Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des GEG und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien
12. April 2023
Einführung
Der BDI kritisiert die kurze Fristsetzung für die Möglichkeit zur Stellungnahme ausdrücklich. Die Gesetzesänderungen weisen eine sehr hohe Komplexität auf. Eine umfassende Prüfung und Bewertung der Gesetzesänderungen verbunden mit der Abstimmung einer Stellungnahme ist in einer Zeitspanne von fünf Arbeitstagen unmöglich (das vorherige Bekanntwerden von Leaks ändert daran nichts). Gleichzeitig hat die mit den Gesetzesänderungen verbundene 65 % EE-Anforderung eine zu große Tragweite, als dass auf eine geordnete Konsultation verzichtet werden könnte.
Durch zu geringe Konsultationszeiten der Verbände und weiterer Stakeholder leidet die Qualität der Gesetze, Richtlinien und Verordnungen. Dies gilt es abzustellen.
Punkte mit übergeordneter Bedeutung
Sanierungswelle muss 2023 starten
▪ Die Anforderung für einen Einsatz von 65 Prozent erneuerbare Energien (EE) beim Betrieb von Heizungen, die ab dem Jahr 2024 getauscht werden, weist in die richtige Richtung: Die Umstellung der Wärmeerzeugung in Gebäuden ist für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors der zentrale Hebel.
▪ Mit Blick auf den Gebäudebestand in Deutschland ist die zielführende Umsetzung der Anforderung eine große Herausforderung: Es gibt viele Millionen bislang unsanierten Bestandsgebäude mit hohen Verbrauchsniveaus, wo Heizungen mit hohem EE-Anteil nur in Kombination mit einer Ertüchtigung der Gebäudehülle zur Energieverbrauchssenkung kosteneffizient betrieben werden können
Miteinander von Erneuerbaren Energien und Effizienz erforderlich
▪ Heizungstausch und energetische Modernisierung der Gebäudehülle sollten immer zusammen betrachtet und planvoll angegangen werden. Dies muss in einer Begleitkommunikation zur Einführung der 65-Prozent-EE-Anforderung, die alsbald wie möglich erfolgen muss, klar herausgestellt werden. Dabei sollte die Wichtigkeit von mehr Energieeffizienz bei Gebäuden deutlich gemacht werden.
▪ Bei der Weiterentwicklung der Fördersystematik sollten die Fördersätze für besonders aufwendige Maßnahmen an der Gebäudehülle (Beispiele: vollständige Fassadendämmung, Kompletttausch der Fenster) auf das Niveau von Fördersätzen für Erneuerbare Energien-Heizungen angehoben werden.
Technologieoffenheit gefordert
▪ Für das Erreichen der Klimaschutzziele ist Technologieoffenheit – ausgerichtet auf das 2045Klimaschutzziel - gefordert. Daher ist es richtig, den Gebäudeeigentümer vor die freie Wahl zu stellen, mit welcher Heizungsanlage bzw. Technologie die 65-Prozent-EE-Anforderung in dem betreffenden Haus erfüllt werden soll.
▪ Im Gesetzestextmuss klargestellt werden, dass auch flüssigeEnergieträgereineErfüllungsoption für die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Anforderung darstellen. Für diese Energieträger sollte in gleicher Weise eine bilanzielle Erfüllung der Anforderungen wie für Gas und Strom möglich sein.
Breit angelegtes Förderkonzept nötig
▪ Die Umrüstung eines 1 – 2-Familienhauses auf eine 65-Prozent-EE-Heizung kostet einen deutlichen fünfstelligen Betrag.Weitmehr Gebäudebesitzer als nur kapital- und einkommensschwache Eigentümer werden Schwierigkeiten haben, diese Investitionen zu schultern. Kosten für die energetische Ertüchtigung des Gebäudes kommen hinzu. Für die umfassende Ertüchtigung eines 1 –2-Familienhauses liegen diese Kosten in einem hohen fünf- oder sogar einem sechsstelligen Bereich.
▪ Die Fortführung der Zuschussförderung sowie die Einführung von Finanzierungsangeboten in Form von langfristigen, zinsgünstigen Krediten ist unerlässlich, damit die Wärmewende die benötigte gesellschaftliche Unterstützung findet und umsetzbar ist. Mit Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur 65-Prozent-EE-Anforderung im Bundeskabinett sollte ein breit angelegtes Förderkonzept zur Flankierung einer Umsetzung der 65-Prozent-EE-Anforderung präsentiert werden.
12-monatiger Vorlauf zur Umsetzung benötigt
▪ Alle Marktteilnehmer (Hersteller, Handwerk, Planer und Verbraucher) benötigen einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf mit einer bestehenden Rechtssicherheit, um sich auf die neuen Anforderungen einstellen zu können.
▪ Die Vorbereitungszeit zur Umsetzung der Anforderung muss mindestens 12 Monate betragen, schon allein damit die Unternehmen die benötigten Teile einkaufen und vorrätig haben können. Die Anforderung darf – zumindest für Bestandsgebäude – erst 12 Monate nach Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt greifen.
§ 71 k Anforderungen an Heizungsanlagen, die (Streichung/Ergänzung) Gas
Positive Punkte
Technologieoffene Möglichkeit zum Erfüllen der 65-Prozent-EE-Anforderung beim Heizungstausch
Bewertung
▪ Es ist richtig, den Gebäudeeigentümer vor die freie Wahl zu stellen, mit welcher Heizungsanlage bzw. Technologie die 65-Prozent-EE-Anforderung in dem betreffenden Haus erfüllt werden soll.
▪ Es ist im Sinne der geforderten Technologieoffenheit – ausgerichtet auf das 2045-Klimaschutzziel –, richtig, die infrage kommenden Wärmeerzeugungslösungen zur Erfüllung der 65-Prozent-EEAnforderung nicht mit unterschiedlich hohen Anforderungen zu belegen.
Erfüllungsoptionen neben Wärmenetz, Wärmepumpe und Stromdirektheizung.
Angerechnet werden:
der Einbau einer Hybridheizung (Kombination z.B. von Gaskessel mit Wärmepumpe), solarthermische Anlagen, Heizungsanlagen sowohl zur Nutzung von Biomasse und grünem als auch von blauem Wasserstoff.
