Rechtsberater

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EINE VERLAGSBEILAGE DER BERLINER ZEITUNG

Im Internet unterwegs. Wo Gefahren lauern.

Das Recht des Mieters. Was er bezahlen muss. GETTY IMAGES

Das Leben als Paar. Tipps für Unverheiratete

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

Berliner Anwaltsverein e.V.


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„Man sollte wählerisch sein“

B E R A T U N G 13 000 Rechtsanwälte sind in Berlin zugelassen. Aber nicht alle können mit dem Beruf ihren Lebensunterhalt bestreiten. Manche, sagt der Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins, Ulrich Schellenberg, verdienen mit Taxifahren mehr Geld. 4 100 Anwälte sind Mitglied im Berliner Anwaltsverein. Er ist nach dem Kölner Verein der größte Deutschlands. 40 Anwälte des Vereins bieten für 14- bis 21-Jährige, die aus einkommensschwachen Familien kommen, kostenlose Rechtsberatung in Marzahn und Wedding an (Anmeldung unter Tel. 030-46 06 75 84). Schulen können diese Rechtsanwälte des Vereins zu bestimmten Themen in den Unterricht (ab Klasse 6) einladen. Alle Anwälte sind in der Rechtsanwaltskammer Berlin organisiert. Sie hat – ebenso wie der Anwaltsverein – eine Anwaltsuchfunktion auf ihrer Homepage. Außerdem gibt es Infos zur Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe. www.rak-berlin.de www.berliner-anwaltsverein.de IMPRESSUM Berliner Verlag GmbH Anzeigenleitung: Mathias Forkel Redaktion: Peter Brock (verantwortlich), Angelika Giorgis. Art Direction: Jane Dulfaqar, Annette Tiedge Layout: Daniel Kiefer

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Verkehrszivilrecht Verkehrsstrafrecht Versicherungsrecht

MITTWOCH, 15. AUGUST 2012 I VERLAGSBEILAGE

Der Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins über die Suche nach einem Rechtsbeistand und die Kosten

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enn Ulrich Schellenberg aus seinem Büro am Kudamm im neunten Stock schaut, sieht er Funkturm und Teufelsberg. Er hat einen guten Überblick. Den, sagt er, brauche man auch, wenn man sich als Anwalt nicht nur einzelnen Fällen widmen, sondern sich gesellschaftlich engagieren wolle. Schellenberg macht das als Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins. In seiner Kanzlei ist der 52-jährige gebürtige Stuttgarter als Notar und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und als Fachanwalt für Erbrecht tätig.

der erste Termin Geld. Die Gebühr hängt vom Streitwert ab und beträgt bei einem Wert von 500 Euro im Normalfall lediglich 22,50 Euro plus Mehrwertsteuer. Auch bei hohen Streitwerten darf diese Gebühr nicht höher sein als 190 Euro plus Mehrwertsteuer. Es gibt also kein Kostenrisiko, das man nicht überschauen kann. Und danach wird es dann teuer. Kann ich denn vorher fragen, was das alles kostet, und kann ich mit dem Anwalt auch verhandeln? Fragen sollten Sie auf jeden Fall. Früher war es nicht üblich, über das Honorar zu sprechen. Aber das ist wichtig. Verhandeln können Sie zum Teil auch. Bei allen außergerichtlichen Tätigkeiten, beim Beraten oder Prüfen von Verträgen kann das Honorar frei vereinbart werden, da muss es nicht nach Streitwert gehen.

Herr Schellenberg, kann man es heute noch schaffen, ein ganzes Leben lang nie einen Anwalt zu benötigen? Gelingen kann einem das schon. Aber empfehlen würde ich Ihnen das nicht. Warum? Das wäre doch wünschenswert, wäre ein Ausdruck für ein Leben ohne Streit und Ärger. Das wollen wir alle. Aber so ein Leben lässt sich ja eher erreichen, wenn man ab und an einen Anwalt konsultiert. Sie müssen nicht streiten wollen, um einen Anwalt zu brauchen. Es kann sehr sinnvoll sein, zum Beispiel schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages einen Anwalt zu konsultieren, damit Sie wissen, welche Rechte Ihnen zustehen, welche Möglichkeiten Sie bei Verhandlungen haben. Auch schadet es nicht, den Mietvertrag, den man unterschreiben soll, mal einem Anwalt zu zeigen … … aber das sind doch alles vorgedruckte Formularverträge … … stimmt, aber auch bei denen gibt es erstens Dinge, die man bei Verhandlungen ändern kann und zweitens manchmal Regelungen, die unwirksam sind. Es lohnt sich, da einen Anwalt draufschauen zu lassen. Und das machen auch immer mehr Menschen. Ist das nicht auch Ausdruck davon, dass in unserer Gesellschaft immer mehr geregelt wird, dass man sich immer häufiger rechtlich absichern will? Stimmt. Einerseits gibt es viel mehr Regelungen und Gesetze als früher. Und manche Gesetze werden mit so heißer Nadel gestrickt und sind bruchstückhaft, dass sie erst in der Praxis durch die Rechtsprechung handhabbar werden. Denken Sie nur an die Hartz-IV-Gesetze, die sorgten und sorgen zu

