Der ÖVP-Arbeitnehmerbund ÖAAB informiert
Steuertipps für Pendler
... mit Praxis-Tipps zum neuen PENDLERRECHNER
„Für Lehrlinge und Teilzeitkräfte gibt es 2014 erstmals bis zu 400 Euro vom Finanzamt retour!“
STEUERTIPPS FÜR PENDLER AK-Vizepräsident Feilmair
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ÖAAB hilft Pendlern beim Steuersparen Wie jedes Jahr hilft der ÖAAB auch 2014 mit rund 140 Steuervorträgen in Gemeinden und Betrieben oberösterreichweit den Arbeitnehmer/innen direkt vor Ort beim Steuersparen. Im Vorjahr nützten mehrere tausend Personen dieses kostenlose Beratungsservice. 2013 gibt es nur wenig steuerliche Neuerungen. Wenn dann fast ausschließlich im Pendlerbereich. Die Ermittlung des Anspruchs auf die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro ist derzeit leider sehr schwierig. Zum einen gelten für 2013 noch die alten Regelungen - zum anderen gilt die Abfrage des neuen Pendlerrechners mit den neuen Zumutbarkeitsbestimmungen erst für das Jahr 2014. Von vielen unbemerkt blieb bislang die elektronische Berechnungshilfe, die schon jetzt auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar ist. Man braucht nur die Länge des Arbeitsweges zu wissen und kann mit einer hinterlegten Excel-Tabelle seine Ansprüche leicht berechnen. Diese Links sollten Pendler kennen! Die elektronische Berechnungshilfe für 2013: www.bmf.gv.at (Formulare > Suche nach „L34a“) Der neue Pendler-Rechner: www.bmf.gv.at/pendlerrechner
AK-Vizepräsident Helmut Feilmair bei der Beratung von Lehrlingen. Beide hätten ohne Hilfe des ÖAAB beim Steuerausgleich auf den Pendlerzuschlag vergessen. Da sie mit Öffis in die Arbeit fahren könnten, wird der Weg zur Bushaltestelle, plus der Busstrecke und dem Weg von der Endhaltestelle zur Arbeitsstätte zusammengerechnet. Mit knapp über 20 Kilometern Arbeitsweg haben beide Anspruch auf die kleine Pendlerpauschale mit 696 Euro pro Jahr. Da sie keine Lohnsteuer zahlen, wird dieser Betrag vom Finanzamt in den Pendlerzuschlag umgewandelt. Die beiden Jugendlichen erhalten somit erstmals bis zu 400 Euro Negativsteuer vom Finanzamt.
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Pendlerpaket 2013
149 EURO MEHR FÜR KLEINVERDIENER
Der ÖAAB konnte 2013 die größte Reform der Pendler-Pauschale mit Einführung des Pendlereuros durchsetzen. Außerdem erhalten Wochenpendler und Teilzeitkräfte erstmalig eine Pendlerpauschale und Kleinverdiener beinah um 150 Euro mehr Pendlerzuschuss. Für das Job-Ticket Angebot gibt es keine Einschränkung mehr. Die Neuerungen für 2013 sind:
Wer weniger als 1.200 Euro brutto im Monat verdient und keine Lohnsteuer zahlt, erhielt bis zum Arbeitsjahr 2012 maximal 110 Euro Negativsteuer und als Pendler zusätzlich 15 Prozent der Sozialversicherung als Pendlerzuschlag bis zur maximalen Höhe von 141 Euro.