Bewertung
▪ Es ist richtig, dass – neben der Hybridheizung – auch solarthermische Anlagen sowie Heizungsanlagen zur Nutzung sowohl von Biomasse und grünem als auch von blauem Wasserstoff als Erfüllungsoptionen vorgesehen werden
▪ Solarthermische Anlagen bedeuten die direkte Nutzung von Erneuerbaren Energien
▪ Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse bedeuten die direkte Nutzung erneuerbarer Energien. Heizungsanlagen zur Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff bedeuten die Möglichkeit zur indirekten Nutzung erneuerbarer Energien bzw. Möglichkeit zur Nutzung von Energieträgern, die perspektivisch auf eine vollumfängliche indirekte Nutzung erneuerbarer Energieträger umgestellt werden sollen.
Beim Einsatz von Biomasse sowie grünem und blauem Wasserstoff wird dem Betreiber keine Pflicht zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsverordnung auferlegt
Bewertung
▪ Die Pflicht zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsverordnung kann nur von dem Lieferanten geleistet werden. Vonseiten des Betreibers muss die Nutzungspflicht als erfüllt gelten, wenn ein entsprechender Liefervertrag des Bezugs von (flüssiger oder gasförmiger) Biomasse mit einem Anteil von 65 Prozent vorliegt.
Wärmenetz/Transformationsplan des Wärmenetzbetreibers
▪ Der Wärmenetzbetreiber wird verpflichtet, Transformationspläne hin zu grüner Wärme aufzustellen, bei den Genehmigungsbehörden vorzulegen und den Anschlussnehmer darüber zu informieren. Diese Information dient richtigerweise als Erfüllung der 65-Prozent-EE-Anforderung.
Übergangsfristen bei Heizungshavarie
▪ Bei sogenannten Heizungshavarien (die Heizung kann nicht mehr bestimmungsgemäß betrieben und auch nicht mehr repariert werden) erhalten die verpflichteten Eigentümer eine Übergangszeit zur Erfüllung. Es wird einmalig der Einbau beispielsweise einer (ggf. gebrauchten) fossilbetreibenden Heizungsanlage ermöglicht, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine die 65-Pozent-EE-Vorgabe erfüllende Heizung umgestellt wird.
Absehbarer Anschluss an Fernwärme
▪ Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, wird eine Übergangszeit von 10 Jahren nach Ausfall der Heizungsanlage ermöglicht, sich an das Wärmenetz anzuschließen. Bis dahin kann eine fossile Heizung weiter/erneut betrieben werden.
Übergangsregelungen Etagenheizungen
▪ Der Ausfall einer Etagenheizung führt oftmals zu einer komplexeren Situation als in den anderen Beheizungsfällen. Es gibt Handlungsspielraum, insbesondere für heterogene Eigentümerstrukturen, indem die verbindliche Frist auf ein einheitliches zeitliches Niveau mit der Fernwärme (10 Jahre) angehoben wird. Auch eine Zentralisierung muss die Einbindung von 65 Prozent EE sicherstellen.
Die genannten Punkte müssen in bestehender Form erhalten bleiben.
Kritikbedürftige Punkte
§ 1
▪ Absatz (3) sollte ergänzt werden hinsichtlich der Transportleitungen für Wärme, Kälte, Strom und Wasserstoff, da auch die Transportleitungen neben der Erzeugung notwendig sind und zu Klimaschutz und Versorgungssicherheit beitragen
Ergänzungsvorschlag
▪ (3) „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung (Ergänzung) und dem Transport von Wärme, Kälte und Strom (Ergänzung) sowie Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“
§ 3
▪ Absatz (3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5
▪ Hier sollte die Klasse A III mit aufgenommen werden, da diese Klasse Biomasse ist, die anderweitig in der Regel nicht mehr weiterverwendet werden kann.
Ergänzungsvorschlag
▪ Altholz der Kategorien A I und A II (Ergänzung) und A III nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15.August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist
§ 60 a – c Betriebsüberprüfung
Bewertung
▪ Grundsätzlich ist eine Betriebsprüfung bei jeder Heizungsanlage nach spätestens zwei Jahren sinnvoll. Empfohlen wird diesbezüglich ein Qualitätscheck nach einer Heizperiode auf Grundlage der technischen Regel VDI 4645.
▪ Zu empfehlen ist, dabei die Potenziale der Fernkontrolle besser zu nutzen. Soweit Hersteller eine Fernwartung vorsehen, sollte diese auch zur erstmaligen Betriebsprüfung nach zwei Jahren anerkannt werden. Die digitale Auswertung von Anlage und Kältekreis ermöglicht Aussagen zu allen in Nr. 1 bis 9 aufgeführten Kriterien.
▪ Sollten Ergebnisse der Fernkontrolle Anlass geben, eine Überprüfung oder Optimierung der Anlage vor Ort durchzuführen oder eine Fernwartung der Anlage nicht möglich sein, sollten diese Maßnahmen ausschließlich von qualifiziertenFachhandwerkern oder Servicetechnikern des Herstellers durchgeführt werden, welche auch die gesetzlichen und normativen Anforderungen erfüllen, die u. a. für Arbeiten an Kältekreis und elektrischer Schaltanlage gelten. Dies betrifft in besonderem Maße Abs. 2 Nr. 5 bis 9.
▪ Wenn Schornsteinfeger, Energieberater etc. etwas überprüfen (z. B. Heizungsoptimierung, Heizungsprüfung, Betriebsprüfung), muss der bevollmächtigte auch eine Ausbildung haben, um das das geforderte durchführen zu können. Energieberater oder auch Schornsteinfeger können nicht per se – ohne gesonderte Schulung und Prüfung – dieseAufgabe ausführen. BeiWärmepumpen sollte vom Bevollmächtigten ein Zertifikat vorhanden sein müssen, dass die Person auch tatsächlich befähigt ist, diese Aufgaben wahrzunehmen.
Formulierungsvorschlag
(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden und die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz bis zum 1. Januar 2024 eingebaut oder aufgestellt wurden und die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, müssen bis zum 1. Januar 2029 einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen. Die Betriebsprüfung nach den Sätzen 1 und 2 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst:
1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung der Heizkurve, der Abschalt-/Absenkzeiten, der Heizgrenztemperatur, der Einstellparameter der Warmwasserbereitung, der Pumpeneinstellungen sowie der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
5. die Prüfung der Dichtheit des Kühlkreislaufs,
6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
8. sofern vorhanden, die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit und
9. die Sichtprüfung der Dämmung der Wärme- und Kältemittelleitungen.
