Konsultation der EU-Kommission zum Digital Services Act

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Stellungnahme

Konsultation der EU-Kommission zum Digital Services Act Please note: An English version of this position paper will be provided soon and published on our website: www.bdi.eu.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (EU-Transparenzregisternummer: 1771817758-48)

Stand: 07.09.2020


BDI Stellungnahme zum Digital Services Act

Inhaltsverzeichnis 1. Executive Summary ................................................................... 4 2. Die Rolle von digitalen Plattformen und OnlineVermittlungsdiensten in der digitalen Wirtschaft ................... 5 2.1. Von Regulierung reiner B2B- und Industrie-Plattformen absehen ............................................................................. 6 2.1.1. Unterschiede von B2B-Plattformen zu B2C-Plattformen ................................................................................. 7 2.1.2. B2B-Plattformen explizit von Regulierung ausnehmen 9 2.2. Klarer Anwendungsbereich einer Ex-ante-Regulierung für sogenannte Gatekeeper-Plattformen ............................... 10 2.3. Klare Abgrenzung einer Ex-ante-Regulierung von Gatekeeper-Plattformen im Verhältnis zum Wettbewerbsrecht ............................................................ 10 2.3.1. Wettbewerbsrechtliche Missbrauchskontrolle als Regulierungsziel? .................................................. 11 2.3.2. Folgeprobleme hinsichtlich der Regulierungsaufsicht 12 2.3.3. Kriterien für die Bewertung von Plattformen als Gatekeeper ............................................................ 13 3. Illegale Waren und Dienstleistungen, Markenschutz und Maßnahmen zum Schutz rechtmäßiger Inhalte, Waren und Dienstleistungen ...................................................................... 13 3.1. Vertrauenswürdige digitale Identitäten .............................. 13 3.1.1. WHOIS-Informationen nicht DSGVO-konform ........... 13 3.1.2. Rechtssicherheit durch vertrauenswürdige digitale Identitäten .............................................................. 13 3.2. Maßnahmen gegen illegale Aktivitäten ............................. 14 3.3. Datenbank zu unsicheren Produkten ................................ 15 4. Transparenz .............................................................................. 16 5. Innovationsfreundlichen und europaweit einheitlichen Rechtsrahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte schaffen... 17 5.1. Allgemeine Regulierungsprinzipien beibehalten ............... 17 5.1.1. Angemessenheit der Haftungsausschlüsse (Haftungsprivileg) ................................................... 18 5.1.2. Allgemeine Überwachungspflichten ........................... 18 5.1.3. Herkunftslandprinzip .................................................. 18 5.2. Definition von Intermediären an neue technische Gegebenheiten anpassen ................................................ 19


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5.3. Einstufung digitaler Dienste: Verschiedenheiten berücksichtigen ................................................................ 19 5.4. Notice-and-take-down-Verfahren müssen weitergehender kodifiziert werden ............................................................. 20 5.5. Verbesserte Rechtsdurchsetzung durch Einführung einer Überwachungsbehörde sicherstellen ............................... 21 Über den BDI ................................................................................. 22 Impressum ..................................................................................... 22 Ansprechpartner ........................................................................... 22

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1.

Executive Summary

▪ Der BDI begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Europäischen Kommission, einen ausgeglichenen und effektiven Wettbewerb auf digitalen Plattformen zu schaffen. Ein allgemeiner, sektorunabhängiger Schutz des freien und fairen Wettbewerbs besteht bereits durch das EU-Wettbewerbsrecht. Neue Regulierungsmaßnahmen, möglicherweise gar Verbote des unternehmerischen Handelns, wären ein starker Eingriff in die unternehmerische Freiheit und in den Leistungswettbewerb, den es vom Gesetzgeber zu rechtfertigen gilt. ▪ B2B- und Industrieplattformen müssen explizit von einer möglichen Exante-Regulierung ausgenommen werden. Ansonsten drohen die jüngsten Erfolge europäischer Industrieplattformen im Keim zu ersticken. ▪ Die Vertragsfreiheit und Privatautonomie gilt für alle Unternehmen. Die Grundsätze des freien Wettbewerbs dürfen auch in der digitalen Wirtschaft nicht untergraben werden. ▪ Der Haftungsrahmen zur Bekämpfung illegaler als auch schädlicher Inhalte, muss innovationsfreundlich und europaweit einheitlich weiterentwickelt werden, sodass Parallelentwicklungen vermieden werden. Wir unterstützen daher den Plan der Europäischen Kommission, eine Nachbesserung und begriffliche Aktualisierung in Bereichen vorzunehmen, in denen die E-Commerce Richtlinie nicht mehr mit den neuen technischen Entwicklungen Schritt halten kann und dementsprechend auch das Noticeand-take-down-Verfahren zu verbessern. Gleichzeitig gilt es aber auch an den bewährten Regulierungsprinzipien der E-Commerce Richtlinie festzuhalten. ▪ Am Grundsatz der Haftungsprivilegierung von Hostprovidern sowie des Verbots der allgemeinen Überwachungspflicht muss festgehalten werden.

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2.

Die Rolle von digitalen Plattformen und Online-Vermittlungsdiensten in der digitalen Wirtschaft

