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Der Kunde ist König!?

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gerzone. Wenn ein Verbraucher einen Mitgliedsvertrag außerhalb der üblichen Geschäftsräume, also außerhalb des Studios unterschreibt, steht ihm nach dem Gesetz genauso ein Widerrufsrecht zu, als wenn er den Vertrag online abgeschlossen hätte. Da der Vertrag hier aber im Studio abgeschlossen wurde, ist der Kunde an seinen Vertrag und damit auch an den vereinbarten Mitgliedsbeitrag gebunden und kann nicht widerrufen.

Wie immer ist eine faire Kommunikation wichtig, auch wenn der Kunde dreist und im Unrecht ist. Erklären Sie ihm, dass es nur bei bestimmten Verträgen ein solches Widerrufsrecht gibt, aber der Mitgliedsvertrag, den er im Studio unterschrieben hat, nicht dazu gehört. Zeigen Sie ihm noch mal die Vorteile Ihres Studios auf und erklären Sie ihm, dass der Beitrag deshalb gerechtfertigt ist. Vielleicht hat er Sie und Ihre Kulanz nur testen wollen und akzeptiert dann den vereinbarten Betrag. Wenn der Kunde dann trotzdem ausfallend wird und mit rechtlichen Schritten droht, wissen Sie, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, und können frei entscheiden, ob Sie den Vertrag aufheben, damit er woanders hingehen kann, oder ob Sie auf die Bezahlung bis zur Beendigung der Kündigungsfrist bestehen.

Gleiches gilt übrigens, wenn das Studio ein Event veranstaltet, z. B. einen Spinning-Marathon, selbst wenn es dafür Tickets über das Internet verkauft. Was ist hier die Besonderheit? Ein Widerrufsrecht entfällt auch bei Verträgen über Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen erbracht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertrag für die Leistungserbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Zu diesen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen gehören auch sportliche Veranstaltungen. Entscheidend ist also, ob bei der Buchung bereits ein konkreter Termin feststand. Da dies meistens der Fall ist, kann der Kunde eine Anmeldung zu einer Sport- oder Freizeitveranstaltung ebenfalls nicht widerrufen und muss den Preis bezahlen, ob er nun daran teilnimmt oder nicht. Es muss jedoch auch angemerkt werden, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich agiert. So gibt es Gerichtsentscheidungen, die Veranstalter dazu verpflichtet haben, das Widerrufsrecht zuzulassen, wenn die Möglichkeit bestand, dass das Ticket noch weiterverkauft werden kann. Julia Ruch

Julia Ruch ist Inhaberin der aktivKANZLEI. Nach ihrem Studium war sie zunächst als angestellte Rechtsanwältin in verschiedenen Anwaltskanzleien für Zivil- und Arbeitsrecht tätig, bevor sie als Juristin und Syndikusanwältin in die Wirtschaft wechselte. In großen mittelständischen Unternehmen erwarb sie langjährige und vielfältige Erfahrungen in den Bereichen Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht und Verhandlungsführung. Ein Schwerpunkt ihrer Kanzlei liegt u. a. auf der Beratung von Fitnessstudios und Trainern. Kontakt: www.aktivkanzlei.de

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