Rechtspolitik | Position | Wahl 17 Handlungsempfehlungen der Deutschen Industrie fĂźr die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
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Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Abteilung Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik
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Inhaltsverzeichnis Vorwort ....................................................................................................................................................................................... 3 Einführung ................................................................................................................................................................................. 5 Handlungsempfehlungen ...................................................................................................................................................... 6
Faktencheck: Frauenquote.. ................................................................................................................................................ 6
Unternehmensrecht in Deutschland praktikabel gestalten .......................................................................................... 7
Grenzüberschreitende Aktivitäten von Unternehmen in Europa fördern ................................................................... 8
Rechtsrahmen behutsam an Digitalisierung anpassen . . ............................................................................................... 9
Datenschutz praktikabel gestalten ................................................................................................................................. 10
Faktencheck: Zivilgerichtsbarkeit ................................................................................................................................... 11
Kollektiven Rechtsschutz begrenzen ............................................................................................................................. 12
Faktencheck: Durchsetzung von Sanktionen ............................................................................................................... 13
Rechtssicherheit im Wirtschaftsstrafrecht schaffen .................................................................................................... 14
Ausgewogenheit im Verbraucherrecht herstellen .. ....................................................................................................... 15
Glossar .. .................................................................................................................................................................................... 16 Quellenverzeichnis ................................................................................................................................................................ 20 Impressum ............................................................................................................................................................................... 22
Legende Bewertungsskala für einzelne Handlungsempfehlungen
Industrie empfiehlt eine politische Maßnahme
Industrie sieht Handlungsbedarf der Politik, warnt aber vor Risiken
Industrie rät von einer politischen Maßnahme ab
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Einführung Die Wirtschaft braucht praktikable rechtliche Rahmenbedingungen. Eigentum, Vertragsfreiheit und effektiver Rechtsschutz gehören zu den Grundpfeilern der sozialen Marktwirtschaft und unseres Wohlstands. Grundsätzlich ist Deutschland im Wettbewerb der Rechtsordnungen gut aufgestellt. Allerdings hat das Wirtschaftsrecht inzwischen einen Detaillierungsgrad erreicht, der erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen in den Unternehmen bindet. Unternehmen sind zahlreichen Regelungen unterworfen, die nicht nur das Handeln nach außen, sondern auch interne Entscheidungsprozesse und Strukturen betreffen. Hinzu kommt der ständige Ruf nach neuen Sanktionsmöglichkeiten.
„
Zugleich wird das Wirtschaftsrecht immer mehr zum Vehikel für gesellschaftspolitische Anliegen. Beispiele hierfür sind die Geschlechterquote für Aufsichtsräte, Berichtspflichten zum sozialen Engagement oder die geforderte Einführung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten für Auslandsaktivitäten. Dabei stößt das Recht an Grenzen: Eine Frauenquote im Aufsichtsrat erhöht nicht die Anzahl von weiblichen Fach- und Führungskräften. Und erweiterte Klagemöglichkeiten in Deutschland tragen wenig zur Stärkung der Menschenrechte im Ausland bei. Der deutsche Gesetzgeber sollte sich stärker der Aufgabe widmen, den Rechtsrahmen für Unternehmen praktikabel zu gestalten. Eine weitere Verrechtlichung des Wirtschaftslebens ist zu vermeiden. Stattdessen müssen wieder die Bedürfnisse der Praxis im Mittelpunkt des Unternehmensrechts stehen. Handlungsbedarf besteht u. a. bei der Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen, der Verwirklichung des Binnenmarkts für Unternehmen in Europa oder der Anpassung des Rechts an die Herausforderungen der Digitalisierung.
Dr. Thomas Kremer Vorstandsmitglied Deutsche Telekom AG, Datenschutz, Recht und Compliance, Vorsitzender des BDI-Rechtsausschusses
„Die Digitalisierung stellt uns vor neue Herausforderungen – auch bei den rechtlichen Rahmenbedingungen. Aber nicht jedes Geschäftsmodell ist gleichermaßen betroffen. Das zeigt die Praxis in den Rechtsabteilungen. Schnellschüsse des Gesetzgebers bringen uns nicht weiter. Viele Themen rund um das "Eigentum" an Daten lassen sich vertraglich regeln. Bei Haftungsfragen im Zusammenhang mit autonomen Systemen kann hingegen der Gesetzgeber gefordert sein.“
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Frauenquote
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Faktencheck Ist die Selbstregulierung der Wirtschaft erfolgreich?
Ja!