Digitale Plattformen spielen in der digitalen Wirtschaft eine zentrale Rolle und führen auf vielen Märkten zu grundlegenden Veränderungen der Wettbewerbsbedingungen. Seien es Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Medien oder Vergleichs- und Bewertungsplattformen – Plattformen sind zu einem zentralen Geschäftsmodell der digitalen Wirtschaft geworden. Die Bedeutung der Online-Plattformwirtschaft nimmt weiter zu. Die 242 größten Unternehmen hatten 2018 eine Gesamtmarktkapitalisierung von über sechs Billionen Euro, so die Europäische Kommission (EU-Kommission). Obwohl es mehr als 10. 000 EU-Plattformen gäbe, seien die meisten davon Neugründungen und machten nur zwei Prozent des Gesamtwertes aus.1 Gerade bei klassischen Verbraucherplattformen und Marktplätzen im Bereich Plattformzu-Unternehmen-zu-Verbraucher (P2B2C), sind einige wenige große Akteure sehr marktstark. Grund dafür sind die enormen Netzwerkeffekte: Je mehr Nutzer ein Dienst hat, desto größer und schneller kann er wachsen und umso größer der Dienst wird und umso mehr Daten er generiert, desto größer ist sein Gesamtnutzen für die User. Dieser sich selbst verstärkende Kreislauf hat zur Folge, dass einige große Platzhirsche unter den Online-Intermediären entstehen. Diese haben es aufgrund ihrer Größe und einem oft sehr umfassenden Datenzugriff dann oft auch leichter, neue Märkte, nicht nur im B2C, sondern auch im B2B-Bereich zu erschließen. Die öffentliche Debatte über die Rolle von Plattformen, insbesondere die großen und marktmächtigen, wird schon seit geraumer Zeit geführt. Fragen mit Blick auf eine marktmächtige Stellung führen auch zu der Diskussion darüber, ob Online-Plattformen speziellen Regulierungen unterliegen sollten (ex-ante) oder ob das bestehende Wettbewerbsrecht (ex-post) auch für digitale Märkte und ihre Wirkungsweisen ausreichend oder anzupassen sei. Wenn Unternehmen aufgrund ihres attraktiven Angebots groß und erfolgreich sind, ist dies aus marktwirtschaftlichen Grundsätzen erst einmal nicht zu beanstanden – solange diese Marktmacht nicht missbraucht wird oder auf Basis struktureller Faktoren die Entstehung effektiven Wettbewerbs verhindert. Gleichzeitig sollten sich erfolgreiche Unternehmen auch kritischen Fragen nach ihrem Selbstverständnis, nach diskriminierungsfreiem Wettbewerb und nach möglichem Missbrauch ihrer ökonomischen (Daten-) Dominanz stellen. Der BDI begrüßt daher grundsätzlich die Zielsetzung der EU-Kommission, einen ausgeglichenen und fairen Wettbewerb auf digitalen Plattformen und auf Nachbarmärkte zu schaffen. Soweit es Marktverzerrungen gibt, müssen diese ausgeglichen werden. Im Wettbewerbsrecht sollten Selbstregulierungsmaßnahmen der Unternehmen dabei jedoch – neben der Ex-postKontrolle durch das Wettbewerbsrecht – erstes Mittel der Wahl bleiben. 1

EU-Kommission : https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/how-do-online-platforms-shape-our-lives-and-businesses-brochure

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Wenn dieses jedoch unzureichend sein sollte, um die jeweiligen Marktverzerrungen zu adressieren, dann sollten neue Regulierungsmaßnahmen, möglicherweise sogar Verbote des unternehmerischen Handelns sorgfältig geprüft werden, da sie einen starken Eingriff in die unternehmerische Freiheit und in den Leistungswettbewerb bedeuten, den es vom Gesetzgeber zu rechtfertigen gilt. Daher muss von der EU-Kommission genau geprüft und abgewogen werden, ob und vor allem wie eine mögliche Ex-ante-Plattformregulierung für sogenannte Gatekeeper-Plattformen ausgestaltet werden könnte. Ferner ist auch zu bedenken, dass die im Juni 2019 in Kraft getretene und ab dem 12. Juli 2020 anzuwendende Platform-to-Business-Verordnung (P2BVerordnung), sich noch in der Anfangsphase der Anwendung befindet. Mögliche Positiveffekte der Regulierung sind noch gar nicht absehbar. In der P2B-Verordnung werden bereits Fairness und Transparenzgrundsätze für Plattformen geregelt und von der Beobachtungsstelle der Online-Plattformwirtschaft untersucht. Deshalb sollte sorgfältig geprüft und abgewogen werden, insbesondere bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs einer möglichen Ex-ante-Gatekeeper- Regulierung, ob zum jetzigen Zeitpunkt eine weitere grundsätzliche Plattform-Regulierung nötig ist, um Überregulierung zu vermeiden. In jedem Fall sollte eine mögliche Ex-ante-Regulierung für Plattformen nur in spezifizierten Ausnahmefällen Anwendung finden und klar problemorientiert sein. Die Notwendigkeit gilt es vorab gründlich zu prüfen und zu rechtfertigen, sodass eine Überregulierung verhindert wird.

2.1.

Von Regulierung reiner B2B- und Industrie-Plattformen absehen

Die öffentliche und politische Diskussion der Regulierung von sogenannten Gatekeeper-Plattformen bezieht sich im Wesentlichen auf große OnlinePlattformen, Online-Intermediäre und soziale Netzwerke, die sich größtenteils an private Konsumenten richten. Dies entweder im Verhältnis Plattformzu-Verbraucher (P2C) oder P2B2C. Größere Platzhirsche im industriellen Plattformbereich gibt es bisher nicht und somit bisher auch keinerlei Anzeichen dafür, dass strukturelle Wettbewerbsprobleme vorliegen, die die Märkte dauerhaft verschließen sowie Markteintritt und Innovationen verhindern, wodurch (ex-ante) regulatorische Eingriffe gerechtfertigt wären. In Europa und Deutschland entwickelt sich derzeit vielmehr ein florierendes industrielles B2B-Plattformökosystem2, das für den normalen Verbraucher gar nicht zugänglich ist. So werden aktuell zum Beispiel im “Industrial Internet of Things”-Bereich vier der vierzehn weltweit führenden “Industrial

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BDI. 2020. German digital B2B-platforms. URL: https://english.bdi.eu/publication/news/germandigital-b2b-platforms/

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Internet of Things”-Plattformen von deutschen Unternehmen betrieben.3 Durch neue regulatorische Vorgaben sollten diese europäischen Geschäftsmodelle, die gerade im Begriff sind, sich zu entwickeln, nicht unnötig erschwert werden. Zahlreiche deutsche und europäische Unternehmen – vom Start-up, über KMU, bis hin zu international tätigen Konzernen – haben Plattformlösungen in ihrem Portfolio. Aufbauend auf ihre industrielle Stärke leisten diese Plattformen einen essenziellen Beitrag zur europaweiten Implementierung von Industrie 4.0. B2B-Plattformen sind damit wichtiger Bestandteil zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Gesamtwirtschaftlich betrachtet, hängen bisher knapp sieben Prozent der Wertschöpfung der Industrie und industrienahen Branchen substanziell von Plattformen ab. Dies entspricht einer Bruttowertschöpfung von 112 Milliarden Euro.4 Dabei konkurrieren vielfach von europäischen Start-ups und KMUs gegründete Plattformen mit Angeboten großer US-Amerikanischer und chinesischer Unternehmen. Dies gilt sowohl für Marktplätze- als auch für “Industrial Internet of Things”-Plattformen.

2.1.1.