Was ist besser für mich? Das kommt drauf an, streiten Sie zum Beispiel gerichtlich um 600 Euro, darf der Anwalt laut Gebührenordnung für den gesamten Prozess nicht mehr als 132,50 Euro plus Mehrwertsteuer abrechnen. Wenn ich aber einen Kaufvertrag für ein Grundstück im Wert von einer Million Euro prüfe, stünden mir laut Gebührenordnung 5 844 Euro zu. Da sagt der Mandant dann, das ist zu viel, und man einigt sich auf nen Stundensatz oder ein Pauschalhonorar.

AKUD/LARS REIMANN

Ulrich Schellenberg ist Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins.

Recht für Tausende Klagen. Andererseits ist es aber auch so, dass sich die Menschen viel stärker ihrer eigenen Rechte bewusst sind. Das ist wie bei Molekülen, die plötzlich in Bewegung geraten, angetrieben durch ihre Rechtsauffassung. Manchmal stoßen sie mit anderen Molekülen zusammen, weil diese eine andere Bewegungsrichtung, also eine andere Rechtsauffassung, haben. Dann kommt es zum Konflikt, und es ist gut, einen Anwalt zu haben. Vor allem sollte man ja einen guten Anwalt haben. Wie finde ich den richtigen unter den rund 13 000 zugelassenen Rechtsanwälten in Berlin? Da sollte man schon wählerisch sein. Zunächst einmal kann man sich im Internet über die Rechtsgebiete der Anwälte informieren. Für viele Bereiche, wie zum Beispiel

Erbrecht, Mietrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, gibt es ja auch Fachanwälte, die auf diesen Gebieten Praxis nachweisen und eine Prüfung ablegen müssen. Ich würde im Zweifel immer einen Fachanwalt nehmen. Und dann, wenn ich einen gefunden habe, würde ich den mal in der Kanzlei besuchen. Einfach so, geht das denn? Verabreden Sie telefonisch ein Kennenlerngespräch. Dabei kann man sich ein Bild machen, ob man mit dem Anwalt klarkommt. Aber das kostet doch Geld. Wenn Sie nur Guten Tag sagen und kurz Ihren Fall schildern, ohne einen Auftrag zu erteilen und merken, da fühlen Sie sich nicht gut aufgehoben, dann gehen Sie wieder. Das kostet nichts. Wenn Sie allerdings ein ausführliches Erstgespräch führen, dann kostet auch

Aber so ein Stundensatz, der ja bei nem guten Anwalt schnell mal bei 200 Euro liegen kann, den kann sich nicht jeder leisten. Das stimmt. Wobei sich so ein Stundensatz für Sie als Mandant ja doch lohnen kann, weil ein erfahrener Fachanwalt oft nur wenig Zeit benötigt, um Fragen zu klären und Verträge zu prüfen. Das klingt plausibel, aber wenn ich kein Geld habe, um mir überhaupt einen Anwalt leisten zu können … … dann gehen Sie zum Amtsgericht. Dort können Sie nicht nur Prozesskostenhilfe beantragen, sondern auch einen Beratungsschein bekommen. Mit dem gehen Sie zum Anwalt und müssen nur einen Eigenanteil von 10 Euro bezahlen. Der Anwalt bekommt in diesem Fall übrigens nur ein Drittel seines üblichen Honorars. Er berät Sie aber trotzdem. Auch das ist eine Art gesellschaftliches Engagement von Anwälten. Das Gespräch führte Peter Brock.


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Damit das Internet nicht zur Kostenfalle wird Ein neues Gesetz verlangt die bessere Kennzeichnung von gebührenpflichtigen Angeboten

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er bislang im Internet Abzockern auf den Leim gegangen war, konnte sich nicht immer erfolgreich gegen die vom Anbieter geforderten Zahlungen wehren. Die Rechtslage hing vom Einzelfall ab. Der Verbraucher stand im Zweifel vor der Frage, sich um anwaltlichen Rat zu bemühen, oder um des lieben Friedens willen einfach zu bezahlen. Nun ändert das sogenannte Gesetz gegen Kostenfallen im Internet an entscheidender Stelle das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 312). Dies macht es für Verbraucher leicht zu erkennen, ob etwas im Internet kostenpflichtig ist, sagt Rechtsanwalt Karsten U. Bartels. Herunterladen kostet Viele Kostenfallen im Internet wollen Geld für Dienste, die an anderer Stelle entgeltfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Horoskope, In-

