Referentenentwurf (Stand 27.3.2019) zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0
Zu § 9a Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen Der BDI verweist mit Blick auf den Vorschlag, ein IT-Sicherheitskennzeichen einzuführen auf das BDI-Positionspapier „IT-Sicherheitskennzeichen: Europaweit einheitliches Label produktgruppenübergreifend einführen“. Dieses steht auf der BDI-Homepage zum Download bereit: https://bdi.eu/publikation/news/it-sicherheitskennzeichen/ Zu § 10 Absatz 2a Ausgestaltung IT-Sicherheitskennzeichen Der BDI verweist mit Blick auf den Vorschlag, ein IT-Sicherheitskennzeichen einzuführen auf das BDI-Positionspapier „IT-Sicherheitskennzeichen: Europaweit einheitliches Label produktgruppenübergreifend einführen“. Dieses steht auf der BDI-Homepage zum Download bereit: https://bdi.eu/publikation/news/it-sicherheitskennzeichen/ Zu § 14 Bußgeldvorschriften § 14 Abs. 1 BSIG enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Bei Verstößen gegen die entsprechenden Bestimmungen können Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Millionen oder respektive 20 Millionen Euro oder 2 respektive 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes fällig werden. Es wird dabei übersehen, dass die Erhöhung der IT-Sicherheit ein wesentliches unternehmerisches Interesse der Verpflichteten darstellt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Pflichten gegenüber den Kunden der Verpflichteten, der Wettbewerbssituation im Markt sowie der Verantwortung gegenüber den Aktionären und Investoren. Daher sollte mangels Erforderlichkeit von der Aufnahme einer solchen Regelung Abstand genommen werden. Bei den Bußgeldvorschriften manifestiert sich ebenso die bereits zuvor kritisierte Ungleichbehandlung von Herstellern und Providern. Während Hersteller von IT-Produkten noch nicht einmal zu Präventions- und Störungsbeseitigungsmaßnahmen verpflichtet werden, sollen die Betreiber von IT- und TK-Anlagen mit hohen Bußgeldern überzogen werden. Die im Entwurf in § 14 Abs. 2 BSIG abgebildeten Bußgeldvorschriften sind zudem unverhältnismäßig und stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum möglichen ordnungswidrigen Verhalten, wie beispielsweise einer versäumten Meldepflicht. Die Bußgeldrahmen stellen zudem ein nahezu nicht zu kalkulierendes Kostenrisiko für die Verpflichteten dar. Vor diesem Hintergrund schlägt der BDI vor: 1. eine signifikante Senkung des angestrebten Maximalbußgeldrahmens von 20.000.000 auf maximal 100.000 Euro anzustreben, 2. dass eine relative Höhe (4% vom weltweiten Jahresumsatz) gänzlich gestrichen wird, da durch die Anknüpfung an den www.bdi.eu
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