Der Deutsche Corporate Governance Kodex genießt in der Praxis hohe Akzeptanz. Im Schnitt aller börsennotierten Unternehmen werden die Empfehlungen des Kodex zu 83,6 % befolgt; die DAX30-Unternehmen befolgen sogar 96,2 % der Empfehlungen. Dabei ist zu beachten, dass der Kodex dem sog. Comply-or-Explain-Prinzip folgt und bewusst Abweichungen zulässt. Der Erfolg der Selbstregulierung zeigt sich exemplarisch beim Frauenanteil in Aufsichtsräten und Vorständen: Seit der Kodex entsprechende Empfehlungen enthält (2009/2010) – und vor Inkrafttreten des Quotengesetzes – hat sich der Frauenanteil bei den DAX30-Aufsichtsräten innerhalb nur einer fünfjährigen Amtsperiode (vgl. § 102 AktG) mehr als verdoppelt. In den DAX30-Vorständen hat sich der Frauenanteil von 2010 bis 2016 verfünffacht. Unterhalb des DAX30 ist der Frauenanteil zwar geringer, aber auch hier ist ein deutlicher Anstieg zu sehen: Inzwischen sind 24,8 % der Aufsichtsräte im MDAX weiblich, im SDAX 20,0 % und im TecDAX 23,6 %.
Frauenanteil 2010 - 2016
40%
30,1
30%
26,7
24,4 21,5 20%
18,8 15,6 12,4
10%
6,4 2,2
0
2010
7,4
6,6
8,3
11,0
3,7
2011
2012
2013
2014
2015
2016
in DAX30-Aufsichtsräten* in DAX30-Vorständen
Quelle: BDI
*BDI.
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Handlungsempfehlung
Unternehmensrecht in Deutschland praktikabel gestalten -- Neuregelungen im Unternehmensrecht waren in der 18. Wahlperiode von gesellschaftspolitischen Anliegen geprägt. Beispiele sind die Geschlechterquote für Aufsichtsräte sowie Berichtspflichten zum sozialen Engagement. Instrumente der Selbstregulierung, wie z.B. der Deutsche Corporate Governance Kodex, werden dabei zunehmend durch Eingriffe des Gesetzgebers konterkariert. Und die letzte Reform zugunsten der Unternehmenspraxis, nämlich zur Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen, datiert von 2009. -- Die Aufsichtsräte der DAX30-Unternehmen sind bereits heute zu gut 30 % weiblich besetzt.¹ Auch bezüglich der Vorstände und Führungsebenen haben sich die Unternehmen ambitionierte Ziele gesetzt. Darüber hinaus gilt: Nicht alle Details der Unternehmensführung und -struktur können für alle Aktiengesellschaften einheitlich geregelt werden. Das Aktienrecht hat in diesem Bereich die Grenze des gesetzlich Regelbaren erreicht; hier gebührt dem flexiblen Mechanismus des Corporate Governance Kodex der Vorzug.
ʘʘ Die Politik sollte die Belange der Unternehmen wieder stärker in den Fokus ihrer gesellschaftsrechtlichen Agenda rücken. ʘʘ Bei der Umsetzung der Geschlechterquote ist den Unternehmen ausreichend Zeit zu lassen. ʘʘ Der Selbstregulierung der Unternehmen ist wieder ein höherer Stellenwert einzuräumen. Der Gesetzgeber darf den Corporate Governance Kodex nicht länger als Vorstufe gesetzlich zwingender Regelungen betrachten. ʘʘ Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht hingegen in anderen Bereichen, beispielsweise bei der Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen, Vereinfachungen im Umwandlungsrecht und einer Reform des Spruchverfahrens. ʘʘ Außerdem ist die geltende allgemeine Karenzzeit von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand eines Unternehmens in den Aufsichtsrat zu weitgehend, da damit ein erheblicher Know-howVerlust für den Aufsichtsrat verbunden ist. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist eine Karenzzeit beim Wechsel des Vorstandsvorsitzenden in den Aufsichtsratsvorsitz ausreichend.
30,14% Frauenanteil in DAX30-Aufsichtsräten (nach HV-Saison 2016)
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Handlungsempfehlung
Grenzüberschreitende Aktivitäten von Unternehmen in Europa fördern -- Unternehmen brauchen Flexibilität und Mobilität um europa- und weltweit wettbewerbsfähig zu sein. Eine europäische Rechtsform für mittelständische Unternehmen würde dazu ebenso beitragen wie das Recht, grenzüberschreitend den Sitz zu verlegen. Ferner orientieren sich europäische Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Gesellschaftsrechts häufig am monistischen Board-System nach englischem Vorbild. Das in Deutschland bestehende duale System mit Vorstand und Aufsichtsrat wird zu wenig berücksichtigt.
200
Mio
Euro mögliche Einsparungen durch EU-Sitzverlegungsrichtlinie
-- Eine praxistaugliche europäische Gesellschaftsrechtsform und klare Regeln für eine grenzüberschreitende Sitzverlegung sind nicht nur unverzichtbar für grenzüberschreitende Reorganisationen, sondern erlauben Unternehmen auch in eine Organisationsform zu wechseln, die zu ihren spezifischen Bedürfnissen passt. Dies kann helfen, die Effizienz zu verbessern und Kosten zu senken. So könnte eine Sitzverlegungsrichtlinie jedes Jahr Einsparungen für Unternehmen in Höhe von über 200 Mio. EUR bewirken.²
ʘʘ Die Politik sollte sich insbesondere im Interesse mittelständischer Unternehmen für eine Neubelebung der SPE („Europa-GmbH“) in der EU einsetzen. ʘʘ Darüber hinaus fehlt es in Europa an einem klaren Rechtsrahmen für die Sitzverlegung von Gesellschaften, obwohl diese ein zwingender Bestandteil der Niederlassungsfreiheit und umfassend durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist. Ohne eine Sitzverlegungsrichtlinie bleibt der Binnenmarkt unvollendet. Die Politik sollte diese Debatte konstruktiv führen und begleiten. ʘʘ Die Politik sollte außerdem die Anerkennung eines gruppenweiten Konzerninteresses fördern, ohne bewährte Prinzipien des deutschen Rechts (Weisungsrechte, Minderheitenschutz) aufzugeben. ʘʘ Schließlich sollte bei Harmonisierungsbemühungen in der EU das duale System mit der gut funktionierenden Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat stärker berücksichtigt werden.