telligenztests, Kochrezepte oder Ahnenforschung. Die Angebote werden als „gratis“, „free“ oder „kostenlos“ angepriesen oder als unverbindliche Gewinnspiele getarnt. Zwar werden die Zugänge dann auch kostenlos eingerichtet, aber das Herunterladen von Daten kostet Geld. Darauf wird aber nur an versteckter Stelle auf der Internetseite hingewiesen. Zu höchster Vorsicht rät das Bundesverbraucherministerium, wenn der Internetnutzer aufgefordert wird, persönliche Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder Kontonummer anzugeben, an die Rechnungen oder Mahnungen geschickt werden können. Seit dem 1. August sind Onlineanbieter nun verpflichtet, klar, verständlich und unmittelbar vor der Bestellung den Kunden über den genauen Preis zu informieren. „Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für

die Bestellung, wie zum Beispiel ein Bestellbutton, unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist, erklärt das Bundesjustizministerium. Andernfalls kommt kein Vertrag zustande. Eindeutige Formulierung

DPA

Einkaufen im Netz ist beliebt – nun muss auch der Preis klar erkennbar sein.

Erst mit dem Mausklick auf den Button gibt der Internetkunde eine Bestellung ab. Diese Schaltfläche muss nun mit dem eindeutigen Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt diese Bestätigung des Verbrauchers, oder ist die Schaltfläche nicht korrekt beschriftet, kommt kein Vertrag zustande. Mit dem seit 1. August gültigen Gesetz nimmt Deutschland eine Vorreiterrolle ein. Eine EU-weite Richtlinie für besseren Verbraucherschutz soll erst bis Ende 2013 kommen. (dapd/ag.)

Recht haben können Sie auch ohne Anwalt. Recht bekommen nicht. www.anwaltsauskunft.de

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Das Problem Waschmaschinenkauf Unverheiratete Paare sollten manches schriftlich regeln

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usammenleben ohne Trauschein? Das ist längst gesellschaftlich akzeptiert. Und dass Kinder von Unverheirateten fürchten mussten, gehänselt zu werden, ist lange her. Trotzdem wird die Ehe vom Gesetzgeber bevorzugt – zumindest insofern, als es im Bürgerlichen Gesetzbuch Regeln für die Ehe gibt. „Und diese Vorschriften klären auf einem grundsätzlichen Niveau auch, was passieren soll, wenn sich ein Ehepaar trennt“, erklärt die Fachanwältin für Familienrecht Karin Delerue. „Solche Regeln gibt es allerdings nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften.“ Das heißt, endet deren Liebe, und trennt sich ein Paar ohne Trauschein, kann es schnell zu einem Streit kommen, der nicht so leicht mit Paragrafen zu schlichten ist. Freilich ist jedem Paar freigestellt, die eigenen Angelegenheiten per Vertrag zu regeln. „Solange man nichts Sittenwidriges formuliert, hat man da eine sehr große Freiheit“, sagt Karin Delerue. So können nichteheliche Lebenspartner zum Beispiel festlegen, wer wem monatlich wie viel Geld überweist, und wer wem nach einer Trennung wie viel Unterhalt bezahlt, wem was von der Haushaltseinrichtung gehört oder wer dem anderen eine Rentenversicherung spendieren mag. Es empfiehlt sich, solche Verträge nur schriftlich zu machen und sich von einem Anwalt dabei beraten zu lassen. Aber die wenigstens Verliebten machen sich darüber Gedanken. Sie bringen erstmal in die gemeinsame Wohnung mit, was sie eh schon hatten, Waschmaschine und Kühlschrank, und kaufen dann ein, was fehlte, sei es eine neue Stereoanlage oder eine Polstergruppe. Prinzipiell gehört dann bei der Trennung jedem das, was er mitbrachte, beziehungsweise, was er bezahlte. Da fängt oft der Streit an, weil es schwer ist, nach Jahren zu beweisen, wer was bezahlt hat. Und wurde die Stereoanlage zufällig kurz vor dem Geburtstag der Frau vom Mann gekauft, und sagt sie, dies sei ein Geschenk für sie gewesen, ist die Auseinandersetzung nicht zu vermeiden. Noch schwieriger ist es bei Gegenständen, die gemeinsam finanziert wurden. Zahlt der Mann zum Beispiel die Monatsraten für das Fertighaus auf dem Baugrund, der der Frau gehört hat, so ist das nicht unbedingt ein monatliches Ge-

schenk an die Frau als Immobilienbesitzerin („denn wer schenkt, muss das willentlich, also mit Vorsatz tun“, so Karin Delerue). Der Mann kann bei der Trennung Geld zurückverlangen. Denn in diesem Falle geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Paar, wenn auch unwissentlich, so doch allein durch den Hauskauf eine GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet hat, mit dem – unausgesprochenen – Gesellschaftszweck, für das gemeinsame Zusammenleben ein Haus zu errichten. Kauft das Paar aber gemeinsam nur eine Waschmaschine, ist es schwer, juristisch daraus die Gründung einer GbR herzuleiten und Ansprüche gegen den jeweils anderen zu begründen.

