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Rechtsecke
from bk_1-2-2020
Was tun, wenn eine römische Amphore auf der Schaufel liegt?
Der Umgang mit archäologischen Funden bzw. die Voraussetzungen für den Bau in archäologischen Schutzgebieten ist im Wesentlichen durch die Kantone und / oder die Gemeinden geregelt. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf die Regelungen im Kanton St. Gallen (Planungs- und Baugesetz sowie das Kulturerbegesetz). Auch wenn sich die Bestimmungen in den verschiedenen Kantonen relativ ähnlich sind, so sind die spezifischen Gegebenheiten für jeden Bauplatz separat abzuklären.
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Text: Martin Basler, Rechtsanwalt, Rechtsdienst Baukader Schweiz
Bauen innerhalb von archäologischen Schutzgebieten Im Kanton St. Gallen ist die Archäologie eine kantonale Aufgabe, welche durch die Kantonsarchäologie des Amts für Kultur wahrgenommen wird. Die Gemeinden erlassen Schutzverordnungen, Schutzinventare und/ oder Richtpläne, welche die archäologischen Schutzgebiete ausweisen und auf der Website der jeweiligen Gemeinde einsehbar sein sollten. Es verfügen aber nicht alle Gemeinden über eine aktuelle Schutzverordnung oder ein Schutzinventar, weshalb vor jeder baulichen Planung auch der kantonale Richtplan mit rund 550 bedeutenden archäologischen Fundstellen zu konsultieren ist. Denn, in archäologischen Schutzgebieten sind alle das Schutzobjekt gefährdenden Tätigkeiten und insbesondere alle Bodeneingriffe, auch kleinräumige (z. B. geologische Baugrundprüfungen, Werkleitungsgräben usw.), durch die Gemeinde bewilligungspflichtig. Die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten archäologischen Denkmals von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedarf dabei der Zustimmung der Kantonsarchäologie.
Es ist daher für den Fortschritt und die zeitliche Planbarkeit eines Bauvorhabens in einem archäologischen Schutzgebiet ratsam, möglichst früh mit den involvierten Ämtern Kontakt aufzunehmen. Im Idealfall werden archäologische Arbeiten bereits in der Planungs- und Bewilligungsphase ausgeführt. Dennoch kann eine archäologische Ausgrabung mehrere Monate oder Jahre dauern. Die Leistungen der Kantonsarchäologie haben für die Bauherrschaft regelmässig keine Kostenfolge. Gleichzeitig wird grundsätzlich aber auch keine Entschädigung für die durch die archäologischen Arbeiten entstandenen Wartezeiten geleistet, obwohl bzw. weil für archäologische Untersuchungen eine Duldungspflicht besteht. Archäologische Arbeiten dürfen zudem nur von der kantonalen Fachstelle oder durch sie beauftragte Fachleute ausgeführt werden. Man darf also nicht einfach selbst Bagger und Pinsel in die Hand nehmen.
Hingegen besteht in Absprache mit der Kantonsarchäologie die Möglichkeit, Funde zu erhalten, in das geplante Projekt einzubinden und diesem damit das gewisse Etwas zu verleihen, welches sich von anderen Objekten in der Region abhebt. Jedoch besteht auch die Gefahr, dass das Grundstück oder ein Teil davon durch die öffentliche Hand erworben oder das Bauvorhaben nicht oder nicht wie geplant bewilligt wird, wenn die Interessen an der Erhaltung der archäologischen Fundstelle so gewichtig und nachhaltig sind, dass sie die Interessen der Grundeigentümerschaft an einer uneingeschränkten Nutzung nachweislich überwiegen.
Bauen ausserhalb von archäologischen Schutzgebieten Nicht alle archäologischen Fundstellen sind bereits bekannt. Immer wieder gibt es archäologische Entdeckungen. Solche neu entdeckte Fundstellen sind unabhängig von ihrer Eintragung im kantonalen oder kommunalen Richtplan unmittelbar durch das Planungs- und Baugesetz sowie das Kulturerbegesetz geschützt.
Entdeckungen sind sofort der Kantonsarchäologie zu melden. Zudem haben jegliche störenden Arbeiten an der Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachleute zu ruhen bzw. dürfen Fundstellen und Funde ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie weder verändert oder zerstört noch in ihrem Bestand gefährdet und Funde auch nicht behändigt werden. Es drohen Bussen bis zu CHF 30'000. Archäologische Funde, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen gefunden werden, sind Eigentum des Kantons (vgl. zum Ganzen: Leitfaden zur Denkmalpflege und Archäologie, Kt. St. Gallen).