Position | AUSSENWIRTSCHAFT
Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
12. März 2019 Hintergrund Am 11. Januar 2019 hat das Büro des US-Handelsbeauftragten (USTR) Verhandlungsziele (Summary of Specific Negotiating Objectives) für ein Handelsabkommen mit der EU vorgelegt. Damit kommt der USTR seinen Verpflichtungen gemäß dem Bipartisan Congressional Trade Priorities and Accountability Act of 2015 nach. Bei der Formulierung der Verhandlungsziele für einzelne Abkommen muss sich der Kongress an den im Gesetz festgelegten übergeordneten Verhandlungszielen orientieren. Der USKongress hat nun 30 Tage Zeit, die Verhandlungsziele zu kommentieren, muss diese aber nicht offiziell bestätigen. Somit könnten die USA frühestens am 11. Februar 2019 offizielle Verhandlungen mit der EU beginnen. Im November 2018 hatte der USTR Stakeholder zu schriftlichen Eingaben aufgerufen, und im Dezember 2018 fand eine öffentliche Anhörung statt. Die BDI-Bewertung der USTR-Verhandlungsziele ist als Ergänzung zum BDI-Positionspapier „Verhandlungen mit den USA über ein transatlantisches Handelsabkommen“ vom 9. Januar 2019 zu lesen.1
Allgemeine Anmerkungen ▪
Übergeordnetes Verhandlungsziel ist es, die US-Handelsbilanz zu verbessern und das Handelsbilanzdefizit mit der EU reduzieren (und nicht etwa, den Handel für beide Seiten zu vergrößern).
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Anders als im gemeinsamen Statement Juncker/Trump von Ende Juli 2018, ist der Automobilsektor nicht explizit ausgenommen, weder bei Zöllen für Industriegüter noch bei Abschnitten zu Regulierungszusammenarbeit und zum Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse.
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Die Agenda ist sehr breit angelegt – voraussichtlich deutlich breiter als das geplante EU-Verhandlungsmandat. Zu allen in modernen Freihandelsabkommen (FTAs) gängigen Kapiteln und Themen finden sich Forderungen in den Verhandlungszielen.
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Die USTR-Ziele erlauben ein schrittweises Vorgehen in den Verhandlungen, allerdings nur in enger Abstimmung mit dem Kongress („We may seek to pursue negotiations with the EU in stages, as appropriate, but we will only do so based on consultations with Congress.“). Dies würde der EU-Strategie entgegenkommen. Die EU-Kommission hat bisher betont, dass die Verhandlungen
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BDI, Verhandlungen mit den USA über ein transatlantisches Handelsabkommen, 9.1.2019, <https://bdi.eu/media/publikationen/#/publikation/news/verhandlungen-mit-den-usa-ueber-ein-transatlantisches-handelsabkommen/>.
Dr. Stormy-Annika Mildner, Julia Howald, Valerie Ross | Außenwirtschaftspolitik | www.bdi.eu
Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
keinem „single undertaking“ folgen sollen, das heißt, es soll kein einzelnes umfassendes Abkommen verhandelt werden.
Zusammenfassung der Verhandlungsziele Güterhandel (Industrie- und Agrargüter) ▪
Im Gegensatz zur EU wollen die USA nicht nur über Marktzugang für Industriegüter, sondern auch für Agrargüter verhandeln. Sowohl Zölle als auch nicht-tarifäre Barrieren der EU sollen abgebaut werden. Unnötige Unterschiede in der Regulierung von Agrarprodukten sollen, wo möglich, durch regulatorische Kooperation abgebaut werden.
Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS) ▪
Die SPS-Verpflichtungen sollen bindend sein und auf den WTO-Verpflichtungen aufbauen. Die US-Seite betont, dass diese das Wissenschaftsprinzip und Risikoanalyse berücksichtigen sollen. Beide Seiten sollten aber das aus ihrer Sicht angemessene Schutzniveau aufrechterhalten können.
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Die Partner sollen Regeln schaffen, welche auf die stärkere Anwendung internationaler Standards hinwirken.
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Die USA wollen die EU verpflichten, Regulierungsentwürfe auch internationalen Stakeholdern zugänglich zu machen und deren Kommentierung zu ermöglichen. Die USA hatten auch während der TTIP-Verhandlungen gefordert, dass die EU das US-amerikanische „notice and comment“-System übernimmt.
Zoll- und Handelserleichterungen ▪
Vereinbarungen sollen auf den betreffenden WTO-Abkommen aufbauen. Die Transparenz über alle Gesetze und Vorschriften soll erhöht werden, indem diese online veröffentlicht werden und über Kontaktstellen informiert wird, an die sich Händler bei Fragen richten können.
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Systeme zur digitalen Zollabwicklung sollen allgemein befördert und schließlich auch in die betriebswirtschaftlichen Produktionsprozesse eingegliedert werden können.
