Stellungnahme
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabor-Gesetz)
Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett)
Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Stand: 18.10.2024
BDI-Stellungnahme Entwurf Reallabor-Gesetz (BMWK)
Einleitung
Reallabore sind Testräume für Innovation und Regulierung. Sie machen es möglich, unter realen Bedingungen innovative Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Verfahrensansätze zu erproben, die mit bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen nur bedingt vereinbar, d. h. rechtlich noch nicht zugelassen sind oder an rechtliche Grenzen stoßen. Dazu werden Experimentierräumebenötigt,dieinderRegel zeitlichundräumlichbegrenztsind. In Reallaboren wird der gegebenenfalls anzupassende Rechtsrahmen evidenzbasiert weiterentwickelt.
Die rechtliche Grundlage dafür bieten Experimentierklauseln. Reallabore und Experimentierklauseln sollen mit Genehmigung und Begleitung der zuständigen Behörden gesetzliche Spielräume schaffen, die befristet und räumlich sind. Dadurch können neue Technologien in zunehmend vernetzten Anwendungsfeldern schneller erprobt werden. Dies ist gerade auch für die Transformation der Wirtschaft in innovative digitale, sowie klima- und umweltschonende Technologien und Geschäftsmodelle essentiell.
Darüber hinaus helfen Reallabore dem Gesetzgeber beim regulatorischen Lernen, d.h. die Gesetze in Teilen zu öffnen und im Sinne einer innovationsoffenen Gesellschaft an neue Technologien und gesellschaftliche Realitäten anzupassen.
Der BDI hat wesentlich darauf hingewirkt, dass das BMWK die ReallaborStrategie im Dezember 2018 unter dem ehemaligen BundeswirtschaftsministerPeterAltmaierins Lebengerufenhat.Dieunter derStrategieentstandenen Aktivitäten des BWMK wie die Einrichtung einer Geschäftsstelle „Reallabore“, die Vernetzung der verschiedenen Akteure unter dem Netzwerk „Reallabore“ („Innovationspreis Reallabore“), die Schaffung von konkreten Arbeitshilfen für die Durchführung von Reallaboren waren wichtige und sinnvolle Schritte auf dem Weg zum jetzt vorliegenden Reallabor-Gesetz 1
BDI-Stellungnahme Entwurf Reallabor-Gesetz (BMWK)
Stellungnahme
Der am 15. Oktober 2024 vom BMWK veröffentlichte „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“ (Reallaborgesetz) ist ein erster wichtiger Schritt zur Entstehung eines Reallaborgesetzes. Der veröffentlichte Entwurf greift jedoch deutlich zu kurz und nimmt bei weitem nichtdieAnforderungen an ein solches Gesetz auf, die u.a. noch in der Stakeholder-Befragung vom Frühjahr 2023 formuliert worden waren Dadurch ist Stand heute noch völlig unklar, wie das an sich sehr wichtigeund sinnvolleInstrument derReallaboreeine breitere Anwendungfinden und damit seinen vollen Nutzen entfalten kann.
Begründung: das vom BMWK erstellte Grünbuch Reallabore, das dem jetzt vorliegendenGesetzesentwurfvorausgeht,definiert vierElement,dieeinReallabor-Gesetz beinhalten müsse:
1.) übergreifender Standards für Reallabore und Experimentierklauseln.
2.) Neue rechtliche Möglichkeiten zur Erprobung von Innovationen in Reallaboren in wichtigen Innovationsbereichen.
3.)VerankerungeinesverbindlichenExperimentierklausel-ChecksinderGesetzgebung.
4.) Schaffung eines One-Stop-Shops als zentraler Ansprechpartner für die Praxis.
Der vorliegende Referentenentwurf konzentriert sich schwerpunktmäßig nur auf das vierte Element: die Verstetigung des ohnehin geplanten „OneStop Shops Reallabore“, der jetzt zum Reallabore-Innovationsportal wird (siehe§ 3 des Gesetzesentwurfs).Das Innovationsportal soll dadurch auf eine rechtliche Grundlage gestellt und dessen Finanzierung gesichert werden Über Kommunikation und Vernetzung hinaus sollen Behörden zukünftig die Einrichtung von Reallaboren diesem Portal melden müssen, das wie für den One-Stop Shop vorgesehen beim BMWK angesiedelt werden soll. Nach drei Jahren soll das BMWK dem Bundestag über die Ergebnisse des Innovationsportals berichten. Zudem muss das BMWK kontinuierlich Monitoringberichte über die Nutzung des Portals erstellen.
Die Einrichtung eines zentralen Innovationsportals Reallabore ist sinnvoll, denneinezentraleAnlaufstelledientderVernetzungundBeratungundbringt
BDI-Stellungnahme Entwurf Reallabor-Gesetz (BMWK)
Akteure aus einer Vielzahl von Bereichen und mit unterschiedlichsten Perspektiven zusammen und bündelt deren Wissen zu Reallaboren. Mit der Unterstützung des Reallabore-Innovationsportals kann ein Unternehmen den Antrag für ein Reallabor umfassend vorbereiten und an das jeweilige Ministerium übermitteln. Auch wenn die Einrichtung des Reallabors dann in das Ermessen der jeweils zuständigen Behörde gestellt ist, ist die Einrichtung des Reallabore-Innovationsportals beim BMWK eine wichtige Hilfestellung, besonders für kleine und mittlere Unternehmen und Start-Ups.