(3) Sofern eine Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vor Ort erfolgt, ist diese von einer fachkundigen sachkundigen Person durchzuführen, die eine Fortbildung zur Wärmepumpen-Betriebsprüfung durchlaufen und abgeschlossen hat und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
(4) Fachkundig Sachkundig sind insbesondere
1. Schornsteinfeger,
1. Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer, Elektroinstallateur, Kälteanlagenbauer Ofen- und Luft-heizungsbauer oder
3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.
2. Beauftragte Servicetechniker des Anlagenherstellers
(5) DasErgebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist in Textform festzuhalten unddem Verantwortlichenmitzuteilen. Die erforderliche Optimierung ist innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nach-weis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.“
§ 60 b Abs. 7 Satz 1 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Empfehlung
▪ Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung sollte entfallen:
a) bei Wohngebäuden mit
- einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eineWartung des Systems erforderlich ist, und
- wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
b) mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71 a
c) sowie bei Wärmepumpen, die gemäß § 60 a einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
Begründung
▪ Die Anforderungen einer Gebäudeautomation nach § 71 a für Wohngebäude als Ausnahme ist sehr anspruchsvoll und geht zudem weiter als es die aktuelle EPBD in Artikel 14 Absatz 5 für Wohngebäude fordert.
§ 71 Absatz 3 Anforderungen an Heizungsanlagen
▪ In § 71 (Absatz 3) wird gefordert, dass eine neu installierte Heizung den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig decken muss, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen.
Bewertung
▪ Je nach Gebäude werden Heizungsanlagen auch für Teilflächen genutzt (z. B. in Einkaufzentren oder im Falle von Etagenlösungen), so dass hier die Erfüllung auch nur für diese Teilfläche gelten darf. Diese Frage des Geltungsbereichs stellt sich auch in dem Fall, dass Gebäudeeigentümer eine Wärmepumpe zu einem bestehenden Heizkessel beistellen.
▪ Es erscheint unsicher, ob Absatz 4 Nr. 3 ausreichend sicherstellt, dass sich die 65-Prozent-Verpflichtung in diesen Fällen nur auf die neue Heizung bzw. ggf. auch die Teilfläche, die mit dieser versorgt wird, bezieht
Formulierungsvorschlag
▪ (3) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Wohnflächen oder des Gebäudenetzes vollständig decken.
§ 71 a Absatz 1 und 2 Anforderungen an Messausstattung von Heizungsanlagen, Informationspflichten, Gebäudeautomation
▪ Durch die genannten Anforderungen und Informationspflichten sollen im GEG bestimmte Vorgaben in Ergänzung zu bestehenden bzw. absehbaren EU-Vorschriften vorgenommen werden.
Bewertung
▪ § 71 a Absatz (1) und (2) setzen zusätzliche Anforderungen an Heizungsanlagen, welche aktuell unter Verordnung (EU) Nr. 813/2013 (ENER Lot 1) der Kommission zur Durchführung der Richtlinie (**) 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind. Diese europäische Verordnung legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten fest.
▪ Am 28.03.2023 hat die Europäische Kommission der Industrie den neuesten Entwurf zur Ersetzung der Verordnung (EU) Nr. 813/2013mitgeteilt. Dieser Entwurf wird im Konsultationsforum am 27.04.2023 mit den Stakeholdern diskutiert. Annex II – Punkt 2 (REQUIREMENTS RELATED TO SELF-MONITORING) handelt sich um Ermittlung, Aufzeichnung und Speicherung der Energiedaten von den Heizungsanlagen. Neben der präziseren Anforderung im Entwurf des ENER Lot 1 ist dessen Ansatz vergleichbar zu dem Ansatz von § 71a Absatz (1) und (2) des GEG-Referentenentwurfes.
▪ Im Hinblick auf die zum Ende 2023 kommende finale Version der Revision der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 muss eine Doppelregulierung (GEG vs.EU-Ecodesign) verhindertund dadurch eine Harmonisierung der Anforderungen an Energiedaten erreicht werden.
▪ Art 6 Absatz 1 der Ökodesign-Richtlinie 2009/125 verbietet produktbezogene nationale Vorschriften:
„Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfasst werden, untersagen, beschränken oder behindern, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht und mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist.
▪ Um eine Konsistenz der nationalen und europäischen Anforderungen sicherzustellen und Verunsicherungen bei Herstellern, Planern/Architekten und Verbrauchern zu vermeiden, sollten Vorgaben zu Messausstattungen erst mit der kommenden GEG-Novelle 2024 erfolgen.
▪ Vor allem Kriterien zu Mess- und Speicherintervallen und zur Fernauslesbarkeit sind dem europäischen Ökodesign-Regime vorbehalten. Widersprüche zwischen europäischem und nationalem Recht sind zu vermeiden.
§ 71 a Absatz 3 Anforderungen an Messausstattung von Heizungsanlagen, Informationspflichten
Bewertung
▪ Die im § 71 a Absatz (3) geforderten Datenübermittlung ist inakzeptabel. Die Energiedaten sind keine netzrelevanten Daten, gehören primär dem Endnutzer und dürfen über andere Kanäle (z.B. Kundenrouter) übermittelt werden. Außerdem besitzen aktuell weniger als 5% der Haushalte in Deutschland ein intelligentes Messsystem (iMSys).
▪ Auch die EU-Kommission befasst sich mit der Datenhoheit und setzt keine Einschränkungen, über welche Schnittstelle die Daten übertragen werden
(“In line with the General Data Protection Regulation (EU) 2016/67913 the data will be available and accessible only to the final consumer, unless the final consumer shares and/or gives permission to access (part of) these data to third parties such as installers, manufacturers, public authorities.“)
▪ Die betreffende Anforderung sollte gestrichen werden.
§ 71 b Anforderungen bei Anschluss an Wärmenetze und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
▪ 50 Prozent Erneuerbare Energien und Abwärme sind für 2030 ein extrem ambitioniertes Ziel. Hierfür müsste nach der Agora Studie „Klimaneutrales Deutschland 2045“ ein sehr starker Hochlauf an Großwärmepumpen, direktelektrische Stromnutzung (Nutzen statt Abregeln), Geothermie, Freiflächen-Solarthermie undWasserstofferfolgen bzw.auch bereits inden zurückliegenden Jahren erfolgt sein. Dies hätte eine viel frühere BEW mit Start vor 2020 bedeutet, was auch vom BDI wiederholt gefordert wurde.