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Prozesse sollen stärker harmonisiert werden.
Ursprungsregeln ▪
Die Ursprungsregeln sollen einen Anreiz für Produktion in den FTA-Partnerländern schaffen, „specifically in the United States“.
Technische Handelsbarrieren (TBT) ▪
Auch hier wollen die USA die EU verpflichten, Regulierungsentwürfe auch internationalen Stakeholdern zugänglich zu machen und deren Kommentierung zu ermöglichen.
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Die Inländerbehandlung von Konformitätsbewertungsstellen soll ohne Einschränkungen sichergestellt werden.
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Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
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Es soll ein Ausschuss unter dem TBT-Kapitel geschaffen werden, der unter anderem Regulierungskooperation und die Implementierung von Good Regulatory Practices diskutiert.
Good Regulatory Practices sowie Transparency, Publication, and Administrative Measures ▪
Auch hier wird noch einmal das Ziel genannt, die Transparenz bei der Entstehung von Regulierungen zu erhöhen und bessere Möglichkeiten für die Kommentierung von Regulierungsentwürfen zu schaffen.
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Die USA möchten fördern, dass bei der Erarbeitung von Regulierungen Impact Assessments durchgeführt werden.
Dienstleistungen ▪
Der Zugang für US-Dienstleistungen soll verbessert werden, sowohl durch horizontale Regeln für alle Dienstleistungssektoren (z.B. Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter) als auch durch sektorspezifische Regeln. Bei Ausnahmen sollte ein Negativlistenansatz mit möglichst engen Ausnahmen gelten, sodass die Auswirkungen auf US-Anbieter so gering wie möglich sind.
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Für die USA soll Flexibilität für Ausnahmen vom Marktzugang gewahrt werden, auch in Bezug auf den Seeverkehr. Dies deutet darauf hin, dass die USA am Jones Act festhalten wollen. Dieser schreibt vor, dass alle Schiffe, die zwischen US-Häfen operieren, in den USA gebaut sein müssen, im Besitz von US-Bürgern sein müssen und von US-Bürgern betrieben sein müssen.
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Als einzelne Sektoren werden Telekommunikation und Finanzdienstleistungen genannt. Bei Finanzdienstleistungen soll sichergestellt werden, dass die EU keine Maßnahmen einführt, die grenzüberschreitende Datenflüsse beschränken oder die Nutzung beziehungsweise Einrichtung lokaler Datenverarbeitungszentren erfordern.
Digitaler Handel und grenzüberschreitende Datenflüsse ▪
Beide Seiten sollen sich verpflichten, keine Zölle auf digitale Waren einzuführen (Software, Musik, E-Books etc.).
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Es wird gefordert, dass die EU keine Maßnahmen einführt, welche grenzüberschreitende Datenflüsse beschränken oder die Nutzung beziehungsweise Einrichtung lokaler Datenverarbeitungszentren erfordern.
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Die USA fordern die Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Behandlung von elektronisch übermittelten digitalen Produkten sowie die Gewährleistung, dass diese Produkte nicht einer Diskriminierung aufgrund des Landes, in dem das Produkt hergestellt wird, ausgesetzt sind.
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Darüber hinaus streben sie die Vereinbarung von Regeln an, die verhindern, dass Regierungen die Offenlegung von Quellcodes oder Algorithmen anordnen können.
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Auch angestrebt wird die Festlegung von Regeln zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung (außer Urheberrecht) von Online-Plattformen für Inhalte Dritter, vorbehaltlich dem EU-Recht, Maßnahmen aufgrund legitimer Zwecke (zur Erhaltung der Werteordnung) zu ergreifen.
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Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
Investitionen und Investitionsschutz ▪
Die USTR-Verhandlungsziele enthalten sehr vorsichtige Aussagen zum Investitionsschutz: Wichtige Rechte von US-Investoren in der EU sollten sichergestellt werden, während EU-Investoren in den USA keine weitergehenden Rechte als heimische Investoren erhalten sollten.
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EU-Barrieren für US-Investitionen sollten in allen Sektoren abgebaut/reduziert werden.
Geistiges Eigentum (IP) ▪
Das europäische System der geographischen Herkunftsbezeichnungen wird zurückgewiesen.
Arzneimittel und Medizinprodukte ▪
Vollständiger Marktzugang für US-Produkte soll sichergestellt werden.
Staatsunternehmen (SOEs) und Subventionen ▪
Es soll weiterhin möglich sein, SOEs zu unterstützen, die öffentliche Dienstleistungen für den heimischen Markt produzieren.
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Die Disziplinarmaßnahmen für Subventionen sollen über die Vereinbarungen im Agreement on Subsidies and Countervailing Measures (SCM Agreement) der WTO hinausgehen.
