Stellungnahme
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften / Referentenentwurf vom 9.2.2022
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Stand: 10.3.2022
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Einleitung Aus Sicht des BDI ist der vorgelegte Referentenentwurf als gelungen anzusehen. Auf Grundlage der Vorteile und guten Erfahrungen, die die Praxis mit dem rein virtuellen Versammlungsformat in der Pandemie gemacht hat, spiegelt der Entwurf aus unserer Sicht ein modernes und weitgehend an der mittlerweile entwickelten Praxis orientiertes Verständnis einer virtuellen Hauptversammlung wider. Der Ansatz, die virtuelle Hauptversammlung als vollwertige Alternative neben der Präsenzversammlung zu ermöglichen, verdient Unterstützung. Das Format der virtuellen Hauptversammlung hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt, wie u.a. die steigenden Präsenzen, die trotz erhöhter Fragenanzahl gestiegene Qualität bei der Fragenbeantwortung sowie die leichtere und kostengünstigere Beteiligungsmöglichkeit für weit entfernte oder ausländische Aktionäre zeigt. Die zeitliche Vorverlagerung der Information, Willensbildung und Rechtsausübung führt in die richtige Richtung und zu einer wünschenswerten Entzerrung der virtuellen Hauptversammlung. Auch aus Sicht des BDI muss ein besonderes Augenmerk auf eine angemessene Einbindung der Aktionäre im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung gelegt werden. Zugleich muss aber die Rechtssicherheit für die Vorbereitung und Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung gewährleistet sein, da das Format nur dann von der Praxis aufgenommen werden wird, wenn die damit einhergehenden rechtlichen Risiken überschaubar und beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht des BDI – trotz der grundsätzlichen Unterstützung des Entwurfs - an einigen Stellen Nachbesserungen erforderlich.
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Anzumerken ist schließlich, dass es sich aus Sicht des BDI anbietet, zeitnah auch die Präsenzhauptversammlung zu modernisieren und digitalisieren. Im Folgenden wird dargestellt werden, warum auch die Präsenzhauptversammlung modernisiert und digitalisiert werden müsste (vgl. A). Im Hinblick auf das virtuelle Format stellen wir die Vorzüge virtueller Hauptversammlungen dar (B) und gehen dann im Einzelnen auf den vorgelegten Referentenentwurf ein (C).
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A Modernisierung und Digitalisierung der Präsenzhauptversammlung Es bestand bereits vor der Pandemie ein breiter Konsens über die erheblichen Defizite der Präsenzhauptversammlung in Deutschland, die vor allem als zu lang und als eine zu stark von rechtlichen Zwängen determinierte Formalversammlung empfunden wird. Kritikwürdig ist insbesondere die Dauer von Hauptversammlungen mit stundenlagen Frage- und Antwortrunden mit sehr beschränktem Erkenntnisgewinn. Aus Sicht des BDI besteht daher ein dringender Handlungsbedarf, die Hauptversammlung zu straffen und eine weniger von rechtlichen Aspekten geprägte Kommunikation zu ermöglichen. Mit Blick auf eine zeitnahe Reform der Präsenzversammlung wäre aus Sicht des BDI insbesondere die Regelung einer Option wünschenswert, Fragen und Anträge der Aktionäre ins Vorfeld der Hauptversammlung zu verlagern. Für eine moderne und attraktive Hauptversammlung ist zudem eine Reform des Anfechtungsrechts unerlässlich. Diese sollte zum Ziel haben, das rechtliche Risiko der Unternehmen für Auskunftserteilung in der Hauptversammlung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Notwendig ist, dass Mängel bei der Auskunftserteilung nur in einer abgemilderten Form der Anfechtbarkeit unterworfen werden. Die allseits geforderte offene und lebendige Debattenkultur in deutschen Hauptversammlungen ist nicht realistisch, wenn den Unternehmen bei der Auskunftserteilung weiterhin umfängliche prozessuale und haftungsrechtliche Risiken auferlegt werden. Der Ablauf von Hauptversammlungen ist vor allem wegen dieses Haftungsregimes bei Auskunftsfehlern stark verrechtlicht und leblos. B Vorteile einer virtuellen Hauptversammlung Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Notfallgesetzgebung geäußerten Kritik an dem virtuellen Format einer Hauptversammlung möchten wir nochmals auf die Vorzüge virtueller Hauptversammlungen hinweisen. 1. Aktionärspartizipation Das virtuelle Format ermöglicht eine wesentlich breitere Aktionärspartizipation. Dies zeigt sich in der Praxis u.a. an der Anzahl der Fragesteller, die teils wesentlich höher liegt als bei einer Präsenzversammlung. Entsprechendes gilt für die Anzahl derjenigen, die die virtuelle Hauptversammlung verfolgen. Dabei profitieren gerade die Investorenvertreter von dem virtuellen Format,