▪ Eine 50-Prozent-EE-Quote bis 2030 ist bei der Nutzung einiger wesentlicher Technologien zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen mit langen Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungszeiten (z. B. Geothermie) jetzt schon nicht mehr praktikabel. Investitionen in solche Technologien unterliegen einer langfristigen Planung und werden durch kurzfristige Anpassungen behindert. Eine Vereinfachung und Verkürzung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie eine Begünstigung der Flächenbereitstellung für Fernwärmetechnologien analog zu Wind und Photovoltaik sind ebenso anzuraten wie Regelungen für Nutzen statt Abregeln und Wasserstoffmodelle für KWK in der Fernwärme.
▪ Aktuell scheint das Ziel von 50 Prozent Erneuerbare Energien und Abwärme im deutschen Mittelwert der Fernwärme technisch nicht mehr erreichbar, da für Geothermie, Großwärmepumpen und Wasserstoff-KWK die Umsetzungszeiten bis zu zehn Jahrenbetragenund bei größeren städtischen Wärmenetzen mehrere Projekte, beispielsweise Geothermieprojekte und Großwärmepumpenprojekte erforderlich wären.
Empfehlung
▪ Die Empfehlung ist daher, die folgende Textpassage zu streichen:
(2) Beim Einbau oder Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz, dessenBaubeginn vor dem 1. Januar 2024 liegt und indem weniger als 65Prozentder insgesamt verteilten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammt, muss der Wärmenetzbetreiber bis zum 31. Dezember 2026 für das Gebiet des Anschlusses über einen Transformationsplan verfügen. Der Transformationsplan muss im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen stehen. Der Transformationsplan muss (Streichung Anfang)
insbesondere detailliert eine schrittweise Umstellung der Wärmeversorgung bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von mindestens 50 Prozent aus erneuerbarer Wärme und unvermeidbarer Abwärme anstreben und (Streichung Ende) die vollständige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung durch die Umstellung auf erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme bis zum 31. Dezember 2044 vorsehen.
§ 71 d, i. V. m. § 71 o Regelungen zum Schutz von Mietern - Anforderungen an die Nutzung von Stromdirektheizungen
▪ Für kleinere vermietete Mehrfamilienhäuser bestehen keine Mindestanforderungen an die Effizienz der Gebäudehülle in Verbindung mit dem Einbau einer Stromdirektheizung.
Bewertung
▪ Stromdirektheizungen nach § 71 d Absatz 4 Satz 2 stellen von den Investitionskosten her die günstigste, von den Betriebskosten für Mieter aber die teuerste Lösung dar. Daher ist es sinnvoll, dass vorgesehen ist, für den Einbau ein Mindesteffizienzstandard der Gebäudehülle gewährleisten zu müssen. Dies sollte auch für Mieter in kleineren Mehrfamilienhäusern gelten müssen
▪ Entsprechend muss die Beschränkung der Vorgaben zum baulichen Wärmeschutz in § 71d Absatz 1 und 2 auf Wohngebäude mit mehr als sechs vermieteten Wohnungen gestrichen werden
▪ Alternativ wäre in § 71 o eine Schutzklausel für Mieter zu ergänzen, die die Kostenbelastung beim Einbau von Stromdirektheizungen begrenzt.
§71 f Anforderungen an Biomasse und grünem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
Bewertung
▪ Aus dem Gesetzestext (und den benannten Verweisen) geht nicht in der benötigten Klarheit hervor, dass auch flüssige Energieträger eine Erfüllungsoption darstellen können. Hier sollten alle flüssigen erneuerbaren Energieträger, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, gleichgestellt werden.
▪ Im Gesetzestext sollte zweifelsfrei klargestellt werden, dass auch flüssige Energieträger mit einem 65-prozentigen Anteil CO2-freier Energieträger eine Erfüllungsoption sind, dass strombasierte flüssige Energieträger (z. B. PTL) als Derivate des Wasserstoffs anerkannt sind, dass eine bilanzielle Erfüllung der Anforderungen auch für flüssige Energieträger und nicht nur für Gas und Strom gilt.
§71 h Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen
▪ Beim Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpen-Hybridheizung gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn
der Spitzenlasterzeuger im Fall einesEinsatzes vongasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.
Bewertung
▪ Sowohl Brennwert- als auch Niedertemperaturkessel sollten als Spitzenlasterzeuger anerkannt werden.
▪ Die zwingende Vorgabe eines bivalent-parallelen Betriebes erscheint nur auf den ersten Blick, geeignet, um einen möglichst hohen Anteil der Wärmepumpe an der erzeugten Wärme zu bewirken. In der Anlagenauslegung kann es jedoch Konstellationen geben, in denen die höheren Temperaturen ausschließlich dem Spitzenkessel überlassen werden sollten. Davon unbenommen lässt sich inder Jahresbilanz immer nochein65-Prozent-Anteil der EnergieausderWärmepumpe erzeugen. Wir schlagen vor, sich hier auf die Lenkungswirkung des CO2-Preises zu verlassen, wonach Anlagenbetreiber aus Eigeninteresse einen möglichst hohen Betriebsanteil der Wärmepumpe anstreben werden.
Formulierungsvorschlag (zu Satz 2)
▪ In dem Fall des § 71 Absatz 2 Nummer 5 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpemindestens 30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt „A“ nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht. (Ergänzung) Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine bivalent-alternative Betriebsweise zulässig, wenn über ein geeignetes Rechenverfahren, z. B. mittels DIN V 18599: 2018-09, nachgewiesen wird, dass die Wärmepumpe einen Anteil von 65 Prozent des Wärmebedarfs deckt.
§ 71 i Übergangsfristen bei Heizungshavarien und bei Anschlüssen an Wärmenetze
Bewertung
▪ Der § 71 i sollte wie im vorhergehenden Entwurf auch auf Wärmenetzanschlüsse erweitert werden, da die Regelungen in § 71 j i.d.R. ins Leere laufen und da bestehende Wärmenetze aus technischen Gründen bis 2035 im Regelfall noch nicht sicher zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien beliefert werden können.Gleichwohlbedarfes insbesondere für bauzeitenbedingte Umsetzungen dringend die Möglichkeit, einer kurzfristigen, provisorischen Versorgung, um den Gebäudeeigentümern kurzfristige Optionen bieten zu können.
