Steuerpolitik | Position | Wahl 17

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Steuerpolitik | Position | Wahl 17 Handlungsempfehlungen der Deutschen Industrie fĂźr die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages


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Inhaltsverzeichnis Vorwort ....................................................................................................................................................................................... 3 Einführung ................................................................................................................................................................................. 5 Öffentliche Haushalte............................................................................................................................................................... 8 Rekordsteuereinnahmen für nachhaltige Steuerstrukturreformen nutzen.............................................................. 9 Verständigungsverfahren...................................................................................................................................................... 10 Belastungsnachteile durch BEPS-Prozess für deutsche Unternehmen vermeiden............................................ 11 Auswirkungen eines öffentlichen Country-by-Country-Reportings......................................................................... 12 Steuerharmonisierung auf EU-Ebene mit Augenmaß................................................................................................... 13 Reformstau im Unternehmensteuerrecht auflösen....................................................................................................... 14 Der entscheidende Hebel für mehr Innovation liegt im Steuerrecht........................................................................ 16 Investitionen in F & E durch steuerliches Anreizsystem steigern............................................................................. 17 Erbschaftsteuergesetz rechtssicher und mittelstandsfreundlich ausgestalten, Bewertungsfehler beheben.. ................................................................................................................................................. 18 Steuerliche Rahmenbedingungen für betriebliche Altersversorgung verbessern............................................... 20 Wettbewerbsnachteile im Steuerrecht durch Niedrigzinspolitik beheben.. ............................................................ 21 Grundsteuer aufkommensneutral und transparent reformieren............................................................................... 22 Umsatzsteuer rechtssicher und praxisnah ausgestalten............................................................................................ 24 Energiebesteuerung beihilferechtlich absichern.. .......................................................................................................... 26 Lohnsteuerabzugsverfahren praxistauglich und bürokratiearm ausgestalten.. .................................................... 28 Regelungen zur Abschlussprüfung und zur Rechnungslegung maßvoll weiterentwickeln. . ............................. 30 Glossar .. .................................................................................................................................................................................... 32 Quellenverzeichnis ................................................................................................................................................................ 36 Impressum ............................................................................................................................................................................... 38

Legende Bewertungsskala für einzelne Handlungsempfehlungen

Industrie empfiehlt eine politische Maßnahme

Industrie sieht Handlungsbedarf der Politik, warnt aber vor Risiken

Industrie rät von einer politischen Maßnahme ab


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Einführung Vernünftige Steuerpolitik erhöht die Wettbewerbsfähigkeit Das Unternehmensteuerrecht flankiert im guten Fall das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes zu erhöhen. Um zeitgemäße Konzernstrukturen nicht zu behindern, muss es durchgreifend modernisiert werden. Bund, Länder und Gemeinden erzielen Überschüsse. Mittelfristige Haushaltsziele können eingehalten und die staatliche Verschuldungsquote zurückgeführt werden. Die gute Haushaltslage ist mitunter Ergebnis des wirtschaftlichen Erfolgs der Unternehmen in Deutschland. Damit die Unternehmen weiterhin ihrer Verantwortung zur Finanzierung des Gemeinwohls nachkommen können, sind sie auf eine verlässliche Gesetzgebung angewiesen, die Investitionen begünstigt und deren Position im internationalen Wettbewerb stärkt. Das Unternehmensteuerrecht darf zeitgemäße Unternehmensstrukturen nicht behindern. Es muss durchgreifend modernisiert werden.

Im Vordergrund steht dabei die Weiterentwicklung des Steuerrechts auf ein rechtsformneutrales System sowie die Ausrichtung auf eine rein ertragsorientierte Unternehmensbesteuerung. Unsystematische und ertragsunabhängige Elemente sind schrittweise zurückzuführen. Neben modernen Regelungen brauchen Unternehmen auch einen praxisgerechteren Vollzug durch die Finanzverwaltung. Erste notwendige Schritte hierzu sind zeitnahe Betriebsprüfungen, Vereinfachungen im Vollzug und Rechtssicherheit durch die Parallelität von Gesetzen und Verwaltungsverordnungen. Das deutsche Steuerrecht muss die Unternehmen bei Exporten und Investitionen unterstützen. In diesem Sinne ist die Politik in der internationalen Diskussion gefordert, die Position von deutschen Unternehmen im globalen Wettbewerb zu stärken sowie deutsches Steuersubstrat und Steuerdaten zu schützen.

Dr. Wolfgang Haas Vorsitzender des Steuerausschusses des BDI Leiter der Zentralabteilung Steuern, Zölle und Außenwirtschaft der BASF SE, Ludwigshafen

„Europäische Standards für die Unternehmensbesteuerung sind für die Rechtssicherheit und so für den Erfolg in Deutschland ansässiger Unternehmen unumgänglich. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD). Das deutsche Steuerrecht kennt bereits effektive Anti-Missbrauchsregelungen. Beim Setzen einheitlicher Standards sollte die Bundesregierung Mehrbelastungen für deutsche Unternehmen vermeiden. “

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Öffentliche Haushalte Faktencheck Sind die Haushaltsüberschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden das Ergebnis der wirtschaftlichen Erfolge?

Ja!

Die Rekordüberschüsse sind im Wesentlichen das Ergebnis der wirtschaftlichen Entwicklung und der unternehmerischen Erfolge. Darüber hinaus profitieren die öffentlichen Haushalte von dem enormen ökonomischen Rückenwind aus historisch niedrigen Zinsen, niedrigem Ölpreis, geringer Inflation, niedrigem Eurokurs. Haushaltspolitisch ist jedoch Weitsicht geboten: Trotz des positiven gesamtwirtschaftlichen Umfelds verharrt das jährliche BIP-Wachstum seit 2014 durchschnittlich auf niedrigem Niveau (~1,5 Prozent). Gleichzeitig wird die seit 2008 gewachsene Zinsersparnis i. H. v. 193 Milliarden Euro zu wenig für Investitionen genutzt. Vielmehr zeigt sich, dass die Investitionsausgaben seit den Krisenjahren trotz wiederholter Einnahmenrekorde stagnieren.

Steuereinnahmen Bund, Länder und Gemeinden 220%

20% 18%

200%

16% 180%

14% 12%

160%

10% 140%

8% 6%

120%

4% 100%

2%

80%

0% 2002

2004

2006

2008

2010

2012

2014

2016

2018

2020

Steuereinnahmen Bund Steuereinnahmen der Länder Steuereinnahmen der Gemeinden Steuereinnahmen insgesamt Investitionsausgaben in % der Gesamtausgaben des Bundes

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Eckwertebeschluss des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2017, Finanzplan 2016-2020, Finanzbericht 2017, S. 23


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Handlungsempfehlung

Rekordüberschüsse für nachhaltige Steuerstrukturreformen nutzen Bund, Länder und Gemeinden verzeichnen weiter Überschüsse. Sie sind das Ergebnis eines enormen ökonomischen Rückenwindes aufgrund des Niedrigniveaus von Zinsen, Ölpreis, Inflation und Eurokurs. Und dennoch ist aus haushaltspolitischer Sicht Weitsicht gefordert. 2020 greift die letzte Stufe der Schuldenbremse auf Länderebene. Langfristige Verbindlichkeiten in Form von Renten-, Gesundheitsund Pflegeleistungen, Altschulden und die im Zuge der europäischen Staatsschuldenkrise eingegangenen Haftungsrisiken können die öffentlichen Haushalte zusätzlich unter Druck setzen. Bis 2021 belaufen sich die kumulierten Steuermehreinnahmen allein des Bundes auf knapp 190 Milliarden Euro gegenüber 20171. Gesamtstaatlich belaufen sich die kumulierten Mehreinnahmen im selben Zeitraum gemäß der Steuerschätzung des BMF vom Mai 2017 auf rd. 420 Milliarden Euro. Wiederholt hohe Einnahmen und die Zinsersparnis der öffentlichen Haushalte von rd. 193 Milliarden Euro seit 2008 bieten reichlich Spielraum, um die Investitionsquote deutlich zu erhöhen. Stattdessen sind in dieser Zeit die konsumtiven Ausgaben weiter gewachsen.