Unterschiede von B2B-Plattformen zu B2C-Plattformen

Es gibt erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen Plattformen im Konsumentenbereich und solchen im reinen B2B-Kontext, sodass gute Gründe dafür sprechen, reine B2B-Plattformen nicht gleichsam zu regulieren. Das ifo Zentrum für Industrieökonomik und neue Technologien hat im Auftrag des BDI in der Studie „Industrielle Digitalwirtschaft – B2B-Plattformen” eine Analyse im B2B-Plattformenmarkt durchgeführt.5 Die Studie analysiert am Beispiel von zehn deutschen digitalen B2B-Plattformen dessen zentrale Wirkmechanismen. Die zentralen Ergebnisse mit Blick auf die Studie sind: ▪ B2B-Plattformen sind im Gegensatz zu B2C-Plattformen viel stärker spezialisiert. Während es sowohl sektorübergreifende Marktplätze als auch B2B-Logistikplattformen und “Industrial Internet of Things”-Plattformen gibt, betreiben Unternehmen in all diesen Branchen auch jeweils Plattformen, die die spezifischen Bedarfe einer Branche abbilden. Beispielhaft seien Marktplätze genannt: Neben allgemeinen Marktplätzen für B2B-Bedarfe betreiben zahlreiche Unternehmen hochgradig spezialisierte Marktplätze und E-Commerce-Plattformen, z. B. für Chemikalien, Metalle und Forrester. 2019. The Forrester Wave™: Industrial IoT Software Platforms, Q4 2019. URL: https://www.forrester.com/report/The+Forrester+Wave+Industrial+IoT+Software+Platforms+Q4+2019/-/E-RES146958# 4 Vbw, 2019, Plattformen – Infrastruktur der Digitalisierung: https://www.vbw-bayern.de/vbw/Aktionsfelder/Innovation-F-T/Forschung-und-Technologie/Plattformen-–-Infrastruktur-der-Digitalisierung-2.jsp 5 „Industrielle Digitalwirtschaft – B2B-Plattformen” ifo i.A. des BDI: https://english.bdi.eu/publication/news/industrial-digital-economy-b2b-platforms/ und https://bdi.eu/publikation/news/industrielle-digitalwirtschaft-b2b-plattformen/ 3

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Mode. Diese hochgradig sektorspezifischen Angebote bilden die Wertschöpfungsprozesse der Branche sowie die speziellen Sicherheitsanforderungen, die bei Verkauf und Lieferung zu beachten sind, ab. ▪ Durch den hohen Spezialisierungsgrad von Industrieplattformen ist auch die Skalierbarkeit eingeschränkt und die Netzwerkeffekte weniger stark ausgeprägt, als bei klassischen Verbraucherplattformen. Auf B2B-Plattformen begegnen sich im Hinblick auf Organisation und Professionalität vergleichsweise symmetrische Firmen auf Augenhöhe. ▪ B2B-Plattformen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie Prozesse in Unternehmen effizienter machen, deren Umsatz steigern oder neue Geschäftsmodelle ermöglichen. Dies erfordert zumeist einen hohen Grad an Serviceorientierung und damit verbunden hohe Investitionsaufwände für jeden neu gewonnen Plattformnutzer. Dieser Faktor steht einer starken, automatisierten Skalierung, wie sie bei standardisierten Angeboten auf B2C-Plattformen üblich sind, im Wege. ▪ Große Plattformnutzer sind oft umsatzstärker als der eigentliche Plattformbetreiber und in manchen Fällen sogar (potenzielle) zukünftige Konkurrenten. Dadurch haben einzelne gewerbliche Nutzer solcher Plattformen ein stärkeres Verhandlungsgewicht, das zu kundenindividuellen Lösungen und hohen Investitionen in die Plattforminfrastruktur führt. ▪ Auch bezüglich der Nutzung von auf der Plattform generierten, respektiv über die Plattform ausgetauschten Daten, gibt es signifikante Unterschiede zwischen B2B- und B2C-Plattformen. B2B-Plattformbetreiber stellen aktuell eine wertschöpfende, neutrale Infrastruktur für das Speichern, Teilen und kollaborative Nutzen von Daten zur Verfügung. In den betrachteten Fallbeispielen findet kein Zugriff auf gespeicherte Daten, Dateien oder Informationen durch die Betreiber statt. Zudem treffen Betreiber und Nutzer digitaler B2B-Plattformen bilaterale Vereinbarungen, in denen Nutzungsmöglichkeiten für die Daten verbindlich und spezifisch definiert sind. Dadurch wird bereits vor Nutzung der Plattform genau geregelt, zu welchen Zwecken Plattformbetreiber die Daten ihrer Nutzer verwenden dürfen. Dies stärkt das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Vertragsseiten. ▪ Betreiber von B2B-Plattformen agieren zudem in einem hochgradig kompetitiven Marktumfeld. Obwohl der Markt für allgemeine “Industrial Internet of Things”-Plattformen sowohl technisch als auch im Hinblick auf die Adaption durch Nutzer noch in einer frühen Phase der Entwicklung steht, gibt es bereits ein breites internationales Feld von Wettbewerbern, die aus unterschiedlichen Branchen heraus eigene Ansätze verfolgen. Es ist somit aktuell ein intensiver Wettbewerb in einer noch relativ frühen Seite 8 von 22


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Marktphase zu konstatieren. Dieser Wettbewerb sollte nicht durch innovationshemmende Regulierungen geschwächt, sondern vielmehr durch eine kluge Standortpolitik gefördert werden. ▪ Während B2C-Plattformen, wie allgemeine B2C-Marktplätze, Buchungsplattformen und Soziale Netzwerke vielfach hohe Gewinne erwirtschaften, sind digitale B2B-Plattformen vielfach noch längst nicht rentabel: Zwar erwirtschaften etwa 60 Prozent eine deutlich positive Rentabilität – hier übersteigen die zusätzlichen Umsätze die hinzukommenden Kosten um mehr als zehn Prozent. 31 Prozent der Unternehmen haben allerdings Kosten zu tragen, die deutlich – also mindestens um zehn Prozent – über den zusätzlich erzielten Umsätzen liegen.6 Daher rechnen sich im Durchschnitt B2B-Plattformen noch nicht für die sie betreibenden Unternehmen. Vielmehr betreiben Unternehmen, vom Start-up über KMU bis hin zu international tätigen Industrie- und Softwarekonzernen, digitale B2B-Plattformen, um digitale Mehrwertangebote ihren Kunden unterbreiten zu können und so die wertschöpfende Kundenbindung zu erhöhen.

2.1.2.