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denen es zuvor zumeist nicht möglich war, taggleich Hauptversammlungen an verschiedenen Orten zu verfolgen. Die gesteigerte Mitwirkung deutet sich schließlich auch im Rahmen der Abstimmungen an. Denn eine empirische Erhebung, die sich auf die Hauptversammlungssaison 2020 bezieht, weist eine teils deutliche Erhöhung der Abstimmungspartizipation im DAX aus (vgl. Rubert, Schöning, ZCG 2021, 5 ff.). Eine breite Aktionärspartizipation und insbesondere eine breite Teilhabe an den Abstimmungen ist von großer Bedeutung. Denn dadurch werden Abstimmungsergebnisse legitimiert und „Zufallsmehrheiten“ vermieden. Insoweit eröffnet das virtuelle Format neue Möglichkeiten, insbesondere für die große Zahl internationaler Aktionäre börsennotierter Gesellschaften. Praktiker berichten, dass die virtuelle Hauptversammlung einer deutschen Gesellschaft im Jahr 2020 von Zuschauern aus sechzig verschiedenen Ländern verfolgt worden ist. 2. Aktionärsinformation Bei der Vorabeinreichung von Fragen eröffnet das virtuelle Format verschiedene Vorteile für die Aktionärsinformation. Zunächst mindert die Vorabeinreichung den Zeitdruck, der bei einer Präsenzhauptversammlung besteht. Sie ermöglicht zudem eine gründlichere Vorbereitung der Antworten, so dass die Qualität der Antworten erhöht werden kann. Hinzu kommt, dass die Vorabeinreichung von Fragen eine Bildung von Themenblöcken ermöglicht, durch die die Beantwortung wesentlich strukturierter erfolgen kann. Dadurch lassen sich zugleich Redundanzen vermeiden. Insgesamt kann die Beantwortung somit deutlich adressatengerechter erfolgen als bei einer Präsenzhauptversammlung, bei der die Beantwortung – ohne einen „roten Faden“ – zumeist nach der Reihenfolge der Redner erfolgt. 3. Straffung, Kostenvorteile, Nachhaltigkeit Durch die stärkere Nutzung des Vorfelds, insbesondere für die Frageneinreichung, sowie die Beantwortung nach Themenblöcken, vermag das virtuelle Format die Hauptversammlung insgesamt zu straffen. Dies ist ein weiterer wichtiger Vorzug, gerade unter Berücksichtigung der langen Dauer deutscher Präsenzhauptversammlungen.
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Darüber hinaus ist für die größeren Gesellschaften die Reduzierung des organisatorischen Aufwands zu nennen, der bei einer Präsenzhauptversammlung über viele Monate erhebliche Kapazitäten bindet. Damit sind Kostenvorteile für die Gesellschaft verbunden, die mittelbar auch den Aktionären zugutekommen. Bedeutsam sind auch die umweltbezogenen Vorzügen des virtuellen Formats, die in der Entwurfsbegründung überzeugend herausgearbeitet wurden und gerade im Hinblick auf die Anforderungen der Geschäftsleitung zur Bekämpfung des Klimawandels nicht zu unterschätzen sind (vgl. Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence vom 23.02.2022). C Anmerkungen zum Referentenentwurf 1. Durchführung der virtuellen Hauptversammlung auf Grundlage einer befristeten Satzungsregelung oder einer befristeten Satzungsermächtigung des Vorstands (§ 118a I 1, III, IV AktG-E). 1.1 Klarstellung, dass die Entscheidung über die Ausgestaltung der Hauptversammlung einzig durch den Vorstand erfolgt („wie“) Die Entscheidung, ob eine Hauptversammlung virtuell abgehalten wird, weist der Entwurf dem Organ der Hauptversammlung zu. Diese kann die virtuelle Durchführung der Hauptversammlung entweder selbst in der Satzung festschreiben oder den Vorstand ermächtigen, eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Dass die grundsätzliche Entscheidung über das Format einer virtuellen Hauptversammlung von der Hauptversammlung getroffen wird, ist aus Sicht des BDI zu begrüßen. Die konkrete Ausgestaltung einer virtuellen Hauptversammlung sollte hingegen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von der Verwaltung entschieden werden. Daher sollte in der Begründung klargestellt werden, dass die Satzungsregelung bzw. Vorstandsermächtigung gem. § 118a Abs. 1 S. 1 AktG-E lediglich vorgeben kann, ob eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden kann. Es sollte deutlich werden, dass die konkrete Ausgestaltung einer virtuellen Hauptversammlung durch § 118a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 AktG-E abschließend geregelt ist, und dass diese Regelungen ergänzenden oder einschränkenden Satzungsvorgaben nicht zugänglich sind.
