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4. Transparenz
4. Transparenz
Ausbalancierte und verhältnismäßige Transparenzgrundsätze sind für den Plattformbetrieb und auch bei Produktempfehlungen und Werbung begrüßenswert. Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen digitaler Dienste verbessern die Performance und den Nutzen der Plattform für alle Beteiligten und tragen damit zu mehr Vertrauen auf Online-Plattformen und anderen Intermediären bei.
Viele Diensteanbieter bieten bereits freiwillig zusätzliche Informationen an, um durch diese Serviceleistung bei Kunden positiv hervorzustechen. Denn Vertrauen der Nutzer in die digitalen Dienste ist für die meisten Anbieter zentral. Da wo dennoch Transparenzdefizite auftreten, kann es nach sorgfältiger gesetzgeberischer Prüfung sinnvoll sein, nachzubessern. Auch ausgewogene Informationspflichten gegenüber den gewerblichen Nutzern von digitalen Intermediären sind sinnvoll. Grundsätzlich sollte beispielsweise der Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes, der seine Dienste für einen gewerblichen Nutzer aussetzt oder beendet, den Nutzer bestmöglich im Vorfeld oder zumindest unverzüglich über die Sperrung informieren und ihm kurz die einzelfallbezogenen Gründe dieser Entscheidung mitteilen. Gleichzeitig sollten dem Geschädigten die Kontaktdaten des Verletzers zur Verfügung gestellt werden, um eine nahtlose Durchsetzung rechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Solche Transparenz und Informationspflichten sind zweckmäßig und in Teilen bereits in der P2B- Verordnung geregelt, die erst seit dem 12. Juli angewendet werden muss.
Bei allen Transparenzpflichten ist jedoch wichtig, dass keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen gestellt werden. Transparenzpflichten dürfen ferner nicht dazu führen, dass Geschäftsgeheimnisse, wie konkrete Algorithmen oder zentrale Wirkungsweisen des Plattformdienstes, offengelegt werden müssen. Das Aufdecken zu vieler Informationen über die Funktionsweise von Algorithmen kann auch dazu führen, dass sie von betrügerischen Akteuren (Hackern, Spammern, usw.) kompromittiert werden. Es sollte allenfalls die Veröffentlichung generischer, nicht detaillierter Informationen erforderlich sein. Dies wird in den entsprechenden Regelungen in der P2B-Verordnung bereits entsprechend klargestellt.