➤SOLANGE MAN NICHTS SITTENWIDRIGES FORMULIERT, HAT MAN EINE SEHR GROSSE FREIHEIT

„Sinnvoll ist es jedenfalls, zu dokumentieren, wer was bezahlt hat, vor allem bei größeren Anschaffungen“, sagt Karin Delerue, wenngleich sie weiß: „Das ist schon etwas lebensfremd.“ Lebensnah jedoch ist es, dass ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Wohnung mietet und gemeinsam den Vertrag unterschreibt. Während bei einem Ehepaar nach einer Scheidung der Partner, der in der Wohnung bleiben will, dem Vermieter gegenüber das Recht hat, nach der Scheidung die Wohnung weiterhin allein nutzen zu dürfen, auch ohne neuerliche Prüfung der Solvenz, so ist das bei Unverheirateten anders. Zieht ein Partner aus, so muss er vom Vermieter nicht ohne Weiteres aus dem Vertrag entlassen werden. Im Zweifel kann der Vermieter darauf bestehen, dass beide kündigen und ausziehen, oder dass beide im Vertrag bleiben – was dann dazu führt, dass der Ausgezogene auch weiterhin für die volle Miete haftet, beziehungsweise der Zurückgebliebene nie ohne die Zustimmung des Ausgezogenen kündigen kann.

Auch im Falle eines Unfalls oder von Krankheit haben es Ehepartner leichter – Unverheiratete müssen den Ärzten in der Intensivstation erstmal erklären, dass sie der Lebenspartner des Kranken sind. Und selbst dann haben sie keinen Anspruch, vorgelassen zu werden. Eine Vollmacht, mit Hilfe derer man den jeweils anderen ermächtigt, Krankenakten einzusehen, und mit der man dem Partner auch weitergehende Rechte einräumen kann, hilft in solchen Fällen. Auch sollten Unverheiratete eher mal über ein Testament nachdenken als Verheiratete – denn von Gesetzes wegen erbt der geliebte Partner, mit dem man jahrelang zusammenwohnte, gar nichts. Außerdem gilt es die Steuerfreibeträge zu berücksichtigen, denn diese sind für verheiratete Erben höher. Auch fürs Alter des Partners lässt sich vorsorgen. „Man kann Lebens- oder Rentenversicherungen abschließen, die ein unwiderrufliches Bezugsrecht haben, damit kann man den Partner absichern“, erklärt Karin Delerue. Sie rät aber, dass der oder die Begünstigte auf jeden Fall selbst Versicherungsnehmer sein sollte. Denn auch wenn das Bezugsrecht bei solchen Versicherungen unwiderruflich sein mag, so kann man nach einer Trennung den Ex-Partner doch nicht dazu zwingen, weiter in den Vertrag einzuzahlen. Ist man aber selbst Versicherungsnehmer, fällt es leichter den Vertrag fortzuführen. Unterhalt nach der Trennung, das gibt es bei Unverheirateten nur für den Elternteil, der Kinder betreut. Während dieser Unterhalt vor der Gesetzesreform 2008 noch strikt auf die ersten drei Lebensjahre des Kinders begrenzt war, kann der kinderbetreuende Elternteil nun auch länger Unterhalt verlangen – nämlich so lange er nachweisen kann, dass er sich so intensiv und zeitaufwendig um das Kind kümmern muss, dass er nicht voll arbeiten kann. Allerdings hat der kinderbetreuende Elternteil in jedem Fall nur Anspruch auf einen Unterhalt, der sich an seinem eigenen bisherigen Einkommen orientiert. Geschiedene Ehefrauen hingegen können Unterhalt entsprechend des „ehelichen Lebensstandards“ verlangen, wenn auch nicht mehr wie früher zeitlebens. Insofern, sagt Karin Delerue, wirkt hier eben „rechtlich eine nacheheliche Solidarität fort“, die es bei Unverheirateten nicht gibt. (peb.)


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Die Regelung für danach Beim Testament hat man viel Gestaltungsspielraum, muss aber einiges beachten