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Die Vereinbarungen zwischen EU und USA sollen auf den Transparenzprinzipien des SCM Agreement aufbauen.
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SOEs sollen den USA keinen Schaden zufügen, weder durch die Vergabe von Subventionen noch durch subventionierte Investitionen von SOEs.
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Subventionen betreffende bilaterale Anliegen sollen über einen konsultativen Mechanismus diskutiert werden.
Wettbewerbspolitik ▪
Es sollen Regeln aufrechterhalten werden, die wettbewerbswidriges Verhalten verbieten, die Verbraucher vor betrügerischen Geschäftshandlungen und -praktiken schützen und sicherstellen, dass diese Regeln transparent sind.
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Grundregeln für die Verfahrensgerechtigkeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sollen festgelegt und bestätigt werden. Dazu gehören: Gewährleistung einer nichtdiskriminierenden Behandlung der anderen Partei, Zulassung der Vertretung durch einen Anwalt, Anerkennung privilegierter Kommunikation, Schutz vertraulicher und privilegierter Information und Kommunikation, Gewährleistung des Zugangs zu Informationen, die zur Vorbereitung einer angemessenen Verteidigung erforderlich sind, Gelegenheit für Beweisvorlagen und Zeugeneinvernahmen, Entscheidungen durch unabhängige Verwaltungsbehörden oder Gerichte, Berücksichtigung von Einnahmen oder Gewinnen bei der Berechnung einer Geldbuße in Bezug auf das Gebiet oder den Handel der Vertragspartei.
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Abhilfemaßnahmen sollen im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigem Verhalten außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei auf Situationen, in denen ein angemessener Zusammenhang mit dem Gebiet der Partei besteht, beschränkt werden.
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Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
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Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf die Durchsetzung des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes, einschließlich Ermittlungshilfe, Benachrichtigung, Konsultation und Informationsaustausch soll gefördert werden.
Arbeits- und Umweltstandards ▪
Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, die Kernarbeitsstandards der ILO Declaration anzunehmen und umzusetzen sowie Gesetze über akzeptable Arbeitsbedingungen (bzgl. Mindestlohn, Arbeitszeit, Sicherheit am Arbeitsplatz etc.) zu haben.
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Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, ausgewählte Multilaterale Umweltabkommen anzunehmen und umzusetzen, denen die EU und die USA beigetreten sind.
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Die Verpflichtungen zu Arbeits- sowie Umweltstandards sollen durchsetzbar sein und dem Streitschlichtungsmechanismus des Abkommens unterliegen.
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Stakeholderbeteiligung soll ermöglicht werden, unter anderem durch ein Beratungsgremium („public advisory committees“).
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Einrichtung eines Umweltausschusses, der die Umsetzung des Umweltkapitels überwacht.
Anti-Korruption ▪
Die USA fordern die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Korruption in allen Bereichen zu bekämpfen und zu sanktionieren. Korruption auf Regierungsebene soll strafbar sein und im öffentlichen Sektor sollen allgemein hohe ethische Standards durch Verhaltensregeln („codes of conduct“) und weitere Instrumente gesichert werden. Auch die Öffentlichkeit soll aktiver in die Korruptionsbekämpfung involviert werden. Im privaten Sektor soll die „Buchführung“ in Unternehmen so ausgestaltet sein, dass die Aufdeckung und Nachverfolgbarkeit von Korruptionszahlungen ermöglicht wird. Weiterhin soll die steuerliche Absetzbarkeit von Korruptionszahlungen vermieden werden.
Handelspolitische Schutzmaßnahmen ▪
Die USA sollen weiterhin in der Lage sein, ihr Handelsrecht (einschließlich Gesetze über Antidumping, Antisubvention und Schutzmaßnahmen) rigoros durchzusetzen.
Öffentliche Auftragsvergabe ▪
Der Zugang von US-Unternehmen zum EU-Markt (sowohl bezogen auf Vergaben der EU selbst als auch die Vergabemärkte der EU-Mitgliedstaaten) soll verbessert werden.
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Es soll Reziprozität bezüglich des Marktzugangs von Waren, Dienstleistungen und Lieferanten aus den USA zu Märkten der EU einschließlich derjenigen der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
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Es sollen faire, transparente, vorhersehbare und nichtdiskriminierende Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen der EU und ihrer Mitgliedstaaten entwickelt werden, die sicherstellen, dass -
Informationen über Ausschreibungen zeitgerecht verfügbar sind,
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genügend Zeit für Bewerber/Bieter besteht, Ausschreibungsunterlagen zu erhalten und Angebote abzugeben, 5
Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
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die Vergaben in fairen Verfahren abgewickelt werden,
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Verträge nur auf der Basis von Evaluierungskriterien zugeschlagen werden, die in den Ausschreibungsbekanntmachungen und -unterlagen spezifiziert sind, eine unparteiische administrative oder gerichtliche Nachprüfungsinstanz zur Prüfung von Problemen oder Beschwerden existiert.