B2B-Plattformen explizit von Regulierung ausnehmen

Insgesamt ist somit zu konstatieren, dass im Bereich der B2B-Plattformen eine monopolähnliche Gatekeeper-Stellung einzelner Plattformen weder bei Marktplätzen noch bei “Industrial Internet of Things”-, Logistik-, SupplyChain-Management- oder Vernetzungsplattformen zu beobachten ist. Die oben skizzierten Faktoren begünstigen insgesamt vielmehr die Koexistenz mehrerer konkurrierender Plattformen. Zudem sorgt auch der Wettbewerb zwischen traditionellen (analogen) Geschäftsmodellen und digitalen plattformbasierten Geschäftsmodellen für einen zusätzlichen Wettbewerb, der von Betreibern digitaler B2B-Plattformen hohe Investitionen in die eigene Plattform erfordert. Die EU-Kommission sollte bei der Regulierung digitaler Plattformen den Mehrwert, den insbesondere B2B-Plattformen für die Wahrung der Zukunftsfähigkeit für den Industriestandort Europa bedeuten7, nicht außer Acht lassen. Aufbauend auf den oben skizzierten strukturellen Unterschieden zwischen B2C- und reinen B2B- und Industrieplattformen, sollten letztere, soweit sie ausschließlich als B2B-Plattformen agieren, explizit von einer Plattformregulierung ausgenommen werden. Ansonsten drohen die jungen europäischen Industrieplattformen im Keim erstickt zu werden.

Vbw, 2019, Plattformen – Infrastruktur der Digitalisierung: https://www.vbw-bayern.de/vbw/Aktionsfelder/Innovation-F-T/Forschung-und-Technologie/Plattformen-–-Infrastruktur-der-Digitalisierung-2.jsp 7 Bitkom e. V. 2020. Digitale Plattformen 2020. URL: https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/ Chartbericht-Digitale-Plattformen-2020 6

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2.2.

Klarer Anwendungsbereich einer Ex-ante-Regulierung für sogenannte Gatekeeper-Plattformen

Ziel der EU-Kommission ist es, bei ihren Überlegungen zu einer Regulierung von sogenannten Gatekeeper-Plattformen, die durch Netzwerkeffekte ansteigende und sich verfestigende Marktdominanz besonders großer und marktstarker, struktureller Plattformen einzuschränken, bzw. in bereits aufgrund dieser Plattformen verfestigten Märkten und Nachbarmärkten, bestimmte Spielregeln für diese einzuführen, damit auch andere Akteure auf Plattformen und neue Plattformen eine Chance bekommen, einen größeren Anteil des betroffenen Marktes erlangen zu können. Jedoch ist unklar, welche Plattformen nach Ansicht der EU-Kommission als „groß“ und als „Gatekeeper“ zu betrachten sind, insbesondere nach welchen Kriterien sich diese Eigenschaften bemessen sollen. Es sollten aus der wissenschaftlichen Diskussion über die Dominanz großer internationaler Onlineplattformen im B2C-Geschäft geeignete und praxistaugliche Schwellenwerte für den Anwendungsbereich geschaffen werden, damit andere kleinere Plattformen, die nur Nischenmärkte bedienen, nicht gleich mitreguliert werden. Das eigentliche Ziel der EUKommission, nämlich ein vielfältiges, wettbewerbsfähiges europäisches Plattformökosystem zu schaffen, wäre sonst gänzlich verfehlt.

2.3.

Klare Abgrenzung einer Ex-ante-Regulierung von Gatekeeper-Plattformen im Verhältnis zum Wettbewerbsrecht

Es ist bisher unklar, ob angesichts der gleichzeitig laufenden Konsultation zum New Competition Tool eine mögliche Ex-ante-Regulierung von Gatekeeper-Plattformen seinen Anknüpfungspunkt im Kartellrecht finden und wie das Verhältnis zur parallelen Initiative für ein neues Instrument im Wettbewerbsrecht (New Competition Tool) mit oder ohne Anknüpfung an die bestehende Missbrauchskontrolle ausgestaltet sein soll. Während das Wettbewerbsrecht eine allgemeine, nicht auf bestimmte Märkte beschränkte Expost-Kontrolle von Verhaltensweisen sowie die Ex-ante-Fusionskontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen umfasst, werden durch Regulierung spezifische Anforderungen bzw. Vorgaben an konkrete Verhaltensweisen in bestimmten Märkten geschaffen; die Anwendungsbereiche von Wettbewerbsrecht und Regulierung sind daher streng voneinander zu trennen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die BDI-Stellungnahme zu der parallelen Konsultation zum “New Competition Tool” verwiesen.

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2.3.1.

Wettbewerbsrechtliche Missbrauchskontrolle als Regulierungsziel?

Die EU-Kommission hat in ihrer „Folgenabschätzung in der Anfangsphase” zu einer Ex-ante-Regulierung im Digital Services Act (DSA) folgende Probleme identifiziert, die adressiert werden sollen: 1. Ein Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht zwischen großen OnlinePlattformen und ihren Nutzern oder Rivalen, aufgrund zunehmender Abhängigkeit traditioneller Unternehmen von einer geringen Anzahl dieser Online-Plattformen; 2. Ein Langzeitrisiko eines verringerten Wettbewerbs und verringerter Dynamik sowie hierdurch bedingter reduzierter Angebotsauswahl für Verbraucher und Unternehmen, aufgrund von Schwierigkeiten von Unternehmen, innovative Lösungen und Alternativen zu bestehenden OnlinePlattformen anzubieten, insbesondere aufgrund einer im Verbraucherbereich zunehmend geringeren Anzahl durch große Online-Plattformen betriebener Online-Plattform-Ökosysteme; 3. Die Erhöhung des Risikos eines sog. “Tipping” - Kippen von Märkten in eine marktbeherrschende Stellung - von mit dem Markt großer OnlinePlattformen verbundener Märkte, wobei große Online-Plattformen aufgrund ihrer Vorteile aus den, in einem anderen Sektor gesammelten, Daten, die verbundenen Märkte durch neue Angebot leichter erschließen könnten. Zu 1.: Die Abhängigkeit (traditioneller) Unternehmen von anderen Unternehmen (hier: großen Online-Plattformen), ist eine klassische Problematik, die durch die wettbewerbsrechtliche Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV/TFEU) adressiert wird. Zu 2.: Schwierigkeiten von Unternehmen, Konkurrenzangebote in einem Markt zu etablieren, ist die Frage nach dem Marktzugang oder aber, wenn dieser grundsätzlich möglich ist, nach der Konkurrenzfähigkeit des neuen Angebots. Die Verhinderung des Marktzugangs oder die nicht durch Nachfrage bedingte Verdrängung der Angebote von Wettbewerbern (Verhinderung der Wirkung von Wettbewerbskräften, auch als sog. “Marktversagen” bezeichnet) sind weitere klassische Anwendungsfälle der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV/TFEU). Richtet sich das Angebot auf einem Markt aber nach der Nachfrage, lässt dies funktionierende Wettbewerbskräfte vermuten. Angebote auf einem Markt können immer nur nach Marktzugang angeboten werden. Wird ein Angebot auf einem Markt mit