BI L D S TE L L E / J U DI TH THO M A ND L

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ass er eines Tages kommt, weiß jeder. Trotzdem, an den Tod denken, das mag kaum einer so gern. Und viel zu wenige beschäftigen sich mit der Frage, was danach ist, meint Anwalt Christian Christiani. Denn wer kein Testament geschrieben hat, bei dem entscheidet das Gesetz, wer was bekommen soll. Und oft sind die starren Regelungen des Gesetzgebers nicht im Sinne des Verstorbenen. Schließlich hat man im Erbrecht einen enorm großen Gestaltungsspielraum – allerdings nur dann, wenn man seinen Willen auch verständlich zu Papier bringt. Oft ist es nämlich so, dass juristische Begriffe vom Verfasser nicht ganz korrekt verwandt werden, und dann wird das Testament womöglich anders ausgelegt, als es der Erblasser wollte, weiß Christiani. Und noch eine, eigentlich banale, Tatsache gilt es zu berücksichtigen: nur wenn das Testament gefunden wird, kann es auch ausgeführt werden. Letzteres Problem ist leicht zu lösen. Beim Nachlassgericht kann jeder in einem verschlossenen Umschlag seinen letzten Willen hinterlegen. Dann ist sichergestellt, dass im Todesfall von Amts wegen das Testament gefunden wird. Ob die Formulierungen darin allerdings klar und verständlich sind und den Willen auch im juristischen Sinne korrekt wiedergeben, das prüft das Nachlassgericht nicht. Gültig ist so ein privat verfasstes Testament sowieso nur, wenn es handschriftlich verfasst worden ist – von der ersten bis zur letzten Zeile. Selbst wenn, was Christiani empfiehlt, ein Rechtsanwalt den Erblasser beim Verfassen berät, muss dieser alles von Hand schreiben. Anders verhält es sich, wenn man sich notarielle Hilfe holt. Der Notar formuliert dann den letzten Willen im Sinne des Mandanten, und dieser muss dann nur noch unterschreiben. Auch die Verwahrung des Testaments regelt der Notar. Manche meinen zwar, wer keine großen Vermögenswerte besitzt, brauche kein Testament. Das allerdings kann ein Trugschluss sein. Ohne Testament erbt zum Beispiel die überlebende Ehefrau des Verstorbenen nur die Hälfte. Die andere Hälfte teilt sich unter den Kindern zu je gleichen Teilen auf. Das heißt, dass den Kindern zum Beispiel mit einem Mal auch die Hälfte des von der Mutter bewohnten Reihenhauses gehört. Sie könnten von ihr Miete verlangen, könnten

VORBEREITET Mit der Vorsorgevollmacht kann man jemanden bevollmächtigen, einem im Krankheitsfalle, oder wenn man gebrechlich ist, zu vertreten. Es lässt sich festlegen, was der Bevollmächtigte darf (Heimvertrag abschließen, den Aufenthaltsort bestimmen, Akten einsehen usw). Ein Formular gibt es beim Justizministerium (www.bmj.de). Bei der Bundesnotarkammer kann man die Vorsorgevollmacht online registrieren lassen (www.vorsorgeregister.de). Banken erkennen diese Vollmacht meist nicht an. Deshalb sollte man ein Kontovollmachtsformular von der jeweiligen Bank nutzen. Mit einer Betreuungsverfügung kann man festlegen, wer vom Gericht als gesetzlicher Betreuer für einen bestimmt werden soll. Auch dafür gibt es ein Formular unter www.bmj.de. Mit einer Patientenverfügung lässt sich festlegen, wie man in bestimmten Fällen behandelt werden will. Auch dazu gibt es Infos unter www.bmj.de. auf einen Verkauf drängen. Jedenfalls könnte es Streit geben. Viele Ehepaare entscheiden sich deshalb für das sogenannte „Berliner Testament“, das besagt, dass der überlebende Ehepartner erstmal alles erbt. Erst nach dessen Tod bekommen die Kinder das Vermögen. Allerdings könnten die Kinder in so einem Fall, in dem sie nach dem Tod des ersten Elternteils leer Gesetzliche Erbfolge

Erblasser

1/2

Ehefrau

1/4

Kind 1 Verstorben

1/4

Kind 2

1/8 1/8

Enkel 1

Enkel 2 BLZ/ISABELLA GALANTY

ausgehen, einen Pflichtteil fordern. Dieser Pflichtteil ist immer halb so groß, wie der gesetzliche Erbteil. Und er ist stets nur ein Geldanspruch. Somit könnten die Kinder die Mutter zwingen, ein Viertel des Wertes des Erbes in Geld an sie auszuzahlen. Um dies zu verhindern, regeln im „Berliner Testament“ viele, dass Kinder, die nach dem ersten Todesfall auf ihrem Pflichtteil bestehen, auch beim Tod des zweiten Elternteils nur ihren Pflichtteil bekommen. Während beim Berliner Testament der überlebende Partner mit dem Erbe machen kann, was er will und es im Zweifel auch verspielen kann, muss er den Wert des Vererbten erhalten, wenn der überlebende Partner lediglich als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt sind. Den Pflichtteil kann man Kindern so gut wie nicht vorenthalten. Selbst wenn man einen Nachkommen „enterbt“, so bedeutet das in der Regel nur, dass man ihm nur den Pflichtteil gönnt. Ihm auch diesen zu entziehen, das gelänge nur, wenn sich der Erbe zum Beispiel einer Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Ansonsten aber ist man frei bei der Verteilung seines Vermögens, man kann ein Kind bevorzugen, einem eine besondere Immobilie oder ein Kunstwerk vermachen und ein anderes benachteiligen, lediglich, wenn der Wert des Erbes für ein Kind geringer ausfällt als dessen Pflichtteil, kann es dagegen vorgehen. Nicht jeden, dem man etwas hinterlassen möchte, muss man als Erben benennen. Man kann auch Gegenstände, Konten oder Immobilien „vermachen“. „Wer ein Vermächtnis bekommt, haftet zum Beispiel nicht für die Schulden, wie ein Erbe“, erklärt Christiani. Was man als Vermächtnis jemandem zubilligt, wird zuerst von der Erbmasse abgezogen, erst dann wird das Erbe verteilt. Das Erbe muss auch nicht angenommen werden. Sechs Wochen nachdem man vom Erbfall erfahren hat, kann man entscheiden, ob man das Erbe ausschlagen will. Das kann nicht nur dann sinnvoll sein, wenn man nur Schulden erben würde. Sondern auch dann, wenn man selbst verschuldet ist, denn dann hätten die eigenen Gläubiger sofort Zugriff auf das Ererbte. Schlägt man es hingegen aus, kommt automatisch der Nächste in der Reihenfolge als Erbe infrage – also zum Beispiel der eigene Sohn. (peb.)