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1.2 Unbefristete Satzungsermächtigung Aus Sicht des BDI wäre es zweckmäßig, die Option zur Regelung einer unbefristeten Satzungsermächtigung zu erhalten. Den Aktionären stünde es auch dann frei, nur eine befristete Satzungsermächtigung mitzutragen. 1.3 Erweiterung des gerichtlichen Freigabeverfahrens auf Satzungsänderungen zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen Für Hauptversammlungen, die bis zum 31.08.2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird (vgl § 26 EGAktG-E). Nach Ablauf der Übergangsregelung (ab 2024) ist eine Satzungsermächtigung für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen erforderlich. Die Gesellschaften müssen somit die Hauptversammlung im Jahre 2023 für eine entsprechende Satzungsänderung nutzen und die Satzungsänderung gem. § 181 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Diese Satzungsänderung kann wie jede Satzungsänderung angefochten werden. Die Registergerichte sind zwar berechtigt, bei anhängigen Anfechtungsklagen eine Eintragung vorzunehmen. In der Praxis wird aber zumeist gewartet, bis in zweiter oder gar dritter Instanz rechtskräftig über die Anfechtungsklagen entschieden worden ist. Wenn die entsprechenden Satzungsänderungen im Jahre 2023 tatsächlich reihenweise angefochten werden sollten, fehlt in den Folgejahren die Grundlage für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen. Abhilfe könnte durch eine generelle Erweiterung des gerichtlichen Freigabeverfahrens gem. § 246a AktG auf Satzungsänderungen erfolgen. Das Freigabeverfahren nach § 246a AktG ermöglicht Aktiengesellschaften, Hauptversammlungsbeschlüsse trotz schwebender Anfechtungsprozesse zu vollziehen. Das Freigabeverfahren, das für Kapitalmaßnahmen (und ähnlich für Umwandlungsmaßnahmen und Squeeze-outs) zur Verfügung steht, könnte zumindest auf die für die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen erforderlichen Satzungsänderungen erweitert werden. Trotz schwebender Anfechtungsprozesse könnten die Satzungsänderungen dann als Grundlage für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen dienen.
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2. Anträge der Aktionäre, § 126 IV 3 AktG-E 2.1 Erweiterung des § 126 IV auf alle Anträge, die vor der Hauptversammlung gestellt werden können (§ 118a I 2 Nr. 3, § 126 IV 3 AktG-E) Die Regelung in § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG-E räumt den Aktionären das Recht ein, Anträge, die keine Gegenanträge nach § 126 AktG sind, im Wege elektronischer Kommunikation in der Versammlung zu stellen. Nach der Begründung des Referentenentwurfs (S. 23 f.) ist es zum Zwecke der Entzerrung der Versammlung sachgerecht, Gegenanträge (und Wahlvorschläge) in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern. Die Stellung anderer Anträge (insbesondere Geschäftsordnungsanträge wie Anträge zur Abwahl des Versammlungsleiters) soll nach der Begründung des Entwurfs jedoch weiterhin in der Versammlung möglich sein. Das wird nach der Konzeption des Entwurfs auch für bekanntmachungsfreie Sachanträge, wie Sonderprüfungsanträge für das vorangegangene Geschäftsjahr gelten müssen. Aus Sicht des BDI ist anzumerken, dass nur eine sehr geringe Anzahl von Aktionären ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben. Insbesondere die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht nur auf der Grundlage entsprechender Weisungen aus. Dies kann in einigen Konstellationen dazu führen, dass über unangekündigte Anträge auf Basis von nur sehr wenigen Stimmen entschieden wird. Hierin liegt ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Zur Vermeidung von Zufallsmehrheiten sollten daher nicht nur Gegenanträge, sondern sämtliche Anträge von Aktionären im Vorfeld der Hauptversammlung gestellt werden müssen. Dadurch erhalten alle abstimmungswilligen Aktionäre die Möglichkeit, sich an der Abstimmung zu beteiligen. Aus Sicht des BDI wäre es zu begrüßen, wenn der Anwendungsbereich der Anträge, die nicht in der Versammlung gestellt werden müssen, auf alle Anträge erweitert wird, die vor der Hauptversammlung gestellt werden können. Dazu gehören insbesondere bekanntmachungsfrei zulässige Sonderprüfungsanträge oder auch Geschäftsordnungsanträge wie etwa auf Vertagung der Hauptversammlung. Erfasst werden sollten auch Anträge auf Abwahl des Versammlungsleiters, soweit sie auf bereits im Vorfeld der Hauptversammlung bekannte Sachverhalte gestützt werden. Lediglich Abwahlanträge, die unter Berufung auf Fehler bei der Leitung der Hauptversammlung gestellt werden, sollten ad hoc in der Versammlung gestellt werden können.