ʘʘ Die Bundesregierung ist auch in der kommenden Legislaturperiode gefordert, trotz steigender Einnahmenprognose am eingeschlagenen Konsolidierungskurs festzuhalten, um angesichts künftiger finanzpolitischer Herausforderungen, wie der Schuldenbremse oder den steigenden Kosten aufgrund des demografischen Wandels, handlungsfähig zu bleiben. ʘʘ Zukünftige Einnahmen müssen mit mutigen Steuerstrukturreformen sichergestellt werden. Investive Ausgaben müssen dabei Vorrang haben. Hingegen ist konsumtivem Wunschdenken immer eine realistische Ausgabenkritik gegenüberzustellen. ʘʘ Darüber hinaus muss die Politik das Auslaufen des Solidaritätszuschlags endlich in den Blick nehmen und Steuermehrbelastungen vermeiden.

420 Mrd


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Verständigungs­ verfahren

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Faktencheck Haben die Verständigungsverfahren zur Vermeidung von Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung für die Unternehmen einen hohen Stellenwert?

Ja!

Für die deutsche Wirtschaft besteht aufgrund ihrer internationalen Ausrichtung ein besonders hohes Risiko der steuerlichen Mehrfachbelastung (sog. Doppelbesteuerung). Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) führen durch die zahlreichen Änderungen auf internationaler und nationaler Ebene zu weiterer Rechtsunsicherheit und Besteuerungskonflikten. Funktionierende Mechanismen zur Beilegung von abkommensbezogenen Streitigkeiten zwischen den Staaten sind daher zur wirksamen Vermeidung der Doppelbesteuerung essenziell. In Deutschland sind mehr Verfahren anhängig als in den USA, damit trägt Deutschland im OECD-Vergleich die rote Laterne. Die Vielzahl der Verständigungsverfahren und drohenden Doppelbesteuerungen erfordert eine höhere personelle Ausstattung des zuständigen BZSt sowie effektive Streitbeilegungsmechanismen mit kurzen Verfahrensdauern.

10 29

1200

78 7

85 8

1000

11 47

Verständigunsgverfahren mit deutscher Beteiligung – Deutschland trägt die rote Laterne

2012

2013

2014

36 24 3 5

37 4 20 3

2010

26 19 7 6

2009

19 2

15 0 2 09

2008

27 7

17 15 7 3

2007

88

17 187 5

200

18 13 6 5

400

30 6

48 4

54 3

51 9

47 6

600

52 7

70 2

800

21 2

Deutschland führt bereits OECDweit die meisten Streitverfahren mit anderen Staaten über Besteuerungsrechte – Tendenz steigend

0

2006

2011

Neue Verfahren Abgeschlossene Verfahren Verfahrensbestand Quelle: Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD MAP Statistics 2015; URL: http://www.oecd.org/ctp/dispute/map-statistics-2015.htm [aufgerufen am 12.01.2017].

2015


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Handlungsempfehlung

Belastungsnachteile durch BEPS-Prozess für deutsche Unternehmen vermeiden Die Investitionen deutscher Unternehmen im Ausland belaufen sich auf knapp 1 Billion Euro (2014)2. Diese Internationalisierung trägt zur Sicherung der Unternehmen in Deutschland mit ihren hiesigen Arbeitsplätzen bei. Doppelbesteuerungen sind erhebliche Risiken für die exportorientierte deutsche Wirtschaft. Die Anti-BEPS-Maßnahmen sorgen für weitere Rechtsunsicherheit und Besteuerungskonflikte. Deutschland führt bereits OECD-weit die meisten Streitverfahren mit anderen Staaten über Besteuerungsrechte. Umso wichtiger sind wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen. Deutschland ist unter den drei weltgrößten Exporteuren mit einem Anteil von 8,0 Prozent an den Weltexporten (2015).3 Rund die Hälfte des deutschen BIP ist exportgetrieben. Diese international herausragende Position wäre nicht denkbar ohne das Netz von mehr als 90 deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). DBA sind wesentlicher Bestandteil des Auslandsengagements der Unternehmen. Dies stärkt ihre Stellung im Inland und trägt zu dem hohen Anteil der Industrie von knapp 25 Prozent an der inländischen Wertschöpfung bei.

Die Politik muss die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland stärken: Die steuerlichen Rahmenbedingungen müssen rechtssicher ausgestaltet werden und eine weitere Zunahme von Doppelbesteuerungsfällen dringend vermieden werden: ʘʘ Anti-BEPS-Vorgaben von EU und OECD/G20 mit Augenmaß umsetzen, keine weiteren Steuerverschärfungen und nationalen Alleingänge. ʘʘ Strukturreform zur Fortentwicklung des Außensteuergesetzes: Übermaßbesteuerung bei der Hinzurechnungsbesteuerung abbauen, Niedrigsteuersatz absenken. ʘʘ Abkommensnetz gegen Doppelbesteuerung (sog. DBA-Netz) weiter ausbauen. ʘʘ Verpflichtende, verbindliche Schiedsklauseln mit Einigungszwang in DBA vereinbaren und Ressourcen zur Beschleunigung der Streitbeilegung stärken.

8,0 % Anteil an den Weltexporten

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Auswirkung eines öffentlichen Countryby-Country-Reportings Faktencheck Kann ein öffentliches Country-by-Country-Reporting dazu beitragen, dass Unternehmen Steuern verstärkt dort zahlen, wo sie Gewinne erwirtschaften?

Die Veröffentlichung erzeugt die Gefahr zunehmender Doppelbesteuerung, wenn aus Kennzahlen, die nichts mit dem tatsächlichen steuerpflichtigen Gewinn in einem Land zu tun haben, ein erhöhter Besteuerungsanspruch abgeleitet wird. Nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums gefährdet das öffentliche Country-by-Country-Reporting sogar die Transparenz innerhalb der OECD. Denn Drittstaaten haben keinen Anreiz mehr, dem Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden auf Basis des OECD/G20-BEPS-Aktionsplans beizutreten. Stattdessen werden diesen Staaten alle Informationen über europäische Unternehmen ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt.

Steuerquoten in Deutschland* 34,0 32,0

31,4 30,0

Prozent

Nein!

Die Unternehmen sind gegenüber den Steuerbehörden zu 100 Prozent transparent und zahlen ihre Steuern in Deutschland – multinationale sogar mehr als nationale. Eine Veröffentlichung der Zahlungen kann dies nicht verbessern. Außerdem können steuerliche Informationen von Unternehmen aus Sicht der EU-Kommission von Laien leicht fehlinterpretiert werden.