Das Hauptziel des Reallabor-Gesetzes laut Grünbuch Reallabore wird allerdingsnichtadressiertmit demvorliegendenGesetzesentwurf: dieSchaffung eines übergreifenden Artikelgesetzes, in das neue Experimentierklauseln in verschiedene bestehende Fachgesetze eingefügt werden können, um eine breite rechtliche Grundlage für Reallabore zu schaffen. Das ist ein zentrales Manko im vorliegenden Gesetzesentwurf. Übergreifende gesetzliche Standards für Reallabore sollen die Genehmigungsbehörden in der praktischen Umsetzung der Experimentierklauseln und in der Genehmigung von Reallaboren unterstützen, ihr Ermessen innovationsfreundlich lenken und die Genehmigungspraxis vereinheitlichen. Dies ist im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht erkenntlich.
Mit Blick auf Experimentierklauseln und Evaluierung (§4 und § 5 des vorliegenden Gesetzesentwurfs) wäre eine deutliche Nachbesserung notwendig, damit Reallabore ihr Potenzial entfalten können.
Zu den Experimentierklauseln (§4 im Gesetzesentwurf): diese sind Voraussetzung für die Durchführung von Reallaboren sind Experimentierklauseln. Zunächst wäre es wichtig, dass die Experimentierklauseln nicht in der Begründung (S.8) und damit im Grunde unverbindlich vorkämen, sondern konkret ins Gesetz geschrieben würden, beispielsweise direkt am Anfang in § 1 des Entwurfs.
Ursprünglich war angedacht einen Anhang zu ergänzen, in dem Gesetze aufgenommen werden sollten, in denen zukünftig Experimentierklauseln gelten sollten. Dies fehlt im Entwurf, genauso wie die Pflicht zur Einführung von Experimentierklauseln in neue Gesetze. Dies ist sehr bedauerlich.
Bislang gibt es nur Experimentierklauseln im PersonenbeförderungsG, im PostG, in der Luftverkehrsordnung und im StraßenverkehrsG. Damit sind Reallaboreinden wichtigenBereichenwiederKreislaufwirtschaftweiterhin, wenn überhaupt, nur sehr schwer möglich. Die einzige Verbesserung soll
BDI-Stellungnahme Entwurf Reallabor-Gesetz (BMWK)
dadurch kommen, dass die „Förderung von Innovationen“ und „regulatorisches Lernen“ bei der Ermessensentscheidung über die Einrichtung von Reallaboren als weiteres Argument für die Einrichtung von Reallaboren berücksichtigt werden können.
Zur Evaluierung/Verstetigung von Reallaboren (§5 im Gesetzesentwurf): Die Voraussetzung für verbindliches regulatorisches Lernen ist die Evaluation eines Reallabors nach dessen Ablauf. Mit Blick auf die Evaluierung bleibt das Gesetz sehr vage. Damit bleiben die Anreize für Innovatoren in ein Reallabor einzutreten gering. So können die Durchführenden des Reallabors oder die zuständigen Behörden Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor an das Reallabore-Innovationsportal des Bundes übersenden. Danach informiert das BMWK die zuständigen Bundesministerien, die die Erfahrungen prüfen. Hier sollte man überlegen, ob dieser Prozess nicht verbindlicher und agiler gestaltet werden kann. Wünschenswert wäre beispielsweise in Sachen Kommunikation - neben der Berichtspflicht an Ministerien und Bundestag - auch eine Veröffentlichung des Berichts zu Reallaboren.
Bei der Verstetigung bzw. Umsetzung der Ergebnisse von Reallaboren nach deren offiziellen Ablauf gibt es derzeit bis auf den Prüfauftrag keine Regelungen. Damit wird ein zentrales Problem beim regulatorischen Lernen nicht gelöst. So sind beispielsweise im Gesundheitssektor Reallabore heutzutage schon üblich; die Umsetzung in den besseren Regelungsrahmen, d.h. in neue „smartere“ Gesetze unterbleibt aber häufig.
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V Lobbyregisternummer R000534
Hausanschrift
Breite Straße 29 10178 Berlin
Postanschrift 11053 Berlin
Ansprechpartner
Christian Rudelt
T:+49 30 20281572
E-Mail: c.rudelt@bdi.eu Internet www.bdi.eu
BDI-Stellungnahme Entwurf Reallabor-Gesetz (BMWK)
Über den BDI
Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Underbietet InformationenundwirtschaftspolitischeBeratung füralle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 39 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
Ansprechpartner
Christian Rudelt
Senior Manager Digitalisierung und Innovation // Industrielle Gesundheitswirtschaft
T: 030 2028 1572
c.rudelt@bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D 1998