Entwurf: Die EU-Dual-Use-Reform: Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission COM(2016)0616 März 2017
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EU-Mitgliedstaaten einbeziehen: Mitgliedstaaten sollten in die Entscheidungen über EU-autonome Listungen systematisch eingebunden werden. Falls Neulistungen zeitkritisch sind, kann das FastTrack-Verfahren eingesetzt werden, das heute auch bei der Antifolterverordnung eingesetzt wird.
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EU-autonomen Listungskompetenzen müssen Delistungskompetenzen gegenüberstehen: Sofern die EU autonome Listungen vornehmen kann, muss sie auch Delistungen ermöglichen. Denn der schnelle technologische Wandel führt auch dazu, dass kritische Hochtechnologiegüter von heute Massenwaren von morgen sind. Sind Güter weltweit verfügbar oder leicht herstellbar, sind aufwendige Exportkontrollen weder effektiv noch effizient.
Vorsicht vor der Extraterritorialität von Regelungen Der Broker und der Erbringer technischer Unterstützung Der Kommissionsentwurf sieht vor, die Beschränkungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte (brokering) auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU anzuwenden, wenn diese von einem EU-Unternehmen oder einer EU-Person kontrolliert werden (Artikel 2 Abs. 7). Eine gleiche Regelung wird für die Erbringer von technischer Unterstützung eingeführt (Artikel 2 Abs. 9). Diese Extraterritorialität ist politisch und völkerrechtlich fragwürdig und kaum administrierbar. Staatliches Handeln setzt einen Bezug zum eigenen Staatsgebiet voraus. Klassischerweise erfordert dies als Anknüpfungspunkt eine Handlung einer Person auf dem Hoheitsgebiet des Staates oder eine Handlung mit Wirkung auf das Hoheitsgebiet des Staates. Auch die Nationalität der Person kann Anknüpfungspunkt sein. Je schwächer der Bezugspunkt jedoch ist, desto schwieriger ist die extraterritoriale Wirkung des Rechts völkerrechtlich zu rechtfertigen, da die Extraterritorialität einem Drittstaat zumutet, dass fremdes Recht auch auf seinem Hoheitsgebiet Gültigkeit erlangt. Auch das Europäische Parlament und der Rat als Gesetzgeber über das EU-Hoheitsgebiet müssen beurteilen, ob es weitere (ausländische) Gesetzgeber neben sich gelten lassen möchte. Wenn sich die EU-Institutionen selbst dieses Recht in Bezug auf Drittstaaten einräumen, müssten sie dieses Recht auch ausländischen Gesetzgebern zugestehen. Von der politisch-rechtlich schwierigen Fragestellung abgesehen ist der Bezugspunkt der Definitionen des Artikels 2 Abs. 7 und 9 unklar. Nicht eindeutig ist, wann die „Kontrolle über ein Unternehmen“ anzunehmen ist. Ab welchen Mehrheitsverhältnissen und Sperrminoritäten gelten sie? Wie wirkt sich die Regelung auf Investitionsmöglichkeiten von KMU im Ausland aus? Und welche ausländischen ICP-Regeln müssen wir in unseren Unternehmen künftig in der EU akzeptieren? Freiwillige interne Compliance Programme (ICPs) würden diese schwierigen Fragestellungen nicht aufwerfen. Die positiven Anreize für ICPs in den neuen EU-Allgemeingenehmigungen für Technologietransfer in verbundenen Unternehmen (Anhang II, Sektion H Nr. 3 als künftige EU008) sind ein effektives, aber weniger einschneidendes Mittel. Die Empfehlung der Industrie: -
Keine extraterritorialen Regeln: Die EU darf nicht mit zweierlei Maß messen: Sie sollte keine verpflichtenden extraterritorialen Regeln schaffen, gegen die sie sich sonst gegenüber anderen Staaten, wie den USA, wehrt.
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Positive Anreize für interne Compliance Systeme schaffen: Über die EU-Allgemeingenehmigung für Technologietransfer in verbundenen Unternehmen kann die EU Unternehmen belohnen, die sich in ihren Niederlassungen weltweit für hohe Exportkontroll-Standards einsetzen.
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