28,0

27,9 26,0

25,9 24,0 22,0

21,6 20,0 2003

2004

2005

2006

Nationale Unternehmen

2007

2008

2009

2010

2011

Multinationale Unternehmen

* Auf Basis von Einzelabschlüssen Quelle: Watrin, Christoph/Thomsen, Martin, Steuerstrategien deutscher Konzerne – die OECD als Retter?, in: Steuer und Wirtschaft, 1/2016, S. 3-14

2012


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Handlungsempfehlung

Steuerharmonisierung auf EU-Ebene mit Augenmaß Zur Umsetzung des OECD/G20-Aktionsplans gegen Gewinnverlagerung hat der Europäische Rat die Anti-Tax-Avoidance-Directives (ATAD) beschlossen. Zusätzlich möchte die EU eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einführen. Außerdem hat die EU-Kommission zusätzlich zu den OECD/G20-Vereinbarungen einen eigenen Vorschlag für ein Country-by-Country-Reporting (CbCR) vorgelegt. Abweichend von den OECD/G20-Vorgaben sollen die Informationen öffentlich zugänglich sein. Neben der Sicherung des Steueraufkommens darf die Europäische Union die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht vernachlässigen. Eine GKKB kann einen Beitrag zu einem attraktiven Steuersystem leisten, wenn sie nicht primär als Abwehrgesetzgebung verstanden wird. Außerdem müssen die Interessen der europäischen Unternehmen geschützt werden. Deshalb müssen sensible Daten vertraulich bleiben und dürfen nicht durch ein CbCR an die Öffentlichkeit gelangen.

ʘʘ Die GKKB muss die steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen im Binnenmarkt weiter abbauen. Die Bundesregierung muss sich für eine attraktive Unternehmensbesteuerung in Europa einsetzen. ʘʘ Vorbedingung für eine Harmonisierung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen ist, dass das deutsche Unternehmensteuerrecht international kompatibel ist. Umso mehr müssen die ertragsunabhängigen Elemente der Gewerbesteuer als Hemmnisse der Harmonisierung zurückgeführt werden. ʘʘ Die GKKB muss Mehrbelastungen vermeiden. Deshalb sollten die Unternehmen ein Wahlrecht zur Anwendung haben, damit es durch die neue Gewinnermittlung nicht zu signifikanten Erhöhungen der Steuerbelastung kommt. ʘʘ Die Bundesregierung muss die deutschen und europäischen Unternehmen schützen und eine Preisgabe sensibler Daten an die Öffentlichkeit vermeiden.

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Reformstau im Unternehmensteuerrecht auflösen

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Faktencheck Ist die deutsche Unternehmensteuerbelastung investitionsfreundlich?

Nein!

Die Steuerbelastung in Deutschland ist seit der Unternehmensteuerreform 2008 deutlich angestiegen.4 Insbesondere in Ballungsgebieten sorgen hohe Gewerbesteuer-Hebesätze für eine Belastung von deutlich über 30 Prozent. Dies verhindert Investitionen der Unternehmen, da diesen durch hohe Steuerzahlungen Liquidität und damit Investitionskraft entzogen wird. Insbesondere thesaurierende Personengesellschaften werden durch einen Webfehler im Gesetz gegenüber Kapitalgesellschaften schlechter gestellt. Der EU-Durchschnittssteuersatz mit 22 Prozent liegt deutlich unterhalb der inländischen Belastung.

Nominale Steuerbelastung thesaurierender Unternehmen

40 36,2

35

35

35,1

29,83

30 25 22

20,7

20

20

20 17

15 10 5

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Im Vergleich zum ursprünglichen Ziel der Steuerreform des Jahres 2008 und dem EU-Durchschnitt liegt die Steuerbelastung für thesaurierende Unternehmen in Deutschland deutlich zu hoch.


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Handlungsempfehlung

Reformstau im Unternehmensteuerrecht auflösen Das Ertragsteuerrecht, inbesondere die Unternehmensbesteuerung, hat seit 2008 keine strukturellen Veränderungen erfahren. Der Reformstillstand der letzten Jahre in Verbindung mit dem stetigen Anstieg der Gewerbesteuerhebesätze sowie die ausufernde Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften haben das Ziel einer Steuerbelastung von unter 30 Prozent für Körperschaften aus dem Blick verloren. Das Ziel der steuerlichen Rechtsformneutralität ist für thesaurierende Mitunternehmerschaften ebenfalls nicht erreicht. Zudem hat auch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank einen Einfluss auf das Ertragsteuerrecht. Neben dem allgegenwärtigen Ziel der Steuervereinfachung finden sich einige Argumente für eine mutige Unternehmensteuerreform Die Unternehmensteuerreform des Jahres 2008 hatte das Ziel einer Belastung von 29,83 Prozent für Kapitalgesellschaften.5 Das stetige Anheben der Gewerbesteuerhebesätze durch die Gemeinden führt aktuell bereits zu Steuersätzen von bis zu 35,1 Prozent. Durch die weite Auslegung der Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes kann sich dieses Ergebnis nochmals deutlich erhöhen. Ebenfalls mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde eine gesonderte Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften eingeführt. Durch einen technischen Webfehler ist eine Gleichbehandlung nicht erreicht. Bei der Entnahme der Steuerzahlung aus dem Unternehmen ergibt sich aktuell eine Thesaurierungsbelastung von 36,2 Prozent.6

ʘʘ Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für Personengesellschaften auf 22 Prozent bei gleichzeitiger Anpassung des Nachversteuerungssatzes, um die aktuelle Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften aufzulösen. ʘʘ Eine stärkere ertragsorientierte Ausrichtung der Unternehmensbesteuerung ist gefordert, um den Unternehmen in Deutschland einen wettbewerbsfähigen Rechtsrahmen bieten zu können. ʘʘ Der stetigen Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch unsystematische Neuregelungen, insbesondere Abzugsverbote, muss entgegengewirkt werden.

Steigende Gewerbesteuerhebesätze führen zu Steuersätzen von bis zu

35,1%


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Der entscheidende Hebel für mehr Innovation liegt im Steuerrecht

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Faktencheck Droht der Innovationsstandort Deutschland international in Rückstand zu geraten?

Ja!

Das deutsche Steuerrecht kennt keine systematische Förderung von Forschung und Entwicklung (F & E). Vielmehr beinhaltet es eine Reihe von Regelungen, die die F & E-Aktivitäten der Unternehmen behindern oder sogar verhindern. In Deutschland werden F & E-Tätigkeiten seit nunmehr 60 Jahren ausschließlich im Rahmen der direkten Projektförderung subventioniert. Auch wenn die direkte Projektförderung einige Vorteile wie zum Beispiel die fiskalische Berechenbarkeit der Kosten aufweist, setzt sie innovationspolitische Fehlanreize und benachteiligt systematisch kleine und mittelgroße Unternehmen gegenüber großen und multinationalen Konzernen. Im Ergebnis erweist sich die bestehende Projektförderung als selektiv und ist insbesondere mit Blick auf kürzer werdende Innovationszyklen als alleiniges Mittel längst nicht mehr zielführend.