PENDLEREURO Zusätzlich zur Pendlerpauschale gibt es einen kilometergenauen Absetzbetrag • 2 Euro pro Kilometer Arbeitsweg (einfache Strecke Wohnung zum Arbeitsort) pro Jahr • für alle, die die kleine oder große Pendlerpauschale beziehen – gleicher Maßen • Teilzeitkräfte, die 8 bis 10 Mal pro Monat arbeiten, erhalten 2/3 und Wochenpendler 1/3 des Pendlereuro Beispiel: Bei 90 km Arbeitsweg beträgt der Pendlereuro 180 Euro, für Wochenpendler 60 Euro und für Teilzeitkräfte 120 Euro. Berechnungs-Tipp: Sind Öffis zumutbar, dann wird der Pendlereuro nach der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke berechnet – d.h. zur Bus- oder Bahnstrecke darf man auch den jeweiligen Weg zur bzw. von der Haltestelle addieren (selbst wenn dabei Umwege nötig sind). Bei der großen Pendlerpauschale ist hingegen nur die kürzeste Entfernung zwischen Wohnund Arbeitsstätte zu berücksichtigen. In beiden Fällen darf man die Wegstrecke jedoch auf volle Kilometer aufrunden. So wird z.B. aus 20,1 km Arbeitsweg 21 km. öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
•
Der Pendlerzuschlag wurde auf 290 Euro und 18 Prozent der SV-Beiträge erhöht.Kleinverdiener erhalten somit bei der Arbeitnehmerveranlagung insgesamt bis zu 400 Euro Negativsteuer (Steuergutschrift) im Jahr.
•
Wer wenig Lohnsteuer zahlt, erhält mit dem Pendlerausgleichsbetrag ebenfalls mindestens 290 Euro vom Finanzamt retour. Bisher hatte man keinen Anspruch auf Negativsteuer, sobald man von seinem Einkommen nur einen Euro Lohnsteuer zahlte.
Beispiel: Lehrlinge bzw. Teilzeitkräfte erhalten ab einem mtl. Bruttoverdienst von 1.070 Euro als Pendler 400 statt 251 Euro Negativsteuer. Der Zuschlag wird zwar vom Finanzamt berechnet, aber nur dann, wenn man unter Pkt. 718 im L1 Formular den gebührenden Freibetrag der Pendlerpauschale ausfüllt. Die Pendlerpauschale kommt erst ab 1.200 Euro brutto zu tragen.
Praxis-Tipp! Online ist auch der Pendler-Euro auszufüllen, damit der Pendler-Zuschlag berechnet wird.
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JOB-TICKET ANGEBOT Bis 2012 war das Jobticket nur für Bezieher der kleinen Pendlerpauschale ab 20 km Entfernung für den gesamten Arbeitsweg vorgesehen. Seit 2013 können Betriebe freiwillig die Fahrtkosten ihrer Mitarbeiter/innen steuerfrei übernehmen. In der Höhe einer Jahresfahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels (sogar für Netzkarten, wenn welche Strecke). Das Job-Ticket ist von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit. Beispiel: Das Job-Ticket bietet auch Anreiz, auf Öffis umzusteigen. Wer z.B. mit dem Auto nach Linz pendelt, kann den ersten Teil des Arbeitsweges bis zur Einstiegs-Haltestelle mit der Pendlerpauschale abgelten und den restlichen Weg bis zur Arbeitsstätte gratis mit Öffis fahren.
Praxis-Tipp! Wer einen Kostenanteil für das Job-Ticket tragen muss, kann die tatsächlichen Ausgaben als Pendlerpauschale geltend machen, jedoch nur bis zur maximalen Höhe des gebührenden Pendlerpauschales.
ANSPRÜCHE FÜR WOCHENUND TEILZEITPENDLER Bisher hatte man keinen Anspruch auf Pendlerpauschale, wenn man weniger als 11 Mal im Monat zur Arbeitsstätte pendelte. Seit 1.1.2013 gilt: • • •
Wer 4 - 7 Mal im Monat pendelt, bekommt ein Drittel der Pauschale. Wer 8 - 10 Mal im Monat pendelt, bekommt zwei Drittel der Pauschale. Wer mindestens 11 Mal pro Monat pendelt, bekommt die volle Pauschale.
Beispiel: Ein Wochenpendler mit 117 km Arbeitsweg erhielt bisher 0 Euro, nun 1.224 Euro große Pendlerpauschale od. 672 Euro kleine Pauschale und zusätzlich einmal jährlich den Pendlereuro mit 78 Euro.