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2.2 Anpassung des § 126 IV AktG-E, dass die im Vorfeld der Hauptversammlung gestellten Gegenanträge nicht vor dem Nachweisstichtag im Sinne des § 123 Abs. 4 S. 2 AktG bzw. nicht vor erfolgter Anmeldung zur Abstimmung gestellt werden Die derzeitige Formulierung in § 126 Abs. 4 AktG-E führt zu praktischen Problemen und sollte daher angepasst werden. Nach derzeitiger Formulierung muss über Anträge gem. § 126 Abs. 4 S. 2 AktG-E ab Zugänglichmachung abgestimmt werden können. Gegenanträge können bereits ab Bekanntmachung der Einberufung gestellt werden und sind dann auch unmittelbar zugänglich zu machen. Abstimmungswünsche werden in der Praxis aber erst nach erfolgter Anmeldung (bei Namensaktiengesellschaften) bzw. nachgewiesener Teilnahmeberechtigung (bei Inhaberaktiengesellschaften) entgegengenommen. Bei Namensaktiengesellschaften beginnt der Versand der Anmeldeunterlagen in der Regel erst nach Ablauf der Frist für Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung und auch das Internetportal zur Hauptversammlung wird erst dann freigeschaltet. Erst danach melden sich die Aktionäre zur Hauptversammlung an und geben ihre Stimmen ab. Eine frühere Entgegennahme von Abstimmungswünschen zu Gegenanträgen wäre daher problematisch und dürfte vom Gesetzgeber nach unserer Wahrnehmung nicht gewollt sein. Vor diesem Hintergrund möchten wir anregen, bei der Regelung in § 126 Abs. 4 AktG-E klarstellend aufzunehmen, dass die im Vorfeld der Hauptversammlung gestellten Gegenanträge nicht vor dem Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne des § 123 Abs. 4 S. 2 AktG bzw. nicht vor einer gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 AktG i. V. m. der Satzung erforderlichen Anmeldung zur Abstimmung gestellt werden. Die Regelung in § 126 Abs. 4 AktG-E könnte wie folgt ergänzt werden: „(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass ab diesem Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem Nachweisstichtag im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG bzw. nicht vor einer gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit der Satzung erforderlichen Anmeldung, über die Anträge abgestimmt werden kann. In der Versammlung können Gegenanträge nicht
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mehr gestellt werden, sofern dies nicht ausdrücklich in der Einberufung gestattet wird.“ 3. Verpflichtende Teilnahme am Ort der Hauptversammlung, § 118a II AktG-E 3.1 Keine Teilnahmeverpflichtung vor Ort für Mitglieder des Aufsichtsrats Gemäß § 118a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AktG-E ist die physische Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats (vorbehaltlich einer Satzungsregelung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG) und des Versammlungsleiters erforderlich. Ebenfalls erforderlich ist die physische Anwesenheit des Notars. Dies stellt § 130Abs. 1a AktG-E sowohl für die virtuelle als auch für die Präsenzhauptversammlung klar. Die Stimmrechtsvertreter können gemäß § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG-E anwesend sein. Gerade mit Blick auf allseits geforderte international besetzte Aufsichtsratsräte stellt das physische Anwesenheitserfordernis aller Organmitglieder aus Sicht des BDI eine unnötige Formalität dar. Im Hinblick auf die Teilnahmepflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats vor Ort ist zu berücksichtigen, dass zwanzig Aufsichtsratsmitglieder (zzgl. Vorstand und Notar) im Rahmen eines virtuellen Formats gar nicht vernünftig ins Bild gesetzt werden können. Der Entwurf betont zudem das Thema Nachhaltigkeit (Begr. S. 17). Schon deshalb sollte zur Vermeidung von Reiseaktivität – unabhängig von einer Satzungsregelung - die virtuelle Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder genügen. 3.2 Keine Anfechtbarkeit bei Verhinderung einzelner Organmitglieder Klargestellt werden sollte, dass eine Verhinderung einzelner Organmitglieder nicht zur Anfechtbarkeit eines von der Hauptversammlung gefassten Beschlusses führen kann. 4. Stellungnahmen der Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, § 130a I-III, VIII AktG-E 4.1 Regelung einer Option, dass Stellungnahmen nur in Deutsch entgegengenommen werden müssen Die Regelung in § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG-E greift die bisherige Vorgehensweise der Praxis auf und schafft über den Verweis auf § 130a Abs. 1