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Handlungsempfehlung
Rechtsrahmen behutsam an Digitalisierung anpassen -- Die meisten bestehenden gesetzlichen Regelungen sind nicht mit Blick auf digitale Abläufe gestaltet worden. Die zunehmende Digitalisierung fordert den Rechtsrahmen daher in vielen Bereichen heraus. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Anpassung des Rechts an die Digitalisierung erfolgen muss oder ob digitale Sachverhalte heute und in Zukunft noch durch die bestehenden Regelungen treffend abgebildet werden. Dabei ist der Handlungsbedarf nicht in allen Bereichen gleich stark. -- Eine Studie des BDI und der Rechtsanwaltskanzlei Noerr zu den rechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung hat ergeben, dass 84 % der Unternehmen erwarten, dass die Digitalisierung in den nächsten fünf Jahren ihr Geschäftsmodell stark beeinflussen wird.³ Dennoch sprechen sich die meisten Unternehmen gegen umfassende gesetzliche Neuregelungen und gesetzgeberischen Aktionismus aus. Individuelle vertragliche Regelungen können die Interessen aller Beteiligten meist besser abbilden.
ʘʘ Eine mögliche Anpassung einzelner gesetzlicher Regelungen sollte äußerst behutsam und in enger Abstimmung mit der Wirtschaft stattfinden. ʘʘ So ist von der Regelung eines „Eigentumsrechts“ an (nicht personenbezogenen) Daten abzusehen, da sich die derzeit praktizierte vertragliche Zuordnung in der Praxis bewährt hat. ʘʘ Auch die Frage von Zugriffsrechten auf Daten sollte der Gesetzgeber grundsätzlich den Betroffenen überlassen. ʘʘ Autonome und selbstlernende Systeme werden im Alltag und in der industriellen Produktion an Bedeutung gewinnen. Die Haftungszurechnung generell sowie auch die Haftung für selbstlernende Software sollte daher diskutiert werden. Hier ist genau zu prüfen, ob und welche gesetzlichen Neuregelungen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang sind auch Möglichkeiten der Risikominimierung und des Risikomanagements bedeutsam. ʘʘ Es ist zu prüfen, inwieweit die Haftung der Beteiligten – auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – begrenzt werden kann und ob Versicherungslösungen möglich sind.
84%
der Unternehmen erwarten starken Einfluss der Digitalisierung
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Handlungsempfehlung
Datenschutz praktikabel gestalten -- Der Datenschutz genießt auf nationaler und europäischer Ebene einen hohen Stellenwert. Der weite Begriff des personenbezogenen Datums und das grundsätzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellen hohe Anforderungen an die Datenverarbeitung. Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird das nationale Datenschutzrecht ab 2018 weitgehend ablösen; sie enthält jedoch auch Öffnungsklauseln für die Mitgliedstaaten. Schließlich erfordert die Globalisierung auch Instrumente für den internationalen Datentransfer.
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Aufsichtsbehörden für die Privatwirtschaft
-- In Deutschland sind 16 verschiedene Landesdatenschutzbehörden für die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zuständig. Dies führt bei überregional und international agierenden Unternehmen zu Schwierigkeiten. In Europa ist zukünftig eine Koordinierung der verschiedenen Datenschutzbehörden vorgesehen. Der zwischen der EU und den USA vereinbarte „Privacy-Shield“ soll zu mehr Rechtssicherheit im transatlantischen Wirtschaftsverkehr führen.
ʘʘ Die deutsche Wirtschaft benötigt eine einheitliche Verwaltungspraxis und verlässliche Rahmenbedingungen. Dazu sollte die Datenschutzaufsicht für die Privatwirtschaft gebündelt oder zumindest ein Kohärenzmechanismus eingeführt werden. ʘʘ Die EU-Datenschutzgrundverordnung sollte im Dialog mit den Unternehmen umgesetzt werden. Die Übergangszeit sollte genutzt werden, um ein gemeinsames Verständnis über zentrale Rechtsbegriffe und typische Datenverarbeitungen zu erreichen; dabei ist im Sinne einer risikobasierten Betrachtungsweise die Sensibilität von Daten zu berücksichtigen. ʘʘ Die Ausarbeitung sicherer Anonymisierungs- und Pseudonymisierungslösungen sollte unterstützt und konzerninterne Datentransfers sollten erleichtert werden. ʘʘ Im Interesse der Harmonisierung darf der nationale Gesetzgeber von Öffnungsklauseln nur zurückhaltend Gebrauch machen. ʘʘ International sollte sich die Politik für einen sicheren und verlässlichen Datentransfer in Drittstaaten einsetzen.