Die subföderale Ebene („state and local governements”) soll von Zusagen beziehungsweise Verpflichtungen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, ausgenommen werden. Etliche Beschaffungsprogramme mit Präferenz für heimische Beschaffung sollen beibehalten werden, wie beispielsweise: -
Präferenzprogramme beziehungsweise Ausnahmeregeln für kleine Unternehmen, Frauen, Unternehmen im Besitz von Minderheiten und kriegsversehrte Veteranen,
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Buy America-Regeln bei staatlicher Unterstützung für staatliche und lokale Projekte, Verkehrsdienstleistungen und weitere,
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Schlüsselbeschaffungen des Verteidigungsministeriums.
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Ferner sollen auch weitgehende Ausnahmen in den Bereichen Nationale Sicherheit, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Moral, Ordnung und Sicherheit, Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie Schutz des geistigen Eigentums bestehen bleiben.
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Zudem soll die Möglichkeit bestehen, dass arbeitsrechtliche, umweltbezogene und weitere Kriterien in Auftragsbedingungen aufgestellt werden können.
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Schließlich sollen Vorgaben eingeführt werden, die die Transparenz in Vergabestatistiken fördern.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ▪
Die Partner sollen sich verpflichten, die Informationen für KMU zum Export in den anderen Markt zu verbessern.
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Einrichtung eines KMU-Ausschusses, der aus Regierungsvertretern besteht, die die Interessen von KMU bei der Umsetzung des Abkommens berücksichtigen.
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Die US-EU-KMU-Workshops, die unter dem Transatlantic Economic Council (TEC) ins Leben gerufen wurden, sollen in einen bilateralen KMU-Dialog unter dem Abkommen integriert werden, in dem Industrie, NGOs und weitere Stakeholder sich austauschen können und der dem KMUAusschuss als Informationsquelle dient.
Streitschlichtung ▪
Ein effektiver und transparenter Streitschlichtungsmechanismus soll geschaffen werden. Beschwerden sollen öffentlich verfügbar und Anhörungen öffentlich zugänglich sein. Auch Urteile sollen öffentlich einsehbar sein. Nichtregierungseinheiten sollen die Möglichkeit haben, die Übermittlung schriftlicher Eingaben zu beantragen.
Allgemeine Regelungen ▪
Es sollen Mechanismen für die Kündigung des Abkommens unter angemessenen Umständen sichergestellt sein.
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Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
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Die USA sollen angemessen reagieren können, sollte die EU ein FTA mit einem Nicht-Marktwirtschafts-Land verhandeln.
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Politisch motivierte Diskriminierung Israels im Handel soll verhindert werden.
Währung ▪
Es soll sichergestellt werden, dass die EU und ihre Mitgliedsstaaten Währungsmanipulationen vermeiden.
Bewertung Aus Sicht der deutschen Industrie ist der umfassende Ansatz zunächst positiv zu bewerten. Durch mehrstufige Verhandlungen können die Verhandlungsziele und die vorgeschlagenen EU-Mandate in Einklang gebracht werden. Allerdings sind die beschriebenen Ziele in einigen Bereichen, die der Industrie und auch der EU-Kommission wichtig sind (insbesondere bei öffentlichen Aufträgen), nicht sehr weitreichend und dürften die Industrie und die EU-Kommission nicht zufriedenstellen. Eine Marktöffnung müsste in allen Bereichen auf Gegenseitigkeit beruhen. Die USTR-Verhandlungsziele sind auffällig einseitig formuliert, was ein europäisches Entgegenkommen schwierig gestalten würde. Viel Konfliktpotenzial mit der EU besteht im Ziel, auch über den Agrarsektor zu verhandeln, einschließlich SPS-Standards. Nach Aussage der Kommission gibt es in den EU-Mitgliedstaaten derzeit keine Einigkeit, diese Themen zu verhandeln, die sich in den TTIP-Verhandlungen sehr schwierig gestaltet haben und Mitgliedstaaten wie Frankreich dies strikt ablehnen.2 Auch die Zurückweisung des europäischen Systems der geographischen Herkunftsangaben für Lebensmittel birgt großes Konfliktpotenzial. Inakzeptabel ist das Ziel, angemessen reagieren zu können, wenn die EU ein FTA mit einer NichtMarktwirtschaft verhandelt. Dieses Ziel findet sich auch im USMCA. 3 Die deutsche Industrie empfiehlt einen Abbau aller Industriegüterzölle, einschließlich der Zölle auf Automobile und -teile. Ein Industriegüterabkommen, das den Automobilhandel ausschließt, wäre nicht akzeptabel. Übergangsphasen sollten – wo nötig – kurz sein.