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bis 3 und 8 AktG-E ein Recht für die Aktionäre, Stellungnahmen im Wege der elektronischen Kommunikation bis spätestens vier Tage vor der Versammlung an die Gesellschaft zu übermitteln, die allen Aktionären zugänglich zu machen sind. Hierdurch soll das Rederecht teilweise in das Vorfeld der Hauptversammlung verlagert und die Hauptversammlung weiter entzerrt werden. Der neue § 130a AktG-E (vgl. S. 31 ff.) regelt das Recht zur Stellungnahme der Aktionäre sowie deren Redemöglichkeit und passt die Rechte an die Besonderheiten der virtuellen Versammlung an. In der Begründung (S. 32) findet sich der Hinweis, dass Stellungnahmen, die nicht in deutscher Sprache eingereicht werden, nicht übersetzt werden müssen. Diese müssen nur allen Aktionären zugänglich gemacht werden. Aus Sicht des BDI wäre es sinnvoll, wenn in der Begründung klargestellt wird, dass in der Einberufung mitgeteilt werden kann, Stellungnahmen nur in Deutsch entgegenzunehmen. Damit ist gewährleistet, dass tatsächlich auch alle Aktionäre die Möglichkeit haben, von dem Inhalt der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Eine allgemeine Veröffentlichungspflicht für fremdsprachige Stellungnahmen würde auch Stellungnahmen in exotischen Sprachen erfassen, die dann von der Mehrheit der Aktionäre nicht nachvollzogen werden kann. 4.2 Konkretisierung der „angemessenen Beschränkung“ der Stellungnahmen Gemäß § 130a Abs. 1 S. 2 AktG-E kann der Umfang der Stellungnahmen von Aktionären und ihrer Bevollmächtigten „angemessen beschränkt werden“. Wir möchten uns aus Rechtssicherheitsgründen dafür aussprechen, die Angemessenheit in der Gesetzesbegründung zu konkretisieren, z.B. durch die Beschreibung des Mindestumfangs für die Annahme der Angemessenheit. 5. Redemöglichkeit, § 130a IV-VI AktG-E 5.1 Kein „Windhundrennen“ im Rahmen der Beschränkung der Redneranzahl Die Regelung in § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG-E räumt den Aktionären über den Verweis auf die Regelung in § 130a Abs. 4 bis 8 AktG-E eine Redemöglichkeit in der Versammlung im Wege der Videokommunikation ein. Damit soll die Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung in der Hauptversammlung verbessert und sichergestellt werden, dass eine direkte
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Ansprache der Aktionäre an die Verwaltung auch in der virtuellen Hauptversammlung möglich bleibt. Ein solches "Live-Rederecht" ist von Gesellschaften bislang nur ganz vereinzelt gewährt worden. Der BDI begrüßt es daher, dass der Entwurf klarstellt, dass das Rederecht auch in der virtuellen Hauptversammlung nicht uferlos gilt. So kann die Gesellschaft gem. § 130 Abs. 4 S. 3 AktG-E einen angemessenen Gesamtzeitraum und eine angemessene Anzahl der Redebeiträge festlegen und die Anmeldung von Redebeiträgen gem. § 130 Abs. 5 S. 2 AktGE auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre beschränken. Problematisch ist aus Sicht des BDI die Regelung in § 130a Abs. 6 S. 1 AktGE, wonach die Anmeldungen für Redebeiträge in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft zugelassen werden. Dass das Rederecht im Rahmen einer Beschränkung der Redneranzahl nach Eingang der Anmeldung zugeteilt wird („Windhundrennen“), kann bei knappen Plätzen dazu führen, dass die verfügbaren Plätze innerhalb von Sekunden nach Anmeldebeginn vergeben sind. Durch Verwenden bestimmter Automatisierungen im Anmeldeprozess besteht die Gefahr, dass einzelne Aktionäre oder Aktionärsgruppen sämtliche Redebeiträge „besetzen“ und damit die Redebeiträge vollständig dominieren. Nach dem aktuellen Entwurf hat die Gesellschaft keine Handhabe, korrigierend einzugreifen, um eine repräsentative Auswahl von Redebeiträgen zu ermöglichen. Daher sollte die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, über eine angemessene Auswahl von Redebeiträgen, z.B. anhand vorab festgelegter Kriterien, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Sachgerecht wäre aus unserer Sicht bspw. die Reservierung eines Teils der Slots für institutionelle Investoren mit mehr als einer bestimmten Anzahl von Aktien (bedeutsam beteiligte Aktionäre) und/oder für breit verankerte Aktionärsvereinigungen, die Öffnung eines weiteren Slots für alle Aktionäre und schließlich das Losverfahren bei zu vielen Meldungen. 5.2 Konkretisierung des „angemessenen Gesamtzeitraums“ und der „angemessenen Anzahl der zuzulassenden Redebeiträge“ Nach der Regelung in § 130a Abs. 4 S. 3 AktG-E kann ein angemessener Gesamtzeitraum für Redebeiträge aller Aktionäre und eine angemessene Anzahl der zuzulassenden Redebeiträge festgelegt werden.
