BDI Stellungnahme zum Digital Services Act
2.3.3.
Kriterien für die Bewertung von Plattformen als Gatekeeper
Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kriterien für die der Regulierung unterfallenden Plattformen sind zum Teil zu abstrakt und ungeeignet. Sofern die Kriterien konkrete Folgen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beschreiben, sind diese Folgen bereits aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle des Art. 102 AEUV/TFEU verboten und damit als Anknüpfungspunkt einer Regulierung untauglich.
3.
Illegale Waren und Dienstleistungen, Markenschutz und Maßnahmen zum Schutz rechtmäßiger Inhalte, Waren und Dienstleistungen
Die Sicherheit der Nutzer im Internet ist, auch im Rahmen der Regulierung der digitalen Dienste mittels des DSA, ebenso wirksam zu schützen, wie das Vertrauen der Konsumenten in digitale Produkte und Dienstleistungen sowie der Zugang der Verbraucher zu Angeboten der Digitalwirtschaft.
3.1.
Vertrauenswürdige digitale Identitäten
Die Sicherheit der Nutzer im Internet ist hauptsächlich durch vertrauenswürdige digitale Identitäten für alle Europäer praktisch zu gewährleisten. Hierdurch wird der zunehmenden Gefahr eines Identitätsdiebstahls entgegengewirkt. Diese Gefahr wird insbesondere durch die fortschreitende Verknüpfung personenbezogener Daten im Internet begründet, ohne dass deren treffende Zuordnung rechtssicher möglich wäre.
3.1.1.
WHOIS-Informationen nicht DSGVO-konform
An dieser Stelle ist anzumerken, dass WHOIS-Informationsdaten und die damit zusammenhängenden Informationen insbesondere aufgrund der geltenden DSGVO nur noch eingeschränkt einsehbar sind. Eine entsprechende Reformierung der WHOIS-Datenbank, die mit der DSGVO rechtskonform ist, steht noch aus.
3.1.2.
Rechtssicherheit durch vertrauenswürdige digitale Identitäten
Die Auskunft von Daten muss zu verlässlichen und echten personenbezogenen Daten führen, und das Risiko, dass falsche oder inkorrekte personenbezogene Daten übermittelt werden, muss reduziert, vermieden und letztlich ausgeschlossen werden. Zudem begünstigt die Gewährleistung
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