Deutschland ist mit Schlusslicht im internationalen Vergleich der steuerlichen Förderlandschaften für F & E 1-B index 0,5

0,4

0,3

0,2

0,1

0,0

-0,1 FR A PR ES T CA P N GB IRR CHL KO L R TU CZR E IS NL L D AU S NO R SV HUN N ZA BR F A CH JP N N AU T BE SV L K GR C RU SWS US E A IT PO A L FI DNN K LU X ME CHX DE E U NZ L

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Large, profitable firm

Large, loss-making firm

SME, profitable firm

SME, loss-making firm

Quelle: tax subsidy rates on R&D expenditures, OECD 2015


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Handlungsempfehlung

Investitionen in Forschung und Entwicklung (F & E) durch ein steuerliches Anreizsystem steigern Innovationen sind die Triebfeder unserer Wissensgesellschaft. Vor diesem Hintergrund gilt es, die derzeit positive ökonomische Ausgangslage bestmöglich zu nutzen, um die digitale Transformation erfolgreich mitzugestalten. Als kontraproduktiv erweisen sich bislang steuerliche Regelungen, die zu Doppelbesteuerung führen, streitanfällig sind oder Wagniskapitalinvestitionen und Beteiligungen an F & E-Projekten verhindern. Jeder für eine Steuergutschrift eingesetzte Euro induziert eine zusätzliche private F & E-Tätigkeit von 1,25 Euro. Ein Anstieg der gesamtwirtschaftlichen Einkommensgewinne von rund 750 Millionen Euro sowie der gesamtwirtschaftlichen BIP-Wachstumsrate von 0,1 Prozent sind die Folge. Die für eine Förderung i. H. v. zehn Prozent erforderlichen jährlichen Mittel liegen bei dynamischer Miteinrechnung der prognostizierten Wohlfahrts- und Wachstumseffekte sogar deutlich unter zwei Milliarden Euro.7

Eine systematische Förderung von F & E ist internationaler Standard und in Deutschland längst überfällig. Benachteiligungen der Unternehmen im internationalen Wettbewerb müssen abgebaut werden. Entscheidende Bausteine dafür sind: ʘʘ Die Einführung einer breit angelegten und technologieoffenen steuerlichen F & E-Förderung und ʘʘ Der Abbau kleinteiliger Regelungen, die Forschung, Entwicklung und somit mittelbar Innovation behindern. Insbesondere müssen die Kosten für F & E ohne Einschränkungen steuerlich geltend gemacht werden können (Sofortabzug), die Nutzung von Forschungsergebnissen im Ausland ungehindert ermöglicht werden (Funktionsverlagerungen), die Beschränkungen der Verlustverrechnung entschärft werden, die Regelungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Lizenzaufwendungen die Zinsrealität widerspiegeln, die Bildung eines EBITDA-Vortrags bei positivem Zinssaldo ermöglicht werden (Zinsschranke) und eine Ausweitung investitionsfeindlicher Abzugsverbote (Lizenzschranke) unterbleiben.

750 Mio Euro Anstieg der gesamtwirtschaftlichen Einkommensgewinne


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Erbschaftsteuer­gesetz rechtssicher und mittelstandsfreundlich umsetzen, Bewertungsfehler beheben Faktencheck Ist die erbschaftsteuerliche Verschonungsregelung von Betriebsvermögen sachgerecht?

Ja! In mehr als vier von zehn großen Familienunternehmen in Deutschland steht in den kommenden zehn Jahren eine Unternehmensübergabe an.

Da Arbeitsplatzerhalt das zentrale Ziel der Verschonungsregelungen darstellt, brauchen gerade die großen Unternehmen, die über 40 Prozent der Arbeitsplätze tragen und Auftraggeber der kleinen Unternehmen sind, eine dem Förderungsziel entsprechende Verschonung. Die Verschonungsregelungen fangen jedenfalls teilweise ab, dass bei eigentümer- und familiengeführte Unternehmen ein überhöhter Wert der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Um die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens trotz der zu erwartenden Steigerung der erbschaftsteuerlichen Belastung auch bei vorweggenommener Betriebsnachfolge zu sichern, bedarf es jedoch noch ergänzend einer flankierenden Stundungsregelung, die nicht zu Liquiditätsentzug führt bzw. zulasten der Kreditwürdigkeit geht, und die geplante Übertragungen fördert und so einen geordneten Übergang auf die nächste Generation ermöglicht.

Unternehmensnachfolgen in den nächsten 10 Jahren und ihre Übertragungsform in % Übertragung ausschliesslich per Schenkung

52,1

43,1

Unternehmen bleibt im Besitz des Übergebers

23,6

Kombination: Schenkung & Teile bleiben im Besitz des Übergebers

22,0

Übertragung ausschliesslich gegen Entgelt

4,8

Sonstige Kombinationen

Nein

Weiß nicht

Ja

43,1

6,4

4,5

n = 313, Mehrfachnennungen möglich

Quelle: Die größten Familienunternehmen in Deutschland, BDI/Deutsche Bank-Befragung 2016


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Handlungsempfehlung

Erbschaftsteuergesetz rechtssicher und mittelstandfreundlich ausgestalten, Bewertungsfehler beheben Im Oktober 2016 verabschiedete der Gesetzgeber nach einer vorangegangenen fast zweijährigen Debatte ein Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Neuregelung der Erbschaftsteuer. Dieser sieht weitreichende Änderungen für die Besteuerung des übertragenen Betriebsvermögens vor, die viele Fragen aufwerfen und eine erhebliche Mehrbelastung bedeuten. -- Eine vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durchgeführte Quantifizierung deckte eine erbschaftsteuerliche Mehrbelastung in Höhe von 1,5 Milliarden Euro auf, was eine Erhöhung von mehr als 30 Prozent des aktuellen Erbschaftsteueraufkommens darstellt. -- Kaum ein Land, das den Erbfall besteuert, verzichtet auf Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen. -- Der Gesetzgeber muss bei einer Nachjustierung sich vom gesetzgeberischen Ziel leiten lassen. Nämlich – der Förderung und den Erhalt von Arbeitsplätzen und der deutschen Unternehmensstruktur, die für den wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands besonders wertvoll ist.

ʘʘ Den Erhalt der eigentümer- und familiengeführten Unternehmen sichern sowie den Fortbestand und die Wettbewerbsfähigkeit dieser auch nach Übertragung auf die nächste Generation nicht gefährden. ʘʘ Realitätsgerechte Unternehmenswerte der Besteuerung heranziehen. ʘʘ Zinslose Stundungsregelung, die nicht zu Liquiditätsentzug führt bzw. zulasten der Kreditwürdigkeit geht und die geplante Übertragungen fördert und so einen geordneten Übergang auf die nächste Generation ermöglicht, einführen.

30 %

Erhöhung des aktuellen Erbschaftsteuerauf­ kommens


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Steuerliche Rahmenbedingungen für betriebliche Altersversorgung verbessern

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Faktencheck Ist die Abbildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz realitätsgerecht?

Nein!

Durch die starre Vorschrift des § 6a EStG werden Pensionsrückstellungen losgelöst von der realen Zinsentwicklung stets mit 6 Prozent abgezinst. Die Realität zeigt, dieser Zinssatz ist deutlich zu hoch. Die Folge ist, dass Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz deutlich niedriger ausgewiesen werden als in der Handels- bzw. IFRS-Bilanz. Dies bevorteilt den Staat, da stetig hohe Steuerzahlungen festgesetzt werden können, ohne die Marktrealität zu berücksichtigen und schadet den Unternehmen denen Liquidität für Investitionen verloren geht. Der Zinssatz für Steuernachforderungen beträgt 6 Prozent und liegt damit weit über dem marktüblichen Zinssatz.

Allein der steuerliche Abzinsungssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen verharrt auf einem Niveau der Vergangenheit.