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Energie sparen kann teuer werden Wenn der Vermieter sein Haus den neuen Standards anpasst, müssen meist die Mieter dafür bezahlen

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erüstbauer und Stuckateure haben momentan viel zu tun. An zahlreichen Häusern wird gearbeitet, werden Fassaden gedämmt, werden Doppelkastenfenster gegen neue, besser isolierende Fenster ausgetauscht, werden alte Heizungsanlagen durch neue ersetzt. Alles mit dem Ziel, Energie einzusparen. Ein gutes Ziel. Allerdings eines, das Geld kostet. Finanziert werden müssen die Arbeiten selbstverständlich vom Hauseigentümer, aber er kann sich auf Jahre verteilt die Kosten wiederholen – und zwar von den Mietern. Deshalb führt das politisch sehr propagierte Programm zur Energieeinsparung zunächst einmal zu steigenden Mieten, teilweise sogar zu gehörig steigenden Mieten. „Und was viele nicht wissen, bei dieser Art der Mieterhöhung wegen Modernisierung spielt die ortsübliche Vergleichsmiete keine Rolle“, erklärt der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Mathias Bröring. „Wenn zum Beispiel die Höchstmiete laut Mietspiegel in einer Straße bei sechs Euro liegt und durch die energetische Sanierung des Hauses die verlangte Kaltmiete auf 8,50 Euro steigt, so kann das dennoch rechtens sein.“ Bröring empfiehlt Mietern in jedem Fall, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn der Vermieter solche Arbeiten am Haus ankündigt. Schließlich müssen bei dem Verfahren viele formale Kriterien und

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Fristen eingehalten werden. Gegen die Umlage der Kosten allerdings ist oft nicht viel zu machen. „Das Einzige, was als Gegenargument zählt, ist eine unzumutbare Härte, die der Mieter geltend machen kann“, erklärt Bröring. Die geplanten Bauarbeiten können eine solche Härte ebenso begründen (wenn zum Beispiel ein Fenster zugemauert werden soll), wie auch zu hohe Kosten. In der Regel geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Warmmiete nicht viel mehr als 30 Prozent des Nettofamilieneinkommens ausmachen darf. Würde die Miete wegen einer Modernisierung diesen Wert übersteigen, könnte der Mieter sich auf die Härtefallregelung berufen. „Allerdings“, warnt Bröring, „greift diese Regelung nur dann, wenn mit der Modernisierung ein Zustand hergestellt wird, der höher ist als der allgemein übliche Ausstattungszustand im Kiez. Auch wenn der Gesetzgeber die Sanierung vorschreibt, etwa durch die Energieeinsparverordnung, kann man sich nicht mehr auf die Härtefallregelung berufen.“ Das heißt, gegen die Kosten für Fassadendämmung und den Einbau einer Zentralheizung können Mieter – selbst wenn die Miete über die 30-ProzentMarke ihres Nettoeinkommens klettern sollte – meist nichts einwenden. „Ein Fahrstuhl aber ist in Berlin in den meisten Gegenden nicht üblich, gegen diese Kosten zum Beispiel könnten sich Mieter wehren“, so Bröring.

E R S T

Dr. Martin Hirschfelder Gerd Graubner

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Arbeits-, Bau-, Vertragsund Grundstücksrecht, Familien-, Straf-, Verkehrs- und Sozialrecht

DPA/OLIVER BERG

Dach dämmen – das ist ein typischer Teil der energetischen Sanierung.