Formulierungsvorschlag
▪ § 71 i Übergangsfristen bei Heizungshavarien (Ergänzung) und bei Anschlüssen an Wärmenetze
▪ „Nach einer Heizungshavarie (Ergänzung) oder im Falle eines erst zukünftig realisierbaren Anschlusses an ein Wärmenetz kann einmalig und höchstens für (Korrektur) drei fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum
Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Absatz 1 erfüllt.
§ 71 j Übergangsfristen bei Anschlüssen an Wärmenetze
▪ An dieser Stelle wird erneut deutlich, dass eine Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung zwingend erforderlich ist. Diese Regelungen zu Infrastrukturen und deren Transformationsplänen können nur dort sinnvoll geregelt werden.
Bewertung
▪ Es wird empfohlen, eine Aufnahme der Anschlüsse an Wärmenetze in den § 71 i vorzunehmen und den § 71 j zu streichen (s. o.).
zu § 71 Anforderungen an Energieträger/-lieferanten und die Anforderung insgesamt
▪ Die Nachweispflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Anforderung sowie der Nachhaltigkeitsanforderungen muss von dem Lieferanten der Energieträger geleistet werden. Vonseiten des Betreibers der Heizungsanlage müssen die Anforderungen als erfüllt gelten, wenn ein Liefervertrag vorliegt, mit dem ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien und die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen bestätigt werden
▪ Energielieferanten sollten in den Lieferverträgen sowohl bei flüssigen, festen und gasförmigen Energieträgern als auch bei Strom bestätigen müssen, dass sie die 65-Prozent-EE- wie auch die Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen.1
▪ Die 65-Prozent-EE-Anforderung muss kompatibel sein mit der angekündigten nachhaltigen Biomassestrategie der Bundesregierung in Bezug auf Bioenergie, konkret Biomasse Holz.2
§ 71 k Anforderungen an Heizungsanlagen, die (Streichung/Ergänzung) Gas Erdgas, Biomethan und Wasserstoff sowie daraus hergestellte Derivate verbrennen können
Begründung für Titeländerung
▪ Hierbei geht es um die Ausnahme von den Regelungen der Vorgaben des § 71 für Heizungsanlagen, die an ein Netz angeschlossen werden, für das der Gasverteilnetzbetreiber einen Transformationsplan zur Umstellung auf klimaneutrale Gase vorlegt. Entsprechen können sich die Regelungen des § 71 k an den Regelungen des § 71 b in Verbindung mit § 71 j orientieren.
▪ (1) Beim Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme, die sowohl Erdgas (Streichung) als auch 100 Prozent Wasserstoff nutzen kann, (Ergänzung) als auch umstellbar auf einen Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff ist, darf der Eigentümer noch
1 Insbesondere bei der festen Biomasse Holz haben Nachhaltigkeitsanforderungen eine große Bedeutung, um zu dokumentieren, aus welcher Quelle das verwendete Holz stammt und ob es nachhaltig produziert wurde.
2 Nachhaltige Biomasse ist eine nur begrenzt verfügbare Ressource. Auch die sogenannte Kaskadennutzung von Biomasse sollte bei der Entwicklung einer integrierten Strategie berücksichtigt werden.
bis zum 1. Januar 2035 Erdgas ohne Einhaltung der Vorgaben des § 71 zur Wärmeerzeugung nutzen, sofern
Begründung
▪ H2-ready-Heizungsanlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit einem einfachen Umrüst-Kit von einem Betrieb mit reinem Erdgas und bis zu einer Beimischung von 20 Prozent Wasserstoff auf den Betrieb mit reinem Wasserstoff umrüstbar sind. Die Anlagen können aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit und Eigenschaften der Energieträger ohne diese geringfügige Umrüstmaßnahme nicht modular zwischen Erdgas und reinem Wasserstoff wechseln.
▪ 1. der Gasverteilnetzbetreiber, an dessen bestehendes Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, (Ergänzung/Streichung) muss bis zum 31. Dezember 2026 für das Gebiet des Anschlusses über einen Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung der Versorgung seiner Kunden auf Wasserstoff bis zum 1. Januar 2035 nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgelegt hat, verfügen. Der Transformationsplan muss im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen stehen. Der Transformationsplan muss insbesondere detailliert eine schrittweise Umstellung der Gasversorgung bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von mindestens 50 Prozent aus Biomethan, Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate anstreben und die vollständige Dekarbonisierung der Gasversorgung durch die Umstellung auf Biomethan, Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate bis zum 31. Dezember 2044 vorsehen. Sieht der Transformationsplan einen geringeren Anteil an Biomethan, Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate vor, ist diese Abweichung zu begründen. Der Gasverteilnetzbetreiber bestätigt gegenüber dem Anschlussnehmer beim Abschluss eines Netzanschlussvertrages, dass er einen Transformationsplan nach Satz 2 und 3 erstellt und bei der zuständigen Stelle vorgelegt hat.
Begründung
▪ Bezüglich der Gasverteilnetze ist eine Regelung analog derer für Wärmenetze nach § 71 b anzulegen. Dabei ist es für das Ziel des Gesetzes unerheblich, ob das bestehende Gasverteilnetz auf ein reines Wasserstoffnetz umgestellt wird oder einen anderen klimaneutralen gasförmigen Energieträger.
Folgeänderung
▪ der Gebäudeeigentümer ab dem 1 Januar 2030 50 Prozent grüne Gase und ab dem 1 Januar 2035 65 Prozent Biomethan, (Streichung) grünen oder blauen Wasserstoff oder daraus hergestellte Derivate bezieht und dies zum jeweiligen Stichtag nachweist
Begründung
▪ Die Anforderung an die Beimischung klimaneutraler Gase im Gasnetz sollte für die Erfüllung des Gesetzesvorhabens zur Einbindung von klimaneutralen Energieträgern nicht auf Wasserstoff begrenzt sein, sondern vielmehr offen stehen für Biomethan, Wasserstoff sowie daraus hergestellter Derivate oder einer Mischung aus diesen klimaneutralen Energieträgern.
Folgeänderung
▪ Neue Ziffer 3:
3. Die Bestätigung des Gasverteilnetzbetreibers nach Absatz 2 Satz 5 gilt für den nach § 71 Absatz 1 Verantwortlichen als Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2.