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Aus unserer Sicht wäre eine zeitliche Vorgabe hinsichtlich der Angemessenheit der Zeitdauer wünschenswert. Hierbei könnte zwischen Kleinaktionären einerseits und Aktionärsvereinigungen und institutionellen Anlegern andererseits, die zum Teil eine große Zahl von Anlegern bzw. erhebliche Stimmenzahlen vertreten, differenziert werden. 6. Auskunftsrecht der Aktionäre mit Nachfragerecht, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 131 Abs. 1a-d AktG-E Voraussetzung zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ist nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG-E die Gewährleistung eines Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation. 6.1 Flexibilität bei der Frist zur Vorabeinreichung von Fragen (§ 131 Abs. 1a AktG-E) Die Regelung in § 131 Abs. 1a AktG-E gibt dem Vorstand die Möglichkeit, in der Einberufung festzulegen, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens vier Tage vor der Versammlung eingereicht werden müssen. Gegenüber dem derzeit geltenden COVID-Regime stellt dies eine Verlängerung der Vorbereitungszeit für die Gesellschaften von einem auf vier Tage dar. Wünschenswert wäre es im Sinne der Rechtssicherheit, wenn klargestellt werden könnte, dass es im Ermessen der Gesellschaft liegt, auch einen geringeren Vorlauf (bspw. 3 Tage) zur Vorabeinreichung von Fragen vorzusehen. 6.2 Weitere Modelle für die Beschränkung der vorab einzureichenden Fragen (§ 131 Abs. 1b AktG-E) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann nach § 131 Abs. 1b AktG-E in der Einberufung beschränkt werden. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. Die in der Begründung (S. 36) vorgeschlagene Begrenzung auf eine Höchstzahl von Fragen pro Aktionär oder eine Zeichenbeschränkung ist aus Sicht des BDI hingegen unzureichend. Selbst wenn die Anzahl der Fragen auf fünf Fragen pro Aktionär beschränkt werden würde, könnte ein aktivistischer Aktionär mit vielen Strohmännern die Hauptversammlung sprengen. Hier wären weitere Modelle für eine Beschränkung der absoluten Zahl von Fragen in der Einberufung wünschenswert, bspw. eine maximale Gesamtanzahl von Fragen. 6.3 Schriftliche Beantwortung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung - § 131 Abs. 1c AktG-E
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Die Regelung in § 131 Abs. 1a AktG-E gibt dem Vorstand die Möglichkeit, in der Einberufung festzulegen, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens vier Tage vor der Versammlung eingereicht werden müssen. Wir regen an, den Vorstand zu berechtigen (aber nicht zu verpflichten), fristgerecht eingereichte Fragen der Aktionäre schriftlich im Vorfeld der Hauptversammlung zu beantworten und sodann auf eine Beantwortung der auf diese Weise bereits beantworteten Fragen in der Hauptversammlung verzichten zu dürfen. Die schriftlichen Antworten sollten – analog zur Präsenzhauptversammlung – nur den zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären und nur bis zum Ende der Hauptversammlung zugänglich zu machen sein. Ein Recht des Vorstands, Fragen auch vorab schriftlich zu beantworten, erscheint mit Blick auf die bereits im Entwurf vorgesehene Verpflichtung zur Vorabveröffentlichung aller Fragen konsistent. Der in der Begründung des Entwurfs genannte zu hohe Aufwand (S. 36) ist nach unserer Auffassung nicht gegeben, da nach dem Entwurf bereits die Fragen im Vorfeld zu veröffentlichen sind und schon bisher in der Praxis die zu verlesenen Antworten in der Regel vortragsfähig ausformuliert sind. Im Kern geht es damit um die Möglichkeit, bereits in schriftlicher Form vorliegende Antworten auch vorab zu veröffentlichen. Eine solche Vorabveröffentlichung der Fragen und Antworten strafft nicht nur die Hauptversammlung in zeitlicher Hinsicht erheblich, da das oft langwierige Verlesen von Fragen und Antworten entfiele, ohne das Auskunftsrecht inhaltlich zu beschneiden. Vielmehr ermöglicht eine solche Lösung vollständige Transparenz, bei der jeder angemeldete Aktionär seine und die für ihn weiteren relevanten Fragen und Antworten sofort und ohne weiteren Aufwand finden kann. Der Dialog bzw. der Austausch zwischen Verwaltung und Aktionären ist über die Nachfragen und Live-Redebeiträge weiterhin sichergestellt. Regelungsvorschlag des § 131 AktG-E: (1c) Die Gesellschaft hat fristgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Soweit die fristgerecht eingereichten Fragen zusammen mit der Antwort allen zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären mindestens [2 Tage] vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sind, gelten sie in der Hauptversammlung als beantwortet. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7
