit, Psychologie/Pädagogik und Politik/Zeitgeschichte. Jeden Monat kommen auf diese Weise etwa 100 neue digitale Titel auf den deutschen Buchmarkt. In der ersten Jahreshälfte 2009 wurden laut GfK rund 65.000 digitale Bücher heruntergeladen – am häufigsten wie auch bei gedruckten Ausgaben Belletristik und Ratgeber. Sie kosteten zwischen 1,99 und 25 Euro; durchschnittlich 10,26 Euro. Im Jahr 2011 stieg der Umsatz bei E-Books laut GfK im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 77 Prozent an. Damit erreichten E-Books erstmals einen Anteil von etwa einem Prozent des Gesamtumsatzes der Buchindustrie.[2] Im E-Book Bereich entstehen vermehrt unabhängige Verlage die sich als unabhängig von großen Konzernen halten.
15.3. RECHTLICHER STATUS VON E-BOOKS
49
Autoren die bei solchen Verlagen oder auch im Selbstverlag publizieren werden Indie-Autoren genannt. Eine Studie von PricewaterhouseCoopers prognostiziert alleine für den Bereich Belletristik bezogen auf E-Books für das Jahr 2015 einen Jahresumsatz von über 350 Millionen Euro in Deutschland, was einem Anteil von 6,3 Prozent entspräche. Der Studie zufolge entwickele sich der Markt für E-Books hierzulande schleppender als im angelsächsischen Raum, weil das elektronische Lesegerät in Deutschland nicht so leicht wie anderswo als gleichwertige Alternative zum gedruckten Buch akzeptiert werde. [3]
15.3 Rechtlicher Status von E-Books Leser als Nutzer von E-Books erwerben kein Gut, sondern ein Nutzungsrecht. Eine solche Nutzungsvereinbarung enthält etwa „Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz … zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads für … Dritte zu kopieren, … sie weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.[4] “ Nach Ansicht von Verbraucherschützern benachteiligen solche Nutzungsrechte den E-Book-Käufer über Gebühr, weil etwa der gebrauchte Weiterverkauf ausgeschlossen sei. Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Gebraucht-Software vom 03.02.2012 (C-128/11, ZUM 2012, 661). Demnach dürfen die Hersteller von Software den gebrauchten Verkauf von ihren Produkten nicht durch derartige Klauseln ausschließen, und zwar unabhängig davon, ob die Software sich auf einem Datenträger befindet oder heruntergeladen wurde. Im Kern geht es hier um die Frage, ob ein Onlineerwerb einen Kauf darstellt oder einen bloßen Lizenzvertrag, d.h. ob der Erwerber als Eigentümer einer Kopie oder bloßer Erwerber von Nutzungsrechten gilt. [5] Das Landgericht Bielefeld verneinte 2013 das Recht auf den Weiterverkauf. Ein Käufer eines E-Books wolle dieses in erster Linie nutzen, nicht weiterverkaufen.[6] Auch Bibliotheken argumentieren, dass diese eingeschränkten Nutzungsrechte ein Verleihen von E-Books über Gebühr stark und damit das Recht “sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu unterrichten” (GG Artikel 5) einschränken.[7] Das in Bielefeld ergangene Urteil wurde in zweiter Instanz im Mai 2014 vom OLG Hamm bestätigt und ist damit rechtskräftig geworden, nachdem die Verbraucherzentralen ihre Beschwerde gegen das Urteil zurückgezogen haben. [8]
15.4 Vertrieb von E-Books Kommerziell verwertet werden meist E-Books als digitale und portierbare Kopie eines Originalbuchs. Bei den 130.000 Titeln, die Amazon 2008 sowohl als Papierausgabe und als E-Book im Angebot hatte, machten die E-Book-Verkäufe 6 % des Gesamtabsatzes aus.[9] Nach einer Umfrage unter 318 deutschen Medienunternehmen und Verlagen im Arbeitskreis Elektronisches Publizieren im Börsenverein erscheinen 37 % aller Neuerscheinungen als E-Book, bei Fachbüchern bereits 51 %. Das E-Book erscheint bei 58 % der Verlage später als die Printausgabe, bei 41 % gleichzeitig, bei 43 % zu einem geringeren Preis und bei 36 % zum gleichen Preis. Bei 80 % der Befragten werden mit E-Books weniger als 1 % des Umsatzes erzielt.[10] Eine Umfrage des Österreichischen Verlegerverbandes aus dem Jahr 2011 ergab, dass 2010 knapp 17 Prozent der Verlage E-Books vertrieben haben, 2011 hat sich die Zahl auf 32,3 Prozent nahezu verdoppelt. 2010 gaben hingegen 36 Prozent der Befragten an, sich nie in diesem Segment positionieren zu wollen. Zu 2011 gibt es hierzu keine Angaben. Von jenen Verlagen, die 2010 bereits E-Books anboten, erschienen zwischen 10 und 20 Prozent der Neuerscheinungen auch digital, bezogen auf die Backlist war es 1 Prozent. 44 Prozent gaben dazu an, dass 2010 der Umsatzanteil der E-Books unter 1 Prozent lag, 2011 waren es 42 Prozent. Während 2010 22,2 Prozent angaben, dass der Umsatzanteil zwischen 1 und 5 Prozent lag, waren dies 2011 29 Prozent. Ebenfalls 22,2 Prozent gaben 2010 an, über 5 Prozent zu liegen. Für 2011 wird hierzu keine Angabe gemacht. [11] Im Jahr 2013 hatten bereits 84 % aller Verlage auch E-Books im Angebot. Der Anteil der E-Books am deutschen Buchmarkt betrug 10 %.[12]
50
15.4.1
KAPITEL 15. E-BOOK
Erwerbsmodelle
Im deutschsprachigen Raum gibt es verschiedene E-Book-Anbieter wie beispielsweise Amazon, beam eBooks, buch.de, ciando, Hugendubel, Libreka, Libri, Thalia oder Weltbild.de. Alle bieten sowohl Fachbücher als auch Belletristik an. Zudem vertreiben Verlage in zunehmendem Maß eigene E-Books über ihre Verlagshomepage. Im Bereich der Belletristik sind es vor allem ältere, bekannte Titel, die in dieser Form eine Neuauflage erfahren. Serien aus dem Bereich Science Fiction und Horror oder auch Thriller sind bei E-Book-Verlagen zu erhalten. Da allerdings vielfach alte Lizenzverträge noch keine E-Book-Verwertung umfassen, wird die sogenannte Backlist oftmals nur sehr zögerlich digital umgesetzt. Das deutsche Projekt Gutenberg-DE verkauft digitale Bücher, deren Urheberrecht abgelaufen ist. Es unterscheidet sich damit vom amerikanischen Project Gutenberg mit ähnlichem Namen, das nichtkommerziell arbeitet. Der Buchhandel fürchtet grundsätzliche Einbußen durch E-Books.[13]
15.4.2
Ausleih- bzw. Mietmodelle
Safari von O’Reilly bietet ein E-Book-Mietmodell an. Dabei gehen die E-Books nicht in den eigenen Besitz über, sondern man hat die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von E-Book-Slots (E-Book-Stellplätze) pro Monat zu erwerben. In die kann man aus einer Auswahl von über 3000 E-Books die gewünschten hineinlegen und anschließend lesen. Frühestens nach einem Monat können einzelne/alle E-Books ausgetauscht oder weiter im Slot belassen werden. Für dieses Modell muss der Benutzer unbedingt online sein, die E-Books werden nicht auf dem eigenen Computer gespeichert. Auch Bibliotheken fungieren als Anbieter von E-Books: Um elektronisch gespeicherte Bücher für eine zeitlich begrenzte Ausleihe verfügbar zu machen, nutzen beispielsweise öffentliche Bibliotheken zentrale Dienstleister. Diese erwerben und speichern E-Books (und andere elektronisch gespeicherte Medienformen). Bibliotheken erwerben von diesen Dienstleistern die Berechtigung zur Nutzung der gespeicherten E-Books (und anderer E-Medien) und bieten dieses Recht wiederum ihren Nutzern an. Nach Legitimation als Bibliotheksnutzer lädt sich der Endnutzer das E-Book vom Server des zentralen Dienstleisters herunter. Eine zeitliche Kontrolle der Leihfrist erfolgt durch die Digitale Rechteverwaltung (DRM). Nach Ablauf der Leihfrist ist eine weitere Nutzung der E-Book-Datei nicht mehr möglich. Seit 2012 entstehen nach dem Vorbild von Video- und Musikstreaming auch Anbieter für E-Book-Streaming. Hierbei erwirbt der Leser keine Bücher, sondern liest die Bücher online über eine aktive Internetverbindung. Um aus dem Sortiment des Anbieters wählen zu können, zahlt der Kunde einen monatlichen Abonnement-Beitrag. Auch ein für den Kunden kostenloses Angebot, das über die Einblendung von Werbung finanziert wird, ist denkbar. Zu den Vorreitern gehört Amazon mit einem Angebot für Kinder, das Bücher, Videos und Spiele im Abonnement einschließt. Ein deutscher E-Book-Streaming-Anbieter startete Anfang 2014 in eine Testphase.[14][12]
15.4.3
Alternative Angebotsformen
Es gibt eine Reihe von Anbietern, die Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist, kostenlos zum Herunterladen anbieten. Einige Hochschulen beziehungsweise Dozenten bieten ausgesuchte Bücher kostenfrei an. Das O’ReillyOpenBook-Portal und Galileo Press stellen eine Auswahl von E-Books (Openbooks) kostenlos zur Verfügung. Das amerikanische Project Gutenberg stellt Literatur als ASCII-, HTML- oder Plucker-Datei lizenzfrei zur Verfügung.[15] Zusätzlich eröffnen sich mit dem E-Book neue und kostengünstige Vertriebsmöglichkeiten für den verlagsunabhängigen Autor, der damit bei eigener fachlicher Kompetenz auch komplexe Publikationen der Öffentlichkeit verfügbar machen kann. Neben den rein kommerziellen Plattformen und den freien gibt es auch Mischformen wie Bookrix,[16] das zuerst für die freie Veröffentlichung gegründet wurde, aber nun auch kostenpflichtige E-Books anbietet.[17] Im September 2013 startete das von der Kulturstiftung des Bundes geförderte Modellprojekt Fiktion, das neue digitale Verbreitungsformen anspruchsvoller Literatur untersucht und ein entsprechendes Leseformat entwickeln wird.[18]
15.4. VERTRIEB VON E-BOOKS
15.4.4
51
Technische Schutzmaßnahmen
Um das Urheberrecht auch praktisch schützen zu können, wurde für viele E-Books ein Digitales Rechtemanagement (DRM) eingeführt. Eigentlich als Schutz gegen unautorisierte Verbreitung und Nutzung gedacht, fallen in der Praxis häufig die Einschränkungen in der Nutzbarkeit gegenüber Papierbüchern auf. So kann das Lesen auf bestimmte Geräte oder Lesesoftwareinstallationen beschränkt sein. „Verleihen“ an andere Personen ist u.U. nicht möglich. Auch kann die Möglichkeit der Nutzung der erworbenen Kopie/Leserechte durch Veränderungen in Hard- und Software verlorengehen. Beim Adobe Acrobat DRM kann das E-Book beispielsweise an die Hardware gebunden und bestimmte Rechte (wie Ausdrucken, Benutzungsdauer, Kopieren-und-Einfügen-Funktionalität …) eingeschränkt werden. Ähnliche Phänomene lassen sich auch bei anderen digitalen Medien (z.B. Musikdateien) beobachten. Eine Kompromissvariante zwischen DRM-geschützten und DRM-freien Büchern ist die Nutzung Digitaler Wasserzeichen, um die Käuferidentität irreversibel in die E-Book-Datei einzubetten. Dadurch könnten ungehindert Privatkopien an Freunde etc. weitergegeben und verliehen werden, eine Verbreitung über das Internet könnte aber gleichzeitig zum Urheber zurückverfolgt werden. Das wurde u. a. vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels vorgeschlagen und im eigenen Portal Libreka umgesetzt.[19] DRM sollte im Prinzip auch User Management sein. Allerdings wird es heutzutage hauptsächlich als Rechteeinschränkung des Benutzers gesehen.
15.4.5
eBooks on Demand
Das Logo von EoD
eBooks on Demand (EoD) ist ein kostenpflichtiger Dokumentenlieferdienst im Rahmen des EU-Projektes Digitisationon-Demand (DoD)[20][21] , der die Bestellung vollständiger elektronischer Kopien von urheberrechtsfreien Büchern (d. h. Büchern aus dem Zeitraum von 1501 bis etwa 1930) ermöglicht. Man kann dabei zwischen Standard EOD eBooks und Advanced EOD eBooks unterscheiden: • Bei Standard EOD eBooks wird das gewünschte Buch mit hoher Auflösung auf speziellen Buchscannern gescannt und die einzelnen digitalen Bilder in einer einzigen Datei im PDF zusammengeführt. Mit entsprechender Software kann man dann das E-Book am Bildschirm lesen, einzelne Seiten oder das ganze Buch ausdrucken. • Bei Advanced EOD eBooks wird beim Scannen zudem auch der Text automatisch erkannt. Deshalb kann der Benutzer den Volltext dann auch nach Begriffen durchsuchen, Bilder und Text-Ausschnitte in andere Anwendungen (wie zum Beispiel Textverarbeitungsprogramme) kopieren und den ganzen Text als Text-Datei speichern und damit weiterarbeiten. Bislang bieten 35 Bibliotheken aus 12 europäischen Ländern[22] eBooks on Demand an. In Deutschland wird dieser Service zur Zeit von der Bayerischen Staatsbibliothek, der Bibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin, der SLUB
52
KAPITEL 15. E-BOOK
Dresden, der Martin-Opitz-Bibliothek in Herne sowie den Universitätsbibliotheken Greifswald und Regensburg, in Österreich von den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, der Medizinischen Universität Wien und der Akademie der bildenden Künste Wien sowie der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol und der Wienbibliothek im Rathaus und in der Schweiz von der Schweizerischen Nationalbibliothek in Bern, der Bibliothek am Guisanplatz, der Zentralbibliothek Zürich sowie den Universitätsbibliotheken in Basel und Bern angeboten.
15.5 Datenschutz Viele Anbieter haben durch eingebaute Synchronisierungsfunktionen in Leseprogrammen oder -geräten einen Einblick in den Gebrauch der elektronischen Bücher.[23] Sie können so z.B. auswerten, welche Stellen wie oft oder nicht gelesen, kommentiert oder markiert werden, und wie schnell und zu welcher Tageszeit gelesen wird. Diese Informationen können sie zu Werbezwecken auswerten. Potenziell können sich solche Erkenntnisse auch auf die schriftstellerische Tätigkeit auswirken. Die F.A.Z. mutmasste dazu: „Wie wird sich der Literaturbetrieb verändern, wenn der Verlag etwa präzise weiß, dass siebenundzwanzig Prozent der Leser nach der Hälfte des zweiten Kapitels das Buch zur Seite gelegt haben, als eine sympathische Randfigur mit Potential zur Nebenheldin einen tragischen Unfalltod erleidet?“[24]
15.6 Lesen E-Books können auf ganz unterschiedlichen Endgeräten dargestellt werden. Spezielle, proprietäre E-Book-Reader haben den Vorteil, genau für ihren Einsatzzweck, das Lesen von E-Books, konzipiert zu sein. Sie verwenden meist ein monochromes stromsparendes Display. PCs, Notebooks, Tablet-Computer und Smartphones sind andererseits universell einsetzbar, aber meist auch unhandlicher. Zudem ist die Nutzungsdauer ohne externe Stromquelle v. a. aufgrund der Hintergrundbeleuchtung des Farbdisplays eingeschränkt. Ein Nachteil herkömmlicher Bildschirmgeräte gegenüber E-Book-Readern besteht darin, dass die meisten selbstleuchtenden Bildschirme von Notebooks, Tablets und Smartphones schon bei hellem Tageslicht schwerer lesbar sind. Dies liegt daran, dass ein Bildschirm für eine gute Lesbarkeit zumindest annähernd so hell leuchten muss wie das Umgebungslicht. Die Displays mit elektronischer Tinte von E-Book-Readern leuchten wie herkömmliches Papier nicht selbst, sondern benötigen zum Lesen eine Lichtquelle. Sie können daher auch bei hellem Tageslicht gut gelesen werden. Der 100-Dollar-Laptop der gemeinnützigen Gesellschaft OLPC ist ausdrücklich als Lesegerät konzipiert, indem der Bildschirm eine einschaltbare Schwarz-weiß-Anzeige anbietet, der mit 200 dpi den Text ähnlich wie gedruckte Zeitschriften wiedergibt.
15.7 E-Book-Dateien 15.7.1
Dateiformate
Vor dem Aufkommen spezialisierter Dateiformate wurden manchmal Dateiformate verwendet, die für leicht abweichende Zwecke entworfen wurden, wie unter anderem beispielsweise Microsofts Hilfedatei-Format CHM (Dateiendung: .chm.). Recht dominant war dabei das eher für Druckausgabe vorgesehene, von Adobe Systems entwickelte Portable Document Format (PDF). Indem Adobe das aus PostScript entwickelte Format offenlegte und die zugehörige Lesesoftware kostenlos zum Herunterladen anbot, gelang es dem Hersteller, einen plattformübergreifenden Quasi-Standard für formatierte Daten zu setzen. Erst nachdem auf energiesparender „e-Ink“-Anzeigetechnik basierende, mobile Lesegeräte massenhafte Verbreitung gefunden hatten, kristallisierte sich aus einer anfangs bestehenden Vielzahl herstellerspezifischer spezialisierter Dateiformate (BBeB, DjVu, EPUB, FictionBook, LIT, Mobipocket, Plucker, PDB, TomeRaider etc.) zunehmende Einigung auf offene Standardformate heraus. Namentlich EPUB hat hier starke Unterstützung und wird zur Zeit als das vielversprechendste Format neben Mobipocket angesehen.
15.8. ÄHNLICHE THEMEN
15.7.2
53
Software zur Betrachtung
Unter anderem die folgenden Programme dienen zur Anzeige von E-Book-Dateiformaten – speziell für das EPUBFormat siehe die Liste dort, für PDF siehe auch diese Liste • Adobe Reader wird für viele Plattformen angeboten und zeigt PDF-Dateien an • Adobe Digital Editions ist eine schlanke Alternative zum Adobe Reader. Es wird für mehrere Plattformen angeboten und unterstützt PDF, EPUB und XHTML • Calibre ist als freie Software (GPL) plattformübergreifend verfügbar und zeigt alle relevanten Dateiformate an, kann sie konvertieren, Sammlungen organisieren und einiges mehr • CHM-Viewer – Anzeigeprogramm für HTML-basierte CHM-E-Books • E-Reader wird von Barnes & Noble für viele Plattformen angeboten und zeigt Palm Digital Media–Dateien an. Dateiendung: .pdb • Evince wird als freie Software (GPL) für viele Plattformen angeboten und unterstützt neben einigen E-BookDateiformaten auch PowerPoint[25] • FBReader steht als freie Software (GPL) für viele Plattformen zur Verfügung und dient zum Anzeigen von E-Books in verschiedenen Formaten • Foxit Reader für Windows und Linux zeigt PDF- und FDF-Dateien an, und ermöglicht es in diesen zu kommentieren • Microsoft Reader für sein LIT-Format • Mobipocket Reader wird für viele Plattformen angeboten. Die Wikipedia ist in diesem Format erhältlich. Dateiendungen: .prc, .mobi und .azw (letzteres für verschlüsselte Inhalte) • Okular wird als freie Software (GPL) für viele Plattformen angeboten und ist der Standardbetrachter unter KDE. Es unterstützt alle gängigen E-Book-Dateiformate (insgesamt 15[26] ) • Palm Plucker ist freie Software (GPL) und steht außer für Palm-basierte Geräte als Vade Mecum auch in einer Windows Mobile-Version für Pocket PCs und Smartphones zur Verfügung. Dateiendung: .pdb • Sumatra PDF für Windows ist freie Software (GPL) und zeigt neben PDF und XPS unter Anderem DjVu, CBZ, CBR, mobi, ePUB, FictionBook und CHM-Dateien sowie einige Grafikformate an • TomeRaider wird für viele Plattformen angeboten, neben einigen älteren Handheld-Betriebssystemen auch für Windows und Android. Die Wikipedia ist in seinem TR-Format verfügbar. Dateiendung: .tr3 (.tr2 für alte Versionen)
15.8 Ähnliche Themen • Der Handyroman ist ein Text, dessen Erstveröffentlichung nicht auf Papier, sondern auf Mobiltelefon erfolgte.
15.9 Literatur • Peter Just: Electronic Books in the USA – their numbers and development and a comparison to Germany., Library Hi Tech 25(1), S.157–164. • Chris Armstrong: Books in a virtual world: The evolution of the e-book and its lexicon, In: Journal of Librarianship and Information Science, Sep 2008, Bd.40, S.193-206 • Eileen Gardiner, Ronald G. Musto: The Electronic Book, The Oxford Companion to the Book, Oxford University Press, 2010
54
KAPITEL 15. E-BOOK • Jan-Felix Schrape: Der Wandel des Buchhandels durch Digitalisierung und Internet. Discussion Paper Universität Stuttgart 2011. (online) • Jan-Felix Schrape: Zwischen Kontinuität und Bruch: Der Wandel des deutschen Buchhandels. In: Ulrich Dolata, Jan-Felix Schrape: Internet, Mobile Devices und die Transformation der Medien. Radikaler Wandel als schrittweise Rekonfiguration. Berlin: Edition Sigma 2013. ISBN 978-3836035880. (online; PDF; 1 MB) • Andreas Ingerl: „Digitales Lesen“ – Herausforderung und Chance eines Wandels. In Matthias Knaut (Hrsg.) Kreativwirtschaft. Berlin: BWV Berliner Wissenschaftsverlag • Holger Reibold: EPUB kompakt – Der Einstieg in den lukrativen E-Book-Markt. Brain-Media.de 2012. ()
15.10 Weblinks Commons: E-Books – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien Wikisource: E-books – Quellen und Volltexte
• Aktueller Begriff – E-Books. Archiviert vom Original am 31. Januar 2012, abgerufen am 19. Oktober 2014. (PDF; 71 kB) in der Reihe Aktueller Begriff der Wissenschaftlichen Dienste vom 23. Januar 2012, Herausgeber: Deutscher Bundestag, Verfasser: Otto Singer
15.11 Einzelnachweise [1] Jan-Felix Schrape: Der Wandel des Buchhandels durch Internet und Digitalisierung. In: STUTTGARTER BEITRÄGE ZUR ORGANISATIONS- UND INNOVATIONSFORSCHUNG. 2011, S. 31, abgerufen am 25. März 2012 (PDF; 2,2 MB). [2] E-Books: Strampeln gegen die Bedeutungslosigkeit, t3n, abgerufen am 15. März 2012. [3] PwC-Studie: E-Books in Deutschland, abgerufen am 25. Dezember 2012. [4] https://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/04/24/warum-darf-ich-mein-e-book-nicht-verkaufen/ [5] http://irights.info/artikel/eugh-urteil-zu-gebrauchtsoftware-eine-revolutionre-entscheidung-fr-die-informationsgesellschaft/ 7239 [6] http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG_Bielefeld_vom_05.03.13_Klage_Verbraucherzentralen.pdf [7] http://www.bibliotheksverband.de/dbv/kampagnen/e-medien-in-der-bibliothek/fuer-bibliotheksnutzer.html [8] Verbot ist zulässig: in F.A.Z. Seite 9 vom 30. August 2014 [9] Marco Evers: Bibliothek in der Handtasche. In: Der Spiegel. Nummer 27, 2008, Seite 114 (PDF). [10] Börsenverein des Deutschen Buchhandels: E-Books: Umsatzzwerge mit Wachstumspotenzial, Studie, durchgeführt 2009, abgerufen am 6. Oktober 2013 [11] Österreichischer Hauptverband: Umfrage zum E-Book-Angebot in österreichischen Verlagen, durchgeführt 2011 (PDF; 1,1 MB) und E-Book-Studie 2012, abgerufen am 6. Oktober 2013 [12] E-Books: Deutsche drittstärkste Nutzer, neuer Service Readify startet, Katrin Haase, Musikmarkt, 7. Februar 2014 [13] Andreas Wilkens: E-Books bringen Buchhandel in die Bredouille. Auf: Heise-Online. 12. Dez. 2008. [14] Five Contenders for the ‘Netflix for Books’ Crown Line Up, Michael Groth, Publishing Technology, 12. März 2013 [15] Chimo Soler: eBooks: la guerra digital global por el dominio del libro. 2010 – [16] Bücher-MySpace für Hobbyschreiber, Spiegel Online, 19. Oktober 2008. Abgerufen am 18. März 2012. [17] Bookrix vermarktet E-Books von Autoren, Börsenblatt des deutschen Buchhandels, 23. Februar 2012. Abgerufen am 18. März 2012 [18] http://fiktion.cc/
15.11. EINZELNACHWEISE
55
[19] Spiegel online: Libreka: Darum floppt das E-Book-Portal des Buchhandels [20] http://www.epractice.eu/cases/eod [21] EOD Netzwerk. [22] Europäisches Bibliotheksnetzwerk bei books2ebooks.eu. [23] Wall Street Journal: Your E-Book Is Reading You, 9. Juni 2012 [24] Constanze Kurz: Der gläserne Leser: Wer liest, der wird gelesen, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23. November 2012 [25] GNOME-Wiki / Evince / Formate (englisch) - Informationen zu unterstützten Dateiformaten [26] Okular Webseite / Formate (englisch) - Tabelle unterstützter Dateiformate und Umsetzungsstatus von deren Funktionen
Kapitel 16
Börsenverein des Deutschen Buchhandels
Das Logo des Vereins
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist ein eingetragener Verein (e. V.) mit Sitz in Frankfurt am Main, der die Interessen aller drei Handelsstufen im Buchhandel vertritt (Verlag als Hersteller, Zwischenbuchhandel als Großhandel, verbreitender Buchhandel als Sortimentsbuchhandel).
16.1 Geschichte Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist die Nachfolgeorganisation des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, der 1825 in Leipzig gegründet wurde. Da dessen Sitz nach Ende des Zweiten Weltkriegs in der sowjetischen Besatzungszone lag, kam es zur Abspaltung. 1948 wurde die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verleger- und Buchhändler-Verbände in der amerikanischen und britischen Besatzungszone gegründet und später in Börsenverein Deutscher Verleger- und Buchhändlerverbände umbenannt. 1955 erhielt der Verband im Zuge einer Satzungsänderung seinen heutigen Namen Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die persönliche Mitgliedschaft wurde 1972 auf die Firmenmitgliedschaft umgestellt. Im Januar 1991 wurde der Leipziger Börsenverein der Deutschen Buchhändler angeschlossen. Seit dem Februar 2012 haben der Börsenverein und seine Tochtergesellschaften ihren Sitz in der Braubachstraße 16 in Frankfurt am Main in einem 1956 vom Architekten Otto Apel geplanten Gebäude, das mit mehreren Gebäuden in der unmittelbaren Nachbarschaft durch das Architektenbüro Scheffler + Partner umgebaut wurde.[1][2] Auf dem früheren Gelände im Großen Hirschgraben 17-21 neben dem Goethe-Haus entsteht bis 2018 das Deutsche Romantik-Museum.
16.2 Aufbau Der Börsenverein besteht aus dem Bundesverband mit Sitz in Frankfurt am Main sowie neun rechtlich eigenständigen Landesverbänden. Die jährlichen Hauptversammlungen des Bundesverbandes (im Juni in Berlin) und der Landesverbände (jeweils im Frühjahr) sind die höchsten Organe. Die Entscheidungen für den Gesamtverein werden vom Länderrat getroffen, in dem der Vorstand des Bundesverbandes und die Vorsitzenden der Landesverbände paritätisch vertreten sind. Der Börsenverein vereint – weltweit einmalig – alle drei Handelsstufen unter einem Dach. Das Vereinsorgan ist das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Die Mitgliedschaft ist Buchhandelsunternehmen, Verlagen, Verlagsvertretern und ähnlichen branchennahen Körperschaften vorbehalten. Die Zahl der Mitglieder liegt 56
16.3. AUFGABEN
57
Ehemaliger Sitz des Börsenvereins im Großen Hirschgraben in Frankfurt am Main (Mitte das Goethe-Haus)
bei 5.404 (Stand: 1. Januar 2013). An die Mitglieder vergibt der Börsenverein die sogenannte Verkehrsnummer. Eine Öffnung für internationale Märkte bietet die Internationale Lokationsnummer (ILN). Der Börsenverein hat ein Nummernkontingent für Buchhandlungen.
16.3 Aufgaben Der Börsenverein vertritt die Interessen seiner Mitglieder und fördert die Erfüllung der Aufgaben des herstellenden, des verbreitenden und des Zwischenbuchhandels. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
16.4 Kulturelle und politische Aktivitäten Der Börsenverein veranstaltet jährlich die Frankfurter Buchmesse. Seit 1950 verleiht er den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels. Er ist ideeller Träger der Leipziger Buchmesse und verleiht hier den Leipziger Buchpreis zur Europäischen Verständigung. Der Börsenverein verleiht unter anderem auch noch den Deutschen Fotobuchpreis[3] und zur Frankfurter Buchmesse den Deutschen Buchpreis. Der Bayrische Landesverband vergibt den Corine (Literaturpreis), der Hessische Landesverband den Preis Hessenbuch des Jahres. Seit 1959 organisiert der Börsenverein den Vorlesewettbewerb des Deutschen Buchhandels und seit 2001 den Wettbewerb „Ohr liest mit“. Die Jury für den Alfred-Kerr-Preis wird vom Vorstand des Börsenvereins berufen. Seit 2008 prämiert der Börsenverein gemeinsam mit Fritz Thyssen Stiftung und Auswärtigem Amt geistes- und kulturwissenschaftliche Werke mit dem Preis „Geisteswissenschaften International”. Die Preisgelder dienen der Übersetzung der Werke ins Englische.[4] Mit anderen ist der Börsenverein Träger der Stiftung Buchkunst. Er ist an der Errichtung der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main beteiligt und ist hier in Verwaltungsrat und Beirat vertreten. 1952 übernahm er die 1946 in Köln gegründete Buchhändlerschule, die heute mediacampus frankfurt heißt und ihren Sitz in Frankfurt-Seckbach
58
KAPITEL 16. BÖRSENVEREIN DES DEUTSCHEN BUCHHANDELS
hat. Der Börsenverein unterhält eine eigene Fachbibliothek zum Buchwesen und ein historisches Archiv und engagiert sich bei der Buchmarktforschung. Weiterhin fördert der Börsenverein die Kurt Wolff Stiftung, die unter anderem den Kurt-Wolff-Preis vergibt. Auf politischer Seite vertritt der Börsenverein eine offensive Politik im Bereich des Urheberrechts, hinsichtlich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, der Buchpreisbindung und der Mittelstandsförderung. Er kümmert sich um politische Lobbyarbeit und verbandspolitische Themen.
16.5 Die Wirtschaftsbetriebe des Verbandes Politik und Wirtschaft sind im Börsenverein getrennt. Die Wirtschaftsaktivitäten des Börsenvereins tätigt die Börsenverein des Deutschen Buchhandels Beteiligungsgesellschaft mbh (BBG). Diese Holding ist über die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat mit dem Börsenverein verbunden. Hier arbeiten die MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH und die Ausstellungs- und Messe-GmbH (AuM).
16.6 Mitgliedschaften Der Börsenverein ist Mitglied in der Internationalen Verleger-Union (IVU), der Internationalen Buchhändler-Vereinigung (IBV), dem Europäischen Verlegerverband (FEE) und der European Bookseller Federation (EBF). Außerdem ist er Mitglied im MedienCampus Bayern, dem Dachverband für die Medienaus- und -weiterbildung in Bayern.
16.7 Literatur • Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels 1825 bis 2000 – Ein geschichtlicher Aufriss, hrsg. im Auftrage der Historischen Kommission von Stephan Füssel, Georg Jäger und Hermann Staub in Verbindung mit Monika Estermann, Buchhändler-Vereinigung, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-7657-2297-9. • Geschichte des deutschen Buchhandels im 19. und 20. Jahrhundert. Im Auftrag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, hrsg. von der Historischen Kommission. Band 1: Das Kaiserreich 1871 bis 1918. Teil 1, hrsg. von Georg Jäger in Verbindung mit Dieter Langewiesche und Wolfram Siemann, Teil 2, hrsg. von Georg Jäger, K. G. Saur, München 2001 bis 2003. • Wirtschaftsunternehmen Sortiment. Klaus-W. Bramann, C. Daniel Hoffmann. 2. Auflage. Braman, Frankfurt am Main 2004. • Die Buchhändlerschule. Annette Sievers (Hrsg.). 4. Auflage. Peter Meyer Verlag, Frankfurt am Main 2007.
16.8 Weblinks • Homepage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e. V.
16.9 Einzelnachweise [1] Ein Haus für die Buchbranche in: FAZ vom 3. Februar 2012, Seite 43 [2] Eröffnungsreden etc [3] http://www.deutscher-fotobuchpreis.de/html/2009.htm [4] Börsenverein des Deutschen Buchhandels
Normdaten (Körperschaft): GND: 7336-2
Kapitel 17
Verlagslektor Ein Verlagslektor (lateinisch lector ‚Leser‘), meist nur Lektor genannt, ist ein in der Verlagsbranche tätiger Mitarbeiter zur Auswahl, Korrektur und Bewertung von Manuskripten. Lektoren haben oft ein geisteswissenschaftliches Studium absolviert, meist Germanistik, Anglistik und Sprachwissenschaften. Lektoren in Fach- oder Wissenschaftsverlagen haben meist ein Studium in dem von ihnen betreuten Fachgebiet abgeschlossen. Die Verlagsabteilung, der Lektoren meist zugeordnet sind, heißt Lektorat.
17.1 Tätigkeiten Neben der Auswahl, Korrektur und Bewertung von Manuskripten gehören zu den weiteren Aufgaben eines Verlagslektors: • das Suchen nach geeigneten Autoren und Manuskripten für die Planungsvorhaben des Verlagsprogramms; • das Vorschlagen von Manuskripten zur Übernahme ins Verlagsprogramm; • das redaktionelle Aufbereiten von Manuskripten in Zusammenarbeit mit dem Autor (Redigieren); • das Begleiten des fertigen Manuskripts über die Druckreife bis zur Veröffentlichung; • das Koordinieren der Marketingaktivitäten in Zusammenarbeit mit der Werbeabteilung (in der Regel entwirft der Lektor den Werbetext, da er ja den Inhalt des Buchs am besten kennt); • das Betreuen von Verlagsautoren seines Zuständigkeitsbereichs, auch unabhängig vom Einzelprojekt (Vermittlerrolle). Die Aufgaben eines Lektors überschneiden sich sowohl mit denen des Redakteurs (Redigieren) als auch mit denen des Korrektors und gehen weiter als diese. Die Tätigkeiten gegeneinander scharf abzugrenzen ist nicht möglich, sie sind allenfalls historisch verständlich. Der Einfluss der sich schnell entwickelnden Informations- und Datenverarbeitung verändert diese Berufsfelder seit Jahrzehnten. Je nach Medium (Buch, Zeitung, Zeitschrift, Internet …) wird der Aufgabenbereich von Lektor, Redakteur und Korrektor unterschiedlich zugeschnitten. Lektoren prägen das Verlagsprogramm mit ihrem persönlichen Profil mitunter sogar so stark, dass sich Autoren ihnen zuweilen anschließen, wenn sie den Verlag wechseln.[1] Das Lektorat übernehmen häufig freie Mitarbeiter in gering entlohntem, prekärem Arbeitsverhältnis; dies trifft besonders auf Lektoren zu, die für Literaturzeitschriften und Literaturverlage tätig sind.[2] Seit den 1970er-Jahren hat sich überwiegend in Fach- und Wissenschaftsverlagen das Tätigkeitsfeld des Verlagslektors um Aufgaben der zielgruppen- und marktorientierten Entwicklung des Verlagsprogramms (Produktmanagement) erweitert; diese Erweiterung zeigt sich in Stellenbezeichnungen wie Produktmanager oder Programmplaner.
17.2 Siehe auch • Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren 59
60
KAPITEL 17. VERLAGSLEKTOR
17.3 Literatur • Walter Hömberg: Lektor im Buchverlag. Repräsentative Studie über einen unbekannten Kommunikationsberuf. 2. Auflage, Konstanz: UVK 2011 (unter Mitarbeit von Susanne Pypke und Christian Klenk). ISBN 978-386764-338-2 • Gunther Nickel (Hrsg.): Krise des Lektorats? Göttingen: Wallstein 2006 (mit Beiträgen von Thorsten Ahrend, Momo Evers, Ekkehard Faude, Gunther Nickel, Katharina Raabe, Hans-Ulrich Müller-Schwefe, Denis Scheck, Daniela Seel, Jörg Sundermeier und Dieter Wellershoff). • Gregor Reichle: Produktmanagement von Fachmedien. Frankfurt am Main: Bramann 2003. ISBN 978-3934054-15-8 • Klaus Roehler: Berufsbild: Lektor. In: Freibeuter, Heft 33 (1987), S. 75 - 78. ISSN 0171-9289 • Ute Schneider: Der unsichtbare Zweite. Die Berufsgeschichte des Lektors im literarischen Verlag. Göttingen: Wallstein 2005. ISBN 3-89244-758-6 • Michael Schickerling, Birgit Menche u. a.: Bücher machen. Ein Handbuch für Lektoren und Redakteure. 2. Auflage. Frankfurt am Main: Bramann 2008. ISBN 978-3-934054-31-8 • Johannes Schneider, Martin Bruch (Hrsg.): In der Werkstatt der Lektoren: 10 Gespräche. Hildesheim: Universitätsverlag 2007. ISBN 978-3-934105-15-7 • Thedel von Wallmoden (Hrsg.): Seiltanz. Der Autor und der Lektor. Göttingen: Wallstein 2010 (mit Beiträgen von 45 Autoren, darunter Jörg Albrecht, Hugo Dittberner, Durs Grünbein, Martin Walser). ISBN 978-3-83530741-4
17.4 Weblinks • Verband der freien Lektorinnen und Lektoren • Deutsche Lektorenkonferenz • Börsenverein des Buchhandels: Berufsbild Lektor
17.5 Einzelnachweise [1] Bbl. Umfrage, newsletter 14. April 2006 [2] Carina Sulzer: Schwache Spitze, starkes Fundament, Mitteilungen der Gesellschaft für Buchforschung in Österreich 2006-2, S. 42-67, S. 51
Kapitel 18
Verlagsprogramm Ein Verlagsprogramm umfasst die Gesamtzahl der Produkte eines Verlags. Der Programmleiter bzw. der Verleger verantworten dessen Planung; die Vertriebsabteilung und die kaufmännische Leitung haben häufig ein Mitspracherecht. Das Programm besteht in erster Linie aus den Neuerscheinungen (Frontlist) sowie im weiteren Sinne aus den bereits erschienenen Titeln (Backlist). Die Gestaltung eines Verlagsprogramms erfolgt über die Neuerscheinungen, die gewöhnlich ein bis drei Jahre im Voraus geplant werden. Bei Buchverlagen im deutschsprachigen Raum ist ein halbjährlicher Programmrhythmus mit Frühjahrs- und Herbstprogramm üblich. Für jedes Programm wird frühzeitig eine gedruckte oder online bereitgehaltene Programmvorschau für den Buchhandel produziert. Das Verlagsprogramm ist das wichtigste Instrument zur Gestaltung des Verlagsprofils, das über mittel- und langfristige Zeiträume aufgebaut wird. Gegenüber Buchhandel und Presse erleichtert ein profiliertes Programm den Auftritt, da es im Vornherein eine Erwartungshaltung erzeugt. Zur besseren Verteilung der Aufmerksamkeit bei Buchhandel und Presse werden große Verlagsprogramme mittels Imprints unterteilt. Das Programmprofil strukturiert auch die Vorentscheidungen über neue Titel, die aufgenommen werden, weil sie in das Programm passen, oder abgelehnt, weil für einen vielversprechenden, aber programmfremden Titel ein zusätzlicher Werbeaufwand notwendig wäre.
18.1 Literatur • Dietrich Kerlen: Lehrbuch der Buchverlagswirtschaft. 12. Auflage. Dr. Ernst Hauswedell & Co., Stuttgart 2003, ISBN 3-7762-1002-8, S. 69ff.
61
Kapitel 19
Germanistik Germanistik ist die akademische Disziplin der Geisteswissenschaften, die die deutsche Sprache und deutschsprachige Literatur in ihren historischen und gegenwärtigen Erscheinungsformen erforscht, dokumentiert und vermittelt. In einem weiteren Verständnis hat sie die Aufgabe, die germanischen Sprachen mit ihren Kulturen und Literaturen zu erforschen.[1] Die moderne Germanistik setzt sich aus drei Teilfächern zusammen, der Germanistischen Linguistik, dem Fach Neuere deutsche Literatur und der Germanistischen Mediävistik. Seit den 1980er Jahren wird die Germanistik auch in eine Inlandsgermanistik und, in durchaus problematischem Duktus, Auslandsgermanistik eingeteilt.
19.1 Germanistische Sprachwissenschaft Die Germanistische Linguistik untersucht die deutsche Sprache sowohl in ihrer historischen Entwicklung (Diachronie) als auch im Hinblick auf die synchronen Funktionsbeziehungen einzelner Sprachsysteme. Ihr Gegenstand umfasst alle Sprachstufen des Deutschen, vom Althochdeutschen (8. bis 11. Jahrhundert) über das Mittel- (11. bis 14. Jahrhundert) und Frühneuhochdeutsche (14. bis 17. Jahrhundert) bis hin zum Neuhochdeutschen (ab 17. Jahrhundert). Zudem analysiert sie die deutsche Sprache unter den verschiedenen Aspekten (Lautungen/Schreibungen, Flexionsformen, Wörter, Sätze, Texte etc.) und in ihren verschiedenen Erscheinungsformen wie etwa der sprachsoziologischen Schichtung (Umgangssprache, Schriftsprache etc.) oder der sprachgeographischen Gliederung (Dialekte etc.).[2]
19.2 Germanistische Literaturwissenschaft Die Germanistische Literaturwissenschaft untergliedert sich in eine (früher so genannte) „Alte Abteilung“, die sich mit der deutschsprachigen Literatur von den Anfängen im Frühmittelalter bis zum Übergang zur Neuzeit (etwa 16. Jahrhundert) befasst und heute als (Germanistische) Mediävistik bezeichnet wird, und eine „Neue Abteilung“, die sich mit der so genannten „Neueren deutschen Literatur“ (mit der Literatur des 16. Jahrhunderts bis zur Gegenwart) befasst. In Zürich wird die Grenze zwischen Mediävistik und Neuerer deutscher Literatur anders gezogen: Barock und Frühe Neuzeit werden noch zur Mediävistik gerechnet. Sie untersucht die deutsche Literatur systematisch nach Gattungen, Formen, Stoffen und Motiven sowie historisch nach Autoren und Epochen. Zentrale Arbeitsgebiete der deutschen Literaturwissenschaft sind die Editionsphilologie, die Literaturgeschichtsschreibung und die Analyse deutschsprachiger literarischer Texte. Die Beziehungen der deutschen Literatur zu den Literaturen fremdsprachiger Länder (Rezeptions- und Wirkungsgeschichte) und zu historischen Gegebenheiten, z.B. in europäischem Kontext, bilden weitere wichtige Arbeitsgebiete, werden seitens der deutschen Germanistik aber häufig unter Zentralsetzung des eigenen Literaturwissenschaftsverständnisses betrieben. Die in Deutschland ansässige Germanistik beschreibt sich des Öfteren als „allgemeine Literaturwissenschaft“. Andere Philologien werden damit implizit als Zuträger der eigenen, absolut gesetzten Wissenschaftspraktiken entworfen. 62
19.3. NIEDERDEUTSCHE PHILOLOGIE
63
19.3 Niederdeutsche Philologie An einigen Universitäten im Norden Deutschlands – Kiel, Hamburg, Münster, Bielefeld, Göttingen[3] , Rostock und Greifswald – findet im Rahmen der Germanistik auch niederdeutsche Forschung und Lehre statt.
19.4 Sprechwissenschaft und Sprecherziehung In der Lehramtsausbildung ist an einigen Universitäten die Sprecherziehung für Studierende des Faches Deutsch obligatorisch. Einzigartig in der Bundesrepublik Deutschland ist, dass die Hochschulen in der Germanistik einen eigenen Masterschwerpunkt in Sprechwissenschaft und Sprecherziehung anbieten. Allerdings wird momentan nur an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken ein Master-Studiengang Germanistik mit Schwerpunkt in Sprechwissenschaft und Sprecherziehung angeboten.
19.5 Medienwissenschaft Im Medienzeitalter sucht die Germanistik die Rückbindung an die Kommunikations-, Kultur- und Medienwissenschaften. Als Nebenzweig hat sich außerdem die Filmwissenschaft etabliert. Auch hier neigt eine „germanistische“ Medienwissenschaft jedoch zu der Auffassung, fremdkulturelle Filme unproblematisch mit den Mitteln der eigenen, „allgemein“ gesetzten Partikularinteressen analysieren zu können.
19.6 Geschichte der Germanistik
Die Erforschung althochdeutscher Rechtstexte als Beginn der Germanistik: „Im Kolleg bei Jacob Grimm“, Göttingen, 28. Mai 1830
64
KAPITEL 19. GERMANISTIK
Als noch äußerst gering systematisiertes Interessensgebiet einzelner Gelehrter lässt sich die Germanistik auf dem Gebiet der germanischen Altertumskunde bis zu Tacitus zurückverfolgen. Dieser deutete in seinen Annales an, dass die Germanen (ohne Angabe des Stammes) den Arminius in der Nachschau der Ereignisse des Jahres 9 n.Chr. in ihren Liedern besungen hätten. Im Sinne einer deutschen Sprach- und Literaturkunde setzt sie jedoch erst mit der Erforschung und Veröffentlichung alter Rechts- und Geschichtsquellen sowie mittelalterlicher Bibelübersetzungen zur Zeit des Humanismus ein. Als selbständige Wissenschaft neben der Altphilologie und als Universitätsdisziplin wurde die Germanistik Anfang des 19. Jahrhunderts durch Georg Friedrich Benecke, die Brüder Grimm und Karl Lachmann begründet. Deren wissenschaftliches Interesse an der literarischen Vergangenheit war deutlich von der romantischen Ästhetik mit ihrer Wiederentdeckung der mittelalterlichen Dichtung geprägt. Erster außerordentlicher Professor für Germanistik war seit 1810 Friedrich Heinrich von der Hagen in Berlin, während 1858 an der Universität Rostock das „Deutsch-Philologische Seminar“ als erste germanistische akademische Einrichtung entstand. Die Diskussionen drehten sich weithin um das Nibelungenlied und den Minnesang. Genau wie die Werke Martin Luthers sollten diese dem Nachweis einer spezifisch „deutschen“ Kulturtradition dienen, die den Vergleich zu anderen Nationen nicht scheuen müsse. Ähnlich wie im Italien des Risorgimento geschah dies in Deutschland im Bewusstsein einer angestrebten, aber vorerst gescheiterten staatlichen Einigung. Die nationalstaatliche Perspektive – die es gleichermaßen auch in Frankreich, England und anderen Ländern gab – war freilich schon im Ansatz fragwürdig, da sie Gefahr lief, nur den eigenen Chauvinismus zu reflektieren. Nach der Aufarbeitung von Mittelalter und Reformationszeit durch Quelleneditionen und angeregte Forschungsdebatten im 19. Jahrhundert erfolgte die „Wiederentdeckung“ des Barock zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Aufarbeitung der Barockdichtung wies ein weiteres Problem auf: Man orientierte sich am Bild des „großen“, genialen Schöpfers von Literatur, einer Vorstellung, die der Originalitätsästhetik des 19. Jahrhunderts entstammte. Dieses Konzept von Dichtung hatte es aber in der Barockzeit nicht gegeben, im Gegenteil wollte und sollte man durch die Imitation klassischer Vorbilder seine Kunst beweisen. Ebenso wurde im 19. Jahrhundert noch nicht recht bemerkt, dass die klassische Gattungstrias von Epos, Drama und Lyrik von einer überwiegend mündlichen Überlieferung in der Antike ausging und im „Literaturbetrieb“ seit der frühen Neuzeit nur noch bedingt sinnvoll war, obwohl sie nach wie vor ins Feld geführt wurde. So kam es zu Missverständnissen, die bis heute nicht ausgeräumt sind. Die deutsche Literaturwissenschaft ließ sich in vielen Hinsichten von Zielsetzungen der preußisch- wilhelminischen Politik nach dem deutsch-französischen Krieg 1870/71 instrumentalisieren. Die Dominanz des deutschen Kulturschaffens über dasjenige anderer Nationen sollte bewiesen und illustriert werden, obwohl Paris, wie Walter Benjamin später betonte, nach wie vor die kulturelle „Hauptstadt des 19. Jahrhunderts“ war. In diesem Sinne entstanden Auswahlausgaben und vielbändige literaturgeschichtliche Lexika. In der Zeit des Nationalsozialismus forderten die staatlichen Machthaber von der Germanistik ideologische Unterstützung und machten sich ihre Tendenz zum Pangermanismus, die noch aus der Zeit der Kleinstaaterei stammte, zu Nutze. Die Lösung von ideologischer Voreingenommenheit nach dem Zweiten Weltkrieg geschah zähflüssig. In den 1950er Jahren wurde die werkimmanente Interpretationsmethode beliebt, die eine streng am Wortlaut der Dichtung orientierte, Motive und Metaphern beleuchtende Interpretation zum Paradigma erhob und jede Deutung im Hinblick auf äußere Einflussfaktoren und Zeitumstände ausklammerte. Bisweilen fanden auch psychoanalytische Methoden Verwendung, die die hinter der Dichtung stehende „Persönlichkeit“ des Autors zu erklären versuchten. Seit den 1960er Jahren setzte eine Differenzierung der verwendeten Methoden ein, die eine geradezu unüberblickbare methodologische Vielfalt zur Folge hatte. Zu den vielfältigen Ansätzen zählen u.a. (nach dem Vorbild der Amerikanistik und Romanistik) Strukturalismus, Rezeptionsästhetik und Narrativistik. In den 1970er Jahren erweiterte sich das Spektrum noch um Intertextualitätstheorie und Diskursanalyse, poststrukturalistische, semiotische und dekonstruktivistische, feministische und postfeministische sowie feld- und systemtheoretische Perspektiven. Insgesamt bleibt die in Deutschland ansässige Germanistik aber gerade in ihren komparatistischen Strömungen und „weltliterarischen“ Interessen dem nationalphilologischen Paradigma verhaftet (vgl. die Bezeichnung „Auslandsgermanistik“ für internationale Forschungen sowie die habitualisierte Gleichsetzung deutscher Literatur mit Literatur schlechthin).
19.7 Auslandsgermanistik Alois Wierlacher war zu Beginn der 1980er Jahre einer der ersten Wissenschaftler, der die Diskussion begonnen hat, dass die Germanistik in den deutschsprachigen Ländern anders orientiert sein müsse als in den Ländern mit einer anderen Muttersprache. Er forderte eine Germanistik, die sich als „vergleichende Fremdkulturwissenschaft“ konstituieren solle.[10] Zwar waren seine Thesen für eine umfassende Neuorientierung der Germanistik und des Fachs Deutsch als Fremdsprache (DaF) sehr umstritten, aber die begonnene Diskussion von A. Wierlacher führte in der
19.8. SIEHE AUCH
65
Folgezeit zu einem stärkeren Bewusstsein der Unterschiede zwischen der Germanistik in den deutschsprachigen Ländern und der Germanistik im Ausland. Als eine Folge dieser Diskussion entstand der Begriff „Auslandsgermanistik“, der nun auch zur Bezeichnung von universitären Einrichtungen gebraucht wird.[11] Von fachwissenschaftlich renommierten „Auslandsgermanisten“ wird diese Unterscheidung freilich nur unter der Einschränkung akzeptiert, dass sie sich primär auf die nicht-muttersprachliche Unterrichtssituation in der Lehre bezieht, germanistische Forschung in Sprach- und Literaturwissenschaft aber ortsunabhängig geschehe. Allenfalls verfüge die Auslandsgermanistik dort über größere wissenschaftliche Neutralität, Distanz und Objektivität, wo die Binnengermanistik einzelne Forschungsfragen mit nationalem Identitätsbedürfnis parteilich behandle. Insgesamt transportiere bereits der Begriff der Auslandsgermanistik einen nationalen Alleinvertretungsanspruch der deutschen Germanistik als allgemeine und allgemein gültige Literaturwissenschaft. Wo in anderen kulturwissenschaftlichen Fächern der analytische Vorsprung informierter Fremdbeschreibungen anerkannt ist, schreckt die deutsche Germanistik vor Phänomenen wie „German Studies“ weiterhin eher zurück und weist sie als angeblich weit entfernte, scheinbar nur kuriose Ableger der eigenen zentralen Deutungshoheit über deutsche Literatur- und Kulturphänomene weit von sich. Das erklärt, weshalb es avancierte, international erfolgreiche Ansätze germanistischer Forschung oft nicht nach Deutschland schaffen oder dort mit dem überlegenen Blick einer „Inlandgermanistik“ als lokale Aberrationen abgetan werden können.
19.8 Siehe auch • Sprachgebrauch • Germanistentag • Germanisches Nationalmuseum • Virtuelle Fachbibliothek Germanistik[12]
19.9 Literatur • Internationales Germanistenlexikon 1800–1950, Hrsg. und eingel. von Christoph König; Bearb. von Birgit Wägenbaur in Zusammenarbeit mit Andrea Frindt, Hanne Knickmann, Volker Michel und Karla Rommel; 3 Bände u. 1 CD-ROM; de Gruyter, Berlin und New York 2003. • Thomas Anz (Hrsg.): Handbuch Literaturwissenschaft. 3 Bde. Stuttgart 2007. • Helmut Arntzen: Unsinn und Sinn der Germanistik. Weinheim 1996. • Antoine Berman: L’épreuve de l’étranger. Culture et traduction dans l’Allemagne romantique: Herder, Goethe, Schlegel, Novalis, Humboldt, Schleiermacher, Hölderlin. Gallimard, Paris 1984, ISBN 978-2-07-070076-9. • Klaus-Michael Bogdal, Kai Kauffmann, Georg Mein, unter Mitarbeit von Meinolf Schumacher und Johannes Volmert: BA-Studium Germanistik. Ein Lehrbuch (Rowohlts Enzyklopädie 55682), Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag 2008 ISBN 978-3-499-55682-1 • Gabriele Graefen, Martina Liedke: Germanistische Sprachwissenschaft. Deutsch als Erst-, Zweit- oder Fremdsprache. 2., überarb. u. erweiterte Aufl., mit CD-ROM, (UTB 8381), A. Francke, Tübingen 2012, ISBN 9783-8252-8491-6, online-Version mit Inhaltsverzeichnis. • Wojciech Kunicki und Marek Zybura (Hrsg.): Germanistik in Polen. Zur Fachgeschichte einer literaturwissenschaftlichen Auslandsgermanistik. fibre, Berlin 2011. ISBN 978-3-938400-56-2. • Jakob Ossner, Heike Zinsmeister (Hrsg.): Sprachwissenschaft für das Lehramt. Ferdinand Schöningh, Paderborn 2014, ISBN 978-3-825-24083-7. • Jürgen H. Petersen, Martina Wagner-Egelhaaf (Hrsg.): Einführung in die neuere deutsche Literaturwissenschaft. Berlin 2006, ISBN 978-3-503-07959-9. • Thomas Rathmann (Hrsg.): Texte, Wissen, Qualifikationen – Ein Wegweiser für Germanisten, Berlin 2000. • Meinolf Schumacher: Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2010, ISBN 978-3-534-19603-6.
66
KAPITEL 19. GERMANISTIK • Jürgen Wertheimer: Wozu Germanistik? In: Florian Keisinger u. a. (Hrsg.): Wozu Geisteswissenschaften? Kontroverse Argumente für eine überfällige Debatte, Frankfurt a. M./New York 2003 ISBN 3-593-37336-X • Harald Wiese: Eine Zeitreise zu den Ursprüngen unserer Sprache. Wie die Indogermanistik unsere Wörter erklärt. Logos Verlag Berlin, 2007, ISBN 978-3-8325-1601-7. • Hartmut Bleumer, Rita Franceschini, Stephan Habscheid, Niels Werber (Hrsg.): Turn, Turn, Turn? Oder: Braucht die Germanistik eine germanistische Wende? (Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik 172.) Siegen 2013, ISSN 0049-8653.
19.10 Weblinks Wiktionary: Germanistik – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Wikiversity: Fachbereich Germanistik – Kursmaterialien, Forschungsprojekte und wissenschaftlicher Austausch Wikisource: Zeitschriften (Germanistik) – Quellen und Volltexte Wikisource: Die deutsche Philologie (1914) – Quellen und Volltexte
• Germanistik – E-Learning-Angebote (Webangebot der Germanistik der Universität Duisburg-Essen mit zahlreichen E-Learning-Kursen. Hier ist u.a. auch das Webangebot von Linse (Linguistik Server Essen) angesiedelt.) • germanistik.net (aktuell und eher streng darauf zielgerichtet, den Benutzer direkt zur jeweilig besten Hilfsquelle für Germanisten zu schleusen) • Germanistik im Netz – Erlanger Liste (Die 'Erlanger Liste' ist die derzeit umfangreichste Linksammlung zu allen Einzeldisziplinen des Faches sowie allen Bereichen des literarischen Lebens wie Archive, literarische Gesellschaften, Feuilletonredaktionen, Verlage etc.) • Literaturwissenschaft online (Literaturwissenschaft online ist ein Angebot des Instituts für Neuere Deutsche Literatur und Medien der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Möglichkeiten zum E-Learning. Ein besonderes Angebot sind die Live-Übertragungen von literaturwissenschaftlichen Vorlesungen online beziehungsweise deren Archivierung zur späteren freien Nutzung.) • Bibliographie der Deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft (BDSL Online, in der gedruckten Ausgabe bekannt als Eppelsheimer-Köttelwesch, ist die wichtigste germanistische Bibliographie. Frei zugänglich sind die Berichtsjahrgänge 1985–1995. Die meisten deutschen Hochschulbibliotheken besitzen eine Lizenz zum Vollzugriff aus dem jeweiligen Hochschulnetz.) • H-Germanistik (Moderierte E-Mail-Liste zur Fachkommunikation graduierter Germanisten und Literaturwissenschaftler mit den Rubriken Calls for Papers, Tagungen, Stellenmarkt, Stipendien, Inhaltsverzeichnisse aktueller Fachzeitschriften, Tagungsberichte und Rezensionen; Bestandteil des renommierten H-Net) • http://www.germanistik-im-netz.de/ (Zentrales Fachportal, ermöglicht die Recherche in ausgewählten Bibliothekskatalogen, Datenbanken und Internetquellen) • Germanistische Berufe – Bamberger Verzeichnis (Ständig aktualisierte und erweiterte Liste von Berufen, für die ein germanistisches Studium qualifiziert.)
19.11 Einzelnachweise [1] Helmut Glück (Hrsg.), unter Mitarbeit von Friederike Schmöe: Metzler Lexikon Sprache. Dritte, neubearbeitete Auflage. Metzler, Stuttgart/ Weimar 2005. ISBN 978-3-476-02056-7 [2] Vgl. die überblicksartige Gegenstandsbeschreibung sowie das Skriptum Grundkurs Sprachwissenschaft (PDF; 1,7 MB) von Karl Heinz Wagner [3] Die Abteilung „Niederdeutsche Sprache und Literatur“ wurde zum Ende des Sommersemesters 2005 geschlossen.
19.11. EINZELNACHWEISE
67
[4] Fachgebiet für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung der Universität des Saarlandes, Saarbrücken: Homepage. [5] Fachgebiet für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung der Universität des Saarlandes, Saarbrücken: Homepage. [6] Institut für Germanistik der Universität Leipzig: [http:// www.uni-leipzig.de/~{}sprech/]. [7] Institut für Germanistik der Technischen Universität Dresden: [http:// tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/fakultaet_ sprach_literatur_und_kulturwissenschaften/germanistik/sprecherziehung]. [8]
Fachgebiet Sprechwissenschaft und Sprecherziehung " Homepage.
[9] Institut für Sprach- und Kommunikationswissenschaft der RWTH Aachen: “http:// http://rhetorik.isk.rwth-aachen.de/ 1553.html/". [10] Alois Wierlacher, Deutsch als Fremdsprache. Zum Paradigmenwechsel internationaler Germanistik, in: ders. (Hrsg.) Fremdsprache Deutsch, Grundlagen und Verfahren der Germanistik als Fremdsprachenphilologie, München 1980, S. 15. [11] Institut für Auslandsgermanistik der Friedrich-Schiller-Universität Jena [12] Stefan Scherer/Simone Finkele: Germanistik studieren. Eine praxisorientierte Einführung, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2011, ISBN 978-3-534-23891-0.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4020383-9
Kapitel 20
Literaturwissenschaft Literaturwissenschaft ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Literatur. Sie umfasst nach gängigem Verständnis Teilgebiete wie die Literaturgeschichte, die Literaturkritik, die Literaturinterpretation, die Literaturtheorie und die Editionsphilologie. Geschichtlich ist die Literaturwissenschaft hervorgegangen • aus der universitären Beschäftigung mit (Rhetorik und) Poesie, • der Beschäftigung mit dem Roman als Gegenstand der belles lettres und, • dem Namen nach, aus der Beschäftigung mit „Literatur“ – bis in das 19. Jahrhundert das Feld der wissenschaftlichen Publikationen. In der literaturwissenschaftlichen Tradition stehen unter anderem die Theaterwissenschaft und die Medienwissenschaft.
20.1 Geschichte vom 17. ins 19. Jahrhundert 20.1.1
Lehrstühle für Poesie und Rhetorik
Man liest zuweilen, Johann Christoph Gottsched habe den ersten universitären Lehrstuhl für Poesie innegehabt. Das ist nicht korrekt, denn Lehrstühle in den Bereichen Poesie und Rhetorik gab es in den philosophischen Fakultäten europäischer Universitäten schon lange. Die universitäre Auseinandersetzung mit Poesie blieb bis ins 18. Jahrhundert hinein auf die Poetologie fixiert und damit auf eine Diskussion der Regeln, denen Kunstwerke in den verschiedenen Gattungen der Poesie nach Aristoteles und seinen Nachfolgern entsprechen mussten. Poesie in den Landessprachen blieb gegenüber lateinischer Dichtung auf den Universitäten weitgehend unbeachtet. Den geringsten Raum nahm die im 17. und 18. Jahrhundert aktuelle, mit der Oper ihr Zentrum findende Poesieproduktion ein.
20.1.2
Außeruniversitär: Die Beschäftigung mit dem Roman
Der Roman fand, nicht zur Poesie gehörig, vor allem auf dem Gebiet der Romanproduktion selbst Untersuchungen: in Vorreden zu Romanen und in Kapiteln, die von ihren Autoren in Romane eingebaut wurden, um dort die Geschichte der Gattung und ihre Qualitäten zu diskutieren. Zum Meilenstein wurde auf diesem Feld 1670 Pierre Daniel Huets Tractat über den Ursprung der Romane, 1670 als Vorrede zu Marie-Madeleine de La Fayettes Zayde veröffentlicht. Der in der Interpretation von Texten geschulte Bischof von Avranches schlug bahnbrechend vor, Romane und Poesie generell als Fiktionen vor dem Hintergrund der jeweiligen kulturellen Bedingungen zu interpretieren, denen sie entstammten. Die bestehenden Fachwissenschaften konnten dem Vorschlag wenig abgewinnen, profitabler schien bis weit in das 18. Jahrhundert hinein eine Romankritik, die die gesamte Gattung als moralisch verworfen disqualifizierte. 68
20.2. AKTUELLE UNTERGLIEDERUNGEN
20.1.3
69
Die Literaturwissenschaft im Wortsinn des 17. und 18. Jahrhunderts
Die Literaturwissenschaft, die der Literatur, per definitionem dem Feld der Wissenschaften, galt, entwickelte sich als die Wissenschaft der wichtigsten wissenschaftlichen Publikationen und damit weitgehend als bibliographisches Projekt. Ihre Arbeit bestand im Wesentlichen in der Herausgabe großer Wissenschaftsbibliographien. Im Lauf des 18. Jahrhunderts wurde dieses Projekt zunehmend fragwürdig: Fachbibliographien gewannen in den 1770ern gegenüber allgemeinen Überblicken über die Literatur aller Wissenschaften an Ansehen. Das allgemeine Projekt einer Literaturgeschichte und Literaturwissenschaft überlebte, indem es sich am Ende des 18. Jahrhunderts der Poesiediskussion öffnete, die sich selbst zur Mitte des 18. Jahrhunderts der Romandiskussion geöffnet und damit entscheidend an Attraktivität gewonnen hatte.
20.1.4
Die Literaturwissenschaft des 19. Jahrhunderts
Als im 19. Jahrhundert bahnbrechend in Deutschland neu definiert wurde, was als Literatur zu betrachten sei – im Zentrum der Begriffsdefinition der Bereich der sprachlichen Kunstwerke einer jeweiligen Nation – wandelte sich die Literaturwissenschaft zu einem eminent politischen Projekt. Der Fachterminus „Germanistik“ birgt die neue Traditionslinie: Fachleute aus dem Bereich der Rechtswissenschaft, die in der Lektüre mittelalterlicher deutscher Rechtsquellen geschult waren, hatten als erste die Expertise, das Corpus der Nationalliteratur zu sichern und quellenkritisch zu edieren. Die neudefinierte Literaturwissenschaft machte europaweit Schule in einer Entwicklung, in der deutsche und französische Fachwissenschaftler Mitte des 19. Jahrhunderts die entscheidenden Vorgaben für Literaturgeschichten anderer Länder machten.
20.2 Aktuelle Untergliederungen 20.2.1
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
siehe: Komparatistik
20.2.2
Deutsche Philologie (Germanistik)
Ältere Deutsche Literaturwissenschaft Das Fach Ältere Deutsche Literaturwissenschaft ist ein Teilbereich der Deutschen Philologie. Die Ältere Deutsche Literaturwissenschaft befasst sich mit der deutschen Literatur von den Anfängen im Frühmittelalter bis zum Übergang zur Neuzeit im 16./17. Jahrhundert. Sie analysiert die mittel- und althochdeutschen Texte systematisch nach Gattungen und Formen, Stoffen und Motiven, sowie historisch nach Autoren und Epochen. Für Absolventen dieses Fachs lassen sich keine „typischen“ Berufsfelder erkennen. Es kommen quantitativ sehr begrenzte berufliche Tätigkeiten in Bildungsanstalten, Verlagen, Medien, Bibliotheken, Museen, Kulturvereinen, im Archiv- und Dokumentationswesen und in der Öffentlichkeitsarbeit in Betracht. siehe auch: Mediävistik
Neuere Deutsche Literaturwissenschaft In der Neueren Deutschen Literaturwissenschaft werden theoretische Grundlagen und Methoden zur Untersuchung und Interpretation literarischer und nicht-literarischer Texte, wozu auch Theaterstücke und Filme zählen, in deutscher Sprache ab dem 16. Jahrhundert erarbeitet und angewendet. Literarische Epochen und ihr historischer Wandel werden erforscht und Beziehungen zwischen literarischen und anderen (geistes- oder sozialgeschichtlichen) Strukturen und Bedingungen der Herstellung, Verbreitung und Aufnahme von Literatur untersucht. Die neuere deutsche Literaturwissenschaft ist neben der Linguistik und Mediävistik die dritte Disziplin des Studienfaches Germanistik an deutschen Universitäten.
70
KAPITEL 20. LITERATURWISSENSCHAFT
Neu: Im Sinne von neuzeitlich, bezieht sich auf die Literatur und nicht auf die Wissenschaft. Als erstes großes Werk der neueren deutschen Literatur gilt in der Literaturwissenschaft das Das Narrenschiff (1494) von Sebastian Brant. Deutsch: bezieht sich auf die deutsche Sprache; Studienobjekt ist also die deutschsprachige Literatur. Wissenschaft: Macht darauf aufmerksam, dass beim wissenschaftlichen Lesen von Texten nicht das Rezipieren im Vordergrund steht, sondern vor allem das Reflektieren und Beobachten der Modalitäten. Das wissenschaftliche Nachdenken über Literatur muss methodisch fundiert sein.
20.2.3
Literaturwissenschaft in den so genannten Fremdsprachenphilologien
siehe: Anglistik, Amerikanistik, Romanistik, Slawistik, Orientalistik, Skandinavistik
20.3 Methoden und Theorien In der Literaturwissenschaft haben sich verschiedene Methoden und Theorien entwickelt: • Erzähltheorie (Narrativistik) • Hermeneutik • Rezeptionsästhetik • Intertextualitätstheorie • Russischer Formalismus • Strukturalismus • Prager literaturwissenschaftlicher Strukturalismus • Poststrukturalismus bzw. Neostrukturalismus • Diskursanalyse • Dekonstruktivismus (auch „Dekonstruktion“) • Gender Studies • Komparatistik • Empirische Literaturwissenschaft • Quantitative Literaturwissenschaft • Systemtheoretische Literaturwissenschaft • Theorie des literarischen Feldes • (Ideologie-)Kritisches Lesen Unterteilung nach Gegenstand der Untersuchung • Erzähltextanalyse (siehe Erzähltheorie) • Lyrikanalyse (siehe Gedichtinterpretation) • Metrikanalyse (siehe Verslehre) • Dramenanalyse (vgl. auch Dramentheorie, Geschlossene und offene Form im Drama) • Sprachanalyse
20.4. BEDEUTENDE LITERATURWISSENSCHAFTLER UND LITERATURTHEORETIKER
20.4 Bedeutende Literaturwissenschaftler und Literaturtheoretiker • Aristoteles • Erich Auerbach • Michail Bachtin • Roland Barthes • Maurice Blanchot • Nicolas Boileau • Harold Bloom • Kenneth Burke • Jacques Derrida • Wilhelm Dilthey • Boris Michailowitsch Eichenbaum • Wilhelm Emrich • Michel Foucault • Gerard Genette • Käte Hamburger • Paul Hankamer • Roman Jakobson • Hans Robert Jauß • Wolfgang Kayser • Werner Krauss (Romanist) • Julia Kristeva • Eberhard Lämmert • Erwin Leibfried • Juri Lotman • Georg Lukács • Paul de Man • Jan Mukařovský • Jean Paulhan • Wiktor Borissowitsch Schklowski • Edward Said • Leo Spitzer • Emil Staiger • Peter Szondi • Juri Nikolajewitsch Tynjanow
71
72
KAPITEL 20. LITERATURWISSENSCHAFT
20.5 Bibliographien • Bibliographie der Deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft („BDSL Online“, in der gedruckten Ausgabe bekannt als Eppelsheimer-Köttelwesch, ist die wichtigste germanistische Bibliographie. Frei zugänglich sind die Berichtsjahrgänge 1985–1995. Die meisten deutschen Hochschulbibliotheken besitzen eine Lizenz zum Vollzugriff aus dem jeweiligen Hochschulnetz.) • Romanische Bibliographie / Bibliographie romane / Romance Bibliography, Tübingen: Niemeyer 1961ff. (zuvor Zeitschrift für Romanische Philologie (ZrP) Supplemente, Halle/Saale, dann Tübingen 1875 ff.; Berichtszeitraum 1875–1913; 1924 ff.)
20.6 Siehe auch • Alternative (Zeitschrift) • Deutsche Literatur • Sprachgebrauch • Weltliteratur • Fragestellung
20.7 Literatur 20.7.1
Allgemeine Einführungen
• Heinrich Bosse, Ursula Renner (Hrsg.): Literaturwissenschaft. Einführung in ein Sprachspiel. (= Rombach Grundkurs Band 3). 2., überarbeitete Auflage. Freiburg 2010, ISBN 978-3-7930-9603-0. • Alo Allkemper, Norbert O. Eke: Literaturwissenschaft. Eine Einführung. (UTB basics). 3. überarb. u. erw. Auflage. UTB, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8252-2590-2. • Heinz Ludwig Arnold, Heinrich Detering (Hrsg.): Grundzüge der Literaturwissenschaft. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1996, ISBN 3-423-30171-6. • Rainer Baasner, Maria Zens: Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft – Eine Einführung. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt, Berlin 2005. • Rainer Grübel, Ralf Grüttemeier, Helmut Lethen (Hrsg.): Orientierung Literaturwissenschaft. (rororo Enzyklopädie). Rowohlt Verlag, Reinbek 2001, ISBN 3-499-55606-5. • Oliver Jahraus: Literaturtheorie: Theoretische und methodische Grundlagen der Literaturwissenschaft. UTB, 2004, ISBN 3-8252-2587-9. • Hans Krah: Einführung in die Literaturwissenschaft. Textanalyse. Verlag Ludwig, Kiel 2006, ISBN 3-93771943-1. • Ursula Kocher, Carolin Krehl: Literaturwissenschaft. Studium – Wissenschaft – Beruf (= Akademie Studienbücher). Akademie Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-05-004413-2.
20.7.2
Geschichte und Kritik der Literaturwissenschaft
• Gerhard Kaiser: Grenzverwirrungen : Literaturwissenschaft im Nationalsozialismus. Akademie-Verlag, Berlin 2008. • Robert Weimann: 'New Criticism' und die Entwicklung bürgerlicher Literaturwissenschaft. Geschichte und Kritik autonomer Interpretationsmethoden. 2., durchges. u. erg. Auflage. C. H. Beck, München 1985.
20.7. LITERATUR
73
• Klaus Weimar: Geschichte der deutschen Literaturwissenschaft bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Taschenbuch. 2. Auflage. Fink, München 2003. • K.D. Wolff (Hrsg.): Das Räuberbuch: die Rolle der Literaturwissenschaft in der Ideologie des deutschen Bürgertums am Beispiel von Schillers „Die Räuber“. Parthas Verlag, 2005.
20.7.3
Lexika
• Horst Brunner, Rainer Moritz (Hrsg.): Literaturwissenschaftliches Lexikon – Grundbegriffe der Germanistik. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. Berlin 2006. • H. Ehling, P. Ripken: Die Literatur Schwarzafrikas. Ein Lexikon der Autorinnen und Autoren. C. H. Beck, München 1997. • Axel Ruckaberle (Hrsg.): Metzler Lexikon Weltliteratur: 1000 Autoren von der Antike bis zur Gegenwart. 3 Bände. Metzler, Stuttgart u. a. 2006. • Ansgar Nünning (Hrsg.): Metzler Lexikon Literatur- und Kulturtheorie. Ansätze, Personen, Grundbegriffe. 4., aktualis. u. erw. Auflage. Metzler, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-476-02241-7. • Dieter Lamping (Hrsg.): Handbuch der literarischen Gattungen. Kröner, Stuttgart 2009. Umfangreichere Nachschlagewerke siehe: Liste der Spezialenzyklopädien#Literatur Weitere Autorenlexika siehe: Schriftsteller
20.7.4
Literaturgeschichte
• Hans-Dieter Gelfert: Kleine Geschichte der englischen Literatur. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52856-2. • Jürgen Grimm (Hrsg.): Französische Literaturgeschichte. 5., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Metzler, Stuttgart 2006, ISBN 3-476-02148-3. • Reinhard Lauer: Geschichte der russischen Literatur. Sonderausgabe. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-50267-5. • Michael Rössner (Hrsg.): Lateinamerikanische Literaturgeschichte. 3. erweiterte Auflage. Metzler, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-476-02224-0. • Helwig Schmidt-Glintzer: Geschichte der chinesischen Literatur. 2. Auflage. C. H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-45337-6. • Hubert Zapf (Hrsg.): Amerikanische Literaturgeschichte. 2. aktualisierte Auflage. Metzler, Stuttgart 2004, ISBN 3-476-02036-3. • Victor Zmegac (Hrsg.): Geschichte der deutschen Literatur. 3 Bände (1/I und 1/II, sowie 2 und 3). Athenäum Verlag, Königstein/Ts. 1978.
20.7.5
Fachreflexion
• Winfried Wehle: Beschreiben – verstehen: zur neueren Diskussion über das Verhältnis von literaturwissenschaftlicher und linguistischer Erkenntnis. In: Romanistisches Jahrbuch. 25 (1974), S. 63–93 (PDF; 12,7 MB). • Winfried Wehle: Wozu (noch) Literaturwissenschaft? In: Romanistische Zeitschrift für Literaturgeschichte. 29. Jg., Heft 3/4, 2005, S. 411–426 (PDF; 123 KB).
74
KAPITEL 20. LITERATURWISSENSCHAFT
20.8 Weblinks • E-Learning und Germanistik (Webangebot der Germanistik der Universität Duisburg-Essen mit zahlreichen E-Learning-Kursen. Hier sind u. a. auch das Webangebot von Einladung zur Literaturwissenschaft und das Webportal Linse (Linguistik Server Essen) angesiedelt.) • LiGo – Literaturwissenschaftliche Grundbegriffe online (Interaktiver Selbstlernkurs zu literaturwissenschaftlichen Grundbegriffen – Gemeinschaftsprojekt von Germanisten verschiedener Universitäten, Entwicklung und technische Realisierung an der TU Darmstadt.) • Einführung in die französische Literaturwissenschaft (PDF) Skript, das auch Fragen über die französische Literaturwissenschaft hinaus behandelt. • Die sog. Lauer-Liste – Grundwissen Literaturwissenschaft von Gerhard Lauer • Internet-Portal zum interdisziplinären Gespräch von Literaturwissenschaft und Theologie Rezensionen, Bibliographie, Forschungseinrichtungen, Online-Publikationen • Manfred Gsteiger, Rosmarie Zeller: Literaturwissenschaft im Historischen Lexikon der Schweiz • José Ángel García Landa: A Bibliography of Literary Theory, Criticism and Philology. 13. Auflage. 2008. • Research Guide for Comparative Literature, Harvard 2003. • Katja Stopka: Zeitgeschichte, Literatur und Literaturwissenschaft. Version: 1.0, In: Docupedia Zeitgeschichte. 11. Februar 2010. Normdaten (Sachbegriff): GND: 4036034-9
Kapitel 21
Literatur Literatur ist seit dem 19. Jahrhundert der Bereich aller mündlich (etwa durch Versformen und Rhythmus) oder schriftlich fixierten sprachlichen Zeugnisse. Man spricht in diesem „weiten“ Begriffsverständnis etwa von „Fachliteratur“ oder „Notenliteratur“ (Partituren) im Blick auf die hier gegebene schriftliche Fixierung. Die öffentliche Literaturdiskussion ist demgegenüber seit dem 19. Jahrhundert auf Werke ausgerichtet, denen Bedeutung als Kunst zugesprochen werden könnte, und die man im selben Moment von Trivialliteratur, von ähnlichen Werken ohne vergleichbare „literarische“, sprich künstlerische, Qualität, abgrenzt. Das Wort Literatur wurde bis in das 19. Jahrhundert hinein regulär für die Wissenschaften verwendet.
21.1 Begriffsdifferenzierung Die heutige begriffliche Differenzierung, die im weitesten Sinne alle sprachliche Überlieferung umfasst, und dabei ein enges Feld „literarischer“ Kunstwerke konstituiert, richtete sich erst im Laufe des 19. Jahrhunderts ein. Das Wort stand zuvor für Gelehrsamkeit, die Wissenschaften, die Produktion der „res publica literaria“, der frühmodernen scientific community, seltener auch lediglich für Schriften der griechischen und lateinischen Antike. Die Neudefinition des Wortes geschah im Wesentlichen unter Einfluss neuer Literaturzeitschriften und ihnen folgender Literaturgeschichten, die zwischen 1730 und 1830 sich schrittweise den belles lettres, den schönen Wissenschaften öffneten, dem Bereich modischer und eleganter Bücher des internationalen Marktes und die dabei Werken der Poesie ein zentrales Interesse schenkten. Es wurde im selben Prozess selbstverständlich, dass Literatur • nach Überlieferungen in einzelnen Sprachen zergliedert wird in die „Literaturen“ der einzelnen Nationen oder Regionen, • gruppiert wird unter den zentralen „literarischen Gattungen“, die im Blick auf die Aristotelische Poetik neu definiert wurden, • zu verstehen ist in einem historischen Prozess, der Kultur- und Literaturgeschichte, • nach dem Adressaten betrachtet wird in Kategorien wie Kinder- und Jugendliteratur, Frauenliteratur, • grundsätzlich nach Anspruchsniveaus unterschieden wird in „hohe“ (oder „anspruchsvolle“) Literatur und „Trivialliteratur“. Besprochen wird in den nationalen Philologien (wie der Germanistik, der Romanistik, der Anglistik), die die Ausgestaltung der nationalen Literaturen im 19. Jahrhundert im Wesentlichen vorantrieben, nahezu ausschließlich „hohe“ Literatur. Welche Werke unter welchen Gesichtspunkten besprochen werden, ist seitdem Gegenstand einer Debatte um die Bedeutung, die Werke in der jeweiligen Gesellschaft gewinnen. Der jeweilige „Kanon“ einer Nationalliteratur wird in der öffentlichen (und angreifbaren) Würdigung der „künstlerischen“ Qualität festgelegt, sowie in kontroversen Textinterpretationen der Fiktionen, die Titeln tiefere Bedeutung zusprechen. In der neuen Ausgestaltung übernahm die Literatur im 19. Jahrhundert in den westlichen säkularen Nationen Funktionen, die zuvor die Religionen und ihre Textgrundlagen als Debatten- und Bildungsgegenstände innehatten. 75
76
KAPITEL 21. LITERATUR
Lesende Frau (Ölgemälde von Jean-Honoré Fragonard, 1770/72)
In neuerer Zeit wurde das Thema der digitalen Schriftlichkeit ein Diskussionsgebiet der Literaturwissenschaft und Medienwissenschaft. Gerade bei dieser Art von Literatur ist es nicht mehr möglich, nach Kriterien zu beurteilen, die man für Literatur vergangener Jahrhunderte entwickelt hatte. Siehe dazu: Digitale Schriftlichkeit. Von Literatur spricht man auch im Bereich der Musik. Gemeint ist damit die Gesamtheit der schriftlich notierten Musik.
21.2. ETYMOLOGIE UND BEGRIFFSGESCHICHTE
77
Bekanntgabe des Literaturnobelpreisträgers in Stockholm (2008)
21.2 Etymologie und Begriffsgeschichte Das Wort Literatur ist eine erst in der Frühmoderne in Mode kommende Ableitung des lateinischen littera, der „Buchstabe“. Der Plural litterae gewann bereits in der Antike eigene Bedeutungen als „Geschriebenes“, „Dokumente“, „Briefe“, „Gelehrsamkeit“, „Wissenschaft(en)“. Im Französischen und Englischen blieb diese Bedeutung erhalten in lettres und letters als Synonym für „Wissenschaften“. Das heutige Sprechen von Literatur entwickelte sich auf einem Umweg über das Deutsche und seine Äquivalente für die französische Wortfügung „belles lettres“. Im Laufe des 17. Jahrhunderts setzte sich die französische Wortkombination für einen neuen Bereich eleganter Bücher auf dem europäischen Markt durch. Die zeitgenössische deutsche Übersetzung war hierfür „galante Wissenschaften“, was dem Publikumsanspruch Rechnung trug wie dem modischen Geschmack: Leser beiderlei Geschlechts lasen diese Ware und bestanden darauf, dass sie eine ganze eigene Wissenschaft benötigte, keine akademische pedantische. Als mit dem frühen 18. Jahrhundert das Wort galant in Kritik geriet, setzte sich ein Sprechen von „schönen Wissenschaften“ durch, das im späten 18. Jahrhundert an Tragfähigkeit verlor, da es hier zunehmend um Poesie und Romane ging, eine unwissenschaftliche Materie. Das Sprechen von „schöner Literatur“ erlaubte es schließlich das engere im weiteren Begriffsfeld zu benennen. Man sprach ab Mitte des 18. Jahrhunderts von „Literatur“ mit der Option, jeweilige Schwerpunkte legen zu können. Mit dem Adjektiv „schöne“ wurde das Zentrum bezeichnet, das Literatur im engeren Sinn wurde. Je klarer das Zentrum definiert wurde, desto entbehrlicher wurde im 20. Jahrhundert die weitere Verwendung des Adjektivs. Aus dem Wort „belles lettres“ ging im deutschen Buchhandel das Wort „Belletristik“ hervor, das heute eine Nachbarstellung einnimmt. Der Buchhandel führte die Verengung des Literaturbegriffs auf Dichtung der Nation, wie sie im 19. Jahrhundert geschah, am Ende nicht durch. Für Verlage ist der internationale Markt unterhaltender Titel ein unverzichtbares Geschäftsfeld. Man kann innerhalb der Belletristik ein kleineres Feld der Klassiker der Literatur abgrenzen und dieses wiederum international sortieren. Das Wort Literatur hat seine zentrale Bedeutung in Literaturgeschichten, Literaturzeitschriften, in der Literaturkritik und Literaturtheorie. In all diesen Bereichen geht es deutlich darum, Kontroversen über Literatur zu erzeugen. Mit der Belletristik wird im Deutschen eher ein unkontroverses, uneingeschränktes Feld ohne eigene Geschichte beibehalten. Es gibt bezeichnenderweise keine „Belletristikgeschichte“, keine „Belletristikkritik“ und keine nationalen „Belletristiken“, dafür jedoch „Literaturgeschichte“, und „Literaturkritik“ wie „Nationalliteraturen“.[1]
78
KAPITEL 21. LITERATUR
21.3 Definitionen Der heutige Literaturbegriff spiegelt den Wortgebrauch der letzten zweihundert Jahre wider. Er zeichnet sich dabei gleichzeitig durch die Aufnahme einer Reihe historischer Kontroversen aus, die den modernen Streit darüber, welche Werke es verdienen sollten, als Literatur besprochen zu werden, fruchtbar in ihrer teilweisen Unvereinbarkeit bestimmen. Literaturstudenten wird seit dem 19. Jahrhundert die Beherrschung eines Handwerkszeugs der Textanalyse nach den verschiedenen Traditionen der Poetik, der Rhetorik, und der Textinterpretation abverlangt, die dem literarischen Text tiefere kulturelle Bedeutung beimessen soll. Moderne Schulen der Literaturtheorie nahmen hier einzelne Fragestellungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten und divergierenden Wünschen an einen Kanon wichtigster Werke der jeweils zu schreibenden Literaturgeschichte auf.