Detaillierte Bewertung ausgewählter Bereiche
Industriegüterhandel Aus Sicht der deutschen Industrie ist wichtig, dass nicht nur der Zugang für US -Exporteure zum EU-Markt verbessert wird, sondern Industriegüterzölle beidseitig abgebaut werden. Die deutsche Industrie empfiehlt einen Abbau aller Industriegüterzölle. Übergan gsphasen sollten – wo nötig – kurz sein. Der BDI unterstützt das Ziel, auch nicht-tarifäre Handelshemmnisse abzubauen. Ziel
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Abseits davon versucht die EU, sich mit den USA über den Import von nicht-hormonbehandelten Rindfleisch einig zu werden. Um den USA entgegen zu kommen, hatte Kommissionpräsident Juncker im Sommer 2018 auch zugesagt, dass die EU vermehrt Soja (und LNG) aus der USA abnehmen. 3 Im USMCA wurde vereinbart: Verhandelt eines der drei Länder ein FTA mit einem Land, das einer der Partner als NichtMarktwirtschaft einstuft oder mit dem noch keines der USMCA-Länder ein FTA hat, werden Konsultationen geführt. Die jeweils anderen USMCA-Länder haben nach Vorlage des FTA-Textes das Recht, aus dem USMCA auszuscheiden. Die verbleibenden USMCA-Partner handeln dann ein bilaterales Abkommen aus. Dies kann als Signal gewertet werden, dass die USA ein FTA Kanadas oder Mexikos zum Beispiel mit China bestrafen würden. 7
Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
der regulatorischen Kooperation sollte nicht die Absenkung von Standards sein, sondern die Reduktion von Verfahrensaufwand bei Erhalt der Schutzniveaus.
Zollerleichterungen Der Vorschlag des USTR, zollrechtliche Verfahren in einem möglichen Abkommen verstärkt zu digitalisieren, ist im Interesse der deutschen Industrie. Dieser Ansatz könnte bei der Digitalisierung des Unionszollkodex (UZK) einen positiven Impuls setzen. Auch würde über eine Einigung mit den Vereinigten Staaten in diesem Bereich der innereuropäische Druck wachsen, den UZK europaweit einheitlich anzuwenden.
Technische Handelsbarrieren Im transatlantischen Verhältnis ist nicht nur eine Abschaffung aller Zölle geboten, sondern auch eine Harmonisierung der technischen Marktzugangsbedingungen, auch hinsichtlich der Konformitätsbewertungen von Produkten. Dies würde den kleinen und mittelständischen Unternehmen besonders zugutekommen, für die unterschiedliche Anforderungen eine große Hürde darstellen. Um der Regulierungskooperation einen möglichst verbindlichen Charakter zu geben, sollten die EU und die USA einen institutionellen Rahmen für die transatlantische Regulierungskoop eration schaffen sowie eine klare Agenda und einen festen Zeitplan aufstellen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Regulierungszusammenarbeit, ähnlich wie unter dem Transatlantischen Wirtschaftsrat (Transatlantic Economic Council, TEC), keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefert. Seitens der Verhandlungspartner sollten keine Sektoren von der regulatorischen Kooperation ausgeschlossen werden. Ziel der Gleichbehandlung von Konformitätsbewertungen sollte die bilaterale gegenseitige Anerkennung von Produktprüfungen und -zertifikaten der Prüfstellen beider Vertragsparteien sein. Dabei sollte die Anerkennung von Konformitätsbewertungen zweistufig er folgen: Zum einen muss die bilaterale gegenseitige Anerkennung von Produktprüfungen und -zertifizierungen von Prüfstellen in der EU und in den USA erreicht werden. Vorrausetzung dafür ist, dass die Prüfstellen jeweils im anderen Wirtschaftsraum zugelassen beziehungsweise akkreditiert sind. Langfristig sollten die Vertragsparteien verstärkt die bestehenden internationalen Systeme der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) und des International Accreditation Forums (IAF) nutzen – kohärente Akkreditierungssysteme für Konformitätsbewertungsstellen, aber auch Laboratorien und Inspektionsstellen. Zum anderen muss die gegenseitige Anerkennung von Test - und Prüfergebnissen der Prüfstellen innerhalb des Wirtschaftsraums klar geregelt sein. Die Einbeziehung aller betroffenen Interessengruppen zu geplanten Regulierungsentwürfen dient der besseren Information aller Beteiligten. Zudem sollten alle Interessierten auch die Möglichkeit haben, veröffentlichte Entwürfe der Rechtsvorschrift zu kommentieren be ziehungsweise Stellungnahmen dazu abzugeben.