BEI DIENSTWÄGEN STEHT DIE PENDLERPAUSCHALE AB 1. MAI 2013 NICHT MEHR ZU. Praxis-Tipp! Für vier Monate (Jänner bis April 2013) kann die Pendlerpauschale jedoch noch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Kleine Pendlerpauschale
Große Pendlerpauschale
jährlich
jährlich
jährlich
voll
2/3
1/3
jährlich
jährlich
jährlich
voll
2/3
1/3
31
372
248
124
232
123
1.476
984
492
904
452
214
2.568
1712
856
1.344
672
306
3.672
2448
1.224
Entfernung
monatlich
ab 2 km
0
0
0
0
mind./mehr als 20 km
58
696
464
mehr als 40 km
113
1.356
mehr als 60 km
168
2.016
monatlich
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Zumutbarkeit regelt Anspruch auf Pendlerpauschale Welche Pendlerpauschale jemand bekommt, hängt davon ab, ob an mehr als der Hälfte aller Arbeitstage im Monat (Urlaub und Krankenstand werden nicht berücksichtigt) öffentliche Verkehrsmittel am überwiegenden Arbeitsweg zumutbar sind oder nicht bzw. die zumutbaren Wegzeiten überschritten werden.
Wann sind Öffis ab 2014 zumutbar?
Die Zumutbarkeitsbestimmungen wurden 2013 neu geregelt und für 2014 abermals reformiert:
•
Wann sind Öffis 2013 zumutbar? • •
•
Bis 1,5 Stunden Wegzeit sind Öffis immer zumutbar Über 1,5 Stunden Wegzeit sind Öffis nur dann unzumutbar, wenn man den Arbeitsweg mit dem PKW mindestens dreimal so schnell bewältigen kann Über 2,5 Stunden Wegzeit sind Öffis generell unzumutbar
Diese zumutbaren Wegzeiten wurden für 2014 dank dem ÖAAB um eine halbe Stunde verkürzt, womit man leichter die große Pendlerpauschale mit den höheren Richtsätzen erhält. Diese Regelung wird auch vom Pendlerrechner berücksichtigt.
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• •
1 Stunde Wegzeit ist generell zumutbar (bisher 90 Minuten) Je Kilometer Arbeitsweg verlängert sich die Zumutbarkeit um eine Minute (z.B. bei 10 km Arbeitsweg 60 + 10 Minuten, oder bei 20 km 60 + 20 Minuten) Über 2 Stunden sind Öffis generell unzumutbar (bisher 2,5 Stunden)
Ausnahmen für Gehbehinderte Für Gehbehinderte gem § 29b Straßenverkehrsordnung oder wenn eine dauernde Gesundheitsschädigung im Behindertenpass eingetragen ist, steht die große Pendlerpauschale immer zu. Als Wegzeit gilt die gesamte Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen am Arbeitsplatz (bei Gleitzeit) bzw. bis zum Beginn der bezahlten Arbeitszeit (bei fixen Dienstzeiten), inklusiver aller Wartezeiten und Fußwege. Die neue Verordnung bringt vielen Pendlern mehr Geld - bei Arbeitswegen über 60 km sogar bis zu 800 Euro netto im Jahr. Es profitieren vor allem Pendler jener Gemeinden, die eine schlechte öffentliche Verkehrsanbindung zu den Arbeitsstätten haben.
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Praxis-Tipps
Kilometer hat man den Höchstanspruch der Pendlerpauschale erreicht.
Was ist bei mehreren Wohnsitzen zu beachten? Die Pendlerpauschale gebührt nur einmal, entweder vom Familienwohnsitz oder dem zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz. Ausnahme: Wenn der Familienwohnsitz weiter als 120 Kilometer von der Arbeitsstäte entfernt liegt, dann kann man monatlich bis zu max. 306 Euro an Familienheimfahrten geltend machen. In diesen Fällen könnte man auch zusätzlich für den Weg von der „Arbeitswohnung“ zur Arbeitsstätte bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pendlerpauschale beziehen.