21.3.1
Ästhetik und kunstvolle Sprachbeherrschung
Die Vorstellung, dass Literatur ein Bereich besonders schöner Texte sein sollte, ist Erbmasse der antiken und frühneuzeitlichen Poesiediskussion. Der alternative Blick auf kunstvolle Sprachbeherrschung geht dagegen auf die Diskussion antiker Rhetorik zurück. Während sich die Rhetorik als weitgehend unkontroverse, zweckorientierte Kunst handhaben ließ, bestand über die Frage des Schönen in der Poesie ein langer Streit, der im 18. Jahrhundert im Wesentlichen als Kampf zwischen Regelpoetikern (Verfechtern einer nach Gesetzen schönen Poesie) und Verfechtern eines Geschmacksurteils geführt wurde. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts setzte sich in Auflösung dieser Diskussion eine neue wissenschaftliche Debatte der Ästhetik durch, die – so die Hoffnung – am Ende in allen Bereichen der Kunst gelten würde als eine Konstante menschlicher Wahrnehmung, wie sie Schönheit auch in der Natur entdeckte. Ende des 19. Jahrhunderts geriet der Blick auf die Ästhetik in grundsätzliche Kritik. Das hatte zum einen mit der kontroversen Begriffsaneignung durch die Ästhetizisten zu tun, zum anderen mit Kunstwerken, die sich provokant von der Konzentration auf Schönheit verabschiedeten und einen eigenen Realismus im Umgang mit sozialer Realität einklagten. Die schonungslose Anerkennung von Missständen sollte ein anerkanntes Ziel werden. Optionen im Umgang mit dem Konflikt bestanden in der Erweiterung der ästhetischen Konzepte wie in der Diskreditierung der Forderung eigener ästhetischer Wahrheit.
21.3.2
Fiktionalität, gesellschaftliche Relevanz
Dass Literatur sich im gegenwärtigen Begriff durch Fiktionalität und tiefere Bedeutung, eine Relevanz für die Gesellschaft, auszeichnet, ist im Wesentlichen Erbe der Romandiskussion, die Mitte des 18. Jahrhunderts von der Literaturbesprechung aufgenommen wurde. Weder die Aristotelische Poetik noch die Nachfolgepoetiken der frühen Moderne hatten Poesie über Fiktionalität erklärt. Romane hatten sie samt und sonders nicht als Poesie anerkannt. Der Vorschlag, Romane und womöglich Poesie generell über Fiktionalität zu definieren, findet sich erstmals klarer mit Pierre Daniel Huet's Traktat über den Ursprung der Romane (1670) gemacht – als Möglichkeit, den theologischen Umgang mit Gleichnissen auf eine neue Lektüre von Romanen zu übertragen, bei dem es darum gehen soll, zu ermessen, welche kulturelle Bedeutung ein jeweiliger Titel hat. Beim Aufbau des modernen Besprechungsgegenstands Literatur war die Frage nach tieferer Bedeutung Anfang des 19. Jahrhunderts praktisch, da sie dem Literaturwissenschaftler neue Tätigkeiten abverlangt, vor allem die der Interpretation. Daneben schuf sie neue Möglichkeiten, Texte zu bewerten und sich speziell diskutierbar rätselhaften, fremdartigen Titeln zuzuwenden und über sie die eigene Nation und Geschichte neu zu erklären. Im 19. und 20. Jahrhundert entfaltete die Frage nach der Bedeutung des Textes in der Kultur zudem politische Dynamik, da sich an sie Forderungen nach aktivem Engagement anschließen ließen.
21.3.3
Literarischer Stil und Subjektivität
Die Frage stilistischen Anspruchs ist im Wesentlichen Erbmasse der Diskussion neuester „belles lettres“. Poetiken waren davon ausgegangen, dass zwar einzelne Dichter die Kunst unterschiedlich handhabten, dass jedoch das Persönliche selbst nicht zu erstreben war. Schönheit galt es an sich anzustreben, der Künstler rang um die Schönheit. Mit der Romandiskussion wurde die Frage nach kulturellen Hintergründen akut, die Frage des individuellen Autors war dabei wenig das Ziel. Anders war die Debatte in der Belletristik verlaufen. In ihr stand gerade die Frage nach
21.4. GESCHICHTE DES DISKUSSIONSFELDES
79
den Titeln im Vordergrund, die den aktuellen Geschmack am besten befriedigten. Es ging im selben Moment um die Frage nach neuen Autoren, die mit eigenen Sichtweisen den Geschmack prägten. Die „belles lettres“ sollten insgesamt, so ihre Verfechter sich durch Stil auszeichnen – gegenüber den minderwertigen Volksbüchern wie gegenüber der pedantischen Wissenschaftlichkeit. Romane und Memoiren wurden wesentliche Felder der Produktion modernen persönlichen Stils. Die Diskussion jeweiliger Leistungen der individuellen Perspektive ging im frühen 19. Jahrhundert in der heutigen Literaturdiskussion auf – die Frage nach subjektiver Wahrnehmung der Realität, wie sie sich in Literatur abzeichne, prädestinierte den neuen Bereich, der im 19. Jahrhundert aufgebaut wurde, dazu, ein Debattenfeld im Schulunterricht zu werden. Im modernen Literaturunterricht geht es seitdem zentral darum, Schüler zu subjektiven Stellungnahmen zu Literatur zu bewegen, ihre Subjektivität dabei öffentlich wahrzunehmen, Subjektivität behandelter Autoren zu erfassen.
21.3.4
Höhere strukturelle Komplexität und komplexeres Traditionsverhalten
Im Lauf des 20. Jahrhunderts kam eine eigene, mutmaßlich neutrale, wissenschaftliche Analyse von Komplexität literarischer Werke auf. Auf sie richtete sich vor allem der Strukturalismus der 1960er und 1970er und ihm folgend der Poststrukturalismus der 1980er und 1990er aus. Betrachtet man die Untersuchungen mit historischer Perspektive, so nehmen sie aus allen Debattenfeldern Untersuchungsoptionen auf. Besondere Würdigung erhalten dabei Texte, die komplexer zu analysieren sind, die der Literaturbesprechung mehr Angriffsfläche der auszulotenden Kontexte geben. Der hochrangige Text ist unter dieser Prämisse der, der reich an – womöglich divergierenden – Bedeutungsebenen ist, sich intensiv mit Traditionen auseinandersetzt, sich komplex auf andere Texte bezieht, erst im Blick auf diese besser verstanden wird. Die Analysen sind insofern wissenschaftlich objektiv, als sie tatsächlich die wissenschaftliche Analysierbarkeit als Eigenschaft von Texten erfassen, die sich dank ihrer Qualitäten in der wissenschaftlichen Analyse halten, uns nachhaltig als Literatur damit beschäftigen. Hier lag, rückblickend betrachtet gleichzeitig die Option einer Mode von Texten, die sich auf die Literaturbetrachtung ausrichteten. Die Postmoderne ging in Entdeckungen des Trivialen am Ende zunehmend konfrontativ bis ablehnend mit den hier definierten Ansprüchen an Kunst der Literatur um. Erst ab dem 19. Jahrhundert hat man zur Literatur nicht nur das Wissenschaftliche gezählt, sondern alles, was schriftlich niedergelegt war. Ab dem Jahrhundert unterschied man auch zwischen hoher Literatur, sprich Hochliteratur, und Literatur von wenig künstlerischer Qualität, sprich Trivialliteratur.
21.4 Geschichte des Diskussionsfeldes Der Prozess, in dem im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert Dramen, Romane und Gedichte zu „Literatur“ gemacht wurden (sie hingen vorher unter keinem Wort zusammen), muss unter unterschiedlichen Perspektiven gesehen werden. Ganz verschiedene Interessen waren daran beteiligt, die „Literatur“ zum breiten Debattenfeld zu machen. Auf eine einprägsame Formel gebracht, engten die Teilnehmer der Literaturdebatte ihre Diskussion ein und weiteten ihre Debatte damit aus: Seit Jahrhunderten hatten sie erfolgreich wissenschaftliche Schriften als „Literatur“ diskutiert – Poesie und Fiktionen interessierten sie dabei vor 1750 nur am Rande. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts rückten sie ausgewählte Felder des populären Randgebiets in das Zentrum ihrer Rezensionen mit dem Effekt, dass ihre eigene Diskussion sich nun mit den freier besprechbaren Gegenständen ausweitete. Die Gründung der universitär verankerten Literaturwissenschaft festigte im 19. Jahrhundert den Prozess dieser Einengung des Debattenfeldes (auf Dramen, Romane und Gedichte) sowie die Ausdehnung der Diskussion selbst (vor allem auf die staatlichen Schulen und die öffentlichen Medien).
21.4.1
18. Jahrhundert: Die Literaturkritik wendet sich „schöner Literatur“ zu
Das Wort „Literatur“ gilt heute zwar nicht mehr demselben Gegenstand wie vor 1750, es blieb jedoch kontinuierlich das Wort des sekundären Austauschs über Literatur. Es findet sich auf Titelseiten von Literaturzeitschriften, in den Bezeichnungen von Lehrstühlen und universitären Seminaren der Literaturwissenschaft, in den Titeln von Literaturgeschichten, in Wortfügungen wie „Literaturpapst“, „Literaturkritiker“, „Literaturhaus“, „Literaturpreis“. Das Wort „Literatur“ ist dabei (anders als Worte wie „Hammer“, die keine Debattengegenstände bezeichnen) vor allem ein Wort des Streits und der Frage: „Was soll eigentlich als Literatur Anerkennung finden?“ Es gibt eine Literaturdiskussion, und sie legt auf der Suche nach neuen Themen, neuer Literatur und neuen Literaturdefinitionen
80
Literature = Learning, Gelehrsamkeit. Titelblatt der Memoirs of Literature (1712)
KAPITEL 21. LITERATUR
21.4. GESCHICHTE DES DISKUSSIONSFELDES
81
fortwährend neu fest, was gerade für „Literatur“ erachtet wird. Sie tat dies in den letzten 300 Jahren mit solchem Wandel ihres Interesses, dass man für das Wort „Literatur“ eben durchaus keine stabile inhaltliche Definition geben kann. Das große Thema des Austauschs über Literatur waren bis weit ins 18. Jahrhundert hinein die Wissenschaften. In der Praxis des Besprechungswesens reduzierte sich der Blick der Literaturrezensenten dabei auf neueste Publikationen, auf Schriften – ein Austausch, der zunehmend Leser außerhalb der Wissenschaften ansprach: Wissenschaftliche Journale erschienen in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts mit spannenden Themen in den Niederlanden auf Französisch. Englische kamen hinzu, deutsche boomten zwischen 1700 und 1730 im Geschäft, das die Universitäten Leipzigs, Halles und Jenas bestimmten. Der Reiz der wissenschaftlichen Journale war ihre Diskussionsfreudigkeit, ihre Offenheit für politische Themen, die Präsenz, die hier einzelne Literaturkritiker mit eigenen, sehr persönlich geführten Journalen (im deutschen etwa den Gundlingiana des Nikolaus Hieronymus Gundling) entwickelten. Zwischen 1730 und 1770 wandten sich deutsche literarische Journale bahnbrechend der nationalen Dichtung zu – im territorial und konfessionell zersplitterten Sprachraum war die Poesie der Nation ein Thema, das sich überregional und mit größten Freiheiten behandeln ließ. Die Gelehrsamkeit (die „res publica literaria“) gewann mit Rezensionen der „belles lettres“, der „schönen Wissenschaften“, der „schönen Literatur“ (so die Dachbegriffe, die man wählte, um diese Werke ungeniert in wissenschaftlichen Zeitschriften ansprechen zu können), ein wachsendes Publikum. Aus dem modischen Ausnahmefall des Rezensionswesens wurde im Verlauf des 18. Jahrhunderts der Regelfall. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts musste im Deutschen das Wort „Literatur“ neu definiert werden. „Literatur“ war (hielt man sich vor Augen, was da besprochen wurde) definitiv nicht der Wissenschaftsbetrieb, sondern eine textliche Produktion mit zentralen Feldern in der künstlerischen Produktion. „Literatur“ wurde in der neuen Definition: • im „weiten Sinn“ der Bereich aller sprachlichen und schriftlichen Überlieferung (sie umfasst mündlich tradierte Epen ebenso wie gedruckte Noten) (siehe Mündliche Überlieferung, Schriftkultur), • im „engen Sinn“ der Bereich sprachlicher Kunstwerke. Nach der neuen Definition war davon auszugehen, dass sich die Literatur in nationalen Traditionssträngen entwickelte: Wenn sie im Kern sprachliche Überlieferung war, dann mussten die Sprachen und die politisch definierten Sprachräume den einzelnen Überlieferungen Grenzen setzen – Grenzen, über die nur ein Kulturaustausch hinweghelfen kann. Ein Sprechen von „Literaturen“ im Plural entfaltete sich. Für die Nationalliteraturen wurden die nationalen Philologien zuständig. Eine eigene Wissenschaft der Komparatistik untersucht die Literaturen heute in Vergleichen. Die Definition von Literatur als „Gesamt der sprachlichen und schriftlichen Überlieferung“ erlaubt es den verschiedenen Wissenschaften, weiterhin in „Literaturverzeichnissen“ ihre eigenen Arbeiten als „Literatur“ zu listen (Fachliteratur). Die Definition im „engen Sinn“ ist dagegen gezielt arbiträr und zirkulär angelegt. Es blieb und bleibt darüber zu streiten, welche Werke als „künstlerische“ Leistungen anzuerkennen sind.
21.4.2
Dramen, Romane und Poesie werden im 18. Jahrhundert zum Diskussionsfeld
Das, was Literatur werden sollte, hatte vor 1750 weder einen eigenen Oberbegriff noch größere Marktbedeutung. Poesie und Romane mussten erst unter eine einheitliche Diskussion gebracht werden, wobei gleichzeitig große Bereiche der Poesie- wie der Romanproduktion aus der Literaturdiskussion herausgehalten werden mussten, wenn diese ihr kritisches Gewicht bewahren wollte. Der Prozess, in dem ausgewählte Dramen, Romane und Gedichte „Literatur“ wurden, fand dabei in einem größeren statt: Seit dem 17. Jahrhundert gab es auf dem Buchmarkt die „belles lettres“ (englisch vor 1750 oft mit „polite literature“ übersetzt, deutsch mit „galante Wissenschaften“ und ab 1750 „schöne Wissenschaften“). Dieses Feld besteht heute im Deutschen mit der Belletristik fort. Die „belles lettres“ werden zum Sonderfeld der Literaturdiskussion Die „belles lettres“ waren im 17. Jahrhundert unter den „lettres“, den Wissenschaften, für das Besprechungswesen ein unterhaltsamer Randbereich. Sie erwiesen sich im Lauf des 18. Jahrhunderts als popularisierbares Besprechungsfeld. Ihnen fehlten jedoch entscheidende Voraussetzungen, um staatlichen Schutz erlangen zu können: Die „belles lettres“ waren und sind international und modisch (man kann von „nationalen Literaturen“ sprechen, nicht aber von „nationalen Belletristiken“), sie umfassten Memoires, Reiseberichte, politischen Klatsch, elegante Skandalpublikationen genauso wie Klassiker der antiken Dichter in neuen Übersetzungen (ihnen fehlt mit anderen Worten jede
82
KAPITEL 21. LITERATUR
Ausrichtung auf eine Qualitätsdiskussion; man liest die mit Geschmack, es gibt „Literaturkritiker“, aber keine „Belletristikkritiker“). Die Belletristik war und ist vor allem aktuell und das selbst in ihren Klassikern (es gibt keine „Belletristikgeschichte“, wohl aber „Literaturgeschichte“) – das sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Belletristik und Literatur, die aufzeigen, wie die Belletristik umgeformt werden musste, um die Literatur im heutigen Sinn zu schaffen. Staatliches Interesse – Achtung, mit der sie zum Unterrichtsgegenstand werden konnte – gewann die Belletristik durch die Einrichtung einer nationalen Debatte, in der es um hohe Kunst der nationalen Dichter ging. Romane, Dramen und Gedichte wurden in der Einrichtung dieser Diskussion zum zentralen Feld der „belles lettres“, zu „schöner Literatur“, dem Kernbereich der literarischen Produktion. Das kritische Besprechungswesen entskandalisierte die Belletristik
Die englische Buchproduktion 1600–1800, Titelzählung nach dem English Short Title Catalogue. Die Statistik zeigt deutlich – eine Besonderheit des englischen Marktes – das Aufkommen der aktuellen politischen Berichterstattung mit der Revolution 1641/42. Die Höhepunkte der Presseaktivität liegen vor 1730 jeweils in politisch turbulenten Jahren. Als Phasen zeichnen sich die Bürgerkriegszeit mit abfallender Produktion, die Zeit der Kriege gegen die Niederlande (1670er) und der Großen Allianz (1689–1712) ab. Mitte des 18. Jahrhunderts setzt ein neues Wachstum ein mit bald exponentieller Kurve, hinter dem entscheidend der Aufstieg der Belletristik steht.
Der Bereich der „belles lettres“ war vor 1750 klein, aber virulent. Unter 1500–3000 Titeln der jährlichen Gesamtproduktion, die um 1700 in den einzelnen großen Sprachen Französisch, Englisch und Deutsch auf den Markt kam, machten die „belles lettres“ pro Jahr 200–500 Titel aus; 20-50 Romane waren etwa dabei. Der Großteil der Buchproduktion entfiel auf die Bereiche wissenschaftliche Literatur und religiöse Textproduktion von Gebetbüchern bis hoch zu theologischer Fachwissenschaft, sowie, wachsend: auf die politische Auseinandersetzung. Zu den Marktentwicklungen eingehender das Stichwort Buchangebot (Geschichte). Auf dem Weg zur diskutablen Poesie wird die Oper ausgeschaltet Die Literaturkritik, die Kritik der Wissenschaften, ließ sich zwischen 1730 und 1770 gezielt auf die skandalösesten Bereiche des kleinen belletristischen Marktes ein. Dort, wo es die skandalöse Oper und den ebenso skandalösen Roman gab, musste (so die Forderung der Kritiker) in nationalem Interesse Besseres entstehen. Mit größtem Einfluss agierte hier die deutsche Gelehrsamkeit. Die Tragödie in Versen wurde das erste Projekt des neuen, sich der Poesie zuwendenden wissenschaftlichen Rezensionswesens. Frankreich und England hätten eine solche Tragödie zum Ruhm der eigenen Nation, führte Johann Christoph Gottsched in seiner Vorrede zum Sterbenden Cato, 1731 aus, die den Ruf nach jener neuen deutschen Poesie begründete, aus der am Ende die neue hohe deutsche Nationalliteratur wurde.
21.4. GESCHICHTE DES DISKUSSIONSFELDES
83
Die Attacke richtete sich (auch wenn Gottsched das nur in Nebensätzen klarstellte, und ansonsten das Theater der Wandertruppen angriff) gegen die Oper, die in der Poesie den Ton angab. Die Oper mochte Musik sein. Die neue, der Oper ferne Tragödie würde, so versprach es Gottsched, auf Aufmerksamkeit (und damit Werbung) des kritischen Rezensionswesens hoffen können, falls sie sich an die poetischen Regeln hielt, die Aristoteles formuliert hatte. Der Roman wird dagegen Teil der Poesie Die Rückkehr zur aristotelischen Poetik blieb ein Desiderat der „Gottschedianer“. Mit dem bürgerlichen Trauerspiel gewann Mitte des 18. Jahrhunderts ein ganz anderes Drama – eines in Prosa, das bürgerliche Helden tragödienfähig machte – die Aufmerksamkeit der Literaturkritik. Der Roman, der mit Samuel Richardsons Pamela, or Virtue Rewarded (1740) dem neuen Drama die wichtigsten Vorgaben gemacht hatte, fand im selben Moment das Interesse der Literaturrezension. War der Roman bis dahin eher Teil der dubiosen Historien als Poesie, so wurde nun die Poesiedefinition für den Roman geöffnet, so wie sie gegenüber der Oper, dem Ballett, der Kantate und dem Oratorium verschlossen wurde. Der neue Poesiebegriff gab dem Fiktionalen und seiner diskutierbaren Bedeutung größeren Raum als Regeln und Konventionen. Die Diskutierbarkeit von Poesie nahm damit zu. Sie steigerte sich weiter damit, dass das Besprechungswesen zum nationalen Wettstreit der Dichter aufrief. Die Diskussion „hoher Literatur“ und die Entskandalisierung der Öffentlichkeit Die poetischen Werke, die mit den 1730ern geschaffen wurden, um von der Literaturkritik besprochen zu werden, verdrängten nicht die bestehende belletristische Produktion. Der gesamte Markt der Belletristik wuchs in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zum Massenmarkt. Die neue, auf die Besprechung zielende Produktion versetzte jedoch die öffentliche Literaturkritik in die Lage, nach Belieben bestimmen zu können, was öffentlicher Beachtung wert sein sollte und was nicht. Das Besprechungswesen sorgte mit seiner Entscheidungsgewalt über das Medienecho für eine Ausdifferenzierung des belletristischen Sektors und für eine Entskandalisierung der Öffentlichkeit: • „Hoch“, der Besprechung würdig, stand die „wahre“, die „schöne Literatur“ – „Höhenkammliteratur“ so ein späteres deutsches Wort (die Marktdifferenzierung fiel am härtesten in Deutschland aus, wo der Prozess früh einsetzte, hier gibt es darum auch die klareren Begriffe). • Als „niedrig“ wurde die sich kommerziell verkaufende, undiskutierte belletristische Produktion eingestuft – „Trivialliteratur“ das deutsche abwertende Wort. Für die öffentliche Auseinandersetzung bedeutete die neue Differenzierung eine Wohltat. Im frühen 18. Jahrhundert hatte man Romane, die hochrangigen Politikern Sexskandale andichteten, in wissenschaftlichen Journalen besprochen, falls die politische Bedeutung das erforderte. Man hatte die Informationen schlicht als „curieus“ gehandelt (siehe etwa die Rezension der Atalantis Delarivier Manleys in den Deutschen Acta Eruditorum von 1713). Kein Gespür für die Niedrigkeit der Debatte bestand da – man ging vielmehr davon aus, dass sich solche Informationen nicht anders verbreiten ließen, als in skandalösen Romanen. Mitte des 18. Jahrhunderts – die neue Mode der Empfindsamkeit kam in diesem Geschehen auf – konnte man das „Niedere“ zwar nicht vom Buchmarkt verbannen, aber eben aus der Diskussion nehmen. Es mochte einen skandalösen Journalismus beschäftigen, der eines Tages eine eigene Boulevardpresse entwickelte, nicht aber die gehobenen Debatten der Literatur. Die Literaturgeschichte wird mit der Wende ins 19. Jahrhundert geschaffen Die Literaturdebatte entwickelte auf dem Weg der von ihr angestrebten Marktreform eine besondere Suche nach Verantwortung für die Gesellschaft – und für die Kunst. Sie fragte nach den Autoren dort, wo der Markt bislang weitgehend unbeachtet und anonym florierte. Sie löste Pseudonyme auf und nannte die Autoren gezielt bei ihren bürgerlichen Namen (das war im 17. und 18. Jahrhundert durchaus unüblich, man sprach vor 1750 von „Menantes“ nicht von „Christian Friedrich Hunold“). Die neue Literaturwissenschaft diskutierte, welche Stellung die Autoren in der Nationalliteratur gewannen und legte damit das höhere Ziel der Verantwortung fest. Sie schuf schließlich besondere Fachdiskussionen wie die psychologische Interpretation, um selbst das noch zu erfassen, was die Autoren nur unbewusst in ihre Texte gebracht hatten, doch eben nicht weniger in der literaturwissenschaftlichen Perspektive verantworteten. Rechtliche Regelungen des Autorstatus und des Urheberschutzes gaben demselben Prozess eine zweite Seite.
84
KAPITEL 21. LITERATUR
Geschichten der deutschen Literatur offenbaren die Einschnitte des hier knapp skizzierten Geschehens, sobald man die besprochenen Werke auf der Zeitachse verteilt: Mit den 1730ern beginnt eine kontinuierliche und wachsende Produktion „deutscher Dichtung“. Die Diskussionen, die seit 1730 geführt wurden, schlagen sich in Wellen von Werken nieder, die in diesen Diskussionen eine Rolle spielten. Vor 1730 liegt dagegen eine Lücke von 40 Jahren – die Lücke des belletristischen Marktes, dem die Gründungsväter der heutigen nationalen Literaturdiskussion als „Niedrigem“ und “Unwürdigen” ihre Betrachtungen verweigerten. Mit dem „Mittelalter“, der „Renaissance“ und dem „Barock“ schuf die Literaturgeschichtsschreibung des 18. und 19. Jahrhunderts für die Vergangenheit nationale Großepochen, die der Literatur, wie sie heute erscheint, eine (lückenhafte, nachträglich produzierte) Entwicklung geben.
Frenzels Daten deutscher Dichtung, die wohl populärste deutsche Literaturgeschichte, auf die Chronologie der von ihr gelisteten Werke hin befragt (y-Achse = besprochene Werke pro Jahr). Deutlich zeichnet sich mit dem Jahr 1730 das Aufkommen der für die Literaturbesprechung verfassten poetischen und fiktionalen Literatur ab. Debatte um Debatte schlägt sie sich mit einer neuen Epoche nieder. Vor 1730 bleibt die Vergangenheit, mit der die deutsche Literatur seit den 1730ern ausgestattet wurde, bruchstückhaft.[2]
21.4.3
Seit dem 19. Jahrhundert: Literatur im kulturellen Leben der Nation
Der Streit in der Frage „Was ist Literatur?“, der mit dem 19. Jahrhundert aufkam, und der nach wie vor die Literaturwissenschaft beschäftigt, ist kein Beweis dafür, dass die Literaturwissenschaft nicht einmal dies zuwege brachte: ihren Forschungsgegenstand klar zu definieren. Die Literaturwissenschaft wurde selbst die Anbieterin dieses Streits. Darüber, was Literatur sein soll und wie man sie adäquat betrachtet, muss tatsächlich gesellschaftsweit gestritten werden, wenn Literatur – Dramen, Romane und Gedichte – im Schulunterricht, in universitären Seminaren, im öffentlichen Kulturleben als geistige Leistung der Nation gewürdigt wird. Jede Interessengruppe, die hier nicht eigene Perspektiven und besondere Diskussionen einklagt, verabschiedet sich aus einer der wichtigsten Debatten der modernen Gesellschaft. Nach dem Vorbild der Literatur (als dem sprachlich fixierten nationalen Diskursgegenstand) wurden mit der Wende ins 19. Jahrhundert die internationaler verfassten Felder der bildenden Kunst und der ernsten Musik definiert – Felder, die zu parallelen Marktdifferenzierungen führten: Auch hier entstanden „hohe“ gegenüber „niedrigen“ Gefilden: Die hohen sollten überall dort liegen, wo gesellschaftsweite Beachtung mit Recht eingefordert wird. Der Kitsch und die Unterhaltungsmusik (“U-Musik” im Gegensatz zur “E-Musik”) konnten im selben Moment als aller Beachtung unwürdige Produktionen abgetan werden. Die Literaturdebatte muss von allen Gruppen der Gesellschaft als Teil der größeren Debatte über die Kultur und die Kunst der Nation aufmerksam beobachtet werden: Sie nimmt mehr als andere Debatten Themen der Gesellschaft auf und sie gibt Themen an benachbarte Diskussionen weiter. Dass sie zum Streit Anlass gibt, ist das Erfolgsgeheimnis der Literaturdefinition des 19. Jahrhunderts: Literatur sollen die Sprachwerke sein, die die Menschheit besonders beschäftigen – das ist zirkulär und arbiträr definiert. Es liegt im selben Moment in der Hand aller, die über Literatur sprechen, festzulegen, was Literatur ist.
21.4. GESCHICHTE DES DISKUSSIONSFELDES
85
Der literarische Kanon verdrängt den religiösen Ordnung und Fixierung gewann die Literaturdebatte nicht mit der Begriffsdefinition „Literatur“, an der sich der Streit entzündet, sondern mit den Traditionen ihres eigenen Austauschs. Was als Literatur betrachtet werden will, muss sich für einen bestimmten Umgang mit literarischen Werken eignen. Die Literatur entwickelte sich im 19. Jahrhundert zur weltlichen Alternative gegenüber den Texten der Religion, die bislang die großen Debatten der Gesellschaft einforderten. Die Literaturwissenschaft drang mit ihrem Debattengegenstand – Dramen, Romane und Gedichte – in die Lücke, die die Theologie mit der Säkularisierung zu Beginn des 19. Jahrhunderts ließ. Dabei bewährten sich bestimmte Gattungen, die „literarischen“, besser als andere – • Literatur musste, wollte sie Funktionen religiöser Texte übernehmen, öffentlich inszenierbar sein – das Drama war dies, • Literatur musste intim rezipierbar sein – insbesondere die Lyrik gewann hier Rang als Gegenstand subjektiven Erlebens, • Literatur – weltliche Fiktionen und Poesie – musste tiefere Bedeutung tragen können, wollte sie einen sekundären Diskurs rechtfertigen; dass sie das konnte, zeichnete sich seit 1670 ab (seitdem Pierre Daniel Huet mit seinem Tractat über den Ursprung der Romane als Theologe darauf verwiesen hatte, dass man weltliche Fiktionen und damit den Roman mitsamt der Poesie ganz wie theologische Gleichnisse „interpretieren“ könnte; Huets Vorschlag blieb bis in die 1770er suspekt als fragwürdige Aufwertung von weltlichen Fiktionen), • Literatur musste einen Streit über ihre Rolle in der Gesellschaft zulassen – das tat sie, nachdem man Dramen, Romanen und Gedichten schon lange zugestand, dass sie Sitten gefährdeten (oder verbesserten), • Literatur musste sich im Bildungssystem mit ähnlicher Hierarchie des Expertentums behandeln lassen wie Texte der Religion zuvor, wollte sie nicht ganz schnell beliebig zerredet werden – tatsächlich kann das Bildungssystem jedem Kind abverlangen, eine eigene Beziehung zur Literatur seiner Nation zu entwickeln; gleichzeitig bleibt enorme Expertise notwendig, um Literatur „fachgerecht“ zu analysieren und zu interpretieren, Fachexpertise, die an universitären Seminaren so exklusiv verteilt wird wie in theologischen Seminaren zuvor. Siegeszug der pluralistischen Diskussion Das Material, das im Lauf des 18. Jahrhunderts zu Literatur gemacht wurde, war zuvor nur im Ausnahmefall von Literaturzeitschriften (wissenschaftlichen Rezensionsorganen) besprochen worden. Der Austausch über Poesie und Fiktionen, über Dramen, Opern und Romane geschah vor 1750 vor allem in den Theatern und in den Romanen selbst. In den Theatern stritten die Fans über die besten Dramen und Opern. Man veranstaltete in London Wettkämpfe, bei denen man Themen ausschrieb und die beste Oper prämierte. Im Roman attackierten Autoren einander unter Pseudonymen mit der beliebten Drohung, den Rivalen mit seinem wahren Namen auffliegen zu lassen. Hier griff der sekundäre Diskurs der Literaturkritik um 1750 mit neuen Debattenangeboten ein. Die Literaturdiskussion selbst war zuerst eine rein wissenschaftsinterne Angelegenheit gewesen: Als im 17. Jahrhundert Literaturzeitschriften aufkamen, besprachen in ihnen Wissenschaftler die Arbeiten anderer Wissenschaftler. Das Publikum dieses Streits weitete sich aus, dadurch, dass die Literaturzeitschriften Themen von öffentlichem Interesse intelligent ansprachen und da die Rezensenten sich auf das breitere Publikum mit neuen Besprechungen der „belles lettres“ einließen. Wenn die Wissenschaften Dichter besprachen, gewann ihre Debatte eine ganz neue Freiheit: Fachintern, doch vor den Augen der wachsenden Öffentlichkeit besprach man hier Autoren, die außerhalb der eigenen Debatte standen. Man konnte mit ihnen weit kritischer umgehen als mit den Kollegen, die man bislang im Zentrum rezensierte. In dem Maße, in dem die Wissenschaften ihren ersten Besprechungsgegenstand (ihre eigene Arbeit) zugunsten des neuen (Poesie der Nation) erweiterten, öffneten sie die Literaturdebatte der Gesellschaft. Die Literaturdiskussion florierte fortan nicht mehr als vor allem internes Geschäft; sie agierte in ihrem Streit zugleich gegenüber zwei externen Teilnehmern: dem Publikum, das die Literaturdebatte verfolgt und vieldiskutierte Titel mit der Bereitschaft kauft, die Diskussionen fortzusetzen und gegenüber den Autoren, die nun als die Verfasser von „Primärliteratur“ dem „sekundären Diskurs“ beliebig distanziert gegenüberstehen können. Der Austausch gewann an Komplexität, als im 19. Jahrhundert die Nation ein eigenes Interesse an der neuformulierten Literatur entwickelte. Die Nationalliteratur ließ sich an Universitäten und Schulen zum Unterrichtsgegenstand machen. Der Nationalstaat bot der Literaturwissenschaft eigene Institutionalisierung an: Lehrstühle an Universitäten. Die nationalen Philologien wurden eingerichtet. Literaturwissenschaftler wurden berufen, um für Kultusministerien
86
KAPITEL 21. LITERATUR
Modell literarischer Kommunikation mit Linien des Austauschs zwischen Staat (er legt im Schulunterricht wie an Universitäten fest, was Literatur ist), Öffentlichkeit in den Medien, Verlagen, Autoren und dem Publikum
die Lehrpläne zu erstellen, nach denen an den Schulen Literatur zu besprechen ist; sie bilden die Lehrer aus, die Literatur bis in die unteren Schulklassen hinab diskutieren. Die Verlagswelt stellte sich auf den neuen Austausch ein. Kommt ein neuer Roman auf den Markt, schickt sie komplett vorgefasste Rezensionen mit Hinweisen auf die Debatten, die dieser Roman entfachen wird, an die FeuilletonRedaktionen der wichtigsten Zeitungen, Zeitschriften und Fernsehsender. Die Autoren veränderten ihre Arbeit. Mit den 1750ern kamen ganz neue Dramen und Romane auf: schwergewichtige, schwerverständliche, die gesellschaftsweite Diskussionen entfachen müssen. Romane und Dramen wurden in ganz neuem Maße „anspruchsvoll“ – Anspruch auf öffentliche Würdigung ist das neue Thema. Um mehr Gewicht auf Debatten zu gewinnen, wurde es unter den Autoren Mode, Dramen, Romane und Gedichte in epochalen Strömungen zu verfassen, Schulen zu gründen, die einen bestimmten Stil, eine bestimmte Schreibweise (die „realistische“, die „naturalistische“ etc.), eine bestimmte Kunsttheorie (die des „Surrealismus“, die des „Expressionismus“) verfochten. Autoren, die sich auf eine solche Weise verorten, werden, wenn die Aktion gelingt, als bahnbrechende besprochen, wenn sie zu spät auf den falschen Zug aufspringen, werden sie von der Kritik als „Epigonen“ gebrandmarkt. Dieses gesamte Spiel kennt kein Pendant vor 1750. Die meisten Stilrichtungen, die wir (wie das „Barock“ und „Rokoko“) vor 1750 ausmachen, sind erst später geschaffene Konstrukte, mit denen wir den Eindruck erwecken, dass Literatur schon immer Debatten fand, wie sie sie seit dem 19. Jahrhundert findet. Die Autoren organisierten sich in Assoziationen wie dem P.E.N.-Club international. Sie formierten Gruppen wie die „Gruppe 47“ und Strömungen. Mit Manifesten begannen sie, dem sekundären Diskurs Vorgaben zu machen. Im Einzelfall ließen sie sich auf Fehden mit Literaturpäpsten ein, um auf direktestem Weg die Literaturdiskussion auf sich zu ziehen. Autoren nehmen Literaturpreise an oder schlagen sie, wie Jean-Paul Sartre den ihm verliehenen Nobelpreis für Literatur, im öffentlichen Affront aus. Sie halten Dichterlesungen in Buchhandlungen – undenkbar wäre das im frühen 18. Jahrhundert gewesen. Sie begeben sich in den „Widerstand“ gegen politische Systeme, sie schreiben Exilliteratur aus der Emigration heraus.
21.4. GESCHICHTE DES DISKUSSIONSFELDES
87
Verfolgung von Literatur: Bücherverbrennung 1933
Mit all diesen Interaktionsformen gewann der Austausch über Literatur eine Bedeutung, die der Austausch über die Religion kaum hatte (geschweige denn der Austausch über Literatur im alten Wortsinn oder derjenige über Poesie und Romane, wie er vor 1750 bestand). Das brachte eigene Gefahren mit sich. Die Literaturwissenschaft und der von ihr ausgebildete freiere Bereich der Literaturkritik in den Medien sind erheblichen Einflussnahmen der Gesellschaft ausgesetzt. Die Gesellschaft klagt neue Debatten ein, fordert neue politische Orientierungen, erzwingt von der Literaturkritik Widerstand oder Anpassung. Es gibt in der pluralistischen Gesellschaft in der Folge eine feministische Literaturwissenschaft wie eine marxistische, oder (scheinbar unpolitischer) eine strukturalistische und so fort. Eine Gleichschaltung der Gesellschaft, wie sie das Dritte Reich durchführte, greift konsequenterweise gezielt zuerst in den Literaturbetrieb ein. Die institutionalisierte Literaturwissenschaft lässt sich sehr schnell gleichschalten, Lehrstühle werden neu besetzt, Lehrpläne bereinigt, Literaturpreise unter neuen Richtlinien vergeben. Die Gleichschaltung der Verlagswelt und der Autorenschaft ist die schwierigere Aufgabe der Literaturpolitik, der totalitäre Staaten zur Kontrolle der in ihnen geführten Debatten große Aufmerksamkeit schenken müssen. Rückblick: Ein neuer Bildungsgegenstand wurde geschaffen Warum die Nation überhaupt ein solches Interesse am pluralistischen und jederzeit kritischen Gegenstand „Literatur“ und den Debatten nationaler „Kunst“ und „Kultur“ entwickelte: Europas Nationen antworteten mit der Einführung nationalstaatlicher Bildungssysteme und der allgemeinen Schulpflicht – durchaus auch – auf die Französische Revolution. Wer aufsteigen wollte, sollte, so das Versprechen, das jede weitere Revolution erübrigen musste, es in der Nation beliebig weit bringen können – vorausgesetzt, er nutzte die ihm angebotenen Bildungschancen. In der Praxis blieben Kinder unterer Schichten bei aller Chancengleichheit finanziell benachteiligt. Weit schwerer wog für sie jedoch, was sie an Erfahrungen frühzeitig in all den Schulfächern machten, in denen die neuen Themen angesagt waren: Wer in der Gesellschaft aufsteigen wollte, würde seinen Geschmack anpassen müssen. Er würde sich ausschließlich für hohe Literatur, bildende Kunst und ernste Musik begeistern müssen und am Ende mit seinen nächsten Angehörigen keine Themen mehr teilen, ihre Zeitungen verachten wie ihre
88
KAPITEL 21. LITERATUR
München: der Max-Joseph-Platz, vor der Säkularisation der Platz des Franziskanerklosters
Nachrichten. Die Frage war nicht, ob man aufsteigen konnte. Die Frage war, ob man bei diesen Aussichten aufsteigen wollte? Erst das ausgehende 20. Jahrhundert brachte hier eine größere Nivellierung der „Kulturen“ innerhalb der Gesellschaft – nicht wie in der linken politischen Theorie gedacht durch eine Erziehung, die Arbeiterkinder an die hohe Kultur heranführte, sondern durch neue Moden der Postmoderne, in denen „niedere“ Kultur, „Trash“, plötzlich „Kultstatus“ gewann. Der Verlierer im Kampf um gesellschaftliche Diskussionen und Aufmerksamkeit scheint bei alledem die Religion gewesen zu sein. Die Literatur ist gerade an dieser Stelle eine interessant offene Konstruktion. Die Texte der Religion können dort, wo man Literatur diskutiert, jederzeit als die „zentralen Texte der gesamten sprachlichen Überlieferung“ eingestuft werden. Aus der Sicht der Literaturwissenschaft liegen die Texte der Religion nicht außerhalb, sondern mitten im kulturellen Leben der Nation. Die Texte der Religion stehen zur Literatur als dem großen Bereich aller textlichen (nach Nationen geordneten) Überlieferung nahezu so ähnlich wie die Religionen selbst zu den Staaten, in denen sie agieren. Es ist dies der tiefere Grund, warum sich das Konzept der Literatur, wie es heute die Literaturwissenschaft beschäftigt, weitgehend ohne auf Widerstand zu stoßen, weltweit ausdehnen ließ. dient der Bilderpositionierung, bitte nicht entfernen
21.4.4
Literaturen: Das international fragwürdige Konzept
Die moderne Literaturdebatte folgt vor allem deutschen und französischen Konzepten des 18. und 19. Jahrhunderts. Deutsche Journale wie Lessings Briefe die Neueste Literatur betreffend wandten sich früh dem neuen Gegenstand zu. Sie taten dies gerade im Verweis auf ein nationales Defizit. Mit der Französischen Revolution erreichte Frankreich das Interesse an einem säkularen textbasierten Bildungsgegenstand. Wer sich durch die englische Publizistik des 19. Jahrhunderts liest, wird dagegen feststellen, dass das Wort „Literatur“ hier noch bis Ende des 19. Jahrhunderts synonym für die Gelehrsamkeit stehen konnte. An Themen des nationalen Austauschs fehlte es in Großbritannien nicht – die Politik und die Religion lieferten sie zur freier Teilnahme an allen Diskussionen. Die Nation, die die Kirche im 16. Jahrhundert dem Staatsgefüge einverleibt hatte, fand erst spät eine eigene der kontinentalen Säkularisation gleichkommende Debatte. Die wichtigste Geschichte der englischen Literatur, die im 19. Jahrhundert erschien, Hippolyte Taines History of English Literature brachte die neue Wortverwendung als Anstoß von außen ins Spiel und machte verhältnismäßig spät klar, welche Bedeutung England in der neu zu schreibenden Literaturgeschichte selbst gewinnen konnte. Das Konzept nationaler Literaturen wurde von Europa aus den Nationen der Welt vorgelegt. Es fand am Ende weltweit
21.4. GESCHICHTE DES DISKUSSIONSFELDES
89
Pearl S. Buck, Nobelpreis 1938
Akzeptanz. Der Buchmarkt gestaltete sich im selben Geschehen um: aus einem im frühen 18. Jahrhundert marginalen Feld des Buchangebots wurde die zentrale Produktion. Es drohen mit dem Konzept nationaler Literaturen allerdings fragwürdige Wahrnehmungen: • Wo von Literaturen gesprochen wird, ist in der Regel nicht geklärt, ob diese sich tatsächlich in den diskutierten Traditionen entwickelten. Die europäischen Literaturgeschichten hebeln gezielt konträre Traditionskonzepte
90
KAPITEL 21. LITERATUR aus: das der Poesie, das des in die Historie eingebetteten Romans, das der Belletristik, als eines Marktes, der sich offensichtlich als europäischer und heute weltweiter entwickelte. Man kann nicht von „nationalen Belletristiken“ sprechen – es fehlt im selben Moment eine Geschichte des größeren Marktes, der sich durchaus nicht in nationalen Linien entwickelte. Kaum etwas wissen wir von außereuropäischen Traditionskonzepten. • Wo von Literatur gesprochen wird, wird in der Regel unterstellt, dass sie sich als Feld der Texte tieferer Bedeutung und höherer sprachlicher, „literarischer“, Qualität entwickelte. Wo von Literatur der Zeit vor 1750 gesprochen wird, ist in der Regel nicht thematisiert, dass die Literaturbegriffe, die dabei als zeitgenössische in Anschlag gebracht werden, genau dies nicht sind. Der in der Germanistik kursierende „Literaturbegriff des Barock“ ist nicht der „Literatur“-Begriff des 17. Jahrhunderts, noch dessen „Poesie“-Begriff noch irgendein vergleichbares, mit einem Wort des 17. Jahrhunderts fassbares Konstrukt. Er entstand im 19. und 20. Jahrhundert in der Interpretation von Tragödien und Romanen des 17. Jahrhunderts, die wir gerne für Literatur des 17. Jahrhunderts erachten würden. Wir schaffen hier Konzepte und Denkmuster anderer Zeiten und Kulturen nach unseren Wünschen. • Funktionen, die in unseren Gesellschaften Literatur einnimmt (im Schulunterricht behandelt, in Zeitschriften rezensiert zu werden etc.), nahmen vor 1750 andere Produktionsfelder ein: die Religion, die Wissenschaften, um in Europa zu bleiben. Literaturgeschichten pflegen dies kaum zu thematisieren. Die Literatur bestand, sie musste sich jedoch, so die einfache Theorie, ihren Platz erst erobern – das verstellt weitgehend jeden Blick darauf, welche Rolle die Literaturbetrachtung bei der Ausbildung ihres Gegenstands spielte und in jedem Moment spielt, in dem sie Literaturgeschichte setzt.
21.4.5
Tendenzen: Der „erweiterte Literaturbegriff“? – der „Tod der Literatur“?
Aus einer nationalliterarischen Perspektive wurde dankbar auf das Konzept nationaler Literaturen zurückgegriffen, da es die jeweilige kulturelle Identität nicht antastete. Die Komparatistik entwickelte jedoch schon früh mit dem Konzept der Weltliteratur ein transnationales Literaturmodell, das – jenseits einer nationalen oder ökonomischen Vorstellung von Literatur(markt) – ein kosmopolitisches Miteinander der Literaturen der Welt gegen die verengende nationale Perspektive setzte. Weitaus mehr Einsprüche rief der enge Literaturbegriff hervor. Sowohl die Schulen der textimmanenten Interpretation, die wie der Strukturalismus die Bedeutung im einzeln vorliegenden Textstück suchen, wie die Schulen der gesellschaftsbezogenen Literaturinterpretation (die vom Marxismus bis zu den Strömungen der Literatursoziologie einen Blick auf die Gesellschaft einfordern), traten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts für einen „weiten“ Literaturbegriff ein. Der schien erstrebenswert, da er es Literaturkritikern erlauben würde, auch politische Texte, Werbung und Alltagstexte ideologiekritisch zu besprechen. Die Vertreter des Poststrukturalismus erweiterten in den 1980er und 1990er Jahren ihren Text- wie ihren Sprachbegriff noch entschiedener. Roland Barthes hatte in den 1950er Jahren bereits die Titelcover von Zeitschriften genauso wie das neue Design eines Autos in ihren Botschaften besprochen. Eine Selbstverständlichkeit wurde der erweiterte Sprachbegriff in der Filmwissenschaft. Hier spricht man ganz ohne weiteres von der „Bildsprache“ eines Regisseurs, und über eine solche Sprache müssen Literaturwissenschaftler sich äußern können. Die moderne Kulturwissenschaft, die „Cultural Studies“ setzen zwar eine umfassende Interpretationspraxis fort, ihr Gegenstand wird jedoch in der „Kultur“ definiert. Wenn die Literaturwissenschaft sich auf sprachliche Kunstwerke spezialisiert, hat dies durchaus Vorteile. Sie hält im selben Moment andere Wissenschaftler davon ab, im eigenen Forschungsfeld als Experten aufzutreten. Die Literaturdiskussion kann letztlich sehr frei festlegen, was ihr Gegenstand ist – sie kann sich auf ein gut gehendes Kerngeschäft, Literatur im engen Sinn, ausrichten, oder auf andere Diskussionen und dazu mit einem weiten Literaturbegriff auftreten. Der wiederkehrende Warnruf, der Tod der Literatur stehe bevor, ist am ehesten ein Spiel mit der Aufmerksamkeit der Gesellschaft, die den Austausch über Literatur verfolgt und verteidigt. dient der Bilderpositionierung, bitte nicht entfernen
21.5 Arten von Literatur und Adressaten • Backfischroman
21.6. BUCHMESSEN
91
• Belletristik • Digitale Poesie • Erbauungsliteratur • Fachliteratur • Frauenliteratur • Gebrauchsliteratur • Horrorliteratur • Kinder- und Jugendliteratur • Tendenzliteratur • Nationalliteratur • Mädchenliteratur • Trivialliteratur • Unterhaltungsliteratur • Weltliteratur
21.6 Buchmessen → Hauptartikel: Buchmesse
• Leipziger Buchmesse • Frankfurter Buchmesse
21.7 Literatur und Internet 21.7.1
Sammlungen von Literatur im Internet
• Das Projekt Gutenberg-DE stellt zahlreiche Literatur ins Internet. • Trotz ähnlich klingender Domain nicht damit verbunden ist das Project Gutenberg, das ebenfalls Literatur in zahlreichen Sprachen zur Verfügung stellt. Interessant ist auch die Digitale Bibliothek: • DigBib.org: Digitale Bibliothek Volltexte gemeinfreier Publikationen zwischen 1750 und 1930: • Lexikus.de: Lexikus – Literaturprojekt E-Texte der Philosophie, Religion, Literatur etc. • Zeno.org
92
KAPITEL 21. LITERATUR
21.7.2
Im Internet entstandene Literatur
Im Internet wird aber nicht nur Literatur zur Verfügung gestellt, sondern auch Literatur geschrieben. Beispiele sind Digitale Poesie, Weblogs oder kollaboratives Schreiben im Netz. Digitale Literatur folgt anderen Kriterien als herkömmliche Literatur. Literatur im Internet ist von Aspekten der Technik, Ästhetik und Kommunikation geprägt. Das Internet eignet sich dafür um über zeitliche und räumliche Distanzen hinweg zu kommunizieren und multimediale Aspekte zu vereinen und zu integrieren. Außerdem unterliegen elektronische Medien einer beständigen Metamorphose. So haben beispielsweise Neal Stephenson und sein Team mit dem Schreiben eines Romans (The Mongoliad)[3] im Internet begonnen, bei dem eine Community von Autoren interaktiv mitschreibt. Neben dem eigentlichen Text gibt es eine eigene E-Publishing-Plattform („Subutai“) mit Videos, Bildern, einem Wiki und einem Diskussionsforum zum Roman.
21.8 Literatursoftware Zur Verwaltung von Literatur gibt es mittlerweile zahlreiche Programme. Mit ihnen lassen sich z. B. eigene Literatursammlungen nach spezifischen Merkmalen kategorisieren. Die Abfragen brauchen teilweise nicht von Hand eingegeben zu werden, es reicht, z. B. den Autor bzw. den Titel einzugeben und daraufhin eine Suche in bestimmten Datenbanken zu tätigen. Die Ergebnisse können dann einfach übernommen werden. Siehe auch: Literaturverwaltungsprogramm
21.9 Literaturdatenbanken → Hauptartikel: Literaturdatenbank Eine Literaturdatenbank katalogisiert den Bestand aktueller und älterer Literatur. Hier finden vermehrt digitale Kataloge bzw. Online-Literaturdatenbanken ihren Gebrauch.
21.10 Literaturen nach Sprachen und Nationen → Hauptartikel: Weltliteratur
21.11 Bereiche schriftlicher und sprachlicher Überlieferung 21.12 Die literarischen Gattungen 21.13 Siehe auch • Literalität • Literarizität/Poetizität • Literaturangabe – Hinweise zur Technik des (richtigen) Zitierens. • Literaturkarte – Kartierung von literarischen Räumen und Topographien. • Schriftsteller
21.14. (SEKUNDÄR-)LITERATUR
93
21.14 (Sekundär-)Literatur (Literatur über die Literatur)
21.14.1
Nachschlagewerke
siehe auch: Literaturlexikon • Peter Stein, Hartmut Stein: Chronik der deutschen Literatur. Daten, Texte, Kontexte, Kröner, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-520-84201-5. • Bibliographisches Institut und F. A. Brockhaus Verlag: Der Brockhaus Literatur: Schriftsteller, Werke, Epochen, Sachbegriffe. (Lexikon) Mannheim, 3. Auflage, 2006. 960 S. ISBN 978-3-7653-3133-6. • Elisabeth Frenzel: Stoffe der Weltliteratur, Kröner Verlag, 10. Auflage 2005, ISBN 978-3-520-30010-2. • Elisabeth Frenzel: Motive der Weltliteratur, Kröner Verlag, 6. Auflage 2008, ISBN 978-3-520-30106-2. • Gero von Wilpert: Lexikon der Weltliteratur – Deutsche Autoren, Kröner Verlag 2004, ISBN 978-3-520-837042. • Gero von Wilpert: Lexikon der Weltliteratur – Fremdsprachige Autoren, Kröner Verlag 2004, ISBN 978-3-52083804-9. • Gero von Wilpert: Sachwörterbuch der Literatur, Kröner Verlag 2001, ISBN 978-3-520-23108-6. • Kindlers Literaturlexikon • Kritisches Lexikon zur deutschsprachigen Gegenwartsliteratur • Kritisches Lexikon zur fremdsprachigen Gegenwartsliteratur
21.14.2
Klassische Literaturdefinitionen
Die Autoren dieser Titel legen ein Corpus von in ihren Augen literarischen Werken fest und versuchen dann, in einer wissenschaftlichen und subjektiven Analyse dieser Werke auszumachen, was Literatur grundsätzlich auszeichnet. • René Wellek: Literature and its Cognates. In: Dictionary of the History of Ideas. Studies of Selected Pivotal Ideas. Band 3, ed. Philip P. Wiener, New York 1973, S. 81–89. • René Wellek, Austin Warren: Theorie der Literatur. Athenäum Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt a.M. 1972, ISBN 3-8072-2005-4. • Paul Hernadi, What Is Literature? London 1978, ISBN 0-253-36505-8 Sammelband zum Begriff Literatur – enthält unter anderem von René Wellek: „What Is Literature?“
• Helmut Arntzen: Der Literaturbegriff. Geschichte, Komplementärbegriffe, Intention. Eine Einführung. Münster: Aschendorff, 1984. ISBN 3-402-03596-0 Kontrastiert verschiedene Literaturbegriffe miteinander, die samt und sonders als Begriffe des in unseren Augen literarischen Materials gewonnen werden.
• Wolf-Dieter Lange: Form und Bewusstsein. Zu Genese und Wandlung des literarischen Ausdrucks. In: Meyers kleines Lexikon Literatur. Mannheim 1986. Ist ein typischer Aufsatz zum Thema – Lange stellt Titel, die ihm Literatur sind zusammen und erkennt, dass Literatur schon immer besonders ausdrucksstark war (und darum, so seine Mutmaßung, auf den Schrei der ersten Menschen zurückgehe).
• Gisela Smolka-Koerdt, Peter M Spangenberg, Dagmar Tillmann-Bartylla (Hrsg): Der Ursprung von Literatur. Medien, Rollen, Kommunikationssituationen 1450–1650 München: Wilhelm Fink, 1988. ISBN 3-7705-2461-6 Sammlung von Aufsätzen zu in unseren Augen literarischen Genres am Beginn der frühen Neuzeit.
• Zweideutigkeit als System. Thomas Manns Forderung an die Kunstgattung Literatur.
94
KAPITEL 21. LITERATUR
21.14.3
Begriffs- Und Diskursgeschichte
• Roland Barthes: Histoire ou Litérature? In: Sur Racine. Paris 1963, S. 155; erstveröffentlicht in Annales, 3 (1960). Barthes verwies als erster darauf, dass das Wort „Literatur“ noch im Blick auf die Zeit Racines nur „anachronistisch“ zu verwenden sei – wurde darauf von René Wellek (1978) heftig angegriffen – das Wort habe es durchaus gegeben, wobei Wellek verschwieg, dass die Titel, die er dazu zitierte, sich nicht mit Literatur in unserem Sinne befassten. Barthes starb 1980, Welleks Antwort blieb als korrekte Richtigstellung stehen.
• Jürgen Fohrmann: Projekt der deutschen Literaturgeschichte. Entstehung und Scheitern einer nationalen Poesiegeschichtsschreibung zwischen Humanismus und Deutschem Kaiserreich (Stuttgart, 1989), ISBN 3-476-006603 Ist die erste germanistische Arbeit, die den Themenwechsel im Blick auf „Literaturgeschichten“ skizzierte, und daran Überlegungen zum Aufbau der Germanistik im 19. Jahrhundert anknüpfte.
• Kian-Harald Karimi: ‚Des contes qui sont sans raison, et qui ne signifient rien‘ – Vom ‚Roman der französischen Philosophen’ zum philosophischen Roman. In: Christiane Solte-Gressner, Margot Brink (Hrsg.): Écritures. Denk- und Schreibweisen jenseits der Grenzen von Literatur und Philosophie. Stauffenburg, Tübingen 2004, S. 71–88. Bestimmt das Verhältnis von Literatur und Philosophie, wobei die Literatur der Moderne, besonders der Roman selbst zu einem Ort philosophischer Reflexion wird und sich nicht mehr darauf beschränkt, diese wie im Zeitalter der Aufklärung zu illustrieren, sondern selbst zu entfalten.
• Lee Morrissey: The Constitution of Literature. Literacy, Democracy, and Early English Literary Criticism (Stanford: Stanford UP, 2008). Zur Interaktion zwischen Literaturkritik und Literaturproduktion sowie zum Zusammenhang zwischen Literatur und Öffentlichkeit im englischsprachigen Raum.
• Rainer Rosenberg: „Eine verworrene Geschichte. Vorüberlegungen zu einer Biographie des Literaturbegriffs“, Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik, 77 (1990), 36-65. Konstatiert die Bedeutungen der Begriffe „Poesie“, „Dichtung“, „Belles Lettres“, „Schöne Wissenschaften“, „Schöne Literatur“, „Literatur“ für verschiedene Zeitpunkte – und beklagt, dass darin kein System erkennbar sei – verfasst ohne den Denkschritt Fohrmanns, nachdem die Literaturwissenschaft hier Themen adoptierte und ihr altes Thema aufgab, um etwas neues zu besprechen.
• Olaf Simons: Marteaus Europa oder Der Roman, bevor er Literatur wurde (Amsterdam/ Atlanta: Rodopi, 2001), ISBN 90-420-1226-9 Bietet S. 85–94 einen Überblick über die Geschichte des Wortes Literatur und S. 115–193 einen genaueren Blick auf die Literaturdebatte 1690–1720; im Zentrum mit der Positionsveränderung des Romanmarkts zwischen dem frühen 18. Jahrhundert und heute befasst.
• Richard Terry: The Eighteenth-Century Invention of English Literature. A Truism Revisited. In: British Journal for Eighteenth Century Studies, 19.1, 1996, S. 47–62. Konstatiert einleitend, dass es nun spannend ist, zu erfassen, was all das war, was uns heute „Literatur“ ist, und welche Rolle es spielte, bevor man anfing es als „Literatur“ zu diskutieren. Gibt Überblick über Titel, die Details des Problems untersuchten.
• Winfried Wehle: Literatur und Kultur – Zur Archäologie ihrer Beziehungen. In: Jünke, Zaiser, Geyer (Hrsg.): Romanistische Kulturwissenschaft, Würzburg 2004, S. 65–83 (PDF). • Jannis Androutsopoulos: Neue Medien – neue Schriftlichkeit? In: Mitteilungen des Deutschen Germanistenverbandes, Nr. 1/2007, S. 72–97 (PDF; 9,7 MB). • Christiane Heibach: Literatur im Internet: Theorie und Praxis einer kooperativen Ästhetik. Dissertation, Heidelberg 1999, ISBN 3-89825-126-8.
21.15 Weblinks Portal: Literatur – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Literatur Wiktionary: Literatur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Wikiquote: Literatur – Zitate Commons: Literatur – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien Dateien: Literatur – lokale Sammlung von Bildern und Mediendateien Wikisource: Hauptseite – Quellen und Volltexte Wikibooks: Literatur – Lern- und Lehrmaterialien
21.16. EINZELNACHWEISE
95
Wikinews: Literatur – in den Nachrichten
• Literatur zum Schlagwort Literatur im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek • Bibliographie der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft – Bibliographische Informationsquelle für Germanisten • Universität Essen – Namen und Sachbegriffe der Literatur • Das Carpe – Literaturwelt – Literatur-Linksammlung • Jost Schneider: Literatur, in: Basislexikon Literaturwissenschaft, Bochum.
21.16 Einzelnachweise [1] Siehe Rainer Rosenberg: „Eine verworrene Geschichte. Vorüberlegungen zu einer Biographie des Literaturbegriffs“, Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik, 77 (1990), 36-65 und Olaf Simons: Marteaus Europa oder Der Roman, bevor er Literatur wurde (Amsterdam/ Atlanta: Rodopi, 2001), S. 85–94. [2] Für eine Diskussion dieser Statistik siehe Olaf Simons, Our Knowledge has Gaps Critical Threads, 19. April 2013. [3] Siehe dazu: http://oe1.orf.at/programm/269317
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4035964-5
Kapitel 22
Literaturkritik Die Literaturkritik oder Literaturbesprechung als Feld der Literaturdiskussion macht es sich anhand von Rezensionen zur Aufgabe, Werke der Literatur zu bewerten und einzuordnen. Sie erörtert aktuelle Neuerscheinungen, unterwirft aber auch immer wieder Werke weit älteren Datums kritischen Neubewertungen. Dabei bezieht sie gegebenenfalls in Vergleichen die Tendenzen landesweiter oder/und internationaler Literaturen in ihre Diskurse mit ein. (Siehe hierzu auch unter Literatur den Abschnitt: Geschichte des Diskussionsfeldes) Eine Literaturkritik zu verfassen kann wiederum synonym gebraucht werden u. a. für das Verfassen einer monografischen oder essayartigen Abhandlung, beispielsweise über das Gesamtwerk eines Autors. Häufiger bezeichnet die Formulierung jedoch die allein ein literarisches Werk würdigende Literaturkritik, die auch Literaturrezension, Buchrezension, Buchbesprechung und Buchkritik genannt wird. Literaturkritiker bzw. Rezensenten literarischer Werke sehen sich häufig als im Dienst des Publikums und/oder der Literatur stehend und bewerten die Werke im Hinblick auf implizite oder explizite Kriterien, die gegebenenfalls wie in der Literaturwissenschaft auch mit Verweisen auf entsprechende Literaturtheorien argumentieren. Die im Deutschen übliche Trennung zwischen Literaturkritik und Literaturwissenschaft ist in den angelsächsischen Ländern weniger ausgeprägt, der dort gebräuchliche Begriff literary criticism umfasst beides.
22.1 Wegbereiter deutschsprachiger Literaturkritik Vorbereitet wurde die deutschsprachige Literaturkritik im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert von der philologischen Textkritik, die ihre Anregungen französischen Denkern wie Pierre Bayle verdankte. So entwickelte Johann Christoph Gottsched in seinem Versuch einer Critischen Dichtkunst (1730) eine strenge Regelpoetik, auf deren Grundlage die Qualität von Literatur beurteilbar werden sollte. 1841 folgten Johann Jacob Bodmers Critische Betrachtungen über die poetischen Gemaehlde der Dichter.[1] Die Leistung von Literaturtheoretikern wie Gottsched und Bodmer liegt darin, dass sie erstmals Kriterien entwickelten, an denen Literaturkritik sich orientieren konnte. Die folgende Liste beansprucht keine Vollständigkeit, sucht jedoch – sortiert nach deren jeweiligem Geburtsjahr – zumindest einige der wichtigsten Literaturkritiker zu benennen: • Gotthold Ephraim Lessing (1729–1781) – Auch wenn Marcel Reich-Ranicki Lessing nur bedingt als „großen“ Literaturkritiker anerkennen mag, da seine hinterlassenen Kritiken „längst verblaßt und bestenfalls von historischer Bedeutung“ sind, räumt er ein: „Doch was wir dem Theoretiker der Kritik schulden, ist zu einem erheblichen Teil noch keineswegs überholt.“ Und er bekräftigt im Anschluss daran ausdrücklich eine Anmerkung aus dem Jahr 1806 von Adam Müller (1779–1829), wonach Lessing „eigentlicher Urheber, Vater der deutschen Kritik“ sei.[2] • Friedrich Nicolai (1733–1811) • Friedrich Schlegel (1772–1829) • Ludwig Börne (1786–1837) • Heinrich Heine (1797–1856) 96
22.2. LITERATURKRITISCHE TEXT- UND MEDIENFORMATE
97
• Moritz Heimann (1868–1925) • Karl Kraus (1874–1936) • Kurt Tucholsky (1890–1935) – Seine meist „marktzugewandten“, vergleichsweise kurzen Rezensionen unterscheiden sich von den ansonsten weit umfangreicheren und analytischeren Essays in der Literaturkritik. Wiewohl „exquisiter Literaturkenner“ verfasst er keine Sachverständigengutachten, sondern „ungezwungene Berichte eines Lesers […], der sich beklagt oder begeistert“. Laut Reich-Ranicki ist er damit ein „genialer Conférencier, doch jener Tradition der deutschen Kritik treu, die einst Lessing begründet hat.“ [3] • Friedrich Sieburg (1893–1964) • Hans Mayer (1907–2001) • Golo Mann (1909–1994) • Hilde Spiel (1911–1990) • Marcel Reich-Ranicki (1920–2013) • Walter Jens (1923–2013) • Joachim Kaiser (* 1928) → Zur historischen Entwicklung der Literaturkritik siehe auch unter Literatur die Abschnitte: Definitionen sowie Geschichte des Diskussionsfeldes
22.2 Literaturkritische Text- und Medienformate • Literaturkritiken können einen literaturwissenschaftlichen Ansatz haben, der zuweilen sogar streng geisteswissenschaftlichen bzw. philologischen Ansprüchen genügen will und sich so analytisch wie ausführlich auf ein Werk im Kontext seines Autors, seiner vorherigen Werke und seiner Lebensumstände einlässt. Literaturkritiken mit diesem Anspruch wurden und werden in der Regel wiederum in eigenständigen Büchern, u. a. als Monografie publiziert. Wiewohl als Sekundärliteratur eigentlich nachgeordnet, wurden und werden insbesondere Literaturkritiken aus der Frühzeit wegen ihrer die Zeiten überdauernden Qualität als eigenständige, durchaus auch unterhaltsame Meisterwerke der Literatur geschätzt. Weit populärer sind jedoch die kleineren publizistischen Formen, die ihren Niederschlag in Fachzeitschriften und vor allem im Feuilleton von Zeitungen und Zeitschriften finden: • in Literaturrezensionen, die als essayartige Abhandlungen analog zum literaturwissenschaftlichen Ansatz für ihre noch sehr weitgehende, Quellen kennzeichnende und mehrere Seiten umfassende Analyse eines Werkes jedoch eine literarische Ausformung suchen, meist in zuspitzender Pointierung, bei negativer Bewertung zuweilen sogar als Polemik. Autoren solcher Literaturkritiken machen sich selbst dabei als Person durchaus kenntlich und nutzen für diese Art der Rückschau auf ein literarisches Werk zumeist die Ich-Perspektive. • in Literaturrezensionen bzw. Buchbesprechungen, die vergleichsweise knapp den Inhalt eines Werkes nur noch andeuten – ohne z. B. das Ende zu verraten – und dem dann eine etwas ausführlichere Bewertung des Gesamteindrucks anfügen. Sie umfassen in der Regel ein bis drei Normseiten, als Kurzhinweise zuweilen weit weniger. Autoren solcher Literaturkritiken bleiben als Person im Hintergrund. Selbst ihre namentliche Signatur am Ende ihrer Artikel wird bei Zitaten nicht selten unterschlagen und nur noch das sie veröffentlichende Printmedium genannt. Sehr große Verbreitung finden Literaturrezensionen im Internet, wobei hier inzwischen vermehrt auch auf reine Kundenmeinungen abgehoben wird. → Siehe hierzu auch den Abschnitt unten: Literaturrezensionen im Feuilleton In den dem Feuilleton anverwandten Kultursendungen von Rundfunk und Fernsehen wurden für die Literaturkritik spezifische Formen gesucht. • Kaum noch üblich ist im Rundfunk das reine Verlesen einer Kritik, stattdessen wird meist wie im Deutschlandradio ein Literaturkritiker zu einem Werk interviewt.
98
KAPITEL 22. LITERATURKRITIK • Die vermutlich weltweit erste Buchbesprechung im Fernsehen entstand bereits Mitte 1939 und prägte das bis heute gebräuchliche Format einer TV-Rezension: Gezeigt werden Kameraeinstellungen mit dem Buchcover im Zentrum, mit einem Moderator und einem Experten, sowie von Schauspielern nachgespielte illustrierende Szenen.[4] Im Nachkriegs-Fernsehen orientierten sich Büchersendungen wie das „Bücherjournal“ auf N3 an diesem Format, ließen ebenfalls einzelne Szenen eines Buch von nachspielen und bewerteten das Buch am Ende des jeweiligen Beitrags. • Marcel Reich-Ranicki hingegen diskutierte von 1988 bis 2001 zusammen mit Hellmuth Karasek und Sigrid Löffler sowie später Iris Radisch regelmäßig literarische Werke in der ZDF-Fernsehsendung „Das literarische Quartett“ – als literaturkritisches Expertengespräch ohne Spielszenen, aber ebenfalls mit großformatiger Präsentation des Buchcovers. Danach wurde im ZDF bis Mitte 2008 Elke Heidenreichs Sendung „Lesen!“ ausgestrahlt, die allerdings von vorneherein nicht als literatur-kritische Sendung konzipiert war, sondern allein auf den subjektiven Geschmack Heidenreichs abhob. In der ARD setzt seit 2003 Denis Scheck mit seiner Sendung „Druckfrisch“ neue gestalterische Akzente, indem er u.a. die in den Bestsellerlisten von Der Spiegel und buchreport aktuell jeweils zehn meist verkauften Belletristik- und Sachbuch-Hardcover-Ausgaben in plakativen Kurzrezensionen bespricht und danach nicht selten auch gleich in die Tonne wirft.[5]
Die Wirkung solcher im Fernsehen ausgestrahlten Literaturkritik übertrifft die in den Printmedien bei weitem und kann unmittelbar über die Erfolgschancen oder auch den Misserfolg eines Buchs entscheiden. Insgesamt aber wird nicht nur die im Fernsehen ausgestrahlte Literaturkritik des Öfteren nicht zuletzt als Teil einer Kulturindustrie kritisiert.
22.3 Literaturrezensionen im Feuilleton Die Literaturrezension im Feuilleton, auch Buchrezension, Buchbesprechung oder Buchkritik genannt, ist als Disziplin der Literaturkritik eine der bislang gebräuchlichsten und bekanntesten Formen der Rezension. Für die Allgemeinheit gedacht, werden Rezensionen literarischer Werke in Printmedien wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen, in Rundfunk und Fernsehen sowie im Internet veröffentlicht. Für spezielle Themenfelder, z. B. Kinder- und Jugendliteratur, finden sich aber auch jeweils darauf ausgerichtete Fach- und Themenzeitschriften. Rezensionen dieser Art dienen zur Orientierung und Einordnung der jährlich neuerscheinenden Buchtitel, auch wenn sie nur einem Bruchteil dieser Neuerscheinungen Aufmerksamkeit schenken können. Zielgruppe sind neben der interessierten Leserschaft von Büchern u. a. auch Bibliotheken.
22.3.1
Äußere Form
Buchrezensionen enthalten in der Regel neben den bibliografischen Angaben (Autor, Titel, Verlag, Preis, Erscheinungsjahr, etc.) und der Beschreibung äußerer Merkmale (Einbandart, Druckbild, Illustrationen etc.) eine Vorstellung von Aufbau, Inhalt und Zielsetzung des Werkes, sowie eine kritische Würdigung bzw. Beurteilung der Qualität des Textes. Die Buchrezension kann der literarischen Form und dem Umfang nach als Essay verfasst sein, sehr häufig ist jedoch die eher knapp gehaltene, kaum mehr als ein, zwei Seiten umfassende Buchbesprechung, die sich meist nur noch als entweder summarisch empfehlender oder ablehnender Hinweis auf ein Werk versteht.
22.3.2
Prozedere und Erwartungshaltung
Je nach Größe eines Verlages wird neben anderen Werbemaßnahmen wie Frühjahrs- und Herbstprospekten ein gewisser Anteil einer Buchauflage für Rezensions- und Leseexemplare sowie Fahnenausdrucke einkalkuliert. Die Bestellung und Verteilung dieser sich per se als Werbematerial verstehenden Gratisexemplare erfolgt in der Regel nach folgendem Muster: • Meist drei bis vier Monate vor Erscheinen des Frühjahrs- oder Herbstprogramms werden die Prospekte möglichst genau nach Interessenlage abgestimmt an die Redaktionen und den Redaktionen zuarbeitenden Freien Mitarbeitern verschickt. • Die Freien Mitarbeiter leisten nicht selten einen großen Teil der Vorarbeit an Prospektsichtung, die jedes Halbjahr je nach Interessengebiet bis zu einem Drittel Regalmeter und mehr umfassen kann. Sie leiten ihre
22.3. LITERATURREZENSIONEN IM FEUILLETON
99
Vorschläge an die Redakteure weiter, die mit ihnen dann eine endgültige Auswahl treffen und entsprechende Aufträge an sie vergeben. • Redakteure oder/und Freie Mitarbeiter bestellen dann je nach Dringlichkeit Fahnen, das sind ungebundene und manchmal auch vom Autor noch nicht endgültig freigegebene Druckseiten des kompletten Werkes, oder die Rezensionsexemplare aus der fertiggestellten Auflage. Leseexemplare unterscheiden sich insofern von ihnen, als sie zwar auch schon gebunden, zuweilen aber von abweichender Binde-, Druck- und Papierqualität oder auch um Seiten mit Informationen zu Autor und Werk erweitert sind. Solche Leseexemplare werden nicht nur Redaktionen und Freien Mitarbeitern oft sogar unverlangt zugestellt, sondern auch den Buchhändlern, sind es doch jene Titel, von denen sich die jeweiligen Verlage die größte Beachtung erhoffen. Damit Rezensionsexemplare nicht in den freien Handel gelangen, werden sie im Innenteil mit einem Stempel versehen. Trotzdem werden sie im Online-Handel, wie z. B. bei eBay, in großer Zahl angeboten. • Nachdem die Titel entweder von der Redaktion oder direkt vom Verlag zugestellt wurden, beginnt der Rezensent schließlich mit der oft mehrmaligen Lektüre eines Buches. Sie geht einher mit dem Anstreichen relevanter Textstellen, um diese dann beim zweiten Lesen noch einmal mit dem ersten Gesamteindruck in Beziehung zu setzen und zu gewichten. • Da die Länge einer Rezension meist zeilengenau vorgegeben ist, muss sich jeder Rezensent genau überlegen, wie viel Platz er für die Inhaltsbeschreibung, die kontextuelle Einordnung des Werkes und die wertende Kommentierung einräumt. Kleinere Ungenauigkeiten müssen so unter Umständen zugunsten eines positiven Gesamteindrucks “unterschlagen” werden – und umgekehrt. • Die Artikel der Rezensenten werden an die Redaktion zugestellt und dort redigiert, d.h. auf inhaltliche und orthographische Fehler überprüft und gegebenenfalls auch gekürzt, wenn der Platz in der Druckausgabe einer Zeitung nicht ausreicht. • Die Rezension wird veröffentlicht – oder auch nicht, nicht zuletzt weil die meisten Printmedien den Literaturrezensionen in den letzten Jahren immer weniger Platz einräumen. Der Abdruck einer Rezension kann deshalb auch ganz entfallen, wenn sich ihr Abdruck zu weit nach hinten geschoben hat. Insbesondere in Tageszeitungen darf ein Buch heutzutage maximal ein Jahr vorliegen, damit dazu noch eine Rezension veröffentlicht wird.
22.3.3
Veränderte Gewichtung im Feuilleton
Das Feuilleton der Tageszeitungen hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Verschiebung der zu besprechenden Kulturleistungen vorgenommen. Hatten noch Anfang des 20. Jahrhunderts vor allem die kritische Betrachtung der Aufführungen von Theater- und Opernbühnen, von Literatur und Bildender Kunst Vorrang, so etablierte sich im Rahmen der fortschreitenden technischen Entwicklung zusätzlich auch die Besprechung von Kinofilmen, Fernsehsendungen, Musikaufnahmen und Hörbüchern. Neben diesen „Ablegern“ bisheriger Kunstformen sind zudem nun auch Computerspiele und Software Teil des Feuilletons geworden. All diese Weiterungen hatten eine Verdrängung zur Folge, die derzeit vor allem zulasten der Literatur, insbesondere von Belletristik sowie Kinder- und Jugendliteratur gehen. Hatten noch in den 70ern des letzten Jahrhunderts selbst die wöchentlich erscheinenden Stadtmagazine gleich mehrere Doppelseiten für Buchbesprechungen eingeplant, wurde das jetzt zumeist auf die Besprechung eines einzigen Titels pro Ausgabe reduziert. Die Folgen sind tiefgreifend. Hatten Zeitungen einst den Ehrgeiz, unbekannte Autoren zu entdecken und bekannt zu machen, geht es heute oft den umgekehrten Weg: Die Buchtitel und ihre Autoren sind entweder schon seit Jahrzehnten bekannt oder müssen erst durch aufwendige Werbemaßnahmen - möglichst in Funk und Fernsehen - bekannt gemacht worden sein, damit ihre Nennung und Erörterung für das jeweilige Feuilleton attraktiv ist. Das geht einher mit dem Verhalten der Leser, die immer seltener in Buchhandlungen gehen, um gute Literatur selbst zu erstöbern, sondern sich auf die Empfehlungen einiger weniger Fernsehgrößen verlassen.
22.3.4
Sammelrezensionen
Ein weiteres Merkmal der veränderten Gewichtung von Literaturrezensionen im Feuilleton ist die immer mehr um sich greifende Reduzierung des Zeilenumfangs, die sich bis auf Sammelrezensionen verknappt und damit auch den Verlust an aufklärerisch kritischem Gehalt in Kauf nimmt. In ihnen werden nicht zuletzt aus redaktionellen Gegebenheiten, wie dem vom Verlag immer weniger dafür eingeräumten Platz, mehrere Werke ähnlicher Thematik im Zusammenhang besprochen und wenn schon nicht vergleichend bewertet, so zumindest einander gegenübergestellt.
100
22.3.5
KAPITEL 22. LITERATURKRITIK
Ethos der Literaturrezension
Jedwede Form von Sekundärliteratur, also auch die Rezension, ist anfechtbar, da zur möglichst objektiv wiederzugebenden Beschreibung eines Gegenstandes immer auch die kommentierend subjektive Sicht des Rezensenten gehört.[6] Das Erarbeiten von Rezensionen fordert deshalb neben Sach- und Fachkenntnis schon immer auch solche Unwägbarkeiten wie Moral, Gewissen und Verantwortungsgefühl heraus. Im Idealfall liebt der Rezensent den Gegenstand seiner Betrachtung, ist hochgebildet und zu Vergleichen befähigt, da er möglichst in Theorie und Praxis alle Akteure und Gegenstände seines Gebietes bzw. Themas kennt – nicht nur aus der Gegenwart, sondern auch aus der Vergangenheit – und damit gegebenenfalls sogar Schlüsse für künftige Trends zu ziehen vermag. Festzuhalten verdient auch, dass der Rezensent immer notwendig auch dem „Zeitgeist“ verhaftet ist und als Stellvertreter des zeitgenössischen Publikums seinen Lesern einen Dienst, nämlich Orientierung zu leisten, schuldig ist.[7] In der Blütezeit, etwa Ende des 19. Jahrhunderts bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts, war das Verfassen von Rezensionen bzw. Kritiken durchaus einträglich genug, um davon leben zu können. In jenen Zeiten war auch das Ethos allgemein verbreitet, sich als Rezensent bzw. Literaturkritiker niemals mit dem Sujet seiner Betrachtung gemein machen zu dürfen, also z. B. als Literaturkritiker nicht zeitgleich belletristische oder lyrische Bücher zu veröffentlichen – wiewohl (siehe Abschnitt oben) Wegbereiter deutschsprachiger Literaturkritik wie Gotthold Ephraim Lessing sich durchaus auch durch eigenständige Werke der Primärliteratur ausgezeichnet haben. Nicht nur die heutige Realität bildet eine Grauzone ab. So gab und gibt es zu allen Zeiten Rezensionen, deren Hymnen aber auch Verrisse bzw. Polemiken einen unlauteren Hintergrund haben können: das reicht von mit Verlagen und Autoren in Freundschaft verbundener Gefälligkeit bis zur persönlichen Rachsucht. Doch beide Extreme würden, allzu kenntlich und allzu häufig eingesetzt, auf den Rezensenten selbst zurückfallen und das für sein Anliegen notwendige Ringen um Anerkennung seiner Kompetenz und Glaubwürdigkeit in Frage stellen.[8] Da Rezensionen beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen haben können und für Schriftsteller neben dem Publikumskontakt auf Lesereisen oft auch ein wichtiges Echo ihrer Arbeit sind, wird von ihnen jedenfalls das Ignorieren bzw. die Nichtbesprechung eines Buches weit schlimmer als ein Verriss empfunden. Da die meisten, insbesondere kleineren Printmedien den Literaturrezensionen in den letzten Jahren immer weniger Platz einräumen, verengt sich deren Bewertungsskala zumeist auf mehr oder weniger ausdrückliche Empfehlungen, während Verrisse und vor allem unentschiedene Besprechungen, die sowohl positive wie negative Eigenschaften eines Werkes würdigen, ohne daraus ein eindeutig positives oder negatives Fazit zu ziehen, kaum noch abgedruckt werden.
22.3.6
Gegenwärtige Entwicklung der Literaturrezension
Je kürzer die Rezension ist, umso mehr neigt sie entweder zum Hinweis auf die bloße Existenz oder zur verknappten Kommentierung des besprochenen Gegenstandes. Kurze Besprechungen verlangen von Rezensenten ein Maß an Verdichtung, das dem Gegenstand gegenüber nur selten angemessen und wenn, dann nur unter hohem zeitlichen Aufwand geleistet werden kann. Professionelle Rezensenten, sofern sie nicht selber festangestellte Journalisten oder gar Redakteure sind und diese Aufgabe nebenbei erbringen, ziehen sich deshalb immer mehr zurück. Das gilt insbesondere für professionell tätige Freie Mitarbeiter einer Zeitung, für die sich Rezensionen wegen des immer geringer werdenden Zeilenhonorars kaum mehr lohnen. An ihre Stelle rückte insbesondere im Bereich der Literatur eine aus Journalistensicht semiprofessionelle Gruppe von Rezensenten, die nicht selten selber, wie schon in den Anfängen des Rezensierens, Schriftsteller sind. Ihre Motivation zum Verfassen von Rezensionen erklärt sich nicht zuletzt aus der möglichen Teilhabe an Gratisbesprechungsexemplaren und dem damit einhergehenden kontinuierlich zeitnahen Überblick ihres Interessengebietes. Neben der Möglichkeit zur wiederholten Etüde in der kurzen Form, wird die am Ende der Rezensionen übliche Nennung des Autorennamens und der Kontakt zu einer Literaturredaktion als Vorteil angesehen. Selbst das zumeist sehr niedrige Honorar stellt für viele freie Schriftsteller ein nicht zu verachtendes Zubrot dar. Kann von dieser Art Rezensenten, zu denen oft genug auch Lehrer zählen, immerhin noch Einiges an Qualität in Sachen Stil und Inhalt erwartet werden, gilt dies weit weniger für eine noch kostengünstigere Rezensentengruppierung, die sich vor allem im Internet etabliert hat und bald auch die semiprofessionellen Rezensenten verdrängen könnte. Gemeint sind Leser- bzw. Kundenmeinungen, die in hierfür extra begründeten Internetportalen ein immer breiteres Forum finden. Was oft genug der Form, dem Inhalt und der kontextuellen Vergleichbarkeit nach kaum noch als Rezension durchgehen kann, bezieht in diesen Foren seinen Vorteil aus der schieren Anzahl an Meinungen zu einem Werk.
