4 minute read

Dienstleistungen

2.3.3. Kriterien für die Bewertung von Plattformen als Gatekeeper

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kriterien für die der Regulierung unterfallenden Plattformen sind zum Teil zu abstrakt und ungeeignet. Sofern die Kriterien konkrete Folgen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beschreiben, sind diese Folgen bereits aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle des Art. 102 AEUV/TFEU verboten und damit als Anknüpfungspunkt einer Regulierung untauglich.

3. Illegale Waren und Dienstleistungen, Markenschutz und Maßnahmen zum Schutz rechtmäßiger Inhalte, Waren und Dienstleistungen

Die Sicherheit der Nutzer im Internet ist, auch im Rahmen der Regulierung der digitalen Dienste mittels des DSA, ebenso wirksam zu schützen, wie das Vertrauen der Konsumenten in digitale Produkte und Dienstleistungen sowie der Zugang der Verbraucher zu Angeboten der Digitalwirtschaft.

3.1. Vertrauenswürdige digitale Identitäten

Die Sicherheit der Nutzer im Internet ist hauptsächlich durch vertrauenswürdige digitale Identitäten für alle Europäer praktisch zu gewährleisten. Hierdurch wird der zunehmenden Gefahr eines Identitätsdiebstahls entgegengewirkt. Diese Gefahr wird insbesondere durch die fortschreitende Verknüpfung personenbezogener Daten im Internet begründet, ohne dass deren treffende Zuordnung rechtssicher möglich wäre.

3.1.1. WHOIS-Informationen nicht DSGVO-konform

An dieser Stelle ist anzumerken, dass WHOIS-Informationsdaten und die damit zusammenhängenden Informationen insbesondere aufgrund der geltenden DSGVO nur noch eingeschränkt einsehbar sind. Eine entsprechende Reformierung der WHOIS-Datenbank, die mit der DSGVO rechtskonform ist, steht noch aus.

3.1.2. Rechtssicherheit durch vertrauenswürdige digitale Identitäten

Die Auskunft von Daten muss zu verlässlichen und echten personenbezogenen Daten führen, und das Risiko, dass falsche oder inkorrekte personenbezogene Daten übermittelt werden, muss reduziert, vermieden und letztlich ausgeschlossen werden. Zudem begünstigt die Gewährleistung

vertrauenswürdiger digitaler Identitäten die Rechtsverfolgung und ist somit ein wesentlicher Faktor für ein Mehr an Rechtssicherheit und Rechtsstabilität. So sollten grundsätzlich Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes, der seine Dienste für einen gewerblichen Nutzer aussetzt oder beendet, den Nutzer bestmöglich im Vorfeld oder zumindest unverzüglich über die Sperrung informieren und ihm kurz die einzelfallbezogenen Gründe dieser Entscheidung mitteilen. Dem Geschädigten sollten unter Beachtung der Transparenzgrundsätze die Kontaktdaten des Verletzers zur Verfügung gestellt werden, um eine nahtlose Durchsetzung rechtlicher Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu auch Punkt 4 Transparenz). Insbesondere bei vertraglichen Business-toBusiness-Beziehungen –im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sich in erster Linie an Verbraucher richten, die als Vermittler zwischen dem Händler und dem Verbraucher fungieren oder die eine Handelsschnittstelle für den Online-Verkauf von Waren bieten, unbeschadet der Rechte der betroffenen Personen nach der Allgemeinen Produktsicherheits-Richtlinie –sollten Plattformen durch die Anwendung von “Know your Business Customer”-Maßnahmen verpflichtet werden, Verkäuferinformationen zu verifizieren und –im Falle kommerzieller Verkäufer –diese öffentlich anzuzeigen. Auf diese Weise können sowohl vor der Präsentation des Verkäufercontents sichergestellt werden, mit wem vertragliche Beziehungen eingegangen und dass Nicht-EU-Verkäufer entsprechend effektiv identifiziert werden, als auch, dass Rechteinhaber Verletzungen besser untersuchen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Die Wahrung der Rechte führt schließlich auch zu der gewünschten wirksamen Erhöhung der Sicherheit der Nutzer im Internet.

