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4. Steuerliche Wirkung der Rückoption in der Folgezeit
Mit dem Wirksamwerden der Rückoption wird die Sonderbehandlung als fiktive Kapitalgesellschaft beendet und es kommen wieder die allgemeinen Besteuerungsprinzipien für die Besteuerung der Personengesellschaft zur Anwendung. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rückoption zu prüfen ist
.welche Tätigkeit ausgeübt wird und unter welche der Einkunftsarten des EStG diese fällt – denkbar ist sowohl eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) bzw. eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG), als auch eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, so dass . Einkünfte i. S. d. § 20 oder 21 EStG erzielt werden, ob ggf. eine gewerbliche Prägung nach § 15 Absatz 3
Nummer 2 EStG vorliegt oder die Abfärbewirkung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG zur Anwen. dung kommt und im Falle der Bejahung gewerblicher oder freiberuflicher Einkünfte muss für jeden Gesellschafter geprüft werden, ob dieser die Merkmale eines steuerlichen
Mitunternehmers erfüllt – dieser Aspekt war unter dem Körperschaftsteuerregime für die optierende
Gesellschaft ohne Belang.
Im Ergebnis wird die Personengesellschaft zukünftig entweder
.als Mitunternehmerschaft (§§ 15, 18 EStG) behan. delt oder es liegt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vor.
Zu beachten ist, dass der Steuerstatus der Personengesellschaft nach Rückoption nicht zwingend identisch ist zu dem vor der Option zur Körperschaftsteuer. Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit oder der gesellschaftsrechtlichen Struktur oder auch neu eingetretene Gesellschafter können zu Abweichungen führen.
Mit der Rückoption gilt für die Personengesellschaft wieder die transparente Mitunternehmerbesteuerung und daher ist das Vorhandensein von Sonder-Betriebsvermögen zu prüfen. Mit der Rückoption werden daher insbesondere an die Personengesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter und Forderungen gegen diese zu Sonderbetriebsvermögen. Gleiches gilt bspw. für Refinanzierungsdarlehen der Gesellschafter. Sind diese Vermögenspositionen unter der Geltung der Option zur Körperschaftsteuer dem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen, so gelten diese mit Wirkung der Rückoption als in das Sonder-Betriebsvermögen eingelegt. Die Bewertung erfolgt grds. gem. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG mit dem Teilwert.
Wurde zur Erreichung der buchwertneutralen Option zur Körperschaftsteuer damaliges Sonderbetriebsvermögen vorbereitend in das Gesamthandsvermögen übertragen, so verbleibt dies auch nach Rückoption grds. im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft.
Nach der Rückoption kann dieses aber auch wieder in ein Sonderbetriebsvermögen übertragen werden. Steuerlich ist dies zu Buchwerten möglich. Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung (gegen Minderung einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage oder auch einer personenbezogenen Rücklage) ist dieser Vorgang als steuerlich irrelevant anzusehen, es liegt also weder Einlage noch Entnahme vor, da sich das Wirtschaftsgut unverändert im steuerlichen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft befindet. Eine entgeltliche Übertragung (gegen Minderung des Kapitalkontos I) ist nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 EStG zwingend zu Buchwerten vorzunehmen.