22.4. LITERATURREZENSIONEN IM INTERNET
22.3.7
101
Zur Rezeption von Literaturrezensionen
Rezensionen sind als Teil des Feuilletons wiederum Teil des Journalismus, somit in der Regel nur für einen Tag (französisch: le jour) präsent. Auch in Wochenzeitschriften oder monatlich erscheinenden Magazinen werden sie kaum mehr als einmal gelesen. Dieser Umstand korrespondiert durchaus mit dem Charakter einer Momentaufnahme, den eine solche Rezension letztlich nur haben kann. Nicht selten, dass auch namhafte Kritiker Jahre oder Jahrzehnte später ein in ihren Rezensionen getroffenes Urteil über einen Autor oder ein Werk revidieren.[6] Das Internet mit seinen archivierten Datenbanken ist dabei, diese Geltung für nur einen Tag zumindest hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit zu verändern, sind doch nun auch Rezensionen mittels Suchmaschinen jederzeit und theoretisch für alle Zukunft abrufbar. Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise den Rezensionen Ludwig Börnes, die auch für sich genommen wegen ihres formvollendeten Stils noch nach über hundert Jahren lesenswert erscheinen, dürften Rezensionen nach einiger Zeit nur noch (oder immerhin) für Historiker zur Zitationsanalyse eines Meinungsbildes aus einer bestimmten Epoche von Interesse sein. Wie und ob eine Rezension aufgenommen wird, hängt zuallererst von der Interessenlage des Lesers ab. Doch auch die Ausrichtung, die mehr oder weniger hervorgehobene Einbettung in das jeweilige Medium und nicht zuletzt die Qualität einer Rezension bestimmen das Spektrum ihrer Wahrnehmung, das vom schlichten Überlesen- bzw. Überblättertwerden bis zum Zitat in anderen Medien reichen kann. Der Rezensent selbst wird meist nur von den Verlagen und Autoren namentlich zur Kenntnis genommen. Merken sich darüber hinaus auch Leser der Rezensionen seinen Namen, so deshalb, weil sie nach Lektüre mehrerer Artikel entweder Vertrauen zu seinen Einschätzungen gefasst haben oder sie gleichsam als Negativbarometer nutzen, um von der gegenteiligen Bewertung eines Buches auszugehen. (Siehe hierzu auch weiter oben: Ethos der Literaturrezension)
22.4 Literaturrezensionen im Internet Eine vergleichsweise neue Spielart der Publikation von Rezensionen bietet das Internet. So haben die meisten Zeitungen, Zeitschriften und Magazine auch Online-Redaktionen eingerichtet und veröffentlichen dort ihre Artikel oft sogar schon vor Drucklegung ihrer Printmedien und ohne die Autoren dafür gesondert zu honorieren. Finanziell getragen werden diese Online-Ausgaben, wie auch die Printausgaben, von Werbeanzeigen bzw. Werbebannern. Dennoch muss des Öfteren für das Abrufen der in Datenbanken archivierten älteren Artikel bezahlt werden. Neben den bereits unter Entwicklung der Literaturrezension erwähnten Onlineportalen für laienhafte Lesermeinungen haben sich aber auch sehr ambitionierte Portale für Rezensionen herausgebildet. Darunter sind ehemalige oder noch aktive Freie Mitarbeiter, die ihre bereits in den Printmedien veröffentlichten Rezensionen im Internet archivieren und damit der Öffentlichkeit über den Tag des Abdrucks hinaus unentgeltlich zugänglich machen. Ferner gibt es MetaPortale, die teils von Hochschulen, teils von Suchmaschinen aber auch auf private Initiative hin entwickelt wurden, um wiederum Links zu beachtenswerten Rezensionsportalen aufzulisten. Um die Kosten für die Betreuung solcher Portale in Grenzen zu halten, werden die Rezensionen oft mal mehr oder weniger grafiklastig mit Internetbuchhändlern verlinkt. Im Falle, dass ein Leser diese Links anklickt und ein Buch erwirbt, wird der Inhaber des Portals mit einem geringfügigen Prozentsatz an dem veranschlagten Buchpreis beteiligt.
22.5 Literaturkritiker und/oder Rezensent Die Bezeichnung Literaturkritiker wird – ähnlich der Bezeichnung Schriftsteller im Gegensatz zum Autor (siehe hierzu auch den Abschnitt mit Definitionen zum: Begriff Schriftsteller) – zuweilen als bedeutsamer angesehen als die Bezeichnung Rezensent. Diese Bezeichnungen sind jedoch weder rechtlich geschützt noch ihren Tätigkeitsmerkmalen nach – insbesondere im Rahmen der vom breiteren Publikum zumeist nachgefragten kleineren Literaturkritiken resp. Literaturrezensionen – eindeutig voneinander abzugrenzen. Maßgebliche Kriterien für eine solche Unterscheidung könnten Anzahl, Umfang und Ort der Publikationen eines Literaturkritikers bzw. Rezensenten sowie dessen Renommee in der Fachwelt und in der Öffentlichkeit sein: • Wer z. B. unregelmäßig als Freier Mitarbeiter, dabei ausschließlich auf die kleine Form von Buchbesprechungen beschränkt und diese wiederum allein auf ein Genre wie das der Kriminalliteratur, Literaturrezensionen in einer Zeitung oder Zeitschrift mit geringer Reichweite und nicht-literarischer Schwerpunktsetzung publiziert, wird nach dieser Unterscheidung „nur“ als Rezensent angesehen.
102
KAPITEL 22. LITERATURKRITIK
• Als Literaturkritiker hingegen wird demnach angesehen, wer – häufig nach entsprechend geisteswissenschaftlichem Hochschulstudium – nachweislich alle Formen der Literaturkritik anzuwenden vermag, sich dabei u. a. im umfassenden Maß auch auf die Literaturgeschichte aller als relevant erachteten Literaturen bezieht und z. B. in einer allseits anerkannten, überregional vertriebenen Zeitung – sei es ausschließlich als Autor oder als Redakteur oder gar Leiter der Literaturredaktion – samt der damit verbundenen Vernetzung mit anderen Publikationsorganen über mehrere Jahre hinweg festangestellt wurde. Ein Literaturkritiker wie Marcel Reich-Ranicki hatte neben seinen Rezensionen u. a. auch mehrere Monografien zu einzelnen Autoren und ihren Werken verfasst und darüber hinaus nicht zuletzt mit seiner Sendung „Das literarische Quartett“ einen derart hohen Grad an Bekanntheit erlangt, dass ihm die meist pejorativ-ironisch aber durchaus auch respektvoll gemeinte Bezeichnung „Literaturpapst“ zuteilwurde.
22.6 Zitate • Der Scharfsinn des Kritikers erweist sich besonders an neuen Schriften, die noch nicht durch das Publikum erprobt sind. Erraten, vorauseilen, auf den ersten Blick beurteilen, das ist die Gabe des Kritikers. Wie wenige besitzen sie! – Charles-Augustin Sainte-Beuve (aus: Chateaubriand) • Schlagt ihn tot, den Hund! Er ist ein Rezensent. – Oft zitierte Verszeile aus einem Gedicht von Johann Wolfgang von Goethe als Antwort auf eine Rezension zu seinem Theaterstück Götz von Berlichingen aus dem Jahr 1773 (Siehe hierzu auch: Liste geflügelter Worte) • Kritiker sind blutrünstige Leute, die es nicht bis zum Henker gebracht haben. George Bernard Shaw
22.7 Siehe auch • Kritik • Fachbuch • Filmkritik • Kulturjournalismus • Kunstkritik • Musikkritik • Theaterkritik • Rezension • Sachbuch • Spielekritik
22.8 Literatur • Thomas Anz/Rainer Baasner (Hrsg.): Literaturkritik - Geschichte, Theorie, Praxis. München 2004. ISBN 3406-51095-7 • Wilfried Barner: Literaturkritik – Anspruch und Wirklichkeit. DFG-Symposion 1989. Stuttgart 1990 • Jörg Drews: Literaturkritik – Medienkritik. Heidelberg 1977 • Peter Uwe Hohendahl: Literaturkritik und Öffentlichkeit. München 1974. • Wendy Kerstan: Der Einfluss von Literaturkritik auf den Absatz von Publikumsbüchern. Marburg an der Lahn 2006. ISBN 978-3936134162
22.9. WEBLINKS
103
• Fritz Nies ins Zusammenarbeit mit Bernd Kortländer (Hrsg.): Literaturimport und Literaturkritik: das Beispiel Frankreich, Tübingen 1996 ISBN 3-8233-4088-3 • Oliver Pfohlmann: Kleines Lexikon der Literaturkritik. Marburg an der Lahn 2005. ISBN 3-936134-09-X • Hans Mayer (Hrsg.): Deutsche Literaturkritik, 4 Bde. Frankfurt/M. 1978. • Emily Mühlfeld: Literaturkritik im Fernsehen. Münster 2006. ISBN 978-3825895877 • Stefan Neuhaus: Literaturkritik: Eine Einführung. Stuttgart 2004. ISBN 3-8252-2482-1 • Gunther Nickel (Hrsg.): Kaufen! statt Lesen! Literaturkritik in der Krise. Göttingen 2005 • Marcel Reich-Ranicki: Die Anwälte der Literatur. DVA, Stuttgart 1994. ISBN 3-421-06564-0. • Thomas Anz: „Literaturkritik“, in: Dieter Heß (Hg.): Kulturjournalismus. Ein Handbuch für Ausbildung und Praxis. List, München 1992, Seiten 50–59. • I. A. Richards: Prinzipien der Literaturkritik. Frankfurt/M. 1985. • Thomas Steinfeld (Hrsg.): Was vom Tage bleibt. Das Feuilleton und die Zukunft der kritischen Öffentlichkeit in Deutschland. Frankfurt/M. 2004 • René Wellek: Geschichte der Literaturkritik 1750–1950, 4 Bde. Berlin u.a. 1978 ff. • Dietrich Müller: Buchbesprechung im politischen Kontext des Nationalsozialismus. Dissertation, 2007.
22.9 Weblinks • • Links zum Thema Rezensionen und Literaturkritik bei DMOZ
22.10 Einzelnachweise [1] Johann Christoph Gottsched: Versuch einer Critischen Dichtkunst. 4. Auflage. Bernhard Christoph Breitkopf, Leipzig 1751. (eingeschränkte Online-Version in der Google-Buchsuche-USA) [2] Adam Müller: Kritische, ästhetische und philosophische Schriften. Kritische Ausgabe. Hrsg. von Walter Schroeder u. Werner Siebert. Luchterhand, Neuwied und Berlin 1967; zitiert in Marcel Reich-Ranicki: Die Anwälte der Literatur. S. 31. [3] Marcel Reich-Ranicki: Die Anwälte der Literatur. S. 216–226. [4] Christian Adam: Lesen unter Hitler. Autoren, Bestseller, Leser im Dritten Reich. Berlin 2010, S. 317. Das erste so besprochene Buch war: Hans Hinkel (Hrsg.): Judenviertel Europas. Die Juden zwischen Ostsee und Schwarzem Meer. Volk und Reich Verlag, Berlin 1939. [5] daserste.de (Memento vom 26. November 2011 im Internet Archive). - Top Ten-Bewertung durch Denis Scheck [6] br-online.de Journalistenhandwerk (1): Hellmuth Karasek - Die Kritik. Interview mit Hellmuth Karasek - darin heißt es: „Auch Urteile sind nicht unwandelbar, stehen nicht ein für allemal fest. Es macht einen Unterschied, ob man als 18-Jähriger ein Buch liest, als Verliebter ein Buch liest, als Kranker ein Buch liest, in Afrika ein Buch liest oder in Schweden. Also auch äußere Einwirkungen, psychische Bedingungen spielen für die Lektüre eine Rolle und es gibt verschiedene Bücher, die ich in verschiedenen Lebensphasen immer wieder gelesen habe, weil sie mir wichtig waren, wie z.B. Madame Bovary.” Auf der Webpräsenz von BR-alpha am 17. Februar 2010 [7] Örtlich anders betäubt, Hellmuth Karasek in Die Zeit vom 29. Mai 1970, abgerufen 20. Oktober 2014 [8] Walther von La Roche: „Aber mit arroganten Von-oben-herab-Verrissen, wie sie dem Anfänger besonders leicht aus der Feder fließen, wird man nicht lang den gewünschten Erfolg haben. Denn solche Kritiker machen sich nicht die Mühe, auf das Verhältnis von künstlerischem Potenzial und vorgezeigtem Ergebnis einzugehen.“ in Walther von La Roche: Einführung in den praktischen Journalismus. Econ, Berlin 18. Aufl. 2008. S. 178.
Kapitel 23
Schriftsteller Schriftsteller sind Urheber und Verfasser literarischer Texte und zählen damit zu den Autoren.
23.1 Der Begriff Der Begriff Schriftsteller wurde im 17. Jahrhundert aus „(in) eine Schrift stellen“ im Sinne von „verfassen“ gebildet und ersetzt seitdem als Berufsbezeichnung die Fremdwörter Skribent und Autor.[1] Nach den Brüdern Grimm leitet sich Schriftsteller noch 1616 von einem Concipienten ab, der für andere rechtliche Schreiben aufsetzt, und die Anwendung des Wortes Schriftsteller für einen, der berufsmäszig eine litterarische thätigkeit ausübt, wird erstmals 1723 belegt. Sie zitieren u. a. auch noch Immanuel Kant, für den einer, der zum Publikum im eigenen Namen spricht, Schriftsteller beziehungsweise Autor genannt wird, sowie Friedrich Schiller, für den der Begriff Schriftsteller den des Schöngeists ablöste, während Joachim Heinrich Campe Schriftstellerei und schriftstellern als „niedrige, aber deswegen noch nicht verwerfliche Wörter“ ansah.[2]
23.1.1
Abgrenzung
Autor ist jeder, der einen Text, einen Comic oder eine Bildergeschichte gleich welcher Art in welchem Medium auch immer veröffentlicht und dafür Urheberrechte geltend machen kann. Mit der Bezeichnung Schriftsteller wird eine gewisse Differenzierung unter Autoren hergestellt, die sich zum Teil auf medial-distributive, zum Teil auf stilistischthematische Merkmale ihrer Produktionen stützt: • von den Publizisten einerseits, deren Texte eine eher journalistische Behandlung aktueller Themen im Dienst der öffentlichen Meinungsbildung aufweisen, • über die Schriftsteller, deren Schriften einen durchaus literarischen Anspruch erheben, ohne sich hierdurch in der Behandlung ihrer Themenbereiche besonderen Einschränkungen zu unterwerfen, • bis hin zu den Dichtern und Poeten andererseits, deren Werke das gesamte Spektrum literarischer Gattungen umfassen (können), dabei aber in der Regel hohen poetologisch-ästhetischen, wenngleich zeitgebundenen Normen unterliegen.
Diese Differenzierung ist approximativ und unscharf, wobei der Sprachgebrauch wohl einen Publizisten oder einen Dichter auch Schriftsteller zu nennen erlaubt.
23.1.2
Selbstverständnis
Autoren, die Wert darauf legen, als Schriftsteller bezeichnet zu werden, verbinden dies nicht selten mit einem Leistungsnachweis, der sich nach der Anzahl ihrer nicht im Selbst- oder Zuschussverlag veröffentlichten Bücher, der 104
23.1. DER BEGRIFF
105
Briefmarkenblock Anton Tschechow
Höhe der jeweils verkauften Auflagen und der etwaig kritischen Aufnahme durch die Rezensenten bemisst. Unterstrichen wird dies auch noch durch die Option, seinen Lebensunterhalt überwiegend oder ausschließlich durch Buchveröffentlichungen zu bestreiten. Dies wird zuweilen auch mit der Selbstbezeichnung Freier Schriftsteller[3] kenntlich gemacht – obgleich, von sehr
106
KAPITEL 23. SCHRIFTSTELLER
wenigen Ausnahmen abgesehen, auch sie nur selten allein von den aus Buchveröffentlichungen erwirtschafteten Tantiemen leben können, sondern sich und ihre weitere Arbeit an den Manuskripten durch Lesungen, Vorträge, Anträge für Stipendien und andere Arbeiten finanzieren müssen. „Frei“ bedeutet zunächst eine freiberufliche Tätigkeit, also kein Gewerbe. Mancher versteht darunter aber auch, als Autor nicht an einen Verlag gebunden zu sein. Angesichts des Gefälles zwischen dem hohen Anspruch und der Lebenswirklichkeit dürften sich nach der engsten Definition in Deutschland bestenfalls hundert von mehreren tausend in Schriftstellerverbänden organisierten Autoren als Schriftsteller bezeichnen. Obschon ein Schriftstellerverband wie der gewerkschaftliche Verband deutscher Schriftsteller Autoren und Übersetzer aller Gattungen und Genres versammelt und sich im DGB daneben lediglich der Journalistenverband dju als eigenständige Organisation etabliert hat, wird mit der Bezeichnung Schriftsteller auch noch zuweilen eine Einschränkung auf Autoren der Belletristik verbunden. Autoren der jüngeren Generation haben zu diesem Begriff ein unverkrampfteres Verhältnis: Sie wollen als Verfasser von Texten – gleich welcher Art – von ihrer Schriftstellerei leben können. Zudem sind nur noch die wenigsten Autoren beziehungsweise Schriftsteller Puristen, was ihr Thema oder die Gattung angeht, sondern sie versuchen, ihr Auskommen durch ein Crossover in verschiedenen Genres und Medien zu sichern. So gibt es nicht wenige Romanautoren, die Gedichte und Kinderbücher, aber auch Theaterstücke und Drehbücher zu Filmen verfasst haben.
23.1.3
Bezeichnung durch andere
Je nach Umfang im Umgang mit Literatur gilt für die Öffentlichkeit im Allgemeinen jeder als Schriftsteller, der ein Buch gleich welcher Art veröffentlicht hat. Schriftsteller wird hierbei vermutlich schlicht von Schriftenhersteller abgeleitet, was etymologisch (siehe Eingangserläutungen ganz oben) zwar falsch ist, der umfassenden Zuordnung nach aber dem etymologischen Ursprung als Ersatz des Fremdwortes Autor näher kommt als eine wertende Unterscheidung zwischen beiden Bezeichnungen. Bei den Rezensenten des Feuilletons wird ebenfalls kaum noch eine wertend gemeinte Unterscheidung zwischen Autor und Schriftsteller getroffen.
23.2 Werdegänge Während in den USA Creative Writing zur Hochschulausbildung zählt oder in Japan sich Schüler traditionell im Haiku-Schreiben üben, wird in den Schulen des deutschen Sprachraums nach wie vor mehr über Literatur geredet, als zum literarischen Schreiben angeregt. Schriftsteller im deutschen Sprachraum sind meist zunächst intensive Leser, um sich dann als Autodidakten eigene Wege zum Schreiben wie auch zum Vermarkten von Manuskripten zu suchen. An der Universität für angewandte Kunst Wien, der Universität Hildesheim und seit 1995 an der Universität Leipzig (Deutsches Literaturinstitut Leipzig) gibt es nach US-amerikanischem Vorbild eine schreibhandwerkliche Ausbildung beziehungsweise einen Studiengang zum diplomierten Schriftsteller. Gasthörer können diese Seminare ebenfalls besuchen. Darüber hinaus bieten zahlreiche Schreibwerkstätten, wie z. B. das Junge Literaturforum HessenThüringen oder die Marburger Sommerakademie angehenden Autoren interaktives Training oder ein Coaching durch bereits etablierte Schriftsteller an. Für die Selbstvermarktung werden von Schriftstellern auch immer mehr Literaturagenten in Anspruch genommen, die Hürden bei den Verlagen abbauen helfen sollen. Tatsächlich aber unterziehen Literaturagenturen die Autoren ähnlichen Auswahl- und Ausschlusskriterien, wie die Verlage und übernehmen damit zuweilen auch gleich die Funktion „outgesourceter“ Lektorate. Trotz wie auch immer gearteter Vor- und Ausbildung gelingt es nur sehr wenigen Schriftstellern, allein von ihren Publikationen beziehungsweise Buchhonoraren zu leben. Die meisten gehen deshalb noch anderen Tätigkeiten nach – entweder völlig jenseits der Literatur oder in einer immerhin artverwandten Kombination als Übersetzer, Lesereisender oder, wie schon seit längerem in den USA, als Dozent für Kreatives Schreiben. Informationen zu Vergütung und Tantiemen siehe Autor.
23.3. ORGANISATIONEN
107
23.3 Organisationen Viele Schriftsteller sind in Berufsverbänden und Interessenvereinigungen organisiert. Sie dienen dem literarisch inhaltlichen Diskurs, aber auch der Förderung ihrer Mitglieder durch verbandseigene Publikationen sowie Lese- und Diskussionsveranstaltungen. Die bekannteste internationale Schriftstellervereinigung ist die P.E.N., die aber auch anderen schreibenden Berufen offensteht. In Deutschland besteht mit dem P.E.N.-Zentrum Deutschland eine Landesorganisation, in Österreich existiert der Österreichische P.E.N.-Club. In der Schweiz besteht das Deutschschweizer P.E.N.-Zentrum und schließlich in Liechtenstein der P.E.N.-Club Liechtenstein. Bis 1998 existierte auch das P.E.N.-Zentrum der Deutschen Demokratischen Republik. Außerdem existiert das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland
23.3.1
Deutschland
Größter Bundesverband in Deutschland ist mit 3.600 Mitgliedern der gewerkschaftliche Verband deutscher Schriftsteller (VS). Er bietet insbesondere auch Rechtsschutz und Beratung in Fragen des Urheberrechts. Der VS handelt darüber hinaus auch Normverträge mit dem deutschen Buchhandel aus und versteht sich als Lobby, wenn es um die soziale Absicherung von Autoren (siehe Künstlersozialversicherung) und sie betreffende Gesetzestexte geht. Darüber hinaus sind die meisten Schriftsteller auch Mitglied in der VG Wort zur Sicherung der Zweitrechte an ihren Werken. Weitere Vereinigungen von Schriftstellern sind bzw. waren insbesondere • die als Verein organisierte Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, der auch schreibende Philosophen und Historiker angehören, • der Werkkreis Literatur der Arbeitswelt • der Bundesverband junger Autoren und Autorinnen • die Interessengemeinschaft deutschsprachiger Autoren Von historischer Bedeutung sind: • der Bund proletarisch-revolutionärer Schriftsteller • der Deutsche Schriftstellerverband
23.3.2
Schweiz
Die bekannteste Schriftstellervereinigung der Schweiz ist der Zusammenschluss Autorinnen und Autoren der Schweiz.
23.3.3
Österreich
Die bekanntesten Schriftstellervereinigungen Österreichs sind der Österreichische Schriftstellerverband und die Grazer Autorenversammlung.
23.4 Siehe auch • Lexikon der Weltliteratur • Liste der Spezialenzyklopädien#Literatur • Buchpreisbindung • Literaturbetrieb • Poet
108
KAPITEL 23. SCHRIFTSTELLER
23.5 Literatur 23.5.1
Dokumentationen
• Herlinde Koelbl: Im Schreiben zu Haus − Wie Schriftsteller zu Werke gehen − Fotografien und Gespräche, Knesebeck Verlag, München 1998, ISBN 3-89660-041-9 (In dieser Fotodokumentation werden 42 Autoren beziehungsweise Schriftsteller an ihrem Arbeitsplatz porträtiert und in individuellen Interviews sowohl Anlass ihrer Berufung als auch Rahmenbedingungen und individuelle Vorgehensweise bei der Entstehung von Werken dargestellt.)
• Renatus Deckert: Das erste Buch: Schriftsteller über ihr literarisches Debüt, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 3-518-45864-7 (In diesem Buch geben 92 bedeutende deutschsprachige Schriftsteller Auskunft über ihre literarischen Anfänge und ihren Weg zum ersten Buch. Unter den Autoren sind: Ilse Aichinger, Siegfried Lenz, Peter Härtling, Martin Walser, Günter Grass, Hans Magnus Enzensberger, Wilhelm Genazino, Peter Handke, Elfriede Jelinek, Walter Kempowski, Robert Gernhardt, Thomas Hürlimann, Monika Maron, Sten Nadolny, Durs Grünbein, Sibylle Lewitscharoff und Ingo Schulze.)
• Isolde Ohlbaum: AutorenAutoren, ars vivendi Verlag, Cadolzburg 2000, ISBN 3-89716-212-1 (Fotodokumentation deutscher und ausländischer Autoren und Schriftsteller in Einzel- und Gruppenporträts bei öffentlichen Anlässen und in außerberuflichen Situationen).
• Warum sie schreiben wie sie schreiben – Eine literarische Umfrage, Literaturmagazin Bd. 19, Rowohlt, Reinbek 1987, S.15-133, ISBN 3-498-03844-3. (36 Schriftsteller, darunter Jürgen Becker, Silvio Blatter, Friedrich Christian Delius, Bodo Kirchhoff, Sten Nadolny, geben Auskunft zu vier Fragenkomplexen: a) inwieweit haben übergreifende Katastrophen, z.B. der GAU von Tschernobyl, inhaltliche und formale Konsequenzen auf das Schreiben; b) wie wirken sich Utopieverlust und mögliche Vernichtung der Nachwelt auf das Autorenselbstverständnis aus; c) gefährdet die Unterhaltungsindustrie die eigene literarische Arbeit; d) fühlt sich der Schriftsteller noch einer republikanischen Tradition verpflichtet).
23.5.2
Handbücher
• Sandra Uschtrin: Handbuch für Autorinnen und Autoren, Inning am Ammersee: 8. Aufl. 2015 • Wolfgang Bittner: Beruf: Schriftsteller – Was man wissen muss, wenn man vom Schreiben leben will, München 2006, ISBN 3-86520-197-0
23.5.3
Lexika
• Deutsches Literatur-Lexikon. Biographisch-bibliographisches Handbuch, 3. Aufl., Bern/München 1968ff. (Stand Ende 2010: 29 Bände bis Weiss) • Deutsches Literatur-Lexikon. Biographisch-bibliographisches Handbuch, Ergänzungsbände, Bern 1994ff. (Stand Ende 2006: 6 Bände bis Ryslavy (1999)) • Deutsches Literatur-Lexikon. Das 20. Jahrhundert, hg. von Carl Ludwig Lang, Bern/München 2000, ab Bd. 2 hrsgg. von Konrad Feilchenfeldt, Bern/München 2001 (Stand Ende 2006: 9 Bände bis Fries) • Kritisches Lexikon zur deutschsprachigen Gegenwartsliteratur – KLG: Edition Text und Kritik, Loseblattausgabe, hrsg. von Heinz Ludwig Arnold, Loseblattwerk, seit 1978, wird laufend aktualisiert • Kritisches Lexikon zur fremdsprachigen Gegenwartsliteratur – KLfG: Edition Text und Kritik, Loseblattausgabe, hrsg. von Heinz Ludwig Arnold, Loseblattwerk, wird laufend aktualisiert • Kürschners Deutscher Literatur-Kalender, Band 1–3, Redaktion: Andreas Klimt, K. G. Saur Verlag, München – Leipzig, ISBN 3-598-23581-X (es existieren bereits mehrere Auflagen) • Kürschners Deutscher Sachbuch-Kalender: Band 1–2, Redaktion: Andreas Klimt; K. G. Saur Verlag, München – Leipzig, ISBN 3-598-24181-X (es existieren bereits mehrere Auflagen) • Metzler Autorinnen Lexikon, hrg. von Ute Hechtfischer, Renate Hof, Inge Stephan, Stuttgart und Weimar: 1998, Taschenbuchausgabe: Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2002
23.6. WEBLINKS
109
• Andreas Kilcher (Hrsg.): Metzler Lexikon der deutsch-jüdischen Literatur: Jüdische Autorinnen und Autoren deutscher Sprache von der Aufklärung bis zur Gegenwart, 2. Auflage, Stuttgart und Weimar 2012 • Bernd Engler/Kurt Müller (Hrsg.): Metzler Lexikon amerikanischer Autoren, 768 S., Stuttgart und Weimar: 2000 • Eberhard Kreutzer/Ansgar Nünning (Hrsg.): Metzler Lexikon Englischsprachiger Autorinnen und Autoren, Sonderausgabe, Stuttgart und Weimar: 2006 • Bernd Lutz, Benedikt Jeßing (Hrsg.): Metzler Lexikon Autoren: Deutschsprachige Dichter und Schriftsteller vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Stuttgart und Weimar: 4., aktualisierte und erweiterte Auflage 2010
23.6 Weblinks Wiktionary: Schriftsteller – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Commons: Schriftsteller – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien Wikiquote: Schriftsteller – Zitate
• Verband Deutscher Schriftsteller (Gewerkschaft Verdi) • PEN-Zentrum Deutschland • Verwertungsgesellschaft WORT • dib1.bsz-bw.de Linksammlung der Deutschen Internetbibliothek zu Schriftstellern und Schriftstellerinnen • Gunter E. Grimm: Autorenbilder. Funktionen – Ikonographie – Rezitation (PDF-Datei; 8,96 MB) • uschtrin.de Informationen zum Literaturbetrieb (siehe “Literatur / Handbücher” oben)
23.7 Einzelnachweise [1] Duden Bd. 7, Das Herkunftswörterbuch. Eine Etymologie der deutschen Sprache. Dudenverlag, Mannheim/Wien/Zürich 1963. ISBN 3-411-00907-1. [2] Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Der Digitale Grimm, Version 05-04, Zweitausendeins, Frankfurt am Main 2004. [3] Hans Jürgen Haferkorn: Der freie Schriftsteller. In: Archiv für Geschichte des Buchwesens, 5 (1964) S. 523–711
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4053309-8
Kapitel 24
Urheberrecht Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.[1] Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes.[1]
24.1 Geschichte → Hauptartikel: Geschichte des Urheberrechts Siehe auch: Urheberrecht (DDR)
24.2 Rechtsfamilien 24.2.1
Deutscher Rechtskreis
Siehe auch: Urheberrecht (Deutschland), Urheberrecht (Österreich) und Urheberrecht (Schweiz)
24.2.2
Romanischer Rechtskreis
Siehe auch: Urheberrecht (Luxemburg) und Urheberrecht (Vereinigte Arabische Emirate)
24.2.3 Common law Siehe auch: Copyright law (Vereinigte Staaten) und Copyright law (Singapur)
24.2.4
Mischrecht
Siehe auch: Urheberrecht (Europäische Union)
24.3 Objekt des Urheberrechts 110
24.4. INHABER DES URHEBERRECHTS
24.3.1
111
Gesetzgebungstechnik
Das geschützte Objekt des Urheberrechts ist in allen Rechtsordnungen ein Werk der Kunst. Als gesetzgeberische Technik wurde rechtshistorisch zuerst die enumerative Form gewählt, um zu definieren, was als Werk geschützt sein soll. Um jedoch auch technische Neuerungen urheberrechtlich ausreichend erfassen zu können, setzte sich daneben bald die Generalklausel durch. Die meisten Rechtsordnungen setzen heute in Anlehnung an die einflussreiche revidierte Berner Übereinkunft von 1908 auf einen Mischtyp: Dabei wird zunächst in allgemeiner und weiter Form das Schutzobjekt definiert (Deutschland: „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, Frankreich: „œuvre de l’esprit“ nach art. L.112-18 CPI) jedoch durch Auflistungen ergänzt. Der Rechtstradition des common law entsprechend liegen beim britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 und US-amerikanischen Copyright Act of 1976 die Schwerpunkte auf längeren Aufzählungen mit differenzierten Legaldefinitionen zu Beginn der Gesetze.[2]
24.3.2
Erfordernis der körperlichen Festlegung („fixation“)
Eine Minderheit von Rechtsordnungen gewährt urheberrechtlichen Schutz nur unter der Bedingung, dass 1. eine körperliche Festlegung des Werks besteht und diese 2. körperlich beständig oder dauerhaft („permanent or stable“, § 101 Copyright Act of 1976) ist. Bekanntestes Beispiel ist § 102 (a) des Copyright Act of 1976:[3] “Copyright protection subsists, in accordance with this title, in original works of authorship fixed in any tangible medium of expression, now known or later developed, from which they can be […] communicated [Hervorhebung nicht im Original].” Neben dieser ersten, vor allem im common law verbreiteten Gruppe können drei weitere Gruppen ausgemacht werden: 2. solche die eine beständige körperliche Festlegung nur für bestimmte Werkgattungen – besonders Choreographien – voraussetzen, 3. solche, die hierzu keine Regelung bieten und 4. solche, die ausdrücklich ein solches Erfordernis leugnen.[3]
24.3.3
Erfordernis der Originalität
Das Erfordernis der Originalität gehört zu den Kernelementen des modernen Urheberrechts. Es ist zugleich zentrales Element zur Legitimation urheberrechtlichen Schutzes. Gesetzgebungstechnisch stehen zwei Wege zur Verfügung, dieses Merkmal zu umschreiben: Durch die Beschreibung des Entstehungsprozesses oder durch Beschreibung des Ergebnisses; meist wird eine Kombination aus beidem gewählt. In den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas steht der Aspekt der Persönlichkeit des Urhebers im Vordergrund: Das Werk sei schon deshalb zu schützen, weil es ein Stück entäußerter, gleichsam materialisierter Persönlichkeit des Urhebers sei. Aus diesem Ansatz heraus wird entsprechend auch das Objekt des Urheberrechts bestimmt – schützenswert ist nur, was Ausdruck der innersten Persönlichkeit des Schöpfers ist. Sprache, Maltechnik oder historische Daten und Geschehnisse können deshalb nicht Objekt des Urheberrechts sein.[4]
24.3.4
Einzelne Werkarten
Fotografien Die Fotografie stand im künstlerischen Ansehen historisch zunächst – da vermeintlich bloße Reproduktion der Realität – unterhalb der herkömmlichen Kunstgattungen. Entsprechend erfuhr sie erst relativ spät Anerkennung als urheberrechtlich schützenswerte Kunstgattung. Die rechtlichen Regelungen lassen sich in drei Gruppen einteilen: In zahlreichen Rechtsordnungen stehen Fotografien den anderen Kunstgattungen völlig gleich und genießen regulären urheberrechtlichen Schutz. In einigen anderen Rechtsordnungen werden Fotografien eingeteilt in „künstlerische“ Fotografien (Lichtbildwerke) mit voller und „gewöhnliche“ bzw. „einfache“ Fotografien (Lichtbilder) mit geringerer Schutzebene. Schließlich existiert eine dritte Gruppe von Rechtsordnungen, die Fotografien vom urheberrechtlichen Schutz ausnehmen und einem gesonderten Regelwerk unterstellen.[5]
24.4 Inhaber des Urheberrechts
112
KAPITEL 24. URHEBERRECHT
24.4.1
Werke mehrerer Autoren
Die Fälle von Co-Autorschaft lassen sich in drei große Gruppen einteilen:[6] 1. Bearbeitungen: Hierunter lassen sie diejenigen Schöpfungen fassen, bei denen auf Grundlage eines bereits vorhandenen Werkes ein anderer ein neues Werk schafft. Wesentliches Merkmal dieser Fallgruppe ist, dass Original und Bearbeitung klar voneinander unterschieden werden können. Das Original bleibt von der Adaption vollkommen unberührt und weiterhin selbstständig nutzbar, die Bearbeitung hingegen kann nicht ohne das Original in modifizierter Form verwandt werden. In diese Fallgruppe gehören etwa das œuvre composite (Art. 113-2 CPI) des französischen und das derivative work (U.S.C. 17 § 101) des US-amerikanischen Urheberrechts. 2. Kompilationen und Anthologien: Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass zwar auch hier die schöpferischen Beiträge der einzelnen Autoren klar trennbar bleiben, die einzelnen Beiträge jedoch im Wesentlichen unverändert bleiben. In diese Kategorie fallen die Sammelwerke des deutschen Rechts, sowie compilations und collective works nach US-amerikanischem Recht. 3. Gemeinschaftswerke: In diesen Fällen arbeiten mindestens zwei natürliche Personen derart zusammen, dass ein gemeinsames Endprodukt entsteht. Es besteht hierbei die Möglichkeit, dass die einzelnen schöpferischen Beiträge am Ende nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Häufig entstammen die Beiträge unterschiedlichen Genres; klassisches Beispiel hierfür ist die Oper. Die dritte Gruppe ist unter dem Aspekt der Mehrautorschaft die juristisch problematischste: Im Fall der Überschreitung von Genre-Grenzen stellt sich die Frage, ob und wann die Beiträge insgesamt als ein Werk zu bewerten sind. Ferner ist zu klären, welche Rechte am Werk die Autoren gegeneinander bei Differenzen geltend machen können. Eine besondere Problematik bietet in dieser Gruppe die im romanischen Rechtskreis verbreitete Konstruktion des œuvre collective.[6] Eine weitverbreitete und typische Lösung der ersten beiden Sachprobleme bietet § 11 UrhG-A: Das Urheberrecht steht demnach allen Miturhebern gemeinsam zu. Eine Änderung oder Verwertung des Urheberrechts verlangt eine einstimmige Entscheidung aller Urheber. Manche Rechtsordnungen lassen jedoch bereits die Zustimmung der Mehrheit der Urheber (vgl. in Mexiko Art. 80 Ley Federal del Derecho de Autor) oder gar eines einzelnen Urhebers (Argentinien: Art. 19 Ley de Propiedad Intelectual) genügen. In den meisten Gesetzen finden sich Vorschriften, aus denen klar hervorgeht, dass bei der Verbindung von verschiedenen Genres – etwa Wort und Musik – nicht ein sondern zwei separate Werke entstehen. Auch in Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung folgen Rechtsprechung und Rechtslehre jedoch fast durchgängig dieser Lösung.[6]
24.4.2
Auftragsarbeiten
Die unterschiedliche Behandlung von Auftragsarbeiten zeigt paradigmatisch die unterschiedlichen Ansätze des in römischrechtlicher Tradition stehenden Urheberrechts im engeren Sinne (droit d’auteur, diritto di autore) der Länder des Civil Law im Gegensatz zum angelsächsischen Copyright. Hat der Ersteller in Erfüllung vertraglicher Pflichten nach (groben) Vorgaben des Auftraggebers ein Werk hergestellt, bestehen zwei Möglichkeiten das entstehende subjektive Recht zuzuweisen: Entweder dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer. Die Länder kontinentaleuropäischer Tradition wählen letztere Lösung, wie beispielhaft das portugiesische Recht zeigt:[7] “O direito de autor pertence ao criador intelectual da obra, salvo disposição expressa em contrário.” „Das Urheberrecht steht dem geistigen Schöpfer des Werkes zu, soweit durch Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.“ – Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos: Art. 11 Die Rechtsordnungen des common law wählen für das copyright erstere Möglichkeit:[7] “Where a literary, dramatic, musical or artistic work, or a film, is made by an employee in the course of his employment, his employer is the first owner of any copyright in the work subject to any agreement to the contrary.”
24.5. ART UND UMFANG DES URHEBERRECHTS
113
– Copyright, Designs and Patents Act 1988: s. 11 (2)
24.5 Art und Umfang des Urheberrechts Das Urheberrecht ist ein zeitlich begrenztes Monopolrecht zugunsten des Schöpfers eines Werks.
24.5.1
Formelle Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes
Unter dem Einfluss der revidierten Berner Übereinkunft von 1908 gewährt die große Mehrheit der Rechtsordnungen urheberrechtlichen Schutz ungeachtet formeller Voraussetzungen. Eine wichtige Ausnahme bildete bis 1989 das Recht der Vereinigten Staaten: Nach § 401 (a) Copyright Act 1976 mussten alle Vervielfältigungen des Werkes das Zeichen © (C in einem Kreis) tragen. Dies gilt nach wie vor für Werke, die vor dem 1. Januar 1978 erstmals veröffentlicht wurden. Eine weitere Formalität besteht im US-amerikanischen Recht dadurch, dass nach §§ 408–412 Copyright Act 1976 zwei Kopien bzw. Tonträger des Werkes im Copyright Office der Library of Congress hinterlegt werden müssen. Bei Nichtbeachtung droht allerdings höchstens eine Strafzahlung – der urheberrechtliche Schutz bleibt unberührt. Bei der Hinterlegung kann die Registrierung des Werkes beantragt werden, wodurch gewisse prozessrechtliche Vorteile erlangt werden können. Eine ähnliche Regelung besteht auch in Argentinien (vgl. Art. 57–63 Ley de Propiedad Intelectual).[8]
24.5.2
Das droit moral
Das Veröffentlichungsrecht Das deutsche Recht kennt als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechtes neben den Verwertungsrechten ein eigenständiges Veröffentlichungsrecht in § 12 UrhG; die Norm wird dort sogar als „Grundnorm des Urheberrechtsschutzes“ bezeichnet.[9] Ungeachtet dieser Stellung im deutschen Recht ist eine vergleichbare Norm der Mehrzahl der Rechtsordnungen fremd: In den skandinavischen Ländern verzichtete man bewusst in den 1960er Jahren auf die Einführung einer solchen Norm, selbst die Gesetze Österreichs und der Schweiz entbehren einer vergleichbaren Norm. Der praktische Unterschied ist dennoch äußerst gering: Da fast alle Funktionen des Veröffentlichungsrechtes auch durch die Verwertungsrechte abgedeckt werden können, wurde selbst in Deutschland seine Notwendigkeit intensiv diskutiert und bezweifelt.[10] Als weitere bedeutende Rechtsordnung kennt Frankreich ein droit de divulgation (Art. L121-2 CPI), das einer gesonderten intestaten Erbfolge unterliegt.[11] Zu den Verwertungsrechten siehe auch das Nutzungsrecht im Urheberrechtsgesetz (§§ 31 ff UrhG). Das droit au respect Der Schutz des Urhebers gegen die Präsentation seines Werkes in einer seinem Ansehen schädlichen und seinen künstlerischen Überzeugungen widersprechenden Form wird unter dem französischen Terminus droit au respect (frz. ~ ‚Recht auf Achtung und Respekt‘) diskutiert. Die große Mehrzahl der Urheberrechtsgesetze stimmen zwar darin überein, dass dem Urheber ein solches Recht zusteht; über Reichweite und Maßstäbe bestehen jedoch wesentliche Unterschiede. Die Berner Übereinkunft statuiert seit 1928 [bzw. 1948] in Art. 6bis das Recht des Urhebers, „unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung, [...] sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes [oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes] zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Rufe nachteilig sein könnten“ (fr.: „Indépendamment des droits patrimoniaux d’auteur, et même après la cession desdits droits, l’auteur conserve le droit [...] de s’opposer à toute déformation, mutilation ou autre modification de cette œuvre [ou à toute autre atteinte à la même œuvre], préjudiciables à son honneur ou à sa réputation“).[12] Das droit à la paternité Siehe auch: droit de non-paternité
114
KAPITEL 24. URHEBERRECHT
Der französische Begriff droit à la paternité (frz. ~ ‚Recht auf Anerkennung der Urheberschaft‘) kann in einem engeren und einem weiteren Sinne verstanden werden: Im eigentlichen Sinne umfasst es das Recht des Autors darauf, dass sein Name bzw. sein Pseudonym in Verbindung mit dem Werk dargestellt wird, wenn das Werk an die Öffentlichkeit tritt. Die Berner Übereinkunft statuiert seit 1928 [bzw. 1948] in Art. 6bis das Recht des Urhebers, „unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen“ (fr.: „Indépendamment des droits patrimoniaux d’auteur, et même après la cession desdits droits, l’auteur conserve le droit de revendiquer la paternité de l’œuvre“).[12] In einem weiteren Sinne umfasst es auch die negative Seite des droit à la paternité im engeren Sinne: Der Urheber kann gegen jede falsche Zuschreibung des Werkes auch dann vorgehen, wenn das Werk nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Im weiteren Sinne ist es nicht dem eigentlichen Urheberrecht zuzuordnen, sondern – je nach Rechtsordnung – den Regeln des Persönlichkeitsrechts, des law of defamation oder des Vertragsrechtes.[13]
24.5.3
Beschränkungen des Urheberrechts
Zitatrecht Es ist seit Bestehen urheberrechtlicher Normen anerkannt, dass im Rahmen der künstlerischen und wissenschaftlichen Behandlung urheberrechtlich geschützter Werke dem Urheberrecht Grenzen durch das Zitatrecht gesetzt werden. Im deutschen Urheberrechtsgesetz von 1965 war die Zulässigkeit von Zitaten zunächst abschließend in drei Fällen erlaubt, die Ergebnis einer langen wissenschaftlichen Diskussion waren, jedoch schon bald durch die Rechtsprechung erweiternd ausgelegt wurden.[14][15] Rechtsordnungen des angelsächsischen und skandinavischen Rechtskreises kannten dagegen schon früh eine flexible Generalklausel: So wird im common law das Zitatrecht von case law zur Doktrin des fair dealing (bzw. fair use) beherrscht. Der deutsche Gesetzgeber hat dem 2008 Rechnung getragen und § 51 UrhG als Generalklausel mit Regelbeispielen ausgestaltet; damit entfällt auch die Beschränkung auf Sprachwerke in § 51 Nr. 2 UrhG aF. Die Regelbeispiele des deutschen Rechts unterscheiden weiterhin zwischen Großzitat und Kleinzitat. Einschränkendes Merkmal ist nach wie vor der Zweck des Zitates: Nur „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“, darf zitiert werden.[16] Dem Gesetzeswortlaut nach unterscheidet das französische Recht in Art. L122-5 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) CPI zwischen analyse und courte citation, die jedoch nicht der deutschen Einteilung in Groß- und Kleinzitat entsprechen oder in ähnlicher dogmatischer Klarheit wie im deutschen Recht voneinander geschieden werden. Entscheidend wird auch hier auf den „caractère critique, polémique, pédagogique, scientifique ou d'information“, d.h. den Zweck des Zitats abgestellt. Das italienische Recht bringt demgegenüber einen weiteren Aspekt: Nach Art. 70 Abs. 1 UrhG-I muss das Zitat auch insoweit gerechtfertigt sein, als dem geschützten Werk keine wirtschaftliche Konkurrenz durch das Zitat entstehen soll.[16]
24.6 Übertragung des Urheberrechts 24.6.1
Übertragung im Todesfall
Das Urheberrecht unterliegt in den meisten Rechtsordnungen den Erbschaftregeln bei Fehlen eines Testaments. Die Erbfolge kann meist ebenso nach den Regeln des allgemeinen Erbrechts testamentarisch festgelegt werden. In einigen Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises (vgl. § 28, § 29 UrhG-D sowie § 23 UrhG-A) ist die Übertragung mortis causa („im Falle des Todes“) auch der einzige Weg, das Urheberrecht zu übertragen.[17]
24.7 Verletzungen des Urheberrechts → Hauptartikel: Urheberrechtsverletzung Urheberrechtsverletzungen werden in vielen Rechtsordnungen nicht gesondert geregelt, sondern unterliegen den Regeln des allgemeinen Rechts, also regelmäßig des Zivilprozessrechts, des Deliktsrechts und des Strafrechts. Zivilprozessrechtlich ist besonders der einstweilige Rechtsschutz von Bedeutung, um durch schnelles Handeln irreparable Schäden abzuwenden. Ein berühmtes Beispiel einer urheberrechtlichen Sonderregel ist die saisie-contrefaçon (frz. saisie ‚Sicherstellung‘,contrefaçon ‚Nachahmung‘) des französischen Urheberrechts, die es ermöglicht, in höchster
24.8. DAUER DES SCHUTZES
115
Geschwindigkeit urheberrechtswidrig angefertigte Kopien durch den zuständigen Richter oder commisaire de police einziehen zu lassen. Dabei kann das Grundstück des jeweiligen Antragsgegners ohne vorherige Anhörung durchsucht werden.
24.8 Dauer des Schutzes → Hauptartikel: Regelschutzfrist Im Standardfall – also ein einzelner Autor, der ein eigenes Werk zu Lebzeiten veröffentlicht – gibt die revidierte Berner Übereinkunft eine Mindestdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Schöpfers (post mortem auctoris) vor.[18] Die Mitgliedsstaaten können längere Schutzfristen einführen. Zahlreiche Staaten haben die Schutzfrist auf 70 Jahre erhöht, darunter 1965 Deutschland (§ 64 UrhG-D), 1972 Österreich (§ 60 UrhG-AT), 1985 Frankreich (Art. L123-1 Code de la propriété intellectuelle) und 2014 Italien[19] ; nochmals deutliche längere Schutzfristen bestehen mit 80 Jahren in Guinea (Art. 42 Gesetz Nr. 043/APN/CP vom 9. August 1980), 99 Jahren in der Elfenbeinküste (Art. 45 Gesetz Nr. 96-564 vom 25. Juli 1996)[20] und 100 Jahren in Mexiko (Art. 29 Ley Federal del derecho de autor). Die Schutzdauer von Werken anonymer Autoren wird in § 66 UrhG-D, repräsentativ für zahlreiche andere Rechtsordnungen (etwa Frankreich, Schweden, Brasilien), wie folgt festgesetzt: Ist die Identität des Autors unbekannt, gilt die sonst post mortem festgelegte Schutzdauer nicht ab Tod, sondern ab Veröffentlichung. Eine andere Lösung wählt das US-amerikanische Recht in 17 U.S.C. § 302 c): Demnach gelten wahlweise 95 Jahre nach Erstveröffentlichung oder 120 Jahre nach Schaffung des Werkes – wobei jeweils die längere Dauer gilt.[20]
24.9 Internationales Urheberrecht → Hauptartikel: Internationales Urheberrecht Grenzüberschreitende Szenarien spielen im Bereich des Urheberrechts eine besonders große Rolle. Dabei sind – wie auch sonst in Fällen mit Auslandsberührung – drei Fragen zu unterscheiden: Zunächst ist die Frage der internationalen Zuständigkeit, also welchen Staates Gerichte über den Fall entscheiden, zu klären; hiernach richtet sich das anzuwendende Kollisionsrecht. Das Kollisionsrecht gibt wiederum Auskunft darüber, welches materielle Recht anzuwenden ist. Zuletzt sind im Bereich des Urheberrechts oftmals fremdenrechtliche Aspekte des jeweiligen nationalen Rechts zu beachten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht – das internationale Urheberrecht als Teilgebiet des internationalen Privatrechts (oder besser Kollisionsrechts) – steht dabei im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Diskurses.
24.10 Literatur • Gesetzessammlungen • UNESCO (Hrsg.): Copyright laws and treaties of the world. Unesco, Paris 1956– (Loseblattsammlung; auch span./frz.: Repertorio universal de legislación y convenios sobre derecho de autor/Lois et traités sur le droit d’auteur). • Umfassende Darstellungen • Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149058-3. • Claude Colombet: Grands principes du droit d’auteur et des droits voisins dans le monde. Approche de droit comparé. Litec, Paris 1990, ISBN 2-7111-0991-7. • Einzelaspekte • Nils Beier: Die urheberrechtliche Schutzfrist. Eine historische, rechtsvergleichende und dogmatische Untersuchung der zeitlichen Begrenzung, ihrer Länge und ihrer Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft. C. H. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47216-8.
116
KAPITEL 24. URHEBERRECHT • Laurier Yvon Ngombe: Le droit d’auteur français et le copyright américain. Fondements historiques : Étude comparative. Presses universitaires du Septentrion, Villeneuve d’Ascq 2000. • Alain Strowel: Droit d'auteur et copyright : Divergences et convergences. Étude de droit comparé. Montchrestien, Paris 2000, ISBN 978-2275004846.
• Das droit moral • Adolf Dietz: Die USA und das „droit moral“: Idiosynkrasie oder Annäherung? Anmerkungen zu einem Problemverhältnis anläßlich des Beitritts der Vereinigten Staaten zur Berner Konvention. In: GRUR Int. 1989, S. 627–634. • Gerald Dworkin: The Moral Right and English Copyright Law. In: IIC. 1981, S. 476–492. • Miriam Kellerhals: Die europäischen Wurzeln des Droit Moral. In: GRUR Int. 2001, S. 438–446. • Agnès Lucas-Schloetter: Die Rechtsnatur des Droit Moral. In: GRUR Int. 2002, S. 809–815. • CP Rigamonti: The conceptual transformation of moral rights. In: American Journal of Comparative Law. 55, Nr. 1, Winter 2007, S. 67–122. • Kollisionsrecht • Jacques Raynard: Droit d’auteur et conflits de lois. Essai sur la nature juridique du droit d’auteur. Litec, Paris 1990, ISBN 2-7111-1073-7. • Stig Strömholm: Copyright and the Conflict of Laws: A Comparative Survey. Heymanns, Berlin 2009, ISBN 978-3452273000. • Legitimation und Philosophie des Urheberrechts • Johann Gottlieb Fichte: Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. In: Berliner Monatsschrift. 21, 1793, S. 443–483 (Online). • Otto Depenheuer und Klaus-Nikolaus Peifer (Hrsg.): Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? Zustand und Entwicklungen im Zeitalter von Digitalisierung und Globalisierung. Springer, Berlin/Heidelberg 2008, ISBN 978-3-540-77750-2, doi:10.1007/978-3-540-77750-2. • Immanuel Kant: Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. In: Berlinische Monatsschrift. 5, 1785, S. 403–417 (Online). • Ökonomische Analyse des Urheberrechts • S. M. Besen: Intellectual property. In: The New Palgrave Dictionary of Economics and the Law. II, Macmillan, London 1998, S. 348–352. • Michele Boldrin und David K. Levine: intellectual property. In: Steven N. Durlauf and Lawrence E. Blume (Hrsg.): The New Palgrave Dictionary of Economics. Palgrave Macmillan, 2008, doi:10.1057/9780230226203.0816. • David D. Friedman: Clouds and Barbed Wire: The Economics of Intellectual Property. In: Laws Order. Princeton University Press, Princeton/Oxford 2000, ISBN 978-0691090092, S. 128–144. • E. Ian und M. Waldman: The effects of increased copyright protection: an analytic approach.. In: Journal of Political Economy. 92, 1984, S. 236–246. • William M. Landes und Richard Posner: An Economic Analysis of Copyright Law. In: Donald A. Wittman (Hrsg.): Economic analysis of the law. Blackwell Publishers, Oxford 2003, ISBN 978-0631231578, S. S. 83–95. • Mariateresa Maggiolino: Intellectual Property and Antitrust: A Comparative Economic Analysis of U.S. and EU Law. Edward Elgar Publishing, London 2011, ISBN 978-1848443402. • A. Plant: The economic aspect of copyright in books. In: Economica. 1, 1934, S. 167–195. • S. Vaidhyanathan: Copyrights and Copywrongs: The Rise of Intellectual Property and How It Threatens Creativity. New York University Press, New York 2003. • Geschichte des Urheberrechts • Elmar Wadle: Beiträge zur Geschichte des Urheberrechts. Etappen auf einem langen Weg (Schriften zum Bürgerlichen Recht Band 425), Duncker & Humblot, Berlin 2012, ISBN 978-3-428-13647-6. • Monika Dommann: Autoren und Apparate. Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel, Fischer Verlag, Frankfurt am Main 2014
24.11. WEBLINKS
117
24.11 Weblinks Wikisource: Urheberrecht – Quellen und Volltexte Wiktionary: Urheberrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Wikiquote: Urheberrecht – Zitate • Internetpräsenz des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
24.12 Einzelnachweise [1] Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2009, Rn. 2. [2] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-5–3-10. [3] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-10–3-11. [4] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-14–3-15. [5] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-38. [6] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-49–3-52. [7] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-53. [8] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-71. [9] So Adolf Dietz/Alexander Peukert: § 16 Die einzelnen Urheberpersönlichkeitsrechte, Rn. 1. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2010. [10] Stig Strömholm: Das Veröffentlichungsrecht des Urhebers in rechtsvergleichender Sicht. Almquist och Wiksell, Stockholm 1964, S. passim. [11] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-88. [12] Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, Artikel 6bis in der systematischen Sammlung des schweizerischen internationalen Recht, französischer Originaltext Übereinkunft 1928, Übereinkunft 1948, deutsche Übersetzung Übereinkunft 1928, Übereinkunft 1948. [13] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-96–3-97. [14] Vgl. Thomas Dreier: § 51 UrhG. In: Thomas Dreier und Gernot Schulze (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2008, Rn. 1–2. [15] So etwa BGH GRUR 1987, 362 – Filmzitat. [16] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-128–3-130. [17] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-148. [18] Revidierte Berner Übereinkunft: Article 7 (in der Fassung vom 28. September 1979 [19] Decreto legislativo del 21 febbraio 2014, n. 18. [20] Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: Eugen Ulmer und Gerhard Schricker (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-174–3-182.
Kapitel 25
Gattung (Literatur) Der Begriff der Gattung ordnet literarische Werke in inhaltlich oder formal bestimmte Gruppen. Das heutige Gattungssystem mit seiner klassischen Dreiteilung geht auf die Poetik des Aristoteles zurück, die auch Johann Wolfgang von Goethe aufnahm. Die Literatur lässt sich demnach in die von Goethe auch „Naturformen“ genannten Großgattungen Epik, Lyrik und Dramatik gliedern. Neuere Modelle nennen neben diesen drei Gattungen oft die Sachliteratur bzw. Sachtexte als vierte Gruppe. Innerhalb des Dramas wiederum werden oft Komödie und Tragödie als grundsätzliche Gattungen betrachtet. Auch Werkgruppen, die im Laufe der Literaturgeschichte Traditionen mit jeweils typischen Merkmalen bildeten, werden oft als Gattungen bezeichnet, etwa der Schelmenroman, der Witz, das bürgerliche Trauerspiel oder die Märchennovelle. Teilweise wird auch die Verwendung von Prosa oder Vers als Grundmerkmal eines Gattungssystems gesehen. Sachtexte treten in diesem System als „Gebrauchsprosa“ auf. Da der Gattungsbegriff auf verschiedenen Ebenen verwendet wird und daher ungenau ist und keine Differenzierung für viele literarische Traditionen der Neuzeit bietet, wird auch oft von Genus oder Genos, Genre, Textart und Textsorte gesprochen. Die Gattungsbestimmung eines Textes geschieht in der Weise, dass typische formale Aspekte eines Überlieferungsstücks mit anderen verglichen werden (Gattungsfrage). Ergeben sich Übereinstimmungen, so darf angenommen werden, dass die verglichenen Stücke der gleichen Gattung angehören.[1]
25.1 Geschichte 25.1.1
Gattungskonzepte und Optionen der Poesie sowie Literaturkritik
Der wichtigste Ort von Aussagen über die Gattungen waren bis weit in das 18. Jahrhundert hinein die impliziten Poetiken – Werke, die dem eigenen Vorgeben nach über die Regeln in der Poesie unterrichteten. Kunden dieser Werke sollten (so zahlreiche Vorreden) die Autoren poetischer Werke sein. Sie sollten hier Anleitungen erhalten, wie sie in den Gattungen zu arbeiten hätten. Von geringerem Belang war dagegen die Benennung von Gattungen auf den Titelblättern von Romanen und Dramen. Die Kunden poetischer Werke erhielten die weit genaueren Informationen darüber, was sie erwarben, in den Kurzabrissen der Handlungen auf den Titelblättern, in Aussagen zum Lesegenuss, den der Text erlaube, in Auskünften über den Stil, in dem der Autor schrieb. Titelblätter waren ausführlich in all diesen Punkten, die weit mehr sagten als ein Gattungsbegriff hätte sagen können. Zwischen Poetiken und den poetischen Werken tat sich durchgängig eine Kluft auf: Poetiken notierten zwar, wie Tragödien und Komödien abzufassen seien – auf dem Markt bestand dagegen ein weitgehend ungeregeltes Spiel der Genres, das der Autor erlernte, indem er die laufende Produktion verfolgte. Poetiken und ihre Aussagen zu Gattungen erschienen demgegenüber unter Gesichtspunkten der Gelehrsamkeit. Ihre Aufgabe wurde effektiv die Kritik der laufenden, sich an die Vorgaben kaum haltenden Produktion. Der Kritik eröffneten sich mit den Gattungen und den zu ihr bestehenden Informationen flexible Optionen, mittels derer sie auf aktuelle Werke eingehen konnte: Stücke konnten • die Regeln der Gattungen einhalten und deswegen gut sein, • schlecht sein, obwohl sie die Regeln einhielten, 118
25.1. GESCHICHTE
119
• schlecht sein, weil sie (derart sklavisch) Regeln befolgten, statt poetisches Talent zu beweisen, sie konnten endlich nicht minder • gut sein, weil sie die Regeln verletzten, und einem poetischen Genie folgten. Die Kritik selbst konnte sich spalten zwischen Parteigängern, die eine Modifikation des Gattungskanons einklagten und Kritikern, die eine Rückkehr zu einem klassischen Gattungssystem verlangten. Während im 17. und 18. Jahrhundert Poetiken die Vorstellung verteidigten, dass die einzelnen Gattungen prinzipiell nach Regeln zu verstehen seien, setzte sich in der Literaturwissenschaft des 19. Jahrhunderts eine Historisierung des Gattungskanons und eine kulturelle Differenzierung durch: die Theorie, dass das Gattungsgefüge vielfältige kulturelle und historische Ausprägungen fand. Der Literaturkritik des 19. Jahrhunderts eröffnete diese Relativierung Freiräume: Werke konnten nun den Konventionen einer Zeit oder Kultur folgen – oder diese verletzen, das ließ sich von nun an mit Fortschrittsgedanken und Reflexionen der Literaturgeschichte verbinden. Werke konnten „antiquiert“ oder „epigonal“ alten Gattungskonventionen verpflichtet sein, sie konnten „Klassizität“ erlangen, indem sie Traditionen wiederbelebten, sie konnten in den Augen der Kritik ausländischen und fremden Vorbildern folgen oder unterliegen, sowie mit alten Vorgaben im Rahmen neuer „Bewegungen“ und „Strömungen“ brechen. Die Literaturkritik stellte im selben Moment zur Diskussion, wie sich das besprochene Werk in die Literaturgeschichte einordnete – innerhalb des Austauschs, der nun die Literatur schuf.
25.1.2
Das Gefüge der Gattungen im Wandel
Das Spektrum der gegenwärtig von der Literaturwissenschaft verhandelten literarischen Gattungen bildete sich weitgehend im 19. Jahrhundert heraus. Vorangegangen war dem heutigen Spektrum der literarischen Gattungen das der poetischen Gattungen, das mit dem späten 17. Jahrhundert in eine intensive Diskussion geriet. In Frankreich beherrschte die von Nicolas Boileau herausgegebene Poetik die gelehrte Diskussion, im deutschen Sprachraum gewann in den 1730er Jahren Johann Christoph Gottscheds Versuch einer critischen Dichtkunst vor die Deutschen (Leipzig 1730) eine größere Bedeutung mit der Forderung einer Rückkehr zum Schema der Gattungen nach Aristoteles. Die Rufe, zum aristotelischen Gattungsspektrum zurückzukehren, standen von Anfang an im Zeichen einer scharfen Auseinandersetzung mit dem aktuellen Marktgeschehen. Angriffe zog hier vor allem die Oper auf sich, die unter Autoren des späten 17. und frühen 18. Jahrhunderts als das hohe Drama der Moderne im Raum stand. Der Debattenschub der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts bewegte die Oper erfolgreich aus der Poesiediskussion – sie gehört seitdem eher zur Musikgeschichte. Ein zweiter Diskussionsschub setzte Mitte des 18. Jahrhunderts ein und führte zum Bruch mit der aristotelischen Poetik: Mit dem bürgerlichen Trauerspiel wurde die Position der antiken Tragödie im Gattungsschema relativiert: Das moderne Trauerspiel konnte anders als das der Antike durchaus auch in Prosa, der Sprache der bislang „niederen“ Stilebene, verfasst sein. Gleichzeitig war mit dem neuen Trauerspiel das Gesetz der Fallhöhe des tragischen Helden aufgehoben: Der Held oder die Heldin einer Tragödie konnte nun auch bürgerlichen Standes sein. Die Neudefinition auf dem Gebiet der Dramatik hatte Mitte des 18. Jahrhunderts Einfluss auf das Gebiet der Epik. Bislang lag hier ein Vakuum: Das Epos der Antike kannte ein hohes und ein satirisches Genus – in der Moderne hatten sich heroische Epen fast nur noch in der Panegyrik antreffen lassen. Anfang des 18. Jahrhunderts hatte man vorübergehend diskutiert, ob nicht der Roman das Epos der Moderne war – die Veröffentlichung von François Fénelons Telemach (1699/1700) legte den Gedanken nahe: Fénelons Roman konkurrierte mit den Epen Vergils und Homers und überbot diese nach allgemeiner Sicht im Stilbewusstsein, wie in der Beachtung der Gattungsregeln; dem Telemach fehlte allein die Abfassung in Versen. Der Roman blieb am Ende weiterhin außerhalb des Spektrums poetischer Gattungen, da Fénelons Werk deutlich eine Ausnahme blieb. Diese Situation änderte sich in dem Moment, in dem das bürgerliche Trauerspiel Mitte des 18. Jahrhunderts als vollwertige Tragödie anerkannt wurde. Die Werke Gotthold Ephraim Lessings zeigten sich dem Roman Samuel Richardsons verpflichtet. Wenn Sarah Sampson eine Tragödie war, dann waren die Romane der Gegenwart die korrespondierende epische Produktion. Der Roman verließ darauf hin das Feld der dubiosen Historien und wechselte in das Feld der poetischen Gattungen, das in den nächsten Jahrzehnten eine neue Benennung erhielt: aus ihm wurde das Feld der literarischen Gattungen. Das 19. Jahrhundert brachte die klassische Neuaufteilung des Feldes in dramatische, epische und lyrische Gattungen. („Poetry“ wurde im Englischen und anderen umliegenden Sprachen der Dachbegriff für alle kleineren Gattungen in gebundener Sprache.) Das Feld des Dramatischen erweiterte sich mit der Farce und dem Melodram um populäre Gattungen, das Feld der epischen Gattungen erweiterte sich mit der Novelle, der Erzählung und der Kurzgeschichte um ungebundene Kleingattungen.
120
KAPITEL 25. GATTUNG (LITERATUR)
Der Diskurs über die Gattungen, bislang Domäne der Poetiken wurde Aufgabenfeld der Literaturgeschichtsschreibung. Diese gestand den Kulturen und den Epochen eigene Gattungsspektren zu. Das Sprechen von Gattungen verlor im selben Moment an Kontur, da von nun an beliebige Varianten von Gattungen definierbar waren. Literaturwissenschaftliche Arbeiten bündelten nach Belieben Werke und schufen dabei Gattungen wie den Artusroman, die Spielmannsdichtung oder das absurde Theater. Ein weiterer Diskurs über Genres und Moden erlaubte die eingehenderen Blicke auf den sich entwickelnden Markt und die flexible Auseinandersetzung mit dem Marktgeschehen.
25.1.3
Aktuelle Interessen an einer Definition der Gattungen
Ein neues Interesse an der alten Gattungsdebatte kam im 20. Jahrhundert mit dem russischen Formalismus und den von ihm ausgehenden Diversifikationen des Strukturalismus auf. Die Frage war und ist hier, ob nicht ungeachtet der Flexibilität, die sich im Sprechen über Gattungen hergestellt hatte, wissenschaftlich bestimmbare Kategorien bestanden. Prägend war hier unter anderem Jacques Derrida, der darauf hinwies, dass das Merkmal literarischer Texte gerade auch die Transgression der von einer normativen Gattungslehre vorgegebenen Grenzen sei, die darin münde, dass Texte wohl an Gattungen „teilhaben“, ihnen jedoch nicht „angehören“.[2] Wellek und Warren hatten literarische Gattungen zuvor als „institutionelle Imperative“ beschrieben, die zwar Zwang auf den Dichter ausübten, jedoch auch selbst von ihm geformt würden.[3] Die hier einsetzende Debatte erwies sich in Brückenschlägen in die Linguistik und die linguistische Texttheorie fruchtbar. Moderne Richtungen der Computerphilologie unterstellen heute, dass die automatische Spracherkennung eines Tages in die Lage kommen könnte, literarische Sprechweisen zu erkennen. Eine allenfalls neue Gliederung der textlichen Produktion in Textsorten oder, konventioneller ausgedrückt, in Gattungen würde dann mit statistischen Verfahren wie PCA automatisch passieren. Die resultierenden Gattungen könnten vom Menschen benannt und verwendet werden. Eine Gattung wäre dann vielmehr eine Dimension, und ein Text könnte zugleich zu verschiedenen Gattungen gehören. Ähnliche Bemühungen gibt es bereits in der Musik, wo Musikstücke dann von einer Gattung oder Stilistik (vgl. Stil in der Musik) in eine andere transformiert werden können. Aus einem Jazzstück wird eine klassische Oper, aus einem Popsong eine Symphonie. Ein etwas anders gelagertes Interesse an den Gattungen besteht demgegenüber in den historischer ausgerichteten Zweigen der Literaturwissenschaft wie der Buchgeschichte und den Forschungsfeldern des New Historicism: Hier interessieren vor allem Produktionsbedingungen, Rezeptionshaltungen des Publikums, Modalitäten im Austausch zwischen der Kritik und dem sich entwickelnden Buchmarkt und Bühnenbetrieb. Die Gattungen und Genres interessieren dabei als Konzepte, über die Ware ins Angebot kam und kommt, mittels deren Erwartungshaltungen angesprochen werden und Konfrontationen zwischen Autoren, Kritikern und Lesern stattfinden.
25.2 Literatur • Otto Knörrich: Lexikon lyrischer Formen. Kröner Verlag, Stuttgart 2005, ISBN 3-520-47902-8. • Rüdiger Zymner: Gattungstheorie. Mentis Verlag, Paderborn 2003, ISBN 3-89785-377-9. • Dieter Lamping (Hrsg.): Handbuch der literarischen Gattungen. Kröner Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 3-52084101-0 • Udo Kindermann, ‘Gattungensysteme im Mittelalter’, in: Kontinuität und Transformation der Antike im Mittelalter, hrsg. von Willi Erzgräber, Sigmaringen 1989, S. 303-313.
25.3 Weblinks • Georg Jäger: Das Gattungsproblem in der Ästhetik und Poetik von 1780 bis 1850 (PDF-Datei; 383 kB)
25.4 Einzelnachweise [1] Lehnardt, Andreas Qaddish. Untersuchungen zur Entstehung und Rezeption eines rabbinischen Gebetes, Mohr Siebeck GmbH & Co. KG, Tübingen, 2002, S. 64
25.4. EINZELNACHWEISE
121
[2] Jacques Derrida: La loi du genre. In: Glyph 7, 1980, S. 176–201. [3] René Wellek, Austin Warren: Theorie der Literatur. Übers. Edgar und Marlene Lohner. Ullstein, Berlin 1963, S. 202.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4074285-4
Kapitel 26
Druckerzeugnis Als Druckerzeugnisse (Druckmedien bzw. (mit Anglizismus) Printmedien) werden klassische gedruckte Informationsquellen wie Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge, geografische Karten und Pläne, aber auch Postkarten, Kalender, Poster, Flugblätter, Flugschriften, Plakate usw. bezeichnet. Besonders vielfältig und schwierig zu überschauen ist die Gruppe der Werbung und der grauen Literatur sowie der Publikationen außerhalb des Buch- und Zeitschriftenmarktes, z. B. die Hochschulschriften.
26.1 Druckverfahren Druckerzeugnisse werden fast immer auf Papier hergestellt, wobei die Drucktechnologie im schnellen Wandel ist und die digitale Drucktechnik immer mehr und öfter vorkommt – zum Beispiel beim Print-on-Demand bzw. dem entsprechenden Book-on-Demand. Die meisten Druckerzeugnisse werden zu Beginn des dritten Jahrtausends mit Druckfarben und auf Druckmaschinen hergestellt, heute meist im Offsetdruckverfahren. Im Bereich der oben genannten „grauen Medien“ ist jedoch nach wie vor die Xerokopie (so benannt nach der Firma Xerox, und heute meist als Fotokopie bezeichnet) von großer Bedeutung. Ältere Verfahren wie zum Beispiel der Siebdruck haben noch immer ihre Bedeutung, sind aber rückläufig.
26.2 Rechtliche Aspekte Das Presserecht ist in den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Rechtlich ist jede öffentliche Darbietung bereits eine Veröffentlichung, also auch ein Prospekt, ein Plakat, ein Flugblatt oder ein einzelner Zettel am Schwarzen Brett in der Uni-Mensa der Universität, ein Konzert oder Theateraufführung, ein Vortrag oder gar ein Solo in der Fußgängerzone. Für jede Veröffentlichung in Druckform muss es daher einen Verantwortlichen geben; dies ist bei Zeitschriften und Zeitungen üblicherweise der Chefredakteur, bei Plakaten und Flugblättern (sog. Flyer) haftet derjenige, der als verantwortlich im Sinne des Presserechts (V. i. S. d. P.) gezeichnet ist. Sowohl Chefredakteure als auch Verantwortliche im Sinne des Presserechts haften zivilrechtlich mit ihrem Privatvermögen und persönlich strafrechtlich, falls durch die Veröffentlichung eine Straftat begangen wird, und/oder die Schutzrechte anderer Personen verletzt werden. Unter Schutzrecht wurde hier bisher der Schutz der Person und der persönlichen Ehre (vgl. den Begriff der Menschenwürde im deutschen Grundgesetz) verstanden; ob diese Regelung auch auf Urheberrechts-Verletzungen zutrifft, ist derzeit (Okt. 2004) noch strittig. Personen, die sich von einer falschen Darstellung (Tatsachenbehauptung) in einem Artikel angegriffen oder benachteiligt fühlen, haben grundsätzlich in Druckerzeugnissen das Recht auf eine Gegendarstellung. Hierbei müssen jedoch eine Reihe von Kriterien beachtet werden, die genaue Darstellung im Artikel Gegendarstellung. Die Impressumspflicht schreibt das Presseordnungsrecht vor, in jeder periodischen Druckschrift muss ein Impressum veröffentlicht werden. Sinn und Zweck eines Impressums ist es, dass Behörden, Leser und Anzeigenkunden unter anderem feststellen können, aus welchem Verlagshaus die Publikation stammt und vor allem wer für den Inhalt, wer für welchen Teil der Publikation, presserechtlich verantwortlich ist. Ein Impressum muss die sogenannten Herkunftsangaben, also die Verlagsadresse, die Geschäftsadresse und den Namen des Verantwortlichen, sowie den Namen und die Adresse der Druckerei beinhalten. Die Druckereiadresse ist wichtig, da sie benötigt wird, bei einstweiligen Ver122
26.3. ABGRENZUNG
123
fügungen um den Druck oder die Auslieferung zu stoppen. Ebenfalls müssen hier die Namen der Ressortleiter und Anzeigenleiter veröffentlicht werden. So können Betroffene von Streitfällen, zivilrechtlich oder strafrechtlich, die Verantwortlichen ermitteln und diese haftbar oder ihren Anspruch auf eine Gegendarstellung, bei einer Tatsachenbehauptung geltend machen. Eine weitere typische Pflicht der schreibenden Zunft ist die Sorgfaltspflicht. Journalisten, Redakteure etc. sind verpflichtet, vor der Verbreitung ihrer Nachrichten diese auf Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt zu kontrollieren, und somit Sorgfalt bei ihrer journalistischen Tätigkeit walten zu lassen. So soll verhindert werden, dass falsche oder strafrechtlich relevante Inhalte veröffentlicht werden. Außerdem haben Redaktionen, Journalisten etc. das Recht, Auskünfte über ihre Informanten zu verweigern, auch gegenüber Ermittlungsbehörden oder vor Gericht - das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht. Die Informationsbeschaffung der Journalisten ist somit vor staatlichen Eingriffen geschützt, ein Teil der Pressefreiheit (Art. 5 GG) wird hiermit gewährleistet. Dazu gehört auch, dass Unterlagen von Redaktionen nicht beschlagnahmt werden dürfen. Erst im Februar 2007 wurden der Schutz von Informanten und die Pressefreiheit durch das sog. Cicero-Urteil durch das Bundesverfassungsgericht gestärkt. Näheres zum Zeugnisverweigerungsrecht in dem dazugehörigen Artikel.
26.3 Abgrenzung Im Unterschied zu den Druckerzeugnissen werden die Neuen Medien gestellt, die heute überwiegend in der digitalisierten Form vorliegen, also beispielsweise CD-ROMs, DVDs, digitale Bücher („E-Book“) oder Web-Publikationen. Durch ineinander überführbare Medienformate (vgl. PDF) und deren zunehmend allgemeine Verwendung sind die Übergänge hier jedoch fließend geworden. In der vom World Wide Web geprägten Medienlandschaft stellt die Druckausgabe häufig nur noch das Pendant zur elektronischen Zeitschrift, vorab veröffentlichten Artikeln in der Online-Ausgabe einer Zeitschrift und dem Digitalen Buch dar. Zumeist behandelt die Papierausgabe mehr Themen als die Online-Fassung, während die letztere insbesondere für die gedruckten Erzeugnisse des Verlags werben soll. Wegen der für den Druckvorgang und die Distribution benötigten Zeit ist die Druckausgabe in der Regel weniger aktuell, stellt aber für Verlage eine wichtige Einnahmenquelle neben den meist durch Internetwerbung und Micropayment erzielten Einnahmen für im Internet veröffentlichte Publikationen dar. Die dritte Mediengruppe ist die Gruppe der flüchtigen, einmaligen Veröffentlichungen, entweder durch die sogenannten Broadcast-Medien, Veröffentlichungen in Hörfunk und Fernsehen, auch lokal oder im Internet E-Zine oder Blogs, in einem Intranet, oder durch öffentliche Aufführung (Rede, Ausstellung, Theater, Konzert). Öffentlichkeit bedeutet hier, dass es sich nicht nur um eine definierte, in sich 'geschlossene Gruppe' aus Familien-, Firmen-, Organisationoder Gesellschaftsangehörigen handelt, die Grenzen sind jedoch auch hier unscharf.
26.4 Literatur • Noelle-Neumann, Elisabeth; Schulz, Winfried; Wilke, Jürgen (Hrsg.): Fischer Lexikon. Publizistik Massenkommunikation. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 2000. ISBN 3596122600 • Mundhenke, Reinhard; Teuber, Marita: Der Verlagskaufmann. Societätsverlag, Frankfurt am Main 1998. ISBN 3797306768
26.5 Siehe auch • Buchdruck • Druckerei • Druckverfahren • Zeitungsdruck
124
KAPITEL 26. DRUCKERZEUGNIS
26.6 Messen
Die Druck & Form
• Drupa in Düsseldorf, die größte Messe findet alle vier Jahre statt • Frankfurter Buchmesse • Leipziger Buchmesse • FESPA • Druck & Form in Sinsheim, kleine jährliche Lokalmesse
26.7 Weblinks Wiktionary: Druckerzeugnis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
• Ankündigung einer Printausgabe der Wikipedia bei heise.de • Kurze Geschichte der Printmedien (Skript) (PDF; 111 kB)
Kapitel 27
Book-on-Demand Book-on-Demand (dt. Abrufbuch oder Buch auf Bestellung, gelegentlich abgekürzt zu BaB) bzw. Print-on-Demand ist ein seit Mitte der 1990er Jahre angewandtes Publikationsverfahren von Druckerzeugnissen. Es basiert auf der Digitaldrucktechnik: Die Druckvorlagen werden als digitaler Datensatz erstellt und können von den Herstellern auf Dauer vorgehalten werden. Zum Ausdruck bzw. zur Produktion kommt es erst unmittelbar nach der Bestellung ggf. auch nur eines einzigen Exemplars von einem Druckerzeugnis. Dies steht im Gegensatz zu den klassischen Druckverfahren wie z. B. dem Offsetdruck, mit denen generell nur fixe Auflagen vorproduziert werden und die inkl. ihrer kostenintensiven Lagerhaltung erst ab einer gewissen Auflagenhöhe bzw. Stückzahl für die Auftraggeber rentabel sind. Für Book-on-Demand gibt es auch spezielle Arbeitsablaufsysteme mit für Kleinstauflagen geeigneten Weiterverarbeitungsverfahren im Bereich der Umschlagveredelung und Bindung. Dank des Book-on-Demand-Verfahrens hat sich das Buchsortiment erheblich erweitert, da nun insbesondere auch nicht-professionelle Autoren relativ kostengünstig selbstpublizierte Buchtitel veröffentlichen können.
27.1 Technik und Praxis 27.1.1
Zum Book-on-Demand-Verfahren
Technisch bestehen vor allem bei hochauflösenden Abbildungen und im Farbdruck noch Einschränkungen gegenüber dem Offsetdruck, da die heutigen Digitaldruckverfahren mit geringeren Rasterauflösungen arbeiten und eine Farbkalibrierung bei Kleinstauflagen oder gar Einzeldrucken nicht wirtschaftlich wäre. Durch Computertechnik wird der Herstellungsprozess deutlich vereinfacht. Zunächst erfolgt der Satz von Innenteil und Umschlag. In der Regel liegt dann je eine Datei (meist als PDF, früher oft als TIFF-basierte Formate) für Umschlag und Innenteil vor, die einen Probedruck – das sogenannte Mastering – durchläuft und nach Freigabe durch den Auftraggeber (Verlag oder Autor) im System der Druckerei für zukünftige Drucke gespeichert wird. Je nach Bedarf lassen sich dann kurzfristig einzelne Exemplare oder Kleinserien fertigen. Obwohl die reine Herstellung – Druck von Innenteil und Umschlag, Umschlagveredelung, Bindung – insgesamt nur wenige Minuten in Anspruch nimmt, liegen die Lieferzeiten der meisten Anbieter in der Regel bei einigen Tagen bis Wochen, da die wirtschaftliche Ausnutzung der Anlagen – insbesondere vor den Buchmessen und im Weihnachtsgeschäft – zu Wartezeiten der einzelnen Aufträge führt. Viele Anbieter, die zusätzlich zur Herstellung auch die Auslieferung übernehmen, arbeiten deshalb mit kleinen Pufferlagern, um kurzfristig liefern zu können. Bücher im Book-on-Demand-Verfahren als „Just-in-time-Produktion“ direkt vor Ort im Buchladen herzustellen, leidet bislang vor allem an Qualitätsmängeln bei Bindung und Umschlagveredelung. Für diese Art der Herstellung wurde z. B. die 2007 in den USA eingeführte Espresso Book Machine konzipiert. Weltweit waren im Oktober 2009 derartige Druckmaschinen an 25, im Mai 2012 an 61 Standorten in Betrieb, davon drei in Europa (Amsterdam (2) und Canterbury (1)).[1][2] 125
126
27.1.2
KAPITEL 27. BOOK-ON-DEMAND
Anwendungen
Book-on-Demand eignet sich besonders für Buchprojekte, deren Auflagenhöhe gerade als Selbstpublikation schlecht kalkulierbar ist bzw. von vornherein nur relativ gering sein wird. Zwar sind die Stückkosten höher als beim konventionellen Auflagendruck, dafür werden Lager-, Vertriebs- und Finanzierungskosten gespart. Mit der vergleichsweise preiswerten Book-on-Demand-Technik haben Selbstkostenverlage („Pseudoverlage“) und insbesondere auch Self-Publishing-Plattformen einen großen Aufschwung genommen, die innerhalb einer großen Spannbreite entweder ausschließlich als digitale Dienstleister für Selbstpublikationen vor allem Einzelleistungen wie Buchsatz, Coverlayout, Herstellung, Lagerung, Vertrieb und Inkasso bündeln und auch noch darüber hinausgehende Leistungen anbieten. Inzwischen nutzen aber auch fast alle größeren Verlage Book-on-Demand, insbesondere für Reprints und unveränderte Nachdrucke vergriffener Werke und für spezialisierte Fach- und Sachbücher wie beispielsweise häufig überarbeitete Handbücher und Softwaredokumentationen. Da Book-on-Demand selbst sich nicht als Marke eintragungsfähig erwiesen hat – es handelt sich um den beschreibenden Begriff eines Verfahrens –, führen inzwischen viele Digitaldruckanbieter die Bezeichnung Book-on-Demand im Namen. Die ebenfalls in diesem Zusammenhang häufig verwendete Abkürzung BoD ist dagegen in jeglicher Schreibweise eingetragenes Markenzeichen (und Eigenbezeichnung) des deutschen Unternehmens Books on Demand.
27.1.3
Vor- und Nachteile (Übersicht)
Als Vorteile von Book-on-Demand werden genannt: • Bücher können beliebig lange lieferbar gehalten werden. Sie sind nur dann vergriffen, wenn sie aus dem System genommen und Produktion und Vertrieb eingestellt werden. Da die Vorratshaltung einer Vorlage in elektronischer Form jedoch sehr preiswert ist, ist dies selten der Fall; • Nachdrucke/Neuauflagen sind sehr einfach und kostengünstig möglich sowie stets aktualisierbar; • Bücher lassen sich individualisieren, z. B. als Konferenzbände mit ausgewählten Artikeln; • Geringere Lagerhaltung gedruckter Exemplare, somit auch geringere Kosten; • Geringere Transportkosten sind durch Dezentralisierung des Drucks möglich; • Keine Mindestauflage; • Keine Makulatur, somit Schonung von Ressourcen. • Es eröffnet den Verlagen die Möglichkeit, Editionen für eine kleine Zielgruppe – sei es im wissenschaftlichen oder im belletristischen Bereich – wieder lieferbar machen zu können oder lieferbar zu halten. • Autoren, insbesondere jene, die einen Teil ihrer Einkünfte durch Lesungen bestreiten, eröffnet es eine kostengünstigere Möglichkeit, aus dem Verlagsprogramm genommene, „vergriffene“ Titel als Selbstpublikationen neu aufzulegen und damit wieder auf lieferbare Exemplare ihrer Bücher verweisen und sie verkaufen zu können. Von diesem Problem sind auch immer mehr renommierte Autoren betroffen. (Siehe hierzu auch: Begründungszusammenhänge im Artikel Selbstpublikation.) Als Nachteile gelten: • Mit Einführung des Verfahrens ist die Anzahl der „Vanity publisher“ rapide angewachsen, die ihre Texte ohne Lektorat oder Peer-Review, aber zum Teil unter Mitwirkung von dieses Verfahren ebenfalls nutzenden Selbstkostenverlagen oder Self-Publishing-Plattformen publizieren. Da derartige Selbstpublikationen den höchsten Anteil ausmachen, färbt deren geringe Reputation zuweilen auch auf das Book-on-Demand-Verfahren insgesamt ab. • Bei hoher Auslastung des Dienstleisters ist mit erheblich längeren Lieferzeiten als bei konventionellem Auflagendruck (mit entsprechender Lagerhaltung des Werkes im Großbuchhandel) zu rechnen.