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funktionierenden Wettbewerbskräften nicht nachgefragt, ist dies grundsätzlich die Folge fehlender Konkurrenzfähigkeit des Angebots, da andere Angebote für die Nachfrager attraktiver sind. Dies ist in einer freien Marktwirtschaft nicht verboten, sondern erwünscht. Zu 3.: Das “Tipping” von Märkten führt zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung, die genutzt wird, um die funktionierenden Wettbewerbskräfte in dem Markt zu beeinträchtigen und ist damit ebenfalls ein Fall der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV/TFEU), denn das Begründen einer marktbeherrschenden Stellung an sich ist weder verboten, noch werden hierdurch die Wettbewerbskräfte außer Kraft gesetzt. Seit dem 26. Juli 1952 (Inkrafttreten des Vertrags von Paris) und der Gründung der Montanunion ist das Kartellrecht der Gemeinschaften und gegenwärtig der Union aber durch den Grundsatz gekennzeichnet, dass internes Unternehmenswachstum nicht begrenzt wird. Die Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung unterliegt daher EU-rechtlich keiner Sanktionierung oder kartellrechtlichen Regulierung, solange sie nicht durch einen Zusammenschluss zu entstehen droht oder durch konkrete Verhaltensweisen missbraucht wird.8 Eine Verhinderung von „Tipping“ würde eine weitere Einschränkung des Leistungswettbewerbs darstellen und könnte gerade auch die Unternehmen am internen Wachstum hindern, wie z. B. B2B-Plattformen, die langfristig ein Gegengewicht zu den bereits marktmächtigen Digitalunternehmen bilden könnten, wenn sie die Chance bekämen, in ihren Nischenmärkten eine international wettbewerbsfähige Größe zu erlangen. Volkswirtschaftlich ist ein Eingreifen aus diesen Gründen nur eingeschränkt, in wenigen Fällen wirklich vertretbar, wenn ein Unternehmen – ggf. mit seiner Plattform – über eine kritische Marktmacht verfügt und diese missbraucht.

2.3.2.

Folgeprobleme hinsichtlich der Regulierungsaufsicht

Es ist fraglich, welche Behörde bei einer möglichen Ex-ante-Regulierung von Plattformen im Rahmen des DSA zuständig sein soll. Im Wettbewerbsrecht ist die Generaldirektion Wettbewerb (GD Wettbewerb) für die Anwendung und Durchsetzung zuständig. Sollte eine Ex-ante-Regulierung im DSA nicht klar von der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle abgegrenzt und einer anderen Behörde die Zuständigkeit für die Ex-ante-Regulierung im DSA übertragen werden, ist die Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen zur GD Wettbewerb groß, die weiterhin das Plattformverhalten auf Grundlage des EU-Wettbewerbsrechts kontrollieren wird. Dieses potenzielle Spannungsverhältnis gilt es explizit zu berücksichtigen.

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Vgl. Nettesheim/Thomas, Entflechtung im deutschen Kartellrecht, 2011, S. 158

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2.3.3.

Kriterien für die Bewertung von Plattformen als Gatekeeper

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kriterien für die der Regulierung unterfallenden Plattformen sind zum Teil zu abstrakt und ungeeignet. Sofern die Kriterien konkrete Folgen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beschreiben, sind diese Folgen bereits aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle des Art. 102 AEUV/TFEU verboten und damit als Anknüpfungspunkt einer Regulierung untauglich.

3.

Illegale Waren und Dienstleistungen, Markenschutz und Maßnahmen zum Schutz rechtmäßiger Inhalte, Waren und Dienstleistungen

Die Sicherheit der Nutzer im Internet ist, auch im Rahmen der Regulierung der digitalen Dienste mittels des DSA, ebenso wirksam zu schützen, wie das Vertrauen der Konsumenten in digitale Produkte und Dienstleistungen sowie der Zugang der Verbraucher zu Angeboten der Digitalwirtschaft.

3.1.

Vertrauenswürdige digitale Identitäten

Die Sicherheit der Nutzer im Internet ist hauptsächlich durch vertrauenswürdige digitale Identitäten für alle Europäer praktisch zu gewährleisten. Hierdurch wird der zunehmenden Gefahr eines Identitätsdiebstahls entgegengewirkt. Diese Gefahr wird insbesondere durch die fortschreitende Verknüpfung personenbezogener Daten im Internet begründet, ohne dass deren treffende Zuordnung rechtssicher möglich wäre.

3.1.1.

WHOIS-Informationen nicht DSGVO-konform

An dieser Stelle ist anzumerken, dass WHOIS-Informationsdaten und die damit zusammenhängenden Informationen insbesondere aufgrund der geltenden DSGVO nur noch eingeschränkt einsehbar sind. Eine entsprechende Reformierung der WHOIS-Datenbank, die mit der DSGVO rechtskonform ist, steht noch aus.

3.1.2.

Rechtssicherheit durch vertrauenswürdige digitale Identitäten

Die Auskunft von Daten muss zu verlässlichen und echten personenbezogenen Daten führen, und das Risiko, dass falsche oder inkorrekte personenbezogene Daten übermittelt werden, muss reduziert, vermieden und letztlich ausgeschlossen werden. Zudem begünstigt die Gewährleistung

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vertrauenswürdiger digitaler Identitäten die Rechtsverfolgung und ist somit ein wesentlicher Faktor für ein Mehr an Rechtssicherheit und Rechtsstabilität. So sollten grundsätzlich Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes, der seine Dienste für einen gewerblichen Nutzer aussetzt oder beendet, den Nutzer bestmöglich im Vorfeld oder zumindest unverzüglich über die Sperrung informieren und ihm kurz die einzelfallbezogenen Gründe dieser Entscheidung mitteilen. Dem Geschädigten sollten unter Beachtung der Transparenzgrundsätze die Kontaktdaten des Verletzers zur Verfügung gestellt werden, um eine nahtlose Durchsetzung rechtlicher Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu auch Punkt 4 Transparenz). Insbesondere bei vertraglichen Business-toBusiness-Beziehungen – im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sich in erster Linie an Verbraucher richten, die als Vermittler zwischen dem Händler und dem Verbraucher fungieren oder die eine Handelsschnittstelle für den Online-Verkauf von Waren bieten, unbeschadet der Rechte der betroffenen Personen nach der Allgemeinen Produktsicherheits-Richtlinie – sollten Plattformen durch die Anwendung von “Know your Business Customer”-Maßnahmen verpflichtet werden, Verkäuferinformationen zu verifizieren und – im Falle kommerzieller Verkäufer – diese öffentlich anzuzeigen. Auf diese Weise können sowohl vor der Präsentation des Verkäufercontents sichergestellt werden, mit wem vertragliche Beziehungen eingegangen und dass Nicht-EU-Verkäufer entsprechend effektiv identifiziert werden, als auch, dass Rechteinhaber Verletzungen besser untersuchen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Die Wahrung der Rechte führt schließlich auch zu der gewünschten wirksamen Erhöhung der Sicherheit der Nutzer im Internet.

