Energiesammelgesetz

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Stellungnahme

BT-Drucksache 19/5523

Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 16.11.2018


Energiesammelgesetz

Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung.......................................................................... 3 Anmerkungen zum Gesetzentwurf im Einzelnen.......................... 4 Zu Artikel 1 – Änderung des EEG ........................................................... 4 Zu Artikel 2 – Änderung des KWKG ....................................................... 5

Über den BDI.................................................................................... 7 Impressum ....................................................................................... 7


Energiesammelgesetz

Zusammenfassung Der BDI begrüßt es, dass dieses Gesetz nach langem Vorlauf nun zum Abschluss gebracht werden soll. Wir regen an, dass insbesondere zu den folgenden drei Punkten im Rahmen der parlamentarischen Beratungen noch Änderungen vorgenommen werden: •

Die Befristung zur Förderung neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen sollte bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden (§ 6 KWKG).

Die beim “Messen und Schätzen” der Strommengen angestrebten Erleichterungen für die Unternehmen sollte nicht durch Detailregelungen wieder konterkariert werden (§ 62a EEG).

Einzelfallprüfungen sollten für KWK-Anlagen innerhalb des Größenfensters 1 – 10 Megawatt zum Nachweis der Nicht-Überförderung zulassen werden (§ 61d EEG).

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Anmerkungen zum Gesetzentwurf im Einzelnen Zu Artikel 1 – Änderung des EEG Zu Nr. 27 (§ 61b EEG wird durch §§ 61b – 61d ersetzt) Einzelfallprüfung innerhalb des Fensters 1 MW – 10 MW zum Nachweis der Nicht-Überförderung zulassen. Dafür sollte § 61d (neu) um folgenden Absatz 2 ergänzt werden: „Betreiber von hocheffizienten neueren KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1 MW – 10 MW, die nicht auf Anlage 4 Liste 1 EEG stehen, können auf Antrag gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmalig nachweisen, dass die Investitionskosten ihrer Anlage über der Schwelle von 850 Euro/kWel liegen. Dieser Nachweis berechtigt zu einer Anpassung der Privilegierung ab der 3.500. Vollbenutzungsstunde. Ausschlaggebend für diese Anpassung ist das Verhältnis zwischen der Referenzgröße von 850 Euro/kWel und den nachgewiesenen tatsächlichen Investitionskosten.“ Begründung: Absatz 2 enthält die Möglichkeit eines optionalen, einmaligen Nachweises der Investitionskosten für Anlagen mit Inbetriebnahme der Jahre 2014 bis 2017. Für einzelne Anlagenbetreiber von hocheffizienten neueren KWK-Anlagen kann die Regelung des § 61d Abs. 1 EEG aufgrund höherer Investitionskosten zu einer fehlenden Wirtschaftlichkeit der Anlagen führen. Wird durch den Nachweis dargelegt, dass die Investitionskosten einer Anlage über der allgemein angesetzten Schwelle von 850 Euro/kWel liegen, berechtigt dies zu einer Anpassung der Privilegierung ab der 3.500. Vollbenutzungsstunde. Ausschlaggebend für diese Anpassung ist das Verhältnis zwischen der Referenzgröße von 850 Euro/kWel und den nachgewiesenen tatsächlichen Investitionskosten (siehe Berechnungsmodell). Demnach wird mit Abs. 2 eine Möglichkeit eingeführt, nach der die Belastung der Anlage durch die EEG-Umlagen entsprechend der getätigten Investitionskosten angepasst wird, sodass eine Unwirtschaftlichkeit verhindert wird und gleichermaßen eine Anlagenrendite von nicht höher als 30 Prozent gewährleistet ist. Der einmalige Nachweis ist gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erbringen. Zu Nr. 37 (Einfügung von § 62a EEG) Die beim “Messen und Schätzen” der Strommengen angestrebten Erleichterungen für die Unternehmen nicht durch Detailregelungen wieder konterkarieren. In § 62a Abs. 4 ist vorgesehen, dass bei der Schätzung „sichergestellt“ werden muss, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird, als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Diese Formulierung birgt das Risiko, dass die gewollte Erleichterung in der Praxis ins Leere läuft.