7,00% 6,00% 5,00% 4,00% 3,00% 2,00% 1,00% 0,00% 2011 EStG

Quelle: IW Köln

2012

2013

2014

HGB

2015

2016

IFRS

2017

2018

2019

2020


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Handlungsempfehlung

Wettbewerbsnachteile im Steuerrecht durch Niedrigzinspolitik beheben Die Niedrigzinsphase belastet die betriebliche Altersversorgung. Der steuerliche Abzinsungssatz des § 6a EStG für Pensionsrückstellungen von derzeit sechs Prozent muss an das aktuelle Zinsniveau angepasst werden. Die Unternehmen haben bereits 20 - 25 Milliarden Euro an „zusätzlicher“ Steuer gezahlt, da die handelsrechtlichen Aufwendungen in der Steuerbilanz nicht abgebildet werden.8 Unternehmen erteilen zunehmend sog. gewinnorientierte Pensionszusagen. Diese orientieren sich am Ergebnis des Unternehmens und ermöglichen Unternehmen eine größere Flexibilität. Aufgrund der vorgeschriebenen Bewertungsmethode kann diese Art der Pensionszusage nur anteilig als Rückstellung ausgewiesen werden. Dieses Hemmnis für mehr betriebliche Altersversorgung muss aufgelöst werden. Der Zinssatz für Steuernachforderungen beträgt – trotz anhaltender Niedrigzinsphase – 6 Prozent. Die handelsrechtlichen Aufwendungen zur Anpassung der Rückstellung an das aktuelle Zinsniveau können im Steuerrecht nicht nachvollzogen werden. Dabei würde eine Absenkung des steuerlichen Zinssatzes von einem Prozent die Rückstellung um 14 Prozent erhöhen.9 Diese Anpassung an das aktuelle Zinsumfeld würde die Unternehmen deutlich entlasten und die betriebliche Altersversorgung stärken. Zusätzliche liquide Mittel könnten weiterhin für Investitionen und Innovationen verwendet werden.

ʘʘ Absenkung des Abzinsungssatzes des § 6a EStG um 1,5 Prozent. Um besondere Haushaltsauswirkungen zu vermeiden, kann die Aufkommenswirkung über einen Zeitraum von mehreren Jahren verteilt werden. ʘʘ Änderung der Bewertungsmethode für gewinnorientierte Pensionszusagen, sodass der bereits vollständig erdiente Anteil in der Steuerbilanz als Rückstellung ausgewiesen werden kann. ʘʘ Absenkung des Zinssatzes in § 238 AO von 6 Prozent und Anpassung an die aktuelle Niedrigzinsphase.

14 %

Erhöhung der Rücks­­­tellung bei Absenkung des steuerlichen Zins­­­satzes um ein Prozent.

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Grundsteuer aufkommensneutral und transparent reformieren

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Faktencheck Kann eine erhebliche Mehrbelastung trotz der Grundsteuerreform vermieden werden?

Auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls anstehenden Vollzugsdefizites muss die Erreichbarkeit dieses Zieles durch den vorgelegten Gesetzesantrag gewissenhaft überprüft werden.

Aufkommensentwicklung der Grundsteuer A und B in den Jahren 2002 bis 2015

4

.81

.31

12

12 38 2

7

.98 11 37 8

11 37 3

.60

6

11 7 36

7

.95 10 36 0

7

10 35 5

.58

9

10 35 5

.44

3

4

.35 10 35

.04 10 35 2

96 9.8 34 9

91 9.5 34 7

17 9.3 0

10.000

14

12.000

.30

14.000

6

7

8

Aufkommen der Grundsteuer – in Millionen Euro

8.9

8.000 6.000

2.000

39 3

4.000 34

Ja!

Der BDI begrüßt, dass die Reform der Grundsteuer, die mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des Rechts der Einheitsbewertung erfolgt, auch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Aufkommensneutralität verfolgt wird.

33 7

22

0 ‘02 ‘03 ‘04 ‘05 ‘06 ‘07 ‘08 ‘09 ‘10 ‘11 ‘12 ‘13 ‘14 ‘15 Grundsteuer A

Grundsteuer B

Quelle: BDI Darstellung; Daten vom Statistischen Bundesamt https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Oeffentliche FinanzenSteuern/Steuern/Realsteuervergleich/Tabellen/ZeitreiheRealsteuern.html.


Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Abteilung Steuern und Finanzpolitik

Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Handlungsempfehlung

Grundsteuer aufkommensneutral und gerecht reformieren Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass die Steuer reformiert werden muss. Dem BVerfG liegen drei Fälle zur Entscheidung vor. Wesentlicher Kritikpunkt ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundlage für die Bewertung sind die sogenannten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 bzw. in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Diskutiert wird ein Grundsteuerreformgesetz, dass im ersten Schritt eine Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und landund forstwirtschaftlicher Betriebe erfordert. Als Stichtag für die erste Bewertung nach den neuen Regeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen. Die Reform der Grundsteuer erfolgt mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des Rechts der Einheitsbewertung. Die Gefahr, dass das neue Gesetz zu einer Mehrbelastung der Unternehmen führt, ist immanent. Angesichts der öffentlichen Diskussion über die finanzielle Notlage vieler Kommunen besteht jedenfalls das Risiko, dass eine strukturelle Reformfrage durch die Zielsetzung höherer Steuereinnahmen aus der Grundsteuer überlagert wird. -- Die Reform muss auch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Aufkommensneutralität verfolgt werden. -- Auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls anstehenden Vollzugsdefizites muss eine Verwaltungsvereinfachung im Fokus stehen. -- Sicherzustellen ist hierbei bereits zum jetzigen Zeitpunkt, dass es durch die Reform der Grundsteuer zu keiner Steuererhöhung für die Wirtschaft kommt.

ʘʘ Die Reform muss mit dem Ziel verfolgt werden, aufkommensneutral, transparent und verwaltungsvereinfachend ausgestaltet zu werden.

35 Mio Bewertungen

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Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Abteilung Steuern und Finanzpolitik

Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Umsatzsteuer rechtssicher und praxisnah ausgestalten Faktencheck Hat sich die Umsatzsteuer von einer neutralen Steuer zu einer Steuerbelastung für die Unternehmen entwickelt?

Ja!

Die Umsatzsteuer hat sich zu einer immer komplexeren Steuer entwickelt und führt mittlerweile sogar zu deutlichen Belastungen bei den Unternehmen. Rückwirkende Belastungsentscheidungen missachten den Grundsatz der Belastungsneutralität. Zahlreiche neue administrative Vorgaben erschweren den Vollzug der Umsatzsteuer.

Mehrwertsteuerlücke 2014 Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuer-Einnahmen Rumänien Litauen Malta Slowakei Griechenland Italien Polen Lettland Bulgarien Ungarn Tschechien Frankreich Portugal Niederlande Deutschland Österreich Großbritannien Dänemark Estland Irland Spanien Belgien Slowenien Finnland Luxemburg Schweden 0%

5%

10 %

15 %

Quelle: TAXUD/2015/CC/131 23. August 2016

20 %

25 %

30 %

35 %

40 %


Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Abteilung Steuern und Finanzpolitik

Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Handlungsempfehlung

Die Umsatzsteuererhebung ist aus Sicht des Staates relativ bürokratiearm und damit effizient. Für die Unternehmen ist der Erhebungsaufwand jedoch erheblich mit Rechtsunsicherheit verbunden. Insbesondere der innergemeinschaftliche Handel wie auch die Zugehörigkeit von Konzernunternehmen zu einer Umsatzsteuerorganschaft sind mit Risiken verbunden. Aufgrund aktueller Rechtsprechungen muss die deutsche Regelung zu Reihengeschäften überarbeitet werden. Eine Neuregelung muss die Administrierbarkeit für die Unternehmen und die Verwaltung verbessern. Die gewerbliche Wirtschaft hat einen Praxisvorschlag zur Bewertung von Reihengeschäften für die Unternehmen wie auch für die Verwaltung erarbeitet. Die USt-IdNr. als alleiniges Zuordnungskriterium im Reihengeschäft erleichtert den innereuropäischen Warenverkehr und bietet damit mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig muss eine gesetzliche Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft erfolgen. Neben juristischen Personen sind jetzt auch Personengesellschaften in den Organkreis aufzunehmen. Um die Administrierbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft für die Verwaltung zu verbessern, tritt die gewerbliche Wirtschaft für die Einführung eines Antragsverfahrens ein. Durch die automatische Wirkung der Organschaft entsteht den Unternehmen und der Verwaltung ein erheblicher nachträglicher Korrekturaufwand mit Steuerrisiken für die Unternehmen und Steuerausfälle für die Finanzverwaltung bei der Insolvenz von Organgesellschaften. Ein Antragsverfahren würde die Administrierung erheblich erleichtern, insbesondere auch in Anbetracht der notwendigen Aufnahme von Personengesellschaften in den Organkreis.

ʘʘ Die Regelungen zum Reihengeschäft müssen reformiert werden und der Praxisvorschlag der gewerblichen Wirtschaft umgesetzt werden. ʘʘ Zusätzlich muss sich die Politik für den Erhalt der umsatzsteuerlichen Organschaft einsetzen und diese reformieren.

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Energiebesteuerung beihilferechtlich absichern

Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Faktencheck Droht durch das Energiesteuersystem eine unberechenbare Mehrbelastung für die Unternehmen?

Ja!

An vielen Stellen droht durch die EU-Vorgaben ein Bruch mit dem deutschen Energiesteuersystem: hohe Energiesteuerbelastungen erfordern Ausnahmeregelungen für gewerbliche Bereiche. Die notwendige Rechtssicherheit für die Unternehmen besteht kaum mehr. Zudem bestehen nach wie vor für die Unternehmen hohe finanzielle und administrative Belastungen, die unmittelbare Mitbewerber an anderen Industriestandorten nicht tragen müssen.

Anteil Steuern, Abgaben und Umlagen am Strompreis für Industriekunden ohne erstattungsfähige Steuern, inkl. Abgaben und Umlagen Jahresstromverbrauch 70.000 - 150.000 MWh Bulgarien Schweden Großbritannien Spanien Serbien Finnland Belgien Niederlande Frankreich Dänemark Deutschland 0%

5 % 10 % 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 40 % 40 %

Quelle: Eurostat data code nrg_pc_205_c 11.November 2016


Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Abteilung Steuern und Finanzpolitik

Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Handlungsempfehlung

Das Aufkommen der Energiebesteuerung lag 2015 bei ca. 46 Mrd. Euro (Steuereinnahmen nach Steuergruppen, BMF). Der Strompreis wird nicht allein von der Stromsteuer bestimmt, die nur einen Anteil von ca. 7 Prozent am Strompreis hat. Weitere Kostenbestandteile sind die Umlage nach EEG von ca. 21 Prozent und die Umlage für Netzentgelt von ca. 20 Prozent vom Strompreis (Zusammensetzung Strompreis 2014, BMF). Die bestehenden Entlastungen von der Stromsteuer machen 1,9 Mrd. Euro für den Spitzenausgleich und 1 Mrd. Euro für das produzierende Gewerbe aus (Subventionsbericht 2015). Die EEG-Härtefallregelung betrug in 2015 3,4 Mrd. Euro (aus kl. Anfrage der Grünen 18/9112 7.7.2016). Die Ökologische Steuerreform wie auch die Kostenbelastungen der Energiewende gefährden den Industriestandort, da die zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie eingeführten Entlastungseffekte über das europäische Beihilferecht infrage gestellt werden. Durch die Einschränkung der Inanspruchnahme beihilferechtlich genehmigter Begünstigungen stehen Entlastungen der deutschen Industrie zur Disposition, die allein der Abfederung der im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten hohen Strom- und Energiesteuersätze wie auch der hohen Abgaben aus EEG-Umlage, Netzentgelten, KWK-Ausbau, Netzausbau und Umlage für abschaltbare Lasten dienen und stellen keinen Wettbewerbsvorteil dar. Durch die Beihilfeproblematik muss die deutsche Energiebesteuerung rechtssicher umgestaltet werden.

ʘʘ Zur Sicherung des deutschen Industriestandortes muss die Politik gewährleisten, dass die unterschiedlichen Bausteine der Energiewende beihilferechtlich Bestand haben.

46 Mrd

Euro Steuereinnahmen

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Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Lohnsteuerabzugsverfahren praxistauglich und bürokratiearm ausgestalten Faktencheck Müssen die lohnsteuerlichen Vorschriften auch die Interessen der Arbeitgeber berücksichtigen?

Ja!

Der Aufwand im Lohnsteuerabzugsverfahren steigt immer mehr. In 2007 betrug er bereits 6 Mrd. Euro/Jahr. Den Arbeitgebern werden immer mehr fiskalische Aufgaben aufgebürdet. Das Risiko des Arbeitsgebers steigt.

Kosten der Berechnung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialabgaben 2007 Hochgerechnete Werte auf Vollkosten- und SKM-Basis Kosten

Kosten je Mitarbeiter

Kosten je Betrieb

nachrichtl: Kosten SKM

Mio. Euro

Euro

Euro

Mio. Euro

1 bis 9 Beschäftigte

1.914

373

1.076

1.367

10 bis 49 Beschäftigte

2.159

367

11.565

1.542

50 bis 249 Beschäftigte

1.547

209

20.881

1.105

250 bis 499 Beschäftigte

253

90

30.879

181

235

42

49.710

168

6.109

227

2.975

4.363

Größenklasse

500 und mehr Beschäftigte Gesamt

Anmerkung: Hochrechnung auf Basis der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA). Arbeitskosten im Vollkostenmodell pro Stunde: 41,89 Euro; Arbeitszeit pro Jahr: 1.498 Stunden. Arbeitskosten im Standardkosten-Modell pro Stunde: 29,92 Euro. Quelle: Bundesagentur für Arbeit (BA), Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Statistisches Bundesamt, IW Consult


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Steuerpolitik | Position | Wahl 17

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Handlungsempfehlung

Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren praxistauglich ausgestalten Jährlich treiben die Arbeitgeber für den Fiskus ein Lohnsteueraufkommen von weit über 150 Mrd. Euro und damit eine der ergiebigsten Steuern in Deutschland ein. Dennoch wird im Rahmen der Gesetzgebung nur wenig bis gar nicht der Aufwand, der den Unternehmen sowohl einmalig als auch monatlich entsteht, beachtet. Wenn der Arbeitgeber Aufgaben des Staates ohne Vergütung übernimmt, dann muss und kann dies nur zwingend zur Folge haben, dass die Aufgabenerfüllung ohne aufwendige Bürokratie möglich ist. Genau das ist heute aber nicht der Fall. Das Dickicht an lohnsteuerrechtlichen Regelungen geht mit erheblichen Haftungsrisiken einher und verursacht bei den Unternehmen enorme Verwaltungskosten. Probleme bereiten insbesondere die komplizierten Berechnungen der abzuführenden Lohnsteuer, das ausufernde Melde- und Bescheinigungswesen sowie die Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht. -- Aufgrund der Komplexität der lohnsteuerlichen Vorschriften, der enormen Aufzeigungs- und Erklärungspflichten ist der Aufwand bei den Unternehmen ins unermessliche gestiegen. -- Trotz der wachsenden Mobilität von Arbeitskräften und des zunehmenden grenzüberschreitenden Einsatzes von Arbeitnehmern einschließlich der internationalen steuerrechtlichen Fragen, die es zu erörtern gilt, findet der Aufwand, der dem Arbeitgeber entsteht, keine Berücksichtigung. Die IT-Kosten steigen, ohne dass der Staat diese bei der Rechtsetzung bedenkt. -- Das materielle Lohnsteuerrecht ermöglicht nicht eine bürokratiearme Abwicklung im Lohnsteuerabzugsverfahren (z. B. Betriebsveranstaltung, Sachbezüge). -- Dies, obwohl der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug für den Staat vornimmt.