3.2.

Maßnahmen gegen illegale Aktivitäten

Entscheidend zur Erreichung des von der EU-Kommission gesetzten Ziels einer hohen Sicherheit von Nutzern im Internet, ist es zudem, dass effektiv gegen illegale Aktivitäten im Internet vorgegangen wird und Verstöße nicht bloß gemeldet, sondern auch seitens der digitalen Diensteanbieter wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Denn gerade Produktpiraterie ist zunehmend ein großes Problem für Unternehmen und eine Gefahr für den Verbraucher. Dieser Verantwortung müssen sich Online-Plattformen, die illegale Waren und Dienstleistungen, wenn auch unwissentlich, anbieten, stellen. Dabei sollten allerdings zunächst Selbst- und Ko-Regulierungsmaßnahmen erstes Mittel der Wahl sein. Jeder Plattformbetreiber hat eine eigene Verantwortung zur Einhaltung der Urheber- und Markenrechte Dritter zu tragen. Diese Verantwortung sollte zu geeigneten Schutzmaßnahmen seitens der Plattformbetreiber führen, um erst gar nicht die Möglichkeit der Verletzung von Schutzrechten Dritter zu eröffnen. Ferner gilt es, im Sinne der Sicherheit des Verbrauchers, Produktpiraterie wirksam entgegenzutreten. Sofern Hostprovider bei Kenntniserlangung

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im Zweifel gemeldete Inhalte löschen, kann dies dazu führen, dass in der Praxis in manchen Konstellationen die Plattformbetreiber zu Unrecht löschen. Für die letztgenannten Fälle sollte sichergestellt werden, dass alle Beteiligten hinreichend in das Verfahren eingebunden werden und Gehör finden. Als positive Beispiele von Maßnahmen der Online-Plattformen können Unterlassungserklärungslisten, die von unternehmerischen Rechtsabteilungen entwickelt und gepflegt, sowie ein aktives Content-Managementsystem genannt werden. Da der DSA im Ergebnis aber die digitalen Dienste auf einer Meta-Ebene regulieren und sich nicht in Detailfragen der Produktfälschung und Produktsicherheit verlieren soll, plädiert der BDI an dieser Stelle dafür, diese wichtigen Fragen von Differenzierung und Ausgestaltung der Regelungen über die Gewährleistung der Produktsicherheit – auch mit Blick auf die Gefahren und Risiken von Produkt- und Markenpiraterie – gesondert im Rahmen der Reviewphase der Allgemeinen Produktsicherheits-Richtlinie – GPSD – 2001/95/EG aufzugreifen.

3.3.

Datenbank zu unsicheren Produkten

Mit Blick auf die gemeldeten illegalen Aktivitäten und den Umstand, dass auch, und gerade, gefälschte Produkte zunehmend eine Unsicherheit darstellen, ist es für eine erhöhte wirksame Sicherheit der Nutzer maßgeblich, dass die beiden existierenden Datenbanken zu unsicheren Produkten RAPEX und ICSMS verschmolzen oder zumindest besser verzahnt werden. Aus Sicht einer effizienten Nutzung der Ressourcen der Marktüberwachungsbehörden sind zwei Systeme wenig zielführend, da auf diese Weise wertvolle Ressourcen verschwendet werden. Nach Auffassung einiger Industriebranchen und da ICSMS nicht nur das Absetzen von Meldungen zu unsicheren Produkten, sondern einen intensiven Informationsaustausch zu den Mängeln und bereits getroffenen Maßnahmen erlaubt, sollte das bessere System (ICSMS) künftig genutzt werden. Die erhaltenswerten Inhalte aus RAPEXkönnten in ICSMS integriert werden. Dazu wären Anpassungen in den rechtlichen Bestimmungen der Richtlinie „Allgemeine Produktsicherheit“ erforderlich.

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4.

Transparenz

Ausbalancierte und verhältnismäßige Transparenzgrundsätze sind für den Plattformbetrieb und auch bei Produktempfehlungen und Werbung begrüßenswert. Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen digitaler Dienste verbessern die Performance und den Nutzen der Plattform für alle Beteiligten und tragen damit zu mehr Vertrauen auf Online-Plattformen und anderen Intermediären bei. Viele Diensteanbieter bieten bereits freiwillig zusätzliche Informationen an, um durch diese Serviceleistung bei Kunden positiv hervorzustechen. Denn Vertrauen der Nutzer in die digitalen Dienste ist für die meisten Anbieter zentral. Da wo dennoch Transparenzdefizite auftreten, kann es nach sorgfältiger gesetzgeberischer Prüfung sinnvoll sein, nachzubessern. Auch ausgewogene Informationspflichten gegenüber den gewerblichen Nutzern von digitalen Intermediären sind sinnvoll. Grundsätzlich sollte beispielsweise der Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes, der seine Dienste für einen gewerblichen Nutzer aussetzt oder beendet, den Nutzer bestmöglich im Vorfeld oder zumindest unverzüglich über die Sperrung informieren und ihm kurz die einzelfallbezogenen Gründe dieser Entscheidung mitteilen. Gleichzeitig sollten dem Geschädigten die Kontaktdaten des Verletzers zur Verfügung gestellt werden, um eine nahtlose Durchsetzung rechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Solche Transparenz und Informationspflichten sind zweckmäßig und in Teilen bereits in der P2B- Verordnung geregelt, die erst seit dem 12. Juli angewendet werden muss. Bei allen Transparenzpflichten ist jedoch wichtig, dass keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen gestellt werden. Transparenzpflichten dürfen ferner nicht dazu führen, dass Geschäftsgeheimnisse, wie konkrete Algorithmen oder zentrale Wirkungsweisen des Plattformdienstes, offengelegt werden müssen. Das Aufdecken zu vieler Informationen über die Funktionsweise von Algorithmen kann auch dazu führen, dass sie von betrügerischen Akteuren (Hackern, Spammern, usw.) kompromittiert werden. Es sollte allenfalls die Veröffentlichung generischer, nicht detaillierter Informationen erforderlich sein. Dies wird in den entsprechenden Regelungen in der P2B-Verordnung bereits entsprechend klargestellt.