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Es soll ja gerade um etwas anderes als Messen gehen, dies sollten die Formulierungen auch deutlich machen. Daher wird folgende Formulierungsänderung für § 62a Abs. 4 vorgeschlagen. Dieser Vorschlag greift die Gedanken der Gesetzesbegründung auf, versucht dies aber sprachlich noch deutlicher in den Gesetzestext zu übertragen: „In den Fällen von Absatz 2 Nr. 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt glaubhaft dargestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweils voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagehöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert oder ein vergleichbar nachvollziehbares Verfahren angewandt wird.“ Die Allgemeinverständlichkeit von § 62a Abs. 8 EEG sollte durch Neuformulierung verbessert werden. Erst durch Blick in die Begründung hat sich hier z. T. erschlossen, worum es geht. Es wird angeregt, den Gesetzestext nochmals mit Blick auf Verständlichkeit umzuformulieren. Zu Artikel 2 – Änderung des KWKG Zu Nr. 5 (Änderung von § 6 KWKG) Verlängerung der Befristung zur Förderung neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2025. Die KWK-Förderung gilt nach heutiger Rechtslage nur für Anlagen, die bis Ende 2022 in Betrieb gehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Für die Errichtung neuer KWK-Anlagen ist dieser Zeitraum nicht mehr ausreichend. Dies liegt zum einen daran, dass Planung, Genehmigung und Bau der Anlage eine Zeit von mindestens 4 bis 6 Jahren in Anspruch nehmen. Das damit verbundene Risiko führt darüber hinaus dazu, dass sich keine Anbieter zur Realisation eines solchen Projektes mehr finden lassen. Eine Verlängerung der Frist erst im Rahmen einer Gesetzesnovelle im kommenden Jahr käme jedoch zu spät. Es verstreichen mehrere wichtige Monate, und zugleich dürften Verzögerungen in dem Gesetzgebungsverfahren, die anschließende Notifizierung an die Kommission etc. zu weiteren erheblichen Zeitverlusten führen.

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Da sich eine entsprechende Investition ohne KWK-Förderung nicht rechnet, sind die Unternehmen letztlich gezwungen, diese auf Eis zu legen. Dies ist auch mit Blick auf den Klimaschutz kontraproduktiv. Im Einklang mit der Entschließung des Bundesrates vom 21. September 2018, Nr. 3, “KraftWärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten" sollte daher bereits im Energiesammlelgesetz mit Blick auf die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit und den Zubau klimafreundlicher mit Gas betriebener KWKAnlagen die Inbetriebnahmefrist der nach dem KWKG geförderten Anlagen um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zu Nr. 7 – Änderung von § 8 KWKG Änderung der Größenschwelle von 50 MW in 1 MW. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 c) wird als Voraussetzung für die Zuschlagsberechtigung der modernisierten KWK-Anlage u. a. vorgesehen, dass die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elekrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist. Ziel der Novellierung ist die Schaffung von Anreizen auch zur Teilmodernisierung von industriellen KWK-Anlagen in Dampfsammelschienenschaltung, die nach der Novellierung 2016 insbesondere beim Einsatz fester Brennstoffe nur im Falle einer vollständigen Modernisierung (kompletter Brennstoffwechsel) und bei sehr hohen Umrüstkosten (50 Prozent einer Neuanlage), Verzicht auf Stromeigenversorgung und Akzeptanz der Abregelbarkeit zur Netzstabilisierung in den Genuss einer Förderung gelangt wären. Dies hatte zuletzt zu einem deutlich gebremsten Fortschritt beim treibhausgasneutralen Umbau der industriellen KWK geführt. Die vorgesehene Novellierung berücksichtigt jedoch nicht in angemessener Weise die wärmegeführten industriellen Anlagen, die trotz hoher Feuerungswärmeleistung den Schwellenwert des neuen § 8 Abs. 2 von > 50 MW elektrisch für die Modernisierung vielfach nicht erreichen. Insbesondere Anlagen im ländlichen Bereich mit < 50 bis max. 200 MW Feuerungswärmeleistung erreichen bei einem Stromanteil an der Erzeugung von rund 20 Prozent diesen Wert nicht. Um auch diese Anlagen in die Anreizregelung für eine Teilmodernisierung einzubeziehen, sollte der Schwellenwert in lit. c) auf 1 MW festgelegt werden.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 36 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund 8 Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Ansprechpartner Dr. Eberhard von Rottenburg T: +49 30 2028-1542 M: e.rottenburg@bdi.eu BDI-Dokumentennummer: D 0998

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