Wer mehrere Arbeitgeber hat und z.B. zwei ganze Arbeitstage bei einem Betrieb und die restlichen Arbeitstage beim anderen Betrieb arbeitet, kann beim Zusammentreffen zweier Pendlerpauschalansprüche innerhalb einer Entfernungsstufe nur einmal die volle Pendlerpauschale beziehen. Sind die Arbeitswege unterschiedlich lang, so ist die längere Strecke für die Berechnung maßgeblich, auch hinsichtlich der Zumutbarkeit von Öffis.
Was ist bei mehreren Dienstverhältnissen zu beachten? Die Pendlerpauschale kann man innerhalb einer Entfernungsstufe im Regelfall nur einmal im vollen Umfang ausschöpfen. Ausnahmen gibt es dann, wenn wirklich zusätzliche Wegstrecken bewältigt werden müssen wie z.B. wenn jemand zwei Dienstverhältnisse hat und an einem Arbeitstag an unterschiedlichen Standorten tätig wird. Dann sind beide Arbeitswege für die Berechnung der Pendlerpauschale zu addieren (sofern sich die Arbeitswege nicht decken und der Wohnort in der Mitte von beiden Arbeitsorten liegt), sonst gilt die Strecke zum weiter entfernt gelegenen Arbeitsort als Berechnungsgrundlage. Achtung: Beide Wegstrecken tiv zusammenzurechnen. Bei
sind fiküber 60
Beispiel 1 : Wer 2x wöchentlich 42 km zum Betrieb A und 3x wöchentlich 21 km zum Betrieb B pendelt, erhält 2/3 Pendlerpauschale über 40km und max. 1/3 Pauschale für über 20km. Beispiel 2: Wer 3x in der Woche 42 km zum Betrieb A und 2x in der Woche 21 km zum Betrieb B pendelt, erhält die volle Pendlerpauschale über 40km. Damit ist der volle Anspruch „abpauschaliert“ - die 2/3 der Pauschale für über 20km kommen nicht mehr zum Tragen. Beispiel 3: Wer 4x wöchentlich 21 km zum Betrieb A und 1x pro Woche 61 km zum Betrieb B fährt, kann 1/3 der Pauschale über 60km geltend machen und 2/3 für über 21 km.
„Familienwohnsitz“? Der Familienwohnsitz ist dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein, wo sich die Familie oder der Partner aufhält. Zusätzlich zu den engsten persönlichen Beziehungen ist ein eigener Hausstand erforderlich, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht. öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
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Der Pendler-Rechner Der neue Pendlerrechner: www.bmf.gv.at/pendlerrechner Viele Pendler sind vom Abfrageergebnis des Pendlerrechners derzeit enttäuscht. Statt der erwarteten Vereinfachung warf der Pendlerrechner für viele neue Fragen bzw. Probleme auf. Teils wurden gesperrte Straßenverbindungen nicht erkannt oder Pendler trotz bestehender Öffi-Verbindungen teils bis zur Hälfte ihres Arbeitsweges mit dem Auto zu einer Park&Ride Anlage geschickt. Diese Probleme müssen so schnell als möglich vom BMF beseitigt werden. Der ÖAAB setzt sich jedenfalls für Verbesserungen beim Pendlerrechner ein. Wir lassen alle Beschwerdefälle vom Finanzministerium prüfen und wollen unseren Beitrag dazu leisten, dass sich kein Pendler vom Pendlerrechner ungerecht behandelt füllt. Das Ergebnis der Abfrage ist für Betriebe und Behörden bindend Wer die Pendlerpauschale weiterhin über den Gehaltsweg beziehen möchte, muss bis 30. Juni seinem Arbeitgeber einen Ausdruck der Abfrage des Pendlerrechners übermitteln. Der Arbeitgeber braucht nur die Arbeitszeiten und die angegebene Dienst- bzw. Wohnadresse kontrollieren und muss das Abfrageergebnis (sprich die Zumutbarkeit von Öffis bzw. die Einstufung in große oder kleine Pauschale) akzeptieren. öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
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Was tun, wenn der Pendlerrechner falsch gerechnet hat? Jedes Abfrageergebnis ist „vorläufig“ bindend. Da der ÖAAB alle Beschwerdefälle beim Finanzministerium zu lösen versucht, kann man auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eine repräsentative Abfrage des Pendlerrechners machen, die die erste Abfrage ersetzt. Eine nachträgliche Korrektur ist auch über die Arbeitnehmerveranlagung im nächstfolgenden Jahr möglich. Bitte alle Beweise für die angestrebte Umstufung bei der Pendlerpauschale rechtzeitig schriftlich sichern. Tipp: Es gibt keine finanziellen Nachteile, solange die Abfrage des Pendlerrechners zu keiner Verkürzung des Arbeitsweges führt oder keine Umstufung von großer auf kleiner Pendlerpauschale erfolgt. Umwege bzw. umständliche Wege erhöhen zudem den Anspruch beim Pendlereuro. Was tun bei unterschiedlichen Arbeitszeiten oder Gleitzeiten • Bei Gleitzeit müsste man im Gleitzeitrahmen die optimalste Verbindung für die Berechnung der Pendleransprüche selbst herausfinden – d.h. zum Beispiel zwischen 6 und 8 Uhr alle 10 Minuten eine Pendlerabfrage machen und die beste Verbindung heranziehen. Trotzdem darf die zulässige Tageshöchstzeit (von 9 Stunden zuzüglich Pausen) nicht überschritten werden.