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5.

Innovationsfreundlichen und europaweit einheitlichen Rechtsrahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte schaffen

Mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie) aus dem Jahr 2000 wurde das Fundament für die erfolgreiche Entwicklung des Online-Handels und der Plattformwirtschaft in Europa gelegt und die Meinungsfreiheit im Internet sichergestellt. Die nunmehr seit 20 Jahren geltenden europaweiten Grundregeln der ECommerce-Richtlinie haben Unternehmen zu starkem Wachstum verholfen, neue Geschäftsfelder im Internet entstehen lassen und Verbrauchern eine größere Auswahl ermöglicht. Dies hat folglich einen großen Beitrag zur europäischen Wirtschaftstätigkeit geleistet. Damit der stark zunehmenden gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung von Internet-diensten weiterhin begegnet werden kann, gilt es, bei der geplanten Gesetzesnovelle mit Blick auf die Haftungsfragen, den Rechtsrahmen für die Bekämpfung illegaler als auch schädlicher Inhalte innovationsfreundlich und europaweit einheitlich weiterzuentwickeln, sodass eine echte Harmonisierung ohne Parallelentwicklungen erreicht wird. Wir unterstützen daher den Plan der EUKommission, eine Nachbesserung und begriffliche Aktualisierung in Bereichen vorzunehmen, in denen die E-Commerce-Richtlinie nicht mehr mit den neuen technischen Entwicklungen Schritt halten kann und dementsprechend auch das Notice-and-take-down-Verfahren zu verbessern. Gleichzeitig gilt es aber auch, an den bewährten Regulierungsprinzipien der E-Commerce-Richtlinie festzuhalten.

5.1.

Allgemeine Regulierungsprinzipien beibehalten

Die Haftung von Online-Vermittlern ist ein besonders wichtiger Bereich des Internetrechts weltweit. Ohne harmonisierte Haftungsausschlüsse – das sog. Haftungsprivileg, das Herkunftslandprinzip und das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht – die für Online-Vermittler im Binnenmarkt gelten, hätte sich die Internetwirtschaft mit großer Wahrscheinlichkeit nicht so entwickeln und etablieren können, wie wir es heute erleben. Auch künftig werden diese Grundprinzipien zum Erfolg des Internets und seiner digitalen Dienste beitragen. Daher ist an diesen Regulierungsprinzipen trotz und gerade wegen der neuen politischen Herausforderungen, die mit der gestiegenen Rolle und Verantwortung von Diensten der Informationsgesellschaft einhergehen, festzuhalten.

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BDI Stellungnahme zum Digital Services Act

5.1.1.

Angemessenheit der Haftungsausschlüsse (Haftungsprivileg)

Die Haftungsausschlüsse, die die E-Commerce-Richtlinie für die verschiedenen Dienste der Informationsgesellschaft festschreibt (Art. 12-14 E-Commerce-Richtlinie), insbesondere das sog. Haftungsprivileg, sind zwar angemessen, im Ergebnis ist das aktuelle freiwillige und aktive Bemühen der Plattformbetreiber gegen illegale Aktivitäten vorzugehen, derzeit jedoch nicht immer ausreichend. Unter Beibehaltung des allgemeinen Haftungsprivilegs der E-Commerce-Richtlinie sollten vielmehr Möglichkeiten der Verantwortungsübernahme, abhängig von und differenziert nach der Art des Diensteanbieters und des Inhalts sowie mit Blick auf die Handlungs- und Meinungsfreiheit, diskutiert werden. Mithin sind mit dem derzeitigen Rechtsrahmen die Anreize der Dienstanbieter zur aktiven Suche nach Rechtsverletzungen, auch im Bereich des geistigen Eigentums, zu intensivieren.

5.1.2.

Allgemeine Überwachungspflichten

Da die absolute Überwachung von Angeboten auf den Plattformen für die Betreiber nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sollte generell am Verbot der Auferlegung einer allgemeinen Überwachungspflicht für alle Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 15 E-CommerceRichtlinie) ein weiterer Grundbaustein der Internetregulierung, festgehalten werden. Dennoch sollten aber Anreize geschaffen werden, die Plattformen vermehrt dazu bewegen sollen, ihre Plattformen auf freiwilliger Basis auf rechtswidrige Inhalte zu durchsuchen. Dabei wäre vorstellbar, dass im Allgemeinen die Rechteinhaber die Überwachung und Benachrichtigung übernehmen, und Vermittler sollten dann als Reaktion auf diese tatsächliche Benachrichtigung über einen Verstoß zügig handeln. Dies würde ein gutes Gleichgewicht auf dem Online-Markt schaffen.

5.1.3.

Herkunftslandprinzip

Mit Blick auf die Haftungsregeln und insgesamt die Regulierungsprinzipen der E-Commerce-Richtlinie ist das Herkunftslandprinzip (Art. 3 Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie) – insbesondere für die Zukunft – zu stärken. Eine Abkehr vom Herkunftslandprinzip, eine Grundvoraussetzung für die freie Wahl des Niederlassungsortes von Anbietern und den freien Verkehr von digitalen Diensten im Digitalen Binnenmarkt, wäre ein falsches Signal.

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5.2.

