Bürokratie abbauen – Unternehmen entlasten
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Zu den formalen Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft gehört zwingend auch ein zivilrechtlich wirksam abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund der sich daraus ergebenden formalen Hürden und möglichen zeitlichen Organschaftslücken führen die zivilrechtlichen Regelungen zum Gewinnabführungsvertrag regelmäßig zu Streitfällen mit der Finanzverwaltung. Damit drohen viele abgeschlossene und steuerlich durchgeführte Organschaften im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt zu werden. Mit dieser engen formalen Verknüpfung des Gewinnabführungsvertrages an das Zivilrecht befindet sich das deutsche KStG im internationalen Vergleich der Gruppenbesteuerung nahezu im Alleingang.
§ 14 Abs. 1 KStG, §§ 291 ff AktG
BMF, BMJ
Maßnahme
Begründung
Anzupassende Regelung
Adressat
Genehmigungsverfahren beschleunigen
Aufgrund bestehender und neuer Vorgaben im Umweltrecht wird die gebundene Genehmigung nach BImSchG zunehmend zu einem Verfahren, in welchem zahlreiche Gutachten, insbesondere auf Seiten der Projektträger, aber auch auf Seiten der Behörden, zu erstellen sind. Bei vielen Industrieprojekten bestehen seitens der Behörde und des Projektträgers Unsicherheiten darüber, welche Unterlagen in welcher Detailtiefe beizubringen sind. Gutachten werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen benötigt, etwa in den Fachgebieten Immissionsprognose von Luftschadstoffen und Gerüchen, Brandschutz, Schutzabständen, gewässerökologische Verträglichkeit, FaunaFlora-Habitat-Verträglichkeit, Stickstoffausbreitung, Artenschutz, Ausgangszustandsbericht Boden. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (u. a. „erheblich“, „angemessener Sicherheitsabstand“, „zumutbar“) durch eindeutige Standards und technische Anleitungen ist notwendig, um die
Neue Standards schaffen
BMUV, BMI, BMWK
Auf formalen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) verzichten
Umweltrecht #
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