Begründung
▪ Diese Regelung entspricht der Formulierung des § 71 b Absatz 3 zu den Transformationsplänen der Wärmenetze, nach denen die Bestätigung des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 5 die Vorlage eines gesetzeskonformen Transformationsplan bei der zuständigen Stelle als Erfüllung der Anforderungen ausreicht.
Folgeänderungen
3. falls die Heizung an ein vorhandenes Gasverteilnetz angeschlossen wird, das auf Wasserstoff umgestellt werden soll, für dieses zum Zeitpunktdes Einbaus der Heizung die rechtlichen Voraussetzungen für den Netzumbau, insbesondere zur Einstellung der Erdgasversorgung angeschlossenen Kunden über das zu transformierende Netz bis spätestens zum 1. Januar 2035, vorliegen und dies von der zuständigen Regulierungsbehörde bestätigt worden ist und
4. der Gasnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, dem Gebäudeeigentümer garantiert, dass die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch bis zum 1 Januar 2035, in Betrieb genommen ist.
Begründung
▪ Diese Punkte behandeln die Umstellung auf eine reine Wasserstoffinfrastruktur und berücksichtigen nicht die Option von Transformationsplänen der Gasnetze bezüglich einer Umstellung auf Biomethan, Wasserstoff oderdaraushergestellter Derivate oder einer Mischungdieser. Bezüglich der Transformationsplänemusses dem Netzbetreiberbzw.dem regionalenGrundversorger überlassen werden, ob er sein Verteilnetz in ein reines Wasserstoffnetz umwandelt oder aber einen Aufwuchspfad für klimaneutraleGase (Biomethan,Wasserstoff unddaraus hergestellter Derivate) implementiert.
Folgeänderung
(2) Im Transformationsplan nach Absatz 1 Nummer 1 muss der Gasnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, darlegen, wie in seinem Netzbereich die Umstellung der Gasnetzinfrastruktur auf eine Wasserstoffinfrastruktur bis zum 1 Januar 2035 erfolgen soll. Der Transformationsplan muss einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf (Ergänzung) Biomethan, Wasserstoff oder daraus erzeugter Derivate enthalten.
Begründung
▪ Auch hier die Klarstellung, dass der Transformationsplan die Umstellung des Verteilnetzes auf Biomethan, Wasserstoff und daraus erzeugter Derivate oder einer Mischung dieser enthalten kann.
Folgeänderung
(4) Sofern die Heizungsanlage nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nicht mit mindestens 65 Prozent (Ergänzungen/Streichungen) Biomethan, grünem oder blauen Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate betrieben beliefert werden kann, weil der Neubau oder die Umstellung des Verteilnetzes nicht abgeschlossen sind oder dieses nicht an ein vorgelagertes Wasserstoff-Transportnetz oder an eine gesicherte lokale Wasserstoff-Produktion angeschlossen ist, ist der Verantwortliche für die Heizungsanlage verpflichtet, die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71 o einzuhalten. Satz 1 gilt entsprechend ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde oder die Regulierungsbehörde feststellt, dass die beabsichtigte Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffverteilnetzes der Gasversorgung auf Biomethan, Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate nicht weiterverfolgt wird oder die geplante Umsetzung nach Absatz 2 sich mehr als zwei Jahre in Verzug befindet. Der Betreiber der Heizungsanlage hat in den Fällen der Sätze 1 und 2 einen Anspruch gegen den Gasnetzbetreiber, an dessen Netz seine Heizungsanlage angeschlossen ist, auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten.
Begründung
▪ Erneut die Klarstellung, dass die Transformationspläne der Gasverteilnetze eine Umstellung auf Biomethan, Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate beinhalten kann.
▪ Die Anerkennungder technologischenWeiterentwicklung von H2-ready-Heizungssystemen findet in dem Referentenentwurf richtigerweise Anerkennung. Diese Heizungen erlauben sowohl die Nutzung von Erdgas, Biomethan sowie auch von reinem Wasserstoff (nach einer einfachen technischen Umrüstung) und daraus hergestellten Derivaten. Bezüglich der Umstellung der Energielieferungen ist es aber sinnvoll, den Netzbetreiber zu verpflichten, einen Transformationsplan vorzulegen, der die anteilige Umstellung auf klimaneutrale Gase (Biomethan oder Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate) in dem Versorgungsgebiet bis zum Jahr 2035 für alle Kunden sicherstellt. So wird nicht nur die Versorgung des die Heizungsanlage modernisierenden Eigentümers durch erneuerbare Energien sichergestellt, sondern darüber hinaus auch aller anderen in dem Versorgungsgebiet versorgten Kunden. Die Ziele der Wärmewende können über diesen Weg deutlich schneller erreicht werden als durch eine anlassbezogene Verpflichtung für den Modernisierer.
Einführung der Anforderungen zum 01.01.2024 (Artikel 4)
▪ Die Anforderung soll zum 01.01.2024 greifen – das heißt, Wirtschaft und Verbraucher werden nach Verabschiedung durch den Bundestag aller Voraussicht nach deutlich weniger als ein Jahr Vorbereitungszeit zur Umsetzung der Anforderung haben.
Bewertung
▪ Alle Marktteilnehmer (Hersteller, Handwerk, Planer und Verbraucher) benötigen einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf mit einer bestehenden Rechtssicherheit, um sich auf die neuen Anforderungen einstellen zu können. Dies beinhaltet nicht zuletzt rechtssichere Beratungsangebote. Denn Handwerkerdienstleistungen habenmitunter einen großen Vorlauf. Teilweisewerden schon jetzt Angebote für das kommende Jahr gelegt und angenommen.
▪ Ebenfalls nicht zu vernachlässigen ist der zeitliche Verzug zwischen der Veröffentlichung des GEG und der danach beginnenden Anpassung der Gebäudebilanzierungssoftware. In der Regel dauert es viele Monate, bis neue Anforderungen überhaupt erst entsprechend der Normenreihe DIN V 18599 in der Softwareumgebung berechenbar werden.
▪ Die Vorbereitungszeit zur Umsetzung der Anforderung muss mindestens 12 Monate betragen, schon allein damit die Unternehmen die benötigten Teile einkaufen und vorrätig haben sowie Anlagen in ausreichendem Umfang entlang der zuerwartenden Marktnachfrageproduzieren zu können.
