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2. Das Optionsmodell – Eine erste Einschätzung

2. Das Optionsmodell – Eine erste

Einschätzung

Bereits im Jahr 1999 hat die Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung, die vom damaligen Bundesminister der Finanzen, Oskar Lafontaine, beauftragt wurde und aus Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft, Gewerkschaft, Bund, Ländern und Gemeinden bestand, die „Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung“ vorgelegt. Auch damals wurde die hohe tarifäre Steuerbelastung unternehmerischer Gewinne in Deutschland als ein wesentlicher Faktor für die sinkende Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland gegenüber dem Ausland identifiziert und als einer der Gründe für die steigende Arbeitslosigkeit im Land gewertet. Daher verfolgte die von der Kommission angedachte Steuerreform die folgenden Ziele:

. . . . die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlands die Stärkung der Investitionskraft der Unternehmen die Schaffung von mehr Steuergerechtigkeit und die deutliche Vereinfachung des Steuerrechts.

Auch nach über 20 Jahren sind die von der Kommission avisierten Ziele aktueller denn je und wurden jüngst vom BDI mit dem Positionspapier „Raus aus der Krise – BDI-Steuermodell der Zukunft“ mit weiteren Forderungen und Vorschlägen auf die politische Agenda gebracht.

Für die Reformierung der Besteuerung von Personengesellschaften hatte die Brühler Kommission drei Modelle vorgestellt, von denen zwei bereits umgesetzt worden sind: Zum einen betrifft dies die Thesaurierungsbegünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG (Modell 2), zum anderen die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG (Modell 3). Zur Schaffung einer rechtsformneutralen Besteuerung schlug die Brühler Empfehlung zudem die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer vor (sog. Optionsmodell), die jedoch bislang nicht im deutschen Steuerrecht implementiert wurde. Zuletzt hatte das IDW im Jahr 2019 in ihrem Positionspapier zum Einstieg in eine rechtsformneutrale Besteuerung („Optionsmodell“) die mögliche Ausgestaltung eines solchen Optionsmodells in Grundzügen vorgestellt. Der Gesetzgeber hat dies mit dem vom Bundesrat am 25.6.2021 verabschiedeten Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) mit der Einführung eines Optionsmodells nachgeholt.

Abbildung 3: Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung (1999)

Reform der Besteuerung von Personengesellschaften

Modell 1

Optionsmodell

Option von Personenunternehmen zur Körperschaftsteuer Im KöMoG umgesetzt Modell

2

Thesaurierungsbegünstigung

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne Einführung mit § 34a EStG in 2008 Modell

3

Anrechnung der GewSt auf ESt

Einkommensteuerminderung durch Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung Einführung mit § 35 EStG in 2000

Werner Thumbs

Leiter Steuerabteilung der Profunda Verwaltungs-GmbH

„Aus Unternehmenssicht suchen wir immer auch nach Effizienz und einfacher sowie rechtssicherer Anwendung. Um das innerhalb einer Unternehmensgruppe zu erreichen, muss eine optierte Personengesellschaft auch Organgesellschaft sein können. Das wäre Bürokratieabbau, der keinen Cent Steueraufkommen kostet und deshalb lieber heute als morgen umgesetzt werden sollte.“ Mit dem durch das KöMoG eingeführten Optionsmodell haben Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften nun erstmals die Möglichkeit, durch einen fiktiven Formwechsel zur Körperschaftsteuer zu optieren und dementsprechend wie Kapitalgesellschaften besteuert zu werden. Entgegen der steuerlichen Angleichung an eine Kapitalgesellschaft bleibt die optierende Gesellschaft zivilrechtlich eine Personengesellschaft und genießt damit auch weiterhin die zuvor aufgeführten Vorteile, wie einfachere Organisationsstrukturen oder geringere Publizitätspflichten, und wirkt damit zivilrechtlich konträr zu einer tatsächlichen Umwandlung der Personen- in eine Kapitalgesellschaft.

Die Implementierung ist damit ein wichtiger und längst überfälliger Schritt zur rechtsformneutralen Besteuerung und der damit verbundenen Stärkung deutscher Personenunternehmen im internationalen Wettbewerb. Auch auf nationaler Ebene wird so eine Steuerbelastungsgleichheit unterschiedlicher Rechtsformen ermöglicht, die auf diesem Weg zur angestrebten Steuergerechtigkeit beitragen kann. Das Optionsmodell stellt zudem für den Wirtschaftsstandort Deutschland eine Stärkung im internationalen Steuerwettbewerb dar, da andere Länder, wie die USA mit den sogenannten Check-the-Box Rules, die Optionsmöglichkeit bereits seit Langem vorsehen.

Ob die tatsächliche Ausübung der Option für das einzelne Unternehmen, gerade im Zusammenspiel mit der/oder als Alternative zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sinnvoll ist, wird, wie in den folgenden Kapiteln dargestellt, vom Einzelfall abhängig sein. Bereits jetzt ergeben sich Fragestellungen, Regelungslücken und Anwendungsprobleme, die in der kommenden Legislaturperiode angegangen und entsprechend nachgebessert werden sollten. So sieht die Wirtschaft besonderen Handlungsbedarf in den folgenden Punkten:

1. Erweiterung Adressatenkreis: Die Ausweitung der Optionsmöglichkeit für alle Personengesellschaften – wie von der Brühler Kommission explizit gefordert – ist notwendig, da nach den bisherigen Regelungen

Einzelunternehmen und GbRs außen vor gelassen werden. Erst die

Erweiterung würde weiten Teilen der Wirtschaft – insbesondere den mittelständischen Unternehmen – die Option zur Körperschaftsbesteuerung überhaupt ermöglichen.

2. Zusammenspiel mit Thesaurierungsbegünstigung: Die bisherigen

Regelungen würden eine vollständige Nachversteuerung etwaiger nachversteuerungspflichtiger thesaurierter Gewinne nach § 34a EStG bei

Optionsausübung bedeuten. Ein Verzicht hierauf würde zum einen die

Optionsmöglichkeit für Unternehmen faktisch erst ermöglichen, die bisher die Thesaurierungsbegünstigung genutzt haben, zum anderen würde er keine Besteuerungslücke schaffen, da bei einer späteren Ausschüttung die Dividenden ohnehin entsprechend besteuert werden.

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