Stellungnahme
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Single-WindowUmgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Stand: 08.12.2020
Stellungnahme „Einrichtung der Single-Window-Umgebung“
Stellungnahme zur „Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll“ Eine Single-Window-Anwendung, die die Zollbehörde als zentrale Kontaktbehörde für die Wirtschaft etabliert, um einen Austausch sowohl von Zollals auch Nichtzollinformationen zu konsolidieren, ist aus Sicht der deutschen Industrie zu begrüßen. Eine Single-Window-Umgebung würde den Unionszollkodex (UZK) nicht nur weiter modernisieren, er würde zudem zu einer deutlichen Vereinfachung für die Wirtschaftsbeteiligten führen, da diese in einem sogenannten „one-stop-shop“ – in einer zentralen Anlaufstelle – alle für die Zollabfertigung nötigen Dokumente hinterlegen können. Die Etablierung der Zollanmeldung als Single-Window würde auch eine Vereinfachung für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen nationalen Behörden bedeuten sowie gleichzeitig eine Vereinfachung für die Wirtschaftsbeteiligten darstellen. Mit Sorge betrachtet wird jedoch die Tatsache, dass in jedem Mitgliedstaat eine eigene nationale Single-Window-Umgebung etabliert werden soll. Dies mag zunächst konsequent erscheinen, da jeder Mitgliedstaat auch ein eigenes Zollsystem betreibt. Gerade dies verhindert jedoch eine „echte“ Zollunion. Die Mehrheit der Wirtschaftsbeteiligten ist in mehr als einem Mitgliedstaat tätig. Die Vorteile einer einzigen Anlaufstelle werden nahezu vollständig eliminiert, wenn in jedem Mitgliedstaat eine eigene Single-Window-Anwendung implementiert werden muss. Ohne „IT-Union“ entfaltet die Zollunion keinen wirksamen Wettbewerbsvorteil. Es ist wichtig, dass die SingleWindow-Umgebung eine wirkliche Vereinfachung für die Wirtschaftsbeteiligten darstellt. Hierbei ist es wichtig, dass es klare Richtlinien für die nationale Umsetzung gibt, um gleiche Rahmenbedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Zudem darf die Single-Window-Anwendung nicht zu einer Verzögerung der zollrechtlichen Überlassung führen, sondern muss diese beschleunigen. Gerade im Hinblick auf das noch zu etablierende System der zentralen Zollabwicklung sollte es für die Mitgliedstaaten und die Kommission oberstes Gebot sein, effiziente Schnittstellen sowohl in der Zollumgebung, also auch in der Single-Window-Umgebung bereits heute zu berücksichtigen, wenn zukünftig Waren im Mitgliedstaat A gestellt werden, die dazugehörige Zollanmeldung jedoch im Mitgliedstaat B abgegeben wird. Hier ist es zwingend erforderlich, zusätzlich zur zentralen Zollabwicklung auch eine zentrale Single-Window-Umgebung zu schaffen. Ferner erlaubt die Eigenkontrolle des Art 185 UZK die Erledigung von Zollformalitäten durch den Wirtschaftsbeteiligten. Nach Art 152 UZK-DA betrifft dies insbesondere die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen, die Gegenstand des Single Window sind. Deshalb muss die Eigenkontrolle in das Single-Window-Konzept integriert werden. Werden die vorstehenden Kriterien nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, bleiben die im UZK geschaffen Instrumente, die die Zollunion stärken sollten, wirkungslos.
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Außerdem schließt der Anhang die Vorschriften im Umgang mit Verpackungsholz nicht mit ein. Da hiervon ein Großteil der Wirtschaftsbeteiligten betroffen ist, ist eine Integration dieser Vorschriften, insbesondere der EUVerordnung 2016/2021, in die Single-Window-Anwendung zwingend erforderlich. Eine Implementierungszeit von sieben Jahren ist ein unverhältnismäßig langer Zeitraum. Dies birgt die Gefahr, dass neue, effiziente IT-Technologien unberücksichtigt bleiben und veraltete IT-Strukturen über einen langen Zeitraum aufrechterhalten werden müssen. Mit einer solch langen Implementierungsphase besteht weiterhin die Gefahr, dass den Wirtschaftsbeteiligten während dieser Zeit Verfahrensvereinfachungen vorenthalten werden. Dies stellt einen Wettbewerbsnachteil für die europäische Industrie dar. Die Umsetzung der Vorschriften aus dem Unionszollkodex darf nicht zu einem Generationenvertrag werden.
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