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(1d) Den Aktionären ist im Anschluss an die Beantwortung der vorab nach Absatz 1a Satz 1 eingereichten Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu den in der Versammlung oder gemäß Absatz 1c Satz 3 in deren Vorfeld gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Nachfragen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu der vorab eingereichten Frage und zu der Antwort des Vorstands stehen, werden nicht beantwortet.“ 6.4 Nachfragerecht nur für Aktionäre, die Fragen im Vorfeld fristgerecht eingereicht haben und nur zu den Fragen, die sie selbst gestellt haben (§ 131 Abs. 1d AktG-E) Allen Aktionären, die vorab eine Frage eingereicht haben, ist nach § 131 Abs. 1d AktG-E in der Versammlung ein Nachfragerecht im Wege elektronischer Kommunikation zu gewähren. Wir regen an, im Gesetz eindeutig klarzustellen, dass nur Aktionäre, die Fragen fristgerecht im Vorfeld der Hauptversammlung gestellt haben, berechtigt sind, Nachfragen zu stellen und auch nur zu den Fragen, die sie selbst gestellt haben. Durch die Vorverlagerung der Frageeinreichung wird eine erhebliche zeitliche Entschlackung der Hauptversammlung erreicht, ohne das Informationsrecht der Aktionäre zu beschneiden. Durch ein allgemeines Nachfragerecht würde diese zeitliche Entschlackung konterkariert, da in diesem Fall durch die Bezugnahme auf Fragen anderer Aktionäre eine unstrukturierte und ggf. ausufernde Fragerunde entstünde, in deren Mittelpunkt letztendlich die Auslegung des Begriffs des Sachzusammenhangs stehen dürfte. Die angeregte Beschränkung des Nachfragerechts hingegen konzentriert die Nachfragen auf das wesentliche Informationsbedürfnis des redlichen Aktionärs und trägt diesem in angemessener Weise Rechnung. Im Rahmen dieser Abwägung sollte auch berücksichtigt werden, dass der Referentenentwurf den Aktionären erstmals explizit ein eigenständiges Rederecht in der Hauptversammlung gewährt. Zwar gab es Redebeiträge der Aktionäre auch bislang schon in Präsenzhauptversammlungen, jedoch waren diese – da zumeist eingebettet in das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG – streng genommen nur geduldet, weil § 131 AktG in seiner bisherigen Form nur ein Fragerecht, aber kein Rederecht gewährt.
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7. Gewährleistung einer angemessenen Gesamtdauer der Hauptversammlung Ein wesentlicher ermessensleitender Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Beschränkung bzw. Begrenzung der im Referentenentwurf vorgesehenen Aktionärsrechte (Auskunft- und Nachfragerecht, Recht zur Einreichung von Stellungnahmen vor der Hauptversammlung sowie das Live-Rederecht in der Hauptversammlung) durch den Vorstand muss die Gewährleistung einer angemessene Gesamtdauer der Hauptversammlung sein. Die Gesetzesbegründung stellt bei den Erläuterungen der jeweiligen Beschränkungsmöglichkeiten ausschließlich auf die einzelnen Aktionärsrechte ab, ohne auch das Zusammenspiel der verschiedenen Rechte und deren Auswirkungen auf die Gesamtdauer der Versammlung und der jeweiligen Beschränkungsmöglichkeiten anzusprechen. Wir möchten darüber hinaus anregen, dass alle nach dem Referentenentwurf erforderlichen inhaltlichen Teile einer virtuellen Hauptversammlung auch im Hinblick auf ihre Gesamtdauer in der Form aufeinander abgestimmt werden, dass eine übermäßig lange Hauptversammlung vermieden wird. 8. Zugänglichmachen von Informationen, § 130a III, § 131 I AktGE Der Referentenentwurf sieht die Veröffentlichung auf der Internetseite bei dem Zugänglichmachen von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 3 AktG-E) oder Fragen (§ 131 Abs. 1c AktG-E) sowie von Unterlagen während der Hauptversammlung (§ 118a Abs. 6 AktG-E) vor. Dies kann ausweislich der Begründung (S. 36) auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgen oder bei Gesellschaften mit einem kleinen Aktionärskreis über den Versand einer E-Mail an die Aktionäre. 8.1 Option, dass Informationen auch über ein Aktionärsportal zugänglich gemacht werden können (§ 130a Abs. 3, § 131 Abs. 1c AktG-E) Rückmeldungen der Aktionäre aus den letzten virtuell durchgeführten Hauptversammlungen haben gezeigt, dass sich viele Aktionäre wünschen, dass ihre Stellungnahmen und Fragen nicht für jedermann öffentlich zugänglich sind, sondern diese im geschützten Raum verbleiben sollen. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen Aktionäre offen kritische Themen ansprechen, aber nicht mit jedermann teilen möchten.