▪ Der Hochlauf der Wärmepumpentechnologien ist bereits heute ohne angekündigtes 65% EE-Gebot im GEG rasant. Die Zielsetzung, bereits 2024 mindestens 500.000 Wärmepumpen in den Markt zu bringen, ist bei ausreichender Förderkulisse daher auch ohne verschärftes Ordnungsrecht erreichbar und muss nicht zwingend durch einen Start der 65% EE-Vorgabe im GEG bereits zum 1.1.2024 abgesichert werden. Die Anforderung darf – zumindest für Bestandsgebäude – erst 12 Monate nach Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt greifen.
▪ Ein12-Monatsvorlaufist im Gebäudebestand zwingend. Im Neubau stellt sich dieSituationanders dar. Eine Option wäre ein gestuftes Vorgehen:
- Start der GEG-Vorgaben im Neubau 6 Monate nach Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt,
- Start der GEG-Vorgaben für Heizungssanierungen im Gebäudebestand 12 Monate nach Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt
Notwendigkeit für breites Förderangebot zur Umsetzung der Anforderung
▪ Es bleibt offen, ob es Förderangebote für 65-Prozent-EE-Heizungen und deren Einbau geben soll.
Bewertung
▪ Die Umrüstung eines1 –2-Familienhausesauf 65-Prozent-EE-Heizungen kostet einendeutlichen fünfstelligen Betrag. Weit mehr Gebäudebesitzer als nur kapital- und einkommensschwache Eigentümer werden Schwierigkeiten haben, diese Investitionen zu schultern.
▪ Kosten für die energetische Ertüchtigung des Gebäudes (in jedem Fall anzuraten laut BDI-Studie Klimapfade 2.0 bei einem Energieverbrauch von mehr als 70 kWh/m2/a, um Erneuerbare Energien kosteneffizient einsetzen zu können) kommen hinzu. Für die umfassende Ertüchtigung eines
1 – 2-Familienhauses liegen diese Kosten in einem hohen fünf- oder niedrigen sechsstelligen Bereich.
▪ Die Fortführung der Zuschussförderung sowie die Einführung von Finanzierungsangeboten in Form von langfristigen, zinsgünstigen Krediten und ihrer Absicherung bei zu geringer Bonität, etwa bei Mietlösungen, ist unerlässlich, damit die Wärmewende die benötigte gesellschaftliche Unterstützung findet.
▪ Mit Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundeskabinett sollte ein breit angelegtes Förderkonzept zur Flankierung einer Umsetzung der 65-Prozent-EE-Anforderung präsentiert werden.
▪ Die Förderrichtlinie zur Flankierung einer Umsetzung der 65-Prozent-EE-Anforderung sollte mit mehrmonatigem ausreichend Vorlauf zum Inkrafttreten der GEG-Vorgaben zur 65 % EE-Anforderung vorliegen
Voraussetzungen für die Förderung des Einbaus von Wärmepumpen
▪ Es ist im Interesse des Nutzers und auch der Allgemeinheit, dass Wärmepumpen in Bestandsgebäuden energieeffizient betrieben werden.
Bewertung
▪ Im Rahmen der BEG sollte nur der Einbau solcher Wärmepumpen gefördert werden, die nach Einbau auch wirklich effizient betrieben werden können. Dies sollte bei der geforderten Erarbeitung eines Förderkonzepts berücksichtigt werden.
Anrechnung alternativer Erfüllungsoptionen für die Erreichung des 65-Prozent-EE-Anteils zulassen
▪ Es ist erforderlich, den Energiebedarf im Gebäudebereich entscheidend zu senken, um erneuerbare Energieträger energie- und kosteneffizient einzusetzen (u. a. BDI-Klimastudie 2021)
▪ Damit sind Effizienzmaßnahmen bei vielen Gebäuden der „Türöffner“ für einen sinnvollen, effizienten und wirtschaftlichen Umstieg auf erneuerbare Energie Dieser Ansatz bleibt im Gesetzentwurf bislang unberücksichtigt.
Bewertung
▪ Es wird vorgeschlagen, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz anrechenbar zu machen, z. B. die Dämmung der Außenwände oder des Daches bzw. der Austausch der Fenster Maßnahmen, die zur Senkung des Energieverbrauchs führen, sind dementsprechend mit festzulegenden Sätzen auf den zu erreichenden 65-Prozent-Anteil an Erneuerbaren Energien anzurechnen.
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption aufnehmen (Ergänzung zum § 71 oder Anpassung S. 100f.)
Bewertung
▪ Es ist nachvollziehbar, dass sich der Referentenentwurf beim Wortlaut des § 3 Abs. 1, Nr. 30a (S. 13) eng am gegenwärtigen Stand des (weit fortgeschrittenen) Prozesses zur Überarbeitung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) orientiert, nämlich an der Definition von „Abwärme“ in Art. 2, Nr. 45a in den vom Europaparlament am 14.03.2023 verabschiedeten Abänderungen am Kommissionvorschlag zur EPBD, mit denen das EP in den Trilog der drei Institutionen geht.
▪ Dies darf aber nicht dazu führen, dass eine Technologie ausgeschlossen wird, die einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Wärmewende leisten kann (Im Neubau sparen Lüftungsanlagen mit WRG z.B. bis zu 50 Prozent der Heizkosten ein).
▪ Rückgewonnene Wärme aus ventilatorgestützten Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sollte daher mit festzulegenden Sätzen anrechenbar sein, umdas 65 %EEZiel zu erfüllen und entsprechend in§ 71 GEG Absatz 3 als Erfüllungsoptionaufgenommen werden.
Empfehlung
▪ Durch Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen zurückgewonnene Wärme (durch Wärmerückgewinnung) wird als vermeidbar eingestuft und eine entsprechende Nummer in §71 GEG Abs. 3 aufgenommen.
oder
▪ Erweiterung der „unvermeidbaren Abwärme“ (S. 100f.)