A N K Ü N D I G E N ,

Modernisierungen, wie alle Arbeiten am Haus, auch Instandhaltungsarbeiten, muss der Vermieter dem Mieter ankündigen. Drei Gründe für Modernisierungen gibt es, die den Vermieter berechtigen, auf Duldung zu klagen: 1. Verbesserung der Mietsache, also wenn zum Beispiel neue Bäder eingebaut werden sollen. 2. Schaffung neuen Wohnraums (wenn zum Beispiel das Dachgeschoss ausgebaut werden soll, wofür die Bestandsmieter natürlich keine Mieterhöhung fürchten müssen). 3. Einsparung von Energie oder Wasser. Die energetische Sanierung von Gebäuden ist momentan am populärsten. Sie wird vom Gesetzgeber gefordert und auch durch verschiedene Programme gefördert.

D A N N

Spätestens drei Monate bevor die Modernisierungsarbeiten beginnen, müssen diese dem Mieter angekündigt werden. Er hat ein Recht zu erfahren, was gemacht wird. Sofern es sich um Arbeiten in seiner Wohnung (zum Beispiel Heizungseinbau oder Fenstereinbau) handelt, muss der Vermieter ihm auch Details mitteilen, zum Beispiel, wo die Leitungen verlaufen, oder ob sich die Fensterfläche verringert. Auch muss der Vermieter schreiben, inwiefern sich die Miete nach Abschluss der Arbeiten voraussichtlich erhöht. Auf die Modernisierungsankündigung muss der Mieter nicht reagieren. Meist legt der Vermieter dem Schreiben aber ein Formular bei, das der Mieter unterschreiben soll, wenn er die Maßnahmen

B A U E N

duldet. Schickt der Mieter dieses Formular nicht zurück, kann der Vermieter auf Duldung klagen. Bei dem Gerichtsverfahren auf Duldung wird bereits geklärt, ob die Maßnahmen für den Mieter eine Härte darstellen. Nach Abschluss der Arbeiten bekommt der Mieter eine Mieterhöhung nach Modernisierung. Auch wenn er dieser nicht zustimmt, wird sie gültig, und der Vermieter kann das Geld einklagen. Allerdings hat der Mieter das Recht, die Rechnungen der Baufirmen und Planer einzusehen und nachzuprüfen, ob die Erhöhung korrekt berechnet wurde. Übersteigt die Erhöhung die bei der Ankündigung genannten Kosten um mehr als zehn Prozent, tritt die Erhöhung erst sechs Monate später in Kraft. Zahlen aber muss der Mieter.

Prinzipiell darf der Vermieter elf Prozent der Gesamtkosten der energetischen Modernisierung auf die Miete pro Jahr umlegen – und zwar auf Dauer. Die Kosten müssen für jede Wohnung gesondert ausgewiesen werden, beziehungsweise bei Maßnahmen fürs ganze Haus, wie der Fassadendämmung, nach Quadratmeterzahl umgelegt werden. Allerdings muss der Vermieter auch alle Vorteile, die er durch staatliche Förderungen erhält, beispielsweise durch zinsgünstige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an die Mieter weitergeben. Die Mieter haben keinen Anspruch, dass sich durch die energetische Sanierung die Kosten für Heizung oder Warmwasser reduzieren. „Das Gesetz stellt darauf ab, dass Primärenergie eingespart wird, nur das muss der Vermieter nachweisen. Es kann also sein, dass ein Mieter mit dem alten Kohleofen weniger Heizkosten hatte als mit der neuen umweltfreundlichen Gasheizung“, erklärt Anwalt Bröring. Die Energieeinsparung allerdings muss der Vermieter nachweisen. Das heißt, er muss zum Beispiel angeben, inwiefern sich der Wärmedurchgangskoeffizient bei den neu eingebauten Fenstern im Vergleich zu den alten verringert. Und sollte er Gasetagenheizungen durch eine Gaszentralheizung ersetzen, muss er auch mit Berechnungen nachweisen, dass diese sparsamer arbeitet. (peb.) Anzeige

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MITTWOCH, 15. AUGUST 2012 I VERLAGSBEILAGE

Raucher müssen nachsitzen Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit rauchen oder privat im Netz surfen, können zum Nacharbeiten verpflichtet werden

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ber den Tag gerechnet kommen bei einem Raucher leicht 20 bis 30 Minuten Pausen zusammen. Deshalb schlägt der Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) vor, dass Raucher um diese Zeit entsprechend länger arbeiten sollen. Selbst wenn der Chef es gestattet, und alle Mitarbeiter es befürworten: Sobald der Erste dagegen protestiert, muss der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den nicht rauchenden Beschäftigten vor dem Passivrauchen zu schützen (Paragraf 5 Arbeitsstättenverordnung). Das bundesrechtliche und die landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetze gelten nur direkt im öffentlichen Raum. Verbietet der Arbeitgeber das Rauchen komplett, kann er jedes Vergehen ahnden. Inwieweit er auch unbezahlte Raucherpausen

KEYSTONE

Einen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen gibt es nicht.

untersagen darf, ist noch offen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied jedoch, dass im öffentlichen Dienst auch Raucherpausen in der Kernarbeitszeit verboten werden dürfen, um den ordnungsgemäßen

Dienstbetrieb zu gewährleisten. Besteht in einem Unternehmen eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln während einer Raucherpause, können Verstöße dagegen eine Kündigung rechtfertigen.