27.2. LITERATUR
127
• Üblich sind teilweise längere Vertragslaufzeiten mit laufenden Kosten für die Datenhaltung. Diesen Kosten stehen zwar zum Teil vergleichsweise hohe “Autorenrabatte” gegenüber, die jedoch wiederum eine entsprechend hohe Abnahme von Exemplaren verlangen. So besteht auch mit diesem Verfahren ein Risiko, mehr finanzielle Mittel in Vorleistung zu geben, als mit einem Buchtitel einzunehmen ist. • Um nicht zuletzt auch durch viele Auftraggeber von jeweils insgesamt kleinen Stückzahlen auf ihre Kosten zu kommen, werden meist nur wenige Formate, Papiersorten und andere Ausstattungsmerkmale eines Buches angeboten.
27.2 Literatur • Roger MacBride Allen: A Quick Guide to Book-On-Demand Printing. Revised Edition. Foxacre press, Takoma Park Maryland 2002, ISBN 0-9709711-8-4. • Tim Gerber: Buch 2.0 – wie die Evolution der Digitaldrucktechnik den Buchmarkt revolutioniert. c't 03/2008, Seiten 85 bis 87 (kostenpflichtig) • Wolfram Göbel: „Die Veränderung literarischer Kanones durch Books on Demand“, in: Kanon, Wertung und Vermittlung : Literatur in der Wissensgesellschaft, herausgegeben von Matthias Beilein, Claudia Stockinger und Simone Winko, De Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-11-025994-0, S. 225–238. • Manfred Plinke: Mini-Verlag. So verkaufen Sie Ihr Buch! 8., überarbeitete Auflage, Autorenhaus, Berlin 2012, ISBN 978-3-86671-109-9. • Manfred Plinke, Gerhild Tieger: Deutsches Jahrbuch für Autoren, Autorinnen. Schreiben und Veröffentlichen: Aktuelle Informationen und Adressen aus dem Literatur- und Medienmarkt: Theater, Film/TV, Hörmedien, Buch - 3000 neu recherchierte Adressen. Autorenhaus, Berlin 2010/2011, ISBN 978-3-86671-064-1. • Jan-Felix Schrape: Gutenberg-Galaxis Reloaded? Der Wandel des deutschen Buchhandels durch Internet, EBooks und Mobile Devices. Hülsbusch, Boizenburg 2011, ISBN 978-3-94031-785-8.
27.3 Weblinks Commons: Print on demand – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
• „Printing on Demand“ - Service-Anbieter - eine Liste mit Anbietern auf Deutsch • DMOZ Print-on-Demand - Umfangreiche Liste mit Anbietern auf Englisch • Literaturcafe Test - Praxistest bei den Anbietern BoD (Book-on-Demand) und Lulu vom 23. September 2008 • „Fairlag“ - Aktionsbündnis für faire Verlage - eine Initiative deutscher, österreichischer und schweizerischer Autorenverbände.
27.4 Einzelnachweise [1] EBM Locations: Liste mit Standorten. OnDemandBooks.com. Abgerufen am 14. Mai 2012. [2] ondemandbooks.com Angezeigte Standorte auf Karte bzw. im Map View
Kapitel 28
Manuskript Unter Manuskript oder Handschrift versteht man in der Bibliothekswissenschaft oder Editionsphilologie handgeschriebene Bücher, Briefe oder andere Publikationsformen (von lateinisch manu scriptum ‚von Hand Geschriebenes‘). Eher umgangssprachlich werden heute auch maschinenschriftliche Druckvorlagen (eigentlich: Typoskripte) als Manuskript bezeichnet. Wenn Fernseh- und Radiobeiträge in gedruckter Form zur Verfügung gestellt oder zum Herunterladen im Internet angeboten werden, spricht man von Sendemanuskript oder einer Zeitung.
28.1 Geschichte Bis zur Erfindung des Buchdrucks waren Handschriften die einzige Form schriftlicher Publikation. Im engeren Sinne versteht man darunter nur mit Tinte und ähnlichen Farben auf Papyrus, Pergament oder Papier gebrachte Werke und nicht z. B. Tontafeln oder in Stein gemeißelte Inschriften. Die Literatur der Antike und des Mittelalters ist fast ausschließlich handschriftlich auf Papyrus, Pergament und Papier überliefert. Texte des Mittelalters sind oft in Sammelhandschriften zusammengefasst. Die Vorstellung vom Einzelbuch als typische Existenzform eines „Werkes“ als Monographie existierte in der heutigen Form noch nicht. Der Kodex war eine materielle Aufbewahrungs- und Schmuckform von diversem Geschriebenem. Zuweilen war es wohl auch das Bestreben der Besitzer solcher Codices, das Material oder „Wissen“ zu einem bestimmten Gegenstand oder Thema (z. B. höfische Ritterliteratur) möglichst vollständig zu versammeln. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Ambraser Heldenbuch vom Beginn des 16. Jahrhunderts. Ein Beispiel aus der Mitte des 14. Jahrhunderts ist die Sammelhandschrift mit der Signatur Ms. germ. quart. 284 der Staatsbibliothek zu Berlin, die unter anderem zwei Texte des Tristan-Stoffes überliefert: Den Tristan des Dichters Gottfried von Straßburg und Ulrichs von Türheim Tristanfortsetzung.[2] Die Buchwissenschaft und die Kodikologie erforschen die verschiedenen konzeptionellen oder zufälligen Anlageprinzipen von Mischhandschriften und Sammelhandschriften.
28.2 Berühmte Handschriften 28.2.1
Historisch
• Ambraser Heldenbuch, 16. Jahrhundert • Carte Manuscripts, 18. Jahrhundert • Codex Manesse, um 1300 • Manasses-Chronik, zwischen 1345–1347 • Codex Nuttall, 14. Jahrhundert (Mixtekisch) • Donaueschinger Handschrift (Nibelungenlied), um 1220 128
28.2. BERÜHMTE HANDSCHRIFTEN
Der Heiligen Leben Winterteil, Seite aus einer Handschrift aus dem Benediktinerstift Weihenstephan, vermutlich um 1475
• Rotes Buch von Hergest, 14. Jahrhundert (walisisch) • Voynich-Manuskript, um 15. Jahrhundert, unbekannte Sprache • Hausbuch (Schloss Wolfegg), nach 1480
129
130
KAPITEL 28. MANUSKRIPT
Die europäische Produktion von Manuskripten stieg nach ihrem Einbruch im Frühmittelalter im Hoch- und Spätmittelalter wieder steil an.[1]
28.2.2
Religiös
• Akilattirattu Ammanai, 19. Jahrhundert • Arul Nool, 19. Jahrhundert • Buch des Armagh, 9. Jahrhundert • Book of Kells, 9. Jahrhundert • Codex Alexandrinus, 5. Jahrhundert • Codex Argenteus, 6. Jahrhundert • Etschmiadsin-Evangeliar, 989 • Codex Sinaiticus, 4. Jahrhundert • Codex Vaticanus, 4. Jahrhundert • Schriftrollen vom Toten Meer, 3. Jahrhundert v. Chr. bis 1. Jahrhundert n. Chr. • Faddan More Psalter, 7./8. Jahrhundert • Fridolinsvita, 10. Jahrhundert • Freisinger Denkmäler, 10./11. Jahrhundert • Millstätter Handschrift 11./12. Jahrhundert • Evangeliar Heinrichs des Löwen 12. Jahrhundert • Hortus Deliciarum der Herrad von Landsberg, 12. Jahrhundert • Nag-Hammadi-Schriften, 3./4. Jahrhundert • Tetraevangeliar von Zar Iwan Alexander, 14. Jahrhundert
28.2. BERÜHMTE HANDSCHRIFTEN
Codex Manesse
28.2.3
Wissenschaftlich
• Die Manuskripte Leonardo da Vincis, 15. bis 16. Jahrhundert
131
132
KAPITEL 28. MANUSKRIPT
„Die Philosophie thront inmitten der Sieben Freien Künste“ – Darstellung aus dem Hortus Deliciarum der Herrad von Landsberg, 12. Jahrhundert
28.3 Standard-Manuskripte Verlage verlangen von Autoren häufig die Einhaltung bestimmter formaler Richtlinien für die eingereichten Manuskripte. Eine Standard-Manuskriptseite hat zum Beispiel 30 Zeilen mit je 60 Anschlägen (auch Leerzeichen) und sollte 1,5-fachen oder doppelten Zeilenabstand und eine 12-Punkt-Schriftart verwenden. Ein nach diesen Vorgaben geschriebenes Manuskript enthält in etwa 1800 Zeichen pro Seite, was je nach Schrifttyp variiert. Diese strengen formalen Vorgaben für Typoskripte werden allmählich von genauen Angaben der Zeichenzahl und vorbereiteten elektronischen Formatvorlagen für Autoren abgelöst.
28.4. SIEHE AUCH
133
28.4 Siehe auch • Autograph • Faksimile • Kodikologie • Stichometrie • Typoskript • Deutsche Texte des Mittelalters
28.5 Literatur • Handschrift. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/ Wien 1885–1892, S. 114. • Lonni Bahmer: Redemanuskript. In: Gert Ueding (Hg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik. Darmstadt: WBG 1992ff., Bd. 10 (2011), Sp. 1029-1039 (behandelt auch das Typoskript). • Peter Jörg Becker und Eef Overgaauw (Hrsg.): Aderlass und Seelentrost. Die Überlieferung deutscher Texte im Spiegel Berliner Handschriften und Inkunabeln. Mainz 2003 • Joachim Kirchner: Germanistische Handschriftenpraxis. Ein Lehrbuch für die Studierenden der Deutschen Philologie, 2. Aufl. München 1967
28.6 Weblinks Commons: Manuskripte – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien Wikisource: Handschriftenverzeichnis – Quellen und Volltexte Wiktionary: Manuskript – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
• Handschriftenforum Manuscripta Mediaevalia • Virtual Library Geschichte: Historische Hilfswissenschaften: Kodikologie: Handschriftenbibliotheken • “Zeichen - Bücher - Netze”, virtuelle Ausstellung des Deutschen Buch- und Schriftmuseums, unter anderem mit einem Themenmodul zu mittelalterlicher Handschriftenkultur
28.7 Einzelnachweise [1] Eltjo Buringh, Jan Luiten van Zanden: Charting the “Rise of the West”: Manuscripts and Printed Books in Europe. A LongTerm Perspective from the Sixth through Eighteenth Centuries. In: The Journal of Economic History, Bd. 69, Nr. 2 (2009), S. 409–445 (416, Tafel 1) [2] Eine vollständige Übersicht aller in der Handschrift enthaltenen Texte bietet der Eintrag im Handschriftencensus; ausführlicher zu Provenienz und Textprogramm: Renate Schipke: Gottfried von Straßburg: Tristan u. a., in: Aderlaß und Seelentrost. Die Überlieferung deutscher Texte im Spiegel Berliner Handschriften und Inkunabeln, hg. von Peter Jörg Becker und Eef Overgaauw (Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz. Ausstellungskataloge N.F. 48), Mainz 2003, S. 70-73 (Nr. 28).
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4126273-6
Kapitel 29
Publikation Eine Publikation (von lat. publicatio (f.): ‚die Veröffentlichung‘)[1] ist eine Veröffentlichung oder/und eine Bekanntmachung oder/und eine Druckschrift,[2] und das damit verbundene Verb publizieren (von lat. publicare: u. a. ‚zum öffentlichen-, zum allgemeinen Gebrauche hergeben, -verstatten, freigeben, aller Welt mitteilen‘)[3] ist mit veröffentlichen gleichzusetzen.[2]
29.1 Zum Begriff • Laut Duden[4] ist Publikation mit publiziertes Werk und publizieren gleichzusetzen. Somit meint Publikation den Inhalt eines Mediums oder/und das konkrete Medium samt Inhalt sowie den Vorgang der öffentlichen Verfügbarmachung eines Mediums. Synonym mit Publikation ist laut Duden auch die Publizierung im Sinne einer Veröffentlichung eines literarischen oder wissenschaftlichen Werkes[5] oder das, der oder die Release (engl. release, ‚Veröffentlichung‘ – insbesondere einer neuen oder überarbeiteten Software).[6] • Weitere im Duden aufgeführte Synonyme sind:[4] • Abhandlung, Artikel, Aufsatz, Ausführung, Bearbeitung, Beitrag, Buch, Schrift, Text, Titel, Werk; (gehoben) Elaborat • Abdruck, Ausgabe, Druck, Herausgabe, Publizierung, Veröffentlichung; (Buchwesen) Auflegung, Edition • Laut Urheberrechtsgesetz (Deutschland) werden die „Veröffentlichung“ und das „Erscheinen“ (z. B. eines Druckwerks) auch als sogenannte bestimmte Rechtsbegriffe gebraucht, welche vor allem im Urheberrecht von Belang sind (und hier insbesondere im deutschen Urheberrecht, das die Begriffe „Publikation/Publizieren/Release“ nicht kennt).[7]
29.2 Allgemeines Alles, was im weitesten Sinne u. a. als Nachricht oder Kulturgut für eine Öffentlichkeit gedacht ist, ist eine Publikation. Publikationen können sich dadurch auszeichnen, dass sie für eine breite Öffentlichkeit oder auch nur für eine begrenzte Zielgruppe gedacht sind; sie können auf verschiedenen Trägermedien festgehalten werden oder auch nur einmalig mündlich „verlautbart“ werden. Früheste Formen einer Publikation waren mit der mündlichen Überlieferung die erzählende Weitergabe von geschichtlichen, gesellschaftlichen und religiösen Informationen. Der oralen Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit dienten zudem Verlautbarungen kommunaler oder auch höchster Instanzen, die u. a. ihre Bulletins, Dekrete und Gerichtsurteile durch Ausrufer nicht zuletzt einem noch nicht alphabetisierten Publikum mitteilen ließen. Einer ersten Form oral vorgetragener Werbung bedienten sich z. B. die Marktschreier. Beispiele für mittelbar über Medien verbreitete Publikationen sind Druckerzeugnisse (u. a. Bücher, Zeitschriften, Zeitungen), Ton- oder/und Filmaufnahmen und Webseiten. Ersteller von Publikationen können Einzelpersonen sein (z. B. in Form eines Selbstverlags) oder Unternehmen wie u. a. Filmproduktionsgesellschaften, Tonträgerunternehmen 134
29.3. PUBLIKATIONSFORMEN
135
(umgangssprachlich Plattenfirmen) oder Verlage sowie die Werbebranche oder auch Behörden im Sinne einer staatlichen Öffentlichkeitsarbeit (Amtliche Bekanntmachungen etc.). Angaben zum Urheberrecht z. B. der Autoren und Ersteller einer Publikation sind u. a. in Lektüren dem Impressum, bei Tonträgern beigefügten Booklets und in Filmen dem Abspann zu entnehmen. Die Sammlung und Erschließung von Publikationen wird von Archiven, Bibliotheken und auch privaten Sammlern wahrgenommen.
29.3 Publikationsformen Die Anzahl der verschiedenen Publikationsformen, das heißt, die anstelle einer mündlichen Überlieferung sich entwickelnden verschiedenen Arten von mittelbar durch Massenmedien verbreitete Veröffentlichungen, ist seit Anfang des 20. Jahrhunderts sprunghaft angestiegen. Die Medien lassen sich nach verschiedenen Kriterien auf unterschiedliche Art und Weise unterteilen.
29.3.1
Inhaltliche Formen
Siehe dazu u. a.: Genres in den unterschiedlichen Kunstformen, Journalistische Darstellungsform, Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Wissenschaftliche Publikation
29.3.2
Trägermaterialien
Zur Verbreitung einer Publikation muss sich diese auf einem Informationsträger befinden oder über einen Übertragungskanal (Medium) verbreitet werden. Als Träger von Information eignet sich prinzipiell jedes transportable Material, unter anderem Tontafeln, Papyrus, Pergament und Papier für Handschriften und Printmedien und verschiedene Datenträger für digitale Informationen. Eine übliche Form von Handschriften waren Papyrus-Schriftrollen im Altertum und Pergament-Kodizes in der Spätantike und im Mittelalter. Im Spätmittelalter trat das billigere Papier seinen Siegeszug an; in der Mitte des 15. Jahrhunderts wurde die aufwändige handschriftliche Einzelproduktion mit der Erfindung des Buchdrucks abgelöst. Zur nicht-physischen Übertragung von Signalen (Rundfunk) werden in der Regel elektromagnetische Wellen eingesetzt – eine einfachere, aber auch begrenztere Möglichkeit stellen akustische (Sprache) und optische Signale (beispielsweise Rauchsignale) dar. Die Archivierung und Vermittlung von publizierten Informationen übernehmen seit der Antike Bibliotheken. Printmedien Printmedien sind papiergebundene Druckerzeugnisse (im Unterschied zu Handschriften). Beispiele für Printmedien: • Buch, Zeitung, Zeitschrift • Karten (Landkarten, Stadtpläne, Messtischblätter) • Flugblatt, Plakat (nicht immer als Publikation) Eine besondere Form von Printmedien sind Blindendrucke (Publikationen in Blindenschrift). Nonprint-Medien: Publikationen auf anderen Trägermedien als Papier, beispielsweise elektronischen Datenträgern, bei denen die Informationen auf unterschiedlichste Art und Weise (mechanisch, elektromagnetisch, photochemisch) auf einem Trägermedium festgehalten werden, werden als Nonprint-Medien davon abgegrenzt. Audiovisuelle Medien Unter Audiovisuelle Medien fasst man Bild- und Tonmedien auf analogen und zunehmend digitalen Speichermedien zusammen.
136
KAPITEL 29. PUBLIKATION
Tonträger • Musiktonträger (Vinyl-Schallplatte, Musikkassette, Compact Disc, Compact Cassette, MiniDisc) • Hörbücher, • Digitale Audiobänder (DAT und DCC) konnten sich nicht durchsetzen und fanden fast nur im professionellen Bereich Verwendung. Filmmedien • Kinofilm • 16-Millimeter-Film (in Medienzentren/Bildstellen, zu Lehrzwecken) • VHS, DVD • CD-i • Blu-ray Disc • HD DVD • VMD Andere Formen (S-VHS, Laserdisc, VCD, SVCD) spielen als Medium für den kommerziellen Vertrieb von Filmen praktisch nur in Asien eine Rolle und werden nach und nach von der DVD verdrängt. Mikroformen Mikroform ist der Oberbegriff für auf Filmmaterial verkleinerte analoge Abbildungen von gedruckten Vorlagen. Die wichtigsten Mikroformen sind Mikrofiche (Mikroplanfilm) und Mikrofilm (Mikrorollfilm). Am verbreitetsten sind DIN-A6-Mikrofiche und 35-Millimeter-Mikrofilme. Mikroformen werden vor allem zur Archivierung benutzt. Elektronische Publikationen Elektronische Publikationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in digitaler Form vorliegen und zu ihrer Benutzung ein Computer benötigt wird. Man unterscheidet • Offline-Publikationen auf unterschiedlichen Speichermedien (Diskette, CD-ROM, DVD), • Online-Publikationen, die über das Internet oder über ein Intranet verbreitet werden (beispielsweise Webseiten). Elektronische Publikationen sind vor allem für Nachschlagewerke, Lernprogramme, elektronische Zeitschriften sowie Computerspiele und Software geeignet. Die von einigen prophezeite Ablösung der Printmedien durch E-Books ist bislang nicht eingetreten. Elektronische Publikationen unterscheiden sich von anderen Publikationsformen unter anderem durch eine sowohl funktional (Interaktivität) als auch temporal (Aktualisierungen) höhere Dynamik aus, was ihre Archivierung schwierig macht. Siehe auch: Single Source Publishing
29.3.3
Medienkombinationen
Kombination Buch/CD-ROM, Buch/Audiokassette, Audio-CD/Booklet …
29.4. WEITERE FORMEN
137
29.4 Weitere Formen • Cross Media Publishing - medienübergreifende Veröffentlichung • Corporate Publishing - unternehmenseigene Publikationen wie Kundenzeitschrift, Mitarbeiterzeitschrift, Mitgliederzeitschrift oder Business TV
29.5 Abgrenzungen Die häufigsten Kommunikationsmittel wie beispielsweise das Telefon oder Chat werden nicht als Publikation bezeichnet, da sie nur zur direkten Kommunikation eingesetzt, nicht öffentlich zugänglich sind und nicht festgehalten werden. Kunstwerke als Unikate oder in geringer Auflage werden normalerweise auch nicht als Publikation aufgefasst. Das Wesentliche einer Publikation ist in der Regel ihr Inhalt und nicht das einzelne Exemplar. Rundfunk ist keine Publikation, sondern ein Übertragungsmedium. Konvergenz mit Internet (Pay-TV, digitale Videorecorder, Internet-Radio/TV, Digitales Fernsehen).
29.6 Siehe auch • Veröffentlichung • Datenspeicher • Massenmedien • Multimedia • Kommunikationsmittel, Information • Mediennutzung • Web-First-Prinzip • Medienwissenschaft • Wissenschaftliche Publikation • Edition (Ausgabe) • Hörfunk und Fernsehen
29.7 Einzelnachweise [1] Lateinisch-deutsches Handwörterbuch: publicatio. Georges: Lateinisch-Deutsch / Deutsch-Lateinisch, S. 46045 (vgl. GeorgesLDHW Bd. 2, S. 2060) [2] Siehe S. 302 in: dtv-Lexikon – Ein Konversationslexikon in 20 Bänden, Band 14, Pao−Pyx. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1966, Ausgabe von 1980 [3] Lateinisch-deutsches Handwörterbuch: publico. Georges: Lateinisch-Deutsch / Deutsch-Lateinisch, S. 46053 (vgl. GeorgesLDHW Bd. 2, S. 2061) [4] Duden: Publikation [5] Duden: Publizierung [6] Duden: Release [7] vgl. Volltext des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Kapitel 30
Urheberrecht (Deutschland) Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.[1] Es ist schwerpunktmäßig in dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) kodifiziert. Es stellt das Pendant zum gewerblichen Rechtsschutz (z. B. dem Patent- und Markenrecht) dar und ist dem deutschen Privatrecht zuzuordnen. Während durch das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes Ergebnisse geistigen Schaffens (sog. Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt sind, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet. Das subjektive Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht, das die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk schützt.[1]
30.1 Geschichte → Hauptartikel: Geschichte des Urheberrechts
30.2 Rechtsquellen Im Bereich des autonomen deutschen Rechtes gelten folgende Regelungen: • Verfassungsrechtlich: Art. 14 des Grundgesetzes gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch die Eigentumsgarantie den vermögensrechtlichen Schutz des Urhebers. Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) den Schutz seiner ideellen Interessen. • Einfachgesetzlich: • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 • Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 • Verlagsgesetz • Soweit keine speziellen Regelungen bestehen, finden die Vorschriften des HGB und des BGB (etwa Vertragsrecht, § 823 BGB oder § 812 BGB) Anwendung • Internationales Urheberrecht: • Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 • WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 21. Dezember 1996 138
30.3. SACHRECHT
139
• Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“) • Daneben bestehen zahlreiche bilaterale Verträge. Im Bereich des europäischen Sekundärrechtes bestehen verschiedene Richtlinien, die das Ziel haben, die Rechtslage im Bereich der EU zu vereinheitlichen.[2]
30.3 Sachrecht 30.3.1
Das Urheberrecht
Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk
Schimpansen können nicht Erzeuger eines „Werkes“ sein
Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend. Als Werk sind in § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente:[3] 1. Persönliches Schaffen: setzt „ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde“[4] voraus. Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit des Schaffenden.[3] 2. Wahrnehmbare Formgestaltung: Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig körperliche Festlegung, auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfüllen dieses Kriterium. Auch die
140
KAPITEL 30. URHEBERRECHT (DEUTSCHLAND) Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle: Es genügt, wenn das Werk durch technische Hilfsmittel (etwa das Abspielen einer CD) wahrnehmbar gemacht werden kann.[3]
3. Geistiger Gehalt: Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt.[3] 4. Eigenpersönliche Prägung: Zuletzt erfordert der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht wird; so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden. Das Kriterium wird auch „schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, oder „individuelle Ausdruckskraft“ genannt. Je nach Werkart ist das geforderte Maß an Originalität (die sog. Schöpfungshöhe) unterschiedlich. Eine nur geringe Abweichung von der handwerksmäßigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Münze.[3] Mit diesen Kriterien ist zugleich die Abgrenzung gegenüber technisch-naturwissenschaftlichen Erfindungen gegeben, für die das Patentrecht Schutz bietet. Zu unterscheiden ist das Werk vom Werkstück: Dieses ist nur die jeweilige Verkörperung des Werkes (so ist das gedruckte Buch die Verkörperung eines Romans). Das Werkstück unterliegt den Regelungen des Sachenrechts.[3] Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das privatrechtliche Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des alleinigen Urhebers (§ 64 UrhG). Eine entsprechende Regelung gibt es in § 65 UrhG für mehrere Urheber. Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht in der Regel 70 Jahre nach Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei. Stets gemeinfrei sind nach § 5 UrhG amtliche Werke.[3] Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das Lauterkeitsrecht gegen einfaches Kopieren geltend gemacht werden. Einzelne Werkarten Sprachwerke sind solche, die ihrem geistigen Gehalt mit den Mitteln der Sprache Ausdruck verleihen (BGH, GRUR 1985, S. 1041). Dazu zählen in erster Linie Romane, Erzählungen, Gedichte, Drehbücher, Liedtexte aber auch nicht niedergelegte Werke wie Interviews und Reden sowie wissenschaftliche Werke, sofern sie den Durchschnitt in der Darstellungsweise (deutlich) überragen. Der Werkcharakter von Gebrauchsschriften wie Gebrauchsanweisungen oder Formularen scheitert meist an mangelnder Individualität.[5] Computerprogramme werden meist als Programme in jeder Form definiert, das heißt auch solche, die Bestandteil der Hardware sind (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 91/250/EWG). Für ihre Schutzfähigkeit gilt die Sonderregelung des § 69a Absatz 3 UrhG.[5] Musikwerke Der Begriff des musikalischen Werkes ist offen für weitere Entwicklungen und bezeichnet „jede Form der absichtsvollen Organisation von Schallergebnissen“.[6] Auch Schlager, die die kleine Münze nicht überschreiten, können urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Rechtsinhaber des Urheberrechtes: Der Urheber Rechtsinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Tiere aus.[7] Auch wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Auch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis ändert an der Inhaberschaft nichts; allenfalls kann ein Anspruch auf Übertragung der Nutzungsrechte bestehen.[7] Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam so erschaffen, dass sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (§ 8 UrhG). Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Schaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Notwendig ist auf jeden Fall, dass der Miturheber einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen.[7]
30.3. SACHRECHT
141
Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Cutter oder Drehbuchautor), als Urheber betrachten.[7] Übertragbarkeit des Urheberrechts In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng miteinander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich nicht übertragbar erklärt. Die einzige Möglichkeit ist die Übertragung durch Erbfolge. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Dagegen schließt § 29 Abs. 1 UrhG eine Übertragung des Urheberrechts, die nicht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt, aus; die Kommerzialisierung des Urheberrechts wird hierdurch also deutlich eingeschränkt. Kommt es aufgrund eines Erbfalls oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem zulässigen Übergang des Urheberrechts auf einen oder mehrere Erben, so kommen diesen als Rechtsnachfolgern die dem Urheber zustehenden Rechte zu, soweit das Gesetz keine Einschränkungen enthält (§ 30 UrhG). Ein Alleinerbe kann daher grundsätzlich wie der Urheber über das geerbte Urheberrecht verfügen. Für mehrere Erben gilt, soweit eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet wurde, der Grundsatz des § 2038 BGB, wonach die Erben den Nachlass (also auch das geerbte Urheberrecht) gemeinschaftlich verwalten. Eine Verwertung oder Aufgabe des Urheberrechts kann also, weil sie eine Verfügung über den Nachlassgegenstand darstellt, nach § 2040 BGB nur von den Erben gemeinsam vorgenommen werden; bestehen insoweit Unstimmigkeiten, bleibt dem Erben, der die Verfügung über das Recht anstrebt, nur, nach § 2042 Abs. 1 BGB von den übrigen Erben die Erbauseinandersetzung zu verlangen – im Rahmen derer das Urheberrecht dann auf ihn oder einen anderen Miterben übertragen werden kann, mit der Folge, dass er in den Genuss der Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG kommt. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung ist im Übrigen, wenn der Nachlass teilungsreif ist, gerichtlich durchsetzbar. Da die gemeinschaftliche Verwaltung eines immateriellen Rechts regelmäßig größere Schwierigkeiten hervorrufen wird, dürfte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gerade im Hinblick auf zum Nachlass gehörende Urheberrechte in den meisten Fällen sachgerecht sein. Der Gesetzgeber begünstigt deswegen eine solche Anordnung: § 28 Abs. 2 UrhG sieht vor, dass der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen kann, wobei die Regelung des § 2210 BGB, die ansonsten im Erbrecht die Dauer der Testamentsvollstreckung auf dreißig Jahre beschränkt, hierfür keine Anwendung findet. Inhalt des Urheberrechts Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft (s.u.). Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden. Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll (vgl. urheberrechtliche Anonymität, auch pseudonyme Urheberschaft). Die Vorschrift wird ergänzt durch § 107 UrhG, wonach ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten bestraft wird (mit Geldstrafe oder bis 3-jähriger Freiheitsstrafe). Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die
142
KAPITEL 30. URHEBERRECHT (DEUTSCHLAND)
Lage, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen (s. auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur). Nach § 39 Änderungen des Werkes, ist es untersagt, Veränderungen am Werk oder Titel vorzunehmen. Zitat: Abs. (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. Abs. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern, dass er ihm Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) gewährt, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung für den Besitzer konstruieren, dass dieser mit dem Werk sorgfältig oder in sonstiger Weise verfahren muss. Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird, bestimmt allein der Besitzer. Verwertungsrechte Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung teilhaben soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall entschieden werden muss. Gesetzliche Vergütungsansprüche Gem. § 26 UrhG (sog. Folgerecht) steht dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste bei dessen Veräußerung (Verkauf) eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Verkaufswertes zu (bis zu einem Höchstbetrag von 12.500 €), wenn der Verkauf durch einen Kunsthändler oder Kunstauktionator im Inland erfolgt. Außerdem normiert die Vorschrift gewisse Auskunftsrechte über den Veräußerer. Die Ansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Schranken des Urheberrechts → Hauptartikel: Schranken des Urheberrechts Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert das Gesetz in den §§ 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen der Urheberrechte. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG). Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers bzw. des ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit vorgesehen.
30.3.2
Verwandte Schutzrechte
→ Hauptartikel: Verwandte Schutzrechte Sowohl das eigentliche Urheberrecht als auch die Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz geregelt. „Schutzgegenstand“ der Leistungsschutzrechte ist jedoch die Leistung an sich. Daher sind sie rechtsdogmatisch in Deutschland eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuordnen. Dennoch werden sie im gleichen Gesetz normiert, nämlich in den §§ 70 bis 95 UrhG.
30.3.3
Urheberrechtsverletzung
→ Hauptartikel: Urheberrechtsverletzung Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gespro-
30.3. SACHRECHT
143
chen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.
Schutzbereich Er wird bestimmt durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher schwer zu verletzen, wohingegen man leicht in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe eindringen kann (so z. B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).
Zivilrechtliche Ansprüche Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.
Strafrechtliche Folgen Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe – einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf drei Jahre (bei unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen) bzw. fünf Jahre (bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung) erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht. Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten (§ 108a) werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält (§ 109). Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter (§ 77b) StGB. Im Jahr 2009 wurden bundesweit 229 Personen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verurteilt, von denen ein gutes Dutzend eine Freiheitsstrafe erhielt.[8]
144
KAPITEL 30. URHEBERRECHT (DEUTSCHLAND)
Wettbewerbsrechtliche Folgen Die Übernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses kann auch gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Nicht unzulässig nach § 3 UWG ist grundsätzlich die Übernahme eines fremden Erzeugnisses, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände können jedoch zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.
30.3.4
Zwangsverwertung von Urheberrechten
Die Vollstreckung wegen einer Urheberrechtsverletzung geschieht nach den allgemeinen Regeln der ZPO. § 113 UrhG gibt die Möglichkeit, in das Urheberrecht wegen Geldforderung zu vollstrecken, wenn der Rechtsinhaber damit einverstanden ist.[9]
30.4 Internationales Urheberrecht Das Internationale Urheberrecht ist ein Teilgebiet des Internationalen Privatrechts. Es bestimmt als Kollisionsrecht, wann welches Recht angewandt wird. Daneben existiert das nationale Fremdenrecht, das festlegt, ob ein Ausländer sich überhaupt auf den Schutz des jeweiligen Urheberrechtes berufen kann. Dies ist hauptsächlich in Staatsverträgen geregelt.[10] Da das Urheberrecht nirgends belegen ist (wie etwa das Eigentum), ist es schwer einer Rechtsordnung zuzuweisen. Zur Lösung des Problems werden zwei Theorien vertreten: Das Territorialitätsprinzip und das Universalitätsprinzip. Das Territorialitätsprinzip steht in Zusammenhang mit der Vorstellung, dass das Urheberrecht erst durch staatliches Privileg entstehe und somit auch nur innerhalb des jeweiligen Territoriums gelte. Demnach kann man weniger von dem Urheberrecht als von einem Bündel von Ansprüchen nach nationalem Recht sprechen. Das Universalitätsprinzip geht auf die naturrechtliche Vorstellung zurück, dass ipso iure mit der Schöpfung universell ein Urheberrecht entstünde, das durch die einzelnen nationalen Gesetze nur der Ausgestaltung bedürfe.[10] Das Urheberkollisionsrecht hat in Deutschland keine gesetzliche Regelung erfahren. Die herrschende Meinung unterstellt (Eugen Ulmer folgend) den Anspruch dem Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Die Gegenansicht (Schack) hält dies mit der naturrechtlichen Begründung des Urheberrechts für überholt und will das Urheberrecht einem einheitlichen Statut unterstellen. Dies geht auf den internationalprivatrechtlichen Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte zurück.[10]
30.5 Urhebervertragsrecht 30.5.1
Sachrecht
→ Hauptartikel: Urhebervertragsrecht und Lizenz Das Urheberrecht verfügt über eine große Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im täglichen (Rechts-) Verkehr zu gewährleisten. Sie sind in den §§ 28 bis 44, §§ 69a bis 69g UrhG normiert, ansonsten können die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden. Es muss dabei beachtet werden, dass es sich bei Rechtsgeschäften über Schutzrechte um sog. „gewagte Geschäfte“ handelt: Den Vertragsparteien muss bekannt sein, dass bei ungeprüften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei geprüften Schutzrechten vernichtbar sein können. Da der Urheber in den meisten Fällen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist, kann er einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG. Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages oder eines Verwertungsvertrages.
30.6. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
30.5.2
145
Internationales Urhebervertragsrecht
Für das internationale Urhebervertragsrecht gelten die allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechtes. Somit gilt nach Art. 27 EGBGB Parteiautonomie. Ist kein Recht gewählt, findet die objektive Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB statt. Für die Form gilt Art. 11 EGBGB.[10]
30.6 Verwertungsgesellschaften Oftmals ist es den Inhabern der Urheberrechte nicht möglich, ihre Ansprüche effektiv wahrzunehmen. Um dies zu erleichtern entstanden Verwertungsgesellschaften. Diese sind Zusammenschlüsse, die nach § 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes „für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnehmen“. Zu den bekanntesten gehören die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die Verwertungsgesellschaft Wort, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.[11]
30.7 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen Für Rechtsstreitigkeiten über urheberrechtliche Ansprüche (Urheberrechtsstreitsachen) ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 104 UrhG). Die Zuständigkeit ist auf bestimmte Amts- und Landgerichte konzentriert (vgl. § 105 UrhG).[12]
30.8 Literatur Gesetzestexte • Hans-Peter Hillig (Hrsg.): Urheber- und Verlagsrecht. 12. Auflage. Beck im dtv, München 2008, ISBN 9783-406-58114-4. • Hans-Peter Hillig (Hrsg.): Europäisches und Internationales Urheberrecht. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-54310-4. Rechtsprechungssammlungen • Marcel Schulze (Hrsg.): Rechtsprechung zum Urheberrecht. 51. Auflage. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-42677-3 (Nicht mehr fortgeführte Loseblattsammlung). • Artur-Axel Wandtke (Hrsg.): Rechtsprechung zum Urheberrecht. 1. Auflage. De Gruyter, Berlin u.a. 2011, ISBN 978-3-11-026606-1 (Kurzkommentierungen von ca. 100 BGH-Entscheidungen). Lehrbücher und Handbuch • Achim Förster: Urheberrecht. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen kreativer Tätigkeit. 1. Auflage. University of Bamberg Press, Bamberg 2014, ISBN 978-3-86309-241-2 (Volltext). • Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2003, ISBN 9783-406-58518-0. • Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009. • Manfred Rehbinder: Urheberrecht. 15. Auflage. C.H.-Beck Verlag, München 2008, ISBN 978-3-40657054-4. • Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 5. Auflage. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16150321-4. • Artur-Axel Wandtke (Hrsg.): Urheberrecht. 2. Auflage. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-11-025104-3.
146
KAPITEL 30. URHEBERRECHT (DEUTSCHLAND)
25 Landgerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Kommentare • Thomas Dreier, Gernot Schulze (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 3-406-57758-X. • Friedrich Karl Fromm, Wilhelm Nordemann, Axel Nordemann, Jan Bernd Nordemann: Urheberrecht: Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Verlagsgesetz. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 3-170-19771-1.
30.9. WEBLINKS
147
• Gerhard Schricker / Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59033-7. • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht: UrhR. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 3-406-56666-9. Fallsammlungen • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger und Marcus von Welser (Hrsg.): Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht. C.H. Beck, 2009 2009, ISBN 978-3-406-59035-1. Monografien und Aufsätze • Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und den Überschneidungen mit dem deutschen Geschmacksmuster, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0577-4. • Jochen Haller: Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse. Eul, Köln 2005, ISBN 3-89936-352-3. • Ulrich Loewenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter. In: Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51683-1. Fachzeitschriften • Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), früher Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz, 1891 ff. • Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA), früher Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht, 1928 ff. • Geistiges Eigentum, später Copyright, 1935-1940. • Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), früher Film und Recht, 1957 ff. • Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE), 2009 ff. Geschichte des Urheberrechts • Walter Bappert: Wege zum Urheberrecht - die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechtsgedankens. Klostermann, Frankfurt am Main 1962. • Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht - die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Schwartz, Göttingen 1995. • Eckhard Höffner: Geschichte und Wesen des Urheberrechts, Verlag Europäische Wirtschaft, 2 Bände, München 2010 ISBN 978-3-9808931-6-9
30.9 Weblinks Commons: Deutsches Urheberrecht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien Rechtsquellen • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) • Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) • Verlagsgesetz (VerlG)
148
KAPITEL 30. URHEBERRECHT (DEUTSCHLAND)
Sonstiges • Bundeszentrale für politische Bildung: Online-Dossier zum Urheberrecht • iRights.info – Website zu Urheberrecht in der digitalen Welt • GRUR e.V.: Lehrstühle und Institute im Gewerblichen Rechtsschutz • Institut für Urheber- und Medienrecht, München
30.10 Einzelnachweise [1] Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebck, Tübingen 2009, Rn. 2. [2] Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 1–10. [3] Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 37–86d. [4] Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebck, Tübingen 2009, Rn. 155. [5] Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 87–129. [6] Czychowki: § 9 Rn. 59. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 2003. [7] Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 160–197. [8] http://www.sueddeutsche.de/karriere/strafanzeigen-gegen-guttenberg-mit-glueck-kommt-er-aus-der-sache-raus-1.1083324 [9] Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 4. Auflage. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-1485955, Rn. 752–791a. [10] Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 4. Auflage. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-1485955, Rn. 1142–1152. [11] Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 794–825. [12] http://www.grur.org/de/grur-atlas/gerichte/landgerichtszustaendigkeiten.html
Kapitel 31
Urheberrechtsgesetz (Deutschland) Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) wurde am 16. September 1965 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 1273) und löste insbesondere die Vorgänger Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) und Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) ab. Die letzten umfangreicheren Änderungen erfolgten durch die Gesetze vom 26. Oktober 2007 („Zweiter Korb“ der Urheberrechtsreform) und vom 13. Dezember 2007. Sie traten am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Urheberrechtsgesetz stellt die maßgebliche Gesetzesgrundlage für das deutsche Urheberrecht und die verwandten Leistungsschutzrechte dar.
31.1 Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland → Hauptartikel: Urheberrecht (Deutschland)
31.2 Urheberrechtsreform Die Änderungen des deutschen Urheberrechts sind Folge einer EG-Richtlinie von 2001 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft,[1] das die Vereinheitlichung des Urheberrechts in den europäischen Partnerländern zum Ziel hat. Im September 2003 trat ein großer Teil des neuen Urheberrechts in Kraft.
31.2.1
Erster Korb
Zu den Veränderungen des ersten Korbs gehört die Einführung einer neuen Verwertungsart, nämlich die der öffentlichen Zugänglichmachung (Publikationen im Internet). Durch die Aufhebung des § 31 Abs. 4 UrhG dürfen Urheber nun auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten einräumen.
31.2.2
Zweiter Korb
Seit April 2004 wurde in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform („Zweiter Korb“) geplant, die die Rechte der Nutzer weiter einschränkt und die der Urheber und Rechteinhaber über die verpflichtenden Teile der EU-Urheberrechtsrichtlinie hinaus stärkt. Am 5. Juli 2007 hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 21. September und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 26. Oktober trat das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft (BGBl. 2007 I S. 2513).[2] Änderungen 1. Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung 149
150
KAPITEL 31. URHEBERRECHTSGESETZ (DEUTSCHLAND) (a) § 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Diese Regelung gilt mittlerweile ohne zeitliche Einschränkung. Zunächst war sie bis Ende 2006 befristet. Durch Art. 1 Nr. 2 des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts“ vom 10. November 2006 wurde die Frist bis zum 31. Dezember 2008 verlängert, durch Artikel 1 des „Sechsten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts“ vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349) bis zum 31. Dezember 2012 und durch Wirkung des „Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 14. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2014 (§ 137k). § 137k wurde mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben (BGBl. I S. 1974). (b) Der neue § 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätzen innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten. (c) Der neu eingefügte § 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten, und das auch nur als grafische Datei, also ohne die Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen.
2. Privatkopie: Im neuen § 53 wurde der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über Peer-to-PeerNetzwerke verboten, ausgenommen der Urheber stellt sie der Allgemeinheit zur Verfügung (z. B. Public Domain, LFFI, GPL-SFA, GPL). Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EUUrheberrechtsrichtlinie[3] in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart, wie von der Filmindustrie gefordert, ganz zu verbieten. Das heißt, die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das Verbot, eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu kopieren, wurde am 1. Januar 2008 auf offensichtlich rechtswidrig[4] online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt bei dem durch EU-Recht vorgegebenen Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. 3. Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der PrivatkopieSchranke und anderer erlaubter Nutzungen wird in § 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und würden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn weniger Werke mit DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, bei vielen Werken mit DRM sind sie geringer und könnten schließlich ganz wegfallen. 4. Strafen: Es war ursprünglich geplant, in § 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine „Kriminalisierung der Schulhöfe“ verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. In ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 strich allerdings die Bundesregierung diese Bagatellklausel. Demnach müssen seitdem theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen.
31.2.3
Dritter Korb
Erste Anhörungen zum Dritten Korb wurden vom Bundesjustizministerium im Sommer 2010 aufgenommen. Zuständig ist das 'Referat für Urheber- und Verlagsrecht' des Bundesjustizministeriums. Zum diskutierten Inhalt gehören:[5] 1. Privatkopie: Das Recht auf Privatkopie soll dahingehend eingeschränkt werden, dass Kopien nur vom (käuflich erworbenen) Original zulässig sind. Ebenso soll ein Verbot der Herstellung einer Privatkopie durch Dritte ergänzt werden. 2. Schutz des Presseverlegers (umgesetzt mit Wirkung vom 1. August 2013[6] ): Der Hersteller eines Presseerzeugnisses hat analog zum Tonträger- und Filmhersteller ausschließliche Rechte, „es sei denn, es handelt sich
31.3. LITERATUR
151
um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“. Es erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung. Ziel ist es, die gewerbliche Nutzung von Presseerzeugnissen durch Anbieter von Suchmaschinen oder Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten (alle anderen können die Schrankenbestimmung nutzen § 87g Abs. 4 UrhG), lizenzpflichtig zu machen. 3. Open Access (teilweise umgesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2014[7] ): Diskutiert wurde ein Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, sog. Open-Access-Verwertungsmodelle. Die gesetzliche Zweitverwertungsmöglichkeit betrifft jedoch nur überwiegend öffentlich finanzierte, in einer periodisch erscheinenden Sammlung veröffentlichte Beiträge nach Ablauf eines Jahres und nur soweit die ausschließliche Einräumung der Rechte gegenüber dem Verleger oder Herausgeber keinem gewerblichen Zweck dient (§ 38 Abs. 4 UrhG). 4. Öffentliche Wiedergabe: Aus dem sog. „Kneipenrecht“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) soll die Einschränkung „nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes“ gestrichen werden, um entgeltfrei zugängliches Public Viewing lizenzpflichtig zu machen, 5. Verwaiste Werke (umgesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2014[7] ): die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht oder nur schwer ermittelbar ist, wurde vereinfacht (§ 61ff. UrhG).
31.2.4
Beurteilung der Urheberrechtsreform
Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt. • Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels kritisiert die rechtliche Möglichkeit, an elektronischen Leseplätzen mehr digitale Kopien eines Werkes gleichzeitig zugänglich zu machen, als die entsprechende Bibliothek in ihrem Bestand hat, als Belastung für Wissenschaftsverlage (Börsenblatt-Newsletter 26. Januar 2006). • Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft hält dem entgegen, dass der Entwurf die Urheber und Verwerter begünstige und die Möglichkeit der Menschen, Wissen nutzen zu können, zu stark einschränke. Es vertritt die Position, dass für Bildung und Wissenschaft der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich ist und gegenüber wirtschaftlichen Interessen Vorrang haben sollte. Dürften nur die Verlage selbst, nicht aber andere Akteure ihre Dokumente online vertreiben, würde dies den Aufbau moderner Onlinebibliotheken verhindern.[8] • Der Interessenverband der Phonographischen Industrie IFPI fordert die generelle Abschaffung eines Rechts auf die Privatkopie[9] und eine Verschärfung des Strafmaßes bei Urheberrechtsverstößen. • Insbesondere die Einschränkungen bezüglich der Privatkopie, aber auch die Kriminalisierung des Bürgers werden von der verbrauchernahen Presse wie dem Heise-Verlag kritisiert. Der Bundesregierung wird vorgeworfen, dem Lobbydruck der Medienbranche auf Kosten der Bürger nachgegeben zu haben. Kritiker werfen dem Entwurf vor, vorrangig die Vermarktungsinteressen der Verwertungs- und Geräte-Industrie zu vertreten, nicht aber die der Urheber.[10]
31.3 Literatur • Manfred Rehbinder: Urheberrecht. Ein Studienbuch, 16. Aufl., München 2010. ISBN 978-3-406-59768-8. • Hertin, Paul W.: Urheberrecht. C.H. Beck, München 2004. • Thomas Dreier / Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz. C.H. Beck, München 2004. ISBN 3-406-51260-7; 2. Auflage 2006 • Ulrich Loewenheim, begründet von Gerhard Schricker: Urheberrecht. 4. Auflage München 2010. • Artur-Axel Wandtke/Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht. 3. Auflage München 2009. • umfangreiche Literaturliste (Kommentare, Lehrbücher, Monografien u.a.)
152
KAPITEL 31. URHEBERRECHTSGESETZ (DEUTSCHLAND)
Textsammlungen • Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung, C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-45350-2. • Hans-Peter Hillig (Hrsg.): Urheber- und Verlagsrecht. 15. Auflage. C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3406-65771-9. • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5. (Inhaltsverzeichnis)
31.4 Weblinks • Text des Urheberrechtsgesetzes • Konsolidierte Fassung aller Änderungen seit 1965 samt Materialien = Gesetzesbegründung • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965. Historischsynoptische Edition. 1965–2008 – Sämtliche Fassungen seit dem Inkrafttreten mit Geltungszeitraum und Synopsen • iRights.info – Das UrhG in der Praxis digitaler Medien • Diskussionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft (Juni 2012) • Kreative Arbeit und Urheberrecht (Vortrag, 2008)
31.5 Einzelnachweise [1] Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Ratens vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (PDF; 160 kB) [2] Eine synoptische Gegenüberstellung der neuen und alten Rechtslage wurde von der Universität Bayreuth erstellt: Graduiertenkolleg „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit“ [3] www.ifross.org [4] “offensichtlich rechtswidrig” gilt auch für die öffentliche Zugänglichmachung, siehe Begründung der Änderung in Drucksache 257/06, S. 55 [5] SPDfraktion.de [6] Gesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) [7] Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728) [8] vgl. Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 1/06, 24. Januar 2006, und Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 3/06, 1. Februar 2006, [9] Jens Ihlenfeld: Musikindustrie fordert Abschaffung der Privatkopie. In: golem.de. 8. November 2006, abgerufen am 28. Februar 2015. [10] Urheberrecht – Mit dem Ofenrohr ins Gebirge schauen. In: sueddeutsche.de. 17. Mai 2010, abgerufen am 28. Februar 2015.
Kapitel 32
Werk (Urheberrecht) Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts. Das zentrale internationalen Abkommen zum Urheberrecht, die Revidierte Berner Übereinkunft, setzt den Begriff voraus und definiert lediglich Werkarten. „Die Prüfung im Einzelfall, was als Werk anzusehen ist“, bestimmt sich „nach dem Recht des Schutzlands.“[1] Das TRIPS-Abkommen und das Welturheberrechtsabkommen enthalten keine eigenen Definitionen, sondern beziehen sich auf die Berner Übereinkunft.
32.1 Gesetzeslage in Deutschland Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) „sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ (§ 2 Ⅱ UrhG) Solche können im Allgemeinen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geschaffen worden sein.[2] In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“ folgende Werkarten erwähnt: 1. Sprachwerke, Computerprogramme 2. Musikwerke 3. Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst 5. Lichtbildwerke 6. Filmwerke 7. Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art Maßgeblich, ob ein geschütztes Werk vorliegt, ist, ob eine in § 2 Abs. 2 UrhG nicht näher definierte persönliche geistige Schöpfungen vorliegt. Voraussetzung dafür ist die Individualität der Schöpfung, wofür sich die Schöpfungshöhe als quantitatives Maß der Individualität durchgesetzt hat.[3]
32.1.1
Werkscharakter
Im deutschen Urheberrecht stellt die Frage, wann ein Werk vorliegt, einen zentralen Gegenstand der juristischen Diskussion und Rechtsprechung zum Urheberrecht dar. Im umfangreichsten Kommentar zum deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) widmet sich Ulrich Loewenheim der Auslegung von § 2 UrhG.[4] Davon sind die ersten fünf Seiten eine Literaturauflistung im Kleindruck.
32.1.2
Schutzvoraussetzungen
Nach Loewenheim[5] unterscheidet man vier Elemente oder Schutzvoraussetzungen des Werkbegriffs: 153
154
KAPITEL 32. WERK (URHEBERRECHT)
• Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen. • Sie muss einen geistigen Gehalt haben. • Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen. • Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.
Urheberrechtlich nicht geschütztes Schimpansengemälde
Persönliche Schöpfung Dieses Kriterium schließt Hervorbringungen der Natur, von Maschinen und Tieren aus. Urheber sind stets Menschen (natürliche Personen). Die Werke von malenden Schimpansen sind daher nicht urheberrechtlich geschützt. Irgendwo vorgefundene Gegenstände, etwa ein besonders bizarrer Ast, genießen keinen Urheberrechtsschutz. Für die sogenannten Ready-mades oder objets trouvés (wie von Marcel Duchamp) ist allerdings bereits das umstritten. Ein Gedicht, das von einem Zufallsgenerator erzeugt wird, ist nicht schutzfähig. Für die Schaffung des Werkes ist der geistige Zustand oder die Geschäftsfähigkeit des Urhebers unerheblich. Das abgebildete Schimpansengemälde wirft allerdings die Frage auf, ob ein anonym publiziertes Bild nicht als abstraktes Kunstwerk auch von sachkundigen Betrachtern anerkannt würde. Geistiger Gehalt Es muss der (menschliche) Geist im Werk zum Ausdruck kommen. Wahrnehmbare Formgestalt Das Werk muss eine bestimmte Form angenommen haben, die der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich geworden ist. Es ist nicht nötig, dass es körperlich fixiert wurde. Auch ein Happening kann geschützt sein.[6] Individualität Sie gilt als zentrales Kriterium des Werkbegriffs. Je stärker die Individualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt, desto eher liegt die erforderliche Schöpfungshöhe vor. Unabhängig davon genießen Werke, die von zwei Urhebern unabhängig geschaffen worden sind, aber sich nahezu eins-zu-eins gleichen, beide einen eigenen urheberrechtlichen Schutz.
32.1. GESETZESLAGE IN DEUTSCHLAND
155
Bei den einzelnen Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG) wird die Schöpfungshöhe unterschiedlich angesetzt. Dies gilt vor allem bei Werken der angewandten Kunst (Gebrauchsgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände), für die der Geschmacksmusterschutz unterhalb des Urheberrechtsschutzes in Betracht kommt (siehe unten). Auch innerhalb einzelner Werkarten ist die Ansetzung der Schöpfungshöhe in der Rechtsprechung umstritten oder uneinheitlich. Während etwa journalistische Texte bis auf sehr kurze Meldungen grundsätzlich als geschützt gelten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei einem Anwaltsschriftsatz eine höhere Schutzuntergrenze zugrundegelegt, da er ihn dem wissenschaftlichen Bereich zuordnete.[7][8]
32.1.3
Keine Berücksichtigung des Aufwands
Urheberrechtlich nicht geschütztes ARD-Logo
Als unerheblich für den Urheberrechtsschutz gelten der Aufwand und die Kosten, mit denen eine Leistung erbracht wurde. Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liege außerhalb der Schutzfähigkeit, betont die deutsche Rechtsprechung (so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung zu Btx-Grafiken).[9] In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu Handylogos (siehe auch unten) wird ebenfalls festgestellt, es komme nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten („Pixel für Pixel“) möglicherweise zeitaufwändig war.[10] Damit gilt in Deutschland das Sweat-of-the-brow-Argument nicht. Der rein handwerklichen oder routinemäßigen Leistung und damit der Masse des Alltäglichen spricht der Bundesgerichtshof die Individualität ab.[11] Andererseits gilt der Schutz der sogenannten einfachen Münze, also von Werken, die ein Minimum an Schöpfungshöhe aufweisen.
32.1.4
Abgrenzung zum freien Allgemeingut
„Wenn ich die Zahlen 1, 2, 3, 4, 5 auf ein Blatt Papier schreibe, kann das urheberrechtlich geschützt sein?“, fragte im März 2006 der Londoner Richter Peter Smith im Aufsehen erregenden Plagiatsprozess gegen den Sakrileg-Autor Dan Brown. Rayner James, der Anwalt der Kläger Michael Baigent und Richard Leigh, die dem Bestsellerautor Ideenraub vorwarfen, antwortete: „Ich würde sagen: fraglich, aber möglich“.[12] Vor allem bei extrem lukrativen, international erfolgreichen Werken wird häufig der Verdacht geäußert, der Urheber habe sich an das geistige Eigentum anderer angelehnt. Aus Anlass der Vorwürfe gegen den Titel No No Never der für den Eurovision Song Contest 2006 für Deutschland nominierten Country-Band Texas Lightning sagte der NDRUnterhaltungschef Jan Schulte-Kellinghaus: „Solche Vorwürfe gibt es fast jedes Jahr in jedem Land“.[13] In Urheberrechtskommentaren zum deutschen Recht wird das Gemeingut gern bei der Erörterung der Freien Benutzung (§ 24 UrhG) thematisiert. Ulrich Loewenheim schreibt dazu im Kommentar von Schricker: Zum frei benutzbaren […] Gemeingut zählen zunächst tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, alles, was durch Natur oder Geschichte vorgegeben ist. Dazu gehören die gesamte physische Umwelt des Menschen wie Länder und Landschaften, Fauna, Flora, Naturerscheinungen usw., historische Personen und Geschehnisse […], Tagesereignisse und Nachrichten tatsächlichen Inhalts […], Naturgesetze und Daten.[14] Für in Presse und Funk veröffentlichte vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten stellt § 49 UrhG ausdrücklich fest, dass ihre Verwertung urheberrechtlich zulässig ist. Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse sind nie geschützt, immer nur ihre konkrete sprachliche Darstellung, soweit diese Schöpfungshöhe erreicht. Als Beispiel sei ein Zitat aus einem Lebenslauf angeführt:
156
KAPITEL 32. WERK (URHEBERRECHT)
Als Feodor-Lynen-Stipendiat der Alexander von Humboldt-Stiftung ging er anschließend als Postdoktorand an die University of Michigan, Ann Arbor, wo er bei Prof. Dr. J. W. Allen Vielteilcheneffekte in der elektronischen Struktur metallischer Materialien mit Hilfe von Synchrotronstrahlung untersuchte.[15] Auch wenn man unterstellt, dass der ganze Lebenslauf urheberrechtlich geschützt ist, kann man diesen einen Satz bedenkenlos wortwörtlich übernehmen, da eine Urheberrechtsverletzung nur bei Benutzung schöpferischer Werkbestandteile in Betracht kommt. Der zitierte Satz enthält nichts als Fakten in einer denkbar anspruchslosen sprachlichen Form. Da der ganze Lebenslauf allenfalls als Werk der kleinen Münze gelten darf, ist es nicht erforderlich, ihn vollständig umzuformulieren, denn je geringer die Schöpfungshöhe ist, umso geringer ist auch der Schutzumfang.[16] Aus der Sicht freier Projekte, die eine reiche Public Domain oder eine Digitale Allmende fordern, ist es wünschenswert, wenn die Schöpfungshöhe besonders hoch angesetzt wird, damit möglichst viel zum frei verwertbaren Allgemeingut gehört.
32.1.5
Weitere Anforderungen
Werkteile genießen selbständigen Schutz, wenn sie für sich allein als individuelle geistige Schöpfungen angesehen werden können.[17] Abgeleitete Werke (engl. derivative work) sind Neuerschaffungen, die auf einem vorangegangenen urheberrechtlich geschützten Werk beruhen, so z. B. Derivate in der Softwareentwicklung. Auch wenn die Schwelle der Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, kann sich ein Schutz insbesondere bei Lichtbildern aus verwandten Schutzrechten, den Leistungsschutzrechten ergeben. Wenn keines der urheberrechtlichen Schutzrechte gegeben ist, so etwa bei gemeinfreien Werken oder Leistungen unterhalb der Schöpfungshöhe kommt allerdings nur im gewerblichen Bereich noch ein Schutz vor Leistungsübernahme aus Unlauterem Wettbewerb in Betracht.[18]
32.2 Gesetzeslage in Österreich Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG)[19] enthält in § 1 die Definition des Urheberrechts und in §§ 2 bis 9 die Auflistungen der geschützten Werkarten.[20] Der Oberste Gerichtshof hat seine Rechtsprechung seit Ende der 1980er Jahre gewandelt und stellt seitdem keine erhöhten Ansprüche mehr. Es genügt, dass ein Werk objektiv als Kunst identifiziert werden kann und sich von anderen Werken ausreichend unterscheidet.[21]
32.3 Definition in der Schweiz Hier sind gemäß § 2 Abs. 1 URG Werke solche „geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst unabhängig von ihrem Wert oder Zweck“, die „individuellen Charakter“ haben.[22]
32.4 Rechtslage in weiteren Ländern • Deutsches Urheberrecht • Urheberrecht (DDR) • Urheberrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft • Urheberrecht (Vereinigte Arabische Emirate) • Copyright law (Vereinigte Staaten) • Copyright law (Singapur)
32.5 Weblinks • Informationen zu Werk+Urheberrecht im BAM-Portal • Video: Was ist ein Werk?
32.6. EINZELNACHWEISE
157
32.6 Einzelnachweise [1] Nordemann § 2 Rn. 8 in Fromm/Nordemann: Urheberrecht, Kohlhammer 2008, ISBN 978-3-17-019771-8. [2] § 1 UrhG [3] Nordemann § 2 Rn. 30 in Fromm/Nordemann a.a.O. [4] Gerhard Schricker: Urheberrecht. 2. Auflage. 1999, S. 46–132. [5] Loewenheim, a.a.O., S. 54. [6] BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 – Ⅰ ZR 179/82 – „Happening“ [7] BGH, Urteil vom 17. April 1986 – Ⅰ ZR 213/83 – „Anwaltsschriftsatz“ [8] Abweichend für Vertragswerke: LG Stuttgart, Beschluss vom 6. März 2008, Az. 17 O 68/08, Volltext. [9] LG Berlin, Urteil vom 6. Mai 1986, Az. 16 O 72/86, Volltext. [10] OLG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2004, Az. 5 U 137/03, Volltext – „Handy-Logos I“. [11] Loewenheim, a.a.O., S. 62. [12] Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 22. März 2006, S. 42. [13] FAZ vom 22. März 2006, S. 9. [14] Loewenheim, a.a.O., S. 453 f. [15] Pressemitteilung der Uni Augsburg; siehe auch Wikipedia:Textplagiat. In: Wikipedia. Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. März 2006, 10:08 UTC. (Abgerufen: 25. März 2006, 11:58 UTC) [16] Loewenheim a.a.O., S. 82. [17] BGH, Urteil vom 21. April 1953, Az. I ZR 110/52, Volltext = BGHZ 9, 262 - Schwanenbilder; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1958, Az. I ZR 180/57, Volltext = BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied. [18] Dreier Einl. Rn 37 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1 [19] (§§ 1-25) UrhG Österreich- Erklärung zentraler Begriffe. [20] Urheberrechtsgesetz (Österreich) [21] Walter § 51 Rn. 9 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. München 2010. ISBN 978-3-406-58518-0 [22] Zitiert nach Hilty § 52 Rn. 10 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. München 2010. ISBN 978-3-40658518-0
Kapitel 33
Geistiges Eigentum
Dieser Artikel wurde aufgrund inhaltlicher und/oder formaler M채ngel auf der Qualit채tssicherungsseite des Portals Wirtschaft eingetragen. Du kannst helfen, indem Du die dort genannten M채ngel beseitigst oder Dich an der Diskussion beteiligst. Als geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) eines Menschen wird all jenes Wissen und Kulturgut 158
33.1. EINFÜHRUNG
159
bezeichnet, das dieser sich durch geistige Anstrengungen wie Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren zu eigen gemacht hat. Der Begriff wird außerdem als Jargon für Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verwendet, kommt in Gesetzen jedoch nicht vor.
33.1 Einführung Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich gilt zunächst der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, was bedeutet, dass Ideen und die daraus resultierenden Produkte im Prinzip folgenlos nachgeahmt werden dürfen, obwohl viele Entwicklungen möglicherweise auf Arbeiten anderer aufbauen oder zumindest davon inspiriert oder beeinflusst sein können. Dazu wird argumentiert: Ein generelles Nachahmungsverbot würde die wissenschaftliche, künstlerische und somit die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung behindern und zu Monopolbildungen führen. Demgegenüber würde eine unumschränkte Nachahmungsfreiheit angeblich keine finanzielle Basis für kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen bieten, wenn eine originäre Leistung und Plagiat gleichgesetzt werden würden.
33.2 Geschichte 33.2.1
Antike
Erfindungen gab es schon in der Antike, wie z. B. die der archimedischen Schraube oder des Zahnrads durch Ktesibios. Jedoch war der Gedanke des Schutzes des geistigen Eigentums bis ins 14. Jahrhundert unbekannt, weil der Gesichtspunkt der Ideenverwertung in der handwerklichen Produktion weniger wichtig war. Dennoch soll der heutige Begriff Plagiat auf den römischen Dichter Martial zurückzuführen sein, der seinen Dichterkollegen Fidentius, nachdem dieser seine Gedichte fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als plagiarius (wörtlich: Menschenräuber, Sklavenhändler, Seelenverkäufer) beschimpft haben soll.[1]
33.2.2
Mittelalter
Im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und Autoren fürchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte. Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Schöpfungen.
33.2.3
Privilegienwesen und frühe Gesetze
Bereits im späten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jahrhundert, wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V. Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem
160
KAPITEL 33. GEISTIGES EIGENTUM
ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte. Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.
33.2.4
Umbruch im 18. Jahrhundert
Die Position von Schriftstellern in der entstehenden bürgerlichen Gesellschaft war umstritten, da literarische Betätigung zunächst nur als Nebenbeschäftigung akzeptiert war und ursprünglich nicht zum Lebensunterhalt dienen konnte. Dies hing zusammen mit der Vorstellung, dass Schreiben, besonders Dichtung, auf einen Akt göttlicher Inspiration zurückgehe und keine eigentlich persönliche Leistung darstelle. „Bis weit ins 18. Jahrhundert herrschte somit ein Bewusstsein vor, das dem Gelehrten die umfassende wirtschaftliche Verwertung seiner Werke verwehrte.“[2] Schriftsteller galt nicht als bürgerlicher Beruf, ihre Bezahlung war umstritten. „Hiermit nicht genug, begann ab der Mitte des 18. Jahrhunderts eine Idee um sich zu greifen, die den Konflikt noch bedeutend verschärfen sollte und die Vorwürfe, denen die Schriftsteller mehr oder minder ausgesetzt waren, auf neue Höhepunkte trieb: die Idee des geistigen Eigentums […]. Damit war die Vorstellung vom ausschließlichen Verfügungsrecht des Autors über sein Werk und die Erwartung steter Teilhabe am Ertrag desselben auf das engste verbunden. Gleichzeitig bedeutete es die Abkehr von der noch immer weit verbreiteten Ansicht, daß der Nutzen eines einmal veröffentlichten Werks der Allgemeinheit zustehe. In den Augen vieler Zeitgenossen war die Lehre vom geistigen Eigentum des Autors an seinem Werk nicht mehr als der egoistische Versuch der Schriftsteller, die Nutznießung ihrer Werke zum Zwecke der Gewinnsteigerung und zu Lasten der Öffentlichkeit zu monopolisieren.“[3] Mit der 1726 zunächst anonym erschienenen Schrift “Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher”, sprach der Universalgelehrte Nikolaus Hieronymus Gundling dem Urheber das Eigentum an seinem Werk zu, das er nur durch Verträge, zum Beispiel an einen Verleger, abtreten könnte. Gundling beginnt hierbei mit der Entwicklung der Trennung von Sacheigentum an Manuskript und Buch, gegenüber dem Recht an den artikulierten Gedanken des Urhebers.[4] Gundling baut seine Argumentation in 25 Paragraphen interdisziplinär auf und stützt sich dabei auf historische, juristische sowie naturrechtliche, wirtschaftliche und standesethische Argumente. Diese Schrift gilt als erste monographische Schrift zum Geistigen Eigentum.[5] Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen wie Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte[6] Rechtfertigungsstrategien für die Idee des geistigen Eigentums als eines natürlichen, angeborenen, und unveräußerlichen Rechtes. Sie stützten sich auf die ein Jahrhundert ältere Arbeitstheorie John Lockes, die besagte, dass einem Menschen das Ergebnis seiner zur Umgestaltung einer natürlichen Sache aufgewendeten Arbeit als Eigentum zustehe, und auf in der Zwischenzeit daraus erwachsene rechtswissenschaftliche Überlegungen, etwa Justus Henning Böhmers.[7] Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Verkörperungen des Werkes, etwa an Handschriften, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk oder an der Erfindung getrennt. Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.
33.2.5
Internationale Vereinheitlichung
Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gegründet.
33.3. BEGRIFF DES „GEISTIGEN EIGENTUMS“
161
Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründeten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die im gesamten Gebiet der EU gelten.
33.3 Begriff des „geistigen Eigentums“ Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechtsbzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff Immaterialgüterrecht verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter einer Theorie des geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann. Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als ideologisch besetzt (Kampfbegriff) kritisiert,[8] weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“, „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her. Schien sich trotz gewisser Mängel der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen, so ist inzwischen keine klare Tendenz mehr zu erkennen. Zum einen nutzt die WIPO den Begriff des geistigen Eigentums. Zum anderen benennen sich Organisationen wieder um, wie beim Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (zuvor: “Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht” und zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“).
33.4 Arten Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst: • Schutzrechte • Schutz geistiger Schöpfungen und verwandte Schutzrechte • • • • • • •
Urheberrecht Recht des ausübenden Künstlers Recht des Herstellers eines Tonträgers Recht des Sendeunternehmers Recht des Lichtbildners Recht des Verfassers sichtender wissenschaftlicher Ausgaben Recht des Datenbankherstellers
• Recht am eigenen Bild • Namensrechte • Gewerbliche Schutzrechte • Technische gewerbliche Schutzrechte • Patente • Ergänzende Schutzzertifikate • Gebrauchsmuster • Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) • Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien • Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte • Marken (ehemals Warenzeichen)
162
KAPITEL 33. GEISTIGES EIGENTUM
Übersicht
• Geografische Herkunftsangaben • eingetragene Designs (Designs und Modelle) • Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) • Geschäftsgeheimnisse • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Mit dem Begriff „Schutzrechte“ werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zusammengefasst. Die „gewerblichen Schutzrechte“ sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind. Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.
33.5 Geistiges Eigentum und Sacheigentum Das geistige Eigentum ist nicht mit dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzusetzen.
33.5.1
Gemeinsamkeiten
• Die im Sachenrecht geltenden Grundsätze finden auch im Immaterialgüterrecht Anwendung: • geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es dem Inhaber erlaubt, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung dieses Gegenstands auszuschließen.
33.5. GEISTIGES EIGENTUM UND SACHEIGENTUM
163
• es können nur solche Rechte erworben werden, welche der Gesetzgeber geschaffen hat (Typenzwang), etwa Patentrecht oder Gebrauchsmuster, Urheberrecht oder Designs, Markenrecht. Gegenstand (welche Immaterialgüter sind schutzfähig) und Inhalt des Rechts sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Davon abweichende Rechte können vertraglich nicht vereinbart werden; • das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten für das Urheberrecht, z. B. dagegen: Schricker, § 31, Rn. 2); • die vermögensrechtliche Zuordnung knüpft an ein nach außen offenkundiges Ereignis an, etwa durch die Eintragung in ein öffentliches Register (Offenkundigkeits- oder Publizitätsprinzip). Das Urheberrecht entsteht allerdings bereits mit der Schöpfung des Werkes und nicht erst mit der Aufführung oder Veröffentlichung. • der Gegenstand, an dem das Immaterialgüterrecht besteht, muss hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz) • Sacheigentum kann in der Regel vollständig vom Rechteinhaber auf eine andere Person übertragen werden (abgeleiteter oder derivativer Rechtserwerb) und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (ursprünglicher oder originärer Rechtserwerb). Dies gilt grundsätzlich auch für geistiges Eigentum. Eine Ausnahme stellt jedoch das Urheberrecht in Deutschland dar, welches von einem Rechtsvorgänger nur im Wege des Erbrechts erworben werden kann. • Die Nutzung geistigen Eigentums und Sacheigentums kann gesetzlich beschränkt werden, z. B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht).
33.5.2
Unterschiede
• Soweit geistiges Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht (droit moral) besteht ist es im Gegensatz zum Sacheigentum in der Regel nicht auf eine andere Person übertragbar (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht, s. §§ 12 ff., 29 UrhG, oder Erfinderpersönlichkeitsrecht, s. §§ 37, 63 PatG). • Immaterialgüter sind ubiquitär (allgegenwärtig). Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden (soweit Anmeldung erforderlich). Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache belegen ist. • Immaterialgüter können nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Erst durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen ständig und untrennbar durch ihrer Natur bewirkt wird. • Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften der Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub usw.) von Sachen finden hingegen im Immaterialgüterrecht keine Anwendung. • Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, denen die Rechtsordnung kein Immaterialgüterrecht zuweist. Dies sind z. B. im Urheberrecht gemeinfreie Werke, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde (geringe Schöpfungshöhe), oder Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist (Aufhebung der Schutzrechte, Freigabe). Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme. • Herrenlose Sachen können wieder Gegenstand des Eigentums werden. Gemeinfreie Werke und die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei. • Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und die Einschränkungen bei den zugeordneten Rechten sind erheblich umfangreicher und weitgehender als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen. • Da die Nutzung von Immaterialgütern nur selten den Besitz eines Werkexemplars voraussetzt, kann, im Vergleich zum Sachgut, sehr viel leichter auf das Immaterialgut durch jedermann zugegriffen werden. Der Schutz von Rechten, die am Immaterialgut bestehen, stellt daher andere Anforderungen als der Schutz von Rechten am Sacheigentum.
164
KAPITEL 33. GEISTIGES EIGENTUM
• Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass ein Immaterialgut unter verschiedenen Gesichtspunkten mehreren unterschiedlichen Immaterialgüterrechten zugleich unterliegt (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). Zusätzlich besteht sehr häufig noch ein Eigentumsrecht an der Verkörperung. Der Inhaber des Sacheigentums ist regelmäßig ein anderer als der Inhaber des Immaterialgüterrechts. Eine nicht-triviale Komplexität in den möglichen Rechtsansprüchen ist somit eher die Regel als die Ausnahme. Diese Vielfalt erfordert weiterhin die Ausgestaltung durch ähnlich vielfältige, unterschiedliche, gesetzliche Regelungen.
33.6 Lizenzen Immaterialgüterrechte werden häufig lizenziert. Es können einfache Lizenzen oder ausschließliche Lizenzen durch den Rechtsinhaber erteilt werden. Die einfache Lizenz räumt dem Lizenznehmer nur das Recht ein, das Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen. Eine ausschließliche Lizenz gibt nur dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher nur eine ausschließliche Lizenz vergeben. Wenn neben dem (ausschließlichen) Lizenznehmer auch noch der Lizenzgeber zur Nutzung berechtigt sein soll, spricht man auch von einer Alleinlizenz. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen. Die ausschließliche Lizenz wird als eine dingliche Übertragung eines Verwertungsrechts auf den Lizenznehmer eingestuft. Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz ist in der Regel in einem Verletzungsprozess aktivlegitimiert.
33.7 Geistiges Eigentum als Ware Es gibt Unternehmen, die nur ihr geistiges Eigentum als Wirtschaftsgut vermarkten. Solche Unternehmen stellen keine Waren im eigentlichen Sinne her (fabless), sondern - im weitesten Sinne - Baupläne und lizenzieren sie an Herstellerunternehmen. Einige Beispiele: • Chip-Design (s. a.: IP-Cores, Rambus Incorporated) • Yachtdesign Im Patentbereich werden Patentinhaber, welche ihr Monopolrecht in unangemessener Weise benutzen, gelegentlich als Patent-Troll bezeichnet. Dazu zählen insbesondere Patentinhaber, welche nicht selbst forschen oder Waren herstellen (en:non practicing entities). Aus wettbewerblicher Sicht wird deren Machtausübung überwiegend abgelehnt.[9]
33.8 Kritik Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturgütern und Austausch von Wissen entwickelt. Sowohl technische Erfindungen als auch Kunstwerke, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur befinden sich stets im Wandel und bauen dabei stets auf vorherige Innovationen auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Verbindungen oder Verfeinerungen älterer Ideen.[10] Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolen auf Wissen vergleichbar sei und eine schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten könne.[11] Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z. B. Erfindern und Künstlern, zugute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z. B. Verbrauchern oder Verlagen notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen HIV, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind. Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten für geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter verschärfen wollen. Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen – oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder einzuführen. Diese Entlohnung könne durch einen öffentlichen Träger, ein Pauschal-
33.8. KRITIK
165
vergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Grundlage erfolgen. Die wohl schärfste Kritik des „geistigen Eigentums“ wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne Mehrkosten allen nützlich sein könne, niemandem vorenthalten werden dürfe: „Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen – nicht länger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. Hätte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ernähren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden wären, die für Cäsars eigene Tafel zu zahlen waren, hätte man Cäsar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand hätte verhungern müssen. Das bürgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit zu rationieren.“ – Eben Moglen: dotCommunist Manifesto In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff “geistiges Eigentum” grundsätzlich ablehnen.[12] Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa in kurzer Zeit viele Unterstützer gefunden, was zu der Gründung mehrerer nationaler Piratenparteien geführt hat. Im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay stieg die Zahl der Unterstützer so stark an, dass es in Europa zu einer parlamentarischen Beteiligung kam.[13] Häufig richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:
33.8.1
Strittige Einzelaspekte
• Dauer von Schutzfristen, welche die Notwendigkeiten ökonomischer Anreizsetzung überschreite und deutlich über typischen gewerblichen Amortisationsfristen liege • Weiterbestehen der Nutzungsverbote für andere, auch wenn der geistige Eigentümer selbst keine Nutzung (mehr) betreibt • Umfang und Aufwand legislativer und exekutiver Staatstätigkeit zur Sicherung geistigen Eigentums, womit Etatismus begünstigt werde • Hemmung und Benachteiligung der Wirtschaftstätigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Rechtsrisiken • Erschwerte Möglichkeit für kleinere und mittlere Unternehmen an gegenseitigen Lizenzvereinbarungen größerer Unternehmen teilzunehmen • Verrechtlichung der Gesellschaft und Anwachsen von Rechtsstreitigkeiten im Fall der Ausweitung von Immaterialgüterrechten • Im Urheberrecht: Privatkopie und technische Kopierschutz-Maßnahmen • Im Patentrecht: Schutz biotechnischer Erfindungen, Software sowie die Standardisierung patentierter Verfahren. Weiter kritisiert wird, dass der Patentschutz auch dann besteht, wenn der Rechtsinhaber ein Patent innehat, dieses aber nicht nutzt. Ein solches Verhalten diene insbesondere der ungestörten Weiterverwertung bestehender Produkte und Abschottung gegen den Geschäftsbereich des eigenen Unternehmens bedrohende Produkte und sei somit kontraproduktiv zum ursprünglichen Sinn und Zweck der Patentgesetze als InnovationsFörderungsmaßnahme. Ebenso werde die Freiheit des Wettbewerbs damit eingeschränkt. • Im Markenrecht: Reichweite der Verwechslungsgefahr • Die vielerorts nur nationale bzw. regionale Geltung der Erschöpfung, die Grauimporte verbiete • Die Unterbindung von freiem Wettbewerb z. B. im Softwaremarkt durch Schutz für Trivialpatente • Überforderung von Gerichten und anwachsende Zufälligkeiten in der Rechtsprechungspraxis durch die zunehmende Komplexität des Immaterialgüterrechts
166
KAPITEL 33. GEISTIGES EIGENTUM
• Die Einschränkung von Individualrechten und Datenschutz bei der Verfolgung von mutmaßlichen Verstößen gegen Immaterialgüterrechte • Durchsetzung und häufiger Missbrauch durch Abmahnungen gegenüber Privatpersonen bis hin zu damit verbundenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit • Allgemein das Verhältnis einzelner Eigentumsrechte zu fremden Eigentumsrechten oder sonstigen Grundrechten Dritter im Rahmen der Sozialbindung.[14] • Der Begriff Geistiges Eigentum verwirrt unverwandte Themen (nämlich Copyright, Patente und Handelsmarken); der Gebrauch des Begriffes werde von denen gefördert, die daraus Nutzen ziehen.[15][16]
33.8.2
Globalisierung
Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum nütze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungsund Schwellenländer auszubeuten bzw. übe eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese Länder jedoch setzten in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile für ihre eigene Wirtschaft sähen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und wegen internationalen politischen Drucks, z. B. über die WTO. Dieser Druck werde teils auch durch fremdenrechtliche Reziprozitätsklauseln ausgeübt. Das bedeute, ein Angehöriger eines fremden Staats erhalte nur insoweit Schutz, als sein Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewähre. Reziprozitätsklauseln wirkten wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (ein Inländer könne den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass ein Ausländer ähnlichen Schutz erhalte), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlasse. Abhilfe schafften hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehe. Die meisten Übereinkommen enthielten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutze damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen könnten. Dies sei vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „Forum Shopping“ betreibe und sich die restriktivste Auslegung aussuchen könne. Bei der Harmonisierung setze sich darüber hinaus meist das weitestgehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nehme man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgemeinheit darstelle, so verschiebe sich dieser zugunsten des Inhabers.
33.8.3
Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung
Der Begriff geistiges Eigentum sei ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abhingen. Im praktischen Recht spiele er keine Rolle. Da würden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiere also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda. Unabhängig von seiner Rechtswirkung habe der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibniz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung habe sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität bezogen.
33.9 Rechtsquellen 33.9.1
Internationale Verträge
• Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) (1883) • Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (1967) • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) (1994)
33.9. RECHTSQUELLEN
33.9.2
167
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
• (Revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) (1988) • Welturheberrechts-Abkommen (1952, rev. 1971) • Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, KstlSchA) (1961) • Genfer Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (TontrSchÜ) (1971) • WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) (1996) • WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) (1996)
33.9.3
Gewerblicher Rechtsschutz
• Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) (1891) • Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA) (1989) • Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (MHA) (1891) • Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) (1925) • Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (1961) • Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag – PCT) (1970) • Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits • Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (noch nicht in Kraft)
33.9.4
Regionales Recht
Europäische Patentorganisation (EPO) • Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen – EPÜ) Eurasische Patentorganisation (EAPO) • Eurasisches Patentübereinkommen (EAPÜ) Europäische Union (EU) • Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) • Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster • Richtlinie 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen • Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie) • Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen • Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)
168
KAPITEL 33. GEISTIGES EIGENTUM
• Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen • Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft • Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum • Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) (nicht in Kraft)
33.9.5
Deutschland
Rechtsgrundlage ist Art. 14 GG, wobei Art. 1 Abs. 2 GG sich auch auf den Art. 27 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention bezieht. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte und den zuständigen gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) bestimmen: • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) • Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KunstUrhG/KUG) (Recht am eigenen Bild, sonst weitgehend ersetzt durch das Urhebergesetz) • Patentgesetz (PatG) • Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design Designgesetz (DesignG) • Gebrauchsmustergesetz • Sortenschutzgesetz (SortSchG) • Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG) • Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) (Marken, Geschäftliche Bezeichnungen, Geografische Herkunftsangaben)und Markenverordnung (MarkenV) Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes • Bürgerliches Gesetzbuch (Namensrecht § 12 BGB) • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Geschäftsgeheimnisse und ergänzender Leistungsschutz) • Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz – ErstrG) (Erstreckung der Rechte auf das Beitrittsgebiet)
33.10 Siehe auch • Urheberrechtsverletzung • Technologiediebstahl
33.11 Literatur • Georg Benkard: Europäisches Patentübereinkommen. 1. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2002. • Georg Benkard: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz. 10. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006. • Otto Depenheuer, Karl-Nikolaus Peifer (Hrsg.): Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? 2008, ISBN 978-3-540-77749-6. • Erwin Dichtl, Walter Eggers (Hrsg.): Markterfolg mit Marken. Verlag C. H. Beck, München 1995.