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Faktencheck
Zivilgerichtsbarkeit
Ist der Rechtsschutz in Deutschland gut ausgebaut? Der Rechtsschutz in Deutschland ist – gerade auch im internationalen Vergleich – vorbildlich ausgeprägt. Nach dem aktuellen „Rule of Law Index“ des „World Justice Project“, einer Vereinigung, die sich mit der Förderung der Rechtsstaatlichkeit weltweit beschäftigt, liegt Deutschland im Bereich Zivilgerichtsbarkeit auf Rang zwei hinter den Niederlanden und deutlich vor den Vereinigten Staaten. Diese Kategorie berücksichtigt u. a. den Zugang zu Gerichten, Rechtsverfolgungskosten, Geschwindigkeit und Durchsetzbarkeit von Entscheidungen sowie die Effektivität alternativer Streitbeilegungsmechanismen. Gerichtsverfahren in Deutschland sind zügig, kostengünstig und objektiv. Die Entscheidung, ob eine Klage erhoben werden soll und wie der Prozess zu führen ist, ist jedem Kläger selbst überlassen. Dies ist auch Ausdruck des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Zudem gelten der Grundsatz der Eigenverantwortung und das Prinzip des individuellen Rechtsschutzes.
Rule of Law Index 2016 Faktor 7: Zivilgerichtsbarkeit Ranking ausgewählter Länder
3. Norwegen
1. Niederlande
5. Dänemark 2. Deutschland
28. USA 4. Singapur
Quelle: World Justice Project (2016). Rule of Law Index 2016. S. 40 f. URL: http://worldjusticeproject.org/sites/default/files/media/wjp_rule_of_law_index_2016.pdf [Aufgerufen am 15.03.2017].
Ja!
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Handlungsempfehlung
Kollektiven Rechtsschutz begrenzen -- Das System der individuellen Rechtsverfolgung ist in Deutschland gut ausgebaut. Im Bereich des Verbraucherschutzes wird der Rechtsschutz durch Verbandsklagen umfassend ergänzt: Das Unterlassungsklagegesetz erlaubt klagebefugten Verbänden, bei Verstößen gegen Verbraucherrechte gegen Unternehmen zu klagen. Daneben gewährleisten Ombudsleute und Schlichtungsstellen angemessene Konfliktlösungen im außergerichtlichen Bereich.
Deutschland an zweiter Stelle im "Rule of Law Index 2016".
-- Deutschland gehört im Bereich des Zugangs zum Recht weltweit zu den führenden Staaten. Der „Rule of Law Index 2016“ führt Deutschland im Bereich „Zivilrecht“ an zweiter Stelle auf.4 Dabei wird u. a. auch der Zugang zum Zivilrechtssystem berücksichtigt. Demgegenüber kann der volkswirtschaftliche Schaden, der durch Sammelklagen entsteht, enorm hoch ausfallen. In den USA wird dieser Schaden auf ca. 264.6 Mrd. US$ jährlich beziffert.5 Dies sind ca. 857 US$ pro Einwohner jährlich.
ʘʘ Der Anwendungsbereich des Unterlassungsklagegesetzes wurde zuletzt durch die Einführung der Datenschutzverbandsklage erheblich erweitert. Die Einführung weiterer Verbandsklagearten ist daher nicht erforderlich. ʘʘ Zudem ist die Einführung von Sammelklagen nach US-amerikanischem Muster und auch von entsprechenden einzelnen Elementen des US-Prozessrechts nachdrücklich abzulehnen. Hierzu gehören nicht konkretisierte Massenansprüche, Ausforschungsbeweise, Erfolgshonorare, Strafschadensersatz und die Aufgabe des Grundsatzes der Kostentragung durch die unterlegene Partei. ʘʘ Ein derartiges System ist mit enormen Missbrauchsrisiken behaftet. Zudem ist der Nutzen für die Geschädigten meist überschaubar.
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Durchsetzung von Sanktionen
Faktencheck Gibt es in Deutschland ein Sanktionsdefizit? Deutschland liegt bei den Unterzeichnerstaaten der OECD-Konvention gegen Korruption nach den Vereinigten Staaten an zweiter Stelle der Sanktionsverfahren. Ein Sanktionsdefizit ist gegenüber anderen Ländern also nicht erkennbar. Insbesondere werden in Deutschland – anders als in anderen Ländern – Erkenntnisse aus der steuerlichen Betriebsprüfung umgehend der Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese Praxis führt zu einer hohen Verfolgungsquote von Rechtsverstößen. Im Vergleich mit anderen Rechtsordnungen sind die in Deutschland bestehenden Vorschriften auch nicht weniger effektiv. So stellte die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme zur „Einführung einer Unternehmensstrafe“ vom Mai 2013 fest, dass das deutsche System im internationalen Vergleich besonders scharfe Sanktionen erlaubt. Grund dafür sind die umfassenden Möglichkeiten der Vorteilsabschöpfung.