Auch während des privaten Surfens im Internet erfüllt der Arbeitnehmer seine dienstlichen Aufgaben nicht. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist deshalb aber nur möglich, wenn er das Internet exzessiv und ausschwei-

fend privat nutzte, entschied das OVG Niedersachsen. Das Nutzen des Internets ist allerdings nicht schon dann privat, wenn es zwar den privaten Bereich berührt, aber dienstlich veranlasst ist, zum Beispiel bei einer E-Mail an Angehörige, dass man sich wegen eines Termins verspäte, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. „Einen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen und private Internetnutzung während der Arbeitszeit gibt es nicht, die Mitarbeiter können zum Ausstempeln beziehungsweise Nacharbeiten der Zeit verpflichtet werden, und Verstöße dagegen können mit Abmahnung, Kündigung und Entgeltabzug sanktioniert werden“, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Gerhild R. Pförtsch. „Voraussetzung dafür ist eine eindeutige, dokumentierte Ansage (Dienstanweisung) des Arbeitgebers sowie deren konsequente Umsetzung.“ (ag.)

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Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Aktuelle Rechtsprechung zu typischen Situationen im Straßenverkehr

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m Verkehrsrecht spielt der sogenannte Anscheinsbeweis, der sich an vorhandenen Tatsachen orientiert, eine große Rolle. Die Richter können zum Beispiel bei typischen Abläufen von einer bestimmten Ursache auf eine bestimmte Folge oder von einem eingetretenen Geschehen auf eine bestimmte Ursache schließen. Ein Beispiel: Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Es wird vermutet, dass dieser entweder zu schnell und/oder unaufmerksam beziehungsweise mit zu geringem Abstand gefahren ist. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch für Auffahrunfälle auf der Autobahn. Behauptet der Fahrer des hinteren Autos jedoch, dass der vordere rückwärts gefahren sei, so muss diese Behauptung bewiesen werden. Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, rät dazu, möglichst gleich den Unfall zu fotografieren und darauf zu bestehen, dass die Polizei den Unfall aufnimmt. Oft „wird die Gutmütigkeit und das Vertrauen des Geschädigten später ausgenutzt“, so Samimi. Manche Regelungen im Straßenverkehr macht man sich oft gar nicht so bewusst. Hier einige Beispiele: Wenden: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden. Höchste Sorgfalt wird gefordert. Deshalb gilt der Beweis des

DPA/ANDRE BRAUNE

Ist ein Unfall passiert, sollte man Erste Hilfe leisten, Rettungsdienst und Polizei alarmieren und dann möglichst auch die Situation fotografieren.

ersten Anscheins für ein Verschulden, und den Wendenden trifft grundsätzlich die alleinige Haftung. Das entbindet jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer nicht von ihren Sorgfaltspflichten. Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein Heranfahrender rechtzeitig die Geschwindigkeit hätte drosseln müssen. Damit begründete es eine Mithaft von einem Drittel. Türöffnen: Der Ein- oder Aussteigende darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Auch in diesen Fällen gilt bereits der Anscheinsbeweis. Der Vorbeifahren-

de muss darauf vertrauen können, dass sich die Wagentür nicht plötzlich mehr als einen Spalt öffnet. Überschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den Überholenden und verkehrswidriger Spurwechsel: In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelten Fall wechselte der Beklagte vom rechten auf den linken Fahrstreifen so knapp, dass dieser bei Tempo 160 (Richtgeschwindigkeit ist 130) einen Unfall nicht mehr verhindern konnte. Hätte er die Richtgeschwindigkeit eingehalten, wäre ein Auffahren

vermeidbar gewesen. Grundsätzlich ist zwar von der Alleinhaftung der Spurwechslers auszugehen. Hat der Überholende aber die Richtgschwindigkeit überschritten, kann er dafür mithaften. Vorfahrt und Geschwindigkeit: Überschreitet ein Vorfahrtsberechtigter die angegebene Geschwindigkeit, was einen Unfall zur Folge hat, kommt es zu seiner Mithaftung, die mit der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung steigt, urteilte das OLG Koblenz. Überholen: Die Regelung, wonach ein Fahrstreifenwechsel nur

zulässig ist, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, gilt auch auf Autobahnen, stellte das OLG München klar. Parkplatzunfall: Die grundsätzlich bestehende volle Haftung des Rückwährtsfahrenden gilt auf Parkplätzen nicht uneingeschränkt. Dort müsse man jederzeit mit rangierenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen rechnen, entschied das Landgericht Saarbrücken. Es gilt aber auch hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. (ag.)

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