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WIRTSCHAFT

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DEM WIRTSCHAFTS-EXPERTEN DAS WORT

Erhöhte Sachbezüge und Änderung Elternzeit

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Mit einem Gesetzesdekret wurde die Schwelle für steuerfreie und beitragsfreie Sachbezüge von 258,23 Euro auf 600 Euro erhöht. Diese Erhöhung soll nur für das Jahr 2022 gelten. Prinzipiell versteht man unter Sachbezügen Gegenstände und Leistungen (z.B. Gutscheine, Geschenke, Sportangebote, Kinderbetreuung usw.), die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Diese waren bis 258,23 Euro steuer- und beitragsfrei, wurde diese Schwelle überschritten, war der Gesamtbetrag der Sachbezüge der Lohnsteuer und den Sozialbeiträgen zu unterwerfen. Neu ist nun, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch die Ausgaben für Haushaltsanschlüsse wie Strom, Gas und Wasser erstatten kann – sprich es können ausnahmsweise auch Geldbeträge ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber muss sich hierfür allerdings eine Bestätigung über die Verwendung des Betrages unterschreiben lassen. Diese Sachbezüge können auch nur einzelnen Mitarbeitern gewährt werden, es ist nicht mehr erforderlich, dass bestimmte Gruppen/Abteilungen die Leistungen erhalten. Die steuerfreien Benzingutscheine in Höhe von 200 Euro kommen zu diesem Limit noch hinzu, somit können die steuer- und beitragsfreien Sachbezüge im Jahr 2022 maximal 800 Euro ausmachen. Seit dem 13. August 2022 sind neue Richtlinien für die Elternzeit in Kraft – damit wurden die Bestimmungen den EU-Richtlinien angepasst. Der obligatorische Vaterschaftsurlaub beträgt 10 Arbeitstage (bei Mehrfachgeburten 20 Arbeitstage) und kann im Zeitraum von zwei Monaten vor dem Geburtstermin bis fünf Monate nach dem Geburtstermin in Anspruch genommen werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird voll entlohnt und geht zu Lasten des Sozialversicherungsinstitutes NISF. Für die Inanspruchnahme des obligatorischen Vaterschaftsurlaubes richtet der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber, in welchem er die Tage der Abwesenheit angibt. Der Antrag muss mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen gestellt werden. Alle abhängig Beschäftigten der Privatwirtschaft haben nun das Anrecht auf Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres ihres Kindes. Die Abwesenheit kann maximal 10 Monate betragen, ein Elternteil kann davon maximal sechs Monate beanspruchen. Beansprucht der Vater mindestens fünf Monate, erhöht sich sein Anspruch um einen Monat und der Gesamtanspruch beider Eltern steigt auf 11 Monate. Alleinerziehende haben Anrecht auf 11 Monate. Die Abwesenheit muss nicht zusammenhängend beansprucht werden, sondern kann auch tageweise, wochenweise oder stundenweise beantragt werden. Vom Sozialversicherungsinstitut NISF werden nun neun Monate (270 Tage) mit 30% vergütet, vorher waren es lediglich sechs Monate. Ausnahmen gibt es bei geringem Einkommen. Dabei stehen der Mutter drei Monate zu, drei Monate dem Vater und drei weitere Monate können aufgeteilt werden, also entweder von der Mutter oder vom Vater in Anspruch genommen werden. Künftig sollen während der Elternzeit der Urlaubsanspruch und das 13./14. Gehalt nicht mehr gekürzt werden.

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