Durchsetzung der OECD-Konvention gegen Korruption Aktive Durchsetzung
Moderate Durchsetzung
22,8 % Abdeckung des Weltexports
8,9 % Abdeckung des Weltexports
4 Länder: USA, Deutschland, Großbritannien, Schweiz
6 Länder: Italien, Kanada, Australien, Österreich, Norwegen, Finnland
Eingeschränkte Durchsetzung
Geringe oder gar keine Durchsetzung
12,6 % Abdeckung des Weltexports
20,5 % Abdeckung des Weltexports
9 Länder: Frankreich, Niederlande, Südkorea, Schweden, Ungarn, Südafrika, Portugal, Griechenland, Neuseeland
20 Länder: Japan, Russland, Spanien, Belgien, Mexiko, Brasilien, Irland, Polen, Türkei, Dänemark, Tschechien, Luxemburg, Argentinien, Chile, Israel, Slowakei, Kolumbien, Slowenien, Bulgarien, Estland
Quelle: Transparency International (2015). Progress Report 2015: Assesing Enforcement of the OECD Convention on Combating Foreign Bribery. URL: https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Internationales/ 2015_ExportingCorruption_EOCDProgressReport_EN.pdf
Nein!
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Handlungsempfehlung
Rechtssicherheit im Wirtschaftsstrafrecht schaffen -- Zur Sanktionierung von Wirtschaftskriminalität wurden in der 18. Legislaturperiode umfassende Neuregelungen beschlossen. Neben der Verabschiedung von Gesetzen zur Bekämpfung der Korruption wurden auch internationale Strafrechtsübereinkommen umgesetzt. Spätestens seit November 2013 wird auch die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Fachkreisen intensiv diskutiert. Des Weiteren stehen auf nationaler und europäischer Ebene Verschärfungen der Regelungen zur Geldwäschebekämpfung bevor.
Deutschland an zweiter Stelle bei der Bekämpfung der Korruption
-- Deutschland ist im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gut aufgestellt. Internationale und europäische Vorgaben sind umfassend umgesetzt. Im Fortschrittsbericht von Transparency International zur Durchsetzung der OECD-Konvention gegen Korruption steht Deutschland an zweiter Stelle.6 Im Vergleich mit anderen Rechtsordnungen sind die in Deutschland bestehenden Vorschriften auch nicht weniger effektiv. In der Praxis werden schon jetzt Sanktionen in dreistelliger Millionenhöhe gegen Unternehmen verhängt.
ʘʘ Im Wirtschaftsstrafrecht brauchen Unternehmen ebenso wie ihre Mitarbeiter vor allem Rechtssicherheit. Unbestimmte Formulierungen und unklare Tatbestandsmerkmale müssen daher vermieden werden. ʘʘ Daher sollte zum einen die Reichweite des Untreuetatbestands überprüft werden. Die Grenze zwischen straflosen Managementfehlern und strafbarer Untreue ist häufig unklar und bereitet Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten. ʘʘ Auch darf das System der Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor nicht 1:1 auf andere Unternehmen übertragen werden. Der Gesetzgeber sollte das bestehende Risiko und das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Nicht-Finanzsektor angemessen berücksichtigen. ʘʘ Schließlich besteht in Deutschland auch weiterhin kein Bedarf für ein gesondertes Unternehmensstrafrecht. Das derzeitige Recht bietet umfassende Sanktionsmöglichkeiten sowohl gegenüber Einzelpersonen als auch gegenüber Unternehmen.
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Handlungsempfehlung
Ausgewogenheit im Verbraucherrecht herstellen -- Auf europäischer und nationaler Ebene werden aktuell Anpassungen und Verschärfungen des Verbraucherrechts diskutiert. Sowohl die Evaluierung des EU-Verbraucherrechts als auch zwei Richtlinien-Entwürfe der EU-Kommission sehen umfassende Änderungen im Bereich des Kaufrechts sowie bei der Bereitstellung digitaler Inhalte vor. Auf nationaler Ebene befürwortet die Länderarbeitsgruppe „Gewährleistungsrechte und Garantie beim Kaufvertrag“ weitere Verschärfungen im Zivilrecht. -- Die unterschiedlichen Vertragsrechte der EU-Mitgliedstaaten tragen nur zu einem geringen Grad zur Behinderung des grenzüberschreitenden Warenhandels bei. Gerade für Verbraucher sind sprachliche, kulturelle und emotionale Barrieren wichtiger. Die Mehrheit der Bürger empfindet die Verbraucherinteressen als gut geschützt.7 In 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beträgt beispielsweise die Laufzeit der gesetzlichen Gewährleistung wie in Deutschland zwei Jahre.8
ʘʘ Deutsche Unternehmen sind auf ein verlässliches und ausgewogenes Zivilrecht als Grundlage für Verträge im In- und Ausland angewiesen. Neue Regelungen müssen so ausgestaltet sein, dass Unternehmen nicht unangemessen belastet werden. ʘʘ Es darf keine einseitige Überregulierung des Verbraucherschutzes stattfinden. Vielmehr sollte ein gerechter Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Unternehmen erfolgen und ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Unternehmern und Verbrauchern gewährleistet sein. ʘʘ Dies gilt z. B. für Aspekte der Beweislast und die Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, aber auch für den Umfang und die Ausgestaltung von Gewährleistungsrechten selbst. ʘʘ Zudem sollten Daten als Zahlungsmittel flexibel nutzbar gemacht werden. Allerdings bedarf die Entscheidung, ob und wie Verbraucherdaten als Währung ausgestaltet werden, einer breiten politischen Debatte über das Vertragsrecht hinaus, die auch Fragen des Datenschutzes umfassend einbezieht.