33.11. LITERATUR
169
• Volker Emmerich: Unlauterer Wettbewerb. 8. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2009. • European Patent Office: Scenarios for the future. München 2007. • Karl-Heinz Fezer: Markenrecht. 4. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-53530-7. • André Gorz: Wissen, Wert und Kapital. Zur Kritik der Wissensökonomie. Rotpunktverlag, 2004, ISBN 3-85869282-4. • Horst-Peter Götting: Die Komplexität von Schutzrechten am Beispiel des geistigen Eigentums. In: Comparativ. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2006, ISSN 0940-3566 Bd. 16, 5/6, S. 146–156. • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3. • Maximilian Haedicke: Patente und Piraten. Geistiges Eigentum in der Krise. Verlag C. H. Beck, München 2011. • Maximilian Haedicke: Urheberrecht und die Handelspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika. Verlag C. H. Beck, München 1997. • Dietrich Harke: Urheberrecht - Fragen und Antworten. Köln 1997. • Dietrich Harke: Ideen schützen lassen? Patente, Marken, Design, Werbung, Copyright. DTV, München 2000, ISBN 3-423-05642-8. • Uwe Andreas Henkenborg: Der Schutz von Spielen - Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts. Herbert Utz Verlag, München 1995, ISBN 3-8316-8061-2. • Carla Hesse: The rise of intellectual property, 700 B.C.– A.D.2000: an idea in the balance. In: Daedalus. Spring 2002, S. 26–45. (PDF, 741 KB) • Jeanette Hofmann (Hrsg.): Wissen und Eigentum: Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter. (PDF; 2,9 MB) Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-682-5. (Schriftenreihe 522) • Stefan Hans Kettler: Wörterbuch Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch / Dictionary of Intellectual Property and Unfair Competition Law, English-German, German-English. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-56187-0. • Frank A. Koch: Internetrecht. R. Oldenbourg Verlag, München 1998, ISBN 3-486-57801-4. • Helmut Köhler, Joachim Bornkamm: Wettbewerbsrecht. 29. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2011. • Bruce A. Lehman, Ronald H.Brown (Hrsg.): Intellectual Property and the National Information Infrastructure. 1995. (Volltext) (PDF; 210 kB) • Isabella Löhr: Die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte. Neue Strukturen der internationalen Zusammenarbeit 1886-1952. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2010, ISBN 978-3-525-37019-3. • Peter Lutz: Verträge für die Multimediaproduktion. VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim 1996. • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5. (Inhaltsverzeichnis) • Claudius Marx: Deutsches und europäisches Markenrecht. Neuwied 1996. • Sabine Nuss: Copyright & Copyriot: Aneigungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus. Westfälisches Dampfboot, 2006, ISBN 3-89691-647-5. • Ansgar Ohly: Geistiges Eigentum? In: Juristenzeitung. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, ISSN 0022-6882, S. 545– 554. • Louis Pahlow: “Intellectual Property”, “propriété intellectuelle” und kein “Geistiges Eigentum?" Historisch-kritische Anmerkungen zu einem umstrittenen Rechtsbegriff. In: UFITA. 2006/III, S. 705–726. • Matthias Pierson, Thomas Ahrens, Karsten Fischer: Recht des geistigen Eigentums. Verlag UTB, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-8252-4231-2.
170
KAPITEL 33. GEISTIGES EIGENTUM
• Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7534-5. • Sascha Sebastian: Geistiges Eigentum als europäisches Menschenrecht – Zur Bedeutung von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK für das Immaterialgüterrecht. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (GRUR Int) 2013 (Heft 6), S. 524-534. • Thomas P. Schmid: Urheberrechtliche Probleme moderner Kunst und Computerkunst in rechtsvergleichender Darstellung. München 1995. • Frank Schmiedchen, Christoph Spennemann: Nutzen und Grenzen geistiger Eigentumsrechte in einer globalisierten Wissensgesellschaft: Das Beispiel öffentliche Gesundheit. 2007. • Ingrid Schneider: " Das Europäische Patentsystem. Wandel von Governance durch Parlamente und Zivilgesellschaft”. Campus Verlag: Frankfurt/M. 2010. • Gerhard Schricker, Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2010. • Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. 2. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 1998. • Hannes Siegrist: Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte: kulturelle Handlungsrechte in der Moderne. In: Wissen und Eigentum. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, S. 64–80. • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 3. Auflage. Verlag C. H. Beck, 2008. • Marcus von Welser, Alexander González: Marken- und Produktpiraterie, Strategien und Lösungsansätze zu ihrer Bekämpfung. Wiley-VCH, 2007, ISBN 978-3-527-50239-4. • Jürgen Weinknecht: Urheberrecht im Internet. (Volltext) • Zeitschrift für Geistiges Eigentum.
33.12 Weblinks Wiktionary: geistiges Eigentum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
• Adam Moore: Intellectual Property. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy • WIPO-Definition: Definition von „Intellectual Property“ • Richard M. Stallman: Meinten Sie „geistiges Eigentum“? Ein verführerisches Nichts • DFG-Graduiertenkolleg „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit“ an der Universität Bayreuth • Präsentationsfolien zum Thema Geistige Monopolrechte • Geistiges Eigentum im Artikel 27 Abs. 2 der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948” • Weltorganisation für geistiges Eigentum • ARTE-Reportage vom 11. April 2010: Die Schlacht um das geistige Eigentum • enGAGE! Gesprächs- und Arbeitskreis Geistiges Eigentum e. V. der FH Köln (Forschungsstelle für Medienrecht)
33.13. EINZELNACHWEISE
171
33.13 Einzelnachweise [1] http://www.b-i-t-online.de/daten/iwp-06-02-auszug.pdf [2] Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 32. (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59) [3] Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 35. (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59) [4] Information zu Gundling auf der Seite der Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Universität Halle-Wittenberg, abgerufen am 12. Mai 2012 [5] Lück, Heiner: Nicolaus Hieronymus Gundling und sein “Rechtliches und Vernunfft-mäßiges Bedencken... Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher”, in: Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums, Mohr Siebeck, Tübingen 2008; S. 11, S. 20ff. [6] Johann Gottlieb Fichte: Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. Königsberg 1791 ((online)). [7] Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 49. (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59) [8] Richard Stallman: Did You Say “Intellectual Property”? It’s a Seductive Mirage [9] D. P. Majoras (FTC): A Government Perspective on IP and Antitrust law. Vortrag 4. Juli 2006 am Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb e.V. - FIW mwN. [10] Vgl. speziell im Bereich der Wissenschaft etwa Niklas Luhmann: Die Wissenschaft der Gesellschaft. 6. Auflage. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-518-28601-3. [11] Vgl. exemplarisch Michele Boldrin, David K. Levine: Against Intellectual Monopoly. Cambridge University Press, New York u. a., 2008, ISBN 978-0-521-87928-6. [12] Piratenpartei: “Geistiges Eigentum gibt es nicht” (Interview). auf: hingesehen.net, 25. Mai 2009. [13] Schwedische Piratenpartei schafft Sprung ins Europaparlament. auf: heise.de, 7. Juni 2009. [14] siehe BVerfGE 50, 290 “Mitbestimmung der Arbeitnehmer” 1 BvR 532/77 OS 4: “Je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, seine Nutzung und Verfügung also nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjektes angewiesen sind, um so weiter geht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung.” mwN [15] Sagten Sie „geistiges Eigentum“? Eine verführerische Illusion von Richard Stallman (gnu.org) [16] Zu vermeidende Wörter (oder mit Sorgfalt zu verwendende), weil sie voreingenommen oder verwechselbar sind Übersetzung aus dem Englischen (gnu.org)
172
KAPITEL 33. GEISTIGES EIGENTUM
Englischsprachiger Cartoon von der Hauptseite der Pirate Bay, der das Urheberrecht kritisiert.
Kapitel 34
Redakteur Ein Redakteur (von lat. redigere “zurückführen; in Ordnung bringen”, 2. Partizip: redactum) (in der Schweiz und im wissenschaftlichen Editionswesen auch Redaktor genannt) ist ein Mitarbeiter in Presse, Hörfunk, Fernsehen, Internet oder anderen Medien, der innerhalb der Redaktion redaktionelle Aufgaben übernimmt. Oft handelt es sich um einen Journalisten, der Texte redigiert oder auch selbst schreibt. Im Rundfunk, zum Beispiel der Hörspielredaktion, ähnelt seine Arbeit der eines Lektors. Oft ist der Redakteur für ein bestimmtes Sachgebiet, ein Ressort, zuständig. Arbeitsrechlich kann ein Redakteur ein fest angestellter Journalist sein, üblich ist in vielen Verlagen allerdings die Beschäftigung in freier Mitarbeit. Typisch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist die Beschäftigung als arbeitnehmerähnliche Person. Er muss sich an die publizistische und politische Leitlinie des Mediums halten, die vom Verleger vorgegeben wurde. Verantwortlich für die Ressorts, etwa die klassischen wie Politik, Kultur, Lokales sowie Wirtschaft und Sport, ist der Ressortleiter; ihm unterstellt sind mehrere Redakteure. Verantwortlich für die gesamte Redaktion ist der Chefredakteur bzw. Programmdirektor. Bei vielen Zeitungsverlagen werden überregionale Sachgebiete in einer Mantelredaktion zusammengefasst. Eine relativ neue Organisationsform ist der Newsdesk: In einem Großraumbüro sitzen Redakteure, die unterschiedliche Themenbereiche verantworten und die entsprechenden Beiträge und Seiten planen. Die Deskredakteure koordinieren dabei zumeist auch den Einsatz von Reportern und Lokaljournalisten. Häufig arbeiten Redakteure crossmedial, d. h. neben der Printausgabe produzieren sie auch für die Online- und Mobil-Version des Titels.
34.1 Aufgabe Die Aufgabe des Redakteurs ist es, aus der Fülle an Informationen, die in die Redaktion gelangen (Beiträge von Korrespondenten, Journalisten, Volontären und freien Mitarbeitern, Meldungen von Nachrichtenagenturen, Pressestellen oder aus sozialen Medien), die für Leser, Zuhörer oder Zuschauer interessanten und bedeutsamen Beiträge herauszufiltern und für die nächste Printausgabe, die nächste Sendung (Hörfunk, Fernsehen) oder fortlaufend für das Internet aufzubereiten. Hierbei muss vor allem die Zielgruppe der Publikation im Vordergrund stehen und herausgearbeitet werden, welche Berichte oder Nachrichten für diese von Interesse sind. Er akquiriert auch Fotos, Infografiken, Karikaturen sowie audiovisuelles Material für sein Ressort. Ein Redakteur recherchiert auch selbst telefonisch, in Bibliotheken, im Internet oder an Orten aktuellen Geschehens, führt Besprechungen und Interviews und schreibt daraufhin eigene Artikel für sein Ressort. Grundsätzlich gelten die drei Eckpfeiler der Nachricht: neu – wichtig – interessant. Nicht selbst geschriebene Texte werden redigiert (siehe Redaktion, daher stammt auch die Bezeichnung Redakteur). Hat bei den Printmedien vor Jahren der Setzer die Seiten der Zeitung noch mit bleiernen Lettern gesetzt, so ist heute durch die Computertechnik die Gestaltung (das Layout) der Seiten häufig Aufgabe der Redakteure, außerdem ist er für die Formulierungen der Überschriften und Bildunterschriften, so genannte Kurztexte, zuständig. Der Redakteur arbeitet auch in Entwicklungscrews im Rahmen einer Konzeptentwicklung für neue Publikationen (Print und Online) oder Hör- und Fernsehsendungen mit. 173
174
34.1.1
KAPITEL 34. REDAKTEUR
Fernseh-Redaktion
In großen Fernsehsendern kann es auch andere Strukturen oberhalb der Redaktionsebene geben: Programmgruppen oder Programmbereiche anstelle der Ressorts. Der Planungsredakteur (Planer) und der Redakteur vom Dienst (RvD) sind morgens die ersten in der Redaktion. Der Planer bewertet die Meldungslage, recherchiert Themen an und schickt die Redakteure oder Reporter zum Ort des Geschehens. Der Chef vom Dienst (CvD) verantwortet alle Nachrichten beziehungsweise Sendungen des Tages und ist für die inhaltliche Gestaltung der Hauptausgabe zuständig. Die Redakteure erhalten von der Disposition ein Filmteam (EB-Team). Sie besprechen mit dem Kameramann den redaktionellen Inhalt und die Möglichkeiten der Umsetzbarkeit in Bilder. Der Fernsehredakteur beherrscht Grundkenntnisse der Kameraarbeit und die des meist digitalen Bildschnittes. Im Gegensatz zu den Printmedien und Hörfunk muss der Fernsehredakteur in Bildern denken. Jeder Fernsehbeitrag ist eine Zusammenarbeit des Redakteurs mit dem Kameramann, EB-Techniker und dem Cutter. In einigen Redaktionen ist es üblich, dass der Redakteur den Text (Off-Text) für seinen Beitrag selbst spricht.
34.1.2
Abgrenzung
Nicht zu verwechseln ist das Berufsbild eines Redakteurs mit dem des technischen Redakteurs. Zudem grenzt er sich im Journalismus ab zu den Aufgaben eines Reporters, der direkt vor Ort Informationen beschafft und sich maßgeblich um seinen eigenen Beitrag kümmert, während der Redakteur die Themen- und Nachrichtenlage sowie das gesamte Medienprodukt im Auge behält.
34.1.3
Redigieren
Redigieren ist der Oberbegriff für jene journalistischen Tätigkeiten, die darauf abzielen, aus dem eingegangenen Material eine inhaltliche und formale Einheit zu gestalten. Redigieren steht für Auswählen, Bearbeiten und Präsentieren des Stoffes in der dem Medium entsprechenden Form. Mit dem Redigieren wird auf das Wesentliche reduziert, Texte werden verständlich gemacht und auf die Zielgruppe zugeschnitten. Dabei werden folgende Verbesserungen angestrebt: • inhaltliche: Richtigkeit der Fakten, Sinn • formale: Aufbau, Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung • sprachlich-stilistische: Wortwahl, Verständlichkeit und im Online-Bereich zusätzlich: • Zusammenhänge erstellen • Links als Bereicherung einbauen Redigieren ist mehr als die Überprüfung von Rechtschreibung und Grammatik. Im richtigen Redigieren finden sich von der Planung über die Recherche und das Schreiben bis hin zum Einpassen von Texten in das Layout alle Tätigkeiten der Journalisten wieder. Die Qualität eines Textes hängt ganz entscheidend von einem sorgfältigen und professionell durchgeführten Korrekturprozess ab. Auch er bestimmt die Glaubwürdigkeit. Idealerweise sollte das Redigieren in jeder Online-Redaktion eine fest etablierte Arbeitstechnik sein. Es hat sich in den Online-Redaktionen die Praxis eingebürgert, dass zuerst publiziert wird, um nachträglich die Texte zu korrigieren. Diese Vorgehensweise setzt auf Aktualität und spart wertvolle Zeit, jedoch wird die Glaubwürdigkeit des Textes in den Hintergrund gestellt. Viele halb-professionelle oder PR-orientierte Quellen, wie beispielsweise Vereine, Verbände und Parteien, würden viel Redigier-Kompetenz erfordern, die aber oftmals nicht vorhanden ist. Eine Studie über Medieninhalte[1] ergab, dass nur 57,2 % der Befragten die Richtigkeit des Inhalts prüften. Erschwerend kommt noch hinzu, dass selbst bei der Prüfung der Rechtschreibung aufgrund der neuen amtlichen Regelungen große Unsicherheit herrscht. Redigieren ist ferner der Fachbegriff für die inhaltliche und sprachliche Überarbeitung eines Textes in der Zeitung. Diese Überarbeitung findet in der Redaktion statt. Fünf Aspekte, die beim Redigieren zu beachten sind: 1. Inhalt: Richtigkeit der Fakten, Argumentation, Logik
34.2. SITUATION IN DEUTSCHLAND
175
2. Struktur: Darstellungsform, Dramaturgie 3. Stil: Angemessenheit des Tons, Verständlichkeit von Begriffen, Satzlänge 4. Sprache: Orthographie, Grammatik 5. Layout: Kürzungen, Absätze Gleichzeitig auf alle fünf Gesichtspunkte zu achten ist schwierig. Dem Korrektor ist mitzuteilen, welche Aspekte er vorwiegend berücksichtigen soll. Außerdem sollte ihm die Zielgruppe und Aussageabsicht des Textes bekannt sein. In manchen Fällen ist es zudem sinnvoll, dem Korrektor zusätzlich Material wie Quellen oder Textvorlagen zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist eine zielgerichtete Kommunikation für jeden erfolgreichen Korrekturprozess absolut notwendig. Um das rechtzeitige Erscheinen des Artikels zu gewährleisten, muss dem Korrektor ein Zeitlimit gesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass ihm genügend Zeit für eine sorgfältige Prüfung eingeräumt wird. Sind zu viele Personen im Korrekturprozess einbezogen, wird die Arbeit ineffizient. Damit der Korrekturprozess möglichst effektiv und zeitsparend abläuft, sollten die geeigneten Korrektoren je nach Problemstellung oder Thema des Artikels ausgewählt werden. Die Kontrollinstanz variiert von Redaktion zu Redaktion, jedoch kommen üblicherweise folgende vier Rollen in Frage: • Redakteure • Redakteure mit besonderer Funktion oder Position in der Redaktion (Textchef, Leiter) • Redakteure mit besonderen Fähigkeiten (Sachkompetenz, journalistische Erfahrung) • Im Online-Bereich wird das Redigieren oft nach außen gegeben (Trend zur Dezentralisierung ist erkennbar)
34.2 Situation in Deutschland Redakteur ist keine geschützte Berufsbezeichnung, aber ein Berufsbild. Der Redakteur ist in der Regel angestellt und übernimmt innerhalb einer Redaktion festgelegte Aufgaben, hat aber üblicherweise gewisse Freiheiten, Texte oder Beiträge zu bestellen oder anzufertigen. Diese werden von ihm bearbeitet und gegenüber der Redaktion verantwortet. Der Berufseinstieg führt in der Regel über ein Volontariat oder den Besuch einer Journalistenschule zu freien Tätigkeiten, die gegebenenfalls zu einer Anstellung oder einem Zeit- oder Projektvertrag führen. Wenn nach Tarifvertrag bezahlt wird, erhält der Redakteur ein Festgehalt, der Mindestsatz wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt. Er gilt jedoch nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Der Manteltarifvertrag regelt Dauer der Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Altersversorgung und anderes. Die Geschichte der Presse beginnt mit den Fuggerzeitungen, vgl. Hauptartikel Pressegeschichte. In Deutschland wurde 1933 das Schriftleitergesetz erlassen, siehe auch Geschichte der Presse im Nationalsozialismus.
34.3 Literatur • Walther von La Roche, Gabriele Hooffacker, Klaus Meier: Einführung in den praktischen Journalismus. 19. Auflage. Berlin 2013 (http://www.praktischer-journalismus.de). Website zum Buch mit weiterführenden Informationen zum Journalismus, ISBN 978-3-430-20045-5. • Claudia Mast (Hrsg.): ABC des Journalismus. Ein Leitfaden für die Redaktionsarbeit. Konstanz 1998. ISBN 3896692399 • Klaus Meier: Ressort, Sparte, Team, Konstanz 2002 • Elisabeth Noelle-Neumann, Winfried Schulz, Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon. Publizistik Massenkommunikation. Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt 2000. ISBN 3596122600 • Volker Wolff: ABC des Zeitungs- und Zeitschriftenjournalismus; UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2006. ISBN 3-89669-578-9
176
KAPITEL 34. REDAKTEUR
34.4 Weblinks Wiktionary: Redakteur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
34.5 Einzelnachweise [1] Content Studie 2006/2, auf contentmanager.de
Kapitel 35
Verlagsrecht Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 Verlagsgesetzes (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Urheber erteilen üblicherweise Verlagen das Verlagsrecht an einem Werk, indem sie einen Verlagsvertrag abschließen.
35.1 Inhalt Inhaber des Verlagsrechts ist zunächst der Urheber. Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben, z. B. an einen Verlag. Der Inhaber des Verlagsrechts ist zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt. Welche Rechte dem Inhaber im Detail zustehen ist eine Frage des Einzelfalls. Als üblich gilt jedoch nur eine Vervielfältigung in Papierform. Elektronische Einspeicherung ist hingegen nicht vom Verlagsrecht abgedeckt, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Neben dem Verlagsrecht können andere urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Urheberpersönlichkeitsrechte an einem Werk bestehen.
35.2 Verlagsvertrag 35.2.1
Geschichte
Verlagsverträge in diesem Sinne gibt es etwa seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Auch im 18. Jahrhundert war es noch üblich, in einem Verlagsvertrag das (sogar vererbbare) Eigentum am Manuskript auf den Verleger zu übertragen.[1] Vorläufer waren die Vereinbarungen von Kastigatoren mit den Verlegern. Inhalte der frühesten Verlagsverträge waren neben dem Verlagsrecht vor allem die Honorarhöhe, die Anzahl der Freiexemplare und die Korrekturmodalitäten.[2] Auch die Modalitäten für Neuauflagen wurden im 18. Jahrhundert in Verlagsverträgen geregelt. Doch erst später entwickelte sich der Verlagsvertrag zur Fixierung der wirtschaftlichen Verteilung zwischen Autor und Verleger.[3] Auch zur Ausstattung von Büchern und zu Terminabsprachen erhielten Verlagsverträge seit dem 18. Jahrhundert Angaben.
35.2.2
Rechtliche Bestimmungen
Gegenstand des Verlagsvertrags ist das Verlagsrecht. Ein Verlagsvertrag liegt vor, wenn ein Urheber oder ein Lizenznehmer einem Verleger das Verlagsrecht an einem Werk überträgt. Durch einen Verlagsvertrag i. S. d. § 1 VerlG wird der Verfasser verpflichtet, sein Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Der Verleger wird im Gegenzug zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet. Gemäß § 14 VerlG muss dies in zweckentsprechender Weise erfolgen, insbesondere ist erforderlich, dass der Verleger für das Werk Werbung betreibt. Die Vorschrift findet nach § 48 VerlG entsprechende Anwendung, wenn das Verlagsrecht nicht durch den Autor, sondern durch einen Lizenznehmer vergeben wird. Der Verlagsvertrag ist vom Herausgebervertrag abzugrenzen. Herausgebervertrag ist eine Vereinbarung, welche die typischen Herausgeberpflichten, insbesondere die Sammlung und Auswahl von Beiträgen und organisatorische Vorbereitung der Veröffentlichung, zum Inhalt hat.[4] 177
178
KAPITEL 35. VERLAGSRECHT
„Verlagsschein“ mit der Abtretung der Rechte an Richard Strauss’ Tondichtung Till Eulenspiegels lustige Streiche an die Eigentümer des Musikverlags Aibl, 17. Oktober 1895
Ein Verlagsvertrag i. S. d. § 1 VerlG setzt voraus, dass der Verleger zumindest in nicht unerheblichem Umfang auf eigene Rechnung handelt (zur Abgrenzung siehe Zuschussverlag). Kein Verlagsvertrag im eigentlichen Sinn ist ein Vertrag, der eine andere Verwertung als in Buchform zum Gegenstand hat. Die Varianten sind so zahlreich wie die Verwertungsformen (z. B. Hörbuch, Bühnenaufführung etc.). Es ist allerdings üblich, mit dem Verlagsrecht auch andere Verwertungsrechte an den Verlag zu übertragen. Hat der Urheber oder ein Lizenznehmer das Verlagsrecht durch Verlagsvertrag vergeben, ist der Inhalt des Vertrags maßgebend; ergänzend sind gesetzliche Vorschriften heranzuziehen. Zu welchen Ausgaben der Verleger berechtigt sein soll (z. B. nur Hardcover-Ausgabe oder auch Taschenbuchausgabe) ergibt sich aus dem Vertrag. Unklarheiten über den Umfang der übertragenen Rechte gehen regelmäßig zu Lasten des Verlegers. Das Verlagsgesetz gelangt überwiegend dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Ansonsten handelt es sich um dispositives Recht, d. h. es kann in einem Vertrag abbedungen werden (Ausnahme § 40 VerlG bei zukünftigen Werken). Durch den Verlagsvertrag entsteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien. Es kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.
35.3 Literatur • Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Wilhelm/Nordemann, Axel/Nordemann, Jan Bernd: Urheberrecht: Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Verlagsgesetz. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 3-170-19771-1.
35.4 Einzelnachweise [1] Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8 (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59), S. 63–65. [2] Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8 (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59), S. 65.
35.4. EINZELNACHWEISE
179
[3] Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8 (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59), S. 71. [4] Zur Abgrenzung: LG Köln, Urteil vom 21. April 2004 - 28 O 702/03 -
Kapitel 36
Deutschsprachige Literatur – Literaturen – Der Begriff deutschsprachige beziehungsweise deutsche Literatur bezeichnet die literarischen Werke in deutscher Sprache aus dem deutschen Sprachraum der Vergangenheit und Gegenwart. Zur deutschsprachigen Literatur werden auch nicht-dichterische Werke mit besonderem schriftstellerischem Anspruch gezählt, also Werke anderer Disziplinen wie der Geschichtsschreibung, der Literaturgeschichte, der Sozialwissenschaften oder der Philosophie. Auch das Genre kann variieren, so werden auch Tagebücher oder Briefwechsel als Literatur angesehen.
36.1 Schematische Übersicht •Deutschsprachige Literatur: •Schweizer Literatur •Österreichische Literatur •Interkulturelle Literaturen: •deutsch-türkische Literatur •Literaturgeschichte •Portal Literatur Epochen der deutschen Literatur
36.2 Frühes Mittelalter (etwa 750–1100) → Hauptartikel: Althochdeutsche Literatur → Hauptartikel: Frühmittelhochdeutsche Literatur Die Althochdeutsche Literatur beginnt mit der schriftlichen Überlieferung althochdeutscher Texte. Dabei verlief die Verschriftlichung vorrangig durch Verdrängung lateinischer Schriften, welche nun in Althochdeutsch verfasst wurden.[1] Obwohl Heldenlieder eine typische Gattung schriftloser Kulturen sind, schrieben unbekannte Autoren des Klosters Fulda im 9. Jahrhundert das Hildebrandslied in althochdeutscher Sprache nieder. Als ältester Text in deutscher Sprache gelten hingegen die Merseburger Zaubersprüche, welche vermutlich Anfang des achten Jahrhunderts von einem Mönch festgehalten wurden. Die ältesten erhaltenen althochdeutschen Schriftzeugnisse stammen aus dem 8. Jahrhundert und finden sich im Zusammenhang mit dem kirchlichen Einsatz der Volkssprache als Missionierungshilfe und als Verständnishilfe für lateinische Texte, zum Beispiel Glossare wie der Codex Abrogans, der als das älteste erhaltene Buch in deutscher Sprache gilt. Frühe literarische Zeugnisse in deutscher Sprache finden sich auch in der Klosterliteratur, wenngleich diese ursprünglich lateinische Epik war. Beispiele sind die zwei großen Bibelepen des 9. Jahrhunderts, das altsächsische Heliand, noch im alten Stabreim, und das Evangelienbuch des Otfrid von Weißenburg, im neuen, zukunftsweisenden 180
36.3. HOHES MITTELALTER (ETWA 1100–1250)
181
Althochdeutsche Dichtung als Randeintrag in einem lateinischen Kodex: Das Stabreimgedicht vom Weltende Muspilli aus dem 9. Jahrhundert
Endreimvers. Um das Jahr 1000 übersetzte und kommentierte Notker in St. Gallen philosophische Texte der Antike auf hohem philologischen Niveau ins Althochdeutsche. Er darf als erster großer deutscher Prosa-Autor gelten. Im 11. Jahrhundert entstanden vor allem religiös belehrende und ermahnende Texte in frühmittelhochdeutschen Reimpaarversen. Diese erste Phase der Dichtung von Geistlichen war dadurch bestimmt, dass die Religion Einfluss auf den Laienadel nehmen wollte. Die Textsorten waren heilsgeschichtliche Darstellungen, zum Beispiel das Ezzolied (um 1065), Legendendichtung, wie das Annolied (um 1077), alt- und neutestamentliche Bibelepik (Genesis, Exodus, Leben Jesu), dogmatische Darlegungen, eschatologische Dichtungen und Mariendichtung.
36.3 Hohes Mittelalter (etwa 1100–1250) Um die Mitte des 12. Jahrhunderts wurde die Literatur vielfältiger: Man griff Themen auf, die zuvor der Schrift für unwürdig befunden wurden. Außerdem gab es mehr unterschiedliche Formen, wie höfische Lyrik, unterhaltende Erzählungen. Geistliche Dichter interessierten sich neu für einzelne Personen und ihre Lebensgeschichte, dies führte zu Legendendichtungen wie Albers Tundalus und Veldekes Servatius. Damals erhielt auch die eine mehr weltliche (nichtkirchliche) Dichtung Auftrieb, nämlich die Geschichtsepik. Sie kam erstmals zu Rang und Namen als Dichtkunst. Das bedeutendste Werk, die Kaiserchronik mit rund 17.000 Versen, erzählt episodenhaft die Geschichte des römischen Kaisertums von der Gründung Roms bis zu Konrad III. Das Rolandslied des Pfaffen Konrad schildert den Kampf Karls des Großen und seiner Paladine gegen die Sarazenen in Spanien sowie den Tod Rolands nach einem Verrat. Mit dem Rolandslied und dem 'Alexander' des Pfaffen Lamprecht machte sich auch erstmals der Einfluss französischer Stoffe und Gestaltungsweisen bemerkbar, der die deutschsprachige Literatur für die nächsten Jahrzehnte und Jahrhunderte prägen sollte. In den Jahrzehnten nach 1150 brach eine „Blütezeit“ der deutschsprachigen Literatur an. An einzelnen Höfen des Feudaladels verbreitete sich eine kultivierte literarische Praxis nach romanischsprachigem Vorbild: die sogenannte Höfische Literatur. In der Lyrik entwickelte sich der Minnesang (hohe Minne) und die Sangspruchdichtung, mit ihren wichtigsten Vertretern Heinrich von Morungen, Reinmar der Alte und Walther von der Vogelweide. Für die höfische Epik galt schon den Zeitgenossen als Gründungsakt der Eneasroman des Heinrich von Veldeke, der vom Niederrhein an den Landgrafenhof in Thüringen kam und sein Werk dort gegen 1185 fertigstellte. Danach entstanden
182
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
nach französischsprachigen Vorlagen (Chrétien de Troyes) zahlreiche höfische Epen in mittelhochdeutscher Sprache. Die bekanntesten sind hier Erec und Iwein (Hartmann von Aue), Tristan und Isold (Gottfried von Straßburg), Parzival (Wolfram von Eschenbach). Abseits von dieser „modernen“ Erzählkultur bleibt das anonym überlieferte Heldenepos Nibelungenlied.
36.4 Spätes Mittelalter (etwa 1250–1500) → Hauptartikel: Deutsche Literatur des Spätmittelalters Als revolutionär erwies sich am Ausgang des Mittelalters der Buchdruck mit beweglichen Lettern. Schließlich konnte Pergament als Beschreibstoff durch billiges Papier ersetzt werden. Am Übergang zur Neuzeit steht Johannes von Tepls „Der Ackermann aus Böhmen“.
36.5 Frühe Neuzeit (Humanismus und Reformation) (etwa 1450–1600) Aus Italien kommend verbreitete sich der Humanismus, die Geisteshaltung der Renaissance, in Deutschland. Man wandte sich antikem Gedankengut zu. Bekannte Vertreter waren der in Basel tätige Erasmus von Rotterdam und Johannes Reuchlin, allerdings schrieben sie ihre Werke meist lateinisch und hatten außerhalb der Gelehrtenwelt wenig Einfluss. Anders Ulrich von Hutten (1488–1523) mit seinen rebellischen Gedichten oder Sebastian Brant (1458– 1521), der sein erfolgreiches „Narrenschiff“ auf Deutsch verfasste. Die folgenreichste Bewegung war die von Martin Luther (1483–1546) eingeleitete Reformation. Luther verstand es, seine Ideen auch in lesbarem Deutsch zu verbreiten. Das herausragendste Ereignis auf dem deutschen Buchmarkt des 16. Jahrhunderts war sicher das Erscheinen seiner Bibelübersetzung in den Jahren 1522 und 1534. Sie trug wesentlich zur Verbreitung des heutigen Deutsch bei. Neben Humanismus und Reformation verdienen auch der Meistersang, die Schwankdichtung und das Fastnachtsspiel zumindest eine Erwähnung, insbesondere deren bekannteste Vertreter, der Nürnberger Hans Sachs (1494–1576) und Jörg Wickram (um 1505 – vor 1562). Ein weiterer bemerkenswerter Autor des 16. Jahrhunderts ist der Straßburger Johann Fischart (1546–1590), sein bekanntestes Werk ist die „Affentheurlich Naupengeheurliche Geschichtklitterung“. Ein häufiges Genre der Zeit war das Volksbuch. Es entstand anonym und war, weil es beliebte Themen aufgriff, weit verbreitet. Beispiele sind die „Historia von D. Johann Fausten“ und die Geschichten um Till Eulenspiegel.
36.6 Barock (etwa 1600–1720) → Hauptartikel: Barockliteratur Im Barock vollzog sich eine stärkere Hinwendung der Literatur zur deutschen Sprache. Politisch war die Epoche von der konfessionellen Spaltung und dem Dreißigjährigen Krieg (1618–1648) geprägt. Die Spannweite der Barockliteratur ist sehr weit: von höfischer Dichtung zu volksnahen Romanen, von der Nachahmung antiker Vorbilder zur persönlichen Erlebnislyrik, von Lebensbejahung zum Vanitas-Motiv. Eine Gelegenheitsdichtung entsteht. In der Barockzeit wurden zahlreiche Dichter- und Sprachgesellschaften gegründet, die bekannteste davon war die Fruchtbringende Gesellschaft. Von Martin Opitz (1597–1639) wurde in seinem „Buch von der deutschen Poeterey“ (1624) der Alexandriner für die deutschsprachige Lyrik empfohlen und blieb lange Zeit das wichtigste Versmaß. Mit einiger Verspätung gelangten der Petrarkismus und die Schäferidylle in die deutsche Literatur, genannt seien hier der Opitz-Schüler Paul Fleming (1609–1640) und Simon Dach (1605–1659). Bedeutendste Vertreter der Schäferpoesie waren die Dichter des Nürnberger Pegnesischen Blumenordens Georg Philipp Harsdörffer, Johann Klaj und Sigmund von Birken. Wichtige lyrische Formen der Epoche sind das Sonett, die Ode und das Epigramm, die Lyrik kann man grob in religiöse, meist evangelische, und weltliche einteilen. Religiöse Lyrik schrieben Friedrich Spee von Langenfeld (1591– 1635), die Kirchenliederdichter Paul Gerhardt (1607–1676), Johann Rist (1607-1667), Angelus Silesius (1624– 1677), Friedrich Spee (1591-1635) und der Mystiker Jakob Böhme (1575–1624). Unter den weltlicher orientierten
36.7. AUFKLÄRUNG (ETWA 1720–1780)
183
Dichtern sind besonders die Sonette von Andreas Gryphius (1616–1664) zu nennen sowie Christian Hofmann von Hofmannswaldau (1617–1679). Das Drama der Barockzeit zeigt sich vielfältig: Es gab einerseits das Jesuitentheater, das vor allem im südlichen, katholischen Raum in lateinischer Sprache aufgeführt wurde. Da die Zuschauer die Sprache nicht verstanden, setzte man umso mehr auf visuelle Effekte. Ähnlich verhielt es sich mit den anfangs ausländischen Wanderbühnen. Für ein anderes Publikum waren die Barockoper und das höfische Drama gedacht. Die Barockoper wurde als Gesamtkunstwerk hoch geschätzt. Im höfischen Drama gilt das Prinzip der Ständeklausel, Autoren sind etwa Daniel Casper von Lohenstein (1635–1683) (z. B. „Cleopatra“, „Sophonisbe“) und Gryphius mit drei Komödien und fünf Tragödien (z. B. „Chatharina von Armenien“, „Leo Armenius“, „Carolus Stuardus“). Barockromane sind der Schäferroman, der Staatsroman, der höfisch galante Roman und am einflussreichsten: der aus dem Spanischen stammende Pikaro- oder Schelmenroman. Insbesondere ragt hier Hans Jakob Christoffel von Grimmelshausen (um 1625–1676) mit seinem „Simplicissimus“ und weiteren „Simplicianischen Schriften“ hervor. Simplicissimus’ Abenteuer während des Dreißigjährigen Krieges sind der bedeutendste außerspanische Schelmenroman. Als wichtigster Vertreter des Staatsromans gilt der Birken-Schüler Anton Ulrich von Braunschweig und LüneburgWolfenbüttel.
36.7 Aufklärung (etwa 1720–1780) → Hauptartikel: Aufklärung (Literatur) Bereits im Jahr 1687 hielt Christian Thomasius, der „Vater der deutschen Aufklärung“, seine Vorlesungen in Deutsch statt Latein. Bekannte Philosophen dieser Zeit, der Frühaufklärung, waren Christian Wolff und Gottfried Wilhelm Leibniz. Der wichtigste literarische Autor der Frühaufklärung war sicher Christian Fürchtegott Gellert (1715–1769) mit seinen Fabeln. Die bedeutendste Figur im literarischen Leben aber war Johann Christoph Gottsched (1700– 1766). Wegweisend waren seine theoretischen Schriften, vor allem der „Versuch einer critischen Dichtkunst“ (1730), sein literarisches Werk ist dagegen zweitrangig. In der „Dichtkunst“, einer normativen Poetik, orientierte er sich am klassischen französischen Drama und behielt die Ständeklausel bei, also die Regel, im Drama nur Schicksale adliger Personen darzustellen und das Bürgertum nur in der Komödie zu thematisieren. Dagegen polemisierten die Schweizer Johann Jakob Bodmer und Johann Jakob Breitinger, die das rationale Moment überbewertet sahen. Autoren der Frühaufklärung lassen sich auch dem Spätbarock zurechnen, ein Beispiel dafür, wie fragwürdig Epocheneinteilungen sein können. Der bedeutendste Lyriker war Johann Christian Günther (1695–1723), ebenso wie Barthold Heinrich Brockes (1680–1747), kann er beiden Epochen zugeschrieben werden. Neben der Aufklärung bildeten sich auch Strömungen, die das Gefühl in den Vordergrund stellten. Dazu zählt die Rokoko-Dichtung Friedrich Hagedorns, von Ewald Christian von Kleist, Salomon Gessner und anderen. Vorbild einer ganzen Generation wurde Friedrich Gottlieb Klopstock (1724–1803) mit seinem Epos „Der Messias“ (1748–1773), das ganz in Empfindungen und Seelenzuständen schwelgt. Klopstock wird der Empfindsamkeit zugerechnet. Im Bereich der Prosa war Christoph Martin Wieland (1733–1813) wegweisend. Er gestaltete den frühen Bildungsroman „Geschichte des Agathon“ (1766/67) und vermischte Rokoko-Elemente mit aufklärerischen Gedanken. Die deutsche Spätaufklärung ist undenkbar ohne Gotthold Ephraim Lessing (1729–1781). Sein Wirken umfasst wichtige theoretische Werke („Laokoon“ 1766), Literaturkritik (mit Friedrich Nicolai und Moses Mendelssohn) und eine Reihe von bedeutenden Dramen. Am stärksten von aufklärerischem Geist durchdrungen ist „Nathan der Weise“ (1779), in dem exemplarisch gezeigt werden soll, dass der Wert eines Menschen nicht unbedingt an Religionszugehörigkeit oder Nationalität gebunden ist.
36.8 Sturm und Drang (etwa 1767–1785) → Hauptartikel: Sturm und Drang Die jugendliche Reaktion auf die Aufklärung, die als einengend und gefühlskalt empfunden wurde, war die kurze Periode des „Sturm und Drang“. Die meist jungen Männer, die gegen jede Form von Tyrannei waren, wollten auch in
184
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
künstlerischen Dingen keine Bevormundung. Ein „Genie“, so die Idee, muss sich nicht an Regeln halten. Sie schrieben über die Probleme, die sie beschäftigten, und gaben dem Hier-und-Jetzt den Vorzug vor der Antike. Johann Wolfgang von Goethe zeigte in dem Briefroman „Die Leiden des jungen Werther“ einen Mann, der an seinem Gefühlsüberschwang und einer unglücklichen Liebe stirbt. In Friedrich Schillers (1759–1805) Drama „Die Räuber“ rebelliert ein junger Mann gegen seinen Vater und die Obrigkeit. Die Dramen von Jakob Lenz (1751–92) thematisieren die bedrückende Situation junger Intellektueller, wie etwa in dem „Hofmeister“. Neben den Dramen war auch die Lyrik wichtig, in ihr konnten sich Emotion und Pathos ausdrücken. Der „Sturm und Drang“ dauerte aber nicht lange, die meisten Protagonisten entwickelten sich weiter. Schiller und Goethe begründeten die deutsche Klassik, Lenz hingegen legte mit seinen Werken – zu denen das zeitgenössische Publikum oft keinen Zugang finden konnte – den Grundstein für realistische und moderne Formen der Literatur und übte damit einen entscheidenden Einfluss auf spätere Künstler wie Georg Büchner, Gerhart Hauptmann oder Bertolt Brecht aus.
36.9 Weimarer Klassik (etwa 1772–1805) → Hauptartikel: Weimarer Klassik Der Beginn der Weimarer Klassik wird oft mit dem Eintreffen Christoph Martin Wielands 1772 in Weimar angesetzt, des Ersten aus dem namengebenden „Weimarer Viergestirn“: Wieland - Herder - Goethe - Schiller. Oft wird sie enger gefasst und nur auf ‚Goethe und Schiller‘ bezogen und dann entsprechend später datiert. Ihr Ende mit Schillers Tod (1805) ist auch nur ein Anhaltsdatum. Alle Vier orientierten sich entgegen bzw. nach einer Sturm-und-Drang-Phase an humanistischen Idealen, teilweise unter klassizistischer Verwendung antiker Themen und Muster. „Klassik“ selbst ist eine positiv wertende Bezeichnung für diese Epoche. Goethes Drama „Iphigenie auf Tauris“ thematisiert die Überwindung von Vorurteilen und ist darin ein Beispiel für das humanistische Ideal der Klassik. Das Schaffen Goethes ist sehr weitgespannt, seine spätere Phase († 1832) wird im engeren Sinne nicht mehr der „Klassik“ zugerechnet. Friedrich Schiller schrieb in dieser Zeit zahlreiche seiner Balladen („Die Bürgschaft“), theoretische Werke („Über naive und sentimentalische Dichtung“) und eine Reihe von historischen Dramen („Wallenstein“, „Wilhelm Tell“). Auch in seiner Lyrik griff er philosophische Fragestellungen auf (etwa im „Spaziergang“). Andere Autoren, die manchmal auch zur Klassik gezählt werden, gelten als Vorläufer wie zum Beispiel Karl Philipp Moritz (1757–1793) oder Richtung Romantik weisend Friedrich Hölderlin (1770–1843). Moritz' autobiografisch gefärbter Roman „Anton Reiser“ gilt als der erste psychologische Roman in deutscher Sprache, Hölderlins hymnische Lyrik stellt einen Höhepunkt in dieser Gattung dar. Nicht im engeren Sinn zur Klassik gehören Jean Paul (1763–1825), der vor allem satirische Romane schrieb, und Heinrich von Kleist (1777–1811), dessen Thema häufig das Individuum ist, das sich an gesellschaftlichen Zwängen abmüht oder an ihnen zerbricht, zum Beispiel in der Novelle „Michael Kohlhaas“.
36.10 Romantik (etwa 1799–1835) → Hauptartikel: Romantik Die Epoche der Romantik wird meist in Frühromantik, Hochromantik, Spätromantik und Nachromantik unterteilt; im Einzelnen ist es jedoch nicht ganz einfach, zeitliche und personelle Abgrenzungen vorzunehmen. Die Frühromantik kann aus literaturtheoretischer Perspektive als die spannendste Phase bezeichnet werden. Die miteinander befreundeten, in Jena arbeitenden Autoren, wie die Brüder August Wilhelm (1767–1845) und Friedrich Schlegel (1772–1829), Wilhelm Heinrich Wackenroder (1773–1798), Ludwig Tieck (1773–1853) und Friedrich von Hardenberg (1772–1801), der unter dem Pseudonym Novalis arbeitete, brachen mit vielen Konventionen: Beispielsweise mischten sie in ihre Romane Gedichte und Balladen, kleine Märchen etc.; dabei bezogen sie sich oft auf Goethes Werke („Werther“, „Wilhelm Meisters Lehrjahre“). Dem entspricht Friedrich Schlegels Konzept einer „progressiven Universalpoesie“, die nicht nur unterschiedlichste Gattungen und Wissensgebiete miteinander verbindet, sondern auch über sich selbst nachdenkt und ihre eigene Kritik enthält. Als wichtigstes Gestaltungsmittel dieser
36.11. BIEDERMEIER (ETWA 1830–1850) UND VORMÄRZ (ETWA 1840–1850)
185
„Reflexionspoesie“ erscheint die Ironie, die zum Ausdruck bringt, dass der ideale Zustand, den Kunst nach „klassischer“ Theorie in den Blick bringen soll, menschlicher Vorstellung entzogen ist, und dass den Bildern, mittels derer die Künstler diesen Zustand darzustellen suchen, nicht zu trauen ist. Andererseits können wir uns der vielfältigen Bedeutungen und Bedeutungsbrechungen literarischer Werke nie sicher sein und tun deshalb möglicherweise gut daran, uns auf das Wagnis der Lüge, das die Kunst eingeht, einzulassen. Das literarische Fragment ist ein weiteres, von den Romantikern geschätztes Darstellungsmittel, in dem die Kunst ihr eigenes 'Versagen' reflektiert und sich von dem „klassischen“ Konzept des harmonisch in sich abgeschlossenen Werks, in dem sich der ideale Zustand „spiegelt“, abgrenzt. Als Vertreter der Hochromantik oder Heidelberger Romantik gelten Achim von Arnim (1781–1831) und Clemens Brentano (1778–1842). Sie gaben unter dem Titel „Des Knaben Wunderhorn“ eine Sammlung deutscher Volkslieder heraus. Und es war deren Ehefrau und Schwester Bettina von Arnim (1785–1859), die mit ihrem Band „Goethes Briefwechsel mit einem Kinde“ – erschienen 1835 – nicht zuletzt zur Popularität Goethes in Deutschland beitrug, aber auch die sozialen und politischen Missstände in Deutschland immer wieder in ihrem Werk thematisiert hat („Armenbuch“, „Dies Buch gehört dem König“, besonders dessen Anhang, sowie die „Polenbroschüre“). Auch die Brüder Jacob und Wilhelm Grimm zählen mit ihrer Sammlung von Volksmärchen zu dieser Epoche. Ebenso kann man auch den mittleren Tieck dieser Epoche zuordnen. Der wohl bekannteste Spätromantiker dürfte E. T. A. Hoffmann (1776–1822) sein, der mit Erzählungen wie „Lebensbeschreibungen des Katers Murr“ und dem „Sandmann“ die romantische Ironie psychologisch wendet und so eine moderne, nicht mehr idealistisch begründete Poetik vorbereitete. Zur Spätromantik zählt darüber hinaus der Dichter Joseph von Eichendorff (1788–1857). Heinrich Heine (1797–1856) nimmt zur Romantik und zu ihren Motiven eine oft ironische Haltung ein und müsste wohl am ehesten zum Frührealismus gerechnet werden.
36.11 Biedermeier (etwa 1830–1850) und Vormärz (etwa 1840–1850) → Hauptartikel: Literatur der Restaurationsepoche Die literarischen Strömungen zwischen der „Kunstperiode“ von Klassik und Romantik einerseits und dem bürgerlichen Realismus andererseits lassen sich nicht unter einen einzigen Epochenbegriff subsumieren. Man bedient sich der historischen oder kunstgeschichtlichen Begriffe des Biedermeier und Vormärz. Andere Autoren werden, wenn nicht zum Realismus, so zum Biedermeier gerechnet. Vor allem als Lyriker bekannt sind: Nikolaus Lenau (1802–1850), Eduard Mörike (1804–1875), Friedrich Rückert (1788–1866), August von Platen (1796–1835) und Annette von Droste-Hülshoff (1797–1848). In der Prosa sind von ihr „Die Judenbuche“ sowie Adalbert Stifter (1805–1868) und Jeremias Gotthelf (1797–1854) zu erwähnen. Dramatiker, die mehr oder minder zum Biedermeier gehören, sind Franz Grillparzer (1791–1872), Johann Nepomuk Nestroy (1801–1862) und Ferdinand Raimund (1790–1836). Grillparzer schrieb Tragödien im Geist der Weimarer Klassik, Nestroy und Raimund vertraten das Wiener Volksstück. Autoren, die zum Vormärz gerechnet werden, engagierten sich politisch und brachten das politische Gedicht zu einer Blüte. Viele von ihnen waren in der lockeren Gruppierung Junges Deutschland, so etwa Georg Herwegh (1817–1875), Heinrich Laube (1806–1884), Karl Gutzkow (1811–1878) und Ferdinand Freiligrath (1810–1876). Von ähnlichem Geist waren auch Heinrich Heine („Die Harzreise“, „Deutschland. Ein Wintermärchen“), Ludwig Börne (1786–1837) und der jung verstorbene Georg Büchner (1813–1837) („Woyzeck“).
36.12 Poetischer Realismus (1848–1890) → Hauptartikel: Bürgerlicher Realismus Im poetischen oder bürgerlichen Realismus mieden die Autoren die großen gesellschaftspolitischen Probleme und wandten sich der engeren, lokalen Heimat mit ihrer Landschaft und ihren Menschen zu. Im Zentrum aller Romane, Dramen und Gedichte steht der Einzelmensch, das Individuum. Das stilistische Merkmal vieler Werke des poetischen Realismus ist der Humor, der die Distanz zu dem eigentlich Unerträglichen und Empörenden der Wirklichkeit schafft.
186
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
Er richtet hierbei eine Anklage gegen einzelne Fehler und Schwächen im Gesellschaftsgefüge, wendet sich aber nicht gegen das System als Ganzes. Die bevorzugte Gattungsform war anfangs die Novelle. Spätere Beispiele dafür sind etwa „Das Amulett“ (geschrieben 1872) des Schweizers Conrad Ferdinand Meyer (1825–1898) und „Der Schimmelreiter“ (geschrieben 1886–1888) von Theodor Storm (1817–1888). Im Drama bleibt lediglich Friedrich Hebbel (1813–1863) (etwa mit „Maria Magdalena“) in Erinnerung. Später trat neben die Novelle noch der Roman. Hier sind unter anderem Gustav Freytag (1816–1895) und Wilhelm Raabe (1831–1910) zu nennen. Die beiden Größen des bürgerlichen Realismus sind der Schweizer Gottfried Keller (1819–1890), der unter anderem mit Theodor Storm in regem Briefkontakt stand, und Theodor Fontane (1819–1898). Keller schrieb den Bildungsroman „Der grüne Heinrich“ sowie die Novellenzyklen Züricher Novellen und Die Leute von Seldwyla, wozu „Romeo und Julia auf dem Dorfe“ gehört. Fontane, der als Journalist begonnen hatte, schrieb Romane wie „Frau Jenny Treibel“ oder „Effi Briest“. Er weitete seine Sicht von einer zentralen Figur immer weiter zum Gesellschaftsroman aus. In Österreich finden sich dörfliche Motive bei Marie von Ebner-Eschenbach (1830–1916), Ludwig Anzengruber (1839–1889) und, schon nach Ausklingen der Epoche, Peter Rosegger (1843–1918).
36.13 Naturalismus (1880–1900) → Hauptartikel: Naturalismus (Literatur) und Naturalismus Der Naturalismus war eine neue Kunst- und Literaturrichtung, die die Verhältnisse in allen gesellschaftlichen Bereichen schonungslos aufdecken wollte. Was den Realisten der Jahrhundertmitte als Thema noch verpönt gewesen war, wurde zum Hauptgegenstand dieser literarischen Richtung. Ohne Rücksicht auf traditionelle Grenzen des so genannten guten Geschmacks und auf bürgerliche Kunstauffassungen sollten Wirklichkeitsausschnitte möglichst in einer Deckungsgleichheit zwischen Realität und Abbild wiedergegeben werden. Eine wesentliche stilistische Neuerung war es hierbei, dass Umgangssprache, Jargon und Dialekt Einzug hielten. Der individuelle Held, der sich frei entscheiden kann, steht nicht länger im Mittelpunkt der Erzählungen und Dramen, sondern der durch ein Kollektiv oder durch Herkunft, Milieu und Zeitumstände bestimmte Mensch. Anders als in der russischen oder französischen Literatur gibt es im deutschen Sprachraum keine bedeutenden naturalistischen Romane. Arno Holz (1863–1929) schuf gemeinsam mit Johannes Schlaf (1862–1941) Lyrik und Kurzprosa („Papa Hamlet“). Bekannt ist Holz' Gleichung „Kunst = Natur - x“, wobei x nach Möglichkeit gegen Null streben, die Kunst also nichts weiter als Abbildung der Wirklichkeit sein sollte. Bedeutender ist der Beitrag von Gerhart Hauptmann (1862–1946), der mit Dramen wie den „Webern“ internationale Anerkennung fand. Am Rande des Naturalismus ist Frank Wedekind (1864–1918) zu sehen. Sein Drama „Frühlings Erwachen“ weist mit seiner pubertär-erotischen Thematik bereits in Richtung Fin de siècle.
36.14 Von der Jahrhundertwende bis 1933 Mit Naturalismus und Symbolismus beginnt das, was man oft als die Klassische Moderne bezeichnet. Diese Zeit ist geprägt von einem Stilpluralismus, dem Nebeneinander verschiedener Strömungen. Die meisten Autoren lassen sich in mindestens eine dieser Stilrichtungen einordnen.
36.14.1
Symbolismus
→ Hauptartikel: Symbolismus (Literatur) In der Klassischen Moderne erlangte der Begriff der „Avantgarde“ eine besondere Wichtigkeit. Den Beginn nahm diese Epoche im Ausgang des 19. Jahrhunderts mit dem französischen Symbolismus, mit Dichtern wie Stéphane Mallarmé, Charles Baudelaire und Arthur Rimbaud. Die wichtigsten Vertreter des deutschen Symbolismus sind Stefan George (1868–1933), Hugo von Hofmannsthal (1874–1929) und Rainer Maria Rilke (1875–1926). Der Symbolismus verfolgt ein gänzlich anderes Programm als der oben beschriebene, ungefähr zeitgleiche Naturalismus. Symbolistische Lyrik ist elitär und legt höchsten Wert auf Schönheit und Form. Eine ihr verwandte Richtung in der Kunst ist der Jugendstil, der Zeitraum wird als Fin de siècle bezeichnet.
36.14. VON DER JAHRHUNDERTWENDE BIS 1933
187
Zentren der deutschen Literatur waren Berlin und Wien, entsprechend wird auch oft von „Berliner Moderne“ und „Wiener Moderne“ gesprochen. Diese erlitten einen jähen Abbruch mit dem Ausbrechen des Ersten Weltkrieges.
36.14.2
Moderne Epik
Parallel zu diesen programmatisch gegen die Tradition gerichteten Strömungen entstanden Prosawerke, die die alten Formen aufgriffen und weiterentwickelten; zu nennen sind Rainer Maria Rilke mit seinem Roman Die Aufzeichnungen des Malte Laurids Brigge (1910), Heinrich Mann (1871–1950) (der in dem Frühwerk als ein Wegbereiter des Expressionismus gelten darf), Thomas Mann (1875–1955) (mit artifiziellen Großromanen und Motive durchspielenden Erzählungen), Hermann Broch (1886–1951), Robert Musil (1880–1942), Franz Kafka (1883–1924) und Hermann Hesse (1877–1962).
36.14.3
Heimatkunst
Die Heimatkunst war eine literarische Strömung im deutschsprachigen Raum von etwa 1890 bis 1910. Sie entstand in unmittelbarem Anschluss an den Naturalismus. Der Hauptpropagandist der neuen Bewegung wurde der Schriftsteller und Literaturhistoriker Adolf Bartels, der 1898 in einem Artikel in der Zeitschrift Der Kunstwart erstmals den Begriff Heimatkunst verwendete. Gemeinsam mit Friedrich Lienhard verbreitete er die neuen Anschauungen in der kurzlebigen, in Berlin erscheinenden Zeitschrift Heimat. Die neue Bewegung sollte vom Sujet der Großstadt weg und in Richtung Heimat und Volkstum gehen. Mit der weiten Auffassung von „Heimat“ ist nicht nur ländliches, sondern auch städtisches Leben gemeint, da auch die Stadt Heimat sein kann. Wie der Naturalismus, von dem sie einige Techniken übernahm, sollte sie neben der Liebe zur Heimat auch Kritik an ihr üben, was ihr nicht durchgehend gelang. In neueren Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Heimatkunstbewegung manche Grundgedanken der späteren Ökologiebewegung vorwegnahm. Mit ihrer konservativen, antimodernistischen Grundhaltung war sie eine Vorläuferin der nationalsozialistischen Blutund-Boden-Dichtung.
36.14.4
Expressionismus (etwa 1910–1920) und Avantgarde
Der Expressionismus gilt als die letzte große Literaturströmung Deutschlands. Wie schon der Symbolismus ist sie eine avantgardistische Literaturströmung. Die Avantgarde ist neuartigkeits- und theoriebetonte Literatur, sie tritt mit antibürgerlichem Gestus auf. Dieser erreichte einen Höhepunkt im Dadaismus, der das bildungsbürgerliche Publikum mit Nonsense-Literatur brüskierte. Einflüsse kommen auch vom Surrealismus und Futurismus. Diese Richtungen erfuhren in Deutschland durch den Nationalsozialismus, europaweit durch den Zweiten Weltkrieg, eine Zäsur, in gewissem Sinne sogar ihren außerliterarisch bedingten Abbruch. Als Initialzündung der expressionistischen Lyrik gilt Jakob van Hoddis' Gedicht Weltende von 1911, dessen wenige Zeilen „schienen uns in andere Menschen zu verwandeln“, wie Johannes R. Becher formulierte. Gottfried Benn, der gerade die Ausbildung zum Mediziner beendete, erregte Aufsehen mit dem schmalen Band „Morgue“, der Gedichte in Prosaversen zu Themen brachte, die bislang kaum oder gar nicht dargestellt wurden (beispielsweise Leichenbeschauhaus, Geburt im Kreißsaal und Prostitution). Weitere wichtige Autoren des Expressionismus waren Alfred Döblin, Albert Ehrenstein, Carl Einstein, Salomo Friedlaender, Walter Hasenclever, Georg Heym, Heinrich Eduard Jacob, Ludwig Rubiner, Else Lasker-Schüler, August Stramm, Ernst Toller, Georg Trakl und Alfred Wolfenstein.
36.14.5
Neue Sachlichkeit
→ Hauptartikel: Neue Sachlichkeit (Literatur) Nach dem Expressionismus setzte vermehrt eine nüchtern-realistische Haltung ein, die zusammenfassend als Neue Sachlichkeit bekannt wurde. Aktualität, Realismus und Unparteilichkeit waren die Hauptforderungen an die neusachliche Literatur.[2] Im Bereich der Dramatik sind hier Ödön von Horvath, Bertolt Brecht und der Regisseur Erwin Piscator zu nennen, für die Epik unter anderem Erich Kästner, Anna Seghers, Erich Maria Remarque und Arnold Zweig, ebenso wie Marieluise Fleißer, Irmgard Keun oder Gabriele Tergit. Der Gebrauchswert der Lyrik wurde
188
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
stark betont, wodurch traditionelle Formen wie das Sonett wieder an Popularität gewinnen konnten.[3] Erich Kästner, Joachim Ringelnatz, Kurt Tucholsky und Mascha Kaléko erlangten mit ihren Gedichten eine große Bekanntheit.
36.15 Nationalsozialismus und Exilliteratur Am 30. Januar 1933 wurde den Nationalsozialisten die Macht über das Deutsche Reich übergeben. Noch im selben Jahr fanden im Reich öffentliche Bücherverbrennungen statt. Unabhängige Literatur und Literaturkritik war nicht mehr möglich. Für die deutsche Republik Österreich traf dies erst mit dem Anschluss in 1938 zu, auch hier wurden Bücher verbrannt. Vom Regime wurde Blut-und-Boden-Dichtung gefördert, daneben bestand auch mehr oder weniger ideologiefreie Unterhaltungsliteratur. Bekannten Regimegegnern drohte der Tod, wenn sie nicht ins Exil gingen, so wurde Jakob van Hoddis und wohl auch Carl von Ossietzky umgebracht. Einige Schriftsteller blieben im Land (z. B. G. Benn), obwohl sie in Opposition zum Nationalsozialismus standen, sie werden zur so genannten Inneren Emigration gerechnet. Sie waren zum Schweigen verurteilt, schrieben für die Schublade oder über unpolitische Themen, die Abgrenzung zu tatsächlich unpolitischen Autoren fällt aber manchmal schwer. Bekannte Namen von im Reich Gebliebenen sind Gottfried Benn, Ernst Jünger, Erich Kästner, Ehm Welk, Gerhart Hauptmann, Heimito von Doderer, Wolfgang Koeppen, Josef Weinheber, Mirko Jelusich, Franz Koch und Robert Hohlbaum. Des Weiteren folgende Mitglieder der Dichterakademie: Will Vesper, Wilhelm Schäfer, Agnes Miegel, Emil Strauß und Rudolf G. Binding sowie die “zweitrangige[n] und parteifromme[n]" Börries Freiherr von Münchhausen, Hans Grimm, Erwin Guido Kolbenheyer, Werner Beumelburg, Hans Friedrich Blunck und Hanns Johst.[4] 1500 namentlich bekannte Autoren gingen, oft über verschlungene Stationen, ins Exil, viele nahmen sich das Leben (Stefan Zweig, Kurt Tucholsky). Zentren deutscher Exilliteratur entstanden in vielen Staaten der Welt, darunter auch in der deutschsprachigen Schweiz, die besonders für Theaterautoren wichtig war. Angesichts der Masse an Schriftstellern, beinahe jeder von Rang ging ins Exil, kann man kaum von einer thematisch oder stilistisch einheitlichen Exilliteratur sprechen. Autoren, die auch im Exil produktiv blieben, waren unter anderem Thomas und Heinrich Mann, Bertolt Brecht, Anna Seghers, Franz Werfel und Hermann Broch. Andere, wie Alfred Döblin, Heinrich Eduard Jacob oder Joseph Roth, fanden sich nur schwer oder gar nicht zurecht. Nach dem Krieg blieben sie zum Teil im Ausland, einige kehrten zurück. Nachdem Elias Canetti infolge des österreichischen Anschlusses von Wien nach London ausgewandert war, bekam er den Literaturnobelpreis als britischer Staatsbürger. Auffällig ist, dass viele nicht mehr an ihre Leistungen in der Zwischenkriegszeit und im Exil anschließen konnten.
36.16 Literatur nach 1945 Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges sprach man von einem literarischen Nullpunkt. Die „Trümmerliteratur“ beschrieb eine zusammengebrochene Welt, bald besann man sich aber darauf, versäumte Entwicklungen der Weltliteratur nachzuholen, erst jetzt, über zwanzig Jahre nach seinem Tode, wurde Franz Kafka entdeckt. In Westdeutschland formierte sich die Gruppe 47, deren lose assoziierten Mitglieder tonangebend in der Nachkriegsliteratur waren. Die Wiener Gruppe praktizierte innovative Formen der Lyrik. Mit dem Entstehen neuer deutscher Staaten entstanden unterschiedliche Bedingungen für die Literatur. Im Folgenden werden die deutsche Literatur der BRD, der DDR, Österreichs und der Schweiz getrennt dargestellt, die Unterschiede sollten aber nicht überbewertet werden: Immerhin handelt es sich um eine gemeinsame Sprache und, mit Ausnahme der DDR, um einen gemeinsamen Markt.
36.16.1
Bundesrepublik Deutschland
Unmittelbar nach 1945 wurden der Schrecken des Krieges und die Situation der Heimgekehrten dargestellt. Eine neu entdeckte Form dafür war die Kurzgeschichte, etwa von Heinrich Böll. Nach dem Einsetzen des deutschen Wirtschaftswunders, konzentrierte man sich auf die Gegenwart, so in den Romanen von Wolfgang Koeppen, Siegfried Lenz, Christine Brückner und Martin Walser. Ein wichtiger Lyriker der Zeit war Günter Eich, der auch Hörspiele schrieb, ein damals sehr populäres Genre. 1952 bis 1956 erschien Werner Riegels und Peter Rühmkorfs Zeitschrift Zwischen den Kriegen, und der dort debütierende Rühmkorf wurde zu einem einprägsamen lyrischen Autor für zwei Generationen. Konkrete Poesie stammte u. a. von Eugen Gomringer und Helmut Heißenbüttel. Günter Grass, Literaturnobelpreisträger des Jahres 1999, schrieb Die Blechtrommel, einen Schelmenroman, der die jüngere deutsche Geschichte behandelte und auch international hohes Ansehen errang.
36.16. LITERATUR NACH 1945
189
Autoren, die sich nur schwer einer bestimmten Richtung zuordnen lassen, sind der experimentierfreudige Arno Schmidt, Uwe Johnson und der vom Nouveau roman geprägte Ror Wolf. Wolfgang Hildesheimer schrieb absurde Dramen zu einer Zeit, als die Theaterlandschaft noch immer von Bertolt Brecht geprägt war. Ab 1962 bildete sich um die Zeitschrift pardon die Neue Frankfurter Schule mit v. a. F. W. Bernstein, Robert Gernhardt und F. K. Waechter heraus, die nicht nur als Lyriker stilistische Innovatoren wurden. Bekanntester Romancier der NFS ist Eckhard Henscheid. Mit dem Vietnamkrieg und der 68er-Bewegung besann man sich auf das politische Gedicht (Hans Magnus Enzensberger, Erich Fried) und das politische Drama (Peter Weiss, Rolf Hochhuth). Eine dem entgegengesetzte Tendenz war die „Neue Subjektivität“, die Beschäftigung mit privaten Themen (u. a. Jürgen Theobaldy). Herausragender deutschsprachiger Pop- und Underground-Lyriker der 60er und 70er Jahre war Rolf Dieter Brinkmann. In den 80er Jahren traten Botho Strauß (Drama) und in der Lyrik Ulla Hahn und später Durs Grünbein hervor. Siehe auch: P.E.N.-Zentrum Deutschland
36.16.2
Deutsche Demokratische Republik
→ Hauptartikel: DDR-Literatur Die DDR definierte sich selber als „Literaturgesellschaft“ (der Begriff stammt von Johannes R. Becher), sie kämpfte gegen die „Poesiefeindlichkeit“ des Westens und gegen die Ghettoisierung einer Hochkultur. Eine Demokratisierung sollte auf Ebene der Produktion, der Distribution und der Rezeption durchgeführt werden. Allerdings wurde durch die Zensur der Begriff der Demokratisierung ad absurdum geführt, da der Staat versuchte, die Literatur zu instrumentalisieren und für seine Zwecke, d.h., für die des Realsozialismus, zu verwenden. Gefördert wurde eine Literatur auf der Grundlage des Sozialistischen Realismus, ein darauf aufbauender Plan wurde als „Bitterfelder Weg“ bekannt. In den 1970er Jahren lässt sich wie in der BRD eine Tendenz zur „Neuen Subjektivität“ feststellen. Viele Autoren mussten oder durften die DDR verlassen, so Wolf Biermann, Jurek Becker, Reiner Kunze, Günter Kunert, Sarah Kirsch und schon früher Peter Huchel und Uwe Johnson. Von den systemnahen Autoren sind vor allem Hermann Kant und Stephan Hermlin zu erwähnen, mehr oder weniger große Distanz zum Staat hielten Volker Braun, Christa Wolf, Heiner Müller, Irmtraud Morgner und Stefan Heym oder Wolfgang Hilbig.
36.16.3
Österreich
→ Hauptartikel: Österreichische Literatur Nach dem Zweiten Weltkrieg bemühten sich insbesondere die Wiener Gruppe um Gerhard Rühm und H. C. Artmann sowie Autoren wie Albert Paris Gütersloh und Heimito von Doderer um Anknüpfpunkte an die durch den Austrofaschismus und die Nazi-Zeit verschüttete moderne Tradition. Die Affinität zum Sprachspiel ist eine Konstante in der Literatur Österreichs, zu den bekannteren Vertretern gehören Ernst Jandl und Franzobel. Wichtige Lyrikerinnen waren Friederike Mayröcker und Christine Lavant. Der Lyriker Paul Celan lebte 1947/48 einige Monate in Wien, ließ sich dann aber in Paris nieder. Erich Fried emigrierte nach Großbritannien. Eine Blüte erlebte die Literatur in Österreich in den 60er und 70er Jahren, als mit Autoren wie Peter Handke, Ingeborg Bachmann und Thomas Bernhard die deutsche Literaturlandschaft nachhaltig verändert wurde. In dieser Tradition arbeiten auch bedeutende zeitgenössische Autoren wie beispielsweise Ruth Aspöck, Sabine Gruber, Norbert Gstrein, Elfriede Jelinek, Christoph Ransmayr, Werner Schwab und O. P. Zier.
36.16.4
Schweiz
→ Hauptartikel: Schweizer Literatur Anders als in Deutschland oder Österreich gab es mit 1945 keinen grundlegenden Einschnitt in der deutschen Literatur der Schweiz. Die wichtigsten Deutschschweizer Autoren sind Friedrich Dürrenmatt und Max Frisch. Beide schrieben
190
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
Romane und Dramen, Frisch eher intellektuell, Dürrenmatt eher pointiert-grotesk. Weitere bekannte Schweizer Autoren, die oft im Schatten der beiden großen standen, sind etwa Peter Bichsel, Hugo Loetscher, Adolf Muschg oder Urs Widmer. Die wichtigste literarische Vereinigung der Schweiz war die bis 2002 bestehende Gruppe Olten.
36.17 Deutschsprachige Auslandsliteraturen In vielen Ländern mit deutschen Minderheiten sind eigene deutschsprachige Literaturen entstanden, die mehr oder weniger mit der deutschen Literatur des Binnensprachraums in Verbindung stehen, teilweise aber auch isoliert sind. Solche deutschsprachigen Auslandsliteraturen haben sich in Nordamerika (Deutschamerikanische und Deutschkanadische Literatur) entwickelt, des Weiteren in mehreren Staaten Südamerikas (Deutschbrasilianische, Deutschargentinische und Deutschchilenische Literatur). In Afrika gibt es durch die deutsche Kolonialvergangenheit und die Einwanderung deutscher Siedler im 19. und frühen 20. Jahrhundert deutschsprachige Literaturen in Namibia und Südafrika. In Europa bestehen deutschsprachige Minderheitenliteraturen unter anderem in Italien (Südtirol), Frankreich (Elsass), Belgien (Eupen-Malmedy), Dänemark (Nordschleswig), Russland (Wolgadeutsche, Russlanddeutsche) und Rumänien (Rumäniendeutsche Literatur) sowie im Baltikum die Deutschbaltische Literatur. Kennzeichen auslandsdeutscher Literatur, vor allem in Übersee, ist die Publikation literarischer Texte in Kalendern und Jahrbüchern. Eine wichtige Rolle bei der Verbreitung dieser Literaturen spielt auch die vor Ort erscheinende auslandsdeutsche Presse.
36.17.1
Rumäniendeutsche Literatur
Der meistgelesene zeitgenössische rumäniendeutsche Autor, der in Rumänien wirkt, ist Eginald Schlattner. Mittlerweile in Deutschland schreibt die Banater Autorin Herta Müller. Vorher wirkte Adolf Meschendörfer in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Kronstadt. Obwohl die meisten deutschsprachigen Menschen aus Rumänien ausgewandert sind, hat sich im Banat eine neue Literaturgruppe Die Stafette zusammengefunden, aus der neue deutschsprachige Autoren, die die Rumäniendeutsche Literatur weiterführen, hervorgehen könnten.
36.18 Deutschsprachige Literatur der Gegenwart In den 1990er Jahren erlebte die deutschsprachige Literatur einen vorübergehenden Boom an Debütantinnen und Jungautoren. Diese Erscheinungen waren zum Teil vom Buchmarkt gesteuert, der seit 1945 enorm angewachsen ist und spätestens seit 1990 so groß ist, dass selbst gute Literatur schwer über die Wahrnehmungsschwelle kommt. Unter den Sammelbegriff Popliteratur wurde in den 1990er Jahren eine Reihe jüngerer Autoren gefasst, die sich sprachlich und ästhetisch an der Popkultur in Musik und Werbung orientierten, am bekanntesten und folgenreichsten u. a. Benjamin von Stuckrad-Barre, Alexa Hennig von Lange oder Christian Kracht (Faserland). Auch die Autoren Thomas Meinecke, Andreas Neumeister und Rainald Goetz werden mit der Popliteratur assoziiert. Insbesondere Christian Kracht wird von der Literaturwissenschaft allerdings zunehmend in einem postmodernen Sinne verstanden und gelesen.[5] Als postmoderne Roman-Autoren deutscher Provenienz seien Oswald Wiener, Hans Wollschläger, Christoph Ransmayr, Walter Moers und Marlene Streeruwitz genannt. Aus England meldete sich W. G. Sebald zu Wort mit Aufsehen erregenden Polemiken zur deutschen Nachkriegsliteratur und die Genregrenzen von Roman, Biografie und Reiseliteratur ignorierenden oder bewusst überschreitenden Texten. Zudem haben seit den 1990er Jahren im deutschsprachigen Raum multikulturelle Literaturen wieder an Bedeutung gewonnen; z. B. hat sich eine deutsch-türkische Literatur etabliert, deren Wurzeln in der Migrationsliteratur der 60er Jahre liegen. Als türkischstämmige Schriftsteller gehören Feridun Zaimoglu und Osman Engin heute zu den prominenten Gegenwartsautoren deutscher Sprache. Auch Vertreter anderer multikultureller Literaturen, wie Wladimir Kaminer oder Rafik Schami sind in der deutschsprachigen Gegenwartsliteratur bekannte Autoren. Einer der wichtigsten Lyriker seit Ende der 1980er Jahre ist neben Marcel Beyer, Durs Grünbein und Uwe Kolbe vor allem Thomas Kling (1957-2005), der mit seiner oft phonetisch orientierten Schreibweise für belebende Akzente in der deutschsprachigen Poesie gesorgt hat.
36.19. SIEHE AUCH
191
Herausragende zeitgenössische Romanautoren sind unter anderem Thomas Brussig, Dietmar Dath, Daniel Kehlmann, Wolfgang Herrndorf, Martin Mosebach, Ulrich Peltzer, Bernhard Schlink, Ingo Schulze, Uwe Tellkamp, Uwe Timm und Juli Zeh, zu den bekanntesten Dramatikern gehören Albert Ostermaier, Moritz Rinke oder Roland Schimmelpfennig. Der aktuellen deutschsprachigen Literatur wird oft politische Indifferenz vorgeworfen sowie ein Kreisen um autobiografische Themen aus der Kindheit. Ein Kontrapunkt ist hier die Verleihung des Literaturnobelpreises 2004 an Elfriede Jelinek, die politisch und feministisch engagierte Literatur schreibt. Der mit dem Deutschen Buchpreis 2014 ausgezeichnete Roman Kruso von Lutz Seiler wird zwar als Beispiel für den Blick vom historischen Geschehen weg auf die Intimität der Protagonisten gedeutet. Diese „Verweigerung eindeutiger Gesten” in Literatur und Politik sei jedoch eine Provokation: „Poesie ist Widerstand”, sagt einer der Romanhelden. „Bekennt man sich im ehemalige Westen zu einem offensiven Realismus, halten die Ost-Schriftsteller an dem Versteckspiel fest, das einmal überlebensnotwendig war.”[6]
36.18.1
Deutschsprachige Genreliteratur der Gegenwart
Unter den sich auf ein Genre festlegenden und auch in Serie schreibenden Autoren sind für den deutschsprachigen Raum nennenswert: • Kriminalromane: Friedrich Ani, Peter Schmidt, Heinrich Steinfest • Science-Fiction: Andreas Eschbach, Frank Schätzing
36.19 Siehe auch Portal: Deutsche Literatur – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Deutsche Literatur
36.20 Literatur Einbändige Literaturgeschichten • Beutin, Wolfgang u. a.: Deutsche Literaturgeschichte: von den Anfängen bis zur Gegenwart. Metzler, Stuttgart 1979 (7., erweiterte Auflage 2008)ISBN 3-476-02247-1. • Peter J. Brenner: Neue deutsche Literaturgeschichte: vom „Ackermann“ zu Günter Grass. Niemeyer, Tübingen 1996, (2., aktualisierte Aufl. 2004) ISBN 3-484-10736-7. • Gerhard Fricke u. a.: Geschichte der deutschen Literatur. 20. Auflage. Schöningh, Paderborn 1988. • Claus Gigl: Deutsche Literaturgeschichte: Abitur-Wissen. Stark, Freising 1999. • Hilmar Grundmann: Deutsche Literaturgeschichte für Lehrer. Heinz, Stuttgart 2001. (Stuttgarter Arbeiten zur Germanistik; 394) • Heinrich Haerkötter: Deutsche Literaturgeschichte. 62., aktualisierte Auflage, Winkler, Darmstadt 2002. • Fritz Martini: Deutsche Literaturgeschichte. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. 19., neu bearbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 1991, ISBN 3-520-19619-0 (Lizenzausgabe KOMET-Verlag, Köln 2003, ISBN 3-89836381-3). Standardwerk • Helmut Nürnberger: Geschichte der deutschen Literatur. 25., völlig neu bearbeitete Auflage. Bayerischer SchulbuchVerlag, München 2006. • Hans Gerd Rötzer: Geschichte der deutschen Literatur: Epochen, Autoren, Werke. 2., veränd. und erw. Auflage. Buchner, Bamberg 2000. • Kurt Rothmann: Kleine Geschichte der deutschen Literatur. 17. Auflage. Reclam, Stuttgart 2001.
192
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
• Viktor Žmegač (Hrsg.): Kleine Geschichte der deutschen Literatur. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. Marix, Wiesbaden 2004, ISBN 3-937715-24-X. Mehrbändige Literaturgeschichten Geschichte der deutschen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart. Begründet von Helmut de Boor und Richard Newald. Beck, München 1971- (12 Bände geplant, erschienene Bände und Teilbände teilweise in neuerer Bearbeitung) • Band 1: Die deutsche Literatur von Karl dem Großen bis zum Beginn der höfischen Dichtung: 770-1170. 9. Aufl. bearbeitet von Herbert Kolb. Back, München 1979, ISBN 3-406-06088-9. • Band 2: Die höfische Literatur: Vorbereitung, Blüte, Ausklang; 1170-1250. 11. Aufl. bearbeitet von Ursula Hennig. Beck, München 1991, ISBN 3-406-35132-8. • Band 3: Die deutsche Literatur im späten Mittelalter. • Teil 1: Zerfall und Neubeginn: 1250-1350. 5., neubearbeitete Auflage, neubearbeitet von Johannes Janota. Beck, München 1997, ISBN 3-406-40378-6. • Teil2: Reimpaargedichte, Drama, Prosa. Herausgegeben von Ingeborg Glier. Beck, München 1987, ISBN 3-406-00713-9. • Band 4: Die deutsche Literatur vom späten Mittelalter bis zum Barock. • Teil 1: Das ausgehende Mittelalter, Humanismus und Renaissance: 1370-1520, 2. Aufl. Neubearb. von Hedwig Heger, Beck, München 1994, ISBN 3-406-37898-6. • Teil 2: Das Zeitalter der Reformation: 1520-1570. Bearbeitet von Hans Rupprich. Beck, München 1973, ISBN 3-406-00717-1. • Band 5: Die deutsche Literatur vom Späthumanismus zur Empfindsamkeit: 1570–1750. Unveränderter Nachdruck der 6., verbesserten Auflage. Mit einem bibliographischen Anhang. Beck, München 1975, ISBN 3-40600721-X. • Band 6: Von Klopstock bis zu Goethes Tod. • Teil 1: Aufklärung, Sturm und Drang, frühe Klassik: 1740-1789. Von Sven Aage Jørgensen; Klaus Bohnen; Per Øhrgaard. Beck, München 1990, ISBN 3-406-34573-5. (Sonderausgabe 1999. Früher unter dem Titel: Richard Newald: Ende der Aufklärung und Vorbereitung der Klassik. Später auch unter dem Titel: Sven AgeJørgensen: Aufklärung, Sturm und Drang, Frühe Klassik.) • Band 7: Die deutsche Literatur zwischen Französischer Revolution und Restauration. • Teil 1: Das Zeitalter der Französischen Revolution: 1789-1806. 2., neubearbeitete Auflage, bearbeitet von Gerhard Schulz. Beck, München 2000, ISBN 3-406-46700-8. • Teil 2: Das Zeitalter der Napoleonischen Kriege und der Restauration: 1806-1830. Bearbeitet von Gerhard Schulz. Beck, München 1989, ISBN 3-406-09399-X. • Band 9: Geschichte der deutschsprachigen Literatur. • Teil 1: 1870-1900: von der Reichsgründung bis zur Jahrhundertwende. Bearbeitet von Peter Sprengel. Beck, München 1998, ISBN 3-406-44104-1. • Teil 2: 1900-1918: von der Jahrhundertwende bis zum Ende des Ersten Weltkriegs. Bearbeitet von Peter Sprengel. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52178-9. • Band 12: Geschichte der deutschen Literatur von 1945 bis zur Gegenwart. Herausgegeben von Wilfried Barner. Beck, München 1994, ISBN 3-406-38660-1. Literaturgeschichten mit Primärtexten • Die deutsche Literatur. Ein Abriss in Text und Darstellung. Reclam, Stuttgart 2000, ISBN 3-15-030022-3 (Insgesamt 17, auch einzeln erhältliche Bände zu verschiedenen Epochen).
36.21. EINZELNACHWEISE
193
Nachschlagewerke • Gunter E. Grimm, Frank Rainer Max (Hrsg.): Leben und Werk deutschsprachiger Autoren vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Reclam 1993. ISBN 3-15-010388-6. (Auch in Einzelausgaben zu verschiedenen Epochen erhältlich.) • Kürschners Deutscher Literatur-Kalender 2 Teilbde., Saur Verlag: München (65. Jahrgang) 2006/07 ISBN 3598-23591-7. Mit biographischen Daten, Adresse, Mitgliedschaften und literarischen Preise von 12.011 lebenden Verfasserinnen und Verfassern schöngeistiger Literatur in deutscher Sprache sowie 165.000 Veröffentlichungen. • Horst Dieter Schlosser: dtv-Atlas Deutsche Literatur. Illustriert von Uwe Goede. dtv 3219, München 2002, ISBN 978-3-423-03219-3. • Wulf Segebrecht: Was sollen Germanisten lesen? Ein Vorschlag. 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Schmidt, Berlin 2006, ISBN 978-3-503-09806-4.
36.21 Einzelnachweise [1] Vgl. Gert Hübner: Ältere deutsche Literatur. Eine Einführung. A. Francke Verlag, Tübingen und Basel, 2006 S.40. [2] Bengt Algot Sørensen: Geschichte der deutschen Literatur 2. Vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart. 2002, S.220. [3] Barbara Baumann und Birgitta Oberle: Deutsche Literatur in Epochen. 1985, S.205. [4] Gordon A. Craig: Deutsche Geschichte 1866–1945. Vom Norddeutschen Bund bis zum Ende des Dritten Reiches. Beck, München 1980 zuletzt 1999, ISBN 3-406-42106-7, S. 707. [5] Drügh, H. (2007) ‘... und ich war glücklich darüber, endlich seriously abzunehmen’: Christian Krachts Roman 1979 als Ende der Popliteratur? Wirkendes Wort Deutsche Sprache und Literatur in Forschung und Lehre: 1. [6] Lutz Seiler. Kruso. Zusammenfassung der Rezensionen von NZZ und taz. perlentaucher.de - Das Kulturmagazin, abgerufen am 14. November 2014.
36.22 Weblinks •
•
Wikiversity: Fachbereich Germanistik – Kursmaterialien, Forschungsprojekte und wissenschaftlicher Austausch Wikisource: Deutsche Texte – Quellen und Volltexte
• Primärtexte im Projekt Gutenberg-DE • Primärtexte im Project Gutenberg • Primärtexte im „Sozialistischen Archiv für Belletristik“ - mit Volltextsuche (ohne Impressum, offensichtlich privat) • Übersicht über Deutsche Dichter mit Biografien und vielen Werken • Deutsche Literaturgeschichte in einer Stunde im Projekt Gutenberg-DE (von Klabund) • Offizielles Literaturportal für Deutschland (nicht mehr aktiv)
194
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
Wolfram von Eschenbach; Autorenbild in der Manessischen Liederhandschrift
36.22. WEBLINKS
Hans Sachs
195
196
Andreas Gryphius
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
36.22. WEBLINKS
Gotthold Ephraim Lessing
197
198
Wieland um 1805
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
36.22. WEBLINKS
Goethe 1787 in Italien
199
200
E.T.A. Hoffmann – Selbstporträt
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
36.22. WEBLINKS
Nikolaus Lenau
201
202
Georg B端chner
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
36.22. WEBLINKS
Theodor Fontane
203
204
Gerhart Hauptmann
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
36.22. WEBLINKS
Bertolt Brecht
205
206
1902 Theodor Mommsen (DE) 1908 Rudolf Eucken (DE) 1910 Paul Heyse (DE) 1912 Gerhart Hauptmann (DE) 1919 Carl Spitteler (CH) 1929 Thomas Mann (DE) 1946 Hermann Hesse (CH/DE) 1966 Nelly Sachs (DE) 1972 Heinrich Böll (DE) 1981 Elias Canetti (UK) 1999 Günter Grass (DE) 2004 Elfriede Jelinek (AT) 2009 Herta Müller (DE)
KAPITEL 36. DEUTSCHSPRACHIGE LITERATUR
Kapitel 37
Urheber Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein Anstifter, Initiator, Verfasser oder Verursacher ist (im Sinne allgemeiner Handlungsautorenschaft). [1]
37.1 Etymologie (Wortherkunft) Das Wort Urheber ist im Deutschen seit dem 15. Jahrhundert belegt. Es ist eine Ableitung des mittelhochdeutschen urhap (althochdeutsch urhab) mit den Bedeutungen „Anfang“, „Ursache“ und „Ursprung“. Bei der Herausbildung der Wortbedeutung spielte insbesondere das lateinische Wort auctor („Veranlasser“, „Anstifter“) eine bedeutende Rolle, da Urheber als dessen Übersetzung verwendet wurde. Die Zusammensetzung Urheberrecht entstand im 19. Jahrhundert.[2]
37.2 Urheber im Urheberrecht → Hauptartikel: Urheberrecht (Deutschland) Urheber im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes, § 7 UrhG[3] , ist ein menschlicher Schöpfer, der insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, Kunst, Musik oder Wissenschaft ein Werk geschaffen hat, das seine eigene geistige, materiale, intellektuelle, jedenfalls persönliche Schöpfung darstellt, und das als solche sinnlich wahrnehmbar ist. Persönlicher Schöpfer ist also, wer als Autor, Verfasser, Maler, Bildhauer, Medailleur, Komponist, Choreograf, Modeschöpfer oder Erfinder produktiv war.[4] Kein Urheber ist der Ideengeber oder Initiator eines Werks, da die Idee zu einem Werk urheberrechtlich keine Schöpfung ist. Das dem Urheber durch die Schöpfung entstandene Urheberrecht ist ein absolutes Recht, das nicht übertragen werden kann (vgl. dazu § 29 Abs. 1 UrhG[5] ). Die Urhebereigenschaft bleibt immer bestehen und kann von dem Urheber nicht abgelegt werden. Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft stellt den Kern der Urheberpersönlichkeitsrechte dar. Die Bestimmungen des alten LitUrhG und des alten Kunsturheberrechtsgesetzes, nach denen auch juristische Personen Urheber sein konnten, gelten gem. § 134 UrhG[6] nur noch für entsprechende Altfälle. Haben mehrere Personen ein zusammenhängendes Werk gemeinsam geschaffen, so gelten sie nach § 8 UrhG[7] als Miturheber dieses Werkes.