▪ „Die neu in § 3 Absatz 1 Nummer 30a geschaffene Definition von unvermeidbarer Ab-wärme stellt sicher, dass für eine Anrechnung auf die 65-Prozent-EE-Vorgabe nach § 71 nur Abwärme berücksichtigt wird, die tatsächlich unvermeidbar ist, deren Anfall sich also technisch nicht vermeiden lässt und die sonst einfach an die Umgebung abgegeben wer-den müsste. […]
▪ Nicht-prozessbezogene Wärme aus Abluft, Raumluft oder Fortluft kann ist als unvermeidbare Abwärme anzurechnen. ausschließlich dann als unvermeidbare Abwärme angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird. Darüber hinaus zählt Abwärme aus nicht-prozessbezogener Abluft (z. B. über Abluft- oder RLT-Anlagen) nicht als unvermeidbare Abwärme. Faktisch ist die Definition außerhalb von bestehenden Wärmenetzen relevant, da bei einem Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz auch andere Wärme als aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme zugelassen ist.“
Ausreichendes Angebot an erneuerbaren Energieträgern sicherstellen
▪ Der Einsatz erneuerbarer Energieträger im Wärmebereich wird die Nachfrage nach CO2-freien Energieträgern und solchen, die es werden sollen, deutlich steigern.
Bewertung
▪ Die Verfügbarkeit von CO2-freien Energieträgern muss durch die Politik durch geeignete Maßnahmen vorangetrieben werden, damit diese Energieträger in ausreichender Menge und zu wettbewerbsfähigen Preisen für die Dekarbonisierungaller Wirtschaftssektoren zur Verfügung stehen.
Attraktiven Strompreis für die Nutzung von Wärmepumpen sicherstellen
▪ Ein attraktiver Strompreis gegenüber dem Gaspreis ist entscheidend wichtig für Heizungssanierungen und den Technologieumstieg auf die Wärmepumpe.
Bewertung
▪ In den Beispielrechnungen zur Wirtschaftlichkeit über 18 Jahre Anlagenbetrieb geht der Referentenentwurf zwischen Strom- und Gaspreis von einem Verhältnis von 1:2 aus (14 ct/kWh Gaspreis vs. 28 ct/kWh Strompreis, alles Endkundenpreise inkl.19 Prozent MWSt).
▪ In der Realität ist derzeit aber ein Verhältnis von ca. 1:3 zu beobachten. Gas- und Strompreisbremsebeinhalten sogar ein noch ungünstigeres Verhältnis von 1: 3,3 (12 ct/kWh Gaspreisdeckel vs. 40 ct/kWh Strompreisdeckel).
▪ Der Nutzen des Umstiegsauf klimaneutrale Heiztechnologien muss durcheinen attraktiven Strompreis für Wärmepumpen sichergestellt werden. Die vielfältigen, staatlich induzierten Strompreisbestandteile sind hierfür (neben u. a. dem weiteren EE-Ausbau) der entscheidende Hebel. Die Entlastung des Strompreises kommt direkt in den Betriebskosten an und entlastet somit auch Mieterinnen und Mieter in mit Wärmepumpen beheizten Gebäuden.
Härtefallregelung – generell
Bewertung
▪ Es ist zu begrüßen, dass die Härtefallregelungen ausgeweitet sind. Auch die Berücksichtigung des Alters über 80.
▪ Fakt ist jedoch, dass ein Großteil der Einfamilienhäuser in Deutschland von Rentnern bewohnt ist (65 –80 Jahre alt),die – sofern keine Rücklagen vorhanden sind –auch keinen Kredit bekommen.
▪ Es erscheint auch nicht ganz klar, wie genau die Härtefallregelung – insbesondere in Bezug auf die finanzielle Situation – anzuwenden ist und wie ein Nachweis erfolgen soll.
Notwendigkeit zur Anpassung der Wärmelieferverordnung (WärmelieferV)
Bewertung
▪ Die Vorgaben für die65 Prozent werden zuerhöhten finanziellen Ausgaben aufEigentümer /WEG Seite führen. Schon heute mangelt es vielen WEG an den nötigen Rücklagen für größere energetische Sanierungen. Mitdem Einsatz vonmindestens 65 Prozent EE im Bestandwird sich diese Situation nochmals verschärfen.
▪ Um hier eine Umsetzung der 65-Prozent-Vorgaben zu erreichen, ist es daher dringend erforderlich, die Voraussetzungen für Contracting-Lösungen anzupassen. Nach wie vor ist noch keine AnpassungderWärmelieferV erfolgt. Ohneeine entsprechende Änderungbei der bisherigenAusgestaltung der Kostenneutralität können Contracting-Lösungen hier nicht angewendet werden. Die Folge wird damit sein, dass ab dem 01.01.2024 Contracting für den Wohnbestandsbereich keine adäquate Lösung bieten kann, obgleich gerade durch Contracting für viele WEG eine Möglichkeit geschaffen werden kann, die 65-Prozent-Vorgaben zu erfüllen.
Notwendigkeit für baldiges Gesetz zur Kommunale Wärmeplanung
Bewertung
▪ Das Gesetz zur kommunale Wärmeplanung muss schnellstmöglich verabschiedet werden, um die benötigte Planungssicherheit zu schaffen. Dabei gilt es diese so auszugestalten, dass neben Fernwärme auch Nahwärme, Gebäudenetze sowie individuelle Lösungen gleichberechtigt berücksichtigt werden.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung übermittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfrist-Energieversorgungssicherungsmaßnahmen-Verordnung – EnSimiMaV)
Änderungsvorschläge
§ 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
▪ Absatz 2 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
neue Nummer 4
a) die Heizungsanlage über eine kontinuierliche elektronischen Überwachungsfunktion verfügt, welche die Qualität der Betriebsführung der Heizungsanlage beurteilt und konkrete Optimierungsmaßnahmen für die wichtigsten Betriebsparameter (inkl. Heizkurve, Sommerbetrieb, Nachtabsenkung/Nachtabschaltung, Temperaturniveau der Warmwasserbereitung, Kesseltaktung) vorschlägt, und
b) vorgeschlagene Optimierungen für einen möglichst effizienten Betrieb umgesetzt werden.
▪ Artikel 4 neu, 5 neu Absatz 3
Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Begründung
▪ Eine Überwachungsfunktion und Optimierung ist sinnvoller als ein hydraulischen Abgleich, weil so die Heizungsanlage insgesamt optimiert wird und zudem festgestellt werden kann, ob ein hydraulischer Abgleich überhauptnotwendig ist. Insgesamt ist dies damit wirtschaftlicher und führt zudem zu einer besseren Optimierung der Heizungsanlage.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
Redaktion
Wilko Specht
Geschäftsführer
BDI-Initiative „Energieeffiziente Gebäude“
T: +49 30 2028-1599
w.specht@ieg.bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D1754