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Wir möchten daher anregen, dass der Referentenentwurf zusätzlich auch das Zugänglichmachen der Informationen über ein Aktionärsportal als eine Alternative zu der Veröffentlichung der Informationen über die Internetseite ermöglicht. 8.2 Rechtssicherheit bei der Pflicht zur Veröffentlichung von Stellungnahme und Fragen über das Internet oder im Rahmen eines Aktionärsportals (§ 130a Abs. 3, § 131 Abs. 1c AktG-E) Mit Blick auf den Datenschutz stellt sich aus unserer Sicht die Frage, ob die eingereichten Stellungnahmen und Fragen mit dem Namen des Aktionärs veröffentlicht werden können. Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass das Gesetz eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung darstellt, dass die Stellungnahmen und Fragen allgemein über die Internetseite der Gesellschaft oder im Rahmen eines Aktionärsportals rechtssicher veröffentlicht werden können. Ansonsten müssten die Unternehmen jeweils Einwilligungen einholen und bis zur Hauptversammlung stetig prüfen, dass kein Widerruf der jeweiligen Einwilligung eingeht. Wir möchten daher eine gesetzliche Regelung anregen, die als datenschutzrechtliche Grundlage dient, wonach eingereichte Fragen über die allgemein zugängliche Webseite der Gesellschaft oder im Rahmen eines Aktionärsportals zugänglich gemacht werden können. 9. Keine Anfechtung wegen technischer Störungen im Rahmen der elektronischen Teilnahme, der elektronischen Briefwahl oder der Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten, die zu Verletzungen dieser Rechte führen, § 243 II AktG-E Keine Option zur Regelung eines strengeren Verschuldensmaßstabs Die Regelung in § 243 Abs. 3 AktG -E soll sicherstellen, dass die Gesellschaften nicht aus Sorge vor technischen Problemen von der Abhaltung virtueller Hauptversammlungen absehen. Der Entwurf stellt in dieser Hinsicht insbesondere klar, dass eine technische Störung generell keinen Anfechtungsgrund mehr darstellen soll, da ein solches Risiko der Form der virtuellen Hauptversammlung immanent ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Im Übrigen bleibt es bei dem Anfechtungsregime, das auch für Beschlüsse gilt, die in Präsenzhauptversammlungen gefasst werden.
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Im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab stellt die Regelung in § 243 Abs. 3 Satz 2 AktG-E heraus, dass die Satzung auch einen strengeren Verschuldensmaßstab für den Anfechtungsausschluss bei technischen Fehlern regeln kann. Aus Sicht des BDI würde das Format einer virtuellen Hauptversammlung deutlich geschwächt werden, wenn nach der Satzung jede Form von Fahrlässigkeit hinsichtlich technischer Mängel eine Anfechtung rechtfertigen könnte. Wir möchten daher anregen, die Option zur Regelung eines strengeren Verschuldensmaßstab zu streichen. 10. Inkrafttreten, Art. 5 Zügiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Die Regelungen zur Durchführung virtueller Hauptversammlung sollen nach Art. 5 des Entwurfs am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Regelungen der COVID-19-Gesetzgebung treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft. Aus Sicht des BDI ist ein zügiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wünschenswert, damit die Neuregelungen tatsächlich nahtlos an das Auslaufen der COVID-19-Gesetzgebung in Kraft treten können. Aus Sicht des BDI ist ein solcher nahtloser Übergang wichtig, damit die bereits erfolgte Weiterentwicklung der virtuellen Hauptversammlung nicht ausgebremst wird. Der Gesetzgebungsprozess sollte konsequent weiterverfolgt werden, da die Gesellschaften mit einem abweichendem Geschäftsjahr (bspw. Aurubis, Ceconomy, Infineon, METRO, Siemens, Siemens Energy, Siemens Healthineers, ThyssenKrupp) spätestens im Sommer 2022 Planungssicherheit haben.
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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534 Ansprechpartnerin Dr. Kerstin Lappe, MLE Referentin, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Telefon: +49 30 20281554 k.lappe@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D 1524
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