37.3 Historisches Strafrecht Historisch existierte der Urheber auch im deutschen Strafrecht: Unter dem Urheber des Verbrechens (auctor delicti) wurde, im Gegensatz zum Gehilfen (socius delicti), derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet.[8] Als Intellektueller Urheber galt derjenige, der eine Handlung ausgedacht und vorbereitet, die Ausführung aber einem andern überlassen hat, insofern war er der Anstifter.[9] 207
208
KAPITEL 37. URHEBER
37.4 Einzelnachweise und Fußnoten [1] Definition nach Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS), online unter http://www.dwds.de/?qu=Urheber, abgerufen am 4. August 2011, Lemma Urheber 1. Bedeutung [2] Absatz nach Duden Etymologie. Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache. 2. Auflage, Dudenverlag, 1989, Lemma Urheber [3] § 7 Urheberrechtsgesetz [4] siehe auch: Definition der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS), Lemma Urheber 2. Bedeutung DWDS-Eintrag, abgerufen am 11. März 2014, [5] § 29 Urheberrechtsgesetz [6] § 134 Urheberrechtsgesetz [7] § 8 Urheberrechtsgesetz [8] Satz nach Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19, Leipzig 1909, Lemma Urheber, online unter http://www.zeno. org/Meyers-1905/A/Urheber, abgerufen am 4. August 2011 [9] Satz nach Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9, Leipzig 1907, Lemma Intellektueller Urheber, online unter http: //www.zeno.org/Meyers-1905/A/Intellektueller+Urheber, abgerufen am 4. August 2011
37.5 Weblinks Wiktionary: Urheber – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Kapitel 38
Absolutes Recht Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (inter partes). Kennzeichen eines absoluten Rechts ist, dass der Rechtsinhaber andere von der Benutzung ausschließen kann (Ausschlussfunktion = negativer Anwendungsbereich) und das Recht alleine nutzen kann (Nutzungsfunktion = positiver Anwendungsbereich). Die absoluten Rechte lassen sich in Persönlichkeitsrechte, dingliche Sachenrechte und Immaterialgüterrechte unterteilen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist − mit Einschränkungen − ebenfalls ein absolutes Recht. Wegen ihrer Geltung gegenüber jedermann müssen diese Rechte auch für jedermann erkennbar und bestimmbar sein. Es besteht deshalb Typenzwang und ein Numerus clausus, das heißt, es dürfen nicht neue absolute Rechte dazuerfunden werden. Der Erkennbarkeit dient z. B. die Eintragung in das Grundbuch oder in ein Register (Patent, Marke). Beim Eigentum kann das absolute Recht u. U. am Besitz erkennbar sein. Im Urheberrecht wird das absolute Recht durch das wahrnehmbare vom Urheber geschaffene Werk selbst erkennbar. Absolute Rechte sind gegenüber Jedermann geschützt. Zum Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe bestehen Abwehrund Ersatzansprüche. Dazu gehören Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche aus Eingriffskondiktion.
38.1 Weblinks • Schematische Übersicht über absolute Rechte im System der Rechtsobjekte (PDF-Datei; 66 kB) Normdaten (Sachbegriff): GND: 4141120-1
209
Kapitel 39
Massenmedien Massenmedien sind Kommunikationsmittel, die zur Verbreitung von Inhalten in der Öffentlichkeit dienen, das heißt zur Kommunikation mit einer großen Zahl von Menschen (Medien). Zu den Massenmedien zählen sowohl die klassischen gedruckten Medien (heute speziell Printmedien genannt, z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Flugblätter) als auch elektronische Medien (z. B. Rundfunk und Internetdienste). Das wissenschaftliche Fach, das sich mit Geschichte und Wirkung der Massenmedien beschäftigt, heißt Medienwissenschaft. Mit den Akteuren, Strukturen und Leistungen des Journalismus befasst sich die Journalistik, ein Teilgebiet der Kommunikationswissenschaft. Die wissenschaftliche Betrachtung und Beschäftigung mit Massenmedien findet also interdisziplinär im Spannungsfeld sowohl der Geistes- als auch der Sozial- und der Kulturwissenschaften statt, wobei der theoretische Hintergrund der jeweiligen Anwendungsgebiete ebenfalls noch zu berücksichtigen sind (z.B. Wirtschaftswissenschaften für den Wirtschaftsteil, Sportwissenschaft für den Sportteil etc.)
39.1 Definition Eine bekannte Definition lautet: „Die Massenmedien sind Kommunikationsmittel, die durch technische Vervielfältigung und Verbreitung mittels Schrift, Bild oder Ton Inhalte an eine unbestimmte Zahl von Menschen vermitteln und somit öffentlich an ein anonymes, räumlich verstreutes Publikum weitergeben.“[1] Durch Massenmedien wird Massenkommunikation ermöglicht. Die Massenkommunikation geschieht öffentlich, wodurch im Prinzip jeder Zugang zu den Angeboten von Massenmedien hat.[2] In diesem Sinne umfasst die sozialwissenschaftliche Definition von Massenmedien:[1][3] • drucktechnisch reproduzierte Medien (z. B. Flugblatt, Plakat, Buch, Presse) • Film, Hörfunk und Fernsehen • massenhaft verbreitete Speichermedien (z. B. CD, DVD) • Webseiten im Internet. Gerhard Maletzke definiert fünf entscheidende Faktoren für Massenkommunikation: „Unter Massenkommunikation verstehen wir jene Form der Kommunikation, bei der Aussagen öffentlich (also ohne begrenzte und personell definierte Empfängerschaft) durch technische Verbreitungsmittel (Medien) indirekt (also bei räumlicher oder zeitlicher oder raumzeitlicher Distanz zwischen den Kommunikationspartnern) und einseitig (also ohne Rollenwechsel zw. Aussagenden und Aufnehmenden) an ein disperses Publikum vermittelt werden.“[4] Diese Definition schließt z. B. Theaterveranstaltungen als Massenkommunikation aus, da das Publikum nicht ausreichend verteilt (dispers) ist. Auch ist zu bedenken, dass Massenmedien zu komplexen sozialen Institutionen geworden sind, die durch Politik, Recht und Ökonomie in ihrer Ausgestaltung beeinflusst werden. Ohne diese Dimension ist ein sinnvoller internationaler Vergleich von Medien und Mediensystemen kaum möglich. Während jedoch dieser Kritikpunkt als strittig behauptet werden kann, da auch die klassischen Massenmedien „durch Politik, Recht und Ökonomie“ in ihrer Ausgestaltung beeinflusst waren und weiterhin sind, wodurch dieser Charakter nicht zwangsläufig zur Definition Maletzkes im Widerspruch gesehen werden muss, sehen Kunczik und Zipfel 210
39.2. DIE ROLLE DER TECHNIK
211
die Schwachstelle in der fehlenden Vereinbarkeit mit der technischen Weiterentwicklung, die in den vergangenen Jahrzehnten stattgefunden hat: „Diese Kriterien eignen sich zur Beschreibung der Massenkommunikation durch Medien wie Presse, Radio und Fernsehen. Für die sogenannten ‚Neuen Medien‘ ist diese Definition allerdings nicht mehr adäquat, da v.a. interaktive Dienste auch Komponenten interpersonaler Kommunikation aufweisen.“[5] Hierauf aufbauend entwickelte Ulrich Saxer 1998 eine Definition, die Medien nicht nur als technische Artefakte, sondern in ihrer gesellschaftlichen Dimension zu erfassen versucht.[6] „Medien sind komplexe institutionalisierte Systeme um organisierte Kommunikationskanäle von spezifischem Leistungsvermögen” und sind durch fünf mehr oder weniger stark ausgeprägte Merkmale gekennzeichnet:[7] 1. Medien stellen technische Kommunikationskanäle dar, die verschiedene Zeichensysteme – visuelle (z. B. Zeitungen), auditive (z. B. Radio) und audiovisuelle (z. B. Fernsehen) – mit unterschiedlich ausgeprägter Kapazität transportieren können. 2. Medien müssen sich organisieren, um ihre jeweilige Medientechnik wirkungsvoll zum Tragen bringen zu können. 3. Medienkommunikation resultiert aus Herstellungs-, Bereitstellungs- und Empfangsprozessen und bildet damit ein komplexes System der Medien. 4. Medien können sowohl funktional als auch dysfunktional sein. Sie sind in kultureller, wirtschaftlicher, politischer und sozialer Hinsicht problemlösend und problemschaffend zugleich. 5. Medien sind institutionalisiert.
39.2 Die Rolle der Technik Harry Pross teilt Medien abhängig von deren Produktions- und Rezeptionsbedingungen in Gruppen ein:[8] • Primäre Medien sind Mittel des menschlichen Elementarkontaktes ohne Gerät. • Sekundäre Medien bedürfen zu ihrer Hervorbringung, nicht jedoch zu ihrer Wahrnehmung, Geräte. • Tertiäre Medien setzen auf Seiten des Produzenten wie auf der des Konsumenten Geräte voraus. Ergänzt werden können quartäre Medien, die auf beiden Seiten Geräte voraussetzen, nicht aber ausschließlich massenmedialer Kommunikation oder Mitteilungsverbreitung dienen. Das Internet ist z. B. ein Medium, das vom Nutzer in anderem Ausmaß aktive Entscheidungen über den Konsum verlangt und zum Teil direkte Rückkopplung des Nutzers zum Anbieter erlaubt. Daraus ergeben sich schnelle und spontane Wechsel der Zuordnung aufgrund der wechselnden Benutzungsmodi: Wechsel zwischen tertiären Eigenschaften und quartären sind etwas Neues, das in diese Struktur einzufügen ist. Digitalisierung ermöglicht die Integration und Mischung der ersten drei Medienstufen in der vierten. Quartäre Medien bieten eine enge Verbindung massenmedialer Eigenschaften (tertiäre Medien), erlauben aber den jederzeitigen, schnellen Wechsel zwischen individualer und Gruppenansprache bzw. Kommunikation, aber immer unter Bedingungen, die auf beiden Seiten der Kommunikation auf Geräte angewiesen ist.[9] Allein die Technizität eines Mediums definiert dieses aber noch nicht als Massenmedium, vielmehr muss dieses Medium in den sozialen Prozess der Massenkommunikation integriert sein. So ist beispielsweise ein nicht für den Markt produziertes, sondern für einen privaten Empfängerkreis bestimmtes Buch zwar als Printmedium technisch hergestellt, es fungiert aber nicht als Massenmedium. Dasselbe gilt für Hörfunktechnik, wenn sie im Küstenfunk eingesetzt wird, oder für Fernsehtechnik im Rahmen der Videoüberwachung.[10]
39.3 Geschichte → Hauptartikel: Mediengeschichte
212
KAPITEL 39. MASSENMEDIEN
Mediengeschichte im allgemeinen Sinn bezeichnet die historische Entwicklung der Kommunikationsmittel. Sie fokussiert vor allem auf Massenmedien wie Presse, Hörfunk und Fernsehen. Der Begriff „Medien“ etablierte sich erst in den 1960er-Jahren. Das Wort wurde vom englischen Begriff „mass media“ übertragen, der bereits in den 1920erJahren aufkam.[11] Es gibt zahlreiche verschiedene Ansätze zur Mediengeschichte. Neben Einflussfaktoren und charakteristischen Merkmalen gibt es auch eine Reihe von Grundproblematiken, die das Schreiben einer Mediengeschichte erschweren. Medien sind vielfältig und in sich komplex. Zudem sind ihre Ausprägungen nationalspezifisch und die mediale Entwicklung hoch different. Mit Mediengeschichte als Wissenschaft haben sich in Deutschland vor allem Klaus Merten, Knut Hickethier und Werner Faulstich auseinandergesetzt.[12]
39.4 Rezipienten Die mit Massenmedien einhergehende Massenkommunikation ist gegenüber der Individualkommunikation durch eine fehlende Auswahl der Empfänger gekennzeichnet, d. h., die Rezipienten sind nicht im Vorhinein festgelegt, sie sind räumlich verstreut (im Gegensatz zum „Präsenzpublikum“ z. B. bei einem Theaterstück, einem Vortrag oder einem Konzert) und ihre Anzahl ist prinzipiell unbegrenzt.[2] Dieses disperse Publikum ist kein überdauerndes soziales Gebilde, die Rezipienten oder Rezipientengruppen sind untereinander anonym, unstrukturiert, unorganisiert und inhomogen (Menschen aus unterschiedlichen sozialen Schichten, mit unterschiedlichen Einstellungen, Lebensweisen und Interessen). Die Bezeichnung „Masse“ deutet in diesem Zusammenhang auf die unbestimmt große Anzahl von Menschen, an die Aussagen übermittelt werden, ohne sie persönlich individuell zu adressieren – in Abgrenzung zum soziologischen Begriff der Masse in seiner massenpsychologischen oder kulturkritischen Dimension.[1] Entsprechend fungiert das Internet nicht zwangsweise als Massenmedium, da auch hier Individualkommunikation möglich ist (z. B. bei der Nutzung von E-Mail-Systemen). Meist kommt dazu eine räumliche Distanz, wie z. B. bei Live-Sendungen in Hörfunk und Fernsehen, oder eine räumliche und zeitliche Trennung zwischen Kommunikator und Rezipienten, etwa beim Lesen einer Zeitung oder beim Sehen einer bereits aufgezeichneten Fernsehsendung.[13]
39.5 Siehe auch • Funktionen der Massenmedien • Leitmedium • Medienkritik • Medienmanipulation
39.6 Literatur • Gerhard Maletzke: Kommunikationswissenschaft im Überblick: Grundlagen, Probleme, Perspektiven. Westdeutscher Verlag, Opladen 1998. • Ulrich Saxer: Mediengesellschaft: Verständnisse und Mißverständnisse. In: Ulrich Sarcinelli (Hrsg.): Politikvermittlung und Demokratie in der Mediengesellschaft. Westdeutscher Verlag, Opladen 1998, S. 52–73. • Arne Scheuermann: Medienrhetorik. In: Gert Ueding (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik. WBG, Darmstadt 1992ff., Band 10 (2011), Sp. 649–659. • Barbara Thomaß: Mediensysteme im internationalen Vergleich. UVK, Konstanz 2007. • Almut Todorov, Mirko-A. Kahre, Carmen Reck: Massenkommunikation. In: Gert Ueding (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik. WBG, Darmstadt 1992ff., Band 5 (2001), Sp. 961–990. • Jürgen Wilke: Mediengattungen. In: Europäische Geschichte Online. hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (Mainz), 4. November 2011.
39.7. WEBLINKS
213
39.7 Weblinks Commons: Mass media – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien Wikiquote: Massenmedien – Zitate Wiktionary: Massenmedien – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
• Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (Hrsg.): Medien und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008. Berlin 2008. • Hans-Bredow-Institut: Zur Entwicklung der Medien in Deutschland zwischen 1998 und 2007. Hamburg 2008. • Mediendefinition bei Winkler • Hartmut Winkler: Basiswissen Medien (2008) PDF-Downloads • Jakob F. Dittmar: Grundlagen der Medienwissenschaft (2009) PDF-Download
39.8 Einzelnachweise [1] vgl. Roland Burkart: Kommunikationswissenschaft. Böhlau Verlag, Wien/ Köln/ Weimar 2002, S. 169–172. [2] Vgl. Siegfried J. Schmidt, Guido Zurstiege: Orientierung Kommunikationswissenschaft. Was sie kann, was sie will. Rowohlt TB, Reinbek bei Hamburg 2000, S. 175. [3] Vgl. Stephan Habscheid: Das Internet – ein Massenmedium? In: Torsten Siever, Peter Schlobinsi, Jens Runkehl (Hrsg.): Linguistik. Impulse & Tendenzen. Websprache.net. Sprache und Kommunikation im Internet. Verlag Walter de Gruyter, Berlin/ New York 2005, S. 51. [4] Gerhard Maletzke: Psychologie der Massenkommunikation. In: Ders.: Kommunikationswissenschaft im Überblick: Grundlagen, Probleme, Perspektiven. Westdeutscher Verlag, Opladen 1998, S. 45 f. [5] Michael Kunczik, Astrid Zipfel: Publizistik. Ein Studienhandbuch. Böhlau, Köln/ Weimar/ Wien 2001, ISBN 3-412-118990, S. 50. [6] Vgl. Barbara Thomaß: Mediensysteme im internationalen Vergleich. UVK, Konstanz 2007, ISBN 978-3-8252-2831-6, S. 16. [7] Vgl. Ulrich Saxer: Mediengesellschaft: Verständnisse und Mißverständnisse. In: Ulrich Sarcinelli (Hrsg.): Politikvermittlung und Demokratie in der Mediengesellschaft. Westdeutscher Verlag, Opladen 1998, S. 54. [8] Harry Pross: Publizistik: Thesen zu einem Grundcolloquium. Luchterhand, Neuwied 1970, S. 129. [9] Vgl. Jakob F. Dittmar: Grundlagen der Medienwissenschaft. Verlag der TU Berlin, Berlin 2009, S. ?. [10] Vgl. Erhard Schreiber: Repetitorium Kommunikationswissenschaft. 3. Auflage. Öhlschläger Verlag, München 1990, S. 134. [11] Vgl. Frank Bösch: Mediengeschichte. Historische Einführung. Campus Verlag, Frankfurt am Main, 2011, S. 9f. [12] vgl. Uni. Halle [13] Vgl. Gerhard Maletzke: Psychologie der Massenkommunikation. Verlag Hans Bredow-Institut, Hamburg 1963, S. 21f.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4037877-9
Kapitel 40
Digitaldruck Digitaldruck (auch kurz Digidruck) bezeichnet eine Gruppe von Druckverfahren, bei denen das Druckbild direkt von einem Computer in eine Druckmaschine übertragen wird, ohne dass eine statische Druckform benutzt wird. Bei dem Drucksystem handelt es sich meist um ein elektrofotografisches Drucksystem wie einen Laserdrucker, der für hohe Auflagenzahlen konstruiert ist. Auch andere Verfahren finden Verwendung, beispielsweise Tintenstrahldruck für großformatige Plakate und Poster.
40.1 Druckverfahren Anders als zum Beispiel im Offsetdruck wird beim Digitaldruck keine feste Druckvorlage (Druckform) benötigt, so dass jeder Bogen anders bedruckt werden kann (NIP = Non Impact Printing). Das auch als Direct Digital Printing (DDP) bezeichnete Verfahren ermöglicht personalisierte Drucke wie Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge oder auch gezielt auf den Empfänger abgestimmte Werbung (siehe Direktmarketing). Außerdem können mehrseitige Dokumente ohne Wechsel der Druckform sofort in der richtigen Reihenfolge gedruckt werden, ein späteres Zusammentragen (Sortieren) entfällt. Zusätzlich kann das Drucksystem weitere Einrichtungen zum Schneiden und Binden aufweisen. Dadurch wird die Fertigung kompletter Druckprodukte in kürzester Zeit möglich. Mittlerweile gibt es eine Reihe an unterschiedlichen Digitaldruckvarianten. Hierzu gehören die Tintenstrahl- oder Laserdrucker, die hauptsächlich für sehr kleine Auflagen im privaten Bereich genutzt werden. Danach kommen die sogenannten „Schnellkopierer“, die häufig dem Laserdrucker gleichen, aber deutlich höhere Durchsätze in weniger Zeit erreichen. Diese werden meistens in Copyshops oder firmeninternen „Druckereien“ eingesetzt. Einen großen Bereich nehmen allerdings auch die industriellen Systeme ein. Viele tonerbasierende Gerätefabrikate (wie z.B. HP, Canon, Xerox, Ricoh, Konica-Minolta), aber auch namhafte Offsetgerätehersteller (wie z.B. Heideldruck, ManRoland, KBA) versuchen mit Neuentwicklungen in diesem wachsenden Markt Fuß zu fassen. Auch im Großformat (Large Format) werden zunehmend digitale Tintenstrahlsysteme eingesetzt, die annähernd Offsetdruckqualität auf den verschiedensten Bedruckstoffen ermöglichen. Hier wird mit dem flüssigen Electro-Ink-Verfahren Druckfarbe auf das Material aufgebracht. Bei dieser Produktionsart werden Druckbreiten von bis zu 5 Metern erzielt. Diese sind meistens Rollensysteme, auf denen wetterfeste Materialien (z.B. PVC-Banner, Meshgewebe, CanvasLeinen, etc.) bedruckt werden. Diese sind für mehrere Jahre im Außenbereich nutzbar, witterungsbeständig und farbecht. Die neueste Generation der Digitaldrucksysteme stellt der „Plattendirektdruck“ dar. Auf diesem System können starre Materialien meistens im UV-Inkjet-Verfahren bedruckt werden. Je nach System ist der Bedruckstoff nur von der Dicke her relevant. Es können Materialien wie z.B. Kunststoffe, Holz, Glas, Metalle, Stein, Papier etc. bedruckt werden. → Siehe auch: Printtexturen
40.2 Einsatzgebiete Digitaler Druck ist für kleinere Auflagenzahlen kostengünstiger als Offsetdruck. Personalisierte Drucke sind wirt214
40.3. STÄRKEN UND SCHWÄCHEN
215
schaftlich überhaupt nur im Digitaldruck möglich, mitunter werden z.B. bei der Katalogproduktion Digitaldruck einerseits und Offset- bzw. Tiefdruckverfahren andererseits kombiniert. Da inzwischen im Digitaldruck günstige Fertigungskosten erzielbar sind, erscheinen heute bereits viele Bücher (noch) unbekannter Autoren – teilweise auf eigenes Risiko oder über kleine Verlage – zu marktfähigen Preisen und in handelsüblicher Qualität. Mit dem Herausbringen von solch digital gedruckten Kleinauflagen hat man zwar höhere Stückkosten, aber kann bei z.B. unter 100 Büchern mit wesentlich weniger Investition in einen Markttest der Auflage auskommen. Ein neues Feld für den Digitaldruck bietet auch ein personalisiertes Buch. Einen Boom erlebt der Digitaldruck derzeit durch Digitalfotografie. Fotobücher, Kalender, Grußkarten usw. werden millionenfach direkt von Konsumenten hergestellt. Ein weiteres Einsatzgebiet des Digitaldrucks ist auch der Large Format Print (Großformatdruck). U.a. kann dieser zur Herstellung individueller Tapeten eingesetzt werden.
40.3 Stärken und Schwächen Digitaldrucke besitzen eine hohe Universalität und unter dem Gesichtspunkt des individuellen Druckens ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis. Eine Schwäche des Digitaldrucks ist die Passgenauigkeit auf doppelseitigen Drucken, die durch das nicht aufliegende Druckmedium auf der Druckfarbe während des Drucks entsteht, zum Beispiel beim Tintenstrahldrucker, der die Farbe aus einer bestimmten Höhe auf das Medium aufbringt.
40.4 Abgrenzung Der Übergang zwischen einem leistungsfähigen Fotokopierer und einem Digitaldrucksystem ist fließend. Digitaldrucksysteme weisen oft noch Möglichkeiten zum Speichern der Druckvorlage auf. Sie drucken mit höherer Bildqualität, sind zuverlässiger und produktiver als Kopierer. Im digitalen Farbdruck wird außerdem die genaue farbtreue Wiedergabe von Vorlagen oder bestimmter normierter Farbtöne unterstützt. Um eine hohe Farbgenauigkeit zu erreichen, gibt es meist aufwändige Einstellungen und Kalibrierungen, das so genannte Farbmanagement. Digitaldrucksysteme haben mehr Möglichkeiten, die Anordnung der Seiten eines Dokuments auf dem Bogen zu steuern. Mehrere kleinere Seiten können auf einem großen Bogen angeordnet werden (Nutzenmontage). Falzen und Binden der Drucke zum fertigen Produkt werden vorbereitet. Das Beschneiden wird durch zusätzlich aufgedruckte Schneidmarken und geeignete Ränder vereinfacht. Digitaldruck kann jedoch auch im Zusammenspiel von aufeinander abgestimmten Einzelarbeitsplätzen und Maschinen verschiedener Hersteller erfolgen. Dies ermöglicht die Auswahl mehrerer Drucktechniken mit ganz speziellen Eigenschaften (Tintenstrahldruck, Wachsdruck, digitaler Siebdruck, Laserdruck usw.) – sowie wesentlich breitere Auswahl bei der Weiterverarbeitung nach dem Druck. Herkömmliche Druckereien betreiben den Digitaldruck als Angebotsergänzung vorzugsweise mit einem einzigen Multifunktionsgerät (meist Laserdruck).
40.5 Kombinationen verschiedener Fertigungsschritte Dagegen arbeiten spezielle Digitaldruckereien lieber mit für jede Teilaufgabe idealen Maschinen. So ist der Umschlagdruck mit Tinte bei anschließendem Schützen durch das Laminieren/Kaschieren/Cellophanieren z.B. unempfindlich gegen abplatzende Farbschichten an Knicken, Falzen, Nuten und Schnitträndern, aber auch weniger kratzempfindlich gegenüber aufgebrachten Lack-, Wachs- oder Tonerschichten. Laminierfolie hält auf farbintensiven Laserdrucken und Wachsdrucken wegen des Trennmittels Silikonöl nur unzuverlässig am bedruckten Umschlag, jedoch bestens auf mit Tinte bedruckten Bogen. Beim Druck von einfarbigen Seiten oder bunten Bildern im Buch lassen die Druckkosten oft andere Verfahren zum Zuge kommen. Digital hergestellte Drucke wie Briefpapier (Kopfbogen) und Formulare erzwingen die Abstimmung mit dem danach beim Kunden verwendeten Druckverfahren. Nutzt dieser heiße Drucktechnik (Laserdrucker, Wachsdrucker), dann verbietet sich das Auftragen von später im Drucker des Kunden schmelzenden Farbschichten. Handschriftlich auszufüllende Formulare neigen bei Wachs- und Laserdruck dazu, dass darauf Füller und Kugelschreiber ohne Farbabgabe hin- und herkratzen. Heiß aufgetragene Farbschichten sind eher geeignet für den letzten Gang im Druck. Wachsdruck (von Tektronix/Xerox) erzielt die mit Abstand höchste Leuchtkraft und Intensität bei Farben durch den dicksten Farbauftrag.
216
KAPITEL 40. DIGITALDRUCK
40.6 Tintenstrahldruck, Laserdruck und digitales Eloxal-Verfahren Tintenstrahldrucke bieten auf Spezialpapier derzeit eine qualitativ akzeptable Auflösung und fotoähnliche Qualität. Farblaserdrucker sind bei regelmäßiger Auslastung oft die billigste Anschaffung bei geringstem Pauschalseitenpreis. Es gibt auch vom Band druckende schnelle Digitaldruckmaschinen, die problemlos ganze Räume ausfüllen, Tinte in eimergroßen Tanks vorhalten und deren Tinten-Druckköpfe die ganze Druckbreite überspannen und deshalb nicht zeitraubend hin- und herpendeln müssen. Bei solchen Großanlagen entscheiden vor allem die Auslastung und der Kreditzinssatz der Mehrere-Millionen-Euro-Investition über den pauschalen Seitenpreis. Spezielle digitale Großformatdrucker können Stoffbahnen, Bretter, Bleche und andere Materialien bedrucken – sogar Torten, wofür zugelassene Lebensmittelfarben verfügbar sind. Beim digitalen Eloxal-Verfahren werden die Druckfarben unter einer glasklaren schützenden Eloxalschicht fest im Aluminium eingebettet. Dadurch sind die Aluminium-Schilder sehr widerstandsfähig gegen mechanische, thermische und chemische Belastungen.
Kapitel 41
Auflage (Publikation) Der Ausdruck Auflage bezeichnet im Verlagswesen zum einen die Nummer einer Auflage (Erstauflage, Nachdruck etc.), zum anderen die Zahl der auf einmal – in einem Druckvorgang – produzierten Exemplare von Publikationen (Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen etc.). Wenn sich die Aufmachung oder der Inhalt einer Auflage von anderen Auflagen desselben Werkes unterscheidet, spricht man auch von einer Ausgabe. Die Kalkulation einer Auflage muss die Nachfrage befriedigen können und darf gleichzeitig nicht so hoch sein, dass zu viele Exemplare remittiert werden.
41.1 Bücher Die Höhe einer Auflage ist die Zahl der produzierten Einheiten. Die Auflage ist nicht abhängig von der literarischen Qualität etc. Als Kleinauflage gelten in Druckereien dabei kleinere Aufträge, je nach dem Druckverfahren unterschiedlich, beim Siebdruck zum Beispiel weniger als zehn Druckbögen. Ist die Auflage aus marktstrategischen Gründen eng begrenzt, spricht man von einer limitierten Auflage. Die Deckungsauflage ist die Zahl der Exemplare, die mindestens verkauft werden müssen, um die Kosten zu decken (resultiert bei Büchern im Wesentlichen aus der Höhe des in der Regel gebundenen Ladenpreises). Die durchschnittliche Auflage eines Romans beträgt zum Beispiel bei Suhrkamp oder C. H. Beck etwa 4.000 Exemplare, bei wissenschaftlichen Büchern 2.000 bis 3.000 Exemplare und bei Lyrik 1.000 bis 2.000. Bei den meisten Verlagen müssen wenige, auflagenstarke Erfolgsautoren die Verluste aus den Büchern von – unter Absatzgesichtspunkten – nicht so erfolgreichen Autoren kompensieren; die Bestseller eines Verlages finanzieren somit das restliche Verlagsprogramm mit. Diese Quersubventionierung ist unter dem Druck des Marktes längst stark rückläufig, wenn beispielsweise Lektoratssparten (etwa Sachbuch oder Gesundheit – je nach Aufteilung) wirtschaftlich arbeiten sollen. Bei Print on Demand, wo jedes Exemplar einzeln, also in einer Auflage der Höhe 1 hergestellt wird, verliert der klassische Auflagenbegriff seine Bedeutung. Die Nummer einer Auflage wird bei jeder Neuauflage fortgezählt. Die Erstauflage gibt dabei das erste Erscheinen eines Druckwerkes bei einem Verlag an. So können Werke von Goethe auch heute noch in der Erstauflage einer Neuausgabe bei einem bestimmten Verlag erscheinen, jedoch nicht mehr als Erstausgabe.
41.2 Zeitungen und Zeitschriften Bei Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet man vor allem zwischen der gedruckten Auflage, der verkauften Auflage und der verbreiteten Auflage. Die Lücke zwischen verkaufter Auflage und verbreiteter Auflage schließen die Freistücke. Unter Freistücken versteht man alle unentgeltlich verbreiteten Exemplare unter Ausschluss von Rest-, Archiv- und Belegexemplaren.[1] Ein Beispiel für ein Freistück ist eine kostenlose Ausgabe im Zuge eines SchnupperAbonnements. Je höher die Auflagenzahl ist, desto niedriger sind die Fixkosten pro gedrucktem Exemplar. Eine hohe Auflage ist für die Anzeigenkunden automatisch interessanter, da die Anzeige eine höhere Verbreitung erfährt. 217
218
41.2.1
KAPITEL 41. AUFLAGE (PUBLIKATION)
Gedruckte Auflage / Druckauflage
Die Druckauflage ist die Stückzahl der gedruckten Exemplare abzüglich der Makulatur.
41.2.2
Verkaufte Auflage
Innerhalb der verkauften Auflage unterscheidet man zwischen abonnierten Exemplaren, EV-Verkauf (an den Einzelverkauf gelieferte Stücke abzüglich der Remittenden), Lesezirkel-Exemplare, Bordexemplare und Sonstigem Verkauf. Alle verkauften Exemplare, die weder den Verkäufen zur Weitergabe, den abonnierten Stücken noch den Einzelverkäufen zuzurechnen sind, werden dem Sonstigen Verkauf zugerechnet. Es handelt sich um Exemplare, die zu meist stark reduzierten Preisen verkauft werden, weshalb die Sonstigen Verkäufe gemeinhin als Marketinginstrument gelten. Die Verkaufsstellen (Kioske, Tankstellen, etc.) schicken nicht verkaufte Exemplare der ausgelieferten Auflage als Remittenden an den Pressegroßhandel zurück. Je nach Periodizität können die Grossisten sie neu verteilen (bei monatlich oder vierteljährlich erscheinenden Zeitschriften). Die Remission kann als Ganzremission, Titelseiten- oder Titelkopfremission erfolgen. Die verkaufte Auflage ist immer von der Stückzahl her die kleinste der drei unterscheidbaren Auflagentypen.
41.2.3
Verbreitete Auflage
Die Verbreitete Auflage umfasst neben den Verkäufen über Einzelhandel und Abonnement beispielsweise auch auf Messen kostenlos verteilte Exemplare. Der Grund für die kostenlose Verbreitung von Zeitungen und Zeitschriften ist in ihrem Erlösmodell zu sehen. Sie finanzieren sich vielfach nur zur Hälfte über den Verkauf des Titels, die restlichen Erlöse stammen aus dem Verkauf von Anzeigen. Die kostenlose Verbreitung soll attraktive Zielgruppen für die Werbung generieren. Bei Kundenzeitschriften, Mitgliederzeitschriften oder Anzeigenblättern gibt es ausschließlich die Größe der verbreiteten Auflage.
41.2.4
Auflagenkontrolle
Die Auflagenhöhe von Zeitungen und Zeitschriften verifiziert in Deutschland die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW). Sie ist eine neutrale Kontrolleinrichtung, die zur Förderung der Wahrheit und Klarheit der Werbung und damit zur Sicherung eines echten Leistungswettbewerbs vergleichbare und objektiv ermittelte Unterlagen über die Auflagezahlen (= Auflagenhöhe) bereitstellt. Die Anzeigenblätter in Deutschland werden durch die ADA – Auflagenkontrolle der Anzeigenblätter geprüft. Dies ist eine vom Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter (BVDA) getragene Institution, arbeitet aber über zwei namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften völlig eigenständig und unabhängig. Vergleichbares leistet für Österreich die Österreichische Auflagenkontrolle (ÖAK) und für die Schweiz die AG für Werbemedienforschung (WEMF). Kritiker greifen die Möglichkeiten an, die Verkaufte Auflage zu manipulieren, indem man Scheinverkäufe hinzurechnet, etwa Gratis-Exemplare oder Bordexemplare, die zu günstigsten Preisen an Fluggesellschaften gegeben werden.[2]
41.2.5
Reichweite
Der Begriff Auflage ist abzugrenzen von der Reichweite einer Publikation. Diese gibt die Zahl der Personen an, die Leser einer Ausgabe (LpA = Leser pro Ausgabe) eines Titels oder einer Titelkombination sind. Der Bezug ist dabei auf das Erscheinungsintervall, also ein Tag bei täglichen Medien, eine Woche bei wöchentlich erscheinenden und ein Monat bei monatlich erscheinenden Medien. Umfragen ermitteln diese Daten. Die Reichweite unterscheidet sich von der Auflage, da ein Exemplar üblicherweise von mehreren Personen gelesen wird. Eine Faustformel für das Verhältnis zwischen Auflage und Reichweite existiert nicht. Näheres im Artikel Reichweite (Medien).
41.3 Siehe auch • Buchhandel
41.4. LITERATUR
219
• Pressevertrieb
41.4 Literatur • Hubert Blana: Die Herstellung. München 1998. ISBN 3598200676 • Reinhard Mundhenke, Marita Teuber: Der Verlagskaufmann. Frankfurt 1998. ISBN 3797306768 • Elisabeth Noelle-Neumann, Winfried Schulz, Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon. Publizistik Massenkommunikation. Frankfurt 2000. ISBN 3596122600
41.5 Weblinks • Die Reichweite LpA. 'MACH 2000 Lpa' im 'Info-pool'. In: WEMF Σ REMP Website. WEMF AG für Werbemedienforschung (französisch: REMP), April 2000, archiviert vom Original am 5. April 2001, abgerufen am 29. April 2014 (HTML, deutsch, Reichweite – Definition der WEMF – zwischen September 2000 und September 2013 in Studien der WEMF zum Medienkonsum in Lichtenstein und der Schweiz genutzt. Abkürzung: 'MACH 2').
41.6 Einzelnachweise [1] IVW-Richtlinien für Zeitschriftenstatistiken (PDF; 30 kB) [2] Andreas Bull: Die Auflagenlüge. In: taz-Hausblog. 21. Januar 2010. Abgerufen am 22. Januar 2010: „Die überregionalen „Qualitätszeitungen“ reagieren mit verstärkter Auflagenmanipulation auf die bedrohlichen Verluste“.
Kapitel 42
Digitalisierung
Digitalisierung in der British Library
Der Begriff Digitalisierung bezeichnet die Überführung analoger Größen in diskrete (abgestufte) Werte, zu dem Zweck, sie elektronisch zu speichern oder zu verarbeiten. Das Endprodukt oder Ergebnis der Digitalisierung wird mitunter als Digitalisat bezeichnet. In einem allgemeineren Sinn kann mit Digitalisierung auch der gesamte Vorgang von der Erfassung und Aufbereitung bis hin zur Speicherung von analogen Informationen auf einem digitalen Speichermedium (z. B. einer CD) gemeint sein. Es wird geschätzt, dass 2007 bereits 94 % der weltweiten technologischen Informationskapazität digital war (nach lediglich 3 % im Jahr 1993).[1] Es wird angenommen, dass es der Menschheit im Jahr 2002 zum ersten Mal möglich war, mehr Information digital als analog zu speichern (der Beginn des „Digitalen Zeitalters“).[2] 220
42.1. GRUNDLAGEN
221
42.1 Grundlagen Unter Digitalisierung versteht man allgemein die Aufbereitung von Informationen zur Verarbeitung oder Speicherung in einem digitaltechnischen System. Die Informationen liegen dabei in beliebiger analoger Form vor und werden dann, über mehrere Stufen, in ein digitales Signal umgewandelt, das nur aus diskreten Wert besteht. Die zu digitalisierende Größe kann alles sein, was mittels Sensoren messbar ist. Typische Beispiele sind • der Schalldruck bei Tonaufnahmen mit einem Mikrofon, • Helligkeit bei Bild- und Videoaufnahmen mit einem CCD-Sensor, • mithilfe von speziellen Programmen auch Text aus einem gescannten Dokument heraus, • Temperatur, • Magnetfelder, • usw. Der Sensor misst die physikalische Größe und gibt sie in Form einer – noch analogen – elektrischen Spannung wieder. Diese Spannung wird anschließend mit einem Analog-Digital-Umsetzer in einen digitalen Wert, in Form eines (meist elektrischen) Digitalsignals, umgesetzt. Von hier an ist die Größe digitalisiert und kann von einem digitaltechnischen System (z. B. dem Heim-PC oder auch digitalen Signalprozessoren) weiterverarbeitet oder gespeichert werden (z. B. auf einer CD oder einem USB-Stick). Die heutige Digitaltechnik verarbeitet in der Regel ausschließlich binäre Signale. Da bei diesen nur zwischen zwei Signalzuständen unterschieden werden muss (0 oder 1 bzw. low oder high), sind dadurch die Anforderungen an die Genauigkeit der Bauteile geringer – und infolge dessen auch die Produktionskosten.
42.2 Repräsentation digitaler Daten Wie die digitalisierten Werte anschließend im System intern dargestellt werden, hängt vom jeweiligen System ab. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Weiterverarbeitung mithilfe des Computers gemeint. In diesem Fall gibt es verschiedenste Arten, die digitalisierten Informationen darzustellen. Meistens wird das Digitalisat in einer Datei gespeichert, deren Format von der Art der Information, den verwendeten Programmen und auch der späteren Nutzung abhängt. Dabei kann man drei verschiedene Grundformen unterscheiden: → Hauptartikel: Dateiformat
42.2.1
Universalcode
Hierbei existiert eine stark begrenzte Anzahl von Zeichen (beispielsweise der ASCII), mit denen eine einfache Struktur von Informationen (beispielsweise Sätze) transportiert werden kann. Eine typische Anwendung ist die digitalisierte Übertragung von Text. Dabei wird nicht das Aussehen der Buchstaben, sondern nur der Buchstabe selbst übertragen. Das Aussehen wird erst im Endgerät (Monitor, Drucker, …) erzeugt. Die Übertragung eines Universalcodes ist unkompliziert und genügsam.
42.2.2
Matrixcode
Dieser wird für den Transport komplexer Informationen (beispielsweise eines Fotos) benutzt. Innerhalb eines festgelegten Raumes (häufig einer Fläche) wird ein gleichmäßiges Raster (= die Matrix) gebildet. Der gesamte Raum (Fläche) ist dabei in gleich große Elemente (beispielsweise Pixel) aufgeteilt. Für jedes Element ist eine gewisse Anzahl an Informationsvolumen (beispielsweise Bits und Bytes) freigehalten. Dieses Freihalten erfolgt auch, wenn
222
KAPITEL 42. DIGITALISIERUNG
innerhalb des festgelegten Raumes (Fläche) an dieser Stelle keine Information enthalten ist (beispielsweise das Bild an einer Stelle leer ist). Die Übertragung eines Matrixcodes ist technisch aufwendig und speicherintensiv.
42.2.3
Vektorcode
Ein Vektorcode beschreibt Aussehen und Koordinaten einer Kurve innerhalb eines Raumes (oder einer Fläche). Ein typischer Anwendungsfall ist das Aussehen von Buchstaben. Der Vektorcode beschreibt dabei die Krümmung, Länge und Intensität der Linien, die das Aussehen eines Schriftzeichens bestimmen. Die Übertragung eines Vektorcodes ist sparsam, aber technisch aufwendig.
42.3 Endprodukt Das Endprodukt einer Digitalisierung besteht aus einer oder mehreren Dateien, die (in Anlehnung an Begriffsbildungen wie Kondensat oder Korrelat) Digitalisat genannt werden. Beispiel A Ein Foto wird für den Druck digitalisiert: • Es entsteht eine Datei mit den gewünschten Bildpunkten. Beispiel B Eine Seite mit Text und Fotos wird digitalisiert und als PDF-Datei gespeichert: • Die entstandene PDF-Datei besteht aus mehreren Einzelelementen: Raster-, Vektor- und Textdaten. • Durch das PDF-Format werden die Einzelelemente auf speichersparende Art in einer Datei untergebracht. • Die Einzelelemente stellen vollwertige Digitalisierungen (einzelner Teile) dar. Aber erst die Verbindung der Einzelelemente im Endprodukt erzeugt eine nutzbare Datei, denn diese nutzbare Datei verknüpft die Einzelelemente in der ursprünglichen Anordnung (Layout).
42.4 Gründe für die Digitalisierung Das Vorliegen von Informationen und Daten in digitaler Form besitzt verschiedene Vorteile: • Digitale Daten erlauben die Nutzung, Bearbeitung, Verteilung, Erschließung und Wiedergabe in elektronischen Datenverarbeitungssystemen. • Digitale Daten können maschinell und damit schneller verarbeitet werden. • Sie können (auch wortweise) durchsucht werden. • Der Platzbedarf ist heute deutlich geringer. • Auch bei langen Transportwegen und nach vielfacher Bearbeitung sind Fehler und Verfälschungen (z. B. Rauschüberlagerungen) im Vergleich zur analogen Verarbeitung gering oder können ganz ausgeschlossen werden. Ein weiterer Grund für die Digitalisierung analoger Inhalte ist die Langzeitarchivierung. Geht man davon aus, dass es keinen ewig haltbaren Datenträger gibt, ist ständige Migration ein Faktum. Fakt ist auch, dass analoge Inhalte mit jedem Kopiervorgang an Qualität verlieren. Digitale Inhalte bestehen hingegen aus diskreten Werten, die entweder lesbar und damit dem digitalen Original gleichwertig sind, oder nicht mehr lesbar sind, was durch redundante Abspeicherung der Inhalte beziehungsweise Fehlerkorrekturalgorithmen verhindert wird. Schließlich wäre noch die Digitalisierung analoger Originale zur Erstellung von Benutzungskopien zu erwähnen, um die Originale zu schonen. Denn viele Datenträger, darunter Schallplatten, analog vorliegende Spielfilme und FarbDiapositive, verlieren allein durch die Wiedergabe an Qualität. Es sei angemerkt, dass der Schritt der Digitalisierung grundsätzlich mit Qualitätsverlust verbunden ist, weil die Auflösung „endlich“ bleibt. Ein Digitalisat kann jedoch in vielen Fällen so genau sein, dass es für einen Großteil der
42.5. HISTORISCHE ENTWICKLUNG
223
möglichen (auch zukünftigen) Anwendungsfälle ausreicht. Wenn diese Qualität durch das Digitalisat erreicht wird, spricht man von Preservation Digitisation, also der Digitalisierung zur Erhaltung (= Ersetzungskopie). Der Begriff verkennt jedoch, dass nicht alle zukünftigen Anwendungsfälle bekannt sein können. Beispielsweise ermöglicht eine hochauflösende Fotografie zwar das Lesen des Texts einer Pergamenthandschrift, kann aber z. B. nicht für physikalische oder chemische Verfahren zur Altersbestimmung der Handschrift verwendet werden.
42.5 Historische Entwicklung Die Digitalisierung hat eine lange Entwicklung hinter sich. Bereits vor langer Zeit wurden Universalcodes verwendet. Historisch frühe Beispiele dafür sind die Brailleschrift (1829) und das Morsen (ab 1837). Das Grundprinzip, festgelegte Codes zur Informationsübermittlung zu benutzen, funktionierte auch bei technisch ungünstigen Bedingungen per Licht- und Tonsignal (Funktechnik, Telefon, Telegrafie). Später folgten Fernschreiber (u. a. unter Verwendung des Baudot-Codes), Telefax und E-Mail. Die heutigen Computer verarbeiten Informationen ausschließlich in digitaler Form.
42.6 Bereiche der Digitalisierung Siehe auch: Retrodigitalisierung Allgemein wird der Prozess der Digitalisierung von einem Analog-Digital-Umsetzer durchgeführt, welcher die analogen Eingangssignale in festgesetzten Intervallen, seien dies nun Zeitintervalle bei linearen Aufzeichnungen oder der Abstand der Fotozellen beim Scannen, misst (siehe auch Abtastrate) und diese Werte mit einer bestimmten Genauigkeit (siehe Quantisierung) digital codiert (siehe auch CoDec). Die fortschreitende Digitalisierung dringt mehr und mehr in die klassischen Bereiche der Kommunikation ein. Groß in Mode sind Internet, Mobiltelefon und Digitalfernsehen. Je nach Art des analogen Ausgangsmaterials und des Zwecks der Digitalisierung werden verschiedenste Verfahren eingesetzt.
42.6.1
Digitalisierung von Text
Bei der Digitalisierung von Text wird das Dokument zuerst genauso wie ein Bild digitalisiert, d. h. gescannt. Soll das Digitalisat das ursprüngliche Aussehen des Dokumentes möglichst genau wiedergeben, erfolgt keine weitere Verarbeitung und es wird nur das Bild des Textes abgespeichert. Geht man davon aus, dass lediglich der sprachliche Inhalt der Dokumente von Interesse ist, so wird das digitalisierte Textbild von einem Texterkennungsprogramm zurück in einen Zeichensatz übersetzt (z. B. ASCII oder bei nichtlateinischen Buchstaben Unicode) und anschließend nur der erkannte Text gespeichert. Der Speicherbedarf ist dabei erheblich geringer, als für das Bild, allerdings gehen u. U. Informationen verloren, die nicht im reinen Text dargestellt werden können (z. B. die Formatierung). Eine weitere Möglichkeit ist die Kombination aus beidem, dabei wird neben dem digitalisierten Bild des Textes noch der Inhalt erkannt und als Metadaten hinterlegt. So kann im Text nach Begriffen gesucht werden, aber dennoch das (digitalisierte) Originaldokument angezeigt werden (z. B. bei Google Books).
42.6.2
Digitalisierung von Bildern
Um ein Bild zu digitalisieren, wird das Bild gescannt, das heißt in Zeilen und Spalten (Matrix) zerlegt, für jeden der dadurch entstehenden Bildpunkte der Farbwert ausgelesen und mit einer bestimmten Quantisierung gespeichert. Dies kann durch Scanner, digitale Fotografie, durch satellitengestützte oder medizinische Sensoren erfolgen. Zur finalen Speicherung des Digitalisates können gegebenenfalls Methoden der Bildkompression eingesetzt werden. Bei einer Schwarz-Weiß-Rastergrafik ohne Grautöne nimmt dann der Wert für ein Pixel die Werte 0 für Schwarz und 1 für Weiß an. Die Matrix wird zeilenweise ausgelesen, wodurch man eine Folge aus den Ziffern 0 und 1 erhält, welche das Bild repräsentiert. In diesem Fall wird also eine Quantisierung von einem Bit verwendet.
224
KAPITEL 42. DIGITALISIERUNG
Um ein Farb- oder Graustufenbild digital zu repräsentieren, wird eine höhere Quantisierung benötigt. Bei Digitalisaten im RGB-Farbraum wird jeder Farbwert eines Pixels in die Werte Rot, Grün und Blau zerlegt, und diese werden einzeln mit derselben Quantisierung gespeichert (max. ein Byte/Farbwert = 24 Bit/Pixel). Beispiel: Ein Pixel in reinem Rot entspräche R = 255, G = 0, B = 0. Im YUV-Farbmodell können die Farbwerte eines Pixels mit unterschiedlicher Quantisierung gespeichert werden, da hierbei die Lichtstärke, welche vom menschlichen Auge genauer registriert wird, von der Chrominanz (= Farbigkeit), die das menschliche Auge weniger genau registriert, getrennt sind. Dies ermöglicht ein geringeres Speichervolumen bei annähernd gleicher Qualität für den menschlichen Betrachter. Siehe auch: Farbraum Siehe auch: RGB-Farbraum, CMYK und YUV
42.6.3
Digitalisierung von Druckfilmen
In Großformatscanner werden die einzelnen Farbauszüge der Druckfilme eingescannt, zusammengefügt und „entrastert“, damit die Daten wieder digital für eine CtP-Belichtung vorhanden sind.
42.6.4
Digitalisierung von Audiodaten
Die Digitalisierung von Audiodaten wird oft als „Sampling“ bezeichnet. Zuvor in analoge elektronische Schwingungen verwandelte Schallwellen (etwa aus einem Mikrofon) werden stichprobenartig schnell hintereinander als digitale Werte gemessen und gespeichert. Diese Werte können umgekehrt auch wieder schnell hintereinander abgespielt und zu einer analogen Schallwelle „zusammengesetzt“ werden, die dann wieder hörbar gemacht werden kann. Aus den gemessenen Werten würde sich eigentlich bei der Rückumwandlung eine eckige Wellenform ergeben: Je eckiger diese ist, umso gröber ist die Sampling-Frequenz. Dies kann aber durch mathematische Verfahren ausgeglichen werden (Interpolation). Die Bittiefe bezeichnet beim Sampling den „Raum“ für Werte in Bits, die u. a. für die Auflösung des Dynamikumfangs notwendig sind. Ab einer Samplingfrequenz von 44,1 kHz und einer Auflösung von 16 Bit spricht man von CD-Qualität. Aufgrund der großen anfallenden Datenmengen kommen verlustfreie und verlustbehaftete Kompressionsverfahren zum Einsatz. Diese erlauben, Audiodaten platzsparender auf Datenträgern zu speichern (s. flac, Mp3). Gängige Dateiformate für Audio sind: wav, aiff, flac, mp3, aac, snd oder ogg Vorbis. Gängige Umsetzverfahren siehe Analog-Digital-Umsetzer. Optische Abtastung von Schallplatten Tonträger wie Schallplatten können berührungslos softwaregestützt gelesen und digitalisiert werden, indem ein hochauflösendes optisches Digitalisat des Tonträgers von einem Programm „abgetastet“ wird. Dieses Verfahren wird bei der Rekonstruktion historischer Tonaufnahmen verwendet.[3][4]
42.6.5
Digitalisierung in der Messtechnik
Siehe auch: Digitale Messtechnik
42.6.6
Digitalisierung von archäologischen Objekten
Hierbei handelt es sich meistens um die digitale Erfassung archäologischer Objekte in Schrift und Bild. Alle verfügbaren Informationen (Klassifizierung, Datierung, Maße, Eigenschaften etc.) zu einem archäologischen Objekt (z. B. einem Gefäß, Steinwerkzeug, Schwert) werden digital erfasst, durch elektronische Abbildungen und Zeichnungen ergänzt und in einer Datenbank gespeichert. Anschließend können die Objekte in Form eines Daten-Imports in ein Objekt-Portal wie z. B. museum-digital integriert werden, wo die Objekte für jeden frei recherchierbar sind. Anlass für die Digitalisierung von archäologischen Objekten ist meist die Erfassung größerer Bestände wie archäologische
42.7. SOZIALE UND ÖKONOMISCHE FOLGEN VON DIGITALISIERUNG
225
Sammlungen an Museen oder der für die Bodendenkmalpflege zuständigen Ämter, um sie der Öffentlichkeit zu präsentieren. Da im musealen Alltag nie alle Objekte einer Sammlung in Form von Ausstellungen oder Publikationen gezeigt werden können, stellt die Digitalisierung eine Möglichkeit dar, die Objekte dennoch der breiten Öffentlichkeit und auch der wissenschaftlichen Welt zu präsentieren. Außerdem wird so eine elektronische Bestandssicherung vorgenommen, ein in Hinblick auf den Einsturz des historischen Archives der Stadt Köln nicht unwesentlicher Aspekt. In besonderen Fällen werden digitale bildgebende, nicht-zerstörende Verfahren verwendet, um die Fundsituation eines Objektes zu dokumentieren und eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen zur Sicherung und zur Restaurierung zu liefern, beispielsweise beim Goldhort von Gessel.
42.7 Soziale und ökonomische Folgen von Digitalisierung Die grundlegenden Vorteile der Digitalisierung liegen in der Schnelligkeit und Universalität der Informationsverbreitung. Bedingt durch kostengünstige Hard- und Software zur Digitalisierung und der immer stärkeren Vernetzung über das Internet entstehen in hohem Tempo neue Möglichkeiten, aber auch Gefahren. Exemplarisch dafür ist der:
42.7.1
Kopierschutz
Die Möglichkeit der vereinfachten und verlustfreien Reproduktion hat zu verschiedenen Konflikten zwischen Erstellern und Nutzern digitaler Inhalte geführt. Industrie und Verwertungsgesellschaften reagieren auf die veränderten Bedingungen mit Strategien künstlicher Verknappung, insbesondere mit urheberrechtlicher Absicherung von geistigem Eigentum und der technologischen Implementierung von Kopierschutz.
42.7.2
Kostenveränderung
Ein wesentliches Merkmal digitaler Inhalte ist eine Veränderung der Kostenstruktur. Eine Kostenreduktion betrifft oft die Kopierbarkeit und den Transport (z. B. über das Internet). So werden die Kosten für jede weitere digitale Kopie (Produktionsgrenzkosten) nach der Erstellung des Originalinhaltes oft als gering gesehen. Nach der Etablierung großer Unternehmen werden die Kosten nach derzeitigem Stand durch erhöhte Aufwendungen im Bereich der urheberrechtlichen Absicherung von geistigem Eigentum und der technologischen Implementierung von Kopierschutz erhöht. Auch die erwartete hohe Sicherheit der Datenübertragung und große Zuverlässigkeit der Computeranlagen wirken sich kostensteigernd aus. Zudem werden oft hohe Investitionen in zukünftige Technologien getätigt, die dann oft keine Rentabilität zeigen.
42.7.3
Einfluss auf das Rechtssystem
Die Digitalisierung ändert auch das Rechtssystem. Die Rechtswissenschaft beginnt gerade, sich mit diesem Problem zu befassen.[5] Die „Theorie des unscharfen Rechts“ geht davon aus, dass sich das Recht insgesamt in einer digitalisierten Umwelt grundlegend ändert.[6] Nach ihr relativiert sich die Bedeutung des Rechts als Steuerungsmittel für die Gesellschaft deutlich.[7]
42.7.4
Einfluss auf betriebliche Abläufe in Unternehmen
In den betrieblichen Abläufen eines Unternehmens ermöglicht die Digitalisierung eine Effizienzsteigerung und damit eine Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit. Der Grund hierfür ist, dass Betriebsabläufe durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik schneller und kostengünstiger abgewickelt werden können als dies ohne Digitalisierung möglich wäre.[8] Dies wird beispielsweise durch die Umwandlung von physischen Dokumenten und analogen Informationen in eine digitale Form realisiert. Viele Unternehmen lassen beispielsweise Briefe, die sie in physischer Form erhalten, einscannen und per E-Mail verteilen.[9] Allerdings kann eine zunehmende Digitalisierung in Unternehmen neben der genannten Vorteile auch Gefahren bergen. Es besteht die Gefahr der Abhängigkeit von bestimmten Anbietern und damit möglicherweise die Abhängigkeit von proprietären („abhängigen“) Standards bei Speichermedien und -formaten. Während beispielsweise archivierte Dokumente auf Mikrofilm weitgehend unabhängig von etwaigen Lesegeräten gelesen werden können, erfordern bestimmte digitale Medien und Dateiformate spezielle Lesegeräte und Software, die mitunter kurz Lebenszyklen haben
226
KAPITEL 42. DIGITALISIERUNG
oder/und nicht miteinander kompatibel sind. Typisch für diese Abhängigkeit sind alle Datenformate von Microsoft im Alltag der meisten deutschen Behörden.
42.8 Literatur • Volker Boehme-Neßler: Unscharfes Recht. Überlegungen zur Relativierung des Rechts in der digitalisierten Welt. Berlin. 2008 • Marianne Dörr: Planung und Durchführung von Digitalisierungsprojekten. In: Hartmut Weber und Gerald Maier [Hrsg.]: Digitale Archive und Bibliotheken. Neue Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsqualitäten. Stuttgart. 2000, S. 103–112 • Peter Exner: Verfilmung und Digitalisierung von Archiv- und Bibliotheksgut. In: Hartmut Weber und Gerald Maier [Hrsg.]: Digitale Archive und Bibliotheken. Neue Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsqualitäten. Stuttgart. 2000, S. 113–127 • Thomas Fricke und Gerald Maier: Automatische Texterkennung bei digitalisiertem Archiv- und Bibliotheksgut. In: Hartmut Weber und Gerald Maier [Hrsg.]: Digitale Archive und Bibliotheken. Neue Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsqualitäten. Stuttgart. 2000, S. 201–221 • Jürgen Gulbins, Markus Seyfried, Hans Strack-Zimmermann: Dokumenten-Management. Springer-Verlag, Berlin, 2002. • Thomas Hess: Digitalisierung. Enzyklopädie der Wirtschaftsinformatik, 2013 • Stephan Humer: Zwei neue Fundamente der Identität: Digitalität und Imagination. In: Digitale Identitäten. Der Kern digitalen Handelns im Spannungsfeld von Imagination und Realität. Winnenden. 2008. S. 24–71. • Till Kreutzer: Digitalisierung gemeinfreier Werke durch Bibliotheken (PDF; 741 kB), Büro für informationsrechtliche Expertise Berlin 2011 • Gerald Maier und Peter Exner: Wirtschaftlichkeitsüberlegungen für die Digitalisierung von Archiv- und Bibliotheksgut. In: Hartmut Weber und Gerald Maier [Hrsg.]: Digitale Archive und Bibliotheken. Neue Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsqualitäten. Stuttgart. 2000, S. 223–229 • Tamas Müller: Digitalisierung von Schrift und wissenschaftliche Kommunikation. Diplomarbeit Universität Wien, 2007 • Guido Nockemann: The DAS Project – Digitization of an archaeological collection, 2011, e-paper for the 'Day Of Archaeology 2011' (englisch) • Thomas Parschik: Durchführung von Digitalisierungsprojekten in Bibliotheken. In: Bibliotheksdienst. 40. Jahrgang, 2006, H. 12, S. 1421−1443 (PDF-Datei; 144 kB) • Stefan Rohde-Enslin: Nicht von Dauer. Kleiner Ratgeber für die Bewahrung digitaler Daten in Museen. Berlin, 2004 (PDF-Datei; 1,06 MB)
42.9 Weblinks Wiktionary: Digitalisierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Commons: Digitization – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
• Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG): DFG-Praxisregeln zur „Digitalisierung“. (pdf-Datei) • Dossier Digitalisierung (goethe.de) • Workshop zum Digitalisieren von Audiokassetten
42.10. QUELLEN
227
42.10 Quellen [1] “The World’s Technological Capacity to Store, Communicate, and Compute Information”, Martin Hilbert and Priscila López (2011), Science, 332(6025), 60-65; kostenfreien Zugriff auf den Artikel gibt es hier: martinhilbert.net/WorldInfoCapacity. html [2] “Video Animation über The World’s Technological Capacity to Store, Communicate, and Compute Information from 1986 to 2010 [3] http://irene.lbl.gov/ Sound Reproduction R & D Home Page [4] http://www.golem.de/news/tontraeger-telefonpionier-alexander-graham-bell-spricht-1304-99010.html Telefonpionier Alexander Graham Bell spricht [5] Boehme-Neßler, 2008 [6] Boehme-Neßler, 2008, S. 74 ff. und pass. [7] vgl. Boehme-Neßler, 2008, S. 513 ff. [8] Hess, 2013 [9] Gulbins et al., 2002
Kapitel 43
Kopierschutz
TM
Das Kopierschutzlogo der IFPI
Als Kopierschutz oder Kopiersperre bezeichnet man Maßnahmen, um die Vervielfältigung von Daten zu verhindern. Ein absoluter Kopierschutz ist im Allgemeinen nicht möglich, da der Datenträger für ein Lese- oder Abspielgerät 228
43.1. RECHTSLAGE
229
lesbar sein muss. Dabei ist nicht zu verhindern, dass die vom Abspielgerät gelesenen Daten auf einem anderen Datenträger abgespeichert werden. Ein Kopierschutz ist daher nur für bestimmte Lesegeräte wirksam, schützt die Daten aber nicht gegenüber manipulierten Lesegeräten oder Lesegeräten fremder Hersteller. An Stelle des Lesegeräts kann bei digitalen Daten auch Software oder Firmware treten.
43.1 Rechtslage 43.1.1
Deutschland
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes” zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Auch die Herstellung und Verbreitung von Programmen und sonstigen Hilfsmitteln, die der Umgehung dienen, sind verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG). Verstöße, die nicht zum eigenen privaten Gebrauch geschehen, können als Straftaten (§ 108b UrhG) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 111a UrhG) verfolgbar sein. Wann ein Schutz „wirksam“ ist, ist trotz der gesetzlichen Definition in § 95a Abs. 2 UrhG unter Juristen umstritten. Grundsätzlich jedoch werden Mechanismen, die eine Verschlüsselung beliebiger Art, sei sie noch so leicht zu entschlüsseln, verwenden, schlicht als wirksam definiert (siehe ebendiesen Absatz im UrhG). Dieses Verbot greift vor allem für Bild- und Tonträger ein und gilt gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Nach § 69d UrhG hat dort der berechtigte Benutzer vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie. Nach (§ 95d UrhG) sind technisch geschützte Werke deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes zu kennzeichnen. Das Gesetz meint (Stand 2009 Januar) mit Werk im Fall der CD und ähnlicher Bild- und Tonträger offenbar das Vervielfältigungsstück und dessen Verkaufsverpackung. Durch Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes kann der Besitzer bzw. Käufer erkennen, welche Nutzungstechnik wie beeinträchtigt sein soll. Nur durch Überprüfung dieser Beeinträchtigung kann er ggf. denjenigen technischen Schutz erkennen, den er u.U. nicht umgehen darf. Wo die Nutzungstechnik des Kaufgegenstands nur als Behinderung festgelegt ist, ist möglicherweise die Bindung des Käufers eingeschränkt, etwa durch das Recht auf Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtum. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Neuregelungen der § 95a ff. UrhG richtete, aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen und zunächst auf die Erschöpfung des Rechtswegs verwiesen.[1]
43.1.2
Schweiz
Im Entwurf zum neuen Urheberrechtsgesetz URG der Schweiz wird festgehalten, dass die Umgehung eines Kopierschutzes strafbar sein soll, falls sie „vorsätzlich und unrechtmäßig“ geschehe. Da die Erstellung von Privatkopien erlaubt bzw. rechtmäßig bleibt, brauchen die Hersteller von Privatkopien nichts zu befürchten. Ebenso wird es straflos bleiben, Software zur Kopierschutz-Umgehung zu erstellen und zu verbreiten, falls sie hauptsächlich dem rechtmäßigen Erstellen von Kopien dient. In den Erläuterungen zum Entwurf wird offen davon gesprochen, dass Kopierschutzmaßnahmen eine „Selbsthilfe“ der Urheber darstelle. Ebenso soll gemäß neuem URG eine Steuer auf den Kauf leerer Datenträger erhoben werden – damit die Urheber auch an Privatkopien verdienen. Einerseits werden Kopierschutzmaßnahmen strafrechtlich geschützt und andererseits erleidet, wer das Recht auf das Erstellen von Privatkopien wahrnimmt, durch die „Vergütung“ finanziellen Schaden.[2][3]
43.1.3
Österreich
In Österreich wurde in der Neufassung des Urheberrechts von 2003 ebenfalls eine nebulöse Regelung der „Kopie zum privaten Gebrauch“ [4] eingeführt. Wie weit dieses Recht geht, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
230
43.1.4
KAPITEL 43. KOPIERSCHUTZ
USA
Mit dem Audio Home Recording Act (AHRA) wurde 1992 ein Gesetz geschaffen, das Herstellung und Einfuhr von Geräten verbietet, die den Kopierschutz umgehen. Weiters wurde 1998 der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) verabschiedet. Er kriminalisiert die Produktion und Verbreitung von Technologien, Geräten oder Diensten, die Zugriffsbeschränkungen, wie Digitale Rechteverwaltung (DRM) auf kopiergeschützte Werke umgehen (also „den Kopierschutz knacken“), auch wenn dabei das Copyright selbst gar nicht verletzt wird.
43.2 Kritik und Nachteile
Parodie der Punk-Rockband Die Ärzte auf das Kopierschutzlogo der IFPI
43.2. KRITIK UND NACHTEILE
43.2.1
231
Kritik am Gesetz
Durch das deutsche Urheberrechtsgesetz wird die legale Möglichkeit einer Privatkopie weitgehend eingeschränkt (die Vergütungspflicht von Leermedien bleibt trotzdem erhalten), da es dem Hersteller eines Werkes prinzipiell ausreicht, es mit einem einfachen, zwar technisch unwirksamen, aber laut Gesetz wirksamen Kopierschutz zu versehen. Selbst bei zweifelhaften Schutzverfahren können Aktionen des Verbrauchers dadurch potentiell strafrechtlich relevant werden, weil ein Kopierschutz durch momentan legale Mechanismen (Hard- und Software) ohne passives oder aktives Eingreifen umgangen wird, so zum Beispiel bei der letzten Version des Cactus Data Shield, der zwar wie unten beschrieben die Daten einer Audio-CD verfälscht (mittels falscher Fehlerkorrekturwerte), das Auslesen aber abhängig von der technischen Ausstattung des Verbrauchers, die möglicherweise per se damit umgehen kann, in keiner Weise unterbindet. Unklar bleibt außerdem, wie das Gesetz die offensichtliche Unlogik rechtfertigt, wie es Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken geben kann, die einen angeblich wirksamen Schutzmechanismus besitzen. Außerdem unterbindet das Gesetz den Erwerb, den Verkauf und die Herstellung von Techniken zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen (§ 95a Abs. 3 UrhG), nicht aber den Besitz.
43.2.2
Nachteile bei Audio-CDs
Der simple Kopierschutz durch (per Gesetz als wirksam definierte) Verschlüsselung ist bei Audio-CDs nicht möglich, da die Abspielgeräte keine Entschlüsselungsfunktion besitzen. Stattdessen müssen absichtlich bestimmte Aufzeichnungsfehler in die CD eingefügt werden. Personen, die eine „kopiergeschützte“, das heißt absichtlich mit Fehlern versehene Audio-CD auf legale Weise erworben haben, müssen, sofern sie die bei manchen CD-ROM-Laufwerken vorhandenen, optionalen Korrekturfunktionen aktivieren bzw. aktiviert lassen und somit auch auf legales Kopieren verzichten, gegenüber der fehlerfreien Kopie folgende Nachteile in Kauf nehmen: • Der legal erworbene Tonträger lässt sich nicht überall abspielen. Bei Autoradios, DVD-Playern und sogar HiFiAnlagen kann die Wiedergabe gestört oder unmöglich sein. • Die Wiedergabe auf einem Computer ist nur sehr eingeschränkt möglich. Oft kann die Audio-CD nicht abgespielt werden – oder nur über eine spezielle Software mit verringerter Qualität. Diese Software funktioniert meist nur mit den zum Veröffentlichungszeitpunkt aktuellen Versionen von Microsoft Windows, Benutzer anderer Betriebssysteme und früherer oder späterer (nicht mehr kompatibler) Windows-Versionen bleiben oft außen vor. • Es gibt bei diesen „Kopierschutz“- bzw. absichtlichen Fehler-Techniken Tendenzen, den Windows-PC des Benutzers zu dessen Nachteil zu verändern, sodass z. B. der Nutzer in seinen Hörgewohnheiten überwacht oder die Funktion des PCs eingeschränkt wird, wie beim (nur durch Mitwirken des Nutzers durch Aktivieren/Aktiviertlassen der MS Windows-Autostart-Funktion wirksamen) Rootkit-„Kopierschutz“ XCP von Sony BMG oder dem Alpha-DVD-„Kopierschutz“[5] für DVDs. • Das Umwandeln einer „kopiergeschützten“ bzw. absichtlich fehlerbehafteten CD in ein anderes Musikformat (z. B. mp3, um die gekaufte CD auch auf einem mp3-Player zu hören) oder das Anfertigen einer Privatkopie wird durch Benutzen der bei manchen CD-ROM-Laufwerken vorhandenen, optionalen Korrekturfunktionen erschwert oder unmöglich gemacht. Es ist jedoch trotzdem technisch wie rechtlich leicht, diese fehlerbehafteten Audio-CDs legal zu kopieren, indem man entweder die optionalen, nicht standardkonformen Korrekturfunktionen einfach gar nicht aktiviert bzw. sie deaktiviert, etwa indem man Software benutzt, die sich um diese Korrekturfunktionen gar nicht kümmert, oder indem man schlicht ein CD-ROM-Laufwerk benutzt, das diese optionalen Korrekturfunktionen gar nicht anbietet. • Einige „Kopierschutz“-, d.h. Fehler-Techniken arbeiten mit falschen Fehlerkorrektur-Werten (siehe Beispiele), dies kann bei leicht zerkratzten CDs bei aktivierter Korrekturfunktion schneller zu Wiedergabefehlern führen. • Die generelle Möglichkeit, eine Audio-CD in ein (nicht verstärktes) Analogsignal und von dort wieder zurück in ein ungeschütztes, digitales Format zu bringen, lässt sich nicht verhindern. Bei sehr hochwertigen Geräten ist ein Qualitätsverlust nicht mehr hörbar.
232
KAPITEL 43. KOPIERSCHUTZ
Sogenannte „kopiergeschützte“, tatsächlich fehlerbehaftete CDs entsprechen nicht dem von Philips im so genannten Red Book festgelegten Compact Disc Digital Audio (CD-DA) Standard. Sie sind somit keine standardkonformen Audio-CDs und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden.
43.2.3
Nachteile bei Software
Auch Käufer von Software mit Kopierschutz müssen bei der Verwendung mit Nachteilen rechnen. • Moderne Kopierschutzverfahren wie zum Beispiel StarForce greifen sehr tief in das Betriebssystem ein. Beispielsweise werden Systemtreiber installiert, die Zugriffe auf Ring-0-Ebene ermöglichen. Über die Installation solcher Systemtreiber wird nicht ausreichend seitens der Hersteller informiert. Das kann • Zu Inkompatibilitäten zwischen Systemtreibern führen • Zu Sicherheitslücken und/oder Systemabstürzen durch fehlerhaften Code führen • Ein Kopierschutz wird teilweise durch Ausnutzung verschiedener Programmiertricks realisiert, die teilweise massiv vom Standard eines Betriebssystems abweichen. Das kann dazu führen, dass eine Software auf zukünftigen Betriebssystemversionen nicht mehr vollständig und einwandfrei arbeitet. Ein Nebeneffekt kann auch das Versagen von Software bei der Benutzung auf Emulatoren sein. • Die Nutzung von Spielen ohne Einlegen des Datenträgers ist auch bei Vollinstallation meist nicht möglich. Allerdings darf gemäß §69a UrhG bei Computerprogrammen der Kopierschutz legal umgangen werden. Aufgrund der Probleme, die der „Kopierschutz“ verursacht, wird seitens der Konsumenten auch von einem „Abspielschutz“ oder „Konsumschutz“, drastischer auch von einem „Kaufschutz“ gesprochen – Kaufschutz unter anderem auch deshalb, weil sich unlizenzierte Kopien oft einfacher handhaben lassen, etwa lässt sich dabei Musik einfach auf tragbare Abspielgeräte überspielen und Spiele lassen sich nutzen, ohne jedes Mal den Originaldatenträger einlegen zu müssen.
43.3 Beispiele • DIN-Normen wurden früher auf farbigem Papier veröffentlicht, das die Kopie mit damals üblichen SchwarzWeiß-Kopierern durch die Auswahl von Schrift- und Hintergrundfarbe unmöglich machte. Für Computerspiele wie Zak McKracken wurden auf die gleiche Art geschützte Codetabellen eingesetzt – die freilich bald von Fans handschriftlich kopiert und verbreitet wurden. • Um Computerspiele in den frühen 1980er Jahren zu schützen, wurde das sogenannte Lenslok-Verfahren eingesetzt. Es handelte sich dabei um eine jeweils einzigartig geschliffene Plastiklinse, die der Programmnutzer vor den Bildschirm halten musste, um einen entsprechenden Schutzcode von dort ablesen zu können. Ohne die Linse war der Code auf dem Bildschirm unleserlich. • Bei Audio-CDs, auf denen absichtlich Fehler im Datenformat eingebaut werden, womit der Audio-CD-Standard verletzt wird, vertreten nur wenige, überwiegend in Diensten der Musikindustrie stehende Anwälte die Auffassung, dass es sich dabei überhaupt um einen wirksamen Kopierschutz handle. In der Regel werden diese Fehler von gängigen CD-Spielern ignoriert, da diese nur bestimmte Daten auf der CD interpretieren (den so genannten Red-Book-Standard). Manche CD-ROM-Laufwerke können hingegen versuchen, die fehlerhaften Daten zu interpretieren (bzw. zu „korrigieren“), was zu Fehlermeldungen und Abstürzen führen kann. Bei diesen Laufwerken kann die Nutzung dieser Korrekturfunktionen mit kopiergeschützten CDs sogar erhöhten Geräteverschleiß verursachen. Viele Autoradios und tragbare CD-Player basieren auf der (sehr kostengünstigen) CD-ROM-Technik und sind deshalb, sofern die (optionalen und nicht standardkonformen) Korrekturfunktionen der verwendeten Laufwerke aktiviert sind, ebenfalls betroffen. • Daten werden auf dem Datenträger verschlüsselt, und der Schlüssel wird nur befugten Parteien übergeben, beispielsweise Geräteherstellern. Die Laufwerke des Herstellers können die Daten dann entschlüsseln, können aber nur mit autorisierter Software angesteuert werden. So soll Abspielprogrammen der Zugang zu den Daten verwehrt werden. Es handelt sich hier nicht um einen Kopierschutz, da die Daten noch lesbar und somit kopierbar sind. (Beispiel: CSS bei der DVD)
43.4. KOPIERSCHUTZVERFAHREN FÜR CDS/DVDS
233
• HDMI- und DVI-Stecker in HD-ready-Geräten bieten schon heute Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung durch HDCP, das mit dem Kopierschutz AACS für HD-Medien zusammenarbeitet. Dadurch soll ein Mitschneiden des Datenstroms von der Quelle zum Ausgabemedium unterbunden werden. Im Zusammenhang kann auch das Broadcast flag erwähnt werden, durch das HD-Aufnahmen eingeschränkt werden könnten. • Video Encoded Invisible Light soll das Abfilmen von Monitoren verhindern. • Fernsehsender können das ausgestrahlte Programm mit einem Kopierschutz-Signal versehen. DVD- und HDRecorder, die dieses Signal beachten, zeichnen so markierte Sendungen nicht auf, stattdessen ist auf dem Speichermedium nur eine Fehlermeldung mit Hinweis auf den Kopierschutz zu sehen.[6] • Mit EURion können Banknoten sowie andere Dokumente vor dem Kopieren mittels Kopierer oder Scanner geschützt werden. Ebenfalls einige Bildbearbeitungsprogramme verweigern die Bearbeitung von Bilddateien mit vorhandenen Schutzzeichen.
43.4 Kopierschutzverfahren für CDs/DVDs • SecuROM – Kopierschutz für CD und DVD • SafeDisc – Kopierschutz für CD und DVD • StarForce – Kopierschutz für Windows-Programme • Tagès – Kopierschutz für CD und DVD • Cactus Data Shield - Kopierschutz für CD • ProtectCD - Kopierschutz für CD-ROM (z.B. Ankh) • WTM CD Protect – Kopierschutz für CD • WTM Copy Protection – Kopierschutz für CDs, DVDs und USB-Speicher-Sticks • Macrovision – Kopierschutz für Videos (VHS und DVD) • Kopierschutz-Dongle für Software, mittels Hardware • Copy Generation Management System (CGMS) und Serial Copy Management System (SCMS) sind Mechanismen, die genau eine Generation von Kopien zulassen • DVD-Movie-PROTECT – Kopierschutz für DVD-Video • ARccOS – Kopierschutz für DVD-Video Anmerkung: Das auf vielen kommerziellen Video-DVDs eingesetzte Content Scramble System (CSS) ist kein eigentlicher Kopierschutz. Vielmehr handelt es sich um ein Verschlüsselungsverfahren, das das Abspielen von Videoinhalten auf nicht lizenzierten Abspielgeräten und von nicht lizenzierten Medien (also auch Kopien) verhindern soll. Das Kopieren der Daten an sich kann CSS aber nicht verhindern.
43.5 Kopierschutzverfahren für Disketten • Laserhole – ein eingebranntes Loch sorgt auf bestimmten Blöcken für Schreibfehler, auf die das Medium durch einen Schreibzugriff mit anschließendem Lesezugriff von der Software geprüft wird. • Abweichende Track-Formatierung – ein oder mehrere Tracks wurden mit einer abweichenden Blockgröße / Sektorierung formatiert. • Überformatierung – Die Disketten wurden über den vom Zielsystem festgelegten Rand hinaus beschrieben, es wurden also zusätzliche Spuren angelegt. • Nicht standardgemäße Bitmuster – Blockanfang- und/oder -ende wurden durch andere als die hierfür vorgesehenen Bitmuster markiert, oder es wurden nicht vorgesehene Bitmuster für die Nutzdaten verwendet.
234
KAPITEL 43. KOPIERSCHUTZ
• Nicht standardgemäße Prüfsummen – Prüfsummenwerte wurden anders als üblich berechnet, so dass bei normalem Lesen auf Lesefehler durch falsche Prüfsumme erkannt wird. • Halb- und Viertelspuren – Daten wurden zwischen den normalen Positionen zweier (dann unbenutzter) Spuren abgelegt. • Spiralspuren – Spuren wurden spiralförmig teilweise als Normalspuren, teilweise als Halb- und Viertelspuren erzeugt. Beim Lesen muss der Kopf genau im richtigen Moment bewegt werden, sonst sind die Daten unlesbar. • Überbreite Spuren – Der Lesekopf wird während des Lesens zwischen zwei Spuren hin- und herbewegt. Nur wenn die Spuren von einem speziellen überbreiten Schreibkopf erzeugt wurden, bleiben sie während dieser Bewegung dennoch lesbar. Die Methoden zielten darauf ab, dass entweder beim Lesen mit Betriebssystemmitteln Fehler auftraten oder die Informationen nur unvollständig gelesen werden konnten oder auch, dass eine Original-Diskette anhand von statistisch auffälligem Verhalten detektierbar wird, wie z.B. mit Fuzzy Bits. Zur Erkennung der Originale bzw. zum vollständigen Lesen der Daten war eine direkte Programmierung der Controller nötig. Da zumindest der Bootsektor ungeschützt bleiben musste, um eine Nutzung des Programms überhaupt zu ermöglichen, war ein Umgehen des Schutzes durch denkerisches Nachvollziehen und entsprechendes Verändern der weiteren Abläufe immer möglich, aber teilweise sehr aufwändig.
43.6 Programme zur Umgehung des Kopierschutzes • Alcohol 120% • AnyDVD • Blindwrite • CloneCD • Daemon Tools • DVD Decrypter • DVD Shrink • DVDFab
43.7 Literatur • Georg Erber: Musik-Downloads: Anbieterspezifischer Kopierschutz wettbewerbswidrig, in: DIW-Wochenbericht 11/2007, 74. Jg., 14. März 2007, 171-174, ISSN 0012-1304 • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3 • Clemens Mayer-Wegelin: Käuferrechte bei Computerspielen - Technische Kopierschutzmaßnahmen und End User License Agreements. JurPC Web-Dok. 28/2009 • Cyrill P. Rigamonti: Schutz gegen Umgehung technischer Massnahmen im Urheberrecht aus internationaler und rechtsvergleichender Perspektive, GRUR Int. 2005, 1, (PDF, 1.7 MB)
43.8. WEBLINKS
235
43.8 Weblinks Wiktionary: Kopierschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Wikinews: Kategorie:Kopierschutz – in den Nachrichten
• Privatkopie, Kopierschutz und die verworrene Rechtslage, Telepolis, 4. August 2003 • Liste der verschiedenen Kopierschutz-Systeme (englisch) • Alles „HD ready“? TV droht Kopierschutz • Zur Frage der Zulässigkeit von Kopien nach dem neuen UrhG • FAQ zum Thema Urheberrecht, Kopierschutz und Privatkopie • Informationen zum Kopierschutz für Audio-CDs wie Funktionsweise • Sinn und Unsinn von HDTV und dem damit verbundenen Kopierschutz, ein Kapitel als PDF (3 MB) aus dem Buch “DVD-Produktionen”, Torsten Stapelkamp, Springer, September 2007, ISBN 3-540-33130-1 • Handelsblatt: Spieler entdecken Amazon als Protestplattform - Artikel über den Protest der Spieler gegen Ubisofts Online-Kopierschutz.
43.9 Einzelnachweise [1] BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005, Az.: 1 BvR 2182/04 [2] Entwurf zum neuen URG (siehe Art. 20 und 70a) [3] Erläuterungen zum Entwurf (siehe Seite 21) [4] (§ 42 UrhG) [5] Video-Kopiersperre Alpha-DVD blockiert Brenner, heise.de, 4. Februar 2006 [6] News-Meldung auf Heise.de
Kapitel 44
Abmahnung
Filesharing-Abmahnung (Symbolfoto)
Eine Abmahnung (umgangssprachlich auch Abmahnschreiben) ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem vertraglichen Dauerschuldverhältnis einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Markenrecht. Aber auch im Arbeitsrecht können Abmahnungen ausgesprochen werden. Im Wettbewerbsrecht werden 90 bis 95 % aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, zum Beispiel im deutschen § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung. In der Schweiz ist die Abmahnung insbesondere im Arbeitsrecht, im Baurecht und im gewerblichen Rechtsschutz bekannt, jedoch nicht allgemein gesetzlich geregelt. Ein bedeutender Unterschied zur Abmahnung in Deutschland und Österreich ist, dass die Anwaltskosten der Abmahnung außergerichtlich nicht auf den Abgemahnten überwälzt werden können. Somit hat in der Schweiz der Abmahnende die entstehenden Kosten einer Abmahnung zu tragen. 236
44.1. GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ UND URHEBERRECHT
237
Die Abmahnung ist in Deutschland nach § 314 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund oder für den Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag vorgesehen.
44.1 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 44.1.1
Funktion
Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93 ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.
44.1.2
Formale Anforderungen
Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, einen damit verbundenen Hinweis auf einen Rechtsverstoß, eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist und die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Üblicherweise ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Bis vor kurzem war umstritten, ob der durch einen Rechtsvertreter vorgenommenen Abmahnung auch eine Vollmachtsurkunde beigefügt sein muss, damit diese wirksam ist. Soweit die Abmahnung – wie in nahezu allen Fällen – als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof diese Frage zwischenzeitlich entschieden.[1] Demnach bedarf es in diesen Fällen keiner beigefügten Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung, da die Vorschrift des § 174 BGB auf diese Fälle nicht anwendbar ist. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb. 2009 bestätigte das Landgericht Hamburg[2] die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung per E-Mail, auch dann, wenn die E-Mail von einem Spamfilter gelöscht wurde.
44.1.3
Reaktion
Einer Abmahnung kann mit verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten begegnet werden: 1. Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung: Unterlassungserklärung. • Der Verletzte kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, um somit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Regelmäßig liegt einer Abmahnung bereits eine vorformulierte Erklärung bei. Bei erneuter Vornahme der betreffenden Handlung kann der Verletzte unmittelbar die verwirkte Vertragsstrafe fordern. • Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der abgemahnte Sachverhalt unstrittig ist, die Unterlassungsverpflichtung als solche und auch gerade in dem vorformulierten Umfang anerkannt werden soll und die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe angemessen erscheint. • Der berechtigt Abgemahnte hat die Kosten der Abmahnung zu tragen. In der geforderten Höhe jedoch nur, soweit die angegebenen Gegenstandswerte und auf dieser Grundlage die Berechnung der Anwaltsgebühren zutreffend sind. • Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten auf der Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfehlen sich beispielsweise dann, wenn die von der gegnerischen Seite veranschlagten Gegenstandswerte unrealistisch hoch angesetzt sind. Nicht anerkannte Kosten muss der Abmahnende einklagen. Es sollte ferner geprüft werden, ob die Formulierung der Unterlassungserklärung möglicherweise weiter geht als die gesetzliche Verpflichtung. Dabei ist Vorsicht geboten: Ist der Abgemahnte nur zu einer Unterlassungserklärung bereit, die hinter seinen gesetzlichen Pflichten zurückbleibt, kann der Abmahnende sofort und ohne Kostenrisiko ein gerichtliches Verfahren betreiben. 2. Durch Verhandlungen mit der Gegenseite kann ein Vergleich angestrebt werden. Auch hier gilt das zuletzt zu der modifizierten Unterlassungserklärung Gesagte.
238
KAPITEL 44. ABMAHNUNG
3. Unberechtigte Abmahnung: • Wer sich ganz sicher ist, kann einfach nichts tun und es auf gerichtliche Verfahren ankommen lassen. Dies ist besonders dann gefährlich, wenn etwa eine einstweilige Verfügung den eigenen Geschäftsbetrieb ernstlich stören würde. Diese wäre nämlich unbedingt zu befolgen und könnte erst durch einen Prozess, meist nach mehreren Wochen, beseitigt werden. • Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche verteidigt werden, indem man feststellen lässt, dass der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden nicht besteht. • Alternativ kann eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Gegebenenfalls können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. 4. Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren. Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat. Es ist allerdings denkbar, dass trotzdem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, wenn die Argumente in der Schutzschrift nicht überzeugen. Diese (und weitere) Entscheidungen zu treffen, erfordert Erfahrung und vertiefte Rechtskenntnisse. Juristischen Laien wird in der Regel empfohlen, einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung in diesem Bereich berechtigte Person zu konsultieren.
44.1.4
Kosten
Übliche Regelung Da die Abmahnung in aller Regel von einem Anwalt im Auftrag des Verletzten vorgenommen wird, entstehen durch die Abmahnung selbst Anwaltskosten. Die genauen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Ist die Abmahnung berechtigt oder akzeptiert der Abgemahnte sie ohne weiteres und sind weitere formale Voraussetzungen nach § 97a Abs. 2 UrhG eingehalten, kann der Verletzte die Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies ergibt sich für Urheberrechtssachen etwa aus § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, für Abmahnungen wegen unlauterer Geschäftshandlungen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Streitfrage, ob ein Erstattungsanspruch aus dem Aufwandsersatz der Geschäftsführung ohne Auftrag, § 683 Satz 1, § 670 BGB besteht, hat sich damit erübrigt. Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen Markenrechtsverletzung beträgt der Streitwert zum Beispiel regelmäßig 50.000 Euro. Die Gebührenerstattung für den abmahnenden Anwalt kann dann in einer Größenordnung von erheblich mehr als eintausend Euro liegen. Nach Ansicht des BGH[3] sind sie grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn eine Firma eine eigene Rechtsabteilung hat und externe Anwälte mit der Abmahnung beauftragt. In Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutzgesetz und Sortenschutzstreitsachen sind ferner die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in gleicher Höhe zu erstatten. Sie sind auch zu erstatten, wenn es sich um mehrfach versendete Anschreiben handelt.[4] Neben den Kosten für das Tätigwerden des Anwalts steht in der Regel Schadensersatz für das verletzte Recht. In vielen Fällen des geistigen Eigentums wird dieser in Form der Lizenzanalogie berechnet. Obergrenze im Urheberrecht für nicht bereits abgemahnte Verbraucher Die hohen Geldforderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen rufen immer wieder Kritiker auf den Plan, die im Bestreben, Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, eher die Suche vieler Anwälte nach schnellem Geld sahen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, ist die Höhe seit 2008[5] beschränkt. Der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretene § 97a Abs. 3 UrhG bestimmt, dass (berechtigt) abgemahnte natürliche Personen, die „Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“ verwenden und „nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet“ sind Anwaltskosten nur in Höhe der Gebühren für 1000 Euro Gegenstandswert berechnet werden dürfen.[6] Dieser Betrag ist aber unabhängig von eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen
44.2. BESONDERHEITEN IM INTERNET
239
des Verletzten. Die Regelung beschränkt sich auf das Urheberrecht und trifft keine Aussage dazu, in welcher Höhe der Anwalt einen Anspruch gegenüber dem ihn mandatierenden Verletzten hat.
44.2 Besonderheiten im Internet Der Hinweis auf der Homepage, im Falle rechtlicher Bedenken (zum Beispiel bei Angaben im Impressum oder bei Markenrechtsverletzungen) eine formlose E-Mail zu senden oder anzurufen anstatt eine förmliche Abmahnung zu senden, wird vor Gericht nicht durchgreifen, denn auch die E-Mail oder das Telefonat sind bereits Abmahnungen, für die ein Arbeitsaufwand angefallen ist. Schließlich ist es ja nicht das Ziel eines solchen Hinweises, keine Abmahnung zu erhalten, sondern nicht mit den Kosten einer anwaltlichen Abmahnung belastet zu werden. Diese Kosten entstehen jedoch durch die Prüfung der Sach- und Rechtslage und weniger durch das erstellte Abmahnschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung[7] kann allerdings nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – wie sie in der Regel einer Abmahnung vorformuliert beiliegt – die Wiederholungsgefahr ausräumen und so einen Prozess vermeiden. Der Verletzte kann zwar auch sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, welche ihm sogar ohne Wissen des Verletzers einen vollstreckbaren Titel bringen kann. Ohne vorherige Abmahnung hat er jedoch nach § 93 ZPO deren Kosten zu tragen, wenn der Verletzer seine Unterlassungspflicht sofort anerkennt, sofern damit zu rechnen war, dass aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werde. Wird allerdings auf die Abmahnung hin die Rechtsverletzung nicht abgestellt – in der Regel also durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden strafbewehrten Unterlassungserklärung –, dann hat der Abgemahnte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben und muss die Gerichtskosten bezahlen, auch wenn er im Prozess sofort anerkennt.
44.2.1
Missbrauch
In den letzten Jahren ist ein starker Anstieg der Abmahnungen insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen zu verzeichnen. Schwerpunkte sind die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material auf Webseiten – z. B. Stadtplanausschnitte oder Bilder – und die Zugänglichmachung in Tauschbörsen durch Filesharing. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft hat in einer Pressemitteilung vom 31. Mai 2011 mitgeteilt, dass bei deutschen Internetprovidern monatlich etwa 300.000 Adressauskünfte über Anschlussinhaber auf Grundlage von § 101 Abs. 9, 2 UrhG gestellt werden.[8] Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e. V. hat in seiner Großen Jahresstatistik zum Abmahnwesen 2010[9] ein Gesamtvolumen von ca. 600.000 Abmahnungen im Wert von ca. 500 Mio Euro ausgewiesen. Bislang wurden in Deutschland 6 Prozent, also etwa 4.3 Millionen der Internetnutzer mindestens einmal abgemahnt.[10] Für jeden Einzelfall gesehen ist die Abmahnung ein legitimes und inzwischen in § 97a Abs. 1 S.1 UrhG vorgesehenes Mittel zur außergerichtlichen Klärung. Allerdings zeigt die Praxis, dass es in den weit überwiegenden Fällen der Abmahnungen inhaltlich nicht mehr um die Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung geht. Im Vordergrund stehen vielmehr die nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zu erstattenden Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Vergütungsansprüche der zugezogenen Rechtsanwälte sowie Lizenzgebühren, die der Rechtsinhaber auf dem regulären Markt gar nicht erzielen könnte.[11][12] Aus gebührenrechtlicher Sicht sind Mandate für Abmahnungen für Rechtsanwälte sehr lukrativ. Ursache ist vor allem die Rechtsprechung der angerufenen Gerichte, die auch für einfachste Rechtsverletzungen hohe Streitwerte annehmen[13] , dies z.T. sogar ausdrücklich als Sanktion gegen die Verletzer.[14] Inzwischen wird in diesem Bereich von einer regelrechten Abmahnindustrie gesprochen.[15][16][17] Dieser Befund wird durch verschiedene empirische Indizien untermauert.[18] Abmahnschreiben sind vielfach floskelhafte Serienbriefe, die eine Auseinandersetzung und Darstellung des konkreten Einzelfalles vermissen lassen und gekennzeichnet sind durch deutliche Drohungen im Hinblick auf Folgekosten. Zum Schluss findet sich häufig ein Vergleichsangebot, mit dem die „eigentlichen“ Kostenansprüche bei sofortiger Zahlung deutlich reduziert werden. Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind ähnliche Entwicklungen zu beobachten.[19] Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010 (I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) entschieden, dass ein privater Anschlussinhaber, dessen WLAN-Anschluss von einem Dritten missbräuchlich benutzt wird, zwar nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten haftet, eine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung dagegen nicht in Betracht kommt. Dementsprechend sind zwar die Kosten einer Abmahnung vom Störer zu erstatten, nicht jedoch weiterer Schadenersatz wie etwa entgangene
240
KAPITEL 44. ABMAHNUNG
Lizenzgebühren.[20] Der BGH hat mit Urteil vom 15. November 2012 (I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.[21] Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken[6] vom 1. Oktober 2013 regelt u. a. Kosten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz und urheberrechtlichen Abmahnungen neu, um Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren zu schützen. Dazu werden Kosten für die Anwaltsschreiben für die erste Abmahnung an Verbraucher fortan regelmäßig bis zur Gebühr für 1000 Euro Gegenstandswert gedeckelt. Daneben hat der Abgemahnte Gegenanspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverteidigung, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss u. a. klar angegeben sein, „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“ (§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG). Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. (BGBl. I S. 3714) Siehe auch: Abofalle#Minderjährige, Störerhaftung#Internetrecht und Filesharing#Haftung des Anschlussinhabers für Verstöße Dritter (Störerhaftung)
44.2.2
Gerichtsfestigkeit
Aus technischer Sicht können im Rahmen gewöhnlicher Internet TCP-Verbindungen von Außenstehenden keine Zwei-Punkt-Verbindungen wie ein Upload-Download lokalisiert und analysiert werden. Die Kanzleien bzw. die von ihr beauftragten sogenannten Anti-Piracy-Firmen können den Datenverkehr nur analysieren, indem sie selber mit gängiger P2P-Software als Störer auftreten. Zumindest gab es hier bis Ende 2012 keine gerichtsfeste, von regulären Behörden eingesetzte und akzeptierte Software, die nachweislich anders funktioniert bzw. irgendeinen glaubhaften Ersatz für den bis heute auch nicht eingesetzten Bundestrojaner. Die Anti-Piracy-Spionage entspricht daher eher einem illegitimen Undercover-Einsatz, bei dem ein Dealer versucht wird zu überführen, indem man selber als vermeintlicher Großdealer auftritt. Diese Form der Ermittlungsarbeit, die auch einem Lauschangriff entspricht, darf rechtlich nur mit polizeilichen Mitteln nach einem dafür nötigen Gerichtsbeschluss erfolgen, jedoch nicht via Privatdetektiv oder mit personalisierter und unbekannter Software ausländischer Firmen, die nicht behördlich lizenziert wurde. Das OLG Köln wies in diesem Zusammenhang einen Fall vor Gericht ab und forderte eine zu dokumentierende fortlaufende Qualitätssicherung sowie eine regelmäßige Kontrolle der Software durch unabhängige Sachverständige.[22] Nur die Aussage einer Ermittlungsfirma, ihre Software arbeite zuverlässig und gerichtsfest, ist kein Kriterium, das nachvollzogen werden kann.[23][24] Die Kanzleien bewegen sich daher mit ihrem Anspruch auch selbst, unabhängig vom Wirken der verdächtigten Anschlussbesitzer, in einer rechtlichen Grauzone, die mit einer Gegenklage beantwortet werden kann, da es keine Software gibt, die Downloads oder Uploads analysieren kann, ohne nicht selber ein werbender Anbieter der Dateien bzw. ein Teil des Tausch-Netzwerkes zu sein. Die Abweisung der meisten Klagen in Deutschland vor Gericht erfolgt vor diesem Hintergrund, jedoch nicht, wenn der Beschuldigte eine Schuld oder Teilschuld bereits eingestanden hat. Anwälte empfehlen daher, die Ermittlungsergebnisse angeblicher Urheberrechtsverletzungen kritisch zu hinterfragen.[25]
44.3 In den Medien Für Aufmerksamkeit sorgte ein Fall im Jahr 2006, in dem eine Mutter abgemahnt wurde, weil diese unter anderem auch getragene Kleidung ihrer Kinder verkauft hatte. Der Kläger, eine Anwaltskanzlei aus Berlin, beschuldigte die Frau, gewerblich gehandelt zu haben, und verklagte sie, nachdem sie sich geweigert hatte, die Abmahngebühr zu bezahlen. Das Gericht prüfte den Fall gründlich und kam aufgrund nachgewiesener Umstände zu der Erkenntnis, dass die Frau gewerblich handelt, zumal sie auch Neuware angekauft hat, um diese später wieder gewinnbringend zu verkaufen. Der vom Anwalt begründete Anspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb war daher begründet.[26]
44.4. MIETVERHÄLTNISSE FÜR WOHNRAUM
241
Entgegen vieler Berichterstattungen in den Medien, sind die Kriterien für das gewerbliche Handeln definiert und durch die Rechtsprechung auch vielfach substantiiert worden. Die Beklagte wurde schließlich zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro verurteilt.[27][28] Seit November 2013 wurde die Rechtmäßigkeit der Gerichtsfestigkeit wieder aktuell, als im Zusammenhang mit der RedTube-Abmahnaffäre mehrere zehntausend Nutzer abgemahnt wurden. Dabei ist erstens die Methode, mit der die IP-Adressen der Nutzer ermittelt wurde, zweitens die gerichtliche Erwirkung der Herausgabe der postalischen Adressen zu den jeweiligen IP-Adressen sowie drittens der Gegenstand der Abmahnungen umstritten.[29][30]
44.4 Mietverhältnisse für Wohnraum Wegen der Besonderheiten im Mietrecht für Wohnraum, wo das Kündigungsrecht des Vermieters an besondere, einschränkende Bedingungen (Mieterschutz) geknüpft wird, hat die Abmahnung eine besondere Bedeutung. Sie enthält neben der Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen, dessen Missachtung eine Vertragsverletzung beinhalten soll, eine Kündigungsdrohung im Weigerungsfall. Jedoch ist es hier – laut Rechtsprechung – dem Mieter verwehrt, eine Feststellungsklage gegen eine solche Abmahnung zu beantragen. Feststellungsklagen sind lediglich zulässig, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betreffen. • Eine behauptete Vertragsverletzung beinhaltet lediglich ein Element für die Wirksamkeit einer Kündigung. • Die Berechtigung zur Kündigung hingegen stellt kein vom Bestand des Mietverhältnisses unabhängiges Rechtsverhältnis dar. • Gleichwohl bleibt eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung begründen, wenn der Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert.[31] Gemäß den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Mietzeit nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund ist insbesondere auch dann vorhanden, wenn der Hausfrieden durch eine Partei nachhaltig gestört wird.
44.5 Literatur • Wolf-Dieter Roth: Internet, Recht und Abzocke: juristische Fallstricke bei privater, freiberuflicher und kleingewerblicher Online-Nutzung. Bloch, Weinheim 2007, ISBN 978-3-981-09513-5. • Friederike DeCoite, Thomas Muschiol: Abmahnung und Kündigung – was tun?. Haufe, Planegg/München 2006, ISBN 3-448-07742-9 (Früher mit der ISBN 3-448-06546-3). • Heinz-Josef Eichhorn: Abmahnung – was tun?. 4., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-7663-3931-7. • Pascal Croset, Markus Dobler: Die rechtssichere Abmahnung - Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung. 1. Auflage. Gabler Verlag, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-8349-2959-4. • Jens Adolphsen / Dominik Mayer / Frederik Möller: Massenabmahnungen im Urheberrecht - Ein Geschäftsmodell auf dem Prüfstand, NJW 2010, 3483 • Fabian Novara / Merle Knierim: Die arbeitsrechtliche Abmahnung nach der „Emmely“-Entscheidung, NJW 17/2011, 1175
44.6 Weblinks Wiktionary: Abmahnung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
242
KAPITEL 44. ABMAHNUNG
• “Abgemahnt? Die erste-Hilfe-Taschenfibel” Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domainrecht, Geschmacksmusterrecht/Designrecht, Internetrecht und Urheberrecht • omsels.info: Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht • Erläuterungen zum “Sommer unseres Lebens” - Urteil des BGH vom 12. Mai 2010 • Erläuterungen zum “Bear-Share"-Urteil des BGH vom 8. Januar 2014 • Vollständiges BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 Sommer unseres Lebens (PDF; 120 kB) • Spendenaktion gegen den Abmahnwahn
44.7 Einzelnachweise [1] BGH Urteil vom 19. Mai 2010, Az. I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis [2] LG Hamburg, Urteil, Az. 312 O 142/09 [3] BGH: Firma mit eigener Rechtsabteilung [4] LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2007, Az. 28 O 480/06 [5] neuer § 97a UrhG vom 1. September 2008 [6] Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) [7] Vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05; BGHZ 136, 380, 390; BGH GRUR 1992, 318, 319 f.; BGH GRUR 2001, 453, 455; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. August 2009 - Az.: 2 W 68/09. [8] ECO, Pressemitteilung vom 31. Mai 2011. Abgerufen am 16. Dezember 2012. [9] Große Jahresstatistik zum Abmahnwesen in Deutschland 2010
[10] http://www.computerwissen.de/it-sicherheit/web-security/artikel/abmahn-abzocke-43-millionen-bundesbuerger-wurden-bereits-abgemahnt html [11] vgl.„Filesharing & Urheberrecht – hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?“ [12] vgl. „Abmahnungen der Pornoindustrie wegen unberechtigter Verwertung von Pornofilmen über P2P Netzwerke – Urheberrechtsverletzungen willkommen?!“ [13] Übersicht bei Kanzlei Ferner [14] OLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004, Az. 5 W 3/04 = GRUR 2004, 342; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2006, Az. 5 W 173/06 = GRUR 2007, 375 [15] Berliner Zeitung, Artikel vom 27. Dezember 2010, „Die Abmahn-Industrie“ [16] Frankfurter Rundschau, Artikel vom 26. Dezember 2010, „In den Fängen der Abmahnindustrie“ [17] Sueddeutsche Zeitung, Artikel vom 9. November 2009, „Die Anti-Piraten“ [18] vgl. „Filesharing-Abmahnungen 2011 – Viel Lärm um Nichts?!“ [19] Lars-Oliver Christoph: Die perfide (Abmahn-)Welle. DerWesten, 19. Februar 2010, abgerufen am 16. Dezember 2012. [20] Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall I ZR 121/08 [21] Presseerklärung zum Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall I ZR 74/12 [22] Beschluss 6 W 82/11 vom 7. September 2011. [23] http://von-wegen-abmahnung.de/urteile/67-fehlerhafte-ermittlung-ip-adresse [24] http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_W_82_11_Beschluss_20110907.html [25] http://abmahnung-blog.de/rechteinhaber/mig-film-gmbh [26] , Urteil LG Berlin Az. 103 O 75/06
44.7. EINZELNACHWEISE
243
[27] Gewerbsmäßig handelt, wer irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung verrichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Tätigkeit den Lebensbedarf vollständig deckt. Eine Faustformel unter Juristen für gewerbliches Anbieten lautet daher, dass derjenige gewerblich handelt, der entweder (a) die gleiche Sache mehrfach verkauft oder (b) in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten eine erhebliche Zahl von Verträgen oder eine erhebliche Summe aus mehreren Geschäften erzielt. Außerdem sind Klassifizierungen wie „Powerseller“ ein eindeutiges Indiz für gewerbsmäßiges Handeln. [28] Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. [29] http://www.heise.de/newsticker/meldung/Porno-Abmahnungen-Indizienkette-zur-IP-Adressen-Ermittlung-verdichtet-sich-2065879. html [30] Redtube schlägt zurück, stern.de, 13. Dezember 2013 [31] LG Berlin, Az: 65 S 377/03; BGH NJW 2000, 2281; BGHZ 68, 331; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn, 3; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 256 Rn. 6; BGH NJW 2000, 354; BGH NJW 2001, 3789; BGHZ 120, 239, 253
Kapitel 45
Selbstpublikation Eine Selbstpublikation (auch: Eigenpublikation, Selbstveröffentlichung) ist eine Publikation, deren Vervielfältigung und Verbreitung durch den Autor bzw. den Urheber (im Sinne des Urheberrechts) selbst verantwortet und im engeren Sinne u. a. auch finanziell selbst getragen wird. Die Begriffe Selbstpublikation und Selbstveröffentlichung werden zuweilen auch im weiteren Sinne gebraucht, wonach sie insbesondere im Internet auch jedwede Form einer Veröffentlichung ohne Inanspruchnahme eines Urheberrechts (ggf. auch anonym) durch einen selbst meinen kann, wie z. B. in Blogkommentaren oder Internetforen. Der Begriff Eigenpublikation kann auch im weiteren Sinn z. B. die im Unterschied zu Übernahmen von Sendungen anderer Rundfunkanstalten eigene Produktion einer Sendung innerhalb einer Rundfunkanstalt meinen oder innerhalb eines Buchverlags den Unterschied zwischen der Herausgabe von Publikationen „eigener“ Autoren zur Herausgabe von ggf. auch übersetzten Lizenzausgaben anderer Verlage. Eine relativ junge Wortschöpfung für Autoren von Selbstpublikationen ist der zuweilen irreführende Begriff IndieAutor,[1] dessen Bestimmungswort Indie die Kurzform von Independent ist und sich laut Duden eigentlich auf eine kleine Firma bezieht, die sich „unabhängig vom allgemeinen Zeitgeschmack“[2] als Gegenüber der Kulturindustrie versteht – ein Indie-Autor ist aber kein Autor eines Independent-Verlags, sondern veröffentlicht seine Texte verlagsunabhängig bzw. ohne Verlag z.B. über eine Self-Publishing-Plattform.
45.1 Einige belegte Begriffsverwendungen Das Determinativkompositum Selbstpublikation setzt sich aus dem Grundwort „Publikation“ und dem Bestimmungswort „Selbst“ zusammen, für das in dieser Zusammensetzung bislang keine begriffliche bzw. lexikalische Verengung z. B. auf eine Teilmenge der Bedeutungsvarianten des Wortes „Publikation“ nachgewiesen werden kann. Da die Begriffe „Selbstpublikation“, „Eigenpublikation“ und „Selbstveröffentlichung“ bislang in keinem Lexikon oder Wörterbuch nachzuschlagen sind, werden nachfolgend einige Beispiele aufgelistet, in denen die Begriffe im Sinne der einleitenden Definition gebraucht wurden.
45.1.1
für Selbstpublikation
Kommentar im Börsenblatt zu Amazon In einem Kommentar des Börsenblatt-Redakteurs Michael Roesler-Graichen heißt es: „Und so kommt es, dass ein Online-Händler wie Amazon, der Autoren die Selbstpublikation ermöglicht und daran gut verdient, einen Ratgeber für Pädophile von seiner Website entfernt, weil er binnen Kurzem in der Bestseller-Rubrik auftauchte.“[3] zu Fanzines Renate Comics stellt in ihrem TAZ-Veranstaltungshinweis zu einem für und von für Fanzines veranstalteten Zinefest in der Werkstatt der Kulturen fest: „Inzwischen haben die verschiedensten kulturellen und politischen Subkulturen das Format der Selbstpublikation von Texten und Bildern in kleinen Auflagen für sich entdeckt.“[4] 244
45.1. EINIGE BELEGTE BEGRIFFSVERWENDUNGEN
245
zum Open access Rainer Kuhlen, Informationswissenschaftler der Universität Konstanz, meint in einem Artikel für die Universität Barcelona im Juni 2007: „Genauso wie bei seriösen Bewerbungsunterlagen für Professuren genau unterschieden wird, was über Peer-review-Verfahren, was in sonstigen wissenschaftlichen Publikationsorganen, was durch Medien der Publikumsmärkte (z.B. Tageszeitungen) öffentlich gemacht wurde, was interne Forschungsberichte sind und was schließlich eine Selbstpublikatiion im engeren Sinne ist, so sollte auch in den nach dem grünen Weg verfahrenden Institutional repositories eine klare Unterteilung der von den Wissenschaftlern der Universität erstellten Veröffentlichungen vorgenommen werden, aus der die für die Einschätzung der Qualität der Arbeiten wichtigen Informationen entnommen werden kann. Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden.“[5]
45.1.2
für Eigenpublikation
zu den (neuen) Möglichkeiten der E-Books In einem Artikel der Tageszeitung wird auf „das Geschäft mit E-Books“ hingewiesen, das sich „Rechteinhabern“ eröffnet: „Zudem ist es für bekannte Schreiber mit wenig Mühe machbar, ihre Werke direkt zu vermarkten – sowohl Amazon als auch Konkurrent Apple („iBooks“) bieten Rechteinhabern die Möglichkeit zur Eigenpublikation.“[6] als Sachbuchthema In dem Sachbuch Wissenschaftliche(s) Arbeiten mit Word 2007 im Microsoft Press Verlag[7] sind im Inhaltsverzeichnis Kapitel zu „Eigenpublikation im Selbstverlag (mit oder ohne ISBN)“, „Eigenpublikation ohne ISBN“, „Eigenpublikation mit ISBN (vollwertige Printpublikation)“, „Eigenpublikation mithilfe eines Print-on-Demand-Anbieters“ aufgelistet.[8] zu einer Open Source Software Zur Historisch-Kulturwissenschaftlichen Informationsverarbeitung heißt auf einer Webseite der Universität zu Köln: „Die Open Source Software EPrints wird seit 2000 von der School of Electronics and Computer Science an der University of Southampton, England, entwickelt und betreut. Sie eignet sich zum Aufbau von institutionellen Open Access Repositorien, ist aber auf Self Archiving, also die Eigenpublikation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschalftlern ausgerichtet.“[9] zu Veränderungen des wissenschaftlichen Publikationswesens Walther Umstätter stellt anlässlich der Tagung der Gesellschaft für Wissenschaftsforschung am 27. März 2015 im Institut für Bibliotheks- und Informationwissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin in einem Abstract fest: „In weiten Bereichen der Wissenschaft wird die Verzögerung durch ein veraltetes Verlagswesen durch Eigenpublikation im Netz beschleunigt, um möglichst wenig Urheberrechte zu verlieren.“[10]
45.1.3
für Selbstveröffentlichung
Dissertation zu Selbstverlag • Jong-Rak Shin gebraucht den Begriff „Selbstveröffentlichung“ in seiner 2007 vorgelegten Dissertation Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945[11] an die zwanzig Mal – so zitiert er an einer Stelle Josef Wintjes mit „Jeder Nachwuchslyriker kennt wohl das unbefriedigende Gefühl, für die eigene Schublade zu schreiben. Ansporn und Aufschwung stellen sich zumeist erst ein, wenn man einige oder mehrere seiner Gedichte irgendwo veröffentlicht sieht.“[12] und erläutert dann anschließend: „Nach Wintjes geht der Ansatz der Selbstveröffentlichung von dem psychologischen Antrieb, etwas darzustellen, aus.“ An anderer Stelle heißt es bei ihm wiederum: „Die Exilautoren, die bei den etablierten Verlagen aus ökonomischen, politischen und anderen Zwängen für ihre Werke keine Chance mehr sahen, richteten ihre Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit der Selbstveröffentlichung.“[13]
246
KAPITEL 45. SELBSTPUBLIKATION
Hinweis für Dissertationspflichtexemplare • Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel legt u.a. für die Erstellung von Dissertationen fest: „Bei der Selbstveröffentlichung sollten alle 80 Exemplare in dieser Form ausgestattet sein.“[14] zu Self-publishing Plattformen • Das Börsenblatt verweist 2009 in einem Artikel mit dem Begriff auf entstehende Self-Publishing-Plattformen wie auch generell auf die Möglichkeiten des Internets unter der Überschrift: „Das Netz als Chance zur Selbstveröffentlichung“[15]
45.1.4
im weiteren Sinne
Dieser Abschnitt bezieht sich auf den Gebrauch der Lemma-Begriffe „im weiteren Sinne“ siehe Einleitung oben. zu elektronische Netzwerken In seinen Antworten vom 28. Oktober 2010 zum „Fragenkatalog der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages heißt es von Karl-Nikolaus Peifer, Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln, zur Entwicklung des Urheberrechts in der Digitalen Gesellschaft: „Die Selbstpublikation über elektronische Netzwerke ist in beinahe allen Bereichen der Produktion auf einfache Weise möglich geworden.“[16] in Abgrenzung zum Open access Rainer Kuhlen, Informationswissenschaftler der Universität Konstanz, meint in seinem Artikel Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland für die Universität Barcelona im Juni 2007 auch: „Open Access ist keineswegs mit Selbstpublikation gleichzusetzen, wie sie durch das World Wide Web praktisch für jeden möglich geworden ist, sondern ordnet sich in die qualitätssichernde Praxis der Wissenschaft ein.“[5] Und in einer Fußnote zu diesem Satz heißt es ferner: „Die Form der Selbstpublikation, also das Publizieren des Autors selber ohne vorausgegangene Qualitätsabschätzung durch andere, soll hiermit keineswegs abgewertet werden, zumal dann nicht, wenn sie mit kollaborativen Verfahren verbunden sind, wie es am Beispiel der Wikipedia im großen Stil praktiziert wird.“[5] Eigenpublikation einer Zeichnerin innerhalb eines Verlags Als Co-Herausgeberin einer Manga-Anthologie wird in einem Hinweis unter Spiegel Online auf deren „Jüngste Eigenpublikation“ eingegangen, die in einem Buchverlag erschienen ist.[17]
45.2 Allgemeines 45.2.1
Abgrenzungen
Etwas als Selbstpublikation herauszugeben steht im Gegensatz zu jeweils vertragsgemäß betreuten und honorierten Veröffentlichungen: • innerhalb eines Verlages bzw. eines Publikumsverlages, der hier beispielhaft näher ausgeführt in der Regel nach Maßgabe eines miteinander geschlossenen Vertrages das Werk eines Autors inhaltlich durch einen Lektor betreuen lässt (Überprüfung, Korrekturvorschläge etc.), seine Herstellung (Druck, Bindung), Vertrieb und Werbung organisiert und dem Autor einen prozentualen Anteil am Ladenverkaufspreis (Tantiemen) nicht selten inkl. eines Vorschusses einräumt.[18] (Auch ein Autor, der in einem Independent-Verlag veröffentlicht, ist von daher kein Indie-Autor,[1] da ein solcher seine Werke ohne einen Verlag z.B. über eine Self-PublishingPlattform veröffentlicht.) • durch Filmproduktionsgesellschaften • durch Rundfunkveranstalter • durch Tonträgerunternehmen (früher umgangssprachlich Plattenfirmen) wie z. B. Musiklabels oder Hörbuchverlage
45.3. ZUR ERSTELLUNG VON SELBSTPUBLIKATIONEN
45.2.2
247
Kalkulation
Ein Autor, der sich selbstpubliziert, sucht in Personalunion gleich einem Verleger (s)ein Buchprojekt auf den Weg zu bringen und muss deshalb Kalkulationen anstellen, inwiefern die Kosten dafür auch durch den Absatz und ggf. honorierte Lesungen daraus übertroffen werden – was wiederum ins Verhältnis zur Zahlungsbereitschaft einer optionalen Leser- bzw. Käuferschaft eines selbstpublizierten Buches zu bringen ist.[19] (Ausgenommen von einer solchen Kalkulation sind u. a. die Autobiografen, die lediglich für den Privatgebrauch ihre Lebensgeschichten in Buchform bringen wollen.)
45.2.3
Marketing & Vertrieb
Der Absatz von Selbstpublikation hängt wie bei den wirtschaftlich geführten Verlagen nicht zuletzt von den MarketingMöglichkeiten des Autors und seiner Vernetzung mit potentiellen Käufern oder/und Buchhandlungen ab.[19] In einem Artikel des Tagesspiegels über einen Doktoranden als Nutzer einer Self-Publishing-Plattform heißt es z. B. dazu, dass seine Dissertation zwar über die von ihr inklusiv vergebene ISBN im Buchhandel gefunden werden kann, er „aber nun selbst aktiv werden und sein Buch bewerben“ muss.[20] Denn egal, ob für die Erstellung der Selbstpublikationen Druckereien, Selbstkostenverlage oder Self-Publishing-Plattformen beauftragt wurden, sind für diese die angefragten Dienstleistungen bereits mit Vertragsschluss gewinnbringend vorfinanziert. So erläutert die Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF), dass nicht zuletzt die so genannten „Druckkostenzuschussverlage“ „nicht in dem Maß wie der klassische Verlag darauf angewiesen (sind), Geld mit dem Verkauf von Büchern zu verdienen. Schließlich haben sie bereits eine mitunter stattliche Summe Geld vom Autor kassiert.“[21] Zu Standard-Marketingwerkzeugen für Selbstpublikationen sind Soziale Netzwerke, Webseiten und Blogs der Autoren geworden,[22] auf denen der mögliche Leserkreis angesprochen werden soll. Sofern ein Buch auch für den Handel lieferbar sein soll, kann es gegen Gebühr – bei den Self-Publishing-Plattformen meist inklusive[23] – mit einer ISBN ausgestattet und im „Verzeichnis Lieferbarer Bücher“ (VLB) eingetragen werden. Ohne ISBN und Eintragung im VLB werden als Selbstpublikation in der Regel interne Hochschulveröffentlichungen oder rein private Bücher für einen festen Abnehmerkreis produziert. Autoren von Selbstpublikation nutzen für deren Vertrieb den Direktverkauf, z. B. im Anschluss von Veranstaltungen mit ihnen wie Lesungen oder im Rahmen einer eigenen Homepage. Das gilt auch für über Self-PublishingPlattformen hergestellte Buchexemplare, für die in der Regel ein „Autorenrabatt“ eingeräumt wird. Zudem versuchen auch einige Autoren den Buchhändlern in ihrem näheren Umkreis Exemplare ihres Werkes zum Kommissionsverkauf anzubieten.[19] Selbstpublikationen, ob in Form von Offset-Druck- oder Book-on-Demand-Verfahren hergestellter Printausgaben, werden selten von Ladengeschäften des Sortimentsbuchhandels aus eigenem Antrieb geordert,[23] sie können aber dort, sofern mit einer ISBN ausgestattet, wie auch über die „Online-Shops“ der Buchhändler bzw. über Internetbuchhandlungen bestellt werden.[23] E-Book-Ausgaben werden per se ausschließlich von diesen „Online-Shops“ oder von auf E-Books oder/und auf die Geräte dafür spezialisierten Internethändlern heruntergeladen. Der Vertrieb über „Online-Shops“ vermag auch ohne die Vertreter eines Verlages relevante Zielgruppen zu erreichen. In der ersten Augustwoche 2012 waren erstmals rund ein Drittel der Bücher auf der 25 Titel umfassenden E-Book-Bestseller-Liste der New York Times als Selbstpublikation erschienen.[24] Die neuen Herstellungsverfahren und „Online-Shops“ bieten somit – bei entsprechend günstiger Preisgestaltung seitens der in Anspruch genommenen Dienstleister – den hinzugewonnenen Vorteil eines mittelbaren Vertriebs. Dieser Vorteil wird jedoch wegen der gerade auch dadurch bedingten immensen Steigerungsraten auf diesem Weg vorgestellter Neuveröffentlichungen für die überwiegende Mehrheit der Selbstpublikationen nahezu wieder aufgehoben.
45.3 Zur Erstellung von Selbstpublikationen Mithilfe eines Personal Computers und eines Druckers können Texte und/oder Bilder entweder in kleiner Anzahl ausgedruckt oder auch am PC erstellte Datensätze von Texten und Bildern als Grundlage dienen, um sie als Buch oder/und E-Book selbst zu publizieren. Für eine Selbstpublikation bzw. den Selbstverlag (siehe hierzu unterschiedliche Definitionen im Artikel Selbstverlag) ist der komplette Prozess einer Buchveröffentlichung zu steuern und zu verantworten. Neben dem Schreiben oder der Auswahl von Inhalten müssen das Lektorat, die Wahl der Ausstattung (Schriftart, Papiersorte, Umschlag etc.) sowie Kalkulation, werbewirksame Öffentlichkeitsarbeit und Marketing besorgt oder damit Dienstleister beauftragt werden wie:[19]
248
KAPITEL 45. SELBSTPUBLIKATION
• Druckereien und weitere einzelne Dienstleister z. B. für Lektorat, Vertrieb und Werbung • Oder es werden von vorneherein Anbieter genutzt, die sämtliche Dienstleistungen zur Erstellung einer Selbstpublikation „aus einer Hand“ anbieten:[25] • Selbstkostenverlage • Self-Publishing-Plattformen • Kleinere Book-on-Demand-Dienstleistungsunternehmen, deren Geschäftsmodell bis auf die Nicht-Selbstcharakterisierung als „Verlag“ konzeptionell eher den Selbstkostenverlagen als den Self-Publishing-Plattformen ähnelt. Siehe z. B. dem Abschnitt Autobiografen lassen einige Autoren ihre Selbstpublikationen ohne weitere Anbindung an den Buchhandel für eine von vorneherein eng begrenzte Zielgruppe erstellen. Außerdem gibt es noch die seit etwa 2000 im Internet eingerichteten Autoren- oder Literaturplattformen, auf denen unbekannte Autoren meist gratis ihre Texte ausschließlich ins Netz und in den Foren der Portale zur Diskussion stellen können. Zu ähnlichen Bedingungen können auch Datenträger mit Musikaufnahmen per Homerecording hergestellt und als „Selbstveröffentlichung“ vertrieben werden. Für selbst erstellte Videoclips gibt es seit 1997 Videoportale, in denen Aufnahmen ins Internet hochgeladen und damit „selbstpubliziert“ werden können.
45.4 Begründungszusammenhänge Die Angaben der Verlage zu der Anzahl der bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Manuskripte sind unterschiedlich und nicht zu belegen, aber es gilt unisono, dass von diesen Manuskripten lediglich ein winziger Bruchteil ins Verlagsprogramm übernommen wird. Eine Publikation selbst zu verlegen ist somit oft die einzige Möglichkeit, überhaupt etwas zu veröffentlichen. Die Gründe für die Veröffentlichung eines Werks als Selbstpublikation sind vielfältig und beruhen nicht immer auf der vorangegangenen Ablehnung eines Manuskriptes durch einen Verlag.
45.4.1
Selbstpublikation einzelner Autoren (Bücher etc.)
Autobiografen Nicht wenige selbstpublizierende Autoren veröffentlichen ihre Lebensgeschichte. Sie teilen sich wiederum auf in „Vanity publisher“ aber auch solche, die als Hobbyautoren mit diesen zu Büchern gewordenen Autobiografien allein die Familie und ihre Freunde bedenken wollen – diese verzichten hierfür in der Regel auch auf die Vergabe einer ISBN und ersparen sich alle Leistungen, die mit Marketing und Vertrieb zu tun haben. Zuweilen nutzen einige Autobiografen auch Dienstleister, die sie gegen Honorar bei der Verschriftlichung ihrer Lebensgeschichten unterstützen. (Siehe in Abgrenzung hierzu die davon abweichenden Bedingungen eines Privatdruckes.)
Autoren im politischen Widerstand Sofern Veröffentlichungen in Verlagen politische Gründe im Wege stehen, wie in der Vergangenheit das „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ am 21. Oktober 1878 oder während der Zeit des Nationalsozialismus, publizierten Autoren im Selbstverlag z. B. die Exilliteratur in den Jahren 1933–1945.[26]
Doktoranden Laut Gemma Pörzgen im Tagesspiegel vom 18. Februar 2014 nutzen inzwischen auch Doktoranden einiger Fakultäten wie der Politologie insbesondere die Self-Publishing-Plattformen für die Selbstpublikation ihrer Dissertationen, da in einem beschriebenen Fall allein der von einem Fachverlag verlangte Druckkostenzuschuss für eine 400 seitige Doktorarbeit 4.000 Euro gekostet hätte und dann noch die Kosten für ein Lektorat zu bezahlen gewesen wären.[20] Für eine Veröffentlichung in Jura kann demnach der Druckkostenzuschuss Promovierende insgesamt 10.000 Euro kosten, nachdem einige „sogenannte Wissenschaftsverlage“ ihre Marktposition schon „lange ausnutzen“ würden.[20]
45.4. BEGRÜNDUNGSZUSAMMENHÄNGE
249
Professionelle Autoren Auch professionelle Autoren, die u. a. auf Veröffentlichungen in anerkannten Verlagen oder/und hohe Wertschätzung durch die Literaturkritik verweisen können, greifen zuweilen auf Selbstpublikationen zurück, indem sie entweder einen Selbstverlag bzw. gleich einen eigenen Verlag gründen (wie u. a. Frank Demant, Erich Loest und Armin Pongs) oder Self-Publishing-Plattformen nutzen: • für Neuausgaben, sofern das Buch eines Autors „vergriffen“ und damit nicht mehr im Buchhandel erhältlich ist. Nicht selten werden Titel bereits nach einem Jahr schon aus dem Verlagsprogramm genommen, was gerade auch für jene Autoren misslich ist, die einen Teil ihrer Einkünfte durch Lesungen bestreiten und dann nicht mehr auf lieferbare Exemplare ihrer Bücher verweisen und sie verkaufen können (siehe auch Buchreihen-Angebote der Selbstkostenverlagssparte des Allitera Verlags oder das explizit hierfür begründete Label Edition Gegenwind, unter dem eine Autorengemeinschaft ihre selbstpublizierten Titel veröffentlicht); • sobald ein Werk mit hohem Anspruch und wenig Tauglichkeit für den Massengeschmack nur auf einen kleinen Kreis von Rezipienten zielt und damit die wirtschaftlichen Anforderungen eines Verlages nicht erfüllt; • sofern es einem Autor um die volle inhaltliche Kontrolle geht und er die zuweilen über das Formale hinausgehende inhaltliche Einmischung durch Lektorate zu meiden sucht – oder ein Autor generell den Verlagen im Sinne korrekter Vertragsabwicklung nicht (mehr) traut; • sofern sie sich davon höhere Gewinne erhoffen.[27] Verlage honorieren in der Regel mit Prozentanteilen vom Ladenverkaufspreis. Dieser Prozentanteil liegt für Hardcoverausgaben in der Regel bei zehn Prozent, für Taschenbuchausgaben bei fünf Prozent. In absoluten Zahlen ist das von der Höhe der verkauften Exemplare einer Auflage abhängig, die u. a. wiederum mit dem Einsatz des Verlages an Werbemitteln für den einzelnen Titel korreliert. Dieser Punkt wurde bereits im 18. Jahrhundert kritisch erörtert und es wurde davor gewarnt, dass die Herstellung einer Selbstpublikation hohe Kosten verursachen könne und neben dem Verfassen eines Manuskriptes zusätzlich hohen Arbeitsaufwand erfordere.[27] Insbesondere bei der Inanspruchnahme von Gratisanbietern unter den Self-Publishing-Plattformen trifft jedoch dieses Argument zumindest hinsichtlich der Kosten nur noch bedingt zu. Vanity publisher Bei Autoren, die womöglich trotz mehrfacher Ablehnung seitens der Verlage u. a. aus Eitelkeit (engl. vanity) ihr Werk dennoch unbedingt gedruckt sehen wollen, spricht man im Englischen von „Vanity publishers“ und bezeichnet die von ihnen zur Selbstpublikation ihrer Publikationen genutzten Selbstkostenverlage im Englischen als „Vanity press“.[28][29][30] Dank des Book-on-Demand-Verfahrens sowie der Möglichkeit zur Herstellung von E-Books vervielfachte sich ihre Anzahl in immensen Steigerungsraten.[31][32]
45.4.2
Institutionell bedingte Selbstpublikationen
Bibliotheken, Universitäten U. a. wissenschaftliche Publikationen mit einer Auflage für einen zwar festen aber nur kleinen Abnehmerkreis (z. B. Bibliotheken und Universitäten) sind für Verlage nur selten gewinnbringend zu kalkulieren. Institute reagierten in Teilen auf dieses Problem mit der Gründung eigener Verlage, wie z. B. der „Universitätsverlag der TU Berlin“ (Verlagsnummer 7983), das „Institut für Wohnpolitik und Stadtökologie e. V.“ (Verlagsnummer 89215) oder auch eine Wissenschaftstransferstelle wie das „Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung“ (Verlagsnummer 87994). Ansonsten wurden von derartigen Institutionen wie auch von den einzelnen Autoren (u. a. Doktoranden) für die technische Abwicklung von Selbstpublikationen häufig entsprechend zu honorierende Zuschussverlage in Anspruch genommen, die dann Herstellung, Marketing und – ggf. auch über die Beauftragung von Kommissionsverlagen – den Vertrieb besorgten. Inzwischen sind auch hier Self-Publishing-Plattformen als weit kostengünstigere Anbieter im Vormarsch, die Titel im Book-on-Demand-Verfahren erstellen oder/und als E-Book vertreiben. (So werden von den Hochschulen inzwischen Dissertationen auch immer öfter in Form digitaler Netzpublikationen anerkannt.) Eine weitere Form institutionell zumindest geförderter Selbstpublikation sind u. a. im universitären Bereich und für Bibliotheken die Einrichtung von Open Access-Netzwerken zur Verbreitung u. a. von wissenschaftlichen Selbstpublikationen.
250
KAPITEL 45. SELBSTPUBLIKATION
Firmen Wenn Institutionen z.B. eine Geschenkgabe oder im Zusammenhang eines Firmenjubiläums eine Selbstpublikation erstellen, spricht man zuweilen auch von einem Privatdruck.
45.5 Rezeption von Selbstpublikationen 45.5.1
Literarische Selbstpublikationen
Titelblatt des Erstdrucks von Johann Heinrich Voß: Homers Odüßee (1781) mit Unterzeile: „auf Kosten des Verfassers“
Die Wertschätzung von literarischen Veröffentlichungen in Form einer Selbstpublikation unterliegen vorderhand denselben Kriterien wie Veröffentlichungen durch Verlage, d.h. deren Erfolg misst sich an verkauften Exemplaren sowie an der Wahrnehmung durch die Literaturkritik. Nach diesen Maßstäben gab es im Lauf der Jahrhunderte durchaus sehr erfolgreiche selbstveröffentlichte Publikationen, und auch in jüngerer Zeit kann z. B. die SelfPublishing-Plattform Books on Demand auf mehrere bei ihm veröffentlichte Titel verweisen, die ihn Bestsellerlisten aufgeschienen sind. Und siehe dem nachfolgenden Abschnitt Beispiele selbstpublizierter Bestseller gibt es auch einige Titel, die zuerst selbstpubliziert und dann wegen ihres durchschlagenden Erfolgs von regulären Verlagen übernommen wurden.[33] Seit 2013 wird von der Self-Publishing-Plattform neobooks auf der Leipziger Buchmesse auch ein Indie-Autor-Preis ausgelobt.[34] Doch die fehlende „Auslese“ durch einen regulären Verlag wie auch das damit verbundene Fehlen eines als qualifiziert erachteten Lektorats lässt eben auch mehrheitlich „vanity publisher“ bzw. „Hobby-Autoren“ zu, deren Selbstpublikationen meist jede anerkennenswerte literarische Textqualität vermissen lassen. So ordert z. B. weder die Literaturkritik noch der Buchhandel von sich aus selbstpublizierte Titel. Der Verband deutscher Schriftsteller schließt von der Aufnahme als neues Mitglied aus, wer allein auf selbstfinanzierte Buchveröffentlichungen verweisen kann.[35] Das Gleiche gilt für die Bewerbung um Aufnahme in die Autorendatenbank des Friedrich-Bödecker-Kreises.[36] Zu-
45.6. EINZELNACHWEISE
251
dem wirkt sich der Unterschied zu einem professionellen Autor auch vor deutschen Finanzämtern aus, wenn ein Hobbyautor u. a. Publikationskosten von insgesamt mehreren tausend Euro nicht als Verluste bzw. Werbungskosten steuerlich absetzen kann, da er „mit seiner Autorentätigkeit keinen Totalgewinn hätte erzielen können“ und „die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten spreche dafür, dass überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich gewesen seien“.[37][38] Diese skeptische Haltung gegenüber Selbstpublikationen ist durchaus im wirtschaftlichen Interesse der etablierten Verlage. Da jedoch inzwischen nicht wenige Verlage gerade bei den Lektoraten Einsparungen vorgenommen haben sowie (siehe Abschnitt: professionelle Autoren) selbst Titel renommierter Autoren schon nach kurzer Zeit aus dem Programm nehmen und deren Autoren somit zu Selbstpublikationen geradezu zwingen, zeichnet sich hier womöglich eine zumindest differenziertere Betrachtung ab. So „bekennt“ sich inzwischen eine Autorengemeinschaft unter dem Label Edition Gegenwind offensiv zur Erstellung ihrer vergriffenen Titel in Form von Selbstpublikationen und erfährt auch unter diesem Vorzeichen positive Besprechungen. Beispiele selbstpublizierter Bestseller Nachfolgend sind erfolgreiche Buchtitel gelistet, von denen zumindest die Erstausgabe selbstpubliziert wurde: • Anonymer Autor: Das Buch ohne Namen, 2009 (deutsche Üb.: Lübbe-Verlag) • Sergio Bambaren: Der träumende Delphin, 1996 (deutsche Üb.: Piper-Verlag) • René Egli: Das LOL²A-Prinzip, 1994, im selbstbegründeten Verlag: „Editions d'Olt“, in Oetwil an der Limmat 1994. • E. L. James: Shades of Grey, ab 2011, spätere Ausgaben: Knopf Verlag (USA, deutsche Üb.: Goldmann Verlag) • Nele Neuhaus: Die ersten Bände der Taunuskrimi-Reihe, ab 2009 List Verlag • Jonas Winner: Berlin Gothic, ab 2011 • William P. Young: Die Hütte, 2007, (deutsche Üb.: Allegria Verlag)
45.5.2
Wissenschaftliche Selbstpublikationen
Wissenschaftliche Selbstpublikationen haben unter Wissenschaftlern insbesondere dann einen geringen Stellenwert, wenn hierbei das für wissenschaftliche Veröffentlichungen übliche Peer-Review fehlt. Bei institutionellen Selbstpublikationen bzw. Selbstverlagen sind allerdings renommierte Herausgebergruppen und/oder Beiräte in die Publikation eingebunden.
45.6 Einzelnachweise [1] Indie-Autoren und E-Book-Selbstverleger: »Wir haben nichts zu fürchten als die Furcht selbst«, Artikel vom 20. September 2011, online unter literaturcafe.de [2] Duden: Indie, online unter duden.de [3] Michael Roesler-Graichen: Internetzensur: Offenheit als Prinzip, online im Börsenblatt unter boersenblatt.net am 17. November 2010 [4] Renate Comics: Veranstaltungshinweis zum Zinefest in der Werkstatt der Kulturen in Die Tageszeitung, online am 26. November 2011 [5] Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland, in textos universitaris de biblioteconomia i documentació der „Facultat de Biblioteconomia i Documentació Universität Barcelona“, Nr. 18, im Juni 2007 [6] Stieg Larssons “Millennium” – Millionen-Marke geknackt, online in Die Tageszeitung vom 29. Juli 2010 [7] Markus Hahner, Wolfgang Scheide, Elisabeth Wilke-Thissen: Wissenschaftliche(s) Arbeiten mit Word 2007, bibliografische Angaben zum Buch online abrufbar über die Deutsche Nationalbibliothek
252
KAPITEL 45. SELBSTPUBLIKATION
[8] Seiten zum Inhalt von Wissenschaftliche(s) Arbeiten mit Word 2007, online abrufbar über die Deutsche Nationalbibliothek, PDF-Datei, S. 6 von 6 Seiten [9] Historisch-Kulturwissenschaftliche Informationsverarbeitung, online bei der Universität zu Köln [10] Walther Umstätter: Über die beobachtbaren Veränderungen des wissenschaftlichen Publikationswesens durch das World Wide Web, Abstract im Rahmen der Tagung der Gesellschaft für Wissenschaftsforschung am 27. März 2015 im Institut für Bibliotheks- und Informationwissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin; Thema: Struktur und Funktion wissenschaftlicher Publikation im World Wide Web, online über wissenschaftsforschung.de, PDF-Datei, S. 2 von 2 Seiten [11] Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB) [12] Zitiert von Jong-Rak Shin (S. 23, 23) aus: Günther Emig u. a. (Hg.): Die Alternativpresse. Ellwangen 1980, S. 228 [13] Jong-Rak Shin, S. 51 [14] Gestaltung der Pflichtexemplare, Hinweis der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für die Erstellung von Dissertationen [15] Björn Bischoff: Das Netz als Chance zur Selbstveröffentlichung, online im Börsenblatt unter boersenblatt.net am 4. Juni 2009 [16] Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer: Zur Entwicklung des Urheberrechts in der Digitalen Gesellschaft, Antworten zum Fragenkatalog der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft des Deutschen Bundestages, vom 28. Oktober 2010 [17] Comic-Adventskalender: Stille Nacht, sternklare Nacht mit Verweis auf eine „Jüngste Eigenpublikation“, online unter Spiegel Online am 9. Dezember 2010 [18] Begriffsbestimmung (unter „Verlag“) in Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine [19] Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF): 5 Schritte zum Selbstverlag; mit den Überschriften: 1. Verlagstaufe, 2. Anmeldung, 3. Buchgestaltung und Geschäftsausstattung, 4. Kalkulation, 5. Werbung und Vertrieb sowie Erfolgreiche Selbstverleger - gibt es die? online abrufbar unter buch-schreiben.de [20] Gemma Pörzgen: Doktor Digital – Die eigene Dissertation in einem Verlag unterzubringen, verschafft ihr Prestige. Doch das Internet ist preiswerter und schneller. Digitales Publizieren hängt auch vom Fach ab. online in Der Tagesspiegel vom 18. Februar 2014 [21] Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF): Verlag sucht Autor; mit den Überschriften: Zuschuss-Verlage: die Umkehr des Verlagsprinzips und Abzocke? Oder ein Herz für unbekannte Autoren? online abrufbar unter buch-schreiben.de [22] “Wie vermarkten Sie Ihr Buch?", Self Publishing in Deutschland: Wie Self Publisher sich selbst sehen, selfpublisherbibel.de, 28. Juni 2013, abgerufen am 31. Januar 2014. [23] Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF): Was bringt Ihnen Book-on-Demand?; „Book-on-Demand-Unternehmen bieten Ihnen als Autor und Selbstverleger Vorteile, aber auch Nachteile gegenüber anderen Verlagsmodellen.“ online abrufbar unter buch-schreiben.de [24] Guardian: Four self-published authors on New York Times ebook bestseller list, 2. August 2012 [25] Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF): Book-on-Demand: Verlag oder Druckerei?; siehe Abschnitt „Mit Book-onDemand sind Sie Selbstverleger“; online abrufbar unter buch-schreiben.de [26] Zu 1878 siehe Seite 34; zur Exilliteratur in den Jahren 1933-1945 siehe Seiten 53f. in: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945; Dissertation, Juni 2007, PDF-Datei mit 220 Seiten (793 kB) [27] Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933-1945, siehe Seite 18, 19, 25–33 [28] en-Wikipedia Vanity press, englischer Artikel zu Vanity press bzw. Vanity publisher inkl. Belegen [29] vanity publishing, siehe woerterbuch.reverso.net [30] Verlagswörterbuch – V des Autorenhaus Verlags: „Vanity Press: Unternehmen, die sich vom Autor (Vanity = Eitelkeit) den Druck seines Werks bezahlen lassen. ^Pseudoverlag“, online abrufbar unter autoren-magazin.de [31] Begriffsbestimmung (unter „Pseudoverlag“) in Aktionsbündnis für faire Verlage, online über Wayback Machine [32] Siehe BoD in Zahlen wurden z. B. laut eigenen Angaben des Anbieters Books on Demand von 1997 bis 2006 allein über dieses Unternehmen fünf Millionen und bis Anfang 2014 insgesamt über 18 Millionen gedruckte Bücher veröffentlicht. Diese Zahlen übertreffen bei weitem die Anzahl von Publikationen „professioneller Autoren“ in einem einzelnen Publikumsverlag.
45.6. EINZELNACHWEISE
253
[33] Sabine Sasse: Die Selfpublishing-Branche boomt, online in Der Tagesspiegel vom 11. Juli 2014 unter tagesspiegel.de [34] Indie-Autor-Preis auf der Leipziger Buchmesse, online unter indie-autor-preis.de [35] vs.verdi.de Verbandseigene Auskünfte zu: “Mitglied im VS werden” [36] Bewerbungen um Aufnahme in die Autorendatenbank des FBK, online auf der Webseite des Friedrich-Bödecker-Kreises [37] Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzen bezugnehmend auf ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts RheinlandPfalz vom 14. August 2013 (Aktenzeichen 2 K 1409/12) in: Mandanten-Rundschreiben 07/2014, Märkische Revision GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), PDF-Datei, S. 10 von 23 [38] n-tv.de, ino/dpa: Hoffnung auf “Entdeckung” reicht nicht – Hobbyautor kriegt kein Geld vom Finanzamt, online unter n-tv.de am 8. Oktober 2013.
Kapitel 46
Kommissionsverlag Ein Kommissionsverlag ist ausschließlich für den Vertrieb einer Publikation zuständig.[1] Er erwirbt keine eigenen Verlagsrechte und trägt nicht die Honorare und Herstellungskosten für eine Veröffentlichung.[1] Meist sind wissenschaftliche Institutionen, Behörden oder Bibliotheken Auftraggeber von Kommissionsverlagen. Der Kommissionsverlag wird durch einen bestimmten Anteil vom Umsatz entschädigt und deckt damit die Kosten für den Vertrieb und die Werbemaßnahmen. Angesichts seiner Auftraggeber und der beschriebenen Merkmale unterscheidet er sich sowohl von Verlagen wie auch von Zuschussverlagen und Selbstkostenverlagen.
46.1 Einzelnachweise [1] books.google.de Zur Definition von „Kommissionsverlag“ siehe Seite XV in Wolfgang Beck: Der Aquädukt 1763-1988: ein Almanach aus dem Verlag C.H. Beck im 225. Jahr, Verlag C. H. Beck, München 1988
254
46.2. TEXT- UND BILDQUELLEN, AUTOREN UND LIZENZEN
255
46.2 Text- und Bildquellen, Autoren und Lizenzen 46.2.1
Text
• Verlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlag?oldid=139083015 Autoren: Wst, Unukorno, Otto, JakobVoss, Media lib, Aka, Netspy, Magnus, Fusslkopp, PyBot, WolfgangRieger, Tsor, Ralf Roletschek, Raymond, Geof, Zwobot, HaeB, Sigune, ArtMechanic, Stern, KarlHenner, Plenz Hamburg, HaSee, Cavendish, Wiegels, Robert Weemeyer, Cubaynes, Peter200, Thomas Fernstein, MFM, VerwaisterArtikel, Aloiswuest, Avatar, Bdk, Philipendula, FDE, Tsui, Libelle63, Mps, Albrecht Conz, W.alter, AndreasPraefcke, Birger Fricke, Darina, Diba, Stf, Jergen, Hubertl, Zwiebelzwerg, Dave81, Kolja21, JARU, ExIP, Elisabeth O., Darok, Gunnar1m, Muessig, C.Koltzenburg, Abundant, Sechmet, Carl Steinbeißer, Tinz, Grander, Giro720, Chaddy, Alberich21, 5erpool, RosarioVanTulpe, DerHexer, MelancholieBot, Friedrichheinz, Kaisersoft, Gwexter, Matzematik, Mal, LKD, Trihun, Schiwago, Logograph, Arentzen, Olaf Jan, Wolli-j, Btr, Ronald M. F., Emmridet, RainerHa, Tönjes, Graphikus, Medienoekonom, FHerbel, Hacrie, Cholo Aleman, Siebzehnwolkenfrei, JAnDbot, Gratisaktie, Piatkowskk, Omerzu, Webverbesserer, Jmertens, Alorac, Knoerz, Bosta, Rusti, House1630, Elmo rainy day, Medimax, Lexoldie, Quackbot, SieBot, Blunt., Der kleine grüne Schornstein, Engie, Mycomp, Saltose, Avoided, KnopfBot, RitaM, T.Bauer, Pittimann, DragonBot, Siechfred, Fadesga, Geitost, Medghost, Luckas-bot, Fugazi, Englischer Limonen-Harald, Small Axe, Freedom Wizard, Wowo2008, Xqbot, Howwi, FelaFrey, Geierkrächz, Patagonischer Berglöwe, MorbZ-Bot, Timk70, Okmijnuhb, EP2009, Blue water, Ne discere cessa!, Spiessens, Nirakka, JanHill, Buchwiss, DPVGmbH, P.oppenia, Sadsn2012, Addbot, Werddemer, Tobelbobel und Anonyme: 89 • Verleger Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verleger?oldid=139870579 Autoren: Wst, Otto, Kku, Media lib, WeißNix, Mentor, Tsor, Hoss, Melkom, HaeB, Pm, Peter200, Dax, Björn Siebke, Erbsenstroh, Dbenzhuser, Ulitz, AHZ, ChristophDemmer, Uwe Gille, ¡0-8-15!, Oreg, Lawa, Dundak, 24-online, Horsi, AndreasPraefcke, Rosenzweig, Olaf Simons, Nornen3, Gwyndon, PDD, He3nry, FlaBot, Gerbil, Flominator, Geolina163, Hzenger, Jka, Ephraim33, Gregor Bert, Georg Jäger, Befana, Löschfix, Dobschuetz, WAH, K.M., J.-H. Janßen, Henning M, Musicologus, Sauerteig, Rhin0, Karsten11, Cleverboy, Dunnhaupt, Johann Jaritz, Spuk968, Summ, Cholo Aleman, Spurzem, H.-P.Haack, Siebzehnwolkenfrei, Pisaura, Wolf von Sigmondy, Roland zh, Wo st 01, Rentie, Hey hey Wiki, Webverbesserer, Grünes Fiet, Groucho M, Xqt, Rusti, Dl1dby, Dr. Reimar Fuchs, Salier100, Erdbeerquetscher, Ulli Purwin, OecherAlemanne, Severinus70, Gfyed, Saltose, Lewenstein, AFrayMo, Aktionsbot, Jesi, 7Pinguine, Pittimann, Maxus96, Agnostizi, Spes Rei, Kalle79, ArthurMcGill, Pedipol, Fiat jux, Loudens, 7Rabru7, Eulenberg, Englischer Limonen-Harald, Blootwoosch, PalabrosdeCologne, Liesbeth, Purmont, Qaswa, BKSlink, Wrimpus, MorbZ-Bot, Aides, Michael Micklei, Korrekturen, Meinolf Wewel, Max-78, KurtR, Qaswed, Korey Dialog, Hippocrate!, Lotje, Bostontiegel, Krdbot, Roter Frosch, GMichaelis, Schelmentraum, Informationswiedergutmachung, Wolfgang G. Haas, VerlagKlinkhardt, Reinhard Schumann und Anonyme: 55 • Liste deutschsprachiger Verlage Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Liste%20deutschsprachiger%20Verlage?oldid=139862270 Autoren: Wst, Otto, Jed, Aka, Sikilai, Magnus, Fritz, DF5GO, Langec, Ilja Lorek, Head, Denkfabrikant, Toto, El, Ninahotzenplotz, Pascal, Bib, Fusslkopp, Marc Tobias Wenzel, Reinhard Kraasch, WolfgangRieger, Odrechsel, Filzstift, StefanC, Mariuch, Leonardo, Seewolf, Melkom, Elya, Karl Gruber, Taowolf, Drummerboy, Akl, Regioprint, Heldburg, Rita2008, Klinsebaer, Geof, Paddy, Srbauer, Zwobot, Pygmalion, Ocrho, HaeB, Kiker99, Milou, Karl-Henner, Triebtäter, Meysi, Bernhard55, Malula, Cavendish, APPER, Rdb, Juliusbln, Leonard Vertighel, Manfred Kuzel, Hhdw, Enslin, Cubaynes, Peter200, Peng, Herzfra, Thomas Fernstein, Cloud7, MFM, Geos, Tiontai, Ebi, Sol1, PhHertzog, Janneman, Plp, Martin-vogel, Mnh, P. Birken, Ahellwig, ALoK, Henriette Fiebig, MAK, Dbenzhuser, C-we, TheK, Avatar, Doepkewo, Mario todte, PeeCee, JochenK, Kerbel, Linkboy, Zeuke, AHZ, Ri st, Ureinwohner, ChristophDemmer, Lunus, DLiebisch, Uwe Gille, Timt, JD, ¡0-8-15!, VanGore, St.s, Pirnscher Mönch, Cyper, MarkusHagenlocher, Bender235, Detlef Berntzen, S.K., AN, Magnummandel, Solars, Kai Homilius, Lustiger seth, Polarlys, Pandat, Harro von Wuff, Hewa, Gerd Taddicken, Taxiarchos228, Heiko, Filube, Leithian, Michelangelo, Ixitixel, BLueFiSH.as, Papa1234, Doj, Rax, AndreasPraefcke, Hirnlego, Marcgo, Kwerthma, Thorbjoern, Nornen3, He3nry, M2k, Stf, Jergen, AQ, Jailbird, FlaBot, Gerbil, RobertRoggenbuck, Lyzzy, Emes, Bernd Bergmann, Herr Th., Liubico, Sk1, -jha-, NeoUrfahraner, Leonce49, Rotekatz, Zwiebelzwerg, Fg68at, Flominator, Bernburgerin, Interessent, Macador, Brunswyk, Albrecht1, Dave81, Tobias K., Otto Normalverbraucher, Francis McLloyd, Dunkeltron, Kolja21, Hyperdieter, DALIBRI, Ist nicht wichtig, Zaphiro, Kh80, Darkday, PanchoS, Mymykry, Jaer, Andreas S., Millbart, Takauji, JuTa, Robur, Kid A, T.G., Kresspahl, Michael Kümmling, Saschaziegler, Florian Adler, Fundriver, Syrcro, JM.Beaubourg, Maierhoefer, Willglov, Newman, Varina, Hemartin, Uwe W., Abundant, Aschmidt, Happolati, Tinz, Eisbaer44, Carl Schneider, Aliosha, Atomiccocktail, STBR, Mautpreller, Olivhill, JFKCom, MacAlb, Bbswl, TheBluesBrother, Sarkana, Melly42, Guffi, WIKImaniac, Hubert.Kretschmer, Euku, Rauenstein, Androl, Basscube, Eynre, Antrios, Der Chronist, Löschfix, Ruhrstadt, Erky, Video2005, Hedwig Storch, Delabarquera, J.-H. Janßen, Liberaler Humanist, Knarfbz, Horge, Dontworry, StefanPapp, Mal, Highpriority, FordPrefect42, Minderbinder, Theolo, Fomafix, JaynFM, The Philosoph, Soli, Freihaus, Jakob Mitzlaff, Wissling, Widenboom, Merklin, Logograph, Gripweed, Noebse, Deckshand, Heied, PeterKley, Trans4media, Stse, Greenhorn, Uka, Revenue, Gancho, 08-15, Howeline, Werner Kirschner, Sargoth, GMH, Krautnock, Ceprun, Carol.Christiansen, Tkaemmerer, Bertz + Fischer, Ivla, Karsten11, Gpetzold, Beek100, Elmar99, Wolfram Alster, Enlarge, Flubber, Dunnhaupt, Mitsaenger, Ar-ras, Rufus46, Spuk968, XenonX3, Joedel, Schwijker, Micha33, Emeritus, Cholo Aleman, Gamsbart, Ben Ben, Siebzehnwolkenfrei, KönigAlex, Sebastian.Dietrich, Sml, Delorian, Bücherhexe, Pessottino, Herzi Pinki, Omerzu, Wo st 01, Peter-113, =, Tatze72, Mme Mim, Nolispanmo, K.L., Ohrobot, Sputtinger, Jbergner, Bildungsbürger, AnhaltER1960, Grünes Fiet, Abaron, Marion Bergmann, Handt, Karpf, Bettyjane, Zollernalb, Roland Kutzki, Matthias Knoll, Merlissimo, Bosta, Ottosan, Rusti, Herr Ehrenwert, Ebcdic, Nutzer 2206, TheWolf, Hajo-Muc, Dreizung, Snahlemmuh, Duke1234, Codeispoetry, Biehs, Literatour, Zamsel, Elmo rainy day, Zap4wiki, DanielHerzberg, Claude J, Eschenmoser, Martinopitz, Chmoellmann, Schweißer, Parexocoetus, Jange, Ulli Purwin, Hans Bellon, Lusile, VdK, Labus, ChoG, Sempere, Jocian, Poupée de chaussette, Heinzkerp, Franz.Kraemer, Everywhere West, PolarBot, DB 11, Ganaijiulai, X bertl, Blunt., Rhauke, BetaenBerlin, Jón, Achsenzeit, Hotcha2, Saltose, Lutheraner, Elementbuch, Brezelsuppe, M Huhn, VDEVerlag, Kiki s, Aktionsbot, Umherirrender, Bhfr, Dha, Ivich, Jesi, Succu, Mauthe Kalender, Bernd Enders, Ju3, Soccertipster, RitaM, PRMilitzke, Pittimann, Fayçal Hamouda, Positiv, Cygnebleu, Mehrreich, Agnostizi, Goebelstefan, Ravenscroft, Springy, Gerdcarol, AhhaErlebnis, Goleador, Eingangskontrolle, Norbert sachse, Omniavincit, Fundevogel65, Dansker, Yandrak, Dima2, ArthurMcGill, Robert Zimmerman, HaltbareVollmilch, Irina Walter, Dasty1978, Torsten Wittmann, Bernhard A. Greiner, D. Bogdan V., CharlotteSchaefer, Comicator, Renessique, Blösöf, KevinHofacker, Littera, Fiat jux, Wilhelm Bush, JosefLehmkuhl, Seite659, Korelli, Wohkadeh, 0x54, Wolfhardt, MDV-Basel, Zerebrum, Mark Wolf, Sterup, Andi oisn, QueenKalindra, RosaMarie, Artmax, Amg-berlin, Pagina, Oenghus, Literat222, Sail over, Mastermaus, Verdy p, Engelsdorfer, Buch05, Magiers, PalabrosdeCologne, SPKirsch, Tigger220976, Schniggendiller, Maja08, A.I.Maynor, Aschroet, FoxtrottBravo, Amdgros, Skv, Schoener alltag, Gudozasa, Gamarjoba, Medienhai, Linksverlag, Regtur, Salvina, Inspektor, Hoegaarden, Schmetterlinge, FelaFrey, Chrischerf, Parakletes, Idaks, 0g1o2i3k4e5n6, Danny15, BKSlink, Distel82, Spiritcreateslife, Weihnachtshaus, Triebtäter (2009), Hennes979, Elisabeth59, Hanna-Emilia, Enzyeditor, Schüren Verlag, FlügelRad, Bibliopola, Ina eins, Dompublishers, Mildenberger Verlag, Abrisskante, Moehre86, Nachtblume, Evgueni97, Seyke1977, Fenfi-
256
KAPITEL 46. KOMMISSIONSVERLAG
re83, Lit.wurm, Georg0431, Jmb1982, Asurnipal, Indulgencia, Mgretas, ChristianeKrautscheid, Kiens Erbe, TheBewerter, Wikwik, OS Meyer, Hirt des Seyns, Esztergom, Dkmpv, Wolf32at, Meinolf Wewel, WWSS1, Bernd Schwabe in Hannover, HRoestTypo, WuschLOR, Facility Manager, Imprimatur, Riverobserver, Theo42, Annika06, Wissenschaftsredaktion, Protonius, Hobelia, Weyand2, Doc.Heintz, SWin, Silewe, Volksrechner, Wbeer, Verlagdrkovac, Ilsa Dings, Isssabellla, Das Volk, Synthese Verlag, Heupferdchen, Ufetz, Korey Dialog, Peter Tritthart, Abus Autorenverlag, RonMeier, Hueber-li, Neuromed, R.a.burkart, Kamelreiter, Markus Braun Tro, Cleekerich, Hippocrate!, EMorgel, Trueblue80, Stan DeMan, Friedrichverlag, Rasant20, Mainschauer, Nirakka, Fh1727, Inesmueller, Growup84, Primero, Arista2010, Laubenthal, Andy IX, Michsat, Lachscolor, NeverDoING, B.A.Enz, Hephaion, Cicero PW, Gregor Bartl, Pavoni, Stöffu, Bmwolter, Edso154, Annette Weber, Sonja Fischer Holzmann Medien, Verlagswesen, Tomstage, Alice d25, Grebennikov Verlag, RoteLotte, Knusperkaefer, Miltrak, Poolmannn, Vdhh, Kunand, Romana.staller, MaaEarth, Akomby, Schokoelfe, GMichaelis, Sonnenblumenstrauss, Dimaberlin, Pb1975, AthV, DerweisseRabe, Hillsight, Tim Kober, HedingerComm, Jerry-Joya, Schelmentraum, Bwz, N.R.SZ, Waterpath123, *Nepomuk-Bohemia*, SachsensImperiaVerlag, Susanne2509, Pcpit, Lilolelalu, Magister1964, HZucker, Franz Westner, SusanneCK, Wettpate, Ither, Buchexperte, Informationswiedergutmachung, Juergen Schmitt, Hnbverlag, Cxreise, Bibonius, Ernstblofeld84, 100infoinfo100, Tom41893, JLKiel, BlueOcean1, VerlagKlinkhardt, Severus Verlag, LCOP, Uhavetoknow, KlbvvaL, Patibulum, Ullmann Publishing, Papierverzierer, Feering, Sujalajus, Burgenfreak, Typokuss, CM-Edit, EvenTTainment, P. Lamprecht, HeRaSchulz, Majo statt Senf, Gulliver sulivan, Masterdesaster1, Br. Klaus, Gorischek, Oldigor, Rehtse89, Fidentia-Verlag, Kritzolina, Ines Sey, JSmigielski, Verlagsgruppe Random House, Wörtlichgenommen, Solidrockdesign, Nelli0275, Tippex3000, Mediation aktuell, Viola Kreilaus, Mconcen, Wirwollenswissen und Anonyme: 764 • Selbstkostenverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstkostenverlag?oldid=138411238 Autoren: Aka, Netspy, Leonach, Ilja Lorek, Filzstift, Ziko, Zinnmann, Carbenium, MBq, Udo T., EPsi, Stf, Procopius, Sarkana, Gugerell, Logograph, 132-180, 08-15, Weissbier, Mravinszky, Gfis, Ben Ben, Siebzehnwolkenfrei, Einsamer Schütze, Alorac, Rusti, Wö-ma, Jocian, Crazy1880, Saltose, Jesi, Pittimann, MNeuschaefer, GUMPi, Cycn, Geitost, Gorillamoon, UKoch, Fischarit, Williwilli, Jkbw, FelaFrey, CactusBot, MorbZ-Bot, HvW, RonMeier, Aveexoo, MerlIwBot, Roter Frosch, Invertiert, Wheeke und Anonyme: 17 • Publikumsverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Publikumsverlag?oldid=129838839 Autoren: Matt1971, Procopius, Summ, Crazy1880, Saltose, Wikiroe, Jesi, Cartinal, FelaFrey und Anonyme: 2 • Zuschussverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Zuschussverlag?oldid=136710375 Autoren: Martinroell, Aka, Filzstift, Jacek79, HaeB, Dietrich, Sinn, Conny, Stf, Hubertl, Zwiebelzwerg, Muessig, Florian Adler, Procopius, Abundant, Gerdthiele, YurikBot, Juliana, Mal, Minderbinder, KaPe, DerHerrMigo, Logograph, 08-15, Túrelio, RainerHa, PixelBot, Paravent, Rufus46, Spuk968, Summ, Th.Binder, Nolispanmo, Ulfilas, Lm-opp, Der einzigartige Gabbo, GUMPi, Buch05, Papppfaffe, Xqbot, NamenloseIP, FelaFrey, CactusBot, Styko, Shivago12, MerlIwBot, Lektorat Cogito, Wheeke, Janjonas und Anonyme: 22 • Buchverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Buchverlag?oldid=132748304 Autoren: LA2, Ralf Roletschek, Geof, Tobe man, MarkusHagenlocher, W.alter, René Schwarz, Stf, Jergen, Curtis Newton, Hyperdieter, Darkday, JARU, Marcus Cyron, Dammer, RoswithaC, Androl, Minderbinder, Logograph, Semperor, Philoquiet, FHerbel, Summ, Waage, Siebzehnwolkenfrei, Lirum Larum, Alorac, Lexoldie, Saltose, Reni Tenz, AFrayMo, Jesi, Lerten, Geitost, Harland, Englischer Limonen-Harald, Tallyho, FelaFrey, Meinolf Wewel, B2blue, Iste Praetor, MerlIwBot, KLBot2, Werddemer und Anonyme: 13 • Selbstverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverlag?oldid=136326550 Autoren: RobertLechner, Aka, Netspy, ErikDunsing, Filzstift, Zwobot, HaeB, Stefan64, Zumbo, Sinn, Simmy40, Dnaber, Florian-schäffer, AndreasPraefcke, Stf, Jailbird, Martinwilke1980, Kolja21, Widda, Slpeter, Ephraim33, RoswithaC, Sarkana, RobotQuistnix, Smial, High Contrast, Löschfix, Wassermensch, EvaK, Eskimbot, Streifengrasmaus, H-stt, FordPrefect42, Martina Nolte, Logograph, Heied, Buchsucher, PixelBot, Summ, Alf1, Horst Gräbner, Siebzehnwolkenfrei, JAnDbot, Nolispanmo, Rudolph Buch, Jbergner, Alorac, Lubecus, DodekBot, Reissdorf, Schwarzvogel, Dr. Ronald Kunze, Xlibri, Lm-opp, Stevenbary, Tiroinmundam, Rotkaeppchen68, Ebooker, Ute Erb, Geitost, Dschun, Salvina, MastiBot, FelaFrey, Carina224, Knottel, TuHan-Bot, Shivago12, KLBot2, AvocatoBot, Jea28, Wheeke, Pyfisch und Anonyme: 28 • Lektorat Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Lektorat?oldid=138899381 Autoren: Geof, Wualex, HaSee, Wranzl, Vagabund, Gerhardvalentin, Tobszn, Brevity, Thorbjoern, Stf, Jergen, Kolja21, WikiNick, UlrichJ, Poupou l'quourouce, Mkill, Hans Koberger, Andy king50, Uwe Caspar Peschka, Allesmüller, Korinth, DerPaul, Emkaer, Tönjes, Krankman, YourEyesOnly, Seth Cohen, Lino Wirag, Lirum Larum, Alorac, Der Rabe Ralf, CMT, Engie, Aktionsbot, Jesi, Gert Lauken, MyLynn, Johnny Controletti, Dielen, Dubez, Lambada, Bibliopola, Michael Micklei, Schoggigipfel, AleGi, Nelrode, RonMeier, CSp1980, Taijiquan-Amateur, KLBot2, Wheeke, LeuchtendGelb, PasseVivant und Anonyme: 47 • Fachverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fachverlag?oldid=130382497 Autoren: Wst, Jed, Filzstift, Geof, Ocrho, HaSee, Wiegels, H-P, Avatar, MarkusHagenlocher, Redoute, BK, AndreasPraefcke, Thorbjoern, Stf, Jergen, RedBot, Fb78, Kolja21, Marcus Cyron, Florian Adler, Procopius, Bera, Tinz, Servus, Basscube, Löschfix, SpBot, Sabine maier, Mmmuwwwti, HDBot, Bertz + Fischer, Summ, Siebzehnwolkenfrei, Alorac, Rusti, Zap4wiki, Saltose, Aktionsbot, Succu, AwOc, Englischer Limonen-Harald, FelaFrey, Produktmanager, Sebastian-aus-Berlin, Nirakka, Werddemer und Anonyme: 28 • Druckkostenverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Druckkostenverlag?oldid=135055082 Autoren: Leonach, Filzstift, Weissbier und FelaFrey • Verlagsgesetz Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlagsgesetz?oldid=138459343 Autoren: Historiograf, Forevermore, Bubo bubo, C.Löser, Stf, Dave81, Kh80, Muessig, Mirko Wieczorek, Don Magnifico, Alros002, JaScho, WagnerAndreas, UHT, Linksverdreher, Aktenstapel und Anonyme: 3 • Verband deutscher Schriftsteller Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verband%20deutscher%20Schriftsteller?oldid=138647995 Autoren: Rita2008, HaeB, ArtMechanic, Pm, Hhdw, ChristophDemmer, Rana Düsel, Marctrix, BWBot, Bigbug21, PDD, Quasimodo, Jergen, Abundant, Helmut Zenz, Haunschild, Armin Schönewolf, Buchsucher, Woller, Seeteufel, Literatour, EWriter, Pittimann, Dlonra, Lauscher1965, JetteStuder, FelaFrey, Addbot, Landvermesser Josef K und Anonyme: 17 • Aktionsbündnis für faire Verlage Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aktionsb%C3%BCndnis%20f%C3%BCr%20faire%20Verlage? oldid=139941966 Autoren: Aka, Matt1971, Dealerofsalvation, PeterGuhl, Abundant, Elvaube, Felis, Minderbinder, Ole Albers, DanielDüsentrieb, Spuk968, ART, Summ, Xqt, Giftmischer, SDB, Gereon K., Der.Traeumer, Succu, Toen96, Woches, Thomas Glintzer, Fischarit, Onkel74, Textkorrektur, Verum, FelaFrey, Quintero, Yvee, MorbZ-Bot, Blue water, GameOnBot, Hkoeln, Christophorus77 und Anonyme: 14 • E-Book Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/E-Book?oldid=137632742 Autoren: RobertLechner, Vinci, MatthiasKabel, JakobVoss, Aka, Netspy, Mdebets, Ilja Lorek, Filzstift, Seewolf, RGR, Ziko, HaThoRator, Napa, Ute-s, Geof, Zwobot, Wolfgang1018, HaeB, Milou,