3.2. Maßnahmen gegen illegale Aktivitäten

Entscheidend zur Erreichung des von der EU-Kommission gesetzten Ziels einer hohen Sicherheit von Nutzern im Internet, ist es zudem, dass effektiv gegen illegale Aktivitäten im Internet vorgegangen wird und Verstöße nicht bloß gemeldet, sondern auch seitens der digitalen Diensteanbieter wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Denn gerade Produktpiraterie ist zunehmend ein großes Problem für Unternehmen und eine Gefahr für den Verbraucher. Dieser Verantwortung müssen sich Online-Plattformen, die illegale Waren und Dienstleistungen, wenn auch unwissentlich, anbieten, stellen. Dabei sollten allerdings zunächst Selbst- und Ko-Regulierungsmaßnahmen erstes Mittel der Wahl sein.

Jeder Plattformbetreiber hat eine eigene Verantwortung zur Einhaltung der Urheber- und Markenrechte Dritter zu tragen. Diese Verantwortung sollte zu geeigneten Schutzmaßnahmen seitens der Plattformbetreiber führen, um erst gar nicht die Möglichkeit der Verletzung von Schutzrechten Dritter zu eröffnen. Ferner gilt es, im Sinne der Sicherheit des Verbrauchers, Produktpiraterie wirksam entgegenzutreten. Sofern Hostprovider bei Kenntniserlangung

im Zweifel gemeldete Inhalte löschen, kann dies dazu führen, dass in der Praxis in manchen Konstellationen die Plattformbetreiber zu Unrecht löschen. Für die letztgenannten Fälle sollte sichergestellt werden, dass alle Beteiligten hinreichend in das Verfahren eingebunden werden und Gehör finden.

Als positive Beispiele von Maßnahmen der Online-Plattformen können Unterlassungserklärungslisten, die von unternehmerischen Rechtsabteilungen entwickelt und gepflegt, sowie ein aktives Content-Managementsystem genannt werden.

Da der DSA im Ergebnis aber die digitalen Dienste auf einer Meta-Ebene regulieren und sich nicht in Detailfragen der Produktfälschung und Produktsicherheit verlieren soll, plädiert der BDI an dieser Stelle dafür, diese wichtigen Fragen von Differenzierung und Ausgestaltung der Regelungen über die Gewährleistung der Produktsicherheit –auch mit Blick auf die Gefahren und Risiken von Produkt- und Markenpiraterie –gesondert im Rahmen der Reviewphase der Allgemeinen Produktsicherheits-Richtlinie –GPSD –2001/95/EG aufzugreifen.

3.3. Datenbank zu unsicheren Produkten

Mit Blick auf die gemeldeten illegalen Aktivitäten und den Umstand, dass auch, und gerade, gefälschte Produkte zunehmend eine Unsicherheit darstellen, ist es für eine erhöhte wirksame Sicherheit der Nutzer maßgeblich, dass die beiden existierenden Datenbanken zu unsicheren Produkten RAPEX und ICSMS verschmolzen oder zumindest besser verzahnt werden.

Aus Sicht einer effizienten Nutzung der Ressourcen der Marktüberwachungsbehörden sind zwei Systeme wenig zielführend, da auf diese Weise wertvolle Ressourcen verschwendet werden. Nach Auffassung einiger Industriebranchen und da ICSMS nicht nur das Absetzen von Meldungen zu unsicheren Produkten, sondern einen intensiven Informationsaustausch zu den Mängeln und bereits getroffenen Maßnahmen erlaubt, sollte das bessere System (ICSMS) künftig genutzt werden. Die erhaltenswerten Inhalte aus RAPEXkönnten in ICSMS integriert werden. Dazu wären Anpassungen in den rechtlichen Bestimmungen der Richtlinie „Allgemeine Produktsicherheit“ erforderlich.

This article is from: