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Termine rund ums Auto
Trotz der Lockerungen dank Phase 2 ist es noch nicht ganz einfach, alle in den vergangenen Wochen angesammelten Fälligkeiten abzuarbeiten. Viele davon betreffen das Auto; die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat eine Liste der wichtigsten Terminverschiebungen und Fristverlängerungen erarbeitet.
KFZ-HAFTPFLICHT: Mit dem Dekret „Cura Italia“ wurde die Nachlaufzeit bei Fälligkeit der Polizzen auf 30 Tage verlängert. Im Normalfall laufen die Polizzen – automatisch - noch 15 Tage ab Fälligkeit nach. Wenn in diesem Zeitraum ein Schaden verursacht wird, muss die Versicherung den Schaden an Dritten übernehmen. Für alle Polizzen, die innerhalb 31. Juli 2020 verfallen, ist dieser Zeitraum nun auf 30 Tage ausgedehnt worden. unterbreiten müssen. Diese Frist wurde um 60 Tage verlängert. REIFENWECHSEL – „SOMMERREIFENPFLICHT“: Der Termin für den Reifenwechsel wurde vom 17. Mai auf den 15. Juni 2020 verschoben. Besteht die „Pflicht“, die Reifen zu wechseln? Nur für jene Fahrzeuge, die Reifen mit einem Geschwindigkeitskürzel montiert haben, das geringer ist als das im Fahrzeugbrief angegebene.
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LÄNGERE FRISTEN BEI SCHADENSAUSZAHLUNGEN: Immer bis zum 31. Juli 2020 sind auch die Fristen verlängert, innerhalb welcher die Versicherungsgesellschaften den Schadenersatzvorschlag
FAHRZEUGHAUPTUNTERSUCHUNG „REVISION“: Auch die Untersuchungen mit Fälligkeit innerhalb 31. Juli 2020 wurden auf den 31. Oktober 2020 verschoben. Dies betrifft insbesondere Fahrzeuge mit Erstimmatrikulation zwischen März und Juli 2016, sowie Fahrzeuge, deren letzte Hauptuntersuchung zwischen März und Juli 2018 stattfand (und auch die Fahrzeuge gemäß Liste von Art. 80 Abs. 4 Straßenverkehrskodex, die zwischen März und Juli 2019 in der Hauptuntersuchung waren. All diese Fahrzeuge können innerhalb 31.10.2020 revisioniert werden, ohne dass Strafen fällig werden. sind innerhalb 31. August 2020 zu erneuern.
ERNEUERUNG VERFALLENER FÜHRERSCHEINE: Das Transportministerium hat präzisiert, dass die Verlängerung der Gültigkeit nur für jene Führerscheine gilt, die nach dem 31. Jänner 2020 verfallen sind: sie
Wenn der Eigentümer einer Wiese oder eines Ackers beschließt, die Bewirtschaftung nicht mehr selbst auszuüben, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann den Grund an einen Dritten verpachten oder diesem im Wege der Leihe überlassen. Während die Leihe unentgeltlich ist, also der Grundeigentümer kein Entgelt für die Nutzung seines Grundes erhält, ist das Pachtverhältnis von der Bezahlung des sog. Pachtzinses gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass der Eigentümer für die Nutzung des Grundes einen Gegenwert erhält. Naturgemäß handelt es sich bei diesem Entgelt meist um eine Geldzahlung, eine Beteiligung an der Ernte ist nicht möglich. Der Pächter muss den Kulturgrund ortsüblich und umsichtig bewirtschaften, keinesfalls darf er den Grund vernachlässigen oder gar Schäden daran verursachen. Obwohl Pacht- und Leihverträge grundsätzlich in mündlicher Form abgeschlossen werden können, empfiehlt sich doch die Schriftform als Nachweis für den effektiven Inhalt der Abmachungen zwischen den Parteien, der im Nachhinein nicht mehr angezweifelt werden kann. Auch wenn die Vertragsparteien üblicherweise als gleichberechtigte Partner agieren, so ist der Schutz des Pächters ein besonderes Merkmal des Pachtgesetzes: So steht dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Falle einer Veräußerung das Vorkaufsrecht zu (Dieses Thema habe ich bereits im Puschtra Nr.5 /2020 behandelt.).Ebenso hat er ein „Vorpachtrecht“. Für den Fall, dass der Grund nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder verpachtet werden sollte, so ist der vorherige Pächter einem anderen vorzuziehen. Ein weiterer grundlegender Schutzmechanismus ist die Mindestlaufzeit: Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag hat selbst dann eine Mindestdauer von 15 Jahren, wenn sich die Parteien auf einen kürzeren Zeitraum einigen. Ein Vertrag in Abweichung dieser Bestimmungen, also mit einer kürzeren Laufzeit, ist nur dann gültig, wenn er mit dem Beistand der Berufsorganisationen abgeschlossen wurde. Der Pachtzins muss im Hinblick auf den möglichen Ertrag, den Arbeitsaufwand und die Kulturgattung des Grundstücks angemessen und nicht überhöht sein. Die Feststellung der Angemessenheit erfolgt immer konkret von Fall zu Fall. Aus obigen Punkten kann man also ableiten, dass das Pachtverhältnis primär im Interesse des Pächters geregelt ist, um diesem die Sicherheit einer ordentlichen und möglichst langfristigen Bewirtschaftung zu garantieren. Daher sollte ein Grundeigentümer wohl überlegen, ob er tatsächlich einen Pachtvertrag mit allen geschilderten rechtlichen Konsequenzen abschließen will oder aber eine kurzfristige und recht frei regelbare Leihe des Grundes ins Auge fassen möchte.
Das landwirtschaftliche Pachtverhältnis:
Nicht nur der Reifenwechsel zu den Sommerreifen wurde verschoben.
VORLÄUFIGE FAHRERLAUBNIS UND ATTEST: Die vorläufige Fahrerlaubnis bei Führerscheinerneuerung vor der örtlichen Ärztekommission ist bis zum 15. Juni 2020 verlängert. (RED)
RA Dr. Ruth Niederkofler Rechtsanwaltskanzlei Niederkofler - Bruneck Alles was recht ist! Unsere Experten informieren.