46.2. TEXT- UND BILDQUELLEN, AUTOREN UND LIZENZEN
257
Stern, Deconstruct, Hadhuey, Robbot, Karl-Henner, Triebtäter, Gestumblindi, Stefan64, Marcschulz, Elvis untot, Zumbo, Benowar, Erdal Ronahi, Nocturne, Peter200, Simmy40, Chb, MFM, Haeber, Bertonymus, Martin-vogel, Mnh, Ot, Qopep, Silvestre Zabala, Johnny Yen, EUBürger, Eike sauer, AshSert, Trainspotter, Simplicius, Boreali, Ri st, Cepheiden, ChristophDemmer, Abendstrom, Brevity, DasBee, Eua, King, Kam Solusar, ¡0-8-15!, Vintagesound, H005, Bodhi-Baum, BWBot, Ken-nedy, Martin Sauter, Botteler, Mps, Mikano, L.Willms, Polluks, Ixitixel, Wikinaut, Schoschi, Thire, Grovel, AndreasPraefcke, Thorbjoern, Heinte, Diba, Hyro, Renekaemmerer, Cherubino, Eschmann, Robert Wünsche, FlaBot, VBot, Blah, Hubertl, GFJ, Benji Wiebe, -jha-, Bjj, Terrill, Horcrux7, Dave81, Windharp, Staubi, Kolja21, Theredmonkey, Ellywa, Gpvos, Diderot76, Till Wollheim, Rayx, Claaser, Siehe-auch-Löscher, César, Pionic, Michael Kümmling, R.fett-heidler, Abundant, Madmaxx2, Carl Steinbeißer, Saehrimnir, STBR, Pandora85, Hergé, Rtc, RobotQuistnix, Memset, WikiCare, Sdo, Tsca.bot, MasterFX, Nightchiller, YurikBot, Zemenespuu, Powerboy1110, Schweick, Joblack, Stilfehler, Sandstein, WAH, Botulph, BENNYSOFT, Delabarquera, Jens Meißner, Eskimbot, LKD, Fomafix, Uffizius, Logograph, Coaster J, Ulz, Kungfuman, Arentzen, Polarstar, Linus Pogo, Joergel, Ranas, Pendulin, Puzzlemaker, Bisco, Carol.Christiansen, Tönjes, BesondereUmstaende, Yashed To, Zaibatsu, Spuk968, Randonneur, Aniramm, AydinC, Thijs!bot, Hasenläufer, Maximilian Schönherr, Nagy, Escarbot, Horst Gräbner, Siebzehnwolkenfrei, Tobi B., Dandelo, JAnDbot, ComillaBot, Sebbot, SonniWP, Waterborough, JOE, Ngiyaw, MusenMuddi, Groucho M, Kuebi, Jklö, Numbo3, SchirmerPower, Blaufisch, S.Keim, Zollernalb, Cvf-ps, Euphoriceyes, SashatoBot, K.J.Bot, Ebcdic, SDB, Gravitophoton, AlnoktaBOT, TXiKiBoT, EBook-Versand, Sommerkom, Gecko78, Jocian, El Kael, Krawi, BotMultichill, SieBot, ++gardenfriend++, Ingerl-a, Engie, DerErgaenzer, Trustable, Uwe1959, Ebooker, KnopfBot, Umherirrender, Joeboy, Alnilam, Goldzahn, Pittimann, Bitsandbytes, Marlazwo, Quelbs, Speedalpha, Steak, Gardenparty, Nuntius Legis, Inkowik, Felix König, SilvonenBot, W. Edlmeier, Geitost, ChristosV, Jozy 1972, Numbo3-bot, Theceo, Wurgl, Eragon Shadeslayer, UHT, Luckas-bot, Niklas906, Englischer Limonen-Harald, Onkel74, Textkorrektur, Xiooix, Axel.ehlers, WOBE3333, Xqbot, ArthurBot, Christian140, Howwi, E-Book, Danielkr, Pentachlorphenol, MerlLinkBot, WissensDürster, FelaFrey, Geheimer, RibotBOT, Hg1234, N.j.hansen, 24karamea, Frakturfreund, Fewskulchor, Maerkus, Jivee Blau, MorbZ-Bot, Joan Rocaguinard, Martin Sg., Lokito, Christian2308, Ownedsort, OlDee, Typeuser, ReMa, EmausBot, BerndvS, Neil Hilist, Otterinfo, ZéroBot, Uʍop-ǝpısdn, Timo2010, Didym, Cologinux, Ulw2010, VPiaNo, HvW, Tromla, Jurbelbutsch, Fairtext, Ebozon, SzalokiGabriella, Frysch, Wunderfuzzi, Bookwellde, Kh-ebooks, MerlIwBot, Lalitafreude, AndroklesDK, Juncensis, Jea28, Boshomi, KNM, Mstrubel, Hybridbus, Wheeke, Christophorus77, Ulrics, FrüherVogel, Lucamiras, Dexbot, Jelizawjeta P., Koffeeinist, Macuser10, HauteCuisine, Impériale, Varnhagen12, Qafgbxvghnx, Meyenn, Addbot, Lektrum, Ubeod, ZweiterStock, Simion576, Drkesper, Fiktioncc, Natsu Dragoneel, Schillers-M, Jedeom und Anonyme: 290 • Börsenverein des Deutschen Buchhandels Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%B6rsenverein%20des%20Deutschen%20Buchhandels? oldid=138005916 Autoren: Flups, Wst, Aka, Melkom, Anwiha, Larf, Peng, Beat22, Magadan, John Eff, ALoK, Adrian Bunk, Felbre, ChristophDemmer, Creando, Xarax, Centic, Nicor, Geisslr, Plehn, Kucharek, He3nry, Jergen, Florian.Keßler, Hubertl, Achim Raschka, AchimP, Albrecht1, Dave81, Arma, Carl Steinbeißer, Hydro, Euku, ChristianBier, Flibbertigibbet, MarcoBorn, Dontworry, Mal, Symposiarch, MU, Stadtmaus0815, Dairy Steward, Marquis Posa, Zaibatsu, Medienoekonom, Cholo Aleman, Siebzehnwolkenfrei, Tom md, Mermer, Ordnung, Neustadt, SDB, EWriter, Artmax, UHT, Englischer Limonen-Harald, Sadiq ruhhal, Corrigo, Kiens Erbe, Blacky24, Letdemsay, Malki1211, Ifindit, Kritischer Geist, Annalena14, Cxreise, Chris Vlas und Anonyme: 30 • Verlagslektor Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlagslektor?oldid=131342079 Autoren: Schewek, Matt1971, Mastad, ApeBot, HaThoRator, Cirdan, Zwobot, Pm, Sinn, Peter200, Thomas Fernstein, Solid State, Stefan Tischler, Kuifje, Joni2, Abdull, BWBot, MeisterLampe, Libelle63, Polluks, Pelz, Diba, Stf, Jergen, Nodutschke, Dein Freund der Baum, Kolja21, Scooter, Itti, Ephraim33, Alfred Grudszus, Androl, Wegner8, Micwil, Allesmüller, An-d, Emkaer, Holgado, Miiich, Ronald M. F., Dominic Z., Summ, Cholo Aleman, Siebzehnwolkenfrei, Gohnarch, Carolin, Mermer, Meladse, Enzyklofant, Lino Wirag, Alorac, FeuerndeAmygdala, Norbert Lüdtke, MrS1203, Lohan, Beefie, Pittimann, Encyclopedist, Inkowik, Fish-guts, Felix König, Lindi44, Zerebrum, Empro2, Xqbot, Verita, Brodkey65, Milchmariandl, Produktmanager, Vormals, Ärsehbäts Revanchist, Corrigo, Mr. Huan, Müdigkeit, AleGi, Nelrode, Johannes44, Bembo, Van'Dhunter, Addbot, PasseVivant, Advanced F7, AltCor und Anonyme: 28 • Verlagsprogramm Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlagsprogramm?oldid=46643350 Autoren: Stf, Fb78, Siebzehnwolkenfrei und Anonyme: 1 • Germanistik Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Germanistik?oldid=138455506 Autoren: Zeno Gantner, Aka, Stefan Kühn, Keichwa, Magnus, Fritz, Irmgard, Ninahotzenplotz, Warp, Reinhard Kraasch, Katharina, Crux, Andrsvoss, Ninjamask, MFM, Ot, Aries, Neo23, Ri st, ChristophDemmer, Mogelzahn, Obersachse, Gego, Onkelkoeln, Xenosophy, Saintswithin, Rabe!, Xarax, Refizul, Marcoscramer, Nicor, Michaelsy, Olam, AndreasPraefcke, Diba, FlaBot, Fb78, Snipsnapper, Kolja21, Millbart, Daaavid, Kresspahl, C.Koltzenburg, Tilla, Felix Stember, Braveheart, Ephraim33, Micirio, Chronist 47, RobotQuistnix, Trickstar, Tysen, Stilfehler, DerHexer, WAH, Sebesta, LKD, Zyril, Patrixx, Tim.landscheidt, Sensenmann, Trg, Tschäfer, Axt, PixelBot, BesondereUmstaende, Thule, Rfortner, Thebeing, Summ, Hacrie, Cholo Aleman, Arno Matthias, Horst Fuchs, =, Baumfreund-FFM, Nolispanmo, Dr. Karl-Heinz Best, Don Magnifico, Alexander Leischner, VolkovBot, DorganBot, Abc2005, Ireas, Castelargus, Jacqueschina, JWBE, ChrisHamburg, SieBot, Luciengav, Philophobie, Michael Reschke, Avoided, Osalkah, Pittimann, Björn Bornhöft, Freigut, Wikkipäde, Spes Rei, WagnerAndreas, Ute Erb, Hmawiese, Pirtskhalava, Trienentier, Inkowik, Littera, Ai24, Guandalug, Fadesga, Attiogbe, Karl-Heinz Wellmann, Zorrobot, Philipp Wetzlar, Luckas-bot, GrouchoBot, Rubinbot, Jürgen Baumann, Geierkrächz, MorbZ-Bot, Timk70, PogoEngel, Corrigo, Toxilly, Michael Micklei, Nemçeli Jülyen, Hirt des Seyns, EmausBot, Sokonbud, Riverobserver, Didym, HoKelle, HolsteinPommern, Tarboler, FA2010, Rezabot, Küerkloss, MerlIwBot, Ritter von Schönherring, KLBot2, Sophia4justice, Zafran, Derschueler, Benny 23, Taranis-iuppiter, Koffeeinist, Heike Zinsmeister, Wasserhund, Carmen Nebel und Anonyme: 83 • Literaturwissenschaft Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Literaturwissenschaft?oldid=139526830 Autoren: Wst, Otto, Aka, Fritz, ErikDunsing, Mikue, Andres, Ninahotzenplotz, Gurt, Weiacher Geschichte(n), Dingo, Zwobot, Sigune, ArtMechanic, HaSee, Rdb, Jonas kork, Enslin, Janneman, Elchjäger, Der fahrer, ChristophDemmer, LaScriba, Cairimba, Kam Solusar, Min Ga, Xenosophy, Refizul, Jonathan Groß, Falott, P.Schinowski, Nicor, AndreasPraefcke, Heinte, Olaf Simons, Horgner, Jergen, FlaBot, AkaBot, Feitscher g, Fb78, Snipsnapper, Kolja21, Ellywa, Ca$e, Leogfischer, J!mmy, Hydro, Synekdoche, MIGNON, Tysen, Stilfehler, Engeser, $traight-$hoota, Uha, Pipifaxa, BlueCücü, Logograph, Dekaels, Mohahaddou, Summ, Escarbot, JAnDbot, Jürgen Engel, Yellowcard, Treue, Lirum Larum, Dr. Karl-Heinz Best, Zollernalb, Alexander Leischner, Flyerdommo, Abc2005, Tischbeinahe, Magipulus, Cactus26, Castelargus, Wammes Waggel, AlleborgoBot, Loveless, Mychajlo, Traumdenker, Succu, LA2-bot, GUMPi, Exkurs100, Inkowik, Wildtierreservat, Jummai, Der Buckesfelder, PM3, Τῖφυς ὁ Κυβερνητήρ, Longharulo, Geierkrächz, AwOcBot, Tulipana, Jivee Blau, Michael Micklei, Dinamik-bot, TeesJ, EmausBot, Winfried Wehle, RonMeier, Thomas R. Schwarz, Gray eyes, Rafaeljena, Fue, MerlIwBot, Docupedia, Taristo, Oscha, Addbot, WeiteHorizonte und Anonyme: 63 • Literatur Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Literatur?oldid=139749845 Autoren: Wst, Maveric149, Elian, Schewek, Kku, JakobVoss, Zenon, Jed, Aka, Fritz, ErikDunsing, KlausN, Mikue, Head, Echoray, Ninahotzenplotz, Gurt, Markobr, Mojitopt, WolfgangRieger, Denis Barthel, Herrick, Crux, Baikonur, Elya, Mvo, Traroth, 4tilden, Napa, Geof, StephanK, Zwobot, D, Sigune, Goerdten, ArtMechanic, KarlHenner, Triebtäter, Sfinx, Wiegels, APPER, HansG, Briséis, Luxbooks, ChristianKoch, Leonard Vertighel, Hutschi, Terabyte, Thommess,
258
KAPITEL 46. KOMMISSIONSVERLAG
Enslin, Betbuster, Sinn, Peter200, Beat22, Thomas Fernstein, Sgoetz, Wikitoni, Dnaber, Aristeas, Christoph Reimmann, Gaivota, Meister Eckhart, Hardenacke, Janneman, Martin-vogel, Ot, Jcornelius, Gerhardvalentin, Wiki-observer, Philipd, Anneke Wolf, Bdk, Much89, PeeCee, Lili, Idler, Caton, Maxim Kammerer, AHZ, Fallwein, Michail, ChristophDemmer, DasBee, JD, Herbert Debes, Historiograf, Florian Blaschke, MarkusHagenlocher, Lantash, Juesch, Hansele, Magnummandel, Konrad Stein, BWBot, Polarlys, Leipnizkeks, Botteler, Mps, Nicor, E7, Netzrack.N, ElRaki, Ixitixel, Formative, NicoHaase, Rax, AndreasPraefcke, TheRealPlextor, Thorbjoern, Heinte, Olaf Simons, Diba, PDD, Carbidfischer, He3nry, Jergen, Robot Monk, FlaBot, Saperaud, Ske, Florian K, Nico Düsing, Hubertl, Ambrosius, Lillianne, Martinwilke1980, Roosterfan, Cethegus, Random rings, Udimu, Tox, RedBot, AF666, MiBü, Mst, Xls, O.Koslowski, Kolja21, Tolanor, SuperFLoh, Ca$e, Thetawave, Dilerius, JuTa, Herr Palomar, César, Faulenzius Seltenda, T.G., Florian Adler, Slowdive, Abubiju, Bera, Afeng, Callaghan, Sechmet, Verenise, Saehrimnir, Chobot, Felix Stember, Shikeishu, STBR, Braveheart, Ephraim33, Hergé, Grander, Edelstoff, Pajz, Nachtgestalt, Mef.ellingen, RobotQuistnix, Bota47, Stefan B. Link, User0101010101, König Alfons der Viertelvorzwölfte, YurikBot, Omi´s Törtchen, Savin 2005, TommesAC, BishkekRocks, WAH, Revolus, MelancholieBot, Ironix, Fjl05, Padina, Eskimbot, Friedrichheinz, Kaisersoft, Nightflyer, Gledhill, Rolf H., Sebbl2go, Daveloschi, Chlewbot, Cräsch, Wissling, BlueCücü, ALonDO, An-d, Tschäfer, Lefanu, Enyavar, Emmridet, Geist, der stets verneint, DerGumbo, Fernando S. Aldado, Carol.Christiansen, Co-flens, Tönjes, Quasiteilchen, Mohahaddou, Dackel01, Armin P., Flubber, Rufus46, Spuk968, Thijs!bot, Memty Bot, YMS, Emeritus, Horst Gräbner, Gustav von Aschenbach, PhJ, H.-P.Haack, Superzerocool, Tobi B., 1000, Muck31, La Scriba, MainFrame, JAnDbot, Nicolas G., Magister, YourEyesOnly, Erdbeermaeulchen, Peter-113, Louis Bafrance, Wei wu wei, CommonsDelinker, Kuebi, Numbo3, Giftmischer, Blaufisch, Skill-Killer, RacoonyRE, Complex, VolkovBot, SDB, Abc2005, AlnoktaBOT, TXiKiBoT, Magipulus, Silin2005, Igo, Regi51, Lexoldie, Idioma-bot, Synthebot, AlleborgoBot, OecherAlemanne, Gmaiwanow, Krawi, Ische007, SieBot, Entlinkt, Sionnach, Der.Traeumer, PaterMcFly, DerErgaenzer, Nikkis, Schusterjungenheim, Snoopy1964, Avoided, Aktionsbot, Umherirrender, Edda32, PipepBot, Alnilam, Pittimann, Kladson, Se4598, LA2-bot, Wikkipäde, MannMaus, Aprica, Bertramz, Alexbot, GUMPi, Irina Walter, Inkowik, Ba3072, BodhisattvaBot, Fiat tux, Evemcfar, Grey Geezer, Wolfhardt, Ranofuchs, Hilliard, Wildtierreservat, Verfressener Bücherwurm, Heidemarie Kargert, Backlit, Luckas-bot, Nallimbot, Gmünder, Rubinbot, Small Axe, Schniggendiller, MauritsBot, Xqbot, ArthurBot, Howwi, Wnme, MastiBot, FelaFrey, Parakletes, RibotBOT, 24karamea, Ladno, Einpixelimgesamtbild, LucienBOT, BoyBoy, Jivee Blau, HRoestBot, Milziade, Serols, Harry362, Nothere, TobeBot, Antonsusi, Wurmkraut, Dinamik-bot, TjBot, EmausBot, Schlepper, Sokonbud, Uwe Obst, Doc.Heintz, Otterinfo, Winfried Wehle, Rabax63, Averaver, WikitanvirBot, Mjbmrbot, Iste Praetor, Goliath613, Movses-bot, Theo Schwickerath, Graf-Stuhlhofer, LKr, MerlIwBot, Kaffeinkatmandu, Frze, Jurb, Vagobot, Kanon04, Van'Dhunter, BuschBohne, Tuttist, Hummingbird-451, Holmium, Addbot, Altsprachenfreund, Feloscho, Wildehilde97, WeiteHorizonte, Bertusse, PJDH und Anonyme: 319 • Literaturkritik Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Literaturkritik?oldid=137961421 Autoren: Media lib, HenrikHolke, ArtMechanic, Romulus, Janneman, Elchjäger, ChristophDemmer, Magnummandel, Madame, Jonathan Groß, Pacogo7, Atamari, Ca$e, Normalo, C.Koltzenburg, Abubiju, Netwing, Oliver Pfohlmann, Luha, Tsca.bot, Artur Weinhold, YurikBot, Schwallex, Stilfehler, Tischlampe, We El, Justus Nussbaum, M. Teste, DHN-bot, Stesso, Emkaer, Dekaels, Buchsucher, Sihel, Horst Gräbner, JAnDbot, .anacondabot, Taumaturga, Mermer, Groucho M, VolkovBot, TXiKiBoT, Aibot, Amurtiger, Gervulpes, SieBot, Loveless, Mychajlo, M260972M, OKBot, STBot, Avoided, GSamsa, Ute Erb, Minima Moralia, Fiat jux, LaaknorBot, Luckas-bot, Riad.Bot, Τῖφυς ὁ Κυβερνητήρ, WOBE3333, ArthurBot, FelaFrey, Geierkrächz, Pikne, Olaf.meier82, Asurnipal, EmausBot, ZéroBot, Neun-x, Winfried Wehle, Ebrambot, Georg Geismann, WikitanvirBot, ChuispastonBot, In dubio pro dubio, MerlIwBot, Lukas²³, SteenthIWbot, Veliensis, Addbot, Thorinmarx, Hs-berlin und Anonyme: 21 • Schriftsteller Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftsteller?oldid=138753174 Autoren: LA2, Zeno Gantner, DaB., Aka, Hafenbar, Gebu, Atman Sun, Nephelin, Rita2008, Anathema, Zwobot, Sigune, ArtMechanic, Robbot, HaSee, Wiegels, Dirk33, Zerohund, Terabyte, Peter200, Ahellwig, Temistokles, Henriette Fiebig, Conny, Mogelzahn, DasBee, King, Leipnizkeks, Harro von Wuff, Heiko, Michael Vogel, Gardien, Rax, AndreasPraefcke, Olaf Simons, Diba, Etix, Florian K, Karloswinz, RedBot, Tolanor, Itti, Rolf Nietzer, WikiNick, Daaavid, Mertin58, David Ring, T.G., Nol Aders, Fkoch, W!B:, Hproentgen, Tinz, Ra'ike, Tilla, Ephraim33, RoswithaC, Dachris, RobotQuistnix, WIKImaniac, Georg Jäger, Amano1, DerHexer, WAH, MelancholieBot, Mo4jolo, LKD, Hödel, Manecke, Symposiarch, Ulz, Chris2006, Emkaer, Sauerteig, Foundert, Gratisschreiberling, Buchsucher, Karsten11, Nescio*, Armin P., Versailleslover, Zaibatsu, Spuk968, Thijs!bot, Kari Sulhanen, Cholo Aleman, Horst Gräbner, Siebzehnwolkenfrei, Bücherhexe, JAnDbot, Nicolas G., Jürgen Engel, YourEyesOnly, Haascht, Tröte, H.Albatros, Numbo3, BK-Master, Euphoriceyes, Tiyoringo, Rosenkohl, House1630, Complex, VolkovBot, SDB, Abc2005, Kookaburra sits in the old gum tree, Claus Ableiter, Hummelblau.de, Moros, DanielHerzberg, Gereon K., Jonesey, Lexoldie, Castelargus, Synthebot, DieBucheBot, ChoG, SieBot, HerrZog, Drozgovic, Tiroinmundam, Reni Tenz, Ichneumon, Holli.Hoffmann, Alnilam, Laibwächter, Turpit, Spes Rei, Inkowik, Riadismet, Verfressener Bücherwurm, JetteStuder, Tanhabot, Pingsjong, Numbo3-bot, Zorrobot, Luckas-bot, KamikazeBot, Mike2907, Freedom Wizard, Yonidebot, Kroschka Ru, Obersachsebot, Xqbot, ArthurBot, Lukas9950, Svartvicks, FelaFrey, RibotBOT, SassoBot, BKSlink, Schekinov Alexey Victorovich, Joelson, Der Schtreber, D'ohBot, MorbZ-Bot, TobeBot, TjBot, Ripchip Bot, EmausBot, Tim Freitag, ZéroBot, TuHan-Bot, Makrosoziologie, Susanne Garchner, Iste Praetor, Theo Schwickerath, MerlIwBot, KLBot2, Vagobot, BuschBohne, Schelmentraum, Derpräfekt und Anonyme: 107 • Urheberrecht Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht?oldid=139879228 Autoren: Aka, Markobr, Ziko, Ralf Roletschek, Robbot, APPER, Peter200, Hardenacke, Steschke, Ot, Gerhardvalentin, Adornix, Forevermore, Konrad Stein, Pelz, Rosenzweig, Diba, Rbrausse, Renekaemmerer, He3nry, Codc, Gnom, Fg68at, Samtrot, O.Koslowski, Scooter, Itti, HOPflaume, Frut, W!B:, Ra'ike, Karl Irresberger, Neumeier, Felix Stember, Swen, Andy king50, Hgulf, DerHexer, Botulph, Morgentau, Streifengrasmaus, H-stt, Nightflyer, Giraldillo, LKD, Ousia, Logograph, Uncopy, Etc. gamma, An-d, Stefan Knauf, Janpol, Thomas Schulte im Walde, Carol.Christiansen, Benatrevqre, Roo1812, Spuk968, S.Didam, WikedKentaur, Horst Gräbner, Gustav von Aschenbach, Dandelo, JAnDbot, YourEyesOnly, Marsku, Supermartl, Kuebi, Flavia67, Wwwprofi, Andreas Lippold, Zollernalb, Knoerz, Meffo, Anna C., Abc2005, Regi51, Boonekamp, Castelargus, Entlinkt, Der.Traeumer, Netopyr, Engie, Jón, Jochen2707, Snoopy1964, Avoided, Alnilam, WiesbAdler, Pittimann, Chemiewikibm, Port(u*o)s, Se4598, Emergency doc, Ambross07, Inkowik, Sinuspi, LinkFA-Bot, Friedrich Graf, Skontschieder, Paramecium, Marco74, Philipp Wetzlar, UHT, Pass3456, Xqbot, Howwi, Morten Haan, Brodkey65, Wnme, Geierkrächz, Vinceres99, Wilske, Andreas aus Hamburg in Berlin, Jivee Blau, Varlaam, Timk70, Baird’s Tapir, G. Vornbäumer, Richard Löwenherz, DerGraueWolf, Martin1978, Hahnenkleer, Wassertraeger, Ianusius, EmausBot, Isa Blake, Unsterblicher, Jens Wießner, Didym, Cologinux, Ne discere cessa!, Randolph33, Fix 1998, LZ6387, Se90, Milad A380, Trigonomie, Iste Praetor, Goliath613, Hephaion, MerlIwBot, Mikered, Fegsel, Headbreak, Rooke, Lily & Indigo, Lektorat Cogito, Ohrnwuzler, Fritz8520, Hybridbus, Planetblue, Naboo N1 Starfighter, Bastoria, Dexbot, Exoport, Rmcharb, Dave Holden, ReaperAlarm, Veliensis, Spenny, Signum Comminatio Vitae, Altsprachenfreund, XXnickiXx, Wischmat, Filterkaffee, Natsu Dragoneel, Kritzolina, Obswikiedit, Datensafe1, HeicoH, Allan D. Mercant, Heniochos und Anonyme: 211 • Gattung (Literatur) Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gattung%20(Literatur)?oldid=139364657 Autoren: Wst, Media lib, Aka, ErikDunsing, StephanKetz, Sigune, ArtMechanic, Ninjamask, HaSee, Sinn, Peter200, Gerhardvalentin, Aineias, Samweis, Kam Solusar, Adrian Suter, MilesTeg, Pco, BWBot, Harro von Wuff, Pelz, Heinte, Olaf Simons, Diba, Hubertl, Doha, RedBot, Kolja21, Tolanor, Scoo-
46.2. TEXT- UND BILDQUELLEN, AUTOREN UND LIZENZEN
259
ter, Gunther, RoseB, Shikeishu, MIGNON, RobotQuistnix, Georg Jäger, Wech, M. Teste, Victor Eremita, An-d, Tram fan, Flammingo, JGH, Summ, Gleiberg, Horst Gräbner, JAnDbot, Dreadn, Groucho M, Zollernalb, Daniel 1992, TheJH, VolkovBot, TXiKiBoT, Synthebot, AlleborgoBot, Emma7stern, Wolf175, SieBot, Philippus Arabs, Kibert, Alnilam, Pittimann, Laibwächter, Alecs.bot, Darkicebot, Fish-guts, Goldlock, Ptbotgourou, GrouchoBot, Ratisbon, Wowo2008, Xqbot, ArthurBot, MerlLinkBot, Arscinema, Geierkrächz, MorbZ-Bot, Timk70, DerGraueWolf, EmausBot, Sokonbud, Malcolm77, Neun-x, Ne discere cessa!, WikitanvirBot, Randolph33, Iste Praetor, KLBot2, Seb Zylon, Muruj, Henry Purcel, Janomoogo und Anonyme: 53 • Druckerzeugnis Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Druckerzeugnis?oldid=139833699 Autoren: Wst, JakobVoss, Asb, Aka, Stefan Kühn, ErikDunsing, Ilja Lorek, Diddi, Michael Schubart, Zwobot, Stern, Gestumblindi, MichaelDiederich, Jörny, HaSee, Sinn, Peter200, Simplicius, 24-online, Pco, Alwin, Mps, He3nry, C.Löser, Raboe001, Jergen, FlaBot, Hubertl, Kolja21, Itti, Dodo von den Bergen, Sieheauch-Löscher, Tinz, Wirthi, STBR, Sibarius, DerHexer, Wunschumbenennung002, Revvar, H-stt, Polemos, F.Bulla, MsTiFtS, Karsten11, Benatrevqre, Zaibatsu, Spuk968, Horst Gräbner, Sebbot, Marcus Schätzle, Nolispanmo, Groucho M, Lirum Larum, Don Magnifico, JuTe CLZ, Alice.m, Euphoriceyes, RacoonyRE, SDB, Adlei, Gbeckmann, Regi51, Gereon K., Stefan79 ch, Färber, Engie, Turris Davidica, Saltose, Torwartfehler, Pittimann, Webwasher, Inkowik, Felix König, LogoX, Cornwells, Schmafu, Yoursmile, Howwi, Pentachlorphenol, Parakletes, Suhadi Sadono, Vinceres99, MorbZ-Bot, Serols, Hahnenkleer, Blatand, Krdbot, ChemRR, Flo998, Krantnejie, Exoport, Printsachen und Anonyme: 62 • Book-on-Demand Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Book-on-Demand?oldid=137546466 Autoren: Benedikt, JakobVoss, Asb, Aka, Ilja Lorek, Dishayloo, Weiacher Geschichte(n), Crux, Tsor, LuisDeLirio, Napa, Tzeh, D, HaeB, PatrickD, Skriptor, Stefan64, Herzfra, SPORTS, MFM, Catrin, Kubrick, Idler, FDE, ChristophDemmer, Uwe Gille, Kam Solusar, Juesch, Allmuth, Bohr, Heinte, Stf, Jergen, Achim Raschka, Zwiebelzwerg, Albrecht1, Kolja21, Moskaliuk, Siehe-auch-Löscher, C.Koltzenburg, Florian Adler, Poupou l'quourouce, Parzi, Drahreg01, Sarkana, Artur Weinhold, YurikBot, Halbwisser, Andy king50, Gerd Fahrenhorst, Löschfix, Wikinger86, Gwexter, Mal, 32X, WernerPopken, LKD, Abdiel, Dysmachus, HGW, HansenFlensburg, Doc z, Thijs!bot, Summ, Horst Gräbner, Siebzehnwolkenfrei, Peter Walt A., .anacondabot, BICYCLE, Lirum Larum, Cyclejakob, AlnoktaBOT, HannesMo, Fecchi, Idioma-bot, Ulli Purwin, Gecko78, Vanendert, Gretus, Loveless, Lm-opp, Blubber2nd, Maxus96, Inkowik, Man'ari, SilvonenBot, Farrokh Bulsara, Jdeisenh, LaaknorBot, Offenbacherjung, Luckas-bot, Hemmed, Englischer Limonen-Harald, Xqbot, ArthurBot, FelaFrey, SteKrueBe, D'ohBot, Wondigoma, OlDee, Jerrycat, Thomas R. Schwarz, Jea28, JYBot, Bmp64, Thoppel, Peter Gröbner, Philphd, Holmium, Addbot und Anonyme: 76 • Manuskript Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Manuskript?oldid=136646383 Autoren: Wst, JakobVoss, Aka, Keichwa, Irmgard, GNosis, WolfgangRieger, Asthma, Wolfgang1018, Sigune, ArtMechanic, Robbot, Pm, Azim, Reykholt, Sinn, Bullenwächter, Schnargel, Solid State, Henriette Fiebig, Licentiatus, Okapi, GVogeler, Ckeen, DasBee, Historiograf, Libelle63, Botteler, Bierdimpfl, FlaBot, Popie, Fb78, Pradatsch, Luestling, RobotE, Chobot, JFKCom, RobotQuistnix, YurikBot, LeonardoRob0t, Kelvin, Holiday, SpBot, Rüdiger Sander, Jahn Henne, Gpvosbot, DHN-bot, Felistoria, Joadl, HAH, Tönjes, Old Man, Doktor Chaos, Thijs!bot, HubiB, Summ, Cholo Aleman, Hendrik J., JBirken, JAnDbot, Groucho M, Lirum Larum, HHill, Don Magnifico, Melina Guske, Wesek, L&K-Bot, DodekBot, Gerakibot, VolkovBot, TXiKiBoT, NightRyu, Saethwr, Rei-bot, Simanowski, Idioma-bot, AlleborgoBot, Schaema3, SieBot, Loveless, Der.Traeumer, Vammpi, PipepBot, Enzian44, MaLaa, DragonBot, Trienentier, Wildtierreservat, HerculeBot, Philipp Wetzlar, MystBot, Luckas-bot, WikiDreamer Bot, KamikazeBot, Ptbotgourou, GrouchoBot, Xqbot, ArthurBot, Ruhdorferluisemaria, AmphBot, Rilegator, Dinamik-bot, TravenTorsvan, Hahnenkleer, EmausBot, Sukarnobhumibol, Ottomanisch, Giftzwerg 88, Asmus et, Rezabot, MerlIwBot, KLBot2, Wheeke, Dnalor 01, Koffeeinist, Lektor w und Anonyme: 38 • Publikation Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Publikation?oldid=134313580 Autoren: Wst, Kku, JakobVoss, Media lib, Aka, PyBot, WolfgangRieger, Rakorn, Paddy, Zwobot, Kai11, D, HaeB, Sigune, Nikai, Robbot, HaSee, Neitram, Sinn, Wikinator, Nina, Aloiswuest, TMg, Stefan h, Uwe Gille, DasBee, Pco, Libelle63, Botteler, Albrecht Conz, Michaelsy, Ixitixel, Bubo bubo, Rax, Abe Lincoln, SpeckMade, Diba, C.Löser, Stf, FlaBot, Achim Raschka, O.Koslowski, Itti, B. Gutleben, Diderot76, Siehe-auch-Löscher, W!B:, Drahreg01, YurikBot, Hey Teacher, Zayide, DerHexer, Schlesinger, Augiasstallputzer, RoB, PortalBot, LKD, Korinth, Kungfuman, Franz Halac, Tönjes, Steffi Haric, Zaibatsu, Aniramm, Thijs!bot, Asdfj, Gustav von Aschenbach, JAnDbot, Gratisaktie, Memex, Tankman, Bildungsbürger, ZweiBein, Groucho M, Averse, Don Magnifico, Merlissimo, VolkovBot, Mosa93, TXiKiBoT, Jocian, Der.Traeumer, Trustable, Saltose, Sevela.p, Avoided, Ute Erb, Fadesga, Steinbeisser, Urgelein, Luckas-bot, GrouchoBot, Wowo2008, Howwi, Bialo-zielony, FelaFrey, Ryuk, Kolegica, DerGraueWolf, EmausBot, ZéroBot, Didym, Ebrambot, CSp1980, WikitanvirBot, ChuispastonBot, Wiesebohm, Iste Praetor, ChemRR, Rezabot, Krantnejie, Addbot und Anonyme: 43 • Urheberrecht (Deutschland) Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht%20(Deutschland)?oldid=138434676 Autoren: Aka, Filzstift, Ratatosk, Seewolf, Ralf Roletschek, Andrsvoss, Stefan64, Romulus, Stechlin, Peter200, Chb, Nina, Hardenacke, Steschke, Ot, SiriusB, TheK, Simplicius, Ri st, Cepheiden, PAB, H005, Historiograf, Cyper, Magnummandel, Sabata, Nicor, Bubo bubo, AndreasPraefcke, Birger Fricke, Rosenzweig, Diba, He3nry, C.Löser, Gnom, Fg68at, Zombi, Leyo, Stargamer, Dave81, Pionic, Florian Adler, Olei, Fw, Johannes Simon, Aschmidt, Ra'ike, 103II, Ephraim33, Edcolins, Rtc, Xocolatl, Androl, Eynre, Chaddy, Saibo, WAH, Wangen, H-stt, Nightflyer, Gugerell, LKD, Martina Nolte, Hannes Kuhnert, Leptos, Mirko Wieczorek, Jvitense, Netaction, Túrelio, Kai Burghardt, Wikifreund, ChrisiPK, Timo Weingärtner, Spuk968, S.Didam, XenonX3, Kriddl, Nagy, Pistazienfresser, YourEyesOnly, Sebbot, ETA, Florentyna, Trac3R, Primus von Quack, Xqt, Don Magnifico, Osmium, Membeth, Julian Herzog, Regi51, JaScho, 5gon12eder, MrBn, OecherAlemanne, Wikifex, Krawi, Strombomboli, Frank Behnsen, Der.Traeumer, Singsangsung, Netopyr, Chricho, Jochen2707, Rotkaeppchen68, Aktionsbot, Wikiroe, Emdee, WiesbAdler, Pittimann, Chemiewikibm, Eingangskontrolle, Inkowik, Sinuspi, Sebbe xy, Siechfred, Hoo man, UHT, JvE, Pass3456, Small Axe, Xqbot, GiftBot, Bodo Sperling, Wnme, Suhadi Sadono, 24karamea, Andreas aus Hamburg in Berlin, Mushushu, Schuhpuppe, Dormira, Textsammler, Jivee Blau, Lsp2009, Varlaam, MorbZ-Bot, Medienmann, Asurnipal, Alraunenstern, DerGraueWolf, Martin1978, Letdemsay, Halbarath, Hwienold, Neil Hilist, AStiller, Neun-x, Cologinux, Randolph33, Oursana, LZ6387, Kiel25-35, Ludin, Iste Praetor, KLBot2, Mosfet81, JuraBiblio, Smht%, Maria Defi und Anonyme: 122 • Urheberrechtsgesetz (Deutschland) Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrechtsgesetz%20(Deutschland)?oldid=139291956 Autoren: Cfaerber, Ralf Roletschek, Andrsvoss, GDK, Bernhard.kaindl, Gestumblindi, APPER, Waugsberg, Otaku, Stechlin, Hutschi, Perrak, Peter200, Nina, Steschke, Ot, 4Frankie, Solid State, Simplicius, Schmelzle, H005, Historiograf, Forevermore, Bender235, BWBot, Mh26, ElRaki, Bubo bubo, AndreasPraefcke, Birger Fricke, Grimmi59 rade, Diba, C.Löser, Friedemann Lindenthal, Jodo, RA-fotorecht.de, AHK, FritzG, Marcus Cyron, Normalo, FAMüllers, Wiki-Hypo, Aschmidt, W!B:, Cyrus Grisham, Gerd Fahrenhorst, IP X, Leptos, Fake4d, Logograph, Mirko Wieczorek, Wolfgang Kopp, Stefan Knauf, Invisigoth67, Forrester, Joystick, Rechercheur, Dili.gens, Cholo Aleman, HilmarHansWerner, Horst Gräbner, Jckr, Thot 1, Kuebi, Don Magnifico, Smartcom5, Alros002, Snahlemmuh, Fecchi, Boonekamp, Frank Behnsen, S2cchst, Chemiewikibm, Ambross07, Grey Geezer, Tattoo, UHT, Neu1, Howwi, Itu, F-scn, BKSlink, MorbZ-Bot, MatthiasHuehr, Neun-x, Thomas R. Schwarz, Don Bosco, Qualiabavariae, Fritz8520, Lukas²³, Aktenstapel, Druckversion, Hphillig, Natsu Dragoneel und Anonyme: 46
260
KAPITEL 46. KOMMISSIONSVERLAG
• Werk (Urheberrecht) Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Werk%20(Urheberrecht)?oldid=137910877 Autoren: Cfaerber, Aka, Mathias Schindler, Stechlin, Steschke, Historiograf, Forevermore, Rainbowfish, Udo T., Dave81, Fl.schmitt, Amtiss, Poupou l'quourouce, Saehrimnir, Wirthi, Chobot, RobotQuistnix, IP X, DerHexer, H-stt, Jan Giesen, Mirko Wieczorek, Wolfgang Kopp, Kai Burghardt, ChrisiPK, Tönjes, Abderitestatos, Spuk968, Summ, YourEyesOnly, Sebbot, P UdK, La Corona, Hannes Röst, JaScho, Synthebot, Ute Erb, LinkFA-Bot, Zorrobot, PM3, UHT, Kath Erich, Fouk, Garnichtsoeinfach, Wowo2008, GiftBot, Timk70, DestinyFound, FA2010, Eliza von Waldbröl, Naboo N1 Starfighter, Addbot und Anonyme: 18 • Geistiges Eigentum Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges%20Eigentum?oldid=139508467 Autoren: Fgb, Cfaerber, Nerd, JakobVoss, Jed, Aka, Stefan Kühn, Kris Kaiser, Hagbard, Head, Mathias Schindler, Crux, Sloyment, PhFactor, Rolz-reus, Andrsvoss, Asthma, Make, Fgrassmann, Bernhard.kaindl, Zwobot, Mbs, Lupino, ArtMechanic, Southpark, Mond, C07, Ciciban, Rdb, Alexander.stohr, StefanAndres, Jofi, MFM, Ot, Drumknott, Kairos, (background), Gerhardvalentin, TheK, NL, Doc Taxon, Simplicius, Koerpertraining, WhiteCrow, Cepheiden, Uwe Gille, JD, Forevermore, Topbanana, Eiferer, Mh26, Sig11, Libelle63, ChristianErtl, Touchstone, Mps, Turdus, 217, BLueFiSH.as, Dirkb, Pelz, Keimzelle, Thorbjoern, Calvin Ballantine, Heinte, Schoopr, Bertram, Hubertl, Steuermann61, Tafkas, E user, Cethegus, Fg68at, Mandavi, Mms, RedBot, Curtis Newton, PaulBommel, Itti, Ca$e, ThePatrick, WaldiR, Muessig, Yurik, Florian Adler, Bera, Purodha, W!B:, Nepenthes, Chobot, O.tacke, Ulm, Swen, Besserwissen, Steffen Kaufmann, Conspiration, John.constantine, NoCultureIcons, Kai-Hendrik, LKD, Besserwisserhochdrei, Nixred, Dietzel, Leptos, Steevie, Thornard, Emkaer, Sargoth, Hao Xi, Lxg, Das .:X, Betaamylase, Thomas Schulte im Walde, Rechercheur, Fbusse, Nivram, Wikifreund, Dominic Z., Sebastian Huber, Church of emacs, Stepro, Benatrevqre, Armin P., Rufus46, DerMorgen, Kriddl, Nagy, Cholo Aleman, Arno Matthias, Horst Gräbner, Pistazienfresser, Gohnarch, Zeitlupe, JAnDbot, Magister, Wikipedio, ComillaBot, Carolin, Robert Wetzlmayr, Nolispanmo, Jbergner, Kuebi, ElTres, Rolf Niepraschk, VolkovBot, P UdK, Alros002, Volunteer, Rechtsberatung, AlleborgoBot, Matthiasmf, Krawi, Felix der Glückliche, Netopyr, Chricho, Trustable, Berntie, Succu, Karl-Friedrich Lenz, Beefie, Pittimann, Dave S, Turicus, Old toby, Wipompi, ArthurMcGill, Raso mk, Fish-guts, DumZiBoT, Frank Otto, Sprachpfleger, Arge, Geitost, CarsracBot, LaaknorBot, Der ÜberArbeiter, UHT, DPachali, Nallimbot, Jotterbot, Gmünder, Xqbot, Tomdo08, MastiBot, Geierkrächz, Lorielle, RibotBOT, Olaf Kosinsky, Jivee Blau, MorbZ-Bot, Katach, Bauforum, Asurnipal, Fredo 93, Gessler21, Mwiessner, Letdemsay, EmausBot, Neil Hilist, AStiller, Norstro, Nere, Didym, RonMeier, Vollbio, EH⁴², Rbakels, Randolph33, H. Klaus M. Hoffmann, Malterdingen, Arbeit&Recht, MerlIwBot, KLBot2, Kmheide, Tddt, Euskirchen, Gsandtner, Boshomi, Hnfiurgds, Stellvertretendes Commodum, Quaestio Iuris, Aktenstapel, Patrik Ripken und Anonyme: 207 • Redakteur Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Redakteur?oldid=138649465 Autoren: Elian, Aka, Diddi, HaThoRator, Zwobot, Redakteur, Jonathan Hornung, Sinn, Peter200, Peng, Priwo, Hardenacke, °, Ot, Simplicius, Kerbel, Ureinwohner, Tsui, ChristophDemmer, 24-online, Konrad Stein, Libelle63, Albrecht Conz, Dapete, Udo T., Heinte, Diba, FlaBot, Hubertl, Stm999999999, RedBot, Dave81, O.Koslowski, Kolja21, Theredmonkey, Ellywa, Scooter, Itti, Hyperdieter, RobotE, STBR, Drahreg01, RobotQuistnix, Tsca.bot, Euku, Botulph, LKD, Tidemann, Nixred, Logograph, MrsMyer, JMI, Tönjes, Cramunhao, Pockensuse, FBE2005, Inforadio, Horst Gräbner, ThE cRaCkEr, Bücherhexe, JAnDbot, Piatkowskk, Sebbot, Groucho M, Gepardenforellenfischer, G.hooffacker, Alice.m, Zollernalb, Daniel 1992, Euphoriceyes, Guido Watermann, VolkovBot, Regi51, SieBot, Fabou, Bvbrahms, Loveless, Blunt., Der.Traeumer, Engie, Zbisasimone, Wikpeded, Saltose, Reni Tenz, Aktionsbot, Alnilam, Pittimann, Björn Bornhöft, Spes Rei, Alecs.bot, Inkowik, Xeph, Suaheli, Riadismet, Johamar, Glühwein, Hoo man, Null Drei Null, Uoeia, Obersachsebot, Morten Haan, Itu, Geierkrächz, Parakletes, Acky69, LucienBOT, Jivee Blau, GruppeE, Martin1978, KurtR, AleGi, Sprachfreund49, Blatand, Zweioeltanks, WikitanvirBot, Randolph33, Liuthar, MerlIwBot, Sophia4justice, Taristo, Malabon, Miltrak, KaShinFu, DexterK10, Mitschreiber99, Spiegelpirat, Addbot, Donatus Beyer, JackInTheBox82, Creinhardt und Anonyme: 87 • Verlagsrecht Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlagsrecht?oldid=120387398 Autoren: Aka, Mathias Schindler, Krassdaniel, Zwobot, Southpark, Nina, Schubbay, Historiograf, Bubo bubo, Thorbjoern, Stf, Hubertl, Dave81, Muessig, Poupou l'quourouce, Mef.ellingen, IP X, Mirko Wieczorek, Emkaer, Lirum Larum, Giftmischer, Rusti, BlueSparkle, UHT, Brodkey65, Lsp2009, Timk70, FA2010, Pichpich, Eliza von Waldbröl und Anonyme: 7 • Deutschsprachige Literatur Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschsprachige%20Literatur?oldid=137637445 Autoren: Wst, Kurt Jansson, Riptor, Unukorno, Kpjas, Pinkerton, Schewek, Pit, Sebastian, Nerd, Hunne, Zeno Gantner, Terzia, LouVanBeathoven, Gnu1742, Aka, Keichwa, Ulrich.fuchs, TomK32, Fritz, Snoyes, ErikDunsing, Dishayloo, Sebastian Wallroth, WolfgangRieger, Crux, Matts, Matthäus Wander, T34, Seewolf, Ziko, Schusch, Martin-D, Inner.glow, Pindar, Zwobot, Mbs, D, CdaMVvWgS, Sigune, Goerdten, ArtMechanic, Stern, Ninjamask, Southpark, Robbot, Karl-Henner, Sfinx, Eh, Benedetto, Flacus, Decius, Nocturne, Azim, Jonas kork, Micgot, Leonard Vertighel, Toolittle, Reykholt, Christhild, Ometi, Sinn, Peter200, Ulrich Leipold, Beat22, Timo, Manfred.Engel, Lib, Dragosz, Lley, Steschke, Sicherlich, Shug, Mnh, Ot, Drumknott, Florid, Henriette Fiebig, TheK, Kohl, Jarling, Eborutta, Boreali, Ri st, Conny, Yorg, ChristophDemmer, DasBee, DBo, Gego, Salmi, Knud Klotz, Pirnscher Mönch, Dundak, Kallewirsch, Calculus, Mh26, Leipnizkeks, Harro von Wuff, UPH, Gertjan R., Rax, Pelz, AndreasPraefcke, Ikiwaner, Olaf Simons, Diba, Gabor, Holdbold, PDD, He3nry, Stf, Jergen, FlaBot, Gerbil, AkaBot, Feitscher g, CyborgMax, Jazzman, Mbdortmund, Flominator, Nahabedere, Erieping, LIU, Schaengel89, Albrecht1, Mst, Jordi, O.Koslowski, Kolja21, Theredmonkey, Gpvos, Otberg, PaulaK, FritzG, Fontane44, LiBot, Palica, Luestling, Callaghan, Janschliecker, Common Senser, Mkill, Th., Tilla, Chobot, Bahnmoeller, Braveheart, Nolanus, KWa, Lx, Luha, RobotQuistnix, Bota47, €pa, Tsca.bot, König Alfons der Viertelvorzwölfte, Stilfehler, Stayda the Man in the MacIntosh, Asia, Quoth, DerHexer, EvaK, Hedwig Storch, Sebesta, Alopex, Eskimbot, Nightflyer, Matzematik, Gledhill, LKD, Queryzo, Victor Eremita, BlueCücü, Logograph, Cottbus, Invisigoth67, Jwollbold, Mr. Yorick, Rorkhete, Buchsucher, Tönjes, Jaellee, Rfortner, Thijs!bot, Zoris Trömm, Farino, Alkab, Iro-Iro, Der Marquis von Prosa, Meskin, Rokwe, JAnDbot, Hugo81, Adbo2009, Taumaturga, Nccn, Lino Wirag, Kuebi, Don Magnifico, ABF, Christian Storm, Bosta, Alexander Leischner, Bouwe Brouwer, Complex, VolkovBot, AlnoktaBOT, TXiKiBoT, Manni88, Magipulus, Soulfulscience, Januscript, Regi51, Lexoldie, Qtea, BurghardRichter, Hannes Röst, Färber, El Kael, YonaBot, SieBot, HerrZog, Der.Traeumer, Muesse, Michael Reschke, KnopfBot, Aktionsbot, Jesi, Succu, Dawespa, Buster Baxter, Pittimann, Björn Bornhöft, Karl Mauch, Spes Rei, Giorgio Michele, OHM-9, Inkowik, Fish-guts, Schneemehrmann, Riadismet, SilvonenBot, Kadima, Selby, Thomoesch, Geitost, Radh, Scitarius, LaaknorBot, Chesk, Hüter der Hornochsen, Luckas-bot, Epipactis, KamikazeBot, Magiers, GrouchoBot, Nichtsoka, Cgoe, Feingeist, Xqbot, Darfvader, ArthurBot, Howwi, Morten Haan, FelaFrey, Geierkrächz, RibotBOT, A bougainvillea preguiçosa, Lichtspielhaus, Tfjt, MatheusMe, Zero Thrust, H.DuCern, Kikalos, Jivee Blau, Glorfindel Goldscheitel, DerGraueWolf, EmausBot, Sokonbud, Germanomaniac, Sk!d, Fernrohr, Ich auch jetzt, BirteHannah, ZéroBot, JackieBot, Cologinux, George Animal, Ne discere cessa!, BanWisco, ChuispastonBot, Iste Praetor, CherryX, Krdbot, B.A.Enz, Römert, MerlIwBot, Huonchîn blint, Lukas²³, Schelmentraum, Dexbot, Didi.suro, Impériale, Arredondo ales, Addbot, Uhrmacher123, Natsu Dragoneel, Rabanusmaurus und Anonyme: 247 • Urheber Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheber?oldid=135774431 Autoren: Aka, Stefan Kühn, Hafenbar, Head, Mathias Schindler, Kapeka, PyBot, Odin, Andrsvoss, GDK, Zwobot, Schlind, Sinn, Thomas Tunsch, Steschke, °, Simplicius, Forevermore, Chrkl, Martin Bahmann, Rosenzweig, Renekaemmerer, C.Löser, Jergen, Gerbil, Este, Leyo, Millbart, Formatierungshilfe, Druffeler, IP X, Botulph,
46.2. TEXT- UND BILDQUELLEN, AUTOREN UND LIZENZEN
261
Salzgurke, Jan Giesen, Mfb, Pendulin, Carol.Christiansen, Spuk968, GLGerman, YourEyesOnly, Zehnfinger, Kuebi, Dr. Karl-Heinz Best, Giftmischer, Don Magnifico, Castelargus, Pittimann, Howwi, J.Scipt, Bigbossfarin, Weners, Randolph33, Adsler und Anonyme: 29 • Absolutes Recht Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Absolutes%20Recht?oldid=137589010 Autoren: Hubi, Srbauer, Stechlin, Seba21, AndreasPraefcke, C.Löser, Kolja21, Poupou l'quourouce, 103II, Hildegund, Chvickers, Thijs!bot, Jürgen Engel, =, Miss gecko, TXiKiBoT, Broadbot, Whsky, UHT, Luckas-bot, Howwi, Acky69, MorbZ-Bot, Nothere, EmausBot, ZéroBot, Randolph33, KLBot2, IluvatarBot und Anonyme: 10 • Massenmedien Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Massenmedien?oldid=139062866 Autoren: Wst, Kku, Asb, Aka, Stefan Kühn, Tilo, Janmohr, ErikDunsing, Irmgard, Mikue, Reinhard Kraasch, Herrick, Seewolf, Dominik, Rabanus Flavus, Zwobot, D, HaeB, Karl-Henner, Ifrost, Stefan64, Zumbo, Monaco Kati, Sinn, Peter200, MFM, Hardenacke, Swyft, Ot, Solid State, MAK, Gerhardvalentin, Anneke Wolf, Philipendula, PeeCee, Duesentrieb, Chrisfrenzel, DasBee, 24-online, Pco, Juesch, BWBot, Meister-Lampe, Libelle63, Bierdimpfl, Pelz, Wen, Thorbjoern, Diba, He3nry, Jergen, FlaBot, Hubertl, Tafkas, Hans Bug, Stargamer, Terrill, 790, O.Koslowski, Kolja21, Zaphiro, Barbulo, Humanoider, W!B:, AntjeBrunner, STBR, Edroeh, T. Schmidbauer, Nockel12, Smial, Euku, Herr Lennartz, Xocolatl, Andy king50, Wkrautter, DerHexer, WAH, Revvar, Kaisersoft, Nicolai P., Stylor, LKD, Oxymoron83, Illik, 0xRob, Wingthom, Quark48, Fanergy, Eurostarter, Rdx, Trg, Markente, Snellius, Machahn, Ergänzer, BJ Axel, Thomas Landauer, Pendulin, Tönjes, BesondereUmstaende, Wolfgang H., Semper, Zaibatsu, Spuk968, Judithhh, Thijs!bot, FBE2005, Jobu0101, Escarbot, Johanna R., Horst Gräbner, Gustav von Aschenbach, Tobi B., JCIV, JAnDbot, YourEyesOnly, ComillaBot, Sebbot, Webverbesserer, =, Mermer, Louis Bafrance, Groucho M, Primus von Quack, Blaufisch, Guido Watermann, Sundar1, Superikonoskop, Complex, SDB, TheWolf, Codeispoetry, La Corona, Ireas, Volker Alexander, Regi51, Jotzet, Bücherwürmlein, Idioma-bot, Erika39, OecherAlemanne, StG1990, ChrisHamburg, Krawi, Der.Traeumer, Engie, Oceancetaceen, Röhrender Elch, Jón, Gsälzbär, Michael Reschke, Snoopy1964, Avoided, Amodorrado, 7Pinguine, Alnilam, Pittimann, MaLaa, Se4598, Sefo, Flo 1, Inkowik, Istador, Darkicebot, Cosimamz, Trofobi, Boobarkee, W. Edlmeier, Steinbeisser, Johnny Controletti, CarsracBot, Hoo man, Schmafu, Luckas-bot, GrouchoBot, Webcyss, Klenkster, Xqbot, Bajbi, Verita, Howwi, Geierkrächz, RibotBOT, Jogo30, Gymnasiast08, Jivee Blau, Serols, Robby, Timk70, Nothere, Asurnipal, Wiki-Updater 2.0, Bernd Schwabe in Hannover, Yuhter, EmausBot, J.f.dittmar, Itsnotuitsme2, Didym, Cologinux, Makrosoziologie, Blatand, RonMeier, CSp1980, Cheesehead, EH⁴², WikitanvirBot, Randolph33, ChuispastonBot, TheOrangeUnicorn, Iste Praetor, Hephaion, MerlIwBot, Alalal6, StevenS.96, Duuude10-11, KLBot2, Spinoziano, Untonia, Hybridbus, Reclus, Typojägerin, EssexGirl, Hagen Stein, Lektor w, Sujalajus, Astrofreund, Vitus Doerfler, Emeldir, Kritzolina, Dertobi26, Fabknowsbest und Anonyme: 248 • Digitaldruck Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Digitaldruck?oldid=139739370 Autoren: Wst, RobertLechner, Fristu, Aka, Katharina, Zwobot, ArtMechanic, Sinn, Peter200, Ruebsal, P. Birken, Webkart, Afrank99, TheReaper, Someoneelse, BK, Papa1234, Olaf Studt, Stf, Wefadu, Eschaper, UW, Density, Nyks, SPS, Libro, Roy1980, Hgulf, DerHexer, Schlesinger, Friedrichheinz, Rolf H., LKD, Illik, Helfmann, Tönjes, Spuk968, Summ, Cholo Aleman, GLGerman, Walter Lenz, ZweiBein, Flavia67, Knoerz, Nobody perfect, Avron, SashatoBot, VolkovBot, Medimax, Regi51, Der.Traeumer, Engie, Qhx, Leetec, Zeitenwende007, Jackiman, Alnilam, Se4598, Inkowik, JohannesBB, SilvonenBot, Friedrich Graf, Erud, FoxtrottBravo, Shisha-Tom, Xqbot, ArthurBot, Schreibmalwieder, Signs, Howwi, Toontje, BenzolBot, Jivee Blau, Dinamik-bot, Iste Praetor, SKuh, Martha Wer, A*-search, Addbot, Astrofreund, Scholz-Druck, Centenier und Anonyme: 70 • Auflage (Publikation) Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Auflage%20(Publikation)?oldid=139507163 Autoren: Wst, JakobVoss, Aka, GNosis, Zwobot, Ocrho, Limasign, Wolfgang1018, HaeB, ArtMechanic, Gaynde, FlorianK, Peng, Gut informiert, °, Bertonymus, ASK, Koerpertraining, This Born, Ri st, Tobias Bergemann, Stefan h, Obersachse, Pco, Libelle63, Albrecht Conz, Plehn, Stf, OliverZettinig, Thepulse, Albrecht1, Dave81, Kolja21, Hyperdieter, Nhauser, SilP, RKBot, Pradatsch, Aschmidt, RitterRunkel, BuSchu, Löschfix, $traight$hoota, WAH, FordPrefect42, Zyril, BlueCücü, Heied, Olaf Jan, Emkaer, Tschäfer, Feba, Dominic Z., Medienoekonom, Stauba, Charasta, YMS, Horst Gräbner, Louis Bafrance, Jbergner, Alice.m, VolkovBot, Rintojiang, Fixlink, SieBot, Saltose, Ebooker, Succu, Alnilam, Pittimann, Tarantelle, MystBot, Bramkamp, Balham Bongos, Der Messer, FelaFrey, RibotBOT, MorbZ-Bot, ChristianSW, SuNotísima, Rilegator, Mede, EmausBot, TuHan-Bot, Xayax, MerlIwBot, Domspatz, Addbot, Temdor und Anonyme: 32 • Digitalisierung Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Digitalisierung?oldid=138766045 Autoren: Wst, GeorgGerber, Nerd, Kku, JakobVoss, Aka, Magnus, DF5GO, Eincarsten-de, Head, RolfS, Matt1971, Nahrens, Rainer Bielefeld, Christian2003, Zwobot, Limasign, ArtMechanic, Stern, Jpp, HaSee, AssetBurned, Bullenwächter, Peter200, Thomas Tunsch, Peterlustig, Acf, Schnargel, Mnh, Tilman Berger, Ot, Drumknott, Mikenolte, Tom Jac, PeeCee, NiTenIchiRyu, ChristophDemmer, Historiograf, Igge, Je ho, Polarlys, Meister-Lampe, Solphusion, Fit, Rax, AndreasPraefcke, Diba, Stf, Raboe001, Sparti, Hubertl, Achim Raschka, WastlDaGammla, Mbdortmund, RolandH, Erfurth, Demondante, THOMAS, Itti, Sjr, MicTronic, FritzG, Zefrian, KaiMartin, Bahnmoeller, STBR, Ephraim33, Q. Wertz, Inductor, Pajz, Hans Koberger, RobotQuistnix, Elvaube, WikiCare, Euku, Inspektor.Godot, JHeuser, Saibo, DerHexer, Mo4jolo, Revvar, Y, Owek, Ruestz, Sargoth, PunktKommaStrich, Europol, Wdwd, Rorkhete, WortUmBruch, Manloeste, Zaibatsu, Rosenth, Till.niermann, Spuk968, Bautsch, A.Stöckli, Thijs!bot, HubiB, .Aiko, Cholo Aleman, Siebzehnwolkenfrei, Muck31, Saure, Simon-Martin, JAnDbot, Marsku, Bildungsbürger, Dreadn, Numbo3, MacFreq, Don Magnifico, Ordnung, Cvf-ps, DodekBot, Iván Tapia, VolkovBot, Tischbeinahe, Aibot, Volunteer, Moros, Regi51, Wimpfel, AlleborgoBot, BotMultichill, SieBot, Trustable, Snoopy1964, Merlin G., Alnilam, Wispanow, Pittimann, Plankton314, Querverplänkler, Ute Erb, FranzR, Fish-guts, DumZiBoT, Difosa, Friedrich Graf, LaaknorBot, Biezl, Dreikommanull, Luckas-bot, Jeremiah21, Bartleby08, Andrus Kallastu, ArthurBot, Guckstduweita111, Howwi, Itu, De rien, Rr2000, BenzolBot, Moehre1992, MorbZ-Bot, ChristianSW, Dleinenbach, HRoestTypo, G.Nockemann, Schneeeule, Dux totius Pomeraniae, WikitanvirBot, ChuispastonBot, Toytoy, Flummi-2011, MerlIwBot, Don Bosco, Tellensohn, Pt.GM, Hdbaumeister, Christophorus77, Pankoken, Addbot, Digital13, Si je puis und Anonyme: 129 • Kopierschutz Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kopierschutz?oldid=139340307 Autoren: Fgb, RobertLechner, Asb, Aka, Stefan Kühn, Kris Kaiser, Dishayloo, Mathias Schindler, Matthäus Wander, Nonanet, Carter666, Jhartmann, Karlheinzii, Zwobot, Larf, Industrializer, Ernesto, MichaelDiederich, RokerHRO, Faraway, Peter200, Robbit, Gut informiert, Mnh, LostSoul, Solid State, C-M, ImAlive, Eike sauer, Simplicius, Kulac, Conny, Obersachse, Mega, Kuifje, Monarch, BWBot, Suricata, Nicor, WikipediaMaster, Keimzelle, Verwüstung, Dergreg:, Diba, Nameless, Joho345, Jergen, Klever, FlaBot, Achim Raschka, Berlin-Jurist, PaulchenP, Siehe-auch-Löscher, MadMax, WikiPimpi, Prussio, Chobot, STBR, Wikizen, RobotQuistnix, Euku, YurikBot, Metoc, IP X, Tischlampe, Wkrautter, WAH, Lehnfelder, Tody, Amaryllis’ klitzekleine Schwester, Ice Hawk123456, PortalBot, Gugerell, PIGSgrame, LKD, Raubfisch, Markus Moll, Cproesser, Steven Malkovich, Kungfuman, Pohli, Wikinger77, WortUmBruch, Vsc, Sixot, Church of emacs, Stepro, Przemek Jahr, RainerB., S.Didam, YMS, Wahrheitsministerium, Zio, Stummi, Nicolas G., Bling Bling, Baumfreund-FFM, JonnyBrazil, Niteshift, Jklö, RacoonyRE, SashatoBot, Reaper35, VolkovBot, Martin Wantke, \ldblquote, AWak3N, Metalhead64, Label5, JB-Firefox, SieBot, Yülli, Loveless, Hxhbot, Christoph Schmees, Snoopy1964, Karl-Friedrich Lenz, Alnilam, Pittimann, Flo 1, BOTarate, Inkowik, DumZiBoT, Cartinal, AmigoCgn, UHT, Luckas-bot, Xqbot, BKSlink, Samuel-28, MorbZ-Bot, Rubblesby, Antonsusi, Bigbossfarin, Josue007, Clafiselber, Iste Praetor, Shaddim, Krdbot, Turbonachsichter, Timm Thaler, Vespadriver, HeicoH und Anonyme: 144
262
KAPITEL 46. KOMMISSIONSVERLAG
• Abmahnung Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Abmahnung?oldid=139162288 Autoren: Fgb, Nerd, Jed, Asb, Stephan Schwarzbold, Aka, Ulrich.fuchs, Tkarcher, Albinfo, Andrsvoss, Fgrassmann, Simoncito, Zwobot, D, Karl-Henner, Schlag.tel, Gestumblindi, Wiegels, Mwka, Zinnmann, Airport1, Terabyte, Sinn, Jörg Kopp, Peter200, Fidelfreiburg, Dnaber, MFM, Kasselklaus, Rl, Philipendula, PeeCee, Talaborn, Behlau, Bernieboy1980, FEXX, NiTenIchiRyu, Chrisfrenzel, Arpinium, Traut, DasBee, A.apel, VanGore, Florian Blaschke, Udm, Forevermore, Benderson, Wendelin, 24-online, Kallewirsch, Bonanza, Ken-nedy, ChristianErtl, Dirkb, Wikinaut, Bubo bubo, Maxl, Schandi, Keimzelle, J.Ammon, Thorbjoern, Jossi2, Diba, Cherubino, A.bit, Klever, Hans Bug, Gnom, Fg68at, Flominator, Zombi, Lung, Itti, Sternweh, Drifty, GünniX, SilP, I-user, Achates, Alkibiades, Heliozentrik, Gravenreuth, Yurik, Geolina163, KUI, Linveggie, Purodha, Ephraim33, Abmahnung, Hydro, Mef.ellingen, Nockel12, Swen, The Hawk, Savin 2005, Godendorff, Besserwissen, Athenchen, Hdeinert2002, Botulph, EvaK, JCS, Baschtler, H-stt, Nightflyer, Blackhawk3000, Kai-Hendrik, PortalBot, LKD, ChrisHuebsch, Chvickers, Gauner 1, Cú Faoil, Cottbus, Tschäfer, Edoe, Btr, Lohmännchen, Rechercheur, Carol.Christiansen, Tönjes, Semper, StMH, Spuk968, S.Didam, Horst Gräbner, Gustav von Aschenbach, Bernard Ladenthin, ThE cRaCkEr, Pilawa, Knorkator, Bücherhexe, Phlyz, Carolin, Ottokar-Przemysl, JOE, WinfriedSchneider, Markus Prokott, Primus von Quack, Daniel 1992, N-Gon, Complex, Michileo, La Corona, DanielHerzberg, Regi51, Ruedi-germany, Bücherwürmlein, RA Jun, Der Rabe Ralf, ChrisHamburg, Färber, Krawi, Abrakadabra, Taschna, Der.Traeumer, Tasma3197, Banshy, Falle internet, Loipe, Trustable, Btsvolker, Mitja, Paranoiagraf, Sparko, Succu, Alnilam, Pittimann, Gunilla, Hoodrat, HexaChord, Langsammerker, MeineMeinungZählt, Cymothoa exigua, Wipompi, Esab, GUMPi, Inkowik, LogoX, Grumml, Yardsrules, Schotterebene, Marsianer, Betriebsrat, Stephan Klage, Tattoo, Sa-se, Komischn, Rosa Schlagfertig, Buchstaben, Mictlantecuhtli, UHT, Jan Krusche, Williwilli, Bestware, Wowo2008, Howwi, Snevern, BKSlink, Enzyeditor, Trollask, IrrtNie, Jivee Blau, MorbZ-Bot, Nothere, Christopher1983, Michael Micklei, Vorderstrasse, ZRH, Losdedos, Bernd.Brincken, Rechtsfreund, Sokonbud, NessaTelemmaite, Neun-x, Cologinux, RonMeier, RalfausBonn, Werbeeinblendung, Randolph33, Knuds, Liuthar, Achim55, Iste Praetor, Arbeit&Recht, Std2, GetulioV, Swiss Energy, KLBot2, Albe ni, Lektorat Cogito, ExproInfo, BuschBohne, Boshomi, H7, Zillertaler11, FrauAva89, Olam hazeh, LordOider, Gizma12, Macuser10, Abmahnung911, Ronny van Berlin, Aktenstapel, Hons1111, Rechtswissenschaft, Braatlets, Punstowed, ApolloWissen, Dodo12121212, Raketenbauer, Mp1905 und Anonyme: 236 • Selbstpublikation Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstpublikation?oldid=138690032 Autoren: Ilja Lorek, Codc, Amano1, Stefan Knauf, Tiroinmundam, Williwilli, FelaFrey und Stratocruiser • Kommissionsverlag Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kommissionsverlag?oldid=129838646 Autoren: ArtMechanic, Quasimodo, Stf, Zwiebelzwerg, KatBot, Summ, Cocker68, Saltose, Geitost, FelaFrey und Zylbath
46.2.2
Bilder
• Datei:ARD_logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/68/ARD_logo.svg Lizenz: Public domain Autoren: Übertragen aus en.wikipedia nach Commons durch Closedmouth. Ursprünglicher Schöpfer: Unbekannt • Datei:Andreas_Gryphius.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/67/Andreas_Gryphius.jpg Lizenz: Public domain Autoren: • Scan by User:Gabor Ursprünglicher Schöpfer: Philipp Kilian • Datei:Bundesarchiv_Bild_102-14597,_Berlin,_Opernplatz,_Bücherverbrennung.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/ commons/8/88/Bundesarchiv_Bild_102-14597%2C_Berlin%2C_Opernplatz%2C_B%C3%BCcherverbrennung.jpg Lizenz: CC BY-SA 3.0 de Autoren: Dieses Bild wurde im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Bundesarchiv und Wikimedia Deutschland aus dem Bundesarchiv für Wikimedia Commons zur Verfügung gestellt. Das Bundesarchiv gewährleistet eine authentische Bildüberlieferung nur durch die Originale (Negative und/oder Positive), bzw. die Digitalisate der Originale im Rahmen des Digitalen Bildarchivs. Ursprünglicher Schöpfer: Unbekannt • Datei:Bundesarchiv_Bild_183-W0409-300,_Bertolt_Brecht.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f8/Bundesarchiv_ Bild_183-W0409-300%2C_Bertolt_Brecht.jpg Lizenz: CC BY-SA 3.0 de Autoren: Dieses Bild wurde im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Bundesarchiv und Wikimedia Deutschland aus dem Bundesarchiv für Wikimedia Commons zur Verfügung gestellt. Das Bundesarchiv gewährleistet eine authentische Bildüberlieferung nur durch die Originale (Negative und/oder Positive), bzw. die Digitalisate der Originale im Rahmen des Digitalen Bildarchivs. Ursprünglicher Schöpfer: Kolbe, Jörg
• Datei:Börsenverein-des-Deutschen-Buchhandels-Logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/1/1b/B%C3%B6rsenverein-des-Deutschen-B svg Lizenz: Logo Autoren: Aus Kunsthistoriker-PDF Ursprünglicher Schöpfer: Börsenverein des Deutschen Buchhandels • Datei:Chimpanzee_congo_painting.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/3f/Chimpanzee_congo_painting. jpg Lizenz: Public domain Autoren: http://www.focus.it/artisti_bestiali281311_1644_C9.aspx → http://www.focus.it/Allegati/2011/4/ 2---congo-scimmia_408265.jpg Ursprünglicher Schöpfer: Chimpanzee Congo • Datei:Christoph_Martin_Wieland_by_Jagemann_1805.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/6b/Christoph_ Martin_Wieland_by_Jagemann_1805.jpg Lizenz: Public domain Autoren: http://www.payer.de/religionskritik/wieland01.htm Ursprünglicher Schöpfer: Ferdinand Jagemann • Datei:Codex_Manesse_127r.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/9/9f/Codex_Manesse_127r.jpg Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Commons-logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/4a/Commons-logo.svg Lizenz: Public domain Autoren: This version created by Pumbaa, using a proper partial circle and SVG geometry features. (Former versions used to be slightly warped.) Ursprünglicher Schöpfer: SVG version was created by User:Grunt and cleaned up by 3247, based on the earlier PNG version, created by Reidab. • Datei:Crystal_Clear_app_package_settings.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/5c/Crystal_Clear_app_ package_settings.png Lizenz: LGPL Autoren: All Crystal icons were posted by the author as LGPL on kde-look Ursprünglicher Schöpfer: Everaldo Coelho and YellowIcon • Datei:Dae_ohne_kopierschutz.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/a/a6/Dae_ohne_kopierschutz.svg Lizenz: Logo Autoren: Datei:Dae ohne kopierschutz.gif Ursprünglicher Schöpfer: Die Ärzte
46.2. TEXT- UND BILDQUELLEN, AUTOREN UND LIZENZEN
263
• Datei:Der-Heiligen-Leben-Winterteil-Freising-1475_Handschrift-aus-dem-Benediktinerstift-Weihenstephan_BSB-Signatur-Cgm-504. jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fb/Der-Heiligen-Leben-Winterteil-Freising-1475_Handschrift-aus-dem-Benediktinerstift-We BSB-Signatur-Cgm-504.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Transferred from de.wikipedia; transferred to Commons by User:Ireas using CommonsHelper. Ursprünglicher Schöpfer: Original uploader was Luestling at de.wikipedia • Datei:Disambig-dark.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/e/ea/Disambig-dark.svg Lizenz: CC-BY-SA-3.0 Autoren: Original Commons upload as Logo Begriffsklärung.png by Baumst on 2005-02-15 Ursprünglicher Schöpfer: Stephan Baum • Datei:Dunhuang_manuscript_digitisation.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/0/01/Dunhuang_manuscript_ digitisation.jpg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: This file has been provided by the International Dunhuang Project from its digital collections, from original file IDP1_167.jpg. Ursprünglicher Schöpfer: International Dunhuang Project • Datei:EBook_between_paper_books.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/25/EBook_between_paper_books. jpg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Maximilian Schönherr • Datei:EBooks-on-Demand_-Logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/1/1e/EBooks-on-Demand_-Logo.svg Lizenz: Public domain Autoren: http://edoc.hu-berlin.de/ebind/hdok/hp18_chronik_berlin_band5/PDF/hp18_chronik_berlin_band5.pdf Ursprünglicher Schöpfer: eBooks on Demand • Datei:ESTC-Title-count-1600-1800.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/7/7d/ESTC-Title-count-1600-1800. png Lizenz: CC BY 3.0 Autoren: Own work by uploader, background research to Olaf Simons: Marteaus Europa oder Der Roman, bevor er Literatur wurde (Amsterdam/ Atlanta: Rodopi, 2001). ISBN 90-420-1226-9 Ursprünglicher Schöpfer: Olaf Simons • Datei:ETA_Hoffmann.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f2/ETA_Hoffmann.jpg Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Europäische_Produktion_von_Manuskripten_500–1500.PNG Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/5d/ Europ%C3%A4ische_Produktion_von_Manuskripten_500%E2%80%931500.PNG Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Tentotwo • Datei:Filesharing_abmahnung.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/55/Filesharing_abmahnung.jpg Lizenz: CC BY 3.0 Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Dirk Vorderstraße • Datei:Flag_of_Germany.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/ba/Flag_of_Germany.svg Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Fragonard,_The_Reader.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/69/Fragonard%2C_The_Reader.jpg Lizenz: Public domain Autoren: National Gallery of Art: online database: entry 1961.16.1 Ursprünglicher Schöpfer: Jean-Honoré Fragonard • Datei:Frenzel.gif Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b8/Frenzel.gif Lizenz: CC-BY-SA-3.0 Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:G_Hauptmann.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/dc/G_Hauptmann.jpg Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Geistiges_Eigentum_und_Wettbewerbsrecht.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/d1/Geistiges_Eigentum_ und_Wettbewerbsrecht.png Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Self-published work by 3247 Ursprünglicher Schöpfer: 3247 • Datei:Georg_Büchner.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/31/Georg_B%C3%BCchner.png Lizenz: Public domain Autoren: Internetseite Stadt Gießen Ursprünglicher Schöpfer: Philipp August Joseph Hoffmann (1807 bis 1883) • Datei:German-Language-Flag.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/65/German-Language-Flag.svg Lizenz: Public domain Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Skyluke • Datei:Gnome-emblem-photos.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/59/Gnome-emblem-photos.svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: HTTP / FTP Ursprünglicher Schöpfer: GNOME icon artists • Datei:Goethehaus-ffm013.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/a7/Goethehaus-ffm013.jpg Lizenz: CC BYSA 3.0 Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Dontworry • Datei:Gotthold_Ephraim_Lessing_Kunstsammlung_Uni_Leipzig.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/ 63/Gotthold_Ephraim_Lessing_Kunstsammlung_Uni_Leipzig.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Originally uploaded to de:wikipedia from ; http://www.uni-leipzig.de/cumpraxi/studium.html Ursprünglicher Schöpfer: Anton Graff • Datei:Hans_Sachs.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/c3/Hans_Sachs.jpg Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Hortus_Deliciarum,_Die_Philosophie_mit_den_sieben_freien_Künsten.JPG Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/ commons/4/49/Hortus_Deliciarum%2C_Die_Philosophie_mit_den_sieben_freien_K%C3%BCnsten.JPG Lizenz: Public domain Autoren: Hortus Deliciarum Ursprünglicher Schöpfer: Herrad von Landsberg • Datei:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/e/e2/Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio. svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Own work based on Image:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Ursprünglicher Schöpfer: Hk kng with the utilsation of work by de:Benutzer:Asio otus and de:Benutzer:San Jose • Datei:Icon_tools.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/8e/Icon_tools.svg Lizenz: CC BY 2.5 Autoren: File: Icon tools.png: http://www.icon-king.com/projects/nuvola/ Ursprünglicher Schöpfer: David Vignoni, STyx • Datei:Im_Kolleg_bei_Jacob_Grimm_1830.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/6d/Im_Kolleg_bei_Jacob_ Grimm_1830.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Städtisches Museum Göttingen, http://www.expedition-grimm.de/de/presse/pressefotos. html Ursprünglicher Schöpfer: Ludwig Emil Grimm • Datei:Johann_Heinrich_Wilhelm_Tischbein_007.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/45/Johann_Heinrich_ Wilhelm_Tischbein_007.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Neu abphotographiert im Städel-Museum Frankfurt von Martin Kraft, vorher: The Yorck Project: 10.000 Meisterwerke der Malerei. DVD-ROM, 2002. ISBN 3936122202. Distributed by DIRECTMEDIA Publishing GmbH. Ursprünglicher Schöpfer: Johann Heinrich Wilhelm Tischbein
264
KAPITEL 46. KOMMISSIONSVERLAG
• Datei:Kopierschutzlogo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/25/Kopierschutzlogo.svg Lizenz: Public domain Autoren: Erstellt mit Inkscape Ursprünglicher Schöpfer: IFPI • Datei:Kunze_Wandbilderfibel_Cover.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/9/9c/Kunze_Wandbilderfibel_Cover.jpg Lizenz: Bild-frei Autoren: Buchcover Ursprünglicher Schöpfer: Dr. Ronald Kunze, Scan • Datei:Kurzbio_fontane05.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/3a/Kurzbio_fontane05.jpg Lizenz: Public domain Autoren: de:Bild:Kurzbio fontane05.jpg; originally from http://www.theodorfontane.de/, a source not valid on 9 Jan 2014 Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Landgerichte_für_Urheberrechtsstreitsachen.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/1/1a/Landgerichte_ f%C3%BCr_Urheberrechtsstreitsachen.png Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Eigenes Werk using File:Strafsenate_des_BGH_mit_24_ Oberlandesgerichten_2014.png by WikiNight2 Ursprünglicher Schöpfer: Wikifex • Datei:Literarisches_Leben_2009-09-07.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/6b/Literarisches_Leben_2009-09-07. png Lizenz: CC BY 3.0 Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Olaf Simons • Datei:Literaturnobelpreis.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/a3/Literaturnobelpreis.png Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Logo-Fairlag.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/2/27/Logo-Fairlag.jpg Lizenz: Logo Autoren: Vernetzungswebsite unter http://www.aktionsbuendnis-faire-verlage.com/web/index.php?id=24 Ursprünglicher Schöpfer: Andreas Wilhelm • Datei:Logo-Verband_deutscher_Schriftsteller.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/6f/Logo-Verband_deutscher_ Schriftsteller.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Aufnahmeformular des Verbandes deutscher Schriftsteller unter https://vs.verdi.de/wer_ sind_wir/mitglied_werden/data/VS-Geschaeftsordnung-2011.pdf Ursprünglicher Schöpfer: Unbekannt • Datei:Memoirs_of_literature_1712.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/1/10/Memoirs_of_literature_1712.jpg Lizenz: Bild-PD-alt Autoren: s.o. Ursprünglicher Schöpfer: unbekannt • Datei:Merge-arrows.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/52/Merge-arrows.svg Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Muenchen-nationaltheater2.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/57/Muenchen-nationaltheater2.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Olaf Simons • Datei:Muspilli-med.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/9/98/Muspilli-med.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Transferred from de.wikipedia Ursprünglicher Schöpfer: Original uploader was Sigune at de.wikipedia • Datei:Nikolaus_Lenau_(Friedrich_Amerling).jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/af/Nikolaus_Lenau_%28Friedrich_ Amerling%29.jpg Lizenz: Public domain Autoren: http://blog.seniorennet.be/romenu/archief.php?ID=96789 Ursprünglicher Schöpfer: Friedrich von Amerling • Datei:Nobel2008Literature_news_conference1.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/57/Nobel2008Literature_ news_conference1.jpg Lizenz: CC-BY-SA-3.0 Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: Prolineserver (<a href='//commons. wikimedia.org/wiki/User_talk:Prolineserver' title='User talk:Prolineserver'>talk</a>) • Datei:Pearl_Buck.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/27/Pearl_Buck.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Dieses Bild ist unter der digitalen ID cph.3a12720 in der Abteilung für Drucke und Fotografien der US-amerikanischen Library of Congress abrufbar. Diese Markierung zeigt nicht den Urheberrechtsstatus des zugehörigen Werks an. Es ist in jedem Falle zusätzlich eine normale Lizenzvorlage erforderlich. Siehe Commons:Lizenzen für weitere Informationen. Ursprünglicher Schöpfer: Arnold Genthe
• Datei:Portal.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/c9/Portal.svg Lizenz: CC BY 2.5 Autoren: • Portal.svg Ursprünglicher Schöpfer: Portal.svg: Pepetps • Datei:Qsicon_Lücke.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/7/7e/Qsicon_L%C3%BCcke.svg Lizenz: CC-BYSA-3.0 Autoren: based on <a href='//commons.wikimedia.org/wiki/File:Qsicon_L%C3%BCcke.png' class='image'><img alt='Qsicon Lücke.png' src='//upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/1/1e/Qsicon_L%C3%BCcke.png' width='24' height='24' data-file-width='24' data-file-height='24' /></a> Ursprünglicher Schöpfer: Stefan 024, original authors de:Benutzer:Tsui, w:de:Benutzer:Bsmuc64 • Datei:Qsicon_Quelle.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b7/Qsicon_Quelle.svg Lizenz: CC BY 3.0 Autoren: based on Image:Qsicon_Quelle.png and Image:QS icon template.svg Ursprünglicher Schöpfer: Hk kng, Image:Qsicon_Quelle.png is by User:San Jose, Image:QS icon template.svg is by User:JesperZedlitz • Datei:Qsicon_Ueberarbeiten.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/9/92/Qsicon_Ueberarbeiten.svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: File:Qsicon Ueberarbeiten.png Ursprünglicher Schöpfer: User:Niabot • Datei:Richard_Strauss_Verlagsschein_Till_Eulenspiegel_1895-10-17.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/ 4/47/Richard_Strauss_Verlagsschein_Till_Eulenspiegel_1895-10-17.jpg Lizenz: Public domain Autoren: Galerie Bassenge Ursprünglicher Schöpfer: Richard Strauss • Datei:Sinsheim_2007_Messe_Druck_und_Form_by-RaBoe.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fe/Sinsheim_ 2007_Messe_Druck_und_Form_by-RaBoe.jpg Lizenz: CC BY-SA 2.5 Autoren: selbst fotografiert DigiCam C2100UZ Ursprünglicher Schöpfer: Ra Boe
46.2. TEXT- UND BILDQUELLEN, AUTOREN UND LIZENZEN
265
• Datei:Stamp_Anton_Chekhov.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/ff/Stamp_Anton_Chekhov.jpg Lizenz: Public domain Autoren: own collection Ursprünglicher Schöpfer: Post of the Russia • Datei:The.Pirate.Bay.Cartoon-small.png Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/d7/The.Pirate.Bay.Cartoon-small. png Lizenz: Public domain Autoren: Dylan’s blog Ursprünglicher Schöpfer: Dylan Horrocks • Datei:Voß,_Johann_Heinrich-_Homers_Odüßee.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/df/Vo%C3%9F% 2C_Johann_Heinrich-_Homers_Od%C3%BC%C3%9Fee.jpg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Transferred from de.wikipedia; transferred to Commons by User:Ireas using CommonsHelper. Ursprünglicher Schöpfer: © Foto H.-P.Haack. Das Foto darf gebührenfrei verwendet werden, sofern der Urheber mit „Foto H.-P.Haack“ angegeben wird.
• Datei:Wikibooks-logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fa/Wikibooks-logo.svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Eigenes Werk Ursprünglicher Schöpfer: User:Bastique, User:Ramac et al. • Datei:Wikinews-logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/24/Wikinews-logo.svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: This is a cropped version of Image:Wikinews-logo-en.png. Ursprünglicher Schöpfer: Vectorized by Simon 01:05, 2 August 2006 (UTC) Updated by Time3000 17 April 2007 to use official Wikinews colours and appear correctly on dark backgrounds. Originally uploaded by Simon. • Datei:Wikiquote-logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fa/Wikiquote-logo.svg Lizenz: Public domain Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Wikisource-logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/4c/Wikisource-logo.svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Rei-artur Ursprünglicher Schöpfer: Nicholas Moreau • Datei:Wikiversity-logo.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/9/91/Wikiversity-logo.svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: Snorky (optimized and cleaned up by verdy_p) Ursprünglicher Schöpfer: Snorky (optimized and cleaned up by verdy_p) • Datei:Wiktfavicon_en.svg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/c3/Wiktfavicon_en.svg Lizenz: CC BY-SA 3.0 Autoren: ? Ursprünglicher Schöpfer: ? • Datei:Wolfram47.jpg Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/de/Wolfram47.jpg Lizenz: Public domain Autoren: http://www.mediaevum.de/autoren/wolfram_von_eschenbach.htm Ursprünglicher Schöpfer: Meister des Codex Manesse (Grundstockmaler)
46.2.3
Inhaltslizenz
• Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0