ʘʘ Bei der Rechtssetzung, den Aufwand beim Arbeitgeber be­rücksichtigen. ʘʘ Die Vorschriften auf Vereinfachungsmöglichkeit und Digitalisierbarkeit prüfen und neu kodifizieren. ʘʘ Neue Regelungen einfach und bürokratiearm ausgestalten. ʘʘ Aufgaben des Fiskus, insbesondere aus dem Bereich des Veranlagungsverfahrens, dürfen nicht auf das Lohnsteuerabzugsverfahren abgewälzt werden.

150 Mrd jährliches Lohnsteueraufkommen


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Regelungen zur Abschlussprüfung und zur Rechnungslegung maßvoll weiter­entwickeln

Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Faktencheck Besteht die Gefahr, dass die Rechnungslegung mit zusätzlichen Berichtspflichten und Angaben unnötig beschwert?

Ja!

Der Aufwand der Rechnungslegung nimmt stetig zu. Die Vorgaben an Unternehmen und Wirtschaftsprüfung können kaum mehr erfüllt werden. Zusätzliche Ausdehnung auf nichtfinanzielle Berichterstattung beschweren die Rechnungslegung.

Vielfalt der Regulierung: Institutionelle Gemenge- und Interessenlage in Europa und Deutschland – Wettbewerb der Institutionen

European Commission

EBA EFRAG

European Parliament

EIOPA

European Central Bank

ESMA

International Accounting Standards Board

SchmalenbachGesellschaft Börse Frankfurt Bundes­ministerium der Finanzen

BaFin

Bundes­ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Deutscher Corporate Governance Kodex

Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie

Deutsches Aktieninstitut DPR FREP Hans Böckler-Stiftung DRSC

APAS

BDI Wirtschaftsprüferkammer IDW

Quelle: Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Goethe-Universität Frankfurt am Main Vortrag Schmalenbach-Tagung 2016 „Aktuelle Kapitalmarktkommunikation und neue Anforderungen an das Zusammenspiel von Aufsichtsrat, Vorstand und Wirtschaftsprüfer“, Köln, 28. April 2016


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Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Handlungsempfehlung

Die letzte Legislaturperiode hat erhebliche Neuerungen für die Abschlussprüfung wie auch hinsichtlich der Berichtspflichten im Jahresabschluss gebracht. Die gesetzlichen Änderungen gingen auf europäische Vorgaben zurück. Die Regelungen der Abschlussprüfung stellen die Unternehmen wie auch die Wirtschaftsprüfer vor große Herausforderungen. Die europäischen Vorgaben haben einen nationalen Fokus und berücksichtigen keine internationalen Konzernstrukturen. Eine konzerneinheitliche Steuerung der Abschlussprüferleistungen wird damit unmöglich. Die Folge ist eine uneinheitliche Konzernprüfung und -beratung zulasten von Qualität und Verlässlichkeit. Die europäische Reform der Abschlussprüfung hat einen entscheidenden Webfehler. Durch den fehlenden Konzernbezug sind die Unternehmen gezwungen, den Vorgaben auf nationaler Ebene zur Wahl des Abschlussprüfers wie auch der Beauftragung von Nichtprüfungsleistungen zu folgen. Durch die unterschiedliche Ausübung der Mitgliedstaatenwahlrechte können sich Mandatsdauer, erlaubte Beraterleistungen und Limitierung der Leistungen erheblich im Konzern unterscheiden. Die in der Legislaturperiode beschlossenen Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsthemen gehen über die bisherigen Informationenpflichten zur Entwicklung der unternehmerischen Geschäftstätigkeit hinaus und bergen die Gefahr einer Überfrachtung der Finanzberichterstattung. Die zusätzlichen Berichtspflichten durch die nichtfinanzielle Erklärung stellen eine Belastung nicht nur der berichtspflichtigen Unternehmen, sondern auch der KMUs über die Berichtspflichten in der Lieferkette dar.

ʘʘ Die Einführung eines Konzernbezugs in die Abschlussprüferverordnung auf europäischer Ebene anstreben. ʘʘ Ausweitung der Berichtspflichten über zusätzliche Inhalte oder die Ausweitung der berichtspflichtigen Unternehmen vermeiden.

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Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Glossar Anrechnungsmethode Eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationaler Geschäftstätigkeit. Anti-BEPS-Maßnahme Maßnahme zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und -verkürzungen. AStG Das Außensteuergesetz regelt die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen u. a. zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit und zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsinvestitionen. ATAD Mit der Anti-Tax-Avoidance-Directive zielt die EU-Kommission auf eine Umsetzung der im Herbst 2015 beschlossenen OECD-Empfehlungen zum Umgang mit geplanter Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und grenzüberschreitenden Gewinnverlagerungen. Aufkommensneutralität Effekt, der bei einer Gesetzesänderung beim Fiskus in der Gesamtbetrachtung weder zu Aufkommensgewinnen noch -einbußen führt. Beihilferecht Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der direkte oder indirekte staatliche Vorteile jeder Art umschreibt, durch die bestimmte Unternehmen oder Branchen begünstigt und in weiterer Folge Wettbewerbsverzerrungen ausgelöst werden können. BEPS „Base Erosion and Profit Shifting“ nennt sich ein Maßnahmenplan der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und -verkürzungen. BZSt Das Bundeszentralamt für Steuern ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Hauptdienstsitz in Bonn. CbCR Das sog. Country-by-Country-Reporting ist ein länderbezogener Bericht, der im Zuge der dreiteiligen Verrechnungspreisdokumentation (Master Files, Local Files und CbCR), einen wesentlichen Schwerpunkt zur Umsetzung der Vorgaben des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ darstellt. Doppelbesteuerung ergibt sich dadurch, dass zwei oder mehr Staaten auf dasselbe Steuersubstrat zugreifen, weil ihr Steuerrecht nicht aufeinander abgestimmt ist. In Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) stimmen sich Staaten darüber ab, welcher Staat in welcher Situation das Besteuerungsrecht hat. DBA-Netz Weltweite Abdeckung durch zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen.