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•
•
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Bei Schichtdienst oder häufig wechselnden Arbeitszeiten müsste man ebenfalls repräsentative Pendlerabfragen machen. Wenn man keine Gleitzeit hat, dann zählt die unbezahlte Arbeitszeit vor Arbeitsbeginn am Arbeitsort noch zur gesamten Wegzeit des Arbeitsweges hinzu.
Die Elektronische Berechnungshilfe Das Formular im Internet www.bmf.gv.at (Formulare > L34a) Mit dem elektronischen L34a-Formular kann man die individuellen Pendleransprüche für das Jahr 2013 sehr leicht selbst berechnen, ohne die genauen Richtsätze der kleinen und großen Pendlerpauschale kennen zu müssen. Dem Formular ist eine Excel-Tabelle hinterlegt. Pro Monat kreuzen sie an, ob sie 4 bis 7 Mal, 8 bis 10 Mal oder öfter zur Arbeitsstätte fuhren, weiters die jeweilige Entfernungskategorie der kleinen oder großen Pendlerpauschale und die Länge des Arbeitsweges. Sobald diese Angaben getätigt wurden, rechnet der Pendlerrechner ihren Anspruch automatisch aus. Ideal für alle, die in einem Kalenderjahr unterschiedliche Pendleransprüche ha-
ben (zB. durch Jobwechsel, unterschiedliche Arbeitszeiten etc.) und jene, die die Pendlerpauschale rückwirkend geltend machen wollen. Tipps für elektr. Berechnungshilfe: 1. Für 2013 gilt die Abfrage des neuen Pendlerrechners noch nicht und darf die elektr. Berechnungshilfe herangezogen werden. 2. Neben der Pendlerhäufigkeit eines Monats muss man v.a. den Anspruch auf kleine oder große Pendlerpauschale klären. Dabei sind die Zumutbarkeitsbestimmungen von 2013 anzuwenden. 3. Als Wegzeit gilt die gesamte Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen am Arbeitsplatz (bei Gleitzeit) bzw. bis zum Beginn der bezahlten Arbeitszeit (bei fixen Dienstzeiten), inklusiver aller Wartezeiten und Fußwege. 4. Wie wird die Länge des Arbeitsweges ermittelt: Sind Öffis zumutbar, dann gilt die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke ( d.h. zur Bus- oder Bahnstrecke werden auch Wege zur bzw. von der Haltestelle addiert). Bei der großen Pendlerpauschale gilt hingegen die kürzeste Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Redaktion/Rückfragehinweis: LS-Stv. Mag. Max Oberleitner Tel. 0732/66 28 51 - 35 Mail oberleitner@ooe-oeaab.at ÖAAB Oberösterreich, Humboldtstraße 24, 4013 Linz, Tel. 0732/662851, Mail oeaab@ ooe-oeaab.at, Web www.ooe-oeaab.at öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
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