Revision der Maschinenrichtlinie

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BDI-Stellungnahme Vorschlag Maschinenverordnung

Anhang gelistet sind, ein hohes Risiko ausgeht. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, die seit dem 1. Januar 1993 in der Praxis erfolgreich Anwendung finden, dürfen nur Maschinen vermarktet werden, deren Risiken eliminiert oder wirksam auf der Grundlage des Standes der Technik minimiert wurden. Dass solche Produkte als „High-Risk Machinery Products“ bezeichnet werden, kann zu falschen Schlussfolgerungen führen. Daher schlagen wir eine neutrale Bezeichnung vor: „Machinery Products according to Annex 1“. Pflicht zur Durchführung von Konformitätsbewertungen nach Grundsätzen des NLF Artikel 11 und Artikel 21 des Vorschlags der Verordnung über Maschinenprodukte regeln die Pflichten zur Konformitätsbewertung, bei der auch der Bevollmächtigte tätig werden kann. Beide Artikel sollten im Einklang mit Anhang I Artikel R2 Abs. 1 und Abs. 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG stehen.

www.bdi.eu

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