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EU-Mitgliedsstaaten haben – wie Deutschland – zweijährige Gewährleistung
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Glossar Alternative Streitbeilegung Mit Verfahren zur außergerichtlichen (oder alternativen) Konfliktbeilegung ist gemeint, dass ein neutraler Dritter außerhalb eines Gerichtsverfahrens in einem strukturierten Prozess die Parteien bei der Suche nach einer Einigung unterstützt (Mediation; Vermittlung), ihnen eine Lösung vorschlägt (Schlichtung) oder sogar über den Streit verbindlich entscheidet (Schiedsverfahren). Ausforschungsbeweis Im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren vor deutschen Gerichten ist es unzulässig, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufzustellen. Umfassende Ausforschungsmöglichkeiten, d. h. Offenlegungspflichten von Dokumenten, können mit Vorschriften des deutschen Rechts (unter anderem mit datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen) kollidieren. Beweislast Derjenige, der die Beweislast trägt, ist dazu verpflichtet, einen Nachweis für die Wahrheit bestimmter Behauptungen vorzulegen. Comply-or-explain-Prinzip Siehe Deutscher Corporate Governance Kodex. Datenschutzverbandsklage Einrichtungen, die im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes qualifiziert sind, können im Interesse der Verbraucher Klage erheben, wenn Unternehmen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Deutscher Corporate Governance Kodex Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält Empfehlungen und Anregungen für gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Die Empfehlungen werden von einer Regierungskommission formuliert und regelmäßig überprüft. Im Gegensatz zu gesetzlichen Vorschriften sind die Empfehlungen des Kodex zwar nicht verbindlich, allerdings sind Abweichungen zu begründen und mit einer jährlich abzugebenden Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) zu veröffentlichen (sog. „Comply or Explain“-Prinzip). Duales System mit Vorstand und Aufsichtsrat Die Organisation von Unternehmen kann dualistisch und monistisch verfasst sein. In Kontinentaleuropa und Deutschland ist das dualistische System vorherrschend, dass Geschäftsführung und Kontrolle trennt. Wählt eine Gesellschaft die duale Unternehmensverfassung besteht die Unternehmensleitung aus zwei zu wählenden Organen: dem Vorstand und dem Aufsichtsrat. Der Vorstand ist das satzungsmäßige Organ der Aktiengesellschaft, der über die Geschäftsführung entscheidet und die Gesellschaft nach außen vertritt. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan, das die Arbeit des Vorstandes und die ordnungsgemäße Buchführung überwacht und die Jahresabschlüsse überprüft. Erfolgshonorar Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält, sind nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig.
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EU-Datenschutzgrundverordnung Die Datenschutzgrundverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Binnenmarktes gewährleistet werden. Die Verordnung ersetzt die aus dem Jahr 1995 stammende Datenschutzrichtlinie. Sie wird am 24. Mai 2018 in Kraft treten. Kohärenzmechanismus Verfahren nach der EU-Datenschutzgrundverordnung im europäischen Datenschutzausschuss zur Gewährleistung einer europaweit einheitlichen Rechtsanwendung der Datenschutzregelungen durch die nationalen Datenschutzbehörden. Karenzzeit Unter einer Karenzzeit versteht man eine Sperrfrist, die nach dem Ausscheiden aus bestimmten Positionen einzuhalten ist, bevor bestimmte neue Positionen bekleidet werden können. Dies soll dazu dienen, mögliche Interessenkonflikte zwischen der neuen und alten Funktion zu minimieren. Für den Wechsel vom Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft in deren Aufsichtsrat ist eine Karenzzeit von zwei Jahren vorgesehen (§ 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Kollektiver Rechtsschutz Im Gegensatz zum Individual-Rechtsschutz, bei dem jeder Kläger seine Rechte selbst vor Gericht geltend macht, bedeutet kollektiver Rechtsschutz, dass Kläger gemeinschaftlich klagen. In Deutschland existieren unterschiedliche Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Klageerhebung: Das Institut der Streitgenossenschaft ermöglicht das Auftreten mehrerer Parteien vor Gericht. Dabei können mehrere Parteien ihre Klagen verbinden. Daneben sieht die Streitgenossenschaft in bestimmten Fällen sogar vor, dass die Sachverhalte den Parteien gegenüber nur einheitlich entschieden werden können. Eine weitere Form des kollektiven Rechtsschutzes ist die Verbandsklage, die registrierte Verbände bei Verstößen gegen verbraucher- und datenschutzrechtliche Regelungen nach dem Unterlassungsklagegesetz erheben können. Die Verbände klagen hier für die Allgemeinheit auf Unterlassung oder Beseitigung des Rechtsverstoßes. Schließlich kann bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten ein Musterverfahren beantragt werden. Von den vorgenannten Klagearten sind Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild (sog. class action) zu unterscheiden. Hierbei ist die klagende Person oder Einrichtung nicht verpflichtet, die durch sie vertretenen Anspruchsteller zu identifizieren. Diese Klageart wird in Deutschland aufgrund des mit ihr zusammenhängenden Missbrauchsrisikos und des Verstoßes gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs ganz überwiegend abgelehnt. Monistisches Board-System Beim monistischen System (engl. "one-tier system") ist die Geschäftsleitung nicht institutionell von der Überwachung getrennt. Beide Funktionen werden von ein und demselben Organ (Board of Directors, Verwaltungsrat) wahrgenommen. Die Zusammensetzung des Boards erfolgt aus unternehmensinternen Mitgliedern einerseits und unternehmensexternen Mitgliedern andererseits. Die unternehmensexternen Direktoren sind innerhalb des Boards mit den spezifischen Überwachungsfunktionen betraut, da sie im Gegensatz zu den unternehmensexternen Direktoren keine geschäftsführenden Aufgaben ausüben. Beim monistischen Modell gibt es eine zentrale Führungspersönlichkeit: den CEO (Chief Executive Officer). Er ist kollegial in das Board eingebunden und wird vom Board selbst ernannt. Der CEO ist meist auch gleichzeitig der Vorsitzende des Boards.