Ursprungsregeln Handelsabkommen müssen für die Wirtschaft nutzbar sein. Sehr strenge und komplizierte Ursprungsregeln haben geringe Nutzungsraten zur Folge. Deswegen empfiehlt der BDI einfache und liberale Ursprungsregeln sowie eine Rückkehr zur Ursprungserbringung über den ermächtigten Ausführer. Aus Sicht des BDI ist eine industrieübergreifende Regel ein zentraler Weg, um die Nutzungsrate von Freihandelsabkommen zu erhöhen und den Marktzugang, insbesondere für kleine und
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mittlere Unternehmen, zu vereinfachen. Sektorspezifische Regeln werden durch einen solchen Ansatz nicht ausgeschlossen.
Digitaler Handel und grenzüberschreitende Datenflüsse Der reibungslose grenzüberschreitende Datenfluss ist für die deutsc he und europäische Digitale Wirtschaft zentral. Der grenzüberschreitende Zugang, Transfer und die Speicherung von Daten müssen aus Sicht des BDI in Handelsabkommen grundsätzlich gewährleistet werden. Gleichzeitig ist ein hohes Datenschutzniveau Grundvoraussetzung für den digitalen Handel. Handelsabkommen können eine Möglichkeit sein, die hohen Datenschutzstandards der EU zu exportieren. Sie ermöglichen es, Handelspartner auf ein adäquates Datenschutzniveau festzulegen. Die europäischen Bestimmungen zum Datenschutz, wie etwa die EU-Datenschutzgrundverordnung, dürfen nicht durch Handelsabkommen ausgehebelt oder umgangen werden. Staatlich erzwungene Beschränkungen im Hinblick auf die Lokalisierung von Daten und IKT -Infrastruktur sollten verboten werden. Vorgesehene Ausnahmen von Daten- und IKT-Infrastrukturlokalisierungsverboten zum Schutz der Privatsphäre und der nationalen Sicherheit müssen jedoch gewährleistet sein, damit die EU-Datenschutzgrundverordnung durch ein solches Handelsabkommen nicht ausgehebelt oder umgangen wird. In eng umrissenen Ausnahmefällen, die in jedem Fall klar definiert, nicht-willkürlich, nicht-diskriminierend und transparent sein müssen, sollte im Einzelfall von einem freien Datenaustausch abgewichen werden können.
Arzneimittel und Medizinprodukte Auch eine Öffnung der Märkte im Arzneimittel- und Medizinproduktebereich müsste auf Gegenseitigkeit beruhen. Die Formulierung der USTR-Verhandlungsziele ist aus Sicht der deutschen Industrie zu einseitig. Aufbauend auf den Fortschritten in den TTIP-Verhandlungen trat Ende 2017 das Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition Agreement, MRA) von Inspektionen zu Arzneimittelherstellern (Good Manufacturing Practices, GMP) zwischen der U.S. Food and Drug Administration (FDA) und der European Medicines Agency (EMA) in Kraft. Dieses Abkommen könnte in den nächsten Jahren auf Inspektionen bei der Herstellung weiterer Produkte, wie beispielsweise Impfstoffe für Menschen sowie Arzneimittel für Tiere, ausgeweitet werden. Im MRA ist eine Ausweitung auf weitere Produktgruppe bereits vorgesehen, sogar mit einem genauen Zeitplan. Die Beschleunigung des Prozesses und die Erweiterung um weitere Produkte wäre zu begrüßen. Ein weiterer Bereich, über den bereits zwischen EU und USA diskutiert wird , sind Medizinprodukte. Wir begrüßen die Idee einer gegenseitigen Anerkennung von Berichten über Herstellerinspektionen von Medizinprodukteherstellern, die konform mit den regulatorischen Anforderungen beider Systeme sind.
Staatsunternehmen (SOEs) Positiv ist der Ansatz, ein strengeres Subventionsregime vis-à-vis SOEs aufzusetzen als auf WTO-Ebene vorgesehen und SOEs nicht über Gebühr mit Subventionen auszustatten. Unklar ist allerdings das Korrektiv, dass den USA dadurch kein Schaden entstehen soll. Hier fehlt es an einer Bezugsgröße. Vage ist auch die Aussage, „sich zu bemühen, Maßregeln für Maßnahmen zu entwickeln, die auf eine nicht den Marktprinzipien entsprechende Aufrechterhaltung von Kapazitäten abzielen.“ Diese allgemeine Aussage ersetzt kein strenges Beihilfenregime, wie von der EU praktiziert. Zwar haben sich EU und die Vereinigten Staaten im letzten Jahr auf den Abbau von 9
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Subventionen geeinigt. Wie Washington Subventionen abbauen will, bleibt der Text indes schuldig. Da in den Vereinigten Staaten Subventions- und Förderprogramme nicht zentral von Washington aus gesteuert werden, sondern dies oftmals auf der Ebene der Bundesstaaten erfolgt, kann derzeit auch kaum nachgehalten werden, wie hoch die Subventionen insgesamt sind.