Definition von Intermediären an neue technische Gegebenheiten anpassen

Da sich das Internet seit Inkrafttreten der E-Commerce-Richtlinie rasant weiterentwickelt hat, lassen sich eine Reihe von heute gebräuchlichen Intermediären nicht mehr unter die ursprünglich vorgesehenen Definitionen – Bereitstellung von Zugang, Caching und Hosting – subsumieren. Um dieser technischen Entwicklung rund um Plattformen entsprechend begegnen zu können und Unsicherheiten auszuräumen, bedarf es zunächst einer eindeutigen rechtlichen Definition der Intermediäre und einer dementsprechenden Anpassung der Begriffe „reine Durchleitungen“, „Caching-Dienste“ und „HostingDienste“. Zwar lassen sich gewisse etablierte Dienste, wie z. B. ein Onlineshop, einfach unter den Begriff des Hostproviders subsumieren, neuere Technologien, wie z. B. das Keyword-Advertising für Marken, lassen sich allerdings nicht ohne Schwierigkeiten dem Begriff des Hostproviders zuordnen. Ähnliches gilt für die anderen genannten Begriffe, die nicht nur sprachlich aus der Zeit gefallen sind. Darüber hinaus sind die im 42. Erwägungsgrund der E-Commerce-Richtlinie genannten Begriffe „rein technischer, automatischer und passiver Art“ zu überholen. Während diese Begriffe auf manche Dienste, wie zum Beispiel Cloud-Infrastruktur Dienste, weiterhin zutreffe, so sind sie für andere Dienste nicht mehr geeignet. So hat sogar der EuGH immer wieder allergrößte Schwierigkeiten, neue Technologien als „rein technischer, automatischer und passiver Art“ einzustufen. Deutlich wird dies an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seiner Entscheidung L’Oréal vs. eBay, in der er ein „Neutralitätsgebot“ für Hostprovider einführte, welches sich dem Wortlaut des 42. Erwägungsgrundes nicht entnehmen lässt und daher zurecht im Schrifttum heftig kritisiert wurde.

5.3.

Einstufung digitaler Dienste: Verschiedenheiten berücksichtigen

Bei der Einstufung digitaler Dienste müssen Verschiedenheiten anhand festgelegter Kriterien berücksichtigt werden. Die Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung der Plattformbetreiber sollten sich weniger an den verschiedenen Branchen als vielmehr an den Inhalten orientieren. So wäre beispielweise eine Streaming-Plattform von einem Online-Marktplatz mit physischen Produkten voneinander abzugrenzen, während Letztere wiederum auch in verschiedenen Branchen grundsätzlich rechtlich gleichbehandelt werden können. Anhand dieser Kriterien sollte sich auch die Kodifizierung von Plattform an eigenen Notice-and-take-down-Verfahren orientieren.

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5.4.

Notice-and-take-down-Verfahren müssen weitergehender kodifiziert werden

Das Notice-and-take-down-Verfahren, einhergehend mit dem Haftungsprivileg, sollte innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens und innerhalb des technisch Machbaren weitergehender kodifiziert werden. Es muss Klarheit bestehen, welche Inhalte tatsächlich illegal sind und von welchen Diensten sie entfernt werden müssen. Dabei sollte der Kontrolleinfluss, den Online-Vermittler über Inhalte haben, berücksichtigt werden. Neue Verpflichtungen sollten nur für solche Online-Vermittler gelten, die tatsächlich in der Lage sind, Inhalte, die an die Öffentlichkeit verbreitet werden, zu bearbeiten und moderieren. Nur dann können bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt und somit Online-Vermittlern mehr Verantwortung übertragen werden. Anhand von differenzierten Leitlinien sollten die Bedingungen vorgegeben werden, die Mitteilungen, bzw. Äußerungen erfüllen müssen, um gültig zu sein, sowie was geboten ist, um rechtswidrige Mitteilungen, Fehler und Missbrauch zu verhindern. Je deutlicher die Bedingungen für rechtswidrige Inhalte sind, umso besser und schneller kann reagiert werden. Plattformbetreiber nutzen entsprechende Verfahren teilweise jetzt schon (z. B. Google-Markenbeschwerde), um kanalisiert und umfassend über Rechtsverletzungen auf Ihren Plattformen informiert zu werden. Zu beachten gilt dabei aber, dass diese Verfahren auf jeder Plattform unterschiedlich ausgestaltet sind, für gleiche Rechtsverletzungen auf verschiedenen Plattformen teils unterschiedliche Informationen abgefragt, die Bearbeitungen unterschiedlich lang dauern können und es für unberechtigte Löschungen keine unabhängige Beschwerdestelle gibt. Hilfreich wären daher EU-weite Vorgaben, wie Notice-and-takedown-Verfahren im Einzelnen inhaltlich auszusehen haben, dass diese unbürokratisch und einfach gestaltet werden müssen und mit wenigen Klicks gefunden und ausgefüllt werden können. Vorstellbar wäre das auch zusammen mit einem harmonisierten, vertrauenswürdigen Kennzeichnungssystem („flagging“). Zudem sollte, was im strittigen Fall eines Notice-and-take-down-Verfahrens zu tun ist, unter Berücksichtigung der Spezifika der jeweiligen Branchen und Sektoren und messbar am Prinzip der Verhältnismäßigkeit geregelt werden und dementsprechend unterschiedlich ausgestaltet sein, denn verschiedene Anbieter sind aufgrund ihres unterschiedlichen Angebots an Dienstleistungen und Inhalten mit unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert. Mit anderen Worten, sie haben auch verschiedene Ansprüche an das Verfahren. Hat allerdings ein Notice-and-take-down-Verfahren bezüglich unstrittig illegaler Inhalte und Waren stattgefunden, sollte das Auftauchen solcher Inhalte und Waren, die zuvor gemeldet und überprüft wurden, auch proaktiv nach bestem Bemühen („best efforts“) verhindert werden (Stay-down). Seite 20 von 22


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Außerdem könnte einheitlich geregelt werden, dass Inhalte, die mit der rechtswidrigen Äußerung wörtlich identisch sind, zu löschen sind (EuGH Urt. v. 04.10.2019, Az. C-18/18).

5.5.

Verbesserte Rechtsdurchsetzung durch Einführung einer Überwachungsbehörde sicherstellen

Die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung, einhergehend mit einem neuen Ansatz von Verpflichtungen, wird eine angemessene Aufsicht bzw. Überwachung erfordern, um eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der europaweit geltenden Vorschriften sicherzustellen und Konsistenz für alle Parteien zu gewährleisten. Der Nutzen einer Überwachungsbehörde liegt darin, den Online-Vermittlern Hilfestellung zur Einhaltung ihrer Verantwortung zu geben und einen Kontrollmechanismus zur Ergreifung von verhältnismäßigen Maßnahmen sicherzustellen. Entscheidend ist, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Überwachungsbehörde auf die Kontrolle der Maßnahmen von Dienste45anbietern beschränkt ist. Sie könnte darüber hinaus als Beschwerdestelle, ähnlich der Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union, für streitige Löschungen auf Online-Plattformen dienen, um rechtliche Streitigkeiten auf Online-Plattformen diskret und unbürokratisch beizulegen.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund 8 Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu Telefon: +49 30 2028-0 Büro Brüssel: Rue Marie de Bourgogne 58 1000 Brüssel Ansprechpartner Kathrin Hintner Senior Manager Telefon: +3227921008 k.hintner@bdi.eu Stefanie Stündel Senior Manager Telefon: +3227921015 s.stuendel@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 1218

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