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Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Einheitswert Ein stichtagsbezogener Wert, der als Bemessungsgrundlage für unbebaute und bebaute Grundstücke dient. Erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes durch die bspw. Betriebsvermögen bspw. im Gegenzug zum Arbeitsplatzerhalt bei der erbschaftsteuerlichen Erfassung abgeschmolzen werden kann. Ertragsteuerrecht Sammelbegriff für mehrere Steuerrechtsgebiete, die die steuerliche Erfassung von Gewinnen oder Erträgen begründen. EStG Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen. F&E Forschung und Entwicklung. Fiskalische Kosten Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte. Freistellungsmethode Eine Methode zur Vermeidung oder Abmilderung von Doppelbesteuerung bei internationaler Geschäftstätigkeit. Fremdvergleichsgrundsatz Grundsatz, nachdem sich einander nahe stehende Personen bei der Gestaltung ihrer Geschäfte miteinander so zu verhalten haben, wie es unabhängige (fremde) Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen täten. Gewerbesteuer-Hebesätze Von den Kommunen zu bestimmende Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuer. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung Rechnerischer Korrekturvorgang bei der Bemessung der Gewerbesteuer. Gewinnorientierte Pensionszusage Arbeitgeberseitige Pensionszusage gegenüber dem Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Gewinnsituation des Unternehmens. GKKB Mit der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage möchte die EU-Kommission die Besteuerung im Binnenmarkt harmonisieren und zugleich Steuergestaltungen begrenzen. Handelsbilanz Eine Aufstellung, die das Verhältnis von Vermögen und Schulden eines Kaufmanns (Unternehmens) gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) darstellt.

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Steuerpolitik | Position | Wahl 17

Handelsrechtliche Aufwendung Kaufmännischer Begriff für Kosten, die je nach Vorschrift unterschiedlich zu berücksichtigen sind. Hinzurechnungsbesteuerung Besteuerung von Einkünften einer ausländischen Tochtergesellschaft beim inländischen Gesellschafter. IFRS-Bilanz Eine nach internationalen buchhalterischen Vorschriften, den International Financial Reporting Standards, erstellte Bilanz. Mindestbesteuerung Gem. § 10d Abs. 2 EStG dürfen nicht per Verlustrücktrag ausgeglichene Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen nur bis zum Betrag von 1 Million Euro vollständig und darüber hinaus nur bis zu 60 Prozent des verbleibenden Einkommens verrechnet werden. Somit wird das positive Einkommen im Folgejahr in jedem Fall mit mindestens 40 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Betrags belastet. Nachversteuerungssatz Der in § 34a (4) EStG geregelte Einkommensteuersatz von 25 Prozent auf den Nachversteuerungsbetrag. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, der den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil und des nach § 4 (1) oder § 5 EStG ermittelten Gewinns übersteigt. OECD-G20-Aktionsplan Gemeinsames Maßnahmenpaket der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development) und der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer. Ökologische Steuerreform Zielte 1999 in Deutschland auf eine höhere Besteuerung von Energie und gleichzeitige Senkung der Beiträge zur Sozialversicherung. Quellensteuer Sammelbegriff für Steuern (bspw. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die von jenem Staat, aus dem der Steuerpflichtige Einkommen bezieht, von Steuerausländern im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht direkt vom Ertrag erhoben werden. Recht der Einheitsbewertung Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Es soll geklärt werden, ob die Einheitsbewertung als Basis für die Grundsteuer verfassungsgemäß ist. Reihengeschäft Umsatzgeschäft mehrerer Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes über denselben Gegenstand.


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Schuldenbremse Das in Art. 109 GG verankerte Neuverschuldungsverbot wurde 2009 von der Föderalismuskommission beschlossen, um die Staatsverschuldung Deutschlands zu begrenzen. Konkret werden Bund und Ländern verbindliche Vorgaben zur Reduzierung des Haushaltsdefizits gemacht. Das Neuverschuldungsverbot gilt seit 2014 für den Bund und ab 2020 auch für die Bundesländer. Solidaritätszuschlag Ursprünglich zeitlich befristet zur Finanzierung teilungsbedingter Sonderlasten eingeführt, knüpft der Solidaritätszuschlag (SolZ) an die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld an. Der Zuschlagssatz hat zunächst 7,5 % betragen, seit 1998 beläuft er sich auf 5,5 %. Ab 2019, dem Auslaufen des Solidarpakt II, fließt der SolZ gänzlich dem Bundeshaushalt zu. Der Bund nimmt 2017 über den Solidaritätszuschlag rd. 17,4 Milliarden Euro ein. Steuerlicher Abzinsungssatz Ein in § 6a Einkommensteuergesetz festgeschriebener Zinssatz zur Bewertung von Pensionsrückstellungen. Steuersubstrat Als Steuersubstrat werden verallgemeinernd Ressourcen bezeichnet, die dem Staat als Besteuerungsgrundlage dienen. Switch-over-Clause Klausel, die den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermöglicht. Subject-to-tax-Clause Mit der sog. Rückfallklausel soll in Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden, dass bestimmte Einkünfte in keinem Staat der Besteuerung unterworfen werden (Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung bzw. Vermeidung sog. weißer Einkünfte). Thesaurierungsbesteuerung Eine im Einkommensteuergesetz geregelte Begünstigung der nicht aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gewinne. Umsatzsteuerorganschaft Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein rechtliches Konstrukt zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung von finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliederten Unternehmen. Verständigungsverfahren Verständigungsverfahren dienen der Vermeidung einer einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht entsprechenden Besteuerung durch Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten in Einzelfällen. Es handelt sich um ein antragsgebundenes zwischenstaatliches Verwaltungsverfahren, dass das Recht des Steuerpflichtigen schützt, nicht abkommenswidrig besteuert zu werden. Volumenbasierte Steuergutschrift Bei einer volumenbasierten F & E-Förderung durch eine Steuergutschrift wird der gesamte F & E-Aufwand in die Steuergutschrift einbezogen, während bei einer inkrementellen Förderung nur die Zunahme der F & E-Aufwendungen im Vergleich zu einem Referenzjahr Begünstigung findet.

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Quellenverzeichnis BMF, Steuerschätzung Mai 2017 Deutsche Bundesbank, Bestandserhebung über Direktinvestitionen, Statistische Sonderveröffentlichung 10, April 2016; https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/ Veroeffentlichungen/Statistische_Sonderveroeffentlichungen/Statso_10/2016_bestandserhebung_direktinvestitionen.pdf?__blob=publicationFile [aufgerufen am 23. Februar 2017]. 3 World Trade Organisation, World Trade Statistical Review 2016, S. 44. URL: https:// www.wto.org/english/res_e/statis_e/wts2016_e/wts2016_e.pdf [aufgerufen am 10. Februar 2017]. 4 Finanzbericht 2017, BMF, S. 67 & „Die Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland“ 2015/16, BDI/VCI, S. 8. 5 BT-Drs. 16/4841, S. 1. 6 Blöchle/Menninger, Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, DStR 2016, 1974, 1976. 7 Vgl. Spengel/Wiegard, Ökonomische Effekte einer steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland, 2011, S. 26 8 IW-Trends 3.2016 S. 3, 16. 9 IW-Trends 3.2016 S. 3, 13. 1 2


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Impressum Herausgeber Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) Breite Straße 29 10178 Berlin T: +49 30 2028-0 www.bdi.eu Redaktion Berthold Welling, Abteilungsleiter Steuern und Finanzpolitik Gesamtredaktion Cedric von der Hellen, Referent Steuern und Finanzpolitik Konzeption & Umsetzung Sarah Pöhlmann, Referentin Abteilung Marketing, Online und Veranstaltungen Layout Tilman Schmolke www.europrint-medien.de Druck Das Druckteam Berlin www.druckteam-berlin.de Verlag Industrie-Förderung GmbH, Berlin Bildnachweis Seite 6-7: © 126771902 / JFL Photography / Fotolia.com Seite 37: © 85480237 / whitelook / Fotolia.com Stand Mai 2017 BDI-Publikations-Nr.: 0067




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