Wettbewerbspolitik Die Vereinigten Staaten versuchen aktuell, Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit, für die auch im Abkommen mit der EU Grundregeln vereinbart werden sollen, auch in einem multilateralen Rahmenabkommen für Wettbewerbsverfahren („Multilateral Framework on Procedure“, MFP) unterzubringen. Das Abkommen würde die beteiligten Wettbewerbsbehörden zur Einhaltung grundlegender Verfahrensnormen (due process) verpflichten. Es muss zurzeit bezweifelt werden, dass die EU sich daran beteiligen wird. Deutschland und die EU stehen den Inhalten des Abkommens teilweise skeptisch gegenüber und möchten insbesondere keine neue Behörde, die eine Vormachtstellung der USA befördert. Grundsätzlich ist es jedoch zu befürworten, wenn sich die Wettbewerbsbehörden auf gemeinsame Grundprinzipien wie einen transparenten und fairen Entscheidungsprozess verständigen, auf Prinzipien wie Nichtdiskriminierung, Transparenz, Schnelligkeit der Verfahren, Vertraulichkeit, Lösung von Interessenskonflikten, ordnungsgemäße Benachrichtigung, Gelegenheit zur Verteidigung, Zugang zu Rechtsberatung und gerichtliche Überprüfung. Allerdings müsste beim Informationsaustausch sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten und Geschäftsgeheimnisse nicht oder nur unter äußerst strengen Voraussetzungen in den Besitz der jeweils anderen Behörde gelangen können. Die USA praktizieren darüber hinaus schon lange eine extraterritoriale Anwendung des US-amerikanischen Kartellrechts. Grundlage findet diese Praxis im sogenannten Auswirkungsprinzip, das sich fast überall in der Welt durchgesetzt hat, dem das Völkerrecht allerdings auch bestimmte Grenzen setzt. Es ist nicht klar, inwieweit geplant ist, Abhilfemaßnahmen (im Hinblick auf einen Kartell- bzw. Wettbewerbsverstoß oder in Fusionsfällen) künftig über die bereits bestehenden völkerrechtlichen Grenzen des Auswirkungsprinzips hinaus noch weiter einzuschränken. Bei den anstehenden Verhandlungen sollte darauf geachtet werden, dass die exterritoriale Anwendung des US-amerikanischen Kartellrechts im oben genannten Sinn weiter eingeschränkt und keinesfalls weiter ausgedehnt wird. Beim Zugang zu Informationen sollte darauf geachtet werden, dass keine Erfordernisse, die über die Vorgaben der Europäischen Kartellschadensersatz-Richtlinie hinausgehen, etwa die „Pre-Trial Discovery“ des amerikanischen Rechts, in Europa eingeführt werden. Wie die Fälle in den USA zeigen, würde dies zu einer ungeheuren Kostenbelastung für Europäische Unternehmen in Kartellverfahren führen und den Vergleichsdruck unabhängig von der Substanz und vom Ausgang einer Klage erhöhen.
Arbeits- und Umweltstandards Die EU teilt den Ansatz der USA, in umfassenden Freihandelsabkommen verbindliche Nachhaltigkeitskapitel zur Um- und Durchsetzung von Arbeits- und Umweltstandards vorzusehen. Der BDI unterstützt diese Nachhaltigkeitskapitel in umfassenden Abkommen, einschließlich bindender und durchsetzbarer Verpflichtungen und der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Überwachung und Umsetzung. Entsprechende Regelungen waren auch im EU-Verhandlungsmandat für TTIP vorgesehen. Die Entwürfe der Europäischen Kommission für Verhandlungen zwischen der EU und der USA über die Zollbeseitigung für Industriegüter und Konformitätsprüfungen vom 18. Januar 2019 enthalten kein Nachhaltigkeitskapitel. Diese Entwürfe basieren auf den Vereinbarungen zwischen den Präsidenten Trump und Juncker vom Sommer 2018, mit denen auf schnelle und derzeit politisch machbar erscheinende Regelungen abgezielt worden ist. Obwohl beide 10
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Seiten international für sehr hohe Nachhaltigkeitsstandards bekannt sind, gibt es in dem Bereich grundsätzliche Differenzen zwischen der USA und der EU, die in den Verhandlungen auf absehbare Zeit vermutlich nur schwer zu lösen sind. Beispielsweise sieht es Frankreich als Voraussetzung an, dass alle Partner eines EU-Freihandelsabkommens auch das Pariser Klimaschutzabkommen umsetzen, das US-Präsident Trump gekündigt hat. Außerdem haben die USA nicht alle Kernarbeitsnormen der ILO ratifiziert. Die würde dort umfassende Gesetzesänderungen auf föderaler und subföderaler Ebene notwendig machen. Der Entwurf der US-Verhandlungsziele sieht entsprechende Schritte nicht vor.