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Öffnungsklausel Die EU-Datenschutzgrundverordnung eröffnet den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in vielen Bereichen Regelungsspielräume („Öffnungsklauseln“) für abweichende nationale Einzelregelungen zum Datenschutz. Privacy-Shield Der EU-US Privacy Shield ist eine Vereinbarung auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, die 2016 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffen wurde. Es handelt sich um eine Nachfolgeregelung für das sog. Safe-Harbor-Regime, das der Europäische Gerichtshof im Oktober 2015 für ungültig erklärt hatte. Der Privacy Shield besteht aus einer Reihe von Zusicherungen der US-amerikanischen Bundesregierung und einem Beschluss der EU-Kommission. Er regelt den Schutz personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die USA übertragen werden. Unternehmen, die sich im Rahmen des Privacy Shield zertifizieren, halten ein Datenschutzniveau ein, das demjenigen der Europäischen Union entspricht. An diese Unternehmen können rechtmäßig personenbezogene Daten in die USA transferiert werden. Pseudonymisierung von Daten Hierbei werden der Name und andere Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen (zumeist eine mehrstellige Buchstaben- oder Zahlenkombination) ersetzt, um die Identifizierung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Sammelklagen Bei Sammelklagen ist die klagende Person oder Einrichtung nicht verpflichtet, die durch sie vertretenen Anspruchsteller zu identifizieren. Diese Klageart wird in Deutschland aufgrund des mit ihr zusammenhängenden Missbrauchsrisikos und des Verstoßes gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs ganz überwiegend abgelehnt. Schlichtungsstelle Eine Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung, die Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt. SPE („Europa-GmbH“) Die Europäische Privatgesellschaft (lat.: „Societas Privata Europaea“, SPE) ist die Rechtsform einer europäischen Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und sollte als Ergänzung zur Europäischen Gesellschaft (SE, Europäische Aktiengesellschaft), die auf größere Unternehmen ausgerichtet ist, eingeführt werden. Ziel war es, Unternehmern eine einheitliche Rechtsform zur Verfügung zu stellen mit der die Gründungssituation für eine Tochtergesellschaft vereinfacht und dadurch kostengünstiger gestaltet werden sollte, dass Unternehmer nicht mehr mit den 28 rechtlichen Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten konfrontiert würden. Ihr ursprünglich geplanter Zuschnitt (z. B. Kapitalgesellschaft, Mindestkapital 1 Euro, Gründer können natürliche und juristische Personen sein) ähnelt in der Bundesrepublik Deutschland der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das 2009 initiierte Projekt der Schaffung einer „Societas Privata Europaea“ (SPE) wurde durch die EU-Kommission im Oktober 2013 aufgegeben, weil zwischen den Mitgliedstaaten im Rat keine Zustimmung erreicht werden konnte. Spruchverfahren Das Spruchverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ausgeschiedene oder Minderheitsaktionäre die Höhe von Ausgleichs- bzw. Abfindungszahlungen bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen (z. B. bei Eingliederungen, Umwandlungen oder beim
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sog. Squeeze-out) überprüfen lassen können. Die Einzelheiten sind im Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz) geregelt. Strafschadenersatz Ein unangemessener, über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehender Schadensersatz mit abschreckender Wirkung ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Umwandlungsrecht Im Umwandlungsrecht geht es um die gesellschaftsrechtliche Reorganisation von Unternehmen. Diese kann in Form von Verschmelzung, Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung), Formwechsel oder Vermögensübertragung stattfinden. Rechtsgrundlage ist das Umwandlungsgesetz. Unternehmensstrafrecht Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts würde bedeuten, dass Unternehmen strafrechtlich belangt werden können. In Deutschland können sich jedoch lediglich die natürlichen Personen, die für die juristische Person tätig werden, einer Straftat schuldig machen. Daneben können nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht Geldbußen gegen das Unternehmen selbst verhängt werden. Das deutsche Recht gewährt somit ausreichende Handlungsspielräume, um Rechtsverstöße auch gegenüber Unternehmen zu sanktionieren. Untreue Untreue bedeutet im deutschen Strafrecht die Schädigung fremden Vermögens durch vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und ist in § 266 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Verbandsklage Eine weitere Form des kollektiven Rechtsschutzes ist die Verbandsklage, die registrierte Verbände bei Verstößen gegen verbraucher- und datenschutzrechtliche Regelungen nach dem Unterlassungsklagegesetz erheben können. Die Verbände klagen hier für die Allgemeinheit auf Unterlassung oder Beseitigung des Rechtsverstoßes. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist eine Rechtsregel, die unter anderem im deutschen und europäischen Datenschutzrecht gilt. Der Regel zufolge ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten grundsätzlich verboten, solange keine Einwilligung oder ein gesetzlicher Erlaubnisgrund vorliegt. Vorteilsabschöpfung Wenn bei Rechtsverstößen, die aus Unternehmen heraus begangenen werden, Geldbußen verhängt werden, so soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Tat erlangt wurde, übersteigen. Reicht das gesetzliche vorgegebene Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann die Geldbuße auch höher ausfallen, der erlangte Vorteil also abgeschöpft werden. Auf diesem Wege werden in der Praxis bereits heute hohe dreistellige Millionensanktionen gegen Unternehmen verhängt.
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Rechtspolitik | Position | Wahl 17
Quellenverzeichnis 1
Kienbaum-BDI-Studie (2016). Frauen in Führungspositionen: Perspektiven aus der Praxis. S. 10. URL: https://storage.googleapis.com/kienbaum-homepage.appspot.com/downloads/Frauen_in_Fuehrungspositionen_BDO_Kienbaum-Studie_2016.pdf. [Aufgerufen am 03.02.2017].
2
Europäisches Parlament (2012). Bewertung des europäischen Mehrwerts: Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (14. Gesellschaftsrechtrichtlinie). S. 46.URL: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/ join/2013/494460/IPOL-JOIN_ET(2013)494460_DE.pdf. [Aufgerufen am 15.11.2016].
BDI/Noerr (2015). Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung – Ein Beitrag zum politischen Diskurs. S. 5. URL: http://bdi.eu/media/themenfelder/digitalisierung/downloads/20151117_Digitalisierte_Wirtschaft_Industrie_40_Gutachten_der_Noerr_LLP.pdf. [Aufgerufen am 29.09.2016].
3
World Justice Project (2016). Rule of Law Index 2016. S. 40 f. URL: http://worldjusticeproject.org/sites/default/files/media/wjp_rule_of_law_index_2016.pdf [Aufgerufen am 15.03.2017].
4
Towers Watson (2011). U.S. Tort Costs trends – 2011 Update. S. 6. URL: http://www.casact.org/library/studynotes/Towers-Watson-Tort-Cost-Trends.pdf. [Aufgerufen am 11.10.2016].
5
Transparency International (2015). Progress Report 2015: Assessing Enforcement of the OECD Convention on Combating Foreign Bribery. S. 13. URL: https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Internationales/2015_ExportingCorruption_OECDProgressReport_EN_pdf. [Aufgerufen am 29.08.2016].
6
7
Allensbach-Befragung zur Souveränität der Bürger bei ihren Kaufentscheidungen, lfD Umfrage 11053. S. 4. URL: http://www.zaw.de/zaw/aktuelles/meldungen/Anlagen/Allensbach-ZAW-2016.pdf. [Aufgerufen am 03.02.2017].
8
Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (2015). Commercial Warranties – are they worth the money? Legal guarantees and commercial warranties on consumer goods in the EU, Iceland and Norway. S. 16. URL: http://www.evz.de/fileadmin/user_upload/ eu-consommateurs/PDFs/PDF_EN/REPORT-GUARANTEE/Garanties_2014_FINAL_ pdf. [Aufgerufen am 26.08.2016].
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Rechtspolitik | Position | Wahl 17
Impressum Herausgeber Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) Breite Straße 29 10178 Berlin T: +49 30 2028-0 www.bdi.eu Redaktion Verena Westphal, Referentin Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Carolina Müller, Referentin Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Dr. Julia Hentsch, Referentin Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Bernhard Stehfest, Referent Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Lisann Bruchmann, Referentin Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Marek Jansen, Referent Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Gesamtredaktion Niels Lau, Abteilungsleiter Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Dr. Heiko Willems, Abteilungsleiter Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik
Konzeption & Umsetzung Sarah Pöhlmann, Referentin Abteilung Marketing, Online und Veranstaltungen Layout Alena Brieler www.europrint-medien.de Druck Das Druckteam Berlin www.druckteam-berlin.de Verlag Industrie-Förderung GmbH, Berlin Bildnachweis Seite 21: © 61455621 / eyetronic / Fotolia.com Stand April 2017 BDI-Publikations-Nr.: 0058