Anti-Korruption Um grenzüberschreitende Standards der Korruptionsbekämpfung zu fördern, sollten über die im Dokument genannten US-Ziele hinaus auch Regelungen zur Korruptionsbekämpfung in internationalen Abkommen der OECD und UN berücksichtigt werden. Dies würde eine globale Harmonisierung der Korruptionsbekämpfung fördern, wodurch international tätige Unternehmen und andere Akteure mehr Rechtsklarheit im Hinblick auf die Einhaltung der Korruptionsbekämpfungsvorschr iften hätten. Die Implementierung von freiwilligen Vorbeugemaßnahmen in Unternehmen würde hierdurch auch erleichtert. Zusätzlich sollte die Zuständigkeit des für die Verfolgung eines Korruptionsvergehens zuständigen Staates geregelt werden. In Fällen, in denen die Zuständigkeit mehrerer Staaten in Betracht kommt, sollte die Zuständigkeit durch ein Verfahren zwischen den jeweiligen Behörden dieser Staaten vor Verfolgung geklärt werden, um Parallelverfahren und die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen desselben Sachverhalts zu vermeiden.
Handelspolitische Schutzmaßnahmen Es ist selbstverständlich, dass sowohl die USA als auch die EU berechtigt seien sollten , handelspolitische Schutzmaßnahmen gemäß den WTO-Regularien einzusetzen. Die USA führen in ihren Verhandlungszielen an, dass sie weiterhin in der Lage sein müssen, ihr Handelsrecht rigoros durchzusetzen. Unklar ist, ob damit auch ein Fortbestand der 232 -Maßnahmen gegen die EU gemeint ist. US-Importe von Stahl, Aluminium und Automobilen beziehungsweise Komponenten aus der EU gefährden nicht die nationale Sicherheit der USA. Die USA sollten daher die im Sommer 2018 eingeführten Zölle auf Stahl und Aluminium zügig und ohne Gegenleistung abscha ffen. Solange dies nicht geschehen ist, sollten die Rebalancing-Maßnahmen der EU in Kraft bleiben und die EU das Streitbeilegungsverfahren bei der WTO vorantreiben. Zudem sollten die USA auf die Einführung von Zöllen auf Automobile und Komponenten verzichten.
Öffentliche Auftragsvergabe Die US-Ziele sind nicht sehr weitreichend beziehungsweise offensichtlich in hohem Maße unausgewogen und daher aus Sicht der deutschen Industrie kritisch zu beurteilen. Äußerst unbefriedigend ist insoweit vor allem, dass die US-Verhandlungsziele ▪
einerseits Verbesserungen des Zugangs von US-Unternehmen zu den bereits auf allen Ebenen weit geöffneten EU-Vergabemärkten fordern,
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andererseits aber wirtschaftlich besonders essenzielle Bereiche wie den Marktzugang zu subföderalen Märkten in den USA offenbar völlig aus dem Bereich zu verhandelnder Zusagen 11
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ausnehmen wollen und an den höchst problematischen, massiv ausländerdiskriminierenden Buy America-Regelungen (inklusive des Berry Amendment) in wichtigen Bereichen weiter festhalten. Damit beharren die USA offensichtlich erneut auf ihren bereits in den gescheiterten TTIP -Verhandlungen vertretenen, unausgewogenen und damit inakzeptablen Positionen der völligen Ausklammerung der subzentralen Märkte und der Beibehaltung umfangreicher Buy America-Regelungen. Dies ist aus Sicht der deutschen Industrie nicht akzeptabel.
KMU Der in den Verhandlungszielen gewählte Ansatz und die Arbeitsstruktur sind richtig. Entscheidend für belastbare Ergebnisse bleibt, relevante Akteure für Workshops zu b enennen und NGO-Beteiligung passend vorzusehen. Die EU und die USA sollten sich bei ihren Aktivitäten und der Auswahl von Repräsentanten nicht an der aktuellen KMU-Definition der EU orientieren, sondern auch exportorientierte Unternehmen mit bis zu 1000 Mitarbeitern berücksichtigen.
Währung Es ist nicht nachvollziehbar, warum die USA Währungsmanipulationen mit der EU im Abkommen ansprechen wollen. Der Internationale Währungsfonds (IWF) erstellt im Auftrag der G20 seit geraumer Zeit sogenannte „External Sector Reports“, in denen bisher noch nie der Euroraum oder andere EU-Mitglieder gescholten wurden.
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Die US-Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit der EU
Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Redaktion Dr. Stormy-Annika Mildner T: +49 30 2028-1562 s.mildner@bdi.eu Julia Howald T: +49 30 2028-1483 j.howald@bdi.eu Valerie Ross T: +49 30 2028-1623 v.ross@bdi.eu Stand: März 2019 BDI-Dokumentennummer: D 1034
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